Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 15. Juli 2015 - 3 K 757/14.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.
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Sie ist Halterin des Transporters Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... .... Aus diesem Fahrzeug heraus wurde am 18. Juni 2013 auf der O.- Straße zwischen A. und O. bei einem Überholvorgang aus dem Beifahrerfenster heraus eine klare Flüssigkeit auf einen Motorrollerfahrer geschüttet. Im Rahmen eines wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gab der Geschäftsführer der Klägerin an, er könne nicht angeben, wer von seinen Mitarbeitern am 18. Juni 2013 das betreffende Fahrzeug benutzt habe. Fahrtenbücher für seine Fahrzeuge habe er bislang nicht benötigt und Auftragsbücher seien nicht an die Fahrzeuge gekoppelt. Er teilte des Weiteren der Polizei gegenüber die Namen und Anschriften seiner Mitarbeiter mit.
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Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft ... im Oktober 2013 mangels Täterermittlung eingestellt.
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Nach erfolgter Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. Januar 2014 auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... bzw. für ein etwaiges Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt, weil mit dem Fahrzeug der Klägerin eine Straftat begangen worden sei. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, obgleich die Behörden alle zumutbaren Anstrengungen zur Ermittlung des Täters unternommen hätten. Weil der Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können, habe man diesen auch nicht als Zeuge dazu befragen können, wer Beifahrer gewesen sei. Eine Fahrtenbuchauflage sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Fahrzeugführer eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen habe, denn Sinn und Zweck der Regelung sei die Ermittlung des Fahrzeugführers zwecks Gewinnung weiterer Ermittlungsansätze. Die Maßnahme sei auch ermessensgerecht.
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Mit ihrem am 7. Februar 2014 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, § 31 a Abs. 1 StVZO rechtfertige eine Fahrtenbuchauflage ausschließlich dann, wenn es um Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften durch den Fahrzeugführer gehe. Die Vorschrift greife nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung von Dritten begangen worden sei, denn insoweit würde eine Fahrtenbuchauflage auf das Verhalten einer nicht eingrenzbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werden und letztlich dazu führen, dass die Halterpflicht auf den Fahrzeugführer übertragen werde. Nicht jede im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Tat dürfe zur Anordnung eines Fahrtenbuchs führen. Überdies hätten die Ermittlungsbehörden nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Ermittlungsansätze ausgeschöpft; so seien die vom Geschäftsführer der Klägerin benannten Mitarbeiter nicht als Zeugen vernommen worden. Aus den kaufmännischen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten ergebe sich keine Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten.
- 6
Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Fahrtenbuchauflage lediglich voraussetze, dass eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit einem Fahrzeug oder aus einem Fahrzeug heraus begangen worden sei, ohne dass es darauf ankomme, wer die Handlung begangen habe. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage sei es, durch die Ermittlung des Fahrzeugführers weitere Ermittlungsansätze zu erhalten, etwa wenn es zu gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr durch den Beifahrer komme. Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei auch nicht möglich gewesen, obwohl alle zumutbaren Ermittlungsansätze ausgeschöpft worden seien. Die Klägerin habe selbst keine erkennbaren Anstrengungen zur Aufklärung der Tat unternommen, denn sie habe keine Fahrtenbücher oder ähnliche Unterlagen vorgelegt, die Rückschlüsse auf den Fahrzeugführer hätten geben können. Vor diesem Hintergrund seien die Ermittlungsbehörden nicht gehalten gewesen, sämtliche Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen zu vernehmen, zumal eine Befragung bei der Mehrzahl der Mitarbeiter aufgrund eines zu vermutenden osteuropäischen Migrationshintergrundes eines Dolmetschers bedurft hätte. Schließlich sei die Fahrtenbuchauflage auch angemessen.
- 7
Mit Kostenbescheid vom 25. Juli 2014 setzte der Beklagte Kosten und Auslagen für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 295,05 € fest.
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer am 13. August 2014 erhobenen Klage ihr Begehren weiter und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
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Sie beantragt,
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den Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 sowie den Kostenbescheid vom 25. Juli 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen die im Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2014 enthaltene Fahrtenbuchauflage richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet (1). Hinsichtlich des Kostenbescheids vom 25. Juli 2014 ist sie bereits unzulässig (2).
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(1) Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist § 31 a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –). Danach kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
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a) Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Transporter Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... wurde am 18. Juni 2013 auf der O.-Straße zwischen A. und O. ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß begangen, indem aus dem Beifahrerfenster des Transporters eine klare Flüssigkeit auf einen zu überholenden Motorrollerfahrer geschüttet wurde. Dies stellt – jedenfalls in objektiver Hinsicht – eine Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB dar, mithin eine Straftat, die im konkreten Fall auch einen spezifischen Verkehrsbezug hat und nicht nur anlässlich des Verkehrsgeschehens begangen wurde (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 14 L 958/14 –, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 10. September 2009 – M 23 K 09.2395 –, juris Rn. 17) und neben Geld- oder Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Tathandlung mit 5 Punkten im Verkehrszentralregister bewehrt war (Nr. 3.2 der Anlage 13 FeV in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung). Der spezifische Verkehrsbezug liegt darin begründet, dass das Schütten einer Flüssigkeit aus einem Fahrzeug heraus auf einen anderen Teilnehmer am (fließenden) Straßenverkehr geeignet ist, sich verkehrsgefährdend auszuwirken und damit gegen § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – verstößt, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer – und hierzu gehört auch der Beifahrer eines Kraftfahrzeugs, der in den Verkehrsablauf eingreift (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 1 StVO Rn. 17) – u.a. so zu verhalten hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
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b) Der Anwendbarkeit des § 31 a Abs. 1 StVZO steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vieles dafür spricht, dass der der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrsverstoß nicht vom Fahrzeugführer, sondern vom Beifahrer des Fahrzeugs der Klägerin begangen wurde. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Verkehrsverstoß vom Fahrzeugführer begangen wurde. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage.
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Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme mit Präventivcharakter, die dazu dient, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs abzuwenden. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen der Fahrzeugführer und damit die Ahndung des Verstoßes anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, NJW 1995, 2866 = juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 11 CS 11.2727 –, juris Rn. 35), ohne dass es dabei darauf ankommt, wer den zur Fahrtenbuchauflage führenden Verkehrsverstoß begangen hat. Mit der Fahrtenbuchauflage soll die ermittelnde Behörde in die Lage versetzt werden, Ermittlungsansätze zu gewinnen, die es ihr ermöglichen, einen künftigen Verkehrsverstoß aufklären zu können. Auch wenn § 31 a StVZO primär Fahrer erfassen will, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91/61 –, NJW 1964, 1384; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012, a.a.O.), ist der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf diesen Personenkreis beschränkt. Die Norm will auch nicht künftigen Verkehrsverstößen gerade durch den Fahrzeughalter vorbeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 – 7 B 90/89 –, NJW 1989, 2704 = juris Rn 8). Vielmehr besteht (im Interesse der Verkehrssicherheit) ein dringendes Interesse der Allgemeinheit an der Ermittlung aller Verkehrssünder (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964, a.a.O.; Beschluss vom 23. Juni 1989, a.a.O.), so dass die Fahrtenbuchauflage auch der Aufklärung von Verkehrsverstößen dient, die von anderen Personen als dem Fahrzeugführer oder dem Fahrzeughalter begangen werden. Diese können erfahrungsgemäß nur aufgeklärt werden, wenn die ermittelnde Behörde den Kreis der Fahrzeuginsassen – in der Regel über den Fahrzeugführer – hinreichend sicher eingrenzen kann. Ist mithin der Anwendungsbereich des § 31 a StVZO nicht auf künftige Verkehrsverstöße beschränkt, die durch den Fahrzeugführer begangen werden, so muss dies in gleicher Weise für den Personenkreis gelten, der den Anlassfall begangen hat.
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Schließlich lässt auch der Wortlaut des § 31 a Abs. StVZO nicht den Schluss zu, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn der ihr zugrunde liegende Verkehrsverstoß vom Fahrzeugführer begangen wurde; vielmehr spricht die Vorschrift ganz allgemein davon, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und lässt die Person des Zuwiderhandelnden gleichsam außen vor.
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Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Anwendbarkeit von § 31 a StVZO über vom Fahrzeugführer begangene Verkehrsverstöße hinaus führe dazu, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs auf das Verhalten einer nicht eingrenzbaren Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werde und überdies Halterpflichten auf den Fahrzeugführer übertragen würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insoweit übersieht die Klägerin, dass andere Personen als der Fahrzeugführer als Verantwortliche eines Verkehrsverstoßes nur ausnahmsweise in Betracht kommen werden und sich dieser Personenkreis auf die Mitfahrer beschränkt, so dass von daher keine Rede sein kann, dass der Anwendungsbereich auf eine nicht eingrenzbare Zahl von Verkehrsteilnehmern ausgeweitet werde. Überdies findet in einem solchen Fall eine „Inanspruchnahme“ das Fahrzeugführers allenfalls in der Eigenschaft eines Zeugen in einem Ermittlungsverfahren statt, die sich von den Pflichten des Fahrzeughalters – wie sie sich weiter aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO ergeben – deutlich unterscheidet.
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c) Die Ermittlung des Fahrzeugführers war auch im Sinne von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erwartungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12). Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich dabei auch an dem Verhalten des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Ermittlungsbehörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Gleiches gilt auch, wenn der Fahrzeughalter nur unzureichende Anstrengungen zur Feststellung des Fahrzeugführers macht, zumal wenn ihn erhöhte Obliegenheitspflichten treffen.
- 23
Gemessen an diesen Voraussetzungen war eine Ermittlung des Fahrzeugführers des Transporters ...-... ... am Tattag nicht möglich, obwohl die Ermittlungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um den Verkehrsverstoß aufzuklären. Die Polizei hat nach Eingang der Strafanzeige mehrfach an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten die Firmenanschrift der Klägerin aufgesucht, ohne jemanden anzutreffen. Sie hat des Weiteren den Geschäftsführer der Klägerin als Zeugen vernommen, der jedoch keinerlei Angaben dazu machen konnte, welcher seiner Mitarbeiter mit welchem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sondern ohne weitere Angaben lediglich eine Liste mit den Namen und Anschriften von insgesamt 15 Mitarbeitern – davon 11 Mitarbeitern mit osteuropäisch klingenden Namen – zur Verfügung stellte. In Anbetracht dessen, dass eine Vernehmung der benannten 15 Mitarbeiter mit einem hohen Aufwand, u.a. durch Einsatz eines Dolmetschers, verbunden gewesen wäre, und angesichts des Umstands, dass der aufzuklärende Vorfall letztlich keine gravierenden Folgen gezeitigt hatte, entschied sich die Ermittlungsbehörde dazu, das Verfahren mangels Täterermittlung einzustellen. Dies ist nicht zu beanstanden.
- 24
Dem kann die die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ermittlungsbehörde habe ihre Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausreichend ausgeschöpft, indem sie auf eine Befragung der per Telefax benannten Mitarbeiter verzichtet habe. Insoweit übersieht sie, dass die Ermittlungsbehörde Intensität und Umfang ihrer Ermittlungen danach ausrichten darf, ob und inwieweit der Fahrzeughalter seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Fahrzeugführers Genüge getan hat.
- 25
Vorliegend hat die Klägerin jedoch ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise Genüge getan, denn sie war nicht in der Lage, den Fahrzeugführer des betreffenden Fahrzeugs zu benennen, obwohl sie als Kaufmann eine erhöhte Dokumentationsobliegenheit trifft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 10 S 1256/13 –, juris Rn. 7; OVG NW, Beschluss vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 11 CS 13.606 –, juris Rn. 12; OVG S-H, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 LA 21/12 –, juris Rn. 8 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 1 A 236/05 –, juris Rn. 5 f.).
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Die Klägerin ist eine GmbH, somit nach § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG Formkaufmann und damit buchführungspflichtig. Ihr Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG). Als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist die Klägerin etwa verpflichtet, nach § 238 Abs. 1, § 257 HGB Bücher zu führen und über längere Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 11 ZB 15.171 –, juris Rn. 12; OVG S-H, Beschluss vom 26. März 2012, a.a.O., juris Rn. 9). Es entspricht jedoch unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015, a.a.O.) Es liegt schon im kaufmännischen Eigeninteresse, Vorkehrungen gegen eine missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge etwa für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. In Anbetracht dieser Umstände fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Ermittlungsbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2006, a.a.O.). Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG M-V, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 1 L 103/08 –, juris Rn. 12).
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Diesen gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens hat die Klägerin nicht genügt. Wie ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist, hat sie keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen, die es ermöglicht hätten, den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs zu ermitteln. Allein die Übermittlung einer Mitarbeiterliste ohne weitere Angaben, die den Kreis der möglichen Fahrzeuginsassen eingrenzen, reicht nicht aus, um diesen Obliegenheiten zu genügen. Vor diesem Hintergrund war die Ermittlungsbehörde nicht gehalten, weitere – zeitaufwändige – Ermittlungen etwa durch Befragung sämtlicher Mitarbeiter anzustellen und durfte rechtsfehlerfrei von der Nichtermittelbarkeit des Fahrzeugführers ausgehen.
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d) Schließlich hat der Beklagte auch das ihm nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen ausgeübt. In Anbetracht dessen, dass bereits ein mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewertender Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 10), ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte vorliegend für die Auferlegung eines Fahrtenbuchs entschieden hat. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im Hinblick auf ihre Dauer als rechtmäßig.Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Bei der Bemessung der Frist sind einerseits das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und andererseits das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der ermittelnden Stelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen. Angesichts der Schwere des Verkehrsverstoßes – es handelt sich immerhin um eine Nötigung im Straßenverkehr und damit um eine Straftat – ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres aufgegeben hat, zumal die Fahrtenbuchauflage sich allein auf das Tatfahrzeug bzw. ein etwaiges Ersatzfahrzeug und nicht auf den gesamten Fuhrpark erstreckt.
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2) Die gegen den Kostenbescheid vom 25. Juli 2014 erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, denn die Klägerin hat vor der Klageerhebung nicht das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt, bei dem es sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung handelt, auf die nicht verzichtet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 68 Rn. 1) und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Klage führt. Insbesondere handelt es sich bei dem Kostenbescheid – anders als bei der Kostengrundentscheidung – nicht um einen Bestandteil des Widerspruchsbescheids. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall ein Rechtsausschuss (§ 73 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 6 ff. AGVwGO) über den Widerspruch entschieden hat, die Kostenfestsetzung der Behörde obliegt, bei der der Ausschuss gebildet ist, also nicht dem Kreisrechtsausschuss beim Beklagten, sondern der Kreisverwaltung. Ein solcher Kostenbescheid unterliegt als belastender Verwaltungsakt den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 31
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 32
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
B e s c h l u s s
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der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
- 40
vom 15. Juli 2015
- 41
Der Streitwert wird auf 5.095,05 € festgesetzt. Hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hinsichtlich des Kostenbescheids auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Mainz Urteil, 15. Juli 2015 - 3 K 757/14.MZ zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2698/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
12Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine möglichst zeitnahe Vorlage und Kontrolle des Fahrtenbuches geboten ist.
13In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
141.)
15Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 3 lit. a) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Die bereits kraft Gesetzes bestehende Vorlageverpflichtung kann seitens der zuständigen Behörde in zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.
16Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 LA 167/09 –, Rn. 10, juris.
17Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt.
18a.)
19Die wirksame Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist erfolgt.
20Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2015 angeordnet und zugleich bestimmt, dass das Fahrtenbuch zur wiederkehrenden Kontrolle erstmals am 18.03.2014 vorzulegen ist (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014). Hinsichtlich der Ziffer 1 wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014).
21Die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde der Antragstellerin auch im Wege der Zustellung bekanntgegeben.
22In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die erste Zustellung der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, weil die Antragstellerin ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.02.2014 unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. nicht zu ermitteln war.
23Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P. I. , ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks im Ergänzungsbogen zum Ermittlungsbericht des Außendienstmitarbeiters des Antragsgegners jedenfalls am 06.02.2014 zugestellt. Insoweit heißt es in dem betreffenden Vermerk, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. in der 8. Etage des Gebäudes wohnhaft ist, dort jedoch am 06.02.2014 um 15:20 Uhr nicht angetroffen werden konnte. Es sei eine schriftliche Aufforderung hinterlassen worden. Ferner enthält der Vermerk den Hinweis „Brief zugestellt“. Bei diesem Zustellvorgang handelt es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere in Anbetracht der vorherigen fehlgeschlagenen Zustellung durch die Post, um eine vom Antragsgegner beabsichtigte Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis im Sinne von § 5 LZG NRW. Diese Zustellung ist indes unwirksam. Sie leidet an einem Zustellungsmangel, weil zwingende Zustellungsvorschriften nicht beachtet wurden.
24Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht angetroffen werden konnte und mithin kein unterschriebenes Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 LZG NRW vorhanden ist, wäre die Zustellung nach Maßgabe der in § 5 Abs. 2 LZG NRW enthaltenen Vorgaben zu dokumentieren gewesen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW sind die §§ 177 bis 181 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 LZG NRW bestimmt, dass der Nachweis der Zustellung in den Akten zu vermerken ist; dies unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall gewählten Form der Zustellung anhand der Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW. An einem derartigen, den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW entsprechenden Vermerk in den Verwaltungsvorgängen fehlt es vorliegend. Denn der Vermerk enthält lediglich die Angabe „Brief zugestellt“. Diese Angabe lässt jedoch nicht erkennen, welche der in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW aufgeführten Möglichkeiten der Ersatzzustellung vom zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners gewählt worden ist. Sofern – wofür angesichts der im Vermerk ebenfalls enthaltenen Angaben „nicht angetroffen“ und „schriftliche Aufforderung“ einiges spricht – die Ordnungsverfügung im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) bzw. § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zugestellt worden ist, fehlt es an der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW zwingend vorgeschriebenen Angabe des Grundes der Ersatzzustellung sowie an Angaben dazu, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
25Der gegebene Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt. Hiernach gilt ein Dokument, welches – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Hierfür ist es ausreichend, dass es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; einer Inbesitznahme bedarf es nicht.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; VG Köln, Urteil vom 17.05.2011– 7 K 2974/10 –, Rn. 46, juris.
27Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Heilungsvorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die Heilung wurde dadurch bewirkt, dass der Antragstellerin auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hin mit gerichtlicher Verfügung vom 08.05.2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt worden ist. Ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.05.2014 hat dieser einen Tag vor Erstellung des Schriftsatzes, mithin am 14.05.2014, den Verwaltungsvorgang nebst der darin enthaltenen Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 zur Kenntnis genommen. Es bestand zudem die Möglichkeit Fotokopien des Verwaltungsvorganges zu fertigen. Gemäß der Fiktionswirkung des § 8 LZG NRW wurde der Zustellungsmangel somit am 14.05.2014 geheilt, weil die im Verwaltungsvorgang befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 dem empfangsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt nachweislich zugegangen ist und er die Möglichkeit hatte von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die für die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 erforderliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist damit am 14.05.2014 erfolgt.
28Der Heilung des Zustellungsmangels und der durch § 8 LZG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 LZG NRW fingierten Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge durch das Gericht und nicht durch den Antragsgegner gewährt wurde. Der für eine wirksame Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille des Antragsgegners lag vor. Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 ist bereits durch den erfolglosen Zustellversuch am 01.02.2014 und die – wenngleich unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften – vorgenommene Zustellung am 06.02.2014 mit Wissen und Wollen des Antragsgegners und in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden. Für eine Heilung des Zustellungsmangels ist es nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Der Bekanntgabewille muss nur bei der ersten Zustellung bzw. dem ersten Zustellversuch vorgelegen haben und wirkt dann fort.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; BFH, Urteil vom 28.08.1990– VII R 59/89 –, Rn. 36, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.1998 – 6 Bs 255/98 –, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2000 – 5 VG 3230/99 –, Rn. 27, juris.
30Der Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 steht – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht entgegen, dass die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 keine Unterschrift enthält. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Vorgaben wurden seitens des Antragsgegners beachtet. Eine Unterschrift war vorliegend nicht erforderlich, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls die Namenswiedergabe eines Beauftragten des Behördenleiters (hier: „L. “) enthält. Dass die Urschrift des Weiteren eine handschriftliche Ergänzung eines weiteren Behördenmitarbeiters (hier: „Herr T1. “) enthält, berührt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, weil insoweit gegen keine zwingende Formvorschrift verstoßen wurde (vgl. § 10 Satz 1 VwVfG NRW).
31Besteht damit aufgrund der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 eine wirksame und sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage, hat der Antragsgegner – da die Antragstellerin der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 enthaltenen Verpflichtung zur erstmaligen Vorlage des Fahrtenbuches am 18.03.2014 nicht nachgekommen ist – mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 rechtsfehlerfrei auf Grundlage von § 31a Abs. 3 lit. a) StVZO die unverzügliche Vorlage des Fahrtenbuches angeordnet. Insbesondere bleibt die Vollzugsanordnung solange bestehen, bis sie von der Behörde aufgehoben wird oder die aufschiebende Wirkung vom Gericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird.
32Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 80 VwGO, Rn. 76.
33Von der Antragstellerin wird mit der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 auch nichts tatsächlich Unmögliches verlangt. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug seit dem 14.04.2014 ein Fahrtenbuch geführt wird. Es ist ihr daher unschwer möglich, dem Antragsgegner das geführte Fahrtenbuch vorzulegen. Insbesondere war es ihr auch tatsächlich möglich, dem Antragsgegner das Fahrtenbuch innerhalb der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 bestimmten Frist bis zum 16.04.2014 vorzulegen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits am 14.04.2014 mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners telefoniert hatte. Der Inhalt des vorzulegenden Fahrtenbuches ist für die Erfüllung der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 angeordneten Vorlageverpflichtung zunächst ohne Belang. So besteht die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs etwa auch unabhängig davon, ob innerhalb der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, mit dem Fahrzeug eintragungspflichtige Fahrten durchgeführt werden oder nicht.
34Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2005 – 10 S 971/05 –, Rn. 26, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05.07.1990 – 2 Ss 131/90 - 3 Ws (B) 144/90 –, NZV 1990, 362.
35b.)
36Ohne dass es darauf im vorliegenden, die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, das auch gegen die Rechtmäßigkeit der die Fahrtenbuchauflage anordnenden Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 in materiell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
37Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftatbestände, deren Schutzgüter in einem spezifischen Verkehrsbezug verletzt werden können.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 3 ff., juris; VG München, Urteil vom 10.09.2009 – M 23 K 09.2395 –, Rn. 17, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a StVZO, Rn. 3, 8.
39Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
40Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
41Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Strafanzeige der Zeuginnen und Geschädigten T2. und T3. I1. hat der unerkannt gebliebene Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 am 05.04.2013 um 16:00 Uhr auf der Autobahn A 00 von W. in Fahrtrichtung L1. die Geschädigten im Bereich des Kreises W1. am Überholen gehindert, indem er plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur hinübergezogen ist, um den begonnenen Überholvorgang der Geschädigten zu verhindern. Nur durch ein starkes Abbremsen war es den Geschädigten möglich, einen Zusammenstoß zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 den objektiven Tatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr und damit des strafrechtlichen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin die Geschädigten zuvor bereits mehrfach überholte, Sichtkontakt zu ihnen suchte und mit seinen Händen vermehrt sexuelle Gesten und Beleidigungen gegenüber den Geschädigten tätigte ist davon auszugehen, dass der unerkannt gebliebene Fahrer auch verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB handelte. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage hingegen nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 – 7 B 179.79 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 4, juris, jeweils zum Straftatbestand des § 142 StGB.
43Bei der im Straßenverkehr begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine andere Straftat im Sinne von Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a.F. (FeV a.F.), die bei einer erfolgreichen Ermittlung des Fahrzeugführers mit fünf Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Die begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften rechtfertigt damit ohne Weiteres die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Denn ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ ist stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 –, Rn. 9 f., juris.
45Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
46Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
48Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
50Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 B 317/13 –; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 13, juris.
52Geht es um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006– 1 A 236/05 –, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2008 – 11 CS 07.3429 –, Rn. 15, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 – 11 CS 09.1177 –, Rn. 9, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 – 1 L 103/08 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2013– 12 ME 272/12 –, Rn. 5, juris.
54Im Übrigen ist es der Behörde auch dann regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 1172/81 –, Rn. 7, juris, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3, juris, DAR 1995, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2012 – 8 A 918/11 –.
56Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
57Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist mit Vorladung der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 13.06.2013 zum Zwecke der Vernehmung als Beschuldigter über das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich des mit dem Firmenfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.06.2013 im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass derzeit keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Auch eine nach gewährter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.08.2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. für Mitte September 2013 angekündigte Schutzschrift wurde nicht eingereicht. Es wurden mithin im Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache gemacht.
58Angesichts der unterlassenen Angaben zur Person des potentiellen Fahrzeugführers ist die Antragstellerin ihrer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Denn ihr hätte es als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) oblegen, eine schriftliche Dokumentation für ihre Firmenfahrzeuge vorzuhalten, die es ihr längerfristig ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ermöglicht festzustellen, welcher Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat. Sofern sie über dementsprechende Aufzeichnungen in Form von Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem nicht verfügt, geht dies zu ihren Lasten.
59Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris.
60Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Antragstellerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoß benennen zu können.
61Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 18, juris.
62Sie hätte der ermittelnden Polizeibehörde bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft gegenüber zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht. Ist die Antragstellerin damit ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, war die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde nicht gehalten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
63Dessen ungeachtet boten sich auch deshalb keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, weil die beiden Zeuginnen T2. und T3. I1. auf die vom Polizeipräsidium E. unter dem 15.04.2013 erbetenen Aufforderungen, sich schriftlich als Zeuginnen zur Sache zu äußern, nicht reagierten. Auf telefonische Nachfrage vom 15.07.2013 teilte die Zeugin T2. I1. mit, den potentiellen Fahrer auf einer Wahllichtbildvorlage nicht identifizieren zu können. Die Zeugin T3. I1. konnte auch nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch nicht erreicht werden.
64In Anbetracht fehlender Ermittlungsansätze zur Person des Fahrzeugführers hat die Staatsanwaltschaft N. das Ermittlungsverfahren daher am 22.10.2013 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
65Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragstellerin ihren gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten als Formkaufmann nicht nachgekommen ist, durfte die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde auch deshalb auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen, weil sich der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2013 auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. In diesem Zusammenhang wird die Geltendmachung eines Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechts durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Denn aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385.
67Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris.
69Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere erweist sich die Fahrtenbuchauflage auch hinsichtlich ihrer Dauer von 18 Monaten als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
70Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris.
71Demgemäß liegt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten für eine gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit fünf Punkten zu bewertende Straftat ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
72Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 21, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten bei mit sieben Punkten bewerteter Straftat verhältnismäßig; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002– 10 S 1408/01 –, Rn. 4 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011– 11 CS 11.1548 –, Rn. 30 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig.
73c.)
74Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
752.)
76Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
77Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind erfüllt. Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Vorlageverpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro hält sich innerhalb des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von zehn bis hunderttausend Euro. Auch die Voraussetzungen der Androhung im engeren Sinne gemäß 63 VwVG NRW sind erfüllt. Insbesondere wurde das Zwangsgeld in der Ordnungsverfügung schriftlich angedroht und eine angemessene Frist von 12 Tagen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung bestimmt.
783.)
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
80Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 18 Monate x 400,00 Euro = 7.200,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges).
81Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
- 1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handelsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, - 4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. März 2008 - 4 A 2153/06 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf Euro 4.800,00 festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Klägerin wendet sich als Halterin des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen #-# # gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Dauer von zwölf Monaten ab Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheides.
- 2
Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
- 3
Der zunächst zur Begründung des Zulassungsantrages angeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer dem Darlegungserfordernis gemäß §124a Abs. 4 Satz4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor.
- 4
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
- 5
Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998, 32; ständige Rspr. des Senats). Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1990 - 7 B 19.90, Buchholz 310 §153 VwGO Nr.22; vom 10.05.1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 §132 VwGO Nr.284 m.w.N.; ständige Rspr. des Senats).
- 6
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
- 7
Diesem Maßstab genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
- 8
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei mit dem Anhörungsschreiben vom 28. April 2005 rechtswidrig als Betroffene wegen einer vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vom 31. März 2005 angehört worden. Entsprechend der in diesem Schreiben enthaltenen Belehrung habe es dem Betroffenen frei gestanden, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dafür, dass dieses Anhörungsschreiben gleichzeitig dazu gedient habe, den Fahrer zu ermitteln, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Auch eine Mitwirkungspflicht der Klägerin zur Fahrerermittlung lasse sich hieraus nicht ableiten.
- 9
Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Es setzt sich bereits nicht in hinreichendem Maße damit auseinander, dass die Klägerin nach Maßgabe der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der mit Blick auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erforderlichen Ermittlungen nochmals mit Schreiben vom 26. Mai 2005 im Rahmen einer Zeugen-Anhörung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers am Tattag gebeten worden ist und sie auch hierauf nicht reagiert hat. Auch zu der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der weitere Aufklärungsversuch des Beklagten, den Fahrer bei der Klägerin vor Ort durch eine Befragung zu ermitteln, sei ebenso ohne Erfolg geblieben, bezieht das Zulassungsvorbringen keine Stellung. Die Rechtmäßigkeit dieser Ermittlungsversuche stellt die Klägerin nicht hinreichend in Frage.
- 10
Soweit im Zulassungsvorbringen anklingen soll, bis zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe die Klägerin sich gar nicht äußern müssen, danach könne der Beklagte dem Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes wegen der zu beachtenden Anhörungsfrist von zwei Wochen nicht mehr genügt haben, kann sie - abgesehen von der auch insoweit fehlenden hinreichenden Darlegung - damit jedenfalls in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist bereits selbst darauf, dass die Klägerin als Täterin ausscheide. Folglich wäre schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin sich mit einer Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers hätte selbst belasten können. Ebenso wenig kann sich die Klägerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Anhörungsbogen darüber belehrt worden sei, es stehe ihr frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und sie aufgrund dieser Belehrung weitere Angaben unterlassen habe. Sofern die Klägerin damit sagen will, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe, ist - abgesehen von dem Vorstehenden - darauf hinzuweisen, dass sich der Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, darüber im Klaren sein muss, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nämlich nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 -, zfs 2000, 367; Beschl. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = zfs 1995, 397; BVerfG, Beschl. v. 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 - jeweils zitiert nach juris).
- 11
Darüber hinaus gilt folgendes: Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zwar ist dem insoweit bestehenden Erfordernis des angemessenen Ermittlungsaufwandes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich nur dann genügt, wenn der Fahrzeughalter unverzüglich - regelmäßig innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris).
- 12
Die Zweiwochenfrist ist jedoch kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und stellt keine starre Grenze dar. Sie gilt nicht für solche vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen bzw. die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, etwa weil - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris). Davon ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann i. S. d. Handelsrechts ist und die Verkehrszuwiderhandlung in dessen geschäftlichem Zusammenhang begangen wurde. Ein solcher Halter ist nämlich etwa nach den §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und über lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Daraus ergibt sich zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne bereitzuhalten; doch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Bestimmungen sachgerechtem und kaufmännischem Verhalten, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders etwa als bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Kontenbüchern i. V. m. Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann er deshalb - ohne stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Für eine GmbH wie die Klägerin, die nach §§ 6 Abs. 1 HGB, 13 Abs. 3 GmbHG sog. Formkaufmann und damit buchführungspflichtig (vgl. § 41 Abs. 1 GmbHG) ist, gelten diese Überlegungen erst recht (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 31.03.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 - zitiert nach juris; VG Saarlouis, Urt. v. 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, juris; VG München, Gerichtsbesch. v. 17.12.2007 - M 23 K 07.4211 -, juris).
- 13
Da die Klägerin im Zulassungsvorbringen auch nicht ansatzweise stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, weshalb ihr die Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund ihrer Geschäftsbücher, Einsatzpläne usw. ausnahmsweise nicht möglich sein soll, kann sie jedenfalls mit dem Einwand der Überschreitung der Zweiwochenfrist nicht gehört werden. Sie hätte folglich - unabhängig von den obigen Erwägungen - spätestens nach der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie ohne Weiteres die erbetenen Angaben machen können. Auch dem Termin zur richterlichen Zeugenvernehmung bei Amtsgericht P# hat sich jedoch der Geschäftsführer der Klägerin, wie die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. August 2005 - 4 OWiG 32/05 - deutlich zeigen, ohne genügende Entschuldigung entzogen.
- 14
Nach alledem begegnet die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe einen angemessenen Aufwand zur Ermittlung des Fahrzeugführers betrieben, keinen ernstlichen Zweifeln.
- 15
Bezogen auf den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wären Darlegungen dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBl. 1998, 274, m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Entsprechende Darlegungen fehlen jedoch im Zulassungsvorbringen der Klägerin, so dass der Zulassungsantrag auch insoweit den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Etwaige im Zulassungsvorbringen anklingende Rechtsfragen sind im Übrigen im vorstehenden Sinne bereits geklärt.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 17
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei 400,00 Euro je Monat der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegt sind (vgl. Ziff. 46.13 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
- 19
Hinweis:
- 20
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
- 1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder - 2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.