Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Aug. 2009 - 3 K 27/09.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2009:0812.3K27.09.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am12.08.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Sie begehrt die Feststellung, dass die Versagung von Zulassungsbescheinigungen Teil II (ZB II) für aus Frankreich eingeführte fabrikneue Kraftfahrzeuge rechtswidrig war.

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Die Klägerin beantragte am 21. November 2008 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten die Erteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil II (ZB II) für insgesamt 10 aus Frankreich eingeführte fabrikneue Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge waren zuvor sämtlich in Frankreich zugelassen gewesen.

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Der Antrag der Klägerin wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 11. Dezember 2008 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Ziffer 5.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II vom 10. März 2005, zuletzt geändert am 19. September 2005 die Zulassungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit tätig würden. Zulassungsbescheinigungen Teil II seien nur auf Antrag und bei Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug auszufertigen. Nach Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie könnten in den Fällen der in Ziffer 5.2.2.1 Buchst. b) bezeichneten Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung bzw. allgemeiner Betriebserlaubnis oder sonstigen Fahrzeugen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch ohne gleichzeitige Zulassung des Fahrzeugs ausgefüllt werden, wenn bislang Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder eines Fahrzeugbriefs nicht ausgefüllt und das Fahrzeug zuvor in keinem anderen Staat zugelassen gewesen sei. Da alle Fahrzeuge bereits in Frankreich zugelassen gewesen seien und die dortige Zulassungsbehörde Zulassungsbescheinigungen erstellt habe, lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06. Januar 2009 Widerspruch. Sie trug zur Begründung vor: Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, denn über den in § 12 FZV erforderlichen Nachweis der Verfügungsberechtigung erfordere die Ausstellung eines ausgefüllten Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II lediglich einen entsprechenden Antrag. Beide Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Soweit der Beklagte ihren Antrag unter Hinweis auf die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II abgelehnt habe, sei die Bezugnahme auf diese Richtlinie rechtswidrig gewesen. Es sei bereits fraglich, ob die Richtlinie überhaupt in Ausgestaltung der FZV Anwendung finden könne, da sie zur StVZO erlassen worden sei. Des Weiteren sei fraglich, ob die Richtlinienkompetenz eingehalten worden sei, da die Richtlinie zusätzliche, über das Gesetz hinausgehende Antragsvoraussetzungen aufstelle. Überdies verletze sie in ihrer Ausgestaltung und Anwendung durch den Beklagten Art. 12 Abs. 1 GG. Sie gehe zu Lasten der Importeure, die EU-Neufahrzeuge nicht mit der in Deutschland verkaufsbedingenden deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II anbieten könnten. In gleicher Weise verletze sich Art. 3 Abs. 1 GG, denn Autohändler, die ihre Fahrzeuge aus dem EU-Ausland bezögen, seien gegenüber anderen Autohändlern, die ihre Fahrzeuge andernorts beschafften, ungerechtfertigt benachteiligt. Die Richtlinie sei darüber hinaus auch europarechtswidrig, denn sie verstoße gegen die in Art. 49 EGV geschützte Dienstleistungsfreiheit, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV sowie das in Art. 28 EGV geregelte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie vergleichbarer Maßnahmen. Schließlich sei die Richtlinie inhaltlich zu unbestimmt, wenn diese formuliere, dass eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden könne, wenn eine Zulassungsbescheinigung bislang noch nicht ausgestellt sei. Hieraus lasse sich nicht mit Bestimmtheit entnehmen, dass hierunter aus Zulassungsbescheinigungen ausländischer Zulassungsbehörden zu subsumieren seien. Aus dem Gesamtzusammenhang sei vielmehr zu entnehmen, dass nur Zulassungsbescheinigungen anderer – deutscher – Zulassungsbehörden gemeint seien.

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Am 09. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Ihr ursprünglicher Antrag habe sich erledigt, da die Fahrzeuge infolge der durch die Versagung der Zulassungsbescheinigung Teil II hervorgerufenen Unmöglichkeit der Handelbarkeit nach Frankreich zurückgegeben worden seien. Sie beabsichtige als Autohändlerin jedoch weiterhin und zu jeder Zeit, Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum hiesigen Weiterverkauf einzuführen, so dass sie ein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Die deutsche Richtlinie verstoße gegen die Regelungen in § 12 FZV, welche die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II erlaube. Darüber hinaus sei die Richtlinie verfassungswidrig. So verstoße sie bereits gegen Art. 83 GG. Auch stehe sie mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsgarantie sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang. Darüber hinaus sei die Richtlinie auch europarechtswidrig, denn sie verstoße gegen die durch Art. 49 EGV geschützte Dienstleitungsfreiheit, das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 28 EGV) sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2008 rechtswidrig war und sie einen Anspruch auf Ausstellung der beantragten Zulassungsbescheinigungen Teil II hatte.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: § 12 FZV komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die Klägerin keine Zulassung der Fahrzeuge beantragt gehabt habe. Die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II diene der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Zulassungsdokumente, mit der die Europäische Union eine Harmonisierung der Zulassungsdokumente vorgenommen habe. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen habe mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zulassungsbescheinigung Teil II für bereits im EU-Ausland zugelassene Gebrauchtfahrzeuge ausgestellt werden dürfe. Es sei auch keine Benachteiligung von EU-Neufahrzeugen gegenüber Fahrzeugen mit einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II gegeben, denn für Fahrzeuge mit einer ausländischen Zulassungsbescheinigung dürfe außerhalb des Zulassungsverfahrens keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Nach den Vorgaben des EG-Rechts dürften ausländische Zulassungsbescheinigungen erst bei der Zulassung des Fahrzeugs eingezogen werden und müssten im Anforderungsfalle an den Ausstellerstaat zurückgegeben werden. Schließlich sei der Handel mit EU-Fahrzeugen in Deutschland zu keiner Zeit unmöglich gewesen, denn aufgrund der ausländischen Zulassungsbescheinigung hätten die Fahrzeuge jederzeit in Deutschland zugelassen werden können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Gerichtsakte 7 L 151/09.MZ sowie die Gerichtsakte 3 K 1123/08.MZ liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil sich der Antrag der Klägerin auf Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für aus Frankreich eingeführte Neufahrzeuge infolge der Rückgabe dieser Fahrzeuge nach Frankreich erledigt hat. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse dargetan, denn sie hat vorgetragen, auch künftig Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland nach Deutschland zum Zwecke des Weiterverkaufs einführen zu wollen (vgl. S. 3, 4 der Klageschrift vom 19. Dezember 2008, Bl. 3, 4 der Gerichtsakte), so dass eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründet , gegeben ist.

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Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Ablehnung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2008 war rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für aus dem EU-Ausland eingeführte Neufahrzeuge, wenn für diese im EU-Ausland bereits eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt war.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Ausstellung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht aus § 12 Abs. 1 der Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV – vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV gilt dies auch, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften lediglich, dass es neben der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (im Rahmen der Fahrzeugzulassung) auch die Möglichkeit gibt, den Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellen zu lassen, ohne dass damit zugleich eine Aussage darüber getroffen wird, ob es hierauf einen Anspruch gibt. Auch die Materialien zur Entstehung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geben hierüber keine Auskunft; ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass durch das Erfordernis des Nachweises der Verfügungsberechtigung bei der Ausstellung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II eine missbräuchliche Verwendung der Vordrucke verhindert werden soll (vgl. BR-DrS 811/05, S. 173). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass die ursprünglich in § 12 Abs. 2 Satz 2 FZV vorgesehene Bindung der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung an die Fahrzeugzulassung im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufrecht erhalten wurde, denn auch aus den von der Klägerin zitierten Empfehlungen der Ausschüsse zur 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006 (vgl. S. 4, 5 des Schriftsatzes vom 05. August 2009) ergibt sich lediglich, dass die Möglichkeit des Erhalts eines ausgefüllten Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II auch ohne Zulassung des Fahrzeugs wieder besteht, ohne darüber hinaus eine Aussage darüber zu treffen, dass in jedem Fall aus dieser abstrakten Möglichkeit ein Anspruch auf Ausstellung erwachsen soll.

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Schließlich lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entnehmen, dass die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV ergebende – grundsätzliche – Möglichkeit der Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II als Vorschrift ausgestaltet ist, die im Falle der Antragstellung und der Vorlage der Verfügungsberechtigung einen Anspruch hierauf begründet; vielmehr ist im Hinblick auf die Regelung des § 7 FZV und die sich aus der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge davon auszugehen, dass eine Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II gerade in den Fällen nicht in Betracht kommt, in denen das Fahrzeug bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zugelassen worden ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

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Mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge – die durch die Fahrzeug-Zulassungsverordnung umgesetzt wird (vgl. BR-DrS 811/95, S. 168) – sollen die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der Europäischen Union harmonisiert werden. Mit dieser Harmonisierung soll – wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 der Richtlinie ergibt – dazu beigetragen werden, dass die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten verkehren können. Damit dienen die sich aus der Richtlinie ergebenden und in das jeweilige nationale Recht umzusetzenden Regelungen (auch) der Umsetzung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EGV) und der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EGV), wie sich auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 6 ergibt. Darüber hinaus soll mit der Harmonisierung der Zulassungsdokumente auch die Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen innerhalb der Europäischen Union erleichtert werden (Erwägungsgrund Nr. 9).

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In Umsetzung dieser Grundsätze bestimmt Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG, dass für die Zwecke dieser Richtlinie die von einem Mitgliedsstaat ausgestellten – nunmehr vereinheitlichten – Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehroder dessen erneute Zulassung in einem Mitgliedsstaat gegenseitig anerkannt werden. Damit bringt die Richtlinie zum Ausdruck, dass die nunmehr EU-weit vereinheitliche Zulassungsbescheinigung (Teil II) – egal von welchem Mitgliedsstaat sie ausgestellt worden ist – die gleichen Rechtswirkungen haben soll (vgl. Ziffer 3.5.2 Buchst b) der Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen verbracht wurden [2007/C 68/04], ABl.EU Nr. C 68 vom 24. März 2007), was zur Folge hat, dass eine beispielsweise in Frankreich ausgestellte Zulassungsbescheinigung die selbe Rechtsqualität wie eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil II hat, nämlich insoweit als Legitimationspapier, welches vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren (vgl. insoweit Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 12 FZV Rdnr. 3) dient.

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Vor diesem Hintergrund würde die Ausstellung eines Vordrucks einer deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II für ein Fahrzeug, welches bereits über eine Zulassungsbescheinigung eines anderen EU-Mitgliedsstaates verfügt, dem mit der Richtlinie 1999/37/EG verfolgten Ziel des ungehinderten Verkehrs von in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeugen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten sogar zuwiderlaufen. Denn insoweit besteht die Gefahr, dass für ein solches Fahrzeug ein ausgefüllter Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II und zugleich eine oder mehrere Zulassungsbescheinigungen ausgestellt werden können, was zumindest im Hinblick auf die mit der Richtlinie bezweckte Bekämpfung betrügerischer Praktiken zu Erschwernissen führt und überdies auch den ungehinderten Verkehr innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtigen kann. Wie sich aus der Anlage 7 zu § 12 Abs. 2 FZV (vgl. BGBl. I 2006, 988, 1057) ergibt, lassen sich – anders als beim Fahrzeugbrief alter Fassung – aus der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr die Vorbesitzer des Fahrzeugs im Einzelnen erkennen, sondern es wird dort unter B (1) grundsätzlich nur die Zahl der Vorhalter eingetragen. Insbesondere ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, ob das Fahrzeug bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassen war. Dies hat zur Folge, dass im Falle der Ausstellung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Zulassung zuständige Zulassungsstelle (§ 46 Abs. 2 FZV: Zulassungsstelle am Wohnort des Zulassenden) von dem Umstand des Bestehens einer „Zulassungsbescheinigung Teil II“ eines anderen Mitgliedsstaates unter Umständen gar keine Kenntnis erlangt, da dies nicht zu den Daten gehört, die nach § 30 Abs. 1 FZV im zentralen Fahrzeugregister zu speichern sind. Da nach § 7 Abs. 2 FZV die Zulassungsbehörde eine ausländische Zulassungsbescheinigung nur bei derZulassung des Fahrzeugs einzuziehen hat, besteht somit die Gefahr, dass mangels Kenntnis von der Zulassungsbescheinigung des anderen Mitgliedsstaates deren Einzug im Falle einer Zulassung des Fahrzeugs unter Vorlage des Vordrucks der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil II unterbleibt, mit der Folge, dass für das Fahrzeug nunmehr zwei unterschiedliche Zulassungsbescheinigungen (Teil II) bestehen.

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Auch unter Ermessensgesichtpunkten kann die Klägerin keine Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für Fahrzeuge verlangen, denen bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Zulassungsbescheinigung erteilt worden war. Insbesondere ist die vom Beklagten seiner Verwaltungspraxis zugrunde gelegte Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II i.d. Fassung der Änderung vom 19. September 2005 (VkBl. 2005, 693) – im Folgenden: Richtlinie – mit höherrangigem Recht vereinbar.

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Zunächst verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin die in der Richtlinie enthaltene Beschränkung bezüglich der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht gegen § 12 FZV. Denn wie oben bereits dargelegt, regelt § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV lediglich, dass Zulassungsbescheinigungen Teil II nicht erst bei der Zulassung ausgestellt werden können, sondern dass auch die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ohne Zulassung des Fahrzeugs beantragt werden kann. Die Vorschrift sagt hingegen nichts darüber, in welchen Fällen die Ausstellung des Vordrucks zu erfolgen hat. Vor dem Hintergrund dessen, dass § 12 FZV der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 dient, die ihrerseits mit der Harmonisierung und rechtlichen Vereinheitlichung der Zulassungsdokumente den ungehinderten Verkehr von Fahrzeugen in der Europäischen Union und damit ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes ermöglichen will, ist eine Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie entsprechende Verwaltungspraxis jedenfalls dann mit § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV vereinbar, wenn sie über die Fallgruppe der bereits in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeuge hinaus die Möglichkeit der Ausstellung von Vordrucken ohne gleichzeitige Zulassung eröffnet. Dies ist vorliegend der Fall, denn in den Fällen, in denen ein Fahrzeug bislang nicht über eine Zulassungsbescheinigung i.S. der Richtlinie 1999/37/EG verfügt hat, bleibt der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV eröffnet mit der Folge, dass in diesen Fällen die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt werden kann.

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Die Richtlinie ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit Verfassungsrecht vereinbar.

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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Richtlinie verstoße gegen Art. 83 ff. GG, weil die Verwaltungstätigkeit bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen grundsätzlich unter die landeseigene Verwaltung von Bundesgesetzen nach Art. 84 GG falle und dem Bund insoweit die Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens fehle (vgl. S. 5, 6 des Schriftsatzes vom 05. August 2009), vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn wie sich bereits aus der Richtlinie selbst ergibt, ist mit ihr gerade kein Durchgriff auf das Verwaltungsverfahren der Länder beabsichtigt; vielmehr bedarf die Richtlinie der verbindlichen Einführung durch die obersten Landesbehörden (vgl. VkBl. 2005, 188; bestätigt durch Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 26. Oktober 2005, Bl. 28, 29 der Gerichtsakte 3 K 27/09.MZ). Mit der verbindlichen Einführung der Richtlinie durch die oberste Landesbehörde übernimmt diese die Richtlinie als eigene Verwaltungsvorschrift, so dass eine Regelung des Verwaltungsverfahrens nicht durch den Bund, sondern durch das Land, welches das Bundesrecht auszuführen hat, erfolgt. Die Richtlinie wurde durch Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. September 2005 in Rheinland-Pfalz verbindlich eingeführt. Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift verbietet allgemein eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1981 – 1 BvR 1369/79 –, BVerfGE 58, 369, 374, vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 538/90 –, BVerfGE 84, 197, 199). Vorliegend scheidet ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bereits deshalb aus, weil es an vergleichbaren Sachverhalten fehlt. Während nämlich die Fälle, für die Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie die Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ermöglicht, dadurch gekennzeichnet sind, dass die betreffenden Fahrzeuge bislang über gar kein EU-einheitliches Zulassungsdokument entsprechend der Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG verfügen, verfügen die Fahrzeuge, für die die Klägerin die Ausstellung des Vordrucks anstrebt, bereits über ein derartiges, im gesamten Unionsgebiet mit gleicher Rechtswirkung ausgestattetes Dokument, welches die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit dieser Fahrzeuge im Binnenmarkt ermöglicht. Hierin liegt zugleich auch eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugen mit und ohne EU-einheitlichem Zulassungsdokument, denn durch die Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für in Deutschland befindliche Fahrzeuge ohne ein solches Zulassungsdokument wird deren EU-weite Verkehrsfähigkeit erst begründet.

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Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Insoweit ist der Klägerin allerdings zunächst zuzugeben, dass die in Ziffer 5.2.2.2 enthaltenen Einschränkung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II ohne eine damit verbundene Zulassung des Fahrzeugs – obwohl sie keine berufsregelnde Zielrichtung hat – grundsätzlich geeignet ist, in das Gewerbe der Klägerin als Unternehmen, welches Parallel- bzw. Reimporte von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland betreibt, einzugreifen. Allerdings führt nicht bereits jeder Eingriff zu einer Verletzung des Schutzbereichs des Art.12 Abs. 1 GG in Gestalt der hier in Rede stehenden Berufsausübungsfreiheit; vielmehr ist hierfür bei Regelungen ohne berufsregelnde Zielrichtung erforderlich, dass von ihnen mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen von einigem Gewicht ausgehen und einen konkreten Personenkreis in seiner Berufsfreiheit betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 – 1 BvR 343/73, 83/74, 183 und 428/75 –, BVerfGE 47, 1, 21) bzw. sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1985 – 1 BvL 57/79 –, BVerfGE 70, 191, 214). Hieran fehlt es zur Überzeugung der Kammer. Insbesondere wendet sich die durch Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie getroffene Regelung hinsichtlich der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht an einen konkreten Personenkreis – hier den Kreis der Reimporteure –, sondern – und hierfür spricht der Wortlaut der Regelung – vielmehr an alle Personen, die für ein nicht der EU zugelassenes Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug ohne Vordruck einer Zulassungsbescheinigung Teil II einen Vordruck beantragen. Sie knüpft als Regelung mit einem unspezifischen Adressatenkreis ohne unmittelbare Beziehung zu einem Beruf an Merkmale an, die die Vereinheitlichung von Zulassungsdokumenten innerhalb der Europäischen Union zum Gegenstand hat. Insoweit handelt es sich (lediglich) um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 1974 – 1 BvL 27/72 –, BVerfGE 37, 1, 18).

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Fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin bereits an einem Eingriff, der den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit verletzt, so kann offenbleiben, ob die Regelung in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 06. November 1986 – 3 C 72.84 –, BVerwGE 75, 109, 116, 117) und ob vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls eine Einschränkung der Berufsausübung der Klägerin rechtfertigen würden.

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Schließlich ist die Richtlinie entgegen der Auffassung der Klägerin auch mit europäischem Recht vereinbar.

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Zunächst verstößt Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie nicht gegen die durch Art. 49 Abs. 1 EGV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Nach dieser Vorschrift sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der Art. 50 bis 55 EGV verboten.

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Insoweit kann sich die Klägerin zunächst auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 Abs. 1 EGV berufen, weil sie als Reimporteur eine gewerbliche Tätigkeit i.S. von Art. 50 Abs. 2 Buchst. a) EGV ausübt und als Gesellschaft einem Unionsbürger gleichgestellt ist (Art. 55 EGV i.V. mit Art. 48 EGV).

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Vorliegend ist auch der Schutzbereich des Art. 49 Abs. 1 EGV berührt. Dieser umfasst zunächst die Dienstleistungserbringungsfreiheit, d.h. Erbringung der Dienstleistung durch einen in einem Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden in einem anderen Mitgliedsstaat (vgl. Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Auflage 2007, Art. 49,50 EGV Rdnr. 24). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 31. Januar 1984 – Rs 286/82 und 26/83 –, NJW 1984, 1288, 1289) anerkannt, dass zum Schutzbereich des Art. 49 Abs. 1 EGV auch die Dienstleistungsempfangsfreiheit gehört, d.h. die Freiheit zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat durch einen dort ansässigen Gewerbetreibenden, wenn der Leistungsempfänger in einem Mitgliedsstaat ansässig und an einer binnengrenzüberschreitenden Dienstleistung beteiligt ist (vgl. Müller-Graff in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 49 Rdnr. 53). Schließlich werden auch sogenannte Korrespondenzdienstleistungen von Art. 49 Abs. 1 EGV umfasst, d.h. Dienstleistungen, bei denen lediglich das Produkt der Dienstleistung einen Grenzübertritt vollzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Mi 1995 – C 384/95 [Alpine Investments] –, NJW 1995, 2541, 2542 [st. Rspr.]). Letzteres ist bei der Klägerin der Fall, denn bei dem Import von Fahrzeugen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union vollzieht lediglich das Fahrzeug als Produkt der Dienstleistung den Grenzübertritt.

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Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 Abs. 1 EGV gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern unterliegt ihrerseits Einschränkungen, die sich zum einen aus Gemeinschaftsrecht selbst, aber zum anderen auch aus der Rechtsetzung der Mitgliedsstaaten ergeben können. Im Hinblick darauf, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zulässig ist, ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine offene Diskriminierung oder um eine sonstige Beschränkung handelt: Während eine offene, d.h. formal an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Diskriminierung mit Ausnahme der in Art. 46 EGV genannten Fälle generell unzulässig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03. Dezember 1974 – Rs. 33/74 [van Binsbergen] -, NJW 1975, 1095, 1096), sind sonstige Beschränkungen dann zulässig, wenn sie nicht in diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten sowie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1995 – C-55/94 [Gebhard] –, juris [Rdnr. 37], und vom 12. Dezember 1996 – C-3/95 [Broede] –, juris [Rdnr. 28]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere stützt sich entgegen der Auffassung der Klägerin die Beschränkung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II auf Fahrzeuge, die bislang nicht in der Europäischen Union zugelassen sind bzw. für die bislang kein Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, auf einen sachlich rechtfertigenden Grund. Denn sie soll vor dem Hintergrund dessen, dass nach der Intention der Richtlinie 1999/37/EG eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Zulassungsbescheinigung unbeschränkt in allen anderen Mitgliedsstaaten rechtsgültig ist und dieselben Rechtswirkungen entfaltet, die Gefahr der Mehrfachausstellung von Zulassungsbescheinigungen und gegebenenfalls damit verbundene Behinderungen des ungehinderten Verkehrs von Fahrzeugen im Binnenmarkt verhindern, die infolge der Regelungen in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG bzw. § 7 Abs. 2 FZV eintreten können. Demgegenüber vermögen die von der Klägerin durch die Anwendung der Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie dargelegten Erschwernisse nicht durchzugreifen. Soweit sie geltend macht, ein Fahrzeug ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II sei in der Bundesrepublik Deutschland faktisch nicht verkehrsfähig, und hierzu u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gutgläubigen Erwerb von Fahrzeugen verweist, verkennt sie, dass die Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union die selbe Rechtswirkung entfaltet wie eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II, so dass kein (rechtliches) Hindernis dafür besteht, dass auch mit einer französischen oder italienischen Zulassungsbescheinigung ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs möglich ist, und auch nichts durchgreifend dafür spricht, dass diese Zulassungsbescheinigung von einer einen Fahrzeugkauf finanzierenden Bank nicht als Sicherheit akzeptiert wird, zumal ein Verhalten der Bank, wie es die Klägerin auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 05. August 2009 unterstellt, seinerseits europarechtswidrig wäre. Es ist für Kammer auch nicht ersichtlich, dass es für einen Reimporteur von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, zum Zwecke des Rechtsverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland Übersetzungen von Zulassungsbescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten zu erhalten oder anfertigen zu lassen, wie sie im Übrigen auch die Zulassungsbehörde bei der Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II benötigen würde. Dass die Klägerin mit Begehren auf Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II für bereits im EU-Ausland zugelassene Fahrzeuge eine Risikoverlagerung vom Kunden auf den Importeur anstrebt (vgl. insoweit S. 8 der Schriftsatzes vom 05. August 2009), ist zwar anerkennenswert, begründet jedoch keinen Anspruch auf Durchbrechung der in Ziffer 5.2.2.2 geregelten Praxis. Schließlich liegt auch in dem Umstand, dass sich die Importeure im Falle einer Zulassung um eine Fahrzeugzulassung am Wohnsitz der Käufer bemühen müssen und die Zulassung nicht über die Zulassungsstelle in der Nähe des Firmensitzes beantragen können, keine unzumutbare Erschwernis begründet, zumal – wie die Praxis zeigt – insoweit eine Abwicklung über Dritte möglich ist.

31

Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie verstößt ferner auch nicht gegen die durch Art. 28 EGV geschützte Warenverkehrsfreiheit. Nach dieser Vorschrift sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Art. 28 EGV umfasst nicht nur direkte und spezifische Beschränkungen der Wareneinfuhr, sondern bezieht sich auch auf Maßnahmen, die in gleicher Weise wie eine Mengenbeschränkung wirken können. Allerdings stellt nicht schon bereits jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974 – Rs. 8/74 [Dassonville] –, juris [Rdnr. 5]) eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EGV dar. Vielmehr fallen hierunter nur Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1993 – C-267/91 und C-268/91 [Beck und Mithouard] –, juris [Rdnr. 15]). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Einschränkung in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie nicht in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften erfolgt ist, sondern gerade deren Durchsetzung dient. Denn mit der Beschränkung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II auf Fahrzeuge, die in der EU bislang nicht zugelassen waren und für die auch kein Vordruck der Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt war, soll der EU-weiten Geltung der durch die Richtlinie 1999/37/EG harmonisierten Zulassungsdokumente Rechnung getragen werden, weil eine in einem Mitgliedsstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung dieselben Rechtswirkungen in allen anderen Mitgliedsstaaten entfaltet mit der Folge, dass ein in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassenes Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland genau so veräußert und zugelassen werden kann wie ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Fahrzeug. Insofern liegt eine Erschwernis des Warenverkehrs im Binnenmarkt, wie ihn Art. 28 EGV im Blick hat, nicht vor.

32

Schließt verstößt Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EGV. Hiernach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Art. 12 Abs. 1 EGV verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 1974 – Rs. 152/73 [Sotgiu] –, juris [Rdnr. 11]). Nicht hingegen von Art. 12 Abs. 1 EGV erfasst sind die Fälle der sogenannten „Inländerdiskriminierung“, d.h. wenn ein Mitgliedsstaat rein innerstaatliche Sachverhalte stärker reguliert als Sachverhalte im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, in denen ihm dies durch das Gemeinschaftsrecht untersagt wird, und dadurch EU-Ausländer besser behandelt werden als Inländer, weil ihnen nationale Rechtsvorschriften nicht entgegen gehalten werden dürfen (vgl. Streinz in: Streinz, a.a.O. Art. 12 EGV Rdnr. 58). Art. 12 Abs. 1 EGV enthält – jedenfalls soweit es um die sogenannte mittelbare Diskriminierung geht – kein absolutes, sondern lediglich ein relatives Diskriminierungsverbot. Dies bedeutet, dass allein die Feststellung der diskriminierenden Wirkung der betreffenden Regelung keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 EGV begründet; erforderlich ist insoweit zusätzlich, dass die Regelung nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Februar 1994 – C-398/92 – [Mund und Fester] –, juris [Rdnr. 16, 17], und vom 23. Januar 1997 – C-29/95 [Pastoors] –, juris [Rdnr. 19]). Dem Diskriminierungsverbot unterliegen – wie auf nationaler Ebene dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - demnach nur solche Ungleichbehandlungen, die nicht durch sachliche Gründe, die nicht auf der Staatsangehörigkeit als solcher basieren, gerechtfertigt sind.

33

Hiervon ausgehend kann offenbleiben, ob die in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie enthaltene Regelung eine Maßnahme mittelbarer Diskriminierung darstellt oder als Maßnahme anzusehen ist, die sich allein an Inländer – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – wendet und als sogenannte Inländerdiskriminierung nicht dem Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EGV unterfällt. Denn jedenfalls ist sie durch objektive Umstände gerechtfertigt. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 1 EGV Bezug genommen werden. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich die „Ungleichbehandlung“ von Fahrzeugen mit einer EU-Zulassung zu Fahrzeugen ohne eine solche daraus rechtfertigt, dass infolge der EU-weiten Rechtswirkungen dieser Zulassung kein rechtlich schützenswertes Bedürfnis an der Ausstellung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht.

34

Erweist sich nach alledem die in Ziffer 5.2.2.2 der Richtlinie enthaltene Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in Anwendung dieser Regelung die Ausstellung der schriftlich am 12. November 2008 beantragten Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II durch den hier in Rede stehenden Bescheid vom 19. November 2008 abgelehnt hat. Insbesondere war er nicht auf Verfahrensabläufe zu verweisen, wie sie die Klägerin auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 05. August 2009 dargestellt hat. Zwar sind die dort vorgeschlagenen Maßnahmen auch zur Überzeugung der Kammer durchaus geeignet, sicherzustellen, dass eine Erstellung einer Blanko-Zulassungsbescheinigung Teil II ohne die erforderlichen Unterlagen (vom Fahrzeughersteller ausgestelltes „Certificate of Conformity“ (COC) bzw. allgemeine Betriebserlaubnis, TÜV-Gutachten) nicht möglich ist. Allerdings vermögen sie nicht die sich nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/37/EG bzw. § 7 Abs. 2 FZV ergebende, oben dargestellte Gefahr der Ausstellung einer weiteren Zulassungsbescheinigung neben der vorhandenen, aus dem anderen Mitgliedsstaat stammenden Zulassungsbescheinigung zu verhindern, so dass sich der Beklagte nicht auf eine derartige Verfahrensweise verweisen lassen musste.

35

Nach alledem kann die Klägerin nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Ausstellung von Vordrucken der Zulassungsbescheinigung Teil II für in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits zugelassene Fahrzeuge begehren, so dass die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff ZPO.

37

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Vereinbarkeit der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II i.d. Fassung der Änderung vom 19. September 2005 – insbesondere deren Ziffer 5.2.2.2 - insbesondere mit Verfassungs- und Europarecht obergerichtlich bislang nicht entschieden ist und die Rechtssache über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für den Kreis derjenigen Firmen hat, die Parallel- bzw. Reimporte von Fahrzeugen aus der Europäischen Union betreiben.

38

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. August 2009

39

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Aug. 2009 - 3 K 27/09.MZ

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 12. Aug. 2009 - 3 K 27/09.MZ zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 83


Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II


(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen,

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister


(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die erre

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 46 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weis

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat


(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen e

Referenzen

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einesEmpfangsbevollmächtigtenzuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizeien der Länder durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Kraftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, werden durch die Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesministers der Verteidigung wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizeien der Länder kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),
2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,
3.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich ein Hinweis darauf,
4.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung,
5.
Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
5a.
bei Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Verifizierung der Prüfziffer nach § 15c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die nach § 15c Absatz 5 von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten,
6.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,
7.
das Datum
a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,
b)
der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbehörde an Stelle des Datums der Entstempelung zu speichern ist, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und
c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,
8.
die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,
9.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,
10.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer sowie die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke,
11.
die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
12.
die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,
13.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,
14.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer, der Sicherheitscode und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,
14a.
die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,
15.
das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Falle der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,
16.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,
17.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,
18.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,
19.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,
b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,
c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,
d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und
e)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,
20.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,
21.
Hinweise über
a)
Fahrzeugmängel,
b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,
c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,
d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,
e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,
f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,
22.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,
23.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,
24.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,
25.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,
26.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:
a)
Kennzeichen,
b)
Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
c)
Marke und Typ des Fahrzeugs,
d)
Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung,
e)
Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,
27.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:
a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie
aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder
bb)
im Falle des § 15 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat,
oder
b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder
c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird,
28.
die Nummer der früheren ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II, soweit diese jeweils vorhanden sind,
29.
bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeugs, wobei eine Zulassung außerhalb der Europäischen Union vor weniger als drei Monaten nicht zu berücksichtigen ist, folgende Daten zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, die auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) erteilt worden ist:
a)
Radstand,
b)
Spurweite,
c)
Elektrischer Energieverbrauch in Wh/km,
d)
Code der Ökoinnovation(en),
e)
CO2-Einsparung durch Ökoinnovation(en) in g/km,
f)
Prüfmasse des Fahrzeugs in kg nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP Prüfmasse),
g)
Abweichungsfaktor,
h)
Differenzierungsfaktor und
i)
Fahrzeugfamilie.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
2.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
3.
das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,
4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(2a) Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,
3.
Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
4.
die nach § 16a Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,
5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 16a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie
a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und
b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
3.
die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls solche vorhanden waren, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,
4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
b)
die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Fahrzeugdaten,
2.
die Erkennungsnummer,
3.
der Beginn des Versicherungsschutzes,
4.
der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen oder roter Versicherungsplaketten sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die Erkennungsnummer,
2.
der Beginn des Versicherungsschutzes,
3.
der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.

(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

a)
eines Fahrzeugs,
b)
eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,
c)
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,
d)
eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette,
e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.