Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Juli 2013 - 3 K 1705/12.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0710.3K1705.12.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am10.07.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Ortsgemeinde, wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, mit dem der Beklagte verpflichtet wurde, der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage zu erteilen.

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Die Beigeladene ist Eigentümerin der in der Gemarkung W. (Flur xx) gelegenen Parzellen Nr. xx/2 und yy/2. Diese grenzen im Osten an das Gebiet der am 21. Dezember 1978 beschlossenen Satzung „Über die Festsetzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Ortsteil W.“ der Klägerin an. Westlich davon – durch einen Fahrweg getrennt – liegt das Grundstück eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem sich u.a. ein Mehrfamilienhaus mit teils vermieteten Wohnungen befindet.

3

Am 7. September 2010 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelgarage. Zu diesem Bauvorhaben versagte die Klägerin am 4. Oktober 2010 ihr Einvernehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Doppelgarage schon errichtet.

4

Mit Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und forderte die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung auf, die Doppelgarage binnen zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung führte er aus, die beantragte Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, da die Garage gegen Bauplanungsrecht verstoße. Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Dort sei eine Doppelgarage als sonstiges Vorhaben unzulässig, da ihr die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstünden und sie die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Außerdem habe die Klägerin ihr Einvernehmen verweigert. Da die Doppelgarage formell und materiell illegal sei, sei es ermessengerecht, ihre Beseitigung zu fordern, um eine negative Vorbildwirkung zu verhindern.

5

Mit ihrem am 18. November 2010 erhobenen Widerspruch trug die Beigeladene vor, die Garage sei bauplanungsrechtlich zulässig. Sie liege nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich der Klägerin. Dort füge sie sich nach der Eigenart der näheren Umgebung ein. Auf die Abrundungssatzung der Klägerin und darauf, dass ihr Grundstück nicht in deren Geltungsbereich liege, komme es nicht an. Diese habe regelnden Charakter nur für diejenigen Grundstücke, die von ihr umfasst seien. Alle anderen Grundstücke blieben hinsichtlich ihrer planungsrechtlichen Einordnung von der Satzung unberührt.

6

Der Kreisrechtsausschuss hob mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2012 den Bescheid vom 5. November 2010 auf und verpflichtete den Beklagten unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt, denn die Beigeladene habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich und füge sich in die Bebauung ein.

7

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. Oktober 2012 hat die Klägerin am 30. November 2010 Klage erhoben. Sie trägt vor: Das Vorhaben liege im Außenbereich, denn es sei außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung errichtet worden. Diese entfalte konstitutive Wirkung nicht nur für den Innenbereich, sondern stelle eine verbindliche Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich dar. Die Abrundungssatzung sei wirksam, insbesondere nicht funktionslos geworden. Aber auch im unbeplanten Innenbereich sei die Garage unzulässig, da es sich bei dem westlich angrenzenden Aussiedlerhof um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb handele mit der Folge, dass dieser als Fremdkörper bei der Frage der prägenden Wirkung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB anzusehen sei. Alle jenseits der Innenbereichsgrenze gelegenen Gebäude seien auf der Grundlage von § 35 BauGB genehmigt worden. Ein Bebauungszusammenhang könne auch nicht durch den nördlich gelegenen Sportplatz begründet werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, durch die Abrundungssatzung erfolge keine klare Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang ende auch nicht am Grundstück der Beigeladenen.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt unter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend vor: Die Abrundungssatzung entfalte keine konstitutive Wirkung. Ob ein Grundstück im Innen- oder Außenbereich liege, müsse im Einzelfall geprüft werden. Überdies diene die Abrundungssatzung der Klägerin nicht der Begradigung oder Klarheit der Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten sowie Aufstellungsakten zur Abrundungssatzung liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid statthafte und auch ansonsten zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war berechtigt, den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage zu erteilen.

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Nach § 70 Abs. 1 der Landesbauordnung – LBauO – ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Liegt das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder bedarf die Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung im Sinne von § 31 BauGB, darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn die Gemeinde zuvor gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen, welches der Sicherung der kommunalen Planungshoheit dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 24/90 –, BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 14), darf von der Gemeinde nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hat die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtwidrig versagt, kann es von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ersetzt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Insoweit bestimmt § 71 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 LBauO, dass im Falle der Versagung der Baugenehmigung (wegen fehlenden Einvernehmens) die Widerspruchsbehörde das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahren durch Erteilung der Baugenehmigung ersetzen kann. Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich – wie hier – darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteile vom 7. August 2008 – 4 K 302/08.NW –, juris Rn. 27 und vom 29. Mai 2008 – 4 K 9/08.NW –, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).

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Ausgehend von diesen Voraussetzungen erweist sich der angefochtene Widerspruchsbescheid als rechtmäßig.

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Der Widerspruchsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Kreisrechtsausschuss hat insbesondere vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO vorgesehene Verfahren durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Widerspruchsbescheid auch nicht wegen mangelnder Sachaufklärung an einem im gerichtlichen Verfahren nicht heilbaren Verfahrensfehler. Nach § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG ermittelt die Behörde – Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Widerspruchsbehörde – den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Unterlässt die Behörde eine sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhalts, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 24 Rn. 36), sofern dieser nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Vorliegend ist ein Verfahrensfehler in Gestalt einer mangelnden Sachaufklärung durch den Kreisrechtsausschuss jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der in den Verwaltungs- und Widerspruchsakten befindlichen Liegenschaftskarten, Licht- und Luftbilder sowie der Angaben der Beteiligten zur baulichen Situation in dem fraglichen Bereich konnte der baurechtlich erfahrene Kreisrechtsausschuss die bauplanungsrechtliche Zuordnung des klägerischen Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich mit der erforderlichen Sicherheit vornehmen, ohne dass sich ihm etwa die Durchführung einer Ortsbesichtigung aufdrängen musste.

21

In materieller Hinsicht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den ablehnenden Bescheid vom 5. November 2010 zu Recht aufgehoben und das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO lagen hier vor. Das Vorhaben der Klägerin liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich der Klägerin und fügt sich dort nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

22

(1) Einer Zuordnung des klägerischen Grundstücks zum unbeplanten Innenbereich steht zunächst nicht die von der Klägerin auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBauG am 21. Dezember 1978 beschlossene „Satzung über die Festlegung von Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Ortsgemeinde W. (ohne Ortsteil G.)“ entgegen. Diese Satzung findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil sie unwirksam ist.

23

(a) Es spricht zunächst alles dafür, dass die Abrundungssatzung an einem ihre Unwirksamkeit begründenden Ausfertigungsmangel leidet.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1991 – 4 NB 26/90 –, BVerwGE 88, 204 = juris Rn. 19 und vom 24. Mai 1989 – 4 NB 10/89 –, NVwZ 1990, 258 = juris Rn. 3) folgt das Erfordernis der Ausfertigung von Satzungen letztlich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip. Dieses enthält keine in den Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote. Es müssen vielmehr die fundamentalen Elemente des Rechtsstaats und die Rechtstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen („Authentizität“). Sie verlangt mit anderen Worten die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, a.a.O. = juris Rn. 19). Dies erfordert als Mindeststandard, dass die Originalurkunde, also die wortgetreue Wiedergabe des beschlossenen textlichen und gegebenenfalls zeichnerischen Inhalts der Satzung, vom Ausfertigungsorgan handschriftlich mit dem Familiennamen und unter Hinzusetzung der Amtsbezeichnung und des Ausfertigungsdatums unterzeichnet wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2004 – 6 C 11944/03.OVG –, ESRIA m.w.N.). Daneben hat die Ausfertigung auch „Legalitätsfunktion“. Allerdings gehört die Legalitätsfunktion nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebotes und damit ist der Zeitpunkt der Ausfertigung nicht bundesstaatlich determiniert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 – 4 C 22/92 –, NVwZ 1994, 1010 = juris Rn. 18 und vom 16. Mai 1991, a.a.O.). Der maßgebliche Ausfertigungszeitpunkt lässt sich jedoch aus den Normen des einfachen Rechts ableiten. Zwar enthalten weder das Baugesetzbuch noch das frühere Bundesbaugesetz Bestimmungen über die Ausfertigung von Abrundungssatzungen bzw. sonstigen Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB/§ 34 Abs. 2 BBauG. Da aber eine Abrundungssatzung – wie ihr Name schon sagt – als Satzung beschlossen wird (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBauG), gelten für das Zustandekommen die Vorschriften der Gemeindeordnung über gemeindliche Satzungen. Hieraus – und aus den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (GemDVO) – kann entnommen werden, dass eine wirksame Ausfertigung nur dann vorliegt, wenn sie nach Abschluss aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensschritte unmittelbar vor ihrer Verkündung erfolgt (vgl. grundlegend OVG RP, Urteil vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 –, AS 22, 380).

25

Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Abrundungssatzung der Klägerin nicht. Den Satzungsunterlagen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Abrundungssatzung vom zuständigen Ausfertigungsorgan entsprechend den oben angeführten Anforderungen ausgefertigt wurde. Weder auf der in den Akten befindlichen Fertigung des Satzungstextes noch auf den Planurkunden, die Bestandteil der Satzung sind, finden sich die Unterschrift des Ortsbürgermeisters der Klägerin bzw. seines satzungsmäßigen Vertreters unter Beifügung von Amtsbezeichnung und Ausfertigungsdatum. Lediglich auf dem Auszug über die Sitzung des Gemeinderates der Klägerin vom 21. Dezember 1978 hat der Ortsbürgermeister der Klägerin unterschrieben. Dies genügt aber nicht dem Ausfertigungserfordernis, welches die Unterschrift gerade auf der Satzung selbst verlangt. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Exemplare der in Rede stehenden Abrundungssatzung – gegebenenfalls mit Ausfertigungsvermerk – (noch) vorhanden sind, haben sich nicht ergeben. Nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Exemplare der Satzung bekannt.

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(b) Darüber hinaus leidet die streitgegenständliche Abrundungssatzung an einem materiellen Fehler. Sie bezieht nämlich die in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Beigeladenen gelegene Parzelle Flur xx Nr. zz/2 (heute zz/3 und zz/4) in den Geltungsbereich der Satzung mit ein, ohne dass es hierfür eine planerische Rechtfertigung gibt. Dies hat zur Folge, dass die Abrundungssatzung jedenfalls in dem betreffenden Bereich und damit auch in Bezug auf das in unmittelbarere Nähe dazu gelegene Grundstück der Beigeladenen keine Wirksamkeit entfaltet.

27

Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Abrundungssatzung ist § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256). Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde in eine Satzung, die die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegt, auch Grundstücke einbeziehen, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird, wenn dies u.a. mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Demnach können mit einer Abrundungssatzung auch einzelne Außenbereichsgrundstücke in den Innenbereich einbezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass damit eine „Abrundung“ des Innenbereichs erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn dadurch die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich begradigt oder in anderer Weise vereinfacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 37/87 –, NVwZ 1991, 61 = juris Rn. 12). Mit Rücksicht auf den mit der Abrundungssatzung verbundenen Zweck ist der Begriff der „Abrundung“ eng auszulegen. Von Abrundung kann nur gesprochen werden, wenn durch Einbeziehung einzelner kleiner Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung, d. h. eine klarere Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt, die Grenzlinie in der Regel verkürzt oder die Grenze in anderer Weise begradigt wird. Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist deshalb von vornherein begrenzt und von tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Die Gemeinde kann eine Abrundungssatzung nicht zum Anlass nehmen, Außenbereichsflächen, die das Merkmal der "Abrundung" sprengen, gewissermaßen zu erleichterten (verfahrens- und materiellrechtlichen) Bedingungen dem Innenbereich zuzuschlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 – 4 NB 34/93 –, NVwZ-RR 1995, 429 = juris Rn. 4). Mit der Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den unbeplanten Innenbereich durch Satzung darf das Erfordernis einer förmlichen Bauleitplanung als Grundlage einer städtebaulich geordneten Entwicklung der Bebauung in den Außenbereich hinein nicht umgangen werden. So kann von einer Abrundung dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in die freie Landschaft hin erweitert wird, ohne dass dies durch topografische oder sonstige Besonderheiten gerechtfertigt wäre. Insbesondere ein nicht durch Besonderheiten geprägter „treppenartiger“ Grenzverlauf vermag in der Regel keine Abrundung zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994, a.a.O.).

28

Ausgehend von diesen Voraussetzungen erweist sich die Abrundungssatzung der Klägerin jedenfalls insoweit als materiell fehlerhaft, als sie die Parzelle xx/2 in ihren Geltungsbereich einbezogen hat. Dieses am Rande der Bebauung gelegene Grundstück war im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung unbebaut und lag entsprechend den allgemeinen Abgrenzungskriterien im Außenbereich. Eine städtebauliche Rechtfertigung für die Einbeziehung einzig dieses Grundstücks in den Innenbereich mit der Folge eines an dieser Stelle verspringenden Grenzverlaufs mit einer „nasenförmigen“ Ausweitung des Innen- in den Außenbereich ist nicht ersichtlich. Topografische Gründe für die singuläre Einbeziehung des Grundstücks in den Geltungsbereich der Satzung liegen unstreitig nicht vor. Auch die Ausführungen der Klägerin können die Einbeziehung der Parzelle nicht rechtfertigen. Soweit sie zur Grenzziehung ausführt, es hätte wenig Sinn gemacht, die Innenbereichsqualität der Parzelle zz/2 nur auf den schmalen Streifen entlang der Parzelle zz/1 zu beschränken, ohne auf dem größeren, allein für eine Bebauung geeigneten Teil der Parzelle zz/2 eine Bebauung zu ermöglichen, hat sie damit eine städtebauliche Erforderlichkeit nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Parzelle zz/2 mit ihrem in 2. Reihe gelegenen Grundstücksteil im Falle einer sich an der rückwärtigen Grenze der Parzelle zz/1 orientierenden Grenzziehung nicht bebaubar wäre, rechtfertigt die Einbeziehung nicht. Es ist dem Baurecht nicht fremd, dass schmale Grundstücke oder Grundstücksteile einer Bebaubarkeit entzogen sein können. So endet beispielsweise der unbeplante Innenbereich ungeachtet bestehender Grundstücksgrenzen grundsätzlich mit dem letzten, zur zusammenhängenden Bebauung gehörenden Gebäude (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 –, ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 7) mit der Folge, dass der nicht mehr zum Innenbereich gehörende Grundstücksteil als Außenbereichsfläche einer Bebauung entzogen ist. Auch dies kann dazu führen, dass ein Grundstück insgesamt unbebaubar ist. Allein die Ermöglichung der Bebaubarkeit eines einzigen nach allgemeinen Kriterien zum Außenbereich gehörenden Grundstücksteils ohne weitere sachlich gerechtfertigte Gründe mag zwar – wie die Klägerin auch einräumt – unter eigentumsrechtlichen Gegebenheiten zweckdienlich sein, begründet jedoch keine städtebauliches Erfordernis der Ausdehnung der Bebauung in den Außenbereich hinein ohne Durchführung einer Bauleitplanung.

29

Die fehlende städtebauliche Rechtfertigung für die Einbeziehung des westlichen Teils der Parzelle zz/2 in den Geltungsbereich der Satzung hat zur Folge, dass die Abrundungssatzung (auch) an einem materiellen Fehler leidet, der zumindest zur einer Teilunwirksamkeit in dem betreffenden Bereich, in dem auch die Parzellen der Beigeladenen liegen, führt. Damit entfaltet die Satzung entgegen der Auffassung der Klägerin ungeachtet der zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierenden Rechtsfrage, ob eine Abrundungssatzung eine konstitutive Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch für außerhalb ihres Geltungsbereichs gelegene Grundstücke trifft, in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen keine Rechtswirkung.

30

(2) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Abgrenzungskriterien liegt das Grundstück der Klägerin im unbeplanten Innenbereich der Klägerin und fügt sich dort in die nähere Umgebung ein.

31

Ein Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht, hängt ausschlaggebend davon ab, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Gebäude eine gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. grundlegend Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 22). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Ob diese genehmigt ist, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Gründe für eine Genehmigung. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 4).

32

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung dazustellen, ist nicht nach geografisch-mathe-matischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 2010 – 4 B 21/10 –, BRS 76 Nr. 101 = juris Rn. 5 und vom 2. April 2007, a.a.O. = juris Rn. 5). Auch eine aufgelockerte Bebauung kann den Bebauungszusammenhang wahren, wenn dies dem städtebaulichen Ordnungsprinzip der maßgeblichen Umgebungsbebauung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 – 4 C 15/90 –, BVerwGE 62, 250 = juris Rn. 21). Selbst unbebaute Grundstücke können am Bebauungszusammenhang teilnehmen, wenn durch sie der Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht unterbrochen wird (Baulücke). Allerdings fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – 4 C 15/90 –, NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 12). Hierzu zählen grundsätzlich nur Gebäude, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O. = juris Rn. 5). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen.Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert daran nichts.

33

Ausgehend von diesen Voraussetzungen liegt das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Pläne, Luft- und Lichtbilder stellt sich die Bebauung nördlich der P.-straße von der Einmündung der E.-straße in Richtung Westen als eine bandförmige, aufgelockerte Bebauung mit Wohnhäusern sowie gewerblich bzw. landwirtschaftlich genutzten Gebäuden dar, die den Eindruck der Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in die für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs maßgebliche Umgebung auch die Bebauung auf den vom Grundstück der Klägerin nur durch einen Fahrweg getrennten Grundstücken P.-straße xx und yy (Parzellen aa/1 und aa/2) mit in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als sich auf dem Grundstück P.-straße xx ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt 6 (teils vermieteten) Wohneinheiten befindet, welches aufgrund seiner Nutzung und Dimension kaum mehr dem benachbarten landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb (P.-straße yy) dient und ausweislich vorliegender Baugenehmigungen auch nicht als privilegiertes (landwirtschaftliches) Außenbereichsvorhaben, sondern als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB (!) genehmigt wurde. Die intensive Wohnnutzung in der P.-straße xx mag aus der Sicht der Klägerin sich mit Blick auf das landwirtschaftliche Anwesen zwar als ein „Fremdkörper“ darstellen, eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhang kann sie nicht darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 –, BVerwGE 75, 34 = juris Rn. 15). Überdies führt auch die Genehmigung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens nicht schlechthin dazu, es vom Bebauungszusammenhang auszuschließen.Vielmehr können Gebäude, die auch außerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteiles bzw. außerhalb eines festgesetzten Baugebietes errichtet werden dürfen, ebenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen und den Eindruck der Geschlossenheit begründen(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2001 – 2 Bf 19/97 –, juris Rn. 37). Der Annahme eines Bebauungszusammenhangs steht auch nicht entgegen, dass die Parzellen der Klägerin, die nördlich angrenzende Parzelle bb sowie die östlich angrenzende Parzelle cc/4 unbebaut sind. Wie den in den Bauakten befindlichen Liegenschaftsplänen entnommen werden kann, beträgt der Abstand zu dem auf der nördlich gelegenen Parzelle zz/3 befindlichen Wohnhaus zwischen 40 und 45 m und zu dem auf der östlich gelegenen Parzelle cc/3 gelegenen Gewerbebetrieb zwischen 70 und 75 m. Bei einer aufgelockerten Bebauung wie im vorliegenden Fall stellt sich angesichts dieser Abstände die vorhandene Freifläche als Baulücke dar, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 8. Juli 1986 – 8 S 2815/85 –, BRS 46 Nr. 81 [Annahme einer Baulücke bei einem Gebäudeabstand von 90 m]).

34

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Gericht auch nicht gehalten, zur Beurteilung der Frage, ob das Grundstück der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich liegt oder nicht, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Aufgrund der vielfältigen Pläne, Licht- und Luftbilder ist ein im Baurecht erfahrener Spruchkörper wie die erkennende Kammer auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme in der Lage, die zu beantwortende Rechtsfrage mit der erforderlichen Sicherheit beantworten zu können. Aus diesem Grund konnte der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abgelehnt werden.

35

Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich auch in die nähere Umgebung ein. Diese ist durch wesentlich durch Wohnnutzung bzw. durch einzelne gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen geprägt. In dieses Gebiet fügt sich eine Doppelgarage nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. auch § 12 Abs. 1 BauNVO), wie auch der Umstand zeigt, dass sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks auf der Parzellen bb und dem Grundstück P.-straße xx Garagen befinden.

36

Erweist sich mithin das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als bauplanungsrechtlich zulässig, hat die Klägerin damit ihr nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Der Kreisrechtsausschuss war daher berechtigt, mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu verpflichten, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

39

Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Juli 2013

40

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Juli 2013 - 3 K 1705/12.MZ zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Juli 2013 - 3 K 1705/12.MZ zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2010 - 4 B 21/10

bei uns veröffentlicht am 01.09.2010

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt eine baurechtliche Genehmigung zum Einbau einer zweiten

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Aug. 2008 - 4 K 302/08.NW

bei uns veröffentlicht am 07.08.2008

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbes

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks mit der FlurNr. ... in der Gemarkung K., W. Straße …. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet (bis zu einer Tiefe von 40 Metern ab der W. Straße) und teilweise als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist im Wege der Vereinigung aus den vormaligen Grundstücken FlurNrn. …, …, ..., ... und ... entstanden und befindet sich etwa 60 m vom nördlichen Ortsausgang entfernt westlich der W. Straße. Die sich südlich anschließenden Grundstücke westlich der W. Straße weisen einschließlich der Nebengebäude eine Bautiefe von maximal 50 m auf, die beiden nördlich gelegenen Grundstücke haben eine Bautiefe von etwa 30 m.

2

Auf dem Grundstück FlurNr. ... steht ein Gebäude, das ursprünglich als Schreinerei genutzt wurde. Hierzu hatte der Beklagte dem Voreigentümer der Beigeladenen nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1997 eine Baugenehmigung zum Wiederaufbau und zur Erweiterung der Schreinerei mit 14 Pkw-Stellplätzen erteilt. Das Gebäude, das in einer Entfernung von rund 20 m von der W. Straße errichtet worden war, wies nach den genehmigten Bauplänen eine Bautiefe von 50 m auf.

3

Mit weiterem Bescheid vom 14. Dezember 1999 erteilte der Beklagte dem Voreigentümer der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Gebäudes auf eine Länge von nunmehr 56,70 m über zwei Geschosse sowie zur Nutzungsänderung von ehemaligen Schreinereiräumen in vier Wohnungen im von der W. Straße aus gesehen vorderen Teil des Obergeschosses. Auf den weiteren Antrag des Voreigentümers der Beigeladenen zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Schreinereilagers im Obergeschoss in drei Wohnungen, den Umbau der vier vorhandenen Wohnungen in zwei Wohnungen und verschiedene Fassadenänderungen genehmigte der Beklagte nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin das Bauvorhaben mit Bescheid vom 26. Juli 2004.

4

In der Folge erwarb die Beigeladene von dem Voreigentümer die zum Grundstück FlurNr. ... vereinigten Grundstücke. Am 31. März 2006 beantragte sie den Umbau und die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der ehemaligen Schreinerei in einen Bäckereiverkauf sowie den Umbau von fünf Wohnungen in vier Wohnungen sowie verschiedene Fassadenänderungen. Mit Bescheid vom 8. März 2007 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 zurück.

5

Am 26. Juni 2007 stellte die Beigeladene einen neuen Bauantrag, das Erdgeschoss innerhalb des umbauten Raumes des bestehenden Gebäudes in einen Gastraum mit Ausschank und Küche umzugestalten und einen Wein-, Sekt-, Spirituosen- und Geschenkartikelverkaufsbereich einzurichten. Im rückwärtigen Bereich sollen ein Weinlager, ein Lager für den Gaststättenbereich und ein Lager für die Antiquitäten sowie ein weiterer Ausstellungsraum entstehen. Neben Büro- und Personalräumen ist auch eine WC-Anlage im rückwärtigen Bereich vorgesehen.

6

Mit Beschluss vom 05. Juli 2007 versagte der Gemeinderat der Klägerin das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, da die WC-Anlage Bestandteil der Gastronomie sei, müsse sie in den vorderen Teil des Erdgeschosses verlegt werden. Im Bauantrag seien im hinteren Teil des Gebäudes Räume als Lager für das Lokal eingetragen, was auf eine gastronomische Nutzung hinweise. Diese Nutzung müsse innerhalb der 40 Meter-Linie untergebracht werden. Aufgrund dessen lehnte der Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. August 2007 ab.

7

Hiergegen legte die Beigeladene am 07. September 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Behauptung der Klägerin, die WC-Anlage müsse sich im vorderen Bereich des Gebäudes befinden, da nach einer 40 Meter-Linie der Außenbereich beginne, sei nicht haltbar. Es gebe keine bauplanungsrechtliche Vorschrift, aus der sich ergebe, dass nach 40 Metern der Außenbereich beginne. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude nach § 34 BauGB genehmigt worden sei.

8

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass er den Widerspruch der Beigeladenen für begründet halte und daher beabsichtige, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin zu dem Vorhaben zu ersetzen. Der Gemeinderat werde daher gebeten, über das Einvernehmen erneut zu entscheiden. Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 blieb der Gemeinderat der Klägerin bei seiner Entscheidung, das Einvernehmen zu versagen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008, der Klägerin zugestellt am 19. Februar 2008, hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 27. August 2007 auf und verpflichtete den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Gemeinderat der Klägerin habe das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig verweigert. Das Gebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück mit der FlurNr. … sei vollständig dem Innenbereich zuzuordnen. Zwar habe sich vor Errichtung des ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäudes eine über die 40 Meter-Linie hinausreichende Grundstücksfläche im Außenbereich befunden. Die Bewertung einer Grundstücksfläche als Außenbereich sei jedoch keine statische Frage. Das auf dem genannten Grundstück stehende Gebäude nehme nunmehr als Ganzes am Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil. Abzustellen sei allein auf die vorhandene Bebauung zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung. Hier gehe es nicht um die Errichtung eines vollkommen neuen Gebäudes, sondern um die innere Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes, das am Bebauungszusammenhang teilnehme. Es sei nicht möglich, ein einheitlich genutztes, im Innern nicht getrenntes Gebäudes teilweise dem Außenbereich und teilweise dem Innenbereich zuzuordnen.

10

Unter dieser Voraussetzung sei das von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. So sei die Erschließung gesichert. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erdgeschoss des Gebäudes – und nur darum gehe es hier – solle als gastronomische Einrichtung, Lager und Verkaufsraum genutzt werden. Solche Nutzungen seien in der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen vorhanden und geradezu typisch. Es gebe im Ortsgebiet der Klägerin viele Gebäude, in denen Weine verkauft und Gäste bewirtet würden.

11

Auch hinsichtlich des Standortes der Stellplätze bestünden keine Bedenken. Sehe man das vorhandene Gebäude als dem Innenbereich zugeordnet an, so ende dieser Innenbereich nicht unmittelbar an der äußeren Gebäudewand des betreffenden Grundstücks. Vielmehr gehöre zu einem im Innenbereich liegenden Gebäude, das zweifellos an den Außenbereich grenze, eine Arrondierungsfläche.

12

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Kreisrechtsausschuss sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein einheitlich genutztes und im Innern nicht getrenntes Gebäude nicht gleichzeitig dem Innenbereich und dem Außenbereich angehören könne. Vielmehr verlaufe die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich hier durch das vorhandene Gebäude und zwar jenseits der 40 m–Linie von der Straße aus gesehen. Würde man die Grenze erst am Ende des Gebäudes ziehen, wie es der Kreisrechtsausschuss getan habe, dann wäre dort jetzt auch Wohnnutzung zulässig. Dies hätte Signalwirkung mit möglicherweise fatalen Folgen für den Ort. Der Bereich jenseits der 40 m-Linie stelle einen Fremdkörper dar.

13

Die Klägerin beantragt,

14

der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass bei einem einzelnen genehmigten Baukörper keine Trennung in Innen- und Außenbereich vorgenommen werden könne.

18

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie ist der Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei, da sich das einheitliche Gebäude insgesamt im Innenbereich befinde.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist gemäß §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung in ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.).

23

Die Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war berechtigt, den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung zu verpflichten.

24

Gemäß § 61 LBauO bedarf u.a. die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Da die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO, wonach Nutzungsänderungen unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei sind, hier nicht eingreift, ist die Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO maßgebend. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

25

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Vorschrift des § 71 Abs. 3 LBauO beachtet. Da die vorgesehene Nutzungsänderung der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von K. verwirklicht werden soll, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Vorliegend hatte der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 05. Juli 2007 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen versagt, so dass eine positive Verbescheidung des Bauantrags nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde in Betracht kam. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 LBauO geregelt.

26

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2005, § 71 Rdnr. 1 ff.).

27

Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Neben der Ausgangsbehörde ist gemäß § 71 Abs. 5 LBauO auch der Kreisrechtsausschuss im Vorverfahren als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 6 Nr. 1c) AGVwGO zuständige Widerspruchsbehörde hierzu berechtigt. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 LBauO kann das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahrendurch Erteilung der Baugenehmigung gemäß Absatz 2 Satz 1 ersetzt werden, wenn die Baugenehmigung versagt wird; die Absätze 3 und 4 gelten für das Widerspruchsverfahren entsprechend. Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich - wie hier - darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437). Erforderlich ist jedoch nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO, dass die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören ist; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

28

Diesem Erfordernis ist der Kreisrechtsauschuss des Beklagten nachgekommen, denn er hat die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 angehört.

29

In materieller Hinsicht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den ablehnenden Bescheid vom 27. August 2007 zu Recht aufgehoben und das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 lagen hier vor.

30

Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, wonach das auf dem Grundstück FlurNr. ... stehende Gebäude insgesamt im Innenbereich liegt und nicht dergestalt aufgespaltet werden kann, dass der vordere Teil des Gebäudes im Innenbereich liegt und der Bereich jenseits der 40 m-Linie im Außenbereich.

31

Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwGE 31, 20, 26). Den Maßstab bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten (s. BVerwG, BRS 62 Nr. 100). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG -). Maßgebend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ohne das Vorliegen von topografischen Besonderheiten endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, BauR 2000, 1310; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das letzte Gebäude sich in die vorhandene Bebauung einfügt, auch ein sog. Fremdkörper ist zu berücksichtigen (s. Dürr in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Stand April 2008, § 34 Rdnr. 19 m.w.N.). Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragendes Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig verlaufen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand Februar 2008, § 34 Rdnr. 25). So ist z.B. der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet. Insbesondere in ländlichen Orten sind zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich Nebenanlagen gelegen, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sind. Beispiele sind Gartenhäuser, Schuppen oder Stellplätze. Der durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich gehört ebenfalls zum Innenbereich, denn die Grundstücksteile, die am letzten Baukörper anschließen und z.B. als Hof oder Erholungsraum genutzt werden, sind bauplanungsakzessorisch (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG - ; vgl. auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 25). So wurde in der Rechtsprechung z.B. ein im Anschluss an das Verkaufsgebäude eines Verbrauchermarktes vorhandener befestigter Parkplatz wegen der Zusammengehörigkeit mit dieser baulichen Anlage noch als Teil des Innenbereichs angesehen (BVerwG, NVwZ 1994, 294).

32

Nach diesen Grundsätzen nimmt das umzunutzende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ...mit seiner gesamten Länge am Bebauungszusammenhang in der näheren Umgebung in der W. Straße teilnimmt (s. insbesondere die der Internetseite http://map.naturschutz.rlp.de/website/lanis/viewer.htm entnommene Lichtbildaufnahme, Blatt 59 der Gerichtsakte). Da das Gebäude als solches baurechtlich genehmigt ist, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit im Falle einer erstmaligen Errichtung nicht mehr. Für die Beantwortung der – hier allein streitentscheidenden - Frage, ob die geplante Nutzungsänderung im Innen- oder Außenbereich stattfinden soll, ist das Gebäude selbst als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 8 A 10977/04.OVG - ) und zwar unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf seine von der sonstigen Bebauung in der näheren Umgebung abweichende Bautiefe um einen sog. Fremdkörper handelt. Der Bebauungszusammenhang westlich der W. Straße endet im Anschluss an die bestehende bandartige Bebauung der dortigen Anwesen mit Ausnahme des mit diesen verzahnten Grundstücks der Beigeladenen in einer Bautiefe von rund 50 m. Die Bebauung besteht durchgehend aus prägenden Baulichkeiten und folgt auch räumlich so eng aufeinander, dass in der Örtlichkeit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht. Da aber auch das in eine Bautiefe von über 70 m reichende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist, verläuft die Grenze zum Außenbereich in diesem Bereich unregelmäßig. Insofern ist die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, der einheitliche Baukörper liege nur bis zur 40 m-Linie im Innenbereich, während der jenseits der 40 m-Linie befindliche Teil im Außenbereich liege, unzutreffend.

33

Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderung somit nach § 34 BauGB, so liegen dessen Voraussetzungen vor. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestehen keine Bedenken, da sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der näheren Umgebung weitere gastronomische Betriebe befinden, die sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Dorfgebiet allgemein zulässig sind (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 BauNVO). Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Zuletzt wird auch nicht das Ortsbild beeinträchtigt.

34

Da der Umbau des bereits bestehenden Erdgeschosses zu anderen gewerblichen Zwecken als bisher ohne größere - von außen erkennbare - bauliche Veränderungen stattfinden wird, bedeutet dies, dass er sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen wird, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006 und NVwZ-RR 1997, 520 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Dachgeschossausbaus). Zwar ist die mit dem Umbau verbundene Nutzungsänderung grundsätzlich nach denselben Kriterien wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen (vgl. BVerwGE 47, 185), so dass ein Gebäude, das sich - als ein Fremdkörper - schon bisher nicht in die Eigenart der Umgebung eingefügt hat, wegen des mit seinem Umbau verbundenen Verlustes des Bestandsschutzes mangels Einfügens planungsrechtlich unzulässig werden kann . Regelmäßig wird jedoch der Rahmen der maßgeblichen Bebauung im Hinblick auf das Nutzungsmaß auch durch das bereits vorhandene Gebäude bestimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006). Der Umbau, der sich - wie hier - im Wesentlichen auf bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes beschränkt, verändert keines der prägenden Maßkriterien; insbesondere bleibt der Baukörper hinsichtlich seiner Höhe und Breite unverändert. Die konkrete Nutzung des Erdgeschosses entspricht auch der näheren Umgebung.

35

Durch die Nutzungsänderung wird auch nicht das Ortsbild zusätzlich beeinträchtigt. Eine eventuell bereits bestehende Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das vorhandene Gebäude infolge seiner Bautiefe von über 70 m wurde bereits mehrfach durch bestandskräftige Baugenehmigungen sanktioniert.

36

Zuletzt teilt die Kammer auch die Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der hinsichtlich des Standortes der Stellplätze keine Bedenken hatte. Ungeachtet des Umstands, dass die streitgegenständlichen 14 Stellplätze an den in den aktuellen Bauplänen eingezeichneten Standorten bereits im Bauschein vom 08. März 2007 an denselben Standorten genehmigt wurden, sind Stellplätze, wie oben ausgeführt, bauplanungsakzessorisch. Die u. a. nördlich des Gebäudes angeordneten Stellplätze befinden sich daher wegen der Zusammengehörigkeit mit dem Gebäude noch im Innenbereich und fügen sich dort ein.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt eine baurechtliche Genehmigung zum Einbau einer zweiten Wohneinheit im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Das Berufungsgericht hat das Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich nicht zulässig erachtet, weil es im Außenbereich liege und öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige und zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn wegen der im Bereich der Beigeladenen gegebenen Siedlungsstruktur von einem Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ausgegangen würde, fehle es jedenfalls an dem in dieser Vorschrift weiter vorausgesetzten Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhangs. Die ausgedehnten, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten freien Flächen zwischen der Bebauung im nördlichen Bereich von Kronacker, in dem das Vorhaben des Klägers liege, und der nächstgelegenen südlichen Wohnbebauung sowie auf den (noch) weiter entfernten Grundstücken könnten nicht als Baulücke bewertet werden. Dem stehe schon deren Größe wie auch der Grundstückszuschnitt und die Struktur der aus landwirtschaftlicher (Wohn-)Bebauung und sonstigen Wohngebäuden bestehenden Umgebungsbebauung entgegen. Besondere Umstände, insbesondere topographische Besonderheiten, die angesichts dieser Gegebenheiten die Annahme eines Bebauungszusammenhangs rechtfertigen könnten, seien beim Augenschein nicht feststellbar gewesen. Weiträumige Bebauung schließe die Annahme eines Bebauungszusammenhangs (und eines Ortsteils) zwar nicht von vorne herein aus. Eine derart weiträumige Bebauung sei aber - wie der Augenschein gezeigt habe und auch aus den vorliegenden Luftbildern und Lageplänen ohne weiteres deutlich werde - keineswegs die für das Gemeindegebiet der Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Divergenz- und Grundsatzrügen, mit denen die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht überspanne die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "organischen Siedlungsstruktur", wenn es ausführe, dass es städtebaulichen Grundsätzen widerspreche und damit nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, wenn an mehreren Stellen auf für den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders wichtigen hofnahen Flächen eine dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienende Wohnbebauung zugelassen werde, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).

4

Die Darlegungen, mit denen die Beschwerde ausführlich nach Art einer Berufungsbegründung zur Entwicklung der Siedlungsstruktur und Bebauung im Ortsteil Kronacker vorträgt, beziehen sich zwar nicht nur auf die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht begründet, dass die vorhandene Bebauung mangels organischer Siedlungsstruktur keinen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB darstellt, sondern betreffen erkennbar auch die zur Verneinung des Bebauungszusammenhangs angeführte Begründung, dass die gegebene Baustruktur - auch im Vergleich zu anderen Ortsteilen - nicht als die im Gemeindegebiet der Beigeladenen herkömmliche Siedlungsform anzusehen sei. Der Kläger weist denn auch auf die "Definition des Bebauungszusammenhangs" und Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung von Baulücken hin und macht geltend, auf dieser Grundlage führe die unbebaute landwirtschaftliche Fläche Flur Nr. 1888 nicht dazu, dass sich der Bebauungszusammenhang innerhalb der Ortschaft Kronacker auflöse. Auch die Fragen, in welchem Umfang faktisch Bebauung vorhanden sein müsse, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzunehmen bzw. welche Zahl von Gebäuden erforderlich sei, damit ein Bebauungskomplex das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB hat, versteht der Senat - sinngemäß - als Grundsatzrügen zum Thema "Bebauungszusammenhang". Aber auch mit diesem Vortrag zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf.

5

Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist im Grundsatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Danach ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (zusammenfassend Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - BRS 59 Nr. 78 und vom 15. September 2005 - BVerwG 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205).

6

Dass diese Maßstäbe, die auch das Berufungsgericht angewandt hat, konkretisierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig wird ein Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Bebauungszusammenhang verneint hat, ist das Ergebnis der konkreten tatrichterlichen Beurteilung der für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse; einen abstrakten Rechtssatz enthält sie nicht. Der Sache nach wendet sich der Kläger lediglich gegen die Rechtsanwendung und tatrichterliche Sachverhaltswürdigung, die er für verfehlt hält.

7

Sollte der Hinweis auf Seite 8 (oben) der Beschwerdebegründung als Rüge der Aktenwidrigkeit zu verstehen sein, würde es an der Darlegung fehlen, welcher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehen sollte. Zur Erhebung der Rüge der Aktenwidrigkeit bedarf es einer genauen Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 4 B 51.01).

8

2. Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1998 (BVerwG 4 C 13.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 338 = NVwZ-RR 1999, 295) und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde die Frage geklärt sehen will, ob die Zulassung einer zweiten Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung in einem genehmigten Einfamilienhaus im Außenbereich die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9

Einen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt der Kläger nicht auf, sondern macht auch hier lediglich Rechtsanwendungsfehler geltend. Wie auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 24. Juni 2004 belegt (BVerwG 4 B 23.04 - BauR 2005, 73), hat das Berufungsgericht die von der Beschwerde referierte Rechtsprechung zugrunde gelegt. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen kommt es zu der Einschätzung, dass dem Vorhaben gerade bei der Bau- und Nutzungsstruktur, wie sie in Kronacker herrsche, und angesichts des nicht zu leugnenden Siedlungsdrucks aus dem Großraum München eine nicht zu überschauende Bezugsfallwirkung und damit eine nicht genau übersehbare Vorbildwirkung zukomme. Der Kläger macht demgegenüber nur geltend, der Gesichtspunkt, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten, gelte nicht in dieser Allgemeinheit (Beschwerdebegründung S. 18). Auch hier erschöpft sich der Vortrag darin, nach Art einer Berufungsbegründung der angefochtenen Entscheidung die eigene Auffassung entgegenzusetzen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

10

Abgesehen davon beruhen die Rügen mit der Einschränkung, "wenn in dem Ortsteil die Schaffung und bauaufsichtliche Genehmigung einer zweiten Wohneinheit in dem vorhandenen Gebäudebestand die Siedlungsstruktur bestimmt" (Beschwerdebegründung S. 15, 20), auf Prämissen, von denen das Berufungsgericht nicht ausgegangen ist. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass infolge von Genehmigungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zugeordnet zu bzw. an Stelle der landwirtschaftlichen Anwesen Wohnhäuser jeweils mit mindestens zwei Wohneinheiten geschaffen worden seien (Beschwerdebegründung S. 4) und wiederholt bzw. nimmt Bezug auf die zur "organischen Siedlungsstruktur" vorgetragenen Argumente, um zu begründen, dass das Vorhaben seiner Auffassung nach nicht zur Verfestigung einer Splittersiedlung führe (Beschwerdebegründung S. 16 f.), sondern sich organisch in die bestehende Bebauung einfüge (Beschwerdebegründung S. 19). In dem angefochtenen Urteil finden sich keine solchen Feststellungen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.