Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Aug. 2008 - 4 K 302/08.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2008:0807.4K302.08.NW.0A
bei uns veröffentlicht am07.08.2008

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks mit der FlurNr. ... in der Gemarkung K., W. Straße …. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet (bis zu einer Tiefe von 40 Metern ab der W. Straße) und teilweise als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist im Wege der Vereinigung aus den vormaligen Grundstücken FlurNrn. …, …, ..., ... und ... entstanden und befindet sich etwa 60 m vom nördlichen Ortsausgang entfernt westlich der W. Straße. Die sich südlich anschließenden Grundstücke westlich der W. Straße weisen einschließlich der Nebengebäude eine Bautiefe von maximal 50 m auf, die beiden nördlich gelegenen Grundstücke haben eine Bautiefe von etwa 30 m.

2

Auf dem Grundstück FlurNr. ... steht ein Gebäude, das ursprünglich als Schreinerei genutzt wurde. Hierzu hatte der Beklagte dem Voreigentümer der Beigeladenen nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1997 eine Baugenehmigung zum Wiederaufbau und zur Erweiterung der Schreinerei mit 14 Pkw-Stellplätzen erteilt. Das Gebäude, das in einer Entfernung von rund 20 m von der W. Straße errichtet worden war, wies nach den genehmigten Bauplänen eine Bautiefe von 50 m auf.

3

Mit weiterem Bescheid vom 14. Dezember 1999 erteilte der Beklagte dem Voreigentümer der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Gebäudes auf eine Länge von nunmehr 56,70 m über zwei Geschosse sowie zur Nutzungsänderung von ehemaligen Schreinereiräumen in vier Wohnungen im von der W. Straße aus gesehen vorderen Teil des Obergeschosses. Auf den weiteren Antrag des Voreigentümers der Beigeladenen zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Schreinereilagers im Obergeschoss in drei Wohnungen, den Umbau der vier vorhandenen Wohnungen in zwei Wohnungen und verschiedene Fassadenänderungen genehmigte der Beklagte nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin das Bauvorhaben mit Bescheid vom 26. Juli 2004.

4

In der Folge erwarb die Beigeladene von dem Voreigentümer die zum Grundstück FlurNr. ... vereinigten Grundstücke. Am 31. März 2006 beantragte sie den Umbau und die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der ehemaligen Schreinerei in einen Bäckereiverkauf sowie den Umbau von fünf Wohnungen in vier Wohnungen sowie verschiedene Fassadenänderungen. Mit Bescheid vom 8. März 2007 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 zurück.

5

Am 26. Juni 2007 stellte die Beigeladene einen neuen Bauantrag, das Erdgeschoss innerhalb des umbauten Raumes des bestehenden Gebäudes in einen Gastraum mit Ausschank und Küche umzugestalten und einen Wein-, Sekt-, Spirituosen- und Geschenkartikelverkaufsbereich einzurichten. Im rückwärtigen Bereich sollen ein Weinlager, ein Lager für den Gaststättenbereich und ein Lager für die Antiquitäten sowie ein weiterer Ausstellungsraum entstehen. Neben Büro- und Personalräumen ist auch eine WC-Anlage im rückwärtigen Bereich vorgesehen.

6

Mit Beschluss vom 05. Juli 2007 versagte der Gemeinderat der Klägerin das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, da die WC-Anlage Bestandteil der Gastronomie sei, müsse sie in den vorderen Teil des Erdgeschosses verlegt werden. Im Bauantrag seien im hinteren Teil des Gebäudes Räume als Lager für das Lokal eingetragen, was auf eine gastronomische Nutzung hinweise. Diese Nutzung müsse innerhalb der 40 Meter-Linie untergebracht werden. Aufgrund dessen lehnte der Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. August 2007 ab.

7

Hiergegen legte die Beigeladene am 07. September 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Behauptung der Klägerin, die WC-Anlage müsse sich im vorderen Bereich des Gebäudes befinden, da nach einer 40 Meter-Linie der Außenbereich beginne, sei nicht haltbar. Es gebe keine bauplanungsrechtliche Vorschrift, aus der sich ergebe, dass nach 40 Metern der Außenbereich beginne. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude nach § 34 BauGB genehmigt worden sei.

8

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass er den Widerspruch der Beigeladenen für begründet halte und daher beabsichtige, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin zu dem Vorhaben zu ersetzen. Der Gemeinderat werde daher gebeten, über das Einvernehmen erneut zu entscheiden. Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 blieb der Gemeinderat der Klägerin bei seiner Entscheidung, das Einvernehmen zu versagen.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008, der Klägerin zugestellt am 19. Februar 2008, hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 27. August 2007 auf und verpflichtete den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Gemeinderat der Klägerin habe das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig verweigert. Das Gebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück mit der FlurNr. … sei vollständig dem Innenbereich zuzuordnen. Zwar habe sich vor Errichtung des ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäudes eine über die 40 Meter-Linie hinausreichende Grundstücksfläche im Außenbereich befunden. Die Bewertung einer Grundstücksfläche als Außenbereich sei jedoch keine statische Frage. Das auf dem genannten Grundstück stehende Gebäude nehme nunmehr als Ganzes am Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil. Abzustellen sei allein auf die vorhandene Bebauung zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung. Hier gehe es nicht um die Errichtung eines vollkommen neuen Gebäudes, sondern um die innere Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes, das am Bebauungszusammenhang teilnehme. Es sei nicht möglich, ein einheitlich genutztes, im Innern nicht getrenntes Gebäudes teilweise dem Außenbereich und teilweise dem Innenbereich zuzuordnen.

10

Unter dieser Voraussetzung sei das von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. So sei die Erschließung gesichert. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erdgeschoss des Gebäudes – und nur darum gehe es hier – solle als gastronomische Einrichtung, Lager und Verkaufsraum genutzt werden. Solche Nutzungen seien in der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen vorhanden und geradezu typisch. Es gebe im Ortsgebiet der Klägerin viele Gebäude, in denen Weine verkauft und Gäste bewirtet würden.

11

Auch hinsichtlich des Standortes der Stellplätze bestünden keine Bedenken. Sehe man das vorhandene Gebäude als dem Innenbereich zugeordnet an, so ende dieser Innenbereich nicht unmittelbar an der äußeren Gebäudewand des betreffenden Grundstücks. Vielmehr gehöre zu einem im Innenbereich liegenden Gebäude, das zweifellos an den Außenbereich grenze, eine Arrondierungsfläche.

12

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Kreisrechtsausschuss sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein einheitlich genutztes und im Innern nicht getrenntes Gebäude nicht gleichzeitig dem Innenbereich und dem Außenbereich angehören könne. Vielmehr verlaufe die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich hier durch das vorhandene Gebäude und zwar jenseits der 40 m–Linie von der Straße aus gesehen. Würde man die Grenze erst am Ende des Gebäudes ziehen, wie es der Kreisrechtsausschuss getan habe, dann wäre dort jetzt auch Wohnnutzung zulässig. Dies hätte Signalwirkung mit möglicherweise fatalen Folgen für den Ort. Der Bereich jenseits der 40 m-Linie stelle einen Fremdkörper dar.

13

Die Klägerin beantragt,

14

der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass bei einem einzelnen genehmigten Baukörper keine Trennung in Innen- und Außenbereich vorgenommen werden könne.

18

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie ist der Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei, da sich das einheitliche Gebäude insgesamt im Innenbereich befinde.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22

Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist gemäß §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung in ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.).

23

Die Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war berechtigt, den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung zu verpflichten.

24

Gemäß § 61 LBauO bedarf u.a. die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Da die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO, wonach Nutzungsänderungen unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei sind, hier nicht eingreift, ist die Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO maßgebend. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

25

Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Vorschrift des § 71 Abs. 3 LBauO beachtet. Da die vorgesehene Nutzungsänderung der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von K. verwirklicht werden soll, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Vorliegend hatte der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 05. Juli 2007 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen versagt, so dass eine positive Verbescheidung des Bauantrags nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde in Betracht kam. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 LBauO geregelt.

26

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2005, § 71 Rdnr. 1 ff.).

27

Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Neben der Ausgangsbehörde ist gemäß § 71 Abs. 5 LBauO auch der Kreisrechtsausschuss im Vorverfahren als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 6 Nr. 1c) AGVwGO zuständige Widerspruchsbehörde hierzu berechtigt. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 LBauO kann das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahrendurch Erteilung der Baugenehmigung gemäß Absatz 2 Satz 1 ersetzt werden, wenn die Baugenehmigung versagt wird; die Absätze 3 und 4 gelten für das Widerspruchsverfahren entsprechend. Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich - wie hier - darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437). Erforderlich ist jedoch nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO, dass die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören ist; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

28

Diesem Erfordernis ist der Kreisrechtsauschuss des Beklagten nachgekommen, denn er hat die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 angehört.

29

In materieller Hinsicht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den ablehnenden Bescheid vom 27. August 2007 zu Recht aufgehoben und das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 lagen hier vor.

30

Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, wonach das auf dem Grundstück FlurNr. ... stehende Gebäude insgesamt im Innenbereich liegt und nicht dergestalt aufgespaltet werden kann, dass der vordere Teil des Gebäudes im Innenbereich liegt und der Bereich jenseits der 40 m-Linie im Außenbereich.

31

Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwGE 31, 20, 26). Den Maßstab bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten (s. BVerwG, BRS 62 Nr. 100). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG -). Maßgebend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ohne das Vorliegen von topografischen Besonderheiten endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, BauR 2000, 1310; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das letzte Gebäude sich in die vorhandene Bebauung einfügt, auch ein sog. Fremdkörper ist zu berücksichtigen (s. Dürr in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Stand April 2008, § 34 Rdnr. 19 m.w.N.). Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragendes Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig verlaufen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand Februar 2008, § 34 Rdnr. 25). So ist z.B. der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet. Insbesondere in ländlichen Orten sind zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich Nebenanlagen gelegen, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sind. Beispiele sind Gartenhäuser, Schuppen oder Stellplätze. Der durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich gehört ebenfalls zum Innenbereich, denn die Grundstücksteile, die am letzten Baukörper anschließen und z.B. als Hof oder Erholungsraum genutzt werden, sind bauplanungsakzessorisch (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG - ; vgl. auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 25). So wurde in der Rechtsprechung z.B. ein im Anschluss an das Verkaufsgebäude eines Verbrauchermarktes vorhandener befestigter Parkplatz wegen der Zusammengehörigkeit mit dieser baulichen Anlage noch als Teil des Innenbereichs angesehen (BVerwG, NVwZ 1994, 294).

32

Nach diesen Grundsätzen nimmt das umzunutzende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ...mit seiner gesamten Länge am Bebauungszusammenhang in der näheren Umgebung in der W. Straße teilnimmt (s. insbesondere die der Internetseite http://map.naturschutz.rlp.de/website/lanis/viewer.htm entnommene Lichtbildaufnahme, Blatt 59 der Gerichtsakte). Da das Gebäude als solches baurechtlich genehmigt ist, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit im Falle einer erstmaligen Errichtung nicht mehr. Für die Beantwortung der – hier allein streitentscheidenden - Frage, ob die geplante Nutzungsänderung im Innen- oder Außenbereich stattfinden soll, ist das Gebäude selbst als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 8 A 10977/04.OVG - ) und zwar unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf seine von der sonstigen Bebauung in der näheren Umgebung abweichende Bautiefe um einen sog. Fremdkörper handelt. Der Bebauungszusammenhang westlich der W. Straße endet im Anschluss an die bestehende bandartige Bebauung der dortigen Anwesen mit Ausnahme des mit diesen verzahnten Grundstücks der Beigeladenen in einer Bautiefe von rund 50 m. Die Bebauung besteht durchgehend aus prägenden Baulichkeiten und folgt auch räumlich so eng aufeinander, dass in der Örtlichkeit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht. Da aber auch das in eine Bautiefe von über 70 m reichende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist, verläuft die Grenze zum Außenbereich in diesem Bereich unregelmäßig. Insofern ist die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, der einheitliche Baukörper liege nur bis zur 40 m-Linie im Innenbereich, während der jenseits der 40 m-Linie befindliche Teil im Außenbereich liege, unzutreffend.

33

Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderung somit nach § 34 BauGB, so liegen dessen Voraussetzungen vor. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestehen keine Bedenken, da sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der näheren Umgebung weitere gastronomische Betriebe befinden, die sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Dorfgebiet allgemein zulässig sind (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 BauNVO). Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Zuletzt wird auch nicht das Ortsbild beeinträchtigt.

34

Da der Umbau des bereits bestehenden Erdgeschosses zu anderen gewerblichen Zwecken als bisher ohne größere - von außen erkennbare - bauliche Veränderungen stattfinden wird, bedeutet dies, dass er sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen wird, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006 und NVwZ-RR 1997, 520 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Dachgeschossausbaus). Zwar ist die mit dem Umbau verbundene Nutzungsänderung grundsätzlich nach denselben Kriterien wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen (vgl. BVerwGE 47, 185), so dass ein Gebäude, das sich - als ein Fremdkörper - schon bisher nicht in die Eigenart der Umgebung eingefügt hat, wegen des mit seinem Umbau verbundenen Verlustes des Bestandsschutzes mangels Einfügens planungsrechtlich unzulässig werden kann . Regelmäßig wird jedoch der Rahmen der maßgeblichen Bebauung im Hinblick auf das Nutzungsmaß auch durch das bereits vorhandene Gebäude bestimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006). Der Umbau, der sich - wie hier - im Wesentlichen auf bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes beschränkt, verändert keines der prägenden Maßkriterien; insbesondere bleibt der Baukörper hinsichtlich seiner Höhe und Breite unverändert. Die konkrete Nutzung des Erdgeschosses entspricht auch der näheren Umgebung.

35

Durch die Nutzungsänderung wird auch nicht das Ortsbild zusätzlich beeinträchtigt. Eine eventuell bereits bestehende Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das vorhandene Gebäude infolge seiner Bautiefe von über 70 m wurde bereits mehrfach durch bestandskräftige Baugenehmigungen sanktioniert.

36

Zuletzt teilt die Kammer auch die Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der hinsichtlich des Standortes der Stellplätze keine Bedenken hatte. Ungeachtet des Umstands, dass die streitgegenständlichen 14 Stellplätze an den in den aktuellen Bauplänen eingezeichneten Standorten bereits im Bauschein vom 08. März 2007 an denselben Standorten genehmigt wurden, sind Stellplätze, wie oben ausgeführt, bauplanungsakzessorisch. Die u. a. nördlich des Gebäudes angeordneten Stellplätze befinden sich daher wegen der Zusammengehörigkeit mit dem Gebäude noch im Innenbereich und fügen sich dort ein.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.