Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0809.3K1368.16.00
bei uns veröffentlicht am09.08.2017

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der eine ihm erteilte Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Supermarktes in ein Wettbüro zurückgenommen wurde.

2

Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am W….“ (G ...), der am 28. April 1971 als Satzung beschlossen, am 30. Juni 1971 von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz genehmigt, am 28. April 1987 ausgefertigt und am 5. Januar 2000 öffentlich bekannt gemacht wurde. Für den Bereich des Vorhabens ist ein Mischgebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan weist hier außerdem eine zeichnerische Festsetzung „LÄ“ für Läden im Erdgeschoss auf.

3

In dem Areal, das von den Straßen Am S. und E.-Straße umgeben wird, befindet sich ebenso wie an der gegenüberliegenden südlichen Randbebauung der Straße Am S. mehrgeschossige Wohnbebauung. Außerdem sind auf den Grundstücken Am S. X, Y und Z im Erdgeschoss weitere Nutzungen vorhanden. Unter der Hausnummer Y sind dies das Sonnenstudio „S.“, die Bäckerei „L.“, das Kiosk „Am W.“, die „Gaststätte K. Treff“ und die Café Lounge „P. X“. Auf dem Grundstück Am S. X c befindet sich ein Gemüseladen, der Friseur „H.“ und die Gaststätte „P. G.“, auf dem Grundstück Am S. Z e-g die Apotheke „Am W.“, das Kosmetikstudio „J. B.“ und der Supermarkt „T. 3000“. Am S. X ist außerdem eine Spielhalle mit einer Größe von 106,05 m² vorhanden. Das Vorhabengrundstück wurde zuvor als S.-Filiale genutzt.

4

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 9. Dezember 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro für die Vermittlung von Sportwetten auf dem Grundstück Am S. Ya (Flurstück-Nr. .../1, YYY/3 und ZZZ/1) in M.-G.. In dem Wettbüro sollen Sportwetten abgeschlossen und Sportereignisse live im Fernsehen ausgestrahlt werden. Die Genehmigung umfasst eine mit Bestuhlung versehene Fläche von 97,18 m² und einen Thekenbereich von 9,17 m², sowie einen Lager- und einen Personalraum. Die Betriebszeiten sollen werktags und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 23:00 bzw. 2:00 Uhr sein.

5

Die Beklagte nahm die Baugenehmigung nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 8. März 2016 zurück und ordnete den Sofortvollzug ihres Bescheids an. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Am W…“ (G ...), da es sich bei dem beantragten Wettbüro um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte und nicht um ein Ladengeschäft oder einen sonstigen Gewerbebetrieb handele. Außerdem schränke der Bebauungsplan die im Mischgebiet erlaubte Nutzung auf Läden – also Räumlichkeiten, in denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten würden – ein. Eine Befreiung von den Festsetzungen könne nicht erteilt werden, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Planungsvorgänge seien erkennbar von dem Bemühen des Satzungsgebers geprägt gewesen, nur Wohnbebauung und Läden zuzulassen, weshalb die Festsetzung „Läden“ im Bebauungsplan zweifelsfrei dem Schutz der benachbarten Bebauung diene.

6

Der Kläger legte am 6. April 2016 Widerspruch gegen die Rücknahmeverfügung ein. Die Rücknahme sei rechtswidrig, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das Wettbüro sei nach Maßgabe des Bebauungsplans „Am W….“ (G ...) als „sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ in dem festgesetzten Mischgebiet erlaubt. Unter der Geltung der einschlägigen Baunutzungsverordnung 1968 seien jedenfalls nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten als nicht störende Gewerbebetriebe zu qualifizieren. Das Wettbüro sei nicht kerngebietstypisch, da es den hierfür anzusetzenden Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche unterschreite. Auch unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan durch die Festsetzung „Läden“ vorgenommenen Beschränkung sei das Wettbüro zulässig, da sich der Ladenbegriff der Baunutzungsverordnung 1968 von dem heutigen Verständnis unterscheide, das sich erst nach Einführung der besonderen Nutzungsart der Vergnügungsstätten in der Baunutzungsverordnung 1990 herausgebildet habe. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass mit der Spielhalle im Gebiet bereits eine Vergnügungsstätte vorhanden sei. Ohnehin mangele es der Festsetzung „Läden“ aber auch an der notwendigen normativen Bestimmtheit. Die Festsetzung sei weiter deswegen unwirksam, da § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 die vorgenommene Nutzungsbeschränkung nur auf Läden überhaupt nicht vorsehe. Wegen seiner unwirksamen Ausfertigung sei der Bebauungsplan aber ohnehin auch im Ganzen unwirksam. Das Vorhaben sei demnach an § 34 BauGB zu messen und füge sich insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Spielhalle in die vorfindliche Gemengelage ein.

7

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2016 – zugestellt am 19. Oktober 2016 – zurückgewiesen. Die Rücknahme sei rechtmäßig, da die dem Kläger erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei. Die Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Am W….“ (G ...), der wirksam sei, verstoße und auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden könne. Die zulässigen Nutzungsarten seien im Bebauungsplan auf „Läden“ beschränkt, worunter die beantragte Nutzung als Wettbüro nicht falle.

8

Der Kläger trägt mit seiner am 14. November 2016 erhobenen Klage vor, der Bebauungsplan „Am W…“ (G ...) sei unwirksam. Dies folge zum einen daraus, dass die im Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung der Nutzungsarten auf Läden nach § 6 Abs. 4 BauNVO 1968 unzulässig sei. So erfasse die Einschränkungsmöglichkeit des Abs. 4 nur die Gesamtheit der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 aufgeführten Nutzungsarten und erlaube keine Beschränkung auf eine in dieser Aufzählung enthaltene einzelne Nutzung. Zum anderen sei der Bebauungsplan unwirksam, da er nicht wirksam ausgefertigt worden sei. Zwischen Satzungsbeschluss und der nachträglichen Ausfertigung bzw. der erneuten ortsüblichen Bekanntmachung sei ein Zeitraum von 16 bzw. 29 Jahren vergangen, weshalb eine erneute Abwägung auf Grundlage der später eingetretenen Sach- und Rechtslage geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich hier sowohl aus den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen als auch aus den veränderten tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere der teilweisen Überplanung des Gebiets durch einen weiteren Bebauungsplan, der von den Festsetzungen abweichenden tatsächlichen Bebauung und einer bestehenden Altlastenproblematik. Der Bebauungsplan weise außerdem weitere Mängel, insbesondere hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, auf. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Gemessen an § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche aufgrund ihrer gleichmäßigen Prägung durch Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe keinem allgemeinen Wohngebiet, sondern einem Mischgebiet, in dem das Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte allgemein zulässig sei. Das Wettbüro sei bereits deswegen als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren, da die für den Wettbetrieb genutzte Fläche den Schwellenwert von 100 m² nicht überschreite. Der Thekenbereich dürfe nicht berücksichtigt werden, da dieser weder von Kunden betreten werden könne noch deren Aufenthalt diene oder zum Verweilen einlade. Monitore oder Anzeigetafeln seien in diesem Bereich ebenso wenig vorgesehen bzw. genehmigt wie ein Ausschank von Getränken, da hierfür Getränkeautomaten aufgestellt würden. Selbst bei einer Überschreitung des Schwellenwerts von 100 m², dem nur eine indizielle Bedeutung zukomme, sei eine Kerngebietstypik aber nicht gegeben, da das Wettbüro nicht an einer Durchgangsstraße gelegen sei und das Publikum aus dem unmittelbaren Umfeld und nicht – wie es für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte erforderlich sei – aus dem gesamten Stadtgebiet generiert werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das unmittelbare Umfeld durch eine stark verdichtete Bebauung geprägt sei. Gegen die Einordnung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte spreche außerdem, dass im Wettbüro lediglich 36 Sitzplätze vorgesehen seien, deren volle Auslastung nur bei besonderen Ereignissen zu erwarten sei. Schließlich könne bei einer typisierenden Betrachtungsweise von einem Immissionskonflikt nicht ausgegangen werden. Sollte es sich dagegen nicht um ein faktisches Mischgebiet, sondern um eine Gemengelage handeln, sei das beantragte Wettbüro ebenfalls zulässig, da mit der vorhandenen, vergleichbar großen Spielhalle auf dem Grundstück Am S. X in der näheren Umgebung bereits ein prägendes Vorbild für eine – kerngebietstypische – Vergnügungsstätte bestehe. Bei dieser handele es sich nicht um einen unbeachtlichen Fremdkörper. Vielmehr füge sich die Spielhalle in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht in die Reihe der im Erdgeschoss vorhandenen Nutzungen ein. Schließlich habe die Beklagte das ihr zustehende Rücknahmeermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da sie offensichtlich fehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Ermessenserwägungen seien weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid enthalten.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Rücknahmebescheid vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor, dass der Bebauungsplan einschließlich der beanstandeten Maßfestsetzungen wirksam sei. Selbst wenn die im Bebauungsplan vorgenommene Einschränkung der Nutzungsarten auf Läden unzulässig sein sollte, berühre dies die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen – insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Gebiets als Mischgebiet – nicht. Demnach seien nur „nicht störende Gewerbebetriebe“ im Sinne der einschlägigen Baunutzungsverordnung 1968 erlaubt, was auf das beantragte Wettbüro als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht zutreffe. Das Vorhaben sei aber auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans unzulässig. Die nähere Umgebung sei nämlich von Wohnbebauung und der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften geprägt und entspreche daher einem allgemeinen Wohngebiet, in dem Vergnügungsstätten nicht erlaubt seien. Die vorhandene Spielhalle sei ein Fremdkörper, der den Charakter des Gebiets nicht präge und daher der Einordnung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegenstehe. Sowohl die Art der Nutzung falle aus dem Rahmen der sonstigen der Versorgung des Gebiets dienenden Betriebe als auch die Lage der Spielhalle. Selbst wenn die nähere Umgebung als Mischgebiet qualifiziert würde, ändere sich an der Beurteilung nichts, da das Wettbüro als kerngebietstypische Vergnügungsstätte auch in einem Mischgebiet nicht erlaubt sei. Das Wettbüro überschreite den maßgeblichen Schwellenwert von 100 m², da der Thekenbereich eingerechnet werden müsse. Die Kerngebietstypik sei trotz der dichten Wohnbebauung im Umfeld zu bejahen, da das Wettbüro nicht der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil diene, sondern die Gefahr berge, von außen Unruhe in das Gebiet zu tragen. Ein Wettbüro sei typischerweise keine Freizeitbetätigung in einem bestimmten Stadtteil. Gerade aufgrund der Betriebszeiten, der geplanten Live-Übertragungen und der günstigen Verkehrslage in der Nähe der Autobahn ließe sich der Nutzerkreis des Wettbüros nicht ausschließlich auf das umliegende Wohngebiet beschränken. Schließlich sei das Wettbüro als kerngebietstypische Vergnügungsstätte auch bei Annahme einer Gemengelage, die hier durch Wohnbebauung und Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften geprägt sei, unzulässig. Auch insoweit handele es sich bei der Spielhalle um einen Fremdkörper. Das Vorhaben störe schließlich mit den zu erwartenden Auswirkungen die Wohnnutzung wesentlich und verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot.

14

Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid mit Beschluss vom 2. Mai 2016 (3 L 323/16.MZ) abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 15. Juli 2016 (8 B 10467/16.OVG) zurückgewiesen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsunterlagen sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten 3 L 323/16.MZ und 8 B 10467/16.OVG verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

17

Die dem Kläger am 9. Dezember 2015 erteilte Baugenehmigung konnte zurückgenommen werden, da sie rechtswidrig ist und Vertrauensgesichtspunkte der Rücknahme nicht entgegenstehen.

18

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Baugenehmigung ist § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf dabei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

19

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegen vor. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig, da das genehmigte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan „Am W…“ (G ...) – ganz oder teilweise – unwirksam ist, da das Vorhaben weder nach § 30 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans (a) noch nach § 34 BauGB (b) genehmigungsfähig ist.

20

a) Die genehmigte Nutzungsänderung in ein Wettbüro ist – unterstellt der Bebauungsplan „Am W…“ (G ...) wäre wirksam – nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da sie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans der Beklagten „Am W…“ (G...) verstößt und auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Bebauungsplan im Ganzen wirksam wäre (aa), sondern auch in dem Fall, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans auf „Läden“ unwirksam, der Bebauungsplan im Übrigen aber wirksam wäre (bb).

21

aa) Sollte der Bebauungsplan „Am W…“ (G ...) im Ganzen wirksam sein, widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, da es gegen die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans „LÄ“ verstößt, wonach die zulässigen Nutzungsarten auf dem Vorhabengrundstück im Erdgeschoss auf Läden beschränkt werden.

22

Bei dem genehmigten Wettbüro – das ausweislich des Bauplans und der Betriebsbeschreibung u.a. über Sitzgruppen sowie Fernseher zur Verfolgung von Sportereignissen verfügen soll – handelt es sich nämlich nicht um einen Laden im Sinne dieser Festsetzung, sondern um eine Vergnügungsstätte. Zur Begründung wird insoweit auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2016 (3 L 323/16.MZ, BA S. 5) und die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2016 (8 B 10467/16.OVG, BA S. 5) zu der Abgrenzung zwischen Läden und Vergnügungsstätten, denen sich die Kammer anschließt, verwiesen. Demnach handelt es sich bei dem genehmigten Wettbüro nicht um eine bloße, als Laden zu qualifizierende Wettannahmestelle, sondern um eine Vergnügungsstätte. Es sollen nämlich nicht nur Wetten entgegengenommen und weitergeleitet und Gewinne ausgezahlt werden, sondern die Kunden sollen darüber hinaus animiert werden, sich während der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen auf den Fernsehmonitoren zu verfolgen, womit gleichzeitig ein Gemeinschaftserlebnis entsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 5 m.w.N.; EZBK/Stock BauNVO § 4 Rn. 126 m.w.N.).

23

bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn zwar der Bebauungsplan im Ganzen wirksam, die Nutzungsbeschränkung auf Läden aber unwirksam wäre.

24

Für die Unwirksamkeit der Festsetzung „LÄ“ für Läden spricht, dass sich die Ermächtigungsgrundlage für die Beschränkung der Nutzungsarten in § 6 Abs. 4 der einschlägigen Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken – Baunutzungsverordnung, BauNVO – 1968 nur auf die Gesamtheit der in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden beziehen, nicht aber das Herausgreifen einzelner der dort bezeichneten Nutzungsarten erlauben dürfte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 5 f.).

25

Zugrunde zu legen wäre dann die Festsetzung eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1968, ohne die Beschränkung auf Läden. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 sind in einem Mischgebiet u.a. „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig. Um einen solchen handelt es sich bei dem genehmigten Wettbüro indes nicht. Zwar kann auch eine Vergnügungsstätte grundsätzlich ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 9.10.2013 – 5 S 29/12 –, BauR 2014, 527 und juris Rn. 49 ff. m.w.N.). Dies gilt aber nur für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten, die gleichzeitig keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringen; kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind – obwohl die Vergnügungsstätte erst 1990 in der Baunutzungsverordnung als eigene Kategorie im Mischgebiet eingeführt wurde – dagegen auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1968 nicht mischgebietsverträglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 – 4 C 64/79 –, BVerwGE 68, 207 und juris Rn. 11 f.; EZBK/Söfker BauNVO § 6 Rn. 48 m.w.N.; OVG Nds, Urteil vom 11.9.1987 - 6 A 139/86 –, NVwZ 1988, 1141). Bei dem genehmigten Wettbüro handelt es sich jedoch gerade um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (dazu unter 2. b) bb)), so dass es in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 unzulässig ist.

26

Das Vorhaben des Antragstellers ist auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulassungsfähig, denn eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung berührt regelmäßig – und so auch hier – die Grundzüge der Planung.

27

b) Das genehmigte Wettbüro ist aber auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man von einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, da es nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. Dabei kann offenbleiben, ob die maßgebliche nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO (aa) oder einem Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO entspricht (bb) oder sich als Gemengelage beurteilt (cc).

28

aa) Das genehmigte Wettbüro ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.

29

Die maßgebliche nähere Umgebung, in der hier weit überwiegend Wohngebäude vorhanden sind, wäre einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zuzuordnen, wenn die vorhandenen elf Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften (Sonnenstudio, Bäckerei, Kiosk, Gaststätten, Café, Gemüseladen, Friseur, Apotheke, Kosmetikstudio und Supermarkt) im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dienen würden und sich die vorhandene Spielhalle als Fremdkörper nicht prägend auf das Gebiet auswirken würde. In einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist das genehmigte Wettbüro aber jedenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO unzulässig, da es sich – wie bereits festgestellt – nicht um eine als Laden zu qualifizierende Wettannahmestelle, sondern um eine Vergnügungsstätte handelt. Vergnügungsstätten sind in allgemeinen Wohngebieten – unabhängig von der Frage, ob sie kerngebietstypisch sind oder nicht – unzulässig (vgl. EZBK/Stock BauNVO § 4 Rn. 126).

30

bb) Aber auch dann, wenn die maßgebliche nähere Umgebung als Mischgebiet zu qualifizieren wäre, ist das genehmigte Wettbüro nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig, da es sich bei dem Wettbüro um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt.

31

Die Kammer geht davon aus, dass die nähere Umgebung hier jedenfalls – d.h., wenn nicht bereits von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre – einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht. Voraussetzung für ein Mischgebiet ist ein gleichrangiges und gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Dies ist hier gegeben, da sich in der maßgeblichen Umgebung neben Wohnnutzung ausschließlich Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften (Sonnenstudio, Bäckerei, Kiosk, Gaststätte, Café, Gemüseladen, Friseur, Apotheke, Kosmetikstudio und Supermarkt) befinden.

32

Soweit die vorhandene Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre, worauf zumindest ihre Größe von mehr als 100 m² hindeutet, schadet dies der Zuordnung als Mischgebiet nicht, da es sich bei der Spielhalle um einen Fremdkörper handelt, der das Gebiet nicht prägt. So ist bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Allerdings bestimmt nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, weshalb alles außer Acht zu lassen ist, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 – 4 B 50/08 –, ZfBR 2009, 693 und juris Rn. 6; Urteil vom 5.2.1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 und juris Rn. 13 f.). Daneben sind bauliche Anlagen auszusondern, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen – homogenen – Bebauung steht. Solche baulichen Anlagen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ein derartiges Gewicht besitzen, dass sie sich auf die andersartige Umgebung prägend auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 und juris Rn. 15 f.; Urteil vom 7.12.2006 – 4 C 11/05 –, BVerwGE 127, 231 und juris Rn. 9).

33

Daran gemessen ist die Spielhalle nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Sie hat bereits aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen und steht außerdem hinsichtlich der Art ihrer Nutzung in einem auffälligen Kontrast zur übrigen, homogenen Bebauung. So unterscheidet sie sich im Hinblick auf ihre Nutzung als Vergnügungsstätte deutlich von der sonstigen, im Übrigen homogenen Nutzung als Wohngebäude und Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. In dieser singulären Stellung vermag sie ihre Umgebung nicht zu beeinflussen. Dies ergibt sich aus ihrem Erscheinungsbild und ihrer Lage. Die Spielhalle befindet sich am Rande der Ladenzeile und liegt als eingeschossiger Anbau in einem deutlich zurück gesetzten, rückwärtigen Bereich. In ihrer optischen Gestaltung ist sie unauffällig. Unmittelbar gegenüber befindet sich eine mehr als 20-geschossige Wohnbebauung, die deutlich hervorsticht und die Wirkungen der Spielhalle vollkommen überlagert.

34

In einem faktischen Mischgebiet ist das genehmigte Wettbüro indes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig, da es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt.

35

(1) Das Wettbüro ist nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als „sonstiger Gewerbebetrieb“ genehmigungsfähig, da für das Wettbüro als Vergnügungsstätte ausschließlich die speziellere Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO Anwendung findet.

36

(2) Auch nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO kann das Wettbüro indes nicht zugelassen werden. Danach sind in Mischgebieten Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Bei dem genehmigten Wettbüro handelt es sich weder um eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO noch liegt das Vorhabengrundstück in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

37

Das genehmigte Wettbüro ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren. Darunter fallen Vergnügungsstätten nämlich nur, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. Bei dem Wettbüro handelt es sich aber gerade um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.

38

Typisch für ein Kerngebiet ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist, wobei letztlich maßgeblich auf eine Würdigung des konkreten Einzelfalls abzustellen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 – 8 A 10338/16 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 7 f. m.w.N.). Daran gemessen handelt es sich bei dem genehmigten Wettbüro um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.

39

Darauf deutet zunächst die Überschreitung des „(Flächen-)Schwellenwerts“ von ca. 100 m² Nutzfläche hin, der in der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die Abgrenzung zu Grunde gelegt wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 7 f. m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 2.5.2016 – 3 L 323/16.MZ –, BA S. 7 m.w.N.). Dabei sind all diejenigen Flächen als Nutzfläche zu berücksichtigen, die bei einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände in ihren städtebaulichen Auswirkungen eine räumlich funktionale Einheit bilden und die bei natürlicher Betrachtungsweise der jeweiligen Nutzungsart – hier der Wettvermittlung – dienen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 2.5.2016 – 3 L 323/16.MZ –, BA S. 7; HessVGH, Beschluss vom 18.9.2013 – 3 A 496/13.Z –, NVwZ-RR 2014, 89 und juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 13.4.2017 – 9 ZB 17.284 –, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.6.2015 – OVG 10 B 7.13 –, juris Rn. 34). Daraus ergibt sich hier eine Gesamtnutzfläche des Wettbüros von 106,35 m², da der Thekenbereich mit einer Größe von 9,17 m² eine räumlich-funktionale Einheit mit der zur Bestuhlung vorgesehenen Fläche von 97,18 m² bildet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 7 f.; VG Mainz, Beschluss vom 2.5.2016 – 3 L 323/16.MZ –, BA S. 7 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn im Bereich der Theke weder Getränke ausgeschenkt noch Bildschirme angebracht werden, da dem Thekenbereich ohnehin eine zentrale Bedeutung für die gesamte Nutzung als Wettbüro zukommt: Ausschließlich an der Theke findet der Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeitern statt, hier werden die Wetten angenommen und Gewinne ausgezahlt, von hier aus wird der übrige, bestuhlte Bereich durch die Mitarbeiter beaufsichtigt. Der Thekenbereich dient damit der Wettvermittlung und ist in dieser Bedeutung für die Nutzung als Wettbüro räumlich-funktional nicht von den übrigen, zur Bestuhlung vorgesehenen Flächen zu trennen. Beide Teile steigern außerdem die gegenseitige Attraktivität.

40

Für die Kerngebietstypik des Wettbüros spricht weiter der Grad der Störung, der hierdurch für die das Gebiet prägende Wohnnutzung entsteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 – 8 A 10338/16 –, juris Rn. 31). Die besondere Störqualität ergibt sich insbesondere aus den langen Öffnungszeiten (werktags und an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 23:00 bzw. 2:00 Uhr), verbunden mit der Unruhe, die bei einer Live-Übertragung von Sportereignissen, auf die zuvor Wetten abgeschlossen werden, zu erwarten ist.

41

Auch über diese Indizien hinausgehend ist davon auszugehen, dass es sich bei dem genehmigten Wettbüro um einen „kerngebietstypischen“ zentralen Dienstleistungsbetrieb handelt, der einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll. Zwar ist in die Einzelfallbetrachtung einzustellen, dass das Vorhaben nicht unmittelbar an einer Durchgangsstraße gelegen ist und das Umfeld durch eine stark verdichtete Wohnbebauung geprägt ist, d.h. etwa 6.000 Menschen hier leben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 8; zur Berücksichtigung von einer hohen Wohnbebauungsdichte bei einer Spielhalle auch SächsOVG, Urteil vom 13.8.2015 – 1 A 51/14 –, juris Rn. 19). Dies steht in einer Gesamtbetrachtung der Annahme indes nicht entgegen, dass das Wettbüro einen größeren, über dieses Umfeld weit hinausgehenden Einzugsbereich hat und auch für ein größeres und allgemeines Publikum, das nicht nur aus dem direkten Wohnumfeld stammt, erreichbar sein soll. So handelt es sich bei der Nutzung als Wettbüro gerade nicht um ein Massenfreizeitvergnügen, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass sich das Publikum auf die im Umfeld lebenden 6.000 Menschen beschränkt. Vielmehr vergrößert sich der in den Blick zu nehmende Einzugsbereich, je weniger verbreitet die betreffende Nutzung ist. Dabei liegt es auf der Hand, dass etwa ein Bäcker oder ein Friseur, die von einem großen Anteil der Bevölkerung aufgesucht werden, ihre Kunden aus einem insgesamt kleineren Kreis generieren, als dies etwa bei einem Wettbüro der Fall sein wird. Weiter geht die Kammer davon aus, dass auch Spielhallen in der Bevölkerung verbreiteter nachgefragt werden als Wettbüros (vgl. zu diesem Umstand auch VG Leipzig, Urteil vom 22.9.2016 – 4 K 2033/14 –, SächsVBl 2017, 88 und juris Rn. 33), so dass bei Wettbüros der potentielle Einzugsbereich nochmals weiter zu ziehen sein wird. Darauf deutet bereits der Umstand hin, dass in M. weit weniger Wettbüros als Spielhallen vorhanden sind. Hinzu kommt, dass das genehmigte Wettbüro zwar nicht an einer Durchgangsstraße, aber nur wenige Minuten von der A ... entfernt und damit äußerst verkehrsgünstig gelegen ist. Gleichzeitig befinden sich in der direkten Umgebung sehr viele Parkplätze (laut Bauantrag mindestens 187 und eine Bushaltestelle), so dass das Wettbüro problemlos auch von anderen Stadtteilen oder Gemeinden aus von einem größeren Publikum erreicht werden kann. Von einer begrenzten Freizeitbetätigung für nur das Stadtviertel bzw. den Stadtteil kann demnach nicht ausgegangen werden.

42

Außerdem befindet sich das Vorhabengrundstück nicht in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Insoweit ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der nicht allein quantitative, sondern auch qualitative Kriterien maßgeblich sind. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, in welchem Maße die Erdgeschossebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht. Zu berücksichtigen ist der Bereich, in dem sich die konkrete Vergnügungsstätte in städtebaulich relevanter Weise auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 – 4 B 36/05 –, ZfBR 2005, 699 und juris Rn. 4; Beschluss vom 7.2.1994 – 4 B 179/93 –, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 8.2.2017 – 9 ZB 14.1541 –, juris Rn. 21). Zwar befinden sich in der Ladenzeile um das genehmigte Wettbüro Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Allerdings beschränken sich diese Nutzungen ausschließlich auf das Erdgeschoss und reichen nicht in die Obergeschosse hinein. Weiter handelt es sich insgesamt nur um zwölf Betriebe, denen eine umliegende mehrgeschossige Wohnnutzung massiv gegenübersteht. Demnach ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Bereich um das geplante Wettbüro nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt.

43

(3) Da es sich bei dem Wettbüro – wie bereits festgestellt – um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, ist es in einem faktischen Mischgebiet auch nicht nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 28.9.2016 – 8 A 10338/16 –, juris Rn. 31).

44

cc) Schließlich ist das genehmigte Wettbüro auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn die nähere Umgebung keinem Gebietstypus der Baunutzungsordnung entspräche, sondern es sich um eine Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB handeln würde.

45

In einer Gemengelage ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

46

Das Wettbüro fügt sich nach Art seiner baulichen Nutzung – hier als kerngebietstypische Vergnügungsstätte – nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

47

In eine Gemengelage fügt sich nämlich nicht schlechterdings alles oder hier auch nur jede kerngebietstypische Nutzung ein. Vielmehr ergeben sich die zulässigen Nutzungen aus dem Rahmen, den die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzungen vorgeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.6.2016 – 9 ZB 14.1092 –, juris Rn. 8). Dabei muss auch in einer Gemengelage alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder ihr gar als Fremdkörper erscheint.

48

Daran gemessen ist die vorhandene Spielhalle auch hier aufgrund der ansonsten homogenen Nutzungsstruktur und des dahinter zurücktretenden Erscheinungsbildes der Spielhalle, die sich auf ihre Umgebung nicht prägend auswirkt, außer Acht zu lassen. Die nähere Umgebung wird vielmehr geprägt durch Wohnnutzung sowie eine auf Einzelhandels- oder Dienstleistungsbetriebe sowie auf Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschossbereich des Gebietes beschränkte Nutzung (siehe auch OVG RP, Beschluss vom 15.7.2016 – 8 B 10467/16.OVG –, BA S. 8). In diese vorhandenen Nutzungen fügt sich das genehmigte Wettbüro als kerngebietstypische Vergnügungsstätte nicht ein.

49

Eine Überschreitung des vorgegebenen Umgebungsrahmens ist hier auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zwar können sich Vorhaben, die die durch ihre Umgebung vorgegebene Situation überschreiten, gleichwohl noch in die Umgebung einfügen. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas verwirklichen zu können, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Vielmehr kann eine Überschreitung des Rahmens erlaubt sein, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene nicht erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 – 4 C 17/91 –, NVwZ 1994, 294 und juris Rn. 19 m.w.N.). Diese Ausnahmelage ist hier aber nicht gegeben. Es würden durch das Wettbüro neue bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet bzw. schon vorhandene erhöht, da das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für weitere Genehmigungsbegehren entfalten könnte. Dieses würde Vorbild und Anlass sein können für weitere Nutzungsänderungen der vorhandenen Läden in kerngebietstypische Vergnügungsstätten und damit einer schleichenden Veränderung des Gebiets Vorschub leisten. Mit der Zulassung des Vorhabens würde eine „Erodierung“ des Gebiets hin zur Zulässigkeit kerngebietstypischer Vergnügungsstätten in Gang gesetzt, die das Erfordernis einer Bauleitplanung begründet. Außerdem würde durch das Wettbüro ein zusätzlicher Nutzerkreis angezogen, der weitere Unruhe in das Gebiet bringt und damit vorhandene bodenrechtliche Spannungen erhöht.

50

3. Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat insbesondere erkannt, dass auch in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG, das heißt in den Fällen, in denen es – wie bei der Baugenehmigung – um die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten geht, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (§ 48 Abs. 2 VwVfG), nicht eine gebundene, sondern eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Dies geht insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2016 deutlich hervor. Auch sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. So sind bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu Gunsten des von der Rücknahmeentscheidung Betroffenen grundsätzlich Vertrauensschutzgesichtspunkte einzustellen (vgl. OVG NW, Urteil vom 14.7.2004 – 10 A 4471/01 –, BauR 2005, 696 und juris Rn. 83); geschützt werden sollen die im Vertrauen auf den Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts getroffenen Dispositionen. Dies betrifft insbesondere solche Konstellationen, in denen eine Baugenehmigung erteilt und diese bereits ausgenutzt wurde. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger die Baugenehmigung noch nicht ausgenutzt und keine schutzwürdigen Dispositionen (etwa Umbaumaßnahmen) im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung getroffen hat. Auch andere Aspekte, die ein der Rücknahme der Baugenehmigung entgegenstehendes Vertrauensschutzinteresse des Klägers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Demgegenüber besteht ein starkes öffentliches Interesse an der Aufhebung der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung, um einer schleichenden Veränderung des Gebiets entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund sind hier nur reduzierte Anforderungen an die ausdrückliche Darlegung der Ermessenserwägungen zu stellen.

51

4. Die Rücknahme der Baugenehmigung ist schließlich auch innerhalb der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

54

Beschluss vom 9. August 2017

55

Der Streitwert wird auf 31.800,00 € festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei für ein Wettbüro 300 € / m² Nutzfläche (hier: 300 € x 106 m² = 31.800 €) in Ansatz gebracht werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30.4.2015 – AN 9 K 13.02100 –, juris Rn. 94).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 1368/16.MZ zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2016 - 9 ZB 14.1092

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1541

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.000 Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Mai 2015 - AN 9 K 13.02100

bei uns veröffentlicht am 30.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 13.02100 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. April 2015 9. Kammer rechtskräftig: ... Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Baurecht; erfolglose Verpfli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 9 ZB 17.284

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Sept. 2016 - 8 A 10338/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin b

Referenzen

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine „Sportanlage für Lasertag und Fitness“.

2

Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 12. Juni 2014 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass es sich bei Lasertag oder Lasergame um ein Spiel handele, bei dem zwei oder mehrere Spieler gegeneinander anträten und versuchten, Aufgaben auf einem bestimmten Parcours zu lösen. Die Spieler seien mit einer Weste ausgestattet, die über mehrere Sensoren verfüge. Zudem erhielten sie einen Infrarotsignalgeber („Phaser“). Mit diesem Phaser versuchten sie, den Gegner zu treffen und damit Punkte für ihr Team zu erzielen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit legte die Klägerin ein rechtliches Gutachten vor, wonach es sich bei der Lasertag-Anlage, vergleichbar einer Paintball-Anlage, um eine Anlage für sportliche Zwecke handele, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Angesichts der geringen Anzahl von Besuchern, die die Anlage gleichzeitig nutzen könnten, liege die Annahme einer kerngebietstypischen Einrichtung fern.

3

Die Lasertag-Anlage soll auf dem Grundstück I. Straße … (Flurstück …) im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „ A., 7. Änderung“. Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans trat eine Regelung in Kraft, wonach die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – geregelte Ausnahme für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars oder Billardcafés) könnten zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar sei und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgingen. Die Lasertag-Anlage soll im südlichen Teil des Gebäudekomplexes I. Straße … verwirklicht werden. Im Erdgeschoss ist dabei für die Lasertag-Arena ein Raum mit einer Fläche von 369,12 m2 vorgesehen. Hieran schließen sich ein Fitness-Raum mit einer Fläche von 107,28 m2 sowie ein Warte- und Ruheraum mit einer Fläche von 70,78 m2 an.

4

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Der mit der Anlage verbundene Fitnessraum sei nur als Ergänzung anzusehen, weshalb die Gesamtanlage als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da sich in dem Gebiet bereits eine Spielhalle und zwei Bordelle befänden, könne eine weitere Ausnahme nicht zugelassen werden. Ziel der Stadtplanung sei es, Flächen für klassische gewerbliche Betriebe frei zu halten. Die Wertigkeit des Gebiets werde negativ im Sinne eines Trading-Down-Effektes herabgesetzt. Zudem werde das Stadtbild durch die typischerweise auffällige Werbung am Gebietseingang beeinträchtigt.

5

Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele und darauf verwies, dass die Beklagte in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet A. Straße bereits eine vergleichbare Anlage genehmigt habe, wurde durch den Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen.

6

Zur Begründung verwies der Stadtrechtsausschuss in Ergänzung der Begründung des ablehnenden Bescheides darauf, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Vergnügungsstätte handele. Im Gegensatz zu dem Paintballspiel, das in der Rechtsprechung als sportliche Betätigung angesehen werde, finde das Spiel nicht auf einer ausgedehnten Freifläche statt. Zudem komme es auch nicht auf die natürlichen Geländegegebenheiten an. Lasertag sei vielmehr geprägt durch Lichteffekte in abgedunkelter Umgebung. Auch seien schnelle Bewegungen angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Fläche kaum möglich. Hieran ändere auch der zugeordnete Fitnessbereich nichts, dem lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Lasertag-Anlage könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da sie sich als mit dem Gebiet nicht verträglich erweise. Während die I. Straße in dem vom Stadtrat verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten als Negativstandort bezeichnet sei, werde der Standort A. Straße im Konzept als Positivstandort angesehen.

7

Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele. Die körperliche Ertüchtigung stehe bei dem Spiel im Vordergrund. Die Größe des Spielfeldes oder dessen Beleuchtung seien für die Einordnung unbeachtlich. In der Rechtsprechung sowie in der behördlichen Praxis werde insbesondere das mit dem Lasertag vergleichbare Paintballspiel als sportliche Betätigung angesehen. Soweit die Lasertag-Arena keine Sportstätte darstelle, sei sie als sonstige gewerbliche Anlage, nicht jedoch als Vergnügungsstätte einzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO differenziere nicht danach, ob die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei oder nicht. Allein wegen der geringen Zahl der gleichzeitig die Anlage nutzenden Besucher liege keine Anlage vor, die üblicherweise in einem Kerngebiet verwirklicht werde. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin längere Zeit erfolglos versucht habe, klassisches Gewerbe in ihrem Anwesen anzusiedeln. Die Einstufung von Lasertag als sportliche Betätigung werde auch daran erkennbar, dass Meisterschaften stattfänden sowie in Deutschland eine Liga für Lasergames existiere. Die 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ sei als unwirksam anzusehen. Die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren angenommen. Die bislang zulässige Nutzung werde in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem erwiesen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans als unbestimmt. Die Planzeichnung sei von dem vorherigen Bebauungsplan durch Fotokopie übernommen worden. Hiernach sei aber nicht feststellbar, welche Gebietsfestsetzungen für die einzelnen Grundstücke gelten sollten und wodurch die Gebietsteile voneinander abgegrenzt würden. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die in der Begründung des Plans zum Ausdruck kommende Annahme, dass Entschädigungszahlungen nach § 42 Abs. 7 BauGB wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist nicht anfielen, sei inhaltlich nicht zutreffend. Was die Frage der Kerngebietstypik angehe, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Anlage handele, die von maximal 20 Spielern gleichzeitig genutzt werden könne.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt in Ergänzung der Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die Lasertag-Anlage erkennbar auf auswärtige Besucher ausgerichtet sei. Allein der Umstand, dass die Nutzung mit körperlicher Anstrengung verbunden sei, lasse keine Anlage für sportliche Zwecke entstehen. Die sportliche Betätigung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr komme es vorrangig auf Unterhaltung und Spannung an. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans bleibe die ursprüngliche Konzeption der Planung unberührt. Die Zeichnung sei übernommen werden, da sich bei den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Änderungen ergeben hätten. Auch sei die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bei Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung bereits abgelaufen gewesen.

9

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Lasertag-Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“ verstoße. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, bei der der Unterhaltungswert prägend sei. Dabei sei durchaus vorstellbar, dass es Spielvarianten gebe, bei denen der Wettkampf der Gegner um Punkte im Vordergrund stehe. Die Klägerin habe indessen ihren Bauantrag uneingeschränkt gestellt. Hiernach ermögliche die zu erteilende Genehmigung auch Spielvarianten, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck vorrangig sei. Es sei als lebensnah anzusehen, dass die Anlage typischerweise von solchen Personen in Anspruch genommen werde, die sie nur aus Unterhaltungszwecken aufsuchten. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher stehe im Vordergrund. Der BayVGH habe sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung mit einer Paintball-Anlage befasst, bei der aufgrund der verfügten Auflagen ein sportlicher Betrieb auf der Grundlage eines anerkannten Regelwerks vorgesehen gewesen sei. Die Anlage sei indessen nicht mit der Lasertag-Anlage der Klägerin vergleichbar. Diese sei im Übrigen nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie einen Kundenkreis aus einem erweiterten Einzugsgebiet anspreche. Hierfür spreche auch die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der Anschlussstelle der B 39. Insoweit sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, weshalb auch die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht komme. Die 7. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie betreffe keine Grundzüge der Planung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ausgegangen sei, erweise sich dieser Mangel als unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Sowohl die Gebietsabgrenzungen als auch die Baugrenzen auf den einzelnen Grundstücken seien hinreichend erkennbar. Schließlich werde die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB durch den Erlass des Bebauungsplans nicht erneut in Kraft gesetzt.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung berührt. Es könne nicht sein, dass Beschränkungen der baulichen Nutzung wiederholt in kleinen Schritten erfolgten. Zudem werde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich darauf abgestellt, dass der bisherige Plan „ersetzt“ werde. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erweise sich auch nicht als unbeachtlich. Der Plan sei zudem unlesbar und damit unbestimmt. Zudem sei der Satzungsgeber zu Unrecht vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bestimmte Spielvarianten festzusetzen, die die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ermöglichten. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen. Dies gelte insbesondere für die Frage des angesprochenen Kundenkreises. Bei allen Spielvarianten des Lasertag liege ein Wettkampf nach bestimmten Regeln vor, bei dem es auf Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Verneine man das Vorliegen einer Anlage für sportliche Zwecke, so sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb auszugehen. Soweit allein auf den Unterhaltungszweck abgestellt werde, müsste die Einschränkung folgerichtig auch für Theater- und Konzertaufführungen gelten.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen,

13

hilfsweise,

14

unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

15

sowie

16

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass dem Fitnessbereich innerhalb des Gesamtvorhabens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, der Klägerin Spielvarianten aufzuzeigen, die bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vielmehr obliege ihr, ein entsprechendes Nutzungskonzept zu entwickeln. Die Klägerin habe auch kein konkretes Regelwerk vorgelegt, das auf einen Sportbetrieb schließen lasse. Eine Paintball- oder Reball-Anlage sei mit der von der Klägerin beabsichtigten Lasertag-Anlage nicht vergleichbar. Es werde ein Kampfgeschehen möglichst wirklichkeitsnah simuliert und damit ausschließlich zu Unterhaltungszwecken die Möglichkeit geboten, Kampfsituationen mit Waffen und den damit verbundenen „Kick“ gefahrlos ausleben zu können. Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ erweise sich auch nicht als unwirksam. So hätten die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorgelegen. Die Formulierung, dass der neue Bebauungsplan den bisherigen „ersetze“, diene lediglich dazu, die Rechtsgrundlage klar zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Festsetzung eines Gewerbegebiets werde durch die Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit verfestigt. Auch erweise sich die Darstellung des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Darlegungen zur Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB in der Begründung des Bebauungsplans seien zutreffend. Insoweit ergebe sich auch kein Abwägungsfehler.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

22

Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessbereich gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungs-genehmigung liegen nicht vor. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags durch die Beklagte zu.

23

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

24

Das Vorhaben der Klägerin erweist sich nach § 30 Abs. 3 BaugesetzbuchBauGB – hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … „A., 7. Änderung“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wirksame Festsetzungen enthält, weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden kann.

25

a) Nach dem Bebauungsplan befindet sich das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 8 BaunutzungsverordnungBauNVO –. In einem solchen Gewerbegebiet können Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat indessen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen insoweit eingeschränkt, als die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans werden. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich „Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars und Billardcafés)“ – zu diesen werden im Bebauungsplan auch Lasertag-Anlagen gezählt –, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

26

b) Bei der geplanten Lasertag-Anlage handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung.

27

aa) Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 121. EL Mai 2016, § 4a, Rn. 69, Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a, Rn. 22, OVG RP, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 635 und juris, Rn. 11; Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 4a BauNVO Rn. 56). Abzugrenzen ist der Begriff der Vergnügungsstätte u.a. von dem Begriff der Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig ist. Der Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke umfasst selbstständige Anlagen in Gebäuden und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Begriff der sportlichen Anlagen ist dabei weit auszulegen. Hierzu gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen (vgl. Stock, a.a.O, § 4, Rn. 103; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 – 9, 12 – 14 Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, juris, Rn. 37).

28

bb) Ob es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt, unterliegt einer typisierenden Betrachtungsweise. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den nach den §§ 2 bis 9 BauNVO umschriebenen Baugebieten richtet sich sowohl bei der Prüfung der Frage, ob sie in den Gebieten allgemein zulässig sind, als auch bei der Beurteilung, ob sie ausnahmsweise zugelassen werden können, nach der typischen Nutzungsweise. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 B 8/13 –, BRS 81 Nr. 86 und juris, Rn. 7;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, juris , Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1415/13 –, juris, Rn. 6). Nicht entscheidend kommt es hiernach auf die Ausgestaltung der Abläufe im Einzelfall an.

29

Bei typisierender Betrachtungsweise wird aber eine Lasertaganlage maßgeblich durch den Unterhaltungszweck geprägt. Der Aspekt der körperlichen Ertüchtigung tritt demgegenüber so weit zurück, dass auch bei weiter Auslegung nicht von einer Anlage für sportliche Zwecke ausgegangen werden kann. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel durchaus mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein kann. Indessen fehlt es an einer systematischen und zielgerichteten sportlichen Betätigung. Bei der Ausgestaltung jedenfalls der hier allein interessierenden Indoor-Varianten stehen Unterhaltungselemente im Vordergrund. Wie sich exemplarisch den in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Kurzfilmen entnehmen ließ, findet das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunkelung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten maßgeblich beitragen. Diese optischen Effekte werden auch bei der Kennzeichnung der Mitspieler genutzt. Daneben tritt eine akustische Untermalung durch Musikeinspielungen und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch wird eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck ist. Die Spielregeln sind einfach gestaltet und stellen letztlich auf die Zahl der erzielten Treffer ab. Die einzelnen Spielvarianten werden durch unterschiedliche Szenarien definiert. Ein ausgearbeitetes Regelwerk, das Details der einzelnen Spielvarianten regelt, den Spielablauf steuert und die Spieldauer festlegt, wird hingegen nicht erkennbar. Die Ausgestaltung der Spiele – so wird dies auch von den in den Filmen befragten Mitspielern empfunden – erinnert an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewegt. Auch der Kontakt zu den Mitspielern ist lediglich virtueller Natur durch die eingesetzten Infrarot-Phaser. Dass beim Lasertag deutschlandweit ein organisierter Spielbetrieb mit entsprechenden Ligen oder Turnieren besteht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass für Lasertag ein systematisches Training erforderlich ist oder angeboten wird. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Lasertag-Arena einen Fitness-Raum einrichten will, lässt sich kein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Einrichtungen herstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in dem Fitness-Raum gezielt Fertigkeiten trainiert werden, die für das Lasertag-Spiel von Nutzen sein können. Unabhängig davon ist die Lasertag-Arena schon allein von ihrer Größe her für das Gesamtvorhaben als bestimmend anzusehen.

30

cc) Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer These, dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliege, auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (Az.: 15 BV 09.2719 – BRS 79, Nr. 156) berufen. Hierin wurde zwar eine Paintball-Anlage in bestimmten Spielvarianten als Anlage für sportliche Zwecke eingeordnet, da sie zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung diene. Das Paintball-Spiel unterscheidet sich von Lasertag jedoch dadurch, dass dieses Spiel bei Tageslicht stattfindet und ohne Lichteffekte auskommt, so dass eine stärkere Konzentration auf das eigentliche Wettkampfgeschehen stattfindet. Zudem erfolgen die Treffer real durch Farbmarkierungen und nicht lediglich virtuell durch Lichtstrahlen auf entsprechenden Sensorflächen. Hierdurch entsteht ein mittelbarer physischer Kontakt zwischen dem Schützen und dem Getroffenen. Hinsichtlich der vom OVG Lüneburg im Urteil vom 18. Februar 2010 behandelten Reball-Anlage (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, BRS 76 Nr. 158, juris, Rn. 43) hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt, ausdrücklich offengelassen.

31

c) Ist eine Lasertag-Anlage hiernach typischerweise als Vergnügungsstätte anzusehen, so handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Anlage um ein nur in Kerngebieten allgemein zulässiges Vorhaben. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als „zentrale Dienstleitungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51 und juris, Rn. 10; Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, NVwZ 1991, 264 und juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z –, NVwZ-RR 2014, 89 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 8 B 10467/16.OVG –). Eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann demgegenüber auch in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen in besonderen Wohngebieten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie in Mischgebieten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. In überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen des Mischgebiets ist sie nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sogar allgemein zulässig.

32

Der von der Klägerin vorgesehenen Lasertag-Anlage fehlt indessen diese Verträglichkeit mit durch Wohnnutzung geprägten Bereichen. Sie dient nicht lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, sondern ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese befindet sich am Eingang eines Gewerbegebiets und ist unmittelbar an der Ausfahrt von der B … als überörtlicher Verbindungsstraße gelegen. Zudem befindet sich in der Nähe das Technikmuseum Speyer, das seinerseits eine weit über die Stadt Speyer hinausgehende touristische Attraktivität genießt. In der Nähe des Vorhabenstandortes befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, dass sich lediglich 20 Spieler gleichzeitig in der Halle aufhalten könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anlage nur auf einen eingeschränkten Einzugsbereich ausgerichtet ist. Angesichts der langen Öffnungszeiten von 8:00 bis 24:00 Uhr, wie sie sich aus der mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung ergeben, und des Umstandes, dass die großen Nebenräume einen kurzfristigen Wechsel in der Belegung der Halle ermöglichen, liegt die eigentliche Nutzungskapazität der Halle bei einer halb- bis einstündigen Spieldauer erheblich höher. Bei der Beurteilung ist weiterhin die Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit etwa 370 m² zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so liegt eine Anlage vor, die angesichts ihres typischerweise zu erwartenden Störpotentials nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist.

33

Soweit der Kläger hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dieses habe versäumt, durch Auflagen eine zulässige Nutzung der Halle als Anlage für sportliche Zwecke zu bestimmen, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Prüfung das durch den Bauantrag bestimmte Vorhaben ist (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 61 Rn. 19). Zudem ist für die bauplanerische Beurteilung nach dem zuvor Gesagten eine typisierende Betrachtung maßgeblich.

34

d) Verstößt das Vorhaben der Klägerin hiernach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“, so kann sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans berufen. Der Bebauungsplan erweist sich zwar hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im westlichen Teil seines Geltungsbereichs als unbestimmt und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst indessen nicht den gesamten Plan und lässt damit die für diesen Bereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, geltenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unberührt.

35

aa) Das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist lediglich zu fordern, dass die Norm praktisch handhabbar und eine willkürliche Behandlung der Normunterworfenen durch Behörden oder Gerichte ausgeschlossen ist. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit von den jeweils zu ordnenden Lebenssachverhalten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1994 – 4 C 2/94 –, BVerwGE 96, 110 und juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 18. September 2002 – 8 C 11279/01.OVG –, AS 30, 152 und juris, Rn. 49).

36

Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ genügt diesen an seine Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Die Abgrenzung einzelner Gebietsteile des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, für die unterschiedliche Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung gelten, kann dem Bebauungsplan auch unter Heranziehung der maßgeblichen Passagen seiner Begründung nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden. Unproblematisch wird das nördlich der H. Straße gelegene Mischgebiet in der Planzeichnung durch eine Perlenschnurlinie von dem südlich und westlich gelegenen Gewerbegebiet abgegrenzt. Hinsichtlich der Gebietsteile dieses Gewerbegebiets ergeben sich indessen nicht auflösbare Unklarheiten. So finden sich in der Planzeichnung westlich der I. Straße im nördlichen Bereich Eintragungen für ein Gewerbegebiet, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf 2 Vollgeschosse beschränken. Südlich hiervon ist über die Zweigeschossigkeit hinaus eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 vorgesehen. Eine klare Abgrenzung beider Gebietsteile wird indessen nicht erkennbar. Für die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Abgrenzung ergebe sich aus den vorgesehenen Baugrenzen, fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Zudem wird insoweit gerade keine eindeutige Grenzziehung nach Süden erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch die Begründung des Bebauungsplans eine solche Grenzziehung nicht erwähnt (S. 6). Hiernach teilt sich das Gewerbegebiet auf in einen westlich des Verkehrslandeplatzes gelegenen Gebietsteil mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl (gemeint ist offensichtlich: Geschossflächenzahl) von 2. Westlich der I. Straße ist ausweislich der Begründung ein weiterer Gebietsteil gelegen, in dem eine Baumassenzahl (richtig: Geschossflächenzahl) von 1,6 vorgesehen ist. Hiernach besteht aber hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung westlich der I. Straße keine weitere Differenzierung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich erweisen sich folglich als unwirksam.

37

bb) Der Bebauungsplan erweist sich indessen nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat.

38

Nach dieser Vorschrift ist das vereinfachte Verfahren dann zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

39

Durch die mit der 7. Änderung des Bebauungsplans erfolgten Festsetzungen werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption bestimmt. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird. Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BVerwGE 134, 264 und juris, Rn. 12; OVG RP, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 31; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 Rn. 18a). Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bebauungsplans berührt indessen die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung besteht in der Einschränkung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage des von der Beklagten verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzepts. Die für die Gebietscharakteristik bestimmende gewerbliche Nutzung wird durch die vorgenommene Veränderung nicht berührt. Selbst hinsichtlich der bisher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bestehenden Ausnahme für die Zulassung von Vergnügungsstätten erfolgt eine differenzierte Modifizierung und kein Komplettausschluss der Zulässigkeit.

40

Die Änderung des Bebauungsplans erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Festsetzung des Gewerbegebietes als solche. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden kann, ist der materielle Gehalt der Änderung. Insoweit ist unerheblich, dass im Sinne einer Neufassung des Bebauungsplans die bisherigen Festsetzungen unverändert in den neugefassten Plan übernommen werden. Insoweit liegt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planung vor, die den materiellen Gehalt unberührt lässt. Soweit in den Planunterlagen davon die Rede ist, der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ ersetze den Plan „A., 6. Änderung“, bringt die Beklagte daher lediglich zum Ausdruck, dass der frühere Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, BVerwGE 85, 289 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2/09 –, juris, Rn. 2). Diese Formulierung gibt indessen keine Auskunft über den Umfang der mit dem Satzungsbeschluss bewirkten materiellen Änderung des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist zudem die konkrete Änderung des Bebauungsplanes in den Blick zu nehmen. Hingegen kommt es nicht auf die gesamte Änderungshistorie eines Planes und damit auf die Gesamtheit der Abweichungen von seiner Ursprungsfassung an.

41

cc) Schließlich erweist sich der Bebauungsplan nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei und damit Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BauGB nicht entstehen könnten. Die Klägerin sieht hierin einen Abwägungsfehler, da die Beklagte den mit der Planung verbundenen Kostenaufwand falsch eingeschätzt habe.

42

Die Beklagte hat den Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen in zutreffender Weise angenommen. Die 7-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Zulässigkeit einer Nutzung. Der Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans allein setzt eine neue 7-Jahres-Frist nicht in Gang. Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1998 – U 2/97 Baul. –, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 2. April 1992 – III ZR 25/91 –, BGHZ 118, 11 und juris, Rn. 22; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 121. EL 2016, § 42 Rn. 91b).

43

dd) Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich westlich der I. Straße die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen, so erstreckt sich die Unwirksamkeit des Planes nicht auf die weiteren Festsetzungen. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128).

44

Was die nicht von der Rechtswidrigkeit betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angeht, so ist die Einstufung als Gewerbegebiet auch unabhängig von den hiermit verbundenen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung geeignet, zu einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung beizutragen. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan mit einem auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gekannt hätte. Gerade mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollten ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Gewerbegebiet vermieden und der Schutz der Funktionsfähigkeit des Gebietes erreicht werden. Die Planung hat damit gerade einen Schwerpunkt auf die durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Gebietsstruktur gesetzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen auch unabhängig von den Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden wären.

45

2. Fehlt es nach alledem auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Lasertag-Anlage, so blieb auch der auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Ausstellungsfläche zu einem Café/Bistro und einem Laden mit Wettannahmestelle in dem Gebäude auf FlNr. … Gemarkung A …

Den Bauantrag auf Nutzungsänderung der Klägerin vom 16. Juni 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2015 ab. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Vorhaben nach der gebotenen objektiven Betrachtung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt und in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden maßgeblichen Umgebungsbebauung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Es ist bereits fraglich, ob der im Stil einer Berufungsbegründung gehaltene Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass im Begründungsschriftsatz vom 6. März 2017 sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

a) Das Verwaltungsgericht ist vorliegend nicht entscheidungserheblich von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen.

Das Vorbringen der Klägerin, „das Objekt trägt, auch wenn es nicht mehr darauf ankommen dürfte, die Nr. 3“ und nicht, wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Hausnummer 1a, ist - unabhängig von der Frage, ob diese Hausnummer von der Beklagten (noch nicht) förmlich zugeteilt worden ist - unbeachtlich. Denn das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das Vorhaben in dem Gebäude der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle auf dem „Grundstück FlNr. … Gemarkung A …“ (UA S. 2) ausgeführt werden soll. Dem entsprechen auch die Bauvorlagen und der Sachvortrag sämtlicher Beteiligten.

Die Kritik an der vom Verwaltungsgericht angenommenen „Toilettenmitbenutzung“ im Café/Bistro ist unberechtigt. Anders als die Klägerin darlegt, hat das Verwaltungsgericht dem Vorhaben keine „Gemeinschaftstoilette angedichtet“, sondern ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass zumindest die - in der Betriebsbeschreibung angegebenen - Beschäftigten der Wettannahmestelle die Toiletten des Café/Bistros mitbenutzen werden (UA S. 19). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, die Theke in der Wettannahmestelle diene neben der Annahme von Wettscheinen zugleich dem Kaffeeausschank (vgl. UA S. 3, 18), ergibt sich dies zwar nicht aus den Bauantragsunterlagen oder der Betriebsbeschreibung. Diese etwaige Unrichtigkeit kann allerdings nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht entscheidungserheblich auf einen Kaffeeausschank in der Wettannahmestelle abgestellt hat. Entscheidungserheblich war für das Verwaltungsgericht insoweit vielmehr eine Gesamtschau anhand objektiver Umstände, ob das Vorhaben in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten ist. Diese räumlich funktionale Einheit bejaht das Verwaltungsgericht im Folgenden und stellt dabei maßgeblich auf die „ideale Ergänzung der Angebote beider Einheiten, die sich durch die Verbindung der Wettabgabe und des Verfolgens von Live-Sportereignissen in geselliger Atmosphäre im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität verbinden“ ab. Ein eventueller Kaffeeausschank in der Wettannahmestelle bleibt hierbei gänzlich unerwähnt.

b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme einer räumlich funktionalen Einheit durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Wettannahmestelle und das Café/Bistro „addiert“ bzw. „zusammengewürfelt“, noch hat es dem „staunenden Publikum vermittelt, als geschehe beides im selben Raum“. Es hat seine rechtliche Bewertung zum Vorliegen einer räumlich funktionalen Einheit auf Grundlage der tatsächlichen Umstände vielmehr überzeugend begründet und sich dabei auf die Beantragung als einheitliches Vorhaben, das unmittelbare Nebeneinander der Räumlichkeiten, den einheitlichen Betreiber und die weitgehend einheitlichen Öffnungszeiten sowie die optische Erscheinung (UA S. 18 f.) gestützt. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch das Vorliegen unterschiedlicher Eingänge berücksichtigt, zu denen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2015 unwidersprochen ausgeführt wird, dass das Vorhaben in einer Sackgasse liegt und die Kunden die nah aneinander liegenden Eingänge betreten und verlassen können ohne Straßen zu queren oder Straßenverkehr groß beachten zu müssen.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass auf den beiden Monitoren in der Wettannahmestelle „keinerlei Live-Wetten übertragen“ werden. Denn das Verwaltungsgericht geht an keiner Stelle des angefochtenen Urteils davon aus, dass von der Klägerin beabsichtigt sei, Live-Wetten zu übertragen oder zu vermitteln. Es bewertet lediglich die Verbindung der Wettabgabe in der Wettannahmestelle einerseits und die Möglichkeit des Verfolgens von Live-Sportereignissen im unmittelbar angrenzenden Café/Bistro in geselliger Atmosphäre andererseits im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität, die - neben anderen Gegebenheiten - dem einheitlich zu beurteilenden Vorhaben hier seine Prägung als Vergnügungsstätte verleiht. Dieser Bewertung wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. April 2017 die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung des Schwellenwertes von 100 m2 für die Einstufung als kerngebietstypische Spielhalle anführt, ist der Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits nicht fristgerecht erfolgt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon ist eine grundsätzliche Bedeutung weder ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen: BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13) noch die Frage einer grundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine „Sportanlage für Lasertag und Fitness“.

2

Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 12. Juni 2014 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass es sich bei Lasertag oder Lasergame um ein Spiel handele, bei dem zwei oder mehrere Spieler gegeneinander anträten und versuchten, Aufgaben auf einem bestimmten Parcours zu lösen. Die Spieler seien mit einer Weste ausgestattet, die über mehrere Sensoren verfüge. Zudem erhielten sie einen Infrarotsignalgeber („Phaser“). Mit diesem Phaser versuchten sie, den Gegner zu treffen und damit Punkte für ihr Team zu erzielen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit legte die Klägerin ein rechtliches Gutachten vor, wonach es sich bei der Lasertag-Anlage, vergleichbar einer Paintball-Anlage, um eine Anlage für sportliche Zwecke handele, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Angesichts der geringen Anzahl von Besuchern, die die Anlage gleichzeitig nutzen könnten, liege die Annahme einer kerngebietstypischen Einrichtung fern.

3

Die Lasertag-Anlage soll auf dem Grundstück I. Straße … (Flurstück …) im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „ A., 7. Änderung“. Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans trat eine Regelung in Kraft, wonach die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – geregelte Ausnahme für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars oder Billardcafés) könnten zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar sei und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgingen. Die Lasertag-Anlage soll im südlichen Teil des Gebäudekomplexes I. Straße … verwirklicht werden. Im Erdgeschoss ist dabei für die Lasertag-Arena ein Raum mit einer Fläche von 369,12 m2 vorgesehen. Hieran schließen sich ein Fitness-Raum mit einer Fläche von 107,28 m2 sowie ein Warte- und Ruheraum mit einer Fläche von 70,78 m2 an.

4

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Der mit der Anlage verbundene Fitnessraum sei nur als Ergänzung anzusehen, weshalb die Gesamtanlage als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da sich in dem Gebiet bereits eine Spielhalle und zwei Bordelle befänden, könne eine weitere Ausnahme nicht zugelassen werden. Ziel der Stadtplanung sei es, Flächen für klassische gewerbliche Betriebe frei zu halten. Die Wertigkeit des Gebiets werde negativ im Sinne eines Trading-Down-Effektes herabgesetzt. Zudem werde das Stadtbild durch die typischerweise auffällige Werbung am Gebietseingang beeinträchtigt.

5

Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele und darauf verwies, dass die Beklagte in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet A. Straße bereits eine vergleichbare Anlage genehmigt habe, wurde durch den Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen.

6

Zur Begründung verwies der Stadtrechtsausschuss in Ergänzung der Begründung des ablehnenden Bescheides darauf, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Vergnügungsstätte handele. Im Gegensatz zu dem Paintballspiel, das in der Rechtsprechung als sportliche Betätigung angesehen werde, finde das Spiel nicht auf einer ausgedehnten Freifläche statt. Zudem komme es auch nicht auf die natürlichen Geländegegebenheiten an. Lasertag sei vielmehr geprägt durch Lichteffekte in abgedunkelter Umgebung. Auch seien schnelle Bewegungen angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Fläche kaum möglich. Hieran ändere auch der zugeordnete Fitnessbereich nichts, dem lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Lasertag-Anlage könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da sie sich als mit dem Gebiet nicht verträglich erweise. Während die I. Straße in dem vom Stadtrat verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten als Negativstandort bezeichnet sei, werde der Standort A. Straße im Konzept als Positivstandort angesehen.

7

Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele. Die körperliche Ertüchtigung stehe bei dem Spiel im Vordergrund. Die Größe des Spielfeldes oder dessen Beleuchtung seien für die Einordnung unbeachtlich. In der Rechtsprechung sowie in der behördlichen Praxis werde insbesondere das mit dem Lasertag vergleichbare Paintballspiel als sportliche Betätigung angesehen. Soweit die Lasertag-Arena keine Sportstätte darstelle, sei sie als sonstige gewerbliche Anlage, nicht jedoch als Vergnügungsstätte einzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO differenziere nicht danach, ob die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei oder nicht. Allein wegen der geringen Zahl der gleichzeitig die Anlage nutzenden Besucher liege keine Anlage vor, die üblicherweise in einem Kerngebiet verwirklicht werde. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin längere Zeit erfolglos versucht habe, klassisches Gewerbe in ihrem Anwesen anzusiedeln. Die Einstufung von Lasertag als sportliche Betätigung werde auch daran erkennbar, dass Meisterschaften stattfänden sowie in Deutschland eine Liga für Lasergames existiere. Die 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ sei als unwirksam anzusehen. Die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren angenommen. Die bislang zulässige Nutzung werde in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem erwiesen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans als unbestimmt. Die Planzeichnung sei von dem vorherigen Bebauungsplan durch Fotokopie übernommen worden. Hiernach sei aber nicht feststellbar, welche Gebietsfestsetzungen für die einzelnen Grundstücke gelten sollten und wodurch die Gebietsteile voneinander abgegrenzt würden. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die in der Begründung des Plans zum Ausdruck kommende Annahme, dass Entschädigungszahlungen nach § 42 Abs. 7 BauGB wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist nicht anfielen, sei inhaltlich nicht zutreffend. Was die Frage der Kerngebietstypik angehe, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Anlage handele, die von maximal 20 Spielern gleichzeitig genutzt werden könne.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt in Ergänzung der Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die Lasertag-Anlage erkennbar auf auswärtige Besucher ausgerichtet sei. Allein der Umstand, dass die Nutzung mit körperlicher Anstrengung verbunden sei, lasse keine Anlage für sportliche Zwecke entstehen. Die sportliche Betätigung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr komme es vorrangig auf Unterhaltung und Spannung an. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans bleibe die ursprüngliche Konzeption der Planung unberührt. Die Zeichnung sei übernommen werden, da sich bei den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Änderungen ergeben hätten. Auch sei die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bei Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung bereits abgelaufen gewesen.

9

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Lasertag-Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“ verstoße. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, bei der der Unterhaltungswert prägend sei. Dabei sei durchaus vorstellbar, dass es Spielvarianten gebe, bei denen der Wettkampf der Gegner um Punkte im Vordergrund stehe. Die Klägerin habe indessen ihren Bauantrag uneingeschränkt gestellt. Hiernach ermögliche die zu erteilende Genehmigung auch Spielvarianten, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck vorrangig sei. Es sei als lebensnah anzusehen, dass die Anlage typischerweise von solchen Personen in Anspruch genommen werde, die sie nur aus Unterhaltungszwecken aufsuchten. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher stehe im Vordergrund. Der BayVGH habe sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung mit einer Paintball-Anlage befasst, bei der aufgrund der verfügten Auflagen ein sportlicher Betrieb auf der Grundlage eines anerkannten Regelwerks vorgesehen gewesen sei. Die Anlage sei indessen nicht mit der Lasertag-Anlage der Klägerin vergleichbar. Diese sei im Übrigen nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie einen Kundenkreis aus einem erweiterten Einzugsgebiet anspreche. Hierfür spreche auch die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der Anschlussstelle der B 39. Insoweit sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, weshalb auch die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht komme. Die 7. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie betreffe keine Grundzüge der Planung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ausgegangen sei, erweise sich dieser Mangel als unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Sowohl die Gebietsabgrenzungen als auch die Baugrenzen auf den einzelnen Grundstücken seien hinreichend erkennbar. Schließlich werde die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB durch den Erlass des Bebauungsplans nicht erneut in Kraft gesetzt.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung berührt. Es könne nicht sein, dass Beschränkungen der baulichen Nutzung wiederholt in kleinen Schritten erfolgten. Zudem werde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich darauf abgestellt, dass der bisherige Plan „ersetzt“ werde. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erweise sich auch nicht als unbeachtlich. Der Plan sei zudem unlesbar und damit unbestimmt. Zudem sei der Satzungsgeber zu Unrecht vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bestimmte Spielvarianten festzusetzen, die die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ermöglichten. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen. Dies gelte insbesondere für die Frage des angesprochenen Kundenkreises. Bei allen Spielvarianten des Lasertag liege ein Wettkampf nach bestimmten Regeln vor, bei dem es auf Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Verneine man das Vorliegen einer Anlage für sportliche Zwecke, so sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb auszugehen. Soweit allein auf den Unterhaltungszweck abgestellt werde, müsste die Einschränkung folgerichtig auch für Theater- und Konzertaufführungen gelten.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen,

13

hilfsweise,

14

unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

15

sowie

16

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass dem Fitnessbereich innerhalb des Gesamtvorhabens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, der Klägerin Spielvarianten aufzuzeigen, die bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vielmehr obliege ihr, ein entsprechendes Nutzungskonzept zu entwickeln. Die Klägerin habe auch kein konkretes Regelwerk vorgelegt, das auf einen Sportbetrieb schließen lasse. Eine Paintball- oder Reball-Anlage sei mit der von der Klägerin beabsichtigten Lasertag-Anlage nicht vergleichbar. Es werde ein Kampfgeschehen möglichst wirklichkeitsnah simuliert und damit ausschließlich zu Unterhaltungszwecken die Möglichkeit geboten, Kampfsituationen mit Waffen und den damit verbundenen „Kick“ gefahrlos ausleben zu können. Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ erweise sich auch nicht als unwirksam. So hätten die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorgelegen. Die Formulierung, dass der neue Bebauungsplan den bisherigen „ersetze“, diene lediglich dazu, die Rechtsgrundlage klar zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Festsetzung eines Gewerbegebiets werde durch die Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit verfestigt. Auch erweise sich die Darstellung des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Darlegungen zur Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB in der Begründung des Bebauungsplans seien zutreffend. Insoweit ergebe sich auch kein Abwägungsfehler.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

22

Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessbereich gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungs-genehmigung liegen nicht vor. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags durch die Beklagte zu.

23

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

24

Das Vorhaben der Klägerin erweist sich nach § 30 Abs. 3 BaugesetzbuchBauGB – hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … „A., 7. Änderung“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wirksame Festsetzungen enthält, weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden kann.

25

a) Nach dem Bebauungsplan befindet sich das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 8 BaunutzungsverordnungBauNVO –. In einem solchen Gewerbegebiet können Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat indessen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen insoweit eingeschränkt, als die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans werden. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich „Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars und Billardcafés)“ – zu diesen werden im Bebauungsplan auch Lasertag-Anlagen gezählt –, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

26

b) Bei der geplanten Lasertag-Anlage handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung.

27

aa) Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 121. EL Mai 2016, § 4a, Rn. 69, Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a, Rn. 22, OVG RP, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 635 und juris, Rn. 11; Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 4a BauNVO Rn. 56). Abzugrenzen ist der Begriff der Vergnügungsstätte u.a. von dem Begriff der Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig ist. Der Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke umfasst selbstständige Anlagen in Gebäuden und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Begriff der sportlichen Anlagen ist dabei weit auszulegen. Hierzu gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen (vgl. Stock, a.a.O, § 4, Rn. 103; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 – 9, 12 – 14 Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, juris, Rn. 37).

28

bb) Ob es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt, unterliegt einer typisierenden Betrachtungsweise. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den nach den §§ 2 bis 9 BauNVO umschriebenen Baugebieten richtet sich sowohl bei der Prüfung der Frage, ob sie in den Gebieten allgemein zulässig sind, als auch bei der Beurteilung, ob sie ausnahmsweise zugelassen werden können, nach der typischen Nutzungsweise. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 B 8/13 –, BRS 81 Nr. 86 und juris, Rn. 7;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, juris , Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1415/13 –, juris, Rn. 6). Nicht entscheidend kommt es hiernach auf die Ausgestaltung der Abläufe im Einzelfall an.

29

Bei typisierender Betrachtungsweise wird aber eine Lasertaganlage maßgeblich durch den Unterhaltungszweck geprägt. Der Aspekt der körperlichen Ertüchtigung tritt demgegenüber so weit zurück, dass auch bei weiter Auslegung nicht von einer Anlage für sportliche Zwecke ausgegangen werden kann. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel durchaus mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein kann. Indessen fehlt es an einer systematischen und zielgerichteten sportlichen Betätigung. Bei der Ausgestaltung jedenfalls der hier allein interessierenden Indoor-Varianten stehen Unterhaltungselemente im Vordergrund. Wie sich exemplarisch den in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Kurzfilmen entnehmen ließ, findet das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunkelung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten maßgeblich beitragen. Diese optischen Effekte werden auch bei der Kennzeichnung der Mitspieler genutzt. Daneben tritt eine akustische Untermalung durch Musikeinspielungen und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch wird eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck ist. Die Spielregeln sind einfach gestaltet und stellen letztlich auf die Zahl der erzielten Treffer ab. Die einzelnen Spielvarianten werden durch unterschiedliche Szenarien definiert. Ein ausgearbeitetes Regelwerk, das Details der einzelnen Spielvarianten regelt, den Spielablauf steuert und die Spieldauer festlegt, wird hingegen nicht erkennbar. Die Ausgestaltung der Spiele – so wird dies auch von den in den Filmen befragten Mitspielern empfunden – erinnert an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewegt. Auch der Kontakt zu den Mitspielern ist lediglich virtueller Natur durch die eingesetzten Infrarot-Phaser. Dass beim Lasertag deutschlandweit ein organisierter Spielbetrieb mit entsprechenden Ligen oder Turnieren besteht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass für Lasertag ein systematisches Training erforderlich ist oder angeboten wird. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Lasertag-Arena einen Fitness-Raum einrichten will, lässt sich kein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Einrichtungen herstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in dem Fitness-Raum gezielt Fertigkeiten trainiert werden, die für das Lasertag-Spiel von Nutzen sein können. Unabhängig davon ist die Lasertag-Arena schon allein von ihrer Größe her für das Gesamtvorhaben als bestimmend anzusehen.

30

cc) Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer These, dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliege, auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (Az.: 15 BV 09.2719 – BRS 79, Nr. 156) berufen. Hierin wurde zwar eine Paintball-Anlage in bestimmten Spielvarianten als Anlage für sportliche Zwecke eingeordnet, da sie zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung diene. Das Paintball-Spiel unterscheidet sich von Lasertag jedoch dadurch, dass dieses Spiel bei Tageslicht stattfindet und ohne Lichteffekte auskommt, so dass eine stärkere Konzentration auf das eigentliche Wettkampfgeschehen stattfindet. Zudem erfolgen die Treffer real durch Farbmarkierungen und nicht lediglich virtuell durch Lichtstrahlen auf entsprechenden Sensorflächen. Hierdurch entsteht ein mittelbarer physischer Kontakt zwischen dem Schützen und dem Getroffenen. Hinsichtlich der vom OVG Lüneburg im Urteil vom 18. Februar 2010 behandelten Reball-Anlage (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, BRS 76 Nr. 158, juris, Rn. 43) hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt, ausdrücklich offengelassen.

31

c) Ist eine Lasertag-Anlage hiernach typischerweise als Vergnügungsstätte anzusehen, so handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Anlage um ein nur in Kerngebieten allgemein zulässiges Vorhaben. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als „zentrale Dienstleitungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51 und juris, Rn. 10; Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, NVwZ 1991, 264 und juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z –, NVwZ-RR 2014, 89 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 8 B 10467/16.OVG –). Eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann demgegenüber auch in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen in besonderen Wohngebieten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie in Mischgebieten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. In überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen des Mischgebiets ist sie nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sogar allgemein zulässig.

32

Der von der Klägerin vorgesehenen Lasertag-Anlage fehlt indessen diese Verträglichkeit mit durch Wohnnutzung geprägten Bereichen. Sie dient nicht lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, sondern ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese befindet sich am Eingang eines Gewerbegebiets und ist unmittelbar an der Ausfahrt von der B … als überörtlicher Verbindungsstraße gelegen. Zudem befindet sich in der Nähe das Technikmuseum Speyer, das seinerseits eine weit über die Stadt Speyer hinausgehende touristische Attraktivität genießt. In der Nähe des Vorhabenstandortes befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, dass sich lediglich 20 Spieler gleichzeitig in der Halle aufhalten könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anlage nur auf einen eingeschränkten Einzugsbereich ausgerichtet ist. Angesichts der langen Öffnungszeiten von 8:00 bis 24:00 Uhr, wie sie sich aus der mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung ergeben, und des Umstandes, dass die großen Nebenräume einen kurzfristigen Wechsel in der Belegung der Halle ermöglichen, liegt die eigentliche Nutzungskapazität der Halle bei einer halb- bis einstündigen Spieldauer erheblich höher. Bei der Beurteilung ist weiterhin die Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit etwa 370 m² zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so liegt eine Anlage vor, die angesichts ihres typischerweise zu erwartenden Störpotentials nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist.

33

Soweit der Kläger hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dieses habe versäumt, durch Auflagen eine zulässige Nutzung der Halle als Anlage für sportliche Zwecke zu bestimmen, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Prüfung das durch den Bauantrag bestimmte Vorhaben ist (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 61 Rn. 19). Zudem ist für die bauplanerische Beurteilung nach dem zuvor Gesagten eine typisierende Betrachtung maßgeblich.

34

d) Verstößt das Vorhaben der Klägerin hiernach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“, so kann sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans berufen. Der Bebauungsplan erweist sich zwar hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im westlichen Teil seines Geltungsbereichs als unbestimmt und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst indessen nicht den gesamten Plan und lässt damit die für diesen Bereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, geltenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unberührt.

35

aa) Das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist lediglich zu fordern, dass die Norm praktisch handhabbar und eine willkürliche Behandlung der Normunterworfenen durch Behörden oder Gerichte ausgeschlossen ist. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit von den jeweils zu ordnenden Lebenssachverhalten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1994 – 4 C 2/94 –, BVerwGE 96, 110 und juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 18. September 2002 – 8 C 11279/01.OVG –, AS 30, 152 und juris, Rn. 49).

36

Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ genügt diesen an seine Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Die Abgrenzung einzelner Gebietsteile des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, für die unterschiedliche Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung gelten, kann dem Bebauungsplan auch unter Heranziehung der maßgeblichen Passagen seiner Begründung nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden. Unproblematisch wird das nördlich der H. Straße gelegene Mischgebiet in der Planzeichnung durch eine Perlenschnurlinie von dem südlich und westlich gelegenen Gewerbegebiet abgegrenzt. Hinsichtlich der Gebietsteile dieses Gewerbegebiets ergeben sich indessen nicht auflösbare Unklarheiten. So finden sich in der Planzeichnung westlich der I. Straße im nördlichen Bereich Eintragungen für ein Gewerbegebiet, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf 2 Vollgeschosse beschränken. Südlich hiervon ist über die Zweigeschossigkeit hinaus eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 vorgesehen. Eine klare Abgrenzung beider Gebietsteile wird indessen nicht erkennbar. Für die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Abgrenzung ergebe sich aus den vorgesehenen Baugrenzen, fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Zudem wird insoweit gerade keine eindeutige Grenzziehung nach Süden erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch die Begründung des Bebauungsplans eine solche Grenzziehung nicht erwähnt (S. 6). Hiernach teilt sich das Gewerbegebiet auf in einen westlich des Verkehrslandeplatzes gelegenen Gebietsteil mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl (gemeint ist offensichtlich: Geschossflächenzahl) von 2. Westlich der I. Straße ist ausweislich der Begründung ein weiterer Gebietsteil gelegen, in dem eine Baumassenzahl (richtig: Geschossflächenzahl) von 1,6 vorgesehen ist. Hiernach besteht aber hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung westlich der I. Straße keine weitere Differenzierung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich erweisen sich folglich als unwirksam.

37

bb) Der Bebauungsplan erweist sich indessen nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat.

38

Nach dieser Vorschrift ist das vereinfachte Verfahren dann zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

39

Durch die mit der 7. Änderung des Bebauungsplans erfolgten Festsetzungen werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption bestimmt. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird. Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BVerwGE 134, 264 und juris, Rn. 12; OVG RP, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 31; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 Rn. 18a). Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bebauungsplans berührt indessen die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung besteht in der Einschränkung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage des von der Beklagten verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzepts. Die für die Gebietscharakteristik bestimmende gewerbliche Nutzung wird durch die vorgenommene Veränderung nicht berührt. Selbst hinsichtlich der bisher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bestehenden Ausnahme für die Zulassung von Vergnügungsstätten erfolgt eine differenzierte Modifizierung und kein Komplettausschluss der Zulässigkeit.

40

Die Änderung des Bebauungsplans erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Festsetzung des Gewerbegebietes als solche. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden kann, ist der materielle Gehalt der Änderung. Insoweit ist unerheblich, dass im Sinne einer Neufassung des Bebauungsplans die bisherigen Festsetzungen unverändert in den neugefassten Plan übernommen werden. Insoweit liegt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planung vor, die den materiellen Gehalt unberührt lässt. Soweit in den Planunterlagen davon die Rede ist, der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ ersetze den Plan „A., 6. Änderung“, bringt die Beklagte daher lediglich zum Ausdruck, dass der frühere Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, BVerwGE 85, 289 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2/09 –, juris, Rn. 2). Diese Formulierung gibt indessen keine Auskunft über den Umfang der mit dem Satzungsbeschluss bewirkten materiellen Änderung des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist zudem die konkrete Änderung des Bebauungsplanes in den Blick zu nehmen. Hingegen kommt es nicht auf die gesamte Änderungshistorie eines Planes und damit auf die Gesamtheit der Abweichungen von seiner Ursprungsfassung an.

41

cc) Schließlich erweist sich der Bebauungsplan nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei und damit Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BauGB nicht entstehen könnten. Die Klägerin sieht hierin einen Abwägungsfehler, da die Beklagte den mit der Planung verbundenen Kostenaufwand falsch eingeschätzt habe.

42

Die Beklagte hat den Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen in zutreffender Weise angenommen. Die 7-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Zulässigkeit einer Nutzung. Der Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans allein setzt eine neue 7-Jahres-Frist nicht in Gang. Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1998 – U 2/97 Baul. –, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 2. April 1992 – III ZR 25/91 –, BGHZ 118, 11 und juris, Rn. 22; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 121. EL 2016, § 42 Rn. 91b).

43

dd) Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich westlich der I. Straße die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen, so erstreckt sich die Unwirksamkeit des Planes nicht auf die weiteren Festsetzungen. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128).

44

Was die nicht von der Rechtswidrigkeit betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angeht, so ist die Einstufung als Gewerbegebiet auch unabhängig von den hiermit verbundenen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung geeignet, zu einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung beizutragen. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan mit einem auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gekannt hätte. Gerade mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollten ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Gewerbegebiet vermieden und der Schutz der Funktionsfähigkeit des Gebietes erreicht werden. Die Planung hat damit gerade einen Schwerpunkt auf die durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Gebietsstruktur gesetzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen auch unabhängig von den Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden wären.

45

2. Fehlt es nach alledem auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Lasertag-Anlage, so blieb auch der auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung von bisher als Eisdiele genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss eines sechsgeschossigen Gebäudes in ein Wettbüro. Nach Versagung der Baugenehmigung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte auf Klage der Klägerin hin mit Urteil vom 9. April 2014, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass dem Verwaltungsgericht bei der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Umgriffs des nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebenden Teilgebiets ein Fehler unterlaufen wäre, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen lässt.

a) Die Auffassung der Beklagten, das südwestlich des Vorhabenstandorts gelegene Wohngebiet in der P* …straße hätte zum maßgeblichen Teilgebiet i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO hinzugenommen werden müssen, trifft nicht zu.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO macht deutlich, dass eine Unterteilung innerhalb eines Mischgebiets vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886 = juris Rn. 4). Das Teilgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO reicht deshalb nicht weiter als das Mischgebiet, in dem es sich befindet („Teile des Gebiets“) und kann sich insbesondere nicht in das nach Darlegung der Beklagten südöstlich des Vorhabens in der P* …straße anzunehmende Wohngebiet erstrecken. Ob Vorhaben unzulässig sind, weil von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen in der Umgebung des Baugebiets ausgehen, bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1995 (Az. 26 B 94.952 - juris) ergibt sich nichts anderes. Auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2005 (Az. 25 B 01.624 - juris, nachfolgend BVerwG, B.v. 13.6.2005 a.a.O.), der das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Zitat entstammt (vgl. a.a.O. juris Rn. 27), kann nicht entnommen werden, außerhalb des Mischgebiets liegende Gebiete seien in den Umgriff nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzubeziehen. Einzubeziehen sind auch danach vielmehr die vom Ziel- und Quellverkehr betroffenen „Gebietsteile“.

Davon abgesehen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich der durch das nicht kerngebietstypische Wettbüro ausgelöste Ziel- und Quellverkehr oder Parksuchverkehr städtebaulich r e l e v a n t auf die Wohnbebauung in der P* …straße auswirken könnte. Nicht jede vorhabenbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens löst auch städtebaulich relevante Spannungen oder Nutzungskonflikte aus.

b) Das Vorbringen der Beklagten, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr oder Parksuchverkehr seien angreifbar, soweit die frühen Abendstunden, die Samstagnachmittage und die Sonn- und Feiertage betroffen sind, kann auch sonst nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Das Verwaltungsgericht hat das vom Vorhaben ausgehende Störpotential auf sensible Nutzungen in der Nachbarschaft u.a. nach den sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Öffnungszeiten bewertet. Dabei hat es die im Vergleich zu Verkaufsstellen längeren Öffnungszeiten des zur Genehmigung gestellten Wettbüros in den Blick genommen und diese zu den bereits vorhandenen Nutzungen durch Gastronomiebetriebe und dem gegenüberliegenden Wettbüro mit ähnlichen Öffnungszeiten in Beziehung gesetzt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Bei der Frage, ob ein Teil eines Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO geprägt ist, kommt es - anders als die Beklagte wohl meint - im Übrigen nicht auf die Öffnungszeiten vorhandener Betriebe an.

c) Der Vortrag, nach ständiger Rechtsprechung sei der Bereich der gegenseitigen Prägung in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite, lässt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Einen Rechtssatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird, gibt es nicht; ein solcher Bereich lässt sich auch nicht schematisch festlegen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2 zu den Grenzen der näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB). Ähnlich der zu § 34 Abs. 1 BauGB geforderten Betrachtungsweise entzieht sich auch § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einer bestimmten Anwendung nach festzulegenden Kriterien (vgl. BVerwG, B.v. 14.10.1993 - 4 B 176.93 - juris Rn. 3).

Auf Grundlage seiner Feststellungen im Augenschein begründet das Verwaltungsgericht überzeugend, weshalb es den Umgriff des maßgeblichen Teils des Mischgebiets auf die Bebauung entlang der A* … Straße, insbesondere in unmittelbarer Nähe zum Kreuzungsbereich A* … Straße/W* …straße/S* …straße beschränkt. Es wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung von unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf die zu erwartenden städtebaulich relevanten Wirkungen des Vorhabens abgestellt. Eine schematische Begrenzung des maßgeblichen Teilgebiets auf das Straßengeviert würde den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Vielmehr kann ein Gebäude - wie hier - nach einer Seite zu einer Straße oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausgesetzt ist, zur anderen Seite dagegen in einem Bereich, der nicht in dieser Weise betroffen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886 = juris Rn. 4).

d) Der Einwand, das allgemeine Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich müsse unberücksichtigt bleiben, weil auch Anwohner an einer lauten Straße vor zusätzlichem Verkehr durch eine Vergnügungsstätte zu schützen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, dass auch das erhebliche Verkehrsaufkommen in der A* … Straße mit Straßenbahnlinie und der gerade rund um den Kreuzungsbereich im Hinblick auf das Störpotential der vorhandenen gewerblichen Nutzungen gewonnene „großstädtische“ Eindruck die Charakterisierung als überwiegend gewerbliche Prägung unterstütze. Hierauf stellt das angefochtene Urteil aber nicht entscheidungserheblich ab, wie schon die einleitende Einschränkung, „ohne, dass es noch darauf ankäme“, zeigt.

2. Das Vorbringen, die „im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks“ anzutreffende gewerbliche Nutzung habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder eine flächenmäßige Ausdehnung noch einen größeren Einzugsbereich, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass „es sich bei den gewerblichen Nutzungen - insbesondere in dem hier prägenden Kreuzungsbereich - nicht um eher ‚kleinmaßstäbliche‘ Nutzungen mit Gebietsversorgungscharakter und mit geringem Störpotential für die vorhandene Wohnnutzung handelt, sondern um gewerbliche Nutzungen, bei denen z.B. wegen ihrer flächenmäßigen Ausdehnung von einem größeren Einzugsbereich der Kundschaft auszugehen ist“. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht damit - anders als die Beklagte einwendet - schon nicht auf das „unmittelbare Umfeld des Baugrundstücks“ ab, sondern auf den „maßgeblichen Umgriff“, der weiter reicht.

Im Übrigen benennt das Verwaltungsgericht die gewerblichen Nutzungen, bei denen es von einem größeren Einzugsbereich der Kundschaft ausgeht, wie etwa eine 137 m² große Spielhalle, ein Wettbüro mit einer Nutzfläche von 150 m² sowie zwei Gastronomiebetriebe. Insoweit beanstandet die Beklagte lediglich pauschal, dass die Bäckerei mit Café gebietsversorgend sei.

Auch der vonseiten der Beklagten angenommene Widerspruch zu den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Nr. 1.3 d.UA besteht nicht. Danach „finden sich vielmehr unmittelbar nebeneinander verschiedene gewerbliche Nutzungen, wie z.B. die für den Innenstadtbereich typischen, der Gebietsversorgung dienende Nutzungen wie kleine Läden, Frisör, Optiker, Apotheke, Metzger sowie Lebensmittelmärkte einerseits und Gastronomie und Vergnügungsstätten andererseits, sowie auch eine Fülle verschiedener freiberuflicher Nutzungen“. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Begriff der „Gebietsversorgung“ bezieht sich schon nicht auf „selbst in einem Wohngebiet zulässige Nutzungen“, wie die Beklagte einwendet, sondern auf die für den „Innenstadtbereich typischen der Gebietsversorgung dienende Nutzungen“. Darüber hinaus differenziert das Verwaltungsgericht klar zwischen den gebietsversorgenden Nutzungen „einerseits“ und nicht mehr der Gebietsversorgung dienenden Nutzungen „andererseits“.

3. Mit dem Vorbringen der Beklagten, selbst bei einer qualitativen Betrachtungsweise mit einer Gewichtung des Gewerbes anhand seines jeweiligen Störungsgrads und seines Erscheinungsbilds überwiege die Wohnnutzung und nicht die gewerbliche Nutzung, stellt die Beklagte lediglich ihre Bewertung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts darzutun.

a) Soweit die Beklagte einwendet, das Gebäude A* … Straße 7/S* …straße 2 erfahre nach ihrer Auffassung nicht insgesamt eine gewerbliche Prägung, die gewerbliche Nutzung in den unteren Geschossen und die Wohnnutzung in den oberen Geschossen würden mindestens zueinander als gleichwertig erscheinen, wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt.

Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Verwaltungsgericht anhand der im Ortstermin getroffenen Feststellungen eine wertende Gesamtbetrachtung vor (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36-05 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Vielzahl der im Ortstermin vorgefundenen und durch Lichtbilder dokumentierten gewerblichen Nutzungen insbesondere in den Erdgeschossen des maßgeblichen Umgriffs genügt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits, um die gewerbliche Prägung als beherrschendes Element wahrzunehmen. Diese Bewertung findet ihre Bestätigung bei Betrachtung der im Ortstermin gefertigten Fotografien und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft die dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass bei der Beurteilung einer prägenden Wirkung auch von Bedeutung sein kann, in welchem Maße die Erdgeschoßebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179.93 - juris Rn. 2). Im Weiteren nennt das Verwaltungsgericht sonstige Faktoren, die für diese Zuordnung sprechen, u.a. die gewerbliche Prägung des Gebäudes A* … Straße 7/ S* …straße 2. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass die oberen Geschosse des 7-geschossigen Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden. Daraus folgt aber nicht, dass dem Gebäude deshalb eine gewerbliche Prägung abzusprechen wäre. Denn bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO gibt nichts dafür her, dass die Frage der überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzungen stets dann schon zu verneinen ist, wenn der prozentuale Anteil der jeweils grundstücksbezogen ermittelten gewerblich genutzten Geschoßflächen gegenüber dem Anteil der Wohngeschoßflächen rechnerisch kein Übergewicht hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 a.a.O.). Hiervon ausgehend begründet das Verwaltungsgericht seinen im Ortstermin gewonnenen Eindruck der gewerblichen Prägung dieses Gebäudes nach seinem Erscheinungsbild anschaulich und angesichts der gefertigten Fotografien auch nachvollziehbar mit dem Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss, dem Teppichverkaufshandel im gesamten ersten Obergeschoss und der bis in die oberen Geschosse reichenden Werbung.

b) Dass die „Nachtaktivität“ der vorhandenen Gewerbebetriebe keine besondere sei, auch weil Schank- und Speisewirtschaften zu den allgemein in einem Mischgebiet zulässigen Vorhaben gehören, führt ebenso wenig zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung.

Freilich sind die vorgefundenen Nutzungen einschließlich ihrer Nachtaktivität keine besonderen, andernfalls wäre nicht von einem Mischgebiet auszugehen, dessen Vorliegen auch die Beklagte bejaht. Aus dem Umstand, dass Schank- und Speisewirtschaften (trotz ihres auch nächtlichen Betriebs) zu den allgemein in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen gehören, lässt sich für die Auffassung der Beklagten nichts gewinnen, weil auch Vergnügungsstätten in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets zu den allgemein zulässigen Anlagen zählen. Entscheidend für eine überwiegend gewerbliche Prägung eines Teils des Mischgebiets sind schließlich nicht die Öffnungszeiten der den maßgeblichen Umgriff prägenden gewerblichen Nutzungen, sondern deren Häufung in einem Teil des Mischgebiets. Das Verwaltungsgericht verfolgt keinen anderen rechtlichen Ansatz. Es bewertet lediglich das Störpotential vorhandener Betriebe im maßgeblichen Umgriff anhand der durch sie entfalteten Geschäftigkeit am Tag sowie deren Nachtaktivität und kommt zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass das Störpotential im maßgeblichen Bereich insgesamt höher einzustufen ist als typischerweise in einem Mischgebiet, dass also der maßgebende Umgriff im Hinblick auf die das Wohnen störenden gewerblichen Nutzungen nicht die für ein Mischgebiet typische Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung, sondern auch mit Blick auf den Störgrad eine vorherrschende gewerbliche Prägung aufweist.

4. Auf das Vorbringen der Beklagten, das Vorhaben sei auch nicht im Wege einer Ausnahme zulassungsfähig, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an, weil das Vorhaben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Hösch Gänslmayer Lecker

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine „Sportanlage für Lasertag und Fitness“.

2

Einen entsprechenden Antrag richtete sie am 12. Juni 2014 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass es sich bei Lasertag oder Lasergame um ein Spiel handele, bei dem zwei oder mehrere Spieler gegeneinander anträten und versuchten, Aufgaben auf einem bestimmten Parcours zu lösen. Die Spieler seien mit einer Weste ausgestattet, die über mehrere Sensoren verfüge. Zudem erhielten sie einen Infrarotsignalgeber („Phaser“). Mit diesem Phaser versuchten sie, den Gegner zu treffen und damit Punkte für ihr Team zu erzielen. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit legte die Klägerin ein rechtliches Gutachten vor, wonach es sich bei der Lasertag-Anlage, vergleichbar einer Paintball-Anlage, um eine Anlage für sportliche Zwecke handele, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Angesichts der geringen Anzahl von Besuchern, die die Anlage gleichzeitig nutzen könnten, liege die Annahme einer kerngebietstypischen Einrichtung fern.

3

Die Lasertag-Anlage soll auf dem Grundstück I. Straße … (Flurstück …) im Stadtgebiet der Beklagten verwirklicht werden. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 8. Januar 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „ A., 7. Änderung“. Das Vorhabengrundstück ist Teil eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes. Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans trat eine Regelung in Kraft, wonach die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BaunutzungsverordnungBauNVO – geregelte Ausnahme für Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten nicht Bestandteil des Bebauungsplans sei. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars oder Billardcafés) könnten zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar sei und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgingen. Die Lasertag-Anlage soll im südlichen Teil des Gebäudekomplexes I. Straße … verwirklicht werden. Im Erdgeschoss ist dabei für die Lasertag-Arena ein Raum mit einer Fläche von 369,12 m2 vorgesehen. Hieran schließen sich ein Fitness-Raum mit einer Fläche von 107,28 m2 sowie ein Warte- und Ruheraum mit einer Fläche von 70,78 m2 an.

4

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Der mit der Anlage verbundene Fitnessraum sei nur als Ergänzung anzusehen, weshalb die Gesamtanlage als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Da sich in dem Gebiet bereits eine Spielhalle und zwei Bordelle befänden, könne eine weitere Ausnahme nicht zugelassen werden. Ziel der Stadtplanung sei es, Flächen für klassische gewerbliche Betriebe frei zu halten. Die Wertigkeit des Gebiets werde negativ im Sinne eines Trading-Down-Effektes herabgesetzt. Zudem werde das Stadtbild durch die typischerweise auffällige Werbung am Gebietseingang beeinträchtigt.

5

Der von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele und darauf verwies, dass die Beklagte in dem außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiet A. Straße bereits eine vergleichbare Anlage genehmigt habe, wurde durch den Stadtrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 zurückgewiesen.

6

Zur Begründung verwies der Stadtrechtsausschuss in Ergänzung der Begründung des ablehnenden Bescheides darauf, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Vergnügungsstätte handele. Im Gegensatz zu dem Paintballspiel, das in der Rechtsprechung als sportliche Betätigung angesehen werde, finde das Spiel nicht auf einer ausgedehnten Freifläche statt. Zudem komme es auch nicht auf die natürlichen Geländegegebenheiten an. Lasertag sei vielmehr geprägt durch Lichteffekte in abgedunkelter Umgebung. Auch seien schnelle Bewegungen angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Fläche kaum möglich. Hieran ändere auch der zugeordnete Fitnessbereich nichts, dem lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Lasertag-Anlage könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da sie sich als mit dem Gebiet nicht verträglich erweise. Während die I. Straße in dem vom Stadtrat verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten als Negativstandort bezeichnet sei, werde der Standort A. Straße im Konzept als Positivstandort angesehen.

7

Am 24. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei der Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handele. Die körperliche Ertüchtigung stehe bei dem Spiel im Vordergrund. Die Größe des Spielfeldes oder dessen Beleuchtung seien für die Einordnung unbeachtlich. In der Rechtsprechung sowie in der behördlichen Praxis werde insbesondere das mit dem Lasertag vergleichbare Paintballspiel als sportliche Betätigung angesehen. Soweit die Lasertag-Arena keine Sportstätte darstelle, sei sie als sonstige gewerbliche Anlage, nicht jedoch als Vergnügungsstätte einzuordnen. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 3 BauNVO differenziere nicht danach, ob die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei oder nicht. Allein wegen der geringen Zahl der gleichzeitig die Anlage nutzenden Besucher liege keine Anlage vor, die üblicherweise in einem Kerngebiet verwirklicht werde. Ein Trading-Down-Effekt sei nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin längere Zeit erfolglos versucht habe, klassisches Gewerbe in ihrem Anwesen anzusiedeln. Die Einstufung von Lasertag als sportliche Betätigung werde auch daran erkennbar, dass Meisterschaften stattfänden sowie in Deutschland eine Liga für Lasergames existiere. Die 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ sei als unwirksam anzusehen. Die Beklagte habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren angenommen. Die bislang zulässige Nutzung werde in erheblichem Umfang eingeschränkt, so dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Zudem erwiesen sich die Festsetzungen des Bebauungsplans als unbestimmt. Die Planzeichnung sei von dem vorherigen Bebauungsplan durch Fotokopie übernommen worden. Hiernach sei aber nicht feststellbar, welche Gebietsfestsetzungen für die einzelnen Grundstücke gelten sollten und wodurch die Gebietsteile voneinander abgegrenzt würden. Zudem sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die in der Begründung des Plans zum Ausdruck kommende Annahme, dass Entschädigungszahlungen nach § 42 Abs. 7 BauGB wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist nicht anfielen, sei inhaltlich nicht zutreffend. Was die Frage der Kerngebietstypik angehe, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine kleinere Anlage handele, die von maximal 20 Spielern gleichzeitig genutzt werden könne.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führt in Ergänzung der Begründung der angefochtenen Bescheide aus, dass die Lasertag-Anlage erkennbar auf auswärtige Besucher ausgerichtet sei. Allein der Umstand, dass die Nutzung mit körperlicher Anstrengung verbunden sei, lasse keine Anlage für sportliche Zwecke entstehen. Die sportliche Betätigung stehe nicht im Vordergrund. Vielmehr komme es vorrangig auf Unterhaltung und Spannung an. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans bleibe die ursprüngliche Konzeption der Planung unberührt. Die Zeichnung sei übernommen werden, da sich bei den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine Änderungen ergeben hätten. Auch sei die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB bei Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung bereits abgelaufen gewesen.

9

Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Lasertag-Anlage gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“ verstoße. Es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, bei der der Unterhaltungswert prägend sei. Dabei sei durchaus vorstellbar, dass es Spielvarianten gebe, bei denen der Wettkampf der Gegner um Punkte im Vordergrund stehe. Die Klägerin habe indessen ihren Bauantrag uneingeschränkt gestellt. Hiernach ermögliche die zu erteilende Genehmigung auch Spielvarianten, bei denen eindeutig der Unterhaltungszweck vorrangig sei. Es sei als lebensnah anzusehen, dass die Anlage typischerweise von solchen Personen in Anspruch genommen werde, die sie nur aus Unterhaltungszwecken aufsuchten. Die kommerzielle Unterhaltung der Besucher stehe im Vordergrund. Der BayVGH habe sich in der von der Klägerin zitierten Entscheidung mit einer Paintball-Anlage befasst, bei der aufgrund der verfügten Auflagen ein sportlicher Betrieb auf der Grundlage eines anerkannten Regelwerks vorgesehen gewesen sei. Die Anlage sei indessen nicht mit der Lasertag-Anlage der Klägerin vergleichbar. Diese sei im Übrigen nur dann wirtschaftlich zu betreiben, wenn sie einen Kundenkreis aus einem erweiterten Einzugsgebiet anspreche. Hierfür spreche auch die verkehrsgünstige Lage in der Nähe der Anschlussstelle der B 39. Insoweit sei von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, weshalb auch die Zulassung einer Ausnahme nicht in Betracht komme. Die 7. Änderung des Bebauungsplans sei wirksam. Sie betreffe keine Grundzüge der Planung. Selbst wenn die Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ausgegangen sei, erweise sich dieser Mangel als unbeachtlich. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Sowohl die Gebietsabgrenzungen als auch die Baugrenzen auf den einzelnen Grundstücken seien hinreichend erkennbar. Schließlich werde die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB durch den Erlass des Bebauungsplans nicht erneut in Kraft gesetzt.

10

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, eine Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei nicht zulässig gewesen. Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung berührt. Es könne nicht sein, dass Beschränkungen der baulichen Nutzung wiederholt in kleinen Schritten erfolgten. Zudem werde in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ausdrücklich darauf abgestellt, dass der bisherige Plan „ersetzt“ werde. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erweise sich auch nicht als unbeachtlich. Der Plan sei zudem unlesbar und damit unbestimmt. Zudem sei der Satzungsgeber zu Unrecht vom Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, bestimmte Spielvarianten festzusetzen, die die Erteilung der Genehmigung durch Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen ermöglichten. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts beruhten teilweise auf bloßen Vermutungen. Dies gelte insbesondere für die Frage des angesprochenen Kundenkreises. Bei allen Spielvarianten des Lasertag liege ein Wettkampf nach bestimmten Regeln vor, bei dem es auf Geschicklichkeit und Leistungsfähigkeit ankomme. Verneine man das Vorliegen einer Anlage für sportliche Zwecke, so sei von einem sonstigen Gewerbebetrieb auszugehen. Soweit allein auf den Unterhaltungszweck abgestellt werde, müsste die Einschränkung folgerichtig auch für Theater- und Konzertaufführungen gelten.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 25. Februar 2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2015 die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Sporthalle für Lasertag und Fitness zu erteilen,

13

hilfsweise,

14

unter Aufhebung der genannten Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

15

sowie

16

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, dass dem Fitnessbereich innerhalb des Gesamtvorhabens nur eine untergeordnete Rolle zukomme. Es könne nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, der Klägerin Spielvarianten aufzuzeigen, die bauplanungsrechtlich zulässig seien. Vielmehr obliege ihr, ein entsprechendes Nutzungskonzept zu entwickeln. Die Klägerin habe auch kein konkretes Regelwerk vorgelegt, das auf einen Sportbetrieb schließen lasse. Eine Paintball- oder Reball-Anlage sei mit der von der Klägerin beabsichtigten Lasertag-Anlage nicht vergleichbar. Es werde ein Kampfgeschehen möglichst wirklichkeitsnah simuliert und damit ausschließlich zu Unterhaltungszwecken die Möglichkeit geboten, Kampfsituationen mit Waffen und den damit verbundenen „Kick“ gefahrlos ausleben zu können. Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ erweise sich auch nicht als unwirksam. So hätten die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorgelegen. Die Formulierung, dass der neue Bebauungsplan den bisherigen „ersetze“, diene lediglich dazu, die Rechtsgrundlage klar zu kennzeichnen. Die ursprüngliche Festsetzung eines Gewerbegebiets werde durch die Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit verfestigt. Auch erweise sich die Darstellung des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Darlegungen zur Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB in der Begründung des Bebauungsplans seien zutreffend. Insoweit ergebe sich auch kein Abwägungsfehler.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Behördenakten sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

22

Das Verwaltungsgericht hat die im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umnutzung einer Lagerhalle in eine Lasertag-Anlage mit Fitnessbereich gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nutzungsänderungs-genehmigung liegen nicht vor. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags durch die Beklagte zu.

23

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

24

Das Vorhaben der Klägerin erweist sich nach § 30 Abs. 3 BaugesetzbuchBauGB – hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Geltungsbereich des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. … „A., 7. Änderung“, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wirksame Festsetzungen enthält, weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen werden kann.

25

a) Nach dem Bebauungsplan befindet sich das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet nach § 8 BaunutzungsverordnungBauNVO –. In einem solchen Gewerbegebiet können Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zwar ausnahmsweise zugelassen werden. Die Beklagte hat indessen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans „A.“ die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen insoweit eingeschränkt, als die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplans werden. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich „Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO des Sektors Freizeit (wie Tanzbars und Billardcafés)“ – zu diesen werden im Bebauungsplan auch Lasertag-Anlagen gezählt –, wenn dies städtebaulich vertretbar ist und von ihnen keine unzumutbaren Auswirkungen ausgehen. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfasst Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

26

b) Bei der geplanten Lasertag-Anlage handelt es sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung.

27

aa) Kennzeichen einer Vergnügungsstätte ist, dass sie als besondere Art von Gewerbebetrieben durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt wird und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Sexual-, Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspricht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 121. EL Mai 2016, § 4a, Rn. 69, Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a, Rn. 22, OVG RP, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 635 und juris, Rn. 11; Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016, § 4a BauNVO Rn. 56). Abzugrenzen ist der Begriff der Vergnügungsstätte u.a. von dem Begriff der Anlage für sportliche Zwecke, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in Gewerbegebieten allgemein zulässig ist. Der Begriff der Anlagen für sportliche Zwecke umfasst selbstständige Anlagen in Gebäuden und im Freien, die der körperlichen Betätigung zu sportlichen Zwecken dienen. Der Begriff der sportlichen Anlagen ist dabei weit auszulegen. Hierzu gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die der freizeitgemäßen Betätigung und dem Fitnesstraining dienen (vgl. Stock, a.a.O, § 4, Rn. 103; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 – 9, 12 – 14 Rn. 12 ff.; OVG MV, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, juris, Rn. 37).

28

bb) Ob es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Lasertag-Anlage um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt, unterliegt einer typisierenden Betrachtungsweise. Die Zulässigkeit von Vorhaben in den nach den §§ 2 bis 9 BauNVO umschriebenen Baugebieten richtet sich sowohl bei der Prüfung der Frage, ob sie in den Gebieten allgemein zulässig sind, als auch bei der Beurteilung, ob sie ausnahmsweise zugelassen werden können, nach der typischen Nutzungsweise. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der beabsichtigten Nutzung typischerweise verbundenen Auswirkungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 B 8/13 –, BRS 81 Nr. 86 und juris, Rn. 7;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, juris , Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1415/13 –, juris, Rn. 6). Nicht entscheidend kommt es hiernach auf die Ausgestaltung der Abläufe im Einzelfall an.

29

Bei typisierender Betrachtungsweise wird aber eine Lasertaganlage maßgeblich durch den Unterhaltungszweck geprägt. Der Aspekt der körperlichen Ertüchtigung tritt demgegenüber so weit zurück, dass auch bei weiter Auslegung nicht von einer Anlage für sportliche Zwecke ausgegangen werden kann. So ist zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, dass je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel durchaus mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein kann. Indessen fehlt es an einer systematischen und zielgerichteten sportlichen Betätigung. Bei der Ausgestaltung jedenfalls der hier allein interessierenden Indoor-Varianten stehen Unterhaltungselemente im Vordergrund. Wie sich exemplarisch den in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Kurzfilmen entnehmen ließ, findet das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunkelung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten maßgeblich beitragen. Diese optischen Effekte werden auch bei der Kennzeichnung der Mitspieler genutzt. Daneben tritt eine akustische Untermalung durch Musikeinspielungen und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch wird eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck ist. Die Spielregeln sind einfach gestaltet und stellen letztlich auf die Zahl der erzielten Treffer ab. Die einzelnen Spielvarianten werden durch unterschiedliche Szenarien definiert. Ein ausgearbeitetes Regelwerk, das Details der einzelnen Spielvarianten regelt, den Spielablauf steuert und die Spieldauer festlegt, wird hingegen nicht erkennbar. Die Ausgestaltung der Spiele – so wird dies auch von den in den Filmen befragten Mitspielern empfunden – erinnert an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewegt. Auch der Kontakt zu den Mitspielern ist lediglich virtueller Natur durch die eingesetzten Infrarot-Phaser. Dass beim Lasertag deutschlandweit ein organisierter Spielbetrieb mit entsprechenden Ligen oder Turnieren besteht, ist seitens der Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass für Lasertag ein systematisches Training erforderlich ist oder angeboten wird. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Lasertag-Arena einen Fitness-Raum einrichten will, lässt sich kein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Einrichtungen herstellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass in dem Fitness-Raum gezielt Fertigkeiten trainiert werden, die für das Lasertag-Spiel von Nutzen sein können. Unabhängig davon ist die Lasertag-Arena schon allein von ihrer Größe her für das Gesamtvorhaben als bestimmend anzusehen.

30

cc) Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer These, dass eine Anlage für sportliche Zwecke vorliege, auch nicht auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (Az.: 15 BV 09.2719 – BRS 79, Nr. 156) berufen. Hierin wurde zwar eine Paintball-Anlage in bestimmten Spielvarianten als Anlage für sportliche Zwecke eingeordnet, da sie zumindest auch der körperlichen Ertüchtigung diene. Das Paintball-Spiel unterscheidet sich von Lasertag jedoch dadurch, dass dieses Spiel bei Tageslicht stattfindet und ohne Lichteffekte auskommt, so dass eine stärkere Konzentration auf das eigentliche Wettkampfgeschehen stattfindet. Zudem erfolgen die Treffer real durch Farbmarkierungen und nicht lediglich virtuell durch Lichtstrahlen auf entsprechenden Sensorflächen. Hierdurch entsteht ein mittelbarer physischer Kontakt zwischen dem Schützen und dem Getroffenen. Hinsichtlich der vom OVG Lüneburg im Urteil vom 18. Februar 2010 behandelten Reball-Anlage (Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 LC 244/07 –, BRS 76 Nr. 158, juris, Rn. 43) hat das Gericht die Frage, ob es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke oder eine Vergnügungsstätte handelt, ausdrücklich offengelassen.

31

c) Ist eine Lasertag-Anlage hiernach typischerweise als Vergnügungsstätte anzusehen, so handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Anlage um ein nur in Kerngebieten allgemein zulässiges Vorhaben. Als kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten anzusehen, die als „zentrale Dienstleitungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Indizien hierfür sind die Größe des Betriebs und der Grad der Störung, der für die das Gebiet prägende Nutzung zu erwarten ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 31.83 –, BRS 46 Nr. 51 und juris, Rn. 10; Urteil vom 18. Mai 1990 – 4 C 49.89 –, NVwZ 1991, 264 und juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 18. September 2013 – 3 A 496/13.Z –, NVwZ-RR 2014, 89 und juris, Rn. 9; OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2016 – 8 B 10467/16.OVG –). Eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte kann demgegenüber auch in durch Wohnnutzung geprägten Bereichen in besonderen Wohngebieten nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie in Mischgebieten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. In überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teilen des Mischgebiets ist sie nach 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sogar allgemein zulässig.

32

Der von der Klägerin vorgesehenen Lasertag-Anlage fehlt indessen diese Verträglichkeit mit durch Wohnnutzung geprägten Bereichen. Sie dient nicht lediglich der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil, sondern ist auf einen größeren Einzugsbereich ausgerichtet und soll für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein. Eine entsprechende Ausrichtung ergibt sich bereits aus der Lage der als Lasertag-Arena genutzten Halle. Diese befindet sich am Eingang eines Gewerbegebiets und ist unmittelbar an der Ausfahrt von der B … als überörtlicher Verbindungsstraße gelegen. Zudem befindet sich in der Nähe das Technikmuseum Speyer, das seinerseits eine weit über die Stadt Speyer hinausgehende touristische Attraktivität genießt. In der Nähe des Vorhabenstandortes befindet sich zudem nur in eingeschränktem Umfang Wohnbebauung. Da davon auszugehen ist, dass die Lasertag-Anlage von dem überwiegenden Teil der Besucher nur gelegentlich genutzt werden wird, ist eine Auslastung der Anlage durch Besucher aus den angrenzenden Gebieten wirtschaftlich kaum vorstellbar. Eine weitere Rolle spielt, dass die Lasertag-Arena vorrangig auf die Nutzung durch Besuchergruppen und weniger durch Einzelspieler angelegt ist. Auch aus dem Hinweis der Klägerin, dass sich lediglich 20 Spieler gleichzeitig in der Halle aufhalten könnten, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Anlage nur auf einen eingeschränkten Einzugsbereich ausgerichtet ist. Angesichts der langen Öffnungszeiten von 8:00 bis 24:00 Uhr, wie sie sich aus der mit Schreiben der Klägerin vom 1. Juli 2014 eingereichten Betriebsbeschreibung ergeben, und des Umstandes, dass die großen Nebenräume einen kurzfristigen Wechsel in der Belegung der Halle ermöglichen, liegt die eigentliche Nutzungskapazität der Halle bei einer halb- bis einstündigen Spieldauer erheblich höher. Bei der Beurteilung ist weiterhin die Fläche der eigentlichen Lasertag-Arena mit etwa 370 m² zu berücksichtigen, womit eine vergleichsweise großflächige Vergnügungsstätte vorliegt. Berücksichtigt man die Gesamtheit dieser Umstände, so liegt eine Anlage vor, die angesichts ihres typischerweise zu erwartenden Störpotentials nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig ist.

33

Soweit der Kläger hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, dieses habe versäumt, durch Auflagen eine zulässige Nutzung der Halle als Anlage für sportliche Zwecke zu bestimmen, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand der Prüfung das durch den Bauantrag bestimmte Vorhaben ist (vgl. Jeromin, LBauO RP, 4. Aufl. 2016, § 61 Rn. 19). Zudem ist für die bauplanerische Beurteilung nach dem zuvor Gesagten eine typisierende Betrachtung maßgeblich.

34

d) Verstößt das Vorhaben der Klägerin hiernach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „A., 7. Änderung“, so kann sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans berufen. Der Bebauungsplan erweist sich zwar hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im westlichen Teil seines Geltungsbereichs als unbestimmt und damit unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst indessen nicht den gesamten Plan und lässt damit die für diesen Bereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, geltenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unberührt.

35

aa) Das Gebot rechtsstaatlicher Bestimmtheit verlangt, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten darauf einrichten kann. Das schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist lediglich zu fordern, dass die Norm praktisch handhabbar und eine willkürliche Behandlung der Normunterworfenen durch Behörden oder Gerichte ausgeschlossen ist. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit von den jeweils zu ordnenden Lebenssachverhalten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1994 – 4 C 2/94 –, BVerwGE 96, 110 und juris, Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 18. September 2002 – 8 C 11279/01.OVG –, AS 30, 152 und juris, Rn. 49).

36

Der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ genügt diesen an seine Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Die Abgrenzung einzelner Gebietsteile des im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiets, für die unterschiedliche Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung gelten, kann dem Bebauungsplan auch unter Heranziehung der maßgeblichen Passagen seiner Begründung nicht mit der hinreichenden Klarheit entnommen werden. Unproblematisch wird das nördlich der H. Straße gelegene Mischgebiet in der Planzeichnung durch eine Perlenschnurlinie von dem südlich und westlich gelegenen Gewerbegebiet abgegrenzt. Hinsichtlich der Gebietsteile dieses Gewerbegebiets ergeben sich indessen nicht auflösbare Unklarheiten. So finden sich in der Planzeichnung westlich der I. Straße im nördlichen Bereich Eintragungen für ein Gewerbegebiet, wobei sich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf 2 Vollgeschosse beschränken. Südlich hiervon ist über die Zweigeschossigkeit hinaus eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,6 vorgesehen. Eine klare Abgrenzung beider Gebietsteile wird indessen nicht erkennbar. Für die seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Abgrenzung ergebe sich aus den vorgesehenen Baugrenzen, fehlt es an eindeutigen Hinweisen. Zudem wird insoweit gerade keine eindeutige Grenzziehung nach Süden erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch die Begründung des Bebauungsplans eine solche Grenzziehung nicht erwähnt (S. 6). Hiernach teilt sich das Gewerbegebiet auf in einen westlich des Verkehrslandeplatzes gelegenen Gebietsteil mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Baumassenzahl (gemeint ist offensichtlich: Geschossflächenzahl) von 2. Westlich der I. Straße ist ausweislich der Begründung ein weiterer Gebietsteil gelegen, in dem eine Baumassenzahl (richtig: Geschossflächenzahl) von 1,6 vorgesehen ist. Hiernach besteht aber hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung westlich der I. Straße keine weitere Differenzierung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesem Bereich erweisen sich folglich als unwirksam.

37

bb) Der Bebauungsplan erweist sich indessen nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte zu Unrecht ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt hat.

38

Nach dieser Vorschrift ist das vereinfachte Verfahren dann zulässig, wenn durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

39

Durch die mit der 7. Änderung des Bebauungsplans erfolgten Festsetzungen werden Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden durch die dem Bebauungsplan zugrundeliegende und in ihm zum Ausdruck kommende planerische Konzeption bestimmt. Die Grundzüge werden nicht berührt, wenn das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild erhalten bleibt und der planerische Grundgedanke nicht verändert wird. Bezogen auf das planerische Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, BVerwGE 134, 264 und juris, Rn. 12; OVG RP, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 31; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 Rn. 18a). Die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Bebauungsplans berührt indessen die Grundzüge der Planung nicht. Die Änderung besteht in der Einschränkung einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage des von der Beklagten verabschiedeten Vergnügungsstättenkonzepts. Die für die Gebietscharakteristik bestimmende gewerbliche Nutzung wird durch die vorgenommene Veränderung nicht berührt. Selbst hinsichtlich der bisher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bestehenden Ausnahme für die Zulassung von Vergnügungsstätten erfolgt eine differenzierte Modifizierung und kein Komplettausschluss der Zulässigkeit.

40

Die Änderung des Bebauungsplans erfasst entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Festsetzung des Gewerbegebietes als solche. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert werden kann, ist der materielle Gehalt der Änderung. Insoweit ist unerheblich, dass im Sinne einer Neufassung des Bebauungsplans die bisherigen Festsetzungen unverändert in den neugefassten Plan übernommen werden. Insoweit liegt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planung vor, die den materiellen Gehalt unberührt lässt. Soweit in den Planunterlagen davon die Rede ist, der Bebauungsplan „A., 7. Änderung“ ersetze den Plan „A., 6. Änderung“, bringt die Beklagte daher lediglich zum Ausdruck, dass der frühere Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3/90 –, BVerwGE 85, 289 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2/09 –, juris, Rn. 2). Diese Formulierung gibt indessen keine Auskunft über den Umfang der mit dem Satzungsbeschluss bewirkten materiellen Änderung des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens vorliegen, ist zudem die konkrete Änderung des Bebauungsplanes in den Blick zu nehmen. Hingegen kommt es nicht auf die gesamte Änderungshistorie eines Planes und damit auf die Gesamtheit der Abweichungen von seiner Ursprungsfassung an.

41

cc) Schließlich erweist sich der Bebauungsplan nicht auch deshalb als unwirksam, weil die Beklagte in der Begründung des Bebauungsplans zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB bereits abgelaufen sei und damit Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 7 Satz 1 BauGB nicht entstehen könnten. Die Klägerin sieht hierin einen Abwägungsfehler, da die Beklagte den mit der Planung verbundenen Kostenaufwand falsch eingeschätzt habe.

42

Die Beklagte hat den Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 Satz 1 BauGB indessen in zutreffender Weise angenommen. Die 7-Jahres-Frist beginnt mit Eintritt der Zulässigkeit einer Nutzung. Der Erlass oder die Änderung eines Bebauungsplans allein setzt eine neue 7-Jahres-Frist nicht in Gang. Die Frist stand dem Eigentümer auch dann ungestört zur Verfügung, wenn sich die Grundlage der bisherigen Nutzungsmöglichkeit ändert, die konkrete Nutzbarkeit des Grundstücks aber fortbesteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 1998 – U 2/97 Baul. –, juris, Rn. 46; BGH, Urteil vom 2. April 1992 – III ZR 25/91 –, BGHZ 118, 11 und juris, Rn. 22; Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, 121. EL 2016, § 42 Rn. 91b).

43

dd) Erweist sich nach alledem der Bebauungsplan im Hinblick darauf als rechtswidrig, dass die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Bereich westlich der I. Straße die erforderliche Bestimmtheit vermissen lassen, so erstreckt sich die Unwirksamkeit des Planes nicht auf die weiteren Festsetzungen. Von einer nur teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist auszugehen, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG Beschluss vom 18. Juli 1989, BVerwGE 82, 225 (230) und juris, Rn. 20; Beschluss vom 24. April 2013 – 4 BN 22/13 –, BRS 81 Nr. 77 und juris, Rn 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10 –, juris, Rn. 128).

44

Was die nicht von der Rechtswidrigkeit betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung angeht, so ist die Einstufung als Gewerbegebiet auch unabhängig von den hiermit verbundenen Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung geeignet, zu einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung beizutragen. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan mit einem auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Inhalt beschlossen hätte, wenn er die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gekannt hätte. Gerade mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes sollten ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Gewerbegebiet vermieden und der Schutz der Funktionsfähigkeit des Gebietes erreicht werden. Die Planung hat damit gerade einen Schwerpunkt auf die durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung bestimmte Gebietsstruktur gesetzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass diese Festsetzungen auch unabhängig von den Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden wären.

45

2. Fehlt es nach alledem auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Art der baulichen Nutzung auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die Lasertag-Anlage, so blieb auch der auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gerichtete Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

48

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für die Änderung der Nutzung seines Einfamilienhauses in ein „Boardinghaus mit drei Einheiten“. Die Beklagte lehnte die Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage mit Urteil vom 22. Januar 2014 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Vorbringen, die nähere Umgebung entspreche keinem reinen Wohngebiet, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der maßgeblichen näheren Umgebung auch Wochenendhäuser vorhanden seien, in der deshalb anzunehmenden Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei ein Boardinghaus zulässig, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die weit überwiegende Anzahl der vorhandenen Häuser den Eindruck einer Nutzung zu Dauerwohnzwecken vermittle; nur vereinzelt könne die Einordnung eines vorhandenen Gebäudes als Wochenendhaus erfolgen. Sonstige Nutzungen seien nicht vorzufinden. Die Eigenart der näheren Umgebung weise damit die charakteristischen Merkmale eines reinen Wohngebiets auf, das vorliegend zudem völlig frei von jeglichen gewerblichen Einflüssen sei. Würde die vom Kläger vorgesehene Nutzung zugelassen, wäre damit erstmalig in dem Gebiet eine sich von der Wohnnutzung und ggf. in geringem Umfang Wochenendhausnutzung unterscheidende Nutzungsart, die einen gewerblichen Bezug aufweise, in das Gebiet getragen und damit eine Entwicklung eingeleitet, die geeignet wäre, die vorhandene Prägung des konkreten reinen Wohngebiets zu verändern und Folgefragen wie beispielsweise zur Erschließungssituation neu aufzuwerfen. Das Vorhaben des Klägers sei daher weder allgemein noch ausnahmsweise zulassungsfähig. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht oder - wovon der Kläger ausgeht - eine aus (dauerhafter) Wohnnutzung und Wochenendhausnutzung zusammengesetzte Gemengelage i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB besteht.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur lediglich in geringem Umfang vorzufindenden Wochenendhausnutzung einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO), ist das Vorhaben des Klägers aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht zulassungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung zum Vorliegen eines reinen Wohngebiets auf Grundlage seiner tatrichterlichen Feststellungen beim Ortstermin zu Recht mit den tatsächlich vorgefundenen Nutzungen begründet („Zum Zeitpunkt des Augenscheins vermittelte die weit überwiegende Zahl der vorhandenen Häuser den Eindruck der Nutzung zu Dauerwohnzwecken, nur vereinzelt kann die Einordnung eines vorhandenen Gebäudes als Wochenendhaus erfolgen“, vgl. S. 15 d. UA). Das Zulassungsvorbringen zur Genehmigungslage („elf genehmigte Wochenendhäuser und neun Wohnhäuser“) verkennt, dass die Eigenart der näheren Umgebung von der v o r h a n d e n e n Bebauung und ihrer Nutzung geprägt wird. Dabei ist auch eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die - wie hier die Dauerwohnnutzung - keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten (und ihrer Nutzung) abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BauR 1999, 233 = juris Rn. 6). Der Kläger stellt nicht infrage, dass die nähere Umgebung auch durch Wohngebäude geprägt ist; die Umnutzung von als Wochenendhäuser genehmigten Bauten in eine Dauerwohnnutzung steht deshalb mit materiellem Recht in Einklang.

Selbst wenn die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung keinem Baugebiet entspricht, sondern Merkmale mehrerer Baugebiete aufweist, wovon der Kläger ausgeht, so geht das Zulassungsvorbringen mit der Annahme fehl, dass deswegen alle Arten von baulichen Nutzungen zulässig wären, die in den nach der Eigenart der näheren Umgebung jeweils in Betracht kommenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung zulässig wären. Vielmehr wird der für die Beurteilung des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Rahmen innerhalb des Spektrums der nach den angesprochenen Gebietstypen zulässigen (typisierten) Nutzungsarten von den in der näheren Umgebung auch tatsächlich vorhandenen Nutzungen begrenzt. (vgl. BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 = juris Rn. 17). Das Vorbringen des Klägers, „Beherbergungsbetriebe (Boardinghaus), wie der vom Kläger zur Genehmigung gestellte, sind darin (Anm.: in der Gemengelage) keine Fremdkörper, da sie in Wohngebieten ausnahmsweise zulässig wären, in Gebieten, die der Erholung dienen, ausdrücklich nach § 10 Abs. 4 BauNVO zulässig wären“, verhilft dem Zulassungsantrag deshalb nicht zum Erfolg. Davon abgesehen sind Wochenendhausgebiete i. S. d. § 10 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 3 BauNVO keine Ferienhausgebiete i. S. d. § 10 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 4 BauNVO, in denen auch Beherbergungsbetriebe (richtig: „Ferienhäuser“) zulässig wären. Wird die nähere Umgebung von Wohngebäuden und von Wochenendhäusern geprägt, so verlässt das Vorhaben als Boardinghaus den maßstabsbildenden Rahmen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, weil dessen Nutzung weder der Nutzung eines Wohngebäudes noch der eines Wochenendhauses entspricht. Das Erfordernis des Einfügens hindert zwar nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 8.77 - juris Rn. 49 m. w. N.). Das Entstehen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen im Fall der Ausführung des Vorhabens hat das Verwaltungsgericht der Sache nach in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt. Dabei hat es die Unterschiede der Nutzung von Wohngebäuden und Wochenendhäusern durch einen festen Nutzerkreis auf der einen Seite sowie der Boardinghaus- bzw. Ferienhausnutzung durch einen wechselnden Personenkreis auf der anderen Seite zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung herausgearbeitet und auch die vorhandene Erschließungssituation in den Blick genommen. Das klägerische Vorbringen, der Störgrad werde durch die Ferienhausnutzung nicht erhöht, die vorhandene, der Wochenendhaus- und Wohnhausnutzung genügende Erschließung sei ausreichend und Wochenendhäuser würden an Wochenenden höhere Störungen in die vorhandene Gemengelage tragen, so dass die wohnähnlichen Auswirkungen durch die vom Kläger beabsichtigte Nutzung hier nicht mehr ins Gewicht fallen würde, lässt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung aufkommen. Insbesondere setzt sich das Zulassungsvorbringen weder mit dem vom Verwaltungsgericht belegten Unterschied von Wohngebäuden und Wochenendhäusern gegenüber dem vom Kläger zur Genehmigung beantragten Boardinghaus auseinander, noch geht der Kläger auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ein, das zeitweilige Wohnen im Erholungsraum eines Wochenendhausgebietes dürfe nicht in die intensivere Ferienhausnutzung mit ständig wechselnden Nutzern umschlagen, das zugleich eine erhöhte Unruhe in die wohngenutzte Umgebung bringe. Die Bezugnahme des Klägers auf die Kommentierung von Söfker (in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2016, § 34 Rn. 65), wonach im unbeplanten Innenbereich die vorhandene Erschließung grundsätzlich ausreichend sei, gibt den Wortlaut der Kommentarstelle lediglich sinngemäß wieder und lässt im Übrigen unerwähnt, dass zwar von den im betreffenden Innenbereich vorhandenen Erschließungsanlagen auszugehen ist, diese aber nur die Erschließung des Baugebiets (grundsätzlich) sicherstellen und in der Regel Maßstab der Erschließung sind, mit denen sich das Vorhaben abfinden muss. Die Anforderung an die Erschließung hängen aber vor allem von der Art und vom Umfang der jeweiligen Bebauung ab (vgl. die von Söfker genannte Entscheidung des BVerwG, B. v. 30.11.1979 - 4 B 174.79 - juris Rn. 7). Die Erschließung eines Vorhabens ist deshalb regelhaft gesichert, wenn das jeweilige Vorhaben den im Baugebiet zulässigen oder in der Gemengelage vorhandenen Nutzungen entspricht. Dies ist aber beim klägerischen Vorhaben gerade nicht der Fall. Im Übrigen lässt sich dem Zulassungsvorbringen über die Einstufung der Gebietsart hinaus nichts entnehmen, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen könnte.

2. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Frage, „ab welcher Zahl von Wochenendhäusern, die keine Fremdkörper in einem Bereich mit sonstiger Wohnbebauung darstellen, im Innenbereich die Einstufung als reines Wohngebiet unmöglich machen“, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. Denn für die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die nähere Umgebung einem reinen Wohngebiet entspricht oder eine von Wohngebäude und Wochenendhäusern geprägte Gemengelage vorliegt.

3. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und zur geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 13.02100

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. April 2015

9. Kammer

rechtskräftig: ...

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte: Baurecht; erfolglose Verpflichtungsklage; kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Nutzungsänderung von Bankfiliale in Wettbüro; wirksamer Ausschluss von Vergnügungsstätten im Kerngebiet; kein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt:

1. ...

Rechtsanwälte ...

2. ...

Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ...

Rechtsamt ...

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh; die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum; die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. April 2015 am 30. April 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Bankfiliale in Bistro und Lager (EG) und Wettbüro (KG)“.

Die Klägerin beabsichtigt, in der F-straße ... in ... auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ..., Gemarkung ..., Räume im Erdgeschoss (insgesamt ca. 210 m²) und Kellergeschoss (insgesamt ca. 139 m²) anzumieten. Diese Räumlichkeiten wurden vormals als Bankfiliale mit Archivräumen genutzt und sollen nunmehr in ein Bistro und Lager im Erdgeschoss und eine Wettannahmestelle im Kellergeschoss umgenutzt werden.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ... „F-straße“ der Stadt ... vom 26. April 2012, der als Art der baulichen Nutzung für das Gebiet, in dem sich das klägerische Vorhaben befindet, ein Kerngebiet (MK1) festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. ... „F-straße“ wurde am 2. Mai 2012 im Amtsblatt der Stadt ... bekannt gemacht und ist an diesem Tag in Kraft getreten. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sollen damit die Grundstücke im Bereich zwischen J-straße, Am ..., K-gasse und K-gasse, F-platz, F. und Z-gasse nach der Art der baulichen Nutzung geordnet und in Teilbereichen Ausschlüsse zu Vergnügungsstätten getroffen werden. Der Bebauungsplan soll insbesondere auch einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum dienen. In der Begründung heißt es unter anderem:

„Der Bebauungsplan soll Trading-Down-Effekten entgegenwirken durch Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung zur Funktionsergänzung des Oberzentrums. Dabei sind die Ansprüche der Bewohner und Besucher an die Attraktivität der Innenstadt zu berücksichtigen; gegenseitigen Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen ist entgegenzuwirken. Die Innenstadt ist als Wohnstandort zu erhalten.

Bereiche der Altstadt, die bereits durch Vergnügungsstätten ausschließende Bebauungspläne überplant sind, zeigen, dass die Festsetzungen ihre Intention erfüllen, nämlich bevorzugte Geschäftslagen für den Handel mit innenstadtrelevanten Gütern des besonderen, aperiodischen Bedarfs sowie für zentrale Einrichtungen der Verwaltung und Kultur vorzuhalten.“

In der F-straße verfolgt der Bebauungsplan laut der Begründung das Ziel, die Mischgebietsstruktur auf der Westseite und die Verbindungsfunktion zwischen Behördenstandort südlich des F. und der Innenstadt zu stärken sowie die Wohnfunktion in den Obergeschossen zu sichern und zusätzlichen Kfz-Verkehr zu vermeiden.

In § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung ist geregelt, dass in den Kerngebieten „MK 1“ und „MK 2“ Vergnügungsstätten - mit Ausnahme von Lichtspieltheatern - nicht zulässig sind; Lichtspieltheater mit Darbietungen sexuellen Charakters (z. B. Sex-Kino, Sex-Bar und Table-Dance) sind ebenfalls nicht zulässig. Hierzu heißt es in der Begründung:

„Die nach Anlagentypen differenzierte Ausschlussregelung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ist städtebaulich erforderlich, um die gewünschten bzw. für das Gebiet unschädlichen kerngebietstypischen Nutzungen zu ermöglichen und lediglich diese auszuschließen, die das Gebiet nachhaltig beeinflussen werden. Da in nahezu allen Bereichen des Plangebiets Wohnungen in nennenswertem Umfang vorhanden sind, haben insbesondere Vergnügungsstätten, die die gesamte Nacht hindurch eine Vielzahl von Besuchern anziehen, ein hohes Störpotenzial. Daher sind Vergnügungsstätten mit der Ausnahme „normaler“ Kinos ausgeschlossen.“

Nach § 2 Nr. 6 der textlichen Festsetzungen können die vorhandenen Vergnügungsstätten (Nachtbars Z-gasse...- ... und P-gasse ... und die Spielhallen F-straße ...) geändert und erneuert werden. Erweiterungen sind unzulässig. Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ sind nur unter Beachtung der Nrn. 3 bis 5 zulässig.

Die Klägerin beantragte am 2. Mai 2013 eine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben, die von der Beklagten mit Bescheid vom 5. November 2013 abgelehnt wurde. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem ausgeführt:

„Bei der beantragten Nutzung als Wettbüro handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte. Das geplante Vorhaben liegt im Bebauungsplan Nr. ... als „MK 1“ bezeichneten Gebiet. Das Bistro im Erdgeschoss und die Vergnügungsstätte im Untergeschoss sind als eine Einheit zu beurteilen, da sie baulich nicht voneinander getrennt sind. Eine Vergnügungsstätte ist nach § 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen im vorliegenden Kerngebiet MK 1 nicht zulässig, auch nicht im Untergeschoss. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wurde nicht beantragt und ist auch nicht möglich, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die Abweichungsstätte baulich nicht vertretbar ist.“

Im Geltungsbereich des Bebauungplans befindet sich in der E-gasse ... der Nachtclub „...“, der dort bereits seit mehreren Jahren betrieben wird. Dieser Nachtclub wird von den Bebauunsplanfestsetzungen nicht erfasst. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... führt hierzu unter dem Punkt „Wirkung des planungsrechtlichen Bestandsschutzes“ aus:

„Der Vergnügungsstätte/Club in der E-gasse Nr. .../... wird ein derartiger erweiterter Bestandsschutz nicht zugestanden. Einerseits liegt diese in einem faktischen Mischgebiet, so dass die als (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte geführte Bar dort allgemein nicht zulässig ist und nicht erst durch den Ausschluss im Bebauungsplan unzulässig wird. Zum zweiten ist die Lage des Betriebs östlich der F-straße schon relativ weit vom Kern des Rotlichtviertels entfernt. Der Betrieb stellt sich in der E-gasse als Fremdkörper dar. Die Vermutung liegt nahe, dass allein die Existenz des Betriebs ausreicht, die Bebauung der seit langem brach liegenden Grundstücke im unmittelbaren Umfeld erheblich zu erschweren. Die einerseits hohe Renditeerwartung der Grundstückseigentümer in diesem Bereich zusammen mit der nicht angemessenen Nutzung in der Nachbarschaft ist geeignet, die städtebaulich sinnvolle Bebauung der Fläche zu behindern.“

Der Kläger hat gegen den Versagungsbescheid mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte vom 9. Dezember 2013 Klage erheben lassen. Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung.

Das Vorhaben stelle keine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO dar, so dass es nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Es sei nicht als Vergnügungsstätte, sondern als Gaststätte mit untergeordneter Wettmöglichkeit zu qualifizieren. Es werde deshalb von dem Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan nicht erfasst. Die Abgrenzung von Vergnügungsstätten zu Schank- und Speisewirtschaften sei nach dem Schwerpunkt des Betriebs zu beurteilen. Die aus der Rechtsprechung bekannten Fälle zeigten, dass es auf den Einzelfall und auf die konkrete Hauptnutzung ankomme. Würden hauptsächlich Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht, so könne auch ein flächenmäßig größerer (Neben-)Raum eines Billardvereins untergeordnete Bedeutung haben. Somit spiele die Nutzungsintensität, die Nutzfläche und die Aufmachung der Räumlichkeiten eine entscheidende Rolle.

Im vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt der Nutzung im geplanten Gaststättenbetrieb, weil insbesondere die Wettannahmestelle im Untergeschoss gegenüber dem Bistro im Erdgeschoss aufgrund des Getränke- und Speisenangebots, der Nutzfläche und des geringen Störpotenzials eine untergeordnete Rolle spielten. Eine Trennung der beiden Nutzungen sei nicht angezeigt, eine solche Forderung wäre unverhältnismäßig. Die Räumlichkeiten seien als Einheit baulich ausgebildet und somit auch als solche zu behandeln. Die Nutzfläche der Wettnutzungsmöglichkeit im Untergeschoss sei gegenüber der Nutzfläche des Bistros im Erdgeschoss, zu welcher auch die Personalküche im Untergeschoss zählen müsse, geringer und somit gegenüber dieser nur untergeordnet. Es handele sich bei der Räumlichkeit im Kellergeschoss vielmehr um einen Nebenraum im Sinn der Rechtsprechung des OVG Saarlouis (U. v. 5.12.1995 - 2 R2/95, BRS Bd. 57 Nr. 64). Der Hauptnutzung gegenüber erscheine die KG-Nutzung aufgrund der Lage der Räumlichkeiten und der Zugangsmöglichkeit für die Öffentlichkeit über das Bistro als untergeordnet.

Die Einrichtung des Bistros und der Wettannahmestelle im Kellergeschoss, welche mit einer Lottoannahmestelle vergleichbar sei, sei so ausgestaltet, dass ein Aufenthalt im Erdgeschoss im Bistro stattfinde. Im Kellergeschoss fänden lediglich die Annahme der Wetten und keinerlei weiterer Aufenthalt statt. Die Räumlichkeiten (wie auch die Toiletten) seien getrennt und verfügten nur über einen gemeinsamen Zugang. Das Konzept bestehe darin, dass die Kunden im Bistro Getränke zu sich nehmen könnten, und im Kellergeschoss bei Bedarf Wetten abgegeben werden könnten. Damit sei die Wettannahmestelle im Kellergeschoss gegenüber der Nutzung als Bistro aufgrund der Konzepts und der Einrichtung untergeordnet.

Neben dem Betrieb des Bistros fänden auch nicht etwa zusätzliche Veranstaltungen mit Musikdarbietungen oder Veranstaltungen mit Störcharakter statt. Durch den teilweisen Betrieb des Bistros mit Wettannahmestelle im Kellergeschoss entstehe kein weitergehender Besucher-/Verkehrslärm als durch den Betrieb einer Gaststätte in dieser Straße. Die Wohnnutzung in diesem Bereich werde durch den Betrieb nicht unzumutbar beeinträchtigt. Aufgrund der vorbeschriebenen Umstände entstehe auch kein sog. „Trading-Down-Effekt“ und sei dieser nicht zu befürchten.

Der Bebauungsplan sehe für das Grundstück Anwesen F-straße ... ein Kerngebiet vor. Da keine weiteren Festsetzungen (außer dem Ausschluss von Vergnügungsstätten) getroffen worden seien, richte sich die Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB30 Abs. 3 BauGB). Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein: In einem Kerngebiet seien Schank- und Speisewirtschaften nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Der Ausschluss in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans Nr. ... beziehe sich ausschließlich auf Vergnügungsstätten, die hier nicht vorlägen. Da es sich lediglich um eine Nutzungsänderung handle und der vorgegebene Bestand nicht verändert werden solle, füge sich das geplante Maß der Nutzung in die nähere Umgebung ein.

Wäre das Vorhaben als Vergnügungsstätte einzustufen, so wäre es gleichwohl zulässig und genehmigungsfähig, weil der Bebauungsplan keine wirksamen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten beinhalte und das Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge (§ 34 BauGB). Die hier relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans seien unwirksam, da der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoße, eine zeitnahe Realisierung des Bebauungsplans nicht möglich und der komplette Ausschluss jeder Art von Vergnügungsstätten für das gesamte Plangebiet unverhältnismäßig sei. Damit beurteile sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan löse nicht die Konflikte, die durch ihn selbst hervorgerufen würden. Das Gebot der Konfliktbewältigung fordere vom Grundsatz her, dass die von der Bauleitplanung berührten Belange und aufgeworfenen Probleme auch von dieser zu lösen seien und grundsätzlich nicht auf ein nachgelagertes Baugenehmigungsverfahren zu verschieben seien. Im vorliegenden Fall sei nicht beachtet worden, dass durch den kompletten Ausschluss von Vergnügungsstätten Konflikte entstehen könnten, die durch den Plan hätten gelöst werden müssen. Bei einem unmittelbaren Zusammenstoßen von einem Gebiet, welches als Zulässigkeitsgebiet aufgrund eines hohen Anteils an Vergnügungsstätten bezeichnet werde und einem Gebiet, welches einen völligen Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsehe, sei ein Ausgleich zu finden. Aus dem unmittelbaren Aneinandergrenzen ergäben sich zahlreiche Nutzungskonflikte und bodenrechtliche Spannungen, denen etwa durch eine „Pufferzone“ hätte begegnet werden müssen. Konflikte entstünden hier insbesondere durch das unmittelbare Aneinandergrenzen der tatsächlichen und zulässigen Nutzungen als Rotlichtviertel und als Mischgebiet. In einem Mischgebiet seien nach § 6 Abs. 2 BauNVO insbesondere auch Wohnnutzung, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften als auch Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Hinzu komme, dass im vorliegenden Mischgebiet entlang der westlichen Grenze des Bebauungsplangebiets jegliche Vergnügungsstätten ausgeschlossen würden. Ziel des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in diesem Gebiet sei es, die Vergnügungsstätten zu begrenzen, aber auch sukzessiv zu reduzieren, da nur noch Nutzungsänderungen in Richtung Schank- und Speisewirtschaften möglich sein sollten (Begründung zum Bebauungsplan, Seite 4). Dieser Effekt werde bereits deutlich durch die Nutzungsaufgabe des Nachtclubs in der Z-gasse ...-..., wo heute die Zentrale der ... in ... ihren Sitz habe. Auch der Nachtclub „...“ in der E-gasse werde wohl auf diese Weise verdrängt werden, zumal diesem Club kein Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO zugestanden werde. Damit stelle sich das Gebiet in naher Zukunft als fast frei von Vergnügungsstätten dar. Im Rotlichtviertel entlang der F. und nördlich davon hingegen befänden sich vor allem Bordelle, Nachtclubs und Sex-Kinos. Vergnügungsstätten seien dort allgemein zulässig. Dieser Bereich werde auch zukünftig und weiter verstärkt derartige Betriebe aufweisen, da ein Ausschluss von Vergnügungsstätten zukünftig in vielen anderen Gebieten ausgeschlossen werde. Diese Nutzungen grenzten unmittelbar aneinander, was Konflikte insbesondere bei Wohnnutzung mit nächtlichem Ruhebedürfnis und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke hervorrufe. Mit Wohnbebauung verträgliche Vergnügungsstätten wären beispielsweise Spielhallen und Wettbüros - so diese als Vergnügungsstätten anzusehen wären. Sie wären folglich als „Pufferzone“ vom Grundsatz her geeignet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zeigten aber, dass schon nicht versucht worden sei, eine funktionierende Konfliktbewältigung mit dem angrenzenden Gebiet zu entwickeln und einen Bebauungsplan für das gesamte zusammenhängende Gebiet aufzustellen, sondern dass die Grenze willkürlich erscheinend - nämlich zwischen die Häuser hindurch - gezogen worden sei, um den oben dargelegten Ausschluss von Nutzungen zu ermöglichen. Eine Lösung der entstehenden Konflikte sei nicht auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verschiebbar, da dieses die Konflikte nicht lösen könne. Aufgrund des kompletten Ausschlusses von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan sei eine Zulassung von Vorhaben entlang der westlichen Grenze nicht mehr möglich. Es liege ein Fehler des Abwägungsergebnisses vor, da der Mangel konkret den Bebauungsplaninhalt betreffe. Damit sei der Mangel beachtlich nach § 214 BauGB und auch nicht nach § 215 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich geworden.

Im Rahmen des Bauplanverfahrens seien zugrunde liegende Belange, insbesondere vorhandene Vergnügungsstätten, nicht richtig eingeschätzt worden. Dies betreffe insbesondere den Nachtclub „...“ in der E-gasse .../... und die Spielhalle in der F-straße ....

Im Plangebiet (E-gasse .../...) befinde sich der Nachtclub „...“. Dieser Nachtclub bestehe offensichtlich schon seit mehreren Jahren. Der Nachtclub sei bei den Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sei diesem Etablissement kein Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauGB gewährt worden, da dieser Betrieb dort nicht allgemein zulässig sei. Dies sei nicht der Fall, da selbst bei Annahme eines Mischgebiets nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets zulässig seien (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauGB). Ferner könnten selbst in nicht gewerblich geprägten Teilen des Gebiets nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Fehlerhaft sei, dass der Betrieb Nachtclub „...“ als kerngebietstypisch bezeichnet werde und somit seine Zulässigkeit in einem faktischen Mischgebiet ausgeschlossen sein solle. In entsprechender Betrachtung zu Spielhallen als Vergnügungsstätten könne grundsätzlich nicht von einer überörtlichen Bedeutung des Betriebs ausgegangen werden, wenn die Nutzungsfläche unter 100 m² liege. Diese sei beim Nachtclub „...“ in der E-gasse offensichtlich nicht erreicht, da der Betrieb in einem kleinen und schmalen Haus untergebracht sei. Von außen sei der Betrieb kaum wahrzunehmen, lediglich ein kleines Schild weise auf den Nachtclub hin. Würde man nicht explizit nach dem Betrieb suchen, würde man, ohne ihn zu bemerken, an ihm vorbeilaufen. Auch die Internetpräsenz sei sehr gering. Eine eigene Homepage habe nicht gefunden werden können. Vielmehr seien lediglich Eintragungen in Gewerbebetriebslisten im Internet vorhanden. Ebenso seien die Öffnungszeiten bis 2.00 Uhr bzw. 3.00 Uhr für eine Großstadt wie ... keine - für einen Nachtclub - langen Betriebszeiten. Aus diesen Gründen besitze der Nachtclub ...keinen überörtlichen Einzugsbereich und Bedeutung, so dass auch keine Kerngebietstypik des Betriebes vorliege. Somit sei - entgegen der Begründung des Bebauungsplans - keine Unzulässigkeit der Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet von vorne herein gegeben. Die umgebende Bebauung zeichne sich als gewerblich geprägter Bereich im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauGB aus. Selbst wenn man davon ausginge, es liege trotz der umgebenen Nutzung durch Handelsbetriebe und Restaurants tatsächlich ein Mischgebiet vor, sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nicht von vornherein ausgeschlossen. Es bestehe vom Grundsatz her die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 BauNVO, die von der Beklagten offensichtlich nicht beachtet worden sei.

Bei Planverfassung sei wohl versucht worden, alle Vergnügungsstätten im Plangebiet nach § 1 Abs. 10 BauNVO in ihrem Bestand zu schützen. Beim Nachtclub „...“ habe man nicht die Notwendigkeit gesehen, da der Betrieb allgemein nicht in einem Mischgebiet zulässig wäre. Diese Grundlage der Planung, nämlich die tatsächliche Zulässigkeit des Betriebs in diesem Gebiet, sei falsch gewertet und damit auch falsch abgewogen worden, so dass ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliege, da die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auch den Bestandsschutz des Nachtclubs „...“ in der E-gasse .../... umfassen müsste. Wie oben bereits dargestellt, sei ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht nach §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich.

Die Spielhalle in der F-straße ... sei bei der Ermittlung der für die Planung erheblichen Belange falsch gewertet und somit fehlerhaft abgewogen worden. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei von Spielhallen im Plural die Rede. Es bestehe aber lediglich eine Spielhalle. Damit liege ein Fehler im Abwägungsergebnis aufgrund falscher Gewichtung vor, da der Planinhalt falsch sei. In Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heiße es, dass die Spielhallen in der F-straße ... auch dem Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO unterfielen. Aus der Formulierung ergebe sich, dass es sich um mehrere Spielhallen handeln solle. Dieser Standort weise aber offensichtlich nur eine Spielhalle auf, die zwar räumlich umfangreicher, aber vom äußeren Erscheinungsbild her als nur eine Spielhalle erkennbar sei. Damit seien die zugrunde liegenden Tatsachen nicht richtig ermittelt und der Standort doppelt bewertet, d. h. überbewertet worden. Dadurch sei ein Fehler im Abwägungsergebnis entstanden, da in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht von einer Spielhalle die Rede sei, sondern von „Spielhallen F.str. ...“. Dieser Fehler im Abwägungsergebnis, mithin im Bebauungsplan, wirke sich ebenso wie bei dem Fehler hinsichtlich des Nachtclubs in der E-gasse als beachtlich aus. Es liege kein Fehler im Abwägungsvorgang gemäß § 214 BauGB, sondern ein Fehler im Abwägungsergebnis vor, da die textlichen Festsetzungen unzutreffend die vorhandenen, nach § 1 Abs. 10 BauGB zu schützenden Vergnügungsstätten wiedergäben. Damit scheide auch eine Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf gemäß § 215 BauGB aus.

Der völlige Ausschluss von Vergnügungsstätten und damit auch der weitaus verträglicheren Wettbüros in dem gesamten Gebiet „MK 1“ und „MK 2“ sowie in den Mischgebieten über ein relativ großes Plangebiet sei im Übrigen auch unverhältnismäßig. Bei der Planaufstellung sei nicht berücksichtigt worden, dass es der Wille des Gesetzgebers sei, Vergnügungsstätten in Kerngebieten vom Grundsatz her zuzulassen. Spielhallen und Wettbüros seien gewerberechtlich zulässige Betriebe. Der komplette Ausschluss dieser an sich zulässigen Betriebe bedürfe daher einer besonders intensiven und umfangreichen Angemessenheitsprüfung, um einen solchen Ausschluss gegen den Willen des Gesetzgebers vornehmen und begründen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.5.1987, 4 N 4/86). Der Ausschluss der Vergnügungsstätten sei auch deshalb unverhältnismäßig, da kein ebenso geeignetes, aber weniger einschneidendes Mittel berücksichtigt worden sei. Um einen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden oder diesem weitgehend vorzubeugen, hätten auch Ausnahmen für eine Nutzung in Kellergeschossen zugelassen werden können. Die Nutzungen in den Untergeschossen wirkten sich praktisch nicht auf das Straßenbild oder auf die Emissionssituation aus. Dieses geeignete Mittel zur Erhaltung des Gebietscharakters sei bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben. Auch aus diesem Grund sei das Vorhaben unangemessen und unverhältnismäßig. Der Fehler sei ein Fehler der Abwägung und für das Abwägungsergebnis, den Planinhalt, von Bedeutung.

Da die Festsetzungen des Bebauungsplans unwirksam seien, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung in der F-straße sei von kerngebietstypischer Nutzung geprägt. Somit liege ein faktisches Kerngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB vor. Zulässig seien demnach auch Wettbüros als Vergnügungsstätten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO:

Würde man von einer Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgehen, so hätte die Beklagte ordnungsgemäß prüfen müssen, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt werden könne. Dies sei nicht geschehen. Eine Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung nach § 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei jedoch möglich. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, da die Grundzüge der Planung - entgegen der Ansicht der Beklagten im Bescheid vom 5. November 2013 - nicht berührt würden. Ob ein Grundzug der Planung vorliege, könne nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Es komme darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts sei, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile gleichsam wie ein roter Faden durchziehe, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führe, oder ob die einzelne Festsetzung entweder gewissermaßen zufällig sei, oder aber doch - wird von ihr abgewichen - der damit verbundene Eingriff in das Plangefüge eingegrenzt „isoliert“ werden könne (Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde, BauGB, 6. Auflage, § 31 RdNr. 14 m. w. N.).

In Folge der zahlreichen Ausnahmen hinsichtlich der Vergnügungsstätten, die sodann als Fremdkörper nach § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt würden, bestehe vorliegend kein dem Bebauungsplan Nr.... der Stand ... zugrunde liegendes Konzept. Deshalb könnten auch keine Grundzüge der Planung berührt sein, da sich das Vorhaben an keiner Regelmäßigkeit messen lassen könne. Damit könne auch kein roter Faden verfolgt werden und es sei nicht zu erwarten, dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führen werde. Ein Berührtsein der Grundzüge liege dann vor, wenn die der Planung zugrunde liegende städtebauliche Konzeption und Austarierung der unterschiedlichen Interessen geändert werde (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 13 RdNr. 2a). Selbst für den Fall, dass ein Grundkonzept der Planung zugrunde liegen solle, welches einen eventuellen „Trading-Down-Effekt“ vermeiden solle, so sei dieses jedenfalls nicht berührt. Die zugrunde liegenden Interessen würden nicht geändert, denn die Befreiung greife nicht in die Austarierung der abwägungsrelevanten Interessen ein. Hier solle für ein Wettbüro eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung genehmigt werden. Das Wettbüro liege in einem Kerngebiet, in welchem im Normalfall typischerweise Vergnügungsstätten aller Art zulässig wären. Das Wettbüro sei gekennzeichnet durch eine hochwertige Einrichtung und ein Publikum, welches erfahrungsgemäß überwiegend aus der gehobenen Mittelschicht komme. Von einem Imageverlust, wie es die Stadt ... befürchte, sei bei einem Wettbüro der beantragten Art nicht auszugehen. Eine Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar, da das klägerische Vorhaben mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Wettbüros nicht mit einer einfachen Spielhalle gleichgesetzt werden könne (VG München, U. v. 14.1.2008 - M 8 K 07.2071 - juris, RdNr. 30 im Hinblick auf ein Pferdewettbüro).

Eine Wettannahmestelle der vorliegenden Art sei mit einer Lottoannahmestelle vergleichbar. Wie bereits dargestellt, sei der vorliegend geplante Betrieb aufgrund der Einrichtung und Aufmachung nicht geeignet, städtebaulich nachteilig auf die Umgebung einzuwirken. Eine Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachteilige Auswirkungen auf nachbarliche Interessen seien von dem Vorhaben nicht zu erwarten, dies insbesondere deshalb, weil das Publikum erfahrungsgemäß überwiegend der gehobenen Mittelschicht entstamme und sich gesittet benehmen werde. Vom beantragten Vorhaben gingen keine Belästigungen für die Anwohner aus, die nicht etwa bereits durch die vorhandenen Gastronomiebetriebe verursacht wären. Das Vorhaben befinde sich im Kellergeschoss, weshalb nicht unmittelbar Lärm auf die Straße dringen könne. Auch eine erhöhte Verkehrsbelastung gegenüber bisher (vormals war dort die ...) sei nicht zu befürchten. Vielmehr würden insgesamt die öffentlichen und nachbarlichen Belange ausreichend berücksichtigt und gewahrt. Die Erteilung einer Befreiung stehe im Ermessen der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde, was nicht verkannt werde. Für das Ermessen einer Erteilung einer Befreiung bestehe aber wenig Raum, wenn die recht detailliert bestimmten Voraussetzungen dafür vorlägen. Die Beklagte habe insofern nicht alle relevanten Umständen bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigt, so dass ein Ermessensfehler zum Nachteil der Klägerin vorliege. Hätte die Beklagte alle Umstände ordnungsgemäß in ihre Entscheidung eingestellt, hätte sie erkannt, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien, um eine Befreiung zu erteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2013 der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben Nutzungsänderung von Bankfiliale mit Archivräumen in Bistro und Lager (Erdgeschoss) und Wettbüro (Kellergeschoss) im Anwesen F-straße ... in ..., Fl.Nr. ... Gemarkung ..., zu erteilen.

Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2013 über den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.

Die Ausführungen zur vermeintlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... gingen am Thema vorbei. Dass eine „Pufferzone“ (mit zulässigen Vergnügungsstätten) zum Rotlichtviertel der Stadt ... hin hätte eingerichtet werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Die Zulassung von Spielhallen und Wettbüros würde umgekehrt gerade eine Verbindung zum Rotlichtviertel herstellen, dieses quasi in die F-straße „hineinziehen“.

Ebenso unklar bleibe, wieso das vermeintliche Fehlen bestandsicherende Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO für den Nachtclub „...“ in der E-gasse zur Unwirksamkeit des Ausschlusses von Spielhallen und Wettbüros durch den Bebauungsplan führen solle.

Am Standort F-straße ... seien gewerberechtlich mehrere Spielhallen erlaubt/genehmigt. Deswegen sei auch von „Spielhallen“ die Rede.

Die Stadt habe im Bebauungsplan auch nicht zwingend Spielhallen in den Kellergeschossen ausnahmsweise für zulässig erklären müssen. Auswirkungen auf das Straßenbild könne auch ein Wettbüro im Keller haben. Außerdem stelle die Begründung zum Bebauungsplan gerade nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild von Wettbüros und Spielhallen ab.

Für eine Befreiung von der Festsetzung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten in § 2 Nr. 3 der Bebauungsplansatzung lägen schon tatbestandlich die Voraussetzungen nicht vor, da der Grundzug der Planung gerade der Ausschluss von Vergnügungsstätten sei.

Der Klägerin sollte bekannt sein, dass gerade durch die räumliche Verbindung mit dem Bistro das Wettbüro eine Attraktivitätssteigerung erfahre, die auch dazu führe, dass mit der Zusammenrechnung der Nutzflächen eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte hätte entstehen könne, der Zulässigkeitsbereich sich somit wegen des größeren Störpotentials verenge. Das geltende Recht stelle gerade nicht darauf ab, wo der „Schwerpunkt“ der Nutzung liege.

Am 19. Dezember 2014 hat die Eigentümerin des Anwesens F-straße ..., die ... GmbH, F-straße ..., mit Herrn ..., einen Mietvertrag für die gewerbliche Nutzung der Räume im Erdgeschoss (210 m²) und der Nebenräume Keller (139 m²) für den Betrieb einer Cocktailbar geschlossen. Als Beginn der Mietzeit wurde der 1. Januar 2015 vereinbart, als Mietende der 31.12.2019.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass für das streitgegenständliche Gebäude „F-straße ...“ am 20. Februar 2015 ein neuer Bauantrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung von Bankfiliale in Gaststätte eingereicht worden sei, der bislang noch nicht verbeschieden sei.

Nach Angaben der Klägerin habe sie mit der... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ..., einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume geschlossen, wonach das Mietverhältnis am 1. April 2013 begonnen habe und am 31. März 2023 ende. Von einer Kündigung des Vertrags sei der Klägerin nichts bekannt. Die Klägerin werde mit der ... GmbH den mit ihr bereits besprochenen Gewerberaum-Mietvertrag mit Zusatzvereinbarung schriftlich vereinbaren, so dass das Mietverhältnis mit der Klägerin bei Auszug des Herrn ... beginne, spätestens jedoch am 1. Januar 2017. Das Verbescheidungsinteresse des Klägers sei somit nicht entfallen, sondern bestehe fort.

In der von der Klägerin dem Gericht am 30. Mai 2015 vorgelegten Zusatzvereinbarung zu dem vorgenannten Mietvertrag vom 28. April 2015 ist eine Rücktrittsklausel für den Fall vereinbart, dass die Genehmigung für ein Sportwettenbüro im Erd- und Untergeschoss bis 15. August 2015 nicht erteilt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen des Verlaufs von Augenschein und mündlicher Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung ist zulässig.

Das für die Verpflichtungsklage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch das zwischen der ... GmbH und Herrn ... seit dem 1. Januar 2015 bestehende Mietverhältnis entfallen. Hierfür könnte zwar sprechen, dass die Klägerin wegen dieses anderweitigen Mietvertrags von der begehrten Baugenehmigung letztlich keinen Gebrauch machen könnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt allerdings nur dann, wenn die Klage für die Klägerin offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, Vorbemerkung zu § 40 Rn. 38). Da die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. April 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2015 versichert hat, dass sie in den nächsten Tagen ebenfalls den bereits als Entwurf (mit Datum vom 28. April 2015) vorliegenden Mietvertrag mit der ... GmbH abschließen wird und sie eine bereits unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom 28. April 2015 vorgelegt hat, kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Verpflichtungsklage nicht abgesprochen werden.

2. Die zulässige Klage ist allerdings nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2013 zu verpflichten, ihr die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung für die „Nutzungsänderung von Bankfiliale in Bistro und Lager (EG) und Wettbüro (KG)“ zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Nutzungsänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Art. 55 Abs. 1 und 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO (dazu 1.1), die sich nach der Art der Nutzung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt (dazu 1.2). Nach den wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans (dazu 1.3) ist eine solche Nutzung ihrer Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig.

1.1 Bei dem von der Klägerin beantragten Vorhaben handelt es sich um eine nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.

Voraussetzung einer solchen Nutzungsänderung ist, dass durch die Verwirklichung eines Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und dass durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748 f.; BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86; B. v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris).

Dies ist bei der von der Klägerin beantragten Nutzungsänderung von Bankfiliale in Bistro und Lager im Erdgeschoss und Wettbüro im Kellergeschoss zweifellos der Fall.

1.2 Das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte „Wettbüro“ ist bei Würdigung aller Umstände nicht als Schank- und Speisewirtschaft, sondern als eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte zu betrachten.

1.2.1 Vergnügungsstätten sind besondere Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16). Die Abgrenzung von Vergnügungsstätten zu Schank- und Speisewirtschaften ist nach dem Schwerpunkt des Betriebs vorzunehmen.

Unter den Begriff „Wettbüro“ fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt; hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen, wobei dies alles das Wettbüro von einer bloßen LOTTO-/TOTO-Annahmestelle in einem Geschäftslokal unterscheidet (vgl. OVG NRW, v. 10.7.2012 - 2 A 1969/11 - juris). Wettbüros fallen dann unter den städtebaulichen Begriff der Vergnügungsstätte, wenn sie unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten (Hess. VGH, v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - juris; vgl. auch BayVGH, v. 6.7.2005 - 1 B 01.1513 - juris). Wettbüros stellen sich jedenfalls dann als Vergnügungsstätte dar, wenn sie nicht nur Gelegenheit zur Abgabe von Wetten und zur Entgegennahme von Gewinnen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch zur Unterhaltung und zum Spiel in der Zeit bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse aktueller Wetten bieten (VGH BW, v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - juris). Eine Vergnügungsstätte und nicht lediglich eine Wettannahmestelle, die darauf angelegt ist, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, liegt demnach dann vor, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert werden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, gemeinschaftlich in Live-Übertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (vgl. OVG Rhl-Pf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635/636; VG München, U. v. 18.11.2013 - M 8 K 12.6444 - juris).

Gemessen daran handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Die für das Wettbüro vorgesehenen Räumlichkeiten im Kellergeschoss können hier nicht isoliert von dem im Erdgeschoss geplanten Bistro betrachtet werden, vielmehr ist von einer räumlichen Einheit auszugehen. Durch die Sitzmöglichkeiten im Bistro und die beabsichtigte Anbringung von Bildschirmen sind die Voraussetzungen geschaffen, um die Spieler nach getätigter Wette zum weiteren Verbleiben in den streitgegenständlichen Räumen zu animieren und über die Bildschirme die bewetteten Ereignisse zu verfolgen. Das streitgegenständliche Vorhaben unterscheidet sich damit von einer „klassischen“ LOTTO-/TOTO-Annahmestelle, die regelmäßig nur zur Abgabe eines Spielscheines oder zur Abholung eines Gewinnes aufgesucht wird und in der ein weiteres Verweilen der Kunden nicht stattfindet.

1.2.2 Für ein Kerngebiet typisch ist eine solche Vergnügungsstätte dann, wenn sie - wie hier - als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, das Angebot also nicht lediglich auf einen bestimmten Stadtteil begrenzt ist. Dabei spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Größe des Betriebs eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.1988 - NVwZ 1989, 50). Für Spielhallen hat die Rechtsprechung insoweit einen „Schwellenwert“ von ca. 100 m² Grundfläche angenommen, für die Einstufung als kerngebietstypisch aber letztlich eine Einzelfallbeurteilung als maßgeblich erachtet (vgl. BVerwG vom 28.7.1988 a. a. O.; vom 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287; BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris; BayVGH, B. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris Rn. 12).

Bei der planungsrechtlichen Beurteilung des von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Vorhabens darf der enge räumliche und funktionale Zusammenhang des im Kellergeschoss geplanten Wettbüros mit dem im Erdgeschoss vorgesehenen Bistro nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287). Zwar kann eine bauliche Einheit nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich Wettbüro und Bistro in einem Gebäude befinden; auch der einheitliche Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 66). Ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang ist hier aber deshalb zu bejahen, weil Wettbüro und Bistro - wie sich aus den vorgelegten Plänen und den Ergebnissen des Augenscheins ergeben hat - nur durch den gleichen Eingang betreten und verlassen werden können. Dem steht nicht entgegen, dass der Bauantrag der Klägerin darauf gerichtet ist, lediglich das Kellergeschoss als Wettannahmestelle zu nutzen und diese insbesondere keine Aufenthaltsfunktion haben, sondern lediglich der Wettabgabe dienen soll. Nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ist ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes ohne weiteres möglich. Wettbüro und Bistro verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U. v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 28).

Nach allem bilden die Wettannahmestelle und das Bistro bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermöglicht, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten die Sportereignisse, auf die gewettet wurde, in geselliger Atmosphäre in Live-Übertragungen auf Fernsehmonitoren zu verfolgen und gegebenenfalls weiter an den angebotenen Wettspielen teilzunehmen (zur betrieblich-funktionellen Einheit vgl. auch BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 32; VGH BW, B. v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6).

Unter Berücksichtigung der Gesamtfläche von insgesamt 349 m² (210 m² EG und 139 m² KG) sowie der gesamten Umstände des vorliegenden Falls stellt sich das Vorhaben der Klägerin als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass das Vorhaben der Klägerin nicht auf einen bestimmten Stadtteil begrenzt, sondern schon allein aufgrund seiner Größe darauf angelegt ist, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen.

1.3 Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegen. Nach den rechtswirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „F-straße“ der Beklagten ist die streitgegenständliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte in dem hier maßgeblichen Gebiet MK1 nach der Art ihrer Nutzung unzulässig.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger richtet sich nach § 30 Abs. 3 BauGB, soweit der von der Beigeladenen aufgestellte und am 2. Mai 2012 im Amtsblatt der Beklagten ortsüblich bekannt gemachte (einfache) Bebauungsplan Nr. ... - „F-straße“ - Festsetzungen enthält; im Übrigen beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, was ausschließlich nach den Bestimmungen des Bebauungsplans zu beurteilen ist, da dieser Festsetzungen enthält, die insoweit die Anwendung des § 34 BauGB ausschließen. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet, in dem sich das Vorhaben der Klägerin befindet, als Art der Nutzung ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO (i. d. F. 1990) fest (im Bebauungsplan Nr. ... bezeichnet als „MK 1“), in dem Vergnügungsstätten grundsätzlich zulässig wären (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden, was hier der Fall ist. Gemäß § 2 Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des genannten Bebauungsplans sind in den Kerngebieten MK1 und MK2 Vergnügungsstätten - mit Ausnahme von Lichtspieltheatern (ohne Darbietungen sexuellen Charakters) - nicht zulässig. Die von der Klägerin geplante Umnutzung einer Bankfiliale in ein Wettbüro, die in dem als MK1 festgesetzten Gebiet liegt und als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen ist, widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... - „F-straße“.

1.3.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... „F-straße“, insbesondere auch nicht gegen die Wirksamkeit des § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung.

In formeller Hinsicht wurden seitens der Klägerin keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte das Verfahren auf ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB umgestellt hat.

Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er genügt den allgemein für die Aufstellung eines Bebauungsplans bestehenden Anforderungen, insbesondere der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (hierzu 1.3.1.1). Der Kläger kann sich schließlich nicht auf eine Verletzung des Abwägungsgebots berufen (hierzu 1.3.2).

1.3.1.1 Der in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplans Nr.... - „F-straße“ festgesetzte Ausschluss von Vergnügungsstätten genügt den Anforderungen der § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sein sollen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe kann im Bebauungsplan auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig sind oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

Ausgehend davon kann auch der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten nach ordnungsgemäßer Abwägung im Bebauungsplanverfahren (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) Gegenstand einer Festsetzung eines Bebauungsplanes sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2009 - 1 ZB 07.345 - juris Rn. 16; B. v. 19.10.2000 - 2 B 98.2222 - juris RdNr. 18).

Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Festsetzung ist, dass der Ausschluss im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“ (BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Anhaltspunkte ergeben sich insoweit aus den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB (BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331 = juris Rn. 8; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 1 Rn. 31, 37). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ jedoch nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).

Ein derartiger offensichtlicher Missgriff ist hier nicht zu erkennen. Ausweislich der in der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele soll insbesondere den städtebaulichen Belangen der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung sowie dem Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung getragen werden. Der Bebauungsplan Nr. ... soll auch „Trading-Down-Effekten entgegenwirken durch Standortsicherung und Aufwertung von Einzelhandel und Dienstleistung“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Regelung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten zur Sicherung der Geschäftsvielfalt und Gebietsattraktivität und zur Verhinderung einer Absenkung des Niveaus in den besonders empfindlichen und optisch „ausstrahlenden“ unteren Geschossen (sog. „trading-down-Effekt“) gerechtfertigt (zur Abwehr des „trading-down-Effekts“ als rechtfertigender Ausschlussgrund von Spielhallen im Kerngebiet vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9.08 -, BauR 2009, 76 ff.; Urt. v. 15.09.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698 ff.).

Ausweislich der Begründung wollte die Beklagte mit der Festsetzung in § 2 Nr. 3 die gewünschten bzw. für das Gebiet unschädlichen kerngebietstypischen Nutzungen ermöglichen und lediglich diejenigen ausschließen, die das Gebiet nachhaltig beeinflussen würden. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, die die gesamte Nacht hindurch eine Vielzahl von Besuchern anziehen, soll nach der Begründung des Bebauungsplans insbesondere auch der Sicherung der Wohnfunktion in den Obergeschossen dienen. So sind in dem hier maßgeblichen Bereich MK1 Vergnügungsstätten nicht generell ausgeschlossen, sondern Lichtspielhäuser mit nicht sexuellem Charakter zugelassen. Eine derartige Differenzierung ist nach § 1 Abs. 9 BauNVO bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, die hier - wie bereits ausgeführt - gegeben sind, zulässig.

Nach alledem genügt die Festsetzung des § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung der Beklagten sowohl dem Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB als auch des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO.

1.3.1.2 Die in der Bebauungsplan-Satzung Nr. ... „F-straße“ unter § 2 Nr. 3 getroffene Festsetzung, wonach Vergnügungsstätten in den Kerngebieten MK1 und MK2 - mit Ausnahme von Lichtspieltheatern ohne Darbietungen sexuellen Charakters - nicht zulässig sind, leidet nicht an einem offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (BVerwG, U. v. 13.12. 2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 9; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1/07 - juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105/66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - BauR 2013, 1811 = juris Rn. 9).

Eine Verletzung des Abwägungsgebots liegt jedoch nicht vor, wenn aufgrund einer vertretbaren Bewertung der berührten Belange im Fall der Kollision einzelner Belange bestimmte bevorzugt und andere zurückgesetzt werden. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten Belange gehört vielmehr zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (vgl. VerfGH E. v. 13.5.2015 - Vf. 16-VII-14 - juris). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hiervon ausgehend ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für einen beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Beklagte keine „Pufferzone“ mit Spielhallen und Wettbüros zwischen dem Rotlichtviertel und dem angrenzenden Mischgebiet geschaffen, sondern Vergnügungsstätten ausgeschlossen hat. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich durch den gänzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten (mit Ausnahme von Kinos) Konflikte ergeben könnten, die nur im Bebauungsplan selbst, nicht jedoch in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könnten. In Ausübung ihres planerischen Ermessens hat sich die Beklagte für den Ausschluss der Vergnügungsstätten wohl gerade auch deshalb entschieden, um eine Verbindung zwischen dem Rotlichtviertel und der F-straße nicht herzustellen. Dies ist rechtlich nicht beanstanden.

Auch die Tatsache, dass die Beklagte der Vergnügungsstätte Nacht-Club in der E-gasse Nr. .../... ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... keinen erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO zugestanden hat, führt nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler, der die Festsetzung in § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung unwirksam machen würde.

Schließlich stellt auch die Bezeichnung „Spielhallen F-straße ...“ keinen beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang dar. Zum einen weist die Beklagte darauf hin, dass in gewerblicher Hinsicht mehrere Zulassungen vorliegen, so dass die Verwendung des Plurals insoweit unschädlich wäre. Selbst bei einer fehlerhaften Bezeichnung ergäbe sich hieraus kein auf das Abwägungsergebnis Einfluss nehmender Abwägungsmangel.

1.3.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich - wie von der Klägerin vorgetragen - um Mängel im Abwägungsvorgang handeln würde, so sind diese nur unter den in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Danach muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein (vgl. BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2/10 - BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 21). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Mangel offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Der Mangel ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 16 f.; U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - juris).

Ausgehend davon, wären die von der Klägerin behaupteten Mängel allesamt nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, da die Planung der Klägerin auch ohne die behaupteten Mängel so verwirklicht worden wäre. Es würde demnach auch an der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Beachtlichkeit der Mängel fehlen.

Im Übrigen wären etwaige nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Fehler jedenfalls gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden, da die Klägerin nicht innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist schriftlich gegenüber der Beklagten Rüge erhoben hat.

Aufgrund des rechtswirksamen Ausschlussses von Vergnügungsstätten nach § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung erweist sich das als Vergnügungsstätte einzuordnende streitgegenständliche Vorhaben der Klägerin in dem maßgeblichen Gebiet MK1 als bauplanungsrechtlich unzulässig.

3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung des § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung wurde seitens der Klägerin nicht beantragt. Im Übrigen hätte die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, weil einer solchen die Grundzüge der Planung, nämlich die städtebaulichen Gründe, die dem Ausschluss von Vergnügungsstätten in § 2 Nr. 3 der Bebauungsplan-Satzung zugrunde lagen, entgegenstehen.

Das Bauvorhaben der Klägerin erweist sich nach alledem als bauplanungsrechtlich unzulässig. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 104.700,00 EUR festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei 300,- €/m² Nutzfläche in Ansatz gebracht wurde, hier also 300 € x 349 m² = 104.700,00 €).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.