Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1541

published on 08/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1541
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 13.1367, 09/04/2014

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung von bisher als Eisdiele genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss eines sechsgeschossigen Gebäudes in ein Wettbüro. Nach Versagung der Baugenehmigung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte auf Klage der Klägerin hin mit Urteil vom 9. April 2014, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nicht, dass dem Verwaltungsgericht bei der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Umgriffs des nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebenden Teilgebiets ein Fehler unterlaufen wäre, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen lässt.

a) Die Auffassung der Beklagten, das südwestlich des Vorhabenstandorts gelegene Wohngebiet in der P* …straße hätte zum maßgeblichen Teilgebiet i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO hinzugenommen werden müssen, trifft nicht zu.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO macht deutlich, dass eine Unterteilung innerhalb eines Mischgebiets vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886 = juris Rn. 4). Das Teilgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO reicht deshalb nicht weiter als das Mischgebiet, in dem es sich befindet („Teile des Gebiets“) und kann sich insbesondere nicht in das nach Darlegung der Beklagten südöstlich des Vorhabens in der P* …straße anzunehmende Wohngebiet erstrecken. Ob Vorhaben unzulässig sind, weil von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen in der Umgebung des Baugebiets ausgehen, bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 1995 (Az. 26 B 94.952 - juris) ergibt sich nichts anderes. Auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2005 (Az. 25 B 01.624 - juris, nachfolgend BVerwG, B.v. 13.6.2005 a.a.O.), der das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Zitat entstammt (vgl. a.a.O. juris Rn. 27), kann nicht entnommen werden, außerhalb des Mischgebiets liegende Gebiete seien in den Umgriff nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzubeziehen. Einzubeziehen sind auch danach vielmehr die vom Ziel- und Quellverkehr betroffenen „Gebietsteile“.

Davon abgesehen ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich der durch das nicht kerngebietstypische Wettbüro ausgelöste Ziel- und Quellverkehr oder Parksuchverkehr städtebaulich r e l e v a n t auf die Wohnbebauung in der P* …straße auswirken könnte. Nicht jede vorhabenbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens löst auch städtebaulich relevante Spannungen oder Nutzungskonflikte aus.

b) Das Vorbringen der Beklagten, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr oder Parksuchverkehr seien angreifbar, soweit die frühen Abendstunden, die Samstagnachmittage und die Sonn- und Feiertage betroffen sind, kann auch sonst nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Das Verwaltungsgericht hat das vom Vorhaben ausgehende Störpotential auf sensible Nutzungen in der Nachbarschaft u.a. nach den sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Öffnungszeiten bewertet. Dabei hat es die im Vergleich zu Verkaufsstellen längeren Öffnungszeiten des zur Genehmigung gestellten Wettbüros in den Blick genommen und diese zu den bereits vorhandenen Nutzungen durch Gastronomiebetriebe und dem gegenüberliegenden Wettbüro mit ähnlichen Öffnungszeiten in Beziehung gesetzt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Bei der Frage, ob ein Teil eines Mischgebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO geprägt ist, kommt es - anders als die Beklagte wohl meint - im Übrigen nicht auf die Öffnungszeiten vorhandener Betriebe an.

c) Der Vortrag, nach ständiger Rechtsprechung sei der Bereich der gegenseitigen Prägung in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite, lässt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufkommen.

Einen Rechtssatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird, gibt es nicht; ein solcher Bereich lässt sich auch nicht schematisch festlegen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2 zu den Grenzen der näheren Umgebung i.S.d. § 34 BauGB). Ähnlich der zu § 34 Abs. 1 BauGB geforderten Betrachtungsweise entzieht sich auch § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einer bestimmten Anwendung nach festzulegenden Kriterien (vgl. BVerwG, B.v. 14.10.1993 - 4 B 176.93 - juris Rn. 3).

Auf Grundlage seiner Feststellungen im Augenschein begründet das Verwaltungsgericht überzeugend, weshalb es den Umgriff des maßgeblichen Teils des Mischgebiets auf die Bebauung entlang der A* … Straße, insbesondere in unmittelbarer Nähe zum Kreuzungsbereich A* … Straße/W* …straße/S* …straße beschränkt. Es wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung von unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf die zu erwartenden städtebaulich relevanten Wirkungen des Vorhabens abgestellt. Eine schematische Begrenzung des maßgeblichen Teilgebiets auf das Straßengeviert würde den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Vielmehr kann ein Gebäude - wie hier - nach einer Seite zu einer Straße oder einem Platz hin liegen, der den Auswirkungen der Vergnügungsstätte ausgesetzt ist, zur anderen Seite dagegen in einem Bereich, der nicht in dieser Weise betroffen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886 = juris Rn. 4).

d) Der Einwand, das allgemeine Verkehrsaufkommen im Kreuzungsbereich müsse unberücksichtigt bleiben, weil auch Anwohner an einer lauten Straße vor zusätzlichem Verkehr durch eine Vergnügungsstätte zu schützen seien, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, dass auch das erhebliche Verkehrsaufkommen in der A* … Straße mit Straßenbahnlinie und der gerade rund um den Kreuzungsbereich im Hinblick auf das Störpotential der vorhandenen gewerblichen Nutzungen gewonnene „großstädtische“ Eindruck die Charakterisierung als überwiegend gewerbliche Prägung unterstütze. Hierauf stellt das angefochtene Urteil aber nicht entscheidungserheblich ab, wie schon die einleitende Einschränkung, „ohne, dass es noch darauf ankäme“, zeigt.

2. Das Vorbringen, die „im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks“ anzutreffende gewerbliche Nutzung habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder eine flächenmäßige Ausdehnung noch einen größeren Einzugsbereich, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass „es sich bei den gewerblichen Nutzungen - insbesondere in dem hier prägenden Kreuzungsbereich - nicht um eher ‚kleinmaßstäbliche‘ Nutzungen mit Gebietsversorgungscharakter und mit geringem Störpotential für die vorhandene Wohnnutzung handelt, sondern um gewerbliche Nutzungen, bei denen z.B. wegen ihrer flächenmäßigen Ausdehnung von einem größeren Einzugsbereich der Kundschaft auszugehen ist“. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht damit - anders als die Beklagte einwendet - schon nicht auf das „unmittelbare Umfeld des Baugrundstücks“ ab, sondern auf den „maßgeblichen Umgriff“, der weiter reicht.

Im Übrigen benennt das Verwaltungsgericht die gewerblichen Nutzungen, bei denen es von einem größeren Einzugsbereich der Kundschaft ausgeht, wie etwa eine 137 m² große Spielhalle, ein Wettbüro mit einer Nutzfläche von 150 m² sowie zwei Gastronomiebetriebe. Insoweit beanstandet die Beklagte lediglich pauschal, dass die Bäckerei mit Café gebietsversorgend sei.

Auch der vonseiten der Beklagten angenommene Widerspruch zu den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Nr. 1.3 d.UA besteht nicht. Danach „finden sich vielmehr unmittelbar nebeneinander verschiedene gewerbliche Nutzungen, wie z.B. die für den Innenstadtbereich typischen, der Gebietsversorgung dienende Nutzungen wie kleine Läden, Frisör, Optiker, Apotheke, Metzger sowie Lebensmittelmärkte einerseits und Gastronomie und Vergnügungsstätten andererseits, sowie auch eine Fülle verschiedener freiberuflicher Nutzungen“. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Begriff der „Gebietsversorgung“ bezieht sich schon nicht auf „selbst in einem Wohngebiet zulässige Nutzungen“, wie die Beklagte einwendet, sondern auf die für den „Innenstadtbereich typischen der Gebietsversorgung dienende Nutzungen“. Darüber hinaus differenziert das Verwaltungsgericht klar zwischen den gebietsversorgenden Nutzungen „einerseits“ und nicht mehr der Gebietsversorgung dienenden Nutzungen „andererseits“.

3. Mit dem Vorbringen der Beklagten, selbst bei einer qualitativen Betrachtungsweise mit einer Gewichtung des Gewerbes anhand seines jeweiligen Störungsgrads und seines Erscheinungsbilds überwiege die Wohnnutzung und nicht die gewerbliche Nutzung, stellt die Beklagte lediglich ihre Bewertung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts darzutun.

a) Soweit die Beklagte einwendet, das Gebäude A* … Straße 7/S* …straße 2 erfahre nach ihrer Auffassung nicht insgesamt eine gewerbliche Prägung, die gewerbliche Nutzung in den unteren Geschossen und die Wohnnutzung in den oberen Geschossen würden mindestens zueinander als gleichwertig erscheinen, wird die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt.

Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt das Verwaltungsgericht anhand der im Ortstermin getroffenen Feststellungen eine wertende Gesamtbetrachtung vor (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2005 - 4 B 36-05 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Vielzahl der im Ortstermin vorgefundenen und durch Lichtbilder dokumentierten gewerblichen Nutzungen insbesondere in den Erdgeschossen des maßgeblichen Umgriffs genügt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits, um die gewerbliche Prägung als beherrschendes Element wahrzunehmen. Diese Bewertung findet ihre Bestätigung bei Betrachtung der im Ortstermin gefertigten Fotografien und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft die dieser Bewertung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass bei der Beurteilung einer prägenden Wirkung auch von Bedeutung sein kann, in welchem Maße die Erdgeschoßebene gewerblich genutzt ist und inwieweit die gewerbliche Nutzung bis in die Obergeschosse reicht (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 - 4 B 179.93 - juris Rn. 2). Im Weiteren nennt das Verwaltungsgericht sonstige Faktoren, die für diese Zuordnung sprechen, u.a. die gewerbliche Prägung des Gebäudes A* … Straße 7/ S* …straße 2. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass die oberen Geschosse des 7-geschossigen Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden. Daraus folgt aber nicht, dass dem Gebäude deshalb eine gewerbliche Prägung abzusprechen wäre. Denn bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO gibt nichts dafür her, dass die Frage der überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzungen stets dann schon zu verneinen ist, wenn der prozentuale Anteil der jeweils grundstücksbezogen ermittelten gewerblich genutzten Geschoßflächen gegenüber dem Anteil der Wohngeschoßflächen rechnerisch kein Übergewicht hat (vgl. BVerwG, B.v. 7.2.1994 a.a.O.). Hiervon ausgehend begründet das Verwaltungsgericht seinen im Ortstermin gewonnenen Eindruck der gewerblichen Prägung dieses Gebäudes nach seinem Erscheinungsbild anschaulich und angesichts der gefertigten Fotografien auch nachvollziehbar mit dem Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss, dem Teppichverkaufshandel im gesamten ersten Obergeschoss und der bis in die oberen Geschosse reichenden Werbung.

b) Dass die „Nachtaktivität“ der vorhandenen Gewerbebetriebe keine besondere sei, auch weil Schank- und Speisewirtschaften zu den allgemein in einem Mischgebiet zulässigen Vorhaben gehören, führt ebenso wenig zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung.

Freilich sind die vorgefundenen Nutzungen einschließlich ihrer Nachtaktivität keine besonderen, andernfalls wäre nicht von einem Mischgebiet auszugehen, dessen Vorliegen auch die Beklagte bejaht. Aus dem Umstand, dass Schank- und Speisewirtschaften (trotz ihres auch nächtlichen Betriebs) zu den allgemein in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen gehören, lässt sich für die Auffassung der Beklagten nichts gewinnen, weil auch Vergnügungsstätten in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets zu den allgemein zulässigen Anlagen zählen. Entscheidend für eine überwiegend gewerbliche Prägung eines Teils des Mischgebiets sind schließlich nicht die Öffnungszeiten der den maßgeblichen Umgriff prägenden gewerblichen Nutzungen, sondern deren Häufung in einem Teil des Mischgebiets. Das Verwaltungsgericht verfolgt keinen anderen rechtlichen Ansatz. Es bewertet lediglich das Störpotential vorhandener Betriebe im maßgeblichen Umgriff anhand der durch sie entfalteten Geschäftigkeit am Tag sowie deren Nachtaktivität und kommt zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass das Störpotential im maßgeblichen Bereich insgesamt höher einzustufen ist als typischerweise in einem Mischgebiet, dass also der maßgebende Umgriff im Hinblick auf die das Wohnen störenden gewerblichen Nutzungen nicht die für ein Mischgebiet typische Durchmischung von Wohn- und Gewerbenutzung, sondern auch mit Blick auf den Störgrad eine vorherrschende gewerbliche Prägung aufweist.

4. Auf das Vorbringen der Beklagten, das Vorhaben sei auch nicht im Wege einer Ausnahme zulassungsfähig, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an, weil das Vorhaben nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Hösch Gänslmayer Lecker

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.