Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 24. Juli 2017 - 1 L 560/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0724.1L560.17.00
24.07.2017

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller bestand ausweislich der Ergebnismitteilung vom 9. Juni 2016 die staatliche Pflichtfachprüfung für Juristen nicht. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 legte er dagegen Widerspruch ein. Nach erfolgter Akteneinsicht machte der Antragssteller zwei Einwände gegen die Bewertung der Klausur „Öffentliches Recht 2“ im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 18. August 2016 geltend. Der Antragsgegner leitete in der Folgezeit nur einen dieser Einwände an die zuständigen Prüfer weiter. Nicht weitergeleitet wurde der Einwand des Antragsstellers, dass die Prüfung des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) – aus seiner Sicht – fälschlicherweise dem Gebiet „Staatsrecht“ und nicht „Kommunalrecht“ zugeordnet worden sei, was einen anderen Bewertungsmaßstab bedeutet hätte. Dies wurde für den Antragssteller aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Januar 2017 ersichtlich. Der Antragssteller rügte die unvollständige Weiterleitung mit Schreiben vom 17. Januar 2017. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Weiterleitung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rheinland-Pfalz (JAPO) nur insoweit erfolgen müsse, als das Vorbringen des Antragsstellers einen möglichen Bewertungsfehler aufgezeigt hätte. Das sei nur für den bereits weitergeleiteten Einwand der Fall gewesen. Darüber hinaus teilte der Antragsgegner mit, dass das Widerspruchsverfahren bis zum voraussichtlichen Vorliegen des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung Ende Juni 2017 ruhe.

II.

2

Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2017, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einwendungen, die der Antragssteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 2016 unter 1) gegen die ihm mit Prüfungsbescheid vom 9. Juni 2016 eröffnete Bewertung seiner in der Klausur „Öffentliches Recht 2“ erbrachten Prüfungsleistungen erhoben hat, den Prüfern unverzüglich zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung zuzuleiten und deren Stellungnahme bis zum 15. Juni 2017 oder innerhalb einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Frist zu veranlassen, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

3

Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. In der Hauptsache wäre die Leistungsklage die statthafte Klageart, sodass der Antrag des Klägers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz statthaft ist.

4

Der Antrag scheitert allerdings an den Voraussetzungen von § 44a VwGO als eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, die auch im Verfahren nach § 123 VwGO anwendbar ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 44a, Rn. 1). Demnach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Norm ist hier auch tatbestandlich einschlägig. Der Antragssteller begehrt mit seinem Antrag ausschließlich die Weiterleitung eines Einwands zur Stellungnahme der Prüfer im Rahmen des sogenannten „Überdenkungsverfahrens“, vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO. Sinn und Zweck des § 44a VwGO ist es, zum einen Verzögerungen und Erschwerungen des anhängigen Verwaltungsverfahrens und zum anderen die Einlegung von Rechtsbehelfen bei Gericht zu verhindern, bei denen noch nicht fest steht, ob der Betroffene überhaupt beschwert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – 8 C 13/80, NJW 1982, 120; Urteil vom 12. April 1978 – 8 C 7/77, NJW 1979, 177; Schenke, a. a. O., Rn. 1 m. w. N.).

5

Das trifft hier zu. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung auf dem Weg zur Sachentscheidung, wobei letztere durch den vorliegenden Rechtsbehelf verzögert werden könnte (vgl. dazu VG Mainz, Beschluss vom 6. September 2011 – 3 K 673/11.MZ, Rn. 7 –, juris). Das ergibt sich auch schon aus der Konzeption des „Überdenkungsverfahrens“ in § 9 Abs. 6 JAPO, das tatbestandlich ein Widerspruchsverfahren gegen die Prüfungsbewertung voraussetzt (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 L 1717/12.MZ, Rn. 5 –, juris). Vor der Entscheidung über den Widerspruch sind die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) i. V. m. § 9 Abs. 6 JAPO durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsamtes zu beteiligen. Erst wenn dies ordnungsgemäß erfolgt ist, darf der Widerspruchsbescheid als verfahrensabschließende Sachentscheidung ergehen. Die Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften kann ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in der Hauptsache überprüft werden. Insoweit wäre bei Verfahrensfehlern gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben und zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dann müsste das Widerspruchsverfahren erneut – ordnungsgemäß unter Weiterleitung der Einwände sowie Abwarten einer darauffolgenden Stellungnahme der Prüfer – durchgeführt werden. Daraus folgt, dass der Antragssteller – wie hier – die Vornahme einer Verfahrenshandlung innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens grundsätzlich nicht isoliert vom Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung gerichtlich durchsetzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 2 B 10209/00, Rn. 3 –, juris). Eine Ausnahme besteht nur in Fällen, in denen der aus Abwarten der Sachentscheidung folgende Zeitverlust gleichzeitig einen materiellen Rechtsverlust zur Folge hat (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 WB 4/12, NVwZ-RR 2013, 885, Rn. 22).

6

Der Antragssteller ist insoweit der Ansicht, dass die Vorschrift jedenfalls in der hier vorliegenden Situation verfassungskonform ausgelegt werden müsse und hier eine solche Ausnahmesituation vorläge. Dies folge bereits aus einem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Anspruch auf eine möglichst effektive verwaltungsinterne Kontrolle seiner Einwendungen, welche eine möglichst zeitnahe Realisierung des Überdenkungsanspruchs erfordere. Im Falle des „Überdenkungsverfahrens“ bestehe die Gefahr, dass die Prüferin oder der Prüfer sich nicht mehr hinreichend an den durch die Mitprüflinge gebildeten Vergleichsmaßstab erinnerten und sich so unter Umständen an einer Anhebung der Bewertung gehindert sähen (ähnlich auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 4 K 2096/09, BeckRS 2009, 42165, Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2014 – 7 K 2103/14, BeckRS 2014, 56778). Insoweit käme – nach Ansicht des Antragsstellers – ein Zeitverlust dem Verlust einer materiellen Rechtsposition gleich.

7

Diesem Einwand folgt die Kammer vorliegend nicht. Der Antragssteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich ein materieller Rechtsverlust droht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Vermutungen, die keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall begründen können. Zudem wäre dem vom Antragssteller befürchteten Verblassen der Erinnerung an den Vergleichsmaßstab schon praktisch entgegenzuhalten, dass der Prüfer seine Erinnerung ohne weiteres durch – gegebenenfalls nur kursorische – Einsichtnahme in die ihm zugeteilten Klausuren rückwirkend „auffrischen“ könnte, sofern dies tatsächlich einer höheren Bewertung entgegenstünde. Eine Ausnahme von § 44a VwGO ist daher zumindest in diesem Einzelfall nicht geboten.

8

Im Übrigen ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum im Rahmen des streitgegenständlichen Einwands tatsächlich überschritten hat. Vielmehr liegen hier deutliche Anhaltspunkte vor, dass sogar bei Zugrundelegung des vom Antragssteller begehrten Maßstabs („im Überblick“) keine andere Bewertung erfolgen würde. Auf dieser Grundlage kann im Übrigen dahinstehen, ob – wie der Antragssteller meint – Art. 28 Abs. 2 GG prüfungsrechtlich dem Kommunalrecht zuzuordnen ist. Dagegen spricht, dass die dort verankerte Selbstverwaltungsgarantie bei rein formaler Betrachtung als vornehmlich staatsorganisatorisches Prinzip eingeordnet werden kann. Das folgt eindeutig aus der systematischen Stellung in den Art. 20 ff. GG. Gleichwohl ist der Lehr- und Prüfungsrealität in der juristischen Ausbildung an den Universitäten und in der Ausbildungsliteratur bei der Auslegung der Prüfungsordnung hinreichend Rechnung zu tragen.

9

Daraus ergibt sich, dass die Selbstverwaltungsgarantie als elementare Grundlage des Kommunalrechts verstanden wird und deshalb weit überwiegend nur in diesem Kontext vertiefend behandelt wird. Sie durchzieht die einfachgesetzlichen Normen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), insb. §§ 2, 32, 47, 117 ff. GemO, und ist nicht ohne weiteres von ihnen zu trennen. Da die Prüfungsordnung vor allem auch Studierenden dazu dienen soll, die möglichen Prüfungsgebiete bei ihrer Vorbereitung einschätzen und abgrenzen zu können, muss diesem Aspekt hinreichend Bedeutung zukommen. Letztlich hat die Selbstverwaltungsgarantie, zumindest in prüfungsrechtlicher Hinsicht, eine Doppelnatur, die in diesem Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend konkretisiert werden muss.

10

Vor dem Hintergrund einer hier vorliegenden – zumindest teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache, gelten zudem für die Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten strenge Anforderungen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89, Rn. 3 –, juris). Insoweit ist auch die materielle Rechtsposition, die nach Ansicht des Antragsstellers durch die zeitliche Verzögerung verloren gehen soll, schon in ihrem Bestand zumindest fraglich.

11

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

12

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (siehe Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh § 164, Rn. 14), da die Hauptsache mit der Sachentscheidung über den Antrag zumindest teilweise vorweggenommen worden wäre.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden. Ihre Prüfung dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 BVR 1807/07 –, NJW 2008, 1060 [1061]). Hinreichende Erfolgsaussichten einer Klage sind daher zu bejahen, wenn nach einer summarischen Überprüfung des Sach- und Streitstandes der Ausgang des Verfahrens offen erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – 6 B 121/98 –, NVWZ – RR 1999, 588).

4

Die Klage, die auf die Erteilung von Ablichtungen dreier Klausuren, die der Kläger während seines Studiums bei der Beklagten gefertigt hat, hilfsweise auf Gestattung der Einsichtnahme in diese Klausuren gerichtet ist, hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar voraussichtlich zulässig, jedoch unbegründet.

5

1. Die Klage dürfte zulässig sein, wobei dahin stehen kann, ob sie als Untätigkeitsverpflichtungsklage oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

6

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Klage nicht entgegengehalten werden können, über das Begehr des Klägers sei bereits bestandskräftig abschlägig entschieden worden. Eine derartige Entscheidung lässt sich der E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten vom 22. Januar 2010 nicht entnehmen. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat, sondern der objektive Erklärungswert, d. h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung von Rechtsbehelfsbelehrungen und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umständen nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 18; vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2009 – 3 K 97/09.MZ –, juris Rdnr. 22 [m.w.N.]). Hiernach liegt in der E-Mail vom 22. Januar 2010 kein Verwaltungsakt. Äußerlich fehlt nicht nur eine Rechtsbehelfsbelehrung, sondern insbesondere auch die Angabe der handelnden Behörde. Dem Inhalt nach wirkt das Schreiben wie eine Mitteilung über die Rechtslage, ohne dass deutlich würde, dass eine abschließende Entscheidung über den konkreten Antrag des Klägers getroffen worden wäre. Der alleinige Anhaltspunkt für ein förmliches Handeln besteht darin, dass die Mitarbeiterin der Beklagten „i. A.“ gezeichnet hat. Das reicht aber nicht aus, um nach dem objektiven Empfängerhorizont einen Verwaltungsakt anzunehmen, zumal nicht einmal eine Dienst-, Amts- oder auch nur Funktionsbezeichnung der Mitarbeiterin angegeben wird.

7

Auch § 44 a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl die Verfahren noch gar nicht abgeschlossen sind und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in der Sache beschwert bzw. in ihren Rechten betroffen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 44 a Rdnr. 1). Hieraus hat die Rechtsprechung geschlossen, dass die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten (§ 29 VwVfG) Fotokopien erteilt werden, jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung ist, wenn der Kläger sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 2000 – 2 B 10209/00 –, juris Rdnr. 3). Von seinem Regelungszweck her findet § 44 a Satz 1 VwGO jedoch dann keine Anwendung, wenn die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht generell oder in bestimmter Art und Weise – etwa betreffend die Anfertigung von Fotokopien – ablehnt, weil in diesen Fällen die Verweigerung des Einsichtsrechts nicht eine schlichte Verfahrenshandlung auf dem Weg zur Sachentscheidung ist (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 202). So liegt der Fall hier. Der Kläger verfolgt sein Klageziel nicht im Rahmen der Anfechtung von Prüfungsergebnissen, sondern macht vielmehr ein Einsichtsrecht in die Klausuren eigenständig geltend. Die Verzögerung oder Erschwernis eines anderen, bereits anhängigen Verwaltungsverfahrens steht somit nicht im Raum, sodass § 44 a Satz 1 VwGO weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach greift.

8

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

9

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch – Herstellung von Ablichtungen, hilfsweise Aktensicht – lässt sich nicht aus der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Beklagten vom 24. August 1999 (StAnz S. 1549), geändert durch Artikel 1 der Ordnung zur Änderung der Ordnungen für die Diplomprüfung in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik an der Beklagten vom 12. Mai 2009 (StAnz S. 1003), – im Folgenden: PO – herleiten.

10

Nach § 30 Abs. 1 PO ist der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung auf Antrag beim Prüfungsausschuss Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Diplom-Vorprüfungs-Akten zu gewähren. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem der geltend gemachte Anspruch Klausuren aus dem Hauptstudium nach Abschluss der Diplom-Vorprüfung betrifft.

11

Gemäß § 30 Abs. 2 PO erhalten Kandidatinnen und Kandidaten, die zu den prüfungsrelevanten Studienleistungen im Hauptstudium zugelassen sind, auf Antrag beim Prüfungsausschuss nach dem Erwerb von mindestens 30 Kreditpunkten erstmals, nach dem Erwerb von mindestens 80 Kreditpunkten ein zweites Mal und nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens der Diplomprüfung ein drittes Mal Einsicht in die Prüfungsakten. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Der Kläger hat unstreitig keine 30 Kreditpunkte im Hauptstudium erzielt.

12

b) Der Klageanspruch lässt sich auch nicht mit der Verwaltungspraxis der Beklagten i. V. m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Über die ausdrückliche Regelung des § 30 PO hinaus eröffnet die Beklagte den Studierenden der Betriebswirtschaftslehre die Möglichkeit, jede Klausur nach Abschluss des Korrekturverfahrens einzusehen, um zeitnah Bewertungsfehler geltend machen zu können. Hat der Kläger hiervon bereits Gebrauch gemacht, so verfolgt er mittlerweise ausdrücklich nicht mehr das Ziel, Prüfungsfehler feststellen zu können. Eine Klausureinsicht zu anderen Zwecken als einer Überprüfung der Bewertung erfasst die Verwaltungspraxis der Beklagten indessen nicht.

13

c) Der Kläger kann die begehrte Überlassung von Ablichtungen bzw. die hilfsweise begehrte Akteneinsicht ferner nicht auf § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen. Danach hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Vorliegend fehlt es an einem rechtlichen Interesse im Sinne der genannten Vorschrift. Der Akteneinsicht unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Akten nicht schlechthin, sondern nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Begriff des „rechtlichen“ Interesses ist enger als der der „berechtigten“ Interessen. Das berechtigte Interesse umfasst jedes öffentlich-rechtliche und privatrechtliche, nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art, soweit es sich auf das Verfahren bezieht. Demgegenüber ist ein rechtliches Interesse vor allem dann gegeben, wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten. Das rechtliche Interesse setzt eine ausdrückliche oder sinngemäße Anerkennung einer geschützten zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsposition in der Rechtsordnung durch Verfassung, Gesetz oder Rechtsverordnung voraus (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 29 Rdnr. 47). Geht es um die Einsicht in Prüfungsakten, ergibt sich das rechtliche Interesse des Prüflings typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf freie Wahl des Berufs (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn die Kenntnis des Akteninhalts wird in der Regel für den Prüfling erforderlich sein, um feststellen zu können, ob die Bewertung seiner Leistung rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. Niehues/Fischer, a. a. O., Rdnr. 191). Zudem kann dem Akteneinsicht begehrenden Prüfling ein rechtliches Interesse hierfür zugebilligt werden, wenn er klären möchte, ob sich in der Akte Anhaltspunkte für strafrechtlich oder disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte zu seinem Nachteil ergeben.

14

Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger kein rechtliches Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu. Ihm geht es ausdrücklich nicht um eine Überprüfung der Klausurbewertungen auf etwaige Prüfungsfehler. Wenn er die Klausuren einsehen möchte, um darin einen „Beleg für das Fachwissen und sein Grundverständnis“ zu finden, handelt es sich nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse, sondern vielmehr um ein privates oder ideelles. Soweit er ferner ehrverletzende Bloßstellungen in den Korrekturen vermutet, muss er sich entgegen halten lassen, dass er zwei der drei in Rede stehenden Klausuren eingesehen hat und somit bereits die Möglichkeit für ihn bestand, unangemessene Äußerungen festzustellen, ohne dass er im vorliegenden Verfahren substantiiert solche geltend machen würde. Die dritte Klausur („Aktuelle Themen der Wirtschaftspolitik“ vom 2. März 2009) wurde unstreitig nicht inhaltlich, sondern wegen Überschreitens der Bearbeitungszeit mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

15

d) Schließlich steht dem Kläger kein Informationszugangsanspruch aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zu.

16

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG hat zwar jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts gegenüber den in § 2 LIFG genannten Behörden nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Auf die Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses kommt es hierbei nicht an. Die Anwendbarkeit des Anspruchs ist jedoch nach § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Der Informationszugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Inwieweit eine fachgesetzliche Regelung – hierzu zählen auch Satzungen – abschließend ist und damit dem Landesinformationsfreiheitsgesetzt vorgeht, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis ist anhand des konkreten Sachverhalts durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung des jeweiligen Informationszugangsrechts zu klären (vgl. LT-Drs.15/2085, S. 12).

17

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Regelungen, die einem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren – insbesondere aus § 30 PO oder aus § 29 VwVfG – vermitteln, gemäß § 4 Abs. 2 LIFG dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG vorgehen. Das Prüfungsrechtsverhältnis dient dazu, die Leistungsfähigkeit eines Prüflings zu ermitteln und den Erfolg der Ausbildung zu kontrollieren. Damit korrespondiert das Recht des Betroffenen, die Bewertung seiner Leistung auf Fehler hin zu prüfen, Einwendungen zu erheben und diese letztlich einer gerichtlichen Klärung zuführen zu können. Zum effektiven Rechtsschutz gehört eine verlässliche Kenntnis der Bewertungsbegründung, die in der Regel ohne Einsicht in die Klausur nebst Prüferanmerkungen nicht zu erlangen ist. Gibt eine Prüfungsordnung – wie hier in § 30 PO – über ein solches Klausureneinsichtsrecht hinaus einen von einzelnen Bewertungen unabhängigen, jedoch mit dem Abschluss bestimmter Ausbildungsfortschritte verknüpften Anspruch des Kandidaten auf Einsicht in seine Prüfungsakte, verschafft dies dem Betreffenden die Gelegenheit, die Akte etwa auf Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Daten zu überprüfen. In persönlicher Hinsicht setzt eine Akteneinsicht im Prüfungsrechtsverhältnis aber stets die Beteiligung an dem konkreten Rechtsverhältnis als Prüfling voraus. Hintergrund sind nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Prüflinge, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass Raum für sonstige, nicht im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Akteneinsichtsrechte besteht.

18

Findet das Landesinformationsfreiheitsgesetz hier nach seinem § 4 Abs. 2 keine Anwendung, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG namentlich deshalb nicht erfüllt ist, weil die Prüfungstätigkeit der Hochschulen keine Verwaltungstätigkeit einer Behörde nach § 2 LIFG darstellt (in diesem Sinne wohl die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 1, LT-Drs. 15/2085, S. 11).

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Erst- und Zweitprüfern der von ihr in der staatlichen Pflichtfachprüfung im Frühjahr 2012 gefertigten Aufsichtsarbeiten „Öffentliches Recht 1“ und „Zivilrecht 1“ erneut Gelegenheit zur Überprüfung und Abänderung ihrer Bewertungen zu geben – sogenanntes „Überdenkungsverfahren“ – hat keinen Erfolg.

2

Dieser Antrag ist bereits gemäß § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig. Nach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden. § 44 a VwGO ist in seiner konkreten Ausgestaltung als eigenständige (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung sowohl für verwaltungsgerichtliche Klagen als auch selbständige Beschlussverfahren anzusehen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 2012, § 48 a Am. 1).

3

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 44 a Satz 1 VwGO gegeben, ohne dass die in § 44 a Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen eingreifen.

4

Bei dem von der Antragstellerin angestrebten – erneuten – sog. „Überdenkungsverfahren“ i.S.d. § 9 Abs. 6 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) handelt es sich um eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44 a Satz 1 VwGO. Durch die Regelung des § 44 a Satz 1 VwGO soll im Sinne der Prozessökonomie sichergestellt werden, dass behördliche Verfahrenshandlungen, die im Vorfeld einer Entscheidung ergehen, nicht isoliert zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlung soll vielmehr in dem Prozess geklärt werden, der die Sachentscheidung zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09 –, juris).

5

Das von der Antragstellerin angestrebte Überdenkungsverfahren ist gemäß § 9 Abs. 6 JAPO in das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Prüfungsleistung „eingebettet“. Nach § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO setzt das Einleiten eines sogenannten „Überdenkungsverfahrens“ tatbestandlich das Vorliegen eines Widerspruchs gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung voraus. Beim Vorliegen eines derartigen Widerspruchs ordnet § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) an, dass die Entscheidung über den Widerspruch durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsamts unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer getroffen wird. Nach den allgemeinen Regeln der §§ 68 und 73 VwGO beginnt das Widerspruchsverfahren mit der Einlegung des Widerspruchs und wird – im Falle der Nichtabhilfe – durch den Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO regelt insoweit für den Bereich der juristischen Staatsprüfung in Rheinland-Pfalz die verfahrensrechtliche Besonderheit, dass vor Erlass des Widerspruchsbescheids – also im laufenden Widerspruchsverfahren – eine Beteiligung der jeweiligen Prüfer zu erfolgen hat. Erst nach dem Vorliegen der ergänzenden Beurteilungen der jeweiligen Prüfer kann somit der Widerspruchsbescheid ergehen, der dann die abschließende maßgebliche, weil gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtlich überprüfbare, Bewertung der Prüfungsleistung enthält. Mithin regelt § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO also einen einzelnen Verfahrensschritt in dem laufenden Widerspruchsverfahren, welcher der Vorbereitung der allein maßgeblichen behördlichen Sachentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesprüfungsamts dient. Damit scheidet eine gesonderte Angreifbarkeit des sogenannten „Überdenkungsverfahrens“ gemäß § 44 a VwGO aus.

6

Dieses Ergebnis rechtfertigt sich darüber hinaus aus der Überlegung, dass die im sogenannten „Überdenkungsverfahren“ eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen und Prüfer – insbesondere im Fall einer höheren Bewertung – noch nicht unmittelbar zu einer Änderung der Bewertung und damit zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Kandidaten führen, sondern die rechtsverbindliche Festsetzung der Bewertung erst durch einen Abhilfebescheid des Landesprüfungsamts oder den Widerspruchsbescheid erfolgt. Erst eine derartige Entscheidung stellt einen Verwaltungsakt dar, der im Klageverfahren von dem Prüfling angegriffen werden kann. Im Rahmen der darauf folgenden gerichtlichen Überprüfung ist dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Fehlerhaftigkeit der Bewertung, auch verfahrensrechtlich, d.h. im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beteiligung der Prüferinnen und Prüfern gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 JAG i.V.m. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO, zu überprüfen.

7

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Falle zu sehen, dass das von der Antragstellerin durch Widerspruchseinlegung eingeleitete Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsbescheid vom 22. November 2012 abgeschlossen wurde. Soweit die Antragstellerin nunmehr rügt, dass dieses Widerspruchsverfahren fehlerhaft sei, weil keine bzw. keine ordnungsgemäße Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer stattgefunden habe, ist die Prüfung dieser Frage mit Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren 1 K 716/12.MZ. Sollte das Gericht dabei einen Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren feststellen, der sich auf die Widerspruchsentscheidung ausgewirkt haben kann, so ist zumindest der Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Widerspruchsverfahren erneut durchzuführen.

8

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 As. 1 VwGO abzulehnen.

9

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Auswahlerwägungen einer inzwischen aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

2

Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2015. Er wurde am 27. August 2012 zum Stabshauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. August 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Seit dem 4. Juni 2012 wird der Antragsteller beim ... - in ... verwendet.

3

1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 und 30. September 2010 beantragte der Antragsteller, damals im Dienstgrad eines Hauptmanns, die Versetzung auf den zum 1. Oktober 2011 nachzubesetzenden, nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile ... eines Sachbearbeiters beim ..... Am 15. September 2011 entschied das Personalamt der Bundeswehr, diesen Dienstposten mit Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. zu besetzen; der ausgewählte Bewerber wurde mit Verfügung vom selben Tag mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 auf den Dienstposten versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2011 Beschwerde. Auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - hob das Personalamt daraufhin die Auswahlentscheidung und die Versetzungsverfügung auf.

4

Mit einer neuen Auswahlentscheidung wählte das Personalamt am 15. November 2011 wiederum Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... aus. Nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2011 habe sich Stabshauptmann L. im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen, insbesondere der aktuell erstellten Sonderbeurteilungen, im Verhältnis zu dem Antragsteller als der besser geeignete und leistungsstärkere Bewerber durchgesetzt. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde Stabshauptmann L. mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 und Dienstantritt am 16. November 2011 auf den Dienstposten versetzt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die erneute Auswahlentscheidung des Personalamts, die er mit Schreiben vom 17. Januar 2012 auf die Versetzungsverfügung erstreckte.

5

Aufgrund organisatorischer Änderungen im Bundesministerium der Verteidigung wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 der Führungsstab der Streitkräfte aufgelöst und ein neuer Organisations- und Dienstpostenplan in Kraft gesetzt. In der neuen Zielstruktur des Bundesministeriums ist ein Dienstposten mit der Aufgabenbeschreibung des bisherigen Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... nicht mehr enthalten. Im Überleitungs-Organisations- und Dienstpostenplan wurde in der neu aufgestellten Abteilung ... im Referat ... der Unterabteilung ... unter Teileinheit/Zeile ... ein nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierter Dienstposten mit der Aufgabe "..." und der Bemerkung "künftig wegfallend" für die Besetzung mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes ausgebracht.

6

Am 17. April 2012 wählte das Personalamt wiederum Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. für die Besetzung des neu ausgebrachten Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... aus. Nach dem Auswahlvermerk vom selben Tag wurde hierbei die auf der Grundlage der beiden Sonderbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 sowie die Tatsache berücksichtigt, dass sich seitdem keine neuen Erkenntnisse zum Eignungs- und Leistungsbild von Stabshauptmann L. und des Antragstellers ergeben hätten. Der ausgewählte Bewerber wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 auf den Dienstposten versetzt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2012 wurde Stabshauptmann L. in seinen jetzigen Dienstgrad befördert.

7

Mit Schreiben vom 30. April 2012 erhob der Antragsteller auch gegen die Auswahl von Stabshauptmann L. für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 020/501 sowie gegen dessen Versetzung auf den Dienstposten Beschwerde. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die neuerliche Auswahl von Stabshauptmann L. lediglich die Fortsetzung der bereits am 15. November 2011 zu dessen Gunsten getroffenen und aus seiner, des Antragstellers, Sicht fehlerhaften Entscheidung in die neue Bundeswehrstruktur darstelle.

8

Mit Beschluss vom 29. August 2012 (BVerwG 1 WDS-VR 3.12) lehnte der Senat einen Antrag des Antragstellers ab, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung von Stabshauptmann L. auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... bzw. Teileinheit/Zeile ... bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerden gegen die entsprechenden Auswahl- und Versetzungsentscheidungen vorläufig rückgängig zu machen. Die Hauptsacheverfahren der genannten Wehrbeschwerdeverfahren sind noch nicht beim Senat anhängig.

9

2. In Verbindung mit seiner Beschwerde vom 20. September 2011 gegen die (erste) Auswahlentscheidung des Personalamts vom 15. September 2011 bat der Antragsteller "um Bereitstellung der dokumentierten Auswahlerwägungen". Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2011 bat er nochmals um Übersendung der schriftlichen Auswahlerwägungen. Nach Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2011 das diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt, hielt jedoch den Antrag aufrecht, ihm die Auswahlerwägungen der angefochtenen Entscheidung zukommen zu lassen, weil er daran im Hinblick auf die erforderliche neue Auswahlentscheidung ein rechtliches Interesse habe.

10

Mit Bescheid vom 15. November 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -, dass die dem Antragsteller aufgrund seiner Beschwerde vom 20. September 2011 entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei (Nr. 1); der Antrag auf Übersendung der Auswahlerwägungen für die Auswahlentscheidung des Personalamts vom 15. September 2011 werde abgelehnt (Nr. 2). Zur Begründung der letzteren Entscheidung wurde ausgeführt, dass infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den ihr zugrunde gelegten Auswahlerwägungen keine Bedeutung mehr zukomme; diese seien insoweit rechtlich und tatsächlich unerheblich geworden.

11

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller gegen die Ablehnung der Einsicht in die Auswahlerwägungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 dem Senat vor.

12

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der Antrag richte sich gegen ein rechtswidriges Unterlassen des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Er, der Antragsteller, habe einen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Anspruch auf Aushändigung der Auswahlerwägungen. Art. 19 Abs. 4 GG und die darin normierte Garantie effektiven Rechtsschutzes würden es gebieten, dem Bewerber um einen förderlichen Dienstposten sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung relevant seien. Dies gelte auch für die Auswahlerwägungen einer aufgehobenen Besetzungsentscheidung, weil es nur so möglich sei, Argumente und Überlegungen dieser Entscheidung zu der anschließenden neuen Auswahlentscheidung in Beziehung zu setzen und diese auf Stringenz oder Widersprüchlichkeit zu überprüfen. Die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Entscheidung seien Bestandteil eines Auswahlverfahrens, das ein und denselben Dienstposten betreffe. Soweit der Bundesminister der Verteidigung erkläre, die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Entscheidung seien für die neu getroffene Auswahlentscheidung ohne Belang, werde dies mangels Kenntnis vom Inhalt der Auswahlerwägungen mit Nichtwissen bestritten. Gerade die Frage, ob die früheren Auswahlerwägungen für die neu getroffene Auswahlentscheidung tatsächlich ohne Belang seien, wolle er, der Antragsteller, selbst überprüfen. Das Akteneinsichtsrecht ergebe sich im Übrigen auch aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten hätten danach einen Anspruch auf Einsicht in die Beschwerdeakten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei.

13

Der Antragsteller beantragt,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 15. November 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. September 2011 zur Verfügung zu stellen.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Der Antrag sei mangels Vorliegen einer anfechtbaren Maßnahme unzulässig. Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung seien keine truppendienstlichen Maßnahmen und könnten insoweit nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden. Die ablehnende Entscheidung vom 15. November 2011 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG greife nicht durch, weil der Antragsteller nach Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung diesbezüglich keinen Rechtsschutz mehr suchen müsse und dieser folglich auch nicht erschwert werden könne. Für die Überprüfung der neuen Auswahlentscheidung seien nicht die Aspekte der aufgehobenen Entscheidung maßgeblich, sondern allein die in die neue Auswahl eingestellten Erwägungen. Rechtsschutz könne dem Antragsteller deshalb nur gegenüber den der neuen Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen gewährt werden.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../11, die Gerichtsakten der abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers (BVerwG 1 WDS-VR 3.12, BVerwG 1 WB 3.12 und BVerwG 1 WB 6.12) samt Beiakten (BMVg - R II 2 - Az.: .../11, .../11, .../12, .../12 und .../12) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Der Antrag ist zulässig.

19

a) Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten erstreckt sich auch auf Nebenansprüche aus dem Bewerbungsverhältnis, wie auf den hier geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen.

20

b) Das Begehren, Einsicht in die Auswahlerwägungen zu nehmen, kann im vorliegenden Fall zum Gegenstand eines selbstständigen Antragsverfahrens gemacht werden.

21

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Keine isoliert anfechtbaren Maßnahmen in diesem Sinne stellen allerdings behördliche Verfahrenshandlungen dar; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können gemäß § 44a VwGO, der gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 141.89 -, vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 68 sowie zuletzt vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 18.12 - juris Rn. 29).

22

Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist danach grundsätzlich eine behördliche Verfahrenshandlung, die nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergehenden Sachentscheidung angefochten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs inzident überprüft werden kann (vgl. für die entsprechende Frage der Akteneinsicht nach § 29 VwVfG Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 7.77 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 1 = NJW 1979, 177; ferner Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 29 Rn. 86 m.w.N.). Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung von § 44a VwGO die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu berücksichtigen; der Ausschluss einer (selbstständigen) gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess (über die Sachentscheidung) nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 - NJW 1991, 415). Im Einzelfall kann deshalb aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch die selbstständige gerichtliche Durchsetzung eines Nebenanspruchs in Betracht kommen.

23

Unter welchen Voraussetzungen danach ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Auswahlerwägungen selbstständig gerichtlich geltend gemacht werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsteller die Akteneinsicht zwar für die Zwecke der Rechtsverfolgung in zwei noch laufenden Wehrbeschwerdeverfahren (gegen die Auswahlentscheidungen vom 15. November 2011 und vom 17. April 2012) begehrt, die konkret betroffenen Unterlagen sich jedoch auf eine vorgängige Entscheidung (die Auswahlentscheidung vom 15. September 2011) beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits aufgehoben worden ist, so dass, nachdem der Antragsteller seine diesbezügliche Wehrbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, insoweit kein Rechtsbehelfsverfahren mehr in der Sache stattfindet, in dessen Rahmen der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht inzident geklärt und gegebenenfalls verwirklicht werden könnte. Insofern ist es auch konsequent, dass der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit dem Bescheid vom 15. November 2011 (unter Nr. 2) eine selbstständige Entscheidung über die vom Antragsteller noch aufrechterhaltene Forderung nach Einsicht in die Auswahlerwägungen getroffen und mit einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Schon um verhindern zu können, dass die Ablehnung der Akteneinsicht in Bestandskraft erwächst, muss dem Antragsteller ein unmittelbarer Rechtsbehelf dagegen eröffnet sein. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht daher als selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO zu qualifizieren.

24

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Auswahlerwägungen, die der aufgehobenen Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde lagen.

26

a) Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung der zuständigen Stelle, die wesentlichen Auswahlerwägungen, auf denen die Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens beruht, schriftlich niederzulegen (Dokumentationspflicht), sondern auch ein korrespondierender Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die so dokumentierten Auswahlerwägungen.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen zusammenfassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178).

28

§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 jeweils Rn. 50, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - juris Rn. 23). In gleicher Weise ist der Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die dokumentierten Auswahlerwägungen auf Auswahlentscheidungen über höherwertige militärische Verwendungen zu übertragen. Denn auch insoweit gebieten der Zweck der Dokumentationspflicht und ihre Herleitung aus der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, dass der unterlegene Bewerber durch Einblick in die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung einschätzen kann, ob er den Grundsatz der Bestenauslese und seinen diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht.

29

bb) Der enge Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht und die gemeinsame Begründung aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bestimmen zugleich Umfang und Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in die Auswahlerwägungen.

30

Mit der schriftlichen Dokumentation werden diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die der anschließenden Kontrolle im außergerichtlichen und gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind. Eine Nachholung fehlender oder eine nachträgliche Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe ist im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 45 ff.). Für den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist es deshalb erforderlich, aber auch genügend, dass er Einsicht in die für die konkret angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen erhält, wie sie zum Beispiel in einem Auswahlvermerk zusammengefasst und dokumentiert sind; nur diese Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen und nur diese Gründe muss der unterlegene Bewerber gegebenenfalls zur Nachprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren stellen. Dagegen hat der unterlegene Bewerber keinen Anspruch darauf, dass ihm darüber hinausgehende Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation sind, zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel interne vorbereitende oder erläuternde Vermerke (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <110> = NVwZ-RR 2008, 433).

31

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einsicht in die der (aufgehobenen) Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen.

32

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20. September 2011 gegen die Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. September 2011 Beschwerde erhoben, auf die hin diese Entscheidung unverzüglich aufgehoben wurde (Weisung zur Aufhebung am 6. Oktober 2011, Aufhebung der Versetzungsverfügung am 7. Oktober 2011). Mit Bescheid vom 15. November 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ferner, dass dem Antragsteller die ihm durch seine Beschwerde entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien. Mit dem vollständigen Abschluss dieses Wehrbeschwerdeverfahrens ist eine Einsicht in die der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen für den Rechtsschutz in diesem Verfahren unter keinem Aspekt mehr erforderlich.

33

Noch offen sind nach derzeitigem Stand zwei Wehrbeschwerdeverfahren, in denen sich der Antragsteller gegen die anschließenden Auswahlentscheidungen des Personalamts vom 15. November 2011 (Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) und vom 17. April 2012 (Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) wendet. In diesen Verfahren hat der Antragsteller Anspruch auf Einsicht in die diese Entscheidungen betreffenden Auswahlvermerke vom 15. November 2011 und vom 17. April 2012; dieser Anspruch ist zwischen den Beteiligten offenkundig nicht strittig und jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.

34

Einsicht in die der Entscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen für die Zwecke der Rechtsverfolgung gegen die Auswahlentscheidungen vom 15. November 2011 und 17. April 2012 kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Denn für die Überprüfung dieser Entscheidungen sind allein die in den Auswahlvermerken vom 15. November 2011 und 17. April 2012 dokumentierten Gründe maßgeblich. Auf einen Vergleich mit der (aufgehobenen) Entscheidung vom 15. September 2011 kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beiden späteren Auswahlentscheidungen nicht an. Daran ändert auch nichts, dass die (aufgehobene) Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 und die Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 in einem einheitlichen Besetzungsverfahren ergangen sind, das sich auf denselben Dienstposten (Teileinheit/Zeile ...) mit derselben Aufgabenbeschreibung (Arbeitsblatt Dienstposten vom 3. August 2011) bezieht. Mit der Aufhebung der Entscheidung vom 15. September 2011 haben die ihr zugrunde liegenden Erwägungen die Bedeutung für die das Besetzungsverfahren abschließende Entscheidung verloren. Sie sind nicht Bestandteil der Dokumentation der am 15. November 2011 getroffenen Auswahl und unterliegen deshalb, wie auch andere im Vor- oder Umfeld der abschließenden Auswahlentscheidung angefallene Unterlagen, nicht dem aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Einsichtsrecht.

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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Auswahlvermerke vom 15. November 2011 und 17. April 2012 auf die der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen Bezug nähmen, also etwa hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte des Eignungs- und Leistungsvergleichs auf diese Erwägungen verweisen oder diese lediglich fortschreiben würden, so dass die Erwägungen der aufgehobenen früheren Entscheidung auf diese Weise (mittelbar) zum Bestandteil der Dokumentation der Folgeentscheidungen würden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Auswahlvermerk vom 15. November 2011 (Verfahrensakte BMVg - R II 2 - Az.: .../12, Blatt 8 und 9) enthält neben dem Anforderungsprofil einen vollständigen und aus sich heraus nachvollziehbaren Eignungs- und Leistungsvergleich der drei betrachteten Bewerber (insbesondere Vergleich der drei letzten Beurteilungen aus 2010, 2008 und 2006 sowie der Vorverwendungen und Fremdsprachenkenntnisse); der Vermerk nimmt an keiner Stelle Bezug auf die aufgehobene Entscheidung vom 15. September 2011 und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Der Auswahlvermerk vom 17. April 2012 (vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 3.12, Gerichtsakte Blatt 172) stellt sich zwar als bloße kurzgefasste Fortschreibung der vorangegangenen Entscheidung dar ("Unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidung vom 15.11.2011 ... sowie der Tatsache, dass seitdem keine neuen Erkenntnisse zu dem jew. Eignungs- und Leistungsbild der beiden Offiziere vorliegen, ..."); auch dieser Vermerk greift damit nur auf den Auswahlvermerk vom 15. November 2011, nicht jedoch auf die Auswahlerwägungen der Entscheidung vom 15. September 2011 zurück.

36

c) Der Antragsteller kann Einsicht in die der aufgehobenen Entscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen schließlich nicht aufgrund anderer Vorschriften beanspruchen.

37

aa) Ein solches Akteneinsichtsrecht ergibt sich nicht aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO. Die Vorschrift über Akteneinsicht nach der Wehrdisziplinarordnung, die zur Ergänzung der Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend gilt, dehnt die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht aus und erweitert damit auch nicht den Umfang der schriftlich niederzulegenden Auswahlerwägungen, auf deren Kenntnisnahme ein unterlegener Bewerber Anspruch hat. Ein auf § 3 WDO gestütztes Akteneinsichtsrecht geht deshalb nicht über dasjenige nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinaus.

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bb) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus dem Recht des Soldaten auf Einsicht in die vollständige Personalakte (§ 29 Abs. 7 SG). Die Auswahlunterlagen eines Besetzungsverfahrens sind, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, Sachakten und nicht Teile der Personalakten der betroffenen Soldaten (vgl. für das Beamtenrecht Urteil vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 42.82 - BVerwGE 67, 300 <301 ff.> = Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 3). Für das Recht des Soldaten auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden (§ 29 Abs. 8 SG), gilt - wie für das Akteneinsichtsrecht aus § 3 WDO -, dass dieses nur im Umfang der Dokumentationspflicht besteht und damit nicht über das Einsichtsrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinausgeht.

39

cc) Der - grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG) geltend zu machende, hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Senat mit zu prüfende - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ggf. in der Form der Akteneinsicht, nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722), ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen.

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Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (nach dem Informationsfreiheitsgesetz) das schutzwürdige Interesse des Dritten (§ 2 Nr. 2 IFG) am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nachdem eine Einwilligung der Dritten, d.h. hier: der übrigen Bewerber um den Dienstposten, nicht vorliegt, kommt die gesetzliche Interessenabwägung des § 5 Abs. 2 IFG zum Tragen, wonach das Informationsinteresse nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Die Voraussetzungen dieses absoluten Ausschlussgrunds (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 48) liegen hier vor. Der Begriff der in § 5 Abs. 2 IFG umschriebenen Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stehen, umfasst nach allgemeiner Meinung Personalakten in einem weiten materiellen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten einbeziehenden Sinne (vgl. Schoch, a.a.O. § 5 Rn. 51; Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14), der über den engeren, formalen Begriff der Personalakte im Sinne von § 29 Abs. 7 SG hinausgeht. Die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes nennt als ein Beispiel für solche Unterlagen ausdrücklich "Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern" (siehe BTDrucks 15/4493 S. 13).

41

dd) § 29 VwVfG wird durch § 3 WDO (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23 Rn. 7 am Ende) und § 29 Abs. 8 SG verdrängt (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 99; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 29 Rn. 28) und ist daher jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu gestatten, aus den bei der Antragsgegnerin geführten Akten über die Prüfung des Antragstellers zum "Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Metall" Fotokopien zu fertigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Der sachdienlich im Sinne der Beschlussformel auszulegende Antrag des Antragstellers ist zulässig.
1.1 Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache ( zur bedenkenswerten Kritik an dieser Rechtsfigur vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2008, Bd. II, § 123 RdNrn. 88 ff. und 141 ff. m.w.N. ) ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und zur Gewährleistung der materiellen grundrechtlich geschützten Rechtsposition des Antragstellers ( siehe unten ), deren Verwirklichung keinen Aufschub bis zur Klärung in einem (neben dem Verfahren über den Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung) weiteren Hauptsacheverfahren erlaubt, hinzunehmen ( siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 RdNrn. 13 ff. m.w.N.; vgl. speziell zum Prüfungsrecht: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, RdNrn. 273 und 875 ).
1.2 Auch § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, steht der begehrten einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen. Diese Vorschrift bedarf gerade im Recht der berufsbezogenen Prüfungsverfahren mit Blick auf die Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG der verfassungskonformen Auslegung. Denn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für den Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind ( BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990, NJW 1991, 415; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 29 RdNr. 86; Geiger, in Eyermann: VwGO, 12. Aufl. 2006, § 44a RdNr. 16; speziell zum Prüfungsrecht: Niehues, a.a.O., RdNrn. 794, 875; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, RdNrn. 417 f; jew. m.w.N.. ) Dem steht - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2000 - 2 B 10209/00 - nicht entgegen. Dort wird zwar der Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen eine behördliche Entscheidung, die Anfertigung von Fotokopien aus Prüfungsakten zu untersagen, im konkreten Fall mit § 44a Satz 1 VwGO begründet. Doch betraf diese Entscheidung einen Einzelfall. Dass § 44a Satz 1 VwGO auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz grundsätzlich einer Auslegung im Licht höherrangigen Rechts zugänglich ist, ergibt sich aus der ergänzenden Bemerkung in dem genannten Beschluss, wonach etwas anderes dann gelten könne, wenn mit der Verzögerung ein materieller Rechtsverlust verbunden wäre, was (in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu entscheidenden Fall) aber nicht ersichtlich sei.
Im Fall des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der Anfertigung von Fotokopien aus der Prüfungsakte für den Antragsteller einen unzumutbaren Nachteil bedeutet, der in einem späteren Prozess möglicherweise nicht mehr oder nur noch unter Inkaufnahme nicht unerheblicher Nachteile zu beseitigen wäre. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit des Antrags.
2. Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (2.1) als auch einen Anordnungsgrund (2.2) glaubhaft gemacht ( § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ).
2.1 Der Anordnungsanspruch auf Fertigung von Fotokopien aus Verfahrensakten ergibt sich hier für den Antragsteller aus § 29 Abs. 3 LVwVfG. Danach erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Behörde aber Ausnahmen hiervon gestatten. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Übersendung der Akten in die Kanzlei eines bevollmächtigten Rechtsanwalts oder über die Zulassung der Fertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten ( Niehues, a.a.O., RdNr. 271; im Erg. ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 29 RdNr. 42, und Bonk/Kallerhoff, a.a.O., § 29 RdNrn. 84 f., die jedoch insoweit keine konkrete Vorschrift als Rechtsgrundlage nennen ). Diese Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das aber nach allgemeiner Auffassung bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Akteneinsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 LVwVfG, wie das hier - unstreitig - der Fall ist, aufgrund des Grundsatzes des fairen, bürgerfreundlichen Verfahrens regelmäßig zu Gunsten des (betreffenden) Verfahrensbeteiligten auf Null reduziert sein wird. Nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses der Behörde - in Betracht kommt insoweit zum Beispiel die berechtigte Sorge um eine ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei (Weiter-)Verbreitung des Akteninhalts -, das das gegenläufige Interesse des Verfahrensbeteiligten an der Fertigung von Fotokopien überwiegt, wird eine Ablehnung der Fertigung von Abschriften oder Ablichtungen gerechtfertigt sein (vgl. Kallerhoff/Bonk, a.a.O., RdNr. 85 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 42 ).
Als gegen die Gestattung der Fertigung von Fotokopien gerichtete Interessen führt die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aus, dass die Prüfungsakten immer auch einen Inhalt haben könnten, der urheberrechtlich geschützt sei und Persönlichkeitsrechte Dritter betreffen könne, und dass die Funktionsfähigkeit der Aus- und Weiterbildung gefährdet sei, wenn gestellte Prüfungsaufgaben und Fragestellungen, die ggf. auch in künftigen Prüfungen verwendet werden sollen, in Originalfassung auch über das Internet verbreitet würden.
Soweit die Antragsgegnerin sich auf mögliche Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter beruft, können diese Gesichtspunkte allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn solche Rechte in dem konkreten Verfahren tatsächlich betroffen sind. Eine abstrakt-generelle Berufung, wie sie der Entscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall erkennbar zugrunde liegt, auf solche möglicherweise entgegen stehenden Rechte in allen Prüfungsfällen unabhängig davon, ob solche Rechte im konkreten Fall tatsächlich berührt sind, ist nicht geeignet, eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Ermessensentscheidung zu tragen.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Funktionsfähigkeit der Aus- und Weiterbildung sei gefährdet, wenn gestellte Prüfungsaufgaben und Fragestellungen, die ggf. auch in künftigen Prüfungen verwendet werden sollen, in Originalfassung (auch über das Internet) verbreitet würden, sind diese so begründeten Ermessenserwägungen zum einen zumindest unvollständig; zum anderen hat die Antragsgegnerin verkannt, dass die Interessen des Antragstellers an der Fertigung von Fotokopien aus seiner Prüfungsakte schwerer wiegen als die zuvor genannten Interessen der Antragsgegnerin.
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Die so begründeten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht erwogen hat, inwieweit ihre (oben genannten) Interessen nicht auf andere, die Interessen des Antragstellers stärker berücksichtigende Weise gewahrt werden können. Ein überzeugender Grund, weshalb es für die Antragsgegnerin nicht zum Beispiel in Betracht kam, dem Antragsteller nur Fotokopien auf seinerseits nicht kopierfähigem (z. B. dunkelrotem) Sicherheitspapier zu gestatten oder - wie es vom Gericht zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vorgeschlagen wurde - dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich (als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege) verpflichtet, die ihm aus den Prüfungsakten zur Verfügung gestellten bzw. von ihm selbst gefertigten Kopien keiner weiteren Person, auch nicht dem Antragsteller selbst, zu überlassen, von diesen Kopien keine weiteren Mehrfertigungen in analoger oder digitaler Form zu erstellen und die Kopien nach Abschluss des Verfahrens umgehend zu vernichten, ist nicht erkennbar. Dass sich auch unter solchen Umständen die Gefahr einer Verbreitung von Original-Prüfungsaufgaben realisieren würde, erscheint wenig wahrscheinlich.
11 
Aber auch unabhängig von den Überlegungen im vorstehenden Absatz wiegt das aus den Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG folgende Interesse des Antragstellers an der Fertigung von Fotokopien aus seiner Prüfungsakte schwerer als die angeführten Interessen der Antragsgegnerin. Ein Prüfling, der eine Prüfung für rechtswidrig hält und sie deshalb anfechten will, muss seine Rügen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung rechtzeitig und wirkungsvoll vorbringen sowie konkret, substantiiert, nachvollziehbar und zeitnah begründen ( Niehues, a.a.O., RdNrn. 756 ff., insbes. 758, 759, 762 ). Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist es des Weiteren geboten, ein Vorverfahren durchzuführen. Soweit sich die Einwendungen auf prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer beziehen, gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass ein Vorverfahren in der Form eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bzw. Überdenkensverfahrens durchgeführt wird. Denn die gerichtliche Kontrolle trägt dem Grundrechtsschutz des Prüflings nicht hinreichend Rechnung, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein "gerichtsfreier" Bewertungsspielraum verbleibt. Das Überdenkensverfahren stellt deshalb im Prüfungsrecht einen nach den Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG unerlässlichen Ausgleich für die beschränkten Kontrollbefugnisse der Gerichte dar (Niehues, a.a.O., RdNrn. 759 ff. m.w.N., insbes. aus der Rspr. des BVerfG´s ). Damit kommt dem Vorverfahren gegenüber einem sich später evtl. anschließenden gerichtlichen Verfahren für den Grundrechtsschutz eine mindestens ebenso große Bedeutung zu. Das Verfahrensrecht kann deshalb in diesem Stadium nicht weniger Rechte gewähren als im Stadium des gerichtlichen Verfahrens, in dem ihm die vom Antragsteller reklamierten Verfahrensrechte ohne Weiteres zustünden ( siehe unten ). Ein Überdenkensverfahren findet aber (mit Aussicht auf Erfolg) nur insoweit statt, als der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen erhoben hat. Solche Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen kann der Prüfling regelmäßig nur vortragen, wenn er die ggf. mit Korrekturen vermerkten und Bewertungsbegründungen der Prüfer versehenen Prüfungsarbeiten und sonstigen -leistungen einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Das gilt insbesondere, wenn es darum geht, die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit eigener Ausführungen durch Gegenüberstellung mit anderen ernsthaft vertretenen Meinungen zu belegen ( BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, NVwZ 1993, 681; OVG NW, Urteil vom 23.01.1995, NVwZ 1995, 800 ). Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsakten allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung von Kopien verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht regelmäßig kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen. Deshalb unterliegen die Prüfungsarbeiten in anhängigen Gerichtsverfahren der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der Prüfling (spätestens) im gerichtlichen Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anspruch auf Anfertigung von Ablichtungen auf seine Kosten hat. Dies bedeutet, dass der Schutz des Inhalts von Prüfungsakten vor einer unerwünschter Verbreitung ohnehin lückenhaft ist. Die Praxis der Antragsgegnerin hätte zur Folge, dass der Prüfling in jedem Fall erst Klage erheben muss, um eine Ablichtung seiner Prüfungsarbeit zu erhalten und seine Einwände formulieren zu können. Dies widerspräche aber der Zielsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor der Befassung der Verwaltungsgerichte ein Überdenkensverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen ( so - weitgehend wörtlich - Bayer. VGH, Urteil vom 30.04.1998 - 7 B 97.2986 -, m.w.N., in einem Fall, in dem die Verweigerung von Fotokopien aus Prüfungsakten sogar durch eine Rechtsverordnung gedeckt war; im Erg. ebenso FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2001 - V 12/02 -; vgl. auch Niehues, a.a.O., RdNrn. 264 f. sowie RdNrn. 267 und 272 f. zu dem regelmäßig hinter die grundrechtlich geschützten Interessen eines Prüflings zurückstehenden Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts von Prüfungsakten; Zimmerlinger/Brehm, a.a.O., RdNrn. 411, 417 f. und 420; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 RdNrn. 37 f.; Bonk/Kallerhoff, a.a.O., § 29 RdNr. 75 ).
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2.2 Der Anordnungsgrund ergibt sich für den Antragsteller aus der auch zeitlichen Dringlichkeit eines wirksamen Vorbringens von Einwendungen gegen die von ihm als rechtswidrig angesehene Bewertung seiner Prüfungsleistung(en). Aus den vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ergibt sich, dass der Antragsteller für eine erfolgversprechende Anfechtung des negativen Prüfungsbescheids bereits im Widerspruchs- bzw. Vorverfahren auf einen effektiven Zugriff auf die einschlägigen Prüfungsakten angewiesen ist und zu diesem Zweck die Möglichkeit haben muss, Ablichtungen aus dieser Akte zu fertigen. Er kann damit nicht auf die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Prüfungsentscheidung oder auf ein Hauptsacheverfahren über die Durchsetzung seines Rechts auf Fertigung von Fotokopien aus der Prüfungsakte verwiesen werden. Denn gerade im Prüfungsrecht kann Zeitverlust einen unwiederbringlichen Rechtsverlust bedeuten ( vgl. Niehues, a.a.O., RdNr. 273 ).
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewertung der Leistung des Antragstellers in der mündlichen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich „Unternehmens- und Steuerrecht mit dem Teilbereich Steuerrecht“ vom 02.07.2014 mit der Note 9 Punkte bis zum 24.09.2014 schriftlich zu begründen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewertung der Leistung des Antragstellers in der mündlichen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich „Unternehmens- und Steuerrecht mit dem Teilbereich Steuerrecht“ vom 02.07.2014 mit der Note 9 Punkte schriftlich zu begründen,
hat Erfolg.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, insbesondere steht ihm nicht § 44a VwGO entgegen. Zwar ist dieses auf die Erlangung einer Begründung der Prüfungsentscheidung gerichtete Antragsverfahren eingebettet in den größeren Rahmen des mit dem Antrag auf Prüfungszulassung beginnenden und mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens endenden (Gesamt-) Prüfungsverfahrens. Das schließt aber nicht aus, dass in diesem Rahmen einzelne Verfahrensabschnitte und -entscheidungen selbständige rechtliche Bedeutung haben können und auch isoliert rechtsschutzfähig sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1993 – 9 S 2023/93 –, juris). Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen bei einer Abwägung zwischen dem von § 44a Satz 1 VwGO verfolgten Zweck der Gewährleistung eines effektiven Verwaltungsverfahrens und den Belangen des Betroffenen Letzteren eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für diesen besonders schwer wiegen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 7 C 12/10 –, juris). So verhält es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller besonders schwerwiegende negative Folgen drohen, weil mit jedem Tag des Wartens auf eine schriftliche Begründung der Prüfungsentscheidung die Erinnerung des Prüfers Prof. Dr. ... an die konkrete Prüfung des Antragstellers, insbesondere an die vom ihm und seinen drei Mitprüflingen gegebenen Antworten verblasst. So geht das Bundesverwaltungsgericht von dem Erfahrungssatz aus, dass das Erstellen einer substantiellen Begründung nach einer Zeit von rund zwei Monaten bereits nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 43). Dem Antragsteller würde als Folge davon die Möglichkeit der Neubewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung genommen und er würde in einen neuen Prüfungsversuch gezwungen werden. Denn die Neubewertung einer mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn Zeitablauf und Erinnerungslücken der Prüfer und ggf. der Mitprüflinge dies nicht ausschließen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rn. 509, 690; BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris). Allerdings ist es dem Antragsteller ohne ausreichende Begründung seines Prüfungsergebnisses nicht möglich, substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfung vorzubringen, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von ihm verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris). Somit könnte ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren, welches den wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer eingeschränkten gerichtlichen Rechtsschutz ausgleichen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, alle juris), nicht (mehr rechtzeitig) stattfinden. Wäre das Prüfungsgeschehen nach entsprechendem Zeitablauf im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufklärbar, würde dies zwar nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, da er rechtzeitig und substantiiert eine schriftliche Begründung verlangt hat und damit seiner Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren nachgekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 – 6 C 22/02 –, juris Rn. 17), jedoch käme eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Neubewertung mangels Aufklärbarkeit des Prüfungsgeschehens als Grundlage für eine Neubewertung aufgrund des Zeitablaufs und der dadurch bedingten Erinnerungslücken des Prüfers und der Mitprüflinge nicht mehr in Betracht, sondern lediglich eine Wiederholung. Eine Wiederholung der Prüfung anstelle einer Neubewertung der erbrachten Leistungen bedeutet für den Prüfling aber eine besondere Härte, zumal wenn er sich nach längerer Zeit erneut auf die Prüfung vorbereiten muss (BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 14).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich die Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung für den Antragsteller, der damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch des Antragstellers auf eine Bekanntgabe der Gründe, die den Prüfer dazu bewogen haben, seine Prüfungsleistung mit dem Ergebnis 9 Punkte zu bewerten, folgt aus den Grundrechten auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und auf einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.Da die Notengebung durch subjektive Eindrücke und die Zufälligkeit fachlicher Prägungen der Prüfer beeinflusst wird, ist die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich gebotene gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs nur eingeschränkt möglich. Dieses Defizit ist durch Regelungen des Prüfungsverfahrens soweit wie möglich auszugleichen. Zu dem danach gebotenen „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ gehört auch, dass der Prüfling diejenigen Informationen erhält, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind. Der so dem Grunde nach anerkannte Informationsanspruch des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Fehlt es - wie hier - an einer normativen Regelung, die den dargelegten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und den tatsächlichen Möglichkeiten der Prüfer angemessen Rechnung trägt, muss sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, dass nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist. Jeder Prüfling, der meint, ungerecht beurteilt worden zu sein, hat einen Anspruch auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
Dieser Anspruch besteht bei mündlichen Prüfungen allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
Jeder Prüfling, der meint, in einer mündlichen Prüfung ungerecht benotet worden zu sein, und daher die Anfechtung der Prüfungsnote erwägt, kann seinen Anspruch auf eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen; er kann dies aber - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - auch später noch tun. Allerdings liegt es in seinem eigenen Interesse, dann, wenn er eine Begründung verlangen will, dies so frühzeitig wie möglich zu tun, weil die Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen, zumal bei einer Mehrzahl von Prüflingen und erst recht dann, wenn der jeweilige Prüfer in der Folgezeit noch an weiteren Prüfungen mitwirkt, wie ausgeführt, schnell nachlässt. Dementsprechend verringert sich mit jedem Tag nicht nur die Chance des Prüflings, auf sein Verlangen hin eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten, sondern in gleichem Maße wird es ihm erschwert, in Ermangelung einer solchen Begründung wirkungsvolle Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der daraus möglicherweise entstehenden Nachteile für den Rechtsschutz ist es hier - anders als bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten - nicht geboten, dass die Prüfer ihre Bewertung der mündlichen Leistungen stets schriftlich begründen. Denn im Anschluss an die mündliche Prüfung und die Bekanntgabe der Bewertung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
Die Konkretisierung des Rechts auf eine Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen hängt maßgeblich vom Verhalten des jeweiligen Prüflings ab, insbesondere davon, wann er den Anspruch geltend macht und wie er sein Verlangen begründet. Je konkreter er dies tut, desto konkreter wird die Begründung sein müssen, um den Prüfling in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
10 
Unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote kann der Prüfling aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich eine mündliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen verlangen. Macht er mit sachlich-vertretbaren Gründen geltend, dass diese z.B. unvollständig, nicht hinreichend verständlich oder gar widersprüchlich sei und daher nicht ausreiche, ihm das Vorbringen von substantiierten Einwänden zu ermöglichen, kann er eine weitere, konkretere Begründung der Prüfer verlangen (vgl. zum Ganzen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
11 
Nach alledem hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Begründung der Bewertung seiner in der mündlichen Prüfung am 02.07.2014 gezeigten Prüfungsleistungen. Der Antragsteller hat sein Verlangen nach einer schriftlichen Begründung zum einen rechtzeitig gestellt, denn er hat noch mit Schreiben vom Prüfungstag seinen Anspruch auf eine schriftliche Begründung geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch auch nicht bereits dadurch verwirkt, dass er auf die Frage des Prüfers im Anschluss an die mündliche Prüfung, ob eine nähere Begründung gewünscht werde, geschwiegen hat. Ein Prüfling muss seinen Anspruch auf eine Begründung nämlich nicht unmittelbar im Anschluss an die Prüfung geltend machen, er kann dies auch später noch tun (vgl. BVerwG a.a.O.). Ein Verzicht ist in dem Schweigen daher nicht zu sehen. Zum anderen hat der Antragsteller sein Begründungsverlangen auch sachlich-vertretbar dargelegt. In seinem Schreiben vom 02.07.2014 verlangt der Antragsteller nicht lediglich eine Begründung, sondern geht auch auf die ihm bisher gegebene Begründung des Prüfers, er sei unstrukturiert gewesen, ein. Eine weitere Substantiierung war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich und nicht zuzumuten, da er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich einen sehr kurze, allgemein gehaltene Begründung erhalten hatte. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller habe nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere habe er keine Fragen gestellt oder seine Antworten ins Verhältnis zu den anderen Prüfungskandidaten gesetzt, überspannt sie die Anforderungen an ein erstes Begründungsverlangen und verkennt den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens. Es obliegt zunächst dem Prüfer, auf das entsprechende Verlangen des Prüflings eine Begründung der Bewertung abzugeben. Erst danach muss der Prüfling gegen die Bewertung substantiiert einwenden, sei es um eine weitere genauere Begründung zu erhalten oder um ein Überdenkungsverfahren anzustrengen. Der allgemeine Verweis auf eine Unstrukturiertheit des Antragstellers genügt als eine erste Begründung nicht.
12 
Das somit ordnungsgemäße Verlangen des Antragstellers nach einer schriftlichen Begründung hat die Antragsgegnerin bislang noch nicht erfüllt. Insbesondere ist dies nicht durch die mündliche Begründung von Prof. Dr. ... im Gespräch am 07.07.2014 geschehen. Denn im Anschluss an eine mündliche Prüfung hat es der Prüfling selbst in der Hand, den Zeitpunkt und die Form der Begründung zu bestimmen (BVerwG a.a.O.). Es liegt also am Prüfling, zu bestimmen, ob eine mündliche oder eine schriftliche Begründung zu erfolgen hat.
13 
Selbst wenn man die mündliche Begründung vom 07.07.2014 als ausreichend ansehen würde, wäre das daraufhin mit Schreiben vom 09.07.2014 erfolgte weitere Begründungsverlangen ebenfalls rechtzeitig erfolgt und substantiiert dargelegt. Denn der Antragsteller hat darin konkret eine Begründung der unterschiedlichen Notengebung zwischen ihm und seinen Mitprüflingen mit einer Differenz von 5 Notenpunkten gefordert. Weiterhin hat er im Hinblick auf den Fall 2 in der mündlichen Prüfung drei konkrete Aussagen genannt, welche er in der Prüfung gemacht habe und welche vom Prüfer wohl bemängelt worden seien. Außerdem bringt er vor, warum er dies für eine fehlerhafte Bewertung hält.
14 
Die schriftliche Zusammenfassung der Gründe zum jetzigen Zeitpunkt ist dem Prüfer Prof. Dr. ... auch noch unter zumutbaren Bedingungen möglich.
15 
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daher bis zum 24.09.2014 die wesentlichen Gründe, aufgrund derer der Prüfer Prof. Dr. ... zu der Bewertung der Leistung mit der Note 9 Punkte gelangt ist, schriftlich mitzuteilen. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Note wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -). Die Begründung hat sowohl die fachspezifischen Inhalte der Prüfung als auch die prüfungsspezifischen Wertungen zu umfassen, wobei der Schwerpunkt der Begründungspflicht bei den fachspezifischen Inhalten der Prüfung liegt (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris).
16 
Darin liegt keine Vorwegnahme der Hauptsache, weil sich eine Klage in der Hauptsache nicht auf die Begründung der Bewertung, sondern auf eine Überprüfung der rechtmäßigen Bewertung der Prüfungsleistungen richten würde. Denn bei dem Anspruch auf Bekanntgabe der Gründe handelt es sich nur um einen unselbständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil des materiellrechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung der Prüfungsleistungen (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 18), welcher hier allerdings aus den oben genannten Gründen ausnahmsweise im einstweiligen Rechtsschutz eigenständig geltend gemacht werden kann.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.