Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 21. Aug. 2008 - 1 K 233/08.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2008:0821.1K233.08.MZ.0A
21.08.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

2

Ab dem Wintersemester 1998/99 studierte die Klägerin an der Universität M. Pädagogik/Diplom. Für die einzelnen Bewilligungszeiträume von Oktober 1998 bis September 2003 erhielt die Klägerin antragsgemäß aufgrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide Ausbildungsförderung. Vermögen der Klägerin wurde hierbei nicht angerechnet, da die Klägerin in den jeweiligen Antragsformularen die diesbezüglichen Felder durchgestrichen hatte.

3

Aufgrund der Aktenvermerke des Bundeszentralamtes für Steuern vom 31. Januar 2003, 14. April 2003 und 26. August 2004 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin für die Jahre 2000, 2001 und 2002 Freistellungsaufträge für Kapitalerträge in Anspruch genommen hatte.

4

Auf Aufforderung der Beklagten gab die Klägerin am 12. August 2004 eine Vermögensaufstellung ab, die der Neuberechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt wurde.

5

Mit Bescheid vom 30. November 2004 wurde für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 ein Betrag von 637,80 € zurückgefordert, der von der Klägerin am 20. Dezember 2004 gezahlt wurde.

6

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wurde für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis März 2000 ein Rückforderungsbetrag von 1834,20 € festgesetzt, der sich aus der bestehenden Rückforderung von 637,80 € aus dem Bescheid vom 30. November 2004 und einer neuen Rückforderung in Höhe von 1196,40 € zusammensetzte.

7

Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 wurde für die Bewilligungszeiträume September 2000 bis September 2002 ein Rückforderungsbetrag von insgesamt 7780,67 € festgesetzt.

8

Die Klägerin legte gegen die Rückforderungsbescheide vom 30. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 am 20. Januar 2005 bzw. 20. Februar 2005 jeweils Widerspruch ein, die sie in der Folgezeit trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte nicht begründete.

9

Die Widersprüche wurden schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 07. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge die Klägerin über einzusetzendes Vermögen verfügt habe, so dass die Leistungen zurückzufordern seien. Da die Klägerin ihr Vermögen nicht angegeben habe, habe sie zumindest grob fahrlässig gehandelt, so dass kein Vertrauensschutz bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 07. März 2008 zugestellt.

10

Die Klägerin hat am 07. April 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass es sich bei dem von der Beklagten angerechneten Vermögen nicht um eigenes Vermögen handele, sondern dieser Betrag ein zinsloses Darlehen ihrer Eltern darstelle, das sie derzeit auch noch nicht zurückgezahlt habe. Im Ergebnis bedeute dies, dass lediglich die Guthabenzinsen, die auf die angelegten Beträge entfielen, anrechenbar seien. Es sei daher unverhältnismäßig, die Förderzahlungen in der nunmehr geltend gemachten Höhe zurückzufordern.

11

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

12

die Bescheide der Beklagten vom 30. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2008 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

14

die Klage abzuweisen

15

und verweist hierzu auf die angefochtenen Bescheide.

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Widerspruchsakte der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die vorlagen und Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einvernehmen mit den Parteien (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 30. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rückforderung der im Bewilligungszeitraum gewährten Förderungsleistungen erweist sich, wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, als rechtmäßig. Die Klägerin hatte anrechenbares Vermögen (§ 27 Abs. 1 BAföG), welchem keine abzugsfähigen Schulden (§ 28 Abs. 3 BAföG) gegenüberstanden.

19

Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Die Rücknahme ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zulässig, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauensschutz kann sich aber nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dies ist aber vorliegend der Fall.

20

Die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erwies sich im Nachhinein als rechtswidrig. Das von der Klägerin aufgrund der Anforderung der Beklagten vom 10. August 2004 für den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) dargelegte Vermögen stellt anzurechnendes Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG dar. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen alle Forderungen und sonstigen Rechte. Die von der Klägerin angegebenen Konten sind unstreitig Forderungen im Sinne dieser Vorschrift. Es ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen dafür etwas ersichtlich, dass diese Guthaben ausnahmsweise gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BAföG nicht als Vermögen gelten.

21

Es ist zunächst selbst bei Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, diese Beträge seien ihr von ihren Eltern darlehensweise überlassen worden, nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin deshalb nicht uneingeschränkt über die Beträge hätte verfügen können.

22

Zudem hat die Klägerin nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass sie tatsächlich mit ihrem Vater einen Darlehensvertrag geschlossen hat und daher eine daraus resultierende Kreditsumme als Schulden von ihrem Vermögen gemäß § 28 Abs. 3 BAföG abzuziehen ist.

23

Schulden sind anknüpfend an § 241 BGB alle Verbindlichkeiten eines bestimmten Verpflichteten zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. Es versteht sich von selbst, dass Verpflichtungen, denen ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB zugrunde liegt, unbeachtlich sind; dasselbe gilt für rechtsmissbräuchlich eingegangene Verpflichtungen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 12. November 1996 – Az.: 12 B 93.2743 – m.w.N.). § 28 Abs. 3 BAföG ist allerdings nicht in der Weise auszulegen, dass ausschließlich Forderungen als Schulden zugrunde gelegt werden können, die bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich konkretisiert sind. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise zu berücksichtigen, wie sie bei vergleichbaren steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Das bedeutet, dass eine noch nicht konkretisierte Forderung unabhängig von ihrer Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe – sofern sie sich nicht einer Schätzung entzieht – schon dann als Schuld in Abzug zu bringen ist, wenn der Schuldner ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld oder Last rechnen muss (OVG Münster, Urteil vom 12. März 1984, FamRZ 1985, 222).

24

Darlehensschulden gegenüber einem Angehörigen sind allerdings nur dann im Rahmen von § 28 Abs. 3 BAföG berücksichtigungsfähig, wenn sie gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. Hierzu zählt ebenso wie im Steuerrecht (vgl. insoweit eingehend den auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes beruhenden Runderlass des Bundesministers der Finanzen vom 01. Dezember 1992, BStBl 1992 I 729, abgedruckt in FamRZ 1993, 276) insbesondere, dass der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird; Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich); der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen gewährleisten; eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung muss während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

25

Diesen Grundsätzen entsprechen die behaupteten Darlehensgewährungen nicht ansatzweise, so dass keine Darlehensschulden als vermögensmindernd in Ansatz gebracht werden können. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, in welcher zurückzahlbaren Gesamthöhe ihr überhaupt ein Darlehen von ihrem Vater gewährt worden sein soll. Des Weiteren beruht die angebliche Darlehensgewährung nach dem Vortrag der Klägerin nur auf mündlichen Absprachen, was dem vorstehend dargestellten Formerfordernis nicht annähernd entspricht. Nähere Modalitäten über die Abwicklung des angeblichen Darlehensvertrages sind ebenfalls nicht dargelegt worden.

26

Zudem ist zu sehen, dass selbst wenn ein vorhandener, ordnungsgemäß geschlossener Darlehensvertrag angenommen würde, dies nicht zwangsläufig die Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld nach § 28 Abs. 3 BAföG zur Folge hätte. Darlehen, die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihren Kindern mit der Zielsetzung gewährt haben, dass die Ausbildung oder Persönlichkeitsbildung der Kinder gefördert werden sollen, sind nicht Schulden bzw. Lasten im Sinne dieser Bestimmung (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 1979 – Az.: 10 A 346/78 -, JURIS). Vorliegend stellen sich die durch regelmäßige monatliche Überweisungen geleistete Zahlungen, auch wenn von unterschiedlicher Höhe, gerade von ihrem Gesamtbild her wie monatliche Unterhaltszahlungen gem. § 1610 Abs. 2 BGB an die Klägerin dar, zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes während ihrer Ausbildung. Der Vater hat die Zahlungen tatsächlich geleistet und es ist nichts dafür vorgetragen, dass das Geld nicht aus seinem Einkommen und Vermögen stammt, so dass selbst ein – hier nicht vorhandener – den Formerfordernissen entsprechender Darlehensvertrag unberücksichtigt zu bleiben hätte. Weder kann daher von einer „Schenkung“ gesprochen werden, noch ist relevant, dass der Vaters der Klägerin seine Kinder alle „gleich behandeln“ will und dies nur bei Rückzahlung der zugewendeten Beträge könne.

27

Die Beklagte hat den Wert des einzusetzenden Vermögens auch zutreffend berechnet, indem sie insbesondere die Freibeträge für die Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zutreffend angesetzt und den gesamten die Freibeträge übersteigenden Betrag gemäß § 30 BAföG auf den ausbildungsrechtlichen Bedarf der Klägerin angerechnet hat. Da § 30 BAföG von der Anrechnung des gesamten verfügbaren Vermögens ausgeht, kommt eine Reduzierung des anzurechnenden Betrags auf die bloßen Guthabenzinsen nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.

28

Die Klägerin kann sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Anrechnung ihres Vermögens beruhte nämlich darauf, dass sie ihr Vermögen vorsätzlich gegenüber der Beklagten verschwiegen hat. Die Klägerin hat in allen Antragsformularen (Anträge vom 20. Juni 1999, 15. Juni 2000, 10. Januar 2001, 20. Dezember 2001 und 03. Februar 2002; Bl. 117, 151, 181, 200 und 230 der Verwaltungsakte) die detailliert gestellten Fragen nach eigenem Vermögen durchgängig durch Streichung des entsprechenden Feldes und damit mit „nein“ beantwortet. Da es sich um eigene Konten der Klägerin handelte und sie daher in vollem Umfang Kenntnis von den darauf befindlichen Guthaben hatte, kann – angesichts der detaillierten Fragestellung im Antragsformular – nur angenommen werden, dass das Verschweigen des Vermögens vorsätzlich erfolgte, zumal die Klägerin mit ihrer Unterschrift zugleich versichert hat, dass die „Angaben richtig und vollständig“ seien.

29

Danach ist ein Vertrauensschutz der Klägerin gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen, so dass die Rückforderung im Ermessen des Beklagten liegt. Dieses Ermessen ist im Widerspruchsbescheid vom 07. März 2008 zutreffend ausgeübt worden (§ 114 VwGO). Insbesondere stellt sich die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Ausbildungsförderung nicht als unverhältnismäßig dar, da dies dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entspricht.

30

Entgegen der Angabe im Widerspruchsbescheid beträgt der Rückforderungsbetrag 8977,07 €. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Bescheid vom 30. Dezember 2004 (Bl. 63 der Verwaltungsakte) weist in Feld 52 einen Rückforderungsbetrag von 1834,20 € auf. Hierin enthalten ist eine bestehende Rückforderung in Höhe von 637,80 € (Feld 46), die bereits mit Bescheid vom 30. November 2004 festgesetzt und nunmehr lediglich klarstellend wegen der Berechnung des insgesamt zurück zu zahlenden Betrages mit aufgenommen worden war. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wurde daher nur ein weiterer Rückforderungsbetrag von 1196,40 € (vgl. Feld 47) neu festgesetzt, der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Der Rückforderungsbescheid vom 30. November 2004 wurde bestandskräftig und der Betrag von 637,80 € bereits zurückgezahlt. Mithin beträgt der gemäß § 50 SGB X zurückzuzahlende Betrag 1196,40 € (Bescheid vom 30. Dezember 2004) zuzüglich 7780,67 € (Bescheid vom 31. Januar 2005), also insgesamt 8977,07 €.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 30 Monatlicher Anrechnungsbetrag


Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.