Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 31. Mai 2016 - 1 K 21/15.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0531.1K21.15.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am31.05.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung der Note „gut“ im schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

2

Er legte im Herbst 2014 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab.

3

Mit Ergebnismitteilung über den schriftlichen Teil der Prüfung vom 15. September 2014 teilte das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Rheinland-Pfalz – Landesprüfungsamt – dem Kläger mit, er habe in diesem Prüfungsteil mit 250 richtig beantworteten bei 314 gewerteten Prüfungsfragen und einer Bestehensgrenze von 189 Fragen die Note „befriedigend“ erreicht. Die Note „gut“ wird nach der beigefügten Notenskala ab einer Anzahl von 252 richtig beantworteten Fragen vergeben. Im Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vom 22. September 2014 wurde dementsprechend für den schriftlichen Teil der Prüfung die Note „befriedigend“ und unter Einbeziehung der Note für die mündliche Prüfung (ebenfalls befriedigend) die Gesamtnote für die Prüfung mit „befriedigend (3,0)“ festgesetzt.

4

Mit seinem gegen die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Frage 99 (B) des zweiten Tages habe er korrekt beantwortet. Die Frage sei keineswegs eindeutig mit der offiziell angegebenen Lösung zu beantworten. Als Lösung der bildlichen Fragestellung (Foto eines Bodybuilders, Abb. 8 der Bildbeilage zum Prüfungsheft) werde die Antwort (E) „Scapula“ als richtig angegeben, was der Abbildung aber nicht eindeutig zu entnehmen sei. Denn es könne sich nach dem Foto auch um einen Muskelwulst des Pars descendens des Musculus trapezius handeln, der im lateralen Drittel der Clavicula ansetze, wozu der Kläger als Quelle zwei Anatomielehrbücher nannte. Das Foto zeige auch keine Körperhaltung, die eindeutig erkennen lasse, was gemeint sei.

5

Frage 99/2 (B) lautet wie folgt:

6

Der in Abbildung Nr. 8 der Bildbeilage markierte Muskel hat seinen Ansatz

7

(A) am Processus mastoideus

8

(B) an den Wirbelkörpern der Halswirbelsäule

9

(C) an den oberen Rippen

10

(D) an der Clavicula

11

(E) an der Scapula.

12

Der Kläger hatte diese Frage mit (D) „Clavicula“ beantwortet.

13

Nach der Stellungnahme des beigeladenen Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen – IMPP – vom 31. Oktober 2014 sei die Frage 99 des zweiten Tages korrekt und eindeutig gestellt worden und nur mit der festgesetzten Lösung (E) „Scapula“ (Schulterblatt) zu beantworten gewesen. Etwas anderes lasse sich auch nicht den vom Kläger angeführten Literaturstellen entnehmen. Diese belegten nur, dass die Pars descendens des Musculus trapezius am lateralen Drittel der Clavicula (Schlüsselbein) ansetze. Die Pars descendens des Musculus trapezius sei in der Abbildung der mächtige Muskelwulst lateral (seitlich) des markierten Muskels. Der markierte Muskel sei dagegen eindeutig der Musculus levator scapulae, der an der Scapula ansetze.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 wurde der Widerspruch aus den vom IMPP dargelegten Gründen zurückgewiesen. Die Betreffzeile dieses Bescheides lautet: „Widerspruch gegen den Bescheid über das Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2014“. Im Rubrum wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens mit „gegen den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2014“ bezeichnet. Dieser Widerspruchsbescheid, abgezeichnet von der Leiterin des Landesprüfungsamts, Frau L., wurde dem Kläger am 4. Dezember 2014 förmlich zugestellt.

15

Die Verwaltungsakte enthält einen weiteren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014, der von dem Büroleiter des Prüfungsamts, Herrn B. unterzeichnet ist. Die gegenüber dem ersten Bescheid abgeänderte Betreffzeile lautet nunmehr: “Widerspruch gegen den Bescheid über das Prüfungsergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbst 2014“. Das Rubrum wurde um das Wort „Bescheid“ ergänzt, der Prüfungstermin wurde nicht berichtigt. Im Übrigen enthält dieser Bescheid keine inhaltlichen Änderungen und ist identisch mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2014. Dieses Exemplar wurde nicht förmlich zugestellt und enthält auch keinen Postausgangsvermerk.

16

Der Kläger hat mit am 29. Januar 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 27. Januar 2015 Klage erhoben und zugleich wegen der – durch einen Defekt des Faxgeräts des Verwaltungsgerichts bedingten – Versäumung der Klagefrist, die am 26. Januar 2014 abgelaufen sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

17

Hierzu legte er den von Frau L. unterzeichneten Bescheid vom 1. Dezember 2014 in Form einer nicht vollständigen Kopie vor. Das erste Blatt des Bescheides ist nur teilweise kopiert. Die obere Hälfte, die auch das Erlassdatum und den Postausgangsvermerk sowie die Betreffzeile enthält, scheint „abgeschnitten“ und fehlt. Im angekündigten Klageantrag ist der „Bescheid des Landesprüfungsamts vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2014“ als streitgegenständlicher Bescheid benannt.

18

Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, ihn treffe an der Fristversäumung kein Verschulden. In der Sache selbst macht der Kläger geltend, seine Antwort auf die Frage 99 (B) des zweiten Tages „(D) Clavicula“ sei neben der Antwort „(E) Scapula“ ebenfalls als zutreffend zu werten. Die Antwort „(E) Scapula“ setze voraus, dass der Prüfling den auf der Abbildung markierten Muskel als Musculus levator scapulae ansehe. Er habe den fraglichen Muskel jedoch als Musculus trapezius eingeordnet und deshalb die Frage mit „Clavicula“ beantwortet. Dies sei ebenfalls korrekt, da die in der Fragestellung dargestellte Muskulatur nicht eindeutig zu benennen sei. Weil die Muskelgruppe bei einem Bodybuilder gezeigt werde, seien – wie bei Bodybuildern üblich – die Muskeln stark hypertrophiert. Hierdurch komme es zu Änderungen von Form und Verlauf der Muskulatur, weshalb die Muskeln auf der Abbildung nicht eindeutig erkennbar seien. Wegen des massiv hypertrophierten Musculus trapezius des Bodybuilders könne der markierte Muskelbereich durchaus auch als nicht angespannter wulstiger Vorderrand des Musculus trapezius angesehen werden. Hierzu legt der Kläger Bilddarstellungen aus verschiedenen (Anatomie)Lehrbüchern und schriftliche Darstellungen zum Muskelverlauf vor. Der Bilddarstellung der Prüfungsaufgabe sei auch nicht zu entnehmen, dass es sich um den – willkürlich angespannten – Musculus levator scapulae handele. Die vom IMPP vorgenommene Aufteilung in zwei Muskeln sei als Folge der Muskelhypertrophie des Bodybuilders der Abbildung nicht zu entnehmen. Es sei gut vorstellbar, dass bei einem so mächtigen Musculus trapezius wie bei dem abgebildeten Bodybuilder auf dem Prüfungsbild der Musculus levator scapulae nicht separat erkennbar sei. Insoweit beantrage er die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

19

In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals vor, ihm sei telefonisch von dem Sachbearbeiter Herrn B. mitgeteilt worden, dass ein weiterer Bescheid zugestellt werde und nur dieser maßgeblich sein solle. Er habe sinngemäß gesagt, dass der erste Bescheid fehlerhaft gewesen sei und deshalb ein neuer erstellt werde. Er habe ihm gegenüber auch erklärt, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2014 unbeachtlich sei.

20

Der Kläger beantragt sinngemäß,

21

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2014 zu verpflichten, die Note für den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Herbst 2014 auf „gut“ und den Zahlenwert der Gesamtnote auf „2,5“ festzusetzen,

22

hilfsweise,

23

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2014 zu verpflichten, die Note für den schriftlichen Teil der Ersten Ärztlichen Prüfung Herbst 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Klage vom 27. Januar 2015 sei verfristet. Der von der Leiterin des Prüfungsamtes unterzeichnete Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 sei dem Kläger am 4. Dezember zugestellt worden und für die Frage der Einhaltung der Klagefrist allein maßgeblich. Eine weitere Ausfertigung des Widerspruchsbescheides sei zur Berichtigung eines Fehlers im Betreff und bei der Bezeichnung des Prüfungstermins von Herrn B. erstellt, unterschrieben und abgesandt worden. Im Übrigen stimmten beide Bescheide wörtlich überein. Herr B. habe den Kläger persönlich über das Versehen und auch darüber informiert, dass eine geänderte Fassung des Widerspruchsbescheides versandt werde. Es handele sich bei dem „Widerspruchsbescheid“ vom 23. Dezember 2014 nicht um einen neuen Verwaltungsakt in Form eines Zweitbescheides, sondern um eine wiederholende Verfügung ohne neue Sachentscheidung, da – zur Klarstellung – lediglich offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt worden seien. Eine erneute Sachprüfung habe nicht stattgefunden. Die Klagefrist sei deshalb mit Zugang der berichtigten Fassung nicht erneut in Gang gesetzt worden. Bei Versendung des „Bescheides“ vom 23. Dezember 2014 sei auf einen Postausgangsvermerk und einen Zustellungsnachweis verzichtet worden, da der Bescheid vom 1. Dezember 2014 dem Kläger nachweislich zugegangen sei. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf die Festsetzung der Note „gut“, wie der Beigeladene in verschiedenen Stellungnahmen im Einzelnen dargelegt habe und worauf verwiesen werde. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine Antwort auf die gerügte Frage ebenfalls richtig sei. Nach der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung gehöre hierzu die Darlegung konkreter und plausibler Hinweise dafür, dass die vom Prüfling erbrachte Leistung nach objektiven Kriterien vertretbar sei, was in erster Linie unter Bezugnahme auf die fachwissenschaftliche Literatur zu erreichen sei. Mangels substantiierter Einwendungen des Klägers bedürfe es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

27

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

28

die Klage abzuweisen.

29

Er hält unter Bezugnahme auf seine Stellungnahmen im Widerspruchs- und Klageverfahren an seiner Ansicht fest, dass die gerügte Frage 99 (B) korrekt und eindeutig gestellt und nur mit der festgesetzten Lösung zu beantworten gewesen sei. Im Text der Prüfungsaufgabe sei vorgegeben, dass ein Muskel (und nicht der Teil eines Muskels) markiert sei. Der Muskel sei von rechts und links eindeutig markiert und bei der muskulösen Person gut erkennbar. Ob der Musculus levator scapulae möglicherweise bei anderen Personen nicht separat erkennbar sei, sei nicht Thema der Prüfungsaufgabe gewesen. Er verweist zudem darauf, dass der Vortrag des Klägers wegen der fehlenden Vorlage von Literaturbelegen für die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der gegebenen Antwort nicht hinreichend substantiiert sei. Der Kläger habe nicht anhand von konkreter Fachliteratur inklusive Auszügen und Abbildungen nachvollziehbar dargelegt, warum es sich bei dem konkret abgebildeten und markierten Muskel um den Musculus trapezius handele, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage nicht bedürfe.

30

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H. M., Dr. T. R. und N. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2016 verwiesen.

31

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage hat keinen Erfolg.

33

Die auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2014 sowie auf die Verpflichtung zur Notenverbesserung gerichtete Klage erweist sich bereits als unzulässig.

34

Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 stellt keinen neuen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO dar, sondern lediglich eine Wiederholung und formale Korrektur des zunächst ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014. Insoweit ist der Rechtsweg gegen den Ausgangsbescheid über die Ergebnismitteilung vom 15. September 2014 nicht erneut eröffnet. Dieser Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 sind in Bestandskraft erwachsen, weil der Kläger unstreitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO hiergegen keine Klage erhoben hat.

35

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der insoweit versäumten Klagefrist scheidet – unabhängig von der Frage des Verschuldens – bereits deshalb aus, weil der die Klagefrist auslösende Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016 gestellten Klageantrag – der den Anlagen zur Klageschrift vom 27. Januar 2015 entspricht – nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, der sich nach dem Antrag des Klägers in der Klageschrift neben dem Ausgangsbescheid vom 15. September 2015 nur auf den Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 bezieht. Im Übrigen lägen auch bei einer Einbeziehung in die Klage im Wege der sachgerechten Auslegung des Antrags die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2014 nicht vor, da es an einer fristgerechten und ordnungsgemäß begründeten Antragstellung fehlt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 2 B 57/00 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 236). Denn die Wiedereinsetzung setzt unter anderem voraus, dass der Beteiligte während der laufenden Frist gehindert war, die Prozesshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 60 Rn. 15 f.). Dies ist nach Maßgabe des Akteninhalts und dem Ergebnis der nachfolgend geschilderten Beweisaufnahme nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung hinsichtlich des Bescheides vom 23. Dezember 2014 wäre zwar im Hinblick auf die fehlerhafte Faxübertragung zu gewähren gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 9 BN 2/14 –, juris sowie Steinkühler, jurisPR-BVerwG 20/2015). Nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen war eine solche Wiedereinsetzung jedoch nicht zielführend für die gewünschte Sachentscheidung und damit das Klageziel des Klägers.

36

Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 ist schon deshalb unzulässig, da sich der Kläger nicht gegen ein Verwaltungshandeln wendet, das als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der angefochtene Widerspruchsbescheid stellt nämlich nach seinem objektiven Sinngehalt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, weil es an dem für einen Verwaltungsakt konstitutiven Merkmal der Regelung fehlt. Der Bescheid vom 23. Dezember 2014 enthält trotz seines Erscheinungsbildes als Verwaltungsakt (etwa Bezeichnung als Bescheid, Rechtsmittelbelehrung) keine Regelung im Sinne einer unmittelbaren, für den Betroffen verbindlichen Festlegung von Rechten oder Pflichten oder eines Rechtsstatus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 8. Aufl. 2014 § 51 Rn. 57; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 88 m.w.N., 97). Es handelt sich hier weder um eine wiederholende Verfügung noch um einen Zweitbescheid, sondern um eine bloß formale Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten.

37

Bei einer wiederholenden Verfügung weist die Behörde der Sache nach lediglich auf eine bereits in der Vergangenheit getroffene Regelung hin oder wiederholt diese, ohne inhaltlich eine erneute Sachentscheidung zu treffen. Eine solche Verfügung enthält (allenfalls) einen auf die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens begrenzten Regelungsgehalt und ist insoweit auch einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2001 – 9 B 86/01 –, juris Rn. 4; vgl. zur Abgrenzung auch Alemann/Scheffczyk, in: Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.04.2016, § 35, Rn. 188 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 97). Sofern hingegen eine neue Sachprüfung erfolgt ist, endet das Verfahren in der Regel mit einem neuen Verwaltungsakt (Zweitbescheid), gegen den der Betroffene den regulären Rechtsschutz gegen die Sachentscheidung erlangen kann. Der frühere unanfechtbare Verwaltungsakt steht dem nicht entgegen. Für die Unterscheidung, ob eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid vorliegt, kommt es maßgebend auf den Erklärungsinhalt des Bescheides an, der durch fallbezogene, die konkreten Umstände in den Blick nehmende Auslegung nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 2 B 23/10 –, juris, Rn. 7 m.w.N. und Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 3/08 –, juris, Rn. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. April 2012 – 1 A 103/15 –, juris, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 35 Rn. 56, 97 f.).

38

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe enthält der streitbefangene Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 zunächst offensichtlich keine gegenüber dem zuvor ergangenen Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 neue, aufgrund einer neuen Sachentscheidung ergangene Regelung im Sinne eines Zweitbescheides. Dies ergibt sich aus dem Erklärungsinhalt des geänderten Bescheides sowie aus den konkreten näheren Umständen seines Erlasses. Der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 erweist sich darüber hinaus indessen nach objektiven Kriterien nicht einmal als eine sog. wiederholende Verfügung, durch die auf eine in der Vergangenheit getroffene Regelung erneut und bestätigend hingewiesen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 35 Rn. 97 f.). Die Änderungen waren vorliegend vielmehr veranlasst durch die Feststellung von Fehlern im Rubrum und betrafen den Inhalt des Bescheides nicht. Es erfolgte lediglich die Berichtigung unstreitig offensichtlicher – formaler – Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG-RP in der Betreffzeile (Richtigstellung der Bezeichnung sowie Ergänzung des Rubrums um ein Wort), die von vornherein nicht den Inhalt und Regelungsgegenstand des Bescheides betraf. Dieser blieb unverändert und ist wortgleich mit dem vorangegangenen Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014. Da nur die Korrektur der festgestellten unrichtigen Formulierungen im Rubrum erfolgen sollte, bestand aus der Sicht des Beklagten auch keinerlei Veranlassung für den Eintritt in eine erneute Sachprüfung. Die Berichtigung nach § 42 VwVfG stellt indessen keinen Verwaltungsakt dar. Sie zielt nicht auf eine Regelung und soll den zu berichtigenden Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsgehalt ändern, sondern nur den wahren Willen der Behörde klarstellen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 32; aus der Rspr. etwa: BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 12 CE 96.504 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 9 N 1/09 –).

39

Unabhängig hiervon konnte auf Klägerseite im Hinblick auf den von den Beteiligten dargestellten Inhalt der mit dem Zeugen B. geführten Telefongespräche auch kein Vertrauen dahingehend entstehen, dass durch den geänderten Bescheid vom 23. Dezember 2014 die Klagefrist erneut in Lauf gesetzt werden sollte. Es kann deshalb offen bleiben, ob und in welcher Weise ein unter den gegebenen Umständen entstandenes Vertrauen auch rechtlich schützenswert wäre und welche Grenzen die prozessuale Frist des § 74 VwGO einem solchen Vorgehen ohnehin setzen würde. Gegen eine neu in Gang gesetzte Klagefrist spricht von vornherein, dass der geänderte Bescheid nicht förmlich zugestellt wurde (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und dementsprechend keinen Postausgangsvermerk trägt, was bereits die Ermittlung der (vermeintlich) erneut in Gang gesetzten Klagefrist erheblich erschwert hätte.

40

In diesem Zusammenhang hat der Zeuge B. bekundet, dass er selbst nach Absenden des ersten Bescheides einige Fehler festgestellt, daraufhin den Kläger angerufen und dies (wohl dem Vater des Klägers) mitgeteilt habe. Er habe zugesagt, dass das Schreiben abgeändert und er ein neues erhalten werde. Dies stimmt – jedenfalls was den Inhalt des Telefonats angeht – mit den Angaben des Zeugen Dr. T. R., dem Vater des Klägers, überein. Dieser erklärte insoweit, dass er mit dem Zeugen B. über die Fehler des ersten Bescheides und deren Relevanz gesprochen und letzterer den Erlass eines neuen Bescheides zugesagt habe. Aufgrund dieser Angaben, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, steht für die Kammer fest, dass Gegenstand des Telefongesprächs zwischen dem Zeugen Dr. R. und dem Zeugen B. lediglich die bevorstehende Korrektur von formalen Unrichtigkeiten gewesen ist. Dass über Auswirkungen der Berichtigung auch auf den Lauf der Rechtsmittelfrist gesprochen worden ist, hat keiner der beiden Zeugen angegeben. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen B. auf entsprechende Frage des Gerichts, dass er den Bescheid nur habe richtig stellen wollen und sich nicht mit der Frage der Eröffnung einer neuen Frist beschäftigt habe, wofür zudem die formlose Übersendung entgegen der zwingenden Voraussetzung des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO spricht. Damit bestand aus Sicht des Zeugen B. auch keinerlei Anlass, sich zur Fristenfrage zu äußern. Damit konnte und durfte der Zeuge Dr. R. bei verständiger Würdigung des Gesprächsinhalts, wie er vor Gericht wiedergegeben wurde, nicht davon ausgehen, dass durch die erfolgte Berichtigung eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt würde, sofern er als juristischer Laie derartige Erwägungen überhaupt hätte anstellen können.

41

Diese Schlussfolgerung lässt aber auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, dem Zeugen Dr. M., so wiedergegebene Äußerung des Zeugen B. während eines Telefongesprächs zu, dass der erste Bescheid „weggelegt“ werden könne und ein neuer, nunmehr maßgeblicher Bescheid ergehen werde. Dass über die Rechtmittelfrist ausdrücklich gesprochen worden ist, hat der Zeuge Dr. M. damit auch nicht behauptet, sondern nur angegeben, er sei „davon ausgegangen“, dass mit Ergehen eines neuen Bescheides auch eine neue Frist eröffnet werde. Für eine solche, lediglich subjektive Einschätzung bietet der von allen Zeugen im Kern übereinstimmend geschilderte Gesprächsverlauf jedoch keine objektiven Anhaltspunkte. Damit bestand – wie bereits erwähnt – zugleich kein der Klagerhebung entgegenstehendes Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, so dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kam.

42

Die Klage wäre ungeachtet der nach den vorangegangenen Ausführungen bereits gegebenen Unzulässigkeit aber auch unbegründet.

43

Es wäre zwar davon auszugehen, dass sich die begehrte Verbesserung (des Zahlenwerts) der schriftlichen Note, die teilweise in das (End)Ergebnis der Ärztlichen Prüfung einfließt, Einfluss auf die Gesamtnote haben könnte. Auch könnte der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des IMPP bei positiver Bewertung der kritisierten Prüfungsfrage die Note „gut“ erreichen.

44

Der Kläger hat aber nach Überzeugung des Gerichts nicht substantiiert dargelegt, dass seine Antwort „(C) Clavicula“ auf die Prüfungsfrage 99 (B) nicht als falsch gewertet darf, weil sie gesicherten medizinischen und bereits im Fachschrifttum veröffentlichen Erkenntnissen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄAppO –), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, BVerfGE 84, 59; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2004 – 9 S 2075/02 –, juris, Rn. 31).

45

Die Frage 99 (B) ist jedoch nicht unlösbar, unverständlich oder missverständlich. Sie ist insbesondere auch nicht, wie der Kläger meint, mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.

46

Die vom beigeladenen IMPP als richtig festgelegte Antwort „(E) Scapula“ beantwortet die gestellte Frage zutreffend, was sich aus den vom Beklagten und dem Beigeladenen vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie den eingehenden und für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen und Demonstrationen des Vertreters des Beigeladenen, Herrn Medizinaldirektor Dr. F., in den mündlichen Verhandlungen ergibt. Dieses Ergebnis folgt nicht zuletzt, worauf der Beigeladene zutreffend hinweist, auch aus der Vorgabe im Text der Prüfungsaufgabe, dass ein Muskel (und nicht ein Teil eines Muskels) markiert ist, dessen Ansatz bezeichnet werden soll. Schon dies schließt es aus, dass, wie der Kläger meint, der markierte Muskel als Teil (Pars descendens) des Musculus trapezius angesehen werden kann.

47

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht unter Bezugnahme auf medizinische Fachliteratur substantiiert dargelegt, dass und warum sich die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Seine Behauptung, der in der Abbildung 8 der Bildbeilage markierte Muskel könne wegen der stark hypertrophierten Muskeln des abgebildeten Bodybuilders (auch) als nicht angespannter wulstiger Vorderrand des Musculus trapezius (Pars descendens) angesehen werden, hat er nicht durch entsprechende Auszüge aus der Fachliteratur belegt. Die von ihm vorgelegten Abbildungen aus Anatomie- und sonstigen medizinischen Lehrbüchern zeigen lediglich den „normalen“ Verlauf der Muskeln und deren Ansätze. Sie lassen keinerlei Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Veränderung des Muskelverlaufs bei Bodybuildern erkennen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe 1 1. Den Antragstellern ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie haben dargelegt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2004 - 9 S 2075/02

bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Neub

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Gründe

1

1. Den Antragstellern ist auf ihren rechtzeitigen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden daran trifft, dass sie die fristgerecht erhobene Beschwerde nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet haben.

2

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt schuldhaft, wer mit der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax nicht so rechtzeitig beginnt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung des Schriftsatzes nebst erforderlicher Anlagen noch am Tage des Fristablaufs zu rechnen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 <2858> und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - 8 B 14.13 - juris Rn. 3). Dabei müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Faxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in einer Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren, der dem Umstand Rechnung trägt, dass das Empfangsgerät gerade in den Abend- und Nachtstunden wegen anderer ebenfalls fristgebundener Sendungen belegt sein kann (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 a.a.O. Rn. 38; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VIII B 88/09 - juris Rn. 5).

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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist den Antragstellern Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller war durch die am Abend des Fristablaufs plötzlich auftretende Übelkeit an der rechtzeitigen Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Bundesverwaltungsgericht ohne sein Verschulden gehindert. Er hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass er am Abend des 8. April 2014, an dem die Begründungsfrist abgelaufen war, in seiner Wohnung/Kanzlei den Schriftsatz gefertigt und ihn nach 23:30 Uhr ausgedruckt und unterschrieben habe. Wegen einer Darmverstimmung habe er unmittelbar danach dringend und für über 20 Minuten die Toilette aufsuchen müssen, weshalb er gehindert gewesen sei, den Schriftsatz per Fax an das Oberverwaltungsgericht zu übermitteln. Zum Glück sei sein Arbeitskollege S. anwesend gewesen, den er gebeten habe, das Fax an die im Anschriftenfeld angegebene Nummer des Oberverwaltungsgerichts zu schicken. Er habe Herrn S. insbesondere gebeten, darauf zu achten, dass er die richtige Nummer eingebe und dies auch kontrolliere.

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Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert und eine eidesstattliche Versicherung von Herrn S. vorgelegt. In seiner Erklärung bestätigt Herr S., dass er den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, den er durch eine gemeinsame Tätigkeit beim G... kenne und auch in persönlichen Dingen sowie in seiner Eigenschaft als Betriebsrat um rechtlichen Rat frage, am Abend des 8. April 2014 wegen einer Rechtsauskunft für eine am nächsten Tag in Frankfurt/Main stattfindende Gesamtbetriebsratssitzung noch gegen 23:00 Uhr aufgesucht habe. Nach 23:30 Uhr sei der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit dem Schriftsatz fertig gewesen, habe ihn aber wegen einer plötzlich auftretenden Magen- oder Darmverstimmung nicht mehr verschicken können und daher ihn - Herrn S. - gebeten, das Fax an das Oberverwaltungsgericht zu versenden. Er habe daraufhin ca. 15 - 20 Minuten vor Mitternacht mit der Übermittlung des Faxes begonnen. Nach wenigen Minuten sei eine Fehlermeldung erschienen, so dass er weitere, ebenfalls erfolglose Faxversuche unternommen habe. Erst eine halbe Stunde später sei die Übermittlung gelungen. Es habe sich dann herausgestellt, dass entweder ein technischer Defekt vorgelegen oder er beim Wählen der Faxnummer eine Null zu viel eingegeben habe. Ergänzend zu dieser eidesstattlichen Versicherung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Fehlerberichte seines Faxanschlusses vom 8. April 2014 und 9. April 2014 vorgelegt. Danach konnte die Sendung um 23:50 Uhr, 23:54 Uhr und 23:57 Uhr und 0:00 Uhr nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

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Mit diesem Vorbringen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er alles Erforderliche getan hat, um die Frist einzuhalten. Er hat den 19 Seiten umfassenden Schriftsatz am letzten Tag der Frist noch so rechtzeitig fertiggestellt, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen war, dass er bis 24:00 Uhr bei Gericht eingeht. Auch der erforderliche Sicherheitszuschlag von rund 20 Minuten ist von ihm (noch) eingehalten worden. Zwar fehlt es sowohl in seiner wie auch in der Erklärung von Herrn S. an einer genauen Angabe, wann der Schriftsatz fertig ausgedruckt und unterschrieben vorlag. Aus der Angabe von Herrn S., dass er 15 - 20 Minuten vor Mitternacht mit der Übermittlung des Schriftsatzes begonnen habe, folgt jedoch, dass dies kurz nach 23:30 Uhr der Fall gewesen sein muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der vorgelegten Fehlerberichte der erste Übermittlungsversuch erst zehn Minuten vor Mitternacht erfolgte. Denn es ist angesichts der dargelegten Gesamtumstände ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beauftragung und Einweisung des zufällig anwesenden Herrn S. durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.

6

Dass Herr S. sich beim Wählen der Faxnummer geirrt und eine Null zu viel eingegeben hat, wodurch die Übermittlung des Faxes scheitern musste, führt nicht auf einen Sorgfaltspflichtverstoß des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller. Dieser war zwar nach seinem eigenen Ausfall verpflichtet, alles ihm noch Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um doch noch eine rechtzeitige Übermittlung der Beschwerdebegründung sicherzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 - juris Rn. 13 f. und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - NJW 2015, 171 Rn. 19). Dieser Verpflichtung ist er durch die Bitte an Herrn S., das Fax zu übersenden und dabei auf die richtige Faxnummer zu achten, nachgekommen. Eine Überwachung der Tätigkeit von Herrn S. war ihm dagegen nach dem glaubhaft gemachten Geschehensablauf nicht möglich, so dass er sich dessen Fehler bei der Eingabe der Faxnummer nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

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Im Übrigen kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass ohne den Fehler von Herrn S. das Fax rechtzeitig übermittelt worden wäre. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vom 6. August 2014 kann nach Auswertung der Fax-Journale nicht ausgeschlossen werden, dass eine Faxversendung am fraglichen Abend kurz vor Mitternacht aufgrund technischer Probleme des im März 2014 neu installierten Faxgerätes nicht möglich war.

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2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von den Antragstellern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

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a) Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht den Angaben des Antragsgegners zum Nichtvorhandensein von Mischwasserkanälen geglaubt und die Beiziehung der einschlägigen Unterlagen zur Nutzung und zum Umbau der betreffenden Mischwasserkanäle als nicht erforderlich abgelehnt habe (Rüge 1.1). Die Empfehlung der Stadt P., das Mischwassersystem beizubehalten, spreche jedoch dafür, dass noch Mischwasserkanäle vorhanden seien und genutzt würden. Damit ist weder ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch eine willkürliche Sachverhaltswürdigung in der erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde übersieht, dass das Oberverwaltungsgericht die aus dem Jahr 1990 stammende Empfehlung der Stadt P. gewürdigt, ihr aber deswegen keine zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gebende Bedeutung beigemessen hat, weil sie unter dem Vorbehalt einer noch nicht erfolgten Aufnahme des Kanalsystems abgegeben worden sei und nichts für die wirtschaftliche Unvertretbarkeit der im Jahr 2005 erfolgten Einführung des Trennsystems spreche. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht angesichts dessen eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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(2) Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) sieht die Beschwerde ferner darin, dass das Oberverwaltungsgericht trotz entsprechender Anregungen nicht aufgeklärt habe, ob weiteres fremdes Schmutzwasser entsorgt werde. Die Entsorgung weiteren Schmutzwassers führe dazu, dass auch diese Entsorger an den Kosten der Entsorgung zu beteiligen seien (Rüge 1.2). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage als unerheblich bezeichnet und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass in die für die Festsetzung des Beitrages maßgebliche Globalberechnung Kosten für fremdes Schmutzwasser eingestellt worden seien. An anderer Stelle im Urteil hat es darauf abgestellt, dass Fremdwasserkosten nicht von den Investitionskosten abgezogen werden könnten, da sie als betriebsbedingte und systemimmanente Kosten im Rahmen der Abwasserbeseitigung nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden seien (UA Rn. 336). Die Beschwerde wendet sich daher mit ihrer Verfahrensrüge der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts. Eine solche Rüge ist aber nicht geeignet, die verfahrensfehlerhafte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes aufzuzeigen. Denn die Pflicht zur Sachaufklärung bezieht sich von vornherein nur auf solche Umstände, auf die es nach der eigenen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1982 - 2 C 50.80 - NJW 1983, 187 <189> m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>).

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(3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen der Anregung im Schriftsatz vom 15. November 2011 nicht aufgeklärt, ob die vom Antragsgegner als Gartengrundstücke bezeichneten Grundstücke wegen der Größe und der massiven Bauweise der aufstehenden Bebauung als Wohngrundstücke genutzt würden (Rüge 1.3). Diese Rüge führt schon deswegen nicht auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, weil sich das Oberverwaltungsgericht in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Stelle seines Urteils (Rn. 265) nicht mit der Rechtmäßigkeit der Flächenberechnung in der der Abwasserbeitragssatzung zugrunde liegenden Globalberechnung auseinandergesetzt, sondern mit der Frage beschäftigt hat, ob der in der Abwasserbeitragssatzung genannte Nutzungsfaktor von 0,2 für Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz abstrakt zulässig ist oder nicht. Im Rahmen der Überprüfung der Globalberechnung hat es in Randnummer 282 die Einbeziehung der Flächen am S-weg mit der Begründung abgelehnt, diese Grundstücke seien derzeit nicht an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen und ein Anschluss im Prognosezeitraum auch nicht vorgesehen. Danach war vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus gesehen eine Aufklärung der Frage, ob es sich bei den von den Antragstellern benannten Grundstücken um Wohngrundstücke handelt, nicht erforderlich.

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(4) Die sich auf die Ausführung des Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung öffentlicher Flächen beziehende Rüge (1.4) erschöpft sich in der Feststellung, die Ausführungen der Rechtsvorgängerin der Antragsteller zur Nichtaufnahme von Grundstücken in die Gemeinbedarfsflächen seien vom Oberverwaltungsgericht als unsubstantiiert erachtet worden. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

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(5) Als weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und als Verletzung des Gehörsanspruchs rügt die Beschwerde, dass das Oberverwaltungsgericht nicht zu den mit Schriftsatz vom 16. August 2011 unter Nennung der Flurstücke aufgeführten 900 Grundstücken im Einzelnen Stellung genommen habe. Von den in der Anlage dieses Schriftsatzes genannten 61 Außenbereichsgrundstücken erwähne das Oberverwaltungsgericht nur 31; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb 30 Grundstücke unberücksichtigt blieben (Rüge 1.5.1). Auch diese Rüge greift nicht durch.

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Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber dazu, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - DVBl. 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.).

16

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Gehörsanspruch der Antragsteller nicht verletzt. Es ist vielmehr auch insofern in hinreichendem Maße auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Rechtsvorgängerin der Antragsteller eingegangen, als diese die fehlende oder unzureichende Berücksichtigung einzeln benannter Flurstücke gerügt hat.

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Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Schriftsatz der Rechtsvorgängerin der Antragsteller vom 16. August 2011 am 25. August 2011 mit einem umfangreichen rechtlichen Hinweisschreiben reagiert. Darin hat es unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, wonach im Außenbereich nur diejenigen bebauten Grundstücke auf der Flächenseite der Globalberechnung Berücksichtigung finden, für die eine Anschlussmöglichkeit bestehe, darauf hingewiesen, dass es bisher an einer Darlegung fehle, aus welchen Gründen die vorgenommene Teilflächenabgrenzung der Außenbereichsgrundstücke fehlerhaft sei. Auch hat es ausgeführt, nach den Grundsätzen der Globalberechnung seien alle Flächen im Innenbereich nach § 34 BauGB berücksichtigt worden, die an die öffentliche Schmutzwasserentsorgung bereits angeschlossen oder laut Planung noch anzuschließen seien; die Rechtsvorgängerin der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb Grundstücke des Innenbereichs fehlerhaft nicht einbezogen worden seien. Hierauf hat die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. November 2011 in tatsächlicher Hinsicht lediglich ausgeführt, es fehle eine konkrete Darlegung der Planung des Antragsgegners, welche Grundstücke bereits angeschlossen oder noch anzuschließen seien; auch könne sie zur Teilflächenabgrenzung erst dann konkret Stellung nehmen, wenn der Antragsgegner zu jedem Grundstück vortrage und begründe, welche Teilflächen einbezogen worden seien. Auf die gerichtliche Aufforderung im vorgenannten Hinweisschreiben hat der Antragsgegner eine umfangreiche grundstücksbezogene Stellungnahme vorgelegt und diese nach einem weiteren Hinweis des Oberverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 6. September 2012 um Angaben zu den beitragsfähigen Nutzungsflächen und ihrer Größe ergänzt. Hierauf ist die Rechtsvorgängerin der Antragsteller nachfolgend nicht mehr eingegangen.

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Das Oberverwaltungsgericht legt in dem angefochtenen Urteil sodann dar, der Antragsgegner habe bei der Einordnung der Außenbereichsgrundstücke zutreffende Maßstäbe angewandt (UA Rn. 275); es sei nicht erkennbar, dass er weitere Flurstücke bei der Globalberechnung hätte berücksichtigen müssen (UA Rn. 282). Darüber hinaus setzt sich das Gericht mit einer Vielzahl einzelner Grundstücke konkret auseinander und kommt in Auswertung der vom Antragsgegner gemachten Angaben sowie der vorgelegten Karten und Luftbilder zu dem Ergebnis, dass diese entweder rechtmäßig berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden oder sich die fehlende Berücksichtigung nicht zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt hat. Angesichts dessen ist weder erkennbar, dass der Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör eine Verkürzung erfahren hat, noch ist nachvollziehbar, warum es den Antragstellern aufgrund der Urteilsgründe nicht möglich sein soll zu beurteilen, welche Grundstücke nicht einbezogen wurden, und zu diesen im Beschwerdeverfahren vorzutragen. Die Annahme, das Gericht hätte zu jedem der 900 Grundstücke ausführliche Feststellungen treffen müssen, überspannt die Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auch des Amtsermittlungsgrundsatzes, zumal sie unberücksichtigt lässt, dass die Rechtsvorgängerin der Antragsteller ihre Behauptung, weitere Grundstücke seien ganz oder teilweise in die Globalberechnung einzubeziehen, in großem Umfang trotz gerichtlicher Aufforderung nicht substantiiert hat.

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(6) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe der zu berücksichtigenden "Umgriffsflächen" rügt, räumt sie selbst ein, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage offengelassen habe, da ein etwaiger Mangel unbeachtlich sei (Rüge 1.5.2). Die Beschwerde wendet sich daher auch mit dieser Verfahrensrüge in Wahrheit gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.

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(7) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nur zu 98 der 196 von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller als fehlerhaft gerügten Teilflächenabgrenzungen Stellung genommen (Rüge 1.5.3), übersieht erneut, dass das Oberverwaltungsgericht aus den bereits genannten Gründen den diesbezüglichen Vortrag als unsubstantiiert zurückgewiesen und diese Grundstücke deswegen in den Urteilsgründen nicht behandelt hat.

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(8) Einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht sieht die Beschwerde ferner darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung, welche Grundstücke vollumfänglich in die Globalberechnung aufgenommen worden sind, auf die der Globalberechnung beigefügten Karten gestützt hat (Rüge 1.5.4). Die Aufnahme in eine Karte bedeute nicht, dass das Grundstück tatsächlich in die Flächenaufstellung rechnerisch einbezogen worden sei. Die Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ansatzweise darlegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine Abweichung der rechnerischen Flächenaufstellung von dem der Globalberechnung zugrunde liegenden Kartenmaterial hätte aufdrängen sollen. Ihre Behauptung, ein Abgleich von Karte und Berechnungsgrundlage hätte ergeben, dass die in Randnummer 281 genannten Grundstücke gerade nicht in die Flächenseite der Globalberechnung einbezogen wurden, belegt die Beschwerde in keiner Weise.

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(9) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht bei der Prüfung der nicht berücksichtigten Grundstücke verletzt (Rüge 1.5.5), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe nicht erläutert, wie die Abgrenzung der Außenbereichsflächen vorgenommen worden sei, wird angesichts der in der Aufstellung des Antragsgegners abgegebenen stichwortartigen Begründungen für die vorgenommenen Abgrenzungen (Anlage zum Schriftsatz vom 6. September 2012), denen das Oberverwaltungsgericht folgt, nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht. Mit den weiteren auf die Randnummer 282 des Urteils bezogenen Rügen wendet sich die Beschwerde in der Sache gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die dort genannten Grundstücke und Flächen deshalb nicht in die Globalberechnung einzubeziehen gewesen seien, weil sie nicht über einen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung verfügten und eine Anschlussmöglichkeit im Prognosezeitraum auch nicht zu erwarten sei. Sie kritisiert im Übrigen erneut im Gewand der Verfahrensrüge die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als falsch. Das vermag die Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nicht zu rechtfertigen.

23

Daher muss auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht und ohne die Entscheidung insoweit mit Gründen zu versehen, weitere Grundstücke unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unberücksichtigt gelassen (Rüge 1.5.6), ohne Erfolg bleiben. Insbesondere fehlt es an jeder Darlegung, welche ergänzenden Feststellungen in Bezug auf die einzubeziehenden weiteren Grundstücksflächen vom Oberverwaltungsgericht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu einer den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung in Bezug auf den Beitragssatz hätten führen können.

24

(10) Die Antragsteller sehen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass ihre Rechtsvorgängerin keine Kenntnis von der Beiziehung der Investitionspläne erhalten habe und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, hierzu vorzutragen (Rüge 1.6). Diese Rüge greift nicht durch. Die Antragsteller übersehen, dass die Beiziehung der Investitionspläne 2004 und 2005 in dem gerichtlichen Schreiben vom 25. August 2011 unter Ziffer 3 (zum Schriftsatz vom 17. August 2011) ausdrücklich verfügt wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat daher Kenntnis von der Beiziehung der Akten erlangt und hätte sie bei Gericht einsehen oder sich zur Einsichtnahme übersenden lassen können.

25

(11) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass es die Eröffnungsbilanz mit dem vollständigen Anlagenverzeichnis trotz einer entsprechenden Anregung der Antragsteller nicht beigezogen habe (Rüge 1.8). Das Vorbringen der Beschwerde lässt jedoch nicht erkennen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der Doppik eine Bewertung der in 2003 vorhandenen Ortskanäle, Klärwerke und Pumpenanlagen vorgenommen worden sei. Im Schriftsatz vom 17. August 2011 wurde zudem gerügt, es seien zu Unrecht mehrere vernichtete oder außer Betrieb gesetzte Anlagenteile auf der Kostenseite der Globalberechnung berücksichtigt worden. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Hinweisschreiben vom 25. August 2011 aber reagiert und den Antragsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Der Antragsgegner hat daraufhin im Schriftsatz vom 27. September 2011 im Einzelnen zu den von den Antragstellern benannten Anlagenteilen entgegnet. Es ist daher aufgrund des Vortrags der Beschwerde nicht erkennbar, welche Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung für das Oberverwaltungsgericht bestanden haben soll, zumal die Beschwerde nicht geltend macht, entsprechende weitere Anregungen gegeben zu haben.

26

(12) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht dem Vortrag nachgegangen, dass bei Rechnungen von zwei Unternehmen deutliche Kostenüberschreitungen festzustellen seien (Rüge 1.9), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde erneut gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach nur grob fehlerhafte oder willkürliche Überschreitungen der Kostenfestsetzungen, die Auswirkungen auf die Festsetzungen der Globalberechnung haben, zu beanstanden sind. Wenn die Beschwerde geltend macht, die Auswertung der Rechnungen hätte ergeben, dass unzulässige Kostenbestandteile in sechs- oder siebenstelliger Höhe in die Globalberechnung eingeflossen seien, so führt sie eine nicht näher belegte Möglichkeit ins Feld, die nicht deutlich machen kann, dass sich dem Oberverwaltungsgericht nähere Untersuchungen aufdrängen mussten.

27

(13) Als weiteren Verstoß gegen die Amtsermittlungs- und Hinweispflicht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag, es seien überhöhte Kosten in die 2005 aufgestellte Globalberechnung eingestellt und überhöhte Investitionskosten beim festgesetzten Betriebskapital berücksichtigt worden, als zu pauschal bzw. ungenügend zurückgewiesen (Rügen 1.11 und 1.12). Auch damit kann die Beschwerde nicht durchdringen. Dem Oberverwaltungsgericht kann nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es habe seine Hinweispflicht verletzt oder ihm hätte sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen. Angesichts des zeitlichen Abstandes und des Prognosecharakters der aus den Jahren 1998 und 2005 stammenden Globalberechnungen liegt es auf der Hand, dass allein aus der Tatsache, dass in die Globalberechnung 1998 niedrigere Kosten bzw. ein geringeres Betriebskapital eingestellt wurden, nicht auf überhöhte Kosten bei der Globalberechnung 2005 geschlossen werden musste. Mit ihrer weiteren Kritik, das Oberverwaltungsgericht habe veränderte geographische Verhältnisse zwischen 1998 und 2005 nicht dargelegt, verkennt die Beschwerde, dass das Gericht nicht auf etwaige Veränderungen der geographischen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die betroffene Kläranlage R., sondern auf solche zwischen dieser Anlage und den von der Rechtsvorgängerin der Antragsteller genannten "vergleichbaren Anlagen" abstellt. Schließlich gibt auch das Argument, aus den gesunkenen Baupreisen in Sachsen habe sich eine Aufklärungspflicht ergeben, nichts für einen Verfahrensverstoß her. Der Antragsgegner hat bei seinen Berechnungen nicht auf den Baupreisindex für Sachsen, sondern auf den des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen; das hat das Oberverwaltungsgericht als zulässig gebilligt (UA Rn. 297). Auch der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht hätte seine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht ist durch seine umfangreichen Aufklärungsverfügungen und die eingehenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seiner Hinweispflicht nachgekommen. Es lag daher für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht fern, dass das Gericht den Klagevortrag, soweit er allein auf die für andere vergleichbare Kläranlagen angefallenen Kosten und die Unterschiede zwischen den Globalberechnungen 1998 und 2005 abstellt, nicht für hinreichend substantiiert hielt, um hieran Aufklärungsmaßnahmen zu knüpfen.

28

(14) Die Beschwerde sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin, dass das Gericht die von ihm angeforderten Rechnungen zu den Baumaßnahmen "A.-Straße" und "B." nicht einer sachverständigen Prüfung unterzogen habe (Rüge 1.13). Die Behauptung der Beschwerde, bei einer solchen Prüfung hätte sich ergeben, dass die angesetzten Kosten für die Maßnahmen zu hoch waren, wird durch keinen Tatsachenvortrag untermauert. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet; eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" musste das Oberverwaltungsgericht nicht vornehmen.

29

(15) Mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht hätte sich die Verwendungsnachweise für bisher ungeförderte abwassertechnische Anlagen vorlegen lassen müssen, weil sich daraus konkrete Hinweise ergeben hätten, ob die Kosten angemessen und die Investitionen notwendig gewesen seien (Rüge 1.14), wendet sich die Beschwerde einmal mehr gegen eine unterlassene Sachverhaltsaufklärung "ins Blaue hinein". Das Oberverwaltungsgericht hat die Beiziehung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, die Nachweise bezögen sich nur auf die zukünftige Förderung und ließen deswegen keinen Schluss auf die in die Globalberechnung eingestellten Anlagenteile zu. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die gegenteilige Behauptung der Rechtsvorgängerin der Antragsteller ohne greifbare Anhaltspunkte "aus der Luft gegriffen" sei. Die Beschwerde hat nichts vorgetragen, was diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts erschüttert.

30

(16) Soweit die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht schließlich vorwirft, es hätte nicht ohne weitere Sachaufklärung die Kosten solcher Vorhaben berücksichtigen dürfen, die in die Globalberechnung als nicht verwirklicht, aber ernsthaft geplant eingestellt worden seien (Rüge 1.15), legt die Beschwerde entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erneut nicht im Ansatz dar, woraus sich dem Oberverwaltungsgericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planung hätten aufdrängen müssen. Das gleiche gilt für die angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigte, Kapitalzuschüsse und Förderungen betreffende Rüge 1.16.

31

b) Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

32

(1) Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen 2.2, 2.3 und 2.5 betreffen die Vereinbarkeit der Bestimmungen der irrevisiblen Abwassersatzung des Antragsgegners bzw. der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen durch das Oberverwaltungsgericht mit Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1995 - 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern durch das vorliegende Verfahren in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es.

33

(2) Die Frage, ob die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung von Kleingartenflächen im Außenbereich und zu den Grundstücken im Gewerbegebiet B. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (Frage 2.4), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich so in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtberücksichtigung der Kleingartenflächen und der Gewerbeflächen nicht darauf gestützt, dass sie im Außenbereich liegen, sondern darauf, dass sie dort keinen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung haben und im Fall der Kleingartengrundstücke auch nicht in absehbarer Zeit mit einem Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung zu rechnen sei.

34

(3) Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes statt auf einen sächsischen auf einen bundesweiten Baupreisindex abzustellen und auf eine Überprüfung der angesetzten Kosten anhand des Preisprüfungsrechts zu verzichten (Fragen 2.6), genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegung des Zulassungsgrundes rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen der Beschwerde wenden sich allein gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall und erschöpfen sich in Art einer Berufungsbegründung in der Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, ohne angesichts der zu Art. 3 Abs. 1 GG vorhandenen, umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung deren Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Aus dem gleichen Grund rechtfertigt die auf die Vereinbarkeit der vom Oberverwaltungsgericht an den Vortrag einer fehlerhaften Kostenermittlung gestellten Anforderungen mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerichtete Frage 2.7 nicht die Zulassung der Revision.

35

(4) Die Anforderungen, die an die Überprüfung einer Prognoseentscheidung zu stellen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N.). Die Beschwerde wirft mit ihrer Frage 2.8 keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern stellt - vermengt mit einer Verfahrensrüge - eine fallbezogene Frage, auf welche Unterlagen zur Überprüfung einer Prognoseentscheidung abzustellen ist.

36

(5) Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht es die Beschwerde ferner an, ob Ertragszuschüsse, die der Schuldentilgung dienen, vom Betriebskapital abgesetzt werden müssen (Frage 2.9). Auch insoweit wendet sich die Beschwerde gegen die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall, ohne einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Soweit sie zur Begründung ihrer Rüge ausführt, dass nicht erkennbar sei, welche Zeiträume das Oberverwaltungsgericht für die Globalberechnung einerseits und den Beteiligungsbericht andererseits zugrunde gelegt habe, übersieht sie zudem, dass das Oberverwaltungsgericht die unterschiedlichen Zeiträume konkret benannt (Globalberechnung 2004 - 2008, Beteiligungsbericht 2002 - 2004) und außerdem auf die unterschiedlichen Funktionen von Globalberechnung und Beteiligungsbericht abgestellt hat.

37

(6) Soweit die Beschwerde es für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, ob Kosten, die nicht unmittelbar der Abwasserentsorgung dienen, in die Globalberechnung einbezogen werden dürfen, setzt sie sich in keiner Weise mit der vom Oberverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung gegebenen Begründung auseinander (Frage 2.10); den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist damit nicht genügt.

38

(7) Auch die Fragen, ob Zuschüsse, die der Verlustdeckung und der Tilgung von Verbindlichkeiten dienen, wie gewährte Zuschüsse zu berücksichtigen sind, weil in beiden Fällen die Herstellungskosten vermindert werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (Fragen 2.11 und 2.12). Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Antragsgegner durch die Tilgung überhöhter Kreditverbindlichkeiten weder Betriebskapital bilden konnte noch dessen Aktivvermögen vergrößert wurde; eine Verminderung der Herstellungskosten auch im Fall der Tilgung von Verbindlichkeiten hat es danach gerade nicht festgestellt. In Bezug auf die von den Mitgliedsgemeinden übernommenen Kreditverbindlichkeiten hat das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgehoben, dass diese Kapitalzuschüsse deshalb nicht in die Globalberechnung einzustellen gewesen seien, weil sie vor Anfertigung der Globalberechnung erfolgten und den AZV P. betrafen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern stellt dem lediglich die nicht näher begründete Behauptung gegenüber, ein sachlicher Unterschied, ob Kosten vorweg durch einen Zuschuss oder nachträglich durch eine Kreditübernahme gedeckt würden, sei nicht erkennbar.

39

(8) Auch hinsichtlich der Frage, ob Kosten der Fremdwasserentsorgung auszuscheiden seien, begnügt sich die Beschwerde damit, die Frage aufzuwerfen, ohne unter Auseinandersetzung mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts den grundsätzlichen Klärungsbedarf darzulegen (Frage 2.13).

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend",wenn er keine oder weniger als 25 Prozent


der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

1.
die Prüfungsnoten,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Notenverbesserung im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird.
Der 1973 geborene Kläger unterzog sich vom 21.08. bis 25.08.2000 in Tübingen dem schriftlichen Teil des Zweiten Abschnittes der ärztlichen Prüfung, den er mit der Note "ausreichend" bestand.
Am 13.09.2000 erteilte ihm das Regierungspräsidium Stuttgart ein Zeugnis über diese ärztliche Prüfung des Inhalts, dass er den schriftlichen Teil mit ausreichend, den mündlichen Teil mit befriedigend abgelegt hat und setzte als Gesamtnote "ausreichend (3.66)" fest. Die dem Zeugnis beigegebene Ergebnismitteilung weist als Anzahl der gewerteten Fragen 573, als vom Kläger richtig beantwortete 400 und als Bestehensgrenze 344 zutreffend beantwortete Fragen aus. Tatsächlich gestellt worden waren insgesamt 580 Fragen, wovon das beigeladene Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) sieben als fehlerhaft nicht in die Anzahl der gewerteten Fragen eingerechnet hat.
Mit seinem am 04.04.2001 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend die Frage B 180 vom dritten Prüfungstag (im folgenden B 180/3) sei fehlerhaft gestellt worden und dürfe nicht gewertet werden. Da er andererseits von den sieben nicht gewerteten Fragen vier richtig beantwortet habe, habe er die Notengrenze zur Notenstufe "befriedigend" erreicht.
Frage B 180/3 lautet wie folgt:
Ein 14-jähriger Schüler klagt über belastungsabhängige Knieschmerzen; Sie finden eine freie Gelenkbeweglichkeit, keinen Erguss, stabile Bandverhältnisse und keine positiven Meniskuszeichen. Im Stehen zeigt sich ein Genu valgum von ca. 7°.
Aufgrund des Röntgenbildes (siehe Abbildung Nr. 19 der Bildbeilage) empfehlen Sie:
(A) Szintigraphie zum Ausschluss von Metastasen
(B) arthroskopische Biopsie zur histologischen Untersuchung
10 
(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung
11 
(D) varisierende hohe Tibiaosteotomie
12 
(E) Ruhigstellung im Oberschenkelliegegips für 12 Wochen
13 
Der Kläger hatte diese Frage mit (B) beantwortet; richtig ist nach Ansicht des beigeladenen IMPP die Antwort (C).
14 
Mit Bescheid vom 28.05.2001 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück mit der Begründung, dem Kläger fehle zur Erreichung der Note "befriedigend" eine richtige Antwort. Die Frage B 180/3 sei von ihm falsch beantwortet worden. Die vom Beigeladenen für richtig erachtete Lösung sei zutreffend. Ob, wie vom Kläger nunmehr vorgetragen, auch eine Untersuchung mittels Magnetresonanztomographie (MRT) vertretbar sei, könne dahinstehen, da eine entsprechende Antwortalternative nicht vorhanden gewesen sei.
15 
Am 27.06.2001 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Klage erhoben mit den Antrag, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" auszuhändigen.
16 
Der Beklagte und der Beigeladene haben unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid bzw. die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme Klageabweisung beantragt.
17 
Mit Urteil vom 26.07.2002 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" auszuhändigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Kläger erbrachten Prüfungsleistungen müssten mit der Note "befriedigend (3,0)" bewertet werden. Die Prüfungsfrage B 180/3 sei unlösbar und leide an einem zu ihrer Eliminierung führenden Fehler. Die Frage erfülle deshalb die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht, weil es neben den vorgegebenen Antwortalternativen eine weitere Antwortmöglichkeit gebe, die im Verhältnis zu der amtlich für richtig angesehenen Antwortvariante (C) mindestens ebenso gut vertretbar sei. Die Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten Literaturfundstellen ergebe, dass die gestellte Frage mit der Antwort "Magnetresonanztomographie" zumindest in gleicher Weise vertretbar beantwortet wäre, wie mit dem Vorschlag einer Arthroskopie mit eventueller retrograder Anbohrung (Antwortalternative C). Bestehe außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens eine weitere, wohl sogar besser vertretbare Antwortmöglichkeit, so führe dies zur Unbeantwortbarkeit der Prüfungsfrage und damit zu ihrer Eliminierung. Existiere neben der von dem Beigeladenen für richtig erachteten Antwort eine weitere Lösung, die der Kandidat nicht wählen könne, da sie im Antwortangebot nicht enthalten sei, entstehe bei ihm eine Irritation, die derjenigen entspreche, die bei Vorhandensein von zwei vertretbaren Antwortmöglichkeiten innerhalb des Antwortangebots auftrete. Für letztere Konstellation sei in der Rechtsprechung entschieden, dass ein Abwägungsprozess zwischen mehreren als vertretbar erkannten Antwortmöglichkeiten mit dem Ziel, die eher zutreffende Antwortalternative herauszufinden, unter den zeitlichen Bedingungen der ärztlichen Vorprüfung, in der ca. 90 Sekunden zur Beantwortung einer Aufgabe zur Verfügung stehe, nicht zu leisten sei. Ebenso wenig könne dem Kandidaten zugemutet werden, eine ihm bekannte, aber nicht genannte Lösung gleichsam auszublenden und lediglich unter den angegebenen Antwortalternativen die am ehesten zutreffende Möglichkeit auszuwählen. Mit dem Erkennen der nicht genannten Antwortmöglichkeit sei es bereits zu der Irritation des Kandidaten gekommen, die nach den Vorgaben für die Aufgabenstellung im Antwort-Wahl-Verfahren gerade zu vermeiden sei.
18 
Das Verwaltungsgericht hat in dem den Beteiligten am 09.08.2002 zugestellten Urteil zugleich die Berufung zugelassen.
19 
Der Beklagte und der Beigeladene haben am 03.09.2002 die Berufung eingelegt; der Beigeladene hat sie am 16.09.2002 und der Beklagte am 07.10.2002 schriftsätzlich begründet. Sie tragen vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte und das dort vorgeschriebene Antwort-Wahl-Verfahren, denn der Prüfling habe anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend halte. Damit werde der eröffnete Antwortraum durch die der Fragestellung beigegebenen fünf Antwortmöglichkeiten abschließend definiert und andere bei abstrakter Betrachtungsweise denkbare Antwortalternativen dem Prüfling nicht als Option zur Verfügung gestellt. Es seien nur die vorgelegten Antwortmöglichkeiten als Antworten wählbar. Hierauf würden die Prüfungsteilnehmer durch die "Praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heiße es: "Auch wenn sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Es werde nicht bestritten, dass die Magnetresonanztomographie die Frage B 180/3 richtig beantworten würde. Sie sei aber nicht als Antwort vorgegeben und die benannte Antwort "Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" sei (ebenfalls) richtig. Hätte der Prüfling im Rahmen seines Antwortspielraums Zugriff auf nicht zur Beurteilung gestellte Antworten, würde sich praktisch jede Aufgabe als rechtsfehlerhaft erweisen, denn jede denkbare Antwortmöglichkeit könne stets noch durch eine Ergänzung oder Erweiterung präziser oder problemnäher verbessert werden. Das Prüfungsverfahren wäre dann nicht mehr handhabbar und wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtswidrig.
20 
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2002 - 10 K 2536/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufungen zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch aus: Er vertrete keine "sechste" Lösung der Prüfungsfrage sondern halte die vom IMPP genannten Antwortalternativen nicht für empfehlenswert, da er sich in der Situation des Arztes zugunsten des Patienten für eine bestimmte Therapie entscheiden müsse. Er verlasse damit nicht einen in § 14 Abs. 1 ÄAppO normierten Antwortspielraum, sondern mache von der Möglichkeit der Fragenbeantwortung Gebrauch und gelange zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Antwortalternativen sämtlich nicht zuträfen. Die Approbationsordnung begrenze nicht den eröffneten Antwortraum. Das IMPP sei verpflichtet, alle denkbaren Antwortalternativen bei der Erstellung der Prüfungsfrage zu berücksichtigen. Gelinge ihm dies nicht, so gingen Verständnisschwierigkeiten zu Lasten der Prüfungsbehörde. Sei bei der Fragestellung eine aktuelle, wirksame und insbesondere in Literatur und Wissenschaft weitverbreitete Diagnostik als Beantwortung der Fragestellung nicht beachtet worden, so könne sich der Beklagte und der Beigeladene nicht darauf berufen, diese Antwortalternative sei nicht vorgegeben und damit Auffassungen aus Wissenschaft und Lehre einfach "ausblenden". Die den Prüflingen zur Kenntnis gebrachten praktischen Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte änderten hieran nichts. Die dort vertretene Auffassung, die Kandidaten hätten bei mehreren richtigen Lösungen die zutreffendste oder bei Fragen nach einer Falschaussage die am wenigsten zutreffende Aussage zu wählen, also die sogenannte Bestantwort zu markieren, widerspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es dürfe vom Prüfling kein Abwägungsprozess zwischen mehreren als vertretbar anerkannten Antwortmöglichkeiten verlangt werden. Zulässig sei allein die Vorgabe von vier falschen und einer richtigen Antwort.
25 
Mit Schriftsatz vom 13.02.2004 hat der Beklagte die Tatsache ins Verfahren eingeführt, dass der Kläger im November 2001 den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich mit befriedigend abgelegt und im Abschlusszeugnis für die ärztliche Prüfung vom 21.11.2001 die Gesamtnote "befriedigend (3,33)" erhalten habe und ihm am 01. Juli 2003 die Approbation erteilt worden sei. Selbst im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren würde sich an der Gesamtnote "befriedigend" nichts ändern, allerdings erhielte er den günstigeren Dezimalwert "3,0". Der Kläger sei durch die hier angegriffene Prüfung nicht mehr beschwert. Sein Rechtsschutzinteresse sei entfallen, da er das Abschlusszeugnis nicht angegriffen habe.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums, ein Heft Akten des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage (1.) abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" zu erhalten. Er hat die dafür bei der schriftlichen Prüfung erforderliche Anzahl der richtig beantworteten Prüfungsfragen nicht erreicht (2.).
28 
1. Die innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 27.06.2001 erhobene Klage mit dem Ziel der Notenverbesserung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens nicht entfallen. Nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1594) ist die ärztliche Prüfung - nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung (vgl. §1 Abs.1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) - in drei Abschnitten abzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6b ÄAppO). Über jeden Abschnitt wird ein Zeugnis erteilt (§§ 27, 30 ÄAppO). Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt beinhaltet zugleich die aus allen drei Abschnitten gebildete Gesamtnote (§ 34 ÄAppO und Anlage 20 zu § 34 Abs. 2). Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164). Dies ist hier - für den Zeitpunkt der Klageerhebung - schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließt (§ 34 Abs. 1 ÄAppO). Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen des Klägers von maßgeblicher Bedeutung sein kann, steht außer Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und ein Gesamtzeugnis erhalten hat, das von ihm nicht angegriffen wurde. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der hier zulässigerweise eingelegten Notenverbesserungsklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Ergebnisses des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Beides ist hier zu verneinen.
29 
Erhielte der Kläger hier die Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so wäre ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich an Stelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Hiervon unabhängig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt werden und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Zumindest dies reicht aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Notenverbesserungsklage zu begründen.
30 
2. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 1987 I S. 1594 [1598 Fußnote zu § 14 Abs. 6]) ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 14 Abs. 6 ÄAppO). Hat der Prüfling die danach erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 7 ÄAppO). Ergibt die durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses durchzuführende Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 ÄAppO). Um diese Fragen vermindert sich die Fragenzahl der einzelnen Prüfungen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Bei der Bewertung und der Leistungsbenotung ist dabei von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO), wobei die Verminderung sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken darf (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO). Dieser Berechnungsmethode wurde hier entsprochen. Von den tatsächlich am dritten Prüfungstag gestellten 580 Fragen wurden sieben als offensichtlich fehlerhaft eliminiert, hieraus die Bestehensgrenze von 60 % ermittelt und hierauf festgelegt, da die Referenzgruppe mehr als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Dem Kläger wurde im Wege des Nachteilausgleichs bezüglich der sieben eliminierten Fragen vier Antworten gutgeschrieben. Gleichwohl erreicht er die Notengrenze zum befriedigend nicht, wenn die Frage B 180/3 gewertet wird. Bei Nichtbewertung dieser Frage müsste ihm dagegen die begehrte Note erteilt werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft; die vom Kläger markierte Antwort dagegen unrichtig.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59) erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄAppO), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Da bei diesem Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibt, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O. S. 73), müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie dies von § 14 Abs. 3 ÄAppO gefordert wird. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen. Die Frage B 180/3 ist nicht unlösbar, sie ist auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.
32 
Die vom beigeladenen IMPP als zutreffend festgelegte Antwort (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO) "(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" ist richtig. Für die Richtigkeit der von IMPP festgelegten Antwort spricht bereits das verfahrensmäßige Zustandekommen von Prüfungsaufgaben und Prüfungsantworten (zum Verfahrensablauf insoweit vgl. schon, BVerfG a.a.O. sowie die Fehleranalyse ). So hat auch hier das IMPP aufgrund der ihm obliegenden Überprüfungspflicht nachträglich 7 von 180 gestellten Fragen aus der Prüfungsberechnung eliminiert. Doch kommt es hierauf nicht an, denn die Anforderungen die bei der gerichtlichen Überprüfung der "Richtigkeit" der vom IMPP als zutreffend festgelegten Antwort zu stellen sind, können kaum höher angesetzt werden, als diejenigen, die an die Beurteilung einer vom Prüfling angegeben Lösung als " richtig" gestellt werden. Dessen Antwort darf schon dann nicht als falsch gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (BVerfG a.a.O.). Dass die als richtig festgelegte Antwort zutreffend die gestellte Frage beantwortet, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben ist, dass es auf denjenigen gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankommt, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestand.
33 
Rössler/Rüther, Orthopädie, 18. Aufl. 2000, S. 100 geben nach der Diagnostik durch Röntgenbild zum sicheren Aufschluss über die lokalen Verhältnisse der Gelenkfläche und des Grades der Demarkation Kernspintomogramm und arthroskopische Inspektion an, die oft vor detaillierter Therapieplanung notwendig sei; bei geschlossener Decke (arthroskopische Kontrolle) Versuch der retrograden Anfrischung des Mausbettes durch Bohrung oder Spongiosatransplantat. Im Leitfaden Orthopädie, 3. Auflage 1997 S. 597 von Krämer u.a. wird als Diagnose die Arthroskopie angegeben. Sie dient der Beurteilung der Gelenkoberfläche (Tasthaken!) und liefert ein Beitrag zur Klärung einer eventuellen operativen Indikation und auch operativer Verfahrenswahl. Gesenhues/Ziesche: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin, 3. Auflage 2001, S. 300, verweisen bei fortschreitender Demarkierung auf arthroskopische Anbohrung und Dissectrefixierung. J. Bruns weist in der Fachzeitschrift "Der Orthopäde" (1997 S. 573 [576]) als Diagnostikmethoden für die Osteochondrosis dissecans - neben der MRT - auch die arthroskopische Diagnostik aus, deren Nachteil zwar darin gesehen wird, dass eine Arthroskopie eine invasive Maßnahme ist, sie jedoch den Vorteil hat, dass Behandlungsmaßnahmen unmittelbar angeschlossen werden können. Die von Wirth herausgegebenen "Praxis der Orthopädie, 3. Auflage 2001 S. 201/202" gibt wider, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild durch die zunehmende Erfahrung mit der MRT sich ein entscheidender Fortschritt in der Diagnostik entwickelt und sich das Verfahren für die Indikation sowie Wahl und Kontrolle von konservativen und operativen Maßnahmen eignet. Die Arthroskopie beim hier vorliegenden Stadium 3 lässt dagegen durch direkte Inspektion eine Beurteilung des Belags und der Ausdehnung des osteochondrotischen Herdes zu. Auch können unter arthroskopischer Kontrolle weitere therapeutische Eingriffe vorgenommen werden. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 30.04.2001 bezeichnet die Antwort (C) als eindeutig richtig und führt an, dass "die heute immer mehr durchgeführte MRT-Diagnostik in Bezug auf die daraus abzuleitende Therapie noch nicht entsprechend evaluiert ist", sich das aber künftig ändern könne. Aus alldem folgt nach Ansicht des Senats, dass die vom IMPP für richtig erachtete Lösung (C) die gestellte Frage unter Berücksichtigung der anderen gegebenen Antwortalternativen die vom Prüfling zu wählende war. Hieran ändert die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 24.09.2001 nichts. Dort heißt es zwar, dass keine der vorgegebenen Antwortalternativen die Frage B 180/3 richtig beantworte, sondern die Kernspintomographie (MRT) aus heutiger Sicht zur weiteren Abklärung über das Ausmaß der Dissectionsgefahr unbestritten sei und nur bei Nachweis einer hohen Dissectionsgefahr eventuell eine Arthroskopie in Frage komme. Damit wird jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten die Vertretbarkeit der Arthroskopie als richtige Lösung nicht in Frage gestellt.
34 
Die Richtigkeit einer Antwort ist auch im Wechselspiel mit den zur Auswahl gestellten "Falschantworten" zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frage im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann zulässig, wenn eine richtige und vier falsche Antworten als Lösungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Enthalten die fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten neben vier falschen Antworten eine medizinwissenschaftlich anerkannte vertretbare Lösung, so ist deren Festsetzung als richtig durch die Prüfungsbehörde nicht fehlerhaft.
35 
Dass neben der Antwort (C) alle übrigen Antwortalternativen - auch die vom Kläger gewählte Antwort (B) - falsch sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
36 
Die Frage B 180/3 ist auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung", nämlich die Magnetresonanztomographie in Betracht kommt.
37 
Allerdings ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur, dass zur weiteren Abklärung der in der Frage B 180/3 zu erkennenden Osteochondrosis dissecans auch die Magnetresonanztomographie (MRT) geeignet ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhandensein einer weiteren in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht enthaltenen richtigen Lösung, führt nicht zur Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der gestellten Frage. Richtig ist, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben darf zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es darf bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspricht - wie oben aufgezeigt - den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf wird der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heißt es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Dies charakterisiert zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum ist damit in der Tat begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt ist, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben. Der hier vorliegende Fall der Existenz einer weiteren zutreffenden Antwort außerhalb des vorgegebenen Beantwortungsrahmens ist deshalb nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der mehr als eine richtige Antwort dem Prüfling bei der Beantwortung zur Auswahl steht. Nur dort kann die vom Verwaltungsgericht angenommene "Irritation" bei der Auswahl der zutreffenden Antwort auftreten.
38 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass das IMPP bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden darf, in dem sie neben vier falschen Möglichkeiten eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgibt. Denn wäre dies so, so läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ÄAppO vor, weil nicht mehr auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt würde. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liegt jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse  und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgeben werden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürfen. Wollte man anders entscheiden hieße dies, all die Fragen zu eliminieren, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten wird. Dies überspannte die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Zwar beurteilt der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwingt, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen (so BVerfG a.a.O.). Gleichwohl verbleibt ihm ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kann, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand (noch) entspricht. Ist dies, wie oben ausgeführt, der Fall, so ist dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen sind auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage (1.) abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ein Zeugnis über das Bestehen der ärztlichen Prüfung im August 2000 mit der Note "befriedigend" zu erhalten. Er hat die dafür bei der schriftlichen Prüfung erforderliche Anzahl der richtig beantworteten Prüfungsfragen nicht erreicht (2.).
28 
1. Die innerhalb der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 27.06.2001 erhobene Klage mit dem Ziel der Notenverbesserung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung des Klageverfahrens nicht entfallen. Nach der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1594) ist die ärztliche Prüfung - nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung (vgl. §1 Abs.1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) - in drei Abschnitten abzulegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6b ÄAppO). Über jeden Abschnitt wird ein Zeugnis erteilt (§§ 27, 30 ÄAppO). Das Zeugnis über den Dritten Abschnitt beinhaltet zugleich die aus allen drei Abschnitten gebildete Gesamtnote (§ 34 ÄAppO und Anlage 20 zu § 34 Abs. 2). Das für die Klage auf Notenverbesserung in einem Abschnitt erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, wenn die Besserbewertung der Prüfung für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist, sie mithin eine reale positive Folge für den Kläger haben kann (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 14.12.1981 - 9 S 1092/80 - DÖV 1982, 164). Dies ist hier - für den Zeitpunkt der Klageerhebung - schon deshalb zu bejahen, weil die Note des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in die Gesamtnote einfließt (§ 34 Abs. 1 ÄAppO). Dass dieses Gesamtzeugnis für das berufliche Fortkommen des Klägers von maßgeblicher Bedeutung sein kann, steht außer Frage. Das Rechtsschutzbedürfnis ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht deshalb entfallen, weil der Kläger inzwischen auch den Dritten Abschnitt der Prüfung bestanden und ein Gesamtzeugnis erhalten hat, das von ihm nicht angegriffen wurde. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der hier zulässigerweise eingelegten Notenverbesserungsklage könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung des Ergebnisses des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung keinen Einfluss auf das Gesamtzeugnis hätte und das Zeugnis über die Prüfung im Zweiten Abschnitt keine Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers hätte. Beides ist hier zu verneinen.
29 
Erhielte der Kläger hier die Note "befriedigend" für den Zweiten Abschnitt der Prüfung, so wäre ihm im Gesamtzeugnis zwar ebenfalls nur die gleiche Note, nicht aber die gleiche Punktzahl zu attestieren, nämlich an Stelle der ausgeworfenen 3,33 eine solche von 3,0. Dass das Gesamtzeugnis nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist, ändert hieran nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens das Gesamtzeugnis bei Obsiegen des Klägers geändert würde. Hiervon unabhängig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei Bewerbungen auch die Zeugnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte vorgelegt werden und bei Einstellungen berücksichtigt würden. Zumindest dies reicht aus, um ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung der Notenverbesserungsklage zu begründen.
30 
2. Nach der Approbationsordnung für Ärzte (BGBl. 1987 I S. 1594 [1598 Fußnote zu § 14 Abs. 6]) ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben (§ 14 Abs. 6 ÄAppO). Hat der Prüfling die danach erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note "befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat (§ 14 Abs. 7 ÄAppO). Ergibt die durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses durchzuführende Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 3 ÄAppO). Um diese Fragen vermindert sich die Fragenzahl der einzelnen Prüfungen (§ 14 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO). Bei der Bewertung und der Leistungsbenotung ist dabei von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO), wobei die Verminderung sich nicht zum Nachteil des Prüflings auswirken darf (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 6 ÄAppO). Dieser Berechnungsmethode wurde hier entsprochen. Von den tatsächlich am dritten Prüfungstag gestellten 580 Fragen wurden sieben als offensichtlich fehlerhaft eliminiert, hieraus die Bestehensgrenze von 60 % ermittelt und hierauf festgelegt, da die Referenzgruppe mehr als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet hat. Dem Kläger wurde im Wege des Nachteilausgleichs bezüglich der sieben eliminierten Fragen vier Antworten gutgeschrieben. Gleichwohl erreicht er die Notengrenze zum befriedigend nicht, wenn die Frage B 180/3 gewertet wird. Bei Nichtbewertung dieser Frage müsste ihm dagegen die begehrte Note erteilt werden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht des Klägers und des Verwaltungsgerichts ist die Frage B 180/3 nicht fehlerhaft; die vom Kläger markierte Antwort dagegen unrichtig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59) erfordern die am Gesetzeszweck ausgerichteten Maßstäbe, zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen (§ 14 Abs. 2 ÄAppO), dass die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein müssen. Außerdem müssen sie dem vorgegebenen Prüfungsschema entsprechen, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortalternativen erwarten kann. Eine Aufgabe, die diese Merkmale nicht erfüllt, verletzt maßgebende Verfahrensvorschriften und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Da bei diesem Antwort-Wahl-Verfahren dem Prüfling nur die Möglichkeit verbleibt, eine von fünf Antworten anzukreuzen und also jeder weitergehende Antwortspielraum entfällt (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O. S. 73), müssen alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorausgesehen und durch Formulierungsvarianten erfasst werden. Nur wenn das gelingt, ermöglicht die Aufgabe zuverlässige Prüfungsergebnisse, wie dies von § 14 Abs. 3 ÄAppO gefordert wird. Hieraus folgt, dass unlösbare Aufgaben ebenso wie unverständliche, missverständliche oder mehrdeutige Fragen nicht gestellt werden dürfen. Die Frage B 180/3 ist nicht unlösbar, sie ist auch nicht unverständlich oder missverständlich, nicht mehrdeutig und zwingt den Prüfling nicht, zwischen mehreren richtigen Ergebnissen wählen zu müssen, was in der Tat ein Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze im Antwort-Wahl-Verfahren bedeuten würde.
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Die vom beigeladenen IMPP als zutreffend festgelegte Antwort (§ 14 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO) "(C) Arthroskopie, eventuell retrograde Anbohrung" ist richtig. Für die Richtigkeit der von IMPP festgelegten Antwort spricht bereits das verfahrensmäßige Zustandekommen von Prüfungsaufgaben und Prüfungsantworten (zum Verfahrensablauf insoweit vgl. schon, BVerfG a.a.O. sowie die Fehleranalyse ). So hat auch hier das IMPP aufgrund der ihm obliegenden Überprüfungspflicht nachträglich 7 von 180 gestellten Fragen aus der Prüfungsberechnung eliminiert. Doch kommt es hierauf nicht an, denn die Anforderungen die bei der gerichtlichen Überprüfung der "Richtigkeit" der vom IMPP als zutreffend festgelegten Antwort zu stellen sind, können kaum höher angesetzt werden, als diejenigen, die an die Beurteilung einer vom Prüfling angegeben Lösung als " richtig" gestellt werden. Dessen Antwort darf schon dann nicht als falsch gewertet werden, wenn sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (BVerfG a.a.O.). Dass die als richtig festgelegte Antwort zutreffend die gestellte Frage beantwortet, ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, wobei hervorzuheben ist, dass es auf denjenigen gesicherten medizinischen Erkenntnisstand ankommt, der im Zeitpunkt der Prüfung des Kandidaten bestand.
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Rössler/Rüther, Orthopädie, 18. Aufl. 2000, S. 100 geben nach der Diagnostik durch Röntgenbild zum sicheren Aufschluss über die lokalen Verhältnisse der Gelenkfläche und des Grades der Demarkation Kernspintomogramm und arthroskopische Inspektion an, die oft vor detaillierter Therapieplanung notwendig sei; bei geschlossener Decke (arthroskopische Kontrolle) Versuch der retrograden Anfrischung des Mausbettes durch Bohrung oder Spongiosatransplantat. Im Leitfaden Orthopädie, 3. Auflage 1997 S. 597 von Krämer u.a. wird als Diagnose die Arthroskopie angegeben. Sie dient der Beurteilung der Gelenkoberfläche (Tasthaken!) und liefert ein Beitrag zur Klärung einer eventuellen operativen Indikation und auch operativer Verfahrenswahl. Gesenhues/Ziesche: Praxisleitfaden Allgemeinmedizin, 3. Auflage 2001, S. 300, verweisen bei fortschreitender Demarkierung auf arthroskopische Anbohrung und Dissectrefixierung. J. Bruns weist in der Fachzeitschrift "Der Orthopäde" (1997 S. 573 [576]) als Diagnostikmethoden für die Osteochondrosis dissecans - neben der MRT - auch die arthroskopische Diagnostik aus, deren Nachteil zwar darin gesehen wird, dass eine Arthroskopie eine invasive Maßnahme ist, sie jedoch den Vorteil hat, dass Behandlungsmaßnahmen unmittelbar angeschlossen werden können. Die von Wirth herausgegebenen "Praxis der Orthopädie, 3. Auflage 2001 S. 201/202" gibt wider, dass bei dem vorliegenden Krankheitsbild durch die zunehmende Erfahrung mit der MRT sich ein entscheidender Fortschritt in der Diagnostik entwickelt und sich das Verfahren für die Indikation sowie Wahl und Kontrolle von konservativen und operativen Maßnahmen eignet. Die Arthroskopie beim hier vorliegenden Stadium 3 lässt dagegen durch direkte Inspektion eine Beurteilung des Belags und der Ausdehnung des osteochondrotischen Herdes zu. Auch können unter arthroskopischer Kontrolle weitere therapeutische Eingriffe vorgenommen werden. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 30.04.2001 bezeichnet die Antwort (C) als eindeutig richtig und führt an, dass "die heute immer mehr durchgeführte MRT-Diagnostik in Bezug auf die daraus abzuleitende Therapie noch nicht entsprechend evaluiert ist", sich das aber künftig ändern könne. Aus alldem folgt nach Ansicht des Senats, dass die vom IMPP für richtig erachtete Lösung (C) die gestellte Frage unter Berücksichtigung der anderen gegebenen Antwortalternativen die vom Prüfling zu wählende war. Hieran ändert die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. xxx vom 24.09.2001 nichts. Dort heißt es zwar, dass keine der vorgegebenen Antwortalternativen die Frage B 180/3 richtig beantworte, sondern die Kernspintomographie (MRT) aus heutiger Sicht zur weiteren Abklärung über das Ausmaß der Dissectionsgefahr unbestritten sei und nur bei Nachweis einer hohen Dissectionsgefahr eventuell eine Arthroskopie in Frage komme. Damit wird jedoch entsprechend dem oben Ausgeführten die Vertretbarkeit der Arthroskopie als richtige Lösung nicht in Frage gestellt.
34 
Die Richtigkeit einer Antwort ist auch im Wechselspiel mit den zur Auswahl gestellten "Falschantworten" zu sehen. Wie bereits ausgeführt, ist eine Frage im Antwort-Wahl-Verfahren nur dann zulässig, wenn eine richtige und vier falsche Antworten als Lösungsmöglichkeiten vorgegeben werden. Enthalten die fünf vorgegebenen Antwortmöglichkeiten neben vier falschen Antworten eine medizinwissenschaftlich anerkannte vertretbare Lösung, so ist deren Festsetzung als richtig durch die Prüfungsbehörde nicht fehlerhaft.
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Dass neben der Antwort (C) alle übrigen Antwortalternativen - auch die vom Kläger gewählte Antwort (B) - falsch sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Die Frage B 180/3 ist auch nicht deshalb unlösbar und daher als fehlerhaft zu eliminieren, weil außer der als richtig festgesetzten Antwort auch eine weitere "richtige Lösung", nämlich die Magnetresonanztomographie in Betracht kommt.
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Allerdings ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und Auszügen aus der Fachliteratur, dass zur weiteren Abklärung der in der Frage B 180/3 zu erkennenden Osteochondrosis dissecans auch die Magnetresonanztomographie (MRT) geeignet ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Vorhandensein einer weiteren in den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht enthaltenen richtigen Lösung, führt nicht zur Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit der gestellten Frage. Richtig ist, dass der Prüfling bei der Lösung der gestellten Aufgabe keine Entscheidungsalternative haben darf zwischen mehreren zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Es darf bei dem hier vorgegebenen Fragentyp nur eine zutreffende und vier falsche Lösungen unter den zur Auswahl gestellten Antworten geben. Nur dies entspricht - wie oben aufgezeigt - den verbindlichen Vorgaben des Prüfungsverfahrens. Hierauf wird der Prüfling auch durch die ihm bekannten "Praktische Hinweise zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte" hingewiesen. Dort heißt es: "Eine Aufgabe kann nur dann sinnvoll bearbeitet werden, wenn die Aufgabe als Ganzes - in der Aufgabenstellung und in den Antwortalternativen - zur Kenntnis genommen und im Kontext bewertet wird. Das bedeutet für Sie: Auch wenn Sie meinen, dass eine dort nicht angegebene Antwort die Aufgabe besser oder umfassender beantworten würde, ist nur unter den vorgegebenen Möglichkeiten zu wählen". Dies charakterisiert zutreffend die vom Prüfling geforderte Leistung, nämlich die Auswahl einer von fünf vorgegebenen Antworten. Sein Antwortspielraum ist damit in der Tat begrenzt, da ihm nicht die Befugnis eingeräumt ist, eine nicht vorgegebene Antwort zu geben. Der hier vorliegende Fall der Existenz einer weiteren zutreffenden Antwort außerhalb des vorgegebenen Beantwortungsrahmens ist deshalb nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, in der mehr als eine richtige Antwort dem Prüfling bei der Beantwortung zur Auswahl steht. Nur dort kann die vom Verwaltungsgericht angenommene "Irritation" bei der Auswahl der zutreffenden Antwort auftreten.
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Dies bedeutet allerdings nicht, dass das IMPP bei der Vorgabe der einzelnen Antwortmöglichkeiten willkürlich zutreffende Antworten ausblenden darf, in dem sie neben vier falschen Möglichkeiten eine von mehreren richtigen Antwortalternativen vorgibt. Denn wäre dies so, so läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 ÄAppO vor, weil nicht mehr auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt würde. Ein Ausblenden einer richtigen Antwort bei der Formulierung der Antwortalternativen liegt jedoch nicht vor, wenn die als richtig festgesetzte Antwort dem allgemein anerkannten medizinischen Standard und dem Wissensstand des Prüflings entspricht, neuere oder im Vordringen befindliche Erkenntnisse  und Methoden aber nicht als Antwortmöglichkeit vorgeben werden und gerade auch wegen des Zwanges, nur eine einzig richtige Antwort vorgeben zu dürfen, gar nicht zur Auswahl gestellt werden dürfen. Wollte man anders entscheiden hieße dies, all die Fragen zu eliminieren, zu deren Beantwortung im medizinischen Schrifttum Unterschiedliches angeboten wird. Dies überspannte die Anforderungen an die konkrete Formulierung der Prüfungsaufgaben. Zwar beurteilt der Prüfer bei der Formulierung der Prüfungsaufgaben mit der Festlegung der Musterantwort und der Distraktoren (Falschantworten) unter Umständen komplizierte fachwissenschaftliche Fragen, was ihn dazu zwingt, alle denkbaren Interpretationen der Frage und alle möglichen Antworten vorauszusehen und durch Formulierungsvarianten zu erfassen (so BVerfG a.a.O.). Gleichwohl verbleibt ihm ein Spielraum zur Beurteilung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit einer Entscheidung, die jedenfalls dann nicht in Zweifel gezogen werden kann, wenn sie dem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand (noch) entspricht. Ist dies, wie oben ausgeführt, der Fall, so ist dem Prüfling der Einwand verwehrt, außerhalb des vorgegebenen Antwortrahmens bestehe eine weitere zutreffende Antwortmöglichkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) besteht nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.