Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 27. Juli 2017 - 1 K 1244/16.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0727.1K1244.16.00
27.07.2017

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2016 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis zum 10. März 2017 Förderung für ein Studium nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an der … in Arizona, USA zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Studierendenwerk die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Forschungsaufenthalt im Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis 10. März 2017 an der XXXXX XXXXX XXXXXX, XXXXX XX XXXXXXX XXXXXX in …, Arizona (USA).

2

Der Kläger studierte von April 2012 bis einschließlich September 2016 das Studienfach Chemie an der XXXXXXX XXXXXXXXX XXXXXXX XXXXX im Bachelorstudiengang. Seit Oktober 2016 befindet er sich dort im Studiengang Chemie Master of Science.

3

Am 18. April 2016 beantragte der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen sechsmonatigen Forschungsaufenthalt als Praktikum an der XXXXX XXXX XXXXXX. Den Antrag lehnte das beklagte Studierendenwerk nach § 5 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) mit Bescheid vom 3. Juni 2016, tatsächlicher Zugang beim Kläger am 9. Juni 2016, ab. Es führte zur Begründung aus, dass ein Auslandspraktikum nach Maßgabe von § 5 Abs. 5 BAföG nur gefördert werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG erfüllt seien. Danach werde Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordert werde und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Ein „Praktikum“ sei laut Teilziffer 2.4.1 der BAföG-Verwaltungsvorschriften nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Diese Voraussetzungen habe der Kläger für die beantragte Förderung nicht erfüllt. Aus der Bescheinigung der Hochschule zum Praktikum ergebe sich, dass die Mindestdauer des Praktikums sechs Monate betrage (Formblatt 6, Rückseite). Die vom Kläger angegebene Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie enthalte jedoch die Regelung, dass in unterschiedlichen Modulen verschiedene Praktika studienbegleitend zu absolvieren seien. Je nach Modul seien dort Praktika von unterschiedlichem zeitlichen Arbeitsumfang gefordert. Bei diesen studienbegleitenden Praktika handele es sich nicht um Praktika im Sinne des § 2 Abs. 4 BAföG. Eine Förderung sei daher nicht möglich. Darüber hinaus sei auch nicht die Mindestdauer von zwölf Wochen (Vollzeitpraktikum) erfüllt. Ein Zusammenfassen von mehreren Praktika sei nicht zulässig, um damit die Mindestdauer zu erfüllen. Jedes Praktikum müsse für sich den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die weiteren Voraussetzungen seien nicht geprüft worden, da der Antrag schon aus den vorgenannten Gründen abzulehnen gewesen sei.

4

Gegen den vorgenannten Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2016, Zugang beim beklagten Studierendenwerk am 30. Juni 2016, Widerspruch.

5

Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 und 22. August 2016 forderte das beklagte Studierendenwerk den Kläger auf, weitere Unterlagen bis spätestens 9. September 2016 vorzulegen. Erst dann könne abschließend über den Widerspruch entschieden werden.

6

Am 12. August 2016 wendete sich Prof. Dr. XXXXXXX XXXXXX von der XXXXX-XXX XXXXXXX-XXXXXXXX XXXXX per E-Mail an das beklagte Studierendenwerk. Er führte dazu folgendes aus: Die Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemie (S. 23) sehe explizit entweder einen viermonatigen Auslandsaufenthalt als Äquivalent für zwei Forschungsmodule bzw. einen sechsmonatigen Auslandsaufenthalt als Äquivalent für zwei Forschungsmodule und eine Vertiefungseinheit. Insofern sei die Mindestdauer von zwölf Wochen in Bezug auf den Auslandsaufenthalt des Klägers erfüllt. Es handele sich dabei um ein zusammengehörendes einsemestriges Forschungspraktikum, das nicht aus mehreren zusammengesetzten Praktika bestehe. Der Kläger absolviere „nicht einfach 1:1 die in XXXXX vorhandenen Praktika im Ausland“. Diese Praktika existierten dort nicht. Er werde den Forschungsaufenthalt entsprechend der gültigen Studienordnung vollumfänglich als Äquivalent für zwei Forschungsmodule und eine Vertiefungseinheit anerkennen. Eine Förderung werde auch wegen der bisher sehr guten Studienleistungen des Klägers befürwortet.

7

Mit Schreiben vom 31. August 2016, Zugang am 2. September 2016, sowie Schreiben vom 6. September 2016, Zugang am 7. September 2016, reichte der Kläger die fehlenden Unterlagen nach und begründete seinen Widerspruch. Der hier gegenständliche Auslandsaufenthalt sei in der Prüfungsordnung des Masterstudiengangs Chemie inhaltlich geregelt. Es handele sich auch um einen einsemestrigen Forschungsaufenthalt, sodass auch die Mindestdauer von zwölf Wochen erfüllt sei. Dabei verwies der Kläger auch auf die vorgenannte E-Mail von Professor XXXXXX.

8

Das beklagte Studierendenwerk wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2016 zurück. Ein Anspruch auf Ausbildungs-förderung bestehe weder nach § 5 Abs. 5 noch nach § 5 Abs. 2 BAföG. Die Anspruchsgrundlage des § 5 Abs. 5 BAföG greife hier nicht, da kein Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 BAföG vorliege, der den Begriff auch für ausländische Praktika bestimme. Dabei müsse es sich um eine fachpraktische Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte handeln, also unter anderem in Unternehmen, Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen. Die für Praktika geltenden besonderen inhaltlichen Anforderungen würden nur bei Ausbildungsvorgängen außerhalb der Ausbildungsstätte erforderlich. Nur dort müsse die Förderungsfähigkeit gesondert festgestellt werden. Das sei vor allem erforderlich, um festzustellen, ob die praktische Tätigkeit hinreichend der Vor- und Nachbereitung des Studienstoffes diene. Folglich setze der Begriff eines Praktikums in diesem Sinne voraus, dass es sich um eine praktische Tätigkeit handele, die der Vor- und Nachbereitung des Studienstoffs diene und nicht an einer Hochschule stattfinde. Dies sei hier nicht anzunehmen. Das Forschungspraktikum des Klägers finde innerhalb einer ausländischen Hochschule, also einer Ausbildungsstätte statt. Wären ähnliche praktische Elemente in Deutschland absolviert worden, ließen sie sich als Studium, wie auch Vorlesungen, Übungen und Seminare, fördern ohne die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG.

9

Ein Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG scheide allerdings ebenfalls aus. Dieser ermögliche die Förderung eines Auslandsaufenthalts – zeitlich begrenzt – als Studium, wenn es für das inländische Studium förderlich sei und wenigstens ein Teil des ausländischen Studiums auf das inländische angerechnet werden könne. Zusätzlich müsse auch der „Besuch“ einer ausländischen Hochschule feststellbar sein. Dies erfordere die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und die organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen ausländischen Hochschule. Auf die Immatrikulation an der inländischen Hochschule komme es nicht an. Sofern die Zulassung zu einer Hochschule eingeschränkt sei, läge kein hier erforderlicher „Besuch“ einer ausländischen Hochschule vor (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 5 C 64/80 –, juris). Studierende, die in den USA Forschungspraktika absolvierten, seien regelmäßig nicht wie übliche Studierende eingeschrieben und sparten so erhebliche Studiengebühren. Oftmals hätten sie dann den eingeschränkten Status als „visiting student“, „visiting scholar“ oder „on research work“. Diese Arten der Einschreibung entsprächen nicht der üblichen Art und Weise der Einschreibung der dortigen Studierenden.

10

Ob diese Einschreibungsformen eine hinreichende organisatorische Zugehörigkeit zur jeweiligen Ausbildungsstätte begründeten, sei anhand der konkreten Ausgestaltung der Zulassung zum Studienbetrieb zu bestimmen. Hier seien die Studierenden im Rahmen ihrer Forschungspraktika relativ „abgesondert“ in einem Forschungslabor der Universität. Auch wenn sie in diesem Zusammenhang den anderen Studierenden im Forschungslabor gleichberechtigt sind, wäre darüber hinaus eine allgemeine Gleichstellung in „Rechten und Pflichten“, wie sie jeder andere an der amerikanischen Hochschule immatrikulierte Studierende habe, erforderlich. Dies sei schon vor dem Hintergrund der enormen Studiengebühren für die üblich immatrikulierten Studierenden nicht der Fall. Nicht gefolgt werden könne, auch hinsichtlich der vom Landesamt für Ausbildungsförderung veranlassten Weisungslage, dem Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 26. Juli 2016 – RO 6 K 16.261, BeckRS 2016, 114784), das bei bloßer Ausbildung in einem ausländischen Forschungslabor einen „Besuch“ annehme. Diese Rechtsprechung könne für diesen Fall nicht so umgesetzt werden, dass sich für den Kläger daraus die Annahme eines Förderungsanspruchs ergebe.

11

Der Kläger hat am 19. Oktober 2016 Klage erhoben. Er hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 zur Begründung wie folgt vorgetragen: Die Voraussetzungen für eine Förderung als Praktikum lägen vor. Die zuständige Fakultät erkenne entsprechend der Prüfungsordnung den Forschungsaufenthalt als ein komplettes Mastersemester an. Auch die weiteren Voraussetzungen (Mindestdauer, Sprachkenntnisse) seien erfüllt. Insbesondere sei es unerheblich, dass das Forschungspraktikum in einem Forschungslabor an einer ausländischen Universität/Ausbildungsstätte abgeleistet werde. Das BAföG definiere den Begriff des „Praktikums“ insoweit nicht abschließend. In Bezug auf eine Förderung als Studium sei festzuhalten, dass der Kläger unstreitig alle Voraussetzungen erfülle – lediglich das Merkmal „Besuch“ einer Ausbildungsstätte im Ausland werde auf Beklagtenseite in Frage gestellt. Letzteres sei aber in diesem Fall gegeben. Der Kläger sei der Ausbildungsstätte hinreichend organisatorisch zugeordnet. Als offiziell graduierter Student genieße er alle Privilegien, die andere graduierten Studenten auch hätten, inklusive der Zugriffe auf alle öffentlichen Forschungsbereiche, Zugang zu Forschungs- und Bildungseinrichtungen, zu Fakultät und Klassen sowie der Universitätsausstattung. Dies ergebe sich aus dem Schreiben seines gastgebenden Professors XXXX-XXXX XXX vom 31. Januar 2017. Darin wird angegeben, dass der Kläger als „official graduate/visiting student“ Präsentationen und Gruppentreffen absolviere und stark in Forschungsdiskussionen involviert sei. Ferner sei er sehr produktiv, sodass drei bis vier Forschungspublikationen in akademischen Journalen erwartet würden. Der Kläger gibt weiter an, dass er eine Student ID-Card, sog. „Sun Card“, erstellt und ausgehändigt bekommen habe. Dort wurde der Kläger als „Exchange Scholar“ geführt. Auf dieser Grundlage sei anzunehmen, dass der Kläger die Ausbildung auch tatsächlich betreibt und hinreichend – nach dem maßgeblichen Organisationsrecht – der ausländischen Ausbildungsstätte zugeordnet ist.

12

Der Kläger hat ferner ausgeführt, dass die vom beklagten Studierendenwerk angeführte Entscheidung des Verwaltungsgericht Regensburg mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581). Daraus ergebe sich für diesen Fall, dass der Kläger den anderen Studierenden hinreichend gleichgestellt sei, mithin organisationsrechtlich dazugehöre.

13

Er beantragt schriftsätzlich,

14

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 3. Oktober 2016 bis zum 10. März 2017 Förderung für ein Praktikum an der XXXXXX XXXXX XXXXXXX, XXXXX XX XXXXXXX XXXXXX in Arizona, USA zu bewilligen.

15

Das beklagte Studierendenwerk beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das beklagte Studierendenwerk verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. Es trägt ergänzend vor, dass sich hinsichtlich des Praktikumsbegriffs aus der Gesetzessystematik ergebe, dass es außerhalb der Ausbildungsstätte zu absolvieren sei. Die Einordnung des streitgegenständlichen Forschungspraktikums sei in diesem Falle rechtlich problematisch. Es reiche dahingehend für die Annahme eines Praktikums im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG nicht aus, dass es lediglich nicht an einer inländischen Hochschule, sondern außerhalb der inländischen Hochschule in einem Forschungslabor absolviert werde. Hier sei auch schon aufgrund der Weisung der vorgesetzten Behörde diese Auslegung geboten. Selbst wenn ein Praktikum anzunehmen wäre, müssten die Ausbildungsinhalte allgemein für alle Studierenden und nicht nur individuell in Absprache mit Dozenten oder Praktikumsbetreuern festgelegt sein. Auch die Dauer müsste in den Ausbildungsbestimmungen oder zumindest im Modulhandbuch allgemein festgelegt sein.

18

Hinsichtlich der Förderung als Ausbildungstätigkeit/Studium sei unter anderem der Begriff des Besuchs streitig. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Es sei darüber hinaus nicht in Abrede zu stellen, dass der vom Kläger durchgeführte Auslandsaufenthalt, speziell im naturwissenschaftlichen Bereich, üblich und eine sinnvolle Studienergänzung sei. Die Probleme ergäben sich aus den, ggf. nicht mehr ganz zeitgemäßen, Regelungen des BAföG. In Bezug auf eine organisatorische Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte könnten auch die bereits genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Klärung in diesem Fall beitragen. Gleiches gelte für die in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe unter anderem für die Annahme eines Besuchs auf eine generelle Vereinbarung zwischen den Universitäten abgestellt, die hier nicht gegeben sei. Insgesamt handele es sich bei der Beurteilung der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit um eine Entscheidung auf Grundlage der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse.

19

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. Januar und 30. Mai 2017 ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

20

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

22

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO.

23

Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Verwaltungsakts ist rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zumindest einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Auf die Förderungsmöglichkeit als „Praktikum“ gemäß § 5 Abs. 5 BAföG kommt es infolgedessen nicht entscheidungserheblich an.

24

Der Antrag wurde bei der zuständigen Behörde gestellt, vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 der BAföG-AuslandszuständigkeitsV i. V. m. § 2 Abs. 6 des Studierendenwerksgesetzes Hamburg.

25

Der Kläger kann einen Anspruch auf Förderung des streitgegenständlichen Auslandsaufenthalts gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als „Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte“ geltend machen. Bei der XXXXX XXXXX XXXXXX handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, die auch vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum besucht wurde.

26

Der „Besuch“ einer ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an dieser auch tatsächlich betreibt (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 5 C 25/00, Rn. 35 –, juris). Dass der Kläger die Ausbildung an der ausländischen Hochschule tatsächlich betrieben hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die erforderliche organisationsrechtliche Angehörigkeit ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – ebenfalls gegeben. Sie wird im Rahmen einer Hochschulausbildung regelmäßig durch die Immatrikulation begründet, die wiederum die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1987 – 5 B 99/86, Rn. 2 m. w. N. –, juris). Eine Immatrikulation ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, sondern ein „verlässliches Beweiszeichen“, das durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 5 C 25/00, Rn. 36 –, juris). Die organisationsrechtliche Eingliederung ist damit nicht an eine bestimmte Form gebunden (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 3 –, juris). Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nicht der organisationsrechtliche Status im Vordergrund, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 5 C 25/00, Rn. 36 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 3 –, juris). Das Merkmal dient damit der Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 3 –, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 12 Februar 2002 – 10 E 1270/96, Rn. 32 –, juris). Bei der Beurteilung der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall anhand der tatsächlichen Gegebenheiten an der ausländischen Ausbildungsstätte.

27

Der Kläger erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen eines „Besuchs“. Er war als „graduate/visiting student“ bzw. „exchange scholar“ offiziell an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben. Auf die formal unterschiedliche Bezeichnung kommt es insoweit nicht an. Er grenzt sich damit von Personen ab, die ohne jegliche Gestattung an Veranstaltungen der Ausbildungsstätte teilnehmen oder ihre Einrichtungen benutzen. Im Rahmen seines Aufenthalts nahm der Kläger aktiv vor allem an Forschungstätigkeiten teil, was von Beklagtenseite auch nicht nachvollziehbar in Abrede gestellt worden ist. Die Forschungstätigkeit ist ein essentieller Bestandteil des Hochschulstudiums des Klägers und damit auch des Besuchs der in- und ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 5 –, juris). Das ergibt sich unter anderem aus der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie (Ordnung des Fachbereichs 09 der XXXXXXX XXXXXX-XXXXXXXXX XXXXX für die Prüfung im Masterstudiengang Chemie vom 27. August 2015, Veröffentlichungsblatt der Universität, Nr. 09/2015, S. 527). Diese sieht zwei Forschungsmodule vor, die auch im Rahmen eines „organisierten Auslandsaufenthalts“ absolviert und im Rahmen des Studiums im Inland angerechnet werden können (Anhang zu den §§ 5, 6, 11-14 der Prüfungsordnung: „Struktur des Studiums, Module“). Daher macht es an dieser Stelle keinen Unterschied, ob der Kläger sich vornehmlich relativ „abgesondert“ in einem Forschungslabor aufhält, da Forschung und Lehre gleichberechtigte Elemente seines Hochschulstudiums sind. Schließlich ist die aktive Forschung in gleichem Maße förderungswürdig, wie die – dem Kläger tatsächlich ebenfalls mögliche – Teilnahme an Lehrveranstaltungen.

28

Durch das Schreiben seines gastgebenden Professors XXX vom 31. Januar 2017 wird auch hinreichend bestätigt, dass der Kläger gleichberechtigt mit anderen graduierten Studierenden geforscht hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 – 5 C 64/80, Rn. 17 –, juris). Sein Besuch war lediglich zeitlich beschränkt. Er absolvierte Präsentationen und Gruppentreffen und war in Forschungsdiskussionen involviert. Mithin hatte er auch Zugang zu den Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen der Universität sowie den dort stattfindenden Veranstaltungen – in gleicher Weise wie die anderen graduierten Studierenden. Auf einen zusätzlichen Besuch von Vorlesungen o. ä. kommt es insoweit nicht an (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 12 ZB 16.1581, Rn. 5 –, juris). Weiterhin wurde für den Kläger eine Student ID-Card, sog. „Sun Card“, ausgestellt, die den formalen Aufnahmeakt zusätzlich dokumentiert. Ob und wie weit der Kläger zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet war, hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 26.07.2016 – RO 6 K 16.261, BeckRS 2016, 114784). Insoweit kommt es nur darauf an, ob die absolvierte Ausbildung förderungswürdig ist, nicht auf finanzielle Rahmenbedingungen.

29

Der „Besuch“ der ausländischen Ausbildungsstätte ist auch nach dem Ausbildungsstand des Klägers förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da er zumindest bereits eine mehr als einjährige Ausbildung im Inland absolviert hat (vgl. Tz. 5.2.5 der BAföG Verwaltungsvorschriften). Der Kläger hat darüber hinaus im Rahmen seines Bachelorstudiengangs im Inland schon hinreichende Grundkenntnisse erworben, sodass die Auslandsausbildung auch einen gewissen Stand erreicht (vgl. Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 5, Rn. 15). Der „Besuch“ kann darüber hinaus auf die übliche Ausbildungszeit im Masterstudiengang angerechnet werden. Wie Professor XXXXXX ebenfalls in seinem Schreiben ausführt, enthält die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemie im „Anhang zu den §§ 5, 6, 11-14: Struktur des Studiums, Module“ die Regelung, dass Forschungsmodule und die Vertiefungseinheit im Rahmen eines „organisierten Auslandsaufenthalts“ durchführbar sind. Dabei sollen vier Monate im Ausland zwei Forschungsmodulen entsprechen. Bei einem sechsmonatigen Auslandsaufenthalt werden zwei Forschungsmodule und die dem Fach des Auslandssemesters entsprechende Vertiefungseinheit als Äquivalent anerkannt. Dahingehend hat Professor XXXXXX schon eine entsprechende Anerkennung des konkreten Aufenthalts zugesichert und damit gleichsam die Förderlichkeit auch in fachlicher Hinsicht bestätigt. Im Ergebnis ersetzte der streitgegenständliche Auslandsaufenthalt des Klägers ein Semester im Rahmen seines Masterstudiengangs in XXXXX.

30

Die Mindestdauer des „Besuchs“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, ist ebenso erfüllt. Der Kläger verbrachte ein volles Semester an der ausländischen Ausbildungsstätte.

31

Auf die Frage, inwieweit der streitgegenständliche Auslandsaufenthalt auch als „Praktikum“ gefördert werden könnte, kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidungserheblich an. Es kann daher vor allem offen bleiben, ob die Inhalte des Praktikums hinreichend in „Ausbildungsbestimmungen“ geregelt sind. Zudem kann auch dahinstehen, ob der Begriff „Praktikum“ im Sinne von § 2 Abs. 4 BAföG nur Tätigkeiten außerhalb von Ausbildungsstätten im Allgemeinen erfasst oder ob nur eine Tätigkeit außerhalb der Ausbildungsstätte erforderlich ist, in deren Prüfungsordnung das Praktikum gefordert wird – hier: XXXXXXX XXXXXXXXX-XXXXXXXX XXXXX. Sofern die Förderungsmöglichkeit als „Studium“ – wie hier – angenommen wird, sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass eine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Förderung der gleichen Ausbildung als „Praktikum“ aus dem BAföG in diesen Fällen ausscheidet. Ob im Ergebnis ein solches Exklusivitätsverhältnis besteht, muss an dieser Stelle allerdings nicht beantwortet werden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO sind Verfahren der Ausbildungsförderung gerichtskostenfrei.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

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Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
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Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tenor

I. Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B* … University, College of Engineering, im Zeitraum von 28.9.2015 bis 18.3.2016.

Der am …1991 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2013/2014 Masterstudent der Technischen Universität … in der Fachrichtung Chemieingenieurwesen. § 37a Abs. 1 der „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität …“ vom 15.12.2008 (im Folgenden: Fachprüfungs- und Studienordnung) sieht die Ableistung eines Industriepraktikums vor, für das eine Dauer von fünf Wochen vorgeschrieben ist. Gemäß § 37a Abs. 2 Satz 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung soll außerdem ein Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen absolviert werden. Während dieses Auslandsaufenthalts ist gemäß § 37a Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung ein Forschungspraktikum durchzuführen, für das 14 Leistungspunkte als Prüfungsleistung und sechs Leistungspunkte als Studienleistung vergeben werden. Die Fachprüfungs- und Studienordnung in der Fassung vom 15.12.2008 gilt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 für alle Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/2010 ihr Fachstudium an der Technischen Universität … aufgenommen haben.

Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 20.8.2015, eingegangen beim Beklagten am 27.8.2015, Ausbildungsförderung für einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 28.9.2015 bis 18.3.2016 an der B* … University, College of Engineering, in den Vereinigten Staaten von Amerika. Er fügte dem Antrag das entsprechende Einladungsschreiben des Professors U* … (Department of Mechanical Engineering, Division of Materials Science and Engineering) der B* … University vom 6.7.2015 bei, wonach der Kläger im Rahmen seines Auslandsaufenthalts an zwei Forschungsprojekten des Professors mitarbeiten werde. Für seinen mittlerweile abgeschlossenen Aufenthalt an der B* … University erhielt der Kläger keine Vergütung und zahlte selbst auch keine Studiengebühren. Auf den Namen des Klägers wurde von der B* … University ein Studentenausweis mit Lichtbild ausgestellt.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 25.9.2015 ab. Es könne keine Ausbildungsförderung gewährt werden, da der geplante Auslandsaufenthalt des Klägers nicht den Anforderungen an ein Auslandspraktikum nach §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 5 BAföG entspreche. Ein Praktikum könne gemäß § 2 Abs. 4 BAföG nämlich nur gefördert werden, wenn es in den maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen gefordert werde und der wesentliche Inhalt der praktischen Tätigkeit in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Die Ausbildungsbestimmungen der Technischen Universität … würden diesen Anforderungen nicht genügen, da allein die Vergabe der Leistungspunkte und die Art der Einrichtung, in der das Praktikum abzuleisten sei, beschrieben werde. Zudem scheide ein Förderanspruch auch deshalb aus, weil der in § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geregelte Mindestumfang eines Praktikums von zwölf Wochen nicht erfüllt werde. Gegebenenfalls könne der Auslandsaufenthalt als Studium gefördert werden, wofür allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG erfüllt sein müssten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem beim Beklagten am 8.10.2015 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Ein Kommilitone habe in der Vergangenheit bereits für die gleiche Art von Auslandsaufenthalt Ausbildungsförderung erhalten, sodass von einer Förderungsfähigkeit seines Auslandsaufenthalts nach §§ 5 Abs. 5, 2 Abs. 4 BAföG auszugehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach §§ 5 Abs. 5, 2 Abs. 4 BAföG bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger kein Praktikum im Sinne des Gesetzes ableiste. Der Gesetzesbegriff „Praktikum“ sei nämlich ausweislich der Kommentarliteratur so zu verstehen, dass die fachpraktische Ausbildung an einer Einrichtung erfolgen müsse, die nicht Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG sei. Vorliegend sei der Kläger aber gerade an einer Hochschule tätig. An dieser Bewertung ändere auch der Umstand nichts, dass es sich um ein Forschungspraktikum handle. Forschungspraktika würden nämlich in hochschuleigenen Laboren erfolgen und seien in den Ausbildungsbetrieb eingebettet. Diese Überlegungen müssten gleichermaßen für Forschungspraktika an einer ausländischen Hochschule gelten. Außerdem ergebe sich ein Förderanspruch auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es an der Voraussetzung des Besuchs einer ausländischen Hochschule fehle. Ein „Besuch“ im Sinne von § 2 BAföG setze nicht nur die Teilnahme an der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung, sondern auch eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der jeweiligen Hochschule voraus, die bei Hochschulen durch die Immatrikulation bewirkt werde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einschreibung mit „Kleiner Matrikel“ (BVerwG, U. v. 9.12.1982 - 5 C 64/80 - juris) liege eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar bei einer zeitlichen Beschränkung der Zulassung vor, sie fehle aber bei einer anderweitigen Einschränkung. Die Situation des Klägers entspreche nicht diesen Anforderungen an eine volle organisationsrechtliche Zugehörigkeit. Als „visiting student“ sei sein Status nicht mit demjenigen der üblichen Studierenden vergleichbar, die dort Kurse besuchen und Studiengebühren zahlen würden, da er nur „abgesondert“ in einem Forschungslabor tätig sei und keinerlei Studiengebühren zu entrichten habe. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten nicht den üblicherweise an einer amerikanischen Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichzustellen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.2.2016, eingegangen am 22.2.2016, Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 erhoben.

Der Kläger trägt vor, dass er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, da sein Aufenthalt an der B* … University die Voraussetzungen des „Besuchs“ einer ausländischen Hochschule im Sinne des § 2 BAföG erfülle. Seine Tätigkeit im Forschungslabor sei nicht als „abgesonderte“ Ausbildung zu betrachten; vielmehr seien seine Rechte und Pflichten als „visiting scholar“ mit denjenigen anderer Masterstudenten an der B* … University gleichzusetzen, sodass von einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit auszugehen sei. Er besitze auch einen Studentenausweis, der ihm die Nutzung aller Universitätseinrichtungen erlaube. Schließlich sei der Aufenthalt an der B* … University für seine Ausbildung im Inland förderlich und erfülle die Voraussetzungen des Auslandsaufenthalts nach § 37a der Fachprüfungs- und Studienordnung, für den er 20 Leistungspunkte erhalte. Damit liege auch das für einen Förderanspruch erforderliche Kriterium der Teilanrechenbarkeit vor.

In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Professors U* … an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 18.2.2016 beschrieb dieser den Aufenthalt des Klägers auf folgende Weise: Vom Kläger, den er als „visiting scholar“ bezeichnete, werde erwartet, dass er während seines gesamten Aufenthalts zusammen mit anderen Studenten von Montag bis Freitag an akademischen Aktivitäten und Forschungsaktivitäten des Instituts teilnehme. Er besitze wie die anderen Studenten Zugang zu Bibliotheken, Laboren und anderen Einrichtungen der B* … University und nutze diese Einrichtungen auch tatsächlich bei seiner täglichen Arbeit. Der Kläger sei eingeladen, an Seminaren und Workshops der Universität teilzunehmen und andere akademische Veranstaltungen zu besuchen. Er würde sich in diesem Rahmen an formellen und informellen Diskussionen mit den Studenten, Lehrenden und Mitarbeitern beteiligen. Insgesamt habe der Kläger während seines Aufenthalts an der B* … University Rechte und Pflichten, die mit denjenigen eines Vollzeitstudenten im Aufbaustudium vergleichbar seien, wobei als einziger Unterschied der Umstand zu bewerten sei, dass er keine akademischen Leistungspunkte für Kurse erhalte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1.4.2016 und vom 5.6.2016 ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren.

II. Die zulässige Klage ist auch begründet, weil die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 25.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2015 bis März 2016 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

1. Der Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 5 BAföG besitzt. Ein derartiger Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil § 37a Abs. 1 Satz 2 der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung nur eine Praktikumsdauer von fünf Wochen vorsieht, § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG aber eine Mindestdauer von zwölf Wochen als Fördervoraussetzung festsetzt. Entscheidend für die Gewährleistung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika ist nicht die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer (BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 19 B 01.1368).

2. Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ergibt sich allerdings aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung gewährt, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger erfüllt.

Der Kläger ist Auszubildender mit Wohnsitz im Inland, bei der B* … University handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Diese Ausbildungsstätte wurde vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch im Sinne dieser Vorschrift besucht.

Ein „Besuch“ einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG liegt vor, solange der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte auch tatsächlich betreibt (BVerwG, U. v. 26.10.1978 - V C 41.77- juris; B. v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris). Eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit setzt in der Regel die Immatrikulation an der betroffenen Hochschule voraus (BVerwG, B. v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris). Das regelmäßig verlässliche Beweiszeichen der Immatrikulation kann allerdings durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden (BVerwG, U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris).

Der Kläger war als „visiting scholar“ in den Organisationsbetrieb der B* … University eingegliedert, da er hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Wie auch aus dem Schreiben des Professors U* … vom 18.2.2016 hervorgeht, besaß der Kläger das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen der Universität teilzunehmen, und hatte aufgrund seines Studentenausweises auch Zugang zu universitären Einrichtungen wie Bibliotheken und Laboren. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass offizieller Anlass des Auslandsaufenthalts des Klägers die Mitarbeit an zwei Forschungsprojekten dieses Professors war. Denn der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass das Ableisten eines Forschungspraktikums sich vom üblichen Ausbildungsbetrieb unterscheide und nicht als Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG zu bewerten sei, da Forschungspraktika in der Regel „abgesondert“ in einem Forschungslabor der jeweiligen Hochschule erfolgen würden. Aktive Forschung an den Universitäten ist nämlich essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG. Im Übrigen nahm der Kläger ausweislich des Schreibens des Professors U* … vom 18.2.2016 zusätzlich zu seinen Forschungsaktivitäten auch an fakultätseigenen und interdisziplinären Seminaren und Workshops der Universität teil. Ebenso wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der sog. „Kleinen Matrikel“ unterlag der Besuch der B* … University durch den Kläger also im Ergebnis nur einer - für die Frage der Ausbildungsförderung unschädlichen - zeitlichen Beschränkung (BVerwG, U. v. 9.12.1982 - 5 C 64/80 - juris).

Gegen eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit spricht auch nicht, dass der Kläger als „visiting scholar“ keine Studiengebühren zu entrichten hatte. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten anderen Studierenden gleichgestellt war. Denn auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass die Belastung mit finanziellen Verpflichtungen in Form von Studiengebühren keine Fördervoraussetzung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsrechts ist. Durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll nämlich nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an der Ausbildungsstätte, sondern vielmehr die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung gefördert werden (BVerwG, U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris).

Wie sich letztlich auch aus dem Schreiben des Professors U* … vom 18.2.2016 ergibt, hat der Kläger die Ausbildung an der B* … University auch tatsächlich betrieben und sowohl Lehrals auch Forschungsveranstaltungen besucht.

Schließlich war der Auslandsaufenthalt, der ein Semester dauerte und damit die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfüllte, der Ausbildung des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch förderlich und auf diese anrechenbar. In der Fachprüfungs- und Studienordnung ist nämlich zum einen in § 37a Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich festgelegt worden, dass im Rahmen des Auslandsaufenthalts ein Forschungspraktikum durchzuführen ist, woraus sich dessen ausbildungsfördernde Charakter ergibt. Zum anderen sieht § 37a Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung vor, dass für einen derartigen Auslandsaufenthalt insgesamt 20 Leistungspunkte anzurechnen sind.

III. Der Beklagte hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

Gemäß § 188 Satz 2 VwGO sind Verfahren der Ausbildungsförderung gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 25. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BAföG ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht hat. Es hat ferner mit Recht zur Auslegung des Begriffs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Mit dem Einwand, die angeführten Entscheidungen stützten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

1.1. Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe für die Annahme einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit sind, auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht im Einzelnen übereinstimmen, durchaus geeignet, die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.). Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen. Durch die Bestätigung des Prof. P** vom 18. Februar 2016 wird deutlich, dass ein förmlicher Aufnahmeakt zur Eingliederung in den Organisationsbetrieb der B* … University und somit die Anerkennung der für diese Ausbildungsstätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird. Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 - juris). Dies ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall und wurde auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

1.2. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Einschreibung des Klägers als „visiting scholar“ für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit ausreichen lassen. Es hat dabei auch nicht, wie der Beklagte wohl meint, allein auf die Inhaberschaft eines Studentenausweises abgestellt, sondern maßgeblich auf das Schreiben des Prof. P** vom 18. Februar 2016 von der B* … University, wonach der Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Der Kläger hatte das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen, wovon er offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist das Erfordernis der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

1.3. Mit dem Einwand, es fehle an einer hinreichend tiefen Erwägung der maßgeblichen Kriterien, insbesondere zu den Unterschieden im Betreiben der Ausbildung durch amerikanische Studierende im Vergleich zu einem lediglich das Forschungslabor besuchenden (ausländischen) Studierenden, kann der Beklagte nicht durchdringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der technischen Universität M* … vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland). Es bedurfte deshalb keines weiteren Vergleichs mit den ausländischen Studierenden der dortigen Ausbildungsstätte und damit keiner weiteren Aufklärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die für den Besuch einer Ausbildungsstätte erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit im Rahmen eines nach deutschen Ausbildungsbestimmungen vorgesehenen Forschungspraktikums an einer ausländischen (amerikanischen) Universität bei Benutzung lediglich des dort eingerichteten Forschungslabors ohne zusätzliche Kurse hinreichend gegeben ist, insbesondere im Vergleich zu in üblicher Weise eingeschriebenen Studierenden der ausländischen Hochschule, ist, wie sich schon aus den obigen Ausführungen in Ziffer 1 entnehmen lässt, bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des „Besuchs“ einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging darüber hinaus im Hinblick auf den speziellen Einzelfall. Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt jedoch, wenn die Beantwortung der Frage - wie hier - von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entzieht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist, noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die vom Beklagten angeführte Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

6. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
4.
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
8.
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9.
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
11.
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
12.
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
13.
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
15.
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
16.
in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 25. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BAföG ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht hat. Es hat ferner mit Recht zur Auslegung des Begriffs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Mit dem Einwand, die angeführten Entscheidungen stützten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

1.1. Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe für die Annahme einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit sind, auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht im Einzelnen übereinstimmen, durchaus geeignet, die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.). Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen. Durch die Bestätigung des Prof. P** vom 18. Februar 2016 wird deutlich, dass ein förmlicher Aufnahmeakt zur Eingliederung in den Organisationsbetrieb der B* … University und somit die Anerkennung der für diese Ausbildungsstätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird. Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 - juris). Dies ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall und wurde auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

1.2. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Einschreibung des Klägers als „visiting scholar“ für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit ausreichen lassen. Es hat dabei auch nicht, wie der Beklagte wohl meint, allein auf die Inhaberschaft eines Studentenausweises abgestellt, sondern maßgeblich auf das Schreiben des Prof. P** vom 18. Februar 2016 von der B* … University, wonach der Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Der Kläger hatte das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen, wovon er offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist das Erfordernis der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

1.3. Mit dem Einwand, es fehle an einer hinreichend tiefen Erwägung der maßgeblichen Kriterien, insbesondere zu den Unterschieden im Betreiben der Ausbildung durch amerikanische Studierende im Vergleich zu einem lediglich das Forschungslabor besuchenden (ausländischen) Studierenden, kann der Beklagte nicht durchdringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der technischen Universität M* … vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland). Es bedurfte deshalb keines weiteren Vergleichs mit den ausländischen Studierenden der dortigen Ausbildungsstätte und damit keiner weiteren Aufklärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die für den Besuch einer Ausbildungsstätte erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit im Rahmen eines nach deutschen Ausbildungsbestimmungen vorgesehenen Forschungspraktikums an einer ausländischen (amerikanischen) Universität bei Benutzung lediglich des dort eingerichteten Forschungslabors ohne zusätzliche Kurse hinreichend gegeben ist, insbesondere im Vergleich zu in üblicher Weise eingeschriebenen Studierenden der ausländischen Hochschule, ist, wie sich schon aus den obigen Ausführungen in Ziffer 1 entnehmen lässt, bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des „Besuchs“ einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging darüber hinaus im Hinblick auf den speziellen Einzelfall. Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt jedoch, wenn die Beantwortung der Frage - wie hier - von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entzieht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist, noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die vom Beklagten angeführte Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

6. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 25. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 verpflichtet wurde, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 BAföG ein Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung zusteht, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besucht hat. Es hat ferner mit Recht zur Auslegung des Begriffs des Besuchs einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen. Mit dem Einwand, die angeführten Entscheidungen stützten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, vermag der Beklagte nicht durchzudringen.

1.1. Der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte setzt voraus, dass der Auszubildende dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt (BVerwG, B.v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris; BVerwG, U.v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248 - 252; Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 1). Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe für die Annahme einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit sind, auch wenn die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht im Einzelnen übereinstimmen, durchaus geeignet, die Begründung der streitgegenständlichen Entscheidung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 (5 C 25/00, a.a.O.) nicht entnehmen, dass für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zwingend ein genereller Vertrag zwischen einer inländischen und einer ausländischen Hochschule bestehen müsste. Eine organisationsrechtliche Eingliederung sieht nicht eine bestimmte Form vor. Denn gefördert werden soll nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an einer Ausbildungsstätte, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.). Eine individuelle Vereinbarung kann im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als das Vorliegen eines generellen Vertrages zwischen zwei Hochschulen. Durch die Bestätigung des Prof. P** vom 18. Februar 2016 wird deutlich, dass ein förmlicher Aufnahmeakt zur Eingliederung in den Organisationsbetrieb der B* … University und somit die Anerkennung der für diese Ausbildungsstätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt wird. Das Merkmal „organisationsrechtlich angehört“ dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 - juris). Dies ist beim Kläger ersichtlich nicht der Fall und wurde auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

1.2. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Einschreibung des Klägers als „visiting scholar“ für die Annahme einer hinreichenden organisationsrechtlichen Zugehörigkeit ausreichen lassen. Es hat dabei auch nicht, wie der Beklagte wohl meint, allein auf die Inhaberschaft eines Studentenausweises abgestellt, sondern maßgeblich auf das Schreiben des Prof. P** vom 18. Februar 2016 von der B* … University, wonach der Kläger hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Der Kläger hatte das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen in der Universität teilzunehmen, wovon er offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat. Damit ist das Erfordernis der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zur ausländischen Ausbildungsstätte nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erfüllt.

1.3. Mit dem Einwand, es fehle an einer hinreichend tiefen Erwägung der maßgeblichen Kriterien, insbesondere zu den Unterschieden im Betreiben der Ausbildung durch amerikanische Studierende im Vergleich zu einem lediglich das Forschungslabor besuchenden (ausländischen) Studierenden, kann der Beklagte nicht durchdringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aktive Forschung an den Universitäten essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG ist. Ein Vergleich mit anderen Studierenden ist bereits deshalb nicht zielführend, weil jedes Studium individuell nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung durchgeführt wird. So sieht die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der technischen Universität M* … vom 15. Januar 2015 in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. September 2015 in § 37a Abs. 4 einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 20 Credits an einer ausländischen Universität ausdrücklich vor, währenddessen eine Semesterarbeit/ein Forschungspraktikum durchzuführen ist. Ein Forschungspraktikum, alternativ eine Semesterarbeit, ist demnach wesentlicher Bestandteil des Studiums. Deshalb kann es für die Einschätzung einer förderungswürdigen Ausbildung nicht mehr ausschlaggebend sein, ob darüber hinaus auch noch, ggf. unnötige, Vorlesungen besucht wurden (vgl. hierzu VG Frankfurt v. 12.2.2002, a.a.O. zum insoweit vergleichbaren Fall der Anfertigung einer Diplomarbeit im Ausland). Es bedurfte deshalb keines weiteren Vergleichs mit den ausländischen Studierenden der dortigen Ausbildungsstätte und damit keiner weiteren Aufklärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die vom Beklagten formulierte und seiner Auffassung nach klärungsbedürftige Frage, ob die für den Besuch einer Ausbildungsstätte erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit im Rahmen eines nach deutschen Ausbildungsbestimmungen vorgesehenen Forschungspraktikums an einer ausländischen (amerikanischen) Universität bei Benutzung lediglich des dort eingerichteten Forschungslabors ohne zusätzliche Kurse hinreichend gegeben ist, insbesondere im Vergleich zu in üblicher Weise eingeschriebenen Studierenden der ausländischen Hochschule, ist, wie sich schon aus den obigen Ausführungen in Ziffer 1 entnehmen lässt, bereits nicht verallgemeinerungsfähig. Ungeachtet dessen ist der Begriff der organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer ausländischen Hochschule für die Annahme des „Besuchs“ einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 BAföG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bereits grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG v. 5.12.2000, a.a.O.; v. 13.11.1987, a.a.O.) und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging darüber hinaus im Hinblick auf den speziellen Einzelfall. Ein fallübergreifender, die Annahme grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigender Bezug fehlt jedoch, wenn die Beantwortung der Frage - wie hier - von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängt (BVerwG, B.v. 30.3.2005 - 1 B 11/05 - NVwZ 2005, 709) und diese sich deshalb einer allgemein gültigen Beurteilung entzieht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124a Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht, da der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich ist, noch besondere Schwierigkeiten aufweist. Die vom Beklagten angeführte Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen bereitet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, weder hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe noch hinsichtlich ihrer Anwendung auf den zu beurteilenden Sachverhalt überdurchschnittlichen Schwierigkeiten.

4. Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

6. Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2016 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

7. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Mayer Kurzidem Abel

Tenor

I. Der Bescheid des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der B* … University, College of Engineering, im Zeitraum von 28.9.2015 bis 18.3.2016.

Der am …1991 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2013/2014 Masterstudent der Technischen Universität … in der Fachrichtung Chemieingenieurwesen. § 37a Abs. 1 der „Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen an der Technischen Universität …“ vom 15.12.2008 (im Folgenden: Fachprüfungs- und Studienordnung) sieht die Ableistung eines Industriepraktikums vor, für das eine Dauer von fünf Wochen vorgeschrieben ist. Gemäß § 37a Abs. 2 Satz 1 der Fachprüfungs- und Studienordnung soll außerdem ein Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Universität oder Institution mit fachlichem Bezug zu den Inhalten des Masterstudiengangs Chemieingenieurwesen absolviert werden. Während dieses Auslandsaufenthalts ist gemäß § 37a Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung ein Forschungspraktikum durchzuführen, für das 14 Leistungspunkte als Prüfungsleistung und sechs Leistungspunkte als Studienleistung vergeben werden. Die Fachprüfungs- und Studienordnung in der Fassung vom 15.12.2008 gilt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 für alle Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/2010 ihr Fachstudium an der Technischen Universität … aufgenommen haben.

Der Kläger beantragte mit Formblatt vom 20.8.2015, eingegangen beim Beklagten am 27.8.2015, Ausbildungsförderung für einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 28.9.2015 bis 18.3.2016 an der B* … University, College of Engineering, in den Vereinigten Staaten von Amerika. Er fügte dem Antrag das entsprechende Einladungsschreiben des Professors U* … (Department of Mechanical Engineering, Division of Materials Science and Engineering) der B* … University vom 6.7.2015 bei, wonach der Kläger im Rahmen seines Auslandsaufenthalts an zwei Forschungsprojekten des Professors mitarbeiten werde. Für seinen mittlerweile abgeschlossenen Aufenthalt an der B* … University erhielt der Kläger keine Vergütung und zahlte selbst auch keine Studiengebühren. Auf den Namen des Klägers wurde von der B* … University ein Studentenausweis mit Lichtbild ausgestellt.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 25.9.2015 ab. Es könne keine Ausbildungsförderung gewährt werden, da der geplante Auslandsaufenthalt des Klägers nicht den Anforderungen an ein Auslandspraktikum nach §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 5 BAföG entspreche. Ein Praktikum könne gemäß § 2 Abs. 4 BAföG nämlich nur gefördert werden, wenn es in den maßgeblichen Ausbildungsbestimmungen gefordert werde und der wesentliche Inhalt der praktischen Tätigkeit in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Die Ausbildungsbestimmungen der Technischen Universität … würden diesen Anforderungen nicht genügen, da allein die Vergabe der Leistungspunkte und die Art der Einrichtung, in der das Praktikum abzuleisten sei, beschrieben werde. Zudem scheide ein Förderanspruch auch deshalb aus, weil der in § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geregelte Mindestumfang eines Praktikums von zwölf Wochen nicht erfüllt werde. Gegebenenfalls könne der Auslandsaufenthalt als Studium gefördert werden, wofür allerdings die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG erfüllt sein müssten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit einem beim Beklagten am 8.10.2015 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Ein Kommilitone habe in der Vergangenheit bereits für die gleiche Art von Auslandsaufenthalt Ausbildungsförderung erhalten, sodass von einer Förderungsfähigkeit seines Auslandsaufenthalts nach §§ 5 Abs. 5, 2 Abs. 4 BAföG auszugehen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.1.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach §§ 5 Abs. 5, 2 Abs. 4 BAföG bestehe schon deshalb nicht, weil der Kläger kein Praktikum im Sinne des Gesetzes ableiste. Der Gesetzesbegriff „Praktikum“ sei nämlich ausweislich der Kommentarliteratur so zu verstehen, dass die fachpraktische Ausbildung an einer Einrichtung erfolgen müsse, die nicht Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG sei. Vorliegend sei der Kläger aber gerade an einer Hochschule tätig. An dieser Bewertung ändere auch der Umstand nichts, dass es sich um ein Forschungspraktikum handle. Forschungspraktika würden nämlich in hochschuleigenen Laboren erfolgen und seien in den Ausbildungsbetrieb eingebettet. Diese Überlegungen müssten gleichermaßen für Forschungspraktika an einer ausländischen Hochschule gelten. Außerdem ergebe sich ein Förderanspruch auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es an der Voraussetzung des Besuchs einer ausländischen Hochschule fehle. Ein „Besuch“ im Sinne von § 2 BAföG setze nicht nur die Teilnahme an der jeweiligen Ausbildungsveranstaltung, sondern auch eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der jeweiligen Hochschule voraus, die bei Hochschulen durch die Immatrikulation bewirkt werde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einschreibung mit „Kleiner Matrikel“ (BVerwG, U. v. 9.12.1982 - 5 C 64/80 - juris) liege eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar bei einer zeitlichen Beschränkung der Zulassung vor, sie fehle aber bei einer anderweitigen Einschränkung. Die Situation des Klägers entspreche nicht diesen Anforderungen an eine volle organisationsrechtliche Zugehörigkeit. Als „visiting student“ sei sein Status nicht mit demjenigen der üblichen Studierenden vergleichbar, die dort Kurse besuchen und Studiengebühren zahlen würden, da er nur „abgesondert“ in einem Forschungslabor tätig sei und keinerlei Studiengebühren zu entrichten habe. Der Kläger sei hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten nicht den üblicherweise an einer amerikanischen Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichzustellen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.2.2016, eingegangen am 22.2.2016, Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 erhoben.

Der Kläger trägt vor, dass er einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, da sein Aufenthalt an der B* … University die Voraussetzungen des „Besuchs“ einer ausländischen Hochschule im Sinne des § 2 BAföG erfülle. Seine Tätigkeit im Forschungslabor sei nicht als „abgesonderte“ Ausbildung zu betrachten; vielmehr seien seine Rechte und Pflichten als „visiting scholar“ mit denjenigen anderer Masterstudenten an der B* … University gleichzusetzen, sodass von einer organisationsrechtlichen Zugehörigkeit auszugehen sei. Er besitze auch einen Studentenausweis, der ihm die Nutzung aller Universitätseinrichtungen erlaube. Schließlich sei der Aufenthalt an der B* … University für seine Ausbildung im Inland förderlich und erfülle die Voraussetzungen des Auslandsaufenthalts nach § 37a der Fachprüfungs- und Studienordnung, für den er 20 Leistungspunkte erhalte. Damit liege auch das für einen Förderanspruch erforderliche Kriterium der Teilanrechenbarkeit vor.

In einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Professors U* … an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 18.2.2016 beschrieb dieser den Aufenthalt des Klägers auf folgende Weise: Vom Kläger, den er als „visiting scholar“ bezeichnete, werde erwartet, dass er während seines gesamten Aufenthalts zusammen mit anderen Studenten von Montag bis Freitag an akademischen Aktivitäten und Forschungsaktivitäten des Instituts teilnehme. Er besitze wie die anderen Studenten Zugang zu Bibliotheken, Laboren und anderen Einrichtungen der B* … University und nutze diese Einrichtungen auch tatsächlich bei seiner täglichen Arbeit. Der Kläger sei eingeladen, an Seminaren und Workshops der Universität teilzunehmen und andere akademische Veranstaltungen zu besuchen. Er würde sich in diesem Rahmen an formellen und informellen Diskussionen mit den Studenten, Lehrenden und Mitarbeitern beteiligen. Insgesamt habe der Kläger während seines Aufenthalts an der B* … University Rechte und Pflichten, die mit denjenigen eines Vollzeitstudenten im Aufbaustudium vergleichbar seien, wobei als einziger Unterschied der Umstand zu bewerten sei, dass er keine akademischen Leistungspunkte für Kurse erhalte.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Studierendenwerks Hamburg vom 25.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum September 2015 bis März 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 1.4.2016 und vom 5.6.2016 ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren.

II. Die zulässige Klage ist auch begründet, weil die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausbildungsförderung durch Bescheid vom 25.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.1.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2015 bis März 2016 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

1. Der Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 5 BAföG besitzt. Ein derartiger Anspruch scheidet schon deshalb aus, weil § 37a Abs. 1 Satz 2 der einschlägigen Fachprüfungs- und Studienordnung nur eine Praktikumsdauer von fünf Wochen vorsieht, § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG aber eine Mindestdauer von zwölf Wochen als Fördervoraussetzung festsetzt. Entscheidend für die Gewährleistung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika ist nicht die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern die in der Ausbildungsordnung festgelegte Dauer (BayVGH, U. v. 13.2.2001 - 19 B 01.1368).

2. Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung ergibt sich allerdings aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung gewährt, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger erfüllt.

Der Kläger ist Auszubildender mit Wohnsitz im Inland, bei der B* … University handelt es sich um eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Diese Ausbildungsstätte wurde vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch im Sinne dieser Vorschrift besucht.

Ein „Besuch“ einer Ausbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG liegt vor, solange der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte auch tatsächlich betreibt (BVerwG, U. v. 26.10.1978 - V C 41.77- juris; B. v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris). Eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit setzt in der Regel die Immatrikulation an der betroffenen Hochschule voraus (BVerwG, B. v. 13.11.1987 - 5 B 99/86 - juris). Das regelmäßig verlässliche Beweiszeichen der Immatrikulation kann allerdings durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden (BVerwG, U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris).

Der Kläger war als „visiting scholar“ in den Organisationsbetrieb der B* … University eingegliedert, da er hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten den anderen Studierenden dieser Hochschule gleichgestellt war. Wie auch aus dem Schreiben des Professors U* … vom 18.2.2016 hervorgeht, besaß der Kläger das Recht, zusammen mit anderen Studierenden an Forschungs- und Lehrveranstaltungen der Universität teilzunehmen, und hatte aufgrund seines Studentenausweises auch Zugang zu universitären Einrichtungen wie Bibliotheken und Laboren. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass offizieller Anlass des Auslandsaufenthalts des Klägers die Mitarbeit an zwei Forschungsprojekten dieses Professors war. Denn der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass das Ableisten eines Forschungspraktikums sich vom üblichen Ausbildungsbetrieb unterscheide und nicht als Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG zu bewerten sei, da Forschungspraktika in der Regel „abgesondert“ in einem Forschungslabor der jeweiligen Hochschule erfolgen würden. Aktive Forschung an den Universitäten ist nämlich essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums und damit auch wesentlicher Bestandteil des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG. Im Übrigen nahm der Kläger ausweislich des Schreibens des Professors U* … vom 18.2.2016 zusätzlich zu seinen Forschungsaktivitäten auch an fakultätseigenen und interdisziplinären Seminaren und Workshops der Universität teil. Ebenso wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der sog. „Kleinen Matrikel“ unterlag der Besuch der B* … University durch den Kläger also im Ergebnis nur einer - für die Frage der Ausbildungsförderung unschädlichen - zeitlichen Beschränkung (BVerwG, U. v. 9.12.1982 - 5 C 64/80 - juris).

Gegen eine organisationsrechtliche Zugehörigkeit spricht auch nicht, dass der Kläger als „visiting scholar“ keine Studiengebühren zu entrichten hatte. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten anderen Studierenden gleichgestellt war. Denn auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass die Belastung mit finanziellen Verpflichtungen in Form von Studiengebühren keine Fördervoraussetzung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsrechts ist. Durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz soll nämlich nicht die Begründung eines organisationsrechtlichen Status an der Ausbildungsstätte, sondern vielmehr die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung gefördert werden (BVerwG, U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris).

Wie sich letztlich auch aus dem Schreiben des Professors U* … vom 18.2.2016 ergibt, hat der Kläger die Ausbildung an der B* … University auch tatsächlich betrieben und sowohl Lehrals auch Forschungsveranstaltungen besucht.

Schließlich war der Auslandsaufenthalt, der ein Semester dauerte und damit die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG erfüllte, der Ausbildung des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch förderlich und auf diese anrechenbar. In der Fachprüfungs- und Studienordnung ist nämlich zum einen in § 37a Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich festgelegt worden, dass im Rahmen des Auslandsaufenthalts ein Forschungspraktikum durchzuführen ist, woraus sich dessen ausbildungsfördernde Charakter ergibt. Zum anderen sieht § 37a Abs. 2 Satz 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung vor, dass für einen derartigen Auslandsaufenthalt insgesamt 20 Leistungspunkte anzurechnen sind.

III. Der Beklagte hat als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen.

Gemäß § 188 Satz 2 VwGO sind Verfahren der Ausbildungsförderung gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.