Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 01. Okt. 2015 - 9 A 349/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel, der Aufhebung zweier die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 betreffenden Gebührenbescheide (Niederschlagswassergebühren).
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Der Kläger ist seit dem Jahr 2006 Eigentümer der in der Gemarkung H…, Flur, Flurstücke und, hinsichtlich welcher die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2013 für das Veranlagungsjahr 2011 und mit Bescheid vom 29.11.2013 für das Veranlagungsjahr 2012 jeweils Niederschlagswassergebühren in Höhe von 2.054,94 EUR festgesetzt hat. Hierbei ging sie jeweils von einer anrechenbaren Abflussfläche von 2.389,47 qm bei einem Gebührensatz von 0,86 EUR/qm aus. Gegen die Bescheide hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, so dass sie in Bestandskraft erwachsen sind.
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Mit Schreiben vom 26.03.2014 legte der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der jeweils versäumten Widerspruchsfrist. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte die bestehende direkte Zuleitung seines Niederschlagswassers in den Goldbach auf ihre Niederschlagswasserbeseitigungsanlage rechtswidrig – d.h. ohne Zustimmung des Eigentümers – umgebunden hätte. Diese Umbindung bringe keinerlei Vorteil für den Kläger und verursache zudem unnötigerweise Gebühren.
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Die Beklagte lehnte den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 21.05.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die Bescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 bestandskräftig seien. Eine hinreichende Begründung aus der sich ergebe, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein soll, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, liege nicht vor.
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Mit Widerspruch vom 03.06.2014 beantragte der Kläger gleichzeitig, die Gebührenbescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 aufzuheben. Zur Begründung trägt der Kläger erstmals vor, dass sich die Sachlage geändert hätte, wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Magdeburg zeigen würden (9 A 200/13 MD, 9 A 297/13 MD, 9 A 132/13 MD, 9 A 41/14 MD). Der Kläger habe auf die Richtigkeit der Gebührenerhebung vertrauen dürfen. Durch die bekanntgewordenen Aufhebungsbescheide der Beklagten in den genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergäbe sich für den Kläger ein Anspruch aus § 51 VwVfG auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da sich die Sachlage nachträglich geändert habe. Dem Kläger habe nicht bekannt sein können, dass die Kalkulation des Gebührensatzes fehlerhaft sei, dies habe sich erst im Laufe der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechterdings unerträglich sei oder Umstände erkennbar seien, die die Berufung auf die Bestandskraft als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lasse. Beides liege hier vor.
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Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2014 den Widerspruch zurück und führte aus, die Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass das Grundstück auch vor dem Jahr 2006 an die Anlage der Beklagten angeschlossen gewesen sei, da auch der Ablauf in den Goldbach zum öffentlichen Einrichtung der Beklagten gehört habe. Die Gründe für ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor; der Antrag sei bereits unzulässig, da für den Kläger die Möglichkeit bestanden habe, Widerspruch gegen die Gebührenbescheide einzulegen.
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Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass er nicht habe erkennen können, dass der Gebührensatz rechtsfehlerhaft sei. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zwinge zur Wiederaufnahme Der Beklagten sei bekannt, dass sie die Niederschlagswassergebühr nicht in der ausgewiesenen Höhe hätte erheben dürfen. Der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, auf die vorhandenen Beweismittel zuzugreifen. Es könne nicht erwartet werden, dass der Kläger die Kalkulation prüfe und die Fehlerhaftigkeit erkenne. Die Gebührensatzung sei nichtig, so dass die Gebühr noch nicht entstanden sei, mithin neue Bescheide erlassen werden könnten. Werden jedoch – wie hier – keine neuen Bescheide erlassen, so müsse es dem Kläger möglich sein, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren zu den Heranziehungsbescheiden vom 25.09.2013 und 29.11.2013 gegenüber dem Kläger wiederaufzunehmen und
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die Beklagte zu verpflichten, die Heranziehungsbescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 aufzuheben sowie
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die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt ihre Bescheide und ergänzt, ein Anspruch ergäbe sich weder aus § 173 AO bzw. § 13 KAG LSA i.V.m. § 130 AO noch aus § 51 VwVfG. Es liege keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor. Der Kläger habe die öffentliche Einrichtung der Beklagten in den Jahren 2011 und 2012 in Anspruch genommen und sei nach dem vorliegenden Satzungsrecht veranlagt worden. Die Satzung sei nach wie vor existent und es sei nicht belegt, dass der Gebührensatz nicht trage; von einer Nichtigkeit des Satzungsrechts sei nicht auszugehen. Dass in anderen Verfahren, die Gebührenbescheide im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit aufgehoben worden seien, sei ohne Bedeutung für die begehrte Wiederaufnahme und das Aufhebungsverlangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage – über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) – ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren bzw. Aufhebung der Gebührenbescheide der Beklagten vom 25.09.2013 und 29.11.2013. Der Bescheid der Beklagten vom 21.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Voranzustellen ist, dass die streitbefangenen Gebührenbescheide vom 25.09.2013 und 29.11.2013 unstreitig in Bestandskraft erwachsen sind, weil der Kläger im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit keinen Widerspruch eingelegt hat, und keine Gründe vorgetragen hat, die eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen. Streitentscheidend kommt es somit allein darauf an, ob der Kläger ein Wiederaufgreifen der Verfahren nach § 51 VwVfG verlangen kann (1.) oder der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Gebührenbescheide ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, weil sie nichtig oder rechtswidrig sind (2.). Dies ist nicht der Fall.
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1. Der Anwendungsbereich des § 51 VwVfG ist bereits nicht eröffnet, so dass sich ein Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Gebührenbescheide nicht aus der Bestimmung über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren ergeben kann. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG LSA gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 KAG LSA, sind auf kommunale Abgaben die in der Norm bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten (vgl. VG Köln, U. v. 19.06.2012 – 14 K 726/11 –; U. v. 22.11.2011 – 14 K 3620/10 – alle juris).
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2. Ein Aufhebungsanspruch besteht nicht.
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a. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Gebührenbescheide nichtig i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA i.V.m. § 125 Abs. 1 AO sind. Die Bescheide leiden nicht an einem besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehler. Denn Fehler i.S.v. § 125 Abs. 1 AO sind (nur) solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es schlechterdings unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein Gewicht haben, so dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Stabilität des Verwaltungsakts und damit der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte für die Beurteilung geben die in § 125 Abs. 2 und 3 geregelten Fälle. Deshalb muss es sich grundsätzlich um Fehler handeln, die denen in Abs. 2 an Tragweite und Schwere vergleichbar sind, die aber schwerer wiegen als die in Abs. 3 genannten Mängel. Selbst wenn man mit dem Kläger unterstellt, dass die Gebührenbescheide rechtlichen Bedenken begegnen, weil der mit der Gebührensatzung zugrunde gelegte Gebührensatz nicht durch eine Kalkulation unterlegt werden kann, folgt hieraus nicht die Nichtigkeit der Verwaltungsakte. Denn Verwaltungsakte, die aufgrund von Rechtsnormen ergingen, die (ggf.) später durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Normenkontrolle für nichtig erklärt wurden oder deren Nichtigkeit in einer gerichtlichen Entscheidung inzident festgestellt wurde, sind nicht nichtig (vgl. Fundstelle zur Regelung des § 44 VwVfG, die im Wesentlichen mit der Regelung des hier maßgebenden § 125 AO identisch ist: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 14. Aufl., § 44 Rn. 30, m.w.N.).
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b. Der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Gebührenbescheide folgt auch nicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG LSA i.V.m. § 130 Abs. 1 AO. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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Selbst wenn man – was hier schlussendlich offen bleiben kann – zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Gebührenbescheide rechtswidrig sind, weil der Gebührensatz überhöht ist, vermag dies keinen Aufhebungsanspruch hinsichtlich der bestandskräftigen Gebührenbescheide begründen; insbesondere ist für eine Ermessensreduzierung auf Null nichts ersichtlich. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; sie hat zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit an Rechtssicherheit und –frieden abzuwägen, wobei Letzterer nach Bestandskraft besonderes Gewicht erhalten muss. Die Abwägung muss also bei bestandskräftigen Verwaltungsakten in der Regel zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit ausgehen (vgl. Klein, AO Kommentar, 9. Aufl., § 130 Rn. 27, m.w.N.). Die Behörde ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nach der Unanfechtbarkeit nicht aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Rücknahme verpflichtet, denn durch § 130 AO dürfen die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden. Die Ablehnung eines Rücknahmebegehrens ist damit in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Klein, a.a.O., § 130 Rn. 29). Dies ist hier der Fall, so dass die Beklagte zu Recht dem Aufhebungsverlangen des Klägers nicht nachgekommen ist. Der Kläger beruft sich im hiesigen Verfahren zuvorderst darauf, dass der Gebührensatz anhand keiner Kalkulation nachvollzogen werden könne, mithin überhöht sei. Den überhöhten Abgabensatz hätte er jedoch ohne weiteres bereits rechtzeitig mittels Widerspruchs rügen können. Dass er auf die Richtigkeit des Satzes als Laie vertraut und deshalb sein Aufhebungsverlangen erst angestrengt habe, nachdem er von seinem Prozessbevollmächtigten darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass in ähnlich gelagerten – von seinem Bevollmächtigten betreuten – verwaltungsgerichtlichen Gebührenstreitigkeiten, die Beklagte Gebührenbescheide der Veranlagungsjahre 2011 und 2012 aufgehoben habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn dem Kläger blieb es unbenommen, den Gebührensatz im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist (s)einer Rechtskontrolle zu unterwerfen und die Einlegung eines Rechtsbehelfs sodann zu erwägen. Dies hat er unterlassen. Die Mitwirkung eines Klägers an der Aufklärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Feststellung eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist ihm – entgegen seiner Rechtsauffassung – auch zumutbar. Dass vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrautem Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger/Widerspruchsführer nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, sei es durch Unterstützung eines insoweit versierten Prozessbevollmächtigten oder eines Sachverständigen (im Einzelnen zu den Mitwirkungspflichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 – 9 A 253/14 MD – juris, m.w.N.).
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Soweit der Kläger schließlich einwendet, er habe erst nach Bestandskraft der Gebührenbescheide erfahren, dass sein im Jahr 2006 erworbenes Grundstück umgeschlossen worden sei und er gehe davon aus, dass diese Umbindung auf den Niederschlagswasserkanal rechtswidrig erfolgt sei, weil dies ohne die Zustimmung des Eigentümers erfolgt sei, vermag das Gericht nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vorbringen der Beklagten zum einen bereits nicht zu erkennen, dass der Umschluss rechtswidrig war, berücksichtigt man, dass auch die vorherige Leitungsführung zur öffentlichen Einrichtung der Beklagten gehörte und die Leitungsführung dem weiten Planungsermessen des Aufgabenträgers unterliegt. Zum anderen führt auch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Umbindung nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Denn der Kläger hat – was er selbst nicht in Abrede stellt – die öffentliche Einrichtung der Beklagten zur Niederschlagswasserbeseitigung benutzt, mithin den Gebührentatbestand, nämlich die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfüllt.
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Nach alledem sind Anhaltspunkte dafür, die die Aufrechterhaltung der Gebührenbescheide schlechterdings unerträglich ist oder Umstände erkennbar sind, die die Berufung auf die Bestandskraft als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen, nicht ersichtlich.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach der Wert der streitigen Abgabe zugrunde zu legen ist.
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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.