Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 9 A 152/17

bei uns veröffentlicht am19.10.2017

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.

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Die Kläger sind Eheleute und nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige islamischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten auf dem Landweg kommend am 05.03.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 06.03.2017 ihre Asylanträge, die sie auf die Feststellung von Flüchtlingsschutz beschränkten. Die Beklagte erzielte zu den Klägern in ihrem System VIS-Treffer, wonach die Kläger Visa für die Tschechische Republik hatten (vgl. Bl. 3 der Beiakte). In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit ihrer Anträge bei der Beklagten am gleichen Tag gaben die Kläger übereinstimmend an, zuvor mit einer Arbeitserlaubnis im Libanon gelebt zu haben und von dort mittels ihnen von der Tschechischen Republik ausgestellter Visa im Februar 2017 nach Prag geflogen zu sein. Dort lebe ein Teil der Verwandten der Klägerin, bei diesen befänden sich auch noch ihre Pässe. Die Klägerin gab ferner an, gesundheitliche Beschwerden mit ihrer Gebärmutter zu haben, sie müsse Medikamente nehmen, eine ärztliche Bescheinigung hierüber habe sie nicht. Die Lebens- und Arbeitsbedingungen und -möglichkeiten in Deutschland seien besser als in der Tschechischen Republik. Mit Schreiben vom 05.04.2017 ersuchte die Beklagte die Tschechische Republik um Aufnahme der Kläger unter Bezugnahme auf Art. 12 Dublin-III-VO und die erteilten Schengen-Visa. Die Tschechischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 05.05.2017 ihre Zustimmung und Zuständigkeit für die Asylanträge der Kläger (vgl. Bl. 145 f. d. Beiakte). Mit Bescheid vom 07.06.2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziff. 1. und 2.) und ordnete die Abschiebung der Kläger in die Tschechische Republik an (Ziff. 3.); die Nummer 4 des Bescheides enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Ihre ablehnende und auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Entscheidung begründete sie damit, dass der Mitgliedsstaat Tschechien für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig sei und seine insoweitige Bereitschaft erklärt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, denn die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Tschechischen Republik würden nicht zu der Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dem Vortrag der Kläger seien keine Gründe zu entnehmen, welche die Feststellung von Abschiebungsverboten rechtfertigen würden.

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Hiergegen haben die Kläger am 22.06.2017 Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihr Vorbringen in der Anhörung bezogen; die angekündigte weitere Klagebegründung ist nicht erfolgt.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß (vgl. Bl. 1 f. d. Gerichtsakte),

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den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2017 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (vgl. Bl. 14 d. Gerichtsakte),

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 11.07.2017 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 27.06.2017 hat die Einzelrichterin in dem Verfahren 9 B 153/17 MD den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgelehnt (vgl. Bl. 18 ff. der Gerichtsakte).

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Die Einzelrichterin hat durch Gerichtsbescheid vom 01.08.2017 die Klage abgewiesen (vgl. Bl. 38 ff. der Gerichtsakte), hiergegen haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.08.2017 mündliche Verhandlung beantragt, eine weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Kläger haben sich sodann mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.10.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Beklagte in ihrer allgemeinen Prozesserklärung an den Präsidenten des VG Magdeburg vom 25.02.2016.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese sowie die bei der Kammer zur Tschechischen Republik geführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin war gemäß § 74 Abs. 1 Asyl durch den Beschluss der Kammer vom 11.07.2017 zur Entscheidung berufen. Sie konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO.

I.

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Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG. Das von den Klägern in ihrer Klageschrift formulierte Begehren war gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie im Wege der Anfechtung die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides anstreben. Denn mit ihrem Vorbringen begehren sie die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Aufhebung des Bescheides würden ihre Asylverfahren in den Stand vor der streitgegenständlichen (ablehnenden) Entscheidung zurück versetzt werden.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2017, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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1. Die Beklagte hat zu Recht die Asylanträge der Kläger als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; sog. Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

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a) Die Tschechische Republik ist als Mitgliedstaat, in welchen die Kläger nach eigenem Vortrag und ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen VIS-Dokuments mittels eines Schengen-Visums legal eingereist sind, für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren richtet sich vorliegend nach der Dublin-III-VO. Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Tschechische Republik für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Besitzt ein Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, so sind gemäß Art. 12 Abs. 4 UA 1 Dublin-III-VO die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat. So liegt es hier: Die Kläger sind mit Visa, deren Gültigkeit vom 10.02.2017 - 10.03.2017 bestand, in die Tschechische Republik eingereist. Eine Erneuerung oder Verlängerung der Visa ist nicht erfolgt. Gemäß des so für anwendbar erklärten Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Visa der Kläger wurden ihnen von der Tschechischen Republik erteilt.

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b) Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist auch nicht wieder aus verfahrensbezogenen Gründen entfallen, denn die Beklagte hat die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 04.05.2017 innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Kläger ersucht. Danach hat der Mitgliedsstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedsstaat, den er für die Prüfung des Antrages für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Abs. 2 zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Die Kläger haben ihre Asylanträge am 06.03.2017 gestellt; das Aufnahmegesuch der Beklagten erging knapp einen Monat später unter dem 05.04.2017. Dieses haben die tschechischen Behörden fristgerecht (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) mit Schreiben vom 05.05.2017 positiv beantwortet. Diese Zustimmungserklärung mit der Folge einer ausschließlichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Prüfung der Asylanträge der Kläger entfaltet dabei konstitutive Wirkung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, juris), da der prüfende Mitgliedstaat damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Zuständigkeitsnorm bestätigt und eine (zeitlich befristete) Zusage für die Prüfung des Asylbegehrens des jeweiligen Antragstellers erteilt.

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c) Die Zuständigkeit der Beklagten ist auch nicht dadurch begründet, dass eine Überstellung der Kläger gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Mängel im tschechischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen unmöglich wäre. Ein derartiger Wechsel der nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin-III-VO begründeten Zuständigkeit kommt in Betracht, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2, Unterabsätze 2 und 3 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im eigentlich nach Kapitel III der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und sich zudem auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO feststellen lässt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung dorthin infolge systemischer Schwachstellen des tschechischen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wären.

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aa) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. C-493/10 - und Urt. v. 14.11.2013 - C-4/11 -; beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 6802/13-, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, welcher der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris). Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die einer solchen Behandlung zugrunde liegenden Umstände in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/10 -) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2014 - 13 L 141/14 -, juris). Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.03.2013 - 4 L 44/13 -; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; alle juris).

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bb) Anhand der oben erörterten Kriterien des Konzepts der normativen Vergewisserung geht das Gericht vorliegend davon aus, dass bezüglich der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen. Dabei ist voranzustellen, dass auch unter Zuhilfenahme der über das Internet zu erlangenden Erkenntnisse nahezu keine verwertbaren aktuellen Informationen zu den Begrifflichkeiten „Tschechische Republik, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Der UNHCR hat keine Berichte oder Stellungnahmen veröffentlicht, die systemische Mängel im tschechischen Asylsystem aufzeigen. Es gibt auch keine entsprechende Bitte des UNHCR, von Überstellungen in die Tschechische Republik abzusehen. Auch über das European Country of Origin Network (ecoi.net) sind keine Informationen dazu auffindbar, dass das tschechische Asylsystem die Antragsteller einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzen würde. Soweit noch 2012 durch den UNHCR diverse Schwierigkeiten für Ausländer im tschechischen Asylverfahren aufgezeigt wurden (vgl. Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe, ab S. 15 ff., abrufbar unter: http://refworld.org/docid/4f02fa252.html) sind solche Angaben für die Folgejahre und insbesondere eine Verschlechterung der Unterbringung und Versorgungslage nicht auffindbar. Nicht für die Annahme eines systemischen Mangels im tschechischen Asylsystem spricht der den Medien zu entnehmende Umstand, dass der tschechische Staat gemeinsam mit den anderen sog. Visegard-Staaten gegen eine von anderen Mitgliedsstaaten und der EU geforderte Aufnahmequote votiert hat (vgl. Adéla Jurecková in: Heinricht Böll Stiftung: Refugees in the Czech Republic? Not a trace – but still a problem, Art. v. 24.05.2016, abrufbar unter: https://www.boell.de/en/2016/05/24/refugees-czech-republic-not-trace-still-problem; The Irish Times: EU warns Czech Republic over refusal to accept refugees, Artikel vom 09.06.2017, abrufbar unter: http://www.irishtimes.com/news/world/europe/eu-warns-czech-republic-over-refusal-to-accept-refugees-1.3114112; hierzu auch Zeit online, Art. v. 13.06.2017: EU geht rechtlich gegen Ungarn, Polen und Tschechien vor, abrufbar unter: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/fluechtlinge-eu-geht-rechtlich-gegen-ungarn-polen-und-tschechien-vor). Denn diese Weigerung bezieht sich auf die Umverteilung der in Griechenland und Italien angekommenen Flüchtlinge, gibt hingegen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass hieraus eine erhebliche Beeinträchtigung der bereits in Tschechien lebenden Antragsteller oder derjenigen resultiert, für deren Asylverfahren sich der Staat auf der Grundlage der Dublin-III-VO und ohne anderweitige Verpflichtung für zuständig erklärt hat. Die aktuelle Rechtsprechung stimmt darin überwiegend überein, dass das österreichische Asylsystem auch mit den aufgezeigten Defiziten als EU-konform zu bewerten ist (vgl. u. a. Bayrischer VGH bereits mit Beschl. v. 17.08.2015 - 11 B 15.50111 -; BVwG Österreich, Urt. v. 08.09.2016 - W235 2130 102-1 -; VG Würzburg, Beschl. v. 28.06.2017 - W 8 S 17.50344 -; VG München, Beschl. v. 09.01.2017 - M 8 S 16.51195 -; alle juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht mit den vorstehenden Erwägungen an.

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Die Kläger selbst haben zum Vorliegen systemischer Mängel im Asylsystem nichts vorgetragen. Zwar haben sie noch keinen förmlichen Asylantrag in der Tschechischen Republik gestellt; allerdings beschränkte sich ihr Vorbringen zu den Gründen, aus welchen ihnen eine Rückkehr zum Betreiben eines Asylverfahrens dort unmöglich sei, darauf, dass die Behandlung dort schlecht sei; näher erläutert haben sie ihre Auffassung nicht.

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d) Mit dem Vorstehenden sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet wäre. Zwar kann danach jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgesetzten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ausübung dieser Befugnis ist an keine besondere Bedingung geknüpft; vielmehr kann sich jeder Mitgliedstaat im Rahmen des ihm damit eingeräumten Ermessens aus politischen, humanitären oder praktischen Erwägungen bereiterklären, einen Asylantrag zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht zuständig ist. Ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht hingegen nur in dem Fall, dass sich jede anderweitige Entscheidung als rechtswidrig erweisen würde, das Ermessen der Beklagten also auf null reduziert ist. Dafür, dass diese Voraussetzungen für die Kläger erfüllt sind, ist nichts ersichtlich.

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Verbleibt es damit bei der Zuständigkeit des tschechischen Staates für das Asylverfahren der Kläger, war die Beklagte nicht gehalten, die Asylanträge materiell zu prüfen. Mit dem Vorstehenden kommt die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes mangels Zuständigkeit der Beklagten bereits nicht in Betracht.

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2. Die Abschiebungsanordnung beruht zutreffend auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. In diesem Sinne bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge auch darüber zu befinden ist, ob die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Neben diesen „zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten”, hier also solchen bezüglich der Tschechischen Republik, umfasst die Prüfung auch der Abschiebung entgegenstehender inländischer Vollzugshindernisse. § 34 a AsylG bestimmt nämlich ausdrücklich, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann”. Die Abschiebungsanordnung - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf damit erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26 a oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 34 a AsylG erfüllt sind. Mithin hat das zuständige Bundesamt unter anderem zu prüfen, ob die Abschiebung in den Drittstaat aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, juris). Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich der Tschechischen Republik (§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG) sind weder ersichtlich noch ergeben sich diese aus dem Vortrag der Kläger. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheides vom 07.06.2017 (Seiten 2-5), die das Gericht sich zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG), wird verwiesen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein inländisches Vollzugshindernis i. S. d. § 60 a Abs. 2 AufenthG. Soweit die Klägerin dahingehend vorgetragen hat, dass sie gesundheitliche und behandlungsbedürftige Beschwerden habe, ergibt sich allein aus diesem Umstand keine relevante Reiseunfähigkeit der Kläger.

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3. Die Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes beruht auf §§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler sind nicht erkennbar, insbesondere ist das Ermessen erkannt und ausgeübt worden (§ 114 Abs. 1 VwGO).

II.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 9 A 152/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 9 A 152/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50344

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 8 S 16.51195

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die am … Juli 2016 in … geborene Antragstellerin ist wie ihr am …

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 11 B 15.50111

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Okt. 2017 - 9 A 152/17.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 25. Apr. 2019 - W 8 S 19.50295

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. April 2019 verfügte Abschiebungsanordnung bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin am 9. März 2019 wird angeor

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige und reisten mit einem von der Tschechischen Botschaft in Donezk ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 5.5.2011 bis 2.6.2011) am 5. Mai 2011 in die Tschechische Republik ein. Sie reisten am 6. Mai 2011 in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellten am 26. Mai 2011 Asylanträge. Als Asylgründe gaben sie an, der Kläger zu 1 leide an gesundheitlichen Problemen und die wirtschaftliche Situation sei sehr schwierig. Mit Bescheid vom 13. September 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Die Kläger wurden in der Folgezeit in die Tschechische Republik rücküberstellt und führten dort ein Asylverfahren durch, das nach ihren Angaben am 21. Februar 2013 negativ abgeschlossen wurde.

Am 24. Februar 2013 reisten sie erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25. Februar 2013 Anträge auf Asyl. Bei der Anhörung zu den Gründen ihres Asylfolgeantrags am 25. Februar 2013 gaben sie an, sie seien aufgrund eines Geschäfts zwischen einem deutschen und ukrainischen Unternehmen, dessen Manager der Kläger zu 1 gewesen sei, erpresst und bedroht worden. Es sei in Deutschland noch ein Gerichtsverfahren zwischen den Unternehmen anhängig. Der Kläger zu 1 sei im Besitz von Informationen über tatsächliche Gründe, warum das Geschäft nicht zustande gekommen sei, die im Gericht nicht zur Sprache gekommen seien. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an die Tschechische Republik. Die tschechischen Behörden stimmten am 18. Dezember 2013 der Rückübernahme der Kläger nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO zu.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 lehnte das Bundesamt die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Nr. 2). Die Tschechische Republik sei für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig. Es seien keine außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben. Die Asylanträge würden materiell nicht geprüft.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 erhobenen Klage an (Az. W 7 S 14.30091).

Im Klageverfahren beantragten die Kläger zuletzt, den Bescheid vom 27. Januar 2014 aufzuheben. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Verwaltungsgericht diesem Antrag statt. Es liege eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die zu einem Anspruch der Kläger auf Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO führe. Zwar gäbe es für ein Wiederaufnahmeersuchen in der Dublin II-VO keine Frist, die Beklagte habe aber keinerlei Ausführungen zur Ursache der langen Bearbeitungszeit gemacht und auch keine Ermessenserwägungen nachgeschoben, weshalb sie trotz der langen Verfahrensdauer davon absehe, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es bestehe daher eine Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Die Verpflichtung zum Selbsteintritt bedeute dabei ausschließlich, dass der Asylantrag der Kläger durch die Beklagte zu prüfen sei. Handele es sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG, müsse die Beklagte zuerst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen und sich dazu Kenntnis vom Inhalt des Asylvorbringens in Tschechien verschaffen und eine Anhörung der Kläger zu ihrem materiellen Asylvorbringen durchführen.

Mit Beschluss vom 30. April 2015 (11 ZB 14.50038) hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung zugelassen.

Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, die Kläger könnten nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat nur mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten. Solche Mängel würden in der Tschechischen Republik aber nicht vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Asylbegehren der Kläger stütze sich auf Ereignisse, die erst nach dem 21. Februar 2013 und damit nach Abschluss des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik eingetreten seien. Die Beklagte habe diese Ereignisse nie bestritten, der diesbezügliche Vortrag sei daher als wahr zu unterstellen. In der Tschechischen Republik lägen darüber hinaus systemische Mängel im Asylverfahren vor, da ein rechtsstaatliches Verfahren dort nicht durchgeführt worden sei. Den Klägern sei ein Merkblatt ausgehändigt worden, dass sie bei einer weiteren Antragstellung sofort abgeschoben werden würden. Es habe daher keine Chance bestanden, die neuen Asylgründe einer effektiven Überprüfung zuzuführen. Die Anwendung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) führe im Falle der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu unerträglichen Ergebnissen und zu einer Verletzung der Kläger in ihren Grundrechten aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie seien schlechter gestellt, als wenn sie kein Rechtsmittel eingelegt hätten. Die Kläger hätten darauf vertraut, dass die Beklagte nach so langer Zeit ihr Selbsteintrittsrecht ausüben werde.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und die Erkenntnisquellen zur Situation in der Tschechischen Republik gemäß der Liste vom 16. Juli 2015 in das Verfahren eingeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte das Gericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 abzuweisen.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Kläger durch den Bescheid vom 27. Januar 2014 nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Asylbegehren der Kläger nach § 27a AsylVfG behandelt hat und der Bescheid in seiner Nr. 1 eine Ablehnung der Asylbegehren als unzulässig beinhaltet, denn die Beklagte hat die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung der Asylverfahren angenommen und ausdrücklich keine materielle Prüfung durchgeführt.

Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus den Kriterien in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl L 50 S. 1, Dublin II-VO), ergeben. Hier ist nach der Dublin II-VO die Tschechische Republik nach Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig. Besitzt der Asylbewerber zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags (Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO) ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags zuständig, der dem Asylbewerber das Visum erteilt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Kläger erhielten von der Tschechischen Botschaft in Donezk für den Zeitraum 5. Mai 2011 bis 2. Juni 2011 gültige Schengen-Visa, mit denen sie in die Europäische Union eingereist sind und stellten am 26. Mai 2011 erstmals Asylanträge. Nachdem für die Kläger auch ein Asylverfahren in der Tschechischen Republik durchgeführt wurde, sind für das Verfahren zur Wiederaufnahme die Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 20 Dublin II-VO anwendbar.

2. Die Kläger können der Überstellung in die Tschechische Republik auch nicht damit entgegentreten, dass ihnen ein Anspruch auf Selbsteintritt der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zustehe oder die Beklagte aus anderen Gründen zuständig geworden sei, denn die Tschechische Republik hat der Überstellung zugestimmt (a), es bestehen keine systemischen Mängel im Asylsystem in Tschechien (b), eine von Grundrechten überlagerte Ausnahmesituation ist nicht gegeben (c) und die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen (d).

a) Nach der Zustimmung eines gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaats zur Überstellung eines Asylbewerbers kann dieser der Überstellung nur noch mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegentreten (vgl. zu Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60; vgl. auch BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628 Rn. 37). Weitere Überprüfungsmaßnahmen würden das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entgegen den wohlverstandenen Interessen des Asylbewerbers und der Mitgliedstaaten verzögern, ohne dass ersichtlich wäre, welche Nachteile dem Asylbewerber daraus erwachsen könnten, dass er in den nach Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird. Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats hat der Asylbewerber insbesondere keinen Anspruch darauf, dass sein Asylbegehren in dem von ihm gewünschten Mitgliedstaat geprüft wird. Eine Rechtsverletzung des Asylbewerbers durch die Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO ist deshalb ausgeschlossen, solange dort keine systemischen Mängel im Asylsystem bestehen. Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck der Dublin II-VO getragen. Nach ihrem vierten Erwägungsgrund soll die Dublin II-VO insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens soll die Behandlung der Asylanträge rationalisiert und verhindert werden, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen (EuGH, U.v. 10.12.2013 a. a. O. Rn. 52 f.). Dies bezweckt hauptsächlich, dass die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigt wird (EuGH, U.v. 10.12.2013 a. a. O. Rn. 53). Sind sich die beteiligten Mitgliedstaaten im Falle des Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO einig, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, dann ist ein Anspruch des Asylbewerbers auf eine abweichende Entscheidung regelmäßig nicht gegeben, da damit nur eine weitere Verzögerung der Behandlung seines Asylbegehrens einhergehen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Tschechische Republik gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig ist und ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme gegeben hat.

b) Es besteht auch keine Pflicht der Beklagten, die Prüfung der Kriterien nach Kapitel III der Dublin II-VO fortzusetzen und ggf. eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 13 Dublin II-VO anzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 Rn. 36), denn systemische Mängel im Asylsystem der Tschechischen Republik bestehen nicht. Systemische Mängel im Asylsystem liegen dann vor, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 26. Oktober 2012 (ABl EG C 326 S. 392, EuGrCH) ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 36). Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen kann (BVerwG, B.v. 6.6.2014 a. a. O. Rn. 6). An die Feststellung systemischer Mängel sind mithin hohe Anforderungen zu stellen und es kann nur bei strukturellen und landesweiten Missständen davon ausgegangen werden, dass eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen wird (OVG Lüneburg, B.v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 - juris).

Die Kläger haben im Berufungsverfahren keine systemischen Mängel im tschechischen Asylsystem dargelegt. Soweit sie vortragen, sie hätten bei Abschluss des Asylverfahrens ein Dokument ausgehändigt bekommen, wonach bei einer weiteren Antragstellung eine sofortige Abschiebung drohe, sind damit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens dargelegt. Nach Art. 7 Abs. 2 der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens der Kläger in Tschechien geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (RL 2005/85/EG ABl L 326 S. 13) kann eine Ausnahme von der Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags gemacht werden, wenn gemäß den Art. 32 und 34 der RL 2005/85/EG ein Folgeantrag nicht weiter geprüft wird. Es stellt keinen Mangel im Asylverfahren dar, wenn ein Mitgliedstaat von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch macht und die Asylbewerber darauf hinweist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tschechische Republik die RL 2005/85/EG (oder die zum 20.7.2015 teilweise umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl L 180 S. 60) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat oder das Verfahren nicht nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen durchgeführt wird.

Auch den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln lassen sich gravierende Mängel im Asylverfahren der Tschechischen Republik nicht entnehmen. Der „Country Report on Human Rights Practices 2014 - Czech Republic“ des US Department of State stellt fest, dass die Dauer des Asylverfahrens im Vergleich der letzten Jahre weiter reduziert werden konnte. Es gäbe aber noch Berichte hinsichtlich überlanger Inhaftierungen vor Abschiebungen oder freiwilliger Ausreise, wobei zwei konkrete Fälle genannt werden. In dem Bericht des UNHCR vom April 2012 „Excerpts of Concluding Observations and Recommendations from UN Treaty Monitoring bodies - Universal Periodic Review: Czech Republic” wird ausgeführt, durch die letzte Rechts-änderung seien Fortschritte bei der Inhaftierung von minderjährigen Asylsuchenden gemacht worden. Allerdings gäbe es noch Defizite beim Zugang zur Schulbildung für unter 16-Jährige. Der weitere Bericht des UNHCR vom April 2012 „Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report - Universal Periodic Review: Czech Republik” empfiehlt ebenfalls, die Regularien hinsichtlich der Inhaftierung zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass Asylsuchende und insbesondere minderjährige Asylbewerber in Zukunft nicht mehr inhaftiert werden.

Bezüglich der Inhaftierung von Asylbewerbern sind dem „Synthesis Report - The Use of Detention and Alternatives to Detention in the Context of Immigration Policies, 2014“ des European Migration Network (weiterhin Synthesis Report - Detention) wesentliche Verbesserungen in der Tschechischen Republik zu entnehmen. In den Unterbringungseinrichtungen sind die medizinische Versorgung, Freizeitmöglichkeiten, Schulbildung und Kontakt mit Rechtsanwälten gewährleistet (Synthesis Report - Detention: Annex 3 Detention conditions and other quality criteria, Table A3.B). Unbegleitete minderjährige Asylbewerber dürfen nicht inhaftiert werden (Synthesis Report - Detention, Nr. 3.2.1). Auch andere schutzbedürftige Personen (z. B. Familien mit behinderten Kindern, Schwangere) werden nicht inhaftiert (Synthesis Report - Detention, Nrn. 3.2.2 bis 3.2.4). Insgesamt ist die Zahl der inhaftierten Drittstaatsangehörigen in der Tschechischen Republik von 1.177 im Jahr 2009 kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 2012 waren noch 320 und im Jahr 2013 352 Personen inhaftiert (Synthesis Report - Detention, Annex 4 Statistics, Table A4.A) und auch die Inhaftierungsdauer ist auf 51 Tage im Jahr 2013 gesunken (Synthesis Report - Detention Annex 4 Statistics, Table A4.C). Demgegenüber ist die Zahl der Asylbewerber von 2010 bis 2013 relativ konstant geblieben ist (vgl. EASO, Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union, July 2015, Annex D1).

Es ist damit nicht ersichtlich, dass im Asylsystem der Tschechischen Republik systemische Schwächen vorliegen, die auf strukturellen Missständen beruhen, von den tschechischen Behörden tatenlos hingenommen werden und zu massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen der Asylsuchenden führen würden.

c) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens der Kläger einzutreten oder erneut über einen Selbsteintritt zu entscheiden. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht daraus, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zehn Monate gedauert hat. Eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nach erfolgter Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats kommt nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht und ist selbst nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zwingend anzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 37). Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, muss im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Antragstellers an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nur darauf achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird und erforderlichenfalls den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst prüfen (EuGH, U.v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 35). Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier ist - wie oben ausgeführt - die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nach der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats unmöglich geworden, sondern weiterhin möglich.

Selbst wenn durch die lange Dauer des Verfahrens bis zur Bestimmung der Tschechischen Republik als zuständigen Mitgliedstaat eine Verschlimmerungen von Grundrechtsverletzungen der Kläger eingetreten wäre, hätte sich diese Situation durch die nunmehr erfolgte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erledigt. Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung könnte durch die lange Verfahrensdauer nicht mehr hervorgerufen werden, denn nunmehr steht der zuständige Mitgliedstaat fest und das Verfahren kann zügig fortgesetzt werden. Weitere Maßnahmen nach der Bestimmung und Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaats würden das Verfahren nur weiter verzögern und damit den Interessen aller Beteiligten an einem zügigen Verfahren zuwider laufen. Im Übrigen ist für eine nur ausnahmsweise anzunehmende Pflicht zum Selbsteintritt auch erforderlich, dass nicht nur die Verletzung von Verfahrensrechten im Raum steht, sondern der Betreffende durch die lange Verfahrensdauer auch in anderen Grundrechten verletzt wird.

Die Beklagte hat auch keinen dahingehenden Vertrauenstatbestand gesetzt, dass sie aufgrund des längeren Zeitablaufs bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an die Tschechische Republik nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO selbst eintreten werde. Woraus die Kläger ein solches Vertrauen ableiten möchten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ist noch nicht abgelaufen, da das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (W 7 S 14.30091) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Die Überstellungsfrist beginnt nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO mit der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Damit beginnt die Überstellungsfrist im zweiten Fall erst zu laufen, wenn über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden ist und der Durchführung der Überstellung keine Gründe entgegenstehen (vgl. EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 „Petrosian“ - Slg. 2009, I-495 Rn. 42 ff.). Dies ist erst der Fall, wenn Rechtskraft eingetreten ist (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 Rn. 33).

Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Kläger auch nicht schlechter gestellt als andere Asylbewerber. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass die Abschiebungsanordnung nicht vollstreckt werden kann und eine Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat deshalb bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausscheidet. Die Kläger müssen nicht in einem anderen Mitgliedstaat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. Eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG, auf den sich die Kläger in der vorliegenden Konstellation im Übrigen schon nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht berufen können, und Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht ersichtlich.

3. Soweit die Kläger vortragen, sie machten nach Abschluss des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik entstandene Asylgründe geltend und die Gründe müssten als wahr unterstellt werden, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Die Kläger haben einen Anfechtungsantrag gestellt und begehren die Aufhebung des Bescheids vom 27. Januar 2014. Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Es ist daher in jedem Fall die Aufgabe der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, anhand des Vorbringens der Kläger zu prüfen, ob nachträglich entstandene oder bekannt gewordene Gründe für ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens vorliegen.

4. Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids ist nach § 34a AsylVfG rechtmäßig, denn die Kläger sollen in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden und der Abschiebung stehen keine Hindernisse entgegen.

II.

Die Kosten beider Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von den Klägern zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. April 2017 einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 13. April 2017 reagierten die tschechischen Behörden bislang nicht.

Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Tschechien wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Am 23. Juni 2017 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 17.50342 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der beiliegenden Klage wird wieder hergestellt.

Zur Begründung ließ der Antragsteller vorbringen: Eine vorzeitige Abschiebung würde dem Antragsteller einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bescheren. Nach Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten werde durch die tschechischen Behörde eine Einreise aufgrund des lebensbedrohenden Zustandes der Mutter des Antragstellers abgelehnt werden. Der Antragsteller sei zur Unterstützung, Versorgung und Betreuung seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese leide an einem fortgeschrittenen Unterleibskrebs. Die Mutter des Antragstellers sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen, sie brauche insbesondere Hilfe im Haushalt, beim Kochen und der Körperpflege.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K 17.50342) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Antragstellers ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 14. Juni 2017 begehrt, zumal ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die übrigen Nummern des streitgegenständlichen Bescheides unzulässig wäre.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids - ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 14. Juni 2017 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 3 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.

Tschechien ist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Tschechiens ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das tschechische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) ausgesetzt wären. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im tschechischen Asylsystem (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 11 B 15.50111 - juris sowie etwa VG Düsseldorf, B.v. 29.5.2017 - 12 L 1477/17.A - juris, jeweils m.w.N.), zumal der Antragsteller nichts Dahingehendes vorgebracht hat. Vielmehr existiert in der Tschechischen Republik ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (vgl. nur BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tschechische Republik vom 16.8.2016, S. 6 und 7 m.w.N.).

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sonst ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hat.

Konkret sind keine gewichtigen Erkrankungen ersichtlich, die in der Tschechischen Republik nicht behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten.

Schließlich bestehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte. Insbesondere eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von Antragstellerseite nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter eingereist ist, die er unterstützt, führt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Antragsteller ist volljährig, so dass ihm die Vorschrift des § 43 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG nicht zugutekommt. Eine (vorübergehende) Trennung von der Mutter und volljährigem Sohn ist zumutbar und von Rechts wegen nicht ausgeschlossen. Auch Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO definiert volljährige Kinder nicht als Familienangehörige; eine schützenswerte Familieneinheit liegt demnach nicht vor.

Des Weiteren besteht auch kein Anspruch auf Selbsteintritt gemäß Art. 16 Dublin III-VO. Zweck des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist es wegen einer aktuellen Hilfsbedürftigkeit Hilfeleistung, Unterstützung und familiäre Fürsorge, etwa auch durch ein volljährigen Kindes, zu ermöglichen; eine Trennung soll vermieden werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Dublin III-VO ist, dass anhand von Attesten glaubhaft ist, dass der Betreffende an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund der er zwingend auf die Unterstützung angewiesen wäre. Dabei ist das die Zuständigkeit begründete Abhängigkeitsverhältnis auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt. Allein das Vorhandensein - auch einer schweren Erkrankung - begründet noch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, wenn diese wie hier regelmäßig auch im zuständigen Mitgliedsstaat behandelbar ist (VG München, U.v. 6.5.2016 - M 12 K 15.50793 - juris).

Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO liegen danach nicht vor. Erforderlich ist nämlich eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die sich zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht feststellen lässt. Es fehlen qualifizierte Atteste, denen entnommen werden könnte, dass insofern eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr des Eintritts gravierender gesundheitliche Folgen im Fall der Trennung besteht, denen nicht anders begegnet werden könnte, als mit einer gemeinsamen Anwesenheit in Deutschland.

Denn nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 muss eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, die insbesondere auch Aussagen zu den die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar unter Vorlage eines Krankenberichtes der Uniklinik Würzburg vom 9.September 2017 ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers lebensbedrohlich an einem fortgeschrittenen Unterleibskrebs behandelt wird. Eine Chemotherapie sei am 21. Juni 2017 begonnen worden. Jedoch enthält das ärztliche Attest keinerlei Aussagen zu den Folgen der Krankheit bzw. der Therapie, insbesondere nicht dazu, inwieweit die Mutter des Antragstellers auf dessen Unterstützung und Hilfeleistung angewiesen wäre. Des Weiteren enthält die ärztliche Bescheinigung auch keine Aussage zu einer möglichen Reisefähigkeit bzw. Reiseunfähigkeit der Mutter des Antragstellers sowie zur Frage, ob eine Behandlung, bzw. Weiterbehandlung der Krankheit nicht auch in Tschechien möglich wäre.

Des Weiteren befindet sich die Mutter des Antragstellers selbst im Dublin-Verfahren und hält sich nicht rechtmäßig in Deutschland auf. Denn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO setzt voraus, dass dieser durch einer exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Eine Gestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG stellt keine derartige Legalisierung dar (vgl. VG München, B.v. 30.12.2015 - M 12 S. 15.50773 - juris). § 55 Abs. 1 AsylG vermittelt nur ein vorübergehendes verfahrensbe-gleitendes Aufenthaltsrecht, aber keinen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO (VG Berlin, B.v. 20.8.2015 - 33 L 244.15 A - juris). Außerdem wurde der Antrag der Mutter des Antragstellers von der Antragsgegnerin ebenfalls mit Bescheid vom 14. Juni 2017 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung auch der Mutter nach Tschechien angeordnet. Ein dagegen gestellter Sofortantrag wurde abgelehnt (vgl. VG Würzburg, B.v. 28. Juni - W 8 S. 17.50346).

Abgesehen davon, dass selbst bei einer getrennten Überstellung des Antragstellers von seiner Mutter eine (vorübergehende) Trennung zumutbar erscheint, ist weiter nicht ersichtlich, dass die von der Mutter des Antragstellers benötigte Hilfe in Tschechien bzw. in Deutschland nicht auch anderweitig gewährt werden könnte.

Im Ergebnis hat der Antragsteller keinen Anspruch, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung mit Rücksicht auf seine Mutter vorläufig ausgesetzt wird.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die am … Juli 2016 in … geborene Antragstellerin ist wie ihr am … März 1977 geborener Vater und ihre am … November 1980 geborene Mutter und ihre am … Februar 2008, … März 2009 und … April 2012 geborenen Geschwister aserbaidschanische Staatsangehörige.

Die Eltern und Geschwister der Antragstellerin reisten am 8. Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 22. April 2016 die Anerkennung als Asylberechtigte. Da die Eltern und Geschwister der Antragstellerin nach den Erkenntnissen des Bundesamts Kurzaufenthaltsvisa für Tschechien hatten, lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Bearbeitung der Asylanträge vor. Das Bundesamt richtete deshalb am 13. Mai 2016 ein Übernahmeersuchen an Tschechien. Tschechien erklärte am 8. Juli 2016 die Zustimmung zur Rückübernahme. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für ... (Bundesamt) erklärten die Eltern der Antragstellerin, dass ein Sohn ein Nervenleiden habe, in psychischer Betreuung sei und Medikamente nehme. In Tschechien seien viele Aserbaidschaner, die Familie sei dort in Lebensgefahr und bekomme dort Probleme.

Gem. § 14a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG wurde der Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Asylantragstellung angezeigt, so dass der Asylantrag mit dem 19. August 2016 als gestellt gilt.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016, zugestellt am 12. Oktober 2016, wurde der Antrag der Eltern und Geschwister der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und festgestellt dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids). Die Abschiebung in die Tschechische Republik wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids) und in Nr. 4 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben die Bevollmächtigten der Eltern und Geschwister der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016, eingegangen am selben Tag, Klage (M 3 K 16.50850) und beantragten zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (3 S. 16 50851).

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde vorgetragen, eine Abschiebung nach Tschechien erscheine unzulässig, da auch in Tschechien die Menschenrechtssituation für Asylbewerber menschenunwürdig sei.

Mit Bescheid vom 17. November 2016, zugestellt am 21. November 2016, wurde der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und festgestellt dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids). Die Abschiebung in die Tschechische Republik wurde angeordnet (Nr. 3 des Bescheids) und in Nr. 4 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 5. Dezember 2016, erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage (M 8 K 16.51195) gegen den vorgenannten Bescheid und beantragten zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Verfahren der Eltern und Geschwister der Antragstellerin verwiesen.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 3 S. 16.50851) der Eltern und Geschwister der Antragstellerin abgelehnt.

Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

Zum weiteren Vorbringen und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag ist bereits unzulässig, da gem. § 74 Abs. AsylG i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG Klage und Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides hätten erhoben werden müssen. Der Bescheid vom 17. November 2016 wurde den vertretungsberechtigten Eltern der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am Montag, den 21. November 2016 zugestellt. Die einwöchige Frist begann somit am 22. November 2016 zu laufen, § 173 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m § 187 Abs. 1 ZPO und endete gemäß § 188 Abs. 1 und 2 ZPO am Montag, den 28. November 2016. Sowohl die am 5. Dezember 2016 eingegangene Klage als auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind somit nicht fristgerecht erhoben.

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, da die gemäß § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Tschechien ist als der Mitgliedstaat, für den die Eltern der Antragstellerin Visa hatten, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen waren, gemäß Art. 12 Abs. 4, Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die tschechischen Behörden haben das Übernahmeersuchen des Bundesamtes akzeptiert. Gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gilt diese Zuständigkeitserklärung auch für ein nachgeborenes Kind. Es liegen keine Gründe i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellerin nach Tschechien entgegenstünden. Solche Gründe ergeben sich weder aus den Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch sind sie sonst ersichtlich.

Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseiti-gen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 80).

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) zugrundeliegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragstellerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind.

Vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Die Antragstellerin hat keine konkreten systemischen Mängel im Asylverfahren der Tschechischen Republik vorgetragen. Solche liegen nach der Rechtsprechung auch nicht vor. (BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 11 B 15.50111 - juris Rn. 22 ff.).

Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend angenommen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 17. November 2016 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Auch das pauschale Vorbringen, in Tschechien seien viele Aserbaidschaner, die Familie befinde sich dort in Lebensgefahr, ist weder plausibel noch nachvollziehbar und vermag kein Abschiebungshindernis zu begründen.

Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids bleibt voraus-sichtlich auch ohne Erfolg, soweit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen sind.

Die Eltern der Antragstellerin haben im gerichtlichen Verfahren lediglich auf die Erkrankung eines Sohnes verwiesen. Ein Abschiebungshindernis kann aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden. Die Erkrankung wurde nicht nachgewiesen und hindert die Rückführung nach Tschechien nicht. Eine Reiseunfähigkeit haben die Eltern der Antragstellerin weder behauptet, noch ergibt sie sich aus den, dem Gericht vorliegenden Behördenakten. Aufgrund der zeitnahen Entscheidungen in dem Verfahren M 3 S. 16.50851 und dem vorliegenden, besteht auch nicht die Gefahr getrennter Abschiebungen der Antragstellerin und ihrer Familie.

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.