Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Feb. 2016 - 8 A 45/16
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015, mit welchem der Asylantrag wegen der in Italien erlangten Anerkennung subsidiären Schutzes als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Italien angedroht wurde.
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Er begehrt die "Aufstockung seines Schutzes" und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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verweist auf den streitbefangenen Bescheid und ist nach richterlichem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23.10.2015 (1 B 41.15; juris) der Auffassung, dass der Bescheid in eine Ablehnungsentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71 a AsylG umzudeuten sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 87 Abs. 2, 3 VwGO) entschieden werden konnte, hat Erfolg.
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1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris).
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2.) Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Androhung seiner Abschiebung ausgesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
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a.) Denn die vor dem 20.07.2015 gestellten Asylanträge dürfen aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden, weil dem Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 (1 B 41.15; juris) zur der vorliegenden Problematik aus:
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"Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung der Richtlinie nach Art 51. Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20.07.2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85//EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnung ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein vor dem Stichtag (20.07.2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Bucht. b der Richtlinie 2005/8/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier.
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Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten – und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten – Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20.Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegende Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen […]."
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b.) Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17.06.2014 (10 C 7.13; juris) berufen. Denn in der dortigen Fallkonstellation war der Asylbewerber bereits im anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden. Nur eine solche ausländische Flüchtlingsanerkennung hat zur Folge, dass ein - nur dann - neuerlicher Anspruch auf eine Statusanerkennung durch das Bundesamt nicht erfolgt (BVerwG, Beschluss v. 23.10.2015, (1 B 41.15; juris). Vorliegend ist die Fallkonstellation aber wegen der ausländischen bloßen subsidiären Schutzgewährung gerade anders. Die Beklagte wird daher aufgrund der Übergangsregelung die inhaltliche Prüfung der begehrten "Aufstockung" des bereits erlangten ausländischen "subsidiären Schutzes" zur Zuerkennung der "Flüchtlingseigenschaft" nachholen müssen (so auch: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 29.12.2015, 22 K 1472/15.A; VG Osnabrück, Urteil v. 04.01.2016, 5 A 83/15, beide juris). Ob diese materiell-rechtliche Prüfung des "Flüchtlingsschutzes" inhaltlich im Rahmen eines von den Dublin-Vorschriften unabhängigen "reinen inländischen" Erstverfahrens oder eines Zweitverfahrens nach § 71 a AsylG zu erfolgen hat, muss hier nicht entschieden werden und setzt weitere tatsächliche Erkenntnisse voraus. Denn fraglich ist, ob der ausländische Schutzstatus aufgrund einer inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erlangt wurde, ob also der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft überhaupt geprüft und abgelehnt hat. Dies müsste von der Beklagten überprüft werden. Denn eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrages im anderen Mitgliedstaat hat (BVerwG, Beschluss v. 18.02.2015, 1 B 2.15; VG Osnabrück, Beschluss v. 24.04.2015, 5 B 125/15; VG Lüneburg, Beschluss v. 11.05.2015, 2 B 13.15; VG Ansbach, Urteil v. 07.01.2016, AN 3 K 15.30960 mit Verweis auf Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 a Rz. 17; alle juris). Sollte es eine explizite ausländische Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft geben, wäre die in Deutschland begehrte "Aufstockung" jedenfalls im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71 a AsylG von der Beklagten zu prüfen.
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c.) Den Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme aufgrund des richterlichen Hinweises auf die Rechtslage und Rechtsprechung, folgt das Gericht nicht. Eine Umdeutung des streitbefangenen Bescheides wegen "Unzulässigkeit aufgrund Bescheidung in einem anderen Mitgliedstaat“ in eine materiell-rechtliche „Ablehnungsentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71 a AsylG“ ist rechtlich nicht möglich. Die Beklagte wendet auch hier nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des Urteils vom 16.11.2015 (1 C 4.15; juris) an. Danach kann die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nicht als Entscheidung nach § 71 a AsylG umgedeutet bzw. aufrechterhalten werden (so auch: VG Düsseldorf, Urteil v. 04.01.2016, 5 A 83/15; juris).
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Bei der Umdeutung (Konversion) wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 47 Abs. 4 VwVfG ist § 28 VwVfG entsprechend anzuwenden. Außerdem dürfen die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).
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Diese Voraussetzungen für eine Umdeutung liegen nicht vor. Denn eine Umdeutung scheitert schon daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71 a AsylG für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil v. 16.11.2015, 1 C 4.15; juris). Die Ablehnung als "unzulässig" ist qualitativ nicht mit der Prüfung eines Zweitantrages nach § 71 a Abs. 1 AsylG zu vergleichen. Denn dort muss geprüft werden, ob nach der Beendigung des – in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten – Asylverfahrens Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eingetreten sind. Es muss eine Beurteilung und Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vortrag des Asylbewerbers erfolgen. Die sodann nach Prüfung inhaltliche Ablehnung des neuerlichen Asylbegehrens entfaltet andere Rechtswirkungen als der ursprüngliche, streitgegenständliche Bescheid wegen Unzulässigkeit ohne materiell-rechtliche Prüfung.
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Die Voraussetzungen zum Wiederaufgreifen hat die Beklagte bislang nicht geprüft. Dabei ist unerheblich, dass derartige Gründe, die ein Wiederaufgreifen nach Beendigung des ausländischen Asylverfahrens hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - wenn diese dort explizit verneint wurde – rechtfertigen würden, bislang nicht vorgetragen wurden. Denn eine solche Entscheidung ist von der Beklagten grundsätzlich nach Anhörung noch zu treffen und kann nicht in die bisherige Entscheidung hineingelesen werden (so auch: VG Osnabrück, Urteil v. 04.01.2016, 5 A 83/15; juris).
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3.) Demnach entfällt auch die Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung.
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4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. - 7.
(weggefallen)
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stellte am 3. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 10. November 2014 erhielt das Bundesamt mehrere Meldungen aus dem Eurodac-Datenbestand, aus denen hervorgeht, dass der Kläger bereits in Österreich, Norwegen und Ungarn anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Das Bundesamt ersuchte am 22. Dezember 2014 zunächst Österreich um Wiederaufnahme des Klägers. Österreich lehnte mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 das Ersuchen mit Hinweis darauf ab, dass Ungarn gegenüber Österreich seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens am 30. September 2011 anerkannt habe. Daraufhin richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Ungarn lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 7. Januar 2015 ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger am 27. Mai 2014 in Ungarn subsidiärer Schutz gewährt worden sei und daher die Dublin III-VO auf ihn keine Anwendung finde; eine etwaige Rückübernahme des Klägers auf der Grundlage der Rückführungsrichtline oder des deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens müsse bei der zuständigen, im Folgenden konkret bezeichneten Behörde beantragt werden.
3Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne sich auf Grund seiner Einreise aus Ungarn, einem sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG (in der damaligen Fassung) nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. In einem solchen Fall sei auch weder über die Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 AsylVfG.
4Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Februar 2015 zugestellten Bescheid am 24. Februar 2015 Klage erhoben.
5Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Lebensumstände in Ungarn seien unerträglich für ihn gewesen.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
11Auf Antrag des Klägers ist mit Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 22 L 609/15.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet worden.
12Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2015 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
13Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Der Kläger ist mit Verfügung des Gerichts vom 19. Mai 2015 zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 609/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des Kreises X. Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Die Klage ist zulässig.
19Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft,
20vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, Rdn. 13 ff, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rdn. 28 ff und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rdn. 22 ff m.w.N., juris.
21Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG)
22in der Fassung der Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
23gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
24Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gültigen Fassung, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides, erhoben.
25Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
26Dies gilt zunächst für die Feststellung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides, dem Kläger stehe in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu. Diese Feststellung findet keine Rechtsgrundlage in §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
27Anders als die Beklagte meint, ist sie vorliegend nicht gänzlich von einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes entbunden. Gemäß § 1 Nr. 2 AsylG umfasst internationaler Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (Qualifikationsrichtlinie) den Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und den subsidiären Schutz im Sinne dieser Richtlinie. Wurde ein Schutzsuchender in einem anderen Mitgliedstaat der EU bereits als Flüchtling nach der GFK anerkannt, hat dies zur Folge, dass der Betroffene nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG kraft nationalen Rechts nicht in den Herkunftsstaat abgeschoben werden darf; einen Anspruch auf eine (neuerliche) Statusanerkennung durch das Bundesamt hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aber nicht. Zugleich hat er über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in einem solchen Fall auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, Rdn. 6, juris.
29So liegt der Fall hier indes nicht. Dem Kläger ist in Ungarn lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden und er beantragte in Deutschland (u.a.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und damit eine Aufstockung seines Schutzes.
30Die Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG kann im vorliegenden Fall auch nicht mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie n.F.) erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung allein subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat erfasst. Denn insoweit ist jedenfalls die Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. zu beachten. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften "nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG" (Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Asylverfahrensrichtlinie n.F., die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20. Juli 2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie a.F. können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, Rdn. 11, juris.
32Daran fehlt es hier.
33Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie Asylverfahrensrichtlinie n.F. eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Schutzsuchenden belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen.
34BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, Rdn. 12, juris.
35Offen bleiben kann, ob in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der EU dem Schutzsuchenden subsidiären Schutz gewährt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK aber abgelehnt hat, und der betreffende Schutzsuchende sodann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in Bezug auf die Durchführung dieses auf die Aufstockung des Schutzes gerichteten Asylverfahrens eine Rückübernahmepflicht des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) der Dublin III-VO besteht. Zum einen lässt sich vorliegend nicht feststellen, ob der Kläger überhaupt in Ungarn einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK gestellt hat, der abgelehnt wurde. Dies wäre nicht der Fall, wenn er sein Schutzgesuch in Ungarn auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränkt hatte,
36die Asylverfahrensrichtlinie a.F. enthielt noch keine Regelung, die – wie Art. 10 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. ‑ die Gewährung subsidiären Schutzes nur dann zulässt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird.
37Zudem hat Ungarn selbst eine Übernahme des Klägers nach der Dublin III-VO abgelehnt.
38Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AsylG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
39Mit der Aufhebung der Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es bereits an dem für die Abschiebungsanordnung erforderlichen, auf § 26a AsylG gestützten Ausspruch, mit dem der Asylantrag beschieden wird, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 AsylG.
40Zudem steht auch nach derzeitigem Erkenntnisstand weiterhin nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Übernahmeantrag in Bezug auf den Kläger von ungarischer Seite positiv beschieden oder auch nur von deutscher Seite gestellt worden wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss vom 24. März 2015 im Eilverfahren 22 L 609/15.A Bezug genommen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 3 K 15.30960
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 7. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0710
Hauptpunkte:
Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag unzulässig, wenn nicht feststeht,
dass Asylverfahren im Mitgliedstaat abgeschlossen wurde
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
..., geb. ...1971 alias ..., geb. ...1971
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
..., vertreten durch: Bundesamt ... Referat Außenstelle ...
- Beklagte -
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2015, Gesch.-Zeichen ..., wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
den Bescheid des Bundesamtes vom 26.Juni 2015 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.