Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16

bei uns veröffentlicht am10.04.2018

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Zahlung von Versorgungsbezügen neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG.

2

Mit Wirkung vom 15.01.1975 wurde der Kläger mit dem Dienstgrad eines Wachtmeisters der Volkspolizei in den Staatsdienst der DDR eingestellt und dort zuletzt am 01.07.1987 zum Unterleutnant der Volkspolizei ernannt.

3

Ab 01.01.1991 wurde der Kläger als Angestellter in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen. In einer Erklärung vom 29.10.1990 hatte er zuvor nach bestem Wissen und Gewissen versichert, dass er kein Mitarbeiter oder Informant des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gewesen sei, keinerlei Gelder von dieser Institution erhalten und bewusst auch keine Informationen denunzierenden Charakters zur Verwendung durch das MfS gegeben habe. Am 02.08.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalhauptmeister ernannt.

4

Unter dem 18.08.1994 übersandte der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) dem Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt einen zum Zwecke der Überprüfung der Weiterbeschäftigung des Klägers im öffentlichen Dienst angefertigten Einzelbericht. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Kläger unter der "IM-Kategorie: GMS (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit, eine Kategorie inoffizieller Mitarbeiter im MfS – der Begriff wurde seit 1968 verwendet.)" mit dem Decknamen "Dieter N…" erfasst gewesen sei. Die Führungsoffiziere seien Herr K... und Herr G... gewesen. Der Kläger habe sich in Form einer "Berufung" mit Unterschrift am 03.02.1987 persönlich verpflichtet. In der Berufungserklärung heißt es u.a.: "Wir erwarten von Ihnen eine aktive, vertrauliche und von gegenseitiger Achtung und Verantwortung getragene Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung und Festigung unserer sozialistischen DDR und des sozialistischen Weltsystems. Zur Wahrung der Konspiration sowie zu meiner eigenen Sicherheit wähle ich mir den Decknamen [handschriftlich eingefügt: Dieter N...]. Alle Informationen werde ich mit diesem Namen kennzeichnen." Dem Bericht des Bundesbeauftragten ist weiterhin zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Werbung Mitarbeiter des Volkspolizeikreisamtes (VPKA) B-Stadt und als Abschnittsbevollmächtigter (ABV) im Stadtgebiet B-Stadt eingesetzt gewesen sei. Er habe Mitteilungen zu Personen aus seinem ABV-Abschnitt durchführen, Aktivitäten auf dem Gebiet der Jugendarbeit beobachten und wichtige Betriebe seines ABV-Bereichs kontrollieren sollen. Ihm seien keine Aufgaben übertragen worden, die über das Ziel der Werbung hinausgegangen seien. Aus Sicht des MfS sei der Kläger auf Grundlage seiner "Überzeugung" geworben worden. In dem beigefügten Auszug aus dem "Vorschlag zur Bestätigung" zur Anwerbung des Klägers vom 13.01.1987 heißt es auszugsweise: "In der bisherigen offiziellen Zusammenarbeit mit dem Kandidaten gab es bisher keine Hinweise darüber, dass die mit ihm besprochenen Probleme an dritte Personen weitergegeben würden. […] In der bisherigen offiziellen Zusammenarbeit war seitens des Kandidaten eine positive Einstellung zum MfS zu erkennen. […] Auf der Grundlage der angeführten Fakten gibt uns der P. die Gewähr, die Aufgaben eines GMS allseitig und konspirativ zu erfüllen." In dem Bericht des Bundesbeauftragten ist überdies festgehalten, aus Nachweisbögen ergäben sich 23 Treffen mit den Führungsoffizieren. Handschriftliche Berichte lägen nicht vor. Dem Bericht beigefügt war weiterhin die Kopie einer auf den 27.06.1989 datierten handschriftlichen Quittung, in der es auszugsweise heißt: "Am heutigen Tage erhielt ich von einem mir bekannten Mitarbeiter des MfS für die gute Unterstützung bei der Ermittlungsführung eine Anerkennungsprämie in Höhe von – einhundert – 100,- Mark." Die Quittung ist mit "Dieter N..." unterzeichnet.

5

Am 19.10.1994 wurde der Kläger durch das Ministerium des Inneren zum Inhalt des Einzelberichts angehört. In der Niederschrift zur Anhörung wurde festgehalten, der Kläger habe erklärt eine Unterschrift geleistet zu haben. Dies sei aber nicht "inoffiziell" erfolgt. Aufgrund eines Verdachts auf einen Herzinfarkt sei er ca. 1985/1986 im Krankenhaus und danach längere Zeit zu Hause gewesen. Er habe in dieser Zeit einen Anruf der Kreisdienststelle B-Stadt des MfS bekommen und man habe für "die Woche danach" einen Termin im ABV-Zimmer mit dem MfS-Offizier L. vereinbart. Dort sei er gefragt worden, ob er zur Zusammenarbeit mit dem MfS bereit sei. Er habe sich Bedenkzeit ausgebeten. Danach sei ca. ½ Jahr Ruhe gewesen. Auf einer ABV-Dienstbesprechung im VPKA sei den ABVs nochmals deutlich gemacht worden, dass sie Auskunft an das MfS zu geben hätten. Kurze Zeit danach habe Herr K... ihn wieder aufgesucht. Er habe diesem erklärt, dass er zu einer Zusammenarbeit bereit sei, aber nur im dienstlichen Rahmen. Das habe Herrn K... nicht gereicht und er habe eine Erklärung unterschreiben müssen. In der Folge sei es 1987 zweimal zu mündlichen Auskünften gekommen, die nur rein dienstliche Angelegenheiten, nämlich einen Antrag auf Ausstellung eines Seefahrtbuches und einmal eine Reiseangelegenheit, betroffen hätten. Den Decknamen "Dieter N..." habe Herr K... ihm "aufgeschwatzt". Die Quittung über den Erhalt von 100,00 Mark habe er ausgefüllt. Es habe sich aber um Geld aus einem Fonds für das VPKA gehandelt. Zu Treffen sei es nicht gekommen. Diese Umstände habe er gegenüber seinem Dienstherrn zuvor nicht offengelegt, da er diesen Sachverhalt nicht als außerdienstliche Tätigkeit eingeschätzt habe.

6

Aufgrund dieser Angaben wurde der Kläger am 12.01.1995 erneut angehört und erklärte u.a., er habe erst durch die Anhörung vom 19.10.1994 erfahren, dass er als "GMS mit Decknamen" geführt worden sei.

7

Mit Schreiben vom 23.01.1995 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach Prüfung durch den Bundesbeauftragten nunmehr gegen die Weiterbeschäftigung keine Bedenken mehr bestünden. Am 30.01.1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 31.10.2010 trat der Kläger in den Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge ab dem 01.11.2010.

8

Am 04.12.2015 teilte der Beklage dem Kläger mit, dass dieser ab dem 01.03.2016 Anspruch auf eine Regelaltersrente habe. Nach § 55 BeamtVG dürfe die Versorgung den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze abzüglich des nach § 55 Abs. 4 BeamtVG anzurechnenden Rentenanteils ergebe. Hierauf reichte der Kläger den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei dem Beklagten ein, aus dem sich unter Berücksichtigung der Regelungen eines erfolgten Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung ein monatlicher Zahlbetrag i. H. v. insgesamt 662,56 € (617,48 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 45,08 €) ergab. Die anzurechnende Rentenhöhe ermittelte der Beklagte am 12.01.2016 in Höhe von 720,06 EUR unter der fiktiven Annahme, ein Versorgungsausgleich habe für den Kläger nicht stattgefunden.

9

Mit Bescheid vom 12.01.2016 setzte der Beklagte den monatlichen Auszahlungsbetrag i. H. v. 877,98 Euro fest. Bei der Berechnung der Höchstgrenze ging der Beklagte von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Umfang von 21,30 Jahren aus, wobei er den Zeitraum vom 30.06.1968 bis 31.03.1990 unberücksichtigt ließ. Hieraus resultierte ein Ruhegehaltsatz in Höhe von 38,21 v.H., wobei für den Kläger das Mindestruhegehalt in Höhe von 1.598,04 EUR für die Berechnung der Höchstgrenze zugrunde gelegt wurde. Das Mindestruhegehalt kürzte der Beklagte sodann um den Rentenbezug in Höhe von 720,06 EUR. Zur Begründung der Höchstgrenzenberechnung führte der Beklagte aus, der Kläger sei laut Auskunft des Bundesbeauftragen ab dem 03.02.1987 für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR bis zu dessen Auflösung tätig gewesen. Die Zeiten vom 03.02.1987 bis zum 31.03.1990 sowie die davorliegenden Zeiten seien daher bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht zu berücksichtigen.

10

Der Kläger legte hiergegen am 19.01.2016 Widerspruch ein und führte aus, er sei beim Ministerium für Staatssicherheit tatsächlich ab dem 03.02.1987 als GMS geführt worden. Hiervon habe er aber erstmals im Jahr 1994 erfahren. Die Kontaktaufnahme sei erfolgt, indem er – der Kläger – durch Herrn K... vom MfS zu Hause angerufen worden sei, welcher angegeben habe, etwas Wichtiges mit ihm besprechen zu wollen. Er habe Herrn K... gesagt, dass dies in seinem ABV-Dienstzimmer besprochen werden könne. Herr K... habe dann bei einem Treffen im Dienstzimmer die "prekäre "Bedrohung"" der DDR beschrieben und gesagt, dass es deshalb wichtig sei, das MfS zu unterstützen. Auch habe Herr K... angegeben, dass er – der Kläger – für Berichte an das MfS Prämien erhalten würde. Er habe Herrn K... dann zu verstehen gegeben, dass er nur zu einer dienstlichen Zusammenarbeit bereit sei. Die "Angebote" sowie das Fertigen jeglicher schriftlicher Berichte habe er abgelehnt. Damit sei dieser widerwillig einverstanden gewesen. Monate später sei Herr G... von der Staatssicherheit erschienen und habe ohne Nachfrage angegeben, dass er nicht verstehen könne, wie sich Herr K... auf solche Bedingungen eingelassen habe. Weiterhin sei er – der Kläger – als Polizist in der damaligen DDR grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit verpflichtet gewesen und habe davon ausgehen müssen, dass die "sogenannte Berufung durch die Staatssicherheit" am 03.02.1987 diese dienstliche Zusammenarbeit betroffen habe. Zudem habe seine damalige Ehefrau im Scheidungsprozess im Jahr 1974 angegeben, er – der Kläger – habe sich negativ über das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) geäußert. Seitdem habe er ein "außerordentlich kritisches "Verhältnis" zum damaligen MfS" gehabt. Diese Ereignisse hätten ihn so stark geprägt, dass er sich im Jahr 1987 zur Wehr gesetzt habe. Hierdurch habe er Zivilcourage bewiesen. Darüber hinaus sei unklar, warum auch die Zeiten vor dem 03.02.1987 von der Berechnung der Höchstgrenze ausgenommen worden seien.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Dienstzeiten vor dem 01.04.1990 seien nicht berücksichtigungsfähig, da der Kläger für das MfS "tätig" i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 LBesG LSA geworden sei. Mit diesem Begriff sei eine bewusste und finale aktive Unterstützung des MfS gemeint, mithin ein tatsächliches Verhalten, das dieser Organisation in irgendeiner Weise zugutegekommen sei. Neben hauptamtlichen seien auch inoffizielle Mitarbeiter erfasst. Auch eine Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfülle das Tatbestandsmerkmal. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Wahl des Decknamens "Dieter N..." sowie durch die im Bericht des Bundesbeauftragten dokumentierten Treffen und die Entgegennahme einer Anerkennungsprämie in Höhe von 100,00 Mark für das MfS tätig geworden sei. Denn jedenfalls im Zuge seiner Tätigkeit als Abschnittsbevollmächtigter (ABV) sei eine – wenn auch dienstlich veranlasste – Zusammenarbeit mit dem MfS erfolgt. Der Kläger habe nach den Unterlagen des Bundesbeauftragten als ABV die Aufgabe gehabt, Ermittlungen zu Personen aus seinem ABV-Abschnitt durchzuführen, Aktivitäten auf dem Gebiet der Jugendarbeit zu beobachten und wichtige Betriebe innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches zu kontrollieren. Dass diese Aufgaben von dem Kläger wahrgenommen worden seien und er in diesem Zusammenhang Informationen dienstlicher Natur bei Kontakten in seinem ABV-Zimmer an Mitarbeiter des MfS weitergegeben habe, habe der Kläger in seinen Schreiben eingeräumt. Er sei auch wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden, wobei es ausreiche, wenn er die Zuarbeit billigend in Kauf genommen habe. Die aufgrund der Dienstanweisung aufgenommene Tätigkeit als ABV habe der Kläger auch bis zum 31. März 1990 ausgeübt. Da eine Tätigkeit für das MfS gegeben sei, bleibe kein Raum für eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Der Gesetzgeber habe insoweit typisieren dürfen.

12

Am 11.04.2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben und die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente vertieft. Darüber hinaus trägt er vor, es habe ab dem Jahr 1987 Anweisungen an die Mitarbeiter des MfS gegeben, verstärkt operativ tätig zu werden. Führungsoffiziere hätten daher Treffen in ihren Berichten angegeben, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Von ihm gefertigte schriftliche Berichte lägen nicht vor und existierten auch nicht. Es könne sein, dass er – der Kläger – zweimal über bestimmte Personen gesprochen habe. Er habe aber keine Auskünfte geben können, sondern lediglich Belanglosigkeiten von sich gegeben. Dass der Gesprächspartner ein Führungsoffizier gewesen sein soll, sei ihm unbekannt gewesen. Im Juni 1987 habe er bei einem Gespräch mit Herrn G... 100,00 Mark erhalten sollen. Die Annahme habe er mit der Begründung abgelehnt, dass er von der Staatssicherheit kein Geld nehmen wolle. Daraufhin habe Herr G... erklärt, dass er nicht das Geld von der Staatssicherheit übergebe, sondern eine Prämie der Polizei. Erst dann habe er das Geld angenommen und quittiert. Der Text der Quittung sei ihm durch Herrn G… Wort für Wort diktiert worden. Als er ein Datum habe eintragen wollen, sei ihm dies untersagt worden. Es sei daher ebenfalls unzutreffend, dass er das Geld im Jahr 1989 erhalten habe. Ein weiterer Kontakt habe im Januar 1988 stattgefunden. Es seien von ihm wiederum Berichte über andere Personen gefordert worden. Dies habe er abgelehnt. Im Frühjahr 1988 habe er "Westbesuch" bekommen. Danach habe es keinen Kontakt mehr zu Herrn G... gegeben. Es werde bestritten, dass Treffen zwischen ihm und dem Führungsoffizier stattgefunden hätten. In seinem ABV-Zimmer habe er keine Informationen an Mitarbeiter des MfS weitergegeben. Im Übrigen hätten auch keine Bedenken gegen seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst bestanden. Alle Unterlagen hätten bereits damals vorgelegen. Der Dienstherr habe sich damit entschieden, dass seine bekannten Handlungsweisen keine rechtlichen Konsequenzen hätten. Die jetzt vorgenommen Kürzung sei daher widersprüchlich.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12.01.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 zu verpflichten, zu seinen Gunsten auch die Zeiten vom 30.06.1968 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen,

17

wiederholt die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die Tätigkeit des Klägers werde nicht durch den Wert der Informationen relativiert. Unter versorgungsrechtlichen Aspekten komme es nicht darauf an, ob der Kläger Dritten geschadet habe. Auch wenn schriftliche Berichte nicht vorlägen, entspreche es der Lebenserfahrung, dass der Kläger dem Informationsbedarf des MfS bei den regelmäßigen Treffen nachgekommen sei.

18

Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Personalakten des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit der Altersrente ab 01.03.2016 zuerkannt worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer gesetzlichen Rente beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA nach § 55 BeamtVG in der am 30.05.2006 geltenden Fassung. Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA.

21

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei dem mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Kläger gewährten monatlichen Zahlbetrag i. H. v. insgesamt 662,56 € (617,48 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 45,08 €), wobei für die Höchstbetragsberechnung übertragene Rechte aufgrund des scheidungsbedingt durchgeführten Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG, mithin 720,06 EUR anzusetzen waren.

22

Gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wird.

23

Der vorliegend maßgebliche § 12a BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes. Nicht ruhegehaltfähig sind gemäß § 26 Abs. 1 LBesG LSA u.a. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit. Dies gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Die Nichtanrechnung dieser Zeiten beruht auf der Annahme begründeter Zweifel an der Eignung des Beamten i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG in dieser Zeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310-332, Rn. 59, juris; Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länger, BBesG, K § 30 Rn. 5). Dieser Überlegung liegt letztlich die Einschätzung zugrunde, dass ein Mitarbeiter, der für das MfS tätig gewesen ist, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht die Voraussetzungen für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt hat. Denn durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt. In der Tätigkeit und Aufgabenstellung des MfS offenbarte sich ein fundamentaler Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes. Wer dem MfS zu Diensten war, weckt deshalb die Vermutung, dass er selbst jedenfalls während seiner Tätigkeit für das MfS die Würde des Menschen und rechtsstaatliche Grundsätze gering geachtet hat (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Eine Tätigkeit "für" das MfS erfordert dabei eine bewusst und final aktive Unterstützung. In subjektiver Hinsicht ist notwendig, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist. Er braucht allerdings nicht die Absicht einer Mitarbeit gehabt zu haben. Ausreichend ist, wenn er die Zuarbeit billigend in Kauf genommen hat, also wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, von der er wusste, dass sie möglicherweise vom Staatssicherheitsdienst veranlasst war (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 – 2 C 26/97 –, BVerwGE 108, 64-70, Rn. 26).

24

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zutreffend den Zeitraum vom 03.02.1987 bis 31.03.1990 sowie die davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt. Denn in der Zeit vom 03.02.1987 bis 31.03.1990 war der Kläger zur Überzeugung des Gerichts, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als GMS für das MfS tätig.

25

Im Ausgangspunkt ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass dem Kläger bei Unterzeichnung der "Berufungserklärung" bewusst war, dass das MfS von ihm eine Berichtstätigkeit erwartete, die über die bisherige dienstliche Zusammenarbeit hinausging. Aus dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten vom 16.05.1994 ergibt sich insoweit, dass der Kläger eine "Berufungserklärung" abgegeben und sich darin zur Wahrung der Konspiration verpflichtet hat. Dass die Unterschrift unter dem Dokument von ihm stammt, stellt der Kläger nicht in Abrede. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe erst im Jahr 1994 im Rahmen der Prüfung der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst erfahren, dass er ab dem 03.02.1987 als GMS geführt worden sei, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn es ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger sei bei Unterzeichnung dieser Erklärung davon ausgegangen, dass lediglich seine "dienstliche Zusammenarbeit" mit dem MfS betroffen gewesen sei. Der Text der Berufungserklärung weist ausdrücklich auf die von ihm erwartete "Wahrung der Konspiration" hin. Dass er den Text nicht gelesen haben will, obgleich er sich nach seinen Angaben gegen eine inoffizielle Zusammenarbeit zur Wehr gesetzt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Gerade wenn es zuträfe, dass er sich gegenüber Herrn K... mit "Zivilcourage" gegen Berichterstattungen ausgesprochen habe, ist es nicht plausibel, dass er dennoch eine Verpflichtung zur Konspiration unterschreibt. Denn dieser hätte es bei einer rein dienstlichen Zusammenarbeit gar nicht bedurft. Zudem hat der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – erst nach Diskussion mit Herrn K..., der zunächst den Decknamen "Kro…" vorgeschlagen habe, ebenfalls auf Vorschlag des Herrn K... den Decknamen "Dieter N..." in die Berufungserklärung eingetragen. Bereits aufgrund der Diskussion um einen Decknamen muss ihm bewusst gewesen sein, dass von der Berufung eben nicht nur die bereits zuvor bestehende dienstliche Zusammenarbeit erfasst war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des VG Gera vom 10.12.2003, Az. 1 K 505/01 GE, auf die sich der Kläger beruft. Zwar wurde auch dort eine maschinenschriftlich vorbereitete "Berufung" unterzeichnet. Jedoch wurde aus der dortigen Berufung weder deutlich, dass dem dortigen Kläger ein Deckname erteilt worden war, noch enthielt der Berufungstext Hinweise zu einer Verpflichtung zur konspirativen Mitarbeit (vgl. VG Gera, Urteil vom 10.12.2003 – 1 K 505/01.GE –, Rn. 17, juris).

26

Weiterhin ergibt sich vorliegend auch aus dem internen Vermerk des MfS über den Grund der Berufung des Klägers, dass eine Mitarbeit über die bisher erfolgte zuverlässige dienstliche Mitarbeit hinaus in Aussicht genommen war. In diesem Vermerk wird die vom Kläger auf Grundlage der Berufungserklärung erwartete Tätigkeit gerade von der "bisherigen offiziellen Zusammenarbeit mit dem Kandidaten" abgegrenzt. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger für eine inoffizielle Mitarbeit gewonnen werden sollte und mit Zeichnung der Berufungserklärung auch gewonnen wurde.

27

In einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände verbleiben keine vernünftigen Zweifel an der Annahme, dass dem Kläger bewusst war, dass von ihm aufgrund der Berufungserklärung Berichte außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erwartet wurden.

28

Überdies ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger auch tatsächlich für das MfS – außerhalb des dienstlichen Bereichs – tätig geworden ist.

29

Dem als Anlage zum Einzelbericht des Bundesbeauftragten beigefügten Nachweisbogen ist zunächst zu entnehmen, dass Treffen zwischen dem Kläger und seinem Führungsoffizier dokumentiert worden sind. Nach Auskunft des Bundesbeauftragten ist – außer beim ersten Treffen, welches im Dienstzimmer des Klägers stattgefunden haben soll – als Ort der Treffen in allen Fällen lediglich "B-Stadt" eingetragen. Diese Treffberichte sind von dem Kläger nicht unterzeichnet. Auch Inhalte der Gespräche über die in dem Bericht geschwärzt aufgeführten Personen sind nicht bekannt. Das Gericht ist indes davon überzeugt, dass diese Treffen stattgefunden haben. Denn es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, diese Treffen zu fingieren. Dafür spricht auch, dass der Kläger für die "gute Unterstützung bei der Ermittlungsführung" ausweislich der dem Einzelbericht beigefügte handschriftliche Quittung von 100 DDR Mark erhielt.

30

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Quittung – ebenfalls entgegen des Vortrags des Klägers – tatsächlich am 27.06.1989 angefertigt worden ist. Soweit der Kläger einwendet, die Quittung sei nachträglich auf den 27.06.1989 vordatiert worden, während die Prämie bereits im Jahr 1987 gezahlt worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Einerseits ist der Quittung der Zusatz "Kto. 6000" zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Zahlung beim MfS verbucht wurde. Hierfür wäre eine Quittung ohne Datumsangabe bzw. mit einer 2 Jahre vordatierten Datumsangabe ungeeignet. Andererseits ist bereits kein nachvollziehbarer Grund vom Kläger vorgetragen oder sonst erkennbar, warum der Mitarbeiter des MfS eine Vordatierung vorgenommen haben sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Jahr 1988 "Westbesuch" gehabt haben und hierfür nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung einen "strengen Verweis" erhalten habe, der nachträglich aus seiner Personalakte entfernt worden sei. Unterstellt man die Darstellungen des Klägers an dieser Stelle als wahr, so ist es umso weniger wahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter des MfS eine Quittung auf einen Zeitpunkt datiert, zu dem der Kläger nicht nur für das MfS keine Bedeutung mehr gehabt haben will, sondern sogar dienstlich wegen des Besuchs seiner "West-Verwandtschaft" negative Konsequenzen erlitten haben soll.

31

Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Zahlung aufgrund seiner außerdienstlichen Tätigkeit für das MfS erhalten hat. Es ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Quittung, die der Kläger handschriftlich verfasst hat, nicht nachvollziehbar, warum es sich bei der Zahlung nicht um eine Prämie für seine Tätigkeit als GMS, sondern – wie der Kläger behauptet – um eine Prämie aus einem "Fonds" für das VPKA gehandelt haben soll. Gegen diese Darstellung spricht entscheidend, dass der Kläger die Quittung mit seinem Decknamen unterschrieben hat. Gründe für eine "konspirative Quittierung" sind aber nicht ersichtlich, wenn die Prämie tatsächlich für seine Polizeiarbeit gezahlt worden wäre. Weiterhin hat der Kläger im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung mehrfach seine damals bereits bestehende Abneigung gegen eine Zusammenarbeit mit dem MfS dargestellt. Auf die Frage, warum er mit seinem Decknamen unterzeichnet habe, erklärte er indes, Herr G... habe es ihm überlassen. Warum er mit dem Decknamen unterschrieben habe, wisse er auch nicht mehr genau. Es ist widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits darauf beharrt, er habe mit dem MfS nur "dienstlich" zusammengearbeitet, er andererseits aber eine Prämienzahlung mit seinem Decknamen quittiert. Weiterhin ist es widersprüchlich, dass der Kläger nach seinem Vortrag zunächst die Annahme der Prämie abgelehnt haben will, weil er vom MfS kein Geld wolle, dann aber eine Quittung mit seinem Decknamen unterzeichnet, der ihm gerade für die konspirative Zusammenarbeit mit dem MfS erteilt worden war.

32

Der weitere Einwand des Klägers, er habe im Frühjahr 1988 "Westbesuch" bekommen und bereits deshalb habe es nach dieser Zeit keine weiteren Treffen mit Herrn G... gegeben, ist eine klare Behauptung. Denn das eine schließt das andere nicht aus. Ebenso gut könnte behauptet werden, der Westbesuch habe den Kläger für "Gegner des Staates" vertrauenswürdiger und damit zu einer fruchtbareren Quelle für das MfS gemacht.

33

Auch die Einlassung des Klägers, er habe mit dem MfS nur "dienstlich" kommuniziert und dies auch klargestellt, vermag nichts an der Feststellung einer Tätigkeit für das MfS zu ändern. Bereits die tatsächliche Überlassung eines Dienstzimmers an den Staatssicherheitsdienst für konspirative Zwecke stellt für sich genommen eine Tätigkeit für das MfS dar (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2012 – 1 L 70/11 –, Rn. 66, juris). Dass der Kläger bei den von ihm eingestandenen Treffen mit Mitarbeitern des MfS in seinem ABV-Zimmer nur "Belanglosigkeiten" berichtet haben will, ist bereits nicht nachvollziehbar aber auch unerheblich. Denn anders als bei (außerordentlichen) Kündigungen, bei denen auch entscheidend ist, wie schwer der inoffizielle Mitarbeiter aufgrund seiner Tätigkeit für das MfS einen anderen geschädigt, gefährdet oder in seiner Privatsphäre verletzt hat oder dies jedenfalls in Kauf genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1998 – 6 P 2/97 –, BVerwGE 106, 153-171, Rn. 25, juris m.w.N.), ist diese Frage versorgungsrechtlich nicht maßgeblich. Dem Umstand, dass Schädigungen nicht nachweisbar sind, wurde letztlich bereits durch die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst Rechnung getragen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2012 – 1 L 70/11 –, Rn. 65, juris).

34

Soweit der Kläger moniert, dass auch die Zeiten vor seiner Tätigkeit für das MfS nicht bei der Höchstgrenzenberechnung Berücksichtigung finden, ergibt sich diese Folge unmittelbar aus § 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA. Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit höherrangigem Recht hat das BVerfG bereits bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310-332, Rn. 63; sh. auch BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2012 – 1 L 70/11 –, Rn. 71, juris). Zweifel an dieser Rechtsprechung vermag der Vortrag des Klägers nicht zu begründen.

35

Die Berechnung des Ruhegehaltes durch den Beklagten ist auch in der konkreten Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit wird – auch weil der Kläger die Berechnung als solche im Klageverfahren nicht angreift – gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid nebst der dortigen Anlagen Bezug genommen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag


(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwend

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten


Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 2 Maßgaben


(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkraf

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. Feb. 2017 - 2 C 25/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das teilweise Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund besonderer persönlicher Nähe des Versorgungsempfängers zum System der ehemal

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juli 2012 - 1 L 70/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (.

Referenzen

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.

(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.

(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.

(2) Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Satz 1 gilt entsprechend für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.

(3) Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.

(5) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten (§§ 8, 9 des Beamtenversorgungsgesetzes), Beschäftigungszeiten (§ 10 des Beamtenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 11, 67 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes), die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 12 des Beamtenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(6) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.

(7) Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Absatz 6 nicht ruhegehaltfähig sind.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 14 Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des § 66 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amtszeit von acht Jahren erforderlich ist. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bezeichneten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor, für jedes nach Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem sich nach Satz 2 ergebenden Ruhegehalt.

(10) Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts übertritt.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) (weggefallen)

(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG).

2

Der am (...) 1943 geborene Kläger absolvierte vom (...) 1967 bis (...) 1969 seinen Wehrdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Seit dem (...) 1969 war er dort als Volkspolizist tätig, zuletzt seit dem (...) 1990 im Dienstgrad eines Hauptmanns.

3

In der Zeit vom (...) 1990 bis zum (...) 1991 diente der Kläger im Angestelltenverhältnis sowie seit dem (...) 1991, zuletzt im Range eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO), als Polizeibeamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des Monats Juli 2003 in den Ruhestand versetzt.

4

Ausweislich des Protokolls zur Anhörung vom (...) 1992 gab der Kläger gegenüber dem Personalausschuss der damaligen Polizeidirektion A-Stadt u. a. an, er habe dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt und hierzu eine Erklärung geschrieben und unterschrieben, die kurze Zeit später geändert worden sei. Eine große inhaltliche Veränderung zwischen beiden Erklärungen habe er nicht wahrgenommen. Berichte zu Personen habe er nicht gefertigt. Einmal habe er ein kleines Präsent erhalten, weil seine Frau sein Dienstzimmer gegen ein Entgelt von 20,00 Mark gereinigt habe.

5

Dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) vom (...) 1993 (Tgb.-Nr. (...)) zufolge war der Kläger in der Zeit vom (...) 1986 bis (...) 1989 als inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration/Sonstiges (IMK/S) erfasst.

6

Mit Formularschreiben vom (...) 2003 beantragte der Kläger die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 (Bl. 46 ff. der Beiakte A) setzte die Beklagte für den Kläger unter Zugrundelegung seiner Tätigkeit als Angestellter und Beamter des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Oktober 1990 bis 31. Juli 2003 einen Ruhegehaltssatz i. H. v. 24,06 v. H. fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Juli 2003 erhöhte die Beklagte unter Berücksichtigung anrechnungsfähiger Pflichtversicherungszeiten vom 5. Juli 1960 bis 30. September 1990 vorübergehend den Ruhegehaltssatz ab 1. August 2003 von bisher 24,06 v. H. um 27,17 v. H. auf insgesamt 51,23 v. H. (vgl. Bl. 25 ff. der Beiakte A). Der Kläger erhielt danach ein erhöhtes Ruhegehalt i. H. v. 1.435,91 Euro (vgl. Bl. 50 Beiakte A).

7

Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. August 2008 von monatlich 859,25 Euro (Bl. 70 ff. Beiakte A).

8

Mit Bescheid über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG vom 8. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach § 55 BeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Zusatzversorgung für Angestellte des Öffentlichen Dienstes, Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nur im Rahmen einer Höchstgrenze gewährt würden; der übrige Teil der Versorgung ruhe. Die Höchstgrenze setze sich gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der zugrunde liegenden Besoldungsgruppe und der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (zuzüglich etwaiger Zurechnungszeiten) rechne, zusammen. Eine Ausnahme von der durchgehenden Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG für Zeiten, die gemäß § 2 Nr. 7 Beamtenversorgungsübergangsverordnung (BeamtVÜV) wegen einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einer Tätigkeit aufgrund einer persönlichen Systemnähe zur ehemaligen DDR nicht ruhegehaltfähig seien. Bei der Berechnung der Kürzung der Mindestversorgung blieben die Erhöhungsbeträge nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG außer Betracht. In den dem Bescheid beigefügten Anlagen errechnete die Beklagte ausgehend von einem dem Mindestruhegehalt entsprechenden Gesamtversorgungsbezug i. H. v. 1.327,51 Euro abzüglich einer Kürzung infolge Rentenleistung i. H. v. 818,27 Euro, einen dem Kläger ab 1. August 2008 verbleibenden monatlichen Auszahlungsbetrag von 509,24 Euro. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG blieben bei Zugrundelegung einer Zeitdifferenz vom 5. Juli 1960 bis 31. Juli 2003 (43 Jahre, 27 Tage) verschiedene Zeiträume zwischen dem 1. September 1960 bis 24. November 1989 über insgesamt 27 Jahre 78 Tage gemäß § 12a BeamtVG unberücksichtigt, so dass sich ein Ruhegehaltssatz von 29,74 v. H. ergab; da diese errechnete Höchstgrenze niedriger war als nach Maßgabe der Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, wurde der Ruhensberechnung die amtsunabhängige Mindestversorgung zugrunde gelegt (vgl. Bl. 84 bis 87 der Beiakte A).

9

Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 mit Schreiben vom 22. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, in der "Gauck-Anhörung" sei richtig festgestellt worden, dass er ohne sein Wissen und Zutun als inoffizieller Mitarbeiter beim MfS geführt worden sei. Richtig sei, dass er in dem genannten Zeitraum eine dienstliche Anweisung gehabt habe, zu bestimmten Zeiten und Terminen sein Dienstzimmer zu verlassen, damit die Herren der Staatsicherheit dort nötige Gespräche führen konnten. Er habe weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit gehabt, sich gegen diese Anweisung zu wehren. Dass er wegen der Nutzung seines Dienstzimmers als „IM“ geführt worden sei, habe er nicht gewusst und auch erst in den Wirren der Wende durch die bekannte „Zeitungsliste“ erfahren. Er sei zu keiner Zeit, weder offiziell noch inoffiziell für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen. Ihm stehe gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG neben der Rente monatlich ein Ruhegehalt von mindestens 737,08 Euro zu.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. November 2008 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers beim MfS/AfNS vom (...) 1986 bis (...) 1989 sowie alle davor liegenden Zeiten seien zu Recht bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG unberücksichtigt geblieben. Nach Tz 30.1.1 BBesGVwV gelte der Ausschluss für jedwede nachweisliche Tätigkeit für das MfS/AfNS, auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit. Es komme nicht darauf an, ob man tätig geworden sei oder nicht. Maßgeblich sei die nachweisliche Zugehörigkeit zum MfS/AfNS. § 14 Abs. 5 BeamtVG und § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, wonach mindestens die erdiente Versorgung zu zahlen sei, finde hier keine Anwendung.

11

Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Er habe einen Versorgungsanspruch in Höhe seiner erdienten Versorgung. Die vom BStU mit Schreiben vom 4. Mai 2007 verweigerte Herausgabe der ihn betreffenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe zur Folge, dass ihm eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst nicht nachgewiesen werden könne, weshalb eine Kürzung der Ruhegehaltbezüge aus diesem Grunde nicht erfolgen dürfe. Auch seien die in der Beiakte C enthaltenen Auszüge aus der früheren Personalakte als Beweismittel nicht verwertbar. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Beiakte C enthaltenden Auszüge aus der Akte des BStU mit den Originalunterlagen vollständig übereinstimmten und in jeder Hinsicht dem Original entsprächen. Die verweigerte Herausgabe der Originalunterlagen könne nicht durch die Vorlage von Kopien aus dem Altbestand einer früheren Dienststelle umgangen werden. Unterlägen die Originalunterlagen einem Herausgabe- bzw. Beweisverwertungsverbot, so gelte dies auch für die angefertigten Kopien. Für den Fall, dass die Beiakte C im Verfahren verwertbar sei, weise er darauf hin, dass ihm dienstlich aufgegeben worden sei, sein Dienstzimmer am Mittwoch zu meiden, damit es durch das Ministerium für Staatssicherheit genutzt werden könne. Bereits in den 70er Jahren habe eine entsprechende Regelung bestanden. Er habe die Aufgabe von einem in Pension gegangenen Kollegen übernommen. Das MfS habe auf eine schriftliche Fixierung der Gewährung des Zugangs zu den Diensträumen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bestanden. Außer der Zurverfügungstellung des Dienstzimmers habe es keine anderweitigen Tätigkeiten für das MfS gegeben. Aufgrund der Dienstvorschrift für Abschnittsbevollmächtigte sei er zur Zusammenarbeit mit allen staatlichen Behörden und Organen verpflichtet gewesen; er habe damit kraft Dienstvorschrift dem MfS „Amtshilfe“ geleistet. Zu dem Bericht der Anlage 3/3 sei es gekommen, weil der für ihn verantwortliche Beschäftigte des MfS die Anweisung erteilt habe, ihm mitzuteilen, wenn sich jemand für die Nutzung des Zimmers interessieren würde. Auf diese Aufforderung hin sei es zu der Information zu einer Person gekommen, die sich nach seiner Einschätzung als neugierig herausgestellt habe. Die personelle Veränderung durch den Auszug einer Familie in einem Haus sei keine „Spitzeltätigkeit“ gewesen, da eine solche Veränderung üblicherweise in einem sog. Hausbuch niedergelegt worden sei, zu dem das MfS aus eigener Kompetenz uneingeschränkten Zugang gehabt habe, so dass es seiner Information überhaupt nicht bedurft habe. Die Angaben zur eigenen Person und der Familienbindung zu seinen Töchtern seien unschädlich. Weitere Berichtstätigkeiten habe er abgelehnt. Zur Übergabe des erwähnten Präsentes sei es gekommen, weil seine Ehefrau im Auftrag der Polizei das Dienstzimmer gereinigt habe. Bedingt durch die übermäßige Nutzung an den Tagen, an denen das MfS die Räume genutzt habe, habe sich seine Frau einmal beschwert. Darauf sei ihr ein Präsent übergeben worden. Aus diesem Grunde sei auch keine Quittierung durch ihn erfolgt, weil ihm kein Präsent übergeben worden sei. All dies rechtfertige nicht die Annahme einer Tätigkeit für das MfS. Er habe nur im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit und nur auf dienstliche Weisung seiner Vorgesetzten am Mittwoch sein Dienstzimmer für das MfS zur Verfügung gestellt. Persönliche Berichte über andere Personen habe er nicht angefertigt. Eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS sei von ihm immer abgelehnt worden. Überdies könne bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten das Ergebnis eintreten, dass § 55 Abs. 2 BeamtVG zu einer Versorgung unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestversorgung führe. Mit dem Gleichheitssatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn der für das MfS tätig Gewesene, mit dem weder ein Beamtenverhältnis begründet noch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei, versorgungsrechtlich besser stehe als er selbst. Auch gegenüber Beamten, die als IM und wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden seien, sei die Ruhensregelung nicht zu rechtfertigen; diesen hätte ein Anspruch auf Nachversicherung zugestanden.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 aufzuheben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger nach dem Bericht des BStU im Rahmen seiner Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst aktuelle Ermittlungsergebnisse zu Hausbewohnern übergeben habe und im November 1988 ein „Präsent“ im Wert von 97,95 Mark erhalten habe. § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG sei nach der Gesetzessystematik und seinem Sinn und Zweck, der durch die Gesetzesmaterialien bestätigt werde, vorliegend nicht anwendbar. Auch § 2 Nr. 9 BeamtVÜV sei nicht anzuwenden, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die verbleibende Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurückbleibe. Soweit die vorgenommene Kürzung nicht auf § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV beruhe, könne es keine Erhöhung entsprechend § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV geben. § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG lasse nur eine Absenkung des Zahlbetrages zu und regele das Mindestruhegehalt, bis zu dem die Versorgungsbezüge abgesenkt werden dürften. Der Kläger verlange aber die Erhöhung auf das erdiente Ruhegehalt; dieser Fall sei in § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht geregelt.

17

Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 aufgehoben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, weil dieser über einen Versorgungsanspruch in Höhe seiner erdienten Versorgung verfüge. Die Beklagte habe im Rahmen der Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG zu Unrecht den Zeitraum vom (...) 1986 bis (...) 1989 sowie die davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt, weil dem Kläger eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nicht (mehr) vorgehalten werden dürfe. Die Unterlagen des BStU seien nicht mehr verwertbar. Das Gericht habe als öffentliche Stelle keinen Zugang (mehr) zu den Unterlagen des BStU. Keiner der im zweiten Unterabschnitt des StUG (§§ 19 ff. StUG) abschließend geregelten und einer Analogie nicht zugänglichen Verwendungszwecke für öffentliche Stellen sei einschlägig. Insbesondere komme eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 StUG nicht in Betracht, weil in diesem Verfahren nicht das Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie die Kürzung oder Aberkennung oder das Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung finde, streitgegenständlich sei. Auch eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) und d) StUG sei nicht möglich, weil der Kläger kein Amt mehr inne habe und sich auch nicht um ein solches bewerbe; zudem sei er zuletzt kein Beamter in der nach den Vorschriften beschriebenen herausgehobenen Position gewesen. Eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG in seiner Gültigkeit bis zum 11. Februar 2009 vergleichbare Regelung, wonach Unterlagen in der Vergangenheit auch für den Zweck der Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlungen und Überführungen der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes verwendet werden durften, existiere nicht mehr. Bestehe hiernach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG kein Zugangs- und Verwendungsrecht mehr für die Stasiunterlagen, habe dies ein (Beweis)Verwertungsverbot auch für die aus einer früheren Überprüfung des Klägers in Form von Kopien vorliegenden Unterlagen des BStU zur Folge. Ausnahmen von dieser Zugangs- und Verwendungssperre seien ausschließlich im StUG geregelt und hier nicht gegeben. Auch seien die dem Dienstherr in Bezug auf eine Tätigkeit des Klägers für das MfS vorliegenden Sekundärinformationen dem Kläger nicht (mehr) vorhaltbar. Der Dienstherr dürfe deshalb auch nicht (mehr) auf die - unter dem Druck der Belehrung über die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und dem Hinweis auf drohende personalrechtliche Konsequenzen abgegebenen - klägerischen Angaben im Protokoll vom (...) 1992 zurückgreifen.

18

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20. April 2011 zugestellt. Sie hat am 17. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese am 16. Juni 2011 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt begründet:

19

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge auf § 55 BeamtVG beruhe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kürzung der Versorgung wegen einer Tätigkeit für das MfS ausdrücklich anerkannt; hieran habe sich durch die Änderung des Stasiunterlagengesetzes i. d. F. v. 18. Februar 2007 nichts geändert. Das Stasiunterlagengesetz habe auch keinen Vorrang vor der beamtenrechtlichen Regelung, denn Spezialgesetz für die Berechnung der Versorgung sei das Beamtenversorgungsgesetz. Die Zugehörigkeit zu einem rechtsstaatswidrigen Organ der DDR dürfe sich - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - jedenfalls nicht positiv, d. h. besoldungs- bzw. versorgungserhöhend auswirken, zumal diese Zeiten rentenrechtlich Berücksichtigung finden könnten. Die Neufassung des Stasiunterlagengesetzes habe nur den Personenkreis betroffen, der ab Änderung des Gesetzes noch überprüft werden dürfe. Die Überprüfung des Klägers sei jedoch längst abgeschlossen gewesen. Der Personalausschuss habe am (...) 1992 ausdrücklich eine Tätigkeit des Klägers für das MfS festgestellt, die zuvor auch vom Kläger eingestanden worden sei. Auch das Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt sehe in § 26 weiterhin vor, dass Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit besoldungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Auslegung des Stasiunterlagengesetzes gehe zu weit. Von einer Spezialität des vorgenannten Gesetzes könne nicht gesprochen werden. Die Änderung des § 20 Abs. 3 StUG betreffe die nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgende erstmalige oder neuerliche Überprüfung. Keinesfalls sollte damit der Ausschluss der Berücksichtigung der nicht mit einer rechtsstaatsmäßigen Tätigkeit erworbenen Versorgungsanrechte aufgehoben werden. In der Nichtverwertung der Unterlagen der Gauck-Behörde über den Kläger, aber auch der Nichtverwertung des Protokolls der Anhörung des Klägers durch die Polizeidirektion A-Stadt am (...) 1992 liege ein Verfahrensmangel i. S. von § 130 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe sich auch bei seiner Beweiswürdigung geirrt, indem es die zu Recht erfolgte Belehrung über die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und die bei Verletzung ggf. folgenden personal-rechtlichen Konsequenzen zum Anlass genommen habe, die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des Klägers nicht zu beachten und nicht zu verwerten. Das Verwaltungsgericht sei auch rechtsirrigerweise davon ausgegangen, dass der Kläger nochmals überprüft wurde bzw. werden sollte. Dies sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber gerade nicht der Fall gewesen. Der Vorgang der Aktenanforderung bzw. Verwendung der Stasiunterlagen sei bereits im Jahr 1992 abgeschlossen gewesen; bei der Berechnung der Versorgung sei lediglich das Ergebnis dieser Überprüfung einbezogen worden. § 47 Abs. 2 StUG verweise ausdrücklich auf die sinngemäße Weitergeltung der aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften, weshalb diesen Vorrang vor dem StUG einzuräumen sei. Rechtlich zu beanstanden sei auch, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen sei, im Wege der Auslegung die bereits außer Kraft getretene Vorschrift des § 20 Abs. 3 StUG in der bis zum 28. Dezember 2006 gültigen Fassung weiter anwenden zu dürfen. Im Übrigen komme es für das vorliegende Anfechtungsbegehren des Klägers auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. auf den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 an. Zu diesem Zeitpunkt habe die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur bis zum 11. Februar 2009 gültige Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG noch bestanden.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 23. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt sinngemäß,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Nach seiner Auffassung ist das erstinstanzliche Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte verkenne, dass sie das Vorliegen der Kürzungsvoraussetzungen gemäß § 55 BeamtVG nicht belegen könne, wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annehme - die über ihn angelegten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie deren Kopien nicht mehr verwertet werden dürfen. Auch finde die Rechtssauffassung der Beklagten, dass durch die Neufassung des Stasiunterlagengesetzes nur Personen betroffen sein sollen, die ab diesem Zeitpunkt noch überprüft werden dürfen, im Gesetz keine Stütze; vielmehr sei nach dem Gesetzeswortlaut jede Überprüfung gemeint. Eine Überprüfung i. S. d. Gesetzes liege deshalb auch dann vor, wenn aus Anlass der von der Beklagten gewollten Kürzung der Versorgungsbezüge wegen einer aus ihrer Sicht vorliegenden Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung des Personalausschusses Anfang der 90er Jahre, sei von dem jetzigen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Kürzung von Versorgungsbezügen rechtlich zu unterscheiden. Aufgrund der Verschiedenheit der Verwaltungsverfahren dürfe zum jetzigen Nachweis seiner Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der früheren DDR nur auf die Unterlagen zurückgegriffen werden, die für ihn angelegt worden seien und die beim BStU lagerten. Da es sich um eine erneute Überprüfung i. S. d. Stasiunterlagengesetzes handele, sei die Entscheidung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 4. Mai 2010, wonach eine Herausgabe wegen der jetzt existierenden Rechtslage nicht mehr möglich sei, rechtmäßig. Auf die von der Beklagten angeführten Regelungen im Besoldungsneuregelungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt komme es nicht an. Werde eine Tätigkeit für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR bestritten - wie hier - könne ein entsprechender Nachweis rechtsgültig nur durch die Einsichtnahme in die Originalunterlagen beim Bundesbeauftragten erbracht werden. Könne diese Einsichtnahme rechtlich nicht mehr erfolgen, so sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit für den früheren Staatssicherheitsdienst der DDR nicht vorgelegen habe. Auch liege in der Nichtverwertung des Anhörungsprotokolls vom (...) 1992 kein Verfahrensmangel vor, weil der Grund für die Überprüfung Anfang der 1990er Jahre ein völlig anderer gewesen sei als derjenige, der jetzt durch die Beklagte angeführt werde. Damals sei es um die Weiterbeschäftigung des Klägers im Öffentlichen Dienst gegangen. Vor diesem Hintergrund sei auch der Tatsache der Belehrung ein völlig anderer Stellenwert beizumessen. Die Rechtssauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 20 Abs. 3 StUG sei juristisch vertretbar und stelle keinen Rechtsfehler dar.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd (Beiakten A, B und C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 23. Februar 2011 gerichtete Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

27

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Rente ab 1. August 2008 zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

28

Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob für die Höchstgrenzenberechnung die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss v. 19.08.2010 - 2 C 34.09 -, juris unter Bezug auf einen Antrag gemäß § 14a BeamtVG) bzw. der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Rente oder ein späterer Zeitpunkt, spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, maßgeblich ist. Denn trotz der im Zeitraum 1. August 2003 bzw. 1. August 2008 bis heute erfolgten Rechtsänderungen haben sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Höchstgrenzenberechnung - soweit sie hier in Streit stehen - nicht geändert.

29

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rente beurteilt sich nach § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Diese Fassung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsgesetzes auch für Beamte der Länder - wie den Kläger - folgte bis zur Föderalismusreform durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I, S. 2034), infolge dessen Art. 74a GG aufgehoben und Art. 74 Abs. 1 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 (vgl. Art. 2 des Gesetzes v. 28.08.2006, a. a. O.) geändert wurde, aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 85 BG LSA (i. d. F. d. Bekanntmachung v. 09.02.1998, GVBl. LSA, S. 50). Ab 1. September 2006 ergab sich die Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aus der Regelung des Art. 125a Abs. 1 GG bzw. ab 1. Januar 2008 aus § 108 Abs. 1 BeamtVG (gemäß Art. 3 Nr. 7 d. Gesetzes v. 29.07.2008, BGBl. I, S. 1582), wonach das Beamtenversorgungsgesetz in der vorgenannten Fassung u. a. für Landesbeamte weiter gilt, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Bestätigt wurde dies durch die bis zum 31. Januar 2010 gültige Fassung des § 85 BG LSA, wonach sich die Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes richtete.

30

Ab 1. April 2011 regelte das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA, S. 68) für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der in § 1 LBG LSA aufgeführten Dienstherrn (also auch für Landesbeamte), dass für den vorgenannten Personenkreis die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort gelten, sofern sich aus Abschnitt 2, d. h. den §§ 5 bis 13 BesVersEG LSA nichts anderes ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA gelten Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erlass eines Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Verweisungen auf das Landesbesoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes.

31

Hiervon ausgehend richtet sich das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV, BGBl. I 1993, 369).

32

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei der mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13. Mai 2008 dem Kläger ab 1. August 2008 gewährten Regelaltersrente i. H. v. insgesamt 859,26 € (818,27 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 40,99 €, vgl. Bl. 74 der Beiakte A).

33

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, zugrunde gelegt wird.

34

Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Entsprechendes gilt nach § 2 Nr. 8 Satz 2, Nr. 7 BeamtVÜV, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BeamtVG um Zeiten zu vermindern ist, die nach Nr. 7 nicht ruhegehaltfähig sind; letzteres sind Zeiten nach § 30 BBesG.

35

§ 12a BeamtVG i. d. F. von § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes (i. d. F. v. 08.02.2011, GVBl. LSA, S. 68). Nicht ruhegehaltfähig sind danach unter anderem Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind sowie für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBesG, § 26 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBesG LSA).

36

In Anwendung dieser Rechtsvorschriften hat die Beklagte den Zeitraum vom (...) 1986 bis (...) 1989 wegen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit sowie alle davor liegenden Zeiten zu Recht bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt.

37

Im Einzelnen:

38

Einer Verwertung der von der Beklagten vorgelegten und als Beiakte C geführten Verwaltungsvorgänge der Polizeidirektion A-Stadt, insbesondere des Einzelberichtes des BStU vom (...) 1993 samt Anlagen und der Unterlagen im Zusammenhang mit der Anhörung des Klägers vor dem Personalausschuss der Polizeidirektion A-Stadt vom (...) 1992, stehen die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) nicht entgegen.

39

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG (gleichlautend i. d. F. v. 20.12.1991, BGBl. I, S. 2272 bis aktuell i. d. F. d. Bekanntmachung v. 18.02.2007, BGBl. I, S. 162, zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.12.2011, BGBl. I, S. 3106, ber. d. BGBl. I 2012, 442) haben öffentliche und nicht öffentliche Stellen nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit es dieses Gesetzes erlaubt oder anordnet.

40

Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 StUG umfasst die Verwendung von Unterlagen

41

-die Weitergabe von Unterlagen,

42

-die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen

43

sowie

44

-die sonstige Verarbeitung und Nutzung von Informationen.

45

Öffentlichen Stellen wird grundsätzlich ein Zugangsrecht zugebilligt, soweit die Verwendung der Unterlagen nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 StUG zulässig ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StUG).

46

Im Hinblick auf die mit Einzelbericht des BStU vom (...) 2003 vorgelegten Unterlagen bzw. mitgeteilten Informationen sind nur die in § 20 StUG geregelten Verwendungszwecke für Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, von Interesse. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung besteht die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG, wonach Unterlagen für die „Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes“ verwendet werden dürfen, bis zum heutigen Tag. Die Vorschrift wurde letztmals durch Art. 1 Nr. 6 des 3. StUÄndG vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 2026) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 geändert, indem die bisher verwandte Formulierung „Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten“ durch die Formulierung „Anerkennung von Beschäftigungszeiten“ ersetzt wurde. Die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/5816 vom 16. Oktober 1996, S. 9 zu Nr. 4 a und b) führen hierzu aus:

47

„Die Empfänger der Mitteilungen des Bundesbeauftragten, soweit es sich um öffentliche Stellen handelt, verwenden diese neben dem eigentlichen Zweck, nämlich der Bewertung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bzw. der Einstellung u. a. auch für

48

- die Festsetzung des Besoldungsalters bzw. die Festsetzung ruhegehaltfähiger Zeiten nach Beamtenrecht und .

49

Nach § 30 Abs. 1 BBesG … werden Zeiten einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS und seine Vorgänger bei den vorgenannten Festsetzungen berücksichtigt.

50

Wenn künftig keine Mitteilungen mehr zu inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS gemacht werden dürfen, die vor dem 1. Januar 1976 beendet waren, so ist den öffentlichen Stellen der genannte Verwendungszeck genommen.

51

Eine Auffangregelung bietet § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG gegenwärtig jedoch nur für Beamte, da der Begriff „ruhegehaltfähige Zeiten“ eine nur dem Beamtenrecht zuzuordnende Begriffsbestimmung ist.

52

… benötigen auch private Arbeitsgeber für ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen möglichst fundierte Informationen. Sie sollen daher mit den öffentlichen Arbeitgebern gleichgestellt werden.“

53

Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass die Formulierungsänderung der Erweiterung des bislang von dieser Regelung erfassten Nutzerkreises diente, künftig mithin nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch nicht öffentliche Stellen bzw. private Arbeitgeber die Unterlagen verwenden dürfen sollten, soweit es auf die Anerkennung von Beschäftigungszeiten besoldungs-/vergütungsrechtlich bzw. versorgungsrechtlich ankommt. Der Hinweis auf den „Auffangcharakter“ der Vorschrift bei Wegfall von Mitteilungen zu vor dem 1. Januar 1976 beendeten inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS zeigt des weiteren, dass von der Regelung nicht nur hauptamtliche, sondern auch inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erfasst wurden und werden. Der Senat teilt aus diesem Grunde nicht die von Rapp-Lücke in Geiger/Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. in § 20 Rdnr. 56 ohne Begründung vertretene Rechtsauffassung, Nr. 9 betreffe nur hauptamtliche Mitarbeiter i. S. des § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG.

54

Im Übrigen macht die Beibehaltung der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG auch plausibel, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der seit 29. Dezember 2006 (durch Gesetz v. 21.12.2006, BGBl. I, S. 3326) erfolgten und zuletzt mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 (durch Gesetz v. 22. 12.2011, BGBl. I, S. 3106) wieder modifizierten Beschränkung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 StUG überprüfbaren Personenkreises und der zeitlichen Begrenzung der Verwendung der Unterlagen für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Zwecke gemäß § 20 Abs. 3 StUG, keine Veranlassung hatte, bei den aktive Beschäftigungsverhältnisse bzw. Bewerbungen hierzu betreffenden Regelungen auf den beamtenversorgungsrechtlichen Aspekt gesondert einzugehen (vgl. zu den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit § 20 Nr. 6 StUG: BT-Drs. 17/7170 v. 27.09.2011, S. 3, 9 und 10; BT-Drs. 16/3638 v. 29.11.2006, S. 2, 10).

55

Die nach § 12a BeamtVG, § 30 BBesG bzw. § 26 LBesG LSA nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten führen auch nicht zu einer lebenslangen Bemakelung des Klägers, sondern verhindern lediglich, dass ein Beamter von Zeiten einer rechtsstaatswidrigen Betätigung nicht auch noch profitiert, indem diese sich besoldungs- und versorgungssteigernd auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 B 109.09 -, juris).

56

Nach alldem bestehen keine rechtlichen Bedenken, die bislang aktenkundig gewordenen Informationen über eine IM-Tätigkeit des Klägers einschließlich seiner Äußerungen hierzu rechtlich zu verwerten. Dem steht auch nicht entgegen, dass Informationen in einem anderen Verwaltungsverfahren erlangt und die entsprechenden Verwaltungsvorgänge zu diesem Verfahren von der Beklagten vorgelegt wurden. Mit ihrer Vorlage wurde die Beiakte C zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 100 Rdnr. 3). Hinsichtlich ihrer Entscheidungsrelevanz ist das Gericht gesetzlich nicht auf bestimmte Beweismittel festgelegt bzw. beschränkt. Es bestimmt die im Einzelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen danach, ob und inwieweit sie im konkreten Fall, zur Erforschung des Sachverhaltes geeignet erscheinen. Es besteht deshalb auch keine Bindung des Gerichts an Vorbringen in Beweisanträgen der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei der Entscheidung, welche Mittel zur Erforschung des Sachverhaltes angewandt werden, ist das Gericht ebenso wie hinsichtlich der Würdigung des Ergebnisses der Beweiserhebung und des Gesamtergebnisses des Verfahrens frei (§ 108 Abs. 1 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 86 Rdnr. 5 a, 14).

57

Die dem Senat vorliegenden Unterlagen erlauben die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsbildung.

58

Ausweislich des Einzelberichtes des BStU vom (...) 1993 wurde der Kläger im Zeitraum vom (...) 1986 bis (...) 1989 in der IM-Kategorie „Inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration/Sonstiges“ (IMK/S) mit dem Decknamen „(...)“ geführt. Sein Führungsoffizier war Hauptmann (...). Der Kläger hat eine handschriftlich verfasste, mit seinem Klarnamen unterschriebene, nicht datierte Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er freiwillig bereit sei, das MfS inoffiziell zu unterstützen, indem er das Dienstzimmer in der T-Straße 05 für die Arbeit des MfS zur Verfügung stelle und die Sicherheit der Aufgabenrealisierung gewährleiste. Der Kläger sicherte zu:

59

„Über die inoffizielle Unterstützung des MfS und über in diesem Zusammenhang bekannt werdende Sachverhalte und Personen werde ich gegenüber jedermann strengstens Stillschweigen wahren“.

60

Gemäß Ziff. 8 des Einzelberichtes des BStU vom (...) 1993 erfolgte die schriftliche Verpflichtung laut „Bericht zur Werbung“ am (...) 1986.

61

Nach der Kopie des Abschlussberichtes zum IM-Vorgang vom (...) 1989 (Anlage 3/4 zum Einzelbericht des BStU) bestand aufgrund der Einstellung der Nutzung des ABV-Zimmers als Objekt für Kontaktgespräche für die weitere inoffizielle Zusammenarbeit keine Perspektive mehr.

62

Der Kopie des vom Führungsoffizier (...) verfassten Kurztreff-Berichtes mit IMK/S „(...)“ vom (...) 1988 (Anl. 3/2 zum Einzelbericht des BStU) ist zu entnehmen, dass bei einem Treffen in der konspirativen Wohnung „C...“ dem IM „bezogen auf Veränderungen im Haus … keine Hinweise“ vorliegen. Im Auftreten/Verhalten der Hausbewohner gebe es keine zu beachtenden Hinweise. Die Legendierung der Nutzung des Zimmers durch das MfS gegenüber Gen. (geschwärzt) als „Nutzung durch Genossen des VPKA“ werde vom Gen. (geschwärzt) nicht angezweifelt. Fragestellungen seitens der Hausbewohner gebe es nicht.

63

Der Kopie eines Berichtes des Hauptmann (...) vom (...) 1988 über mündliche Informationen des IMK/S „(...)“ (Anl. 3/3 zum Einzelbericht des BStU) zufolge, gebe es „bezogen auf die Durchführung von Treffs im ABV-Zimmer … keine Hinweise auf unmotiviertes Interesse von Hausbewohnern“. „Als neugierig … (sei) die Person (geschwärzt) einzuschätzen. Dieser fühlt sich für die Ordnung im Haus verantwortlich und hatte bereits mehrfach Auseinandersetzungen im Haus wegen der Abstellung von Motorrädern auf dem Hof“. Des Weiteren enthält der Bericht Angaben dazu, wer im Haus aus- und eingezogen ist sowie zur Wohn- und Arbeitssituation und zum Familienstand einzelner Personen und zur Qualität der Verbindung des IM zu diesen Personen.

64

Gemäß Pkt. 14 des Einzelberichtes des BStU erhielt der Kläger im November 1988 ein Präsent im Wert von 97,95 Mark, das er nicht quittierte.

65

Dieser sich aus dem Einzelbericht des BStU und seinen Anlagen ergebende Sachverhalt wird vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Soweit in der Klagebegründungsschrift vom 20. März 2009 ausgeführt wird, der Kläger sei ohne sein Wissen als IM geführt worden, ist dies in Anbetracht der handschriftlich abgegebenen (Verpflichtungs-)Erklärung „freiwillig bereit (zu sein), das MfS inoffiziell zu unterstützen“ als widerlegt anzusehen. Die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Personalausschuss der Polizeidirektion A-Stadt vom (...) 1992 und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2010 ausdrücklich zugestanden. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ihm die MfS-Kategorie bzw. der Begriff „IM“ bekannt war; entscheidend ist, dass er sich zur Zusammenarbeit mit dem MfS unter konspirativen Bedingungen wissentlich und willentlich bereit erklärt hat. Der konspirative Charakter der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung, insbesondere die gegenüber jedermann, also auch gegenüber Dienstvorgesetzten des Klägers bestehende Verschwiegenheitspflicht, die auch eine Beachtung des Dienstweges verhinderte, schließt es aus, die Zurverfügungstellung des Dienstzimmers als dienstlich veranlasst und als durch Dienstvorschriften für Abschnittsbevollmächtigte vorgeschriebene Zusammenarbeit mit allen staatlichen Behörden und Organen, quasi als „Amtshilfe für das MfS“ einzustufen. Die Handlung des Klägers erschöpfte sich auch keineswegs lediglich in der reinen Zurverfügungstellung seines Dienstzimmers an einem bestimmten Wochentag, sondern er hatte laut Verpflichtungserklärung die „Sicherheit der Aufgabenrealisierung“ zu gewährleisten. Dementsprechend erfolgten gegenüber dem Führungsoffizier (...) mündliche Angaben dazu, ob die Legendierung der Nutzung des Zimmers durch das MfS von Außenstehenden angezweifelt wird sowie Hinweise, an welchen Wochentagen das Zimmer - weil ungenutzt - ohne „Belastung“ in Anspruch genommen werden kann bzw. wann eine Kollision mit anderen Nutzern zu gewärtigen war (vgl. Anl. 3/2 zum Einzelbericht des BStU). Auch die mündlichen Angaben über die Reaktion der Hausbewohner in Bezug auf die Zimmernutzung durch den Staatssicherheitsdienst, der Hinweis auf einen besonders neugierigen Hausbewohner sowie Angaben über die personellen Veränderungen im Haus und (nach Angaben des Klägers im Schriftsatz v. 06.08.2010) zu den Lebensumständen seiner Töchter wie auch seiner Verbindungen zu ihnen (Anlage 3/3 zum Einzelbericht des BStU), stellen mehr als das reine Überlassen eines Zimmers bzw. die Einräumung eines Zutrittsrechtes zu konspirativen Zwecken dar; der Kläger hat durch sein Verhalten aktiv dazu beigetragen, die Konspiration und Legendierung abzusichern und darüber hinaus dem Staatssicherheitsdienst Einschätzungen und Informationen über (ehemalige) Hausbewohner und Familienmitglieder zur Verfügung gestellt. Dass diese mündlichen Informationen den Betroffenen vermutlich nicht zum Nachteil gereichten, hat seine Berücksichtigung bereits in dem Umstand gefunden, dass der Kläger als nicht derart gravierend vorbelastet angesehen wurde, so dass seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst noch als zumutbar angesehen wurde. Eine darüber hinausgehende begünstigende Auswirkung in Form einer Versorgungssteigerung ist diesem Verhalten dagegen nicht beizumessen. Eine Gleichstellung mit Bediensteten, die - womöglich unter Hinnahme von beruflichen und persönlichen Nachteilen - jegliche Zusammenarbeit mit dem MfS abgelehnt haben, rechtfertigt sich aufgrund der Handlungen des Klägers nicht.

66

Bereits im Hinblick auf die dokumentierten mündlichen Angaben des Klägers gegenüber seinem Führungsoffizier steht auch nicht in Frage, dass von einer „Tätigkeit“ des Klägers für das MfS i. S. d. beamtenversorgungs- bzw. besoldungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist. Im Übrigen dürfte auch bereits allein die tatsächliche Überlassung des Dienstzimmers an den Staatssicherheitsdienst ein das Bereitstellen eines Raumes für konspirative Zwecke und damit eine Tätigkeit für das MfS darstellen. Denn durch das positive Tun des IMK/S wurde die Einhaltung der Konspiration gefördert (vgl. BAG, Urt. v. 04.06.1998 - 8 AZR 496/96 -, juris). Letzteres bedarf aber im Hinblick auf die zudem erfolgte Abgabe von Informationen und die Einbindung des Klägers in die Gewährleistung der Konspiration und Legendierung der Wohnung keiner weiteren Vertiefung.

67

Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den Angaben im Bericht vom (...) 1988 (Anl. 3/3) durch seinen Führungsoffizier angewiesen worden, wird damit die versorgungsrechtlich relevante Tatbestandsvoraussetzung einer Tätigkeit des Klägers für das MfS nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestätigt das Vorbringen zum Einen die Richtigkeit der im Bericht enthaltenen Angaben, zum Anderen belegt es, dass sich damit die eingegangene Verpflichtung, „die Sicherheit der Aufgabenrealisierung zu gewährleisten“, tatsächlich realisiert hat.

68

Auch die Behauptung, die personelle Veränderung durch den Auszug einer Familie in einem Haus sei keine „Spitzeltätigkeit“ gewesen, weil solche Veränderungen üblicherweise in einem sog. Hausbuch niedergelegt worden seien, zu denen das MfS aus eigener Kompetenz uneingeschränkt Zugang gehabt habe, erweist sich nicht als entscheidungserheblich. Eine inoffizielle Tätigkeit für das MfS durch die Weitergabe von Informationen über Dritte wird nicht durch den „Wert“ der Information relativiert. Es kommt deshalb - jedenfalls unter versorgungsrechtlichen Aspekten - nicht darauf an, ob der Kläger mit seinen Informationen Dritten geschadet hat. Wie bereits ausgeführt, hat die qualitative Bewertung seiner Zusammenarbeit mit dem MfS bereits im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst hinreichend Berücksichtigung gefunden. Im Übrigen stellt auch die Abgabe vermeintlich „harmloser, unschädlicher oder wertfreier“ und dem MfS bereits aus anderen Quellen zugänglicher Informationen die rechtsstaatswidrige Betätigung eines IM und seine damit dokumentierte Nähe zum Herrschaftssystem der DDR nicht in Frage. Nicht zuletzt war es kennzeichnend für die Arbeitsweise des Staatssicherheitsdienstes, dass Informationen akribisch aus allen möglichen Quellen gesammelt wurden, um einerseits ihren Wahrheitsgehalt zu verifizieren und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der jeweiligen Quelle zu prüfen.

69

Soweit der Kläger geltend macht, die im Einzelbericht des BStU erwähnte finanzielle Zuwendung sei ein Präsent für seine Frau gewesen, weil diese im Auftrag der Polizei das Dienstzimmer gereinigt und sich über die starke Verschmutzung an den Tagen beschwert habe, an denen das MfS die Räumlichkeiten genutzt habe, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Auch wenn das Geldgeschenk weder direkt noch indirekt die Zusammenarbeit des Klägers mit dem MfS honorieren sollte bzw. - wie der Kläger behauptet - nicht ihm, sondern seiner Frau übergeben worden sei, wird hierdurch die sich bereits aus den oben genannten Umständen ergebende inoffizielle Tätigkeit des Klägers für das MfS nicht in Frage gestellt. Auch ergeben die klägerischen Angaben zu den Umständen der Übergabe (an die Ehefrau, nicht an den Kläger), weshalb keine Quittierung erfolgt sei) keinen Hinweis darauf, dass die Zuwendung nicht durch das MfS erfolgte.

70

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR geführten Unterlagen über den Kläger, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, im Original beizuziehen. Abgesehen davon, dass Originalunterlagen gemäß § 19 Abs. 7 Satz 2 StUG an öffentliche Stellen nur herausgegeben werden, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist, wohingegen ansonsten die Auskunftserteilung durch schriftliche Mitteilung (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StUG), Einsichtsgewährung (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6, § 12 Abs. 4 Satz 1 StUG) und Duplikate von Unterlagen (§ 19 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 5 StUG) erfolgt, besteht entgegen der klägerischen Rechtsauffassung, Beweiskraft sei allein Originalunterlagen beizumessen, kein allgemeiner Rechtssatz, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Benutzung von Beweissurrogaten verbietet (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.1986 - 3 StR 10/86 -, juris im Zusammenhang mit dem in § 261 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der im Verwaltungsprozess gleichermaßen gilt, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zweifel an der Originaltreue der mit Einzelbericht des BStU vom (...) 1993 als Anlagen vorgelegten Kopien hat der Senat ebenso wenig wie an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einzelbericht mitgeteilten Informationen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im erstinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Beiakte C genommen. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Kopien mit den Originalunterlagen völlig übereinstimmen und in jeder Hinsicht dem Original entsprechen, besteht mangels Substantiiertheit des Vorbringens kein Anlass, die Echtheit der Originalurkunden bzw. die Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original anzuzweifeln. Der Senat hat des weiteren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BStU-Unterlagen, neben den mitgeteilten Informationen, weitere den Kläger entlastende bzw. die Richtigkeit der vorliegenden Informationen in Frage stellende Information enthalten könnten. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger weder die Abgabe der Verpflichtungserklärung noch die Zurverfügungstellung des Dienstzimmers bzw. die Richtigkeit des Kurztreff-Berichts vom (...) 1988 in Abrede gestellt hat; zudem hat er den sich aus Anlage 3/3 ergebenen Sachverhalt sogar ausdrücklich eingeräumt und im Einzelnen erläutert. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Einzelbericht des BStU vom (...) 1993 und seine Anlagen der Wahrheit entsprechende Angaben enthalten und diese Unterlagen eine geeignete und ausreichende Grundlage für seine Überzeugungsbildung darstellen.

71

Die Regelung der §§ 55 Abs. 2, 12a BeamtVG ist auch verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentierung oder gegen Art. 3 GG.

72

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bestätigung der Senatsentscheidung vom 18. August 2009 (- 1 L 40/09 -, juris) bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2010 (- 2 B 109.09 -, juris) festgestellt, dass über die Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG, in dessen Rahmen die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten, sichergestellt ist, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt. Etwas anderes folge auch nicht aus § 12a BeamtVG (i. V. m. § 30 BBesG), da bei nur kurzer Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis, eine amts(un)abhängige Versorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG zu zahlen sei, die sich von der Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG nicht unterscheide und im Hinblick auf ihren Alimentationscharakter ebenfalls im Beamtenstatus „erdient“ sei.

73

Auch liege in der Anwendung von § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG keine sachwidrige Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG in Bezug auf Personen vor, mit denen ein Beamtenverhältnis aufgrund ihrer Vorbelastung gar nicht erst begründet oder die aus diesem wieder entlassen bzw. entfernt worden seien, weil dieser Personenkreis keine Versorgungsleistungen des Dienstherrn beziehe und dies eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Soweit im Übrigen höchstrichterlich (BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris) bereits geklärt sei, dass die dort genannten Zeiten nicht besoldungssteigernd zu berücksichtigen seien, greife § 12a BeamtVG den Grundgedanken des § 30 BBesG lediglich auf, indem die dort genannten Zeiten sich auch nicht versorgungssteigernd auswirken sollen. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG stelle in jedem Fall sicher, dass der Beamte die amts(un)abhängige Mindestversorgung erhalte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010, a. a. O.). Letzteres ist ausweislich der dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2008 als Anlage beigefügten „Berechnungsanordnung über Ruhegehalt“ auch der Fall. Der Ruhensberechnung liegt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt i. H. v. 1.327,51 € zugrunde. Dieses bildet zugleich den Gesamtversorgungsbezug des Klägers. Hiervon zu unterscheiden ist der infolge der Kürzung um den Rentenbetrag i. H. v. 818,27 € ermittelte Auszahlungsbetrag i. H. v. 509,24 €. Auszahlungsbetrag und Rente gewährleisten die dem Kläger zuerkannte amtsunabhängige Mindestversorgung.

74

Soweit der Kläger einwendet, ihm sei aufgrund des Beamtenverhältnisses eine günstigere rentenrechtliche Versorgung verwehrt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis aufgrund seiner Bewerbung und damit aufgrund seiner Willensentscheidung erfolgte; mit der Entscheidung für den Beamtenstatus hat er sich zugleich den beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen unterworfen. Es hätte dem Kläger deshalb oblegen, vor seiner Einstellung - ggf. unter Inanspruchnahme rechtskundigen Rates - die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Versorgungssysteme für Beamte und Nichtbeamte abzuwägen.

75

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG gebiete eine Auszahlung des erdienten Ruhegehaltes und der Rente. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 02.03.2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschl. v. 11.10.2011 - 1 L 134/11 -, juris) festgestellt, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung darstellt. Sinn und Zweck der weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 2 Nr. 9 BeamtVÜV, 14 Abs. 5 BeamtVG bestehe darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil in Folge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 dazu führe, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre. Dementsprechend sei die erweiterte Ruhensregelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV bzw. § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht anzuwenden, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die - verbleibende - Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurück bleibt. Finde jedoch - wie hier - eine weitere Reduktion der Versorgungsbezüge gemäß § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV bzw. § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht statt, bestehe auch kein Anspruch auf den in diesen Vorschriften genannten Mindestzahlbetrag.

76

Sonstige gegen die streitgegenständliche Ruhensberechnung der Beklagten bestehende rechtliche Bedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass der der Ruhensberechnung zugrunde gelegte Gesamtversorgungsbezug rechnerisch unzutreffend ermittelt wurde.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

79

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das teilweise Ruhen von Versorgungsbezügen aufgrund besonderer persönlicher Nähe des Versorgungsempfängers zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

2

Der 1945 geborene Kläger besuchte von 1953 bis 1965 die Polytechnische Schule bzw. Erweiterte Oberschule in Ostberlin. Von 1962 bis Oktober 1965 absolvierte er schulbegleitend eine Ausbildung als Elektromechaniker. Daran schloss sich bis Oktober 1970 das Studium der Ingenieurökonomie an der Technischen Universität Dresden an. Ab Oktober 1970 bis 1973 arbeitete er hauptberuflich als Planer im Institut für Nachrichtentechnik. Ab 1973 bis 1976 arbeitete der Kläger in der Zentralen Staatlichen Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrats der DDR. Von 1976 bis 1979 war er als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise tätig. In diesem Zeitraum nahm er an einer 16-monatigen berufsbegleitenden "Fortbildung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen" der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft teil. Von 1979 bis 1982 absolvierte der Kläger ein Studium an der Parteihochschule "Karl Marx" beim Zentralkomitee der SED, das er mit dem akademischen Grad "Diplom-Gesellschaftswissenschaftler" abschloss. Im unmittelbaren Anschluss an dieses Studium wurde er im Juli 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt.

3

Ab Juli 1990 war der Kläger als Prüfer beim Rechnungshof der DDR tätig. Ab dem 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis im Angestelltenverhältnis beim Bundesrechnungshof fortgesetzt. Im Juli 1994 wurde er unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. ernannt. 2007 wurde er zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) befördert. Ab Januar 2009 war er im Statusamt eines Leitenden Regierungsdirektors tätig.

4

Mit Bescheid vom 14. September 2010 setzte der Präsident des Bundesrechnungshofes das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 37,8 % und eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 auf 2 199,94 € fest.

5

Mit Rentenbescheid vom 30. September 2010 setzte die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente des Klägers für seine in der DDR sowie ab dem 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis geleisteten Dienstzeiten ab dem 1. Dezember 2010 auf 865,61 € fest.

6

Mit Bescheid vom 16. November 2010 setzte die Beklagte die auszuzahlenden Versorgungsbezüge des Klägers auf 1 411,88 € fest. Die Gesamtversorgung des Klägers bestehend aus Rente und Versorgungsbezügen überschreite die maßgebliche Höchstgrenze um 795,82 €. In dieser Höhe ruhten seine Versorgungsbezüge.

7

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Seine Klage hat teilweise Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 16. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als bei der Höchstgrenzenfestsetzung auch der Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abgezogen worden ist. Die Beklagte habe die Höchstgrenze fehlerhaft bestimmt und daher zu Unrecht deren Überschreitung angenommen. Dem Grundsatz nach habe die Beklagte zwar zu Recht Zeiten ab 1970, dem Beginn der Berufstätigkeit des Klägers, in Abzug gebracht. Dem Kläger sei die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden. Dieser Umstand führe nach dem Gesetz auch zum Ausschluss vorheriger Zeiten. Allerdings führe eine gesetzessystematische Auslegung zu einer Begrenzung dieses Ausschlusses. Seien bestimmte Zeiten für die besoldungsrechtliche Zuordnung zu Erfahrungsstufen nicht anerkennungsfähig, schließe dies auch ihren Abzug bei der Berechnung der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze aus. Dies gelte hier für die Zeiten von Ausbildung und Studium des Klägers von 1962 bis 1970.

8

Kläger und Beklagte haben hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.

9

Der Kläger hält es für rechtswidrig, dass die Zeiten von 1970 bis 1990 von der Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausgeschlossen bleiben. Seine berufliche Tätigkeit sei ihm aufgrund seiner Leistung und Qualifikation übertragen worden. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen seien verfassungswidrig.

10

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Zeitraum vom 19. Oktober 1970 bis 30. Juni 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers zu berücksichtigen ist, und den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen,

und

die Sprungrevision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. September 2015 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen

und

die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers in der DDR vom 19. Oktober 1970 bis zum 30. Juni 1990 sei bei der Bestimmung der Höchstgrenze im Rahmen der Ruhensberechnung nicht zu berücksichtigen, verletzt kein Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Sprungrevision der Beklagten ist dagegen zulässig und begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Zeitraum von Ausbildung und Studium des Klägers vom 1. Dezember 1962 bis 18. Oktober 1970 sei bei der Berechnung der Höchstgrenze zu beachten, verletzt Bundesrecht (2.).

13

1. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 1. Dezember 2010 und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert geltenden Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den Renten im Sinne dieser Vorschrift gehören gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, wie sie der Kläger bezieht.

14

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (Buchst. a) und als ruhegehaltfähige Dienstzeit - soweit hier von Bedeutung - die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG (Buchst. b) zugrunde gelegt werden. Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) nicht ruhegehaltfähig. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der hier maßgeblichen und - soweit hier von Bedeutung - bis heute unverändert fortgeltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Satz 2 dieser Vorschrift erstreckt den Ausschluss nach Satz 1 auch auf Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. § 30 Abs. 2 BBesG erklärt die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit für anwendbar, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG insbesondere widerlegbar vermutet, wenn auf den Beamten eine der dort näher beschriebenen Fallgruppen Anwendung findet.

15

Die Tätigkeit des Klägers als Stellvertreter des Leiters der ZSPI unterfällt der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG, weil der Kläger Absolvent einer vergleichbaren Bildungseinrichtung wie der Akademie für Staat und Recht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG gewesen ist, indem er den Studienabschluss des Diplom-Gesellschaftswissenschaftlers an der Parteihochschule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) "Karl Marx" erreicht hat; die Zeiten dieser beruflichen Tätigkeit sind gemäß § 12a BeamtVG in der Folge nicht ruhegehaltfähig (a). Die aus dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung abzuleitende Vermutung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist nicht widerlegt worden (b). In Anwendung von § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG und § 12a BeamtVG sind auch die vor der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI liegenden Zeiten nicht ruhegehaltfähig (c). Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (d).

16

a) Die Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI ist dem Kläger übertragen worden, weil in seiner Person eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR gegeben war. Dies ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG zu vermuten bei Absolventen der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung. Die vom Kläger erfolgreich besuchte Parteihochschule der SED "Karl Marx" ist eine solche vergleichbare Einrichtung gewesen. Da sich die von § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorausgesetzte Systemnähe im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG bereits unmittelbar aus der Ausbildung selbst ergibt, kommt es für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Ausbildung mit derjenigen an der einzig in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ausbildung an der Akademie für Staat und Recht in besonderem Maße auf eine Vergleichbarkeit von Lehrinhalten und Ausbildungszielen an (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1517 f.>, zur tarifvertraglichen Vorbildvorschrift des § 30 BBesG). Diese ist bei der Parteihochschule der SED "Karl Marx" gegeben.

17

An der Akademie für Staat und Recht wurden Staatsfunktionäre ausgebildet und leitende Kader der Staatsorgane qualifiziert. Die Ausbildung diente nach dem Willen des Ministerrats der DDR der ständigen klassenmäßigen Stärkung des sozialistischen Staatsapparates und der Erhöhung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse der Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane und der Entwicklung ihrer politischen und fachlichen Fähigkeit, schöpferisch die Politik der SED im Interesse der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten zur weiteren Festigung der Arbeiter- und Bauernmacht und ständigen Erhöhung ihres internationalen Ansehens zu verwirklichen (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1518>). Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) erhielten die Absolventen der Akademie für Staat und Recht mit dem Ziel ihrer Vorbereitung auf eine (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen Staatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung marxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung rein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich zurücktrat.

18

Dem entsprachen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Ausbildungsziele und -inhalte der Parteihochschule "Karl Marx". Hiernach war diese Parteihochschule die höchste Bildungsstätte der SED. Sie hat der Kaderauslese gedient und sollte einen "zuverlässigen, disziplinierten und marxistisch geschulten Funktionär" hervorbringen. Die Parteihochschule hat als höchste Stufe der Aus- und Weiterbildung der führenden Kader gedient. Zu den dort unterrichteten und geprüften Fächern gehörten unter anderem marxistisch-leninistische Philosophie, Staat und Recht, Kulturpolitik der SED, politische Ökonomie des Sozialismus/Kapitalismus, marxistisch-leninistische Partei und Parteiaufbau, wissenschaftlicher Kommunismus, Geschichte der SED, Geschichte und Politik der KPdSU sowie Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung. Die Delegierung an die Parteihochschule geschah auf Beschluss der Sekretariate der SED-Bezirksleitungen, welche sich dazu mit der Abteilung Parteiorgane des ZK abstimmen mussten. Erforderlich waren dabei unter anderem eine "kaderpolitisch reine Weste" sowie die erfolgreich bestandene Erprobung in der politischen Arbeit.

19

b) Die danach bestehende Vermutung, in der Person des Klägers habe eine besondere persönliche Nähe zum System der ehemaligen DDR bestanden, ist nicht widerlegt worden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Gegenstand der Widerlegung nicht die Nähe der ausgeübten Tätigkeit zum System der ehemaligen DDR bzw. die Systemnähe des Klägers an sich ist. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG knüpft an den Grund für die Übertragung der Tätigkeit, nicht an den Charakter der Tätigkeit an (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 80; Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, § 30 Rn. 7). Dieser Grund für die Übertragung der Tätigkeit wird im Rahmen des Satzes 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn eines der genannten Beispiele gegeben ist. Im Rahmen des hier einschlägigen § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG kommt es gerade nicht auf eine sonstige Systemnähe des Beamten an, sondern allein auf das Absolvieren der Ausbildung an einer der erfassten Bildungseinrichtungen, weil diese Absolventen im Sinne der SED-Interessen in besonderer Weise systemgetreu geschult und für später wahrgenommene (Spitzen-)Ämter im Staatsapparat der DDR wegen der systemnahen Ausbildung ausgewählt wurden (OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2446/98 - juris Rn. 84).

20

Zur Widerlegung der Vermutung ist demnach nachzuweisen, dass dem Beamten die jeweiligen Tätigkeiten aus anderen Gründen als der anzunehmenden besonderen Systemnähe übertragen worden sind. Dabei genügt es nicht, wenn neben der Systemnähe auch andere Gründe für die Übertragung der Funktion ausschlaggebend waren, namentlich die Qualifikation des Beamten. Denn es wird bei jeder Übertragung einer öffentlichen Funktion oder Tätigkeit in der DDR zu vermuten sein, dass die Systemnähe des Betroffenen nicht der einzige Grund für die Übertragung gewesen ist. In der Regel wird auch dessen Qualifikation - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaße - mit berücksichtigt worden sein. Zu widerlegen ist damit die gesetzliche Vermutung, dass die Systemnähe des Beamten zumindest eine von mehreren Ursachen (Mitursächlichkeit) bei der Übertragung der Tätigkeit gewesen ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1519>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 - juris Rn. 7). Anders formuliert ist der Nachweis zu erbringen, dass die Systemnähe nicht einmal eine von womöglich mehreren Ursachen für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist.

21

Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt der Beamte die materielle Beweislast. Ihm stehen hierfür alle zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 21). Im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO trägt der Beamte allerdings schon wegen seiner persönlichen Nähe zu den maßgeblichen Umständen seiner beruflichen Entwicklung besondere Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht muss vor allem dann eigene Ermittlungen anstellen, wenn aufgrund der Darlegungen des Beamten oder aufgrund sonstiger Umstände ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Vermutung im konkreten Fall bestehen. Immer dann, wenn im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die gesetzliche Vermutung im konkreten Fall falsch und ein anderer Sachverhalt richtig ist, greift die gesetzliche Vermutung im Sinne einer Regelung der materiellen Beweislast (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 33).

22

Hiervon ausgehend war aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt; es bestand auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Unter seinen Feststellungen befinden sich - im Gegenteil - vielmehr Umstände, die, ohne dass dies angesichts der gesetzlichen Vermutung erforderlich wäre, sogar für die hier relevante Kausalität streiten. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Kläger selbst Systemnähe zugemessen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Besuch der Parteihochschule "Karl Marx" zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt wurde. Dies unterstreicht die hier erforderliche Kausalität des Hochschulbesuchs (zur Bedeutung der zeitlichen Komponente vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 - NJW 2000, 1516 <1519>). Ebenfalls streitet für die Kausalität der Umstand, dass der berufliche Werdegang des Klägers einschließlich der verschiedenen Ausbildungsstationen einem bereits 1975 im Einvernehmen mit dem Kläger aufgestellten persönlichen Nachwuchsentwicklungsplan mit dem Ziel der Leitung der ZSPI entsprach.

23

Weder aus den Darlegungen des Klägers noch aus sonstigen Umständen ergibt sich ein weiterer Ermittlungsbedarf oder gar die Widerlegung der Vermutung. Der Kläger bringt lediglich vor, ihm sei wegen seiner Leistungen und seiner Qualifikation die Tätigkeit in der ZSPI übertragen worden. Diese Annahme ist schon nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung in Zweifel zu ziehen oder Anlass zu weiteren Ermittlungen durch das Tatsachengericht zu geben, weil sie als wahr unterstellt werden kann. Sie schließt die vom Gesetz angenommene Mitursächlichkeit des erfolgreichen Besuchs einer in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG genannten Bildungseinrichtung nicht aus. Dem entsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass ein "gewisser förderlicher Einfluss" des Besuchs der Parteihochschule "Karl Marx" nicht ausgeschlossen werden könne.

24

c) Auch der durch den Kläger zum Gegenstand der Revision gemachte Zeitraum ab dem 19. Oktober 1970 bis zur Übertragung der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der ZSPI ist gemäß § 12a BeamtVG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Für Tätigkeiten, die wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen worden sind, erklärt § 30 Abs. 2 Satz 1 BBesG auch Absatz 1 Satz 2 derselben Vorschrift für anwendbar. Dieser regelt, dass auch Zeiten vor einer solchen Tätigkeit von § 30 BBesG erfasst werden. Die Vorschrift enthält damit für Zeiten vor dem Übertragungsakt eine unwiderlegliche Vermutung der Systemnähe, die auf dem Gedanken beruht, dass sich die für die Übertragung erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <328>; Groepper, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand Dezember 2016, § 12a BeamtVG Rn. 27).

25

d) Dieses Regelungsgefüge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

26

aa) Es liegt keine durch Art. 3 Abs. 1 GG untersagte, nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Diese besteht nicht darin, dass für Beamte, deren beruflicher Werdegang keine Zeiten nach § 30 BBesG aufweist, bei der Höchstgrenzenberechnung im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG kein vergleichbarer Abzug vorgesehen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374 <388> und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 <174>). Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich auch befugt zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - BVerfGE 100, 138 <174> und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - BVerfGE 101, 297 <309>). Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung wie etwa im Besoldungs- und Versorgungsrecht ein Gebiet, in dem der Normgeber über einen weiten Wertungsspielraum verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <330>; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 Rn. 31). Nach der Wiedervereinigung Deutschlands stand der Gesetzgeber zudem vor der Aufgabe, zahlreiche Vorgänge einer Vergangenheit, die durch ein von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenes Herrschafts- und Gesellschaftssystem vollkommen andersartig geprägt waren, für die Überleitung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland normativ erfassen und bewerten zu müssen. Hieraus folgt ein besonders starkes Typisierungsbedürfnis und eine entsprechend weite Typisierungsbefugnis. Damit verbundene Härten im Einzelfall sind hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324 f.>).

27

Diesen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber nicht verlassen, indem er Tätigkeiten, die aufgrund des erfolgreichen Besuchs einer Bildungseinrichtung, die die ideologische Qualifizierung künftiger leitender Kader zum Ziel hatte, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnahm.

28

Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der besoldungs- oder versorgungssteigernden Anrechnung auszunehmen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 14 und vom 20. Juni 2013 - 2 B 71.12 - Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 3 Rn. 19).

29

Schon wegen der Zielrichtung der Ausbildung in den von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG erfassten Bildungseinrichtungen, die letztlich in der Heranbildung von Stützen eines Systems bestand, in dem die gesamte Gesellschaft auf die Einparteienherrschaft der SED ausgerichtet sein sollte und in dem die Beschneidung individueller Freiheit und die Ausübung von Unrecht zu den Herrschaftsmitteln gehörten, durfte der Gesetzgeber bei ihren Absolventen annehmen, dass deren Tätigkeit nicht mit derjenigen in einer rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Verwaltung gleichgesetzt werden kann. Wie auch das Beispiel des Klägers zeigt, ist die Annahme naheliegend, dass die spätere Tätigkeit zumindest auch wegen der in dem erfolgreichen Besuch dieser Bildungseinrichtung zum Ausdruck kommenden Systemnähe übertragen wurde. Diese pauschale Annahme wird zugunsten der betroffenen Beamten sogar dadurch abgemildert, dass ihre Widerlegung nach dem Gesetz zulässig ist.

30

Es stand dem Gesetzgeber aufgrund seines Wertungsspielraums auch zu, innerhalb der Regelung des § 30 BBesG verschiedene Fallgruppen im Hinblick auf die besoldungs- und versorgungsrechtliche Anerkennung von Vordienstzeiten gleichermaßen hiervon auszunehmen. Denn auch wenn diese Fallgruppen, welche in Absatz 1 Satz 1 die Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit oder dessen Nachfolgeeinrichtung, des Amtes für Nationale Sicherheit, in Absatz 1 Satz 3 die Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR und in Absatz 2 Satz 2 die Angehörigen systemstützender Organisationen wie Einheitspartei und Einheitsgewerkschaft, die mittleren und oberen Führungskräfte in zentralen Staatsorganen sowie die Lehrenden und Absolventen bestimmter Bildungseinrichtungen erfassen, unterschiedliche Personengruppen betreffen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte für ihre Identifizierung wählen, so ist ihnen gemein, dass sie durch eine "herausgehobene" Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <324>).

31

Anders als vom Kläger angenommen kommt es auch nicht darauf an, ob die von § 30 BBesG erfasste Systemnähe in jedem Einzelfall ihren Ausdruck in der Repression gegen die Bevölkerung auch unter Begehung schwerster Menschenrechtsverletzungen findet (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 5.03 - LKV 2004, 507 <508> zu Angehörigen der Grenztruppen). Im Rahmen des Typisierungs- und Wertungsspielraums des Gesetzgebers ist es vielmehr nicht sachwidrig, wenn Personen, die staatliche Unrechtshandlungen persönlich auszuführen hatten, im Hinblick auf ihre spätere besoldungs- und versorgungsrechtliche Einordnung mit solchen Personen gleichgesetzt werden, die durch ihr Zutun es überhaupt erst ermöglicht haben, dass ein Staat (fort-)besteht, der solche Unrechtshandlungen zum Herrschaftsinstrument erhebt.

32

Ebenso ist es nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BBesG auch die vor dem eigentlichen Anknüpfungspunkt liegenden Zeiten erfasst. Die in der Regelung unwiderlegbar zum Ausdruck kommende Annahme, dass sich die für die angenommene Systemnähe erforderliche politisch-ideologische Grundeinstellung schon in der vorangegangenen Zeit herausgebildet haben muss, vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <328>). Es handelt sich hierbei auch um eine nachvollziehbare Annahme des Gesetzgebers. Denn es wäre gerade nicht überzeugend anzunehmen, dass sich eine politisch-ideologische Grundeinstellung erst mit der Übernahme einer aufgrund Systemnähe übertragenen Tätigkeit herausbildet. Der Übertragungsakt setzt vielmehr als kausale Voraussetzung die Systemnähe voraus, die ihrerseits im marxistisch-leninistisch organisierten Staat ohne entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung nicht denkbar ist.

33

Dass die von § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfassten Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind, von ihrem Anfangspunkt her offen bzw. unbegrenzt sind, stellt auch versorgungsrechtlich keine vor dem Hintergrund der Sachgerechtigkeit zu beanstandende unerträgliche Härte dar. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG) erkennt bei der Höchstgrenzenberechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit einen Zeitraum an, der mit der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs beginnt. Das bedeutet bei einem Beamten, der nach der früher geltenden Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand getreten ist, dass zunächst eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 48 Jahren bei der Höchstgrenzenberechnung in Ansatz gebracht wird, obwohl zur Erreichung der Versorgungshöchstgrenze gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur 40 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit erforderlich sind. In Abzug zu bringende Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG reichen ebenfalls maximal bis zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs zurück, weil ein Abzug nur von dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgen kann.

34

Dieses Regelungsgefüge führt dazu, dass einem Beamten, der unter die Regelung des § 30 BBesG fällt, in der Summe aus Renten- und Versorgungsbezügen in keinem Fall weniger Gesamtaltersbezüge zustehen, als er an Versorgungsbezügen im Dienst der Bundesrepublik Deutschland "erdient" hat. Soweit diese erdienten Versorgungsbezüge unterhalb der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geregelten Mindestversorgung liegen, verbleibt ihm in der Gesamtbetrachtung zumindest diese (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6 f.). Beamte, die weniger als die der Mindestversorgung entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren "erdient" haben, erhalten die Mindestversorgung und damit mehr als das "Erdiente". Beamten, die mehr als 20 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit aufweisen, kann aufgrund ihres Lebensalters, das zu mehr als 20 Jahren Dienst nach der Deutschen Einheit geführt hat, maximal ein Zeitraum von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abgezogen werden, der ihnen genau die "erdiente" ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung der Höchstgrenze im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG belässt. Das wird durch die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit durch die äußerste Grenze der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs bewirkt.

35

Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt dies dazu, dass Beamte, die der Regelung des § 30 BBesG unterfallen, maximal den Wert ihrer gesetzlichen Rente, welche im Wesentlichen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der ehemaligen DDR gewährt wird, verlieren. Dies kann angesichts der Art der von § 30 BBesG erfassten Vortätigkeit nicht als sach- und gleichheitswidrig angesehen werden. Rechtstechnisch wird dieser Verlust dadurch bewirkt, dass der Anspruch auf Rentenzahlung ungeschmälert bestehen bleibt, während ein entsprechender Teil der Versorgung ruht. Dass der Gesetzgeber diese gesetzestechnische Form der Berücksichtigung der aufgrund Systemnähe zur ehemaligen DDR übertragenen Tätigkeit gewählt hat, steht ihm im Rahmen einer durch ihn vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu (kritisch Wolff, ZBR 2011, 145 <147, 149>). Der Dienstherr darf sich auch in diesem Fall von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 8).

36

Nicht zu beanstanden ist innerhalb des Regelungsgefüges des § 30 BBesG der Umstand, dass einzig für die von dieser Regelung in Absatz 1 Satz 3 erfasste Gruppe der Angehörigen der Grenztruppen der ehemaligen DDR die Erstreckung auf vorhergehende Zeiten, welche durch Absatz 1 Satz 2 erfolgt, nicht vorgesehen ist. Insoweit erscheint es nicht sachwidrig, gerade bei den Angehörigen der Grenztruppen nicht pauschal anzunehmen, dass sich bei ihnen schon vor dieser Tätigkeit eine entsprechende politisch-ideologische Grundeinstellung herausgebildet hat. Denn zu den Angehörigen der Grenztruppen gehörten in nicht unerheblichem Umfang auch Wehrpflichtige, die im Rahmen ihres Grundwehrdienstes ihren Dienst in den Grenztruppen verrichten mussten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <332>).

37

Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen vor, die keine Versorgungsbezüge, sondern ausschließlich eine gesetzliche Rente erhalten. Allein die Versorgungsberechtigung zeigt auf, dass es sich hierbei nicht um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 13).

38

bb) Schließlich ist kein Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz gegeben. Denn über die Regelungen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist gewährleistet, dass die Gesamtversorgung des Beamten mindestens deren Niveau erreicht und damit in jedem Falle dem Art. 33 Abs. 5 GG genügt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 109.09 - ZBR 2011, 164 Rn. 6).

39

2. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG den gesamten Zeitraum bis hin zur Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs durch den Kläger. Der Verweis in § 12a BeamtVG auf "Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes" bezieht sich allein auf die dort beschriebenen Zeiten. Das beinhaltet auf der einen Seite die in materieller Hinsicht erfassten Tätigkeiten, welche der Gesetzgeber als Ausdruck einer herausgehobenen Nähe zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR gewertet hat, und auf der anderen Seite die zeitliche Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG, welche die Rechtsfolgen auf zuvor liegende Zeiten erstreckt.

40

§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG bewirkt im Versorgungsrecht keine Begrenzung des zeitlichen Umfangs der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG in Abzug zu bringenden Zeiten. § 30 BBesG nimmt die vom Verwaltungsgericht angeführte Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in seinen Tatbestand auf. § 30 BBesG bewirkt zunächst lediglich eine Veränderung der Rechtsfolgen bei der besoldungsrechtlichen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG, indem er bei der Bestimmung der Erfahrungsstufe bestimmte Zeiten als anerkennungsfähige Vordienstzeiten ausschließt. In gleicher Weise bewirkt § 30 BBesG durch die Bezugnahme in § 12a BeamtVG auch im Versorgungsrecht eine Einschränkung, hier auf die Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten im Rahmen der Höchstgrenzenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG.

41

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der zeitlichen Wirkung des § 30 BBesG durch den Regelungsbereich des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze. § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG erfasst alle Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Eine Einschränkung des § 30 BBesG durch die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG wäre ein systemfremder Eingriff in die Eigengesetzlichkeit des Versorgungsrechts. § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthält eine komplexe Regelung der Frage, welche Vordienstzeiten bei der Bestimmung von Erfahrungsstufen anzuerkennen sind. Demgegenüber liegt der Berechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in §§ 6 ff. BeamtVG eine gänzlich andere Konzeption zugrunde. Insbesondere bei der hier maßgeblichen Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wird dieser Unterschied deutlich, weil hier zunächst zugunsten des Versorgungsempfängers und in wesentlich großzügigerem Ausmaß als im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG ein Zeitraum ab der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs in Ansatz zu bringen ist. Es wäre systemfremd, Sonderregelungen des Besoldungsrechts hierauf zu übertragen.

42

Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die Bundesregierung hat zu Änderungsvorschlägen des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92), nach denen eine dem § 30 BBesG entsprechende Regelung auch in das Beamtenversorgungsgesetz und das Soldatenversorgungsgesetz übernommen werden sollte, erwidert, dass die vom Bundesrat vorgetragenen rechtlichen Bedenken nicht geteilt werden. Vielmehr solle mit der Verweisung sichergestellt werden, dass im Besoldungs- und Versorgungsrecht jederzeit einheitliche Regelungen gelten (BT-Drs. 12/3629 S. 36). Damit dürfte aber kaum gemeint gewesen sein, dass sich künftig die Anerkennung von Vordienstzeiten für die Berechnung des Besoldungsdienstalters (bzw. nach neuerem Recht der Stufenzuordnung) auf die Frage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auswirken soll. Vielmehr kann diese Äußerung nur so verstanden werden, dass der materielle Gehalt der Einschätzung bestimmter Tätigkeiten in der DDR im Besoldungs- wie auch im Versorgungsrecht gleich verlaufen soll.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG).

2

Der am (...) 1943 geborene Kläger absolvierte vom (...) 1967 bis (...) 1969 seinen Wehrdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Seit dem (...) 1969 war er dort als Volkspolizist tätig, zuletzt seit dem (...) 1990 im Dienstgrad eines Hauptmanns.

3

In der Zeit vom (...) 1990 bis zum (...) 1991 diente der Kläger im Angestelltenverhältnis sowie seit dem (...) 1991, zuletzt im Range eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 BBesO), als Polizeibeamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des Monats Juli 2003 in den Ruhestand versetzt.

4

Ausweislich des Protokolls zur Anhörung vom (...) 1992 gab der Kläger gegenüber dem Personalausschuss der damaligen Polizeidirektion A-Stadt u. a. an, er habe dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt und hierzu eine Erklärung geschrieben und unterschrieben, die kurze Zeit später geändert worden sei. Eine große inhaltliche Veränderung zwischen beiden Erklärungen habe er nicht wahrgenommen. Berichte zu Personen habe er nicht gefertigt. Einmal habe er ein kleines Präsent erhalten, weil seine Frau sein Dienstzimmer gegen ein Entgelt von 20,00 Mark gereinigt habe.

5

Dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) vom (...) 1993 (Tgb.-Nr. (...)) zufolge war der Kläger in der Zeit vom (...) 1986 bis (...) 1989 als inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration/Sonstiges (IMK/S) erfasst.

6

Mit Formularschreiben vom (...) 2003 beantragte der Kläger die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 (Bl. 46 ff. der Beiakte A) setzte die Beklagte für den Kläger unter Zugrundelegung seiner Tätigkeit als Angestellter und Beamter des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Oktober 1990 bis 31. Juli 2003 einen Ruhegehaltssatz i. H. v. 24,06 v. H. fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 21. Juli 2003 erhöhte die Beklagte unter Berücksichtigung anrechnungsfähiger Pflichtversicherungszeiten vom 5. Juli 1960 bis 30. September 1990 vorübergehend den Ruhegehaltssatz ab 1. August 2003 von bisher 24,06 v. H. um 27,17 v. H. auf insgesamt 51,23 v. H. (vgl. Bl. 25 ff. der Beiakte A). Der Kläger erhielt danach ein erhöhtes Ruhegehalt i. H. v. 1.435,91 Euro (vgl. Bl. 50 Beiakte A).

7

Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. August 2008 von monatlich 859,25 Euro (Bl. 70 ff. Beiakte A).

8

Mit Bescheid über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG vom 8. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach § 55 BeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Zusatzversorgung für Angestellte des Öffentlichen Dienstes, Rente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nur im Rahmen einer Höchstgrenze gewährt würden; der übrige Teil der Versorgung ruhe. Die Höchstgrenze setze sich gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der zugrunde liegenden Besoldungsgruppe und der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (zuzüglich etwaiger Zurechnungszeiten) rechne, zusammen. Eine Ausnahme von der durchgehenden Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelte gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG für Zeiten, die gemäß § 2 Nr. 7 Beamtenversorgungsübergangsverordnung (BeamtVÜV) wegen einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einer Tätigkeit aufgrund einer persönlichen Systemnähe zur ehemaligen DDR nicht ruhegehaltfähig seien. Bei der Berechnung der Kürzung der Mindestversorgung blieben die Erhöhungsbeträge nach § 14 Abs. 4 BeamtVG und der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG außer Betracht. In den dem Bescheid beigefügten Anlagen errechnete die Beklagte ausgehend von einem dem Mindestruhegehalt entsprechenden Gesamtversorgungsbezug i. H. v. 1.327,51 Euro abzüglich einer Kürzung infolge Rentenleistung i. H. v. 818,27 Euro, einen dem Kläger ab 1. August 2008 verbleibenden monatlichen Auszahlungsbetrag von 509,24 Euro. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG blieben bei Zugrundelegung einer Zeitdifferenz vom 5. Juli 1960 bis 31. Juli 2003 (43 Jahre, 27 Tage) verschiedene Zeiträume zwischen dem 1. September 1960 bis 24. November 1989 über insgesamt 27 Jahre 78 Tage gemäß § 12a BeamtVG unberücksichtigt, so dass sich ein Ruhegehaltssatz von 29,74 v. H. ergab; da diese errechnete Höchstgrenze niedriger war als nach Maßgabe der Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG, wurde der Ruhensberechnung die amtsunabhängige Mindestversorgung zugrunde gelegt (vgl. Bl. 84 bis 87 der Beiakte A).

9

Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 mit Schreiben vom 22. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, in der "Gauck-Anhörung" sei richtig festgestellt worden, dass er ohne sein Wissen und Zutun als inoffizieller Mitarbeiter beim MfS geführt worden sei. Richtig sei, dass er in dem genannten Zeitraum eine dienstliche Anweisung gehabt habe, zu bestimmten Zeiten und Terminen sein Dienstzimmer zu verlassen, damit die Herren der Staatsicherheit dort nötige Gespräche führen konnten. Er habe weder Veranlassung noch überhaupt die Möglichkeit gehabt, sich gegen diese Anweisung zu wehren. Dass er wegen der Nutzung seines Dienstzimmers als „IM“ geführt worden sei, habe er nicht gewusst und auch erst in den Wirren der Wende durch die bekannte „Zeitungsliste“ erfahren. Er sei zu keiner Zeit, weder offiziell noch inoffiziell für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen. Ihm stehe gemäß § 14 Abs. 5 BeamtVG neben der Rente monatlich ein Ruhegehalt von mindestens 737,08 Euro zu.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. November 2008 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers beim MfS/AfNS vom (...) 1986 bis (...) 1989 sowie alle davor liegenden Zeiten seien zu Recht bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG unberücksichtigt geblieben. Nach Tz 30.1.1 BBesGVwV gelte der Ausschluss für jedwede nachweisliche Tätigkeit für das MfS/AfNS, auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit. Es komme nicht darauf an, ob man tätig geworden sei oder nicht. Maßgeblich sei die nachweisliche Zugehörigkeit zum MfS/AfNS. § 14 Abs. 5 BeamtVG und § 2 Nr. 9 BeamtVÜV, wonach mindestens die erdiente Versorgung zu zahlen sei, finde hier keine Anwendung.

11

Hiergegen hat der Kläger am 19. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Er habe einen Versorgungsanspruch in Höhe seiner erdienten Versorgung. Die vom BStU mit Schreiben vom 4. Mai 2007 verweigerte Herausgabe der ihn betreffenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe zur Folge, dass ihm eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst nicht nachgewiesen werden könne, weshalb eine Kürzung der Ruhegehaltbezüge aus diesem Grunde nicht erfolgen dürfe. Auch seien die in der Beiakte C enthaltenen Auszüge aus der früheren Personalakte als Beweismittel nicht verwertbar. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Beiakte C enthaltenden Auszüge aus der Akte des BStU mit den Originalunterlagen vollständig übereinstimmten und in jeder Hinsicht dem Original entsprächen. Die verweigerte Herausgabe der Originalunterlagen könne nicht durch die Vorlage von Kopien aus dem Altbestand einer früheren Dienststelle umgangen werden. Unterlägen die Originalunterlagen einem Herausgabe- bzw. Beweisverwertungsverbot, so gelte dies auch für die angefertigten Kopien. Für den Fall, dass die Beiakte C im Verfahren verwertbar sei, weise er darauf hin, dass ihm dienstlich aufgegeben worden sei, sein Dienstzimmer am Mittwoch zu meiden, damit es durch das Ministerium für Staatssicherheit genutzt werden könne. Bereits in den 70er Jahren habe eine entsprechende Regelung bestanden. Er habe die Aufgabe von einem in Pension gegangenen Kollegen übernommen. Das MfS habe auf eine schriftliche Fixierung der Gewährung des Zugangs zu den Diensträumen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bestanden. Außer der Zurverfügungstellung des Dienstzimmers habe es keine anderweitigen Tätigkeiten für das MfS gegeben. Aufgrund der Dienstvorschrift für Abschnittsbevollmächtigte sei er zur Zusammenarbeit mit allen staatlichen Behörden und Organen verpflichtet gewesen; er habe damit kraft Dienstvorschrift dem MfS „Amtshilfe“ geleistet. Zu dem Bericht der Anlage 3/3 sei es gekommen, weil der für ihn verantwortliche Beschäftigte des MfS die Anweisung erteilt habe, ihm mitzuteilen, wenn sich jemand für die Nutzung des Zimmers interessieren würde. Auf diese Aufforderung hin sei es zu der Information zu einer Person gekommen, die sich nach seiner Einschätzung als neugierig herausgestellt habe. Die personelle Veränderung durch den Auszug einer Familie in einem Haus sei keine „Spitzeltätigkeit“ gewesen, da eine solche Veränderung üblicherweise in einem sog. Hausbuch niedergelegt worden sei, zu dem das MfS aus eigener Kompetenz uneingeschränkten Zugang gehabt habe, so dass es seiner Information überhaupt nicht bedurft habe. Die Angaben zur eigenen Person und der Familienbindung zu seinen Töchtern seien unschädlich. Weitere Berichtstätigkeiten habe er abgelehnt. Zur Übergabe des erwähnten Präsentes sei es gekommen, weil seine Ehefrau im Auftrag der Polizei das Dienstzimmer gereinigt habe. Bedingt durch die übermäßige Nutzung an den Tagen, an denen das MfS die Räume genutzt habe, habe sich seine Frau einmal beschwert. Darauf sei ihr ein Präsent übergeben worden. Aus diesem Grunde sei auch keine Quittierung durch ihn erfolgt, weil ihm kein Präsent übergeben worden sei. All dies rechtfertige nicht die Annahme einer Tätigkeit für das MfS. Er habe nur im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit und nur auf dienstliche Weisung seiner Vorgesetzten am Mittwoch sein Dienstzimmer für das MfS zur Verfügung gestellt. Persönliche Berichte über andere Personen habe er nicht angefertigt. Eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS sei von ihm immer abgelehnt worden. Überdies könne bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten das Ergebnis eintreten, dass § 55 Abs. 2 BeamtVG zu einer Versorgung unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestversorgung führe. Mit dem Gleichheitssatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn der für das MfS tätig Gewesene, mit dem weder ein Beamtenverhältnis begründet noch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen worden sei, versorgungsrechtlich besser stehe als er selbst. Auch gegenüber Beamten, die als IM und wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden seien, sei die Ruhensregelung nicht zu rechtfertigen; diesen hätte ein Anspruch auf Nachversicherung zugestanden.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 aufzuheben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat darauf verwiesen, dass der Kläger nach dem Bericht des BStU im Rahmen seiner Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst aktuelle Ermittlungsergebnisse zu Hausbewohnern übergeben habe und im November 1988 ein „Präsent“ im Wert von 97,95 Mark erhalten habe. § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG sei nach der Gesetzessystematik und seinem Sinn und Zweck, der durch die Gesetzesmaterialien bestätigt werde, vorliegend nicht anwendbar. Auch § 2 Nr. 9 BeamtVÜV sei nicht anzuwenden, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die verbleibende Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurückbleibe. Soweit die vorgenommene Kürzung nicht auf § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV beruhe, könne es keine Erhöhung entsprechend § 2 Nr. 9 Satz 4 BeamtVÜV geben. § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG lasse nur eine Absenkung des Zahlbetrages zu und regele das Mindestruhegehalt, bis zu dem die Versorgungsbezüge abgesenkt werden dürften. Der Kläger verlange aber die Erhöhung auf das erdiente Ruhegehalt; dieser Fall sei in § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht geregelt.

17

Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 aufgehoben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, weil dieser über einen Versorgungsanspruch in Höhe seiner erdienten Versorgung verfüge. Die Beklagte habe im Rahmen der Ruhensanordnung gemäß § 55 BeamtVG zu Unrecht den Zeitraum vom (...) 1986 bis (...) 1989 sowie die davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt, weil dem Kläger eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nicht (mehr) vorgehalten werden dürfe. Die Unterlagen des BStU seien nicht mehr verwertbar. Das Gericht habe als öffentliche Stelle keinen Zugang (mehr) zu den Unterlagen des BStU. Keiner der im zweiten Unterabschnitt des StUG (§§ 19 ff. StUG) abschließend geregelten und einer Analogie nicht zugänglichen Verwendungszwecke für öffentliche Stellen sei einschlägig. Insbesondere komme eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 StUG nicht in Betracht, weil in diesem Verfahren nicht das Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie die Kürzung oder Aberkennung oder das Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung finde, streitgegenständlich sei. Auch eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) und d) StUG sei nicht möglich, weil der Kläger kein Amt mehr inne habe und sich auch nicht um ein solches bewerbe; zudem sei er zuletzt kein Beamter in der nach den Vorschriften beschriebenen herausgehobenen Position gewesen. Eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG in seiner Gültigkeit bis zum 11. Februar 2009 vergleichbare Regelung, wonach Unterlagen in der Vergangenheit auch für den Zweck der Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlungen und Überführungen der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes verwendet werden durften, existiere nicht mehr. Bestehe hiernach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG kein Zugangs- und Verwendungsrecht mehr für die Stasiunterlagen, habe dies ein (Beweis)Verwertungsverbot auch für die aus einer früheren Überprüfung des Klägers in Form von Kopien vorliegenden Unterlagen des BStU zur Folge. Ausnahmen von dieser Zugangs- und Verwendungssperre seien ausschließlich im StUG geregelt und hier nicht gegeben. Auch seien die dem Dienstherr in Bezug auf eine Tätigkeit des Klägers für das MfS vorliegenden Sekundärinformationen dem Kläger nicht (mehr) vorhaltbar. Der Dienstherr dürfe deshalb auch nicht (mehr) auf die - unter dem Druck der Belehrung über die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und dem Hinweis auf drohende personalrechtliche Konsequenzen abgegebenen - klägerischen Angaben im Protokoll vom (...) 1992 zurückgreifen.

18

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20. April 2011 zugestellt. Sie hat am 17. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese am 16. Juni 2011 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt begründet:

19

Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge auf § 55 BeamtVG beruhe. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kürzung der Versorgung wegen einer Tätigkeit für das MfS ausdrücklich anerkannt; hieran habe sich durch die Änderung des Stasiunterlagengesetzes i. d. F. v. 18. Februar 2007 nichts geändert. Das Stasiunterlagengesetz habe auch keinen Vorrang vor der beamtenrechtlichen Regelung, denn Spezialgesetz für die Berechnung der Versorgung sei das Beamtenversorgungsgesetz. Die Zugehörigkeit zu einem rechtsstaatswidrigen Organ der DDR dürfe sich - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - jedenfalls nicht positiv, d. h. besoldungs- bzw. versorgungserhöhend auswirken, zumal diese Zeiten rentenrechtlich Berücksichtigung finden könnten. Die Neufassung des Stasiunterlagengesetzes habe nur den Personenkreis betroffen, der ab Änderung des Gesetzes noch überprüft werden dürfe. Die Überprüfung des Klägers sei jedoch längst abgeschlossen gewesen. Der Personalausschuss habe am (...) 1992 ausdrücklich eine Tätigkeit des Klägers für das MfS festgestellt, die zuvor auch vom Kläger eingestanden worden sei. Auch das Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt sehe in § 26 weiterhin vor, dass Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit besoldungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene teleologische Auslegung des Stasiunterlagengesetzes gehe zu weit. Von einer Spezialität des vorgenannten Gesetzes könne nicht gesprochen werden. Die Änderung des § 20 Abs. 3 StUG betreffe die nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgende erstmalige oder neuerliche Überprüfung. Keinesfalls sollte damit der Ausschluss der Berücksichtigung der nicht mit einer rechtsstaatsmäßigen Tätigkeit erworbenen Versorgungsanrechte aufgehoben werden. In der Nichtverwertung der Unterlagen der Gauck-Behörde über den Kläger, aber auch der Nichtverwertung des Protokolls der Anhörung des Klägers durch die Polizeidirektion A-Stadt am (...) 1992 liege ein Verfahrensmangel i. S. von § 130 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe sich auch bei seiner Beweiswürdigung geirrt, indem es die zu Recht erfolgte Belehrung über die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und die bei Verletzung ggf. folgenden personal-rechtlichen Konsequenzen zum Anlass genommen habe, die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben des Klägers nicht zu beachten und nicht zu verwerten. Das Verwaltungsgericht sei auch rechtsirrigerweise davon ausgegangen, dass der Kläger nochmals überprüft wurde bzw. werden sollte. Dies sei aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber gerade nicht der Fall gewesen. Der Vorgang der Aktenanforderung bzw. Verwendung der Stasiunterlagen sei bereits im Jahr 1992 abgeschlossen gewesen; bei der Berechnung der Versorgung sei lediglich das Ergebnis dieser Überprüfung einbezogen worden. § 47 Abs. 2 StUG verweise ausdrücklich auf die sinngemäße Weitergeltung der aufgrund des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften, weshalb diesen Vorrang vor dem StUG einzuräumen sei. Rechtlich zu beanstanden sei auch, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen sei, im Wege der Auslegung die bereits außer Kraft getretene Vorschrift des § 20 Abs. 3 StUG in der bis zum 28. Dezember 2006 gültigen Fassung weiter anwenden zu dürfen. Im Übrigen komme es für das vorliegende Anfechtungsbegehren des Klägers auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. auf den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 an. Zu diesem Zeitpunkt habe die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur bis zum 11. Februar 2009 gültige Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG noch bestanden.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 23. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt sinngemäß,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Nach seiner Auffassung ist das erstinstanzliche Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte verkenne, dass sie das Vorliegen der Kürzungsvoraussetzungen gemäß § 55 BeamtVG nicht belegen könne, wenn - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annehme - die über ihn angelegten Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sowie deren Kopien nicht mehr verwertet werden dürfen. Auch finde die Rechtssauffassung der Beklagten, dass durch die Neufassung des Stasiunterlagengesetzes nur Personen betroffen sein sollen, die ab diesem Zeitpunkt noch überprüft werden dürfen, im Gesetz keine Stütze; vielmehr sei nach dem Gesetzeswortlaut jede Überprüfung gemeint. Eine Überprüfung i. S. d. Gesetzes liege deshalb auch dann vor, wenn aus Anlass der von der Beklagten gewollten Kürzung der Versorgungsbezüge wegen einer aus ihrer Sicht vorliegenden Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit auf diese Unterlagen zurückgegriffen werden müsse. Das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung des Personalausschusses Anfang der 90er Jahre, sei von dem jetzigen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Kürzung von Versorgungsbezügen rechtlich zu unterscheiden. Aufgrund der Verschiedenheit der Verwaltungsverfahren dürfe zum jetzigen Nachweis seiner Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der früheren DDR nur auf die Unterlagen zurückgegriffen werden, die für ihn angelegt worden seien und die beim BStU lagerten. Da es sich um eine erneute Überprüfung i. S. d. Stasiunterlagengesetzes handele, sei die Entscheidung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 4. Mai 2010, wonach eine Herausgabe wegen der jetzt existierenden Rechtslage nicht mehr möglich sei, rechtmäßig. Auf die von der Beklagten angeführten Regelungen im Besoldungsneuregelungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt komme es nicht an. Werde eine Tätigkeit für den ehemaligen Staatssicherheitsdienst der DDR bestritten - wie hier - könne ein entsprechender Nachweis rechtsgültig nur durch die Einsichtnahme in die Originalunterlagen beim Bundesbeauftragten erbracht werden. Könne diese Einsichtnahme rechtlich nicht mehr erfolgen, so sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit für den früheren Staatssicherheitsdienst der DDR nicht vorgelegen habe. Auch liege in der Nichtverwertung des Anhörungsprotokolls vom (...) 1992 kein Verfahrensmangel vor, weil der Grund für die Überprüfung Anfang der 1990er Jahre ein völlig anderer gewesen sei als derjenige, der jetzt durch die Beklagte angeführt werde. Damals sei es um die Weiterbeschäftigung des Klägers im Öffentlichen Dienst gegangen. Vor diesem Hintergrund sei auch der Tatsache der Belehrung ein völlig anderer Stellenwert beizumessen. Die Rechtssauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 20 Abs. 3 StUG sei juristisch vertretbar und stelle keinen Rechtsfehler dar.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd (Beiakten A, B und C) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 23. Februar 2011 gerichtete Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

27

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. November 2008 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Rente ab 1. August 2008 zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

28

Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob für die Höchstgrenzenberechnung die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (gemäß § 4 Abs. 2 BeamtVG, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss v. 19.08.2010 - 2 C 34.09 -, juris unter Bezug auf einen Antrag gemäß § 14a BeamtVG) bzw. der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Rente oder ein späterer Zeitpunkt, spätestens der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, maßgeblich ist. Denn trotz der im Zeitraum 1. August 2003 bzw. 1. August 2008 bis heute erfolgten Rechtsänderungen haben sich die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Höchstgrenzenberechnung - soweit sie hier in Streit stehen - nicht geändert.

29

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rente beurteilt sich nach § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Diese Fassung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsgesetzes auch für Beamte der Länder - wie den Kläger - folgte bis zur Föderalismusreform durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I, S. 2034), infolge dessen Art. 74a GG aufgehoben und Art. 74 Abs. 1 GG mit Wirkung vom 1. September 2006 (vgl. Art. 2 des Gesetzes v. 28.08.2006, a. a. O.) geändert wurde, aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 85 BG LSA (i. d. F. d. Bekanntmachung v. 09.02.1998, GVBl. LSA, S. 50). Ab 1. September 2006 ergab sich die Anwendbarkeit des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aus der Regelung des Art. 125a Abs. 1 GG bzw. ab 1. Januar 2008 aus § 108 Abs. 1 BeamtVG (gemäß Art. 3 Nr. 7 d. Gesetzes v. 29.07.2008, BGBl. I, S. 1582), wonach das Beamtenversorgungsgesetz in der vorgenannten Fassung u. a. für Landesbeamte weiter gilt, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Bestätigt wurde dies durch die bis zum 31. Januar 2010 gültige Fassung des § 85 BG LSA, wonach sich die Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes richtete.

30

Ab 1. April 2011 regelte das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA, S. 68) für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der in § 1 LBG LSA aufgeführten Dienstherrn (also auch für Landesbeamte), dass für den vorgenannten Personenkreis die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort gelten, sofern sich aus Abschnitt 2, d. h. den §§ 5 bis 13 BesVersEG LSA nichts anderes ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA gelten Verweisungen im Beamtenversorgungsgesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erlass eines Beamtenversorgungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Verweisungen auf das Landesbesoldungsgesetz oder auf die entsprechenden Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes.

31

Hiervon ausgehend richtet sich das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung. Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV, BGBl. I 1993, 369).

32

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei der mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13. Mai 2008 dem Kläger ab 1. August 2008 gewährten Regelaltersrente i. H. v. insgesamt 859,26 € (818,27 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 40,99 €, vgl. Bl. 74 der Beiakte A).

33

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, zugrunde gelegt wird.

34

Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Entsprechendes gilt nach § 2 Nr. 8 Satz 2, Nr. 7 BeamtVÜV, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BeamtVG um Zeiten zu vermindern ist, die nach Nr. 7 nicht ruhegehaltfähig sind; letzteres sind Zeiten nach § 30 BBesG.

35

§ 12a BeamtVG i. d. F. von § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes (i. d. F. v. 08.02.2011, GVBl. LSA, S. 68). Nicht ruhegehaltfähig sind danach unter anderem Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind sowie für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBesG, § 26 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBesG LSA).

36

In Anwendung dieser Rechtsvorschriften hat die Beklagte den Zeitraum vom (...) 1986 bis (...) 1989 wegen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit sowie alle davor liegenden Zeiten zu Recht bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt.

37

Im Einzelnen:

38

Einer Verwertung der von der Beklagten vorgelegten und als Beiakte C geführten Verwaltungsvorgänge der Polizeidirektion A-Stadt, insbesondere des Einzelberichtes des BStU vom (...) 1993 samt Anlagen und der Unterlagen im Zusammenhang mit der Anhörung des Klägers vor dem Personalausschuss der Polizeidirektion A-Stadt vom (...) 1992, stehen die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) nicht entgegen.

39

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG (gleichlautend i. d. F. v. 20.12.1991, BGBl. I, S. 2272 bis aktuell i. d. F. d. Bekanntmachung v. 18.02.2007, BGBl. I, S. 162, zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.12.2011, BGBl. I, S. 3106, ber. d. BGBl. I 2012, 442) haben öffentliche und nicht öffentliche Stellen nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit es dieses Gesetzes erlaubt oder anordnet.

40

Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 StUG umfasst die Verwendung von Unterlagen

41

-die Weitergabe von Unterlagen,

42

-die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen

43

sowie

44

-die sonstige Verarbeitung und Nutzung von Informationen.

45

Öffentlichen Stellen wird grundsätzlich ein Zugangsrecht zugebilligt, soweit die Verwendung der Unterlagen nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 StUG zulässig ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StUG).

46

Im Hinblick auf die mit Einzelbericht des BStU vom (...) 2003 vorgelegten Unterlagen bzw. mitgeteilten Informationen sind nur die in § 20 StUG geregelten Verwendungszwecke für Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, von Interesse. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung besteht die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG, wonach Unterlagen für die „Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes“ verwendet werden dürfen, bis zum heutigen Tag. Die Vorschrift wurde letztmals durch Art. 1 Nr. 6 des 3. StUÄndG vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 2026) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 geändert, indem die bisher verwandte Formulierung „Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten“ durch die Formulierung „Anerkennung von Beschäftigungszeiten“ ersetzt wurde. Die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/5816 vom 16. Oktober 1996, S. 9 zu Nr. 4 a und b) führen hierzu aus:

47

„Die Empfänger der Mitteilungen des Bundesbeauftragten, soweit es sich um öffentliche Stellen handelt, verwenden diese neben dem eigentlichen Zweck, nämlich der Bewertung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bzw. der Einstellung u. a. auch für

48

- die Festsetzung des Besoldungsalters bzw. die Festsetzung ruhegehaltfähiger Zeiten nach Beamtenrecht und .

49

Nach § 30 Abs. 1 BBesG … werden Zeiten einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS und seine Vorgänger bei den vorgenannten Festsetzungen berücksichtigt.

50

Wenn künftig keine Mitteilungen mehr zu inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS gemacht werden dürfen, die vor dem 1. Januar 1976 beendet waren, so ist den öffentlichen Stellen der genannte Verwendungszeck genommen.

51

Eine Auffangregelung bietet § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG gegenwärtig jedoch nur für Beamte, da der Begriff „ruhegehaltfähige Zeiten“ eine nur dem Beamtenrecht zuzuordnende Begriffsbestimmung ist.

52

… benötigen auch private Arbeitsgeber für ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen möglichst fundierte Informationen. Sie sollen daher mit den öffentlichen Arbeitgebern gleichgestellt werden.“

53

Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass die Formulierungsänderung der Erweiterung des bislang von dieser Regelung erfassten Nutzerkreises diente, künftig mithin nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch nicht öffentliche Stellen bzw. private Arbeitgeber die Unterlagen verwenden dürfen sollten, soweit es auf die Anerkennung von Beschäftigungszeiten besoldungs-/vergütungsrechtlich bzw. versorgungsrechtlich ankommt. Der Hinweis auf den „Auffangcharakter“ der Vorschrift bei Wegfall von Mitteilungen zu vor dem 1. Januar 1976 beendeten inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS zeigt des weiteren, dass von der Regelung nicht nur hauptamtliche, sondern auch inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erfasst wurden und werden. Der Senat teilt aus diesem Grunde nicht die von Rapp-Lücke in Geiger/Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. in § 20 Rdnr. 56 ohne Begründung vertretene Rechtsauffassung, Nr. 9 betreffe nur hauptamtliche Mitarbeiter i. S. des § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG.

54

Im Übrigen macht die Beibehaltung der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG auch plausibel, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der seit 29. Dezember 2006 (durch Gesetz v. 21.12.2006, BGBl. I, S. 3326) erfolgten und zuletzt mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 (durch Gesetz v. 22. 12.2011, BGBl. I, S. 3106) wieder modifizierten Beschränkung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 StUG überprüfbaren Personenkreises und der zeitlichen Begrenzung der Verwendung der Unterlagen für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Zwecke gemäß § 20 Abs. 3 StUG, keine Veranlassung hatte, bei den aktive Beschäftigungsverhältnisse bzw. Bewerbungen hierzu betreffenden Regelungen auf den beamtenversorgungsrechtlichen Aspekt gesondert einzugehen (vgl. zu den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit § 20 Nr. 6 StUG: BT-Drs. 17/7170 v. 27.09.2011, S. 3, 9 und 10; BT-Drs. 16/3638 v. 29.11.2006, S. 2, 10).

55

Die nach § 12a BeamtVG, § 30 BBesG bzw. § 26 LBesG LSA nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten führen auch nicht zu einer lebenslangen Bemakelung des Klägers, sondern verhindern lediglich, dass ein Beamter von Zeiten einer rechtsstaatswidrigen Betätigung nicht auch noch profitiert, indem diese sich besoldungs- und versorgungssteigernd auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 B 109.09 -, juris).

56

Nach alldem bestehen keine rechtlichen Bedenken, die bislang aktenkundig gewordenen Informationen über eine IM-Tätigkeit des Klägers einschließlich seiner Äußerungen hierzu rechtlich zu verwerten. Dem steht auch nicht entgegen, dass Informationen in einem anderen Verwaltungsverfahren erlangt und die entsprechenden Verwaltungsvorgänge zu diesem Verfahren von der Beklagten vorgelegt wurden. Mit ihrer Vorlage wurde die Beiakte C zum Gegenstand des Verfahrens (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 100 Rdnr. 3). Hinsichtlich ihrer Entscheidungsrelevanz ist das Gericht gesetzlich nicht auf bestimmte Beweismittel festgelegt bzw. beschränkt. Es bestimmt die im Einzelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen danach, ob und inwieweit sie im konkreten Fall, zur Erforschung des Sachverhaltes geeignet erscheinen. Es besteht deshalb auch keine Bindung des Gerichts an Vorbringen in Beweisanträgen der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei der Entscheidung, welche Mittel zur Erforschung des Sachverhaltes angewandt werden, ist das Gericht ebenso wie hinsichtlich der Würdigung des Ergebnisses der Beweiserhebung und des Gesamtergebnisses des Verfahrens frei (§ 108 Abs. 1 VwGO; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 86 Rdnr. 5 a, 14).

57

Die dem Senat vorliegenden Unterlagen erlauben die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsbildung.

58

Ausweislich des Einzelberichtes des BStU vom (...) 1993 wurde der Kläger im Zeitraum vom (...) 1986 bis (...) 1989 in der IM-Kategorie „Inoffizieller Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration/Sonstiges“ (IMK/S) mit dem Decknamen „(...)“ geführt. Sein Führungsoffizier war Hauptmann (...). Der Kläger hat eine handschriftlich verfasste, mit seinem Klarnamen unterschriebene, nicht datierte Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er freiwillig bereit sei, das MfS inoffiziell zu unterstützen, indem er das Dienstzimmer in der T-Straße 05 für die Arbeit des MfS zur Verfügung stelle und die Sicherheit der Aufgabenrealisierung gewährleiste. Der Kläger sicherte zu:

59

„Über die inoffizielle Unterstützung des MfS und über in diesem Zusammenhang bekannt werdende Sachverhalte und Personen werde ich gegenüber jedermann strengstens Stillschweigen wahren“.

60

Gemäß Ziff. 8 des Einzelberichtes des BStU vom (...) 1993 erfolgte die schriftliche Verpflichtung laut „Bericht zur Werbung“ am (...) 1986.

61

Nach der Kopie des Abschlussberichtes zum IM-Vorgang vom (...) 1989 (Anlage 3/4 zum Einzelbericht des BStU) bestand aufgrund der Einstellung der Nutzung des ABV-Zimmers als Objekt für Kontaktgespräche für die weitere inoffizielle Zusammenarbeit keine Perspektive mehr.

62

Der Kopie des vom Führungsoffizier (...) verfassten Kurztreff-Berichtes mit IMK/S „(...)“ vom (...) 1988 (Anl. 3/2 zum Einzelbericht des BStU) ist zu entnehmen, dass bei einem Treffen in der konspirativen Wohnung „C...“ dem IM „bezogen auf Veränderungen im Haus … keine Hinweise“ vorliegen. Im Auftreten/Verhalten der Hausbewohner gebe es keine zu beachtenden Hinweise. Die Legendierung der Nutzung des Zimmers durch das MfS gegenüber Gen. (geschwärzt) als „Nutzung durch Genossen des VPKA“ werde vom Gen. (geschwärzt) nicht angezweifelt. Fragestellungen seitens der Hausbewohner gebe es nicht.

63

Der Kopie eines Berichtes des Hauptmann (...) vom (...) 1988 über mündliche Informationen des IMK/S „(...)“ (Anl. 3/3 zum Einzelbericht des BStU) zufolge, gebe es „bezogen auf die Durchführung von Treffs im ABV-Zimmer … keine Hinweise auf unmotiviertes Interesse von Hausbewohnern“. „Als neugierig … (sei) die Person (geschwärzt) einzuschätzen. Dieser fühlt sich für die Ordnung im Haus verantwortlich und hatte bereits mehrfach Auseinandersetzungen im Haus wegen der Abstellung von Motorrädern auf dem Hof“. Des Weiteren enthält der Bericht Angaben dazu, wer im Haus aus- und eingezogen ist sowie zur Wohn- und Arbeitssituation und zum Familienstand einzelner Personen und zur Qualität der Verbindung des IM zu diesen Personen.

64

Gemäß Pkt. 14 des Einzelberichtes des BStU erhielt der Kläger im November 1988 ein Präsent im Wert von 97,95 Mark, das er nicht quittierte.

65

Dieser sich aus dem Einzelbericht des BStU und seinen Anlagen ergebende Sachverhalt wird vom Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Soweit in der Klagebegründungsschrift vom 20. März 2009 ausgeführt wird, der Kläger sei ohne sein Wissen als IM geführt worden, ist dies in Anbetracht der handschriftlich abgegebenen (Verpflichtungs-)Erklärung „freiwillig bereit (zu sein), das MfS inoffiziell zu unterstützen“ als widerlegt anzusehen. Die Abgabe einer solchen Verpflichtungserklärung hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Personalausschuss der Polizeidirektion A-Stadt vom (...) 1992 und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. August 2010 ausdrücklich zugestanden. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ihm die MfS-Kategorie bzw. der Begriff „IM“ bekannt war; entscheidend ist, dass er sich zur Zusammenarbeit mit dem MfS unter konspirativen Bedingungen wissentlich und willentlich bereit erklärt hat. Der konspirative Charakter der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung, insbesondere die gegenüber jedermann, also auch gegenüber Dienstvorgesetzten des Klägers bestehende Verschwiegenheitspflicht, die auch eine Beachtung des Dienstweges verhinderte, schließt es aus, die Zurverfügungstellung des Dienstzimmers als dienstlich veranlasst und als durch Dienstvorschriften für Abschnittsbevollmächtigte vorgeschriebene Zusammenarbeit mit allen staatlichen Behörden und Organen, quasi als „Amtshilfe für das MfS“ einzustufen. Die Handlung des Klägers erschöpfte sich auch keineswegs lediglich in der reinen Zurverfügungstellung seines Dienstzimmers an einem bestimmten Wochentag, sondern er hatte laut Verpflichtungserklärung die „Sicherheit der Aufgabenrealisierung“ zu gewährleisten. Dementsprechend erfolgten gegenüber dem Führungsoffizier (...) mündliche Angaben dazu, ob die Legendierung der Nutzung des Zimmers durch das MfS von Außenstehenden angezweifelt wird sowie Hinweise, an welchen Wochentagen das Zimmer - weil ungenutzt - ohne „Belastung“ in Anspruch genommen werden kann bzw. wann eine Kollision mit anderen Nutzern zu gewärtigen war (vgl. Anl. 3/2 zum Einzelbericht des BStU). Auch die mündlichen Angaben über die Reaktion der Hausbewohner in Bezug auf die Zimmernutzung durch den Staatssicherheitsdienst, der Hinweis auf einen besonders neugierigen Hausbewohner sowie Angaben über die personellen Veränderungen im Haus und (nach Angaben des Klägers im Schriftsatz v. 06.08.2010) zu den Lebensumständen seiner Töchter wie auch seiner Verbindungen zu ihnen (Anlage 3/3 zum Einzelbericht des BStU), stellen mehr als das reine Überlassen eines Zimmers bzw. die Einräumung eines Zutrittsrechtes zu konspirativen Zwecken dar; der Kläger hat durch sein Verhalten aktiv dazu beigetragen, die Konspiration und Legendierung abzusichern und darüber hinaus dem Staatssicherheitsdienst Einschätzungen und Informationen über (ehemalige) Hausbewohner und Familienmitglieder zur Verfügung gestellt. Dass diese mündlichen Informationen den Betroffenen vermutlich nicht zum Nachteil gereichten, hat seine Berücksichtigung bereits in dem Umstand gefunden, dass der Kläger als nicht derart gravierend vorbelastet angesehen wurde, so dass seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst noch als zumutbar angesehen wurde. Eine darüber hinausgehende begünstigende Auswirkung in Form einer Versorgungssteigerung ist diesem Verhalten dagegen nicht beizumessen. Eine Gleichstellung mit Bediensteten, die - womöglich unter Hinnahme von beruflichen und persönlichen Nachteilen - jegliche Zusammenarbeit mit dem MfS abgelehnt haben, rechtfertigt sich aufgrund der Handlungen des Klägers nicht.

66

Bereits im Hinblick auf die dokumentierten mündlichen Angaben des Klägers gegenüber seinem Führungsoffizier steht auch nicht in Frage, dass von einer „Tätigkeit“ des Klägers für das MfS i. S. d. beamtenversorgungs- bzw. besoldungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist. Im Übrigen dürfte auch bereits allein die tatsächliche Überlassung des Dienstzimmers an den Staatssicherheitsdienst ein das Bereitstellen eines Raumes für konspirative Zwecke und damit eine Tätigkeit für das MfS darstellen. Denn durch das positive Tun des IMK/S wurde die Einhaltung der Konspiration gefördert (vgl. BAG, Urt. v. 04.06.1998 - 8 AZR 496/96 -, juris). Letzteres bedarf aber im Hinblick auf die zudem erfolgte Abgabe von Informationen und die Einbindung des Klägers in die Gewährleistung der Konspiration und Legendierung der Wohnung keiner weiteren Vertiefung.

67

Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den Angaben im Bericht vom (...) 1988 (Anl. 3/3) durch seinen Führungsoffizier angewiesen worden, wird damit die versorgungsrechtlich relevante Tatbestandsvoraussetzung einer Tätigkeit des Klägers für das MfS nicht in Frage gestellt. Vielmehr bestätigt das Vorbringen zum Einen die Richtigkeit der im Bericht enthaltenen Angaben, zum Anderen belegt es, dass sich damit die eingegangene Verpflichtung, „die Sicherheit der Aufgabenrealisierung zu gewährleisten“, tatsächlich realisiert hat.

68

Auch die Behauptung, die personelle Veränderung durch den Auszug einer Familie in einem Haus sei keine „Spitzeltätigkeit“ gewesen, weil solche Veränderungen üblicherweise in einem sog. Hausbuch niedergelegt worden seien, zu denen das MfS aus eigener Kompetenz uneingeschränkt Zugang gehabt habe, erweist sich nicht als entscheidungserheblich. Eine inoffizielle Tätigkeit für das MfS durch die Weitergabe von Informationen über Dritte wird nicht durch den „Wert“ der Information relativiert. Es kommt deshalb - jedenfalls unter versorgungsrechtlichen Aspekten - nicht darauf an, ob der Kläger mit seinen Informationen Dritten geschadet hat. Wie bereits ausgeführt, hat die qualitative Bewertung seiner Zusammenarbeit mit dem MfS bereits im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst hinreichend Berücksichtigung gefunden. Im Übrigen stellt auch die Abgabe vermeintlich „harmloser, unschädlicher oder wertfreier“ und dem MfS bereits aus anderen Quellen zugänglicher Informationen die rechtsstaatswidrige Betätigung eines IM und seine damit dokumentierte Nähe zum Herrschaftssystem der DDR nicht in Frage. Nicht zuletzt war es kennzeichnend für die Arbeitsweise des Staatssicherheitsdienstes, dass Informationen akribisch aus allen möglichen Quellen gesammelt wurden, um einerseits ihren Wahrheitsgehalt zu verifizieren und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der jeweiligen Quelle zu prüfen.

69

Soweit der Kläger geltend macht, die im Einzelbericht des BStU erwähnte finanzielle Zuwendung sei ein Präsent für seine Frau gewesen, weil diese im Auftrag der Polizei das Dienstzimmer gereinigt und sich über die starke Verschmutzung an den Tagen beschwert habe, an denen das MfS die Räumlichkeiten genutzt habe, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Auch wenn das Geldgeschenk weder direkt noch indirekt die Zusammenarbeit des Klägers mit dem MfS honorieren sollte bzw. - wie der Kläger behauptet - nicht ihm, sondern seiner Frau übergeben worden sei, wird hierdurch die sich bereits aus den oben genannten Umständen ergebende inoffizielle Tätigkeit des Klägers für das MfS nicht in Frage gestellt. Auch ergeben die klägerischen Angaben zu den Umständen der Übergabe (an die Ehefrau, nicht an den Kläger), weshalb keine Quittierung erfolgt sei) keinen Hinweis darauf, dass die Zuwendung nicht durch das MfS erfolgte.

70

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR geführten Unterlagen über den Kläger, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, im Original beizuziehen. Abgesehen davon, dass Originalunterlagen gemäß § 19 Abs. 7 Satz 2 StUG an öffentliche Stellen nur herausgegeben werden, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist, wohingegen ansonsten die Auskunftserteilung durch schriftliche Mitteilung (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StUG), Einsichtsgewährung (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6, § 12 Abs. 4 Satz 1 StUG) und Duplikate von Unterlagen (§ 19 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 12 Abs. 5 StUG) erfolgt, besteht entgegen der klägerischen Rechtsauffassung, Beweiskraft sei allein Originalunterlagen beizumessen, kein allgemeiner Rechtssatz, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Benutzung von Beweissurrogaten verbietet (vgl. BGH, Urt. v. 11.06.1986 - 3 StR 10/86 -, juris im Zusammenhang mit dem in § 261 StPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der im Verwaltungsprozess gleichermaßen gilt, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zweifel an der Originaltreue der mit Einzelbericht des BStU vom (...) 1993 als Anlagen vorgelegten Kopien hat der Senat ebenso wenig wie an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einzelbericht mitgeteilten Informationen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im erstinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Beiakte C genommen. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass die Kopien mit den Originalunterlagen völlig übereinstimmen und in jeder Hinsicht dem Original entsprechen, besteht mangels Substantiiertheit des Vorbringens kein Anlass, die Echtheit der Originalurkunden bzw. die Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original anzuzweifeln. Der Senat hat des weiteren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die BStU-Unterlagen, neben den mitgeteilten Informationen, weitere den Kläger entlastende bzw. die Richtigkeit der vorliegenden Informationen in Frage stellende Information enthalten könnten. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger weder die Abgabe der Verpflichtungserklärung noch die Zurverfügungstellung des Dienstzimmers bzw. die Richtigkeit des Kurztreff-Berichts vom (...) 1988 in Abrede gestellt hat; zudem hat er den sich aus Anlage 3/3 ergebenen Sachverhalt sogar ausdrücklich eingeräumt und im Einzelnen erläutert. Bei dieser Sachlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Einzelbericht des BStU vom (...) 1993 und seine Anlagen der Wahrheit entsprechende Angaben enthalten und diese Unterlagen eine geeignete und ausreichende Grundlage für seine Überzeugungsbildung darstellen.

71

Die Regelung der §§ 55 Abs. 2, 12a BeamtVG ist auch verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentierung oder gegen Art. 3 GG.

72

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bestätigung der Senatsentscheidung vom 18. August 2009 (- 1 L 40/09 -, juris) bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2010 (- 2 B 109.09 -, juris) festgestellt, dass über die Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG, in dessen Rahmen die Vorschriften über die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten, sichergestellt ist, dass die Gesamtversorgung des Beamten ausnahmslos zumindest das Niveau der beamtenrechtlichen Mindestversorgung erreicht und damit in jedem Falle dem Gebot der amtsangemessenen Versorgung nach Art. 33 Abs. 5 GG genügt. Etwas anderes folge auch nicht aus § 12a BeamtVG (i. V. m. § 30 BBesG), da bei nur kurzer Dienstzeit im aktiven Beamtenverhältnis, eine amts(un)abhängige Versorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 BeamtVG zu zahlen sei, die sich von der Versorgung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 BeamtVG nicht unterscheide und im Hinblick auf ihren Alimentationscharakter ebenfalls im Beamtenstatus „erdient“ sei.

73

Auch liege in der Anwendung von § 12a BeamtVG i. V. m. § 30 BBesG keine sachwidrige Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 GG in Bezug auf Personen vor, mit denen ein Beamtenverhältnis aufgrund ihrer Vorbelastung gar nicht erst begründet oder die aus diesem wieder entlassen bzw. entfernt worden seien, weil dieser Personenkreis keine Versorgungsleistungen des Dienstherrn beziehe und dies eine Ungleichbehandlung rechtfertige. Soweit im Übrigen höchstrichterlich (BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris) bereits geklärt sei, dass die dort genannten Zeiten nicht besoldungssteigernd zu berücksichtigen seien, greife § 12a BeamtVG den Grundgedanken des § 30 BBesG lediglich auf, indem die dort genannten Zeiten sich auch nicht versorgungssteigernd auswirken sollen. § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG stelle in jedem Fall sicher, dass der Beamte die amts(un)abhängige Mindestversorgung erhalte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010, a. a. O.). Letzteres ist ausweislich der dem streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Juli 2008 als Anlage beigefügten „Berechnungsanordnung über Ruhegehalt“ auch der Fall. Der Ruhensberechnung liegt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt i. H. v. 1.327,51 € zugrunde. Dieses bildet zugleich den Gesamtversorgungsbezug des Klägers. Hiervon zu unterscheiden ist der infolge der Kürzung um den Rentenbetrag i. H. v. 818,27 € ermittelte Auszahlungsbetrag i. H. v. 509,24 €. Auszahlungsbetrag und Rente gewährleisten die dem Kläger zuerkannte amtsunabhängige Mindestversorgung.

74

Soweit der Kläger einwendet, ihm sei aufgrund des Beamtenverhältnisses eine günstigere rentenrechtliche Versorgung verwehrt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis aufgrund seiner Bewerbung und damit aufgrund seiner Willensentscheidung erfolgte; mit der Entscheidung für den Beamtenstatus hat er sich zugleich den beamtenrechtlichen Versorgungsregelungen unterworfen. Es hätte dem Kläger deshalb oblegen, vor seiner Einstellung - ggf. unter Inanspruchnahme rechtskundigen Rates - die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Versorgungssysteme für Beamte und Nichtbeamte abzuwägen.

75

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 4 BeamtVG gebiete eine Auszahlung des erdienten Ruhegehaltes und der Rente. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 02.03.2006 - 1 L 7/05 -, juris; Beschl. v. 11.10.2011 - 1 L 134/11 -, juris) festgestellt, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BeamtVG eine weitere Einschränkung bei der Gewährung einer Mindestversorgung darstellt. Sinn und Zweck der weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 2 Nr. 9 BeamtVÜV, 14 Abs. 5 BeamtVG bestehe darin, den sich nach Anwendung von § 55 BeamtVG ergebenden Zahlbetrag an Versorgungsbezügen nochmals zu reduzieren, wenn und weil in Folge einer späten Begründung des Beamtenverhältnisses die Gewährung einer Mindestversorgung auf eine Rentenleistung trifft, die nach der Regelung des § 55 dazu führe, dass trotz der verhältnismäßig kurzen Dienstzeit neben der Rentenleistung gleichwohl das (nahezu) ungekürzte Mindestruhegehalt zu gewähren wäre. Dementsprechend sei die erweiterte Ruhensregelung des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV bzw. § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht anzuwenden, wenn nach der Anwendung des § 55 BeamtVG die - verbleibende - Versorgung hinter der erdienten Versorgung zurück bleibt. Finde jedoch - wie hier - eine weitere Reduktion der Versorgungsbezüge gemäß § 2 Nr. 9 Satz 1 BeamtVÜV bzw. § 14 Abs. 5 BeamtVG nicht statt, bestehe auch kein Anspruch auf den in diesen Vorschriften genannten Mindestzahlbetrag.

76

Sonstige gegen die streitgegenständliche Ruhensberechnung der Beklagten bestehende rechtliche Bedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass der der Ruhensberechnung zugrunde gelegte Gesamtversorgungsbezug rechnerisch unzutreffend ermittelt wurde.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

79

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.