Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.

(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85 Abs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.

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§ 42 MarkenG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 42 MarkenG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss
§ 42 MarkenG zitiert 1 andere §§ aus dem Markengesetz.

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 2 Maßgaben


(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 398/16

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten vom 30.06.1968 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Apr. 2018 - 8 A 276/16

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Zahlung von Vers

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. März 2013 - 1 L 83/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (…

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. März 2013 - 1 L 82/12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (…

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Juli 2012 - 1 L 70/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG). 2 Der am (.

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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt...