Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.
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(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Ze
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published on 13/04/2017 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.429,20 € festgesetzt.
published on 31/05/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtanrechnung ihrer in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund des Studiums an der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“ absolvierten Erfahrungszeiten nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr.
published on 10/04/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten vom 30.06.1968 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der
published on 10/04/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Zahlung von Vers
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