Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Dez. 2016 - 8 A 211/16


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 01.09.2002 das statusrechtliche Amt einer Regierungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6 BBesO A) inne und begehrt vom 01.01.2004 bis zum 31.07.2007 die Bewilligung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG für die wahrgenommene Tätigkeit in einem höherwertigen Amt (Besoldungsgruppe A 8 BBesO A). Am 14.04.2008 wurde sie zur Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO A) befördert.
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Den Antrag der Klägerin vom 07.08.2007 auf Bewilligung einer Verwendungszulage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2010 ab. Den ablehnenden Widerspruch begründete der Beklagte damit, dass die Zulage nur wegen der nicht gegebenen "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" für die im Land Sachsen-Anhalt bis zum 31.07.2007 geltende Verwendungszulage nach § 46 BBesG abzulehnen sei. Nach der Rechtsprechung müsse die Beförderungsreife für das Statusamt des wahrgenommenen höherwertigen Dienstpostens vorliegen. Zum 01.09.2003 hätten zwar die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das nächsthöhere nach Besoldungsgruppe A 7 BBesO A bewertete Statusamt vorgelegen, aber eben nicht für das den wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben zugeordnete Statusamt nach Besoldungsgruppe A 8 BBesO A. Eine Zulage für ein um zwei Besoldungsgruppen höheres Amt scheide damit aus. Auch ein "Erst-recht-Schluss" in dem Sinne, dass abhängig von der jeweiligen Beförderungsreife (zunächst) der Unterschiedsbetrag für das jeweils nächsthöhere Amt stufenweise gezahlt werde, scheide wegen der notwendigen Voraussetzungen zum Statusamt aus. Eine systematische Besetzung höherwertigen Dienstposten mit Beamten ohne die erforderliche Beförderungsreife zur Umgehung einer Zulage, sei nicht ersichtlich.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrem Begehren fest und ist der Auffassung, dass auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung bei der Klägerin vorgelegen haben; sie beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 04.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2015 zu verpflichten, der Klägerin eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der BesGr. A 6 und der BesGr. A 8 BBesO A ab dem 01.01.2004 bis zum 31.07.2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2008
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hilfsweise
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für diesen Zeitraum den Unterschiedsbetrag zwischen A 6 und A 7 BBesO A nebst Zinsen zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hält an der Nichtgewährung fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage über die ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung der Zulage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Zulagenanspruch, auch nicht in gestaffelter Form nach den jeweiligen Besoldungsstufen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der im Land Sachsen-Anhalt bis zum 31.07.2007 geltende § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sah die Gewährung einer besoldungsrechtlichen Zulage vor, wenn ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind und er diese Tätigkeit ununterbrochen seit bereits 18 Monaten wahrnimmt und zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses höherwertigen Amtes vorliegen.
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Unstreitig hat die Klägerin in dem begehrten Zeitraum die Aufgaben eines Dienstpostens "vorübergehend vertretungsweise" wahrgenommen, welcher einem um zwei Stufen "höherwertigen Statusamt" zugeordnet war. Auch die "18-monatige Wartefrist" war bereits zum 01.07.2003, also vor dem mit Antrag vom 07.08.2007 wegen der Verjährung ab dem 01.01.2004 gestellten Begehren erfüllt und die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" für die Übertragung des Amtes lagen vor.
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Mit dem Beklagten muss das Gericht aber feststellen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt das weitere Tatbestandsmerkmal, nämlich die "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" für das den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben zugeordnete Statusamt nach Besoldungsgruppe A 8 BBesO A erfüllte.
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Der eindeutige Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG beansprucht, dass die "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragungdieses [höherwertigen] Amtes vorliegen" müssen. Das ist zum einen dann nicht der Fall, wenn der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen noch nicht befördert werden kann; aber auch dann, wenn - wie vorliegend - der Beamte zwar in das nächst höhere Statusamt - hier Besoldungsgruppe A 7 BBesO A - befördert werden könnte aber eben nicht – direkt – in das den höherwertigen Aufgaben zugeordnete noch höhere Statusamt – hier Besoldungsgruppe A 8 BBesO A. Eine "Sprungbeförderung" ist dem Laufbahnrecht fremd. Daher erhält der Beamte keine Zulage, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Statusamt erfüllt, das höher als das innegehabte, aber niedriger als das Statusamt ist, dem die Aufgaben zugeordnet sind (BVerwG, Urteil v. 28.04.2011, 2 C 30.09; juris). In diesem Sinne interpretiert die aufzufindende neuere Rechtsprechung die Auslegung der Norm (BVerwG, a. a. O; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.03.2011, OVG 4 B 12.10; Thüringer OVG, Urteil v. 18.08.2015, 2 KO 191/15; alle juris). Die ältere anderslautende Rechtsprechung (OVG LSA, Beschl. v. 29.01.2008, 1 L 232/07; VG Halle, Urteil v. 26.09.2007, 5 A 222/05; VG Magdeburg, Urteil v. 04.09.2007, 5 A 17/07; VG Göttingen, Urteil v. 13.08.2002, 3 A 3280/00; VG Gelsenkirchen, Urteil. v. 04.02.2009, 1 K 962/07; juris) erscheint durch die neuere, nunmehr vorliegende, zudem höchstrichterliche Rechtsprechung überholt. Zuletzt setzt sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) ausführlich mit dieser Rechtsprechung und dem daraus gezogenen "Erst-recht-Schluss" auseinander, wonach wenigstens die Zulage in Höhe der Differenz zwischen den innegehabten Statusamt und dem nächsthöheren, also noch nicht dem, welchem die höherwertigen Aufgaben zugeordnet sind, zu gewähren sei. In diesem Sinne argumentiert auch die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag. Soweit der dem 2. Senat angehörende Bundesrichter von der W… in seiner Besprechung zu einer anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (jurisPR-BVerwG 4/2015 Anm. 5 zu 2 C 16.13; juris), welche sich mit der sogenannten "Topfwirtschaft" und den "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" befasst, annimmt es spreche „viel dafür, § 46 BBesG insbesondere im Hinblick auf Sinn und Zweck so auszulegen“, stehen dem die anderslautenden eindeutigen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28.04.2011 (2 C 30.09; juris) entgegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass nach Sinn und Zweck die Verwendungszulage nur solchen Beamten einen Anreiz zur Übernahme eines höherwertigen Amtes bieten solle, denen das Statusamt auch im Wege der Beförderung verliehen werden könne (so auch RiBVerwG a. D. Kugele in seiner Besprechung dazu, JurisPR-BVerwG 17/2011, Anm. 2 zu 2 C 30.09; juris). Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese am Wortlaut orientierte Auslegung werden nicht erhoben. Weder der Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG fordern die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben ohne entsprechende Beförderungsreife (BVerwG, Urteil v. 28.04.2005, 2 C 29.04; juris). Der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt. Denn im Besoldungsrecht steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, wobei Regelungen zwangsläufig generalisieren und typisieren müssen. Demzufolge verstoßen Unterschiede bei der Gewährung von Zulagen nur dann gegen Art. 3 GG, wenn sich die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung als erkennbar sachwidrig erweisen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2008, 2 BvR 380/08; juris).
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Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hält auch das erkennende Gericht in Gestalt des Einzelrichters an seiner früheren Entscheidungspraxis (vgl: VG Magdeburg, Urteil v. 04.09.2007, 5 A 17/07; juris) nicht mehr fest. Der dort noch vertretenen Möglichkeit der gestuften Zulagenbewilligung nach den Zeiträumen der jeweils fiktiv erreichbaren Beförderungsreife, folgt das Gericht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der damals in der Rechtsprechung noch nicht gesehenen Problematik nicht mehr.
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Das erkennende Gericht sieht auch keine rechtliche Möglichkeit der Zulagengewährung aufgrund der Tatsache, dass der Dienstherr - zumindest im vorliegenden Fall – willentlich einen höherwertigen Dienstposten mit einer um zwei Besoldungsstufen niedriger eingestuften Statusbeamtin besetzt. Liegt der Sinn und Zweck der Verwendungszulage gerade darin, den beförderungsreifen Beamten eine Chance zur Bewährung zu geben und muss in den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zugleich ein Korrelat der willkürlichen Besetzung höherwertiger Dienstposten gesehen werden, erscheint das hiesige Vorgehen des Dienstherrn äußerst grenzwertig. Ob darin eine systematische Umgehung der Zulagenbewilligung zu sehen ist und damit ein schadensersatzauslösendes Verschulden des Dienstherrn als Sekundäranspruch vorliegt, ist hier nicht streitgegenständlich und muss nicht geklärt werden. Jedenfalls kann auch ein solches (systematisches) Vorgehen des Dienstherrn nicht dazu führen, den primären Zulagenanspruch über die „großzügige“ Auslegung des Tatbestandes des § 46 Abs. 1 Satz 1 BbesG am Wortlaut vorbei zuzubilligen; dies obliegt einem - der Verjährung unterliegenden - Sekundäranspruch (so auch ausführlich: Thüringer OVG, Urteil v. 18.08.2015, 2 KO 191/15; juris).
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Aufgrund der eindeutigen Auslegung am Wortlaut der Norm und dem Sinn und Zweck erscheint auch eine analoge Anwendung nicht möglich. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie kommt nur in Betracht, wen der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen ist, wie etwa bei einem Redaktionsversehen (BVerwG, Urteil v. 27.03.2014, 2 C 2.13; juris). Eine solche planwidrige Regelungslücke kann vorliegend nicht angenommen werden (BVerwG, Urteil v. 28.04.2011, 2 C 30.09; unter Verweis auf die amtl. Begründung zu § 46 Abs. 1 BBesG; BT-Drs. 13/3994, S. 43; juris).
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzt sich in seinem Urteil vom 18.03.2011 (OVG 4 B 12.10; juris) ausführlich mit der anders lautenden Auslegung des Wortlautes des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der (früheren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle (Urteil v. 26.09.2007; 5 A 222/05; juris) und der (früheren) am Sinn und Zweck orientierten Interpretation durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 29.01.2008 (1 L 232/07; juris) auseinander.
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Die Berufung ist nicht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Denn aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die vorherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Auslegung des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in den Fällen der Wahrnehmung der Aufgaben eines um zwei Stufen höheren Amtes nicht mehr aktuell ist. Darüber hinaus handelt es sich um auslaufendes Recht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der vorläufigen Streitwertfestsetzung anzusetzen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.