Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 16. Feb. 2017 - 8 A 423/16


Gericht
Tatbestand
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Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das statusrechtliche Amt eines Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO A) inne und begehrt für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2007 die Bewilligung einer Zulage nach § 46 BBesG für die vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007 wahrgenommene Tätigkeit in einem höherwertigen Amt (Besoldungsgruppe A 11 BBesO A.
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Den Antrag des Klägers vom 28.12.2007 zur Bewilligung einer Verwendungszulage lehnte die frühere OFD ... mit Bescheid vom 18.01.2011 ab. Den ablehnenden Widerspruch begründete die Beklagte damit, dass die Zulage nur wegen der nicht gegebenen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die bis zum 31.07.2007 im Land Sachsen-Anhalt geltende Verwendungszulage nach § 46 BBesG abzulehnen sei. Denn die personalführende Stelle habe keine entsprechenden Unterlagen bezüglich der damals zur Verfügung gestandenen Planstellen und der mit höherwertigen Dienstposten betrauten Beamten Berechnung zur Verfügung gestellt.
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Mit der fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger an seinem Begehren fest und beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der früheren OFD ... vom 18.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.07.2004 bis zum 31.07.2007 eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und A 11 BBesO A zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hält an der Nichtgewährung fest.
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Mit Aufklärungs- und Auflagenbeschluss vom 23.11.2016 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, bis zum 10.01.2017 dem Gericht unter Berücksichtigung der bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 (2 C 16.13. u. a.) die zur Entscheidung der Sache notwendigen Angaben unter Vorlage der Unterlagen bezüglich der Anzahl der im streitbefangenen Zeitraum in der betreffenden Dienststelle mit höherwertigen Dienstposten betrauten Beamten sowie zur Anzahl der dort besetzbaren Planstellen zu machen.
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Die Beklagte teilte unter dem 09.01.2017 erneut mit, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage über die ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist begründet. Die Ablehnung der Bewilligung der Zulage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat einen diesbezüglichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der im Land Sachsen-Anhalt bis zum 31.07.2007 geltende § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG sah im Wesentlichen die Gewährung einer besoldungsrechtlichen Zulage vor, wenn ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind und er diese Tätigkeit ununterbrochen seit bereits 18 Monaten wahrnimmt und zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses höherwertigen Amtes vorliegen (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 06.12.2016, 8 A 211/16; juris gemeldet) .
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Unstreitig hat der Kläger in dem begehrten Zeitraum die Aufgaben eines Dienstpostens "vorübergehend vertretungsweise" wahrgenommen, welcher einem "höherwertigen Statusamt" zugeordnet war. Ebenso unstreitig lagen auch die weiteren Voraussetzungen, nämlich die "18-monatige Wartefrist" ab dem 01.07.2004 und die "laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" für die Übertragung des Amtes lagen vor.
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Soweit die Beklagte die Zulage allein wegen der fehlenden Zuarbeit der personalführenden Dienststelle unter Berufung auf die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" verneint, ist dies rechtswidrig. Richtig sind die Angaben zur Anzahl der im streitbefangenen Zeitraum in der betreffenden Dienststelle mit höherwertigen Dienstposten betrauten Beamten sowie die Anzahl der dort besetzbaren Planstellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 25.09.2014, 2 C 16.13 u. a.; juris) notwendig, um die haushaltrechtlichen Voraussetzungen der Zulage bzw. einer anteiligen Zulage zu prüfen. Unstreitig wurde der Kläger auf höherwertigen Dienstposten geführt. Dass die personalführende Stelle keine Unterlagen mehr ausfindig machen kann um damit eine etwaige "nur" anteilmäßige Berechnung vorzunehmen, darf rechtsstaatlich nicht zu Lasten des Klägers gehen. Diese Aufklärung fällt in die Sphäre der Beklagten und auch das Gericht ist seiner Aufklärungspflicht mit dem Aufklärungs- und Auflagenbeschluss vom 23.11.2016 nachgekommen. Die Beklagte bzw. personalführende Behörde ist zur Vorlage der Unterlagen und Erteilung von Auskünften nach § 99 VwGO verpflichtet, was sich zudem auch aus der allgemein prozessualen Mitwirkungspflicht ergibt.
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Jede Form der Stellenbewirtschaftung verlangt eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation. Ist die Behörde deshalb der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise nachgekommen, so hat dies nicht nur eine Verringerung der Anforderung an die Aufklärungspflicht des Gerichts und eine Minderung des Beweismaßes zur Folge. Vielmehr kann das Gericht je nach den Umständen des Falles aus dem Verhalten eines Beteiligten, der es unterlässt, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, auch negative Schlüsse für ihn ziehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19 Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 ff.;). Im vorliegenden Fall geht das Gericht deshalb zum Nachteil des Beklagten davon aus, dass im Bereich der personalführende Stelle im streitbefangenen Zeitraum eine ausreichende Anzahl von besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 vorhanden gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der vorläufigen Streitwertfestsetzung anzusetzen. Da es sich um eine weitgehend abgeschlossene Rechtsmaterie handelt und zudem eine grundsätzliche Rechtsprechung besteht, war die Zulassung der Berufung nicht zu erörtern.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.