Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 B 398/16

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1221.7B398.16.0A
published on 21/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 B 398/16
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Gericht

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Gründe

1

Dem jeweiligen Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller bzw. die Antragstellerin vorläufig im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen,

3

kann kein Erfolg beschieden werden.

4

Die jeweiligen Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

5

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist begründet, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes gegeben ist. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zuzusprechen sind und die Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.12.2014 - 3 M 527/14 -, juris).

6

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO müssen der Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (der Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden.

7

In Anwendung vorstehender Grundsätze haben die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich anhand der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergibt, dass im Studiengang Humanmedizin (1. Fachsemester) über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin vom 07.04.2016 in der Fassung vom 22.09.2016 festgesetzte – und nach der Belegungsliste mit Stand vom 14.12.2016 mit 197 Zulassungen ausgeschöpfte – Zulassungshöchstzahl von 197 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.

8

Zunächst ist anzumerken, dass die nach Semesterbeginn vorgenommene Exmatrikulation des Studierenden mit der Matrikelnummer 215008 nicht zur Folge hat, dass ein weiterer innerkapazitärer Studienplatz zur Verfügung steht und von der Antragsgegnerin zu vergeben ist. Denn der Antrag auf Exmatrikulation ging ausweislich des sich auf dem Antrag befindenden Poststempels am 26.10.2016 - und damit 16 Tage nach Vorlesungsbeginn am 10.10.2016 - bei der Antragsgegnerin ein. Eine Nachbesetzung von durch Exmatrikulationen frei werdender Studienplätze kann allenfalls bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen. Alle nach diesem Stichtag eintretenden Veränderungen werden im Rahmen des Schwundes beachtet und bleiben deshalb kapazitätsrechtlich unberücksichtigt. Die betreffenden Studienplätze sind als kapazitätswirksam besetzt anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.04.2016 - 2 LB 60/15 - und Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, jeweils juris).

9

Die Antragsteller haben zudem nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, das zu der Annahme gelangen ließe, dass die bei der Antragsgegnerin vorhandene Kapazität nur unzureichend ausgelastet ist.

10

Insbesondere vermag der Vortrag, die zur Kapazitätsermittlung in Bezug auf die Berechnung der tagesbelegten Betten angewandte Mitternachtszählung sei nicht zeitgemäß, Zweifel an der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin nicht zu begründen. Denn zum einen ist die Zahl der tagesbelegten Betten für die das 1. Fachsemester betreffende Kapazitätsermittlung nicht von Bedeutung, weil nur die Kapazität des klinischen Teils des Studiums - Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 7 Abs. 3 S. 1 KapVO LSA) - patientenbezogen ermittelt wird, § 17 Abs. 1 S. 1 KapVO LSA. Darüber hinaus hat das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 22.06.2015 (Az.: 3 M 49/15, u.a., juris) festgestellt, dass die Mitternachtszählung weiterhin eine sachgerechte Methode zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten darstellt.

11

Auch das Vorbringen, eine Aufnahme der Ausgründungen bzw. Beteiligungen der Antragsgegnerin in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität sei geboten, ist nicht geeignet, die Kapazitätsermittlung in Frage zu stellen, weil die patientenbezogene Kapazität für die Aufnahmekapazität des 1. Fachsemesters - die anhand der personellen Ausstattung berechnet wird - ohne Bedeutung ist.

12

Ebenso verfängt der Einwand, dass der Anteil der Titellehre als zu gering angegeben erscheint, nicht, weil die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, dass bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigende Titellehre überhaupt nicht erfolgt. Dem wurde antragstellerseits nicht entgegengetreten. Daneben ist anzumerken, dass das OVG Sachsen-Anhalt bereits mit Beschluss vom 07.03.2006 (Az.: 3 N 62/05, n.v.) feststellte, dass die Inhaber der Venia legendi zwar das Recht haben, Lehrveranstaltungen auf denjenigen Gebieten abzuhalten, für die ihnen die Lehrbefugnis erteilt worden ist; an Vorgaben der Studienordnungen oder an die Verteilung der Pflichtlehrveranstaltungen auf die übrigen Lehrpersonen sind sie nicht gebunden. Ohne dass ihnen ein Lehrauftrag erteilt wird, haben sie - abgesehen von hier nicht gegebenen ausdrücklich abweichenden Bestimmungen - aber weder eine dienstrechtliche Verpflichtung, überhaupt eine bestimmte Veranstaltung abzuhalten, noch die Pflicht, dies in jedem Semester oder sonst wie regelmäßig zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.06.2011 -13 C 47/11). Dieser Auffassung steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen, da dieses sich lediglich auf die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten bezieht. Im Übrigen wäre nur eine tatsächlich erbrachte Titellehre anzusetzen, nicht jedoch eine fiktive Lehre, die tatsächlich nicht erbracht wird (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 436).

13

Auch ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Lehrverpflichtungen für wissenschaftliche Mitarbeiter in anderen Bundesländern möglicherweise höher ist, nicht zu gering angesetzt, weshalb ein Verstoß gegen das sich aus Art. 12 und 3 GG ergebende Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vorliegt. Insoweit ist auf den Beschluss des VG Magdeburg vom 26.01.2016 (Az.: 7 B 334/15 MD u.a., juris) und auch auf die - den Beschluss bestätigende - Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.07.2016 (Az.: 3 M 49/16, juris) zu verweisen. In letzterer wurde nochmals - unter Verweis auf ergangene Vorgängerentscheidungen und mit Hinweis darauf, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen ausschließlich nach den in § 4 Abs. 1 LVVO LSA normativ bestimmten Lehrdeputaten richtet - Folgendes ausgeführt:

14

„Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2011 - 2 NB 439/10 - juris). Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechende Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z. B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4).“

15

Auch die Bedenken eines Antragstellers bezüglich angesetzter Lehrdeputate für zwei befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter teilt das Gericht nicht. Soweit ausgeführt wird, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter E. C. P. und Dr. L. Cardenas-Morales bereits 1976 geboren worden und daher 40 Jahre alt seien, sodass diese vermutlich seit mehr als 15 Jahren als wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt würden, mit der Folge, dass ein sachlicher Grund für die weiterhin in Ansatz gebrachte Lehrverpflichtung von lediglich vier Semesterwochenstunden nicht existiere, folgt das Gericht diesem Vorbringen nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Erklärung der Sachgebietsleiterin Personal - Frau K. D. - im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass die vorbenannten wissenschaftlichen Mitarbeiter laut ihrer Angaben bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der Antragsgegnerin keine vorherigen Arbeitsverhältnisse an anderen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen nach Studienabschluss eingegangen waren, sodass weitere Zeiten befristeter Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind. Dies wird bestätigt durch allgemein zugängliche Quellen. Denn unter dem 09.05.2012 wurde ein Artikel des Herrn C. P. veröffentlicht, nach dessen Angaben Herr C. P. Angehöriger der University of New York ist (abrufbar unter: https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3374973/, abgerufen am 14.12.2016). Da er sich seit 20.08.2012 - und damit kurze Zeit später - in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin befindet, kommen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin, dass weitere Zeiten einer befristeten Beschäftigung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen im Bundesgebiet nicht existieren, nicht auf. Ebenso verhält es sich mit den Frau Dr. C. betreffenden Angaben. Diese wissenschaftliche Mitarbeiterin veröffentlichte im Jahr 2008 einen Artikel, der sie als Angehörige der Universidad Nacional Autónoma de México ausweist (abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/5256065_Repetitive_transcranial_magnetic_stimulation_decreases_the_number_of_seizures_in_patients_with_focal_neocortical_epilepsy, abgerufen am 14.12.2016). Dies zugrunde gelegt ist die seit dem 01.03.2016 bestehende Befristung des Arbeitsverhältnisses und die daran anknüpfende im Umfang geringe Lehrverpflichtung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen.

16

Soweit angeführt wird, die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, welche besoldeten und unbesoldeten Lehraufträge in der Lehreinheit vorklinische Medizin zur Verfügung standen, kann auch dieses Vorbringen den jeweiligen Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit der Erklärung des Dekans - Herr Prof. Dr. med. R - vom 30.11.2016, dass derartige Lehraufträge nicht gegeben seien, hat die Antragsgegnerin jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich aus dem besoldete und unbesoldete Lehraufträge betreffenden Vortrag Zweifel an der Kapazitätsberechnung nicht ableiten lassen.

17

Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, es sei nicht ersichtlich, ob für das Haushaltsjahr 2016 Wiederbesetzungssperren bezüglich freigewordener Stellen bestehen. Die Antragsgegnerin bestätigt durch die Erklärung des Herrn Prof. Dr. med. R vom 30.11.2016, dass es Wiederbesetzungssperren für das Haushaltsjahr 2016 gegeben hat, wobei die diesbezüglichen Stellen gleichwohl - entgegen § 8 Abs. 3 KapVO LSA und damit sogar kapazitätserhöhend - Berücksichtigung bei der Kapazitätsermittlung gefunden haben, sodass kapazitätsmindernde Folgen nicht festzustellen sind.

18

Hinsichtlich des Vorbringens, es sei anhand der anonymisierten Liste der Studierenden nicht zu erkennen, wie viele Studenten der Medizin in den einzelnen Semestern zusätzlich für den Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben sind, bleibt lediglich auszuführen, dass von der Antragsgegnerin ein Studiengang der Zahnmedizin nicht angeboten wird.

19

Soweit vorgetragen wird, es sei anhand der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, ob im Bereich der Vorklinik beurlaubte Studierende immatrikuliert sind, wird zwar zu Recht angeführt, dass Beurlaubte jeweils nur in ihrer Zulassungskohorte, nicht jedoch mehrmals in der Kohorte der Studienanfänger gezählt werden können. Dieser Umstand kommt jedoch vorliegend nicht zum Tragen. Denn § 11 Abs. 3 S. 5 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin vom 16.02.2005 in der Fassung vom 25.02.2013 bestimmt, dass eine Beurlaubung im grundständigen Studium nicht für das erste Fachsemester gewährt wird. Über Ausnahmen entscheidet der Dezernent oder die Dezernentin für Studienangelegenheiten nach Einzelfallprüfung. Dass vorliegend eine Ausnahme vom Beurlaubungsverbot im ersten Fachsemester gewährt wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestätigt die Antragsgegnerin, dass von den eingeschriebenen Studierenden keiner beurlaubt ist.

20

Schließlich bestehen auch bezüglich der aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches erfolgten Zulassung eines Studierenden keine Bedenken. Insbesondere wurde dieser nicht innerhalb der errechneten Kapazität zugelassen, auch wenn er sich auf Position 188 in der von der Antragsgegnerin übersandten Belegungsliste befindet. Denn die Reihung in der Studierendenjahresliste beruht lediglich auf aufsteigenden Matrikelnummern und gibt keine Rangfolge wieder. Die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester beträgt 197. Da die Antragsgegnerin gleichwohl 198 Studierende immatrikuliert hat, weil sie einen Studienplatz an den - wegen des Vergleiches Anspruch auf eine Zulassung habenden - Studierenden vergeben hat, erfolgte die Vergabe des 198. Studienplatzes außerkapazitär.

21

Bezüglich des Antragstellers zu 14. ergibt sich die Erfolglosigkeit des streitgegenständlichen Antrages daneben aus dem Umstand, dass sein gegenüber der Antragsgegnerin gestellter Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin vom 26.08.2016 datiert und damit die in § 23 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 01.07.2010 geregelte Frist - Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen für das Wintersemester bis zum 15.07. bei der Hochschule eingegangen sein - nicht zu wahren vermag (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2011 - 3 K 330/11 -, juris).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG. Nach Ziff. 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei Streitigkeiten, welche die Zulassung zum Hochschulstudium betreffen, die Zugrundelegung des Auffangwertes angemessen. Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts von 5.000,00 EUR für das Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 30/12/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet. 2 Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der
published on 23/05/2006 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ...
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.