Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. März 2018 - 5 B 462/17

published on 05/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. März 2018 - 5 B 462/17
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Gründe

1

Der am 28.09.2017 gestellte Antrag,

2

dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer anderen Entscheidung über die Beförderung des Antragstellers untersagt, die auserwählte Konkurrentin Frau C. in ein Amt der Beförderungsgruppe B 5 zu befördern,

3

hat keinen Erfolg.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5

Für den Antragsteller liegt der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor. Er hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat ihn zu recht aufgrund des eingeleiteten Disziplinarverfahrens aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.

6

Art. 33 Abs. 2 GG legt fest, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Folglich haben Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Ämtervergabe den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dabei umfasst Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13, RdNr. 14 m.w.N. –, juris).

7

Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten kann insbesondere ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wecken, wenn dieses nicht von vornherein aussichtslos ist. Insoweit würde sich der Dienstherr widersprüchlich verhalten, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung disziplinarischer Vorwürfe befördern und ihm damit die Befähigung und Eignung für eine höherwertige Verwendung zusprechen würde, obgleich er mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu verstehen gegeben hat, dass er Anlass zur Beanstandung des persönlichen Verhaltens oder der Amtsführung des Beamten in seinem bisherigen Status sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32/85, RdNr. 12 –, juris).

8

Es steht insoweit im Ermessen des Dienstherrn, wie er sich im Fall einer disziplinarischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls hinsichtlich der Frage eines Ausschlusses des betroffenen Beamten aus dem Bewerberkreis konkret verhält. Gerade weil dem Dienstherrn bezüglich der Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte für die Feststellung, ob er einen Beamten aufgrund einer disziplinarischen Untersuchung wegen der dadurch begründeten Zweifel an seiner Eignung von einer möglichen Beförderung ausschließen möchte, ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, hat allein er - und nicht das Gericht - in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird (zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. März 2017 – 1 B 1354/16, RdNr. 7 –, juris).

9

Im Rahmen des Eilverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt die Herausnahme eines Beamten aus einem laufenden Beförderungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung seiner fachlichen Befähigung, Leistung und Eignung gleichwohl einer verwaltungsgerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven und damit rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2017 – 2 B 11299/17, RdNr. 5 m. w. N. –, juris).

10

Von einer solchen Ausnahme ist indes im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren genügt des Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Hiernach hat der Dienstvorgesetzte, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

11

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die dem Antragsteller mit der Einleitungsverfügung vom 27.02.2017 zur Last gelegten Sachverhalte unter 1. - Mangelnder Einsatz in der Verantwortung als Polizeipräsident, 2. – Achtungsunwürdiges Verhalten als Vorgesetzter, 3. – Rechtswidrige Bevorzugung einzelner Mitglieder und 4. – Flucht in die Öffentlichkeit durch Interviewäußerungen in der "Volksstimme" nebst den zugehörigen Unterpunkten jeweils für sich genommen oder in der Gesamtbetrachtung ein Dienstvergehen begründen können. Denn jedenfalls hinsichtlich der dem Antragsteller unter 5. zur Last gelegten Weitergabe des Inhalts des vertraulichen Gesprächs vom 19.08.2016 liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG und somit für ein Dienstvergehen vor.

12

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Der Einleitungsverfügung vom 27.02.2017 lässt sich entnehmen, dass der Abteilungsleiter 2 des MI habe feststellen müssen, dass Inhalte seines vertraulichen Gesprächs vom 19.08.2016 mit dem Antragsteller und den Abteilungsleitern der PD Nord innerhalb kurzer Zeit von der Leiterin des Direktionsbüros gegenüber unbeteiligten Dritten weitergegeben worden seien. Da die Abteilungsleiter der PD Nord ein relativ gespanntes Verhältnis zur Leiterin des Direktionsbüros hätten und der Abteilungsleiter 2 die Inhalte nicht weitergegeben habe, sei von einer Weitergabe durch den Antragsteller auszugehen. Auch die weiteren Teilnehmer des vertraulichen Gesprächs seien am 25.08.2016 von dritter Seite darauf hingewiesen worden, dass der gesamte Gesprächsinhalt bekannt sei. Dem Vermerk des Referats 25 vom 16.02.2017 zur Prüfung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller (Bl. 2 ff BA C – nicht paginiert) ist ebenfalls zu entnehmen, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass der Inhalt des vertraulichen Gesprächs am 19.08.2016 durch den Antragsteller weitergegeben worden sei. Zwar wird im Weiteren darauf verwiesen, dass bei Personalgesprächen die Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten vorrangig den betroffenen Beamten schützen solle und der Gesprächsinhalt letztlich nur die Person des Antragstellers betroffen habe. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ausweislich des Vermerks des Herrn W. vom 19.08.2016 (Bl. 1 ff. BA B) die bei dem vertraulichen Gespräch anwesenden Abteilungsleiter ihrerseits Kritik vorgetragen haben und das Gespräch – so der Antragsteller selbst – auch ganz wesentlich Dritte betroffen habe. In Ansehung dessen liegen zureichende Gründe für die Annahme vor, dass die Weitergabe von Inhalten aus diesem Gespräch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1 BeamtStG und somit ein Dienstvergehen begründet. Da der Antragsteller diesem Vorwurf – soweit für das Gericht erkennbar – erstmals mit seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren vom 22.05.2017 (Bl. 42) entgegengetreten ist, ist nicht erkennbar, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens im Hinblick hierauf von vornherein willkürlich erfolgt oder aussichtslos gewesen wäre.

13

Der Auswahlvermerk des Antragsgegners genügt den rechtlichen Anforderungen. Er befasst sich auf Seiten 3-9 ausführlich mit dem Ausschluss des Antragstellers und stellt fest, dass Gründe für eine Auswahl des Antragstellers trotz des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens nicht vorlägen. Hiergegen ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler nichts zu erinnern.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Antragstellers, dass das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren in unsachlicher Weise hinausgezögert worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vorwurf zutrifft, denn eine sachwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs und vermag allenfalls Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche des betroffenen Beamten zu begründen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 M 221/94, RdNr. 3 –, juris; so wohl auch BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32/85, RdNr. 13 ff, a. a. O.).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und sich damit auch nicht einem Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Maßgebend ist danach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Dabei ist – anders als nach § 52 Abs. 5 GKG a. F. – nicht mehr auf das Endgrundgehalt abzustellen, sondern auf die aktuelle Erfahrungsstufe (OVG LSA, Beschluss vom 29.07.2014 – 1 L 56/14 – juris). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe B 5 LBesO LSA, wobei das Gericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Dies entspricht einem Streitwert von (8.418,65 Euro x 6 =) 50.511,90 Euro. Der sich danach ergebende Betrag war im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nicht zu halbieren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 10/08/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost
published on 29/07/2014 00:00

Gründe 1 1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Mai 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ern
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.