Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Mai 2017 - 5 A 749/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die weitere Auszahlung ihrer Leistungsbezüge zzgl. zu ihrem Grundgehalt über den 01.01.2013 hinaus. Sie steht als verbeamtete Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W2) an der medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität A-Stadt im Dienst des beklagten Landes.
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Mit dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16.02.2002 ordnete der Bundesgesetzgeber die Besoldung von Professoren an deutschen Hochschulen neu. Die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung wurde durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung ersetzt. Diese beruht auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen bestand. Dieses System hatte auch nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für Beamtenbesoldung und –versorgung vom Bund auf die Länder in Sachsen-Anhalt Bestand.
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Mit Urteil vom 14.02.2012 (BVerfG, Az.: 2 BvL 4/10 = BVerfGE 130, 263) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Besoldung der Professoren aus der Besoldungsgruppe W2 in Hessen gegen das Alimentationsprinzip verstieß und daher verfassungswidrig war. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 01.01.2013 zu treffen. Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nahm auch der der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung zum 01.01.2013 eine Neuregelung der Professorenbesoldung vor. Das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs-und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2013 (GVBl. LSA 2013, S. 400) sieht in seinem Art. 1 eine Erhöhung des Grundgehalts im Bereich der Besoldung der Besoldungsgruppe W2 um monatlich 674,10 Euro vor. Gleichzeitig sieht Art. 3 eine vollständige Anrechnung der in der Vergangenheit gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in dieser Höhe vor.
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Vor der Gesetzesnovelle erhielt die Klägerin neben ihren monatlichen Bezügen auf Grundlage einer Berufungsvereinbarung monatliche Leistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro, die ihr bereits vor dem 31.12.2012 bewilligt wurden.
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Mit der Zahlung der laufenden Dienstbezüge für den Monat Dezember 2013 legte die Bezügestelle Dessau der Oberfinanzdirektion Magdeburg die Dienstbezüge der Klägerin auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2013 neu fest. Die der Klägerin bereits am 31.12.2012 zugestandenen monatlichen Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro wurden dabei in voller Höhe verrechnet. Insoweit verfügte die Klägerin zunächst um eine nominal um 209,00 Euro höhere Besoldung. Später wurde das Grundgehalt im Wege der Anpassung weiter schrittweise erhöht.
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Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2013, indem sie die Festsetzung und Auszahlung einer höheren Besoldung beantragte. Zur Begründung führte sie an, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf die bereits erworbenen Leistungsbezüge rechtswidrig sei. Sie stelle einen nachträglichen Eingriff des Gesetzgebers in bestandsgeschützte Besoldungszusagen dar. Die Folge sei die Nivellierung eines Besoldungsvorteils, der ihr auf der Grundlage einer entsprechenden Leistungsbewertung gewährt worden sei. Dies stehe dem Leistungsprinzip als einem Leitgedanken der Professorenbesoldung entgegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, der Landesgesetzgeber habe die Professorenbesoldung grundgesetzkonform neu geregelt. Dazu habe er sich einer gesetzlichen Konsumtionsregelung bedient, um sowohl der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer alimentationsgerechten Professorenbesoldung gerecht zu werden als auch finanzielle Mehrkosten zu vermeiden. Das beklagte Land habe die Anrechnungsbestimmung des § 23a Abs. 1 S. 1 BesVersEG LSA zudem im Fall der Klägerin auch zutreffend angewandt. Ihre Bezüge seien korrekt ermittelt worden.
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Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2014 Klage erhoben. Sie hält die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge für rechtswidrig. Die Klägerin habe die Leistungszulagen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erworben und genieße daher Bestandsschutz. Zudem habe der Gesetzgeber ohne rechtfertigenden Grund in bestehende subjektivrechtliche Ansprüche der Hochschullehrer eingegriffen. Durch die Konsumtionsregelung würden leistungsstarke Professorinnen wie die Klägerin benachteiligt. Die gewährten Leistungszulagen beruhten auf besonderen Leistungen der betroffenen Professoren, die diese aus dem Kreis der übrigen Professoren heraushebe. Daher seien die gewährten Leistungsbezüge auch durch das Leistungsprinzip geschützt. Durch die Konsumtionsregelung würden das Leistungsprinzip und die leistungsbezogene Besoldung, welche durch die Neuregelung gerade nicht aufgegeben werden sollten, vollständig ausgehöhlt. Eine eigenständige Systemkomponente, die besondere Leistungen würdige, sei nicht mehr erkennbar.
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Die Klägerin beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab dem 01.01.2013 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in Höhe von monatlich 465,10 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren hält das beklagte Land die Festsetzung der Besoldung der Klägerin für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Richtiger Klagegegner ist danach das Land (§ 61 Nr. 1 VwGO). Die Vertretung des Dienstherrn ist hier gemäß § 101 Abs. 3 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) i. V. m. Abschnitt 1, Ziffer 3 d) des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom 15.11.2013 – 12.4-03000 über die Personalrechtlichen Befugnisse im Bereich der staatlichen Hochschulen (MBl. LSA 2013, S. 717) auf den Rektor der Universität übertragen worden.
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Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihr gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro monatlich über den 01.01.2013 hinaus.
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Der Anspruch der Klägerin auf die zu gewährende Besoldung, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA i. V. m. §§ 2 Nr. 1. 3 Abs. 1 Satz 1 Hochschulleistungsbezügeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.01.2005 (GVBl. LSA 2005, 21; HLeistBVO LSA). Danach haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA). Gemäß § 1 Abs. 2 LBesG LSA setzt sich die Besoldung aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen. Zu den Dienstbezügen zählen auch die Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LBesG LSA. Diese werden neben dem Grundgehalt als variable Leistungsbezüge vergeben (§ 28 Abs. 1 LBesG LSA). Dazu gehören auch die der Klägerin gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (§ 29 LBesG LSA). Voraussetzungen dafür sowie die Vergabekriterien regelt die Hochschulleistungsbezügeverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 35 LBesG LSA. Aus §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO LSA ergibt sich, dass in der Besoldungsgruppe W 2 neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen vergeben werden. Solche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können dann im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, wenn es erforderlich ist, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Der Klägerin sind solche Berufungsleistungsbezüge vor dem 01.01.2013 in Höhe von 465,10 Euro monatlich gewährt und auch bis zum 31.12.2012 ausgezahlt worden.
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Bei der Berechnung der Besoldung hat der Beklagte seit dem 01.01.2013 die Anrechnungsregelung des § 23 a Abs. 1 Satz 1 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) zu beachten. Danach verringern sich die monatlichen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31.12.2012 zugestanden haben, um den Betrag der Erhöhung des Grundgehaltes am 01.01.2013, wobei zunächst unbefristete und dann befristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge verrechnet werden (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BesVersEG LSA).
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Diese Regelung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet. Er hat ausweislich der vorgelegten Besoldungsmitteilungen das Grundgehalt der Klägerin entsprechend Art. 1 Nr. 2 und 3 sowie Art. 2 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2013 erhöht. Selbst im Rahmen des geringsten Erhöhungsbetrages für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 überstieg der Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes in Höhe von 674,10 Euro die monatlichen Berufungsleistungsbezüge in Höhe von 465,10 Euro, so dass der Beklagte ab dem 01.01.2013 den Berufungsleistungsbezug der Klägerin bei der Berechnung der Besoldung zu recht auf Null reduziert hat.
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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 23 a BesVersEG LSA bestehen nicht. Verfassungsrechtlicher Bestandsschutz für laufende Leistungsbezüge, die vor der Neuregelung der Professorenbesoldung festgelegt waren, ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 5 GG (1.), noch aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.) oder aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und dem Rückwirkungsverbot (3.).
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Die Konsumtion der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar.
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Das Alimentationsprinzip ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung. Das gilt auch für die Besoldung der beamteten Hochschullehrer. Das Alimentationsprinzips verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, Urteil v. 14.02.2012, - 2 BvL 4/10 -, juris Rdnr. 145).
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Zur Beamtenbesoldung zählen nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören auch die gesetzlich vorgesehenen Leistungsbezüge. Die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sind ihrer Rechtsnatur nach zum Amt im beamtenstatusrechtlichen Sinne zu rechnen (vgl. zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung Reich/Preißler, BBesG, § 33, Rn. 5). Sie werden dem Beamten aufgrund seines Dienstverhaltens zugesprochen und bilden als Leistungselement der Besoldung eine Gegenleistung für die Bereitschaft, den Dienst zu erbringen. Daher sind sie an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2016,
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- 2 A 11124/15 -, juris, Rdnr. 28). Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 182). Selbst, wenn den Leistungsbezügen lediglich die Funktion zukommt, jenseits der alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede besoldungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen (Gawel, Neuordnung der W-Besoldung: Ausgestaltung und verfassungsrechtliche Probleme der Konsumtionsregeln zur Anwendung von Leistungsbezügen, Februar 2013, S.7), werden die Leistungsbezüge nicht zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden privatnützigen Rechtsposition (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2016, - 2 A 11124/15 -, juris, Rdnr. 29; a.A. Sachs, NwVBl. 2013,209; Battis/Grigoleit, ZBR 2013,73).
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Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Dabei entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Diese beschränkt sich im Ergebnis darauf, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Davon ist auszugehen, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 148, 168).
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Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG ist vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge garantiert. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln und damit insbesondere auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung ab. Auch insoweit besitzt der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum. Nicht nur die Höhe, sondern auch die Struktur der Besoldung darf danach nicht evident unzureichend sein (BVerfG, a. a. O., Rdnr. 152). Danach beanspruchen auch Leistungsbezüge keinen absoluten verfassungsrechtlichen Bestandsschutz. Neuregelungen bedürfen hingegen wie oben ausgeführt eines sachlichen Grundes.
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Der Gesetzgeber kann sich vorliegend auf sachliche Gründe für die Anrechnungsregelung berufen. Der Landesgesetzgeber stand nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung in Hessen, die derjenigen in Sachsen-Anhalt vergleichbar war (vgl. LT-Drs. 6/1871 vom 07.03.2013, S. 22), vor der Aufgabe, die Besoldung der Hochschullehrer in einer verfassungskonformen Weise neu auszugestalten. Er entschied sich dabei für die Variante, die Grundstruktur des zweigliedrigen Besoldungssystems - bestehend aus einem festen Grundgehalt und der Höhe nach variablen Leistungsbezügen - beizubehalten. Diese Grundentscheidung war von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt. (BVerfG 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rdnr. 157).
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Entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben erfolgte zur Wiederherstellung der amtsangemessenen Alimentation eine deutliche Erhöhung des Grundgehalts. Zugleich stand der Gesetzgeber nunmehr vor dem Problem, dass die bereits vergebenen Leistungsbezüge noch auf der Grundlage eines deutlich niedrigeren Grundgehalts berechnet und vergeben worden und damit zwangsläufig höher ausgefallen waren, als sie bei dem späteren Niveau des Grundgehalts ausgefallen wären (VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR -, juris, Rdnr. 52; VG Gießen, Urteil vom 22.07.2015 - 5 K 1802/13.GI -, juris, Rdnr. 117; vgl. auch LT-Drs. 6/1871, S. 23). Insoweit entschied sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt für eine Konsumtionsregelung hinsichtlich der bis zum 31.12.2012 gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zur Höhe des Erhöhungsbetrages des Grundgehaltes in Höhe von zunächst 674,10 Euro. Auch dafür stehen dem Gesetzgeber sachliche Gründe zur Seite. Grundsätzlich führt die Anrechnung nämlich nicht dazu, dass die Klägerin einen Besoldungsverlust erleidet. Vielmehr verfügt sie aufgrund der Grundgehaltserhöhung im Ergebnis über eine höhere Besoldung als vor dem 01.01.2013. Da auch die Leistungsbezüge wie das Grundgehalt Bestandteil der Dienstbezüge sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LBesG LSA), umfasst es das weite Ermessen des Gesetzgebers im Rahmen der Besoldung auch, die einzelnen Komponenten der Dienstbezüge gegeneinander zu verschieben (Erhöhung des Grundgehaltes, dafür Kürzung der Leistungsbezüge), solange dabei eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet ist. Dies ist vorliegend mit der deutlichen Erhöhung des Grundgehaltes der Fall.
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Der Einwand der Klägerin, die gewährten Berufungsleistungsbezüge beruhten auf besonderen Leistungen der betroffenen Professoren, die diese aus dem Kreis der übrigen Professoren heraushebe, so dass die gewährten Berufungsleistungsbezüge auch durch das Leistungsprinzip geschützt seien, welches ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, bleibt ohne Erfolg. Zwar sieht die Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA die Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in Höhe der Grundgehaltserhöhung vor, was für die Klägerin bedeutet, dass ihre bereits erworbenen Leistungsbezüge vollständig aufgezehrt und - wie sie vorträgt - entwertet würden. Allerdings bedeutet dies keinen Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Wie bereits oben dargelegt, steht es im Ermessen des Gesetzgebers wie er eine amtsangemessene Alimentation sicher zustellt. Vorliegend hat er sich für die Beibehaltung der variablen Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung entschieden. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass durch die übergangsweise Konsumtionsregelung - angesichts der Erhöhung des Grundgehaltes - eine Entwertung der Funktion der Leistungsbezüge eintritt. Vielmehr wurde durch die deutliche Anhebung der Grundbesoldung ein Abschmelzen im Rahmen der Leistungsbezüge erforderlich, da diese ohnehin wegen des vormals für eine amtsangemessene Alimentation zu niedrig bemessenen Grundgehaltes eine ausreichende Alimentation sicherstellen sollten. Diese Funktion müssen die nach wie vor möglichen Leistungsbezüge, u.a. auch die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nicht mehr erfüllen (vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 23). Insofern ist die übergangsweise Konsumtion der Leistungsbezüge infolge der Umstellung der Besoldungsstruktur, um eine amtsangemessene Alimentation bei gleichbleibender Haushaltslage sicherzustellen, durch die Klägerin hinzunehmen.
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Im Übrigen werden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auch nach der Umstellung – in Anpassung an das erhöhte Grundgehalt zwar auf niedrigerem Niveau – weitergewährt. Bei Berufungs- und Bleibeleistungszulagen, die vor dem 31.12.2012 bereits gewährt worden sind und die Höhe der Grundgehaltserhöhung (674,10 Euro) überschritten haben, erfolgt ebenfalls eine anteilige Weitergewährung. Dass der Berufungsleistungsbezug der Klägerin unter die Kappungsgrenze fällt und damit insgesamt konsumiert wird, liegt dabei im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums, um eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen.
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Die Konsumtionsregelung des § 23a Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA verstößt auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe am Prüfungsmaßstab der Verhältnismäßigkeit. Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der weite gesetzgeberische Spielraum hinsichtlich der Höhe und der Struktur der Besoldung maßgebend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.04.2016 – 2 A 11124/15 –, juris, Rdnr. 36 f.). Daran gemessen sind die Differenzierungen, zu denen die Anwendung des § 23a Abs. 1 BesVersEG LSA führt, gerechtfertigt.
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Dazu zählt zum einen – wie die Klägerin vorträgt – dass der Wegfall ihrer Berufungsleistungsbezüge durch die Konsumtionsregelung zu einer ungerechtfertigten Gleichstellung mit der Gruppe der Professoren führe, die einen solchen Leistungsbezug vor dem 31.12.2012 nicht oder in geringerer Höhe aufweisen konnten, nunmehr aber im gleichen Maß wie die Klägerin von der Erhöhung des Grundgehaltes profitierten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine solche Gleichstellung sachlich gerechtfertigt. Die Berufungsleistungsbezüge wie sie die Klägerin bekommen hat, sollen ein bestimmtes, für das Profil der Universität passendes Leistungsvermögen honorieren, um die jeweilige Professorin oder den jeweiligen Professor für eine Anstellung zu gewinnen. Dabei bleibt es dem Besoldungsgesetzgeber unbenommen, auch an dieser Stelle strukturelle Änderungen vorzusehen (s. o.). Zwar hat sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt dafür entschieden, das Besoldungssystem bestehend aus Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen grundsätzlich beizubehalten. Das trifft auch zu, da es nach wie vor – auch für die Klägerin – grundsätzlich möglich ist, Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nach der Hochschulleistungsbezügeverordnung zu bekommen. Dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die bis zum 31.12.2012 vergeben worden sind, wegen der deutlichen Erhöhung des Grundgehaltes bis zu dieser Höhe angerechnet werden, steht dem nicht entgegen und liegt im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers. Denn mit der Erhöhung des Grundgehaltes liegt ohnehin eine neue Berechnungsgrundlage vor, so dass die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nunmehr dementsprechend geringer ausfallen dürften. Die erst mit den Leistungsbezügen zu erreichende amtsangemessene Alimentation hat sich als verfassungswidrig herausgestellt und ist seit der Erhöhung des Grundgehalts in dieser Form nicht mehr erforderlich. Insoweit besteht in der Umstellung und Verschiebung des Besoldungssystems, um eine amtsangemessene Besoldung sicherzustellen, bei gleichbleibender Finanzlage ein sachlicher Grund für die Anrechnungsregelung.
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Das trifft auch auf die Festlegung einer Kappungsgrenze zu. Wären die Berufungsleistungsbezüge der Klägerin höher als 674,10 Euro ausgefallen, hätte sie einen anteiligen Betrag - auch über den 01.01.2013 hinaus - weiter ausgezahlt bekommen. Solche Kappungsgrenzen werden vom Gesetzgeber zulässig verwandt, sofern der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat (vgl. etwa BVerfG Beschluss vom 18.03.2013 – 1 BvR 2436/11 –, juris, Rdnr. 34). Einen Anspruch auf die ungeminderte Weitergewährung ihrer Dienstbezüge - wozu auch die Leistungsbezüge gehören - hat die Klägerin ohnehin nicht. Dass der Gesetzgeber die Kappungsgrenze auf den Erhöhungsbetrag des Grundgehaltes festlegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit stellt er gerade sicher, dass ein Besoldungsverlust gegenüber der Situation vor dem 01.01.2013 nicht eintritt. Dass dadurch die Professoren die keinen Berufungsleistungsbezug bzw. in geringerer Höhe als die Klägerin erhielten mit ihr gleichgestellt werden, ist dabei vor dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der Umstellung des Besoldungssystems hinzunehmen. Das Gleiche gilt auch für die Professoren, die einen höheren Berufungs- oder Bleibeleistungsbezug als die Klägerin erhalten haben, der aber ebenfalls noch unter die Kappungsgrenze der Grundgehaltserhöhung fiel. Es bleibt allen gleichermaßen unbenommen, erneut solche Leistungsbezüge mit der jeweiligen Hochschule, dann auf Grundlage des erhöhten Grundgehaltes, auszuhandeln.
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Dass sich der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt entschlossen hat, im Rahmen der bis zum 31.12.2012 gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen eine Anrechnungsregelung vorzusehen, die - wie etwa in anderen Bundesländern geschehen - keinen prozentualen Sockelbetrag davon ausnimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch die nicht unerhebliche Anhebung des monatlichen Grundgehaltes um 674,10 Euro kürzte der Gesetzgeber gleichzeitig die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bis zu dieser Höhe. Auch diese Entscheidung unterfällt dem Organisationsermessen des Besoldungsgesetzgebers.
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Sofern der Gesetzgeber zwischen den einzelnen Arten der Leistungsbezüge unterschiedliche Anrechnungsregelungen anwendet, ist auch dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bezüglich der Unterscheidung zwischen der gesamten Anrechnung jedenfalls bis zur Grenze des Erhöhungsbetrages der Berufungs-und Bleibe-Leistungsbezüge und der nur zu 50% vorzunehmenden Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge ist diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Die besonderen Leistungsbezüge sollen besonders herausragende, über einen längeren Zeitraum erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen honorieren (vgl. § 4 HLeistBVO LSA). Diese herausgehobene und besondere Anerkennung von Leistungen soll den Erbringern jedenfalls zur Hälfte verbleiben. Im Vergleich zu den Funktionsleistungsbezügen, die gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 BesVersEG ungekürzt erhalten bleiben, ergibt sich die Differenzierung aus ihrer Ausgestaltung als Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen.
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Hinsichtlich der Professoren die einen Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezug erst nach dem 01.01.2013 bekommen haben und damit einer Konsumtion nicht unterliegen, ist davon auszugehen, dass bei der Vergabe der Leistungsbezüge das entsprechend höhere Grundgehalt bereits berücksichtigt wurde und die Höhe der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge entsprechend niedriger ausgefallen ist (vgl. LT-Drs. 6/1871, S. 23). Der Gesetzgeber geht bei dieser Gruppe insofern von einer Neubewertung aufgrund der veränderten Voraussetzungen aus, so dass ein legitimer Sachgrund vorliegt.
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Es liegt schließlich kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot vor. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Regelungen ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; eine regelmäßig zulässige, unechte Rückwirkung ist demgegenüber gekennzeichnet durch die Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen (BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59 -, juris, Rdnr. 145 f., st.Rspr.).
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Soweit die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf die Leistungszulagen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.07.2013 erfolgte, handelt es sich um eine echte Rückwirkung, weil das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften erst am 30.07.2013 verkündet wurde, aber rückwirkend zum 01.01.2013 – jedenfalls was die Erhöhung des Grundgehaltes und die Konsumtionsregelung betrifft - in Kraft trat (Art. 5 des Gesetzes) und die Besoldung monatlich ausgezahlt wird.
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Diese echte Rückwirkung ist vorliegend ausnahmsweise zulässig. Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. etwa BVerfG Urteil vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08 –, juris, Rdnr. 65 ff. m. w.N.).
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Vorliegend ist die echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, weil die Klägerin mit einer Rechtsänderung rechnen musste und darüber hinaus durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein erheblicher Schaden verursacht wurde (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 09.09.2014 - 1 K 711/14.TR – juris, Rdnr. 68 f.). Bereits im Februar 2012 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die hessische Regelung zur Besoldung der Hochschullehrer verfassungswidrig war und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 01.01.2013 den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Daraufhin wurde auch der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt aktiv und plante - so wie zahlreiche weitere Länder - eine Reform der betroffenen Regelungen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Erhöhung des Grundgehalts sowie zur (Teil-)Konsumtion der Leistungsbezüge datierte bereits vom 04.12.2012 und enthielt eine - wenn auch inhaltlich noch abweichende - Anrechnungsregelung. In Hessen und Bayern traten vergleichbare Konsumtionsregelungen bereits zum 01.01.2013 in Kraft. Mit dem Erlass einer - wenngleich inhaltlich noch nicht genau bekannten - Anrechnungsregelung war also bereits vor dem 01.01.2013 zu rechnen.
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Ferner ist durch die rückwirkende Gesetzesänderung kein Schaden eingetreten. Wenngleich die Berufungsleistungsbezüge der Klägerin rückwirkend gekürzt wurden, erfolgte dies in Kombination mit der Erhöhung des Grundgehalts, sodass letztlich kein von der rückwirkenden Regelung Betroffener schlechter gestellt wurde. Das Vertrauen in eine bestimmte Höhe der Bezüge, auf Grundlage derer bereits Dispositionen getätigt wurden, wurde mithin nicht enttäuscht.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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Annotations
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.