Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Juli 2017 - 5 A 689/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0711.5A689.15.0A
published on 11.07.2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Juli 2017 - 5 A 689/15
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Zusatzurlaub.

2

Er ist als Oberbrandmeister im Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Beklagten tätig. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ist entsprechend eines Dienstplanes in Dienstschichten mit jeweils 24 Stunden Dauer aufgeteilt. Der Dienstplan sieht von 6:45 Uhr bis 18:00 Uhr einen geregelten Tagesablauf vor, von 18:00 Uhr bis 6:45 Uhr ist eine Bereitschaftsdienstzeit festgelegt. Die Verteilung der Dienstschichten erfolgt in drei Wachabteilungen in einem dreiwöchigen Rhythmus, wobei jede Wachabteilung insgesamt 7 Dienstschichten absolviert.

3

Unter dem 08.07.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst gemäß "§ 4 Abs. 1 Punkt 2" der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt für das Jahr 2015 zu gewähren.

4

Mit Bescheid vom 17.08.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 4 Abs. 6 UrlVO die Absätze 1 bis 5 des § 4 UrlVO nicht für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten, wenn sie in der Regel in einem Schichtplan eingesetzt sind, der Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Dies treffe auf den Kläger zu. Hiergegen legte der Kläger unter dem 02.09.2015 Widerspruch ein. Die Regelung des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei kein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und den übrigen Beamten des Landes erkennbar. Vielmehr spreche etwa ein Vergleich mit Polizeivollzugsbeamten, die ebenfalls im Schichtdienst eingesetzt seien und unter den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 5 des § 4 UrlVO LSA fielen, für eine Gleichbehandlung. Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sei der Schichtdienst sogar mit einer stärkeren Belastung verbunden, weil sie zum einen 8 Stunden pro Woche mehr Dienstzeit hätten und zum anderen einen 24-Stunden-Dienst absolvieren müssten.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Dienstpläne von Feuerwehrbeamten unterschieden sich von Schichtplänen von Beamten im Polizeidienst. Ein Polizist leiste in der Regel einen 8-Stunden-Dienst, wobei es, mitunter täglich, zu Wechseln zwischen Früh-, Tag- und Nachtschicht kommen könne. Demgegenüber finde bei einem Feuerwehrbeamten kein täglicher Wechsel bei Dienstbeginn oder Dienstdauer statt; seine dienstliche Inanspruchnahme sei regelmäßiger als die eines Polizeibeamten. Durch die Regelungen des § 4 Abs. 1 und 2 UrlVO LSA sollten die Erschwernisse, die ein Schichtsystem mit sich bringe, ausgeglichen werden. Dabei wirke sich gerade der Wechsel von Tag- auf Nachtschichten und umgekehrt belastend auf den Tag-, Nachtrhythmus eines Menschen aus. Der Schichtwechsel und die damit verbundenen Belastungen stellten sich somit unterschiedlich dar, sodass auch eine unterschiedliche Behandlung von Feuerwehrbeamten und anderen Beamten sachlich gerechtfertigt sei.

6

Am 23.12.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Weiter führt er aus, eine Rufbereitschaft habe nur eingeschränkten Freizeitwert; der Schlaf sei unruhig, was die Leistungsfähigkeit am Folgetag herabsetze. Auch außerhalb der Arbeitszeit sei eine vollständige Regeneration folglich nicht möglich. Bereitschaftszeiten würden den Feuerwehrbeamten so stark in Anspruch nehmen, dass sie sich von den normalen Schichten so gut wie gar nicht unterschieden. Im Gebäude der Feuerwehr stünde u. a. ein Schlafraum zur Verfügung, in dem bis zu 9 Schrankbetten aufgestellt werden könnten. Die Nutzung der Räume könne je nach Bedarf erfolgen. Bei einem Einsatz im Wachdienst sei in der Nacht im Durchschnitt mit 2 Einsätzen zu rechnen. Die Frequenz der Einsätze im Rettungsdienst liege in der Regel bei fünf Einsätzen. Im Jahr 2015 habe der Kläger an 56 Tagen Dienst in der Wachabteilung geleistet. An 27 dieser Tage habe er für 12 Stunden Dienst im Rettungsdienst geleistet; die verbleibenden 12 Stunden seien im Feuerwehreinsatzdienst verbracht worden. Die Dienste im Rettungsdienst seien an 12 Tagen in der Zeit von 6:45 Uhr bis 18:45 Uhr und an 15 Tagen in der Zeit von 18:45 Uhr bis 6:45 Uhr absolviert worden.

7

Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass die Ablehnung des Antrages auf Zusatzurlaub im Bescheid der Beklagten vom 17.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 rechtswidrig war.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Weiter habe der Beamte im 24-Stunden-Dienst, soweit es nicht zu einem Einsatz komme, mehr als ausreichend Erholungsphasen, ohne, wie im Polizeidienst, einem ständigen Schichtwechsel ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei es ihm unbenommen, nach 18:00 Uhr ungestört zu schlafen. Bei dem Bereitschaftsdienst im Rahmen des 24-Stunden-Dienstes handele es sich im Übrigen nicht um Rufbereitschaft im Sinne des Arbeitszeitrechts. Das Schichtsystem eines Feuerwehrbeamten im 24-Stunden-Schichtdienst sei nicht mit dem eines Polizeibeamten im 8-Stunden-Wechselschichtdienst vergleichbar.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die durch die Einzelrichterin zu entscheiden war, nachdem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss der Kammer der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen worden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2015 war rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

I.

14

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.

15

Der streitbefangene Bescheid hat sich mit Ablauf der Fristen des § 7 UrlVO LSA für die Inanspruchnahme von Urlaub für das Urlaubsjahr 2015 nach Klageerhebung erledigt. Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 UrlVO LSA soll Erholungsurlaub – worunter auch Zusatzurlaub im Sinne des § 4 UrlVO LSA fällt – grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Urlaubsansprüche verfallen dabei ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Erholungsurlaub nicht bzw. nicht rechtzeitig angetreten worden ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1988 – 2 C 3/86 und B. v. 27.10.1982 – 2 B 95/81 –, m. w. N., zitiert nach juris).

16

Dem Kläger steht auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendige besondere Interesse an der begehrten Feststellung (Feststellungsinteresse) zur Seite. Hierfür genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen und Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem dieser Bereiche zu verbessern (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v.16.05.2013 - BVerwG 8 C 15.12, – juris; BVerwG, B. v. 24.10.2006 – 6 B 61/06 –, juris). Vorliegend kann der Kläger sein Feststellungsinteresse mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Diese setzt nicht nur eine hinreichend konkrete Gefahr dahingehend voraus, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Vielmehr müssen auch die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, U. v. 12.10.2006 – 4 C 12/04 –, juris). Daran gemessen ist vorliegend eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Für die auf das Jahr 2015 folgenden Urlaubsjahre kann sich eine vergleichbare tatsächliche Situation ergeben. Begehrt der Kläger Zusatzurlaub wegen geleisteten Schichtdienstes, ist damit zu rechnen, dass die Beklagte ihm einen Anspruch unter Hinweis auf § 4 Abs. 6 UrlVO LSA weiterhin abspricht.

II.

17

Die Klage ist jedoch unbegründet.

18

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt – UrlVO LSA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA 2014, 456; 2015, 399), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. LSA S. 248, 251). Danach haben Beamte Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Soweit Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UrlVO LSA für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

19

Der Kläger kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 1 und 2 UrlVO LSA berufen, da deren Anwendung durch die Sonderregelung des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA gesperrt ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA gelten die Absätze 1 bis 5 nicht für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Diese Voraussetzungen sind für den Kläger unstreitig gegeben.

20

Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 UrlVO LSA gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum verbleibt. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er hat die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, d.h. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, B. v. 29.03.2017 – 2 BvL 6/11 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.07.2002 – 2 BvR 1912/98, m. w. N., zitiert nach juris). Daran gemessen ist § 4 Abs. 6 UrlVO LSA mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die hier geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ist nicht gegeben.

21

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 6 UrlVO LSA gerade keine Sonderregelung darstellt, die Ansprüche von Feuerwehrbeamten auf Zusatzurlaub generell und ausnahmslos ausschließt und Feuerwehrbeamte somit gegenüber anderen Beamtengruppen explizit benachteiligt. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA, dass, wenn mindestens ein Viertel der Schichten weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden dauert, Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub erhalten.

22

Die Schichtdienste von Feuerwehrbeamten und denen anderer Beamter – hier insbesondere der Polizeibeamten – sind verschieden ausgestaltet. So beträgt die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden (Arbeitszeitverordnung-Feuerwehr – ArbZVO-FW v. 05.06.2007, GVBl. LSA 2007, 173) einschließlich der Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Diese werden in 24-Stunden-Schichtdiensten abgeleistet, wobei die Mindestruhezeit innerhalb einer solchen Schicht 11 Stunden beträgt und regelmäßig zwischen den Schichten eine Ruhezeit von 48 Stunden liegt (vgl. § 3 ArbZVO-FW, Dienstvereinbarung vom 04.12.2015 – Bl. 37 ff. GA). Dies entspricht den Angaben des Klägers. Weiter beginnt der Dienst eines Feuerwehrbeamten – so auch das Vorbringen des Klägers – regelmäßig mit der Tagesschicht ab 6:45 Uhr. Demgegenüber beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeibeamten gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes (ArbZVO Pol v. 18.10.1999, GVBl. LSA 1999, 329) im Jahresdurchschnitt 40 Stunden, wobei die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten soll. Gemäß § 2 ArbZVO Pol sind alle Tage der Woche Arbeitstage. Auf diese ist die wöchentliche Regelarbeitszeit entsprechend aufzuteilen. Aufgrund der in § 7 ArbZVO Pol vorgesehenen unterschiedlichen Dienstformen (insbes. Regeldienst, Wechselschichtdienst/ Schichtdienst, Bedarfsdienst, Dienst aus besonderem Anlass) können die Arbeitszeiten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes unterschiedlich ausgestaltet sein und für den einzelnen Beamten u.U. täglich wechseln. So ist Wechselschichtdienst ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht. Schichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten vorsieht (§ 10 Abs. 1 ArbZVO Pol). Für die im Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst tätigen Polizeibeamten sind Schichten von maximal 10 Stunden vorgesehen, sodass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf 5 Dienstschichten zu verteilen ist (§ 10 Abs. 2, 3 ArbZVO Pol). Während die Bereitschaftszeit in dem 24-Stunden-Dienst des Feuerwehrbeamten enthalten ist, kann bei Polizeibeamten, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, gemäß § 12 Abs. 2 ArbZVO Pol die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden, wobei im wöchentlichen Zeitraum 50 Stunden nicht überschritten werden dürfen.

23

Diese beiden Schichtdienstmodelle, den "Mischdienst" und den 24-Stunden-Dienst, hat der Verordnungsgeber bei Erlass der UrlVO LSA im Jahr 2014 vorgefunden.

24

§ 1 Abs. 1 UrlVO LSA lässt sich entnehmen, dass Zusatzurlaub der Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse dienen soll. Aus dem Aufbau des § 4 UrlVO LSA ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass der Verordnungsgeber den Grad der Erschwernisse bzw. Belastungen für im "Mischdienst" tätige Beamte anders beurteilt, als den Grad der Belastungen für im reinen 24-Stunden-Dienst tätige Beamte und die Schichtdienstmodelle daher unterschiedlichen Regelungen unterwerfen wollte. So bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 UrlVO LSA, der im Wesentlichen eine Regelung zum Wechselschichtmodell trifft, dass Bereitschaftsdienst nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt, während § 4 Abs. 2 UrlVO LSA allein auf geleistete Nachtdienststunden abstellt. Dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dann, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, keinen Anspruch auf Zusatzurlaub haben, erklärt sich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen zum Bereitschaftsdienst.

25

Wie bereits ausgeführt, besteht der 24-Stunden-Dienst eines Feuerwehrbeamten zu einem nicht unerheblichen Teil – nach der Dienstvereinbarung vom 04.12.2015 aus 12 Stunden – Dienst in Bereitschaft. Demgegenüber gilt sowohl für Polizeibeamte als auch grundsätzlich für alle sonstigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, dass die tägliche Sollarbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen bei Bereitschaftsdienst verlängert werden können (§12 Abs. 2 Satz 1 ArbZVO Pol; § 7 Satz 2 ArbZVO). Der Bereitschaftsdienst bei Beamten, die nicht im 24-Stunden-Dienst tätig sind, ist somit gerade nicht Teil der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern lässt eine Verlängerung der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden auf bis zu 48 Stunden im Jahresdurchschnitt bzw. 50 Stunden zu (§12 Abs. 2 Satz 2 ArbZVO Pol; § 7 Satz 3 ArbZVO).

26

Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 UrlVO LSA beruht daher offenbar auf der Einschätzung des Verordnungsgebers, dass der Grad der Belastung bei im 24-Stunden-Dienst tätigen Beamten insgesamt gesehen geringer ist, da der dort "eingepreiste" Bereitschaftsdienst dazu führt, dass die Arbeitszeit des Beamten zu einem erheblichen Anteil aus Zeiten mit geringerer Inanspruchnahme besteht. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA, wonach Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dann, wenn mindestens ein Viertel der Schichten weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden dauert, für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub erhalten. Denn in solchen Fällen leisten die Beamten gerade keinen reinen 24-Stunden-Schichtdienst mehr, sondern "Mischdienst". Dieser führt jedoch wiederum zu einer stärkeren Belastung der Feuerwehrbeamten, weil mit den verkürzten Schichten naturgemäß auch die anteiligen Zeiten mit geringerer Inanspruchnahme abnehmen. Da somit die Regelarbeitszeit insgesamt durch stärkere Inanspruchnahme geprägt ist, rechtfertigt dies, den Beamten Zusatzurlaub unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA zu gewähren. Weil allerdings auch der Dienst der von § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO LSA erfassten Feuerwehrbeamten nach ihrem Schichtdienstmodell zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Dienst in Bereitschaft besteht, ist es gerechtfertigt, sie mit einer pauschalen Regelung unter Ausschluss der Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 5 UrlVO LSA abzufinden (ebenso VG Karlsruhe, U. v. 04.03.2004 – 9 K 1362/02 –, zitiert nach juris). Im Bundesland Sachsen-Anhalt sind lediglich die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im 24-Stunden-Dienst tätig, was die ausdrückliche Nennung dieser Beamtengruppe in § 4 Abs. 6 UrlVO LSA rechtfertigt.

27

Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass Schichtdienste, gleich welchen Modells, mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen verbunden sind, sobald der Tag- und Nachtrhythmus betroffen ist. Auch glaubt die Einzelrichterin dem Kläger, dass ein durchgehendes Schlafen während der Bereitschaftszeit nicht möglich ist und vielmehr die mit nächtlichen Einsätzen einhergehenden Schlafunterbrechungen zu einem erheblichen Leistungsabfall am Folgetag führen. Allerdings ist die vom Verordnungsgeber vor dem Hintergrund des jeweiligen Anteils von Dienst in Bereitschaft vorgenommene Ungleichbehandlung der Schichtdienstmodelle nach dem Vorstehenden rechtlich nicht zu beanstanden und steht letztlich auch nicht in Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

28

Dass der Kläger die Voraussetzungen der Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 UrlVO erfüllt oder gar den Schichtdienst in Vollarbeitszeit, also ohne anteilige Bereitschaftsdienstzeit leistet, ist bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall.

29

In Ansehung all dessen war die Klage abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 29.03.2017 00:00

Tenor 1. § 8c Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 Körperschaftste
published on 04.03.2004 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 18.03.2001 auf Gewährung weiterer zwei Tage Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2000 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zu
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.