Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Sept. 2015 - 5 A 144/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Aufhebung der Abänderung seiner Dienstaltersstufe und die Nachzahlung der Besoldungsdifferenz.
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Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bekleidet seit dem 19. Dezember 2012 das Amt eines Steuerinspektors.
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Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 setzte die Oberfinanzdirektion Magdeburg die Stufe 1 des Grundgehaltes des Klägers auf den 19. März 2002 fest. Als berücksichtigungsfähige Zeiten wurden der Zeitraum von Januar bis Oktober 1999 im Umfang von zehn Monaten als Grundwehrdienst nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA und der Zeitraum von November 1999 bis September 2009 im Umfang von neun Jahren und elf Monaten nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA, in der der Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrzeuginstandsetzungsfeldwebel, Fuhrparkbeauftragter, Schirrmeister und Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgeübt hat, anerkannt. Damit wurden insgesamt zehn Jahre und neun Monate berücksichtigt. In dem Bescheid ist weiter ausgeführt: „Die Festsetzung erfolgt hinsichtlich des zu berücksichtigenden Zeitraums als Zeitsoldat aufgrund einer erforderlichen Abstimmung mit dem Fachministerium zunächst vorläufig. Sie erhalten zu gegebener Zeit hierzu unaufgefordert von uns weitere Nachricht.“ Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 26. April 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, es habe sich herausgestellt, dass die vorgenommene Stufenfestsetzung fehlerhaft sei. Daher beabsichtige die Oberfinanzdirektion Magdeburg, die Festsetzung der Stufe zu korrigieren. Dies werde eine Absenkung der Besoldung des Klägers nach sich ziehen. Hierzu werde er angehört.
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Der Kläger nahm Stellung und vertrat die Auffassung, die ursprüngliche Festsetzung sei rechtmäßig.
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 hob die Oberfinanzdirektion Magdeburg den Bescheid vom 14. Januar 2012 (richtig 14. Januar 2013) mit Wirkung vom 1. August 2013 auf, ordnete die sofortige Vollziehung der Aufhebungsverfügung an und setzte mit Wirkung vom 1. August 2013 die Stufe 1 des Grundgehalts vorläufig auf den 19. April 2009 fest. Zur Begründung führte die Oberfinanzdirektion Magdeburg im Wesentlichen aus, Grundlage für die Aufhebung des Bescheides sei § 48 VwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wobei ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden dürfe. Der Bescheid vom 14. Januar 2012 sei materiell rechtswidrig. § 24 LBesG LSA sei falsch ausgelegt und angewandt worden, soweit die vom Kläger im Soldatenverhältnis auf Zeit absolvierten Zeiten mit Ausnahme derjenigen, in denen er gleichzeitig die Laufbahnausbildung absolviert habe, in vollem Umfang als gleichwertige Zeiten anerkannt worden seien. Ausgangspunkt sei zum damaligen Zeitpunkt die Überlegung gewesen, dass ehemalige Zeitsoldaten besoldungsrechtlich eine Sonderrolle einnehmen würden. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA führe, ohne dass ein ausdrücklicher Hinweis auf Zeitsoldaten enthalten sei, sonstige Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürften, als beschränkt anerkennungsfähig an. Hierzu sei der Umstand getreten, dass es z. B. im Bundesbesoldungsrecht für Zeitsoldaten günstige Regelungen gäbe, die in dieser konkreten und ausdrücklichen Form in Sachsen-Anhalt fehlen würden. Diese Sichtweise habe sich im Ergebnis als fehlerhaft herausgestellt. § 16a Abs. 1 ArbPlSchG regele die Anwendbarkeit dieses Gesetzes im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit. § 12 Abs. 2 ArbPlSchG bestimme, dass die Besoldungsgesetze unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 ArbPlSchG die Anrechung der Wehrdienstzeit für entlassene Soldaten auf die Erfahrungszeit regeln würden. Solche Regelungen seien in § 24 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA getroffen worden. So sei die Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers zutreffend berücksichtigt worden. Weitere gleichwertig oder zwingend nach § 24 Abs. 1 LBesG LSA anzuerkennende Zeiten lägen nicht vor. Als Zeitsoldat sei der Kläger beim öffentlichen Dienstherrn in einem Dienstrang eingesetzt gewesen, der der Laufbahngruppe 1 zuzuordnen und somit nicht gleichwertig sei. Die übrigen Zeiträume seien unter dem Aspekt der förderlichen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA zu prüfen. Eine entsprechende Anerkennung setze ebenfalls die Hauptberuflichkeit voraus. Die Oberfinanzdirektion habe eine Förderlichkeit zu 30 von Hundert für seine jetzige Laufbahn in der Steuerverwaltung angesetzt. Ein noch weitergehender Bezug sei aber nicht erkennbar. Eine Anerkennung in einem solchen Umfange sei von dem in § 24 Abs. 2 LBesG LSA enthaltenen Ermessen gedeckt. Für Lehrgänge, wie den Meisterlehrgang, gelte, dass es sich hierbei um Aus- oder Fortbildung handele, die keine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 24 LBesG LSA sei. Diese Zeiten müssten deshalb ebenso wie die Zeit des Fernstudiums ausgeblendet bleiben. Es bedürfe auch keiner einheitlichen Ermessensausübung im Vergleich zu Aufstiegsbeamten. Diese beiden Gruppen seien nicht vergleichbar. Die Neufestsetzung des Grundgehalts der Stufe 1 mit Wirkung vom 1. August 2013 auf den 19. April 2009 erfolge zunächst vorläufig. Für eine endgültige Festsetzung sei noch eine erneute Einsichtnahme in die Personalakte des Klägers und weitere Prüfungen erforderlich.
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Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 9. April 2014 zurückgewiesen wurde.
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Am 7. Mai 2014 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Er trägt im Wesentlichen vor, der Änderungsbescheid und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Die Bescheide könnten nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg habe durch den Bescheid vom 14. Januar 2013 jedenfalls ihr Ermessen aus § 24 Abs. 2 LBesG LSA ausgeübt. Ein solcher Bescheid könne nicht mit dem Ziel aufgehoben werden, nunmehr das Ermessen in anderer Art und Weise auszuüben. Die Vorgehensweise der Oberfinanzdirektion Magdeburg sei auch im Übrigen rechtswidrig. Aufstiegsbeamte würden anders behandelt indem die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeiten für die Erfahrungsstufen anerkannt würden. Würde man ihn wie geschehen behandeln, so verstieße das gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
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Die Regelungen des § 24 LBesG LSA seien auch europarechtswidrig. Diese würden für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen zwar die Tätigkeiten beim Land Sachsen-Anhalt anerkennen, jedoch nicht ähnliche Erfahrungen, die in der Privatwirtschaft oder in anderen öffentlichen Bereichen gesammelt worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 aufzuheben und das durch den Beklagten vertretene Land Sachsen-Anhalt zu verurteilen, den durch die seit dem 1. August 2013 vorgenommene Kürzung der Bezüge entstandenen Differenzbetrag an den Kläger auszuzahlen sowie den Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg und den Widerspruchsbescheid.
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Die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes seien anzuwenden. Ein Vergleich mit Aufstiegsbeamten sei nicht möglich, weil es keinen Aufstieg von Beamten gäbe, die nach dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes in den Landesdienst eingetreten seien. Eine Europarechtswidrigkeit sei ebenfalls nicht anzunehmen. Tätigkeiten bei anderen Dienstherren und in der Privatwirtschaft seien bei der Bestimmung der Erfahrungszeit anzuerkennen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Dieser hat die dementsprechenden Aufgaben der zum 1. Januar 2015 aufgelösten Oberfinanzdirektion Magdeburg übernommen.
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Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist zwar nur teilweise rechtmäßig, im Übrigen verletzt er den Kläger aber nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Grundgehaltes und zu berücksichtigende Erfahrungszeiten ist § 24 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2012 (GVBl. S. 184) – LBesG LSA. Das ist die Fassung des Besoldungsgesetzes, die zum Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor in Kraft war und die aufgrund der Verpflichtung zur Festsetzung der Erfahrungsstufe in unmittelbarem Anschluss an die Ernennung (§ 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LBesG LSA) anzuwenden ist. Etwas anders ergäbe sich nur in dem hier nicht vorliegenden Falle einer rückwirkenden Änderung der Vorschriften für die erstmalige Einstufung.
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Eines Rückgriffs auf § 48 VwVfG, der nach § 1 VwVfG LSA anwendbar ist, bedarf es im hier zu entscheidenden Falle nicht, weshalb es offen bleiben kann, ob die Rücknahme einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Der Bescheid vom 10. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2014 ändert materiell nur die Berücksichtigung der Zeit, in der der Kläger als Soldat auf Zeit Dienst geleistet hat, indem der Zeitraum nicht mehr vollständig, sondern nur noch teilweise als berücksichtigungsfähig angesehen wird. Hinsichtlich dieses Zeitraumes ist aber der Bescheid vom 14. Januar 2013 nur vorläufig ergangen. Die Beifügung dieses ausdrücklichen Zusatzes macht ihn insoweit zu einem vorläufigen Verwaltungsakt, der nach Klärung der Sach- und Rechtslage durch einen endgültigen Verwaltungsakt ersetzt werden sollte. Die Aufhebung der Regelung des vorläufigen Verwaltungsaktes muss daher nicht näher geprüft werden, denn einem vorläufigen Verwaltungsakt ist es eigentümlich, dass er seine Regelungswirkung verliert, wenn der endgültige Verwaltungsakt erlassen wird. Er gilt mithin nur bis zu einer Neuregelung. Eine solche Neuregelung erfolgt mit Bescheid vom 10. Juli 2013, mit dem die damals zuständige Oberfinanzdirektion Magdeburg die bisherige Festsetzung des Beginns der Stufe 1 durch eine neue Festsetzung ersetzt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Oberfinanzdirektion Magdeburg erneut einen vorläufigen Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Vorläufigkeit bezieht sich zwar wiederum auf die Zeiten des Dienstverhältnisses des Soldaten auf Zeit, sie beschränkt sich jedoch auf den Vorbehalt, Tätigkeiten, die nicht als hauptberuflich anzusehen sind, nicht zu berücksichtigen und trifft deshalb in weiterem Umfange eine endgültige Regelung, als der Bescheid vom 14. Januar 2013.
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Aufgrund dieser rechtlichen Situation geht der Angriff des Klägers fehl, wenn er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus einer anderen Ermessensausübung herleiten will. Eine solche hat sich die Oberfinanzdirektion Magdeburg nämlich durch die Vorläufigkeitserklärung des ursprünglichen Bescheides vorbehalten.
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Soweit durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10. Juli 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 9. April 2014 der Bescheid vom 14. Januar 2013 auch im Übrigen aufgehoben worden ist, erweist sich die Aufhebung zwar als rechtswidrig. Denn die Anerkennung des Grundwehrdienstes als berücksichtigungsfähige Zeit ist nicht durch einen vorläufigen, sondern durch einen endgültigen Verwaltungsakt erfolgt. Der Vorläufigkeitsvermerk in dem Bescheid vom 14. Januar 2013 bezieht sich nicht auf diese Zeit. Insoweit ist der Bescheid vom 14. Januar 2013 auch nicht rechtswidrig, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die Aufhebung verletzt allerdings den Kläger nicht in seinen Rechten, weil diese Zeit im Bescheid vom 10. Juli 2013 und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid sofort wieder als berücksichtigungsfähig anerkannt wurde. Eine Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus der vorläufigen Festsetzung. Denn auch hier werden im neuen Bescheid nicht die Berücksichtigung des Grundwehrdienstes, sondern lediglich andere Umstände unter den neuen Vorläufigkeitsvermerk gestellt.
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Die Festsetzung der Stufe 1 des Grundgehalts auf den 19. April 2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar ist es ausgesprochen zweifelhaft, ob der Beklagte durch § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG LSA ermächtigt ist, ein Datum für den Beginn der Stufe 1 festzusetzen. Der Wortlaut und die Systematik sprechen eher dafür, dass die Festsetzung die Bestimmung der Stufe zu enthalten hat, in der sich der neu ernannte Beamte ab seiner Ernennung befindet und ggf. – auch wenn das nicht ausdrücklich genannt ist – den Zeitpunkt, zu dem der nächste Stufenaufstieg erfolgt, soweit nicht die in § 23 Abs. 3 LBesG LSA genannte Zeit abzuwarten ist. Zudem widerspricht die Festsetzung auf den 19. eines Monats der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA, der nur eine Festsetzung zum Monatsersten kennt. Das verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Die Festsetzung eines Datums beschwert den Kläger schon nicht, weil damit lediglich ein Rechnungsposten angesetzt wird und sich die anzusetzende Erfahrungsstufe ohne weiteres aus dem Beginn der Stufe 1 berechnen lässt. Die Festsetzung auf den 19. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er – wie sogleich auszuführen sein wird – er keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannte Erfahrungsstufe hat und somit sein – fiktiver – Erfahrungsdienstbeginn nicht früher als festgesetzt sein kann.
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Zu prüfen ist im Übrigen nur, ob dem Kläger mehr als 30 % der – um die Zeit der Lehrgänge bei der Bundeswehr und der Zeit in der sich der Kläger gleichzeitig im Vorbereitungsdienst befunden hat, gekürzten - Dienstzeit als Soldat auf Zeit im Sinne des § 24 LBesG LSA anzuerkennen ist. Das ist indessen nicht der Fall.
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Die Dienstzeit als Soldat auf Zeit kann bei dem Kläger nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA berücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift werden bei der ersten Stufenfeststellung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden als Erfahrungszeiten anerkannt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Dienstzeit als Soldat auf Zeit nicht. Der Kläger ist bei der Bundeswehr in einem Mannschaftsdienstgrad einberufen worden, er ist dann in der Laufbahn der Unteroffiziere aufgenommen worden und hat die Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portepee erreicht, wobei ihm zuletzt der Dienstgrad eines Oberfeldwebels zuerkannt wurde. Dieser Dienst ist nicht gleichwertig mit dem eines Steuerinspektors. Die Laufbahn der Unteroffiziere, auch wenn ein Dienstgrad als Unteroffizier mit Portepee erreicht wird, entspricht im Beamtenbereich dem mittleren Dienst, nach neuerer Bezeichnung der ersten Laufbahngruppe, zweites Einstiegsamt. Dagegen ist das Amt eines Steuerinspektors dem gehobenen Dienst, nach neuerer Bezeichnung der zweiten Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt zuzuordnen. Die Gleichwertigkeit bemisst sich im öffentlichen Dienstrecht nach dem Endgrundgehalt, das ist bei derselben Besoldungsordnung die dazugehörige Besoldungsgruppe, bei unterschiedlichen Besoldungsordnungen der monetäre Betrag. Da sich sowohl die Unteroffiziere der Bundeswehr als auch die Beamten der Steuerverwaltung in der zweiten Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt in Ämtern oder Dienstgraden der Besoldungsordnung A befinden, sind diese zu vergleichen. Das Einstiegsamt bei der Steuerverwaltung ist das eines Steuerinspektors (A 9 LBesO). Dieses ist in die gleiche Stufe eingereiht wie das Einstiegsamt der Offiziere, dem Leutnant (A 9 BBesO), so dass erst der Dienst als Offizier gleichwertig mit der Tätigkeit eines Steuerinspektors sein kann. Der Oberfeldwebel ist dagegen in die Besoldungsgruppe A 7 BBesO eingeordnet und erhält eine Amtszulage.
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Die Dienstzeit als Soldat auf Zeit kann auch nicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBesG LSA anerkannt werden. Nach dieser Vorschrift werden als Erfahrungszeiten nur die Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit anerkannt, sowie Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen. Die Zeit des Grundwehrdienstes ist bei dem Kläger angerechnet worden, die darüber hinausgehende Zeit kann nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um einen vorgeschriebenen Grundwehrdienst, weil die Dienstzeit aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung des Klägers erbracht wurde. Auch steht die Dienstzeit als Soldat auf Zeit im Fall des Klägers nicht unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Nach § 16a Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S.730) – ArbPlSchG – gilt dieses Gesetz nur für Soldaten mit einer Dienstzeit bis zu zwei Jahren, nur diese sind Wehrdienstleistenden überwiegend gleichgestellt. Der Kläger hat aber eine Dienstzeit von zwölf Jahren absolviert, auch wenn sich die Dienstzeit teilweise mit der Zeit des Vorbereitungsdienstes für sein jetzt innegehabtes Amt überschneidet.
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Eine Berücksichtigung nach den anderen Nummern des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA kommt nicht in Betracht.
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Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass diese Dienstzeit nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA in größerem Umfange als durch den angefochtenen Bescheid berücksichtigt wird. Nach dieser Vorschrift können bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, anerkannt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Dienstzeit als Soldat auf Zeit als Kraftfahrzeuginstandsetzungsfeldwebel, Fuhrparkbeauftragter, Schirrmeister und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die Verwendung als Beamter der Steuerverwaltung nicht förderlich. Förderlich ist eine Tätigkeit dann, wenn in ihr Erfahrungen oder Kenntnisse erworben werden, die bei der Ausübung des Dienstes im jetzt innegehabten Amt von Nutzen sind. Hierfür ist aus der Aktenlage nichts ersichtlich. Immerhin beschäftigt sich die Steuerverwaltung weder mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen noch betreibt sie einen Fuhrpark. Es gibt auch von den zu erwerbenden Fähigkeiten keine Überschneidung mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das gehört weder zu den Aufgaben einer Steuerbeamten noch werden solche Fähigkeiten oder Kenntnisse in der Laufbahnausübung gefordert oder auch nur in rudimetärer Art und Weise gelehrt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass er überwiegend Bürotätigkeiten ausgeübt und dabei auch mit der Haushaltsaufstellung und -bewirtschaftung beschäftigt gewesen sei, ergibt keine Überschneidungen. Die Aufgaben eines Steuerbeamten liegen auf dem Gebiet des Steuerrechts, also in erster Linie geht es um die Festsetzung und Erhebung von Steuern und die dafür erforderlichen Prüfungen.
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Die Förderlichkeit kann nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Dienst als Soldat auf Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet wird. Damit werden nicht ohne Weiteres Kenntnisse erworben, die in einem völlig anderen Amt verwendbar sind. Im Übrigen würde dies zu einem unauflöslichen Widerspruch zu § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA führen, weil damit das Merkmal der Gleichwertigkeit überspielt und letztlich über Absatz 2 genau die Tätigkeiten, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA nicht anzuerkennen sind, doch berücksichtigt würden.
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Auch die Zeit der Laufbahnausbildung, der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf, kann nicht berücksichtigt werden. Zeiten, die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Laufbahn sind, werden nämlich sowohl nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA als auch nach § 24 Abs. 2 LBesG LSA ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist auch im Verhältnis zu Aufstiegsbeamten keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Die Situation des Klägers ist mit der eines Aufstiegsbeamten nicht vergleichbar. Ein Beamter, der z. B. von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt aufsteigen soll und die Befähigung auf dem regulären Wege (also nicht durch einen Funktionsaufstieg) erwirbt, wird vom Dienstherrn für das erforderliche Fachhochschulstudium freigestellt, behält also auch im Studium sein bisheriges Amt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2015 (GVBl. S. 314) – LBG LSA -. Seine Dienstpflicht wandelt sich nur in eine Pflicht zum Studium um. Er wird also nicht aus dem zuvor typischerweise innegehabten Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen und zum Beamten auf Widerruf ernannt. Nach Erwerb der Laufbahnbefähigung und der Bewährung in der neuen Laufbahn (die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA ebenfalls im bisherigen Amt stattfindet und auch die niedrigeren Bezüge mit sich bringt) ergibt sich keine erstmalige Ernennung, sondern eine Beförderung. Diese wiederum erfordert keine neue Stufenfestsetzung, weil eine solche nach § 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA nur mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes erforderlich ist. Die Frage der Berücksichtigung der Zeit des Vorbereitungsdienstes im neu erreichten Amt stellt sich in einem solchen Zusammenhang nicht.
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Die Regelungen des §§ 23, 24 LBesG LSA sind auch nicht europarechtswidrig. In der Zusammenschau ergibt sich keine Wirkung, die eine Ausübung der Grundfreiheiten, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) einschränken könnten oder eine nach Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung darstellen würde. Welche Zeiten zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 24 Abs. 1 LBesG LSA. Die dort vorgesehene vollständige Berücksichtigung von Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn beschränkt sich nicht auf die Tätigkeit für das Land Sachsen-Anhalt. Wer öffentlich-rechtlicher Dienstherr in diesem Sinne ist definiert § 25 Abs. 1 LBesG LSA, der alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Bundesrepublik Deutschland und die dementsprechenden Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik umfasst. Durch § 25 Abs. 2 Nr. 1 LBesG LSA werden gleichartige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union der Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt. Damit ist die Freizügigkeit vollumfänglich zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hergestellt, weil Tätigkeiten für andere Mitgliedstaaten (z.B. in der Steuerverwaltung) sich in gleicher Weise auf die Stufenfestsetzung auswirken wie solche im Inland. Noch weitergehend gilt das für § 24 Abs. 2 LBesG LSA. Die dort geforderte Förderlichkeit stellt nur darauf ab, ob mittels einer hauptberuflichen Tätigkeit Fähigkeiten erworben worden sind, die für die Dienstausübung im konkreten Amt von Nutzen sind, also die Tätigkeit erleichtern. Wo diese erworben worden sind, ist unerheblich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Norm enthaltenen Ermessen. Dieses muss selbstverständlich bei innerdeutschen Sachverhalten gleich wie bei grenzüberschreitenden ausgeübt werden. Eine andere Verwaltungspraxis wäre rechtswidrig, hätte aber keine Rückwirkung auf die zugrundeliegende Norm.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- 1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit, - 2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6, nachdem er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden. Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Dienstherrn für eine Wehrübung im Kalenderjahr die um die gesetzlichen Abzüge geminderten Bezüge für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht für Dienstherren nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen Post AG, der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der Maßgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu erstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.
(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.
(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit, sind auszugleichen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen Verzögerungen sind angemessen auszugleichen.
(9) § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entsprechend.
(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- 1.
für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit, - 2.
für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) dürfen nicht enteignet werden
- 1.
- a)
Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und der Körperertüchtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind; - b)
Grundstücke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchführung der Bauleitplanung erforderlich sind; - c)
Grundstücke, deren Ertrag ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist; - d)
Grundstücke von Betrieben des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Grundstücke mit Wassergewinnungsanlagen für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstücke mit Anlagen der Abwasserwirtschaft und Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;
- 2.
Grundstücke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines bäuerlichen Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortführung auf die Grundstücke angewiesen ist; - 3.
Grundstücke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge oder an Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz übergeben worden sind; - 4.
Grundstücke, auf die der Eigentümer mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.