Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 21. Sept. 2017 - 5 A 473/16

bei uns veröffentlicht am21.09.2017

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.

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Die am … geborene Klägerin ist seit dem 3. August 1992 Landesbeamtin im Justizdienst und seit dem 21. Dezember 2006 zur Gerichtsvollzieherin ernannt. Ihr wurde mit Wirkung der Ernennung das Amt einer Gerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht B-Stadt übertragen.

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Seit dem 20. April 2015 ist die Klägerin dienstunfähig erkrankt.

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Die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt teilte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Zeiten ihrer Erkrankung unter dem 10. November 2015 mit, sie halte es für erforderlich, ihre Dienstfähigkeit durch ein Gutachten der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle über ihren psychischen Gesundheitszustand feststellen zu lassen.

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Mit Schreiben gleichen Datums beauftragte die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt den Ärztlichen Gutachterdienst beim Polizeiärztlichen Zentrum C-Stadt mit der Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes der Klägerin, da zweifelhaft sei, ob die Beamtin wegen ihres gesundheitlichen Zustandes in der Lage sei, die Dienstpflichten ihres Amtes zu erfüllen. Der Untersuchungsauftrag umfasst die Feststellung, ob und in welchem Umfang gesundheitlich bedingte Leistungseinschränkungen bestehen und wie diese sich ihrer Prognose nach entwickeln, insbesondere ob die Aussicht besteht, dass die Beamtin innerhalb der nächsten sechs Monate keiner Leistungseinschränkung mehr unterliegt. Der mutmaßliche Zeitpunkt der Gesundung solle mitgeteilt und eine gegebenenfalls eingeschränkte Leistungsfähigkeit prozentual bestimmt werden. Zudem solle festgestellt werden, ob eine Versetzung in den Ruhestand durch eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme vermieden oder jedenfalls eine Teildienstfähigkeit von mindestens 50% erreicht werden könne.

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Die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt gab der Klägerin mit Schreiben vom 16. November 2015 den Termin der Untersuchung bekannt, die in der Folge stattfand.

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Unter dem 19. Januar 2016 übermittelte die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt „zur weiteren Veranlassung“ die vom Polizeiärztlichen Zentrum übersandte und die Klägerin betreffende Epikrise vom 11. Januar 2016 an den Beklagten. Das Ergebnis der Begutachtung lautet: „Gesundheitlich derzeit nicht geeignet für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin. Nachbegutachtung sollte in einem Jahr erfolgen.“

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Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bei Einbehaltung von maximal 30% ihres Ruhegehaltes nach § 38 Abs. 3 DG LSA an. Ihr wurde mitgeteilt, dass sich das gegen sie wegen des dringenden Verdachtes der Untreue eingeleitete und derzeit ausgesetzte Disziplinarverfahren mit einer Versetzung in den Ruhestand nicht erledige und gegebenenfalls eine auf Aberkennung des Ruhegehaltes gerichtete Disziplinarklage zu erheben sein werde. Dem Anhörungsschreiben war eine Kopie der Epikrise vom 11. Januar 2016 beigefügt.

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Am 22. Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft wegen Untreue in sechs Fällen Anklage erhoben. Mittlerweile ist die Klägerin wegen Untreue rechtskräftig verurteilt und Disziplinarklage erhoben worden.

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Die anwaltlich vertretene Klägerin erklärte sich unter dem 26. Februar 2016 mit ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht einverstanden und beantragte die Beteiligung des Bezirkspersonalrates. Zum Zwecke der weiteren Stellungnahme begehrte die Klägerin Akteneinsicht in die amtsärztlichen Unterlagen und die in der Epikrise bezeichneten Unterlagen.

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Der Beklagte lehnte das Akteneinsichtsgesuch mit der Begründung ab, nur im Besitz der bereits übermittelten Epikrise zu sein und wies darauf hin, dass der Gutachterdienst ergänzende Unterlagen zu Epikrisen allenfalls dann vorlegen könne, wenn eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliege. Mit Schreiben vom 10. März 2016 wies die Klägerin darauf hin, dass die Epikrise nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, insbesondere Zusatzbegutachtungen vom 21. August 2014 sowie 8. Oktober 2014 nicht über ihren aktuellen Gesundheitszustand Auskunft geben könnten. Lediglich das Ergebnis der ärztlichen Diagnose sei dargestellt worden, ohne die tragenden Feststellungen und Gründe aufzunehmen. Depressive Symptome ließen nicht darauf schließen, dass sie bereits an einer Depression leide. Zudem gelte der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“

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Der Bezirkspersonalrat stimmte mit Schreiben vom 6. April 2016 der Versetzung in den Ruhestand zu.

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Mit Bescheid vom 18. April 2016 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Ablauf des Monats, in dem diese Verfügung ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wird, vorzeitig in den Ruhestand und ordnete gemäß § 38 Abs. 3 DG LSA die Einbehaltung von 30% des Ruhegehalts der Klägerin an. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin seit dem 20. April 2015 dienstunfähig erkrankt und nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 11. Januar 2016, das in Auszügen wiedergegeben wird, die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten sei. Eine Nachbegutachtung werde nach Ablauf eines Jahres empfohlen. Eine anderweitige Verwendung, z. B. im Innendienst sei angesichts des in der Epikrise geschilderten Krankheitsbildes nicht möglich. Die Epikrise entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung, zumal die Klägerin nach ausdrücklicher Aufklärung hiermit konform gegangen sei. Die Zusatzbegutachtung vom 21. August 2014 sei von der die Epikrise abfassenden Fachärztin erstellt worden, so dass diese habe beurteilen können, inwieweit sich am Gesundheitszustand etwas geändert habe. Dasselbe gelte für das andere Zusatzgutachten des Facharztes für innere Medizin, zumal nach der Epikrise die seelische Erkrankung im Vordergrund gestanden habe. Bei den Fremdbefunden ambulant behandelnder Kollegen könne es sich nur um Befunde ihrer Privatärzte handeln, die der Klägerin bekannt seien. Zu einer signifikanten Verbesserung der Symptomatik werde nicht vorgetragen. Einwände würden nur aufgrund der mit der Versetzung in den Ruhestand verbundenen finanziellen Konsequenzen erhoben.

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Die Klägerin legte am 28. April 2016 Widerspruch ein und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. Mit am 6. Juni 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Begründung des Bescheides zurück.

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Hiergegen hat die Klägerin am 27. Juni 2016 Klage beim erkennenden Gericht erhoben.

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Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 2012 (2 C 7.11) vor, es fehle an der Feststellung des Dienstvorgesetzten nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA. Der Beklagte sei nicht unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Klägerin. Selbst wenn der Beklagte Dienstvorgesetzter wäre, würde das im Beamtenrecht vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ außer Kraft gesetzt und eine zum Schutz des Beamten geschaffene Norm eingeschränkt. Die gesetzliche Regelung sehe eine zweistufige Prüfung vor. Aus den medizinischen Feststellungen des Amtsarztes, welche Fähigkeiten bei dem Beamten nicht mehr oder nur mit Einschränkungen vorhanden seien, habe zunächst der Dienstvorgesetzte und sodann die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde abzuleiten, ob der Beamte dienstunfähig sei. Diese Auseinandersetzung fehle im Bescheid, der ausschließlich auf die Epikrise verweise. Auch die Epikrise als solche sei nicht tauglich, die Dienstunfähigkeit festzustellen. Untersuchungsergebnisse, auch aus den Zusatzbegutachtungen, seien nicht dargelegt worden. Zudem seien die Zusatzbegutachtungen mehr als 1 ½ Jahre alt und Grundlage der Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in der Epikrise vom 20. Oktober 2014. Welche Fremdbefunde berücksichtigt worden seien, könne die Klägerin gleichsam nicht nachvollziehen. Es fehle an einer schlüssigen Erklärung der Diagnose. Auch körperliche Krankheitsbilder seien nicht benannt worden, weder sei bekannt, ob sie existierten, noch, welche Bedeutung ihnen zukomme.

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Die Verwendung der Klägerin im Innendienst wäre zu erwägen gewesen, da ihr in diesem Bereich gegebenenfalls der Druck als Gerichtsvollzieherin hätte genommen werden können. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin noch immer dienstunfähig erkrankt sei, da entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheides sei.

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Der Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihre Entscheidung und ergänzt, dass in § 45 Abs. 3 LBG LSA nicht die maßgebende Hierarchieebene vorgegeben sei, so dass sich die Annahme einer generellen Zuständigkeit des unmittelbaren Dienstvorgesetzten verbiete. Zudem könne der höhere Dienstvorgesetzte nach Nr. 1 lit. a) PersBef-AV personalrechtliche Befugnisse jederzeit an sich ziehen, mithin vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen; eine Verletzung der instanziellen Zuständigkeit scheide daher aus. Vom Selbsteintrittsrecht habe der Beklagte jedenfalls konkludent Gebrauch gemacht. Eine Verletzung der instanziellen Zuständigkeit wäre nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegenden Überlegungen griffen auch deshalb nicht, da die Beamtin mit der Einschätzung ursprünglich konform gegangen und umfassend vor Erlass der Verfügung angehört worden sei. Zudem habe sich die Prognose der Epikrise bewahrheitet, da die Klägerin noch immer dienstunfähig erkrankt sei. Schließlich teile die als Zeugin benannte unmittelbare Dienstvorgesetzte - die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt - die hiesige Einschätzung und habe deshalb die Epikrise absprachegemäß weitergeleitet.

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Mangels Entbindung des Amtsarztes von der Schweigepflicht habe ein Abgleich der Befunde seitens des Dienstherrn nicht vorgenommen werden können.

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Die Epikrise teile die das Ergebnis tragenden Gründe mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung erforderlich sei. Die Prognose habe sich bewahrheitet, da die Klägerin über ein Jahr später immer noch dienstunfähig erkrankt sei.

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Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass eine jegliche Verwendung der Klägerin ausscheide. Denn die ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung habe ausweislich der Epikrise lediglich zu einer leichten Besserung der Symptomatik geführt, weshalb die Klägerin auf der Warteliste für eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung gestanden habe. Dass dies nur für die Außen- und nicht für die Innendiensttätigkeit Geltung beanspruche, d. h. bei einer Innendiensttätigkeit eine ambulante Behandlung ausgereicht hätte, erscheine nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus werde in der Epikrise zur Ermöglichung einer ausreichenden Stabilisierung der Beamtin mit deren Einverständnis eine Zurruhesetzung befürwortet, damit sie überhaupt in den Arbeitsprozess zurückkehren könne.

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Der Beklagte legte ein Schreiben des Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung vom 5. Juli 2017 vor. Darin wird unter Hinweis darauf, dass der Untersuchungsauftrag vom 10. November 2015 eine Anfrage zur anderweitigen Verwendung nicht enthalten habe, ausgeführt, dass sich in Kenntnis der gesamten Gesundheitsakte der Klägerin die durch die begutachtende Ärztin in der Epikrise festgestellte Nichteignung auf alle Tätigkeiten in einem öffentlichen Amt - so auch Innendienst bzw. bei minderwertiger Verwendung - erstrecke. Zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung sei die psychische Erkrankung nicht umfassend und abschließend behandelt gewesen, wobei die depressiven Symptome Konzentrations-, Schlafstörungen, Antriebsminderung, Erschöpftheit, Ängste, Appetitminderung und Gewichtminderung bewirken würden und die Nichteignung für eine Tätigkeit für ein Jahr nach sich gezogen hätten.

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Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichtes.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die streitbefangene Zurruhesetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 45 Abs. 2 LBG LSA. Danach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist eine Dienstunfähigkeit auch dann anzunehmen, wenn der Beamte infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (hier: sechs Monate gemäß § 45 Abs. 2 LBG LSA), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 26. Mai 2016 - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]).

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Allein streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die gesetzlichen Verfahrensregeln eingehalten sind (1.) und der Beklagte seine Zurruhesetzungsentscheidung auf einer tragfähigen Grundlage getroffen hat (2.).

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1. Soweit die Klägerin zunächst rügt, es fehle an der ausdrücklichen Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA, begründet dies die Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung nicht. § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA verlangt zwar prozedural die Feststellung des Dienstvorgesetzten der Dienstunfähigkeit des Beamten aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 49 LBG LSA. Fehlt es jedoch an einer solchen Feststellung, führt dies allein nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung.

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Voranzustellen ist, dass Dienstvorgesetzte der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt ist, die lediglich mit Schreiben vom 19. Januar 2016 die Epikrise an den Beklagten „zur weiteren Veranlassung“ weitergeleitet hat, ohne ausdrücklich die Dienstunfähigkeit der Klägerin festzustellen. Nach § 8 Abs. 2 LBG LSA ist die oder der Dienstvorgesetzte für die nicht in Absatz 1 genannten - dem Ministerpräsidenten (übertragbar [vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA]) vorbehaltenen (Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten einschließlich deren Versetzung in den Ruhestand) dienstrechtlichen Maßnahmen zuständig. Hierzu zählt auch die aus § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA resultierende Feststellungspflicht/-befugnis des Dienstvorgesetzten, die von der nach § 8 Abs. 1 LBG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 1 lit. a), 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten vom 7. Juni 1994 (MBl. LSA S. 2281) in der Fassung der letzten Änderung durch Anordnung vom 5. Januar 2005 (MBl. LSA S. 5) i. V. m. Nr. 3.4 PersBef-AV (AV des Ministeriums der Justiz vom 26. Januar 2008 - 2008/01-108.18 -, JMBl. LSA 2010, 23) auf den Beklagten übertragenen Zuständigkeit, einen Gerichtsvollzieher in den Ruhestand zu versetzen, abzugrenzen ist. Das entspricht dem Regelungsgefüge des § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBG LSA, da die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde - hier der Beklagte - an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden ist bzw. auch andere Beweise erheben kann. Dies setzt eine Personenverschiedenheit voraus.

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Soweit der Beklagte schriftsätzlich ausführt, er habe als die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde die Feststellungsbefugnis aus § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA konkludent an sich gezogen, so dass es keiner Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt bedurfte, folgt die Kammer dem nicht. Zwar regelt Nr. 1 lit. a) PersBef-AV, dass das Recht der höheren Dienstvorgesetzten, personalrechtliche Befugnisse an sich zu ziehen, unberührt bleibt. Dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung kommt aufgrund des in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Verf LSA) angelegten Prinzips der Ministerzuständigkeit (Art. 68 Abs. 2 Verf LSA) und der hierarchischen Struktur der Verwaltung eine generelle Sachentscheidungskompetenz als obersten Dienstbehörde in dem ihr anvertrauten Geschäftszweig zu. § 8 Abs. 3 LBG LSA setzt für eine Übertragung (Delegation) voraus, dass die oberste Dienstbehörde, mithin das Ministerium für Justiz und Gleichstellung, durch allgemeine Anordnung Zuständigkeiten, die der oder dem Dienstvorgesetzten obliegen, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten übertragen oder sich vorbehalten. Dies ist in Bezug auf die sich nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA ergebende Zuständigkeit nicht geschehen, jedenfalls trifft die PersBef-AV hierzu keine ausdrückliche Regelung. Dass die Zuständigkeit nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA als Annexkompetenz zu der Versetzung eines Gerichtsvollziehers in den Ruhestand nach Nr. 3.4 PersBef-AV zu begreifen ist, liegt mit Blick auf das Regelungsgefüge des § 45 Abs. 3 LBG LSA nicht auf der Hand. Ob der Beklagte gleichwohl berechtigt war, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, kann letztlich offen bleiben, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, sich der Problematik des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA erst im gerichtlichen Verfahren bewusst geworden zu sein, so dass es zum maßgebenden Zeitpunkt schon am erforderlichen Willen des Beklagten, die Zuständigkeit an sich zu ziehen, fehlte.

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Die „zur weiteren Veranlassung“ erfolgte Übermittlung der Epikrise an den Beklagten durch die Direktorin des Amtsgerichtes beinhaltet auch nicht konkludent eine Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin seitens der Dienstvorgesetzten. Die Weiterleitung der Akten m. d. B. um weitere Veranlassung lässt dem Wortlaut der Erklärung folgend den Schluss zu, die Direktorin habe Entscheidungen gerade nicht selbst treffen, sondern dem Beklagten überlassen wollen. Jedenfalls kommt ein etwaiger Wille, die Dienstunfähigkeit der Klägerin festzustellen, allein mit einer Bitte um weitere Veranlassung nicht nach außen erkennbar zum Ausdruck. Letztlich kann dies ebenfalls dahinstehen, weil ein solcher Verfahrensfehler nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Denn Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, liegen nicht vor.

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Bei der auf § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA beruhenden Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten handelt es sich um eine bloße interne Verfahrenshandlung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 45, 49 LBG LSA. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Feststellung in formeller Hinsicht nicht an den betroffenen Beamten, sondern gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA an die „über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde“ richtet, und dass ihr materiell überdies keine Bindungswirkung zukommt. Sie ist mit Blick auf § 45 Abs. 4 LBG LSA schon nicht rechtsbehelfsfähig(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 7. Juli 2014 – 1 M 57/14 -, juris). Damit stellt sie lediglich einen Verfahrensschritt dar, damit das Zurruhesetzungsverfahren materiell durch die zuständige Behörde mit eigener Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht betrieben werden kann. Mit anderen Worten: Sollte die Erklärung des Dienstvorgesetzten zur Feststellung der Dienstfähigkeit an inhaltlichen Mängeln leiden, führt dies nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsentscheidung der hierfür zuständigen Behörde, solange die von ihr selbst originär zu treffende und zu begründende Entscheidung nicht ihrerseits an Rechtsfehlern leidet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 L 38/13 -, Rdnr. 6, juris).

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Soweit die Klägerin auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelung im Land Schleswig-Holstein verweist (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7/11 -, juris), lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass ein beachtlicher Verfahrensmangel vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar aus, dass der Versetzung in den Ruhestand stets eine Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorangehen muss, die auf das einzelne, durch die Untersuchungsanordnung eingeleitete Verfahren bezieht, schließt jedoch die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers als solches nicht von vornherein aus. Dass die bloße Weiterleitung der Epikrise nicht denjenigen Anforderungen genügt, welcher der Beklagte als zuständige Behörde für die Zurruhesetzungsentscheidung unterliegt, führt nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der von ihm eigenständig getroffenen wie begründeten Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin einschließlich der daraus resultierenden Zurruhesetzung. Anhaltspunkte dafür, dass die Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt darüber hinaus besondere Kenntnisse über die Dienstfähigkeit der Beamtin gehabt hätte, ergeben sich weder aus den hierzu vorliegenden Personalakten der Klägerin, noch trägt die Klägerin hierzu vor. Zwar dient das Erfordernis der vorherigen Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten durch den (unmittelbaren) Dienstvorgesetzten dem Schutz der Interessen des Beamten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand, wobei die besonderen Kenntnisse des (unmittelbaren) Dienstvorgesetzten über den Beamten und seine bisherigen dienstlichen Leistungen für die Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit genutzt werden sollen, so dass der Beamte veranlasst ist, bereits in einem frühen Verfahrensstadium Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.). Die Klägerin hat sich jedoch in Beachtung der Weisung ihrer Dienstvorgesetzten untersuchen lassen und keine Einwendungen gegenüber ihrer Dienstvorgesetzten erhoben, deren weiterer Berücksichtigung es bedurft hätte. Ein bloßes Übersenden des zusammengefassten ärztlichen Untersuchungsergebnisses kann folglich rechtlichen Bedenken nicht unterliegen; es berührt Interessen der Beamtin nicht entscheidungserheblich.

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Daneben fehlte es in dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren an der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit, weil der dortige Kläger sich der Untersuchung verweigerte. Somit war eine - eigenständige - umfassende Würdigung aller Umstände durch den (unmittelbaren) Dienstvorgesetzten vorzunehmen, d. h. es kam gerade auf den durch den (unmittelbaren) Dienstvorgesetzten gewonnenen Eindruck und dessen zusätzliche Erkenntnisse an. Im Gegensatz dazu hat sich vorliegend die Klägerin der Untersuchung unterzogen, so dass Grundlage der - hier fehlenden - Feststellung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA das ärztliche Gutachten gewesen wäre, welches die Dienstunfähigkeit der Klägerin für ihre Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin attestiert. Dass das Gutachten Mängel aufweist, macht die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht deutlich. Sie beschränkt sich darauf, einzuwenden, sie könne nicht ausschließen, dass die Dienstvorgesetzte zusätzliche Erwägungen angestellt hätte. Hierfür bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte, so dass die etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

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2. Die auf der Grundlage der Epikrise vom 11. Januar 2016 erfolgte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

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Wie bereits dargestellt ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer - wie die Klägerin - infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 45 Abs. 2 LBG LSA) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (vgl. §§ 27 BeamtStG i. V. m. § 46 Abs. 1 LBG LSA). Demgegenüber soll von einer eingeschränkten Verwendung im vorbezeichneten Sinne abgesehen werden (vgl. § 46 Abs. 1 LBG LSA), wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG) oder eine geringer wertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) übertragen werden kann.

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2.1. Maßstab ist damit zunächst das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es kommt mithin darauf an, ob der Beamte vollumfänglich für den mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereich einsatzfähig ist. Bezogen auf die Klägerin stellt sich somit die Frage, ob die Klägerin, die mehr als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten keinen Dienst getan hat, dem Amt als Gerichtsvollzieherin innerhalb der nächsten sechs Monate (wieder) gerecht wird.

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Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juli 2016 - 4 S 1163/14 -, juris, Rdnr. 51, m. w. N.). Dies setzt die Feststellung der krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus, wobei eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, ob bei dem Beamten innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichtes. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, Rdnr. 12, juris, m. w. N.). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen, als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr.: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O.).

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Dem wird die - das ärztliche Gutachten zusammenfassende - Epikrise vom 11. Januar 2016 gerecht.

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Sie schließt mit dem Ergebnis, dass die Klägerin derzeit gesundheitlich nicht für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin geeignet sei, wobei ihre Nachbegutachtung in einem Jahr empfohlen wird. Diese Beurteilung findet ihre Rechtfertigung in den Gründen des Gutachtens. Darin wird unter Bezugnahme auf die durchgängige Erkrankung der Klägerin seit 20. April 2015, die durch die Klägerin gemachten Angaben, eigene in der Untersuchung vom 15. Dezember 2015 gewonnene Erkenntnisse der unterzeichnenden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die psychiatrische Zusatzbegutachtung der unterzeichnenden Ärztin vom 21. August 2014, ein durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. med. P. erstelltes vertrauensärztliches Gutachten vom 8. Oktober 2014 sowie Fremdbefunde ambulant behandelnder Kollegen ausgeführt, dass es sich diagnostisch um Erkrankungsbilder des seelischen und körperlichen Formenkreises handele. Es wird ausgeführt, dass die Klägerin ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt werde und auf einer Warteliste für eine teilstationäre bzw. stationäre Behandlung in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik in C-Stadt stehe. Im Vordergrund stünden bei der Klägerin depressive Symptome mit Konzentrations- und Schlafstörungen, Antriebsminderung, Erschöpftheit, Ängsten, Appetitminderung und Gewichtsabnahme sowie körperliche Symptome zum Teil seelischen Ursprungs. Unter der aktuellen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei bisher lediglich eine leichte Besserung der Symptomatik zu verzeichnen, so dass aus gutachterlicher Sicht eingeschätzt werden müsse, dass derzeit weder eine vollumfängliche noch eine begrenzte Dienstfähigkeit bei der Klägerin vorliege. Eine vorübergehende Zurruhesetzung werde befürwortet, um im Rahmen der längere Zeit in Anspruch nehmenden, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine ausreichende psycho-physische Stabilisierung der Klägerin zu erreichen, damit sie (überhaupt) in den Arbeitsprozess zurückkehren könne.

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Die Epikrise hat sich der Beklagte zu Eigen gemacht, indem er in seiner Zurruhesetzungsentscheidung diese auszugsweise wiedergegeben, mit Unterstreichungen versehen und in Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin in seine Begründung einbezogen hat. Mit dem Beklagten ist dem Gericht das der Epikrise zugrundeliegende ärztliche Gutachten mangels Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht unbekannt geblieben. Auf dessen konkreten Inhalt kommt es auch nicht entscheidungserheblich an, wenn - wie hier - das zusammengefasste Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt. Es gibt, wenn auch in abgekürzter Form, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit wieder, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA). Denn bezogen auf das Amt der Klägerin als Gerichtsvollzieherin wird deren vollumfängliche und begrenzte Dienstfähigkeit unter Benennung der Diagnose und den daraus resultierenden Symptomen verneint, wobei aufgrund der attestierten Notwendigkeit der Behandlung eine Nachbegutachtung nach Ablauf eines Jahres empfohlen wird. Für einen in der Epikrise zutage tretenden methodischen Fehler bei der Erstellung des Gutachtens ist ebenfalls nichts ersichtlich, zumal die Klägerin zu einem solchen auch nicht vorträgt.

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Soweit die Klägerin einwendet, ihr konkretes Krankheitsbild sei nicht benannt worden, steht dies nicht der Annahme entgegen, ihre Leistungsfähigkeit aufgrund der festgestellten Symptomatik und den damit verbundenen Auswirkungen (Konzentrations- und Schlafstörungen, Antriebsminderung, Erschöpftheit, Ängsten, Appetitminderung und Gewichtsabnahme) als unzureichend einzuschätzen. Die krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen werden im Einzelnen durch die Gutachterin benannt und erlauben, von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin bezogen auf ihr Amt als Gerichtsvollzieherin auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist es für die Zurruhesetzungsentscheidung als solche nicht maßgebend, an welchem konkreten Krankheitsbild des seelischen Formenkreises die Klägerin leidet.

46

Dagegen, dass die begutachtende Ärztin in der Epikrise die Dienstfähigkeit eigenständig beurteilt und der Beklagte sich diese Betrachtung unter Berücksichtigung des Amtes der Klägerin sodann zu Eigen gemacht hat, ist nichts zu erinnern, wenn - wie hier - die im zusammengefassten Gutachten mitgeteilten Leistungseinschränkungen eine solche Beurteilung stützen. Darüber hinaus wird in dem Gutachten über eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Klägerin berichtet, wobei sich die Klägerin aufgrund langer Wartezeit erst in der Phase der Probesitzungen befinde, mithin ein konkreter bzw. abschätzbarer Behandlungserfolg noch nicht attestiert werden könne. Die Klägerin befand sich zudem auf der Warteliste für eine stationäre bzw. teilstationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zur Überwindung der Erkrankung. Schon die Notwendigkeit, über die derzeitige ambulante Behandlung hinaus der Erkrankung durch (teil-)stationärer Behandlung zu begegnen, offenbart neben einer gewissen Schwere die durch das Gutachten belegte Dienstunfähigkeit und stützt die Prognose, dass die Klägerin bis zu einer Nachbegutachtung nach einem Jahr - und damit mehr als sechs Monate - ihre Dienstfähigkeit, die aus Sicht der Gutachterin mit einer ausreichenden psycho-physischen Stabilisierung einherzugehen habe, nicht zurückerlangt.

47

Ungeachtet dessen bestreitet die Klägerin die inhaltlichen Feststellungen der das ärztliche Gutachten zusammenfassenden Epikrise als solche nicht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art und des Umfangs ihrer ambulanten Behandlung als auch hinsichtlich der Notwendigkeit und Dauer der Durchführung einer stationären bzw. teilstationären Behandlung zur psycho-physischen Stabilisierung. Die in der Epikrise benannte depressive Symptomatik sowie die attestierten und die Dienstunfähigkeit bewirkenden Folgen (Konzentrations- und Schlafstörungen, Antriebsminderung, Erschöpftheit, Ängsten, Appetitminderung und Gewichtsabnahme) werden durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie beschränkt sich darauf, dass es an einer schlüssigen Erklärung der Diagnose fehle und die seelische Erkrankung lediglich mit depressiven Symptomen angegeben werde. Eine weitere Erklärung kann jedoch nur dann ver- und erlangt werden, wenn die Klägerin die Gutachterin von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet, mithin das der Epikrise zugrunde liegende (amts-)ärztliche Gutachten offengelegt wird. Für die Zurruhesetzungsverfügung, nämlich die Entscheidung, ob die aufgezeigten Leistungseinschränkungen der Dienstfähigkeit der Klägerin bezogen auf ihr Amt als Gerichtsvollzieherin entgegenstehen, bedarf es weder der näheren Erläuterung der Diagnose noch der Ursachenbeschreibung seitens der Gutachterin. Die zugrunde liegende Epikrise enthält die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere werden die in Bezug auf die Klägerin erhobenen Befunde im Einzelnen benannt und aus medizinischer Sicht in gebotener Kürze bewertet.

48

Dass die begutachtende Ärztin die diagnostische Bewertung im zusammengefassten Gutachten nicht im Einzelnen befundorientiert wiedergegeben hat, verstößt ebenfalls nicht gegen § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA, wenn - wie hier - eine weitere Kenntnis für die zu treffende Entscheidung nicht erforderlich war. Zwar hat die Klägerin im Anhörungsverfahren eine weitere Konkretisierung gefordert. Von der ärztlichen Schweigepflicht hat sie die Gutachterin, obgleich sie hierauf durch den Beklagten hingewiesen worden war, gleichwohl nicht entbunden und auch im gerichtlichen Verfahren daran festgehalten. Ihr Verhalten ist widersprüchlich, zumal sie schon nicht behauptet, dass sie den an ihre Dienstfähigkeit gestellten Anforderungen trotz der Auswirkungen der depressiven Symptomatik gerecht wird.

49

Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt die Berücksichtigung der Zusatzbegutachtung der die streitbefangene Epikrise zeichnenden Fachärztin vom 21. August 2014 und des vertrauensärztlichen Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin vom 8. Oktober 2014. Denn allein der Umstand, dass die Begutachtungen der Klägerin bis zu 1 ½ Jahre zurücklagen und Gegenstand der Epikrise vom 20. Oktober 2014 sind, mit der der Klägerin vollumfänglich ihre Dienstfähigkeit bescheinigt wurde, stellt die Schlüssigkeit der streitbefangenen Epikrise nicht in Frage. Richtig ist, dass diese Gutachten für den aktuell zu bewertenden Gesundheitszustand der Klägerin wenig Aussagekraft besitzen. Gleichwohl offenbart ihre Berücksichtigung, dass sich innerhalb dieser zurückliegenden 1 ½ Jahre das Krankheitsbild, insbesondere die psychische Verfassung der Klägerin verschlechtert hat, obgleich in der Epikrise vom 20. Oktober 2014 noch davon ausgegangen worden war, dass die psychische Störung weitestgehend abgeklungen sei. Abgesehen davon ist die Zusatzbegutachtung vom 21. August 2014 durch die die erneute Untersuchung am 15. Dezember 2015 durchführende und die streitbefangene Epikrise erstellende Ärztin verfasst worden, die folglich den Krankheitsverlauf der Klägerin nicht nur aus einmaliger, sondern aus fortgesetzter Betrachtung eingeschätzt hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

50

Der Einwand der Klägerin, ihre körperlichen Krankheitsbilder seien nicht benannt worden, obgleich anzugeben gewesen wäre, ob sie noch existierten bzw. welche Bedeutung ihnen zukomme, stellt die Tauglichkeit der Epikrise ebenfalls nicht in Frage. Ausweislich der Epikrise wird die Einschätzung der fehlenden vollumfänglichen und begrenzten Dienstfähigkeit auf ihre seelische Erkrankung (depressive Symptome) gestützt und nicht auf etwaige weitere körperliche Erkrankungen. Ob und inwieweit solche noch vorliegen, war aus Sicht der begutachtenden Fachärztin für Psychiatrie und Physiotherapie/Psychoanalyse nicht ausschlaggebend für ihr fachärztliches Urteil.

51

Der Einwand der Klägerin, die von der begutachtenden Ärztin zugrunde gelegten Fremdbefunde ambulant behandelnder Kollegen seien nicht konkret bezeichnet, so dass kein Abgleich vorgenommen werden könne, ob sämtliche Fremdbefunde Berücksichtigung gefunden hätten, greift nicht durch. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass die begutachtende Ärztin die durch die Klägerin beigebrachten Befunde nicht vollständig zugrunde gelegt hat, zumal die Klägerin weder substantiiert behauptet, dass vorgelegte Fremdbefunde ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen in der Lage sind, noch dem Gericht mangels Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eine Überprüfung gestattet.

52

2.2. Die Epikrise bringt auch hinreichend zum Ausdruck, dass eine eingeschränkte Verwendung im Sinne von § 27 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 46 Abs. 1 LBG LSA (begrenzte Dienstfähigkeit) nicht gegeben ist, weil sich die ärztliche Begutachtung in Entsprechung des Gutachtensauftrages vom 10. November 2015 auch auf die Bewertung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Klägerin erstreckt. Die Gutachterin attestiert, dass die notwendige Behandlung und deren Dauer ausschließen, die begrenzte Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres zurückzuerlangen.

53

2.3. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG) oder eine geringer wertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) auszuüben in der Lage ist, liegen ebenfalls nicht vor. Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Absatz 2 und 3 BeamtStG zu suchen, besteht dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine solche ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.

54

Zwar beinhaltete der Gutachtensauftrag der Direktorin des Amtsgerichtes B-Stadt vom 10. November 2015 - wovon auch der Zentrale Gutachterdienst der Landesverwaltung ausgegangen ist (vgl. Schreiben vom 5. Juli 2017) - eine hierauf bezogene Aufforderung zur Überprüfung nicht. Gleichwohl hat der Beklagte in seiner Zurruhesetzungsentscheidung die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Klägerin, z. B. im Innendienst verneint. Zwar erlaubt die in der Epikrise erfolgte gutachterliche Feststellung, die Klägerin werde wegen ihrer behandlungsbedürftigen Erkrankung auch bei (teil-)stationärer Behandlung wegen der zu attestierenden Wartezeit innerhalb eines Jahres weder ihre volle, noch ihre begrenzte Dienstfähigkeit zurückerlangen, nicht den vom Beklagten gezogenen Schluss, eine anderweitige Verwendung der Klägerin scheide von vornherein aus. Denn das Gutachten bringt nicht zum Ausdruck, welche Umstände die depressive Symptomatik herbeigeführt haben. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Krankheitsverlauf bei einer anderweitigen Verwendung der Klägerin Besserung erfährt und ihre Dienstfähigkeit vor Ablauf von sechs Monaten erreicht wird. Der Zentrale Gutachterdienst der Landesverwaltung hat jedoch mit Schreiben vom 5. Juli 2017 in Ergänzung der Epikrise und in Bezugnahme auf die Gesundheitsakte der Klägerin ausgeführt, dass sich die festgestellte Nichteignung für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin auf alle Tätigkeiten in einem öffentlichen Amt, so auch auf Innendiensttätigkeiten sowie auf Tätigkeiten in einer minderwertigen Verwendung erstrecke. Diese gutachterliche - ausweislich des Schreibens auf der Gesundheitsakte beruhende - Feststellung, ist geeignet, die in der Zurruhesetzungsverfügung verneinte anderweitige Verwendung der Klägerin zu tragen. Zwar ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Indes erfährt die Sachlage durch die Ergänzung der Epikrise im gerichtlichen Verfahren keine Veränderung, beruht die Ergänzung doch auf der Berücksichtigung der in der Gesundheitsakte unverändert gebliebenen Befunde der Klägerin.

55

3. Schließlich begegnet die Anordnung nach § 38 Abs. 3 DG LSA keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 v. H. des Ruhegehaltes einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Gegen die Klägerin ist zunächst ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden. Für das Zurruhesetzungsverfahren besteht damit die Annahme fort, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, zumal der Beklagte mittlerweile Disziplinarklage erhoben hat.

56

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Mai 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die begehrte aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2014 zu Recht wiederhergestellt.

3

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vorliegend das Rechtsschutzbegehren anhand § 80 Abs. 5 VwGO geprüft, da die Antragsgegnerin die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit des Antragstellers unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung in Gestalt eines Bescheides, d. h. als Verwaltungsakt erlassen hat. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt daher im gegebenen Fall nicht in Betracht (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Beschwerde macht Gegenteiliges auch nicht geltend.

4

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes oder fehlende Erfolgsaussichten der Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen, ersetzen oder entbehrlich machen, sondern nur zur Folge haben, dass vorhandene, ihrer Art nach dringliche Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Bürger auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen. Auch dies legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde.

5

Das Verwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass die Feststellung der (Polizei-) Dienstunfähigkeit regelnder wie belastender Natur ist und daher einer Rechtsgrundlage bedarf. Dies stellt die Beschwerde nicht - weiter - in Frage. Ausgehend hiervon war die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Verwaltungsgericht schon deshalb wiederherzustellen, weil es sich bei der auf § 107 LBG LSA i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA beruhenden Feststellung der Dienstunfähigkeit der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt handelt und der Dienstvorgesetzte durch diese Norm(en) auch nicht ermächtigt wird, eine dahingehende - regelnde - Feststellung gegenüber dem betroffenen Beamten in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen.

6

Bei der auf § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA beruhenden Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten handelt es sich vielmehr um eine bloße interne Verfahrenshandlung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens gemäß § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 45, 49 LBG LSA. Dies zeigt sich schon daran, dass sich die Feststellung in formeller Hinsicht nicht an den betroffenen Beamten, sondern gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA an die „über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde“ richtet, und dass ihr materiell überdies keine Bindungswirkung zukommt (vgl. auch: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. Januar 2009, LT-Drs. 5/1710, S. 127 f.). Aus § 45 Abs. 4 LBG LSA ergibt sich des Weiteren, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Regelungskomplexes der Dienstunfähigkeit von Beamten davon ausgeht, dass ausschließlich die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand rechtsbehelfsfähig sein soll. Die von der Beschwerde insofern angeführte und in Bezug auf das Beamtenrecht des Bundes bzw. anderer Bundesländer ergangene Rechtsprechung gibt für die vorliegende Fallgestaltung schon grundsätzlich nichts her; im Übrigen lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen, dass sie die vorbezeichnete Rechtsauffassung der Beschwerde zu stützen vermögen.

7

Ebenso wenig wie § 26 BeamtStG oder § 45 LBG LSA die Behörden berechtigen, eine Untersuchungsanweisung in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 M 70/12 -), gilt dies nach alledem auch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA mit der Folge, dass es zugleich an der Befugnis mangelt, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dessen sofortige Vollziehung anzuordnen. Es kann der zuständigen Stelle nicht freigestellt werden, ob sie ihre Feststellung gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA als Verwaltungsakt erlässt. Denn der bloßen Feststellung der Dienstunfähigkeit soll - wie die Beschwerde anderweitig selbst einräumt - keiner gesonderten Durchsetzung, d. h. Vollziehung unterworfen werden können; vielmehr hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der Dienstunfähigkeit in §§ 26, 39 BeamtStG und §§ 45 ff., 53 LBG LSA abschließend geregelt. Auf die etwaigen Rechtsfolgen des § 44a VwGO kommt es nach alledem vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich an.

8

Hiernach besteht im gegebenen Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ein überwiegendes Vollzugsinteresse hinsichtlich der hier streitbefangenen und als Verwaltungsakt erlassenen Feststellung nicht besteht. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine originäre, umfassend bewertende und abwägende Entscheidung. Die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Hauptsache sind einzubeziehen, dies allerdings dem Zweck des Eilverfahrens entsprechend in summarischer Prüfung. Einer Klärung des Sachverhaltes mittels einer Beweisaufnahme bedarf es regelmäßig nicht (OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2006 - 1 M 155/06 -, juris [m. w. N.]). Der Verwaltungsakt dürfte hiernach - wie bereits ausgeführt - schon deshalb rechtswidrig sein, weil es an einer Rechtsgrundlage dahingehend mangelt, die Feststellung in Form eines Verwaltungsaktes zu erlassen, bzw. § 45 LBG LSA ein innerbehördliches Handeln in Gestalt einer verwaltungsinternen, nicht bindenden Feststellung ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen vorgibt. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann indes ein - überwiegendes - Vollzugsinteresse nicht bestehen.

9

Erweist sich nach der hier möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2014 als voraussichtlich rechtswidrig, vermag der beschließende Senat ein - gleichwohl - bestehendes überwiegendes Vollzugsinteresse nicht zu erkennen, zumal der Antragsgegnerin eine Handlungsmöglichkeit auf der Grundlage von § 39 BeamtStG i. V. m. § 53 LBG LSA eröffnet ist.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 40, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Wert im Hinblick auf die beschränkte Wirkung der begehrten Entscheidung zu halbieren war.

12

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. Februar 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Beamte auf Lebenszeit sind gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (hier: 6 Monate gemäß § 45 Abs. 2 LBG LSA), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 - nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]).

6

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes werde mit dem Schreiben des Dienstvorgesetzten der Klägerin vom 18. Juli 2011 ihre Dienstunfähigkeit nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß festgestellt, stellt sie das Urteilsergebnis nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Zwar stellt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 49 LBG LSA die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest. Indes ist die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde, mithin hier die Beklagte, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Mit anderen Worten: Sollte die Erklärung des Dienstvorgesetzten zur Feststellung der Dienstfähigkeit an inhaltlichen Mängeln leiden, führt dies nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsentscheidung der hierfür zuständigen Behörde, solange die von ihr selbst originär zu treffende und zu begründende Entscheidung nicht ihrerseits an Rechtsfehlern leidet. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier aber angenommen, ohne dass die Antragsbegründungsschrift die insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

7

Unabhängig davon ist Streitgegenstand vorliegend die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten, nicht hingegen das Schreiben des Dienstvorgesetzten der Klägerin vom 18. Juli 2011. Soweit § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA prozedural die Feststellung des Dienstvorgesetzten über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten aufgrund des ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 49 LBG LSA verlangt, stellt dies lediglich einen Verfahrensschritt dar, damit das Zurruhesetzungsverfahren materiell durch die zuständige Behörde mit eigener Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht betrieben werden kann. Insofern ist - entgegen dem Antragsvorbringen - mit dem Verwaltungsgericht zu konstatieren, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin unter Bezugnahme auf das bis dahin vorliegende amtsärztliche Gutachten von ihrer Dienstunfähigkeit ausgeht; sein Schreiben an die Beklagte vom 18. Juli 2011 bringt dies hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dass die darin enthaltene Begründung inhaltlich nicht denjenigen Anforderungen genügt, welcher die Beklagte als zuständige Behörde für die Zurruhesetzungsentscheidung unterliegt, führt jedenfalls - wie ausgeführt - nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der von ihr eigenständig getroffenen wie begründeten Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin einschließlich der daraus resultierenden Zurruhesetzung.

8

Ob eine andere rechtliche Bewertung führt den Fall angezeigt wäre, dass ein Dienstvorgesetzter erkennbar sachwidrig oder gar willkürlich gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA die Dienstunfähigkeit eines Beamten feststellt, bedarf vorliegend angesichts der durch die Beklagten nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBG LSA erlassenen Bescheide vom 27. Juli 2011 und 21. März 2012, die die Dienstunfähigkeit feststellen, keiner Entscheidung.

9

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die Beklagte in den Bescheiden vom 27. Juli 2011 und 21. März 2012 rügt, werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. Dass die Klägerin „substantiierte Einwendungen“ erhoben hätte, wird lediglich behauptet; mit den hierzu vom Verwaltungsgericht konkret angestellten Erwägungen setzt sich das Antragsvorbringen hingegen nicht weiter auseinander. Soweit es stattdessen auf den Wiedereingliederungsplan des die Klägerin behandelnden Arztes vom 15. Dezember 2012 verweist, liegen darin bereits keine konstatierten, geschweige denn begründete sachliche Einwendungen gegen die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um ein ausgefülltes Formular, das jegliche Begründung zur Wiedereingliederungsmöglichkeit und zu der getroffenen Empfehlung vermissen lässt. Insbesondere sind darin keine spezifischen Einwände in Bezug auf die amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen enthalten. Aus diesem Grunde sowie nach der bis dahin erfolgten zweimaligen amtsärztlichen (fachärztlichen) Untersuchung bestand - entgegen dem Antragsvorbringen - auch kein Anlass für eine weitergehende fachliche Auseinandersetzung mit dem Wiedereingliederungsplan oder für weiterführende Ermittlungen der Beklagten, wie diese in ihrem Widerspruchsbescheid vom 21. März 2012 zur Validität der amtsärztlichen Gutachten zutreffend ausgeführt hat.

10

Hiernach kann dahinstehen, ob eine Wiedereingliederung der Klägerin nach Maßgabe von § 84 SGB IX vorliegend aus Rechtsgründen nicht ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]) und sich das Urteilsergebnis bereits deswegen als richtig erweist.

11

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ebenso wenig wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

12

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27).

13

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsbegründungsschrift wirft schon keine konkrete, ausformulierte Frage auf, sondern erschöpft sich in der Angabe rechtlicher Problemkreise. Unabhängig davon mangelt es dem Antragsvorbringen aber auch an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen, insbesondere der vom Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Literatur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt ist (siehe zu den insoweitigen Darlegungsanforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

14

Soweit sich die Klägerin schließlich gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind diese nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

15

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

16

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt auch insofern schon keine konkrete Rechtsfrage auf. Unabhängig davon wird im Hinblick auf die aufgeworfenen Problemkreise weder die Entscheidungserheblichkeit dargelegt noch der besonderer Schwierigkeitsgrad plausibel gemacht. Dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, ist im Übrigen angesichts der zahlreich hierzu ergangenen höchstrichterlichen und in Teilen oben angeführten Rechtsprechung auch nicht zu erkennen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

17

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 40, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 LBesO zugrunde zu legen war.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tatbestand

1

Der 1974 geborene Kläger steht als Polizeimeister (BesGr A 7) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit.

2

Nachdem er im Juni 2003 in seiner Wohnung bewusstlos aufgefunden worden war, wurde der Kläger in einer Klinik stationär behandelt. Auch nach dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme im Dezember 2003 trat er seinen Dienst nicht wieder an. Eine erste Verfügung, durch die der Kläger in den Ruhestand versetzt worden war, hob der Beklagte im November 2006 wieder auf.

3

Ab Dezember 2006 forderte der Beklagte den Kläger mehrfach schriftlich auf, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit von einer Polizeiärztin untersuchen zu lassen. Der Kläger lehnte dies in mehreren Schreiben ab und schlug jeweils vor, einen Amtsarzt mit der Untersuchung zu beauftragen.

4

Im Mai 2007 versetzte der Beklagte den Kläger wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verfügung nicht auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Polizeiarzt im ersten Verfahren gestützt werden könne. Der Kläger könne aber wegen der Verweigerung der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung so behandelt werden, als sei seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Die Untersuchungsanordnung des Beklagten sei rechtmäßig, weil dieser eine Polizeiärztin mit der Untersuchung beauftragt habe, die bisher am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, für den Beklagten habe hinreichender Anlass bestanden, die Dienstfähigkeit des Klägers untersuchen zu lassen. Es sei im zweiten Verfahren auch nicht erforderlich gewesen, dass zunächst der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers erneut dessen Dienstunfähigkeit feststelle.

7

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2007 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verstößt gegen §§ 54, 56 und 208 des Beamtengesetzes für das Land Schl.-H. in der Fassung vom 3. August 2005 (- LBG -, GVOBl Schleswig-Holstein, S. 283). Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f. und vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12). Rechtswidrig ist sowohl die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit (1) als auch die wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (2).

12

1. Nach § 208 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 54 Abs. 1 LBG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den nach § 56 LBG zuständigen Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer anderen beamteten Ärztin oder eines anderen beamteten Arztes festgestellt.

13

Zwar schreibt § 54 Abs. 1 Satz 5 LBG ausdrücklich vor, dass ein Beamter so behandelt werden kann, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, wenn er sich trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Diese Vorschrift ist aber auf die Polizeidienstunfähigkeit nicht anwendbar, weil § 208 Abs. 2 Satz 2 LBG lediglich die entsprechende Geltung von Satz 4, nicht aber von Satz 5 des § 54 Abs. 1 LBG anordnet.

14

Die Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, kann aber nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Polizeivollzugsbeamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - Buchholz 239.1 § 60 BeamtVG Nr. 1 S. 5 und vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2 S. 3).

15

Voraussetzung für eine solche nachteilige Schlussfolgerung ist aber, dass die Aufforderung, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen, rechtmäßig ist. Daran fehlt es hier. Die Anordnung des Beklagten vom Dezember 2006 ist aus mehreren Gründen rechtswidrig, so dass der Kläger ihr nicht Folge leisten musste.

16

Die Auswahl des untersuchenden Arztes steht im Ermessen der Behörde. Dabei muss sie sich am Wortlaut des Gesetzes und am Zweck der Untersuchung orientieren. Der Gesetzgeber hat durch § 208 Abs. 2 Satz 1 LBG für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit, abweichend von der Regelung für die allgemeine Dienstunfähigkeit in § 54 Abs. 1 Satz 3 LBG, vorgegeben, dass die erforderliche ärztliche Untersuchung von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer anderen beamteten Ärztin oder einem anderen beamteten Arzt durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Vorgaben hat die Behörde den Arzt auszuwählen, der nach Ausbildung und Fachrichtung beurteilen kann, ob der Betroffene angesichts seiner Erkrankung noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt. Da es um die Beurteilung geht, ob der betroffene Polizeivollzugsbeamte noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt, ist die Auswahl eines Polizeiarztes im Regelfall unbedenklich. Denn diese Ärzte sind mit den speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes vertraut und können deshalb im Regelfall die Dienstfähigkeit am besten beurteilen. Bei der Bestimmung des Arztes müssen wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aber auch die Interessen des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass nicht ein Polizeiarzt, sondern ein Amtsarzt oder anderer beamteter Arzt mit der Untersuchung zu beauftragen ist.

17

Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung vom Dezember 2006, an der der Beklagte trotz der mehrfach schriftlich vorgebrachten Einwände des Klägers festgehalten hat, bereits deshalb rechtswidrig, weil sich der Beklagte dabei an den eigenen Verwaltungsvorschriften orientiert hat, die gegen das Gesetz verstoßen. Diese sehen entgegen § 208 Abs. 2 Satz 1 LBG vor, dass die Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit ohne jede Ausnahme durch einen Polizeiarzt durchzuführen ist. Sie lassen die Einschaltung eines anderen beamteten Arztes oder eines Amtsarztes auch dann nicht zu, wenn hierfür in einem atypisch gelagerten Fall ausnahmsweise Anlass besteht.

18

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor: Der Kläger hatte ein Attest seines Hausarztes vorgelegt, aus dem sich substantiierte Anhaltspunkte für eine akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall ergaben, dass ihn ein Polizeiarzt des Landes Schleswig-Holstein untersucht. Daher hätte der Beklagte Anlass gehabt, von seiner Verwaltungspraxis abzuweichen und einen Amtsarzt oder einen anderen beamteten Arzt zu bestimmen. Ein Polizeiarzt hätte erst bestimmt werden dürfen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass mit einer polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers tatsächlich keine Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden war. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LVwG nicht Sache des Betroffenen, der Behörde die nachteiligen Folgen einer bestimmten Untersuchung durch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten detailliert nachzuweisen.

19

Die Untersuchungsanordnung des Beklagten ist auch rechtswidrig, weil der Beklagte die Vorgaben der § 2 Abs. 1 und § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (- MBGSH -, GVOBl Schl.-H. S. 273) nicht beachtet hat. §§ 2 und 51 MBGSH sind hier revisibel, weil sie materiell dem Landesbeamtenrecht zuzuordnen sind. Sie regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 <191> = Buchholz 238.390 § 67 SHPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 BW PersVG Nr. 1 S. 2 f.). Da eine Untersuchungsanordnung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist (Beschluss vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 9 und 21), hätte der Beklagte den Kläger zur Beteiligung des Personalrats anhören und diesen bei Zustimmung des Klägers (§ 51 Abs. 5 Satz 1 MBGSH) beteiligen müssen.

20

Das Unterlassen der gebotenen Beteiligung des Personalrats hat nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung der als Verwaltungsakt ergehenden Maßnahme aufgrund einer Anfechtungsklage zur Folge (Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <179> m.w.N. = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 6; vgl. § 58 Abs. 3 MBGSH). Der Fehler der mangelnden Beteiligung des Personalrats ist nicht nach dem in § 115 LVwG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken unbeachtlich. Zwar kann danach die Aufhebung einer dienstlichen Maßnahme ausgeschlossen sein, die wegen eines Fehlers des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig ist. Hier kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Unterrichtung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 MBGSH der Mitwirkung des Personalrats zugestimmt, dieser gegen die beabsichtigte Untersuchungsanordnung Einwendungen erhoben und der Beklagte aufgrund dieser Einwände von der konkreten Anordnung abgesehen hätte.

21

Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit ist ferner rechtswidrig, weil ihr keine entsprechende Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers zugrunde liegt. § 208 Abs. 2 Satz 1 LBG bestimmt, dass die Polizeidienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens einer der dort genannten Ärzte festgestellt wird. Hat der Dienstvorgesetzte diese Feststellung getroffen, entscheidet die zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

22

Der Versetzung in den Ruhestand muss stets eine Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorangehen, die auf das einzelne, durch die Untersuchungsanordnung eingeleitete Verfahren bezogen ist. Danach kann nicht auf eine solche Feststellung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers im Rahmen des ersten Verfahrens zur Zurruhesetzung im Mai 2005 zurückgegriffen werden. Diese war gegenstandslos geworden, nachdem der Beklagte seine darauf gestützte Versetzung in den Ruhestand wieder aufgehoben hatte. Das Erfordernis der vorherigen Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten dient dem Schutz der Interessen des Beamten im Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand. Sie soll den betroffenen Beamten vor einer voreiligen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bewahren. Zudem sollen die besonderen Kenntnisse des unmittelbaren Dienstvorgesetzten über den Beamten und seine bisherigen dienstlichen Leistungen für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit genutzt werden. Auch veranlasst der besondere Verfahrensschritt der Feststellung der Dienstunfähigkeit durch seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten den Beamten dazu, bereits in diesem Stadium Einwendungen gegen die bisherige Beurteilung seiner Dienstfähigkeit zu erheben, die die zuständige Behörde vor der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu überprüfen hat.

23

Dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit in jedem Verfahren gesondert festzustellen hat und nicht auf Feststellungen aus einem vorangegangenen Verfahren zurückgegriffen werden darf, gilt insbesondere für Fälle, in denen bei einer Verweigerung der Untersuchung nicht kraft Gesetzes (vgl.§ 54 Abs. 1 Satz 5 LBG) von der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann. Denn in diesen Fällen ist eine umfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen, in die nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zu Lasten des Beamten auch die Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung einzustellen ist (Urteil vom 18. September 1997 - BVerwG 2 C 33.96 - Buchholz 237.5 § 51 HeLBG Nr. 2). Das Unterbleiben der Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten ist auch nicht nach § 115 LVwG unbeachtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers die genannten Mängel der Untersuchungsanordnung des Beklagten erkannt und dementsprechend die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht getroffen hätte.

24

Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit kann schließlich auch nicht auf die Begutachtung durch einen Polizeiarzt vom 10. März 2005 gestützt werden, die der später wieder aufgehobenen ersten Zurruhesetzung des Klägers zugrunde lag. Denn diese bietet keine belastbare Tatsachengrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt. Dem steht insbesondere entgegen, dass der Polizeiarzt den Kläger zuvor nicht persönlich untersucht, sondern seine folgenreiche Feststellung lediglich auf schriftliche Unterlagen über Krankenhausaufenthalte des Klägers und Befundberichte anderer Ärzte gestützt hatte.

25

2. Für die zugleich ausgesprochene Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nach § 54 Abs. 1 LBG gelten die vorstehenden Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit entsprechend. Die Dienstunfähigkeit kann nicht nach § 54 Abs. 1 Satz 5 LBG fingiert werden, weil es aus den dargelegten Gründen an der erforderlichen rechtmäßigen Untersuchungsaufforderung fehlt. So hat der Beklagte bei der Auswahl des begutachtenden Arztes die Interessen des Klägers nicht berücksichtigt und ohne Sachaufklärung an der Untersuchung durch eine Polizeiärztin festgehalten. Zudem sind die Vorgaben der §§ 2 und 51 MBGSH nicht beachtet worden.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger war vor seiner Versetzung in den Ruhestand Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er litt seit Jahren unter Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, die mehrfache Operationen erforderlich machten. Zuletzt erhielt er im Jahr 2008 eine Kniescheibenprothese links und im Jahr 2010 eine Totalprothese rechts.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 07.09.2010 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 22.09.2008 die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung 50; Merkzeichen G) zuerkannt.
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung des polizeiärztlichen Dienstes (Dr. ...) am 27.09.2010 wurde eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken (künstliche Gelenkflächen implantiert) festgestellt. Es sei jedoch zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für den Innendienst wieder voll zu erreichen sei.
Nach einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 14.12.2010 zum Ergebnis, dass der Kläger wegen der bei ihm implantierten Gelenkprothesen und der damit verbundenen Einschränkungen der Belastbarkeit und einer erheblich eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit nicht in der Lage sei, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Der Beamte sei daher nicht mehr dienstfähig für den Polizeivollzugsdienst (Diagnosen nach PVD 300 Fehlerziffern 1.2.2, 4.4.1 und 11.1.2). Es werde aber erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus.
Eine Wiedereingliederung erfolgte in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 20.02.2011. Ab dem 20.02.2011 nahm der Kläger seinen Dienst wieder vollschichtig auf.
Mit Schreiben vom 01.03.2011 teilte der Leitende Polizeidirektor B. dem Kläger mit, die Wiedereingliederung sei wie vorgesehen durchgeführt worden. Die allgemeine Dienstfähigkeit mit den weiterhin gegebenen Einschränkungen sei zwischenzeitlich wieder erlangt. Allerdings bestehe im Bereich der Kriminalpolizei der PD ... keine Möglichkeit, ihn aufgrund seiner vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft weiter zu verwenden. Daher müssten alternative Verwendungsmöglichkeiten gesucht bzw. geprüft werden. Bis jedoch ggf. eine endgültige Verwendungsmöglichkeit - außerhalb der Kriminalpolizei ... - gefunden werden könne, müsse er vorübergehend mit Aufgaben von begrenzter Dauer betraut werden. Diese Aufgabenzuweisung erfolge jeweils durch den Leiter der Kriminalpolizei ... oder dessen Vertreter. So würde er aktuell noch bis voraussichtlich Ende März 2011 bei der „EG Dämmerung" verwendet werden; nach Abschluss dieser Tätigkeit müsse dann eine andere befristete Lösung gefunden werden.
Am 14.03.2011 beantragte der Kläger seine Umsetzung in die Datenstation der PD ..., nachdem eine Kriminaloberkommissarin dort zum 01.02.2011 auf eigenen Wunsch ausgeschieden war. Weiterhin beantragte er, die Umsetzung zum Polizeirevier ... zum Führungs- und Einsatzstab als Nachfolge eines zum 31.08.2011 in den in den Ruhestand tretenden Polizeihauptkommissars.
10 
Der Kläger wurde am 22.03.2011 „bis auf weiteres“ befristet zur Datenstation umgesetzt und dort zur Unterstützung bei der POLAS-Eingabe eingesetzt. Mit Schreiben vom 23.03.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Verwendung nur vorübergehend sei. Eine unbefristete Verwendung sei nicht möglich, da hierfür keine freie Stelle zur Verfügung stehe. Auch die beantragte Umsetzung zum Polizeirevier ... sei nicht möglich, da die frei werdende Stelle ausgeschrieben werde.
11 
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang zur Verwendung beim Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt werden sollte, wandte er sich mit Schreiben vom 07.06.2011 dagegen und ersuchte um eine polizeiärztliche Begutachtung bezogen auf die beabsichtigte Verwendung. In der Zeit von 07.06.2011 bis 17.06.2011 war er dienstunfähig erkrankt.
12 
In einem Aktenvermerk vom 05.07.2011 berichtete Dr. ..., der zu der vorgesehene Tätigkeit mit täglichen Autofahrten von sechsstündiger Dauer (vgl. Schreiben an das RP Stuttgart, Polizeiärztlicher Dienst vom 14.06.2011) Stellung nehmen sollte, der Kläger habe angegeben, er werde ununterbrochen hin- und hergeschoben und wisse morgens bei Dienstbeginn nicht, ob er noch an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeite. Seit einem Vierteljahr sei er auf der Datenstation eingesetzt, wo es ihm sehr gut gehe. Die Arbeit mache ihm Freude und es gebe auch reichlich zu tun. Stattdessen beabsichtige die Dienststelle nun, ihn für etwa sechs Wochen zur Ausmessung von Mobilfunk-Zeilen einzusetzen. Dr. ... kam zu dem Ergebnis, dass es rein sachlich keine zwingenden Gründe gebe, die vorgeschlagene Tätigkeit abzulehnen. Die Möglichkeit, dass das rechte Knie durch die ständige Beugehaltung sowie die Belastung durch Gasgeben und Bremsen einen Reizzustand entwickeln könnte, sei allerdings gegeben, wenn auch nicht vorhersehbar.
13 
Ab dem 07.07.2011 wurde der Kläger „bis auf Weiteres“ befristet zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang mit dem Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt. Die Einweisungsfahrt, an der der Kläger als Beifahrer teilnahm, musste wegen starker Schmerzen nach zwei Stunden abgebrochen werden. Nachdem der Kläger sich daraufhin mit fortlaufenden Bescheinigungen seines Hausarztes bis zum 09.09.2011 dienstunfähig erkrankt gemeldet hatte, wurde die Umsetzung am 13.09.2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und es fand eine erneute Vorstellung beim Polizeiärztlichen Dienst statt. In einem Aktenvermerk vom 13.09.2011 hielt Dr. ... hierzu u.a. fest, der Kläger habe sich aufgrund von Kniebeschwerden krank gemeldet und einen Umsetzungsantrag gestellt, auf den jedoch keine Reaktion erfolgt sei. Das Problem sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, dass er keinen Arbeitsplatz mehr besessen habe, wo er hätte hingehen können. Diese Unsicherheit und Ungewissheit sei für ihn psychisch so belastend gewesen, dass er Kopfschmerzen und Magenprobleme bekommen und deswegen vom Hausarzt weiterhin aus psychischen Gründen krankgeschrieben worden sei. Für ihn völlig überraschend sei nun der Untersuchungsauftrag mit dem Vorschlag einer Verwendung im Bezirksdienst (Bürotätigkeiten im Innendienst) gekommen. Seitdem gehe es ihm deutlich besser. Er sei ein überzeugter Polizist und freue sich auf diese Aufgabe. Er habe auch keine Bedenken, dies zu bewältigen; auch eine frühere Bürotätigkeit habe er problemlos geschafft. Weiterhin kenne er die Kollegen und habe früher ein gutes Verhältnis zu ihnen gehabt. Die Verwaltung habe wohl signalisiert, dass eine Umsetzung schon in wenigen Tagen erfolgen könne.
14 
Am 14.09.2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum 19.09.2011 bis auf weiteres zum Bezirksdienst des Polizeireviers ... befristet umgesetzt. Dort sollte er hauptsächlich zur Unterstützung des Leiters des Bezirksdienstes und auch als polizeilicher Sachbearbeiter in der Bürobearbeitung eingesetzt werden. Den Dienst trat er am 19.09.2011 an.
15 
Am 27.09.2011 bewarb sich der Kläger um die Stelle des Sachbearbeiters bei beim Führungs- und Einsatzstab des Polizeireviers ..., die inzwischen ausgeschrieben worden war.
16 
In einem Personalgespräch vom 07.11.2011 machte der Kläger deutlich, dass er aufgrund der drohenden Zurruhesetzung und ständig wechselnder Verwendungen verunsichert sei und nicht wisse, wo er stehe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er zunächst weiter beim Bezirksdienst des Polizeireviers ...-... eingesetzt werden solle, solange Personalbedarf bestehe und eine Spätdienstverrichtung geprüft werde.
17 
In der Zeit vom 28.11.2011 bis 02.12.2012 sowie vom 02.01.2012 bis 13.01.2012 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
18 
Unter dem 17.01.2012 lehnte das Polizeidirektion ... die Bewerbung des Klägers auf die Sachbearbeiterstelle bei der Führungsgruppe des Polizeireviers ... ab, weil diese die Polizeidienstfähigkeit erfordere. Das Ablehnungsschreiben wurde dem Kläger am 19.01.2012 persönlich ausgehändigt. Bei dem Gespräch teilte ihm der Dienststellenleiter weiter mit, dass das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet werde und das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bereits eingeschaltet worden sei. Dieses hatte am 11.11.2011 sein Einvernehmen zur vorzeitigen Zurruhesetzung unter der Auflage erteilt, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt.
19 
Der Kläger legte ab 19.01.2012 fortlaufende ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor.
20 
Mit Verfügung vom 23.01.2012 leitete der Beklagte das Verfahren zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgrund Polizeidienstunfähigkeit ein. Der Kläger erhielt hierzu mit Schreiben vom 14.02.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Landesweite Anfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 wegen anderer Verwendungsmöglichkeiten des Klägers bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen blieben erfolglos. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden über die beabsichtigte Zurruhesetzungsmaßnahme am 06.06.2012 unterrichtet.
21 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 wurde der Kläger gem. § 26 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG in den Ruhestand versetzt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Polizeidirektion ...-... mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zurück.
22 
Der Kläger hat am 02.10.2012 Anfechtungsklage erhoben.
23 
Mit Urteil vom 04.07.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids polizeidienstunfähig gewesen. Die Widerspruchsentscheidung sei auch nicht zu beanstanden, soweit die Behörde davon ausgegangen worden sei, dass auch Anhaltspunkte für eine allgemeine Dienstunfähigkeit gegeben seien. Der Kläger sei auf Ersuchen der Dienststelle nochmals am 05.07.2011 und 13.09.2011 durch den Polizeiarzt untersucht, um die Zuweisung einer einfachen Tätigkeit mit dem Arzt abzustimmen. Der erste Arbeitsversuch nach der ersten Untersuchung habe jedoch bereits am ersten Tage des Einsatzes zu einer zweimonatigen Krankheitszeit geführt, die nur durch einen Urlaub des Klägers kurzfristig unterbrochen worden sei. Nach der zweiten Untersuchung am 13.09.2011 habe sich die Krankheitszeit ausweislich der polizeiärztlichen Stellungnahmen dann ab dem 02.01.2012 andauernd fortgesetzt, wobei die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen erst vom Hausarzt und später von einem Psychiater mehrfach gleich über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen ausgestellt worden seien. Damit seien jedenfalls die Arbeitsversuche aus welchen Gründen auch immer gescheitert. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass sein Dienstherr sich nicht hinreichend bemüht habe, eine anderweitige Verwendung für ihn zu finden. Der Dienstherr sei dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nachgekommen. Verschiedene landesweite Abfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen hätten jeweils Fehlanzeigen ergeben. Dass durch die Fehlanzeigen lediglich das Ergebnis der Bemühungen, nämlich das Nichtvorhandensein von Verwendungsmöglichkeiten dokumentiert worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass seitens des Dienstherrn keine dialogischen Bemühungen bei der Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten des Klägers stattgefunden hätten. Der Beklagte habe die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstreckt, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen gewesen seien. Bezüglich der vom Kläger genannten Einsatzmöglichkeiten auf anderen Polizeidienststellen oder bei der Data-Station des Beklagten, habe dieser schlüssig dargelegt, dass die Data-Station bei der PD ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde und die vom Kläger im Übrigen benannten Stellen im Vollzugsdienst einsetzbare bzw. schichtdienstfähige Beamte erforderten.
24 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2014 (- 4 S 1705/13 -), dem Kläger zugestellt am 20.06.2014, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 08.07.2014 begründet und unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung vom 09.09.2013 und die Schriftsätze vom 11.12.2013 und vom 10.01.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass er allgemein dienstfähig gewesen sei und die von der Beklagten vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung hiervon ausgehend nicht ausreichend gewesen sei. Zudem sei die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit fehlerbehaftet, weil die notwendige polizeiärztliche Untersuchung nicht den Anforderungen an ihre formelle Durchführung genügt habe. Die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit fuße nicht auf einer polizeidienstärztlichen Untersuchung oder Begutachtung, sondern auf einer Ferndiagnose des Polizeiarztes, die zudem im Widerspruch zur ersten polizeidienstärztlichen Beurteilung stehe. Das beklagte Land habe der materiellen Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit nicht genügt. Schließlich habe es auch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen unterlassen, die es hätte durchführen müssen, um ihn im Dienst zu halten. Zumutbare Umorganisationsmaßnahmen müssten jedenfalls in Bezug auf schwerbehinderte Beamte durchgeführt werden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Stattdessen sei er gezielt in den Ruhestand versetzt worden. Dies verstoße gegen Schutz- und Fürsorgepflichten und missachte die Vorgaben zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie den Vorrang der Weiterverwendung.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.07.2013 (- 8 K 3253/12 -) zu ändern und den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 14.09.2012 aufzuheben,
27 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Das beklagte Land beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist es auf die bisherigen Schriftsätze, auf die angegriffenen Bescheide sowie auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. ... vom 10.09.2014 vorgelegt und sich zu eigen gemacht. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fehlerfrei festgestellt worden sei und auch allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers vorliege. Maßgeblich sei, dass die frühere Polizeidirektion ... als Dienststelle des Klägers seine allgemeine Dienstunfähigkeit mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ermessensfehlerfrei und verbindlich festgestellt habe. Die Dienststelle hätte insbesondere nicht über die ergriffenen Maßnahmen hinaus nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger suchen müssen, nachdem er kontinuierlich längerfristige Krankheitsbescheinigungen vorgelegt habe. Denn die Rechtspflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG knüpfe grundlegend daran an, dass eine weitere - anderweitige oder geringerwertige - Verwendung des Beamten überhaupt (noch) in Betracht komme und dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen werden könne. Vorliegend sei es für die Dienststelle aber nicht ersichtlich gewesen, wann und in welchem Umfang der Kläger wieder werde arbeiten können, so dass sich die Frage der weiteren Verwendung erübrigt habe. Vor der langen Krankheitsphase seien dem Kläger regelmäßig in Abstimmung mit dem Polizeiarzt Angebote für alternative Tätigkeiten unterbreitet worden, die er jedoch abgelehnt oder nach kürzester Zeit wegen der damit verbundenen Belastungen nicht mehr ausgeführt habe. Dazu zählten beispielsweise auch alle Tätigkeiten, die mit Sitzen oder längeren Autofahrten verbunden gewesen seien. Innendiensttätigkeiten seien in der Regel zwangsläufig mit Sitzen verbunden. Zudem habe die Polizeidirektion ... hinreichend abgefragt, ob andere Dienststellen oder Behörden über Stellen verfügten, die mit dem Kläger besetzt werden könnten. Dazu habe eine landesweite Abfrage zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG gehört, sowie die Abfrage bei allen 13 angrenzenden Stadtverwaltungen und Landratsämtern zur Prüfung eines Laufbahnwechsels. Diese Abfragen hätten sich, entgegen der Behauptungen des Klägervertreters, ausdrücklich auch auf in absehbarer Zeit frei werdende Stellen bezogen. Zusätzlich zu den schriftlichen Abfragen seien Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger in den internen, dienststellenübergreifenden Besprechungen regelmäßig thematisiert worden, um dessen Interesse an einer Weiterbeschäftigung gerecht zu werden. Dies werde jedoch üblicherweise nicht dokumentiert. Über diesen Austausch seien jedoch über die schriftlichen Anfragen hinaus nähere Einzelheiten zu dem konkreten Fall an die anderen Dienststellen und Behörden übermittelt und es sei wegen der Verfügbarkeit einer anderen Stelle nachgehakt worden. Die Dienststelle sei auch zu Umorganisationsmaßnahmen bereit gewesen, zum Beispiel bei der Arbeitsplatzausgestaltung. Mögliche Umorganisationsmaßnahmen hätten jedoch bei Polizeidienststellen dort ihre Grenzen, wo die Funktionsfähigkeit der Polizei betroffen sei. Es liege in der Natur der Polizeiaufgaben, dass sich der weit überwiegende Teil davon zwangsläufig nicht als reine Innendiensttätigkeit bewältigen lasse. Es habe sich auch die Vorstellung des Klägers, bei der Datenstation in ... beschäftigt zu werden, bis Ende 2013 nicht verwirklichen lassen. Zum einen habe dort weder ein Bedarf bestanden noch sich durch Umorganisationsmaßnahmen zusätzlich entwickeln lassen. Zum anderen habe sich gezeigt, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne. Auch nach der Polizeireform, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei, habe sich keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ergeben. Unwahr sei die Behauptung des Klägers, es sei dauerhaft eine Datenstation in ... eingerichtet worden, in der er mit Innendiensttätigkeiten beschäftigt werden könne. Dazu werde auf die Stellungnahme der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... zur Situation in der Datenstation verwiesen. Im Rahmen der Polizeireform sei für die Datenstation der Standort ... festgelegt worden, um deren Funktionstüchtigkeit für das Polizeipräsidium ... gewährleisten zu können. Zugleich seien im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens (IBV) die Mitarbeiter der vorherigen Polizeidirektionen landesweit nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ auf die neuen Standorte verteilt worden. Der einzige Grund für die vorübergehende Verortung einzelner Mitarbeiter in ... sei gewesen, dass es für die Dauer des Umbaus des künftigen Gebäudes der Kriminalpolizei in ... bisher noch an ausreichend Platz gefehlt habe. Es treffe jedoch nicht zu, dass für die Datenstation ein dauerhafter Standort in ... vorgesehen sei. Sobald der Platz in ... geschaffen sei, würden alle Mitarbeiter der Datenstation dauerhaft in ... tätig sein. Das solle spätestens zum März 2015 der Fall sein.
31 
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 13.11.2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. ..., Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Mannheim. Der Kläger hat am 03.12.2013 ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. ... vom 04.11.2015 vorgelegt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers auf neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet im Juli 2012 nicht eingeschränkt gewesen seien. Das Gutachten ist dem Sachverständigen übersandt worden. Dr. ... ist in seinem Sachverständigengutachten vom 09.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass Krankheiten oder Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten nicht vorlägen und es auch keinen Anhalt dafür gebe, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 eine Erkrankung aus dem Bereich des psychiatrischen Fachgebiets vorgelegen habe. Es habe Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung bestanden. Entsprechend der Definition und der Genese der Anpassungsstörung sei davon auszugehen, dass die entsprechende psychische Symptomatik im Verlauf des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2012 remittiert sei. Es habe eine reaktive Komponente des psychischen Befindens bedingt durch die Umstände im beruflichen Umfeld vorgelegen.
32 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten des beklagten Landes, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der 1968 geborene Kläger steht als Studienrat mit der Lehrbefähigung für Musik seit 2000 als Beamter auf Lebenszeit (BesGr A 13 LBesO) im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er an einem Gymnasium tätig und unterrichtete ausschließlich das Fach Musik.

3

Nach dem gehäuften Auftreten von Fehltagen veranlasste der Beklagte im Herbst 2006 erstmals eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Der zuständige Amtsarzt, ein Psychiater, diagnostizierte eine leichte chronische seelische Störung und hielt den Kläger für in der Lage, 16 Wochenstunden zu unterrichten. Im Juni 2007 erkrankte der Kläger erneut für längere Zeit. Die vom Beklagten daraufhin veranlasste amtsärztliche Untersuchung führte ein Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen durch, der im Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 eine "chronifizierte seelische Störung" feststellte. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den Beruf als Lehrer auszuüben. Für anderweitige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Kontakt mit Schülern sei er hingegen uneingeschränkt leistungsfähig. Erläuterungen oder Herleitungen dieser Ergebnisse enthielt das amtsärztliche Zeugnis nicht.

4

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sah in seinem Ressort keine Verwendungsmöglichkeit, da für den Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und auch später keine geeigneten und statusgemäßen Stellen frei waren. Eine von ihm an die Staatskanzlei und die anderen Ressorts gerichtete schriftliche Suchanfrage bezüglich einer anderweitigen Verwendung des Klägers endete mit dem Satz: "Das Staatsministerium geht von einer Fehlanzeige aus, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung Ihres Hauses erfolgt." Die Ressorts reagierten auf diese Suchanfrage nicht.

5

Der Beklagte versetzte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. September 2008 in den Ruhestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner durch Beschluss ergangenen Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aufgrund seiner seelischen Störung nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Lehrer auszuüben. Der Beklagte sei auch seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nachgekommen.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. März 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), weil die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne hinreichende Klärung seiner anderweitigen Verwendbarkeit gegen den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" verstößt.

9

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 56 Bayerisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl 702), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10) gültigen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374, künftig: BayBG a.F.).

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Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (Art. 56a BayBG a.F.; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 11 und vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26).

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Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt.

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Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 f.). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).

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Die hier im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 der Sache nach bescheinigte "Schülerphobie" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Einschätzung des Amtsarztes, der Kläger leide an einer chronifizierten seelischen Störung, die einen Kontakt mit Schülern ausschließe und es ihm unmöglich mache, den Lehrerberuf weiter auszuüben, ist nicht auf tatsächliche Umstände gestützt, die die Feststellung, dem Kläger sei ein Schülerkontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, plausibel machen könnten. Die entsprechenden Mitteilungen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 sind weder aus sich heraus verständlich noch nachvollziehbar. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nur dreizehn Monate zuvor ein anderer Amtsarzt als Facharzt für Psychiatrie beim Kläger bei ähnlicher Diagnose noch zu dem Ergebnis gekommen war, seine psychosoziale Leistungsfähigkeit als Lehrer sei zwar reduziert, reiche aber noch für 16 Unterrichtsstunden wöchentlich bei bis zu vier Unterrichtsstunden täglich aus. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte unter diesen Voraussetzungen einer zusätzlichen fachpsychiatrischen Untersuchung und Begutachtung bedurft.

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Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner chronifizierten seelischen Störung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Beruf als Lehrer auszuüben. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Rügen des Klägers gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden und hat sie seiner rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen. Damit ist von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen.

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2. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG a.F. abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F. ist in Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Damit hat der Gesetzgeber den Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.).

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Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird auch durch den Wortlaut des Satzes 1 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. zum Ausdruck gebracht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 26).

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Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F., der die Übertragung eines neuen Amts für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayBG a.F. auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann.

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Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Der Senat hält für diese vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Die Zeitspanne entspricht dem in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. (entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum von weiteren sechs Monaten. Dagegen begründet Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29).

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Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG, Art. 60a Abs. 2 Satz 3 und Art. 100a BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl S. 702). Deshalb darf die Kurzbeschreibung keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind. Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig.

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Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <108 f.>).

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Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende ressortübergreifende Suchanfrage nicht. Zwar wird in der Anfrage der Sachverhalt zutreffend dahin erläutert, dass der Kläger krankheitsbedingt nur den Beruf des Lehrers nicht mehr ausüben kann, er innerhalb der öffentlichen Verwaltung, aber außerhalb des Schuldienstes, jedoch vollschichtig einsatzfähig ist. Außerdem ist die Anfrage an die Personalabteilungen der anderen Ressorts und an die Staatskanzlei adressiert; sie deckt damit den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten ab. Die Setzung einer Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rückmeldungen vorliegen, lässt sich indes nicht mit dem gesetzlichen "Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung" in Einklang bringen. Denn die Einräumung einer bloßen Verschweigensfrist setzt nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" zu unterlaufen.

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In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es - wie vorliegend - durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen. Ebenso bedarf es für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - IÖD 2012, 122 <123>).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Wird der Plan vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses geändert, so ist, wenn eine erneute Erörterung der Entschädigung erforderlich ist, ein weiterer Entschädigungstermin anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Änderung betroffen werden. § 41 gilt sinngemäß.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.