Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2007 - 12 K 2961/06

bei uns veröffentlicht am08.02.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Festlegung des „Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg an der Jagst“ im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 zu genehmigen.
Die Klägerin ist eine Stadt in der Region Heilbronn-Franken mit ca. 6.200 Einwohnern. Sie ist bisher, ebenso wie die benachbarte Stadt Kirchberg a.d.J. (ca. 4.500 Einwohner), im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen. Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, zu einem Unterzentrum aufgestuft zu werden. Im Jahr 2002 gab ihr Bürgermeister deshalb bei der GMA eine Zentralitätsanalyse in Auftrag, die zu dem Ergebnis kam, die Stadt könne aufgrund zahlreicher Faktoren als Unterzentrum ausgewiesen werden.
Im Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002) heißt es, das zentralörtliche System sei als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Der Plan trifft dazu u. a. folgende Aussagen:
Plansatz 2.5.1 G: Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren und Mittelzentren mit Mittelbereichen sowie in den Regionalplänen festgelegten Unterzentren und Kleinzentren soll die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur des Landes festigen und die angestrebte Siedlungsentwicklung unterstützen und koordinieren.
Plansatz 2.5.6 G: Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche sollen nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt werden. Grenzüberschreitende Verflechtungen sind zu berücksichtigen.
Plansatz 2.5.10 Z (S. 2): Die Verflechtungsbereiche von Unterzentren im Ländlichen Raum sollen mindestens 10.000 Einwohner umfassen.
Plansatz 2.5.11 Z (S. 2): Die Verflechtungsbereiche von Kleinzentren sollen in der Regel mindestens 8.000 Einwohner umfassen.
In der Begründung zu Plansatz 2.5.6 heißt es u. a.: „Die Abgrenzung der zentralörtlichen Verflechtungsbereiche ist flächendeckend nach dem Prinzip der Einräumigkeit angelegt. Die Bereiche - beginnend auf der Ebene der zentralörtlichen Grundversorgung - ordnen sich lückenlos und mosaikartig in die jeweils nächst höhere Bereichsstufe ein. Dies setzt voraus, dass bei der zentralörtlichen Zuordnung einer Gemeinde bereits auf der Stufe der Grundversorgung deren mittel- und oberzentrale Orientierung geprüft und berücksichtigt werden muss. Ambivalenzen einzelner Gemeinden im Grenzbereich benachbarter Verflechtungsbereiche müssen in Kauf genommen werden. Aus planungspraktischen, verwaltungsorganisatorischen und statistischen Gründen und nicht zuletzt im Vollzug der Ergebnisse der seinerzeitigen Verwaltungsgebietsreformen wurden die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche mit dem Ziel weitgehender Einräumigkeit auch mit den Verwaltungseinheiten abgestimmt. Auch hierbei kam es in Einzelfällen zu Bereichsüberlagerungen zwischen benachbarten Mittelzentren, die zum Teil über Kreis und Regionsgrenzen hinweg reichen.“
Gemäß Plansatz 2.5.9 Z weist der LEP 2002 in der Region Franken u. a. die Städte Crailsheim und Schwäbisch Hall als Mittelzentren aus. Unter Ziff. A 16 wird Kirchberg a.d.J. dem Mittelbereich Crailsheim, die Klägerin dagegen dem Mittelbereich Schwäbisch Hall zugeordnet.
10 
Im Entwurf des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, der von der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 15.7.2005 gebilligt wurde, wurden die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. als Doppelunterzentrum ausgewiesen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nahm das Wirtschaftsministerium hierzu wie folgt Stellung:
11 
„Die vorgesehene Neufestlegung (Aufstufung) der bisherigen zwei Kleinzentren Ilshofen und Kirchberg a.d.J. zu einem gemeinsamen Unterzentrum (Doppelunterzentrum) stößt auf gravierende Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. Da Ilshofen sowie Wolpertshausen zum Mittelbereich Schwäbisch Hall, dagegen Kirchberg zum Mittelbereich Crailsheim gehören, würde das Doppelunterzentrum eine „gespaltene“ mittelzentrale Versorgungsorientierung erhalten. Das widerspricht dem konstitutiven „Prinzip der Einräumigkeit“. Daneben wird die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit eines Doppelzentrums nicht begründet. Außerdem stößt die vorgesehene Aufstufung im Hinblick auf die längerfristigen Perspektiven der demografischen Entwicklung auf Bedenken.“
12 
Am 24.3.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzung. Mit Plansatz 2.3.3 Z (1) wurden trotz der zuvor geäußerten Bedenken des Wirtschaftsministeriums die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. als Doppelunterzentrum ausgewiesen. Zur Begründung heißt es: „Das Doppelunterzentrum liegt zwischen den Mittelzentren Schwäbisch Hall und Crailsheim etwa in der Mitte; die Einwohnerdichte unterschreitet die Hälfte des Landeswertes, daher sind besondere raumordnerische Maßnahmen sinnvoll. Die Stadt Ilshofen verzeichnet einen anhaltenden, überdurchschnittlichen Bevölkerungszuwachs. Durch die Ansiedlung des Landwirtschaftsamtes und weiterer privater Dienstleistungseinrichtungen (Viehvermarktungs-Großhalle, Aerpah-Klinik, Parkhotel mit Hallenbad) ist in den letzten Jahren der Bedeutungsüberschuss gewachsen. Eine leistungsfähige Realschule ist am Ort vorhanden. Die Bedeutung von Ilshofen reicht über den eigenen Nahbereich hinaus. In Kirchberg a.d.J. liegt der Schwerpunkt eher im kulturellen und touristischen Bereich. Am Ort sind eine leistungsfähige öffentliche Realschule und ein privates Gymnasium (Internat) vorhanden. Neben anderen Kooperationen wird ein gemeinsames Gewerbegebiet (s. Plansatz 2.4.4.1) entwickelt. Mit zusammen über 12.000 Einwohnern im Nahbereich wird der im Landesentwicklungsplan genannte Schwellenwert deutlich überschritten.“
13 
Nach Vorlage durch den Regionalverband erklärte das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 durch Genehmigung vom 27.6.2006 für verbindlich. Von der Genehmigung ausgenommen wurde jedoch u. a. die Festlegung des Doppelunterzentrums Ilshofen/Kirchberg a.d.J. (vgl. Ziffer II.1 der Genehmigung). Das Wirtschaftsministerium begründete dies damit, dass die Festlegung gegen das im Landesentwicklungsplan 2002 festgeschriebene Prinzip der Einräumigkeit verstoße, weil sich die beiden Gemeinden auf verschiedene Mittelzentren (Schwäbisch-Hall bzw. Crailsheim) orientierten. Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche der Mittelzentren seien nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt worden. Die Bereiche der Klein- und Unterzentren ordneten sich lückenlos und mosaikartig in diese nächst höhere Bereichsstufe ein. Das Prinzip der Einräumigkeit sei tragendes Prinzip und Konstante der Landesplanung. Zudem hätte weder für die Klägerin noch für die Stadt Kirchberg a.d.J. eine unterzentrale Funktion nachgewiesen werden können. Gemäß der Begründung zum Plansatz 2.5.10 des Landesentwicklungsplans 2002 müssten Unterzentren eine gewisse Vielfalt in der Ausstattung mit überörtlichen Einrichtungen und im Angebot von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen aufweisen. Überdies sei eine Festlegung von Doppelzentren nur ausnahmsweise möglich; im vorliegenden Fall habe die hierzu erforderliche besondere Begründung nicht vorgelegt werden können. Die Genehmigung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 durch das Wirtschaftsministerium wurde am 3.7.2006 vom Beigeladenen im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
14 
Am 1.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Klage sei zulässig und insbesondere als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage statthaft. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums sei als Verwaltungsakt einzustufen und weise insoweit auch ihr gegenüber einheitliche Rechtsqualität auf. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sei gegeben, weil sie durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt werde. Als Träger der Planungshoheit habe sie eine eigene Planungskompetenz und besitze insoweit auch eine subjektive Rechtsposition. Sie könne auch nicht auf ein Vorgehen gegen die in Kraft getretene Satzung in Form eines Normenkontrollantrages verwiesen werden, weil dieses Verfahren nicht geeignet sei, ihre eigene Rechtsposition zu verbessern. Die Klage sei auch begründet. Die Einschränkung der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium hinsichtlich des vom Regionalverband festgesetzten Doppelunterzentrums Ilshofen und Kirchberg a.d.J. sei rechtswidrig. Das Wirtschaftsministerium überschreite insoweit seine Kompetenzen und mische sich unzulässig in die Planungshoheit des Regionalverbands ein. Der Regionalverband habe trotz der bereits im Planungsverfahren vom Wirtschaftsministerium geäußerten Bedenken seinen Regionalplan 2020 einstimmig verabschiedet und dabei insbesondere nicht gegen das Prinzip der Einräumigkeit verstoßen. Im Landesentwicklungsplan sei ohnehin weder dem Wortlaut noch der Sache nach ein Grundsatz der Einräumigkeit enthalten. Ein striktes entsprechendes Prinzip könne aus dem Landsentwicklungsplan ebenfalls nicht abgeleitet werden. In tatsächlich-empirischer Hinsicht würden die Klägerin und Kirchberg a.d.J. ohne Zweifel gemeinsam sämtliche Kriterien für ein Doppelunterzentrum erfüllen, wie sich auch aus dem GMA-Gutachten 2002 ergebe.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
Ziffer II.1 der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bezüglich des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 vom 27.6.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, auch die Aufstufung der bisherigen Kleinzentren Ilshofen / Kirchberg a.d.J. zum Doppelunterzentrum gemäß Plansatz 2.3.3 Z (1) des am 24.3.2006 als Satzung beschlossenen Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zu genehmigen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er hält die Klage schon für unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie nicht geltend machen könne, durch einen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Genehmigung habe ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung, sondern sei nur ein Zwischenschritt im Verfahren zum Erlass des Regionalplans. Die erforderliche Rechtswirkung trete in Bezug auf die Klägerin erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm ein. Etwaige Rechtsbehelfe der Klägerin müssten sich mithin gegen die Satzung richten. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus dem Landesentwicklungsplan 2002 ergebe sich eindeutig das durchgängige Prinzip der Einräumigkeit, das auch bereits den Landesentwicklungsplänen 1971 und 1983 zugrunde gelegt worden sei. Die Zuordnung im Landesentwicklungsplan 2002 von Kirchberg a.d.J. zum Mittelbereich Crailsheim, diejenige der Klägerin dagegen zum Mittelbereich Schwäbisch Hall spiegele zudem die tatsächlichen Bezüge vor Ort wider, wie die verschiedenen Gemeindeverwaltungsverbände und die Pendlerstatistik zeigten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Landesentwicklungsbericht 2005 im Hinblick auf den auch für Baden-Württemberg mittelfristig erwarteten Bevölkerungsrückgang ausdrücklich von der zusätzlichen Ausweisung Zentraler Orte abrate. Die Ministerkonferenz für Raumordnung empfehle sogar in Betracht zu ziehen, die vorhandene Zahl der Zentralen Orte zu reduzieren, um nicht langfristig vor dem Problem nicht mehr finanzierbarer infrastruktureller Ausstattungen zu stehen.
20 
Der beigeladene Regionalverband stellt keinen Antrag . Er ist der Auffassung, das Wirtschaftsministerium habe die umstrittene Planung zu Unrecht beanstandet. In tatsächlicher Hinsicht erfüllten die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. alle Voraussetzungen für die Festlegung eines Doppelunterzentrums. Das Prinzip der Einräumigkeit sei zudem nicht strikt anzuwenden, sondern lasse Überschneidungen und Überlagerungen zu. Die Verbandsversammlung habe die Bedenken des Wirtschaftsministeriums zur Kenntnis genommen, dennoch einstimmig an seiner Entscheidung bezüglich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. festgehalten.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie dürfte zudem nicht begründet sein.
23 
1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Genehmigung eines Regionalplans ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301, zur Genehmigung eines Bebauungsplans). Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 VwVfG auch Außenwirkung zu, weil sie gegenüber dem Regionalverband, der gemäß § 32 Landesplanungsgesetzes (LplG) eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, eine verbindliche Regelung trifft. Für die Versagung der Genehmigung gilt das Gleiche. An dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ändert sich nichts dadurch, dass die Genehmigung sowie ihre Versagung aus der Perspektive der Klägerin einen unselbständigen Teil des Rechtssetzungsvorgangs darstellen, der - anders als das Ergebnis dieses Vorgangs in Gestalt der in Kraft getretenen Rechtsnorm - ihre Rechtssphäre nicht berührt. Die Rechtsfigur des "relativen Verwaltungsakts", d. h. eines Verwaltungsakts, dem diese Eigenschaft nur im Verhältnis zu denjenigen zukommen soll, deren Rechte er regelt, nicht aber auch im Verhältnis zu Dritten, ist abzulehnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, VBlBW 1998, 22; anders BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 21.88 -, NVwZ 1990, 260).
24 
Es ist jedoch keine Klagebefugnis gegeben. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es, wenn eine Verletzung derartiger Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit offensichtlich fehlt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; BVerwGE 65, 167 <171>; BVerwGE 81, 329 <330>). Im vorliegenden Fall fehlt es nach diesen Maßstäben an der hinreichenden Möglichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der von ihr angegriffenen Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006. Gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 LplG sind die Regionalverbände verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionalplan wird nach den §§ 12 Abs. 7, 35 Abs. 1 LplG durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung festgestellt. Bevor die Satzung in Kraft treten kann, bedürfen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LplG der Verbindlicherklärung durch Genehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums in seiner Funktion als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Diese Genehmigung, die Einschränkungen enthalten kann, richtet sich an den Regionalverband. Dem Regionalverband ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet. Der Regionalverband kann die Genehmigung und eventuelle Einschränkungen jedoch auch hinnehmen. In diesem Fall macht er die Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 und 3 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2 Satz 2 LplG wird der Regionalplan erst durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung verbindlich und tritt erst hernach in Kraft.
25 
Gegenüber der Klägerin als einer Kommune in der Region Heilbronn-Franken entfaltet mithin für sich genommen weder der Satzungsbeschluss des Regionalverbands vom 24.3.2006 noch die hierauf bezogene (u. a. hinsichtlich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. eingeschränkte) Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt vielmehr erst der nach Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger vom 3.7.2006 in Kraft getretene Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Hätte der Regionalverband etwa erfolgreich gegen die eingeschränkte Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 Klage geführt oder sich entschlossen, seinen Regionalplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Staatsanzeiger bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Auch die Kammer sieht in der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums gemäß § 13 Abs. 1 LplG nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalplans, der von den im Plangebiet ansässigen Kommunen nicht isoliert angefochten werden kann.
26 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des in Kraft getretenen Regionalplans einen gegen den Regionalverband zu richtenden Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen. Ein solcher Normenkontrollantrag ist grundsätzlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in verschiedenen Verfahren ausgeführt hat. Die Gemeinden sind insoweit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als durch die Satzungsbestimmungen gebundene „Behörden“ antragsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2005 - 5 S 2124/04 -, NVwZ-RR 2006, 232; Urt. v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691). Damit liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Denn im Rahmen eines solchen Normenkontrollantrages können sämtliche Argumente geprüft werden, die beim Verwaltungsgericht vorgebracht worden sind. Gegenstand einer Normenkontrolle kann insbesondere auch die Frage sein, ob die Gemeinde im Regionalplan zu Unrecht als Kleinzentrum festgelegt wurde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.12.1983 - 4 N 81 A.436 -, NVwZ 1985, 502). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die diesbezüglichen Festlegungen des Regionalplans für unwirksam erklärt und nicht selbst die Gemeinde etwa als Unterzentrum ausweist, beeinträchtigt Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend. Regionalverband und Wirtschaftsministerium sind im Falle eines Obsiegens der Gemeinde an die allgemein verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, so dass davon auszugehen ist, dass in einer Fortschreibung des Regionalplans die entsprechenden Festlegungen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126).
27 
2. Im konkreten Fall weist die Kammer allerdings ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. nicht zu genehmigen, rechtlich kaum zu beanstanden sein dürfte. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage dürfte damit nach Auffassung der Kammer auch unbegründet sein. Denn trotz des grundsätzlichen Selbstverwaltungsrechts des Regionalverbandes nach § 32 Satz 2 LplG und der nicht umfassend vorgesehenen Fachaufsicht des Ministeriums gemäß § 44 LplG wird die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans - wie aufgezeigt - gewährleistet, indem dessen Grundsätze und Ziele gemäß § 13 Abs. 1 LplG erst von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden müssen, um die ihnen zugedachten Rechtswirkungen für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Planungsträger auszulösen. Nach § 13 Abs. 1 LplG erfolgt die Genehmigung, “soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Die zuletzt genannten Entscheidungen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, müssen nicht bereits vor Aufstellung des Regionalplans getroffen worden sein, sondern können auch noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen. Dem Landesplanungsgesetz ist ferner nichts dafür zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungen auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränken müssten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, VBlBW 1998, 461 zu § 10 Abs. 1 LplG a. F.). Interpretiert das Wirtschaftsministerium die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 2.5.6 i. V. mit B 23) dahingehend, dass das „Prinzip der Einräumigkeit“ durchgängig beachtet werden muss, d. h. ein Doppelunterzentrum mit „gespaltener mittelzentraler Versorgungsorientierung“ nicht genehmigungsfähig ist, und weist das Wirtschaftsministerium den Regionalverband im Zuge der Aufstellung seines Regionalplans mit plausiblen Gründen darauf hin, dass es die Festlegung eines solchen Doppelunterzentrums nicht hinnehmen möchte (vgl. Stn. v. 2.12.2005; Rn. 393 der Synopse der Anregungen und Bedenken; Anlage 1 zur Vorlage 7/43d, S. 299), so liegt wohl eine Entscheidung der obersten Landesregierung i. S. des § 13 Abs. 1 LplG vor, die vom Regionalverband beachtet werden muss. Da auch aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 LV kein Anspruch einer Gemeinde auf Aufstufung zu einem Unterzentrum im Regionalplan abgeleitet werden kann und mangels willkürlicher Entscheidung des Wirtschaftsministeriums keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar ist, dürfte die Klägerin die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. mithin vor den Gerichten nicht erzwingen können.
28 
3. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Regionalplanes durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LplG hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie dürfte zudem nicht begründet sein.
23 
1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Genehmigung eines Regionalplans ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301, zur Genehmigung eines Bebauungsplans). Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 VwVfG auch Außenwirkung zu, weil sie gegenüber dem Regionalverband, der gemäß § 32 Landesplanungsgesetzes (LplG) eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, eine verbindliche Regelung trifft. Für die Versagung der Genehmigung gilt das Gleiche. An dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ändert sich nichts dadurch, dass die Genehmigung sowie ihre Versagung aus der Perspektive der Klägerin einen unselbständigen Teil des Rechtssetzungsvorgangs darstellen, der - anders als das Ergebnis dieses Vorgangs in Gestalt der in Kraft getretenen Rechtsnorm - ihre Rechtssphäre nicht berührt. Die Rechtsfigur des "relativen Verwaltungsakts", d. h. eines Verwaltungsakts, dem diese Eigenschaft nur im Verhältnis zu denjenigen zukommen soll, deren Rechte er regelt, nicht aber auch im Verhältnis zu Dritten, ist abzulehnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, VBlBW 1998, 22; anders BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 21.88 -, NVwZ 1990, 260).
24 
Es ist jedoch keine Klagebefugnis gegeben. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es, wenn eine Verletzung derartiger Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit offensichtlich fehlt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; BVerwGE 65, 167 <171>; BVerwGE 81, 329 <330>). Im vorliegenden Fall fehlt es nach diesen Maßstäben an der hinreichenden Möglichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der von ihr angegriffenen Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006. Gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 LplG sind die Regionalverbände verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionalplan wird nach den §§ 12 Abs. 7, 35 Abs. 1 LplG durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung festgestellt. Bevor die Satzung in Kraft treten kann, bedürfen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LplG der Verbindlicherklärung durch Genehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums in seiner Funktion als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Diese Genehmigung, die Einschränkungen enthalten kann, richtet sich an den Regionalverband. Dem Regionalverband ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet. Der Regionalverband kann die Genehmigung und eventuelle Einschränkungen jedoch auch hinnehmen. In diesem Fall macht er die Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 und 3 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2 Satz 2 LplG wird der Regionalplan erst durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung verbindlich und tritt erst hernach in Kraft.
25 
Gegenüber der Klägerin als einer Kommune in der Region Heilbronn-Franken entfaltet mithin für sich genommen weder der Satzungsbeschluss des Regionalverbands vom 24.3.2006 noch die hierauf bezogene (u. a. hinsichtlich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. eingeschränkte) Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt vielmehr erst der nach Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger vom 3.7.2006 in Kraft getretene Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Hätte der Regionalverband etwa erfolgreich gegen die eingeschränkte Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 Klage geführt oder sich entschlossen, seinen Regionalplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Staatsanzeiger bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Auch die Kammer sieht in der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums gemäß § 13 Abs. 1 LplG nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalplans, der von den im Plangebiet ansässigen Kommunen nicht isoliert angefochten werden kann.
26 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des in Kraft getretenen Regionalplans einen gegen den Regionalverband zu richtenden Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen. Ein solcher Normenkontrollantrag ist grundsätzlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in verschiedenen Verfahren ausgeführt hat. Die Gemeinden sind insoweit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als durch die Satzungsbestimmungen gebundene „Behörden“ antragsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2005 - 5 S 2124/04 -, NVwZ-RR 2006, 232; Urt. v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691). Damit liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Denn im Rahmen eines solchen Normenkontrollantrages können sämtliche Argumente geprüft werden, die beim Verwaltungsgericht vorgebracht worden sind. Gegenstand einer Normenkontrolle kann insbesondere auch die Frage sein, ob die Gemeinde im Regionalplan zu Unrecht als Kleinzentrum festgelegt wurde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.12.1983 - 4 N 81 A.436 -, NVwZ 1985, 502). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die diesbezüglichen Festlegungen des Regionalplans für unwirksam erklärt und nicht selbst die Gemeinde etwa als Unterzentrum ausweist, beeinträchtigt Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend. Regionalverband und Wirtschaftsministerium sind im Falle eines Obsiegens der Gemeinde an die allgemein verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, so dass davon auszugehen ist, dass in einer Fortschreibung des Regionalplans die entsprechenden Festlegungen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126).
27 
2. Im konkreten Fall weist die Kammer allerdings ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. nicht zu genehmigen, rechtlich kaum zu beanstanden sein dürfte. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage dürfte damit nach Auffassung der Kammer auch unbegründet sein. Denn trotz des grundsätzlichen Selbstverwaltungsrechts des Regionalverbandes nach § 32 Satz 2 LplG und der nicht umfassend vorgesehenen Fachaufsicht des Ministeriums gemäß § 44 LplG wird die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans - wie aufgezeigt - gewährleistet, indem dessen Grundsätze und Ziele gemäß § 13 Abs. 1 LplG erst von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden müssen, um die ihnen zugedachten Rechtswirkungen für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Planungsträger auszulösen. Nach § 13 Abs. 1 LplG erfolgt die Genehmigung, “soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Die zuletzt genannten Entscheidungen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, müssen nicht bereits vor Aufstellung des Regionalplans getroffen worden sein, sondern können auch noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen. Dem Landesplanungsgesetz ist ferner nichts dafür zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungen auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränken müssten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, VBlBW 1998, 461 zu § 10 Abs. 1 LplG a. F.). Interpretiert das Wirtschaftsministerium die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 2.5.6 i. V. mit B 23) dahingehend, dass das „Prinzip der Einräumigkeit“ durchgängig beachtet werden muss, d. h. ein Doppelunterzentrum mit „gespaltener mittelzentraler Versorgungsorientierung“ nicht genehmigungsfähig ist, und weist das Wirtschaftsministerium den Regionalverband im Zuge der Aufstellung seines Regionalplans mit plausiblen Gründen darauf hin, dass es die Festlegung eines solchen Doppelunterzentrums nicht hinnehmen möchte (vgl. Stn. v. 2.12.2005; Rn. 393 der Synopse der Anregungen und Bedenken; Anlage 1 zur Vorlage 7/43d, S. 299), so liegt wohl eine Entscheidung der obersten Landesregierung i. S. des § 13 Abs. 1 LplG vor, die vom Regionalverband beachtet werden muss. Da auch aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 LV kein Anspruch einer Gemeinde auf Aufstufung zu einem Unterzentrum im Regionalplan abgeleitet werden kann und mangels willkürlicher Entscheidung des Wirtschaftsministeriums keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar ist, dürfte die Klägerin die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. mithin vor den Gerichten nicht erzwingen können.
28 
3. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Regionalplanes durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LplG hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2007 - 12 K 2961/06

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(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen die am 19.04.2004 von der Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossene Fortschreibung des Regionalplans vom 13.03.2002 im Teilkapitel „Erneuerbare Energien“ (künftig: Teilregionalplan).
Im Teilregionalplan werden als Ziele der Raumordnung für dessen gesamtes Gebiet (2137 km²) vier Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt und im Übrigen die Errichtung und der Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen. Die vier Vorranggebiete umfassen eine Fläche von insgesamt etwa 200 ha und können insgesamt etwa 18 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m aufnehmen. Das Vorranggebiet „Armenberg“, in dem etwa fünf solcher Anlagen Platz haben, liegt mindestens etwa 1.400 m vom östlichen Rand der Wohnbebauung der Kernstadt der Antragstellerin entfernt an der Grenze zum Gebiet der zum Regionalverband „Unterer Neckar“ gehörenden Gemeinde Angelbachtal. Das Vorranggebiet „Kleisenberg, Neuenberg“, in dem etwa vier solche Anlagen errichtet werden können, liegt zu einem kleineren Teil auf dem Gebiet der Antragstellerin und überwiegend auf dem Gebiet der südlich gelegenen Gemeinde Kraichtal. Es ist von den Ortsrändern der Ortsteile der Antragstellerin O. im Nordwesten und Tiefenbach im Nordosten knapp 1.800 m oder weiter entfernt, vom südlich gelegenen Rand des Ortsteil Menzingen der Gemeinde Kraichtal mindestens knapp 1.600 m. Zwischen beiden Vorranggebieten, die jeweils auf landwirtschaftlich genutzten Kuppen etwa 250 m ü. NN. liegen, beträgt der Abstand knapp 6 km.
Dem Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 11.07.2001 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners noch im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des gesamten Regionalplans einen ersten Entwurf des Teilkapitels 4.2.5 mit neun Vorranggebieten für raumbedeutsame Windkraftanlagen und berücksichtigte dabei, dass zwischen Vorranggebieten gewisse Mindestabstände liegen sollten (Überlastungsschutz). Vier der geplanten Vorranggebiete waren im Kraichgau vorgesehen, davon zwei auf der Gemarkung der Antragstellerin („Armenberg“ und „Eulenberg, Taubenberg, Schafbuckel“). Hierzu wurden Träger öffentlicher Belange und Verbände angehört.  Danach trennte der Antragsgegner die Fortschreibung des Teilkapitals von der Fortschreibung im Übrigen und führte sie davon losgelöst fort. Am 12.03.2002 beschloss die Verbandsversammlung einen Entwurf mit 19 Vorranggebieten (ohne Überlastungsschutz). Gemäß diesem sollten vier der geplanten Vorranggebiete auf der Gemarkung der Antragstellerin liegen („Armenberg“, „Rotes Kreuz“, „Eulenberg“, „Kleisenberg, Neuenberg“). Auf der Gemarkung Kraichtal waren zwei weitere Vorranggebiete vorgesehen („Kornberg, Pfaffengrund“ und „Nonnenberg, Hühnerbüschle“). Die Träger öffentlicher Belange und Verbände wurden angehört und der Entwurf öffentlich ausgelegt. Am 17.06.2003 fand ein Erörterungstermin statt. Die Antragstellerin lehnte Standorte auf ihrem Gebiet erneut insgesamt ab und trug u.a. vor, das Landschaftsbild werde insbesondere an den Standorten „Rotes Kreuz“ und „Eulenberg“ erheblich gestört. Der Standort „Kleisenberg“ sei unter diesem Gesichtspunkt vertretbar.
Am 09.07.2003 beschloss der Planungsausschuss der Verbandsversammlung einen neuen Entwurf des Teilregionalplans mit wiederum nur neun Vorranggebieten, davon noch zwei auf dem Gebiet der Antragstellerin („Armenberg“ und „Kleisenberg, Neuenberg“). Wesentlich dafür war die Erwägung, den Überlastungsschutz wieder zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Vorranggebiete war der Antragsgegner dabei, wie im Wesentlichen schon bei den vorausgegangenen Entwürfen, wie folgt vorgegangen: In einem ersten Schritt schied er Flächen anhand von gesetzlichen und planerischen „Tabukriterien“, in einem zweiten Schritt  landschaftlich sensible Bereiche und in einem dritten Schritt Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund aus. In einem vierten Schritt ermittelte er in den verbliebenen Suchräumen das Konfliktpotential und schloss Flächen mit hoher Konfliktdichte aus. In einem fünften Schritt ließ er Suchräume, die deutlich kleiner als 20 ha waren, entfallen. In einem sechsten Schritt betrachtete er bei den verbliebenen Suchräumen die Verhältnisse im Einzelfall u. a. unter den Gesichtspunkten technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie Konfliktpotential (kleinräumige Konflikte für Landschaftsbild, Erholung und Betroffenheit von Ortslagen). In einem siebten Schritt berücksichtigte er einen abgestuften Überlastungsschutz. Die Planunterlagen lagen vom 17.09.2003 bis zum 17.10.2003 am Sitz des Antragsgegners, bei den Städten Karlsruhe und Baden-Baden sowie in den Landratsämtern Karlsruhe und Rastatt öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange sowie Verbände und Vereinigungen wurden beteiligt. Die Antragstellerin verwies mit Schreiben vom 10.10.2003 darauf, dass ihr Gemeinderat weiterhin mehrheitlich gegen die Festlegung auch nur eines Standorts auf ihrem Gebiet sei. Das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg äußerte im Anschluss an Stellungnahmen der Fachverwaltungen seines Ressorts, die Mehrzahl der festgelegten Standorte liege in den Ackerbaufluren in der Rheinebene und des Kraichgaus; dem Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen solle aber eine höhere Priorität eingeräumt werden; die hier betroffenen kleinräumig gestalteten Landschaften mit Biotopstrukturen sollten ebenso wie die Standorte mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit und die Belange der auf den Feldern arbeitenden Menschen - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - bei der erforderlichen Abwägung als gleichwertiges Konfliktpotential berücksichtigt werden; unter landwirtschaftlichen als auch landschaftlichen Gesichtspunkten erscheine es sinnvoll, Windkraftanlagen auf Standorte mit hohem Ertragspotential zu konzentrieren.
Am 21.01.2004 beschloss der Planungsausschuss der Verbandsversammlung nach einer Begehung der geplanten Vorranggebiete nur noch vier Vorranggebiete festzulegen. Schon im vorausgegangenen Vorschlag der Verwaltung waren gegenüber dem letzten Entwurf zwei von neun Vorrangflächen wegen Auswirkungen auf benachbart gelegene Europäische Vogelschutzgebiete entfallen. Der Planungsausschuss verwarf außerdem die drei Vorranggebiete „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ in Kraichtal, „Hummelsberg, Webersberg, Breitfeld“ in Baden-Baden und Gernsbach sowie „Lange Herrenstücker, Bulacher Eck und Leonharder Weg“ in Rheinstetten und Durmersheim wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild. Der insoweit geänderte Entwurf des Teilregionalplans wurde nicht mehr öffentlich ausgelegt. Der Antragsgegner hörte jedoch hierzu u.a. die Antragstellerin erneut an. Diese äußerte mit Schreiben vom 03.02.2004, sie könne kein Verständnis für die Verringerung der Zahl der Standorte auf vier aufbringen; es bestünden große Zweifel daran, dass der Antragsgegner seine selbst gewählten Kriterien einhalte; gegenüber dem Entwurf vom 09.07.2003, der noch eine gewisse Ausgewogenheit gehabt habe, sei die neue Planung nicht mehr nachzuvollziehen; die vorgesehene Konzentration von Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet, hinzu komme noch ein Vorranggebiet auf der Gemarkung der benachbarten Gemeinde Angelbachtal im angrenzenden Regionalverband „Unterer Neckar“, sei ihr nicht zuzumuten; ihr gehe es um die ungestörte Erhaltung der einzigartigen Kraichgau-Landschaft bei ihrem Stadtteil Tiefenbach und um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Erholungsfunktion entsprechend dem Naherholungskonzept für diesen Stadtteil; außerdem liege die Windhöffigkeit der Standorte auf ihrer Gemarkung deutlich unter derjenigen, die bei der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch als hinreichend angesehen werde. Die Gemeinde Kraichtal verwies auf ihre bislang zustimmende Haltung zum Vorranggebiet „Kleisenberg, Neuenberg“, bat aber (wie bisher schon), dieses im Südosten um etwa 6,5 ha zu verkleinern. Verschiedene an anderen Standorten im Plangebiet interessierte Windkraftanlagenbetreiber äußerten, nach der bevorstehenden Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes würden jedenfalls die beiden Standorte auf der Gemarkung der Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein.
Am 11.02.2004 und - wegen der Teilnahme eines befangenen Mitglieds der Verbandsversammlung - erneut am 19.04.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans als Satzung mit den Vorranggebieten „Armenberg“ und „Kleisenberg, Neuenberg“, ferner „Hohe Wanne“ auf Gemarkung Loffenau und „Urberg“ auf der Gemarkung Baden-Baden. Zu den Einwendungen der Antragstellerin wird in Anlage 3 zur Niederschrift sowie in einer Tischvorlage ausgeführt: Die entscheidende Rahmenvorgabe für die Regionalplanung sei die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Die Standorte im Kraichgau brächten im Vergleich zu den Schwarzwaldhöhen einen geringeren Ertrag. Trotzdem lasse sich mit entsprechenden Nabenhöhen unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein wirtschaftlicher Betrieb verwirklichen. Zum Schutz des Landschaftsbilds sei im Laufe des Verfahrens ein Überlastungsschutz von 4 km eingeführt worden. Die Standorte „Kleisenberg“ und „Armenberg“ lägen 6 km auseinander. Der Standort auf der Gemarkung „Angelbachtal“ schließe sich an den Standort „Armenberg“ an. Jener sei wegen seiner Wirtschaftlichkeit und einer geringeren Betroffenheit der Wohngebiete der Antragstellerin geeignet. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werde kontrovers diskutiert. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens sei nicht genau abschätzbar. Die Wirtschaftlichkeit könne auch durch eine Anhebung der Nabenhöhe verbessert werden. Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes könne ggf. nachgesteuert werden. Es sei zu bedenken, dass die Abwägung unter Beachtung substanzieller Entfaltungsmöglichkeiten für die Windenergie erfolgen müsse. In einer weiteren Tischvorlage wurde der Stand des Gesetzgebungsverfahrens der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeführt.
Das Wirtschaftsministerium des Landes erklärte den Teilregionalplan durch Genehmigung vom 26.05.2004 für verbindlich. Der Verbandsvorsitzende fertigte die Satzung am 01.06.2004 aus. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 07.06.2004 bekannt gemacht.
Am 03.09.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
10 
den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 19. April 2004 für unwirksam zu erklären, soweit auf der Gemarkung Östringen Vorranggebiete für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgewiesen sind.
11 
Sie trägt vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde durch den Teilregionalplan in ihren Rechten verletzt, weil sie in ihrem Flächennutzungsplan die festgelegten Standorte darstellen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Die auf ihrer Gemarkung ausgewiesenen Vorranggebiete erfüllten nicht die Anforderungen an Energieanlagen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich. Vorausgesetzt werde dort eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 m über Grund. Die Ausweisung der Vorranggebiete auf ihrem Gebiet beruhe auf einem Abwägungsdefizit. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Er hätte sich nicht mit Daten des Deutschen Wetterdienstes begnügen dürfen. Er habe sich auch nicht an selbst aufgestellte Kriterien gehalten. Aspekte des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft habe er nur untergewichtig berücksichtigt. Windhöffige Standorte in höheren Lagen habe er zu Unrecht mit dem Kriterium „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft“ ausgegrenzt. Erforderlich sei jedoch eine Gleichbehandlung von Forst- und Landwirtschaft bei der Bereitstellung potentieller Standorte. Dementsprechend habe das Regierungspräsidium den Standort „Armenberg“ als schutzbedürftiges Gebiet der Landwirtschaft im Nahbereich von mehreren Aussiedlerhöfen abgelehnt. Mit den selben Gründen, aus denen der Antragsgegner zahlreiche andere ursprünglich erwogene Vorranggebiete nicht ausgewiesen habe, müssten auch die Standorte auf ihrem Gebiet entfallen. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zudem hätte der Antragsgegner bei der Abwägung die auch nach seiner Ansicht nur gerade noch ausreichende Windhöffigkeit gegen die eintretende Verschandelung der Landschaft abwägen müssen. Durch Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Vorranggebieten würden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert schwer beeinträchtigt und das Landschaftsbild grob verunstaltet. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werde dem Schutz der Landschaft ein hoher Stellenwert beigemessen. Tatsächlich sei die Windhöffigkeit der Standorte noch niedriger als bisher angenommen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin auf eine fachliche Stellungnahme. Es sei ferner abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner den Satzungsbeschluss vor Erlass des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch schnell unter Dach und Fach gebracht habe.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Er trägt vor: Der Antrag sei nicht begründet. Die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen in den festgelegten Vorranggebieten sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch nicht in Kraft getreten. Auf die Entscheidungen von Investoren und Grundstückseigentümern habe er, der Antragsgegner, keinen Einfluss. Insoweit habe er eine    Überprüfung und gegebenenfalls eine planerische Nachsteuerung nach zwei bis drei Jahren vorgesehen. Im Übrigen habe eine von ihm veranlasste Untersuchung eines Ingenieurbüros im Mai 2005 ergeben, dass die heute geltende Kappungsgrenze für die Stromeinspeisevergütung an allen Vorrangstandorten des Teilregionalplans nicht unterschritten werde. Die Windklasse 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 30 m über Grund erlaube somit einen wirtschaftlichen Betrieb von Windfarmen an beiden Standorten. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien in der Planung berücksichtigt worden. Belange der Landwirtschaft hätten dabei eher eine geringe Rolle gespielt, weil Windenergieanlagen nur eine kleine Fläche des Bodens unmittelbar in Anspruch nähmen. Außerdem werde der finanzielle Ertrag von Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben gern als Deckungsbeitrag mit herangezogen. Belange der Forstwirtschaft seien nicht übergewichtet worden. Berücksichtigt habe man das Interesse am Erhalt wertvoller Waldbereiche. Der Wald werde durch Rodung auf den Vorrangflächen wie auch durch Zuwegungen in Anspruch genommen. Wertvolle Waldbiotope habe man erhalten wollen. Auch ergäben sich durch die Bestockung Nachteile in der Orographie und für die laminare Anströmbarkeit. Dass andere Vorranggebiete im Laufe des Verfahrens mit Blick auf Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild fallengelassen worden seien, treffe zu. Man habe aber der landschaftlichen Situation der beiden Vorranggebiete auf der Gemarkung der Antragstellerin nicht einen entsprechend hohen Stellenwert zugebilligt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten  (einschließlich des Verfahrens 3 S 1545/04) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Antrag ist zulässig.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Bei dem Teilregionalplan handelt es sich um eine andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne der erwähnten Vorschriften. Er ist gemäß § 12 Abs. 7 LPlG als Satzung beschlossen und entfaltet gegenüber der Antragstellerin als Gemeinde unmittelbare Rechtswirkung, weil diese im Rahmen des Anpassungsgebots gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehindert ist, in ihrem Flächennutzungsplan im Bereich der Vorranggebiete eine den Zielen des Teilregionalplans widersprechende bauliche Nutzung der Flächen darzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 662 und Beschl. v. 18.02.1991 - 4 NB 37.90 - Juris -).
18 
Die Antragstellerin ist auch - als Behörde - antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - a.a.O.; Senatsurt. v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 - VBlBW 1999, 67). Insoweit macht sich der Senat nicht die jüngere Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Normenkontrolle von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu Eigen, wonach eine Gemeinde sich als Behörde auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur berufen kann, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird, weil ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung fehlt (Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2000 - 1 D 162/99 - SächsVBl 2001, 12). Es trifft zwar zu, dass die Klagebefugnis von Gemeinden aus ihrer Planungshoheit bei Klagen gegen fachplanerische Zulassungsentscheidungen insoweit beschränkt ist, als es nicht ausreicht, wenn sie ausschließlich Rechte Anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder nur das allgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu werden, geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Normenkontrollverfahren als Behörde oder ihr Rechtsschutzinteresse gleicher-maßen beschränkt sein müssten. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO macht die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde gerade nicht davon abhängig, dass die Gemeinde eine Rechtsverletzung geltend macht. Somit kann offen bleiben, ob der planerisch noch nicht betätigte Wille einer Gemeinde, auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen allgemein auszuschließen, ausreicht, um in der Festlegung eines Vorrangsgebiets im Regionalplan einen möglichen Eingriff in ihre Planungshoheit zu sehen.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Teilregionalplan leidet an keinem beachtlichen Rechtsmangel.
20 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 07.06.2004. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.04.2004 an.
21 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung (mit geänderter Paragraphenfolge) vom 10.07.2003 (GBl. S. 385), geändert am 01.04.2004 (GBl. S.177), und nicht (mehr) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2002 (GBl. S. S. 185, ber. S. 325 und 386). Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, bzw. S. 320), dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung des Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden können (Satz 1). Dies gilt aber nur, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen sind, wobei die Jahresfrist am 20.05.2003 beginnt (Satz 2). Das Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans war am 20.05.2004 jedoch noch nicht abgeschlossen. Insoweit kommt es nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den Satzungsbeschluss, sondern auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Teilregionalplans am 07.06.2004 an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - unter Hinweis auf Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 BauGB Rdnr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Begründung zu dieser Übergangsvorschrift. In ihr wird im Wesentlichen nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt (LT-Drucks. 13/1883 S. 44). Soweit dort auch bestimmt wird (Satz 3), dass in den rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren § 10 LplG in seiner neuen Fassung gilt, folgt daraus nur, dass eine innerhalb der Jahresfrist (§ 13 LPlG n. F.) erteilte Genehmigung und deren Bekanntmachung bereits dem neuen (für die Regionalverbände kostengünstigeren) Recht entsprechen müssen. Auch dass die Genehmigung und Bekanntgabe von (Gesamt-)Regionalplänen üblicherweise, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, längere Zeit bis zu einem Jahr beanspruchen, erlaubt es nicht, den Begriff des Abschlusses des Verfahrens abweichend vom Wortsinn und der üblichen Auslegung entsprechender Übergangsvorschriften zu verstehen. Denn es kann durchaus im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das neue Recht mit einer nur sehr knappen Übergangsfrist  wirksam werden zu lassen. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass etwa anhängige Genehmigungsverfahren rechtzeitig innerhalb der erwähnten Frist beendet würden.
22 
Der Teilregionalplan leidet dennoch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Entwurf in seiner letzten, vierten Fassung nochmals gemäß § 12 Abs. 3 LplG hätte öffentlich auslegen müssen. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG unbeachtlich, weil es ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die letzte Fassung des Entwurfs keine neuen Vorranggebiete enthielt, dass der Entwurf in seiner zweiten und dritten Fassung öffentlich ausgelegen hatte, dass auch zum vierten Entwurf noch eine beschränkte Anhörung auch der Antragstellerin erfolgt war und dass nicht im Sinne einer konkreten Möglichkeit angenommen werden kann, die Verbandsversammlung hätte unter dem Eindruck der Ergebnisse einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
23 
Der Teilregionalplan ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin keine Bedenken geäußert. Sie wären auch nicht begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
25 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung greifen nicht durch.
26 
Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
27 
Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - NVwZ 2005, 578). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 C 105.66 -  BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1, und v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Auch im Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung  oder sonstigen Änderung eines (Teil-)Regionalplans sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG). Bei Anwendung diese Maßstäbe vermag der Senat keine beachtlichen Abwägungsfehler zu erkennen.
28 
Zu Recht ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass die Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten wirtschaftlich betrieben werden können.
29 
Die Annahme des Antragsgegners, an den möglichen Standorten betragen die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche Windgeschwindigkeit (mindestens) 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund, trifft zu. Sie beruht auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes, die die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Antragstellerin hat zwar eine fachliche Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung der Universität Karlsruhe vorgelegt, in der dieser für den Standort „Armenberg“ ausführt, dass die  durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit dort 3,6 m/s bis 4,3 m/s über offenem Weideland und 3,9 m/s bis 4,5 m/s über Büschen in einer Höhe von 30 m über Grund betrage und dass am Standort „Kleisenberg, Neuenberg“ der Wind noch schwächer wehe. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die vom Antragsgegner ermittelten Werte in Frage zu stellen, weil jene sich auf eine Höhe von 50 m über Grund beziehen, in der der Wind nochmals deutlich stärker weht. Im Übrigen hat die Antragstellerin der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten ausführlichen “Berechnung des Windenergieertrags für vier Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005 nichts entgegen gehalten. Nach dieser wurde auf einem vergleichbaren Standort in der Nähe der streitigen Vorranggebiete schon in einer Höhe von 8 m über Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 3,4 m/s gemessen, so dass bei Extrapolation dieses Werts auf eine Höhe von 50 m über Grund die vom Antragsgegner angenommene Windklasse ohne Weiteres erreicht wird. Demzufolge kommt die erwähnte „Berechnung“ auch zum Ergebnis, dass an den streitigen Standorten eine deutlich mehr als hinreichende Windhöffigkeit besteht.
30 
Der Antragsgegner war nicht gehalten, bei dem Beschluss des Teilregionalplans am 19.04.2004 davon auszugehen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner künftigen Fassung eine Untergrenze des Windenergieertrags für die Gewährung einer Stromeinspeisungsvergütung in einer solchen Höhe regeln würde, dass Windkraftanlagen auf den streitigen Standorten nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung war noch nicht abzusehen, ob und mit welchem Inhalt das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschlossen werden würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -). Der Bundestag hatte eine im Regierungsentwurf vorgesehene Untergrenze am 02.04.2004 gestrichen und der Bundesrat hatte mit dem Ziel der Einführung einer Untergrenze am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen.  Die am 31.07.2004 verkündete, am 01.08.2004 in Kraft getretene, eine Untergrenze vorsehende Entwurfsfassung wurde vom Vermittlungsausschuss jedoch erst am 17.06.2004 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Teilregionalplan bereits genehmigt und die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
31 
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Windhöffigkeit an den streitigen Standorten auch nach Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entstehung einer Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und § 10 EEG 2004 und damit für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 abweichend von § 5 Abs. 1 Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dieser Wert wird jedoch mit den vom Antragsgegner bei der Planung zu Grunde gelegten Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m in den streitigen Vorranggebieten deutlich  überschritten werden. Dies ergibt sich aus der erwähnten  „Berechnung des Windenergieertrags für 4 Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005, der die Antragstellerin substantiiert nicht widersprochen hat. Darin wird ausgeführt, dass mit den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Windkraftanlagen am „Armenberg“ ein Anteil von im Mittel 78,0 Prozent und am „Kleisenberg, Neuenberg“ von im Mittel 76,1 Prozent des Referenzenergieertrags erreicht werden wird. Soweit die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass in Nr. 4 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 ein Referenzstandort geregelt werde, der durch die Raleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 m bestimmt werde, übersieht sie, dass dieser Referenzstandort nur eine von mehreren Bezugsgrößen für die rechnerische Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 EEG 2004 allein maßgeblichen Energieertrags ist, der nach Nr. 2 Satz 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 eine für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe zu bestimmende Strommenge ist, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen wird. Mit der Kenngröße einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s für den Referenzstandort ist also nicht etwa festgelegt, dass eine Abnahme- und Vergütungspflicht bei Windkraftanlagen nur unter solchen oder besseren Windverhältnissen besteht.
32 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch in der Einschätzung, die vom Antragsgegner angewandte „Methodik zur Ermittlung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ sei fehlerhaft; insbesondere habe der Antragsgegner Belange der Forstwirtschaft zu hoch und Belange der Landwirtschaft zu gering gewichtet. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass Belange der Landwirtschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen amtlichen Stellungnahmen. Auch hat der Antragsgegner sachliche Gründe dafür angeführt, weshalb er insbesondere auf den meisten Hochlagen des Nordschwarzwalds und entlang der Hangkante des Kraichgaus und des Nordschwarzwalds zur Rheinebene Windkraftanlagen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und zum Erhalt von im Land selten gewordener unzerschnittener Räume grundsätzlich ausschließen will. Diese Gründe zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Durchgreifende Bedenken gegen sie sind auch sonst nicht ersichtlich (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
33 
Der Antragsgegner hat ferner die Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten auf dem Gebiet der Antragstellerin für das Landschaftsbild zutreffend beurteilt und fehlerfrei gewichtet. Er hat nicht angenommen, dass das Landschaftsbild in diesen und rund um diese Gebiete nur einen geringen Wert hätte. Er ist zutreffend von einer landschaftlich reizvollen typischen Kraichgaulandschaft ausgegangen, die in den Kuppenlagen baulich kaum vorbelastet ist, und hat damit den Charakter des Landschaftsbilds, wie er gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung mit Lichtbildern nochmals vor Augen geführt worden ist, fehlerfrei bewertet. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, das das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB nicht verunstaltet würde.  Die Annahme einer solchen Verunstaltung setzt angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. jedenfalls bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Größe voraus, dass das Landschaftsbild in besondere Weise schützenswert ist. Dies hat der Senat etwa für einen Standort am Südhang des Schwarzwalds mit einem bis zu 30 km tiefen Halbrundblick, u.a. auf das Hochrheintal und den Schweizer Jura, angenommen (Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395). Dass das Landschaftsbild an den hier in Frage stehenden Standorten von vergleichbarer Qualität wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
34 
Der Antragsgegner hat auch nicht etwa die Auswirkungen von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild an anderen, im Laufe des Verfahrens ausgeschiedenen Standorten zu Ungunsten der Antragstellerin zu hoch bewertet. Dies festzustellen bedurfte es nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Einnahme eines Augenscheins am Standort „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ oberhalb von Kraichtal-Münzesheim. Bereits anhand der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten lässt sich erkennen, dass dieses Vorranggebiet erheblich größere Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mit sich brächte, weil die dort möglichen Standorte von Windkraftanlagen erheblich näher an Wohngebieten in der Ortslage von Kraichtal-Münzesheim (knapp 1.250 m) und Kraichtal-Neuenbürg (knapp 850 m) lägen und jene damit von dort aus wesentlich stärker wahrgenommen würden als - bezogen auf die dort betroffenen Ortslagen - entsprechende Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten. Im Übrigen war der gestellte Beweisantrag auch unzulässig, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bezeichnet war. Schließlich würde selbst eine Gleichwertigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds an den jeweiligen Standorten und um sie herum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft machen. Denn eine Planungsentscheidung, bei der eine Alternative zu Lasten einer anderen verworfen wird, ist nur dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.
35 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner letztlich zwei von vier Vorranggebieten im Verbandsgebiet auf dem Gebiet der Antragstellerin festgelegt hat. Der Sache nach sieht die Antragstellerin insoweit einen von ihr im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung beanspruchten Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Sie sieht sich dadurch beeinträchtigt, dass sie als eine von nur wenigen Gemeinden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet hinnehmen soll. Ihr allgemeines Interesse, von einem (oder mehreren) Vorhaben der Fachplanung bzw. hier von Festlegungen der Regionalplanung auf ihrem Gebiet möglichst verschont zu bleiben, ist aber rechtlich insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 § Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.; Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - UPR 2005, 58, nur Leitsatz). Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
16 
Der Antrag ist zulässig.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Bei dem Teilregionalplan handelt es sich um eine andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne der erwähnten Vorschriften. Er ist gemäß § 12 Abs. 7 LPlG als Satzung beschlossen und entfaltet gegenüber der Antragstellerin als Gemeinde unmittelbare Rechtswirkung, weil diese im Rahmen des Anpassungsgebots gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehindert ist, in ihrem Flächennutzungsplan im Bereich der Vorranggebiete eine den Zielen des Teilregionalplans widersprechende bauliche Nutzung der Flächen darzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 662 und Beschl. v. 18.02.1991 - 4 NB 37.90 - Juris -).
18 
Die Antragstellerin ist auch - als Behörde - antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - a.a.O.; Senatsurt. v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 - VBlBW 1999, 67). Insoweit macht sich der Senat nicht die jüngere Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Normenkontrolle von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu Eigen, wonach eine Gemeinde sich als Behörde auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur berufen kann, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird, weil ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung fehlt (Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2000 - 1 D 162/99 - SächsVBl 2001, 12). Es trifft zwar zu, dass die Klagebefugnis von Gemeinden aus ihrer Planungshoheit bei Klagen gegen fachplanerische Zulassungsentscheidungen insoweit beschränkt ist, als es nicht ausreicht, wenn sie ausschließlich Rechte Anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder nur das allgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu werden, geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Normenkontrollverfahren als Behörde oder ihr Rechtsschutzinteresse gleicher-maßen beschränkt sein müssten. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO macht die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde gerade nicht davon abhängig, dass die Gemeinde eine Rechtsverletzung geltend macht. Somit kann offen bleiben, ob der planerisch noch nicht betätigte Wille einer Gemeinde, auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen allgemein auszuschließen, ausreicht, um in der Festlegung eines Vorrangsgebiets im Regionalplan einen möglichen Eingriff in ihre Planungshoheit zu sehen.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Teilregionalplan leidet an keinem beachtlichen Rechtsmangel.
20 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 07.06.2004. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.04.2004 an.
21 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung (mit geänderter Paragraphenfolge) vom 10.07.2003 (GBl. S. 385), geändert am 01.04.2004 (GBl. S.177), und nicht (mehr) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2002 (GBl. S. S. 185, ber. S. 325 und 386). Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, bzw. S. 320), dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung des Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden können (Satz 1). Dies gilt aber nur, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen sind, wobei die Jahresfrist am 20.05.2003 beginnt (Satz 2). Das Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans war am 20.05.2004 jedoch noch nicht abgeschlossen. Insoweit kommt es nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den Satzungsbeschluss, sondern auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Teilregionalplans am 07.06.2004 an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - unter Hinweis auf Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 BauGB Rdnr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Begründung zu dieser Übergangsvorschrift. In ihr wird im Wesentlichen nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt (LT-Drucks. 13/1883 S. 44). Soweit dort auch bestimmt wird (Satz 3), dass in den rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren § 10 LplG in seiner neuen Fassung gilt, folgt daraus nur, dass eine innerhalb der Jahresfrist (§ 13 LPlG n. F.) erteilte Genehmigung und deren Bekanntmachung bereits dem neuen (für die Regionalverbände kostengünstigeren) Recht entsprechen müssen. Auch dass die Genehmigung und Bekanntgabe von (Gesamt-)Regionalplänen üblicherweise, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, längere Zeit bis zu einem Jahr beanspruchen, erlaubt es nicht, den Begriff des Abschlusses des Verfahrens abweichend vom Wortsinn und der üblichen Auslegung entsprechender Übergangsvorschriften zu verstehen. Denn es kann durchaus im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das neue Recht mit einer nur sehr knappen Übergangsfrist  wirksam werden zu lassen. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass etwa anhängige Genehmigungsverfahren rechtzeitig innerhalb der erwähnten Frist beendet würden.
22 
Der Teilregionalplan leidet dennoch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Entwurf in seiner letzten, vierten Fassung nochmals gemäß § 12 Abs. 3 LplG hätte öffentlich auslegen müssen. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG unbeachtlich, weil es ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die letzte Fassung des Entwurfs keine neuen Vorranggebiete enthielt, dass der Entwurf in seiner zweiten und dritten Fassung öffentlich ausgelegen hatte, dass auch zum vierten Entwurf noch eine beschränkte Anhörung auch der Antragstellerin erfolgt war und dass nicht im Sinne einer konkreten Möglichkeit angenommen werden kann, die Verbandsversammlung hätte unter dem Eindruck der Ergebnisse einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
23 
Der Teilregionalplan ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin keine Bedenken geäußert. Sie wären auch nicht begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
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Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung greifen nicht durch.
26 
Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
27 
Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - NVwZ 2005, 578). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 C 105.66 -  BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1, und v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Auch im Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung  oder sonstigen Änderung eines (Teil-)Regionalplans sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG). Bei Anwendung diese Maßstäbe vermag der Senat keine beachtlichen Abwägungsfehler zu erkennen.
28 
Zu Recht ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass die Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten wirtschaftlich betrieben werden können.
29 
Die Annahme des Antragsgegners, an den möglichen Standorten betragen die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche Windgeschwindigkeit (mindestens) 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund, trifft zu. Sie beruht auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes, die die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Antragstellerin hat zwar eine fachliche Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung der Universität Karlsruhe vorgelegt, in der dieser für den Standort „Armenberg“ ausführt, dass die  durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit dort 3,6 m/s bis 4,3 m/s über offenem Weideland und 3,9 m/s bis 4,5 m/s über Büschen in einer Höhe von 30 m über Grund betrage und dass am Standort „Kleisenberg, Neuenberg“ der Wind noch schwächer wehe. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die vom Antragsgegner ermittelten Werte in Frage zu stellen, weil jene sich auf eine Höhe von 50 m über Grund beziehen, in der der Wind nochmals deutlich stärker weht. Im Übrigen hat die Antragstellerin der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten ausführlichen “Berechnung des Windenergieertrags für vier Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005 nichts entgegen gehalten. Nach dieser wurde auf einem vergleichbaren Standort in der Nähe der streitigen Vorranggebiete schon in einer Höhe von 8 m über Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 3,4 m/s gemessen, so dass bei Extrapolation dieses Werts auf eine Höhe von 50 m über Grund die vom Antragsgegner angenommene Windklasse ohne Weiteres erreicht wird. Demzufolge kommt die erwähnte „Berechnung“ auch zum Ergebnis, dass an den streitigen Standorten eine deutlich mehr als hinreichende Windhöffigkeit besteht.
30 
Der Antragsgegner war nicht gehalten, bei dem Beschluss des Teilregionalplans am 19.04.2004 davon auszugehen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner künftigen Fassung eine Untergrenze des Windenergieertrags für die Gewährung einer Stromeinspeisungsvergütung in einer solchen Höhe regeln würde, dass Windkraftanlagen auf den streitigen Standorten nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung war noch nicht abzusehen, ob und mit welchem Inhalt das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschlossen werden würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -). Der Bundestag hatte eine im Regierungsentwurf vorgesehene Untergrenze am 02.04.2004 gestrichen und der Bundesrat hatte mit dem Ziel der Einführung einer Untergrenze am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen.  Die am 31.07.2004 verkündete, am 01.08.2004 in Kraft getretene, eine Untergrenze vorsehende Entwurfsfassung wurde vom Vermittlungsausschuss jedoch erst am 17.06.2004 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Teilregionalplan bereits genehmigt und die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
31 
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Windhöffigkeit an den streitigen Standorten auch nach Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entstehung einer Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und § 10 EEG 2004 und damit für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 abweichend von § 5 Abs. 1 Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dieser Wert wird jedoch mit den vom Antragsgegner bei der Planung zu Grunde gelegten Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m in den streitigen Vorranggebieten deutlich  überschritten werden. Dies ergibt sich aus der erwähnten  „Berechnung des Windenergieertrags für 4 Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005, der die Antragstellerin substantiiert nicht widersprochen hat. Darin wird ausgeführt, dass mit den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Windkraftanlagen am „Armenberg“ ein Anteil von im Mittel 78,0 Prozent und am „Kleisenberg, Neuenberg“ von im Mittel 76,1 Prozent des Referenzenergieertrags erreicht werden wird. Soweit die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass in Nr. 4 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 ein Referenzstandort geregelt werde, der durch die Raleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 m bestimmt werde, übersieht sie, dass dieser Referenzstandort nur eine von mehreren Bezugsgrößen für die rechnerische Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 EEG 2004 allein maßgeblichen Energieertrags ist, der nach Nr. 2 Satz 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 eine für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe zu bestimmende Strommenge ist, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen wird. Mit der Kenngröße einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s für den Referenzstandort ist also nicht etwa festgelegt, dass eine Abnahme- und Vergütungspflicht bei Windkraftanlagen nur unter solchen oder besseren Windverhältnissen besteht.
32 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch in der Einschätzung, die vom Antragsgegner angewandte „Methodik zur Ermittlung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ sei fehlerhaft; insbesondere habe der Antragsgegner Belange der Forstwirtschaft zu hoch und Belange der Landwirtschaft zu gering gewichtet. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass Belange der Landwirtschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen amtlichen Stellungnahmen. Auch hat der Antragsgegner sachliche Gründe dafür angeführt, weshalb er insbesondere auf den meisten Hochlagen des Nordschwarzwalds und entlang der Hangkante des Kraichgaus und des Nordschwarzwalds zur Rheinebene Windkraftanlagen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und zum Erhalt von im Land selten gewordener unzerschnittener Räume grundsätzlich ausschließen will. Diese Gründe zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Durchgreifende Bedenken gegen sie sind auch sonst nicht ersichtlich (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
33 
Der Antragsgegner hat ferner die Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten auf dem Gebiet der Antragstellerin für das Landschaftsbild zutreffend beurteilt und fehlerfrei gewichtet. Er hat nicht angenommen, dass das Landschaftsbild in diesen und rund um diese Gebiete nur einen geringen Wert hätte. Er ist zutreffend von einer landschaftlich reizvollen typischen Kraichgaulandschaft ausgegangen, die in den Kuppenlagen baulich kaum vorbelastet ist, und hat damit den Charakter des Landschaftsbilds, wie er gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung mit Lichtbildern nochmals vor Augen geführt worden ist, fehlerfrei bewertet. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, das das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB nicht verunstaltet würde.  Die Annahme einer solchen Verunstaltung setzt angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. jedenfalls bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Größe voraus, dass das Landschaftsbild in besondere Weise schützenswert ist. Dies hat der Senat etwa für einen Standort am Südhang des Schwarzwalds mit einem bis zu 30 km tiefen Halbrundblick, u.a. auf das Hochrheintal und den Schweizer Jura, angenommen (Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395). Dass das Landschaftsbild an den hier in Frage stehenden Standorten von vergleichbarer Qualität wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
34 
Der Antragsgegner hat auch nicht etwa die Auswirkungen von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild an anderen, im Laufe des Verfahrens ausgeschiedenen Standorten zu Ungunsten der Antragstellerin zu hoch bewertet. Dies festzustellen bedurfte es nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Einnahme eines Augenscheins am Standort „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ oberhalb von Kraichtal-Münzesheim. Bereits anhand der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten lässt sich erkennen, dass dieses Vorranggebiet erheblich größere Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mit sich brächte, weil die dort möglichen Standorte von Windkraftanlagen erheblich näher an Wohngebieten in der Ortslage von Kraichtal-Münzesheim (knapp 1.250 m) und Kraichtal-Neuenbürg (knapp 850 m) lägen und jene damit von dort aus wesentlich stärker wahrgenommen würden als - bezogen auf die dort betroffenen Ortslagen - entsprechende Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten. Im Übrigen war der gestellte Beweisantrag auch unzulässig, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bezeichnet war. Schließlich würde selbst eine Gleichwertigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds an den jeweiligen Standorten und um sie herum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft machen. Denn eine Planungsentscheidung, bei der eine Alternative zu Lasten einer anderen verworfen wird, ist nur dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.
35 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner letztlich zwei von vier Vorranggebieten im Verbandsgebiet auf dem Gebiet der Antragstellerin festgelegt hat. Der Sache nach sieht die Antragstellerin insoweit einen von ihr im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung beanspruchten Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Sie sieht sich dadurch beeinträchtigt, dass sie als eine von nur wenigen Gemeinden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet hinnehmen soll. Ihr allgemeines Interesse, von einem (oder mehreren) Vorhaben der Fachplanung bzw. hier von Festlegungen der Regionalplanung auf ihrem Gebiet möglichst verschont zu bleiben, ist aber rechtlich insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 § Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.; Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - UPR 2005, 58, nur Leitsatz). Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgegners vom 19.4.2004.
Die Antragstellerin beantragte am 8.12.2003 gemeinsam mit der Firma p. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen am Standort „Teufelsmühle“, auf den Grundstücken Flst.-Nr. 2962 der Gemarkung Gernsbach-Lautenbach und Flst.-Nr. 3378 der Gemarkung Loffenau. Für diese Grundstücke hatten die Betreiberfirmen mit der Stadt Gernsbach und der Gemeinde Loffenau entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Am 22.7.2004 trat die Gemeinde Loffenau von dem Nutzungsvertrag zurück. Der gemeinsame Antrag der Betreiberfirmen wurde mit Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 28.7.2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen ihrer besonders exponierten Lage seien die Anlagen aus der entfernten Umgebung deutlich wahrnehmbar und verunstalteten das Landschaftsbild. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen, da der Standort in zwei Landschaftsschutzgebieten liege. Zwar könnte im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden. Da es sich jedoch bei dem Plangebiet um einen nach dem Landesentwicklungsplan „überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum“ handele, der zu den wenigen „unzerschnittenen Räumen mit einer Größe von über 100 km² und mit hohem Wald- und Biotopanteil“ gehöre, scheide dies hier aus. Die Aussage des Landesentwicklungsplans sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, dass der Regionalverband Mittlerer Oberrhein im Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" die Teufelsmühle als Standort für die Gewinnung von Windenergie ausgeschlossen habe. Das geplante Vorhaben verstoße daher auch gegen Belange der Raumordnung. Hiergegen legten die Betreiberfirmen Widersprüche ein, über die bislang noch nicht entschieden ist. Derzeit ruht das Verfahren im Hinblick auf den vorliegenden Normenkontrollantrag.
Dem angegriffenen Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der ursprüngliche Entwurf des Regionalplans, Stand April 2001, sah eine Aufteilung in Vorrang-, Ausschluss- und neutrale Flächen vor. Mit diesem Entwurf wurde die erste Anhörung mit 9 Standorten eingeleitet. Da bereits abzusehen war, dass das Land Baden-Württemberg die Regionalverbände verpflichten würde, in den Regionalplänen nur noch Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners in ihrer Sitzung vom 13.2.2002, das Kapitel 4.2.5 "Erneuerbare Energien" von der Gesamtfortschreibung des Regionalplans abzukoppeln und es in einem separaten Verfahren fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Antragsgegner mittels eines Suchlaufes, bei dem zunächst in sechs Schritten die Flächen ausgeschieden wurden, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kamen. Als erstes wurden Flächen anhand gesetzlicher und planerischer Tabukriterien ausgesondert. In einem zweiten Schritt erfolgte der Ausschluss von landschaftlich sensiblen Bereichen. Hierbei handelte es sich zum einen um „regionalprägende und identitätsstiftende Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und hoher Fernwirkung" und zum anderen um „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“. Als drittes wurden Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/sec. in 50 m über Grund ausgeschlossen. In einem vierten Schritt wurde in den verbleibenden Räumen das Konfliktpotenzial mit Hilfe von Konfliktkriterien ermittelt. Dabei wurde eine höhere Konfliktschwelle akzeptiert, wenn die Windhöffigkeit mindestens 4,9 m/sec. betrug. Diese Flächen schieden ab einer Überlagerung von drei und mehr Konflikten bei der weiteren Standortsuche aus. Flächen mit einer niedrigeren Windhöffigkeit von 4,2 bis 4,8 m/sec. wurden bereits ab zwei und mehr Konflikten ausgeklammert. In einem fünften Schritt erfolgte die Herausnahme von Suchräumen, die deutlich kleiner als 20 ha waren. Als letztes fand in einem sechsten Schritt eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume und sowie eine Abgrenzung der Vorranggebiete nach a) technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit sowie b) Konfliktpotenzial (Kleinräumige Konflikte, Landschaftsbild, Erholung, Betroffenheit von Ortslagen) statt. Nach Abarbeitung dieser 6 Schritte verblieben 19 Vorrangstandorte. In ihrer Sitzung vom 12.3.2003 leitete die Verbandsversammlung des Antragsgegners die zweite Anhörung mit diesen Standorten in „Schwarz-Weiß-Planung“ ein, d.h. das gesamte Gebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein außerhalb der Vorrangstandorte war als Ausschlussgebiet vorgesehen. Für diesen Bereich sollte die bisher im Außenbereich privilegierte Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen entfallen. Im Vorgriff auf das neue Landesplanungsgesetz wurde in der Zeit vom 13.3. bis 13.6.2003 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Am 17.6.2003 fand ein Erörterungstermin statt.
In der Verwaltungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschusses am 9.7.2003 heißt es: Als Ergebnis der Erörterung seien die Standorte in Malsch, Ötigheim und Steinmauern entfallen und die drei Standorte in Rhein- stetten und Durmersheim optimiert und zusammengefasst worden, sodass zwei weitere Standorte entfielen. Insgesamt sind 14 Vorranggebiete für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von 1.020 ha für ca. 76 Windkraftanlagen verblieben. Da die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 12.3.2003 die Verwaltung beauftragt habe, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung der Zahl der Standorte führe, schlage die Verwaltung vor, einen Überlastungsschutz entsprechend der Empfindlichkeit des Landschaftsraumes von 3 km in der Rheinebene, von 4 km im Kraichgau sowie von 5 km im Schwarzwald als Schritt 7 in die Planungssystematik aufzunehmen. Zudem solle Baden-Baden auf Grund seiner hervorragenden Tourismus-, Kultur- und Medienfunktion in der Region Mittlerer Oberrhein und in ganz Baden-Württemberg einen Puffer von 5 km um den zentralen Tourismusbereich als Überlastungsschutz erhalten. Bei Anwendung dieses Planungsschrittes würden 9 Standorte für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von ca. 535 ha für ca. 50 Windkraftanlagen verbleiben. Es würden die Standorte „Eulenberg“ und „Rotes Kreuz“ in Östringen, „Kornberg/Pfaffengrund“ im Kraichtal sowie „Steinberg“ und „Götzenbuckel“ in Baden-Baden entfallen. In seiner Sitzung vom 9.7.2003 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners den Überlastungsschutz als weiteres Kriterium anzuwenden und leitete die dritte Anhörung mit 9 Standorten ein, die vom 10.7. bis 10.10.2003 stattfand. Einem Aktenvermerk über ein Arbeitsgespräch vom 29.10.2003 zwischen dem Landratsamt Rastatt und dem Antragsgegner ist zu entnehmen, dass man sich aus Sicht des Regionalverbandes mit den noch verbliebenen 9 Standorten im Grenzbereich zu einer Negativplanung befinde, währenddessen das Landratsamt noch einen Spielraum nach unten sah. Nach Auffassung des Regionalverbands sei das Vorkommen bestimmter Vogelarten nur als Verdacht geäußert worden, während in die Schlussabwägung nur belegbare und räumlich konkretisierte Aspekte einfließen dürften. Auch die starke Beeinträchtigung der charakteristischen Eigenart und Schönheit der Landschaft im Schwarzwald durch Windeenergieanlagen müsste nach Ansicht des Antragsgegners noch spezifiziert werden, denn grundsätzlich habe dieser die Erholung und das Landschaftsbild berücksichtigt, beschrieben und abgewogen.
Der Entwurf des Regionalplans, Stand November 2003, enthielt danach nur noch 7 Standorte, da die Standorte „Schwalster“ (Philippsburg) und „Neulang, Steinrott“ (Ottersweier-Unzhurst) zusätzlich aus Vogelschutzgründen weggefallen waren. Schließlich besichtigte der Planungsausschuss des Antragsgegners am 10.12.2003 die verbliebenen Potenzialflächen. In der Sitzungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschuss ist zusammenfassend ausgeführt: Die Anhörungsergebnisse hätten eine Verkleinerung der Standorte Nr. 4 „Lange Herrenstücker“ (300 Puffer für den Erdbeerhof und Modifizierung grenzwertiger Teilflächen), Nr. 5 „Hohe Wanne/Mauzenberg“ (wegen Bodenschutzwald) und Nr. 6 „Hummelsberg/Webersberg“ (wegen erweiterten Immissionsschutzpuffers für den Siedlungssplitter Schmalbach/Baden-Baden) ergeben. Die in den Anhörungen vorgebrachten Bedenken zur Vogelschutzproblematik hätten zu einer Herausnahme der Standorte bei Philippsburg wegen der Probleme mit dem Vogelschutz auf der Rheinschanzinsel und bei Ottersweier zur Sicherung eines ausreichend großen Lebensraumverbunds für die Vogelwelt geführt. Es sind 7 Standorte mit einer Gesamtfläche von ca. 450 ha und 43 möglichen Referenzanlagen in der Region verblieben. In seiner Sitzung vom 21.1.2004 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners zusätzlich die Standorte Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ (Kraichtal) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild, Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ (Rheinstetten/Durmersheim) wegen zu geringem Windpotenzial im Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie Nr. 6 „Hummelsberg“ (Baden-Baden) und „Webersberg/Breitfeld“ (Gernsbach) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild zu streichen und beim Standort Nr. 5 das Gebiet „Mauzenberg/Hohe Wanne“ nicht als Doppelstandort, sondern als zwei getrennte Bereiche anzusehen und wegen des Eingriffs des Standorts „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild dem Standort Hohe Wanne einen Überlastungsschutz von 5 km zu gewähren, wodurch die Teilfläche „Mauzenberg“ (Gaggenau) entfiel. Er empfahl der Verbandsversammlung, 4 Standorte als Satzung zu beschließen. In der Zeit vom 29.1. bis 10.2.2004 fand eine vierte Anhörung zu diesen vier Standorten statt, beschränkt auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger. Für die Sitzung der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 11.2.2004 sah die Vorlage der Verwaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, wiederum 7 Standorte vor. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit, vielmehr billigte die Verbandsversammlung die am 21.1.2004 vom Planungsausschuss vorberatene Vorlage mit vier Standorten. Wegen der Befangenheit eines Mitglieds der Verbandsversammlung wurde eine erneute Beschlussfassung nötig, die mit gleichem Inhalt in der Sitzung vom 19.4.2004 erfolgte. Hierbei lag der Verbandsversammlung auch eine Tischvorlage zur Novellierung des EEG vor, wonach nach dem aktuellen Stand der Gesetzesnovelle die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben durch die Förderung des EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien.
Am 19.4.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5. „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein mit vier Vorrangstandorten, nämlich den Standorten „Armenberg“ (Östringen), „Kleisenberg, Neuenberg“ (Kraichtal/Östringen), „Hohe Wanne“ (Loffenau) und „Urberg“ (Baden-Baden) als Satzung. Auf der Gesamtfläche des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein mit 2.137 km² können danach auf ca. 200 ha Fläche 18 Anlagen errichtet werden.
Der Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Antragsgegners wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 26.5.2004 gemäß § 13 Abs. 1 LplG i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. S. 385) genehmigt. Entsprechend § 13 Abs. 2 LplG wurde die Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 7.6.2004 bekannt gemacht.
Am 28.6.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
10 
den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein vom 19.4.2004 für unwirksam zu erklären.
11 
Sie macht geltend: Der Teilregionalplan beruhe auf einer verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage, sei außerdem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und widerspreche im Hinblick darauf, was inhaltlich von der „Vorrangplanung“ übrig geblieben sei, den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen zwei Urteilen für die Regionalplanung aufgestellten Grundsätzen, wonach eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung dem Plangeber verwehrt sei, dieser die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, zu beachten habe und deshalb für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen müsse.
12 
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Bei den mit den Gemeinden Loffenau und Gernsbach geschlossenen Verträgen handle es sich um die in der Planungspraxis üblichen Nutzungsverträge, die u.a. mit Rücktrittsklauseln versehen seien. Als nach Inkrafttreten des Regionalplans erkennbar gewesen sei, dass das Landratsamt Rastatt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagen werde, habe die Gemeinde Loffenau von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, um dadurch den Weg für eine „kleine Lösung“ vorzubereiten, mit der die Elektrifizierung der Gaststätte „Teufelsmühle“ auf jeden Fall gewährleistet werden solle. Die Nutzung der Windkraft am Standort „Teufelsmühle“ werde also auch weiterhin von der Gemeinde Loffenau unterstützt. Es sei auch bereits abzusehen, dass die Gemeinde Loffenau sich zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Verwirklichung der sogenannten großen Lösung an der Teufelsmühle spätestens dann bereit finden werde, wenn der Teilregionalplan vor Gericht keinen Bestand haben sollte. Im Übrigen habe der Nutzungsvertrag mit der Stadt Gernsbach weiterhin Bestand.
13 
§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei verfassungswidrig, weil Festsetzungen von Vorbehaltsgebieten bei regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausdrücklich ausgeschlossen seien. Diese „Schwarz-Weiß-Planung“ entspreche nicht mehr den differenzierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Flächennutzungen im dicht besiedelten Mitteleuropa. Gegenüber den grundrechtlich durch Art. 12 und 14 GG geschützten Betreiberinteressen sowie gegenüber der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit werde dem Landschaftsschutz durch diese rigide Regelung ein unverhältnismäßiger Vorrang gegenüber der regenerativen Energiegewinnung ungeachtet des Umstands eingeräumt, dass diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. im Außenbereich privilegiert zulässig und ihre Wirtschaftlichkeit allein an windhöffigen Standorten gewährleistet sei. Dem Widerspruch zum rechtsstaatlichen Übermaßverbot könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Gebiete der Zulassung einer regionalbedeutsamen Windkraftanlage nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) „in der Regel“ entgegenstehe und die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet sei. Selbst wenn Vorbehaltsgebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringere Steuerungskraft entfalteten und dementsprechend bei der Bilanzierung von Positiv- und Negativflächen nicht ohne weiteres als Positivausweisung zu werten seien, seien sie in differenzierterem Maße als die reine „Schwarz-Weiß-Planung“ geeignet, den Nutzungsinteressen der Betreiber von Windenergieanlagen, der ökologischen bzw. privilegierten Zielsetzung sowie schließlich der gemeindlichen Planungshoheit zu entsprechen.
14 
Außerdem sei der Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.4.2004 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die vierte Anhörung nur auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger beschränkt worden und hinsichtlich dieser eingeschränkten Anhörung auch keine Beschlussfassung seitens des Planungsausschusses erfolgt sei, sondern direkt die Verbandsversammlung darüber befunden habe. Die nachträgliche Reduzierung der Vorrangstandorte um mehr als 50 % gegenüber der dritten Anhörung bzw. um nahezu 50 % gegenüber dem Vorschlag der Verwaltung stelle eine erhebliche Änderung der Planung dar, die auch in Ansehung des § 9 Abs. 3 LplG a.F. eine erneute Anhörung aller betroffenen Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte. Eine erneute umfassende Anhörung sei nicht nur wegen der Halbierung der Vorrangstandorte, sondern auch deshalb nötig gewesen, weil sich nunmehr tatsächlich die Frage der Sinnhaftigkeit der Planung überhaupt und die Frage, ob eine unzulässige Negativplanung vorliege, gestellt hätten. Aus den gleichen Gründen hätte darüber hinaus erneut eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 12 Abs. 3 LplG n.F. stattfinden müssen. Zwar räume Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205, berichtigt S. 320) die Befugnis ein, das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans noch bis zum 19.5.2004 nach altem Recht, also grundsätzlich ohne zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuführen. Da der Antragsgegner jedoch bereits die zweite und dritte Anhörung im Jahre 2003 freiwillig im Vorgriff auf die Neufassung des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt habe, hätte es die Amtspflicht zu konsequentem, widerspruchsfreiem Verhalten und die sich daraus ergebende Selbstbindung, auf diesem Wege fortzufahren, geboten, auch bei entsprechenden wesentlichen Änderungen der Planung eine weitere Offenlage auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dieser formelle Mangel sei weder unbeachtlich noch sei nach § 5 LplG n.F. eine Heilung vorgesehen. Auch beruhe der Satzungsbeschluss auf diesem Mangel, denn ein Absehen vom Satzungsbeschluss oder zumindest seine Modifizierung habe nicht ausgeschlossen werden können.
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Schließlich stelle der Regionalplan eine mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu vereinbarende Negativplanung dar. Von den ursprünglich 19 Vorrangstandorten, die mit dem im Jahre 2001 begonnenen Suchlauf ermittelt worden waren, seien nur 4 übrig geblieben. Hinzu komme, dass die Gemeinde Östringen, auf deren Gemarkung zwei der vorgesehenen Vorranggebiete lägen, nicht zuletzt mangels hinreichender Windhöffigkeit grundsätzlich die Regionalplanung ablehne und deshalb einen entsprechenden Normenkontrollantrag gestellt habe. Die beiden verbliebenen Standorte „Hohe Wanne“ bei Loffenau und „Urberg“ bei Baden-Baden stünden interessierten Betreibern nicht zur Verfügung, da sie sich im kommunalen Eigentum befänden; die Gemeinde Loffenau habe den Standort „Hohe Wanne“ als „Pseudostandort“ bezeichnet. Sie sei keinesfalls gewillt, die dortigen Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen, sondern favorisiere den Standort „Teufelsmühle“. Die Stadt Baden-Baden habe den Standort „Urberg“ nur aus Gründen der regionalen Solidarität in dem Wissen akzeptiert, dass sie auf Grund ihres dortigen kommunalen Eigentums die Ausnutzung dieses Vorrangstandorts von vornherein unterbinden könne. Die Reduzierung der Standorte habe nicht auf der Auswertung der den jeweiligen Planungsvarianten zugrunde gelegten Suchkriterien beruht, sondern sei ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt. So seien der Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung die „19 Standorte zu viel“ gewesen und die Verwaltung sei in der Sitzung der Verbandsversammlung am 12.3.2003 beauftragt worden, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung führe. Im weiteren Verlauf der Beratung auf der Grundlage von 9 Standorten, nach Streichung von zwei Standorten aus Vogelschutzgründen, habe trotz des Umstandes, dass die verbliebenen 7 Standorte sämtliche Kriterien des „verschärften“ Kriterienkatalogs erfüllten, wiederum die Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung bzw. im Planungsausschuss aus Gründen der Landschaftsästhetik die Herausnahme von drei weiteren Standorten und die flächenmäßige Reduzierung eines weiteren Standorts durchgesetzt. Die Planung sei hier nicht durch Abwägungsoffenheit, sondern durch eine ganz bestimmte Richtung bzw. durch eine ganz bestimmte zahlenmäßige Vorgabe vorgeprägt gewesen, so dass ihr der Mangel des Abwägungsdefizits gewissermaßen auf die Stirn geschrieben sei.
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Darüber hinaus sei der Teilregionalplan abwägungsfehlerhaft, weil er noch schnell vor Inkrafttreten des EEG 2004 verabschiedet worden sei. Zwar habe der Verbandsversammlung zu der Sitzung am 19.4.2004 eine Tischvorlage vorgelegen, mit der sie von der Verwaltung kurz darüber informiert worden sei, dass die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben nach dem aktuellen Stand der Novelle zum EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien. Nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens sei das EEG 2004 am 21.7.2004 jedoch schließlich wieder mit der Maßgabe endgültig vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden, dass Strom aus Anlagen, die nicht mindestens 60 % des sog. Referenzertrages erzielen könnten, von den Netzbetreibern künftig nicht mehr vergütet werden müssten (vgl. § 10 Abs. 4 EEG 2004). Nach § 21 Abs. 4 EEG 2004 gelte diese Regelung für Anlagen die nach dem 31.7.2005 in Betrieb genommen würden. Damit sei unbestritten, dass die auf der Gemarkung Östringen/Kraichtal vorgesehenen Windkraftanlagen mangels hinreichender Windgeschwindigkeit einen entsprechenden Mindestprozentsatz des Referenzertrages nicht erzielen könnten und deshalb vollkommen unwirtschaftlich seien. Der Satzungsgeber könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB berufen, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend sei, denn diese entbinde ihn nicht davon, absehbare Entwicklungen abwägend in den Blick zu nehmen. Vorliegend hätte nämlich ganz und gar nicht ausgeschlossen werden können, dass im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat der ursprünglich schon einmal vorgesehene Ausschluss der Vergütung von windschwachen Standorten im Binnenland doch noch Gesetz werden könne. Ein Abwägungsmangel liege auch darin, dass der Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen sei, obwohl er sich nachweislich in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Konfliktpotenzial im Vergleich zu den in Betracht gezogenen Standorten regelrecht aufgedrängt habe bzw. hätte aufdrängen müssen und sich darüber hinaus die betroffenen Gemeinden für eine Verwirklichung des Projekts eingesetzt hätten. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Abwägungsoffenheit sei bei der Ausweisung entsprechender Vorranggebiete bereits im Ansatz nicht gegeben gewesen. Dieses Defizit lasse sich auch nicht mit dem Argument des „großen, unzerschnittenen Raums mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ im Nordschwarzwald rechtfertigen. Dieses Kriterium möge für die Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von linienhaften Zerschneidungen der Landschaft durch Verkehrsinfrastruktureinrichtungen ein relevantes Kriterium sein. Für die Beurteilung, ob sich punktuelle Flächenbeanspruchungen durch Windenergieanlagen als Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellen, gebe der „große unzerschnittene Raum“ demgegenüber gar nichts oder wenig her. Jedenfalls aber wirkten sich entsprechende Einrichtungen auf den „großen, unzerschnittenen Raum“ bei wertender Betrachtungsweise so wenig aus, dass dieser nicht von vornherein zu einem Ausschlusskriterium bei der Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von Windenergieanlagen hätte gemacht werden dürfen. Auch das Argument, große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss könne schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sich nicht nur die Lärm-, sondern auch die Lichtimmissionen (Schattenwurf) der von der Antragstellerin geplanten Anlagen innerhalb der hier zu beachtenden Toleranzen halten würden und immissionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen belaste derzeit am Standort „Teufelsmühle“ der Betrieb von Dieselgeneratoren zur Stromversorgung des dortigen Gasthauses nicht nur die Umwelt, sondern auch Erholungssuchende. Auch sei nicht zutreffend, dass das Landschaftsbild auf unabsehbare Zeit und weiträumig beeinträchtigt sei, denn die Betriebs- bzw. Vertragslaufzeit von Windenergieanlagen betrage regelmäßig höchstens 25 Jahre. Danach könnten und müssten diese Anlagen vollständig abgebaut werden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
19 
Er erwidert: Der Antrag sei bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen. In den letzten Jahren sei zwar verstärkt eine Antragsbefugnis von Bürgern bei fachgesetzlichen Regelungen nach § 4 Abs. 5 ROG bejaht worden, die über die regelmäßigen Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 ROG hinausgingen. Als Grund hierfür seien die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genannt worden. Zweifelhaft sei aber nach wie vor, ob lediglich obligatorisch Berechtigte eine Antragsbefugnis besitzen würden. Selbst bei einer rechtsschutzintensiveren Auffassung sei aber höchst fraglich, ob die Antragstellerin die für eine Antragstellung notwendig gesicherte Position innehabe, denn sie besitze lediglich Optionspachtverträge, die von dem Grundstückseigentümer jederzeit kündbar seien. Die Gemeinde Loffenau habe zudem ihr Rücktrittsrecht am 22.7.2004 ausgeübt.
20 
§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei nicht verfassungswidrig. Mit § 11 LplG n.F. (vormals gleichlautend: § 8) und der Anordnung in Art. 4 Abs. 3 des Artikelgesetzes vom 8.5.2003, unverzüglich die erforderlichen Regionalplanverfahren einzuleiten, habe der Gesetzgeber durch diese Planungspflicht in der Kombination Vorrang-/Ausschlussgebiet einer „ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung“ der Windenergie entgegenwirken wollen, so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/1883, S. 35). Auf diese Weise habe das Parlament die „raumordnerische Erforderlichkeit“ im Landesplanungsgesetz selbst festgelegt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12, 14 GG oder in die kommunale Planungshoheit sei damit nicht verbunden. Im Außenbereich sei die Baufreiheit erheblich beschränkt, und die Privilegierung der Windkraftnutzung sei von Anfang an mit einem Planungsvorbehalt verbunden worden. Ohnehin sehe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur eine Regel-Ausschlusswirkung vor. Durch die Steuerung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen im Außenbereich werde der Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Planungshoheit nicht berührt. Den Kommunen blieben noch substanzielle Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Wegen der weit über die Gemeinde hinausreichenden Auswirkungen stehe die Windkraftplanung eher am Rande der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und damit am Rande des Normbereichs von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Auf der anderen Seite gebe es überörtliche Interessen von bedeutenderem Gewicht. Dazu gehörten der großräumige Landschaftsschutz, die Gestaltung, Gliederung und generelle Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur, die Investitionssicherheit für die Betreiber, der übergemeindliche Abstimmungsbedarf und die Ausweisung von Ausschlussgebieten über das gesamte Gemeindegebiet hinweg, die nur die Regionalplanung angemessen berücksichtigen könne. Im Gegenzug könnten die Gemeinden nach dem sogenannten Gegenstromprinzip ein wirkungsvolles Beteiligungsrecht und die Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Erarbeitung der Raumordnungsziele verlangen. Außerdem verbliebe den Gemeinden die Steuerung nicht regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und die Konkretisierung der raumordnerischen Vorgaben im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB.
21 
Dem Antragsgegner sei kein Verfahrensfehler unterlaufen, denn er habe die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des LplG und anderer Gesetze genutzt, wonach laufende Regionalplanänderungen nach dem bisherigen Recht weitergeführt werden könnten, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen würden. Das Änderungsverfahren für den Teilregionalplan sei mit dem Satzungsbeschluss vom 19.4.2004 und damit noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist (20.5.2004: Inkrafttreten des Gesetzes) abgeschlossen worden. Die Beteiligung habe sich deshalb nach § 9 Abs. 2 LplG 1992 i.d.F. vom 8.4.1992 mit letzter Änderung durch das Regionen-Weiterentwicklungsgesetz vom 14.3.2001 gerichtet. Dort sei nur eine Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Aus Kulanzgründen und wegen der intensiven Zusammenarbeit seien auch noch die Antragstellerin und die Firma p. einbezogen worden. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem Grundsatz der Planerhaltung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG 2003 unerheblich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sei. Bei der Kausalitätsbetrachtung könnten die Grundsätze zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herangezogen werden, wonach eine konkrete Möglichkeit notwendig sei, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden. Ein formeller Offenlagebeschluss sei von dem Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 21.1.2004 nicht gefasst worden, was auch nicht durch § 9 LplG 1992 geboten gewesen sei.
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Der Teilregionalplan halte sich außerdem innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht in drei Grundsatzentscheidungen gezogenen Grenzen und stelle keine Negativplanung dar. Er basiere auf einer regionsweiten und ausgefeilten planerischen Systematik, die sich in sieben Stufen zu einer Entscheidung verdichtet habe. Besonderen Wert habe der Plangeber auf den großräumigen Landschaftsschutz (Schritt 2 der Suchmethodik) gelegt. Denn große unzerschnittene Räume, d.h. Bereiche mit mehr als 100 km² unzerschnittener Fläche, mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung, in die auch der Standort „Teufelsmühle“ falle, seien in Baden-Württemberg äußerst selten. Deshalb hätten sie Eingang in den Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 gefunden. Diese Bereiche habe die Region für die naturgebundene stille Erholung vorgesehen. Große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss. Aus diesem Grunde sei der Standort „Teufelsmühle“ trotz wiederholter Anläufe stets abgelehnt worden. Auch die Reduzierung der Vorrangstandorte in der Endphase der Planung von 7 auf 4 bei weiterer Beschränkung des Standorts „Hohe Wanne, Mauzenberg“ habe sich innerhalb der einheitlichen Planungssystematik bewegt. Die Standorte seien nicht einfach „politisch“ entfallen, sondern auf Grund einer eingehenden Einzelfallbetrachtung planerisch korrekt ausgesondert worden. Der Abstimmung sei eine ganztätige Bereisung und Besichtigung der Potenzialflächen durch den Planungsausschuss am 10.12.2003 vorausgegangen. Danach sei der Standort Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ im Kraichtal wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild, der Standort Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ in Durmersheim/Rheinstetten wegen zu geringen Windpotenzials im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Standort Nr. 6 „Hummelsberg“ in Baden-Baden sowie „Webersberg/Breitfeld“ in Gernsbach wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild ausgeschieden worden. Außerdem sei bei dem Standort Nr. 5 der Bereich „Mauzenberg“ und „Hohe Wanne“ als getrennter Doppelstandort angesehen und wegen des Eingriffs am Standort „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild und des Kriteriums „Überlastungsschutz" dem Standort „Hohe Wanne“ der Vorrang eingeräumt worden. Schließlich dürften bei der Beurteilung, ob die Windkraft im Planungsraum eine substanzielle Chance erhalten habe, die Besonderheiten des Plangebiets nicht außer Betracht gelassen werden. So sei die Region Mittlerer Oberrhein gekennzeichnet durch eine kleine Fläche und eine hohe Bevölkerungsdichte. Zudem enthalte er viele Naturschutz- und Natura-2000-Gebiete. Besonders die windhöffigen Schwarzwaldhöhen seien an vielen Stellen mit Schutzgebieten belegt.
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Die verbliebenen 4 Standorte seien auch keine vorgeschützten „Pseudoflächen“, denn rechtliche Hindernisse stünden einer Bebauung nicht entgegen. Soweit die Standorte in Landschaftsschutzgebieten lägen, sei im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden die objektive Befreiungslage festgestellt worden. Die Planung sei ohne Berücksichtigung der zivilrechtlichen Grundstückssituation durchgeführt worden, denn nur auf diese Weise lasse sich der geforderte regionsweite und flächendeckende Ansatz realisieren. Der Regionalverband habe aber die Umsetzungsproblematik gesehen und bewältigt, indem er ca. 2 bis 3 Jahre nach Planerlass eine Zwischenbilanz und eine planerische Nachsteuerung unter den dann vorliegenden Rahmenbedingungen vorgesehen habe. Daneben habe der Normgeber die aktuellen Entwicklungen zur Novellierung des EEG stets beobachtet. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19.4.2004 habe die Beurteilung des weiteren Fortgangs der EEG-Novelle in den Bereich der Vorhersage gehört. Ein Zuwarten auf eine Beruhigung der Situation hätte den Abschluss des Verfahrens unabsehbar verzögert. Auch die bereits abgelaufene Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie 2001/77 ändere daran nichts, denn die Bundesrepublik Deutschland habe schon mehrfach EG-Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt. Die nunmehr Gesetz gewordene Regelung des § 10 EEG, wonach Anlagen, die nicht mindestens 60 % der Referenzmenge Strom erzeugten, nicht mehr in den Genuss der Garantievergütung kämen, werde erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Windfarmen besitzen. Deshalb habe der Planungsausschuss des Antragsgegners mit Beschluss vom 10.11.2004 die Verwaltung mit der Untersuchung der Auswirkungen der Kappungsgrenze auf die Wirtschaftlichkeit der Vorrangstandorte im Plangebiet beauftragt. Der Normgeber habe die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung des Regelungsgegenstands im Blick; für eine abgewogene planerische Nachsteuerung bleibe ein angemessener Zeitraum.
24 
In der mündlichen Verhandlung ist ein Mitarbeiter der Landesanstalt für Umweltschutz als amtliche Auskunftsperson zur Bedeutung der im Landesentwicklungsplan aufgeführten „unzerschnittenen Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil mit einer Größe von über 100 km²“ angehört worden.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (19 Aktenordner) und der Landesentwicklungsplan 2002 sowie die Akten des Verfahrens des VGH Bad.-Württ. 5 S 2124/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
28 
2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
29 
3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
30 
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
33 
Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
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2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
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b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
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Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
38 
Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
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Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
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Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
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Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
27 
1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
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2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
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3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
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II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
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Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
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2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
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b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
37 
Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
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Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
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Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
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Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
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Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen die am 19.04.2004 von der Verbandsversammlung des Antragsgegners beschlossene Fortschreibung des Regionalplans vom 13.03.2002 im Teilkapitel „Erneuerbare Energien“ (künftig: Teilregionalplan).
Im Teilregionalplan werden als Ziele der Raumordnung für dessen gesamtes Gebiet (2137 km²) vier Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt und im Übrigen die Errichtung und der Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen. Die vier Vorranggebiete umfassen eine Fläche von insgesamt etwa 200 ha und können insgesamt etwa 18 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m aufnehmen. Das Vorranggebiet „Armenberg“, in dem etwa fünf solcher Anlagen Platz haben, liegt mindestens etwa 1.400 m vom östlichen Rand der Wohnbebauung der Kernstadt der Antragstellerin entfernt an der Grenze zum Gebiet der zum Regionalverband „Unterer Neckar“ gehörenden Gemeinde Angelbachtal. Das Vorranggebiet „Kleisenberg, Neuenberg“, in dem etwa vier solche Anlagen errichtet werden können, liegt zu einem kleineren Teil auf dem Gebiet der Antragstellerin und überwiegend auf dem Gebiet der südlich gelegenen Gemeinde Kraichtal. Es ist von den Ortsrändern der Ortsteile der Antragstellerin O. im Nordwesten und Tiefenbach im Nordosten knapp 1.800 m oder weiter entfernt, vom südlich gelegenen Rand des Ortsteil Menzingen der Gemeinde Kraichtal mindestens knapp 1.600 m. Zwischen beiden Vorranggebieten, die jeweils auf landwirtschaftlich genutzten Kuppen etwa 250 m ü. NN. liegen, beträgt der Abstand knapp 6 km.
Dem Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 11.07.2001 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners noch im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des gesamten Regionalplans einen ersten Entwurf des Teilkapitels 4.2.5 mit neun Vorranggebieten für raumbedeutsame Windkraftanlagen und berücksichtigte dabei, dass zwischen Vorranggebieten gewisse Mindestabstände liegen sollten (Überlastungsschutz). Vier der geplanten Vorranggebiete waren im Kraichgau vorgesehen, davon zwei auf der Gemarkung der Antragstellerin („Armenberg“ und „Eulenberg, Taubenberg, Schafbuckel“). Hierzu wurden Träger öffentlicher Belange und Verbände angehört.  Danach trennte der Antragsgegner die Fortschreibung des Teilkapitals von der Fortschreibung im Übrigen und führte sie davon losgelöst fort. Am 12.03.2002 beschloss die Verbandsversammlung einen Entwurf mit 19 Vorranggebieten (ohne Überlastungsschutz). Gemäß diesem sollten vier der geplanten Vorranggebiete auf der Gemarkung der Antragstellerin liegen („Armenberg“, „Rotes Kreuz“, „Eulenberg“, „Kleisenberg, Neuenberg“). Auf der Gemarkung Kraichtal waren zwei weitere Vorranggebiete vorgesehen („Kornberg, Pfaffengrund“ und „Nonnenberg, Hühnerbüschle“). Die Träger öffentlicher Belange und Verbände wurden angehört und der Entwurf öffentlich ausgelegt. Am 17.06.2003 fand ein Erörterungstermin statt. Die Antragstellerin lehnte Standorte auf ihrem Gebiet erneut insgesamt ab und trug u.a. vor, das Landschaftsbild werde insbesondere an den Standorten „Rotes Kreuz“ und „Eulenberg“ erheblich gestört. Der Standort „Kleisenberg“ sei unter diesem Gesichtspunkt vertretbar.
Am 09.07.2003 beschloss der Planungsausschuss der Verbandsversammlung einen neuen Entwurf des Teilregionalplans mit wiederum nur neun Vorranggebieten, davon noch zwei auf dem Gebiet der Antragstellerin („Armenberg“ und „Kleisenberg, Neuenberg“). Wesentlich dafür war die Erwägung, den Überlastungsschutz wieder zu berücksichtigen. Zur Auswahl der Vorranggebiete war der Antragsgegner dabei, wie im Wesentlichen schon bei den vorausgegangenen Entwürfen, wie folgt vorgegangen: In einem ersten Schritt schied er Flächen anhand von gesetzlichen und planerischen „Tabukriterien“, in einem zweiten Schritt  landschaftlich sensible Bereiche und in einem dritten Schritt Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund aus. In einem vierten Schritt ermittelte er in den verbliebenen Suchräumen das Konfliktpotential und schloss Flächen mit hoher Konfliktdichte aus. In einem fünften Schritt ließ er Suchräume, die deutlich kleiner als 20 ha waren, entfallen. In einem sechsten Schritt betrachtete er bei den verbliebenen Suchräumen die Verhältnisse im Einzelfall u. a. unter den Gesichtspunkten technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie Konfliktpotential (kleinräumige Konflikte für Landschaftsbild, Erholung und Betroffenheit von Ortslagen). In einem siebten Schritt berücksichtigte er einen abgestuften Überlastungsschutz. Die Planunterlagen lagen vom 17.09.2003 bis zum 17.10.2003 am Sitz des Antragsgegners, bei den Städten Karlsruhe und Baden-Baden sowie in den Landratsämtern Karlsruhe und Rastatt öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange sowie Verbände und Vereinigungen wurden beteiligt. Die Antragstellerin verwies mit Schreiben vom 10.10.2003 darauf, dass ihr Gemeinderat weiterhin mehrheitlich gegen die Festlegung auch nur eines Standorts auf ihrem Gebiet sei. Das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg äußerte im Anschluss an Stellungnahmen der Fachverwaltungen seines Ressorts, die Mehrzahl der festgelegten Standorte liege in den Ackerbaufluren in der Rheinebene und des Kraichgaus; dem Schutz hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen solle aber eine höhere Priorität eingeräumt werden; die hier betroffenen kleinräumig gestalteten Landschaften mit Biotopstrukturen sollten ebenso wie die Standorte mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit und die Belange der auf den Feldern arbeitenden Menschen - auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - bei der erforderlichen Abwägung als gleichwertiges Konfliktpotential berücksichtigt werden; unter landwirtschaftlichen als auch landschaftlichen Gesichtspunkten erscheine es sinnvoll, Windkraftanlagen auf Standorte mit hohem Ertragspotential zu konzentrieren.
Am 21.01.2004 beschloss der Planungsausschuss der Verbandsversammlung nach einer Begehung der geplanten Vorranggebiete nur noch vier Vorranggebiete festzulegen. Schon im vorausgegangenen Vorschlag der Verwaltung waren gegenüber dem letzten Entwurf zwei von neun Vorrangflächen wegen Auswirkungen auf benachbart gelegene Europäische Vogelschutzgebiete entfallen. Der Planungsausschuss verwarf außerdem die drei Vorranggebiete „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ in Kraichtal, „Hummelsberg, Webersberg, Breitfeld“ in Baden-Baden und Gernsbach sowie „Lange Herrenstücker, Bulacher Eck und Leonharder Weg“ in Rheinstetten und Durmersheim wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild. Der insoweit geänderte Entwurf des Teilregionalplans wurde nicht mehr öffentlich ausgelegt. Der Antragsgegner hörte jedoch hierzu u.a. die Antragstellerin erneut an. Diese äußerte mit Schreiben vom 03.02.2004, sie könne kein Verständnis für die Verringerung der Zahl der Standorte auf vier aufbringen; es bestünden große Zweifel daran, dass der Antragsgegner seine selbst gewählten Kriterien einhalte; gegenüber dem Entwurf vom 09.07.2003, der noch eine gewisse Ausgewogenheit gehabt habe, sei die neue Planung nicht mehr nachzuvollziehen; die vorgesehene Konzentration von Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet, hinzu komme noch ein Vorranggebiet auf der Gemarkung der benachbarten Gemeinde Angelbachtal im angrenzenden Regionalverband „Unterer Neckar“, sei ihr nicht zuzumuten; ihr gehe es um die ungestörte Erhaltung der einzigartigen Kraichgau-Landschaft bei ihrem Stadtteil Tiefenbach und um die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Erholungsfunktion entsprechend dem Naherholungskonzept für diesen Stadtteil; außerdem liege die Windhöffigkeit der Standorte auf ihrer Gemarkung deutlich unter derjenigen, die bei der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch als hinreichend angesehen werde. Die Gemeinde Kraichtal verwies auf ihre bislang zustimmende Haltung zum Vorranggebiet „Kleisenberg, Neuenberg“, bat aber (wie bisher schon), dieses im Südosten um etwa 6,5 ha zu verkleinern. Verschiedene an anderen Standorten im Plangebiet interessierte Windkraftanlagenbetreiber äußerten, nach der bevorstehenden Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes würden jedenfalls die beiden Standorte auf der Gemarkung der Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein.
Am 11.02.2004 und - wegen der Teilnahme eines befangenen Mitglieds der Verbandsversammlung - erneut am 19.04.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5 „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans als Satzung mit den Vorranggebieten „Armenberg“ und „Kleisenberg, Neuenberg“, ferner „Hohe Wanne“ auf Gemarkung Loffenau und „Urberg“ auf der Gemarkung Baden-Baden. Zu den Einwendungen der Antragstellerin wird in Anlage 3 zur Niederschrift sowie in einer Tischvorlage ausgeführt: Die entscheidende Rahmenvorgabe für die Regionalplanung sei die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Die Standorte im Kraichgau brächten im Vergleich zu den Schwarzwaldhöhen einen geringeren Ertrag. Trotzdem lasse sich mit entsprechenden Nabenhöhen unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein wirtschaftlicher Betrieb verwirklichen. Zum Schutz des Landschaftsbilds sei im Laufe des Verfahrens ein Überlastungsschutz von 4 km eingeführt worden. Die Standorte „Kleisenberg“ und „Armenberg“ lägen 6 km auseinander. Der Standort auf der Gemarkung „Angelbachtal“ schließe sich an den Standort „Armenberg“ an. Jener sei wegen seiner Wirtschaftlichkeit und einer geringeren Betroffenheit der Wohngebiete der Antragstellerin geeignet. Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werde kontrovers diskutiert. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens sei nicht genau abschätzbar. Die Wirtschaftlichkeit könne auch durch eine Anhebung der Nabenhöhe verbessert werden. Nach dem Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes könne ggf. nachgesteuert werden. Es sei zu bedenken, dass die Abwägung unter Beachtung substanzieller Entfaltungsmöglichkeiten für die Windenergie erfolgen müsse. In einer weiteren Tischvorlage wurde der Stand des Gesetzgebungsverfahrens der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeführt.
Das Wirtschaftsministerium des Landes erklärte den Teilregionalplan durch Genehmigung vom 26.05.2004 für verbindlich. Der Verbandsvorsitzende fertigte die Satzung am 01.06.2004 aus. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 07.06.2004 bekannt gemacht.
Am 03.09.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
10 
den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein vom 19. April 2004 für unwirksam zu erklären, soweit auf der Gemarkung Östringen Vorranggebiete für die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgewiesen sind.
11 
Sie trägt vor: Der Antrag sei zulässig. Sie werde durch den Teilregionalplan in ihren Rechten verletzt, weil sie in ihrem Flächennutzungsplan die festgelegten Standorte darstellen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Die auf ihrer Gemarkung ausgewiesenen Vorranggebiete erfüllten nicht die Anforderungen an Energieanlagen nach dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich. Vorausgesetzt werde dort eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 m über Grund. Die Ausweisung der Vorranggebiete auf ihrem Gebiet beruhe auf einem Abwägungsdefizit. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Er hätte sich nicht mit Daten des Deutschen Wetterdienstes begnügen dürfen. Er habe sich auch nicht an selbst aufgestellte Kriterien gehalten. Aspekte des Landschaftsbilds und der Landwirtschaft habe er nur untergewichtig berücksichtigt. Windhöffige Standorte in höheren Lagen habe er zu Unrecht mit dem Kriterium „schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft“ ausgegrenzt. Erforderlich sei jedoch eine Gleichbehandlung von Forst- und Landwirtschaft bei der Bereitstellung potentieller Standorte. Dementsprechend habe das Regierungspräsidium den Standort „Armenberg“ als schutzbedürftiges Gebiet der Landwirtschaft im Nahbereich von mehreren Aussiedlerhöfen abgelehnt. Mit den selben Gründen, aus denen der Antragsgegner zahlreiche andere ursprünglich erwogene Vorranggebiete nicht ausgewiesen habe, müssten auch die Standorte auf ihrem Gebiet entfallen. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Zudem hätte der Antragsgegner bei der Abwägung die auch nach seiner Ansicht nur gerade noch ausreichende Windhöffigkeit gegen die eintretende Verschandelung der Landschaft abwägen müssen. Durch Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Vorranggebieten würden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert schwer beeinträchtigt und das Landschaftsbild grob verunstaltet. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg werde dem Schutz der Landschaft ein hoher Stellenwert beigemessen. Tatsächlich sei die Windhöffigkeit der Standorte noch niedriger als bisher angenommen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin auf eine fachliche Stellungnahme. Es sei ferner abwägungsfehlerhaft, dass der Antragsgegner den Satzungsbeschluss vor Erlass des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch schnell unter Dach und Fach gebracht habe.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Er trägt vor: Der Antrag sei nicht begründet. Die Wirtschaftlichkeit von Windenergieanlagen in den festgelegten Vorranggebieten sei nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch nicht in Kraft getreten. Auf die Entscheidungen von Investoren und Grundstückseigentümern habe er, der Antragsgegner, keinen Einfluss. Insoweit habe er eine    Überprüfung und gegebenenfalls eine planerische Nachsteuerung nach zwei bis drei Jahren vorgesehen. Im Übrigen habe eine von ihm veranlasste Untersuchung eines Ingenieurbüros im Mai 2005 ergeben, dass die heute geltende Kappungsgrenze für die Stromeinspeisevergütung an allen Vorrangstandorten des Teilregionalplans nicht unterschritten werde. Die Windklasse 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 30 m über Grund erlaube somit einen wirtschaftlichen Betrieb von Windfarmen an beiden Standorten. Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien in der Planung berücksichtigt worden. Belange der Landwirtschaft hätten dabei eher eine geringe Rolle gespielt, weil Windenergieanlagen nur eine kleine Fläche des Bodens unmittelbar in Anspruch nähmen. Außerdem werde der finanzielle Ertrag von Anlagen von landwirtschaftlichen Betrieben gern als Deckungsbeitrag mit herangezogen. Belange der Forstwirtschaft seien nicht übergewichtet worden. Berücksichtigt habe man das Interesse am Erhalt wertvoller Waldbereiche. Der Wald werde durch Rodung auf den Vorrangflächen wie auch durch Zuwegungen in Anspruch genommen. Wertvolle Waldbiotope habe man erhalten wollen. Auch ergäben sich durch die Bestockung Nachteile in der Orographie und für die laminare Anströmbarkeit. Dass andere Vorranggebiete im Laufe des Verfahrens mit Blick auf Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild fallengelassen worden seien, treffe zu. Man habe aber der landschaftlichen Situation der beiden Vorranggebiete auf der Gemarkung der Antragstellerin nicht einen entsprechend hohen Stellenwert zugebilligt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten  (einschließlich des Verfahrens 3 S 1545/04) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Antrag ist zulässig.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Bei dem Teilregionalplan handelt es sich um eine andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne der erwähnten Vorschriften. Er ist gemäß § 12 Abs. 7 LPlG als Satzung beschlossen und entfaltet gegenüber der Antragstellerin als Gemeinde unmittelbare Rechtswirkung, weil diese im Rahmen des Anpassungsgebots gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehindert ist, in ihrem Flächennutzungsplan im Bereich der Vorranggebiete eine den Zielen des Teilregionalplans widersprechende bauliche Nutzung der Flächen darzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 662 und Beschl. v. 18.02.1991 - 4 NB 37.90 - Juris -).
18 
Die Antragstellerin ist auch - als Behörde - antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - a.a.O.; Senatsurt. v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 - VBlBW 1999, 67). Insoweit macht sich der Senat nicht die jüngere Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Normenkontrolle von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu Eigen, wonach eine Gemeinde sich als Behörde auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur berufen kann, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird, weil ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung fehlt (Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2000 - 1 D 162/99 - SächsVBl 2001, 12). Es trifft zwar zu, dass die Klagebefugnis von Gemeinden aus ihrer Planungshoheit bei Klagen gegen fachplanerische Zulassungsentscheidungen insoweit beschränkt ist, als es nicht ausreicht, wenn sie ausschließlich Rechte Anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder nur das allgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu werden, geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Normenkontrollverfahren als Behörde oder ihr Rechtsschutzinteresse gleicher-maßen beschränkt sein müssten. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO macht die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde gerade nicht davon abhängig, dass die Gemeinde eine Rechtsverletzung geltend macht. Somit kann offen bleiben, ob der planerisch noch nicht betätigte Wille einer Gemeinde, auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen allgemein auszuschließen, ausreicht, um in der Festlegung eines Vorrangsgebiets im Regionalplan einen möglichen Eingriff in ihre Planungshoheit zu sehen.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Teilregionalplan leidet an keinem beachtlichen Rechtsmangel.
20 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 07.06.2004. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.04.2004 an.
21 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung (mit geänderter Paragraphenfolge) vom 10.07.2003 (GBl. S. 385), geändert am 01.04.2004 (GBl. S.177), und nicht (mehr) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2002 (GBl. S. S. 185, ber. S. 325 und 386). Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, bzw. S. 320), dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung des Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden können (Satz 1). Dies gilt aber nur, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen sind, wobei die Jahresfrist am 20.05.2003 beginnt (Satz 2). Das Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans war am 20.05.2004 jedoch noch nicht abgeschlossen. Insoweit kommt es nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den Satzungsbeschluss, sondern auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Teilregionalplans am 07.06.2004 an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - unter Hinweis auf Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 BauGB Rdnr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Begründung zu dieser Übergangsvorschrift. In ihr wird im Wesentlichen nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt (LT-Drucks. 13/1883 S. 44). Soweit dort auch bestimmt wird (Satz 3), dass in den rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren § 10 LplG in seiner neuen Fassung gilt, folgt daraus nur, dass eine innerhalb der Jahresfrist (§ 13 LPlG n. F.) erteilte Genehmigung und deren Bekanntmachung bereits dem neuen (für die Regionalverbände kostengünstigeren) Recht entsprechen müssen. Auch dass die Genehmigung und Bekanntgabe von (Gesamt-)Regionalplänen üblicherweise, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, längere Zeit bis zu einem Jahr beanspruchen, erlaubt es nicht, den Begriff des Abschlusses des Verfahrens abweichend vom Wortsinn und der üblichen Auslegung entsprechender Übergangsvorschriften zu verstehen. Denn es kann durchaus im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das neue Recht mit einer nur sehr knappen Übergangsfrist  wirksam werden zu lassen. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass etwa anhängige Genehmigungsverfahren rechtzeitig innerhalb der erwähnten Frist beendet würden.
22 
Der Teilregionalplan leidet dennoch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Entwurf in seiner letzten, vierten Fassung nochmals gemäß § 12 Abs. 3 LplG hätte öffentlich auslegen müssen. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG unbeachtlich, weil es ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die letzte Fassung des Entwurfs keine neuen Vorranggebiete enthielt, dass der Entwurf in seiner zweiten und dritten Fassung öffentlich ausgelegen hatte, dass auch zum vierten Entwurf noch eine beschränkte Anhörung auch der Antragstellerin erfolgt war und dass nicht im Sinne einer konkreten Möglichkeit angenommen werden kann, die Verbandsversammlung hätte unter dem Eindruck der Ergebnisse einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
23 
Der Teilregionalplan ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin keine Bedenken geäußert. Sie wären auch nicht begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
25 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung greifen nicht durch.
26 
Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
27 
Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - NVwZ 2005, 578). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 C 105.66 -  BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1, und v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Auch im Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung  oder sonstigen Änderung eines (Teil-)Regionalplans sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG). Bei Anwendung diese Maßstäbe vermag der Senat keine beachtlichen Abwägungsfehler zu erkennen.
28 
Zu Recht ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass die Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten wirtschaftlich betrieben werden können.
29 
Die Annahme des Antragsgegners, an den möglichen Standorten betragen die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche Windgeschwindigkeit (mindestens) 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund, trifft zu. Sie beruht auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes, die die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Antragstellerin hat zwar eine fachliche Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung der Universität Karlsruhe vorgelegt, in der dieser für den Standort „Armenberg“ ausführt, dass die  durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit dort 3,6 m/s bis 4,3 m/s über offenem Weideland und 3,9 m/s bis 4,5 m/s über Büschen in einer Höhe von 30 m über Grund betrage und dass am Standort „Kleisenberg, Neuenberg“ der Wind noch schwächer wehe. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die vom Antragsgegner ermittelten Werte in Frage zu stellen, weil jene sich auf eine Höhe von 50 m über Grund beziehen, in der der Wind nochmals deutlich stärker weht. Im Übrigen hat die Antragstellerin der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten ausführlichen “Berechnung des Windenergieertrags für vier Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005 nichts entgegen gehalten. Nach dieser wurde auf einem vergleichbaren Standort in der Nähe der streitigen Vorranggebiete schon in einer Höhe von 8 m über Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 3,4 m/s gemessen, so dass bei Extrapolation dieses Werts auf eine Höhe von 50 m über Grund die vom Antragsgegner angenommene Windklasse ohne Weiteres erreicht wird. Demzufolge kommt die erwähnte „Berechnung“ auch zum Ergebnis, dass an den streitigen Standorten eine deutlich mehr als hinreichende Windhöffigkeit besteht.
30 
Der Antragsgegner war nicht gehalten, bei dem Beschluss des Teilregionalplans am 19.04.2004 davon auszugehen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner künftigen Fassung eine Untergrenze des Windenergieertrags für die Gewährung einer Stromeinspeisungsvergütung in einer solchen Höhe regeln würde, dass Windkraftanlagen auf den streitigen Standorten nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung war noch nicht abzusehen, ob und mit welchem Inhalt das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschlossen werden würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -). Der Bundestag hatte eine im Regierungsentwurf vorgesehene Untergrenze am 02.04.2004 gestrichen und der Bundesrat hatte mit dem Ziel der Einführung einer Untergrenze am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen.  Die am 31.07.2004 verkündete, am 01.08.2004 in Kraft getretene, eine Untergrenze vorsehende Entwurfsfassung wurde vom Vermittlungsausschuss jedoch erst am 17.06.2004 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Teilregionalplan bereits genehmigt und die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
31 
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Windhöffigkeit an den streitigen Standorten auch nach Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entstehung einer Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und § 10 EEG 2004 und damit für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 abweichend von § 5 Abs. 1 Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dieser Wert wird jedoch mit den vom Antragsgegner bei der Planung zu Grunde gelegten Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m in den streitigen Vorranggebieten deutlich  überschritten werden. Dies ergibt sich aus der erwähnten  „Berechnung des Windenergieertrags für 4 Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005, der die Antragstellerin substantiiert nicht widersprochen hat. Darin wird ausgeführt, dass mit den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Windkraftanlagen am „Armenberg“ ein Anteil von im Mittel 78,0 Prozent und am „Kleisenberg, Neuenberg“ von im Mittel 76,1 Prozent des Referenzenergieertrags erreicht werden wird. Soweit die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass in Nr. 4 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 ein Referenzstandort geregelt werde, der durch die Raleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 m bestimmt werde, übersieht sie, dass dieser Referenzstandort nur eine von mehreren Bezugsgrößen für die rechnerische Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 EEG 2004 allein maßgeblichen Energieertrags ist, der nach Nr. 2 Satz 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 eine für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe zu bestimmende Strommenge ist, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen wird. Mit der Kenngröße einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s für den Referenzstandort ist also nicht etwa festgelegt, dass eine Abnahme- und Vergütungspflicht bei Windkraftanlagen nur unter solchen oder besseren Windverhältnissen besteht.
32 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch in der Einschätzung, die vom Antragsgegner angewandte „Methodik zur Ermittlung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ sei fehlerhaft; insbesondere habe der Antragsgegner Belange der Forstwirtschaft zu hoch und Belange der Landwirtschaft zu gering gewichtet. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass Belange der Landwirtschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen amtlichen Stellungnahmen. Auch hat der Antragsgegner sachliche Gründe dafür angeführt, weshalb er insbesondere auf den meisten Hochlagen des Nordschwarzwalds und entlang der Hangkante des Kraichgaus und des Nordschwarzwalds zur Rheinebene Windkraftanlagen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und zum Erhalt von im Land selten gewordener unzerschnittener Räume grundsätzlich ausschließen will. Diese Gründe zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Durchgreifende Bedenken gegen sie sind auch sonst nicht ersichtlich (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
33 
Der Antragsgegner hat ferner die Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten auf dem Gebiet der Antragstellerin für das Landschaftsbild zutreffend beurteilt und fehlerfrei gewichtet. Er hat nicht angenommen, dass das Landschaftsbild in diesen und rund um diese Gebiete nur einen geringen Wert hätte. Er ist zutreffend von einer landschaftlich reizvollen typischen Kraichgaulandschaft ausgegangen, die in den Kuppenlagen baulich kaum vorbelastet ist, und hat damit den Charakter des Landschaftsbilds, wie er gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung mit Lichtbildern nochmals vor Augen geführt worden ist, fehlerfrei bewertet. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, das das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB nicht verunstaltet würde.  Die Annahme einer solchen Verunstaltung setzt angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. jedenfalls bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Größe voraus, dass das Landschaftsbild in besondere Weise schützenswert ist. Dies hat der Senat etwa für einen Standort am Südhang des Schwarzwalds mit einem bis zu 30 km tiefen Halbrundblick, u.a. auf das Hochrheintal und den Schweizer Jura, angenommen (Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395). Dass das Landschaftsbild an den hier in Frage stehenden Standorten von vergleichbarer Qualität wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
34 
Der Antragsgegner hat auch nicht etwa die Auswirkungen von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild an anderen, im Laufe des Verfahrens ausgeschiedenen Standorten zu Ungunsten der Antragstellerin zu hoch bewertet. Dies festzustellen bedurfte es nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Einnahme eines Augenscheins am Standort „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ oberhalb von Kraichtal-Münzesheim. Bereits anhand der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten lässt sich erkennen, dass dieses Vorranggebiet erheblich größere Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mit sich brächte, weil die dort möglichen Standorte von Windkraftanlagen erheblich näher an Wohngebieten in der Ortslage von Kraichtal-Münzesheim (knapp 1.250 m) und Kraichtal-Neuenbürg (knapp 850 m) lägen und jene damit von dort aus wesentlich stärker wahrgenommen würden als - bezogen auf die dort betroffenen Ortslagen - entsprechende Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten. Im Übrigen war der gestellte Beweisantrag auch unzulässig, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bezeichnet war. Schließlich würde selbst eine Gleichwertigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds an den jeweiligen Standorten und um sie herum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft machen. Denn eine Planungsentscheidung, bei der eine Alternative zu Lasten einer anderen verworfen wird, ist nur dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.
35 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner letztlich zwei von vier Vorranggebieten im Verbandsgebiet auf dem Gebiet der Antragstellerin festgelegt hat. Der Sache nach sieht die Antragstellerin insoweit einen von ihr im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung beanspruchten Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Sie sieht sich dadurch beeinträchtigt, dass sie als eine von nur wenigen Gemeinden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet hinnehmen soll. Ihr allgemeines Interesse, von einem (oder mehreren) Vorhaben der Fachplanung bzw. hier von Festlegungen der Regionalplanung auf ihrem Gebiet möglichst verschont zu bleiben, ist aber rechtlich insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 § Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.; Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - UPR 2005, 58, nur Leitsatz). Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
16 
Der Antrag ist zulässig.
17 
Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Bei dem Teilregionalplan handelt es sich um eine andere, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne der erwähnten Vorschriften. Er ist gemäß § 12 Abs. 7 LPlG als Satzung beschlossen und entfaltet gegenüber der Antragstellerin als Gemeinde unmittelbare Rechtswirkung, weil diese im Rahmen des Anpassungsgebots gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gehindert ist, in ihrem Flächennutzungsplan im Bereich der Vorranggebiete eine den Zielen des Teilregionalplans widersprechende bauliche Nutzung der Flächen darzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 662 und Beschl. v. 18.02.1991 - 4 NB 37.90 - Juris -).
18 
Die Antragstellerin ist auch - als Behörde - antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gemeindegebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989 - a.a.O.; Senatsurt. v. 12.06.1984 - 5 S 2397/83 - VBlBW 1985, 25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.08.1998 - 8 S 1906/97 - VBlBW 1999, 67). Insoweit macht sich der Senat nicht die jüngere Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Normenkontrolle von naturschutzrechtlichen Verordnungen zu Eigen, wonach eine Gemeinde sich als Behörde auf eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur berufen kann, wenn entweder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes durch die angegriffene Norm einer durchsetzbaren Planung entzogen werden oder wenn durch die Verordnung eine eigene, hinreichend konkrete und verfestigte Planung nachhaltig gestört wird, weil ihr ansonsten das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Verordnung fehlt (Sächs. OVG, Urt. v. 16.08.2000 - 1 D 162/99 - SächsVBl 2001, 12). Es trifft zwar zu, dass die Klagebefugnis von Gemeinden aus ihrer Planungshoheit bei Klagen gegen fachplanerische Zulassungsentscheidungen insoweit beschränkt ist, als es nicht ausreicht, wenn sie ausschließlich Rechte Anderer, insbesondere ihrer Einwohner, oder nur das allgemeine Interesse, von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu werden, geltend machen (BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 = NVwZ 1999, 67). Daraus folgt aber nicht, dass die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Normenkontrollverfahren als Behörde oder ihr Rechtsschutzinteresse gleicher-maßen beschränkt sein müssten. Denn § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO macht die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde gerade nicht davon abhängig, dass die Gemeinde eine Rechtsverletzung geltend macht. Somit kann offen bleiben, ob der planerisch noch nicht betätigte Wille einer Gemeinde, auf ihrem Gebiet Windkraftanlagen allgemein auszuschließen, ausreicht, um in der Festlegung eines Vorrangsgebiets im Regionalplan einen möglichen Eingriff in ihre Planungshoheit zu sehen.
19 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Teilregionalplan leidet an keinem beachtlichen Rechtsmangel.
20 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 07.06.2004. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 19.04.2004 an.
21 
Anzuwenden sind die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung (mit geänderter Paragraphenfolge) vom 10.07.2003 (GBl. S. 385), geändert am 01.04.2004 (GBl. S.177), und nicht (mehr) das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 8. April 1992 (GBl. S. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.03.2002 (GBl. S. S. 185, ber. S. 325 und 386). Zwar bestimmt die Übergangsvorschrift des Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 08.05.2003 (GBl. S. 205, bzw. S. 320), dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderung des Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden können (Satz 1). Dies gilt aber nur, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen sind, wobei die Jahresfrist am 20.05.2003 beginnt (Satz 2). Das Verfahren zur Fortschreibung des Teilregionalplans war am 20.05.2004 jedoch noch nicht abgeschlossen. Insoweit kommt es nicht, wie der Antragsgegner meint, auf den Satzungsbeschluss, sondern auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung des Teilregionalplans am 07.06.2004 an (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - unter Hinweis auf Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 BauGB Rdnr. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Begründung zu dieser Übergangsvorschrift. In ihr wird im Wesentlichen nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt (LT-Drucks. 13/1883 S. 44). Soweit dort auch bestimmt wird (Satz 3), dass in den rechtzeitig abgeschlossenen Verfahren § 10 LplG in seiner neuen Fassung gilt, folgt daraus nur, dass eine innerhalb der Jahresfrist (§ 13 LPlG n. F.) erteilte Genehmigung und deren Bekanntmachung bereits dem neuen (für die Regionalverbände kostengünstigeren) Recht entsprechen müssen. Auch dass die Genehmigung und Bekanntgabe von (Gesamt-)Regionalplänen üblicherweise, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, längere Zeit bis zu einem Jahr beanspruchen, erlaubt es nicht, den Begriff des Abschlusses des Verfahrens abweichend vom Wortsinn und der üblichen Auslegung entsprechender Übergangsvorschriften zu verstehen. Denn es kann durchaus im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, das neue Recht mit einer nur sehr knappen Übergangsfrist  wirksam werden zu lassen. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass etwa anhängige Genehmigungsverfahren rechtzeitig innerhalb der erwähnten Frist beendet würden.
22 
Der Teilregionalplan leidet dennoch nicht an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Entwurf in seiner letzten, vierten Fassung nochmals gemäß § 12 Abs. 3 LplG hätte öffentlich auslegen müssen. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG unbeachtlich, weil es ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis geblieben ist. Maßgeblich hierfür ist, dass die letzte Fassung des Entwurfs keine neuen Vorranggebiete enthielt, dass der Entwurf in seiner zweiten und dritten Fassung öffentlich ausgelegen hatte, dass auch zum vierten Entwurf noch eine beschränkte Anhörung auch der Antragstellerin erfolgt war und dass nicht im Sinne einer konkreten Möglichkeit angenommen werden kann, die Verbandsversammlung hätte unter dem Eindruck der Ergebnisse einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
23 
Der Teilregionalplan ist auch materiell rechtmäßig.
24 
Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht hat die Antragstellerin keine Bedenken geäußert. Sie wären auch nicht begründet (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
25 
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägung greifen nicht durch.
26 
Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
27 
Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 - NVwZ 2005, 578). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996 - 4 C 105.66 -  BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1, und v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Auch im Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung  oder sonstigen Änderung eines (Teil-)Regionalplans sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG). Bei Anwendung diese Maßstäbe vermag der Senat keine beachtlichen Abwägungsfehler zu erkennen.
28 
Zu Recht ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass die Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten wirtschaftlich betrieben werden können.
29 
Die Annahme des Antragsgegners, an den möglichen Standorten betragen die auf ein Jahr bezogene durchschnittliche Windgeschwindigkeit (mindestens) 4,2 m/s bis 4,4 m/s in einer Höhe von 50 m über Grund, trifft zu. Sie beruht auf Angaben des Deutschen Wetterdienstes, die die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Die Antragstellerin hat zwar eine fachliche Stellungnahme eines ehemaligen Mitarbeiters des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung der Universität Karlsruhe vorgelegt, in der dieser für den Standort „Armenberg“ ausführt, dass die  durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit dort 3,6 m/s bis 4,3 m/s über offenem Weideland und 3,9 m/s bis 4,5 m/s über Büschen in einer Höhe von 30 m über Grund betrage und dass am Standort „Kleisenberg, Neuenberg“ der Wind noch schwächer wehe. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die vom Antragsgegner ermittelten Werte in Frage zu stellen, weil jene sich auf eine Höhe von 50 m über Grund beziehen, in der der Wind nochmals deutlich stärker weht. Im Übrigen hat die Antragstellerin der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorgelegten ausführlichen “Berechnung des Windenergieertrags für vier Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005 nichts entgegen gehalten. Nach dieser wurde auf einem vergleichbaren Standort in der Nähe der streitigen Vorranggebiete schon in einer Höhe von 8 m über Grund eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von 3,4 m/s gemessen, so dass bei Extrapolation dieses Werts auf eine Höhe von 50 m über Grund die vom Antragsgegner angenommene Windklasse ohne Weiteres erreicht wird. Demzufolge kommt die erwähnte „Berechnung“ auch zum Ergebnis, dass an den streitigen Standorten eine deutlich mehr als hinreichende Windhöffigkeit besteht.
30 
Der Antragsgegner war nicht gehalten, bei dem Beschluss des Teilregionalplans am 19.04.2004 davon auszugehen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in seiner künftigen Fassung eine Untergrenze des Windenergieertrags für die Gewährung einer Stromeinspeisungsvergütung in einer solchen Höhe regeln würde, dass Windkraftanlagen auf den streitigen Standorten nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung war noch nicht abzusehen, ob und mit welchem Inhalt das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich beschlossen werden würde (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -). Der Bundestag hatte eine im Regierungsentwurf vorgesehene Untergrenze am 02.04.2004 gestrichen und der Bundesrat hatte mit dem Ziel der Einführung einer Untergrenze am 14.05.2004 den Vermittlungsausschuss angerufen.  Die am 31.07.2004 verkündete, am 01.08.2004 in Kraft getretene, eine Untergrenze vorsehende Entwurfsfassung wurde vom Vermittlungsausschuss jedoch erst am 17.06.2004 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Teilregionalplan bereits genehmigt und die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht.
31 
Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Windhöffigkeit an den streitigen Standorten auch nach Inkrafttreten der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Entstehung einer Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 und § 10 EEG 2004 und damit für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Zwar sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 abweichend von § 5 Abs. 1 Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Dieser Wert wird jedoch mit den vom Antragsgegner bei der Planung zu Grunde gelegten Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von etwa 70 m in den streitigen Vorranggebieten deutlich  überschritten werden. Dies ergibt sich aus der erwähnten  „Berechnung des Windenergieertrags für 4 Standorte in der Region Karlsruhe“ vom Mai 2005, der die Antragstellerin substantiiert nicht widersprochen hat. Darin wird ausgeführt, dass mit den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Windkraftanlagen am „Armenberg“ ein Anteil von im Mittel 78,0 Prozent und am „Kleisenberg, Neuenberg“ von im Mittel 76,1 Prozent des Referenzenergieertrags erreicht werden wird. Soweit die Antragstellerin mit der von ihr vorgelegten fachlichen Stellungnahme darauf hinweist, dass in Nr. 4 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 ein Referenzstandort geregelt werde, der durch die Raleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 m bestimmt werde, übersieht sie, dass dieser Referenzstandort nur eine von mehreren Bezugsgrößen für die rechnerische Ermittlung des nach § 10 Abs. 4 EEG 2004 allein maßgeblichen Energieertrags ist, der nach Nr. 2 Satz 1 der Anlage zu § 10 Abs. 1 und 4 EEG 2004 eine für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe zu bestimmende Strommenge ist, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen wird. Mit der Kenngröße einer mittleren Jahresgeschwindigkeit von 5,5 m/s für den Referenzstandort ist also nicht etwa festgelegt, dass eine Abnahme- und Vergütungspflicht bei Windkraftanlagen nur unter solchen oder besseren Windverhältnissen besteht.
32 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Antragstellerin auch in der Einschätzung, die vom Antragsgegner angewandte „Methodik zur Ermittlung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ sei fehlerhaft; insbesondere habe der Antragsgegner Belange der Forstwirtschaft zu hoch und Belange der Landwirtschaft zu gering gewichtet. Zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass Belange der Landwirtschaft durch die Errichtung von Windkraftanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen amtlichen Stellungnahmen. Auch hat der Antragsgegner sachliche Gründe dafür angeführt, weshalb er insbesondere auf den meisten Hochlagen des Nordschwarzwalds und entlang der Hangkante des Kraichgaus und des Nordschwarzwalds zur Rheinebene Windkraftanlagen wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und zum Erhalt von im Land selten gewordener unzerschnittener Räume grundsätzlich ausschließen will. Diese Gründe zieht die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel. Durchgreifende Bedenken gegen sie sind auch sonst nicht ersichtlich (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -).
33 
Der Antragsgegner hat ferner die Auswirkungen einer Errichtung von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten auf dem Gebiet der Antragstellerin für das Landschaftsbild zutreffend beurteilt und fehlerfrei gewichtet. Er hat nicht angenommen, dass das Landschaftsbild in diesen und rund um diese Gebiete nur einen geringen Wert hätte. Er ist zutreffend von einer landschaftlich reizvollen typischen Kraichgaulandschaft ausgegangen, die in den Kuppenlagen baulich kaum vorbelastet ist, und hat damit den Charakter des Landschaftsbilds, wie er gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung mit Lichtbildern nochmals vor Augen geführt worden ist, fehlerfrei bewertet. Zu Recht ist er dabei davon ausgegangen, das das Landschaftsbild durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB nicht verunstaltet würde.  Die Annahme einer solchen Verunstaltung setzt angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. jedenfalls bei Windkraftanlagen der hier in Rede stehenden Größe voraus, dass das Landschaftsbild in besondere Weise schützenswert ist. Dies hat der Senat etwa für einen Standort am Südhang des Schwarzwalds mit einem bis zu 30 km tiefen Halbrundblick, u.a. auf das Hochrheintal und den Schweizer Jura, angenommen (Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395). Dass das Landschaftsbild an den hier in Frage stehenden Standorten von vergleichbarer Qualität wäre, ist nicht ersichtlich und hat die Antragstellerin auch nicht aufgezeigt.
34 
Der Antragsgegner hat auch nicht etwa die Auswirkungen von raumbedeutsamen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild an anderen, im Laufe des Verfahrens ausgeschiedenen Standorten zu Ungunsten der Antragstellerin zu hoch bewertet. Dies festzustellen bedurfte es nicht der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten Einnahme eines Augenscheins am Standort „Nonnenberg, Hühnerbüschle“ oberhalb von Kraichtal-Münzesheim. Bereits anhand der von dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karten lässt sich erkennen, dass dieses Vorranggebiet erheblich größere Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild mit sich brächte, weil die dort möglichen Standorte von Windkraftanlagen erheblich näher an Wohngebieten in der Ortslage von Kraichtal-Münzesheim (knapp 1.250 m) und Kraichtal-Neuenbürg (knapp 850 m) lägen und jene damit von dort aus wesentlich stärker wahrgenommen würden als - bezogen auf die dort betroffenen Ortslagen - entsprechende Windkraftanlagen in den streitigen Vorranggebieten. Im Übrigen war der gestellte Beweisantrag auch unzulässig, weil die unter Beweis gestellte Tatsache nicht bezeichnet war. Schließlich würde selbst eine Gleichwertigkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds an den jeweiligen Standorten und um sie herum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft machen. Denn eine Planungsentscheidung, bei der eine Alternative zu Lasten einer anderen verworfen wird, ist nur dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene als vorzugswürdig aufgedrängt hätte.
35 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner letztlich zwei von vier Vorranggebieten im Verbandsgebiet auf dem Gebiet der Antragstellerin festgelegt hat. Der Sache nach sieht die Antragstellerin insoweit einen von ihr im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung beanspruchten Grundsatz der Lastengleichheit verletzt. Sie sieht sich dadurch beeinträchtigt, dass sie als eine von nur wenigen Gemeinden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet hinnehmen soll. Ihr allgemeines Interesse, von einem (oder mehreren) Vorhaben der Fachplanung bzw. hier von Festlegungen der Regionalplanung auf ihrem Gebiet möglichst verschont zu bleiben, ist aber rechtlich insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 § Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.; Senatsurt. v. 06.07.2004 - 5 S 1706/03 - UPR 2005, 58, nur Leitsatz). Legt ein Regionalverband aus sachlichen Gründen einen oder mehrere Standorte für raumbedeutsame Windkraftanlagen auf dem Gebiet einer Gemeinde fest, kann sich diese dagegen nicht erfolgreich mit dem Einwand wehren, für die meisten Gemeinden im Verbandsgebiet seien Ausschlussgebiete festgelegt.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
40 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
41 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
43 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgegners vom 19.4.2004.
Die Antragstellerin beantragte am 8.12.2003 gemeinsam mit der Firma p. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windfarm mit fünf Windkraftanlagen am Standort „Teufelsmühle“, auf den Grundstücken Flst.-Nr. 2962 der Gemarkung Gernsbach-Lautenbach und Flst.-Nr. 3378 der Gemarkung Loffenau. Für diese Grundstücke hatten die Betreiberfirmen mit der Stadt Gernsbach und der Gemeinde Loffenau entsprechende Nutzungsverträge abgeschlossen. Am 22.7.2004 trat die Gemeinde Loffenau von dem Nutzungsvertrag zurück. Der gemeinsame Antrag der Betreiberfirmen wurde mit Entscheidung des Landratsamts Rastatt vom 28.7.2004 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen ihrer besonders exponierten Lage seien die Anlagen aus der entfernten Umgebung deutlich wahrnehmbar und verunstalteten das Landschaftsbild. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen, da der Standort in zwei Landschaftsschutzgebieten liege. Zwar könnte im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden. Da es sich jedoch bei dem Plangebiet um einen nach dem Landesentwicklungsplan „überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum“ handele, der zu den wenigen „unzerschnittenen Räumen mit einer Größe von über 100 km² und mit hohem Wald- und Biotopanteil“ gehöre, scheide dies hier aus. Die Aussage des Landesentwicklungsplans sei ein wesentlicher Grund dafür gewesen, dass der Regionalverband Mittlerer Oberrhein im Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" die Teufelsmühle als Standort für die Gewinnung von Windenergie ausgeschlossen habe. Das geplante Vorhaben verstoße daher auch gegen Belange der Raumordnung. Hiergegen legten die Betreiberfirmen Widersprüche ein, über die bislang noch nicht entschieden ist. Derzeit ruht das Verfahren im Hinblick auf den vorliegenden Normenkontrollantrag.
Dem angegriffenen Teilregionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der ursprüngliche Entwurf des Regionalplans, Stand April 2001, sah eine Aufteilung in Vorrang-, Ausschluss- und neutrale Flächen vor. Mit diesem Entwurf wurde die erste Anhörung mit 9 Standorten eingeleitet. Da bereits abzusehen war, dass das Land Baden-Württemberg die Regionalverbände verpflichten würde, in den Regionalplänen nur noch Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners in ihrer Sitzung vom 13.2.2002, das Kapitel 4.2.5 "Erneuerbare Energien" von der Gesamtfortschreibung des Regionalplans abzukoppeln und es in einem separaten Verfahren fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Antragsgegner mittels eines Suchlaufes, bei dem zunächst in sechs Schritten die Flächen ausgeschieden wurden, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kamen. Als erstes wurden Flächen anhand gesetzlicher und planerischer Tabukriterien ausgesondert. In einem zweiten Schritt erfolgte der Ausschluss von landschaftlich sensiblen Bereichen. Hierbei handelte es sich zum einen um „regionalprägende und identitätsstiftende Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und hoher Fernwirkung" und zum anderen um „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“. Als drittes wurden Flächen mit einer jährlichen mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 4,2 m/sec. in 50 m über Grund ausgeschlossen. In einem vierten Schritt wurde in den verbleibenden Räumen das Konfliktpotenzial mit Hilfe von Konfliktkriterien ermittelt. Dabei wurde eine höhere Konfliktschwelle akzeptiert, wenn die Windhöffigkeit mindestens 4,9 m/sec. betrug. Diese Flächen schieden ab einer Überlagerung von drei und mehr Konflikten bei der weiteren Standortsuche aus. Flächen mit einer niedrigeren Windhöffigkeit von 4,2 bis 4,8 m/sec. wurden bereits ab zwei und mehr Konflikten ausgeklammert. In einem fünften Schritt erfolgte die Herausnahme von Suchräumen, die deutlich kleiner als 20 ha waren. Als letztes fand in einem sechsten Schritt eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume und sowie eine Abgrenzung der Vorranggebiete nach a) technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit sowie b) Konfliktpotenzial (Kleinräumige Konflikte, Landschaftsbild, Erholung, Betroffenheit von Ortslagen) statt. Nach Abarbeitung dieser 6 Schritte verblieben 19 Vorrangstandorte. In ihrer Sitzung vom 12.3.2003 leitete die Verbandsversammlung des Antragsgegners die zweite Anhörung mit diesen Standorten in „Schwarz-Weiß-Planung“ ein, d.h. das gesamte Gebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein außerhalb der Vorrangstandorte war als Ausschlussgebiet vorgesehen. Für diesen Bereich sollte die bisher im Außenbereich privilegierte Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen entfallen. Im Vorgriff auf das neue Landesplanungsgesetz wurde in der Zeit vom 13.3. bis 13.6.2003 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Am 17.6.2003 fand ein Erörterungstermin statt.
In der Verwaltungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschusses am 9.7.2003 heißt es: Als Ergebnis der Erörterung seien die Standorte in Malsch, Ötigheim und Steinmauern entfallen und die drei Standorte in Rhein- stetten und Durmersheim optimiert und zusammengefasst worden, sodass zwei weitere Standorte entfielen. Insgesamt sind 14 Vorranggebiete für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von 1.020 ha für ca. 76 Windkraftanlagen verblieben. Da die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 12.3.2003 die Verwaltung beauftragt habe, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung der Zahl der Standorte führe, schlage die Verwaltung vor, einen Überlastungsschutz entsprechend der Empfindlichkeit des Landschaftsraumes von 3 km in der Rheinebene, von 4 km im Kraichgau sowie von 5 km im Schwarzwald als Schritt 7 in die Planungssystematik aufzunehmen. Zudem solle Baden-Baden auf Grund seiner hervorragenden Tourismus-, Kultur- und Medienfunktion in der Region Mittlerer Oberrhein und in ganz Baden-Württemberg einen Puffer von 5 km um den zentralen Tourismusbereich als Überlastungsschutz erhalten. Bei Anwendung dieses Planungsschrittes würden 9 Standorte für die Windkraftnutzung mit einer Fläche von ca. 535 ha für ca. 50 Windkraftanlagen verbleiben. Es würden die Standorte „Eulenberg“ und „Rotes Kreuz“ in Östringen, „Kornberg/Pfaffengrund“ im Kraichtal sowie „Steinberg“ und „Götzenbuckel“ in Baden-Baden entfallen. In seiner Sitzung vom 9.7.2003 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners den Überlastungsschutz als weiteres Kriterium anzuwenden und leitete die dritte Anhörung mit 9 Standorten ein, die vom 10.7. bis 10.10.2003 stattfand. Einem Aktenvermerk über ein Arbeitsgespräch vom 29.10.2003 zwischen dem Landratsamt Rastatt und dem Antragsgegner ist zu entnehmen, dass man sich aus Sicht des Regionalverbandes mit den noch verbliebenen 9 Standorten im Grenzbereich zu einer Negativplanung befinde, währenddessen das Landratsamt noch einen Spielraum nach unten sah. Nach Auffassung des Regionalverbands sei das Vorkommen bestimmter Vogelarten nur als Verdacht geäußert worden, während in die Schlussabwägung nur belegbare und räumlich konkretisierte Aspekte einfließen dürften. Auch die starke Beeinträchtigung der charakteristischen Eigenart und Schönheit der Landschaft im Schwarzwald durch Windeenergieanlagen müsste nach Ansicht des Antragsgegners noch spezifiziert werden, denn grundsätzlich habe dieser die Erholung und das Landschaftsbild berücksichtigt, beschrieben und abgewogen.
Der Entwurf des Regionalplans, Stand November 2003, enthielt danach nur noch 7 Standorte, da die Standorte „Schwalster“ (Philippsburg) und „Neulang, Steinrott“ (Ottersweier-Unzhurst) zusätzlich aus Vogelschutzgründen weggefallen waren. Schließlich besichtigte der Planungsausschuss des Antragsgegners am 10.12.2003 die verbliebenen Potenzialflächen. In der Sitzungsvorlage für die nachfolgende Sitzung des Planungsausschuss ist zusammenfassend ausgeführt: Die Anhörungsergebnisse hätten eine Verkleinerung der Standorte Nr. 4 „Lange Herrenstücker“ (300 Puffer für den Erdbeerhof und Modifizierung grenzwertiger Teilflächen), Nr. 5 „Hohe Wanne/Mauzenberg“ (wegen Bodenschutzwald) und Nr. 6 „Hummelsberg/Webersberg“ (wegen erweiterten Immissionsschutzpuffers für den Siedlungssplitter Schmalbach/Baden-Baden) ergeben. Die in den Anhörungen vorgebrachten Bedenken zur Vogelschutzproblematik hätten zu einer Herausnahme der Standorte bei Philippsburg wegen der Probleme mit dem Vogelschutz auf der Rheinschanzinsel und bei Ottersweier zur Sicherung eines ausreichend großen Lebensraumverbunds für die Vogelwelt geführt. Es sind 7 Standorte mit einer Gesamtfläche von ca. 450 ha und 43 möglichen Referenzanlagen in der Region verblieben. In seiner Sitzung vom 21.1.2004 beschloss der Planungsausschuss des Antragsgegners zusätzlich die Standorte Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ (Kraichtal) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild, Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ (Rheinstetten/Durmersheim) wegen zu geringem Windpotenzial im Verhältnis zu der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie Nr. 6 „Hummelsberg“ (Baden-Baden) und „Webersberg/Breitfeld“ (Gernsbach) wegen erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild zu streichen und beim Standort Nr. 5 das Gebiet „Mauzenberg/Hohe Wanne“ nicht als Doppelstandort, sondern als zwei getrennte Bereiche anzusehen und wegen des Eingriffs des Standorts „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild dem Standort Hohe Wanne einen Überlastungsschutz von 5 km zu gewähren, wodurch die Teilfläche „Mauzenberg“ (Gaggenau) entfiel. Er empfahl der Verbandsversammlung, 4 Standorte als Satzung zu beschließen. In der Zeit vom 29.1. bis 10.2.2004 fand eine vierte Anhörung zu diesen vier Standorten statt, beschränkt auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger. Für die Sitzung der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 11.2.2004 sah die Vorlage der Verwaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, wiederum 7 Standorte vor. Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit, vielmehr billigte die Verbandsversammlung die am 21.1.2004 vom Planungsausschuss vorberatene Vorlage mit vier Standorten. Wegen der Befangenheit eines Mitglieds der Verbandsversammlung wurde eine erneute Beschlussfassung nötig, die mit gleichem Inhalt in der Sitzung vom 19.4.2004 erfolgte. Hierbei lag der Verbandsversammlung auch eine Tischvorlage zur Novellierung des EEG vor, wonach nach dem aktuellen Stand der Gesetzesnovelle die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben durch die Förderung des EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien.
Am 19.4.2004 beschloss die Verbandsversammlung die Teilfortschreibung des Kapitels 4.2.5. „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein mit vier Vorrangstandorten, nämlich den Standorten „Armenberg“ (Östringen), „Kleisenberg, Neuenberg“ (Kraichtal/Östringen), „Hohe Wanne“ (Loffenau) und „Urberg“ (Baden-Baden) als Satzung. Auf der Gesamtfläche des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein mit 2.137 km² können danach auf ca. 200 ha Fläche 18 Anlagen errichtet werden.
Der Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Antragsgegners wurde vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 26.5.2004 gemäß § 13 Abs. 1 LplG i.d.F. vom 10.7.2003 (GBl. S. 385) genehmigt. Entsprechend § 13 Abs. 2 LplG wurde die Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 7.6.2004 bekannt gemacht.
Am 28.6.2004 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
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den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ des Regionalverbandes Mittlerer Oberrhein vom 19.4.2004 für unwirksam zu erklären.
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Sie macht geltend: Der Teilregionalplan beruhe auf einer verfassungswidrigen Gesetzesgrundlage, sei außerdem verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und widerspreche im Hinblick darauf, was inhaltlich von der „Vorrangplanung“ übrig geblieben sei, den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen zwei Urteilen für die Regionalplanung aufgestellten Grundsätzen, wonach eine gezielte (rein negative) Verhinderungsplanung dem Plangeber verwehrt sei, dieser die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, zu beachten habe und deshalb für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen müsse.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Bei den mit den Gemeinden Loffenau und Gernsbach geschlossenen Verträgen handle es sich um die in der Planungspraxis üblichen Nutzungsverträge, die u.a. mit Rücktrittsklauseln versehen seien. Als nach Inkrafttreten des Regionalplans erkennbar gewesen sei, dass das Landratsamt Rastatt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagen werde, habe die Gemeinde Loffenau von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, um dadurch den Weg für eine „kleine Lösung“ vorzubereiten, mit der die Elektrifizierung der Gaststätte „Teufelsmühle“ auf jeden Fall gewährleistet werden solle. Die Nutzung der Windkraft am Standort „Teufelsmühle“ werde also auch weiterhin von der Gemeinde Loffenau unterstützt. Es sei auch bereits abzusehen, dass die Gemeinde Loffenau sich zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Verwirklichung der sogenannten großen Lösung an der Teufelsmühle spätestens dann bereit finden werde, wenn der Teilregionalplan vor Gericht keinen Bestand haben sollte. Im Übrigen habe der Nutzungsvertrag mit der Stadt Gernsbach weiterhin Bestand.
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§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei verfassungswidrig, weil Festsetzungen von Vorbehaltsgebieten bei regionalbedeutsamen Windkraftanlagen ausdrücklich ausgeschlossen seien. Diese „Schwarz-Weiß-Planung“ entspreche nicht mehr den differenzierten Anforderungen an die Zulässigkeit von Flächennutzungen im dicht besiedelten Mitteleuropa. Gegenüber den grundrechtlich durch Art. 12 und 14 GG geschützten Betreiberinteressen sowie gegenüber der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten gemeindlichen Planungshoheit werde dem Landschaftsschutz durch diese rigide Regelung ein unverhältnismäßiger Vorrang gegenüber der regenerativen Energiegewinnung ungeachtet des Umstands eingeräumt, dass diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB a.F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F. im Außenbereich privilegiert zulässig und ihre Wirtschaftlichkeit allein an windhöffigen Standorten gewährleistet sei. Dem Widerspruch zum rechtsstaatlichen Übermaßverbot könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Gebiete der Zulassung einer regionalbedeutsamen Windkraftanlage nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) „in der Regel“ entgegenstehe und die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet sei. Selbst wenn Vorbehaltsgebiete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine geringere Steuerungskraft entfalteten und dementsprechend bei der Bilanzierung von Positiv- und Negativflächen nicht ohne weiteres als Positivausweisung zu werten seien, seien sie in differenzierterem Maße als die reine „Schwarz-Weiß-Planung“ geeignet, den Nutzungsinteressen der Betreiber von Windenergieanlagen, der ökologischen bzw. privilegierten Zielsetzung sowie schließlich der gemeindlichen Planungshoheit zu entsprechen.
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Außerdem sei der Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.4.2004 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die vierte Anhörung nur auf die betroffenen Kommunen und Planungsträger beschränkt worden und hinsichtlich dieser eingeschränkten Anhörung auch keine Beschlussfassung seitens des Planungsausschusses erfolgt sei, sondern direkt die Verbandsversammlung darüber befunden habe. Die nachträgliche Reduzierung der Vorrangstandorte um mehr als 50 % gegenüber der dritten Anhörung bzw. um nahezu 50 % gegenüber dem Vorschlag der Verwaltung stelle eine erhebliche Änderung der Planung dar, die auch in Ansehung des § 9 Abs. 3 LplG a.F. eine erneute Anhörung aller betroffenen Träger öffentlicher Belange erforderlich gemacht hätte. Eine erneute umfassende Anhörung sei nicht nur wegen der Halbierung der Vorrangstandorte, sondern auch deshalb nötig gewesen, weil sich nunmehr tatsächlich die Frage der Sinnhaftigkeit der Planung überhaupt und die Frage, ob eine unzulässige Negativplanung vorliege, gestellt hätten. Aus den gleichen Gründen hätte darüber hinaus erneut eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 12 Abs. 3 LplG n.F. stattfinden müssen. Zwar räume Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205, berichtigt S. 320) die Befugnis ein, das Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans noch bis zum 19.5.2004 nach altem Recht, also grundsätzlich ohne zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuführen. Da der Antragsgegner jedoch bereits die zweite und dritte Anhörung im Jahre 2003 freiwillig im Vorgriff auf die Neufassung des Landesplanungsgesetzes unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt habe, hätte es die Amtspflicht zu konsequentem, widerspruchsfreiem Verhalten und die sich daraus ergebende Selbstbindung, auf diesem Wege fortzufahren, geboten, auch bei entsprechenden wesentlichen Änderungen der Planung eine weitere Offenlage auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dieser formelle Mangel sei weder unbeachtlich noch sei nach § 5 LplG n.F. eine Heilung vorgesehen. Auch beruhe der Satzungsbeschluss auf diesem Mangel, denn ein Absehen vom Satzungsbeschluss oder zumindest seine Modifizierung habe nicht ausgeschlossen werden können.
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Schließlich stelle der Regionalplan eine mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr zu vereinbarende Negativplanung dar. Von den ursprünglich 19 Vorrangstandorten, die mit dem im Jahre 2001 begonnenen Suchlauf ermittelt worden waren, seien nur 4 übrig geblieben. Hinzu komme, dass die Gemeinde Östringen, auf deren Gemarkung zwei der vorgesehenen Vorranggebiete lägen, nicht zuletzt mangels hinreichender Windhöffigkeit grundsätzlich die Regionalplanung ablehne und deshalb einen entsprechenden Normenkontrollantrag gestellt habe. Die beiden verbliebenen Standorte „Hohe Wanne“ bei Loffenau und „Urberg“ bei Baden-Baden stünden interessierten Betreibern nicht zur Verfügung, da sie sich im kommunalen Eigentum befänden; die Gemeinde Loffenau habe den Standort „Hohe Wanne“ als „Pseudostandort“ bezeichnet. Sie sei keinesfalls gewillt, die dortigen Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen, sondern favorisiere den Standort „Teufelsmühle“. Die Stadt Baden-Baden habe den Standort „Urberg“ nur aus Gründen der regionalen Solidarität in dem Wissen akzeptiert, dass sie auf Grund ihres dortigen kommunalen Eigentums die Ausnutzung dieses Vorrangstandorts von vornherein unterbinden könne. Die Reduzierung der Standorte habe nicht auf der Auswertung der den jeweiligen Planungsvarianten zugrunde gelegten Suchkriterien beruht, sondern sei ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt. So seien der Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung die „19 Standorte zu viel“ gewesen und die Verwaltung sei in der Sitzung der Verbandsversammlung am 12.3.2003 beauftragt worden, Kriterien zu erarbeiten, die zu einer deutlichen Reduzierung führe. Im weiteren Verlauf der Beratung auf der Grundlage von 9 Standorten, nach Streichung von zwei Standorten aus Vogelschutzgründen, habe trotz des Umstandes, dass die verbliebenen 7 Standorte sämtliche Kriterien des „verschärften“ Kriterienkatalogs erfüllten, wiederum die Mehrheitsfraktion in der Verbandsversammlung bzw. im Planungsausschuss aus Gründen der Landschaftsästhetik die Herausnahme von drei weiteren Standorten und die flächenmäßige Reduzierung eines weiteren Standorts durchgesetzt. Die Planung sei hier nicht durch Abwägungsoffenheit, sondern durch eine ganz bestimmte Richtung bzw. durch eine ganz bestimmte zahlenmäßige Vorgabe vorgeprägt gewesen, so dass ihr der Mangel des Abwägungsdefizits gewissermaßen auf die Stirn geschrieben sei.
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Darüber hinaus sei der Teilregionalplan abwägungsfehlerhaft, weil er noch schnell vor Inkrafttreten des EEG 2004 verabschiedet worden sei. Zwar habe der Verbandsversammlung zu der Sitzung am 19.4.2004 eine Tischvorlage vorgelegen, mit der sie von der Verwaltung kurz darüber informiert worden sei, dass die Standorte im Kraichgau und im Rheingraben nach dem aktuellen Stand der Novelle zum EEG weiterhin wirtschaftlich zu betreiben seien. Nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens sei das EEG 2004 am 21.7.2004 jedoch schließlich wieder mit der Maßgabe endgültig vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden, dass Strom aus Anlagen, die nicht mindestens 60 % des sog. Referenzertrages erzielen könnten, von den Netzbetreibern künftig nicht mehr vergütet werden müssten (vgl. § 10 Abs. 4 EEG 2004). Nach § 21 Abs. 4 EEG 2004 gelte diese Regelung für Anlagen die nach dem 31.7.2005 in Betrieb genommen würden. Damit sei unbestritten, dass die auf der Gemarkung Östringen/Kraichtal vorgesehenen Windkraftanlagen mangels hinreichender Windgeschwindigkeit einen entsprechenden Mindestprozentsatz des Referenzertrages nicht erzielen könnten und deshalb vollkommen unwirtschaftlich seien. Der Satzungsgeber könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB berufen, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend sei, denn diese entbinde ihn nicht davon, absehbare Entwicklungen abwägend in den Blick zu nehmen. Vorliegend hätte nämlich ganz und gar nicht ausgeschlossen werden können, dass im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat der ursprünglich schon einmal vorgesehene Ausschluss der Vergütung von windschwachen Standorten im Binnenland doch noch Gesetz werden könne. Ein Abwägungsmangel liege auch darin, dass der Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen sei, obwohl er sich nachweislich in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Konfliktpotenzial im Vergleich zu den in Betracht gezogenen Standorten regelrecht aufgedrängt habe bzw. hätte aufdrängen müssen und sich darüber hinaus die betroffenen Gemeinden für eine Verwirklichung des Projekts eingesetzt hätten. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Abwägungsoffenheit sei bei der Ausweisung entsprechender Vorranggebiete bereits im Ansatz nicht gegeben gewesen. Dieses Defizit lasse sich auch nicht mit dem Argument des „großen, unzerschnittenen Raums mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ im Nordschwarzwald rechtfertigen. Dieses Kriterium möge für die Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von linienhaften Zerschneidungen der Landschaft durch Verkehrsinfrastruktureinrichtungen ein relevantes Kriterium sein. Für die Beurteilung, ob sich punktuelle Flächenbeanspruchungen durch Windenergieanlagen als Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellen, gebe der „große unzerschnittene Raum“ demgegenüber gar nichts oder wenig her. Jedenfalls aber wirkten sich entsprechende Einrichtungen auf den „großen, unzerschnittenen Raum“ bei wertender Betrachtungsweise so wenig aus, dass dieser nicht von vornherein zu einem Ausschlusskriterium bei der Beurteilung der Landschaftsbild-Verträglichkeit von Windenergieanlagen hätte gemacht werden dürfen. Auch das Argument, große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss könne schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil sich nicht nur die Lärm-, sondern auch die Lichtimmissionen (Schattenwurf) der von der Antragstellerin geplanten Anlagen innerhalb der hier zu beachtenden Toleranzen halten würden und immissionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen belaste derzeit am Standort „Teufelsmühle“ der Betrieb von Dieselgeneratoren zur Stromversorgung des dortigen Gasthauses nicht nur die Umwelt, sondern auch Erholungssuchende. Auch sei nicht zutreffend, dass das Landschaftsbild auf unabsehbare Zeit und weiträumig beeinträchtigt sei, denn die Betriebs- bzw. Vertragslaufzeit von Windenergieanlagen betrage regelmäßig höchstens 25 Jahre. Danach könnten und müssten diese Anlagen vollständig abgebaut werden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er erwidert: Der Antrag sei bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen. In den letzten Jahren sei zwar verstärkt eine Antragsbefugnis von Bürgern bei fachgesetzlichen Regelungen nach § 4 Abs. 5 ROG bejaht worden, die über die regelmäßigen Bindungswirkungen nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 ROG hinausgingen. Als Grund hierfür seien die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genannt worden. Zweifelhaft sei aber nach wie vor, ob lediglich obligatorisch Berechtigte eine Antragsbefugnis besitzen würden. Selbst bei einer rechtsschutzintensiveren Auffassung sei aber höchst fraglich, ob die Antragstellerin die für eine Antragstellung notwendig gesicherte Position innehabe, denn sie besitze lediglich Optionspachtverträge, die von dem Grundstückseigentümer jederzeit kündbar seien. Die Gemeinde Loffenau habe zudem ihr Rücktrittsrecht am 22.7.2004 ausgeübt.
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§ 11 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. LplG n.F. sei nicht verfassungswidrig. Mit § 11 LplG n.F. (vormals gleichlautend: § 8) und der Anordnung in Art. 4 Abs. 3 des Artikelgesetzes vom 8.5.2003, unverzüglich die erforderlichen Regionalplanverfahren einzuleiten, habe der Gesetzgeber durch diese Planungspflicht in der Kombination Vorrang-/Ausschlussgebiet einer „ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung“ der Windenergie entgegenwirken wollen, so die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/1883, S. 35). Auf diese Weise habe das Parlament die „raumordnerische Erforderlichkeit“ im Landesplanungsgesetz selbst festgelegt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12, 14 GG oder in die kommunale Planungshoheit sei damit nicht verbunden. Im Außenbereich sei die Baufreiheit erheblich beschränkt, und die Privilegierung der Windkraftnutzung sei von Anfang an mit einem Planungsvorbehalt verbunden worden. Ohnehin sehe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur eine Regel-Ausschlusswirkung vor. Durch die Steuerung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen im Außenbereich werde der Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Planungshoheit nicht berührt. Den Kommunen blieben noch substanzielle Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Wegen der weit über die Gemeinde hinausreichenden Auswirkungen stehe die Windkraftplanung eher am Rande der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und damit am Rande des Normbereichs von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Auf der anderen Seite gebe es überörtliche Interessen von bedeutenderem Gewicht. Dazu gehörten der großräumige Landschaftsschutz, die Gestaltung, Gliederung und generelle Entwicklung der Siedlungs- und Freiraumstruktur, die Investitionssicherheit für die Betreiber, der übergemeindliche Abstimmungsbedarf und die Ausweisung von Ausschlussgebieten über das gesamte Gemeindegebiet hinweg, die nur die Regionalplanung angemessen berücksichtigen könne. Im Gegenzug könnten die Gemeinden nach dem sogenannten Gegenstromprinzip ein wirkungsvolles Beteiligungsrecht und die Berücksichtigung ihrer Interessen bei der Erarbeitung der Raumordnungsziele verlangen. Außerdem verbliebe den Gemeinden die Steuerung nicht regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und die Konkretisierung der raumordnerischen Vorgaben im Rahmen des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB.
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Dem Antragsgegner sei kein Verfahrensfehler unterlaufen, denn er habe die Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des LplG und anderer Gesetze genutzt, wonach laufende Regionalplanänderungen nach dem bisherigen Recht weitergeführt werden könnten, wenn sie innerhalb eines Jahres abgeschlossen würden. Das Änderungsverfahren für den Teilregionalplan sei mit dem Satzungsbeschluss vom 19.4.2004 und damit noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist (20.5.2004: Inkrafttreten des Gesetzes) abgeschlossen worden. Die Beteiligung habe sich deshalb nach § 9 Abs. 2 LplG 1992 i.d.F. vom 8.4.1992 mit letzter Änderung durch das Regionen-Weiterentwicklungsgesetz vom 14.3.2001 gerichtet. Dort sei nur eine Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Aus Kulanzgründen und wegen der intensiven Zusammenarbeit seien auch noch die Antragstellerin und die Firma p. einbezogen worden. Im Übrigen sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem Grundsatz der Planerhaltung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LplG 2003 unerheblich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sei. Bei der Kausalitätsbetrachtung könnten die Grundsätze zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB herangezogen werden, wonach eine konkrete Möglichkeit notwendig sei, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden. Ein formeller Offenlagebeschluss sei von dem Planungsausschuss in seiner Sitzung vom 21.1.2004 nicht gefasst worden, was auch nicht durch § 9 LplG 1992 geboten gewesen sei.
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Der Teilregionalplan halte sich außerdem innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht in drei Grundsatzentscheidungen gezogenen Grenzen und stelle keine Negativplanung dar. Er basiere auf einer regionsweiten und ausgefeilten planerischen Systematik, die sich in sieben Stufen zu einer Entscheidung verdichtet habe. Besonderen Wert habe der Plangeber auf den großräumigen Landschaftsschutz (Schritt 2 der Suchmethodik) gelegt. Denn große unzerschnittene Räume, d.h. Bereiche mit mehr als 100 km² unzerschnittener Fläche, mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung, in die auch der Standort „Teufelsmühle“ falle, seien in Baden-Württemberg äußerst selten. Deshalb hätten sie Eingang in den Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 gefunden. Diese Bereiche habe die Region für die naturgebundene stille Erholung vorgesehen. Große technische Anlagen mit erheblicher Geräuschentwicklung an exponierten Lagen zerstörten weiträumig den Naturgenuss. Aus diesem Grunde sei der Standort „Teufelsmühle“ trotz wiederholter Anläufe stets abgelehnt worden. Auch die Reduzierung der Vorrangstandorte in der Endphase der Planung von 7 auf 4 bei weiterer Beschränkung des Standorts „Hohe Wanne, Mauzenberg“ habe sich innerhalb der einheitlichen Planungssystematik bewegt. Die Standorte seien nicht einfach „politisch“ entfallen, sondern auf Grund einer eingehenden Einzelfallbetrachtung planerisch korrekt ausgesondert worden. Der Abstimmung sei eine ganztätige Bereisung und Besichtigung der Potenzialflächen durch den Planungsausschuss am 10.12.2003 vorausgegangen. Danach sei der Standort Nr. 3 „Nonnenberg/Hühnerbüschle“ im Kraichtal wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild, der Standort Nr. 4 „Lange Herrenstücker/ Buhlacher Eck/Leonharder Weg“ in Durmersheim/Rheinstetten wegen zu geringen Windpotenzials im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Standort Nr. 6 „Hummelsberg“ in Baden-Baden sowie „Webersberg/Breitfeld“ in Gernsbach wegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild ausgeschieden worden. Außerdem sei bei dem Standort Nr. 5 der Bereich „Mauzenberg“ und „Hohe Wanne“ als getrennter Doppelstandort angesehen und wegen des Eingriffs am Standort „Mauzenberg“ in das Landschaftsbild und des Kriteriums „Überlastungsschutz" dem Standort „Hohe Wanne“ der Vorrang eingeräumt worden. Schließlich dürften bei der Beurteilung, ob die Windkraft im Planungsraum eine substanzielle Chance erhalten habe, die Besonderheiten des Plangebiets nicht außer Betracht gelassen werden. So sei die Region Mittlerer Oberrhein gekennzeichnet durch eine kleine Fläche und eine hohe Bevölkerungsdichte. Zudem enthalte er viele Naturschutz- und Natura-2000-Gebiete. Besonders die windhöffigen Schwarzwaldhöhen seien an vielen Stellen mit Schutzgebieten belegt.
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Die verbliebenen 4 Standorte seien auch keine vorgeschützten „Pseudoflächen“, denn rechtliche Hindernisse stünden einer Bebauung nicht entgegen. Soweit die Standorte in Landschaftsschutzgebieten lägen, sei im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden die objektive Befreiungslage festgestellt worden. Die Planung sei ohne Berücksichtigung der zivilrechtlichen Grundstückssituation durchgeführt worden, denn nur auf diese Weise lasse sich der geforderte regionsweite und flächendeckende Ansatz realisieren. Der Regionalverband habe aber die Umsetzungsproblematik gesehen und bewältigt, indem er ca. 2 bis 3 Jahre nach Planerlass eine Zwischenbilanz und eine planerische Nachsteuerung unter den dann vorliegenden Rahmenbedingungen vorgesehen habe. Daneben habe der Normgeber die aktuellen Entwicklungen zur Novellierung des EEG stets beobachtet. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19.4.2004 habe die Beurteilung des weiteren Fortgangs der EEG-Novelle in den Bereich der Vorhersage gehört. Ein Zuwarten auf eine Beruhigung der Situation hätte den Abschluss des Verfahrens unabsehbar verzögert. Auch die bereits abgelaufene Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie 2001/77 ändere daran nichts, denn die Bundesrepublik Deutschland habe schon mehrfach EG-Richtlinien nicht fristgerecht umgesetzt. Die nunmehr Gesetz gewordene Regelung des § 10 EEG, wonach Anlagen, die nicht mindestens 60 % der Referenzmenge Strom erzeugten, nicht mehr in den Genuss der Garantievergütung kämen, werde erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von Windfarmen besitzen. Deshalb habe der Planungsausschuss des Antragsgegners mit Beschluss vom 10.11.2004 die Verwaltung mit der Untersuchung der Auswirkungen der Kappungsgrenze auf die Wirtschaftlichkeit der Vorrangstandorte im Plangebiet beauftragt. Der Normgeber habe die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung des Regelungsgegenstands im Blick; für eine abgewogene planerische Nachsteuerung bleibe ein angemessener Zeitraum.
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In der mündlichen Verhandlung ist ein Mitarbeiter der Landesanstalt für Umweltschutz als amtliche Auskunftsperson zur Bedeutung der im Landesentwicklungsplan aufgeführten „unzerschnittenen Räume mit hohem Wald- und Biotopanteil mit einer Größe von über 100 km²“ angehört worden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners (19 Aktenordner) und der Landesentwicklungsplan 2002 sowie die Akten des Verfahrens des VGH Bad.-Württ. 5 S 2124/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
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2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
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3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
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II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
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Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
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Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
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2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
36 
b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
37 
Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
38 
Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
39 
Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
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Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
41 
Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
27 
1. Der - fristgerecht erhobene - Antrag ist statthaft, weil es sich bei dem Regionalplan um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann. Der Regionalplan wurde gemäß § 12 Abs. 7 LplG n.F. als Satzung beschlossen und durch die Veröffentlichung der Erteilung der Genehmigung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg verbindlich (§ 13 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LplG n.F.). In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind und vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden können (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 - 229) und dass ihnen nicht mangels Außenwirksamkeit Rechtssatzcharakter abgesprochen werden kann. Ziele der Raumordnung besitzen zwar grundsätzlich keine rechtliche Außenwirkung gegenüber Privaten; ihr Geltungsanspruch richtet sich an öffentliche Planungsträger und Personen des Privatrechts, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vornehmen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 ROG 1998). Durch die Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB haben die raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen indessen einen Bedeutungszuwachs erfahren. Der Gesetzgeber verleiht ihnen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen und damit auch Rechtswirkung gegenüber Privaten entfalten. Das steht im Einklang mit § 4 Abs. 5 ROG 1998, wonach weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen unberührt bleiben, und wirkt sich auf das raumordnerische Abwägungsprogramm aus (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162).
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2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Das ist hier der Fall. Die Antragsbefugnis ist in den Fällen zu bejahen, in denen der Antragsteller die ernsthafte Absicht dartut, in dem von der Zielfestlegung betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen zu beantragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4.6.2003, BauR 2003, 1696 - 1701). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein immissionsschutzrechtlicher Antrag gestellt und im Hinblick auf entgegenstehende Ziele der Raumordnung abgelehnt wurde (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2002, Sächs.VBl. 2003, 84 - 92 unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.1994, NVwZ 1995, 264). Denn in einem solchen Fall gehören die Betriebsinteressen zum notwendigen Abwägungsmaterial des Regionalplans und kann deshalb ein Antragsteller in seinem Recht auf gerechte Abwägung verletzt sein (BVerwG, Urteil vom 5.11.1999, BVerwGE 110, 36 - 40; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998, NVwZ 1999, 592 = BVerwGE 107, 215). Hinsichtlich des Windfarmvorhabens „Teufelsmühle“, das nach der Regionalplanung im Ausschlussgebiet liegt, hat die Antragstellerin in Kooperation mit der Firma p. mit der Stadt Gernsbach am 26.5.2003 und mit der Gemeinde Loffenau am 12.5.2003 einen Pachtvertrag für die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Davon abgesehen, dass der Pachtvertrag zur Nutzung der Flächen auf Gernsbacher Gemarkung für die Errichtung von Windenergieanlagen, die den Raumordnungszielen des angefochtenen Regionalplans widersprechen würden, nach wie vor Bestand hat und deshalb schon aus diesem Grunde die Antragsbefugnis gegeben ist, ist es auch unschädlich, dass die Gemeinde Loffenau entsprechend des Beschlusses des Gemeinderats vom 20.7.2004 mittlerweile vom Vertrag zurückgetreten ist. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 19.4.2004 hätten die Interessen der Antragstellerin auch im Hinblick auf die Standorte in der Gemeinde Loffenau als abwägungsbeachtlicher Belang in die Abwägung eingestellt werden müssen, woraus sich auch in Bezug auf diese Standorte ihre Antragsbefugnis ergibt.
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3. Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Zum Einen ist es nach ihrem Vortrag im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Widerspruchsschreiben vom 5.10.2004 nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde Loffenau zum erneuten Abschluss eines Nutzungsvertrags bereit ist, sollte es der Antragstellerin gelingen, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erstreiten. Zum Anderen haben die Betreiberfirmen auch ein Interesse an der Verwirklichung der drei auf Gernsbacher Gemarkung geplanten Windkraftanlagen dargetan.
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II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Teilregionalplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Unschädlich ist, dass die 4. Anhörung nicht durch Beschluss des Planungsausschusses oder der Verbandsversammlung eingeleitet, sondern von der Verwaltung veranlasst wurde. Denn das Landesplanungsgesetz enthält keine Vorschrift darüber, wer das Anhörungsverfahren einzuleiten hat.
32 
Verfahrensfehlerhaft ist indessen, dass der Antragsgegner die 4. Anhörung nur noch beschränkt auf die durch die Änderung betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Firma p. und damit nicht entsprechend § 12 Abs. 3 LplG i.d.F. vom 10.7.2003, zuletzt geändert am 14.12.2004 - n.F. - durchgeführt hat. Diese Vorschrift, nach der eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist, ist nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes und anderer Gesetze vom 8.5.2003 (GBl. S. 205 und 213; Berichtigung S. 320) auf den angefochtenen Regionalplan bereits anzuwenden. Danach können bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung oder sonstigen Änderungen eines Regionalplans nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden. Sie sind innerhalb eines Jahres, beginnend am 20.5.2003, abzuschließen. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat zwar den Regionalplan am 19.4.2004 und damit noch vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes n.F. als Satzung beschlossen. Ein Verfahren ist indessen erst mit dem letzten Verfahrensschritt „abgeschlossen“, nämlich hier mit der Veröffentlichung der Genehmigung im Staatsanzeiger (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB zu § 244 RdNr. 23).
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Hätte danach eine umfassende, den Anforderungen des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen, so ist dieser Verfahrensfehler jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LplG n.F. unbeachtlich. Denn nach dieser Vorschrift ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Diese Verknüpfung von Verfahrensvorschriften mit der Abwägung ist in dieser Form neu und den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches fremd. Vorliegend kann indessen offen bleiben, ob auch für die Regionalplanung die im Baurecht entwickelten Grundsätze Anwendung finden, d.h. ob diese nur dann zur Unwirksamkeit des Planes führen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Denn es sprechen folgende Gründe dafür, dass die nicht der Vorschrift des § 12 LplG n.F. entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Abwägungsergebnis ohne Folgen war: Zum Einen hat der Antragsgegner bei der 4. Anhörung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht völlig unterlassen, sondern die betroffenen Kommunen und Planungsträger sowie die Betreiberfirma p. angehört. Zum Anderen ist anläßlich der 2. und 3. Anhörung eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, bei der zahlreiche Einwendungen eingegangen sind. Zwar wurde vor der 4. Anhörung die Zahl der vorgesehenen Vorrangstandorte noch einmal nahezu halbiert, jedoch ist nicht erkennbar, was hierzu seitens einer zu beteiligenden Öffentlichkeit noch hätte vorgetragen werden können, das nicht schon Gegenstand der Erörterungen gewesen war. Vor allem ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners trotz weiterer Stellungnahmen seitens einer etwa beteiligten Öffentlichkeit an der vorgesehenen Reduktion der Vorrangstandorte festgehalten hätte. Denn die Verbandsversammlung war mehrheitlich ersichtlich zur Reduktion der Vorrangstandorte fest entschlossen, was allein der Umstand zeigt, dass sie entgegen der Vorlage der eigenen Verwaltung und trotz deren Warnung, die Grenze zur Negativplanung nicht zu überschreiten, an ihrem letztlich beschlossenen Konzept festgehalten hat.
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2. Der Regionalplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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a.) Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 11 Abs. 3 LplG n.F.. Dort heißt es: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG n.F. Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festzulegen. Nach § 11 Abs. 7 kann der Regionalplan diese Festlegungen grundsätzlich in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten treffen; Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 müssen indessen als Vorranggebiete, die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. (gleichlautend: § 8 Abs. 3 Ziff. 11 LplG a.F.) für die Festlegung von „Zielen mit negativ-planerischer Funktion“ bedarf es, denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738).
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b.) Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2.HS LplG n.F., die den Regionalverbänden die Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für die Windenergienutzung nur Vorranggebiete und Ausschlussgebiete und keine Vorbehaltsgebiete festzulegen, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verfassungswidrig. Die Ausweisung von Vorbehalts- und Ausschlussgebieten hat zur Folge, dass sowohl für betroffene Gemeinden als auch für Private verbindliche Festlegungen getroffen werden. Zweifelsohne wird mit der Ausweisung der Standorte für die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. genannten Vorhaben in die zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gehörende Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) eingegriffen, da die Gemeinden durch § 4 Abs. 1 LplG n.F., § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet sind, diese Ausweisung als Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne an sie anzupassen. Das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, steht den Gemeinden jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ zu. Seine nähere Ausgestaltung ist daher dem Gesetzgeber überlassen. Gesetzlichen Eingriffen sind allerdings Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107, 119 f.; Beschluss vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, BVerfGE 56, 298, 313 f.; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -).
37 
Ob und inwieweit die Planungshoheit zu dem unantastbaren Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.6.1987, a.a.O., S. 118 f.; Beschluss v. 7.10.1980, a.a.O., S. 312 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn ein etwaiger mit der gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben verbundener Eingriff in die kommunale Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 191). Insgesamt beurteilen sich danach die Zulässigkeit und Grenzen gebietsscharfer Standortentscheidungen stets nach der Aufgabenstellung der Raumordnungsplanung sowie - im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in mehrstufigen Planungsprozessen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens darf der Landesgesetzgeber einen Träger der Regionalplanung zur gebietsscharfen Ausweisung von Infrastrukturvorhaben ermächtigen, soweit die vorstehend dargelegten verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten werden.
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Die in § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1, 2. HS LplG n.F. getroffene Regel beachtet diese Grundsätze. Der mit ihr verbundene Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Ausweislich der Begründung zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LT-Drs. 13/1883) sollte mit dem Gesetz der Anpassungsverpflichtung des § 22 ROG 1998 nachgekommen und eine Anpassung an das Raumordnungsgesetz des Bundes erreicht werden. Die Begründung zu der Neufassung des § 8, jetzt § 11 LplG n.F., lautet dementsprechend, dass die Neufassung zur Anpassung der bisherigen Regelung an § 7 ROG erfolgt. In dieser Bestimmung enthalte das Rahmenrecht des Bundes erstmals Vorgaben für den Inhalt insbesondere der Regionalpläne. Die Neufassung bringe keine Erweiterung der regionalen Planungskompetenz über die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes hinaus. Sie schaffe im Wesentlichen nur die konkretisierte Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg. Im Rahmen der Kompetenz für die Festlegung von Standorten für Infrastrukturvorhaben sei die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen von besonderer Bedeutung. Die Kompetenz zur Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei nach Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 ROG unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, regionsweit flächendeckend die übrigen Gebiete als Ausschlussgebiete festzulegen, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen unzulässig seien. Seien die Voraussetzungen der Raumbedeutsamkeit zu bejahen, seien in der Regel Standortfestlegungen des Regionalplans für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich. Durch die Verpflichtung zur kombinierten Festlegung könnten die Regionalverbände einer ungeordneten oder ausschließlich durch örtliche Interessen bestimmten Nutzung der Windenergie entgegenwirken. Für die Standorte von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen sei die Kombination von Vorranggebieten und Ausschlussgebieten gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch diese Kombination werde bei der Nutzung der Windenergie erreicht, dass in allen Regionen auf Grund einer regionsweiten Prüfung die Standorte festgelegt würden, in denen eine vor allem landschaftsverträgliche Nutzung der Windenergie möglich sei, und zugleich die Gebiete bestimmt wurden, in denen die Aufstellung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen unzulässig sei. Durch die regionsweite flächendeckende Standortplanung werde ein einheitliches Konzept verwirklicht und letztlich eine „Verspargelung“ der Landschaft vermieden (LT-Drs. 13/1883, S. 35/36).
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Diese Erwägungen rechtfertigen die Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Belange der Gemeinden werden dadurch hinreichend gewahrt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. vor der gebietsscharfen Ausweisung eines Standortes für ein regionalbedeutsames Vorhaben zu einer umfassenden Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange verpflichtet, soweit diese Ausweisung für nachfolgende Planungsentscheidungen bindend ist (vgl. Runkel in: Bielenberg/Erbguth/Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 RdNr. 56 ff., 74). Im Rahmen des so genannten Gegenstromprinzips sind in dieser Abwägung auch die Vorstellungen der betroffenen Gemeinde über die Nutzung des für das Vorhaben vorgesehenen Bereichs zu berücksichtigen (vgl. die rahmenrechtlichen Vorgaben in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 S. 2 ROG). § 12 Abs. 2 Nr. 1 LplG n.F. verlangt dementsprechend, dass bei der Ausarbeitung der Regionalpläne außer den anderen Planungsträgern auch die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung zu beteiligen sind, soweit sie in ihren Aufgaben berührt sind. Hierdurch wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, auf die Regionalplanung Einfluss zu nehmen und ihre eigenen Planungsvorstellungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, 335 = PBauE § 1 Abs. 4 BauGB Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 19.12.2000 a.a.O.).
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Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergieanlagen hat zum Einen überregionale Bedeutung, und wirkt sich auch außerhalb des Planungsgebiets einer Gemeinde aus. Zum Anderen hat bereits der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehen, dass auch der Regionalplanung das Recht eingeräumt wird, durch verbindliche Festlegungen mit Zielwirkung die Ausschlusswirkung für das übrige Plangebiet zu bewirken. Da diese Wirkung durch die Festlegung von Vorbehaltsgebieten nicht erreicht werden kann, kann es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt sein, von vornherein den Regionalverbänden die Aufgabe zuzuweisen, bei ihrer Planung nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen. Im Übrigen zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Regionalplänen, in denen Vorbehalts-, Vorrang- und Ausschlussgebiete festgelegt wurden, die Schwierigkeiten auf, in diesen Fällen die Frage zu beurteilen, ob in dem entsprechenden Planungsraum der Windkraft die von der Rechtsprechung geforderte Chance eingeräumt wurde und Standorte ausgewiesen wurden, die substanziell von einigem Gewicht sind. Im Übrigen werden durch die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG n.F. lediglich raumbedeutsame Anlagen erfasst. Für sonstige Anlagen verbleibt es bei der Planungshoheit der Gemeinde.
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Auch im Hinblick auf Art. 12 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 17.12.2002 und 13.3.2003 (4 C 15.01, NVwZ 2003, 733 und 4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber den raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB über ihren raumordnungsrechtlichen Wirkungsbereich hinaus die Bindungskraft von Vorschriften verleiht, die Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen. In die Abwägung sind alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplanung) erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998). Bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung gehören zum Abwägungsmaterial auch die privaten Belange der Eigentümer von zur Windenergienutzung geeigneten Flächen. Die Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihre weiträumige Sichtweise und ihr Rahmencharakter berechtigen den Planungsträger allerdings dazu, das Privatinteresse an der Nutzung der Windenergie auf geeigneten Flächen im Planungsraum verallgemeinernd zu unterstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Dabei darf der Träger der Regionalplanung berücksichtigen, dass die Privatnützigkeit der Flächen, die von der Ausschlusswirkung der Konzentrationsentscheidung erfasst werden, zwar eingeschränkt, aber nicht beseitigt wird. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226<242 f.>). Die Ausschlusswirkung der in einem Regionalplan festgelegten Vorranggebiete steht einem gebietsexternen Windenergievorhaben überdies nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" entgegen. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.) Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden. Diese Grundsätze berechtigen auch vorliegend den Landesgesetzgeber, den Regionalverbänden die Pflicht zur Planung aufzuerlegen mit der Vorgabe, nur Vorrang- und Ausschlussgebiete festzulegen.
42 
c.) Die Festlegung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung als Ziele der Raumordnung genügt auch dem für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -; vgl. auch BVerwGE 118, 181 <187, 189>, Gaentzsch, in: Berliner Komm. zum BauGB, § 1 RdNr. 32, 35; Gierke/Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 381). Zu § 1 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet habe, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweise, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Anders als Bauleitpläne müssen Ziele der Raumordnung nicht aus städtebaulichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern aus überörtlichen Raumordnungsinteressen erforderlich sein. Auch ihnen fehlt jedoch die Erforderlichkeit, wenn ihrer Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005, a.a.O.).
43 
aa) Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung für die Standorte Nr. 1 „Armenberg“ (Östringen) und Nr. 2 „Pfaffengrund“ (Kraichtal) mit einer Windgeschwindigkeit von jeweils 4,2 m/sec. und damit einer ausreichenden Windgeschwindigkeit zu rechnen. Auf nachfolgende Entwicklungen kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit, vergleichbar der Erforderlichkeit für Bebauungspläne nach § 1 Abs. 3 BauGB, nicht an.
44 
bb) Ein rechtliches Hindernis steht den festgelegten Vorrangflächen nicht entgegen, obwohl diese zum Teil in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten liegen. Denn von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden. Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose, vergleichbar der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung, berücksichtigen. Ein gewichtiges Indiz bildet hierfür die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.). Vorliegend hat der Antragsgegner für die in Betracht kommenden Vorbehaltsgebiete jeweils eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde eingeholt.
45 
d.) Die windenergiebezogene Teilfortschreibung des angefochtenen Regionalplans erfüllt auch die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (a.a.O.) aufgestellt hat.
46 
Danach bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB n.F.), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf einer unzulässigen „Negativplanung“ entkräften. Wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Ob diese Grenze überschritten ist, kann nur angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum entschieden werden. Dabei kann die Sperrung eines oder mehrerer Außenbereiche für die Windenergienutzung aus Sicht des Regionalplans, welcher der großräumigen Entwicklung verpflichtet ist, gerechtfertigt sein, um die Errichtung von Windkraftanlagen im Planungsraum zu steuern. Eine "Verhinderungsplanung" liegt nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt.
47 
Dabei sind Abwägungen bei der Erstellung von Raumordnungsplänen an ähnlichen Maßstäben zu messen wie Abwägungen in der Bauleitplanung. Es muss überhaupt eine Abwägung stattfinden, es ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, diese Belange sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Bei der Aufstellung eines Raumordnungsplanes müssen sowohl die betroffenen gemeindlichen Planungsbelange eingestellt wie auch die Belange betroffener Privater in der Abwägung berücksichtigt werden. Mit welcher Detailgenauigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind, hängt davon ab, ob ein Plansatz strikte Bindungswirkung haben wird oder ob bei seiner Anwendung Nachkorrekturen möglich sind. Eine solche strikte Bindung kommt insbesondere für die Negativwirkung von Raumordnungszielen über § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS. BauGB in Betracht (vgl. hierzu OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.10.2004, NVwZ-RR 2005, 162). Dies bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (OVG Greifswald, Urteil vom 7.9.2000, a.a.O.). § 3 Nr. 2 ROG n.F. enthält eine Definition der Ziele der Raumordnung, wonach es sich dabei um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes handelt. Die Festlegung der Vorrangstandorte und der Ausschlussgebiete im angefochtenen Raumordnungsplan sind daher Ziele der Raumordnung in dem Sinne, dass damit verbindlich Standortentscheidungen getroffen werden, welche die Fachbehörde binden und dieser keine Entscheidungsspielräume mehr einräumen.
48 
Nach diesen Grundsätzen ist der Abwägungsvorgang vorliegend nicht zu beanstanden.
49 
aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan am 19.4.2003 sah die Regelung des EEG keine Beschränkung der Abnahmeverpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.5.2004 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 2.4.2004 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich den Vermittlungsausschuss anzurufen, um eine Kappungsgrenze einzuführen. Netzbetreiber sollten nicht verpflichtet sein, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen sei, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 65 von 100 des Referenzertrages erzielen könnten mit dem Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen an schlechten Standorten im Binnenland nicht durch das EEG voranzubringen (BT-Drs. 15/3162, S. 2 rechte Spalte). Diese Entwicklung musste der Antragsgegner jedoch nicht berücksichtigen. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dessen Rechtsgedanke auch für die Beschlussfassung über Regionalpläne herangezogen werden kann, ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan maßgeblich, hier also der 19.4.2004. Zu diesem Zeitpunkt sah die Regelung des EEG keine Abhängigkeit der Abnahmeverpflichtung von einer bestimmten Windhöffigkeit vor. Dem entsprach auch die Tischvorlage zur Sitzung vom 19.4.2004. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. Ändern sich zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans die abwägungsrelevanten Umstände so gravierend, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist, ist eine Neubewertung der Entscheidung zwingend. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss ein Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB entsprechen. Die Gemeinde bzw. der Plangeber ist daher gehalten, den bereits beschlossenen Plan bis zu seiner Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen zu verlieren. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens (vgl. BVerwGE 56, 283/288; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 132 f.; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 44 zu § 214, BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003, BayVBl. 2003, 568 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch für Regionalpläne. Auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses musste der Antragsgegners zwar in Betracht ziehen, dass wieder eine Kappungsgrenze für windarme Standorte in das Gesetzgebungsvorhaben eingefügt werden würde, indessen war er nicht gehalten, den ungewissen Ausgang des Vermittlungsverfahrens abzuwarten und das Inkrafttreten des Regionalplans zunächst nicht weiter zu betreiben. Vielmehr ist hier allein formal darauf abzustellen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplans am 7.6.2004 ein EEG, das die Förderung von einer bestimmten Windhöffigkeit abhängig macht, noch nicht in Kraft war.
50 
bb) Dem Teilregionalplan liegt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die sieben Schritte, mit denen der Antragsgegner in einem Suchlauf Ausschlussflächen ermittelt hat, sind nicht zu beanstanden. Denn in zulässiger Weise hat der Antragsgegner im zweiten Schritt unter dem Gesichtspunkt „regionalprägender und identitätsstiftender Landschaftsformen mit hoher visueller Verletzbarkeit und mit hoher Fernwirkung“ den gesamten Westrand des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes ausgeschlossen. Hierbei hat er mit Hilfe von Höhenprofilen, die für repräsentative Sichtachsen von den Gebirgsräumen zum Rheintal gebildet worden sind, die Abgrenzung nach Osten hin vorgenommen. Ergab ein Höhenprofil, dass die Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 133 m vom Rheintal aus sichtbar ist und die Distanz vom Rheintal aus weniger als 10 km beträgt, wurde der Gebirgsbereich als Ausschlussgebiet definiert. Denn bis zu einer Entfernung von 10 km sei, sofern die Anlage nicht sichtverschattet ist, bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds zu rechnen. Die Wahl dieses Kriteriums als Ausschlusskriterium, liegt im planerischen Ermessen des Antragsgegners und ist nicht zu beanstanden. Dabei war der Antragsgegner auch nicht gehalten, etwa in dem Bereich, in dem die Autobahn A 8 diesen Bereich schneidet, im Hinblick auf eine etwaige Vorbelastung eine geringere Schutzwürdigkeit anzunehmen und von diesem Kriterium eine Ausnahme zu machen, denn einem Regionalverband ist es als Plangeber gestattet, im Hinblick auf die eine gesamte Region erfassende Planung zunächst einen gröberen und pauschaleren Maßstab anzulegen. Insoweit hat der Antragsgegner nach Durchführung des Suchlaufs noch einmal überprüft, welche Standorte bei Wegfall dieses Kriteriums zusätzlich in Betracht gekommen wären, hat im Einzelfall eine Prüfung im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Standorte von der Rheinebene aus vorgenommen und unter diesem Gesichtspunkt die Standorte erneut ausgeschlossen. Dieses differenzierte Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
51 
cc) Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner als weiteres Kriterium im zweiten Schritt des Suchlaufs „große unzerschnittene Räume mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ als Ausschlusskriterium gewählt hat. Nach Aussage des als amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung angehörten Mitarbeiters der Landesanstalt für Umweltschutz handelt es sich bei diesen „großen unzerschnittenen Räumen mit hoher Eignung für die landschaftsgebundene, stille Erholung“ um sogenannte „Filet-Stücke“ des Naturschutzes, die unabhängig von einer zerschneidenden Wirkung einer Windenergieanlage möglichst von jedweden Eingriffen freigehalten werden sollen. Von den in Baden-Württemberg befindlichen sechs derartigen Räumen liegen zwei Räume im Planungsgebiet des Antragsgegners. Auch insoweit hält sich die Entscheidung, dieses Kriterium als Ausschlusskriterium festzulegen, im Rahmen des planerischen Ermessens des Antragsgegners.
52 
dd) Dementsprechend liegt auch kein Abwägungsmangel darin, dass der von der Antragstellerin favorisierte Standort „Teufelsmühle“ von vornherein nie Bestandteil der Überlegungen des Antragsgegners zur Auswahl der Vorrangstandorte gewesen ist. Zu Recht hat der Antragsgegner den Standort „Teufelsmühle“ im Hinblick auf seine Lage in einem „großen unzerschnittenen Raum“ abgelehnt. Im Übrigen ist auch dieser Standort im Nachhinein noch einmal daraufhin überprüft worden, ob er wegen seiner Lage in der Randzone dieses unzerschnittenen Raums dennoch in Betracht gezogen werden kann. Jedoch ist er im Hinblick auf seine Exponiertheit im konkreten Einzelfall wiederum abgelehnt worden, wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
53 
ee) Schließlich war es dem Planungsausschuss des Antragsgegners nicht verwehrt, mittels einer Ortsbesichtigung die nach der 3. Anhörung verbliebenen neun Standorte zu besichtigen und jeden Einzelfall einer konkreten Bewertung zu unterziehen. Nicht zu beanstanden ist insofern auch, dass der Planungsausschuss und ihm folgend später die Verbandsversammlung im Hinblick auf die Abwägung Landschaftsbild einerseits und Förderung erneuerbarer Energien andererseits zu einer anderen Wertung gelangt ist, als die Vorlage der Verwaltung des Antragsgegners. Denn zuständiges und letztentscheidendes Gremium ist die Verbandsversammlung, die den Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ als Satzung beschlossen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Erholung und das Landschaftsbild bereits unter Punkt 6 berücksichtigt, beschrieben und abgewogen hatte, denn wie bereits ausgeführt, stand es der Verbandsversammlung frei, die Standorte nochmals einer strengeren Beurteilung nach den selbst gewählten Kriterien zu unterwerfen.
54 
e.) Sind demnach die einzelnen Abwägungsschritte nicht zu beanstanden und liegt der Planung ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde, so ist auch das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit der Ausweisung von vier Vorrangstandorten mit einer Fläche von ca. 2 km² (200 ha) gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 2.137 km² der Windenergienutzung im Plangebiet - noch - in substanzieller Weise Raum geschaffen. Mit dem Ergebnis, dass auf 1 Promille der Fläche die Nutzung der Windenergie möglich ist, überschreitet der Antragsgegner noch nicht die Grenze zur Negativplanung. Er war nicht gehalten, im Hinblick auf dieses Ergebnis die einzelnen Planungsschritte erneut nachzujustieren, auch wenn insbesondere durch Schritt 2 mit dem Ausschluss des gesamten Westrandes des Schwarzwaldes und des Kraichgauer Hügellandes sowie der „großen, unzerschnittenen Räume“ große Teile des Plangebiets von vornherein außer Betracht geblieben sind. Dass an den nunmehr festgelegten Vorrangstandorten auf Grund der Eigentumsverhältnisse vor Ort die Errichtung von Windenergieanlagen möglicherweise nicht zu verwirklichen ist, brauchte der Antragsgegner bei seiner Planungsentscheidung nicht weiter zu berücksichtigen, denn insofern durfte er eine grobe, auf das gesamte Planungsgebiet bezogene Suche durchführen, ohne hierbei die einzelnen Eigentumsverhältnisse an den vorgesehenen Standorten in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf das Abwägungsergebnis ist daher von 4 Vorrangstandorten auszugehen, auf denen insgesamt 18 Anlagen errichtet werden können. Dies kann nicht als rechtswidrig bewertet werden.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss
64 
Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.