Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Nov. 2012 - 4 A 288/11
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Betrieb einer Diskothek.
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Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 10 in A-Stadt.
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Unter dem 07.03.1991 erteilte das damalige Landratsamt A-Stadt Herrn H.-P. D., dem Ehemann der Beigeladenen zu 1., eine Baugenehmigung für die Umnutzung einer Kantine auf diesem Grundstück in eine Gaststätte. In der Baubeschreibung zum Bauantrag war angegeben:
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„Im hinteren Teil des Gebäudes, das keine Fenster nach draußen hat, wird ein gastronomisches Kommunikationszentrum entstehen. Hier laufen Veranstaltungen wie: Kabarett, Pantomime, Life Musik, Girarren-Abende mit Flamenco-Musik, Musikgruppen, die hier einen ersten öffentlichen Auftritt bekommen, Dichterlesungen, Modeparty, Modeschau, Talkshow, Wochenend-Disco, (ohne Hardrock, Punk o. ä.), größere Vereinsfeiern u. s. w.“
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In den „Prüfbemerkungen/Auflagen“ zur Baugenehmigung war unter Ziffer 4 geregelt:
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„Da das Vorhaben in einem Baugebiet liegt, für das ein Bebauungsplan angestrebt wird, kann die Baugenehmigung vorerst nur befristet für 2 Jahre erteilt werden.“
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Unter dem 14.08.1992 erteilte das Landratsamt die „Zustimmung“ zu einer Nutzungserweiterung zu dem vorhandenen Gaststättenbetrieb in Form eines Biergartens. In dem Bescheid hieß es: „Die Frist endet im März 1993“. Die endgültige Genehmigung könne erst nach Ablauf der Frist geprüft werden. Der Biergarten sei im Zusammenhang mit der Gaststätte zu betrachten.
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In der Folgezeit wurden auf dem Grundstück weiter Gaststätten betrieben, unter anderem die Musikkneipe „P.“. Im Jahr 2008 erfolgte ein Betreiberwechsel. Im Jahr 2009 wurde das Objekt an die Beigeladene zu 2. vermietet. Diese meldete am 07.07.2009 beim Gewerbeamt der Stadt A-Stadt auf dem Grundstück das „Betreiben einer Diskothek“ an.
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Im Jahr 2004 erwarb der Kläger das Miteigentum des ca. 150 m bis 200 m von den Räumlichkeiten entfernten Grundstücks V.-d.-H.-Straße 52, das mit einem Wohnhaus bebaut ist.
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Am 03.06.2010 beschwerte sich der Kläger per E-Mail beim Beklagten über Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Diskothek. Seit mehreren Monaten werde die Familie an den Wochenenden bis in die Morgenstunden durch die Bässe der Musik gestört. Selbst bei geschlossenem Fenster seien die Töne zu hören. Der Zustand sei unzumutbar. Er bitte um „schnellstmögliche Bearbeitung und um eine Rückantwort, was dagegen getan“ werde.
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Mit Schreiben vom 29.07.2010 teilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit, dass es für die Nutzung des Objekts als Diskothek an einer Genehmigung fehle und gab ihr Gelegenheit, bis zum 30.08.2010 durch die Einreichung von Bauvorlagen die Zulässigkeit des Vorhabens im Genehmigungsverfahren prüfen zu lassen.
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Die Beigeladene zu 1. bat daraufhin um Erteilung einer „endgültigen Genehmigung“ und erklärte, dass sich seit dem Zeitpunkt der bereits erteilten Genehmigungen im Wesentlichen nichts verändert habe. Die Beigeladene zu 2. betreibe das Objekt nach wie vor als Schankwirtschaft mit Kleinkunstbühne und Biergarten. Zudem seien die Grundlagen für die damalige Befristung der Baugenehmigung weggefallen, weil sich das fragliche Gebiet nicht zum Wohngebiet, sondern durch die Ansiedlung mehrerer Betriebe wie etwa einer Wurstwarenfabrik und einer Druckerei zu einem Gewerbemischgebiet entwickelt habe. Der Beklagte vertrat in Schreiben an die Beigeladene zu 1. weiter die Auffassung, dass der Betrieb formell illegal erfolge.
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Am 09.09.2010 meldete die Beigeladene zu 2. das auf dem Grundstück ausgeübte Gewerbe zu einer „Schankwirtschaft mit Kleinkunstbühne und Biergarten“ um. Die Diskothek werde wegen Änderung der Betriebsart nicht mehr betrieben.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2011 beschwerte sich der Kläger beim Beklagten darüber, dass noch immer kein Ergebnis der Überprüfung vorliege. An dem Betrieb einer Diskothek auf dem fraglichen Grundstück bestehe kein Zweifel. Er bat um „zeitnahe Bearbeitung der Anfrage … und der Einleitung ggf. erforderlicher Schritte“.
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Mit Bescheid vom 03.02.2011 ordnete der Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. die Vorlage von Bauvorlagen zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für das Betreiben einer „Tanzbar mit Biergarten“ auf dem fraglichen Grundstück an. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 21.02.2011 Widerspruch. Sie berief sich auf Bestandsschutz, weil das Objekt wie in der genehmigten Form betrieben werde. Die damaligen Befristungen seien rechtswidrig. Den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Genehmigung nahm die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 03.05.2011 zurück.
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Im Februar 2011 erfolgte eine „Orientierungsmessung“ durch das Umweltamt des Beklagten. Dabei wurde in 10 m Entfernung ein „Orientierungswert“ von ca. 63 dB(A) ermittelt, aus dem die Behörde errechnete, dass in ca. 200 m Entfernung der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht eingehalten werde.
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Mit Schreiben vom 10.05.2011 bat der Kläger um Mitteilung des Verfahrensstandes. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagiert hatte, bat der Kläger mit Schreiben vom 09.06.2011 erneut um eine Rückantwort bis zum 17.06.2011. In dem Schreiben heißt es: „Insoweit können unsere Mandanten ein unverzügliches Einschreiten erwarten, was hiermit auch nochmals gefordert wird“. Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet geblieben war, forderte der Kläger den Beklagten nochmals mit Schreiben vom 22.06.2011 unter Fristsetzung bis zum 06.07.2011 zur Stellungnahme auf. Der Beklagte entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 14.10.2011, dass die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer unbefristeten Genehmigung beantragt habe und die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 21.10.2011, dass die vorliegende Nutzungsart niemals genehmigt worden sei. Hiervon sei der Beklagte selbst ausgegangen. Das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Er, der Kläger, sei nicht mehr gewillt, den rechtswidrigen Zustand zu tolerieren.
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Am 28.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Der Beklagte sei zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet. Der Betrieb der Diskothek sei nicht genehmigt. Aufgrund der erheblichen Störungen sei das Ermessen des Beklagten auf Null geschrumpft.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, gegen den Betrieb einer Diskothek in dem Objekt L.-Weg/S.-Straße 10 in A-Stadt bauaufsichtlich einzuschreiten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage für unzulässig. Der Kläger habe keinen Antrag auf ein konkretes bauaufsichtliches Einschreiten gestellt, sondern lediglich eine Überprüfung von Amts wegen angeregt. Die vom Kläger geforderte Überprüfung habe er, der Beklagte, vorgenommen. Dabei seien keine Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen festgestellt worden. Das Vorhaben sei nicht formell rechtswidrig. In Würdigung der Gesamtumstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine befristete Genehmigung ernsthaft beabsichtigt gewesen sei. Man habe lediglich ermöglichen wollen, das Objekt an die neue Rechtslage anzupassen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung habe man befürchtet, dass das Vorhaben nicht mit einem beabsichtigten Bebauungsplan in Einklang zu bringen sei. Die Nutzung als Gaststätte sei auch in einem Wohngebiet zulässig gewesen. Durch eine spätere Überprüfung hätte man ggf. lärmintensivere Nutzungen beschränken können. Die Nebenbestimmungen seien daher als Auflagenvorbehalte einzustufen, von denen nie Gebrauch gemacht worden sei. Der Betrieb sei entsprechend § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in dem fraglichen Gebiet zulässig, da sich dort ein großer Fleischverarbeitungsbetrieb befinde und angrenzend ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sei. Durch die Baugenehmigungen sei auch die Vereinbarkeit mit Immissionsschutzanforderungen bindend festgestellt worden.
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Die Beigeladene zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage ebenfalls mangels eines vorherigen Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten für unzulässig. Im Übrigen gingen von der Gaststätte keine für den Kläger unzumutbaren Lärmbelästigungen aus. Andere Nachbarn hätten sich nicht beschwert. Ferner sei das Vorhaben materiell rechtmäßig und bestandsgeschützt. Eine Nutzungsänderung zu einer „Vollzeitdisco“ habe nicht stattgefunden. Die damaligen Genehmigungen seien als unbefristete Baugenehmigungen mit Auflagenvorbehalten zu verstehen. Etwaige Befristungen seien rechtswidrig. Befristungen seien kein zulässiges Mittel, um das Spannungsverhältnis zwischen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen und der Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 34 BauGB aufzulösen.
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Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dr.-Ing. G. vom 17.08.2012 Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.11.2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hat auf einen Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
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Der Kläger hat einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gestellt. Mag seine Beschwerde über die vom Betrieb der Diskothek ausgehende Lärmbelästigung vom 03.06.2010 ein solches Begehren noch nicht in aller Klarheit ausgedrückt haben, so ist spätestens das Schreiben vom 19.01.2011 als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verstehen. Darin wird neben der Bearbeitung der Anfrage die „Einleitung ggf. erforderlicher Schritte“ erbeten. Damit ist klar, dass sich der Kläger nicht mit einer bloßen Überprüfung begnügt, sondern darüber hinaus behördliche Maßnahmen gegen den Betrieb der Diskothek verlangt. Noch deutlicher hat der Kläger in dem Schreiben vom 09.06.2011 ausdrücklich ein „unverzügliches Einschreiten“ gefordert. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit dieser Formulierung – abweichend vom Wortlaut – lediglich eine unkonkrete Anregung gemeint sein könnte. Auch in dem Hinweis in dem Schreiben vom 21.10.2011, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei, kommt das Begehren eines bauaufsichtlichen Einschreitens deutlich zum Ausdruck.
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Der Beklagte hat auf den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Da spätestens seit Eingang des Schreibens vom 19.01.2011 ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vorliegt, ist mittlerweile ein Zeitraum von mehr als 21 Monaten vergangen. Ein zureichender Grund dafür, über den Antrag nicht zu entscheiden, liegt nicht vor. Sollte der Beklagte trotz der Formulierungen in den Schreiben des Klägers Zweifel daran gehabt haben, ob dessen Vorbringen als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verstehen ist, hätte er dies durch eine kurze Nachfrage innerhalb weniger Tage klären können. Aus der nach mehreren unbeantwortet gebliebenen Nachfragen des Klägers schließlich erfolgten Stellungnahme des Beklagten vom 14.10.2011 ergibt sich ebenfalls kein plausibler Grund dafür, von einer Entscheidung über den Antrag des Klägers abzusehen. Die angebliche Prüfung einer unbefristeten Genehmigung konnte keine Zeit mehr in Anspruch nehmen, da die Beigeladene zu 1. ihren entsprechenden Antrag bereits mit Schreiben vom 03.05.2011 zurückgenommen hatte. Zudem lag der mit Schreiben vom 28.09.2010 gestellte Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Erteilung einer „endgültigen Genehmigung“ im Zeitpunkt der Stellungnahme bereits mehr als ein Jahr zurück. Schließlich hätte der Beklagte den Antrag des Klägers spätestens im November 2011 bescheiden können. In der Klageerwiderung vom 15.11.2011 hat der Beklagte deutlich gemacht, dass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Lärmschutzanforderungen bindend festgestellt worden sei. Damit war die Überprüfung abgeschlossen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beklagte darauf nicht zeitnah mit einem (ablehnenden) Bescheid gegenüber dem Kläger reagiert hat.
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Die Klage ist auch begründet. Der vorliegende Betrieb einer Diskothek auf dem Grundstück L.-Weg/S.-Straße 10 in A-Stadt verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ermächtigung zum bauaufsichtlichen Einschreiten kann sich für die Behörde gegenüber einem betroffenen Nachbarn zu einer entsprechenden Pflicht verdichten. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die durch die Nutzung der Anlage verletzte Vorschrift auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Zum anderen muss eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen; das Ermessen der Behörde muss dahingehend reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als diejenige des Einschreitens ermessensfehlerhaft wäre (OVG LSA, Beschluss vom 17.12.2007 – 2 M 279/07 -, juris).
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Gaststättenbetrieb verstößt gegenüber dem Kläger gegen das nachbarschützende und in § 15 BauNVO konkretisierte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
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Nach dem Gebot der Rücksichtnahme kann ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der näheren Umgebung unzulässig sind. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u. a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise – „zuzumuten“ ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 21.01.1983 – 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609). Das Rücksichtnahmegebot beschränkt sich nicht nur auf das Baugebiet selbst, sondern auch auf seine Umgebung. Auch über das Gebiet eines Bebauungsplanes hinaus dürfen von einem Bauvorhaben und seinem Betrieb keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen auf die vorhandene Bebauung ausgehen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen werden regelmäßig die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen (vgl. OVG Saarl, Urteil vom 29.08.2006 – 1 R 21/06 -, NVwZ-RR 2007, 598; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 – 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745).
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Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass der Gaststättenbetrieb die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort – vor dem geöffneten Fenster im Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers (A.1.3 der TA Lärm) – überschreitet.
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Allerdings ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen vor dem Wohnhaus des Klägers – abweichend vom Sachverständigengutachten – nicht der nach der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet anzusetzende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nacht, sondern ein Mittelwert zwischen diesem Immissionsrichtwert und Wert für Gewerbegebiete von 50 dB(A) in der Nacht maßgeblich. Grenzen – wie hier – Wohngrundstücke und gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so hat der Schutz des Wohnens aufgrund dieser „Situationsbelastung“ grundsätzlich einen geringeren Stellenwert. In solchen Lagen kann als Zumutbarkeitsgrenze in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 und 2 TA Lärm ein Wert zwischen den Immissionsrichtwerten für die zum Wohnen dienenden Gebiete und für die Gebietskategorie, der die angrenzende Nutzung zuzuordnen ist, gebildet werden (BayVGH, Urteil vom 14.08.2008 – 14 B 06.1181 -, juris; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 01.12.2004 – 7 B 2327/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 – IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49). Da der Bereich, in dem sich das Grundstück der Beigeladenen zu 1. befindet, an ein Gewerbegebiet angrenzt, ist der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert um ein gewisses Maß zu erhöhen. Jedenfalls bei einem über 45 dB(A) in der Nacht hinausgehenden Schallpegel – dem Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet und ein Gewerbegebiet – ist von einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze auszugehen.
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Zur Überzeugung des Gerichts wird Lärmimmissionsrichtwert durch den Gaststättenbetrieb überschritten. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens bewirkt allein die Gaststätte in den nächtlichen Zeiten an den Wochenenden einen Beurteilungspegel von ca. 47 dB(A).
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Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen. Das Gutachten ist schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei und geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
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Dem Gutachten liegen Schallmessungen am 07.07., 14. bis 15.07. und 04. bis 05.08.2012 zugrunde. Die Auswahl des Ortes für die Messungen ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er einen Ort gewählt hat, der unter Berücksichtigung der Entfernung vom Emissionsort und der Höhe des Immissionsorts zu den gleichen Ergebnissen führt, wie sie bei einer Messung vor dem geöffneten Fenster im Obergeschoss des klägerischen Wohnhauses erzielt worden wären. Aus der dem Sachverständigengutachten anliegenden Luftbildaufnahme geht hervor, dass sich der parallel zur Straße liegende Wall, auf dem der Gutachter die Messungen durchgeführt hat, in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus des Klägers befindet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schall vor dem Wohnhaus in anderer Weise abgeschirmt sein könnte als vor dem gewählten Messort. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass der zwischen der Gaststätte und dem Wohnhaus des Klägers befindliche Wall weder für das Obergeschoss des Wohnhauses noch für den gewählten Messort Lärm abschirmende Wirkung hat. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Wall hierfür zu niedrig ist. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige in der Lage war, die Höhe des Walles richtig zu beurteilen und auf dem anderen Wall für die Messungen eine Höhe zu wählen, die der Hohe des Obergeschosses am Wohnhaus des Klägers entspricht.
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Die vom Sachverständigen gewählte Verfahrensweise, die Messungen nicht unmittelbar vor dem geöffneten Fenster des Wohnhauses, sondern an einem vergleichbaren Ort in der Nähe durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat erläutert, dass er diesen Weg gewählt hat, um die Messungen nicht in Kenntnis nur eines Verfahrensbeteiligten durchzuführen und dadurch Objektivität zu wahren.
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In dem Gutachten wird in nachvollziehbarer Weise erläutert, dass sich die festgestellten Geräusche eindeutig auf den Betrieb der Gaststätte zurückführen lassen. Eine Bereinigung des Messergebnisses von Fremdgeräuschen ist erfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige plausibel erklärt, dass die Lärmauswirkungen des Fleischerreibetriebes vorwiegend in anderen Frequenzbereichen spürbar seien als diejenigen der Gaststätte. Daraus ergibt sich, dass eine Trennung der festgestellten Lärmursachen ohne Schwierigkeiten möglich ist.
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Die Messergebnisse sind repräsentativ. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Wetterbedingungen im Zeitraum der drei Messungen unproblematisch waren. Zudem weichen die Ergebnisse an den drei Messtagen nicht voneinander ab.
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Der vom Sachverständigen angesetzte Zuschlag von 6 dB(A) für ton- und informationshaltige Geräusche entspricht dem Mess- und Beurteilungsverfahren nach A.3.3.5 der TA Lärm. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass aufgrund der Frequenzstruktur und des Rhythmus’ von ton- und informationshaltigen Geräuschen auszugehen ist. Er hat ferner dargelegt, dass die Bestimmung des Zuschlags nach dem Gehöreindruck des Sachverständigen den Regeln der Technik entspricht. Angesichts der Erfahrung und Qualifikation des Sachverständigen hat das Gericht keinen Zweifel, dass dieser in der Lage war, den Zuschlag verlässlich zu bestimmen.
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Ob die vorhandene Lärmbelastung durch den Fleischereibetrieb dazu führt, dass – wovon der Sachverständige ausgeht – für den Betrieb der Gaststätte nur noch ein geringerer Geräuschanteil zur Verfügung steht, oder ob die von der Gaststätte ausgehenden Geräusche isoliert zu betrachten sind, kann dahinstehen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt wird, grundsätzlich auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort abzustellen. Tragen mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bei, so hat die Behörde die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu treffen (Ziff. 5.3 der TA Lärm). Bauaufsichtliches Einschreiten ist daher grundsätzlich auch gegen einen Emittenten zulässig, dessen Lärmimmissionen nicht für sich genommen, wohl aber gemeinsam mit anderen Emittenten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreiten. Abweichendes gilt dann, wenn der von der Anlage ausgehende Lärm die Bagatellgrenze nach 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm nicht überschreitet, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass der hier fragliche Gaststättenbetrieb kausal für eine unzumutbare Lärmbelästigung des klägerischen Grundstücks ist. Denn aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass bereits allein die von dem Betrieb der Diskothek ausgehenden Geräusche den zulässigen Beurteilungspegel überschreiten, während der Fleischereibetrieb für sich genommen die maßgeblichen Beurteilungspegel einhält.
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Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet nicht deshalb aus, weil in der Vergangenheit auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Gaststättenbetrieb genehmigt worden ist. Die Genehmigung vom 07.03.1991 und die Zustimmung zu einer Nutzungserweiterung in Form eines Biergartens vom 14.08.1992 legalisieren nicht den vorliegenden Betrieb einer Diskothek, deren Geräuschauswirkungen die zulässigen Beurteilungspegel in der benachbarten Wohnbebauung überschreiten.
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Denn zum einen ist die in der seinerzeit erteilten Genehmigung geregelte Befristung bis März 1993 abgelaufen. Das Vorliegen einer Befristung ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Genehmigung, in der ausdrücklich eine Frist für deren Geltung geregelt war. Gerade der Umstand, dass in der Zustimmungserklärung vom 14.09.2009 noch einmal von einer „Erteilung“ der endgültigen Genehmigung nach „Ablauf der Frist“ die Rede ist, spricht dafür, dass es sich bei der Formulierung nicht etwa um ein Versehen handelt, mit dem in Wahrheit ein Auflagenvorbehalt geregelt werden sollte. Auch wenn man seinerzeit die Vorstellung gehabt haben sollte, dass zumindest der Gaststättenbetrieb unabhängig von der weiteren bauplanungsrechtlichen Entwicklung dauerhaft genehmigt werden könnte, wollte man das Vorhaben nach Ablauf der genannten Frist einer erneuten Prüfung unterziehen. In dem Bescheid finden sich keine Hinweise darauf, dass innerhalb der genannten Frist lediglich zusätzliche Auflagen geregelt werden durften.
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Auch wenn die Befristung rechtswidrig gewesen sein sollte, ist sie damit nicht wirkungslos. Denn der durch die Nebenbestimmung belastete Adressat hat seinerzeit keinen Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid oder isoliert gegen die Befristung erhoben. Damit wurde der Bescheid bestandskräftig. Etwaige Fehler ist nicht so schwerwiegend und offensichtlich, dass sie zur Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) führen.
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Im Übrigen umfasst die am 07.03.1991 erteilte Genehmigung einschließlich der Zustimmung vom 14.08.1992 nicht den Betrieb der Gaststätte als Diskothek in der aktuellen Art und Weise. Der derzeitige Dauerbetrieb als Diskothek an den Wochenenden wäre selbst bei einer – unterstellten - Weitergeltung der Baugenehmigung mit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden. Die Gaststätte wird in der Baubeschreibung als „gastronomisches Kommunikationszentrum“ dargestellt. Im hinteren Gebäudeteil ohne Fenster sollten zwar – neben einer Vielzahl vergleichsweise kaum lärmintensiver Veranstaltungen wie Kabarett, Pantomime, Dichterlesungen, Modeshows oder Talkshows – auch „Live-Musik“ und „Wochenend-Disco (ohne Hardrock und Punk o. ä.)“ stattfinden. Darin kommt zum Ausdruck, dass lediglich gelegentlich einzelne Disco-Veranstaltungen stattfinden, die jedoch – wie sich aus dem Ausschluss von Punk und Hardrock ergibt – nicht mit einer hohen Lärmintensität verbunden sein sollten.
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Demgegenüber tritt beim aktuellen Betrieb der Gaststätte der Charakter einer Diskothek in den Vordergrund. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Gaststätte an den Wochenenden dauerhaft als Diskothek betrieben wird. Typisch für Diskotheken ist insbesondere, dass Disk-Jockeys die Tonträger auflegen und die Musik über aufwendige Lautsprecheranlagen eingespielt wird. Eine Diskothek oder ein diskothekenähnlicher Betrieb einer Gaststätte ist dadurch gekennzeichnet, dass die eingespielte Musik hinsichtlich der Lautstärke und der Darbietung über den Charakter einer Hintergrundmusik hinausgeht, die eine mühelose Unterhaltung aus gewöhnlicher Distanz zulässt (Beschluss der Kammer vom 31.05.2005, a. a. O.). Aus dem Internetauftritt der Beigeladenen zu 2. geht hervor, dass in dem „Club“ (szeneübliche Bezeichnung für Diskotheken) acht DJ’s tätig sind, die dem „Mainfloor“ und der „Lounge“ zugeordnet sind. Im Programm („Monatsflyer“) ist eine Live-Rock-Nacht angekündigt, im Übrigen legen DJ’s auf. Der Charakter einer Diskothek wird durch die auf der Internetseite präsentierten Fotos bestätigt, auf der DJ’s, gefüllte Tanzflächen und Live-Auftritte mit elektronisch verstärkten Instrumenten zu sehen sind. Die Musikrichtung ist zwar offensichtlich nicht Hardrock oder Punk. Bei allen DJ’s ist auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. jedoch Techno oder House angegeben, also elektronische Tanzmusik, die durch den Einsatz einer elektronischen Bass Drum geprägt ist und – wie es der Sachverständige in dem Gutachten formuliert - „wummernde Bässe“ erzeugt, von denen ein besonderes Belästigungspotential für die Nachbarschaft ausgehen kann. Die von der Beigeladenen zu 2. vorgenommene Änderung der Gewerbeanmeldung, die erst nach Ankündigung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu 1. erfolgt ist, ändert an dem tatsächlichen Charakter des Betriebs als Diskothek nichts.
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Die von dem Betrieb der Diskothek ausgehenden Lärmemissionen übersteigen diejenigen, die typischerweise mit den in der Betriebsbeschreibung angegebenen Veranstaltungen verbunden sind, deutlich. Es handelt es sich nunmehr um eine Vergnügungsstätte, deren baurechtliche Zulässigkeit nach anderen Vorschriften als Schank- und Speisewirtschaften (vgl. § 2 ff. BauNVO) zu beurteilen ist (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: Beschluss der Kammer vom 31.05.2005, a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), bedarf die Änderung der Betriebsart von einer Schank- und Speisewirtschaft zu einer Diskothek auch im Gewerbegebiet einer besonderen Prüfung, so dass - das Vorliegen einer Genehmigung für einen Gaststättenbetrieb unterstellt - eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt.
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Unabhängig davon ist mit der Genehmigung für den Gaststättenbetrieb, auch wenn sie unbefristet gelten sollte und Musikveranstaltungen erlaubt wären, nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Lärmbelastung für die Nachbarschaft über die nach der TA Lärm zulässigen Grenzen hinaus gehen darf. In der Betriebsbeschreibung versichert der Betreiber ausdrücklich, dass sich die Veranstaltungen „im unteren erlaubten Lautstärkebereich“ halten. Aus der angegebenen Dezibelzahl („85“) ergibt sich nicht, dass nächtliche Lärmimmissionen mit einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) an Wohngebäuden zulässig sein sollten. Auch im Jahr 1992 ließ die TA Lärm selbst in Industriegebieten am Tage keine Immissionswerte von 85 dB (A) zu. Bei einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) ist an Arbeitsplätzen gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ein Gehörschutz zu tragen. Der angegebene Wert kann sich daher allenfalls auf den Pegel in Nähe des Emissionsorts bezogen haben.
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Das dem Beklagten zustehende Ermessen, gegen den Betrieb der Diskothek bauaufsichtlich einzuschreiten, ist auf Null reduziert. Bauaufsichtliches Einschreiten ist geboten, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt, insbesondere, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2009 – 15 ZB 08.3355 -, juris).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Wohnhaus des Klägers ist durch den Betrieb der Diskothek unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Interessen des Klägers an der Nutzung seines Grundstücks, ohne dass er und die übrigen Hausbewohner in ihrem nächtlichen Schlaf gestört werden, überwiegen deutlich gegenüber den Interessen der Beigeladenen, den Diskothekenbetrieb unverändert weiter zu führen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.08.2009 – 6 K 3595/06 -, juris). Bauaufsichtliche Maßnahmen sind im Interesse des Gesundheitsschutzes geboten. Der Umstand, dass Lärmimmissionen auch von dem benachbarten Fleischverarbeitungsbetrieb ausgehen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, ist dieser Betrieb mit geringeren Lärmimmissionen verbunden als die vorliegende Diskothek. Der Fleischereibetrieb hält für sich genommen die zulässigen Immissionswerte nach der TA Lärm ein. Zudem verfügt dieser Betrieb – anders als der Diskothekenbetrieb – über eine Genehmigung. Bauaufsichtliche Maßnahmen gegen diesen Betrieb sind damit ausgeschlossen.
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Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, auf dem Zivilrechtsweg gegen den Betrieb der Diskothek vorzugehen. Der Zivilrechtsweg ist nach der gesetzlichen Regelung gegenüber einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht vorrangig. Die Bauaufsichtsbehörde kann zwar in nachbarrechtlichen Bagatellstreitigkeiten befugt sein, von ihrem Ermessen in der Weise Gebrauch zu machen, dass gegen einen baurechtswidrigen Zustand nicht eingeschritten wird (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009 – 2 Bf 201/06 -). Hier handelt es sich jedoch um einen erheblichen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, gegen den ein Einschreiten zum Schutz wichtiger Rechtsgüter geboten ist.
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Welche Maßnahmen der Bauaufsicht der Beklagte im vorliegenden Fall trifft, um den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen, liegt in seinem Ermessen. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, dem Beklagten eine konkrete bauaufsichtliche Maßnahme aufzugeben (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 27.08.2008 – 5 K 360/08.TR -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 30.06.2005 – W 5 K 05.205 -, juris). Neben der – gerade im Hinblick auf das Fehlen einer baurechtlichen Genehmigung – nahe liegenden Nutzungsuntersagung (§ 79 Satz 2 BauO LSA) kommt auch in Betracht, bestimmte bauliche Maßnahmen zur Minderung der Lärmemissionen anzuordnen. Dabei wird der Beklagte zu beachten haben, dass die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers insgesamt – also auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Geräusche durch den Fleischereibetrieb – nicht über das nach der TA Lärm zulässige Maß hinausgehen dürfen. Allein die Anordnung, Bauvorlagen zur Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vorzulegen, reicht jedenfalls offensichtlich nicht aus, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Eine entsprechende Maßnahme hat der Beklagte bereits vor 21 Monaten - am 03.02.2011 - getroffen, ohne dass dies eine Lärmminderung bewirkt hätte.
- 57
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben als Unterlegene die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Beigeladene zu 2. kann mangels Antragstellung nicht zu den Kosten herangezogen werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger geschätzt.
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:
- 1.
Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C), - 2.
Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 135 dB(C).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.