Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 6 Auslösewerte bei Lärm

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Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:

1.
Obere Auslösewerte:L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweiseL (tief) pC,peak = 137 dB(C),
2.
Untere Auslösewerte:L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweiseL (tief) pC,peak = 135 dB(C).
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

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(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hierv
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published on 16/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 05/11/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Betrieb einer Diskothek. 2 Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 10 in A-Stadt. 3 Unter dem 07.03.1991 erteilte das damalige
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