Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 6 Auslösewerte bei Lärm
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV | § 6 Auslösewerte bei Lärm
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen Inhaltsverzeichnis
Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betragen:
- 1.
Obere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 137 dB(C), - 2.
Untere Auslösewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak = 135 dB(C).
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hierv
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 16/10/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Grü
published on 05/11/2012 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Betrieb einer Diskothek.
2
Die Beigeladene zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 10 in A-Stadt.
3
Unter dem 07.03.1991 erteilte das damalige
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.