Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Feb. 2018 - 3 A 244/16
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer der Beilgeladenen erteilten Zulassung eines Hauptbetriebsplans für einen Kiessandtagebau.
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Die Beigeladene ist Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung für die Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Bewilligungsfeld M.. Das Bewilligungsfeld umfasst eine Fläche von insgesamt 530,46 ha. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 2008 ließ der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen vom 31. August 2004 einen Rahmenbetriebsplan für die Errichtung und Führung eines Betriebes zu Aufsuchung und Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Bewilligungsfeld M. im Nassschnitt einschließlich der notwendigen Betriebseinrichtung und allen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden baulichen Arbeiten sowie Maßnahmen auf einer Gesamtfläche von ca. 68 ha und die Wiedernutzbarmachung auf den im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Flächen zu. Die Zulassung wurde bis zum 31. Dezember 2040 befristet. Die Antragsunterlagen der Beigeladenen waren zuvor bei der Stadtverwaltung in A-Stadt ausgelegt. Nicht ortsansässige Grundstückseigentümer wurden von der Stadt A-Stadt über das Planfeststellungsverfahren informiert. Einwendungen in Bezug auf die heute im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke wurden nicht erhoben. Auch der erlassene Planfeststellungsbeschluss wurde nicht angefochten.
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Unter dem 19. November 2012 beantragte die Beigeladene die Zulassung des 1. Hauptbetriebsplans, welcher die Auffahrung der Lagerstätte, den Bau einer Erschließungsstraße, die Einrichtung der Betriebsanlagen sowie den Beginn der Abbautätigkeit auf einer Fläche von ca. 7,1 ha vorsah. Zu den von der Abbaufläche erfassten Flurstücken gehört auch das im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 6./., Flur 1 der Gemarkung M.. Nach der Planung sollten außerdem u. a. die ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke 3./. für den Bau der Erschließungsstraße und 4., Flur .. der Gemarkung M. für die Betriebsfläche bzw. das Kieswerk als solches in Anspruch genommen werden. Die vorgenannten Flächen werden von der Klägerin landwirtschaftlich bewirtschaftet.
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Der Beklagte ließ diesen Hauptbetriebsplan mit Bescheid vom 15. Februar 2013 befristet bis zum 31. Dezember 2014 zu. In Ziffer 3 der Nebenbestimmungen dieser Zulassung bestimmte der Beklagte, dass die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit erst dann erfolgen dürfe, wenn die Sonderbetriebspläne für das schwimmende Gewinnungsgerät und für die Aufbereitungsanlage durch ihn zugelassen worden seien.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 beantragte die Beigeladene die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2008 im Hinblick auf die Zufahrt zum Tagebau. Entgegen einer ursprünglich geplanten etwa 400 m langen Betriebsstraße mit direkter Anbindung an die K1…. solle eine etwa 100 m lange Betriebsstraße mit Anbindung an die Zuwegung der Firma S. GmbH und der Firma S./Firma R. errichtet werden und die Anbindung an die K1… über die Mitbenutzung der bestehenden Zuwegung erfolgen. Mit dieser Verkürzung solle insbesondere die Betroffenheit von Grundstückseigentümern verringert werden. Der Beklagte ließ die Planänderung mit Bescheid vom 6. November 2013 im vereinfachten Verfahren zu.
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Unter dem 8. Juli 2013 beantragte die Beigeladene die Zulassung des Sonderbetriebsplanes für die Errichtung und den Betrieb einer Aufbereitungsanlage für den Kiessandtagebau M. innerhalb der planfestgestellten Fläche. Der geplante Standort dieser Aufbereitungsanlage umfasst auch Grundstücksflächen, die im Eigentum der Klägerin stehen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 ließ der Beklagte den Sonderbetriebsplan zu. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2016 (Az. 3 A 145/16 MD).
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Mit Schreiben vom 25. September 2015 legte die Beigeladene den 1. Hauptbetriebsplan mit unverändertem Inhalt zur erneuten Zulassung vor, nachdem sie von der bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Zulassung vom 15. Februar 2013 keinen Gebrauch gemacht hatte. Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 ließ der Beklagte den Hauptbetriebsplan nach Beteiligung der örtlich betroffenen Gemeinde befristet bis zum 31. Dezember 2017 zu. Der Beklagte wies dabei darauf hin, die Beigeladene habe sicherzustellen, dass sie für die im Rahmen der bergbaulichen Arbeiten in Anspruch zu nehmenden Grundstücke entsprechende Eigentums- bzw. Nutzungsrechte erwerbe.
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Am 24. Oktober 2016 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, die streitgegenständliche Hauptbetriebsplanzulassung sei ihr nicht bekannt gegeben worden, obwohl sie vom Vorhaben der Beigeladenen betroffen sei. Die Klage sei daher nicht verfristet. Als Eigentümerin von durch das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücken sei sie in eigenen Rechten betroffen, da dem Hauptbetriebsplan eine Gestaltungswirkung zukomme. Die Hauptbetriebsplanzulassung sei rechtswidrig, da der Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Beklagte den Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen zugelassen habe, welcher Grundlage des Hauptbetriebsplans sei, zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei. Die Beigeladene habe innerhalb der gesetzlichen Fünfjahresfrist nicht mit den notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans begonnen. Abgesehen davon habe der Beklagte vor der Zulassung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans keine öffentliche Beteiligung durchgeführt, insbesondere nicht die von der Zulassungsentscheidung betroffenen Grundstückseigentümer beteiligt. Dies sei aber notwendig gewesen, da es sich bei dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung des Hauptbetriebsplans um einen Neuantrag gehandelt habe, nachdem die frühere Zulassung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten sei. Überdies habe der Hauptbetriebsplan aufgrund bestehender Zweifel an der Zuverlässigkeit des früheren Geschäftsführers und heute noch Handlungsbevollmächtigten der Beigeladenen nicht zugelassen werden dürfen. Gegen diesen würden mehrere Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und Urkundenfälschung geführt, wobei die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Flächen und insbesondere dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren stünden.
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Nachdem die Klägerin zunächst die gerichtliche Aufhebung der mit Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016 erfolgten Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 für den Kies- und Sandtagebau M. der Beigeladenen begehrt hat, beantragt sie nunmehr,
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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten über die Betriebsplanzulassung vom 5. Februar 2016 über den Hauptbetriebsplan 2015 bis 2017 für den Kies- und Sandtagebau M. der Beigeladenen rechtswidrig gewesen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, der Klägerin fehle bereits die Klagebefugnis. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans hätten keine drittschützende Wirkung. Die Belange der Eigentümer der von einem Tagebau betroffenen Grundstücke würden bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans wegen der dort erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen, zu denen auch die Belange der Grundeigentümer zählten, Berücksichtigung finden. Mit der – hier bestandskräftigen – Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen sei festgestellt worden, dass die beabsichtigte Gewinnung nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, also auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes, zu beschränken oder zu untersagen sei. Diese Rechtswirkung erstrecke sich auch auf nachfolgende Hauptbetriebsplanzulassungen. Die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens könne bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne somit nicht erneut in Frage gestellt werden, zumal es sich bei Hauptbetriebsplänen um räumlich wie zeitlich begrenzte Konzeptionen handele, im Rahmen deren Prüfung eine nochmalige umfassende Planungsentscheidung einschließlich einer ergebnisoffenen Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen nicht geleistet werden könne. Die Klägerin sei diesbezüglich vielmehr auf den gegebenen Rechtsschutz gegen spätere Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsentscheidungen zu verweisen. Die Klägerin verkenne zudem, dass die Hauptbetriebsplanzulassung selbst nicht zum Entzug von fremdem Eigentum berechtige. Mangels Betroffenheit durch den Hauptbetriebsplan hätten Grundstückseigentümer wie die Klägerin auch nicht vor der Zulassungsentscheidung angehört werden müssen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage komme es auf die übrigen Einwände der Klägerin nicht an.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tritt der Klage aus den Gründen entgegen, die auch der Beklagte vorgetragen hat.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unzulässig.
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Die Klage ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Auf der Grundlage dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung ein Kläger ursprünglich mit der Klage begehrt hat, rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtungsklage erledigt hat. So verhält es sich hier. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 der Beigeladenen für den Kies- und Sandtagebau M. mit Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2016 war bis zum 31. Dezember 2017 befristet und entfaltet somit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund Zeitablaufs keine rechtlichen Wirkungen mehr (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Für die ursprünglich vor Ablauf der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Hauptbetriebsplanzulassung gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Eine Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage ist grundsätzlich zulässig, wenn – wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt – der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des sich hier nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigenden Verwaltungsaktes ein berechtigtes Interesse hat. Ob ein solches Interesse der Klägerin im vorliegenden Fall gegeben ist, bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls muss auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegeben sein (vgl. Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 147), vor allem wenn – wie hier – die Klage zunächst als statthafte Anfechtungsklage erhoben worden ist, für deren Zulässigkeit das Vorliegen einer Klagebefugnis unzweifelhaft eine Sachurteilsvoraussetzung darstellt.
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Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine bloße (verbale) Behauptung der eigenen Betroffenheit genügt insoweit nicht. Bei sogenannten Drittrechtsbehelfen ist, anders als bei der Anfechtung durch den Adressaten des Verwaltungsaktes selbst, der Verwaltungsakt nicht allgemein auf seine Rechtswidrigkeit zu untersuchen. Vielmehr ist das Gericht darauf beschränkt festzustellen, ob der angefochtene Verwaltungsakt drittschützende Normen verletzt. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1989 - 4 C 36.85 - "Moers-Kapellen", juris Rz. 31).
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Den für die Zulassung von Hauptbetriebsplänen maßgeblichen Rechtsvorschriften lässt sich ein drittschützender Charakter nicht beimessen. Dies gilt insbesondere für § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Danach kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das VG Cottbus hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (Az. 3 K 77/15, juris) hierzu ausgeführt:
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„Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar (vgl. Kullmann/Herbert/Weller BbergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 1-2, beck-online). Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG).
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Ein Hauptbetriebsplan ist unter Berücksichtigung seiner Zielkonzeption, insbesondere seines sowohl zeitlich wie planerisch begrenzten Inhalts – anders als der Rahmenbetriebsplan – einer umfassenden Gesamtabwägung von öffentlichen Interessen nicht zugänglich und ist daher nicht geeignet, (effektiven) Drittschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 BbergG zu vermitteln.
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Hauptbetriebspläne sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes aufzustellen. Sie sollen in bestimmten Zeitabständen – in der Regel (wie vorliegend) zwei Jahre – einen Überblick über die geplanten (konkreten) Arbeiten und Anlagen vermitteln. Hintergrund der gesetzlich vorgegebenen kurzen Befristung von Hauptbetriebsplänen ist die dynamische Betriebsweise der typischen Bergbaubetriebe in Gestalt des Abbaus von Bodenschätzen, die durch kurze zeitliche Befristung einer regelmäßigen behördlichen Überprüfung unterzogen werden soll (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 52, Rn. 2). Nach Fristablauf verliert der Hauptbetriebsplan seine Gültigkeit. Er muss entweder nach § 52 Abs. 4 S. 2 BBergG verlängert oder gemäß § 51 Abs. 1 BBergG neu aufgestellt werden. In der vergleichsweise sehr kurzen Befristung der Hauptbetriebspläne zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Betriebsplänen. So sind Sonderbetriebspläne und die Rahmenbetriebspläne auf wesentlich längere Zeit befristet (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Graf-Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 52, Rn. 8ff.).
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Dies ist insoweit gerechtfertigt, als dass der Rahmenbetriebsplan allgemeine Angaben über das Vorhaben enthält, die dazu dienen, einen längerfristigen – in der Zulassungsentscheidung durch Befristung festzulegenden – Rahmen des Vorhabens abzustecken, um dem Bergwerksunternehmer so eine über die typischerweise auf zwei Jahre befristete Hauptbetriebsplanzulassung hinausgehende Planungssicherheit zu geben. Denn die Gesamtabwägung aller für und gegen ein Großvorhaben, wie den Tagebau W., sprechenden Belang ist ein komplexer Vorgang, der in großem Umfang von Tatsachenfeststellungen, Bewertungen und prognostischen Einschätzungen abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 –, Rn 323, juris). Hierfür bietet der zeitlich und räumlich befristete Hauptbetriebsplan jedoch keine geeignete Grundlage, wie auch daran deutlich wird, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Leitentscheidungen jeweils auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit abstellen, dessen Überprüfung im Rahmen einer Gesamtabwägung zwar auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans möglich, dem Hauptbetriebsplanverfahren jedoch aufgrund dessen räumlich wie zeitlich begrenzter Konzeption entzogen ist. Bei der Betriebsplanzulassung handelt es sich zudem nicht um eine Planungsentscheidung. Der allgemeine Grundsatz der Problembewältigung findet im Betriebsplanverfahren keine Anwendung. Auch § 48 Abs. 1 BBergG ermächtigt die Bergbehörde nicht zu einer planerischen oder fachplanerischen Entscheidung. Das allgemeine drittschützende Abwägungsgebot gilt nicht, weshalb auch die Grundsätze über Abwägungsfehler und ihrer Folgen nicht anwendbar sind (vgl. Piens, aaO., § 51, Rn. 16 m.w.N., Rn. 136 m.w.N.).
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Eine andere Wertung folgt nicht aus der hier gegebenen Situation, dass der vorliegend zugrunde liegende Rahmenbetriebsplan im Jahr 1993 zugelassen wurde. Rechtsschutzlücken sind nicht zu befürchten. Dies gilt auch in Ansehung der vom Bundesverfassungsgericht in der Garzweiler II-Entscheidung geforderten Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie in Form eines rechtzeitigen Rechtsschutzes gegen ein die Enteignung erforderndes Vorhaben.
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Eine „ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1BvR 3386/08 -, juris) kann nämlich auf der Ebene des Hauptbetriebsplans aus den genannten Gründen nicht geleistet werden und ist daher auch nicht geeignet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu vermitteln. Das aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Teil herausgelesene Postulat eines „vorgezogenen Rechtsschutzes“ in Verbindung mit einer „doppelten Angemessenheitsprüfung“ (vgl. Dammert, jM 2014, 288-292, juris), ist kein Selbstzweck, welcher dazu führen kann, dass die grundsätzliche Systematik des Bergrechts inklusive der unterschiedlichen Genehmigungsstufen und der Eigenarten der einzelnen Betriebspläne unbeachtet bliebe.
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Gegen das Aufkommen von Rechtsschutzlücken spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht speziell für Enteignungen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 GG, für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren das Gebot effektiven Rechtsschutzes betont und dabei vor allem rechtzeitigen Rechtsschutz eingefordert hat, der jedenfalls auch eine Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfasst (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris). Bei dem in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Enteignung unverzichtbaren Element der Gesamtabwägung handelt es sich demnach zum einen um eine materielle Entscheidungsvorgabe im Rahmen des Art. 14 GG. Darüber hinaus steht die Gesamtabwägung auch in Bezug zur Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Dieser wird zwar nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen erwartet werden kann (vgl. BVerfG aaO.). Diese Wertung kann jedoch vorliegend aus den genannten Gründen nicht dazu führen, dass auf der Ebene des Hauptbetriebsplans eine Gesamtabwägung durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist der Rechtsschutz auf den nachfolgenden Stufen der Besitzeinweisung und der Grundabtretung zu suchen. Diese Möglichkeit ist auch nach der Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentliches Element effektiven Rechtsschutzes und erlangt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13, juris und Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1BvR 3386/08 -, juris), nach welcher insbesondere bei Enteignungen im Wege von bergrechtlichen Besitzeinweisungen im Rahmen auch des einstweiligen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung sowie Gesamtabwägung erfolgen muss, sofern irreparable Entscheidungen drohen, eine wirkungsvolle Verstärkung.“
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Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an. Sind die Interessen der von einem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer somit bereits im Rahmen der umfassenden Abwägung bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zu berücksichtigen und können die betroffenen Grundstückseigentümer hieran anknüpfend einen Rahmenbetriebsplan der gerichtlichen Überprüfung zuführen, fordert das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) als wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, juris Rz. 190 ff.) nicht die Möglichkeit, die betroffenen Eigentümerrechte in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans erneut geltend machen zu können. Die mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans festgestellte grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens kann bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans – vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – demnach nicht erneut in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, juris Rz. 16). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwar erst der Hauptbetriebsplan selbst in Bezug auf die konkreten Vorhabensschritte eine Gestattungswirkung entfaltet, indes nicht bereits zu einem Entzug einzelner Eigentümerpositionen führt. Darauf hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend hingewiesen. Setzt die konkrete Durchführung des Vorhabens, das Gegenstand eines Hauptbetriebsplans ist, die Inanspruchnahme von im Eigentum Dritter stehenden Grundstücksflächen voraus, muss der Vorhabensträger – hier die Beigeladene – sich also zunächst die erforderlichen Eigentums- bzw. Nutzungsrechte verschaffen und ist ggf. ein Grundabtretungsverfahren durchzuführen. Vor einem den Entzug der konkreten Eigentumsposition herbeiführenden Grundabtretungsbeschluss ist wiederum im Hinblick darauf, dass eine Enteignung verhältnismäßig sein muss, eine Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das Vorhaben sprechender Belange vorzunehmen, zu denen auch die Rechte Privater zählen, deren Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Insoweit ist wiederum Rechtsschutz möglich (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, a. a. O. Rz. 216 [m. w. N.]). Im Ergebnis ist den betroffenen Grundstückseigentümern damit sowohl gegen den Rahmenbetriebsplan als auch eine spätere Grundabtretung Rechtsschutz eröffnet, in dessen Rahmen sie ihre Eigentumsrechte geltend machen können. Art. 19 Abs. 4 GG fordert hingegen nicht, dass sämtliche Verfahrensschritte zur Durchführung eines komplexen, über viele Jahre mehrere Entscheidungsebenen umfassenden Vorhabens – wie eines Tagebaus – dem Rechtsschutz privater Dritter zugänglich sind, so lange von den verbleibenden Rechtsschutzmöglichkeiten faktisch und zumutbar Gebrauch gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, a. a. O. Rz. 223 f.). Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle eines Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 gehört.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
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für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.