Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Apr. 2015 - 7 K 8032/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 24.04.2014 deutsche Staatsangehörige und begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin. Sie ist mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und reiste am 12.12.2009 zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie seitdem lebt.
3Unter dem 02.01.2013 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Unter den Antragsunterlagen befand sich das Arbeitsbuch der Klägerin, das u.a. folgende Eintragungen enthält:
409.09.1985 |
Eingestellt als Grundschullehrerin in die B. Mittelschule Nr. 1 |
01.02.1989 |
Entlassen im Zuge der Beförderung in die Kreisabteilung der Partei |
01.02.1989 |
Eingestellt als Instrukteurin für Ideologie in der Parteikreisabteilung |
16.06.1990 |
Befördert zur Parteiorganisation der B. Kreisabteilung der KP Republik Kasachstan |
01.09.1991 |
Entlassen im Zuge der Versetzung nach Anfrage der B. Kreisabteilung für Volksbildung wegen Bedarf als Fachkraft |
01.09.1991 |
Eingestellt als stellvertretende Schulleiterin für Angelegenheiten der Erziehung in die B. Mittelschule Nr. 1 |
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.04.2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin könne sich nicht auf einen Härtefall berufen. Sie habe bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes nicht die Absicht gehabt, als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden.
6Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das BVA mit im Wesentlichen gleicher Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 zurück. Ergänzend führte es aus, dass eine besondere Härte auch mit Blick auf die Antragstellung erst 4 Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik ausscheide. Selbst wenn in der Ehe mit einem Deutschen ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG läge, könne dieser infolge des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs von Verlassen des Aussiedlungsgebietes und Antragstellung nicht mehr geltend gemacht werden.
7Hiergegen hat die Klägerin am 23.12.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die Klägerin sei auf die Voraussetzung des § 27 BVFG von den deutschen Botschaftsangehörigen in Kasachstan nicht hingewiesen worden. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da sie einem Zusammenleben von Ehepartnern entgegenstehe, wenn ein Ehepartner einer Anerkennung als Spätaussiedler begehre.
8Soweit die Beklagte nunmehr einen Ausschlussgrund nach § 5 BVFG anführe, sei zu beachten, dass § 5 Nr. 2 b) BVFG, der die Ausschlusstatbestände nenne, zu unbestimmt sei, was sich insbesondere in der Formulierung „gewöhnlich“ zeige. Zur Tätigkeit der Klägerin selbst sei anzumerken, dass diese als Lehrerin das Fach politische Ideologie unterrichtet habe. Dabei habe es sich um ein in der damaligen Sowjetunion anerkanntes Unterrichtsfach gehandelt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 08.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt sie vor, dass es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aussiedlung und der Stellung eines Härtefallaufnahmeantrages fehle. Außerdem verwirkliche die Klägerin in ihrer Person den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG. Sie übte als Instrukteurin für Ideologie eine Funktion aus, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes gewöhnlich als bedeutsam galt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug und der beigezogenen Ausländerakte des Landkreises Vechta genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
17Es kann dahinstehen, ob das 10. Änderungsgesetz für die Beurteilung eines nachträglichen Aufnahmeanspruchs der Klägerin, die bereits im Dezember 2009 in das Bundesgebiet eingereist ist, Anwendung findet oder ob insoweit die zum Zeitpunkt der Einreise geltende Rechtslage maßgeblich ist. Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren die Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen, über die noch nicht entschieden ist,
18vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.10.2014 - 1 B 15.14 (1 C 30.14) und 1 B 14.14 (1 C 29.14) -.
19Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf nicht an, denn der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG entgegen.
20Das Gericht lässt offen, ob der hier einzig in Betracht kommende Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.) bereits ausgeschlossen ist, weil die Klägerin den Aufnahmeantrag nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise gestellt hat. Nach dieser Vorschrift kann – abweichend vom Wohnsitzerfordernis – Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen setzt die Erteilung des Aufnahmebescheides einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und (Härtefall-)Antragstellung voraus. Hieran fehlt es, wenn bis zur Beantragung eines Aufnahmebescheides Jahre vergehen. Ob ein Zeitraum von etwas mehr als drei Jahren zwischen der Einreise und der Antragstellung für das Fehlen des bei der Einreise erforderlichen Spätaussiedlerwillens spricht,
21vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 –; OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 – 11 A 1966/13 –, juris,
22muss hier nicht entschieden werden. Für eine solche Annahme spricht im vorliegenden Fall zwar nicht zuletzt auch das Erfordernis der behördlichen Sprachprüfung, dessen vom Gesetzgeber gewollte Funktion nicht erfüllt werden könnte, wenn Sprachprüfungen erst Jahre nach der Einreise des Aufnahmebewerbers in das Bundesgebiet durchgeführt würden. Denn in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F.) entfällt dieses Erfordernis nicht etwa, sondern es verschiebt sich lediglich der maßgebliche Zeitpunkt auf den Moment der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet.
23Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 –, juris.
24Ein Anhaltspunkt für das Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt sich aus der beigezogenen Ausländerakte des Landkreises Vechta. Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin unter dem 28.01.2010 – also etwa einen Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet – durch die Ausländerbehörde zur Teilnahme am Integrationskurs – und damit zugleich am Sprachkurs – verpflichtet worden ist, da sie sich gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen konnte. Dem muss nicht weiter nachgegangen zu werden.
25Denn das Gericht sieht in der Person der Klägerin den Ausschlussgrund des § 5 Nr.
262 b) BVFG verwirklicht. Dieser Ausschlussgrund besteht bei Personen, die in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war.
27Eine derartige Funktion hat die Klägerin jedenfalls durch ihre Tätigkeit als Instrukteurin für Ideologie in der Parteikreisabteilung in der Zeit von Februar 1989 bis zum Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 07.02.1990,
28vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.11.1998 – 2 A 6235/95 –, juris, Rn. 44 m.w.N. zum maßgeblichen Beschluss der KPdSU vom 07.02.1990,
29innegehabt.
30Welche Funktionen für die Systemerhaltung als bedeutsam galten, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Das kommunistische Herrschaftssystem in der ehemaligen Sowjetunion war geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Folgerichtig war die KPdSU auch auf allen territorialen Ebenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen Ortschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllten daher alle hauptamtlichen Funktionäre der KPdSU, die die Aufgabe hatten, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, eine Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam galt,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 15.00 –, DVBl. 2001, 1526.
32Die Klägerin hatte ausweislich ihres Arbeitsbuches 16,5 Monate lang die Funktion als Instrukteurin für Ideologie in der Parteikreisabteilung inne, wobei mit Blick auf das Ende des kommunistischen Herrschaftssystems am 07.02.1990 hier nur 12 Monate dieser Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Zugunsten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum keine herausragende Stellung innerhalb der Parteikreisabteilung inne hatte und in dieser Eigenschaft als Instrukteurin für Ideologie eine Lehrtätigkeit ausübte, mithin auf einer unteren staatlichen Ebene tätig war. Allerdings ist mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass die Umsetzung des Parteiwillens auch auf der untersten Ebene wesentlich war.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 - 2 A 3385/04 -, juris, zur Jugendorganisation der KPdSU (Komsomol).
34Der sinngemäße Hinweis der Klägerin, dass es sich um eine normale Tätigkeit als Lehrerin gehandelt habe, verfängt nicht. Denn aus den Eintragungen in ihrem Arbeitsbuch lässt sich ablesen, dass die Klägerin die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Grundschullehrerin gerade mit der Beförderung in die Parteikreisabteilung und Übernahme der Funktion als Instrukteurin für Ideologie aufgegeben hat. Dass diese hauptamtliche Tätigkeit als Parteifunktionärin letztlich auch eine Lehrtätigkeit für politische Ideologie beinhaltete, steht der Annahme einer für die Systemerhaltung bedeutsamen Funktion ebenso wenig entgegen wie der Hinweis, dass politische Ideologie ein anerkanntes Unterrichtsfach in der ehemaligen Sowjetunion war. Vielmehr wird die Bedeutung dieses Unterrichtsfachs für die Durchsetzung des Führungsanspruchs der KPdSU in allen staatlichen Ebenen dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin dieses Fach nicht als „normale“ Grundschullehrerin, sondern als Parteifunktionärin unterrichtete.
35Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin die fragliche Funktion nur über einen zu berücksichtigenden Zeitraum von 12 Monaten innehatte. Denn § 5 Nr. 2 b BVFG verlangt nur, dass der Ausgeschlossene in den Aussiedlungsgebieten eine entsprechende Funktion „ausgeübt hat“, schreibt aber – anders als § 5 Nr. 2 c BVFG – keine Mindestdauer vor. Zeitliche Mindestanforderungen an die Dauer der Funktionsausübung ließen sich deshalb allenfalls aus dem Zweck des Ausschlusstatbestandes gewinnen, wenn die Funktionsausübung von so kurzer Dauer war, dass sie die gesetzliche Annahme, das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal sei unterbrochen, offensichtlich und eindeutig nicht zu rechtfertigen vermochte.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 17/00 –, juris, Rn. 12.
37Von der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG ist demnach bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene die fragliche Position so lange bekleidet hat, dass er Aktivitäten entfalten konnte, die abstrakt geeignet waren, das kommunistische System zu stützen. Auszuscheiden sind deshalb nur solche Posten, auf denen jemand so kurz verweilte, dass er dort nicht nennenswert tätig zu werden vermochte.
38BayVGH, Beschluss vom 14.08.2007 – 11 ZB 07.1955, 11 ZB 011 ZB 07.1956, 11 ZB 011 ZB 07.1958 –, juris, Rn. 17.
39Von einer derart kurzen Funktionsausübung ist im Falle der Klägerin nicht auszugehen. Dafür, dass sie in einem Zeitraum von 12 Monaten als Instrukteurin für Ideologie ihre Tätigkeit nicht nennenswert ausüben konnte, ist nichts ersichtlich und auch von ihrer Seite nichts vorgetragen.
40Der Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 2 b) BVFG ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig. Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.
41BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.09.2014 – 1 BvR 3353/13 –, juris.
42Diesen Anforderungen wird § 5 Nr. 2 b) BVFG mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, gerecht. Eine abschließende Aufzählung der relevanten Tätigkeiten ist mit Blick auf die Vielschichtigkeit der möglichen Funktionen in der ehemaligen Sowjetunion nicht möglich. Allerdings lassen sich die Funktionen, deren Ausübung den Ausschlussgrund verwirklicht, mit Blick auf den Gesetzeszweck in ausreichend genauem Maße bestimmen. Dem Ausschlusstatbestand liegt die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 17/00 –, juris, Rn. 9 f.
44Die erforderliche Konkretisierung der Funktionen erfolgt – wie bereits gezeigt – anhand der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Mit Blick darauf können die Betroffenen in zumutbarer Weise feststellen, ob die von ihnen ausgeübte Funktion den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
- 1.
- a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat, - b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, - c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, - d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder - e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung - aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, - bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder - cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
- 2.
- a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder - b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder - c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
- 1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und - a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder - b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
- 2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert, - 3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder - 4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
- 1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, - 2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder - 3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.