Verwaltungsgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2015 - 20 K 5427/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises.
3Am 31.08.2013 fand im Rahmen des Klimacamps gegen den Kohleabbau eine angemeldete Demonstration mit dem angemeldeten Demonstrationsweg von Manheim zur Aussichtsplattform Terra Nova statt. Nach Überschreiten der Brücke über die Hambachbahn auf der Straße von Heppendorf nach Westen verließ ein Teil der Versammlungsteilnehmer den vorgesehenen Weg und besetzte die Gleise der Hambachbahn. Der Kläger, der sich gegenüber der Polizei als Pressevertreter auswies, erhielt schließlich einen Platzverweis, wobei dessen Zustandekommen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
4Am 05.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er sei am 31.08.2013, ausgewiesen durch einen gültigen Presseausweis und in selbiger Funktion tätig, bei der Demonstration gegen den Kohleabbau gewesen. Nachdem ein Teil der Versammlungsteilnehmer zu den Gleisen der Hambachbahn gelaufen sei, sei er auf die Brücke zurückgegangen, wo er neben anderen Journalisten das weitere Geschehen beobachtet, dokumentiert und fotografiert habe. Die Polizei habe alle Personen ohne besondere Befugnis von der Brücke geräumt. Der Kläger stellte später klar, dass von dieser Räumung nicht die Pressevertreter betroffen waren. Andere Pressevertreter hätten später den Ort verlassen, weil ihr Redaktionsschluss genaht habe. Er sei schließlich als einziger Pressevertreter an diesem Standort verblieben. Trotz des vom RWE erwirkten Betretungsverbotes hätte er ohne Probleme zur Blockade gehen können, da ihm das Betreten der Gleisanlagen nur zum Zweck der Störung des Betriebes untersagt gewesen wäre. Die Blockade selbst habe den Betrieb jedoch nicht gestört. Vielmehr sei der Betrieb längst eingestellt gewesen. Die Polizei selbst habe im Gleisbett gestanden und sich dort den Aufenthalt durch Auslegen von Matten gemütlicher/sicherer gestaltet. Der Grund für sein Verbleiben auf der Brücke sei gewesen, dass er in seiner presserechtlichen Funktion nicht allein vor Ort gewesen sei, vielmehr habe sich eine zweite Person mit Kamera bei der Blockade befunden. Die Behauptungen des Beklagten über eine Kontaktsuche zur Polizei seinerseits seien falsch. Vielmehr habe er fast immer auf der ihm zugewiesenen Stelle gestanden und nur einige Male Beamte gebeten, ob er zwecks Fotografierens zu einer Stelle gehen dürfe, wo ein gutes Vordergrundmotiv vorhanden gewesen sei. Schließlich sei der polizeiliche Ansprechpartner für die Presse zu ihm gekommen, um ihm anzukündigen, dass ein zur Einsatzleitung gehörender Beamter ihm etwas zu erklären hätte. Sodann habe ihm ein Herr N. von der Polizei in Hürth einen Platzverweis erteilt. Nachfragen zu Grund, Dauer oder örtlicher Beschränkung seien verweigert und stattdessen mit „dies ist jetzt die zweite Aufforderung“ bzw. dann „..dritt..“ geantwortet worden. Die Vermutungen des Beklagten, er sei tatsächlich gar nicht pressemäßig aktiv gewesen, treffe nicht zu. Vielmehr habe er sogar in doppelter Funktion die Versammlung begleitet und beobachtet. Zum einen in seiner üblichen freiberuflichen Arbeit über Umwelt und politische Themen sowie über Polizei- und Versammlungshandlungen; insoweit könne er z.B. auf seine monatliche Berichterstattung in der Zeitung „Contraste“ verweisen. Zum anderen sei er an diesem Tag für den online-Ticker zum Verlauf der Versammlung tätig gewesen. Dieser sei unter http:// .com gelaufen. Daraus habe auch die hohe Anzahl von Telefonaten resultiert. Im Hinblick auf die Spekulationen des Beklagten bezüglich seiner Mitgliedschaft im bdfj weise er darauf hin, dass er dort seit dem 01.10.2012 Mitglied sei. Seine journalistische Tätigkeit reiche hingegen über 30 Jahre zurück. Die Annahme des Beklagten, er habe durch sein Verhalten zu der Gefahrenlage beigetragen und sei daher Handlungsstörer, entbehre einer sachlichen Grundlage, da er nie ein Gespräch mit den Personen in der Gleisblockade geführt habe. Dies sei zudem auch irrelevant, denn es sei der Auftrag einer freien Presse, Informationen zu sammeln und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Es sei für ihn offensichtlich, dass die Polizei für ihre dann folgenden Maßnahmen keine Zeugen hätte haben wollen. Im Übrigen tritt er den Ausführungen des Beklagten zur Frage der Zulässigkeit der Klage entgegen.
5Der Kläger beantragt,
6festzustellen, dass der Platzverweis vom 31.08.2013 rechtswidrig war.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er hält die Klage bereits für unzulässig.
10Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Der Platzverweis sei erfolgt, als die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung (§ 316 b StGB) gegen die Besetzer der Hambachbahn vorgegangen seien. Damit sei Rechtsgrundlage für den Platzverweis als Minusmaßnahme zur Festnahme § 164 StPO mit der Folge, dass entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.
11Des Weiteren fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Diese sei u.a. dann nicht gegeben, wenn der Klagezweck sich daran erschöpfe, den Gegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen. Das sei hier der Fall. Denn der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, durch seine Tätigkeit zu einer Meinungsbildung beizutragen, sondern die Blockadeteilnehmer über die Maßnahmen der Polizei zu informieren. So sei der Kläger auch in diesem Jahr an dem Klimacamp als Teilnehmer beteiligt gewesen und erheblich aufgefallen (Teilnahme an einer Hausbesetzung am 24.08.2013; Vorstellung als Versammlungsleiter, obwohl seine Bestellung mit Verfügung vom 26.08.2013 wegen Unzuverlässigkeit nicht bestätigt worden sei).
12Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Insoweit sei zum Sachverhalt vorzutragen, dass allen Pressevertretern auf der Brücke ausreichend Platz zur Berichterstattung gewährt worden sei. Ihnen sei dort jeweils ein Platz zugewiesen worden, um die Arbeit der Feuerwehr, Polizei etc. nicht zu behindern. Gegen den Kläger habe die RWE ein Betretungsverbot auf den Anlagen und dem Gelände der RWE erwirkt. Nachdem die Versammlungsteilnehmer ihren Standort in eine Entfernung von ca. 750 m von der Brücke entfernt verlegt hatten, hätten alle Pressevertreter außer dem Kläger die Brücke verlassen, um direkt vor Ort Bilder zu machen bzw. Interviews mit den Demonstranten zu führen. Da dies dem Kläger wegen des Betretungsverbotes nicht möglich gewesen sei, sei er als einziger auf der Brücke verblieben. Nach der Zuweisung eines Platzes habe der Kläger hauptsächlich telefoniert und auffällig oft und wiederkehrend die Nähe zur Einsatzleitung gesucht und habe damit in erheblichem Maße die Einsatzvorbereitung und Durchführung gestört. Er habe offenbar telefonisch Kontakt zu den Bahnbesetzern gehabt und ihnen einsatztaktische Informationen fernmündlich weitergegeben. Um dies zu verhindern, sei er mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er seine Pressetätigkeit an seinem zugewiesenen Platz verrichten solle und die polizeiliche Tätigkeit durch seine Anwesenheit nicht behindern solle. Der Kläger habe sein Verhalten aber weiter fortgesetzt, so dass letztlich der Platzverweis erfolgt sei, um einen geordneten Einsatz unter Beachtung der rechtlich prekären Lage (Beachtung Art. 14 und 8 GG) zu ermöglichen. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen des PHK N. und PHK M. vom 23. bzw. 24.09.2013 verwiesen.
13In der mündlichen Verhandlung sind die Herren PHK N. und M. zu den Vorgängen als Zeugen vernommen worden. Wegen ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2015 verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Auffassung des Beklagten ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Denn bereits nach den schriftlichen Stellungnahmen der PHK N. und M. gab es keine Anhaltspunkte dafür (und gibt es nach deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch weiterhin keine entsprechenden Anhaltspunkte), dass der Platzverweis als strafprozessuale Maßnahme zu bewerten sein könnte. Denn der Platzverweis sollte ersichtlich dazu dienen, die Durchführung der beabsichtigten Räumung der Hambachbahn sicherzustellen. Die Gleisräumung stellte jedoch eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar.
18Der Kläger ist als Betroffener der Maßnahme auch klagebefugt, da es sich bei dem mündlich verfügten Platzverweis um eine polizeiliche Maßnahme handelt, die in Grundrechte eingreift und vor deren Durchführung der Kläger keine Möglichkeit hatte, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei ist die Klagebefugnis unabhängig von der Frage, ob der Kläger – wie der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen hat – seine presserechtliche Tätigkeit nur vorgeschoben hat, wovon aus Sicht der Kammer nicht ausgegangen werden kann.
19Die Klage ist jedoch unbegründet.
20Die Voraussetzungen für eine Platzverweisung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW lagen vor. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW ist als Gefahr eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzusehen ist. Eine derartige Gefahr, für die öffentliche Sicherheit kann auch bei der Störung polizeilicher Amtshandlungen vorliegen,
21vgl. etwa Tegtmeyer, Vahle, PolG NRW, 10. Aufl., 2011, § 34 Rnr. 7.
22Eine konkrete Gefahr im vorgenannten Sinne besteht, wenn ein Geschehen bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen, Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt als wahrscheinlich anzunehmen sein muss.
23Dabei ist maßgeblich für die Bewertung des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer derartigen Gefahr, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) eine entsprechende Gefahrenlage bestand.
24Die für die streitige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen lagen hier vor.
25Der Platzverweis unterliegt zunächst unter dem Aspekt der Bestimmtheit keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Aussage des Herrn PHK N. sagte dieser dem Kläger, er solle sich 400 m in Gegenrichtung zum ursprünglichen Demonstrationsweg bis zur Kreuzung (der über die Brücke führenden Straße) mit der Kreisstraße begeben und er solle bei einem seitlichen Weitergehen nicht nach links, sondern nur nach rechts gehen. Diese Darstellung war für die Kammer –wie diese Aussage insgesamt sowie auch die des Herrn PHK M. - glaubhaft. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten waren nachvollziehbar und vermittelten den Eindruck einer authentischen Geschehenswiedergabe, Zweifel an der zutreffenden Schilderung der Geschehnisse ergaben sich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer von den beiden Beamten nicht. Der Kläger ist dann von der Polizei (vgl. insoweit die Aussage des Herrn PHK M. ) auch in diese Richtung begleitet worden. Für den Kläger konnte danach kein Zweifel bestehen, dass er sich bis zur Kreisstraße zurückziehen und von dort nicht nach links gehen sollte.
26Amtshandlung, deren Störung die Polizei befürchtete, war die organisatorische Vorbereitung und anschließende Durchführung der Gleisräumung. Insoweit hat Herr PHK N. im Rahmen seiner Zeugenaussage erläutert, dass der Platzverweis in der „heißen Phase“ ausgesprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es darum gegangen, weitere Einsatzkräfte heranzuführen und deren Einsatz wiederum mit der Feuerwehr zu koordinieren. Denn um Verletzungen bei der Gleisräumung auszuschließen sei es erforderlich gewesen, dass zunächst die Feuerwehr die entsprechende Böschung teilweise rodete.
27Aufgrund der für die Polizei erkennbaren Umstände musste diese befürchten, dass der Kläger Informationen über die beabsichtigten Schritte der Einsatzkräfte an die Demonstrationsteilnehmer auf den Gleisen der Hambachbahn weitergeben würde, diese sich darauf einstellen würden und dadurch die beabsichtigte Gleisräumung erheblich erschwert oder in der vorgesehen Art und Weise sogar unmöglich gemacht werden würde.
28In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Herren PHK N. und M. davon überzeugt, dass der Kläger von den ihm an einem Brückenende zugewiesenen Arbeitsplatz sich immer wieder in die Brückenmitte in die Nähe des Fahrzeugs des Einsatzführers begeben hat, von dem aus der Funkverkehr geführt wurde, er dann von der Polizei wieder zu seinem Standort an dem einen Ende der Brücke zurückgeschickt wurde, er sich aber, wenn er sich unbeobachtet fühlte, wieder Richtung Brückenmitte bewegte. Im Übrigen weicht deren Darstellung letztlich auch nicht grundsätzlich von den eigenen Angaben des Klägers ab. Denn dieser hat selbst im Schriftsatz vom 17.10.2013 ausgeführt, er habe immer auf der ihm zugewiesenen Seite der Brücke gestanden und „nur einige Male“ gefragt, ob er zwecks Fotografierens zu der Stelle mit einem guten Vordergrundmotiv („Hochspannungs-Schild“) gehen dürfe.
29Aufgrund des Verhaltens des Klägers konnte die Polizei zu der Einschätzung gelangen, dass der Kläger mit dem Gleisbesetzern in Kontakt stand und deshalb zu befürchten war, dass er einsatzrelevante Kommunikation der Polizei mithören und an die Gleisbesetzer weitergeben würde.
30Der Kläger hat – wie er auch selbst vorträgt – immer wieder Telefonate geführt, was für einen in üblicher Weise für ein Presseorgan berichtenden Journalisten jedenfalls eher untypisch erscheint. Dass außerdem der Kläger den entsprechenden Vorhalt der Polizei lediglich mit einem Grinsen beantwortete (auch insoweit ist für die Kammer die Aussage des Herrn PHK N. überzeugend gewesen), konnte von den Polizeibeamten als Bestätigung ihrer Annahme bewertet werden, dass ein telefonischer Kontakt zu den Gleisbesetzern bestand.
31Auch wenn es für die rechtliche Bewertung letztlich auf nachträgliche Erkenntnisse nicht ankommt, sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers im Klageverfahren die Annahme der Polizei während des Einsatzes im Ergebnis durchaus stützen. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er an diesem Tag für den Online-Ticker zum Verlauf der Versammlung tätig gewesen sei. Dabei hat er – wie er in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert hat – die entsprechenden Informationen nicht mittels seines Laptops unmittelbar eingegeben, sondern hat diese telefonisch an Dritte weiter geleitet, die dann ihrerseits diese Informationen in den Online-Ticker eingestellt haben. Damit bestand auch die Möglichkeit, über den „Umweg“ des Online-Tickers Informationen an die Gleisbesetzer weiterzugeben.
32Des Weiteren hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren auch seine Auffassung dargestellt und bekräftigt, dass er es als seine journalistische Pflicht ansieht, alle Umstände eines polizeilichen Einsatzes zu recherchieren und darüber zu berichten („mir ist als kritischer Journalist natürlich bekannt, dass Polizei gerne ihre Einsätze im Verborgenen plant und durchführt.....“). Von daher war der Eindruck der Polizei nicht unzutreffend, dass der Kläger sich für alle von ihm zu erlangende Informationen in Bezug auf Einsatzplanung und –Durchführung interessierte.
33Der Platzverweis ist unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden.
34Unter den gegebenen Umständen gab es keine gleich wirksame Maßnahme, die unter den Aspekten Effektivität und Zumutbarkeit des polizeilichen Handelns zur Zweckerreichung gleich geeignet gewesen wäre. Denn der Kläger war trotz der Zuweisung eines Platzes an einem Brückenkopf und des mehrfach erfolgten Zurückschickens an diesen Ort immer wieder zur Brückenmitte zurückgekommen. Angesichts dieser Gegebenheiten konnte die Polizei sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger einer erneuten Weisung, an dem Brückenkopf zu verbleiben, nun uneingeschränkt und verlässlich nachkommen würde. Auf der anderen Seite war es für die Polizei nicht zumutbar, etwa eigens einen Beamten abzustellen, um den Kläger von der „Einsatzzentrale“ in der Brückenmitte sicher fernzuhalten.
35Die streitige Maßnahme war auch nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit unzulässig. Zwar ist die Anwendung der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze bei Eingriffen in die Pressefreiheit zum Teil durch Spezialgesetze ausgeschlossen, z.B. die präventivpolizeiliche Beschlagnahme von Presseerzeugnissen in den Landespressegesetzen. Diese Regelungen betreffen jedoch nur den geistigen Inhalt der Presseerzeugnisse und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und entfalten deshalb auch nur insoweit abschließende Wirkung. Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, sind nach Polizeirecht zulässig, so etwa ein Platzverweis,
36vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – 6 C 12/11 -, Juris, Rnr. 19.
37Vorliegend besaß der Belang der Funktionsfähigkeit der Polizei unter Berücksichtigung der oben genannten Gegebenheiten ein solches Gewicht, dass insoweit der Tätigkeit des Klägers als Pressevertreter kein Vorrang einzuräumen war. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Kläger meint – die Polizei nur eine unerwünschte Berichterstattung habe verhindern wollen. Vielmehr bietet der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Bericht des Kölner Stadt-Anzeiger vom 02.09.2013 (Rhein-Erft-Teil) und die dort veröffentlichten Fotos (u.a. von den Demonstranten gegenüberstehenden Polizisten sowie dem offensichtlich gewaltsamen Abtransport eines Demonstranten) nicht ansatzweise einen Anknüpfungspunkt für die Vermutungen des Klägers.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.