Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 2428/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Bundesfördermittel für das Förderjahr 2013.
3Der Kläger ist ein nichtolympischer Bundessportfachverband und nationaler Spitzenverband für American Football, Cheerleading und Australian Football in Deutschland. Er ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und vereinigt in sich nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder. Er erhielt in den Jahren 2006 bis 2011 Bundeszuwendungen durch die Beklagte, zuletzt mit Zuwendungsbescheid vom 20. September 2011 für die Jahresplanung 2011, für die im Bescheid der vorzeitige Vorhabenbeginn zugelassen wurde.
4Mit Antrag vom 10. Oktober 2012 begehrte der Kläger bei der Beklagten (Bundesverwaltungsamt) eine Bundeszuwendung zur Finanzierung der Maßnahmen der Jahresplanung 2013 i.H.v. 55.000 €. Vorsorglich beantragte er dabei die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Am gleichen Tag beantragte der Kläger ferner die Gewährung einer Bundeszuwendung zur Finanzierung des Leistungssportpersonals vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 30.750 €. Auch hier beantragte er dabei vorsorglich die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns.
5Die Beklagte lehnte den Förderantrag insgesamt mit Bescheid vom 8. Januar 2014 ab. Sie bezog sich hierbei auf die Prüfung der Förderfähigkeit durch das Bundesministerium des Innern. Begründet wurde die Ablehnung im Einzelnen damit, dass dem Kläger schon 2011 die Beendigung der Förderung für 2012 angekündigt worden sei, da er in der Lage sei, Spitzensport ohne staatliche Förderung zu finanzieren. Diese Subsidiarität der öffentlichen Förderung sei 2012 erneut betont worden. 2013 habe der Kläger mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 20. November 2013, mitgeteilt, seine Leistungssportaktivitäten wegen Ausbleibens der Bundesförderung eingestellt zu haben. Unabhängig von der Frage der Subsidiarität komme daher eine Förderung nicht in Frage.
6Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Zunächst sei schon keine Anhörung erfolgt; mit dem Bundesverwaltungsamt habe der Kläger seit dem Antrag keinerlei Korrespondenz geführt. In der Sache treffe nicht zu, dass der Kläger seine Leistungssportaktivitäten eingestellt habe. Die Aktivitäten der Junioren- und Frauennationalmannschaft seien 2013 durchgeführt worden. Für deren sechs Maßnahmen seien ca. 90.000 € aufgewendet worden. Lediglich die Maßnahmen der Herren-Nationalmannschaft seien gestrichen worden. Im Übrigen sei jetzt die Situation eingetreten, dass ausgerechnet die fehlende Bescheidung im Jahr 2013 zur Streichung von Maßnahmen geführt habe, was nun als Begründung für die nachträgliche Ablehnung des Förderantrags herangezogen werde. Da der Förderantrag des Jahres 2013 nicht beschieden worden sei, habe der Kläger hierauf durch Streichung von Maßnahmen reagieren müssen. Die Subsidiaritätsgründe lägen auch nicht vor. Zwar könne er sicher irgendeine Mannschaft zu internationalen Wettkämpfen entsenden, aber nicht eine konkurrenzfähige, gut vorbereitete und betreute Nationalmannschaft der Besten. Trotz fehlender Förderung in den Jahren 2012 und 2013 sei es gelungen, das Leistungssportprogramm „irgendwie umzusetzen“. Für ein Leistungssportprogramm, das diesen Namen auch verdiene, sei die Bundesförderung hingegen notwendig. Der Kläger beanspruche nur Gleichbehandlung mit anderen Verbänden in vergleichbaren Situationen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2014, zugestellt am 2. April 2014, wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des federführenden Bundesministeriums des Innern zurück: Es fehle das erforderliche erhebliche Bundesinteresse an der Förderung des Klägers. Die Anhörung sei fortlaufend erfolgt. Der Kläger selbst habe wiederholt bei der Beklagten vorgesprochen, außerdem habe es umfangreichen Schriftverkehr gegeben. Der Kläger habe, anstatt die notwendigen erbetenen Unterlagen vorzulegen, diese Notwendigkeit immer hinterfragt, die Einsichtnahme im Verbandsbüro angeboten und so die Bearbeitung verzögert. So habe der Kläger auf das Schreiben vom 28. Dezember 2012 und eine E-Mail vom 5. März 2013 erst im August 2013 reagiert und hierbei mitgeteilt, dass sich die Bundesförderung für das Jahr 2013 faktisch erledigt habe. Zusätzlich sei irrelevant, ob dem Kläger tatsächlich 2013 Aufwendungen im Leistungssport über rund 90.000 € entstanden seien, denn hierfür sei dem Kläger kein vorzeitiger Vorhabenbeginn gestattet worden. Im Übrigen seien Aktivitäten der Frauennationalmannschaft mangels sportfachlicher Befürwortung des DOSB nie förderfähig gewesen. Es werde im Übrigen klargestellt, dass der Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2014 tragend auf die Subsidiaritätsprüfung gestützt sei, die anderen Argumente seien lediglich ergänzend gewesen. Der Kläger habe letztmalig 2011 eine reduzierte Förderung erhalten. Nach Gesprächen sei dem Kläger dann im September 2011 mitgeteilt worden, dass ab 2012 die Spitzensportförderung eingestellt werde, weil er nach Beurteilung der letzten Jahresabschlüsse über eine Ertragslage verfüge, die die Finanzierung der Nationalmannschaften ohne staatliche Förderung ermögliche (Subsidiarität der öffentlichen Förderung). Noch im Oktober 2011 habe der Kläger auf eine Verschlechterung der Haushaltslage verwiesen und für 2012 erneut Förderung beantragt. Hierauf sei er im März 2012 zur Vorlage von Unterlagen und Auskünften aufgefordert worden, dem der Kläger jedoch nicht nachgekommen sei, sondern vielmehr mit Schreiben vom 7. Mai 2012 die Suspendierung bzw. Einstellung des Spielbetriebs der Herren- und Juniorennationalmannschaften für den Fall der Förderbeendigung angekündigt habe. Nach einem weiteren Gespräch im Oktober 2012 im Bundesministerium des Innern habe der Kläger weder die behauptete schlechtere Ertragslage noch eine außergewöhnliche Steigerung der Ausgaben nachweisen können. Daraufhin sei dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 mitgeteilt worden, dass die Beklagte bei ihrer Einschätzung bleibe. Der Kläger erklärte sodann Anfang Dezember 2012, dass eine Bescheidung für 2012 nicht mehr notwendig sei.
8Der Kläger hat am 25. April 2014 Klage erhoben.
9Er führt zur Begründung aus, die Beklagte habe ihm zu Unrecht unter Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verbänden im In- und Ausland eine Förderung versagt. Die verspätete Bescheidung erst im Januar 2014 habe zur Folge gehabt, dass 2013 nur die Junioren- und Frauennationalmannschaften Aktivitäten hätten durchführen können. Stattgefunden hätten nur Maßnahmen im Volumen von 92.602,71 € statt von 229.000 €. Möglich gewesen seien Maßnahmen z.T. nur aufgrund hoher finanzieller Selbstbeteiligungen der Spieler. Sofern dem Kläger vorgehalten werde, auf das Schreiben vom 28. Dezember 2012 nicht reagiert zu haben, sei anzumerken, dass dieses ihm bis heute nicht vorliege. Die angeforderten Unterlagen habe der Kläger gleichwohl dann übersandt. Überhaupt seien der Beklagten in der Vergangenheit umfangreich Informationsmaterialien überreicht worden, auch habe die Beklagte bei Geschäftsprüfungen die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers bestätigt. Der Kläger begehre die Gleichbehandlung mit anderen vergleichbaren Sportverbänden. Bei Vorliegen eines erheblichen Bundesinteresses müsse er finanziell unterstützt werden. Zunächst sei zu hinterfragen, ob die Unterscheidung von olympischen und nichtolympischen Bundessportfachverbänden zu rechtfertigen sei. American Football könne ein Bundesinteresse für sich in Anspruch nehmen, da der Sport medial vertreten sei und damit als wichtiger einzuschätzen als andere – wenngleich olympische – Programmsportarten. Zudem zeige der Vergleich mit anderen Ländern, dass das bisherige Sportfördersystem nicht zwingend sei. Auch habe der Kläger mit Mannschaftsgrößen von 45 Spielern und 15 bis 20 Betreuern die größten Entsendekosten aller deutschen Sportverbände. Insoweit gehe die Beklagte von falschen tatsächlichen Annahmen aus, so dass ihre Förderentscheidung nur irrig sein könne. Doch selbst nach der bestehenden Fördersystematik habe der Kläger einen Anspruch auf Zuwendungen. Beantragt habe der Kläger als Festbetragsförderung nur 55.000 €, obwohl ihm bei einer Gesamtbetrachtung aller Verbände und gerechter Verteilung mehr zustehen müsste. Der Klageantrag trage dem Umstand Rechnung, dass davon effektiv nur 31.647,67 € ausgegeben worden seien. Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Subsidiarität der Förderung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie die Beklagte zur Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Kläger sein Leistungssportprogramm selbst finanzieren könne. Die diesbezüglichen Vermerke seien dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden und nachvollziehbar seien sie auch nicht. Die Prüfung komme einer „Black Box“ gleich, die nicht überprüfbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte zur Auffassung gelange, die 2013 durchgeführten Maßnahmen der Frauennationalmannschaft seien nicht förderwürdig. Die Maßnahmen seien durch den DOSB sportfachlich befürwortet worden. Ferner sei die Berufung auf den diesbezüglichen förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn treuwidrig und daher unzulässig. Der Antrag datiere vom Oktober 2012, eine Bescheidung sei erst 2014 erfolgt. In den – unstreitig geförderten – Jahren 2006 bis 2011 habe die Beklagte nie auf eine derartige Zulassung abgestellt und sie auch ausdrücklich nie erteilt. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass dies 2013 ebenso gehandhabt werde. Auch würden bei anderen Verbänden die vor Ergehen des Förderbescheides durchgeführten Maßnahmen konkludent anerkannt, ohne dass der vorzeitige Vorhabenbeginn ausdrücklich genehmigt würde. Der Kläger befinde sich hier in einem Teufelskreis: Wenn er, wie 2013, auf die Sachentscheidung warte, werde ihm entgegengehalten, unerlaubt mit den Maßnahmen begonnen zu haben und ihm daher rückwirkend die Förderung versagt. Wenn er, wie 2014, die Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns begehre, werde dies mit der Begründung abgelehnt, dass über die grundsätzliche Förderung noch nicht entschieden sei. Es dränge sich – nicht zuletzt wegen der widersprüchlichen und wechselnden Begründungen – der Eindruck auf, dass der Kläger aus sachfremden Gründen nicht gefördert werden solle. Schließlich sei die Behauptung, der Kläger verfüge nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, nicht haltbar. Im Übrigen sei es Sache allein des Klägers, wie er in anderen, nicht leistungssportbezogenen Bereichen seines Verbandes mit seinen Finanzmitteln umgehe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2014 zu verpflichten, den Kläger dahingehend zu bescheiden, dass ihm eine Bundeszuwendung als Festbetragsförderung in Höhe von 31.647,67 € für das Jahr 2013 gewährt wird.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe für 2013 keinen Förderanspruch. Er erfülle schon nicht die Voraussetzungen der Bundesförderung. Das Bundesinteresse sei richtigerweise aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verneint worden. Insoweit werde auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Kläger das Schreiben vom 28. Dezember 2012 spätestens mit der E-Mail vom August 2013 erhalten haben müsse. Im Übrigen sei bei der Ablehnung der Förderung 2013 nicht auf die (nicht) ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers abgestellt worden, sondern auf die Gesichtspunkte des klägerischen Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten, des Subsidiaritätsprinzips und die fehlende Mitteilung wesentlicher Änderungen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass in die Zuwendungsentscheidung mit einfließe, ob ein nichtolympischer Verband so wohlhabend sei, dass er seinen Verbandspräsidenten bzw. sein Präsidium vergüten könne. Kein anderer in der Sportförderung des Bundes als gemeinnützig anerkannter nichtolympischer Sportverband habe hier Ausgaben in vergleichbarer Höhe; gleiches gelte für Rechtsberatungs- und Reisekosten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 3453/14, 16 K 4331/14 und 16 K 5416/14 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über seinen Förderantrag vom 10. Oktober 2012 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuwendung einer Festbetragsförderung in Höhe von 31.647,67 € für das Jahr 2013 kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
19vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
20Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist; dabei unterliegt eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
21BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24; vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
22Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags des Klägers mit der Begründung, dass einer Förderung des Klägers bereits der subventionsrechtliche Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht, nicht zu beanstanden. Bei Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist der Anspruch des Klägers auf die mit dem Klageverfahren allein noch begehrte Zuwendung für die Jahresplanung 2013 ausgeschlossen. Denn aufgrund seiner günstigen Haushaltslage war der Kläger im maßgeblichen Förderzeitraum in der Lage, die beantragten Maßnahmen mit eigenen Mitteln selbst zu finanzieren.
23Das Subsidiaritätsprinzip findet im Verhältnis der Beklagten als Bewilligungsbehörde zum Kläger als Subventionsantragsteller Anwendung, denn die Geltung der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung – BHO folgt im Zuwendungsverhältnis aus Ziff. 1.1 und 7.4 der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1276) in der Fassung der Änderung vom 7. November 2008 (GMBl 2008, S. 1332) i.V.m. Abschnitt A Ziff. 1 des Programms des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP) vom 28. September 2005 (GMBl 2005, S. 1270).
24Das subventionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass der Zuwendungsgeber – hier der Bund – seine Zuwendungen nur in dem Umfang zur Verfügung stellt, wie dies zur Erfüllung öffentlicher Zwecke unabdingbar ist.
25OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 – 4 A 119/07, juris-Rn. 86.
26Denn nach §§ 23 und 44 BHO ist für die Veranschlagung und die Bewilligung von Zuwendungen neben dem erheblichen Bundesinteresse weitere Voraussetzung, dass dieses Interesse ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 BHO) und der Grundsatz der Notwendigkeit der Ausgaben (§ 6 BHO) sind somit eng mit dem Subsidiaritätsprinzip des § 23 BHO verknüpft. Danach hat der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck in erster Linie selbst zu finanzieren. Er muss zuerst und vor allem seine Eigenmittel einsetzen, um den Zweck zu erfüllen, und sich auch um alle erreichbaren Mittel Dritter bemühen. Verfügt er nicht über ausreichende Eigenmittel und nicht über genügend von dritter Seite zufließende Mittel, um den Zweck erfüllen zu können, kommt ergänzend eine Zuwendung in Betracht. Die Leistungen des Bundes dürfen nur bestehende Finanzierungslücken schließen helfen; sie haben nur subsidiären Charakter.
27So wörtlich Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand Okt. 2000, B III Nr. 3.3.6.1, S. 29 f.
28Die Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans, und damit auch § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 BHO, stehen nicht zur Disposition der Bewilligungsbehörde. Vielmehr bilden sie und damit das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip eine rechtsverbindliche und gerichtlich voll nachprüfbare Schranke für die Zuwendungsgewährung. Somit stellen sich im Ermessenswege zu beantwortende Fragen, beispielsweise zur Höhe der Zuwendung erst, wenn das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip und die übrigen Voraussetzungen der Bewilligung nicht entgegenstehen.
29OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11, LKRZ 2011, 435 = juris-Rn. 31.
30Unter welchen Voraussetzungen ein Subventionsantragsteller ein grundsätzlich zuwendungsfähiges Vorhaben mit eigenen Mitteln finanzieren kann, lässt sich dabei nicht generell bestimmen. Denn die Beantwortung der Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip der Gewährung einer Zuwendung entgegensteht, hängt maßgeblich von den höchst unterschiedlichen Umständen des Einzelfalls ab.
31OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11, LKRZ 2011, 435 = juris-Rn. 32.
32Im Rahmen der Sportförderung des Bundes gelten diese Grundsätze in Zusammenschau mit dem Prinzip der Autonomie des organisierten Sports. Danach ist maßgeblicher Grundsatz der vom Bundesministerium des Innern koordinierten Sportförderung des Bundes die Beachtung und Wahrung der Autonomie des organisierten Sports. Jede sportpolitische Maßnahme muss in Anerkennung der Unabhängigkeit und des Selbstverwaltungsrechts des Sports erfolgen, der sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung regelt. Dies erfordert einen weiten, grundrechtlich abgesicherten Freiraum für die Verbände und Vereine und die in ihnen organisierten Mitglieder. Die Autonomie des organisierten Sports hat ihre Grenzen in den rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, die vom Parlament festgelegt werden. Staatliche Sportförderung ist dabei subsidiär und setzt somit voraus, dass die Organisationen des Sports die zu fördernden, im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können. Grundsätzlich liegt die Verantwortung der Finanzierung der Aufgaben des Sports bei seinen autonomen Organisationen.
33Vgl. zuletzt 13. Sportbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/3523, S. 20.
34Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Beklagte dem Kläger zu Recht Bundesfördermittel für Leistungssportmaßnahmen im Jahr 2013 versagt. Die Beklagte betont, dass sie die Subsidiaritätsprüfung je nach Einzelfall und Verbands- wie Sportstruktur durchführe und hierbei nicht – beispielsweise – allein an konkrete Eigenmittelquoten anknüpfe. Verlangt werde vielmehr, dass der Zuwendungsempfänger einen möglichst hohen Anteil an Eigenmitteln einsetze, wobei dessen gesamte Haushaltsstruktur in den Blick genommen werde. Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Beklagte zunächst in ihre Bewertung einbezogen, dass der Kläger im maßgeblichen Haushaltsjahr 2013 über ein Etatvolumen in Höhe von rund 580.000 € verfügte. Für den Leistungssport an Eigenmitteln eingesetzt hat er einen Betrag i.H.v. 31.647,67 € (dies entspricht der mit Klageantrag geltend gemachten Summe). Zusätzlich hat er von den Leistungssportlern selbst Eigenbeteiligungen i.H.v. 60.955 € eingenommen. In einem ersten Zugriff hat die Beklagte die tatsächlichen Eigenmittel des Klägers für seinen Leistungssport in den Blick genommen und festgestellt, dass diese im Verhältnis zum Gesamtetat des Klägers nur rund 1/18 ausmachen. Die Beklagte hat weitergehend in ihre Bewertung eingeschlossen, dass der Kläger in der Lage ist, umfangreiche Geldmittel für Zwecke der Vergütung seines Präsidiums und seines Rechtsvertreters zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat diese besondere Ausgaben- und Finanzstruktur des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren umfänglich aufbereitet und geprüft. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter sind diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Danach ergibt sich folgendes Bild: Mit Vertrag vom 2. Dezember 2008 verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zu einer monatlichen Honorarvergütung i.H.v. 5.500 € für die „umfassende Beratung in allen anfallenden Rechtsfragen“. Unberührt blieben davon weitere Vergütungen und Abrechnungen für Tätigkeiten, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers außerhalb des Vertrags für den Kläger, „etwa als gewählter Funktionsträger oder auf der Basis einer gesonderten Mandatierung“, anfielen. Für die Betreuung des Klägers in steuerlichen Angelegenheiten wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gesonderter Vereinbarung eine weitere monatliche Vergütung i.H.v. 350 € zugesagt, ab 2009 erhöht auf 400 €. Die monatliche „Grundvergütung“ wurde ab 2010 auf 6.000 € erhöht und ab 2011 auf 4.000 € gesenkt. Diese Beratervergütung für den Prozessbevollmächtigten in Jahresgesamthöhe von 48.000 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) wurde auch 2013 gezahlt. Als Hauptgeschäftsführer der H. G. Q. – mbH (H1. GmbH), die als wirtschaftliche Tochter des Klägers die Rechteverwertung desselben betreut, fällt nach Erkenntnissen der Beklagten eine jährliche Vergütung von 6.000 € für den Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Der Kläger wurde seitens der Beklagten ferner darauf aufmerksam gemacht, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der H. G. G1. e.G. (H2. e.G.) eine jährliche Zahlung i.H.v. 3.600 € zufließt. Unabhängig davon sind noch die – vom Kläger nicht näher erläuterte – Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Verbandspräsident selbst sowie die erheblichen „Reisekosten (Nahbereich)“ i.H.v. 15.700 € für das Jahr 2013 (Buchungskonto 2581 des Jahresabschlusses des Klägers vom 31. Dezember 2013) zu betrachten. Nimmt man, wie es die Beklagte getan hat, schon isoliert die direkten Ausgaben des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten in den Blick, und lässt alle weiteren finanziellen Verflechtungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Kläger selbst wie mit dessen wirtschaftlichen Töchtern außen vor, wird offenbar, dass der Kläger seine Finanzmittel nicht in erheblicher Höhe in seine Leistungssportsparte investiert. Die Kammer macht sich dabei die detaillierte und umfassende Bewertung der Finanzstruktur des Klägers durch die Beklagte zu Eigen. Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger wiederholt geltend gemacht, dass bei einer derartigen Haushaltsstruktur eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln nicht in Betracht kommen kann. Zwar organisiert sich der Kläger als autonomer Sportverband selbst und regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung, und hat daher auch das Recht zur selbstbestimmten Verwendung seiner Finanzmittel. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass die Verantwortung der Finanzierung der Aufgaben des Sports in erster Linie bei seinen – wie beschrieben – autonomen Organisationen liegt. Eine den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Notwendigkeit der Ausgaben verpflichtete Bewilligungsbehörde hat die autonome Verbandsorganisation zu respektieren, muss dieser aber im Gegenzug dann keine Zuwendung gewähren, wenn der Fördergegenstand beim Subventionsantragsteller selbst keine prioritäre Bedeutung hat und bei diesem eine gegenüber der Vergütung seiner Funktionärsebene nachrangige Stellung einnimmt.
35Im Übrigen hat die Beklagte erklärt, dass ihr kein dem Kläger vergleichbarer Sportfachverband bekannt sei, der über eine derartige Finanz- und Haushaltsstruktur verfügt und gleichwohl gefördert wird. Eine dem Subsidiaritätsprinzip nicht entsprechende Förderpraxis der Beklagten ist damit nicht ersichtlich. Nach alledem steht das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip bereits als rechtsverbindliche Schranke der Zuwendungsgewährung entgegen. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Förderanspruchs daher auch nicht auf Ermessensgesichtspunkte wie insbesondere Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen.
36Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11, LKRZ 2011, 435 = juris-Rn. 36.
37Das Gericht muss somit nicht auf die zahlreichen weiteren vom Kläger aufgeworfenen Streitpunkte eingehen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.