Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 4331/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Bundesfördermittel für das Förderjahr 2014.
3Der Kläger ist ein nichtolympischer Bundessportfachverband und nationaler Spitzenverband für American Football, Cheerleading und Australian Football in Deutschland. Er ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und vereinigt in sich nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder. Er erhielt in den Jahren 2006 bis 2011 Bundeszuwendungen durch die Beklagte, zuletzt mit Zuwendungsbescheid vom 20. September 2011 für die Jahresplanung 2011, für die im Bescheid der vorzeitige Vorhabenbeginn zugelassen wurde.
4Mit Antrag vom 10. Oktober 2013, den der Kläger zunächst beim DOSB einreichte, dort noch im Dezember 2013 vervollständigte und der bei der Beklagten erst im März 2014 in schriftlicher Form einging, begehrte der Kläger bei der Beklagten (Bundesverwaltungsamt) eine Bundeszuwendung zur Finanzierung der Maßnahmen der Jahresplanung 2014 i.H.v. 75.000 €. Vorsorglich beantragte er dabei die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Inhalt der zunächst beantragten Jahresplanung waren zum Punkt „Sportwettkämpfe im Ausland“ ein Länderspiel gegen Japan und die Herren EM in Österreich. Hierfür gab der DOSB ein positives sportfachliches Votum ab. Im März 2014 reichte der Kläger die Antragsunterlagen wiederum bei der Beklagten ein, diesmal war zusätzlich die Junioren WM in Kuwait Inhalt des Antrags. Der DOSB stellte auch hierfür ein positives sportfachliches Votum aus; jedoch äußerte der DOSB auch, dass er diese Veranstaltung als „nachrangig“ einschätze.
5Am gleichen Tag und auf gleichem Wege beantragte der Kläger ferner die Gewährung einer Bundeszuwendung zur Finanzierung des Leistungssportpersonals vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 i.H.v. 30.750 €. Auch hier beantragte er dabei vorsorglich die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns.
6Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Förderung des Klägers ab. Sie nahm Bezug auf die Prüfung der Förderfähigkeit durch das Bundesministerium des Innern: Relevant sei die neue Fördersystematik für den Nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017, die durch den DOSB am 7. Dezember 2013 einstimmig beschlossen worden sei. Hiernach sei erforderlich, dass mindestens 20 Nationalverbände (Sommersportarten) an den Weltmeisterschaften teilnehmen müssten. Dies sei für den American Football nicht der Fall, denn am Zielwettkampf Herren-Weltmeisterschaft 2015 in Schweden sollten nur zwölf Mannschaften teilnehmen. Ein sportpolitisches Interesse des Bundes an einer Förderung des Klägers bestehe daher nicht. Auch die Subsidiaritätsprüfung sei negativ ausgefallen; gleiches gelte für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers.
7Der Kläger hat bereits am 25. April 2014 Klage erhoben. Ursprünglich hat er im Wege der Untätigkeitsklage die noch ausstehende Bescheidung seines Förderantrags für 2014 begehrt. Nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 2014 hat er den zunächst angekündigten Klageantrag umgestellt. Die Förderung für das Jahr 2014 sei ihm zu Unrecht versagt worden. Maßnahmen könnten 2014 nur durchgeführt werden, da die Spieler z.T. hohe finanzielle Eigenleistungen erbrächten. Nach der bestehenden Fördersystematik habe der Kläger einen Anspruch auf Zuwendungen. Beantragt habe der Kläger als Festbetragsförderung 70.000 €, da ihm bei einer Gesamtbetrachtung aller Verbände und gerechter Verteilung eine Gesamtförderung i.H.v. 73.546,88 € zustehen müsste. In der Sache trügen die Argumente der Beklagten zur erfolgten Ablehnung nicht. Schon die Annahme, dass die Förderungswürdigkeit nach den DOSB-Förderrichtlinien fehle mangels Teilnahme von 20 Nationen an der Weltmeisterschaftsendrunde, gehe fehl. Denn die 20 Nationen müssten nicht in der Endrunde, sondern im gesamten WM-Turnier einschließlich Endrunde und Qualifikationswettbewerben nachgewiesen werden. So sei die einschlägige Förderrichtlinie des DOSB und deren Vorgänger immer ausgelegt worden. Die nunmehrige Interpretation sei völlig neu und werde auch vom DOSB nicht geteilt. Jedenfalls sei eine solche Auslegung diskriminierend, da sie den American Football als Mannschaftssportart – z.B. gegenüber Individualsportarten wie Minigolf – benachteilige. Angesichts der teilnehmenden Personenzahl werde hier vom Kläger Unmögliches verlangt. Wieso im Übrigen einer WM-Endrunde mit zwölf Nationen und 900 Aktiven nicht das gleiche Bundesinteresse zukomme wie eine WM-Endrunde mit 20 Nationen und nur 20 Aktiven, sei nicht erklärbar. In der Vergangenheit habe die Beklagte jedenfalls auch das gesamte Turnier einschließlich Qualifikation berücksichtigt, nicht nur die eigentliche Endrunde. Sofern hier für den Förderzyklus 2014 bis 2017 etwas Neues gelte, könne das nur die Beklagte selbst darlegen, der Kläger müsse es jedoch bestreiten. Die ständige Förderpraxis der Beklagten bis zum Ergehen des Ablehnungsbescheides habe vorgesehen, dass für die 20 Mannschaften in der WM-Endrunde auch Qualifikationsturniere zählten. Jedenfalls müsse der Kläger mittlerweile das Kriterium der 20 Nationen nicht mehr erfüllen, da American Football an den kommenden World Games 2017 teilnehmen werde; die Grenze von 20 Nationen gelte sowieso nicht für Sportarten, die Bestandteil der World Games sind. Die Unterscheidung der Beklagten hinsichtlich Programm- und Nichtprogramm-/Einladungssportarten der World Games trage nicht. In der Fördersystematik des DOSB sei diese Unterscheidung bei der Frage der Förderwürdigkeit nicht angelegt; anderes könne nur für die Förderhöhe gelten. Zu beachten sei, dass die Beklagte im Förderjahr den Deutschen Base- und Softball Verband gefördert habe, obwohl dieser Sport nicht bei den World Games vertreten sei und dort ebenfalls keine 20 Nationalmannschaften an der WM-Endrunde teilnähmen. Auf diese vergleichbare Förderung habe man die Beklagte schon 2014 hingewiesen. Die fehlende Förderungsfähigkeit lasse sich auch nicht mit der angeblich guten Finanzausstattung des Klägers begründen, da diese – fehlerhafte – Annahme, er könne seinen Leistungssport selbst finanzieren, nicht auf objektiven, nachprüfbaren Kriterien beruhe. Im Übrigen bedeute Subsidiarität nur, dass die Förderung „zusätzlich“ zu vorhandenen Eigenmitteln erfolgen solle; warum der Kläger diese Anforderung nicht erfülle, sei nicht nachvollziehbar. Zu beachten sei des Weiteren, dass der Kläger auf die hohen Eigenleistungen der Sportler angewiesen sei, um seine Maßnahmen durchführen zu können. Natürlich könne ein Verband wie der Kläger mit einem Haushaltsvolumen von ca. 500.000 bis 600.000 € immer Einsparungen erwirtschaften; doch sei nicht nachvollziehbar, ab wann genau dann die Förderungswürdigkeit für Bundesmittel einsetze. Nicht zuletzt müsse der Kläger laufend Kredite in Anspruch nehmen; zwar drohe keine Insolvenz, doch stelle dies die Behauptung der Beklagten hinsichtlich der angeblich ausreichenden Eigenmittel des Klägers in Frage. Schließlich verfange auch der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht; dieser beruhe auf unzureichenden Recherchen im Internet und nicht auf einer hinreichenden Prüfung durch die dazu berufene Stelle. Die Beklagte treffe hier besondere Sorgfaltspflichten, denen sie nicht nachgekommen sei. Letztlich wolle die Beklagte aus unsachlichen Gründen ihre Haushaltsmittel zulasten des Klägers auf andere nichtolympische Sportarten umverteilen. Hierbei lege die Beklagte die Förderrichtlinie des DOSB – entgegen dessen eigener Interpretation – zulasten des Klägers falsch aus. Überhaupt benachteilige die Beklagte den Kläger gegenüber anderen nichtolympischen Sportarten und Sportverbänden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, den Kläger dahingehend zu bescheiden, dass ihm eine Bundeszuwendung als Festbetragsförderung in Höhe von 70.000 € für das Jahr 2014 gewährt wird.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt aus, es sei entscheidend, dass die Weltmeisterschaften in der Sportart des Klägers nicht den Ansprüchen der Förderung genügten. Ein Bundesinteresse bestehe nicht. Die Beklagte handhabe für den Förderzyklus 2014 bis 2017 alle nichtolympischen Sportarten, soweit sie nicht an den World Games teilnähmen, gleich. Dass der DOSB nunmehr sein Förderkonzept dahingehend geändert habe, dass auch Qualifikationsturniere zu berücksichtigen seien, sei nicht vom Bund konsentiert und entspreche nicht der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten. Die Einschätzung, ob eine Förderung im erheblichen Bundesinteresse liege, komme allein der Beklagten zu, nicht dem Kläger oder dem DOSB. Fehle somit das Bundesinteresse, bedürfe es keiner Subsidiaritätsprüfung mehr. Soweit der Kläger sich nunmehr auf die bevorstehende Teilnahme an den World Games berufe, ändere dies an der negativen Bewertung nichts, denn förderungswürdig seien nur die Programmsportarten, nicht aber – wozu der Sport des Klägers gehöre – die Einladungs- bzw. Demonstrationssportarten; letztere gehörten nicht zum offiziellen Wettkampfprogramm der International World Games Association (IWGA), sondern würden jeweils von der Ausrichterstadt eingeladen. Zu den anerkannten World Games Sportarten zähle American Football als Ballsportart nicht. Das einschlägige Förderkonzept für den nichtolympischen Sport beziehe sich ausdrücklich nur auf die Programmsportarten der World Games, bei denen Medaillen zu gewinnen seien. Zielwettkampf des Klägers bleibe die Weltmeisterschaft, nicht die World Games; das Kriterium der 20 Nationalmannschaften gelte daher weiter. Dies werde durch die Beklagte einheitlich so gehandhabt. Der Kläger weise schließlich zwar zu Recht auf die 2014 erfolgte Förderung des Deutschen Base- und Softball Verbandes hin. Denn hier sei rechtswidrig eine Förderung bewilligt worden; für das nachfolgende Förderjahr sei die Förderung mit gleichlautender Begründung wie hier abgelehnt worden. Derzeit werde geprüft, inwiefern eine Rückforderung angesichts möglicher Vertrauensschutzgesichtspunkte des Zuwendungsempfängers zulässig sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 2428/14, 16 K 3453/14 und 16 K 5416/14 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 19. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über seinen Förderantrag vom 10. Oktober 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuwendung einer Festbetragsförderung in Höhe von 70.000 € für das Jahr 2014 kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
17vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
18Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist; dabei unterliegt eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
19BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24; vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
20Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags des Klägers nicht zu beanstanden. Die ständige Verwaltungs- und Entscheidungspraxis der Beklagten für das hier maßgebliche Förderjahr 2014 hat Ausdruck gefunden in den einschlägigen Förderrichtlinien. Dies sind sowohl die Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1276) in der Fassung der Änderung vom 7. November 2008 (GMBl 2008, S. 1332) als auch das Programm des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP) vom 28. September 2005 (GMBl 2005, S. 1270). Hinsichtlich Umfang und Höhe der Zuwendung sieht dieses Richtlinienwerk vor, dass für nichtolympische Sportarten die Anknüpfungskriterien für olympische Sportarten nach Maßgabe sportfachlicher Festlegungen Anwendung finden, wobei die Nachrangigkeit nichtolympischer Sportarten zu beachten ist (Ziff. 5.2 Abs. 2 FR V). Die Beklagte trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und prüft das Bundesinteresse an der Förderung (Ziff. 7.1 Abs. 1 FR V). Zur Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen kann die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung durch Organisationen des Sports vorsehen (Ziff. 7.1 Abs. 2 FR V). Auch Abschnitt A Ziff. 2 LSP betont die Bedeutung des Bundesinteresses als Förderkriterium. Bei der Beurteilung des Vorliegens des erheblichen Bundesinteresses und der Frage der Förderfähigkeit orientiert sich die Beklagte in ständiger, von der Kammer nicht zu beanstandender Praxis an der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017 in der Fassung vom 6. Dezember 2013. Maßgeblich ist, dieser Hinweis scheint dem Gericht angesichts der auf Seiten des Klägers aufscheinenden Missverständnisse angebracht, hierbei allein, wie die Beklagte als Zuwendungsgeber und Bewilligungsbehörde die Fördersystematik als Beurteilungshilfe versteht und anwendet. Es ist irrelevant, wie der DOSB selbst als privater Verein oder gar der Kläger die von der Beklagten herangezogenen Richtlinien und Kriterien verstehen. Dies liegt schon angesichts der Tatsache auf der Hand, dass allein die Beklagte die Haushaltsverantwortung für die Auskehrung von öffentlichen Zuwendungsmitteln trägt und hierfür demokratisch legitimiert ist.
21Nach dieser auf der Fördersystematik des DOSB für den Nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 ruhenden Förderpraxis der Beklagten kommt eine Förderung für den Kläger grundsätzlich nur unter zwei Gesichtspunkten in Frage, die jedoch beide für den Kläger nicht einschlägig sind:
221.
23Die Förderungswürdigkeit des Klägers folgt zunächst nicht bereits daraus, dass er an den kommenden World Games 2017 in Breslau bzw. Wroclaw / Polen teilnimmt. Zwar wäre auch nach Auffassung der Beklagten die Förderungswürdigkeit nach Ziff. 2.1 der Fördersystematik des DOSB zu bejahen, wenn der Kläger eine Programmsportart der World Games wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ausweislich der auf der Internetseite der International World Games Association (IWGA) eingestellten Informationen nimmt der Kläger nicht als „Official Sport“, sondern lediglich im Rahmen des „Invitational Sports Program“ durch die Austragungsstadt Breslau an den World Games teil.
24Vgl. http://www.theworldgames.org/the-world-games/wroclaw-poland-2017/sport-program, abgerufen am 3. September 2015.
25Im Übrigen ist der Kläger keine „Member Federation“ der IWGA,
26vgl. http://www.theworldgames.org/the-iwga/members, abgerufen am 3. September 2015,
27und damit ausweislich Ziff. 5.1 der „Constitution“ der IWGA nicht teilnahmeberechtigt an den World Games.
28Vgl. http://www.theworldgames.org/files/Governing_Documents/1_constitution_and_by-laws.pdf, abgerufen am 3. September 2015.
29Das Verfahren der Einladung als Einladungssportart bei den World Games durch die Ausrichterstadt hingegen wird in Ziff. 5.4 der „Rules of the World Games“ näher ausgeführt.
30Vgl. http://www.theworldgames.org/files/Governing_Documents/2_rules_of_the_world_games.pdf, abgerufen am 3. September 2015.
31Nach der Fördersystematik des DOSB wird unter dem Punkt Förderstruktur (Ziff. 5.2.1) ausgeführt, dass die World Games (nur) „Zielwettkampf für die Verbände (sind), deren Sportarten als Programmsportart bei den World Games vertreten sind.“ Die Beklagte hebt auf diese Unterscheidung ab und legt diese ihrer Bewertung des Bundesinteresses zugrunde. Diese in erster Linie sportpolitische Beurteilung ist nach den gegebenen Beschränkungen verwaltungsrichterlicher Kontrolle,
32vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, und vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766,
33nicht zu beanstanden. Gleichheitsrechtlich erhebliche Abweichungen von dieser Förderpraxis sind des Weiteren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
342.
35Die Förderungswürdigkeit des Klägers wäre nach der Ermessenspraxis der Beklagten daher nur dann zu bejahen, wenn er das Kriterium erfüllt, dass „mindestens 20 Nationalverbände (Sommersportarten) (...) an Weltmeisterschaften (Senioren) teil(nehmen)“ (vgl. Ziff. 2.1 der Fördersystematik des DOSB in der Fassung vom 6. Dezember 2013). Die Weltmeisterschaft gilt nach der genannten Förderstruktur als Zielwettkampf für die nicht zum Programm der World Games gehörenden Sportarten (Ziff. 5.2.1 der Fördersystematik des DOSB). Dieses Kriterium wird von Kläger und DOSB einerseits und von der Beklagten andererseits unterschiedlich ausgelegt. An der hier als Referenzwettkampf herangezogenen Herren-Weltmeisterschaft im Juli 2015 nahmen nach Auskunftslage der IFAF (International Federation of American Football) nur sieben Nationen teil;
36vgl. http://ifafworldchampionship.org/competition, abgerufen am 3. September 2015.
37Im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides vom 19. Mai 2014 gingen die Beteiligten noch von einer Ausrichtung der WM durch Schweden aus mit einer prognostizierten Teilnehmerzahl von zwölf Nationen. Der Kläger will die Fördersystematik so verstanden wissen, dass auch die Qualifikationsturniere hinzuzuzählen seien, um die für die Beklagte maßgebliche Schwelle von 20 teilnehmenden Nationen zu erreichen. Dies deckt sich mit der auf der Mitgliederversammlung des DOSB am 6. Dezember 2014 beschlossenen „Anpassung“ der Fördersystematik für den nichtolympischen Spitzensport 2014 bis 2017,
38vgl. https://www.dosb.de/fileadmin/Bilder_allgemein/Veranstaltungen/Mitgliederversammlung_Dresden_2014/Anlage_3_-_Foerdersystematik_fuer_den_nichtolympischen_Spitzensport_2014-2017.pdf, abgerufen 3. September 2015,
39Ausweislich Ziff. 2.1.4 der (neuen) Fördersystematik wird das Kriterium der 20 Nationalverbände bei der Weltmeisterschaftsteilnahme wie folgt ergänzt: „Bei Spielsportarten wird die Zahl der Mannschaften einbezogen, die den gesamten Wettbewerb einer Weltmeisterschaft (Qualifikationen, Zwischenrunden, Endrunden) bestreiten.“ DOSB und ihm folgend der Kläger verstehen dies Kriterium mithin so, dass auch eine Sportart wie American Football, bei der in der WM-Endrunde weniger als 20 Mannschaften teilnehmen, in Anbetracht dieses Zielwettkampfs förderungswürdig sei, solange nur an den vorherigen Qualifikations- und Zwischenrunden insgesamt mehr als 20 Nationalmannschaften vertreten sind.
40Dieses Verständnis deckt sich nicht mit dem – nach dem oben Gesagten – allein maßgeblichen Verständnis der Beklagten, das Niederschlag in ihrer ständigen Verwaltungspraxis gefunden hat. Es ist vielmehr von vornherein unerheblich, wie der Kläger und der DOSB das Kriterium der Mindestteilnehmerzahl an einer Weltmeisterschaft verstehen.
41So schon OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 – 4 B 632/14.
42Die Beklagte orientiert sich an der Fördersystematik des DOSB als beratendem Gremium (siehe Ziff. 7.1 Abs. 2 FR V), sieht sich aber nicht an den Wortlaut und den seitens des DOSB geäußerten Bestimmungsinhalt gebunden. Dies erkennt auch die Fördersystematik des DOSB selbst an, die – in allen Fassungen – klarstellt, dass eine Anerkennung der Förderungswürdigkeit nicht mit einer Aufnahme in die Bundesförderung gleichzusetzen sei (Ziff. 2.1). Dass die Beklagte mithin ein erhebliches Bundesinteresse nur bei Sportarten gegeben sieht, deren Zielwettkampf WM allein durch die Zahl der teilnehmenden Nationen einen gewissen Repräsentations- und Breitenwirkungsgrad indiziert, ist am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
43Der Kläger wird mit diesem Verständnis auch nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Sportarten benachteiligt, die – wie etwa Minigolf – nicht über eine Mannschaftsstärke von etwa 45 Sportlern nebst ca. 10-15 Betreuern verfügen und deren Entsendung zu einer WM-Endrunde daher organisatorisch einfacher sein dürfte. Derartige äußere Umstände wie Mannschaftsstärke sind dem jeweiligen Sport und dessen Regelwerk immanent und unterfallen allein der Verantwortungssphäre des autonomen Sports und seinen Verbänden. Für die Beklagte muss ein solches – je nach Sportart völlig unterschiedlich ausfallendes und damit letztlich zufälliges – Kriterium nicht entscheidend sein, da ihre Prüfung allein an ihrem sportpolitischen Bundesinteresse ausgerichtet ist.
44Schließlich verhilft dem Kläger auch der Verweis auf die im Jahr 2014 erfolgte Förderung des Deutschen Base- und Softball Verbandes nicht zum Ausspruch eines positiven Förderanspruchs. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich die Forderung ableiten, ein eingeräumtes Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben; der Gleichheitssatz gewährt hingegen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
45Statt vieler BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 – 4 B 55.95, BRS 57 (1995) Nr. 248.
46Gemessen daran hat sich die Beklagte durch die im Einzelfall erfolgte – nach eigenem Dafürhalten der Beklagten rechtswidrige – Förderung des genannten Verbandes nicht in erheblicher Weise selbst gebunden, mit der Folge, dass ihr nun verwehrt wäre, auf das genannte Abgrenzungskriterium der Förderungswürdigkeit zu rekurrieren. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurde die fehlerhafte Förderungsentscheidung des Deutschen Base- und Softball Verbandes erkannt und für das aktuelle Förderjahr eine Zuwendung mit identischer Begründung wie gegenüber dem Kläger abgelehnt. Die Beklagte hat weiter erklärt, es werde geprüft, inwieweit für 2014 eine Rückforderung rechtlich zulässig sei. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der im maßgeblichen Jahr 2014 erfolgten Förderung des genannten Verbandes um einen Ausreißer, der nicht Ausdruck einer im Zeitpunkt der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung bestehenden Ermessenspraxis war und somit nicht zu einer Selbstbindung der Beklagten geführt hat.
47Soweit sich der Kläger im Übrigen auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes beruft, da die Beklagte nach seinem Dafürhalten ihre Verwaltungspraxis unzulässigerweise geändert habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Entscheidend ist allein, wie die Beklagte ihr Ermessen in regelmäßiger Übung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Bewilligungsentscheidung ausgeübt hatte.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24.
49Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis kann es insoweit nicht geben.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Bundesfördermittel für das Förderjahr 2013.
3Der Kläger ist ein nichtolympischer Bundessportfachverband und nationaler Spitzenverband für American Football, Cheerleading und Australian Football in Deutschland. Er ist Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und vereinigt in sich nach eigenen Angaben rund 50.000 Mitglieder. Er erhielt in den Jahren 2006 bis 2011 Bundeszuwendungen durch die Beklagte, zuletzt mit Zuwendungsbescheid vom 20. September 2011 für die Jahresplanung 2011, für die im Bescheid der vorzeitige Vorhabenbeginn zugelassen wurde.
4Mit Antrag vom 10. Oktober 2012 begehrte der Kläger bei der Beklagten (Bundesverwaltungsamt) eine Bundeszuwendung zur Finanzierung der Maßnahmen der Jahresplanung 2013 i.H.v. 55.000 €. Vorsorglich beantragte er dabei die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns. Am gleichen Tag beantragte der Kläger ferner die Gewährung einer Bundeszuwendung zur Finanzierung des Leistungssportpersonals vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 i.H.v. 30.750 €. Auch hier beantragte er dabei vorsorglich die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns.
5Die Beklagte lehnte den Förderantrag insgesamt mit Bescheid vom 8. Januar 2014 ab. Sie bezog sich hierbei auf die Prüfung der Förderfähigkeit durch das Bundesministerium des Innern. Begründet wurde die Ablehnung im Einzelnen damit, dass dem Kläger schon 2011 die Beendigung der Förderung für 2012 angekündigt worden sei, da er in der Lage sei, Spitzensport ohne staatliche Förderung zu finanzieren. Diese Subsidiarität der öffentlichen Förderung sei 2012 erneut betont worden. 2013 habe der Kläger mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 20. November 2013, mitgeteilt, seine Leistungssportaktivitäten wegen Ausbleibens der Bundesförderung eingestellt zu haben. Unabhängig von der Frage der Subsidiarität komme daher eine Förderung nicht in Frage.
6Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Zunächst sei schon keine Anhörung erfolgt; mit dem Bundesverwaltungsamt habe der Kläger seit dem Antrag keinerlei Korrespondenz geführt. In der Sache treffe nicht zu, dass der Kläger seine Leistungssportaktivitäten eingestellt habe. Die Aktivitäten der Junioren- und Frauennationalmannschaft seien 2013 durchgeführt worden. Für deren sechs Maßnahmen seien ca. 90.000 € aufgewendet worden. Lediglich die Maßnahmen der Herren-Nationalmannschaft seien gestrichen worden. Im Übrigen sei jetzt die Situation eingetreten, dass ausgerechnet die fehlende Bescheidung im Jahr 2013 zur Streichung von Maßnahmen geführt habe, was nun als Begründung für die nachträgliche Ablehnung des Förderantrags herangezogen werde. Da der Förderantrag des Jahres 2013 nicht beschieden worden sei, habe der Kläger hierauf durch Streichung von Maßnahmen reagieren müssen. Die Subsidiaritätsgründe lägen auch nicht vor. Zwar könne er sicher irgendeine Mannschaft zu internationalen Wettkämpfen entsenden, aber nicht eine konkurrenzfähige, gut vorbereitete und betreute Nationalmannschaft der Besten. Trotz fehlender Förderung in den Jahren 2012 und 2013 sei es gelungen, das Leistungssportprogramm „irgendwie umzusetzen“. Für ein Leistungssportprogramm, das diesen Namen auch verdiene, sei die Bundesförderung hingegen notwendig. Der Kläger beanspruche nur Gleichbehandlung mit anderen Verbänden in vergleichbaren Situationen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2014, zugestellt am 2. April 2014, wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des federführenden Bundesministeriums des Innern zurück: Es fehle das erforderliche erhebliche Bundesinteresse an der Förderung des Klägers. Die Anhörung sei fortlaufend erfolgt. Der Kläger selbst habe wiederholt bei der Beklagten vorgesprochen, außerdem habe es umfangreichen Schriftverkehr gegeben. Der Kläger habe, anstatt die notwendigen erbetenen Unterlagen vorzulegen, diese Notwendigkeit immer hinterfragt, die Einsichtnahme im Verbandsbüro angeboten und so die Bearbeitung verzögert. So habe der Kläger auf das Schreiben vom 28. Dezember 2012 und eine E-Mail vom 5. März 2013 erst im August 2013 reagiert und hierbei mitgeteilt, dass sich die Bundesförderung für das Jahr 2013 faktisch erledigt habe. Zusätzlich sei irrelevant, ob dem Kläger tatsächlich 2013 Aufwendungen im Leistungssport über rund 90.000 € entstanden seien, denn hierfür sei dem Kläger kein vorzeitiger Vorhabenbeginn gestattet worden. Im Übrigen seien Aktivitäten der Frauennationalmannschaft mangels sportfachlicher Befürwortung des DOSB nie förderfähig gewesen. Es werde im Übrigen klargestellt, dass der Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2014 tragend auf die Subsidiaritätsprüfung gestützt sei, die anderen Argumente seien lediglich ergänzend gewesen. Der Kläger habe letztmalig 2011 eine reduzierte Förderung erhalten. Nach Gesprächen sei dem Kläger dann im September 2011 mitgeteilt worden, dass ab 2012 die Spitzensportförderung eingestellt werde, weil er nach Beurteilung der letzten Jahresabschlüsse über eine Ertragslage verfüge, die die Finanzierung der Nationalmannschaften ohne staatliche Förderung ermögliche (Subsidiarität der öffentlichen Förderung). Noch im Oktober 2011 habe der Kläger auf eine Verschlechterung der Haushaltslage verwiesen und für 2012 erneut Förderung beantragt. Hierauf sei er im März 2012 zur Vorlage von Unterlagen und Auskünften aufgefordert worden, dem der Kläger jedoch nicht nachgekommen sei, sondern vielmehr mit Schreiben vom 7. Mai 2012 die Suspendierung bzw. Einstellung des Spielbetriebs der Herren- und Juniorennationalmannschaften für den Fall der Förderbeendigung angekündigt habe. Nach einem weiteren Gespräch im Oktober 2012 im Bundesministerium des Innern habe der Kläger weder die behauptete schlechtere Ertragslage noch eine außergewöhnliche Steigerung der Ausgaben nachweisen können. Daraufhin sei dem Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 mitgeteilt worden, dass die Beklagte bei ihrer Einschätzung bleibe. Der Kläger erklärte sodann Anfang Dezember 2012, dass eine Bescheidung für 2012 nicht mehr notwendig sei.
8Der Kläger hat am 25. April 2014 Klage erhoben.
9Er führt zur Begründung aus, die Beklagte habe ihm zu Unrecht unter Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verbänden im In- und Ausland eine Förderung versagt. Die verspätete Bescheidung erst im Januar 2014 habe zur Folge gehabt, dass 2013 nur die Junioren- und Frauennationalmannschaften Aktivitäten hätten durchführen können. Stattgefunden hätten nur Maßnahmen im Volumen von 92.602,71 € statt von 229.000 €. Möglich gewesen seien Maßnahmen z.T. nur aufgrund hoher finanzieller Selbstbeteiligungen der Spieler. Sofern dem Kläger vorgehalten werde, auf das Schreiben vom 28. Dezember 2012 nicht reagiert zu haben, sei anzumerken, dass dieses ihm bis heute nicht vorliege. Die angeforderten Unterlagen habe der Kläger gleichwohl dann übersandt. Überhaupt seien der Beklagten in der Vergangenheit umfangreich Informationsmaterialien überreicht worden, auch habe die Beklagte bei Geschäftsprüfungen die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers bestätigt. Der Kläger begehre die Gleichbehandlung mit anderen vergleichbaren Sportverbänden. Bei Vorliegen eines erheblichen Bundesinteresses müsse er finanziell unterstützt werden. Zunächst sei zu hinterfragen, ob die Unterscheidung von olympischen und nichtolympischen Bundessportfachverbänden zu rechtfertigen sei. American Football könne ein Bundesinteresse für sich in Anspruch nehmen, da der Sport medial vertreten sei und damit als wichtiger einzuschätzen als andere – wenngleich olympische – Programmsportarten. Zudem zeige der Vergleich mit anderen Ländern, dass das bisherige Sportfördersystem nicht zwingend sei. Auch habe der Kläger mit Mannschaftsgrößen von 45 Spielern und 15 bis 20 Betreuern die größten Entsendekosten aller deutschen Sportverbände. Insoweit gehe die Beklagte von falschen tatsächlichen Annahmen aus, so dass ihre Förderentscheidung nur irrig sein könne. Doch selbst nach der bestehenden Fördersystematik habe der Kläger einen Anspruch auf Zuwendungen. Beantragt habe der Kläger als Festbetragsförderung nur 55.000 €, obwohl ihm bei einer Gesamtbetrachtung aller Verbände und gerechter Verteilung mehr zustehen müsste. Der Klageantrag trage dem Umstand Rechnung, dass davon effektiv nur 31.647,67 € ausgegeben worden seien. Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich der Subsidiarität der Förderung sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erkennbar, wie die Beklagte zur Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Kläger sein Leistungssportprogramm selbst finanzieren könne. Die diesbezüglichen Vermerke seien dem Kläger nicht zugänglich gemacht worden und nachvollziehbar seien sie auch nicht. Die Prüfung komme einer „Black Box“ gleich, die nicht überprüfbar sei. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte zur Auffassung gelange, die 2013 durchgeführten Maßnahmen der Frauennationalmannschaft seien nicht förderwürdig. Die Maßnahmen seien durch den DOSB sportfachlich befürwortet worden. Ferner sei die Berufung auf den diesbezüglichen förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn treuwidrig und daher unzulässig. Der Antrag datiere vom Oktober 2012, eine Bescheidung sei erst 2014 erfolgt. In den – unstreitig geförderten – Jahren 2006 bis 2011 habe die Beklagte nie auf eine derartige Zulassung abgestellt und sie auch ausdrücklich nie erteilt. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass dies 2013 ebenso gehandhabt werde. Auch würden bei anderen Verbänden die vor Ergehen des Förderbescheides durchgeführten Maßnahmen konkludent anerkannt, ohne dass der vorzeitige Vorhabenbeginn ausdrücklich genehmigt würde. Der Kläger befinde sich hier in einem Teufelskreis: Wenn er, wie 2013, auf die Sachentscheidung warte, werde ihm entgegengehalten, unerlaubt mit den Maßnahmen begonnen zu haben und ihm daher rückwirkend die Förderung versagt. Wenn er, wie 2014, die Genehmigung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns begehre, werde dies mit der Begründung abgelehnt, dass über die grundsätzliche Förderung noch nicht entschieden sei. Es dränge sich – nicht zuletzt wegen der widersprüchlichen und wechselnden Begründungen – der Eindruck auf, dass der Kläger aus sachfremden Gründen nicht gefördert werden solle. Schließlich sei die Behauptung, der Kläger verfüge nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, nicht haltbar. Im Übrigen sei es Sache allein des Klägers, wie er in anderen, nicht leistungssportbezogenen Bereichen seines Verbandes mit seinen Finanzmitteln umgehe.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2014 zu verpflichten, den Kläger dahingehend zu bescheiden, dass ihm eine Bundeszuwendung als Festbetragsförderung in Höhe von 31.647,67 € für das Jahr 2013 gewährt wird.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe für 2013 keinen Förderanspruch. Er erfülle schon nicht die Voraussetzungen der Bundesförderung. Das Bundesinteresse sei richtigerweise aufgrund des Subsidiaritätsprinzips verneint worden. Insoweit werde auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Kläger das Schreiben vom 28. Dezember 2012 spätestens mit der E-Mail vom August 2013 erhalten haben müsse. Im Übrigen sei bei der Ablehnung der Förderung 2013 nicht auf die (nicht) ordnungsgemäße Geschäftsführung des Klägers abgestellt worden, sondern auf die Gesichtspunkte des klägerischen Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten, des Subsidiaritätsprinzips und die fehlende Mitteilung wesentlicher Änderungen. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass in die Zuwendungsentscheidung mit einfließe, ob ein nichtolympischer Verband so wohlhabend sei, dass er seinen Verbandspräsidenten bzw. sein Präsidium vergüten könne. Kein anderer in der Sportförderung des Bundes als gemeinnützig anerkannter nichtolympischer Sportverband habe hier Ausgaben in vergleichbarer Höhe; gleiches gelte für Rechtsberatungs- und Reisekosten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 16 K 3453/14, 16 K 4331/14 und 16 K 5416/14 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Entscheidung über seinen Förderantrag vom 10. Oktober 2012 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Zuwendung einer Festbetragsförderung in Höhe von 31.647,67 € für das Jahr 2013 kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
19vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95, BVerwGE 104, 220 = NVwZ 1998, 273, und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54.01, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 = NVwZ 2003, 92; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08, juris.
20Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden ist; dabei unterliegt eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.
21BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24; vgl. hierzu auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2010 – 16 K 7907/09, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79, BVerwGE 58, 45, und des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 A 719/82.
22Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung des Zuwendungsantrags des Klägers mit der Begründung, dass einer Förderung des Klägers bereits der subventionsrechtliche Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht, nicht zu beanstanden. Bei Beachtung des Subsidiaritätsprinzips ist der Anspruch des Klägers auf die mit dem Klageverfahren allein noch begehrte Zuwendung für die Jahresplanung 2013 ausgeschlossen. Denn aufgrund seiner günstigen Haushaltslage war der Kläger im maßgeblichen Förderzeitraum in der Lage, die beantragten Maßnahmen mit eigenen Mitteln selbst zu finanzieren.
23Das Subsidiaritätsprinzip findet im Verhältnis der Beklagten als Bewilligungsbehörde zum Kläger als Subventionsantragsteller Anwendung, denn die Geltung der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung – BHO folgt im Zuwendungsverhältnis aus Ziff. 1.1 und 7.4 der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V) vom 10. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1276) in der Fassung der Änderung vom 7. November 2008 (GMBl 2008, S. 1332) i.V.m. Abschnitt A Ziff. 1 des Programms des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm – LSP) vom 28. September 2005 (GMBl 2005, S. 1270).
24Das subventionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass der Zuwendungsgeber – hier der Bund – seine Zuwendungen nur in dem Umfang zur Verfügung stellt, wie dies zur Erfüllung öffentlicher Zwecke unabdingbar ist.
25OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 – 4 A 119/07, juris-Rn. 86.
26Denn nach §§ 23 und 44 BHO ist für die Veranschlagung und die Bewilligung von Zuwendungen neben dem erheblichen Bundesinteresse weitere Voraussetzung, dass dieses Interesse ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 BHO) und der Grundsatz der Notwendigkeit der Ausgaben (§ 6 BHO) sind somit eng mit dem Subsidiaritätsprinzip des § 23 BHO verknüpft. Danach hat der Zuwendungsempfänger den Zuwendungszweck in erster Linie selbst zu finanzieren. Er muss zuerst und vor allem seine Eigenmittel einsetzen, um den Zweck zu erfüllen, und sich auch um alle erreichbaren Mittel Dritter bemühen. Verfügt er nicht über ausreichende Eigenmittel und nicht über genügend von dritter Seite zufließende Mittel, um den Zweck erfüllen zu können, kommt ergänzend eine Zuwendung in Betracht. Die Leistungen des Bundes dürfen nur bestehende Finanzierungslücken schließen helfen; sie haben nur subsidiären Charakter.
27So wörtlich Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand Okt. 2000, B III Nr. 3.3.6.1, S. 29 f.
28Die Bestimmungen über die Ausführung des Haushaltsplans, und damit auch § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 BHO, stehen nicht zur Disposition der Bewilligungsbehörde. Vielmehr bilden sie und damit das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip eine rechtsverbindliche und gerichtlich voll nachprüfbare Schranke für die Zuwendungsgewährung. Somit stellen sich im Ermessenswege zu beantwortende Fragen, beispielsweise zur Höhe der Zuwendung erst, wenn das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip und die übrigen Voraussetzungen der Bewilligung nicht entgegenstehen.
29OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11, LKRZ 2011, 435 = juris-Rn. 31.
30Unter welchen Voraussetzungen ein Subventionsantragsteller ein grundsätzlich zuwendungsfähiges Vorhaben mit eigenen Mitteln finanzieren kann, lässt sich dabei nicht generell bestimmen. Denn die Beantwortung der Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip der Gewährung einer Zuwendung entgegensteht, hängt maßgeblich von den höchst unterschiedlichen Umständen des Einzelfalls ab.
31OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11, LKRZ 2011, 435 = juris-Rn. 32.
32Im Rahmen der Sportförderung des Bundes gelten diese Grundsätze in Zusammenschau mit dem Prinzip der Autonomie des organisierten Sports. Danach ist maßgeblicher Grundsatz der vom Bundesministerium des Innern koordinierten Sportförderung des Bundes die Beachtung und Wahrung der Autonomie des organisierten Sports. Jede sportpolitische Maßnahme muss in Anerkennung der Unabhängigkeit und des Selbstverwaltungsrechts des Sports erfolgen, der sich selbst organisiert und seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung regelt. Dies erfordert einen weiten, grundrechtlich abgesicherten Freiraum für die Verbände und Vereine und die in ihnen organisierten Mitglieder. Die Autonomie des organisierten Sports hat ihre Grenzen in den rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, die vom Parlament festgelegt werden. Staatliche Sportförderung ist dabei subsidiär und setzt somit voraus, dass die Organisationen des Sports die zu fördernden, im Bundesinteresse liegenden Maßnahmen nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren können. Grundsätzlich liegt die Verantwortung der Finanzierung der Aufgaben des Sports bei seinen autonomen Organisationen.
33Vgl. zuletzt 13. Sportbericht der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/3523, S. 20.
34Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Beklagte dem Kläger zu Recht Bundesfördermittel für Leistungssportmaßnahmen im Jahr 2013 versagt. Die Beklagte betont, dass sie die Subsidiaritätsprüfung je nach Einzelfall und Verbands- wie Sportstruktur durchführe und hierbei nicht – beispielsweise – allein an konkrete Eigenmittelquoten anknüpfe. Verlangt werde vielmehr, dass der Zuwendungsempfänger einen möglichst hohen Anteil an Eigenmitteln einsetze, wobei dessen gesamte Haushaltsstruktur in den Blick genommen werde. Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Beklagte zunächst in ihre Bewertung einbezogen, dass der Kläger im maßgeblichen Haushaltsjahr 2013 über ein Etatvolumen in Höhe von rund 580.000 € verfügte. Für den Leistungssport an Eigenmitteln eingesetzt hat er einen Betrag i.H.v. 31.647,67 € (dies entspricht der mit Klageantrag geltend gemachten Summe). Zusätzlich hat er von den Leistungssportlern selbst Eigenbeteiligungen i.H.v. 60.955 € eingenommen. In einem ersten Zugriff hat die Beklagte die tatsächlichen Eigenmittel des Klägers für seinen Leistungssport in den Blick genommen und festgestellt, dass diese im Verhältnis zum Gesamtetat des Klägers nur rund 1/18 ausmachen. Die Beklagte hat weitergehend in ihre Bewertung eingeschlossen, dass der Kläger in der Lage ist, umfangreiche Geldmittel für Zwecke der Vergütung seines Präsidiums und seines Rechtsvertreters zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat diese besondere Ausgaben- und Finanzstruktur des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren umfänglich aufbereitet und geprüft. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter sind diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Danach ergibt sich folgendes Bild: Mit Vertrag vom 2. Dezember 2008 verpflichtete sich der Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zu einer monatlichen Honorarvergütung i.H.v. 5.500 € für die „umfassende Beratung in allen anfallenden Rechtsfragen“. Unberührt blieben davon weitere Vergütungen und Abrechnungen für Tätigkeiten, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers außerhalb des Vertrags für den Kläger, „etwa als gewählter Funktionsträger oder auf der Basis einer gesonderten Mandatierung“, anfielen. Für die Betreuung des Klägers in steuerlichen Angelegenheiten wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gesonderter Vereinbarung eine weitere monatliche Vergütung i.H.v. 350 € zugesagt, ab 2009 erhöht auf 400 €. Die monatliche „Grundvergütung“ wurde ab 2010 auf 6.000 € erhöht und ab 2011 auf 4.000 € gesenkt. Diese Beratervergütung für den Prozessbevollmächtigten in Jahresgesamthöhe von 48.000 € (zuzüglich Mehrwertsteuer) wurde auch 2013 gezahlt. Als Hauptgeschäftsführer der H. G. Q. – mbH (H1. GmbH), die als wirtschaftliche Tochter des Klägers die Rechteverwertung desselben betreut, fällt nach Erkenntnissen der Beklagten eine jährliche Vergütung von 6.000 € für den Prozessbevollmächtigten des Klägers an. Der Kläger wurde seitens der Beklagten ferner darauf aufmerksam gemacht, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der H. G. G1. e.G. (H2. e.G.) eine jährliche Zahlung i.H.v. 3.600 € zufließt. Unabhängig davon sind noch die – vom Kläger nicht näher erläuterte – Vergütung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Verbandspräsident selbst sowie die erheblichen „Reisekosten (Nahbereich)“ i.H.v. 15.700 € für das Jahr 2013 (Buchungskonto 2581 des Jahresabschlusses des Klägers vom 31. Dezember 2013) zu betrachten. Nimmt man, wie es die Beklagte getan hat, schon isoliert die direkten Ausgaben des Klägers an seinen Prozessbevollmächtigten in den Blick, und lässt alle weiteren finanziellen Verflechtungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Kläger selbst wie mit dessen wirtschaftlichen Töchtern außen vor, wird offenbar, dass der Kläger seine Finanzmittel nicht in erheblicher Höhe in seine Leistungssportsparte investiert. Die Kammer macht sich dabei die detaillierte und umfassende Bewertung der Finanzstruktur des Klägers durch die Beklagte zu Eigen. Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger wiederholt geltend gemacht, dass bei einer derartigen Haushaltsstruktur eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln nicht in Betracht kommen kann. Zwar organisiert sich der Kläger als autonomer Sportverband selbst und regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung, und hat daher auch das Recht zur selbstbestimmten Verwendung seiner Finanzmittel. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass die Verantwortung der Finanzierung der Aufgaben des Sports in erster Linie bei seinen – wie beschrieben – autonomen Organisationen liegt. Eine den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Notwendigkeit der Ausgaben verpflichtete Bewilligungsbehörde hat die autonome Verbandsorganisation zu respektieren, muss dieser aber im Gegenzug dann keine Zuwendung gewähren, wenn der Fördergegenstand beim Subventionsantragsteller selbst keine prioritäre Bedeutung hat und bei diesem eine gegenüber der Vergütung seiner Funktionärsebene nachrangige Stellung einnimmt.
35Im Übrigen hat die Beklagte erklärt, dass ihr kein dem Kläger vergleichbarer Sportfachverband bekannt sei, der über eine derartige Finanz- und Haushaltsstruktur verfügt und gleichwohl gefördert wird. Eine dem Subsidiaritätsprinzip nicht entsprechende Förderpraxis der Beklagten ist damit nicht ersichtlich. Nach alledem steht das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsprinzip bereits als rechtsverbindliche Schranke der Zuwendungsgewährung entgegen. Der Kläger kann sich zur Begründung eines Förderanspruchs daher auch nicht auf Ermessensgesichtspunkte wie insbesondere Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen.
36Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2011 – 2 A 10453/11, LKRZ 2011, 435 = juris-Rn. 36.
37Das Gericht muss somit nicht auf die zahlreichen weiteren vom Kläger aufgeworfenen Streitpunkte eingehen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
