Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 27. Juni 2016 - 16 K 1201/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2014 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) unter dem 19. Dezember 2013 eine Förderung der Ausbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10. September 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für ein betriebliches Ausbildungsverhältnis (Auszubildender: Herr O. C. ), das im Antrag näher spezifiziert wurde.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 2. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 19.575,00 Euro für die Durchführung der unter der lfd. Nr. 1 genannten und näher ausgeführten Berufsausbildungsmaßnahme. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse ohne erfolgreichen Abschluss nicht förderfähig seien. Eine Auszahlung könne hier nicht erfolgen. Zudem gab der Bescheid der Klägerin auf, über eine Veränderung der zuwendungsrelevanten Verhältnisse umgehend zu informieren (Mitteilungspflicht). Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. IV.2.3 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Voraussetzung erfolgten, dass das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbestehe. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. IV.2.7 sollte sich abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahme ermäßigen.
4Unter dem 30. Januar 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Teilverwendungsnachweis zum Verwendungsnachweis für das Kalenderjahr 2014 (Zeitraum: 1. Februar bis 31. Dezember 2014) ein. Auf Grundlage des Abrechnungsbescheids vom 13. Mai 2015 erfolgte sodann für die nachgewiesenen Ausbildungsmonate des Kalenderjahres 2014 für den Auszubildenden C. eine Auszahlung in Höhe von 8.591,67 Euro.
5Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Ausbildungsverhältnis mit Herrn C. bereits zum 31. März 2015 auf Betreiben des Auszubildenden aufgelöst worden sei.
6Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem Widerruf von Zuwendungs- und Abrechnungsbescheid und einer Rückforderung des ausgezahlten Betrages an. In ihrer darauf erfolgten Stellungnahme wies die Klägerin darauf hin, zum Zeitpunkt der Einreichung des (Teil-)Verwendungsnachweises keine Kenntnis von der späteren Kündigung durch den Auszubildenden gehabt zu haben. Zudem seien die Zuwendungsmittel zweckgerecht verwendet worden.
7Mit hier streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 widerrief sie mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl den Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 (Ziff. 1) als auch den Abrechnungsbescheid vom 13. Mai 2015 (Ziff. 2) und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 8.591,67 Euro von der Klägerin zurück (Ziff. 3). Zudem forderte sie Zinsen in Höhe von 161,96 Euro an (Ziff. 4). Zur Begründung verwies die Beklagte – gestützt auf § 49 VwVfG – auf einen Auflagenverstoß hinsichtlich der Mitteilungspflichten des Subventionsempfängers. Auf die zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises fehlende Kenntnis vom späteren Abbruch des Ausbildungsverhältnisses komme es nicht an. Nach Abwägung der jeweils betroffenen Interessen seien die Bescheide daher aufzuheben.
8Den am 20. November 2015 eingelegten und am 5. Januar 2016 – u.a. unter Hinweis auf das mit der Eingehung von Ausbildungsverhältnissen für die betroffenen Betriebe verbundene wirtschaftliche Risiko begründeten – Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016, zugestellt am 1. Februar 2016, zurück.
9Die Klägerin hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben.
10Sie hält den Ausschluss finanzieller Förderung in Fallkonstellationen der vorliegenden Art für nicht sachgerecht und rechtswidrig. Es sei nicht einzusehen, dass die Ausbildungsbetriebe das volle alleinige Kostenrisiko auch für den Fall trügen, dass die Ausbildung auf die Initiative des Auszubildenden selbst abgebrochen werde. Der Betrieb habe auf diese Entscheidung des Auszubildenden keinerlei Einfluss; vielmehr gehe der Betrieb mit der Begründung des Ausbildungsverhältnisses schon ein großes wirtschaftliches Risiko ein. So finanzierten die Betriebe den Auszubildenden vielfache Ausbildungsleistungen, die letztendlich der Gesamtwirtschaft und Gesellschaft zugute kämen, und im Falle des Abbruchs der Ausbildung gerade nicht dem Betrieb selbst. Jedenfalls die bis zum Abbruch des Ausbildungsverhältnisses aufgelaufenen Kosten müssten förderfähig sein und so die Betriebe jedenfalls teilweise entlastet werden. Da im vorliegenden Fall auch seitens der Klägerin – erfolglos – versucht worden sei, den Auszubildenden C. zum Verbleib im Unternehmen zu bewegen, sei der Abbruch dieser in keiner Weise vorwerfbar. Auch dies müsse berücksichtigt werden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Zuwendungsbescheid sei schon durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, so dass es auf einen Widerruf diesbezüglich schon nicht ankomme. Die Rücknahme des Abrechnungsbescheids sei demgegenüber auf § 48 VwVfG zu stützen, ohne dass dies etwas an den einschlägigen Ermessenserwägungen und am Ergebnis ändere. Insoweit könne die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, da sie zumindest habe wissen müssen, dass bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung (hier schon Ende März 2015) keine Auszahlung (hier erst im Mai 2015) erfolgen könne. Die Auszahlung sei hier nur deshalb erfolgt, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur umgehenden Mitteilung des Ausbildungsabbruchs nicht nachgekommen sei. Ungeachtet dessen könne die Aufhebung des Abrechnungsbescheids auch auf § 49 VwVfG gestützt werden, da die Klägerin gegen die Auflagen zur Mitteilungspflicht verstoßen habe. Diese Mitteilung sei erst rund vier Monate nach Eintritt des maßgeblichen Umstands erfolgt, obwohl es sich hierbei um eine im Zuwendungsverhältnis wesentliche Information gehandelt habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juni 2016 legt keine andere Bewertung nahe.
19Die Kammer legt die wörtlich formulierten Klageanträge nach § 88 VwGO in der hier vorgenommen Weise aus, da bereits die Anfechtungsklage gegen den „Widerrufsbescheid“ vom 23. Oktober 2015 zu einem umfassenden Rechtsschutz der Klägerin ausreicht.
20Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
21Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22I.
23Bei dem unter Ziff. 1 verfügten „Widerruf“ des Zuwendungsbescheides vom 24. März 2014 handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides ist hier für den Bereich der Ausbildungsförderung nämlich angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung weder möglich noch notwendig (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
24Dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der bewilligten Mittel für die Ausbildung des Auszubildenden C. hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, auf die die Klägerin bereits vorab im Klageverfahren hingewiesen worden ist.
25Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2014 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. Denn das geförderte Ausbildungsverhältnis mit dem Auszubildenden C. wurde zum 31. März 2015 vorzeitig beendet. Der – zunächst bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelungen:
26„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt (u.a.) unter der Bedingung, dass (...) das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht und die Ausbildung vollständig durchgeführt wird. Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ (Ziff. IV.2.3, Seite 5 des Bescheides)
27„Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu 44 BHO ermäßigt sich der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahme/n.“ (Ziff. IV.2.7, Seite 5 des Bescheides)
28In Verbindung mit der sich aus Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben“ der Ausbildungsmaßnahme erweist. Bei der Frage, ob dem Subventionsantragsteller für die Durchführung der bewilligten förderfähigen Ausbildungsmaßnahmen Ausgaben nachweislich entstanden sind, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
29BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764.
30Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage der nachweislichen – vollständigen – Durchführung einer Ausbildungsmaßnahme der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Zwar wohnt der Feststellung der Nachweislichkeit der Durchführung der bewilligten Ausbildungsmaßnahmen ihrerseits eine bewertende Qualität inne, doch ist diese auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. Ob danach beispielsweise eine geförderte (Bau-)Maßnahme baulich durchgeführt wurde oder eine geförderte (Ausbildungs-)Maßnahme nach äußeren Merkmalen nachweislich vollständig durchgeführt wurde, ist daher nur ein quantitativer, kein qualitativer Unterschied.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 12 ff., BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764.
32Nach Maßgabe vorstehender Erwägungen fehlt es an der gemäß Ziff. 8.2.2 lit. c der Förderrichtlinie erforderlichen Angabe des Prüfungsnachweises nach Abschluss der Ausbildung. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist.
33Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
34Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
35vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764,
36kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu.
37Diese ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die hier gegebene Förderperiode 2014 ein vorzeitig abgebrochenes Ausbildungsverhältnis nicht als förderfähig im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinie angesehen, auch wenn die Beendigung vom Auszubildenden selbst ausgegangen ist. Nach Ziff. 6.1.11 der Förderrichtlinie kann eine bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden, wenn ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. In Ziff. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie wird dies in Übereinstimmung mit dem Zuwendungsbescheid dahingehend konkretisiert, dass die Auszahlung der Zuschüsse unter der Voraussetzung erfolgt, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird. Dies ist ausdrücklich Regelungsinhalt des hier einschlägigen Zuwendungsbescheids vom 24. März 2014 geworden, wo es u.a. heißt:
38„Keine Auszahlung erfolgt bei nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenem, insb. vorzeitig beendetem, Ausbildungsverhältnis.“ (Seite 2 des Bescheides).
39In Ziff. IV.2.3 dritter Spiegelstrich wird dies – wie schon oben dargelegt – als auflösende Bedingung nochmals deutlich gefasst:
40„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt (u.a.) unter der Bedingung, dass (...) das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht.“ (Seite 5 des Bescheides).
41Diese Regelung erlangte für die Klägerin Verbindlichkeit. Auch erklärte sie selbst in ihrem Antrag, die einschlägigen Förderrichtlinien nebst der konkreten Merkblätter zum Förderverfahren zur Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt zu haben. In einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vor dem Hintergrund von in Förderrichtlinien festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahrensbestimmungen ergehen und deren Regelungsinhalt in sich aufnehmen, ist zur Auslegung der konkreten Nebenbestimmung jedenfalls dann auf – die Verwaltungspraxis der Beklagten lenkende – Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, wenn dem Subventionsantragsteller sowohl diese als auch die verwaltungsinterne Verbindlichkeit und Steuerungswirkung derselben bekannt sind. Dies ist hier der Fall. Die Kammer lässt sich bei dieser Würdigung davon leiten, dass der Inhalt des Zuwendungsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und dabei ggfs. auch die einschlägigen Förderrichtlinien zu berücksichtigen hat.
42OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 4 A 1983/13, juris-Rn. 11; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 – 16 K 2933/13.
43Nichts anderes folgt aus den sonstigen, mit richtlinienäquivalenter Wirkung heranzuziehenden Informationen, die die Beklagte zur Ausgestaltung des Förderverfahrens veröffentlicht hat. Die einschlägigen Hinweise auf den Internetseiten der Beklagten sind bezogen auf die hier relevante Förderperiode 2014 eindeutig. So hieß es bereits für die vorherige Förderperiode 2013:
44„Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.“ (Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/AW_2013/Auszahlung/auszahlung_aw13_node.html, abgerufen am 7. Juni 2016).
45Außerdem aktuell für die Förderperiode 2014:
46„Werden vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse gefördert? Nein, vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse werden nicht gefördert und bereits geleistete Zuwendungen können verzinst zurückgefordert werden, siehe hierzu Punkt 6.1.11 der Förderrichtlinie.“ (Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/AW_2014/FAQ/faq_aw14_node.html, abgerufen am 7. Juni 2016).
47Bildet dabei allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305.
49Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (formaler vollständiger Abschluss des Ausbildungsverhältnisses) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. Aus den genannten Gründen gibt es auch keine Grundlage für Vertrauensschutz der Klägerin.
50II.
51Auch die unter Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2015 verfügte Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 13. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die verfügte Aufhebung des Abrechnungsbescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Soweit der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage fälschlicherweise § 49 VwVfG in Bezug nehmen, ist dies unschädlich, da die seitens der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen deckungsgleich sind und die Aufhebungsentscheidung hierdurch nicht unzulässigerweise in ihrem Wesen geändert wird.
52Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG liegen vor. Die im Abrechnungsbescheid vom 13. Mai 2015 für den Auszubildenden C. erfolgte Festsetzung in Höhe von 8.591,67 Euro war rechtswidrig. Denn die der Abrechnung zugrundeliegende Zuwendungsbewilligung im Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen.
53Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Abrechnungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Jedenfalls die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides vom 13. Mai 2015 hinsichtlich des Auszubildenden C. sind hier gegeben. Schon der durch Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam gewordene Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Auszahlung der Zuschüsse nur unter der Voraussetzung erfolgen könne, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wurde. Diesen „Hinweis“ musste die Klägerin angesichts der eindeutigen Bestimmung in Ziff. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie gegen sich gelten lassen. Vielmehr ist zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie trotz der bereits zum 31. März 2015 erfolgten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, wobei die eigentliche Kündigungserklärung sogar schon von Mitte Februar 2015 datierte, hiervon die Beklagte nicht unverzüglich in Kenntnis setzte. Hierzu wäre sie schon nach den eindeutigen Mitteilungsbestimmungen des Zuwendungsbescheides gehalten gewesen. Sie nahm jedoch trotz Kenntnis des nunmehr eingetretenen Wegfalls der Förderfähigkeit den Abrechnungsbescheid und die darauf aufruhende Auszahlung zu ihren Gunsten hin, ihre Mitteilung von der Eigenkündigung des Auszubildenden datiert erst vom August 2015.
54Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden auch eine Ermessensentscheidung getroffen, die nach dem Maßstab von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Die Beklagte hat – spätestens durch die Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen der Klageerwiderung – hinreichend deutlich gemacht, dass die Gesamtumstände des Einzelfalls gewertet wurden, sie aber gleichwohl an der verfügten Rücknahme bzw. Aufhebung des Abrechnungsbescheides festhält.
55Auch sonst ist die Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG nicht zu beanstanden.
56III.
57Die mit den angefochtenen Bescheiden unter Ziff. 3 geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 8.591,67 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung der Ziff. 4 beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 27. Juni 2016 - 16 K 1201/16
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(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 11.05.2009 beantragte die Klägerin mit vom 7.05.2009 datierendem Antrag bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2009 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2009, Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nr.28/2009, Seite 627 ff, u.a. für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen mit voraussichtlichen Gesamtnettokosten von 219.913,00 Euro. Die Maßnahmen sollten jeweils für 17 Teilnehmer und in einem Fall für 3 Teilnehmer von der „V. Q. “ in I. voraussichtlich in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.12.2009 mit ein- bis viertägiger Dauer durchgeführt werden. Mit dem Antrag erklärte die Klägerin unter Ziffer 8.3 zugleich, die o.a. Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und für verbindlich anzuerkennen.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 bewilligte das Bundesamt eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 314.099,10 Euro wobei 153.939,10 Euro auf den Bereich der „Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen“ und 160.160,00 Euro auf den Bereich „Berufsausbildungsmaßnahmen“ entfielen. Die Zuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme wurde als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung im Umfang von 70 % der förderfähigen Aufwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für einen Bewilligungszeitraum vom 11.05.2009 bis zum 31.12.2009 gewährt. Auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides heißt es: „ Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“
4Laut Ziffer V. 2. des Zuwendungsbescheides bleibt die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung/Prüfung des Zwischennachweises vorbehalten. Zum Gegenstand des Bescheides wurden unter Nummer VI.2 die Nebenbestimmungen der als Anlage beigefügten ANBest-P vom 14.03.2006 nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht.
5Ziffer 2.2 Satz 1 und 2 lauten:
6„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“
7Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bezahlte die Beklagte einen Abschlag von 76.969,55 € an die Klägerin aus.
8Am 5.01.2010 machte die Klägerin mit dem formularmäßigen Verwendungsnachweis Aufwendungen für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für 15 Teilnehmer geltend, welche in der Zeit vom 20.05.2009 bis zum 15.12.2009 durch die V. Q. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) sind sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit den Weiterbildungsmaßnahmen u.a. die der V. Q. am 31.12.2009 bezahlt worden.
9Mit Schreiben vom 26.02.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis der Klägerin für eine vertiefte Prüfung ausgewählt worden sei. Sie forderte die Klägerin unter anderem zu ergänzenden Angaben zum Belegverzeichnis zu Ziffer 8 des Verwendungsnachweises sowie zur Vorlage von Unterschriftslisten mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters des Weiterbildungsträgers auf. Hierauf legte die Klägerin Rechnungen der V. Q. vom bezogen auf Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine nicht unterschriebene „Teilnehmerbescheinigung“ zu „Weiterbildungsmaßnahmen 2009“ vor, in der bestätigt wird, dass 17 mit Namen und Adresse angegebene Personen an den Modulen 11 bis 18 teilgenommen haben.
10In der Folgezeit erfolgte die Auszahlung von weiteren 76.969,55 € auf die Zuwendung zu den Weiterbildungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 9.04.2010 wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass eine zusätzliche vertiefte Prüfung unter Vorlage von Belegen möglich sei.
11Mit Schreiben vom 28.10.2010 hörte die Behörde die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden, da die V. keine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder 2 BKrFQG habe und damit nicht nach § 5 BKrFQG berechtigt sei, Weiterbildungen durchzuführen.
12Hierauf machte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2010 geltend, dass die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten und zudem die Beklagte die Angabe des Weiterbildungsträgers im Antragsformular nicht beanstandet habe.
13Mit dem streitigen „Bescheid“ vom 14.12.2010 - der Klägerin zugestellt am 17.12.2010 - hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 „hinsichtlich der festgesetzten Bewilligungssumme in Höhe von 314.099,10 EUR für den Bereich „Allgemeine Weiterbildungen“ auf und forderte den ausgezahlten Betrag von 153.939,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7.202,98 Euro für die Zeit vom 31.08.2009 bis zum 21.11.2010 zurück. Zur Begründung machte die Beklagte
14geltend, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei, da die Weiterbildung nicht von einer nach § 5 Abs. 1 BKrFQG anerkannten Organisation durchgeführt worden sei. Die V. Q. besitze diese Anerkennung nicht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Fördermaßnahme tatsächlich und vollständig – wie bewilligt – durchgeführt werde. Da dies hier nicht erfolgt sei, gelte die Zuwendung als nicht erteilt. Die geleistete Zahlung sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuzahlen.
15Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3.01.2011 – bei der Beklagten eingegangen am 5.01.2011 – Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend: Die Klägerin habe nicht gegen Ziffer 5.4.a der Richtlinie verstoßen, da zu der Notwendigkeit der behördlichen Anerkennung dort auch Alternativen genannt seien.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011, der Klägerin zugestellt am 15.08.2011, wies das Bundesamt den Widerspruch unter Vertiefung der im Bescheid vom 14.12.2010 mitgeteilten Gründe zurück.
17Am 27.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen seien vom Weiterbildungsträger, der V. Q. , ordnungsgemäß, z.T. durch von diesen eingeschaltete Honorarkräfte, durchgeführt worden. Dazu habe sie – die Klägerin – sowohl einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt. Einer Rücknahme der Zuwendung nach § 48 VwVfG stehe ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bewilligungsbescheid entgegen. Außerdem habe sie die ausgezahlten Mittel für den Zuwendungszweck verbraucht. Der Zuwendungsbescheid sei auch nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Die Kosten seien für die Weiterbildungsmaßnahme angefallen und durch Vorlage des Verwendungsnachweises der Beklagten gegenüber rechtzeitig nachgewiesen worden.
18Die Klägerin beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt unter Bekräftigung und Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus, dass der streitige Bescheid rechtmäßig sei. Der Zuwendungsbescheid sei jedenfalls wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, da sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Null reduziert hätten, da die Klägerin nicht die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2010 angeforderten Unterschriftslisten vorgelegt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
26Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
27Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 11.08.2009 ist hier zwar angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris,
30ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
31Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris.
32Dass der Zuwendungsbescheid hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
33Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 11.08.2009 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 6 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.):
34„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“
35Darin ist eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu sehen.
36In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung und der weiteren Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides,
37„Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“
38wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
39Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – sowie vom 21.11.2013 – 16 K 4893/11 - und 16 K 2816/12 - und Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 –, 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – und vom 19.12.2013 – 16 K 2762/12 -, jeweils m.w.N..
40Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat.
41Es fehlt an dem gemäß Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinien erforderlichen „Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist („Der Verwendungsnachweis soll...enthalten“). Denn unabhängig davon, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
42vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –,
43enthalten jedenfalls Soll-Vorschriften ohnehin eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatten – anders als gebundene Regelungen – Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen besondere Gründe für ein Abweichen von der Norm sprechen. Im Regelfall bedeutet das „soll“ also ein „muss“. Nur dann, wenn ein konkreter Fall Umstände aufweist, die ihn als „atypischen Fall“ erscheinen lassen, ist ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Das insoweit eingeräumte Ermessen beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall geschehen soll. Die Frage hingegen, ob überhaupt ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39/90 –, juris.
45Hier hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet und substantiiert dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, hier vorliegen könnten. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich.
46Soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals im Klageverfahren vortragen lässt, dass es nicht stimme, dass die vom Bundesamt geforderte Unterschriftenliste mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters gefehlt hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Verwaltungsvorgänge enthalten solche Listen nicht und die Klägerin hat auch nichts substantiiert vorgetragen, was für die Vorlage solcher Unterlagen spricht. Im Übrigen kommt eine Ergänzung (oder Nachholung) des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht.
47Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 - 16 K 1112/11 - m.w.N.
48Damit liegt kein geeigneter Nachweis darüber vor, dass und welche der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen genau von Mitarbeitern der Klägerin in Anspruch genommen worden sind.
49Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretene Bedingung im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen.
50Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist der gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Zinsanspruch ist unter diesen Voraussetzungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.
52Anlass, die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor.
4Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.
5Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
6Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.
8Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N.
10Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben.
11OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5.
12Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt:
13„Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“
14Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht.
16Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt.
17Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden.
18Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie).
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N.
20Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.