Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 14 K 720/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am geborene Kläger ist seit 2002 bzw. 2005 zu insgesamt 7.182/10.000 Miteigentümer des Grundstückes Flur , Flurstücke , , , und . Weitere Miteigentümerin ist die H. GmbH , deren Kommanditist ebenfalls der Kläger ist. Das Grundstück ist Teil des ehemaligen Werksgeländes der (ehemaligen) L. AG, die heute unter dem Namen E. AG firmiert. Auf dem Flurstück befindet sich das so bezeichnete Einlaufbauwerk Q 2, über das Niederschlagswasser von dem Grundstück des Klägers und weiteren benachbarten Grundstücken in den Rhein eingeleitet wird. Eine der L. AG hierzu unter dem 27. März 1976 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ist am 31. März 1996 ausgelaufen. Im Jahre 1984 war der L. AG die Abwasserbeseitigungspflicht für das ehemalige Betriebsgrundstück hinsichtlich des Niederschlags- und Kühlwassers übertragen worden. Mit Bescheid vom 6. November 2008 widerrief die Bezirksregierung Köln diese Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht. Die gegen diese Entscheidung durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) erhobene Klage (14 K 7866/08) hat die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Juni 2010 abgewiesen. Seitdem sind die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (formal) wieder abwasserbeseitigungspflichtig.
3Im Zuge der 1995 erfolgten Veräußerung des der L. AG zustehenden Erbbaurechts an der Parzelle an den verstorbenen Vater des Klägers wurde zu Gunsten des Veräußerers eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingeräumt: „Der Verkäufer ist befugt, auf der Grundstücksfläche Flur , Parzelle ein Einlaufbauwerk nebst den erforderlichen Leitungen zur Ver- und Entsorgung von Niederschlagswässern zu haben, zu betreiben und zu unterhalten.“ Die gleiche Dienstbarkeit wurde auch in den zeitgleich geschlossenen Vertrag über den Erwerb des Eigentums an der Parzelle 819 durch den Vater des Klägers vom Land NRW aufgenommen. Sie findet sich nach wie vor im Grundbuch dieser Parzelle.
4Bis zum Jahre 2008 wurde die E. AG zur Zahlung von Abwasserabgaben herangezogen. Nach Aktenlage stellte die E. AG dem Kläger zumindest für die Jahre 2006 und 2007 die Abwasserabgabe anteilig für sein Grundstück in Rechnung. Dabei wurden jeweils zusätzlich 85,- € als Pauschale für Wartung, Instandhaltung und Bedienung der Einlaufbauwerke berechnet.
5Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf (u. a.) durch eine Klage der E. AG gegen die Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Jahr 2008 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die industrielle Nutzung der fraglichen Grundstücke aufgegeben worden ist und diese an verschiedene Erwerber veräußert wurden, begann sie mit der Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse an den besagten Grundstücken.
6Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 wandte sie sich an die H. GmbH und wies auf die bestehende Abwasserabgabenpflicht hin. Sie bat zugleich um das Ausfüllen beigefügter Formblätter, mit denen die Größe der Flächen ermittelt werden sollte. Daraufhin meldete sich die Mutter des Klägers telefonisch und schriftlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf und gab unter anderem an, die Größe der befestigten und bebauten, im (Mit-) Eigentum des Klägers stehenden Flächen betrage 0,4826 ha. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2011 wies die Bezirksregierung Düsseldorf die Mutter des Klägers darauf hin, dass über die Einleitungsstelle Q 2 auch das Niederschlagswasser benachbarter Grundstücke entsorgt werde. Daher würden auch die Flächenangaben dieser Grundstücke benötigt. Die insoweit in Betracht kommenden Flächen wurden in diesem Schreiben im Einzelnen dargestellt und zugleich wurde darauf hingewiesen, dass unklar sei, inwieweit die gesamte Fläche befestigt oder bebaut sei. Die Mutter des Klägers beantwortete dieses Schreiben trotz Erinnerung nicht und verwies stattdessen darauf, dass sie sich nach Rücksprache mit mehreren Behörden der Stadt Köln für die Erteilung dieser Auskünfte nicht für zuständig halte.
7Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf sodann gegenüber dem Kläger die Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser gewerblicher Flächen für das Jahr 2008 in Höhe von 8.374,86 € fest.
8In der Anlage 1 zu diesem Bescheid wurden die einzelnen gewerblichen Flächen und die jeweilige Größe der befestigten und bebauten Flächen, von denen Niederschlagswasser über eine nicht öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, jeweils aufgeführt. Danach lag der Heranziehung eine Gesamtfläche von 13,33 ha zu Grunde.
9Am 23. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
11Eine Heranziehung zu Abwasserabgaben komme schon deshalb nicht in Betracht, weil er, der Kläger, nicht Einleiter im Sinne des Gesetzes sei. Dies folge daraus, dass er schon nicht Eigentümer des gesamten Einleitungsbauwerkes sei. Dies erstrecke sich nämlich über mehrere Flurstücke. Von seinem Flurstück verlaufe es über das weitere Grundstück und ende im Hafenbecken. Die Einleitung im Sinne des Gesetzes erfolge aber nicht an dem Punkt, an dem das Regenwasser in den Kanal einlaufe, sondern dort, wo es in den Rhein eingeleitet werde. Dieser Teil des Kanals stehe aber unstreitig nicht in seinem Eigentum.
12Dies gelte auch für den auf dem Flurstück stehenden Teil des Einleitungsbauwerkes. Es spreche alles dafür, dass auch dieser Teil im Eigentum der L. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin stehe. Vermutlich sei das Einleitungsbauwerk damals aufgrund einer Vereinbarung mit dem ehemaligen Eigentümer des Grundstückes errichtet worden. Eine derartige Vereinbarung lasse sich allerdings dem Grundbuch nicht entnehmen. Die Notwendigkeit der dinglichen Absicherung sei wohl erst im Zuge der Veräußerung des Grundstückes und der Erbbaurechte erkannt worden. Für das Eigentum der L. AG spreche auch die besondere Bedeutung des Einleitungsbauwerkes, das für die Entwässerung eines Großteils des ehemaligen Betriebsgeländes notwendig gewesen sei. Der Erwerb dieses Teils des Einleitungsbauwerks zusammen mit dem Erwerb des Grundstückes scheitere daran, dass es sich bei dem Bauwerk um einen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 (insbesondere) S. 2 BGB handele.
13Dem Kläger fehle zudem die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft über das Einleitungsbauwerk. Dieses sei mit einem Schieber versehen, mit dem der Zugang zum Rohr geöffnet oder verschlossen werden könne. Bei einer Begehung des Einleitungsbauwerkes in der Woche vor der mündlichen Verhandlung habe sich der offenbar eingerostete Schieber manuell nicht betätigen lassen. Er könne aber von der E. AG elektrisch gesteuert werden. Zwar sollen nach dem Vortrag des Beklagten die elektrischen Zuleitungen unterbrochen worden sein, dies ändere an der Sachherrschaft jedoch nichts, da dies jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Zudem bestehe nach wie vor die persönliche Dienstbarkeit und werde auch wahrgenommen, was sich daraus ergebe, dass die Örtlichkeit erst kürzlich von verschiedenen Personen unter Hinweis auf ein aus einem Notfallplan folgendes Betretungsrecht in Augenschein genommen worden sei. Der Kläger könne auch deshalb keine tatsächliche Sachherrschaft über das Einleitungsbauwerk ausüben, weil dieses mit einer massiven Betonplatte abgedeckt sei, die ohne Kran nicht bewegt werden könne. Dementsprechend sei in der Vergangenheit auch die E. AG zur Zahlung der Abwasserabgabe herangezogen worden und zwar weit über den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Vater des Klägers hinaus.
14Ungeachtet der fehlenden Einleitereigenschaft des Klägers komme eine Heranziehung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Grundstück deutlich kleiner als 3 ha sei.
15Schließlich sei auch die Menge des eingeleiteten Abwassers unklar, da ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten möglicherweise ein zusammenhängendes Kanalnetz bestehe.
16Der Kläger beantragt,
17den Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 20. Dezember 2011 über die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2008 aufzuheben.
18Das beklagte Land beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, der Kläger sei Einleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG. Als Eigentümer des Flurstückes sei er auch Eigentümer des Einleitungsbauwerkes als dessen wesentlicher Bestandteil geworden und könne insoweit maßgeblichen Einfluss auf die Einleitung des Niederschlagswassers nehmen. Daran ändere auch die formal noch im Grundbuch eingetragene persönliche Dienstbarkeit nichts, denn diese entspreche nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, auf die es für die Frage der Sachherrschaft maßgeblich ankomme. In einem vor der erkennenden Kammer geführten weiteren Verfahren habe die anwaltlich vertretene E. AG ausdrücklich klargestellt, dass Sie kein Interesse an der Ausübung der persönlichen Dienstbarkeit mehr habe.
21Mit dem Verkauf der Grundstücke an mehrere Erwerber sei die Dienstbarkeit zudem funktionslos geworden, weil die E. AG von den verkauften Flächen kein Niederschlagswasser mehr ableiten könne. Damit sei aber die Dienstbarkeit erloschen, weil ihrer Ausübung tatsächliche Gründe entgegen stünden. Die Funktionslosigkeit ergebe sich auch daraus, dass nach den rechtskräftigen Feststellungen der Kammer im Verfahren 14 K 7866/08 die jeweiligen Erwerber der Grundstücke bis zur endgültigen Neuorganisation der Abwasserbeseitigung im Zuge der Neubebauung für die Beseitigung des Niederschlagswassers verantwortlich seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Einleitungsbauwerk auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, so dass mit dem Erwerb des Grundstücks auch das Eigentum an dem Einleitungsbauwerk erworben worden sei. Andernfalls wäre die Einräumung der Dienstbarkeit bei der Veräußerung der Erbbaurechte und des Grundstücks nicht sinnvoll gewesen. Zudem sei die L. AG zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks und der Erbbaurechte noch Inhaberin einer wasserrechtlichen Direkteinleitererlaubnis gewesen.
22Der Kläger könne auch die tatsächliche Sachherrschaft über das Einleitungsbauwerk auf seinem Grundstück ausüben. Neben der aktuell nicht mehr funktionsfähigen elektrischen Steuerung könne der vorhandene Schieber auch manuell betätigt werden. Dass ihm das nicht möglich sei, habe der Kläger nicht vorgetragen.
23Der Kläger könne schließlich auch keine Abgabefreiheit für sich in Anspruch nehmen, weil die gesamte Fläche, von der Niederschlagswasser über das Einleitungsbauwerk auf dem Flurstück 819 eingeleitet werde, wesentlich größer als 3 ha sei. Zudem sei auch nur der Direkteinleiter abgabepflichtig und dieser müsse gegebenenfalls die weiteren Grundstückseigentümer anteilig in Anspruch nehmen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 14 L 669/12) und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
27Der angefochtene Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 20. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28Nach § 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 1 AbwAG ist auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser Abwasser im Sinne des Gesetzes. Abgabepflichtig ist nach § 9 Abs. 1 AbwAG, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG bedeutet Einleiten in diesem Sinne das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer.
29Einleiter ist danach derjenige, der zweck- und zielgerichtet Abwasser unmittelbar in ein Gewässer gelangen lassen kann, der mithin Herr der Einleitung ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einleitung rechtmäßig oder unrechtmäßig vorgenommen wird. Entscheidend ist allein die tatsächliche Sachherrschaft, die nicht immer mit der Stellung als Anlagen- bzw. Grundstückseigentümer übereinstimmen muss.
30So ausdrücklich Dahme in Siedler-Zeitler-Dahme, WHG und AbwAG, Loseblattsammlung Stand: 01. September 2013, § 9 AbwAG Rdn. 9.
31In Übereinstimmung damit ist nach der Rechtsprechung Einleiter derjenige, „der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt, insbesondere seine Schadstoffbelastung bestimmen kann.“
32So OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2003 – 9 A 3415/99 – zitiert nach juris.
33Nach diesen Kriterien ist der Kläger Einleiter im Sinne des Abwasserabgabengesetzes.
34Zunächst kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass das Grundstück, auf dem das Niederschlagswasser in den Rhein gelangt, einem anderen Eigentümer gehört. Dieser kann nicht Einleiter sein, weil er mangels entsprechender Vorrichtungen weder auf die eingeleitete Wassermenge, noch auf deren Schädlichkeit in irgendeiner Form Einfluss nehmen kann. Ist der Schieber in der Einlaufvorrichtung auf dem Grundstück des Klägers geöffnet, läuft das Wasser von da ab ungehindert in den Rhein.
35Aus diesem Grund kann der Kläger auch aus dem zitierten Urteil des OVG NRW vom 27. Mai 2003 keine ihm günstigen Rechtsfolgen ableiten. Nach dieser Entscheidung müssen die Stelle, an der der Einleiter sich des Abwassers entledigt, und die Stelle, an der das Abwasser in das Gewässer gelangt, aneinander grenzen. Diese Voraussetzung ist indes hier erfüllt. Das OVG NRW hat mit dieser Feststellung lediglich klargestellt, dass derjenige nicht Direkteinleiter ist, der sein Wasser in die Kläranlage eines anderen einleitet, der es seinerseits in das Gewässer verbringt. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Vielmehr gelangt das Niederschlagswasser aus dem Einleitungsbauwerk auf dem Grundstück des Klägers ohne Zwischenschaltung eines Dritten unmittelbar in den Rhein.
36Da sich das Einleitungsbauwerk, von dem aus das Niederschlagswasser ungehindert in den Rhein gelangen kann, auf dem Grundstück des Klägers befindet, hat dieser zunächst auch in tatsächlicher Hinsicht die Sachherrschaft über das Bauwerk und damit über das Einleiten des Wassers in den Rhein. Dies wird durch den Schriftsatz vom 7. Juli 2014 ausdrücklich bestätigt: Dort wird geschildert, dass das Einleitungsbauwerk unter großem Aufwand besichtigt worden sei. Der Umstand, dass der Zugang zum Einleitungsbauwerk nur mit einigem Aufwand möglich ist, kann der Einleitereigenschaft schon deshalb nicht entgegenstehen, weil dieser Aufwand jeden anderen möglichen Einleiter gleichermaßen treffen würde. Ebenso wenig ist der Vortrag, der in dem Einleitungsbauwerk vorhandene, grundsätzlich manuell steuerbare Schiebermechanismus sei aktuell nicht funktionstüchtig, von Bedeutung. Dieser offenbar auf nicht ausreichende Wartung zurückzuführende Mangel kann behoben werden und der Kläger hat sodann die tatsächliche Möglichkeit, das Einleiten des Niederschlagswassers in den Rhein zu ermöglichen oder aber zu verhindern. Unabhängig davon, auf welchem Weg das Regenwasser in das System gelangt, besteht hier die letzte Möglichkeit, die Einleitung zu steuern.
37An dieser Steuerung wird der Kläger auch durch Dritte nicht gehindert. Unabhängig davon, dass die elektrische Steuerung von anderer Stelle ohnehin seit längerem nicht mehr funktioniert, besteht der Sinn einer manuellen Steuerungsmöglichkeit gerade darin, diese unabhängig von anderen Steuerungsmöglichkeiten wahrnehmen zu können.
38Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Kläger an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über das Einleitungsbauwerk nicht gehindert.
39Wie schon in dem rechtskräftigen Beschluss vom 14. August 2012 im Verfahren 14 L 669/12 festgestellt worden ist, ergibt sich aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OVG Magdeburg,
40Beschluss vom 13. Februar 2007 – 4 L 21/06 –, juris,
41nichts Gegenteiliges. Der in diesem Fall als Einleiter zur Zahlung der Abwasserabgabe Herangezogene hatte aufgrund eines Erbbaupachtvertrages die vollständige Sachherrschaft über das Grundstück insgesamt ausgeübt. So liegen die Dinge hier indes offenkundig nicht.
42Ebenso wenig vermag die Kammer festzustellen, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks nicht zugleich auch Eigentümer des darauf befindlichen Einleitungsbauwerks geworden ist.
43Mit dem Einbau einer Versorgungsleitung wird diese nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum am Grundstück erstreckt sich gemäß § 946 BGB auf die Versorgungsleitung.
44So BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – V ZR 35/05 –, BGHZ 165,184 ff.
45Nichts anderes gilt für Entsorgungsleitungen, soweit diese nicht besonderen rechtlichen Regelungen unterworfen sind, was beim Einbau eines privaten Kanals auf einem Privatgrundstück indes nicht der Fall ist.
46Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Einleitungsbauwerk auch nicht als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB angesehen werden. Nach § 95 Abs. 1 S. 1 BGB sind solche Sachen Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind. Der Wille, die Verbindung mit dem Grundstück nur vorübergehend vornehmen zu wollen, muss bereits zum Zeitpunkt des Einbaus vorhanden sein. Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Das Einleitungsbauwerk diente ursprünglich der Entwässerung einer industriell genutzten Fläche. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung war keineswegs absehbar, dass das Werksgelände einmal verkauft werden würde. Zudem dient das Bauwerk auch heute noch der Niederschlagsentwässerung der entsprechenden Flächen und es ist nicht auszuschließen, dass es nach Übernahme durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln auch künftig diesem Zweck dienen wird.
47Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB vermag die Kammer nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift liegt auch dann ein Scheinbestandteil vor, wenn ein Gebäude oder ein anderes Werk in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
48Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte. Als dingliches Recht, in dessen Ausübung das Einleitungsbauwerk errichtet worden sein könnte, kommt nur die persönliche Dienstbarkeit in Betracht. Diese ist indes unzweifelhaft erst lange Zeit nach Herstellung des Einlaufbauwerks in das Grundbuch eingetragen worden. Allerdings soll § 95 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann anwendbar sein, wenn das dingliche Recht erst später eingetragen worden ist.
49Vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 95 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Auffassung.
50Auch in diesem Fall müsste sich jedoch aus dem dinglichen Recht, hier der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, ergeben, dass es der Errichtung eines Werkes dienen soll. Hierfür bietet der Wortlaut der eingetragenen Dienstbarkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Da der Kläger sich im Übrigen insoweit auf einen Ausnahmetatbestand beruft, ist er diesbezüglich beweispflichtig.
51So Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 95 Rn. 1.
52Seine Rüge, das beklagte Land möge die entsprechenden Umstände aufklären, geht daher insoweit ins Leere.
53Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das Einleitungsbauwerk kraft Vereinbarung zu einem Scheinbestandteil geworden sein könnte. Allerdings ist es nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich, Versorgungsleitungen zu Scheinbestandteilen zu machen, die dann selbstständigen rechtlichen Regelungen zugänglich sind und z. B. auch als bewegliche Sachen verkauft werden können. Hierzu ist jedoch eine entsprechende Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und demjenigen erforderlich, der eigenständiges Eigentum an dem (ehemals) wesentlichen Bestandteil erwerben soll. Dafür gibt es keine Hinweise. Der in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (14 L 669/12) vorgelegte Kaufvertrag zwischen dem Land NRW und dem Vater des Klägers als Erwerber enthält dazu keinerlei Aussage. Vielmehr wird in diesem Vertrag die wiedergegebene Grunddienstbarkeit bewilligt, was nach Auffassung der Kammer überflüssig gewesen wäre, wenn das Einlaufbauwerk nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Dem Verkäufer des Grundstücks hätte dann auch die Verfügungsbefugnis über das Einleitungsbauwerk gefehlt.
54Letztlich steht auch die beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit als solche – wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt – bereits inhaltlich der tatsächlichen Sachherrschaft des Klägers über das Einleitungsbauwerk nicht entgegen.
55Hierfür bietet schon der Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach § 1091 BGB bestimmt im Zweifel das persönliche Bedürfnis des Berechtigten den Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit war L. noch abwasserbeseitigungspflichtig und benötigte daher das vorhandene Einleitungsbauwerk zwingend zur Erfüllung dieser Pflicht. Das Interesse bestand daher nur in der Möglichkeit der uneingeschränkten Nutzung des Bauwerks, nicht etwa in der (nachträglichen) Legalisierung der Errichtung, wobei in tatsächlicher Hinsicht offen bleiben kann, ob eine solche Legalisierung überhaupt nötig war oder ob entsprechend der Darstellung des beklagten Landes das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt nicht ohnehin im Eigentum von L. bzw. der E. AG stand.
56Darüber hinaus dürfte die beschränkte persönliche Dienstbarkeit inzwischen erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse nach der Bestellung derart ändern, dass die Dienstbarkeit niemandem mehr einen erlaubten Vorteil zu bieten vermag.
57So Joost in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 1091 Rdn. 2.
58Davon ist hier auszugehen: Nach dem Verkauf des gesamten Grundstücks konnte L. schon tatsächlich kein Wasser mehr über das Bauwerk entsorgen. Nach Wegfall der Abwasserbeseitigungspflicht bestand darüber hinaus auch keine rechtliche Verpflichtung mehr hierzu. Dafür, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Andere übertragen worden sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte; auch dies würde indes an der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit des Klägers nichts ändern, da auch in diesem Fall der Inhalt der Dienstbarkeit der Ausübung der Sachherrschaft nicht entgegen stehen würde.
59Ist mithin der Kläger nach allem als Einleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG anzusehen, kann er sich auch nicht auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 AbwAG berufen. Nach dieser Regelung bleibt das Einleiten des Niederschlagswassers in der hier gegebenen Form abgabefrei, wenn die Fläche 3 ha nicht überschreitet. Bei der Ermittlung der Größe der insgesamt über das Einleitungsbauwerk in den Rhein entwässernden Flächen kommt es nicht allein auf die Größe des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks an. Vielmehr ist auf die Fläche aller Grundstücke abzustellen, die letztlich über das Einleitungsbauwerk auf dem Grundstück des Klägers ihr Niederschlagswasser entsorgen. Dies ist die zwingende Konsequenz daraus, dass nur der Direkteinleiter abgabepflichtig ist. Da die anderen Grundstückseigentümer letztlich keine unmittelbare Möglichkeit besitzen, das Einleiten des Niederschlagswassers in den Rhein zu steuern, sind sie lediglich Indirekteinleiter, von denen der Kläger Ausgleich der Abwasserabgabe entsprechend der jeweiligen Grundstücksgrößen verlangen kann.
60Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008 – 7 B 39/08-, juris.
61Nach den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird dieser Ausgleich auch tatsächlich praktiziert.
62Darüber, dass die über das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Einleitungsbauwerk entwässernde Fläche deutlich größer als 3 ha ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
63Schließlich ist der Einwand des Klägers, es müsse aufgeklärt werden, in welchem Umfang Niederschlagswasser über das Einleitungsbauwerk auf seinem Grundstück entsorgt werde, rechtlich irrelevant. Bei der Erhebung der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser wird gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AbwAG in Fällen der vorliegenden Art die Abgabe pauschaliert je volle Hektar befestigter Fläche berechnet. Die Wassermenge als solche ist daher völlig belanglos. Allerdings hat die Bezirksregierung Düsseldorf im Verwaltungsverfahren die Mutter des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nach Aktenlage nicht feststellen könne, ob die gesamte gewerblich genutzte Fläche befestigt sei oder nicht. Auf eine insoweit möglicherweise bestehende Unrichtigkeit der Flächenermittlung kann der Kläger sich aber nicht berufen, weil er diesbezüglich seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Nach § 11 Abs. 2 AbwAG hat der Abgabepflichtige im Falle des § 7 AbwAG die Schadeinheiten zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Hierzu hat die Bezirksregierung Düsseldorf die vertretungsberechtigte Mutter des Klägers unter Beifügung der entsprechenden Formulare und Erläuterung der maßgeblichen Gesichtspunkte mehrfach erfolglos aufgefordert. Als Folge der unterbliebenen Mitwirkung steht der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 AbwAG sodann ein Schätzungsrecht zu. Davon hat die Bezirksregierung Düsseldorf letztlich Gebrauch gemacht. Sie hat unter Mitwirkung der E. AG und der V. GmbH und Co. KG (als Eigentümerin weiterer Flächen) Pläne ausgewertet und die einzelnen über das Grundstück des Klägers entwässernden Parzellen in einer Anlage zu dem Festsetzungsbescheid aufgeführt und größenmäßig dargestellt. Dem ist der Kläger nicht qualifiziert entgegengetreten. Es wäre aber im Rahmen der Erklärungspflicht seine Aufgabe, gegebenenfalls unrichtige Angaben zu korrigieren. Im übrigen ist die E. AG bis einschließlich 2007 für die hier betroffene Fläche für die Einleitung über das Einlaufbauwerk Q2 zur Abwasserabgabe herangezogen worden und der Kläger hat nach Aktenlage auch seinen Anteil für 4.800 m² befestigter Fläche akzeptiert, ohne die Gesamtfläche als solche in Zweifel zu ziehen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
- -
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
- -
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
- -
2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der Beklagten, die ein Wasserwerk unterhält. Bis zum Jahre 1968 betrieb die Rechtsvorgängerin der Klägerin die kommunale Wasserversorgung in eigener Verantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in dem ihr gehörenden Straßengrundstück S. Weg.
- 2
- Mit Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 trat die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser durchgeführte Wasserversorgung übernahm. In dem Vertrag übertrug die Rechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen mit dem zugehörigen Rohrnetz auf die Beklagte.
- 3
- Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Straßengrundstück S. Weg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht in das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Sie hat die Feststellung beantragt , dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Eigentum an der Wasserleitung auf Grund des Überleitungsvertrages auf die Beklagte übergegangen sei. Zwar sei die Wasserleitung mit der Einbringung in das Straßengrundstück zunächst wesentlicher Bestandteil geworden. Im Zusammenhang mit dem Überleitungsvertrag habe jedoch eine Umwandlung in einen Scheinbestandteil stattgefunden. Damit sei es möglich geworden, die Wasserleitung nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln der §§ 929 ff. BGB auf die Beklagte zu übertragen.
II.
- 6
- Dies hält rechtlicher Prüfung stand.
- 7
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung führt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der öffentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung ist auch dann begründet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu verlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen für eine Entscheidung über das Ausscheiden aus einem Verband oder für die Ausgestaltung einer künftigen Nutzung der Leitungen in ihren Straßengrundstücken geklärt wissen möchte.
- 8
- 2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Feststellung haben in der Sache keinen Erfolg.
- 9
- a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Straßengrundstücks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt in ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentliche Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat hat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358).
- 10
- Dies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden sachenrechtlichen Anordnungen in den §§ 93 bis 95 BGB und in den §§ 946 bis 950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt sich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; Senat, BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung einer beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht ein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände vorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine Gemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zutrifft.
- 11
- Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch keine dem Art. 676 Abs. 1 Schweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung für Versorgungsleitungen , die diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 BGB aus dem Anwendungsbereich des § 94 BGB herausnimmt und als Zubehör dem Werkgrundstück zuordnet, von dem aus die Versorgungsleitung erbracht wird (dazu Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 94 Rdn. 11 und § 95 Rdn. 32).
- 12
- b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts , dass die Wasserleitung - soweit sie in der gemeindeeigenen Straße verlegt worden ist - durch den Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 zu einem Scheinbestandteil bestimmt und entsprechend § 929 Satz 2 BGB auf die Beklagte als neue Trägerin der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auch im Gebiet der Klägerin übereignet worden ist. Die von den Vertragsparteien mit dem Vertrag gewollte Rechtsfolge war mit den zwingenden Regelungen des Sachenrechts vereinbar. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind nicht begründet.
- 13
- Die Revision kann sich allerdings auf Stimmen im Schrifttum berufen, nach der wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nur durch Trennung wieder sonderrechtsfähig werden können (Giesen, AcP 202 (2002), 689, 719 f.; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 95 Anm. 2 a; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 95 Rdn. 15; Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 52 f.; Woitkewitsch , ZMR 2004, 649). Nach § 95 Abs. 1 BGB werde der Wille des Einfügenden nur bei der Herstellung der Verbindung mit dem Grundstück berücksichtigt. Der kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretene Verlust der recht- lichen Selbständigkeit einer beweglichen Sache durch die feste Verbindung mit dem Grundstück könne dagegen nicht mehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB behoben werden, da die Norm als Ausnahmevorschrift gegenüber den §§ 93, 94 BGB eng auszulegen sei.
- 14
- Andere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass eine Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch nach der Verbindung durch Neubestimmung des Eigentümers möglich sei (Brüning , VIZ 1997, 398, 403; Dilcher, JuS 1986, 185 f.; Münch, VIZ 2004, 207, 212; Wolff, Der Bau auf fremden Boden, insbesondere der Grenzüberbau, 1900, S. 71). Eine solche nachträgliche Änderung des Zwecks der Verbindung durch Rechtsgeschäft wird im neueren Schrifttum insbesondere bei einem Wechsel des Trägers der öffentlichen Versorgung für sachenrechtlich wirksam erachtet, wenn damit - wie hier - eine Übereignung des Versorgungsnetzes einhergehen soll (Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212).
- 15
- Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - "Ruhrschnellweg") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versorgungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen möglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbestandteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten. Er knüpft daran an und entscheidet nunmehr die Frage mit der letztgenannten Auffassung in der Literatur wie die Vorinstanzen dahin, dass für Versorgungsleitungen eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung zu einem Scheinbestandteil durch den bisherigen Eigentümer in Verbindung mit einer Übereignung auf den neuen Versorgungsträger rechtlich wirksam ist.
- 16
- aa) Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). Diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt , dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
- 17
- bb) In gleicher Weise ist es sachenrechtlich wirksam, wenn sich der Straßeneigentümer mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt, dass die Rohrleitungen im Straßenkörper als rechtlich selbständig gewordene bewegliche Sache in dessen Eigentum übergehen sollen. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf.
- 18
- Dem stehen keine zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften entgegen. Der Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch in unzulässiger Weise erweitert, dass man bei den Versorgungsleitungen Änderungen des Willens des Einfügenden anerkennt, nach der aus einer festen, in Ansehung des Eigentums an einem Straßengrundstück vorgenommenen Verbindung eine nur vorübergehende für die Zwecke des neuen Versorgungsträgers wird.
- 19
- (1) Diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB für die rechtsgeschäftlichen Übereignungen von Versorgungsleitungen durch den Eigentümer des Straßengrundstücks auf den neuen Aufgabenträger entspricht einem Regelungsprinzip für die Zuordnung des Eigentums im Recht der öffentlichen Sachen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe, der Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241).
- 20
- Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche im BGB nicht gesondert geregelte nachträgliche Aufspaltung des Eigentums am Straßengrundstück und an den in diesem verlegten Versorgungsleitungen für den Fall eines Übergangs der Straßenbaulast gesetzlich bestimmt ist (vgl. etwa § 6 BFernStrG, dazu Marschall/Grupp, BFernStrG, 5. Aufl., § 6, Rdn. 6; Kodal /Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; siehe auch § 11 Abs. 2 BbgStrG, § 11 Abs. 3 NStrG, § 10 Abs. 2 Nr. 2 StrWGNW). Der Senat hat ebenfalls ausgeführt , dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzlichen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Widmung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versorgungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360). Zu einer solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem ehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigentums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241).
- 21
- (2) Die Übereignung der Leitungen wegen eines Übergangs der öffentlichen Aufgabe ändert den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grundstück auch im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass diese nunmehr zu einem vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden sind. Die Verbindung dient nach dem geänderten Willen des Grundstückseigentümers, der in einem dinglichen Vertrag zur Übereignung auf das Versorgungsunternehmen zum Ausdruck kommt, künftig den Zwecken des Versorgungsunternehmens. Der Fortbestand der Leitungen im Straßengrund beruht auf einer Befugnis des Unternehmens zur Nutzung des fremden Straßengrundstücks, die ihre Grundlage in einer Gestattung des Eigentümers der Straße hat und in verschiedenen Formen rechtlich abgesichert werden kann (dazu Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212). Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache, die ihren Rechtsgrund in der Ausübung eines Rechts am Grundstück hat, ist eine vorübergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51).
- 22
- (3) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass nach § 95 Abs. 1 BGB nur der Wille des Eigentümers im Zeitpunkt des Verbindens oder Einfügens in das Grundstück berücksichtigt werden könne.
- 23
- (a) Die Berücksichtigung einer Willensänderung des Eigentümers dahin, dass eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache nunmehr nur noch zu vorübergehenden Zwecken mit diesem verbunden sein soll, ist nach dem Wortlaut dese § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie entspricht dem Regelungszweck der Norm.
- 24
- Der Text des Satzes 1 wurde während der Beratung des BGB geändert. Nach der Fassung des Entwurfs bis zur Bundesratsvorlage war bestimmt, dass solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, die mit dem Grund und Boden des Grundstücks nur zu einem vorübergehenden Zwe- cke verbunden worden sind. Während der Beratungen im Bundesrat ist das Wort "worden" im Satz 1 gestrichen worden. Ob damit eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, lässt sich den Materialien zwar nicht entnehmen; die jetzige Fassung erlaubt aber eine Auslegung dahin, dass auch ein nach der Verbindung gefasster Wille des Eigentümers, dass diese nur noch eine vorübergehende sein soll, maßgeblich sein kann.
- 25
- Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit entspricht dem Zweck des § 95 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme von dem in § 94 BGB bestimmten Grundsatz des Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit beweglicher Sachen durch die Verbindung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interesses an einem Fortbestand des Eigentums an der beweglichen Sache. Dies ist bei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt worden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkeit voraussetzt, kommt nach der Wertung des § 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 BGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und Publizität der Rechtsverhältnisse zu.
- 26
- Auf der Grundlage der gesetzlichen Wertung ist es nicht entscheidend, ob der Wille, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück zu verbinden, bereits bei deren Einfügung besteht oder erst in einem späteren Zeitpunkt gefasst wird. Ausschlaggebend ist, ob ein berechtigtes Interesse an einer veränderten, nunmehr vorübergehenden Nutzung besteht, das die Neubegründung der Sonderrechtsfähigkeit erfordert. Ist das der Fall, so ist - wie bei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu tragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). Eine sol- che Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit dem Straßengrundstück herbeigeführt hat, Sondereigentum an den Leitungen zu begründen, und dem nach außen erkennbaren Sachverhalt liegt dann vor, wenn die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf ein anderes Unternehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses übereignet werden.
- 27
- (b) Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit ist auch nicht mit dem sachenrechtlichen Publizitätsprinzip unvereinbar. Der Umstand, dass es sich um bloße Scheinbestandteile handelt, ist aus einer Besichtigung des Grundstücks nicht erkennbar. Die Einschränkung der Publizität wird in den von § 95 Abs. 1 BGB erfassten Fällen im Interesse der Verfügbarkeit über diese Sachen bewusst in Kauf genommen.
- 28
- (c) Die Anerkennung eines Sondereigentums an wesentlichen Bestandteilen schon vor deren Trennung vom Grundstück steht auch die gesetzliche Bestimmung des Umfangs der Haftung aus Grundpfandrechten (§ 1120 BGB) nicht entgegen. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt für die im Eigentum öffentlicher Gebietskörperschaften stehenden Straßengrundstücke in der Praxis eine Bedeutung erlangen kann, mag dahinstehen. Nach §§ 1121, 1122 BGB setzt die Enthaftung von Bestandteilen jedenfalls stets deren Entfernung vom Grundstück voraus. Die hypothekarische Haftung der Leitungen, die ehemals Bestandteile waren, bleibt mithin bis zu deren Entfernung vom Grundstück bestehen , auch wenn sie nachträglich zu Scheinbestandteilen bestimmt und an den neuen Träger der Versorgungsaufgabe veräußert worden sind.
III.
- 29
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2004 - 13 O 579/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2005 - 15 U 146/04 -
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinheiten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamtschuldner.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
