Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Aug. 2015 - 10 K 7713/13

Gericht
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist in Costa Rica am 00.00.0000 geboren und hat die Staatsangehörigkeit von Costa Rica. Er stellte am 27.10.2011 einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
3Der Kläger ist der Enkel des 1879 geborenen X. K. F. T. und seiner 1884 geborenen Ehefrau I. B. H. X1. . Die Großeltern waren deutscher Staatsangehörigkeit. Sie wanderten nach ihrer Eheschließung 1911 nach Costa Rica aus, wo sie bis zu ihrem Tode lebten.
4Der Vater des Klägers, F1. S. K. T. , wurde 1914 in Hannover geboren. Er lebte von 1915 bis 1925 in Costa Rica, von 1925 bis 1935 in Hannover und danach in Kolumbien und Costa Rica. F1. T. wurde 1943 aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit als Kriegsgefangener von Costa Rica in die Vereinigten Staaten überstellt und dort inhaftiert. Er wurde Ende 1945 aus dem Lager entlassen und kehrte 1946 nach Costa Rica zurück.
5F1. T. heiratete 1947 F2. I1. Q. , die die Staatsangehörigkeit von Costa Rica besaß. Der Vater des Klägers wurde am 13.05.1949 in Costa Rica eingebürgert.
6Der Kläger legte seinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit neben den Familienstandsurkunden u. a. ein Schreiben des ehemaligen Präsidenten der Republik Costa Rica Luis Alberto Monge Alvarez, gerichtet an den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes Verenkotte, vom 31.10.2011 vor, in dem es heißt:
7„...Ich bescheinige, dass zur damaligen Zeit mein lieber Freund, Herr Präsident Figueres, zu Herrn F3. T1. X2. , mit deutscher Staatsangehörigkeit, eine enge und freundschaftliche Beziehung unterhielt, den er darum ersuchte, sich einzubürgern, um ihm die Durchführung von Investitionen und den Import von deutschen Produkten zu erleichtern, zwecks Ausbau der bilateralen Beziehungen zwischen Deutschland und Costa Rica, was in der Tat geschah. F3. kam dem Gesuch des Präsidenten Figueres nach. Da er mit einer Costaricanerin verheiratet war und die Rechtsordnung ihm die Einbürgerung daher erleichterte, und in seinem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern auszuweiten, ließ er sich am 13. Mai 1949 einbürgern.“
8Mit Bescheid vom 14.05.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab, da ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt des ehelich geborenen Klägers von seinem Vater ausscheide. Dieser habe seine deutsche Staatsangehörigkeit am 13.05.1949 durch Erwerb der Staatsangehörigkeit von Costa Rica auf seinen Antrag hin gem. § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) verloren. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Antrag nach § 25 Abs. 1 RuStAG setze grundsätzlich eine freie Willensentschließung des Antragstellers voraus. Eine Zwangslage, die den Vater des Klägers gezwungen hätte, die costa-ricanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, sei nicht erkennbar und werde auch nicht geltend gemacht.
9Der Kläger hat am 11.12.2013 Klage erhoben.
10Er trägt vor, die Annahme der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit des Vaters sei nicht freiwillig erfolgt und habe daher auch nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Sein Vater habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer die Freiwilligkeit ausschließenden, existentiellen Zwangslage befunden. Diese habe sich aus der feindseligen Situation für Deutsche in Costa Rica sowie aus dem seinem Vater persönlich widerfahrenen Verfolgungsschicksal als Deutscher während und nach dem Zweiten Weltkrieg ergeben. Im Zweiten Weltkrieg habe es in Costa Rica eine Schwarze Liste gegeben. Auf dieser Liste seien alle Deutschen geführt worden, die man verdächtigt habe, Nationalsozialisten zu sein. Obwohl der Vater nationalsozialistisches Gedankengut abgelehnt habe, sei er ab 1941 auf dieser Liste geführt worden. Er und seine Eltern seien Repressalien und Zwangsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Er sei zunächst in Costa Rica in ein Sammellager gesteckt worden und 1943 in die USA in ein Internierungslager verbracht worden, wo er zwei Jahre lang, ohne angeklagt oder verurteilt worden zu sein, festgehalten worden sei. Er sei erst am 28.12.1945 aus dem Lager entlassen worden. Er sei auch nach seiner Rückkehr Anfang 1946 nach Costa Rica der Kollaboration mit den Deutschen verdächtigt worden. Er habe nur unter erheblichen Schwierigkeiten sein von den costa-ricanischen Behörden willkürlich beschlagnahmtes Grundstück wiedererwerben können. Da nach dem Ende des 2. Weltkriegs und bis 1952 in Costa Rica keine deutsche Botschaft oder andere deutsche Vertretung existiert habe, die sich schützend oder beratend für die Deutschen hätte einsetzen können, seien die Deutschen in Costa Rica faktisch rechtlos gestellt gewesen. Wie viele Deutsche habe auch F1. T. nach seiner Rückkehr aus dem Internierungslager weder über die erforderlichen Papiere, um ausreisen oder Eigentum erwerben zu können, noch über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Um den Kläger bei seinem Ersuchen gegenüber der Beklagten zu unterstützen, habe Herr M. B1. N. mit Schreiben vom 31.10.2011 den guten Leumund des Klägers unterstützt. Er sei allerdings irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung und nicht auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Die Beweislast für die Freiwilligkeit der Antragstellung liege im Übrigen bei der Beklagten.
11Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2015 weiter vorgetragen: Inzwischen seien erhebliche rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Einbürgerung seines Vaters aufgetaucht. Nach Prüfung costa-ricanischer Rechtsanwälte sei die Einbürgerung „aufgrund des Verstoßes gegen Art. 9 von Gesetz 25 vom 3. Mai 1889 absolut und unheilbar nichtig“, weil es danach verboten gewesen sei, Angehörige von Staaten einzubürgern, mit denen sich Costa Rica im Kriegszustand befand. Er habe deshalb vor dem costa-ricanischen Verwaltungsgericht ein Klageverfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, die Nichtigkeit der damaligen Einbürgerung feststellen zu lassen. Wenn der Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit nach costa-ricanischem Recht nichtig sei, trete die Rechtsfolge des § 25 RuStAG nicht ein. Der Kläger hat zum costa-ricanischen Recht Stellungnahmen seiner costa-ricanischen Rechtsanwälte vom 16.07.2015 und vom 30.07.2015 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
12Der Kläger hat vor diesem Hintergrund beantragt, das Verfahren gem. § 94 VwGO auszusetzen, hilfsweise zum Ruhen zu bringen, und weiter hilfsweise, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 zu verlegen. Der Antrag auf Terminverlegung wurde am 10.08.2015 vom Vorsitzenden der Kammer abgelehnt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2015 ferner Schriftsatznachlass beantragt, „um zur von der Kammer vertretenen Auslegung des § 25 RuStAG Stellung nehmen zu können.“
13Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2015 Beweisanträge gestellt, die nach Vertagung der Sache mit Beschluss der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 abgelehnt worden sind. Hinsichtlich des Inhalts der gestellten Anträge wird auf die Gerichtsakte sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
14In der Sache beantragt der Kläger,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 zu verpflichten, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie trägt ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor:
19Der Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers im Jahr 1949 sei auf freiwilligen Antrag erfolgt und habe daher zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Dem Vater sei trotz der allgemein schwierigen Situation der deutschstämmigen Bevölkerung in der Nachkriegszeit die Entscheidungsalternative geblieben, ob er die fremde Staatsangehörigkeit annehmen oder auf die Annahme verzichten wolle. Beim Vater habe keine die freie Willensentscheidung ausschließende Zwangslage bestanden, aufgrund derer die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit die einzige Möglichkeit darstellte, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit das Überleben zu sichern. Die materielle Beweislast für die Zwangslage liege beim Kläger.
20Die Beklagte hat ergänzend eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2015 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, § 173 VwGO, § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) war nicht zu entsprechen.
24Die Kammer hat keine Veranlassung, das Verfahren gemäß dem schriftsätzlichen Antrag der Klägerseite bis zu einer Entscheidung des costa-ricanischen Verwaltungsgerichts auszusetzen oder ruhend zu stellen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder ist die Entscheidung des costa-ricanischen Verwaltungsgerichts vorgreiflich (§ 94 VwGO), noch ein Ruhen des Verfahrens - unabhängig von der nicht erteilten Zustimmung der Beklagten - zweckmäßig (§ 173 VwGO, § 251 ZPO). Grundsätzlich führt zwar die Nichtigkeit einer auf Antrag erfolgten Einbürgerung in einen ausländischen Staatsverband - wie der Kläger im Ansatz zutreffend ausführt - dazu, dass die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG nicht eintritt.
25Vgl. Marx in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 25 Rn. 40, m.w.N.
26Denn der vermeintlich Eingebürgerte hat dann die in § 25 Abs. 1 RuStAG vorausgesetzte Rechtsstellung im Verhältnis zu dem ausländischen Staat nicht erlangt.
27Dies kann aber nicht in den Fällen gelten, in denen die Nichtigkeit - wie hier nach dem klägerischen Vortrag - erst auf Antrag des Betreffenden selbst oder seiner Nachkommen an die Verwaltungsbehörde oder das Gericht festgestellt wird. Der Vater des Klägers wurde nach erfolgter Registrierung Zeit seines Lebens von den costa-ricanischen Behörden entsprechend deren damaliger Rechtsauffassung als Staatsangehöriger Costa Ricas angesehen und behandelt. Wenn nun nach seinem Tod seine Nachkommen vor einem costa-ricanischen Gericht ein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit der Einbürgerung betreiben, was allerdings - so der klägerische Vortrag - alle mit der Einbürgerung verbundenen vorteilhaften Rechtsfolgen unberührt lassen soll, so ändert dies nichts daran, dass F1. T. im Verhältnis zum costa-ricanischen Staat einen effektiven, sicheren und dauerhaften Status und damit eine Rechtsstellung erlangt und behalten hat, welche - ungeachtet einer eventuellen späteren Feststellung der „Nichtigkeit“ der Einbürgerung durch das von den Nachkommen angerufene costa-ricanische Gericht - die Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG ausgelöst hat. Sollte die im Ausland verfügte Einbürgerung durch eine nachträgliche gerichtliche oder behördliche Feststellung der Nichtigkeit entfallen, so führt dies nicht dazu, dass der einmal eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch diese Entscheidung beseitigt wird und die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch wieder auflebt.
28Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.06.1965 – I C 112/61 -, BVerwGE 21, 200-203, DÖV 1965,772; juris; Marx, a.a.O., Rn. 43 ff; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Dezember 2013, § 25 RuStAG Rn. 27.
29Zwar betreffen diese Rechtsprechung und Kommentierung die Rücknahme der Einbürgerung durch den ausländischen Staat und sind deshalb nicht unmittelbar einschlägig. Der Rechtsgedanke, dass die Entscheidung der ausländischen Behörden oder Gerichte über den nachträglichen Fortfall der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder aufleben lässt, ist aber auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
30Die zulässige Klage ist nicht begründet.
31Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil nicht im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG nachgewiesen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die Kammer nimmt zur Begründung zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung in den angefochtenen Bescheiden und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO insoweit ab.
32Ergänzend ist festzustellen:
33Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit am 13.05.1949 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch den Erwerb der costa-ricanischen Staatsangehörigkeit verloren, da er einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und dies ohne Zwang aufgrund seiner freiwilligen Entscheidung erfolgt ist. Nach § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S. 583) – RuStAG – in der damals geltenden Fassung verlor ein im Ausland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag hin erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Ein Antrag im Sinne der Norm liegt in jeder freien Willensbetätigung, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist. Nach der gesetzgeberischen Intention soll in den Fällen einer freiwilligen Hinwendung zu einem anderen Staat eine doppelte Staatsangehörigkeit ausgeschlossen werden, indem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit angeordnet wird.
34Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -, NJW 1990, 2193-2194, und vom 10.08.2001 - 2 BvR 2101/00 -, DVBl. 2001, 1750-1751; BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 118/94 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317-319. Vgl. zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 StAG auch Marx, a.a.O., § 25 StAG Rn. 50 ff.; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 25 Rn. 10 ff.; vgl. auch Nr. 25.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren vom 17.04.2009 zum StAG.
35Vor diesem Hintergrund kann nicht jeder irgendwie geartete Druck im Hinblick auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG verhindern. Anderenfalls würde der Zweck der Norm, nämlich die Vermeidung von Mehrfachstaatsangehörigkeiten, unterlaufen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil 22.03.1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218-1219, juris.
37Oftmals sind an den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sich der tatsächliche Wohnsitz befindet, vielerlei Vorteile geknüpft. Diese Vorteile können so weitreichend sein, dass sie die Existenzgrundlage des Erwerbers der ausländischen Staatsangehörigkeit betreffen wie etwa die Frage des Aufenthalts oder die Beschaffung einer Arbeitserlaubnis. Dennoch ist die Entscheidungsfreiheit so lange nicht in ihrem Kern betroffen, als dem Erwerber der ausländischen Staatsangehörigkeit die Möglichkeit verbleibt, auf den Erwerb zu verzichten und in das Land seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zurückzukehren. Dann nämlich kommt ihm eine Entscheidungsalternative zu und ein freier Willensentschluss ist weiterhin möglich. Zumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten im Staat der ausländischen Staatsangehörigkeit lassen demnach die Freiwilligkeit der Antragstellung in der Regel nicht entfallen.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 - , a.a.O., und vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris; VG Köln, Urteil vom 13.04.2005 - 10 K 1576/04 -.
39Ein freier Willensentschluss scheidet allerdings dann aus, wenn der Erwerber der neuen Staatsangehörigkeit durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.10.1997 - 25 A 854/94 – a.a.O., und vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris.
41Eine solche Zwangslage kann in Ausnahmefällen auch dann in Betracht kommen, wenn die Annahme der neuen Staatsangehörigkeit für den Betroffenen die einzige Möglichkeit darstellt, das wirtschaftliche Existenzminimum und damit sein Überleben zu sichern.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2007 - 12 A 2053/05 -, juris.
43Von einer solchen Zwangslage ist vorliegend nach den Erklärungen des Klägers und den von ihm vorgelegten schriftlichen Auskünften der von ihm benannten Zeugen nicht auszugehen. Der Vater des Klägers, F1. T. , konnte nach seiner Entlassung aus der Internierung in den USA Anfang 1946 nach Costa Rica einreisen und sich dort niederlassen. Er wurde 1946 von der „Schwarzen Liste“ gestrichen. Er lebte und arbeitete auf dem Landgut seiner Eltern als Verwalter und Landwirt. Dieses Landgut war im Krieg beschlagnahmt und den Eltern 1946 wieder zurückgegeben worden. F1. T. konnte nach dem Krieg zumindest einen Teil seines enteigneten Grundbesitzes wiedererlangen und 1947 eine costa-ricanische Staatsangehörige heiraten. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung eng befreundet mit Präsident Figueres, dem Vorsitzenden der Gründungsjunta der 2. Republik (vom 08.05.1948 bis zum 08.11.1949). Wenn auch die gesellschaftliche Position der in Costa Rica lebenden Deutschen nach dem Kriege schwierig gewesen sein mag, so war es dem Vater des Klägers demnach doch möglich, wieder in seinem Beruf als Farmer Fuß zu fassen und wirtschaftlich sein Auskommen zu finden. Ebenso war es ihm möglich, sein Eigentum wiederzuerlangen, auch wenn er dafür einen wirtschaftlichen Schaden genommen haben mag.
44Dass die Entscheidung des Vaters des Klägers auf einer freiwilligen Entscheidung beruhte, wird vor allem durch das Schreiben vom 31.10.2011 des ehemaligen Präsidenten von Costa Rica und damaligen Verfassungskommissionsmitglied M. B1. N. Alvarez an den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes deutlich, in dem dieser darauf hingewiesen hat, dass die Einbürgerung aufgrund des Ratschlags des eng mit F1. T. befreundeten Präsidenten Figueres beantragt worden ist. Zwar hat B1. N. B2. in seiner späteren Stellungnahme an den Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes vom 11.02.2015 diese Äußerung insoweit relativiert, als er feststellte, seiner Meinung nach sei das Ersuchen des Expräsidenten Figueres an F1. T. , sich einbürgern zu lassen, nur ein auslösender Faktor für die Beantragung gewesen und die vorherrschende Situation der Ungewissheit, des Druckes, der Verfolgung und der Gefahr für sein Leben während des Bürgerkrieges sei ausschlaggebend für die Beantragung gewesen. Er hat aber auch insoweit nicht substantiiert eine persönliche Zwangslage des Vaters des Klägers dargelegt.
45Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 gestellte Beweisantrag des Klägers, die Zeugen I2. -I3. T2. (Vetter des Klägers), I2. C. (Schwager des Klägers) und des Botschafters F4. Q1. T3. (ehemaliger Botschaft Costa Ricas in Deutschland), I4. D. N1. (Sohn des Anwalts der Familie T. und später selbst Anwalt des Vaters des Klägers) und F2. I1. Q. (Mutter des Klägers) zur Behauptung, es hätten zum Zeitpunkt des Einbürgerungsantrages 1948 Umstände vorgelegen, die eine freiwillige, selbstbestimmte Antragstellung ausschlössen und es habe auch keine Rückkehralternative bestanden, anzuhören, ist analog § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO abzulehnen, da die im Antrag genannten Umstände, zu denen die Zeugen im Einzelnen befragt werden sollen, für die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entscheidungserheblich sind. Da die Zeugen nicht zum Vorliegen einer persönlichen Zwangslage des F1. T. in dem oben genannten Sinne befragt werden sollen, sondern allgemein zur Deutschenfeindlichkeit, die F1. T. nach dem Krieg aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Costa Rica entgegenschlug, fehlt es dem Beweisthema an der Entscheidungserheblichkeit. Wie oben ausgeführt, ist es für den Eintritt der in § 25 Abs. 1 RuStAG vorgesehenen Rechtsfolge wesentlich, ob dem Betroffenen in Bezug auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit keine Entscheidungsalternative verbleibt, etwa weil er durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zur Abgabe einer Erklärung auf Erwerb der Staatsangehörigkeit veranlasst wurde oder er sein wirtschaftliches Existenzminimum und damit sein Überleben durch die Einbürgerung sichert. Zwar umfasst das Beweisthema der Ehefrau, des Vetters und des Rechtsanwalts mit den Fragen nach der Arbeitstätigkeit und Geschäftstätigkeit auch die wirtschaftliche Situation des F1. T. in der Nachkriegszeit. Die Beweisanträge umfassen aber nicht Fragen einer existentiellen Zwangslage, der F1. T. ausgesetzt gewesen sein könnte, um seinen Lebensunterhalt sicher zu stellen. Nur solche Umstände und nicht zumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten sind aber bei der Freiwilligkeit des Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit von Bedeutung.
46OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2007 – 12 A 2053/05 -, juris.
47Daher fehlt es dem Beweisantrag auch insoweit an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Der Lebensunterhalt als solcher war nach den Angaben im Verwaltungs- und Klageverfahren durch die Tätigkeit auf dem Gut der Eltern ebenso wie der Eigentumserwerb, wenn auch mit Schwierigkeiten verbunden, für F1. T. nach dem Krieg ohne weiteres möglich.
48Soweit die Zeugen zur fehlenden Rückkehralternative des F1. T. gehört werden sollen, ist die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich. Sie wäre es erst dann, wenn die persönliche Zwangslage bei F1. T. danach vorgelegen hätte. Des Weiteren ist der Antrag abzulehnen, weil der Kläger keine – allein dem Beweis zugänglichen - bestimmten Tatsachen sondern bloße Vermutungen unter Beweis gestellt hat und somit die Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Beweisermittlung analog § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO hinausläuft.
49Der in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 gestellte Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist analog § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO abzulehnen, weil die dem Gutachten zugrundezulegenden Tatsachen ebenfalls nicht entscheidungserheblich sind. Das Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen. Der Sachverständige soll nämlich (allgemein) zu den Umständen Auskunft geben, die im Zeitpunkt der Antragstellung des Vaters des Klägers im Jahr 1948 in Costa Rica herrschten und auch für die Antragssituation des F1. T. bestimmend waren. Der Beweisantrag ist dabei im Einzelnen gerichtet auf Einholung des Sachverständigengutachtens betreffend das “deutschenfeindliche Klima“ und die daraus resultierende konkrete Verfolgungs- und Bedrohungsgefahr sowie den fehlenden Rechtschutz für ehemals während des 2. Weltkriegs in den USA internierte Deutsche und den fehlenden konsularischen Schutz von Deutschen nach 1948 in Costa Rica. Damit betrifft der Beweisantrag die allgemeine Lage der Deutschen, insbesondere solcher Deutschen, die in den USA interniert waren, in Costa Rica nach dem 2. Weltkrieg. Entscheidungserheblich ist aber allein die individuelle Situation des Vaters des Klägers hinsichtlich der Frage, ob er sich im Jahr 1948 in einer existentiell bedrohlichen Zwangslage befunden hat.
50Das Beweisthema geht auch nicht dahin, nachzuweisen, dass jeder Deutsche sich aufgrund der allgemeinen Verhältnisse für Deutsche in einer persönlichen Zwangslage befunden hat. Ginge der Beweisantrag dahin, wäre er als Beweisermittlungsantrag oder Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen.
51Der in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2015 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da ein Schriftsatznachlass gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht zum Vorbringen des Prozessgegners äußern konnte, weil es ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt worden war. Der Kläger begehrt hier eine weitere Frist, um zur Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu nehmen. Eine solche Frist war ihm auch nicht im Rahmen des § 103 VwGO zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewähren, da in der mündlichen Verhandlung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte seitens des Gerichts vorgetragen worden sind (vgl. hierzu Kopp/Schenke, Kommentar, 21. Auflage 2015, Rn. 10 zu § 103) und das Urteil sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO).
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.