Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 10 K 1145/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:1028.10K1145.14.00
28.10.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Mai 2015 - 10 K 3994/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils v

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 15 K 3709/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 K 738/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund de

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2014 - 1 B 352/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2014 - 2 L 934/14 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.Der Streitwert wird au
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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 10 K 2838/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrag

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2014 - 2 L 934/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, der Antragstellerin einen neuen Fachleiter im Fach Geschichte zuzuteilen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen der Anforderungen nach § 44 a VwGO unzulässig sei, weil die Antragstellerin mit ihrem Begehren eines Fachleiterwechsels der Sache nach die Befangenheit des ihr zugeteilten Fachleiters im Fach Geschichte - bzw. die gegebenenfalls von Amts wegen vorzunehmende Entbindung des Fachleiters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber der Antragstellerin - losgelöst von einer konkreten Sachentscheidung geltend mache. Es mangele jedenfalls an den Voraussetzungen für die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dürfe sich das Gericht über das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann hinwegsetzen, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig sei, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Im Fall der Antragstellerin fehle es aber an dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Vielmehr erschienen die Erfolgsaussichten des Antragsbegehrens in der Hauptsache als allenfalls offen, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Voreingenommenheit des ihr zugeteilten Fachleiters im Fach Geschichte sich wegen der einander widersprechenden Aussagen der Antragstellerin sowie insbesondere des besagten Fachleiters auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen lasse.

Mit den hiergegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen vermag die Antragstellerin nicht zu überzeugen.

Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften Gewichtung der dienstlichen Stellungnahmen des Fachleiters sowie des Seminarleiters beruhten, weil nicht in genügendem Maße berücksichtigt sei, dass sie - die Antragstellerin - ihre Angaben an Eides Statt versichert habe. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den dienstlichen Erklärungen des Fachleiters vom 2.6.2014 sowie des Leiters des Studienseminars vom 8.6.2014 ein der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin jedenfalls gleichwertiges Gewicht beigemessen hat. Für den Fachleiter wie auch für den Leiter des Studienseminars gilt, dass sie als beamtete Lehrkräfte dienstrechtlich verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unabhängig davon, ob falsche Angaben allgemein strafbar sind, haben Beamte insbesondere dann mit disziplinarischen Folgen zu rechnen, wenn sie auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten im Rahmen der ihnen übertragenen Dienstaufgaben dienstliche Erklärungen abgeben, die nicht der Wahrheit entsprechen. In diesen Fällen kommt dienstlichen Erklärungen der Beamten ein höherer Beweiswert als sonstigen Äußerungen der Beamten, etwa im Rahmen eines prozessualen Sachvortrags, zu

siehe zur Geeignetheit der dienstlichen Erklärung eines Beamten als Mittel der Glaubhaftmachung: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC -, Juris, Rdnr. 64, und vom 7.3.1997 - 1 W 48/96 -, Juris, Rdnr. 21; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2012 - u.a. 7 C 11.2261 -, Juris, Rdnr. 14 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 2.3.1995 - 5 B 26/95 - zum Beweiswert der Stellungnahme beamteter amtlicher Sachverständiger gegenüber Gutachten privater Sachverständiger.

Von daher kann der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin nicht allein deshalb ein höherer Stellenwert beigemessen werden, weil sie eine nach den §§ 156, 161 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages abgegeben hat.

Soweit die Antragstellerin in ihren ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 argumentiert, aus den vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts könne aufgrund der fallbezogenen Besonderheiten nicht hergeleitet werden, dass einer dienstlichen Erklärung eines Lehrbeauftragten beweisrechtlich der Vorrang vor einer dienstlichen Erklärung einer Referendarin einzuräumen sei, vermag sie schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es für die Entscheidung ihres Eilrechtsschutzbegehrens nicht darauf ankommt, ob den in Rede stehenden dienstlichen Erklärungen des Fachleiters sowie des Leiters des Studienseminars der Vorrang vor der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zukommt. Vielmehr ist dem Begehren der Antragstellerin schon dann der Erfolg zu versagen, wenn - wie hier - nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und die besagten dienstlichen Erklärungen ihrer Vorgesetzten als grundsätzlich gleichwertige Mittel der Glaubhaftmachung einzuschätzen sind und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens daher als offen darstellt.

Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie als Beamtin auf Widerruf ebenfalls einer besonderen Wahrheitspflicht und zudem dem Disziplinarrecht unterworfen sei. Wie bereits ausgeführt, folgt der erhöhte Beweiswert einer dienstlichen Erklärung des Beamten auch daraus, dass diese auf Veranlassung der Dienstvorgesetzten im Rahmen der dem Beamten übertragenen dienstlichen Angelegenheiten abgegeben wird. Dem steht der prozessuale Sachvortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gleich.

Darüber hinaus gebieten auch die von der Antragstellerin vorgelegten Emails vom 2.4. und 2.9.2014 nicht, ihrer eidesstattlichen Versicherung den Vorrang vor den dienstlichen Äußerungen der Ausbilder einzuräumen. Denn die Schriftstücke lassen weder den Autor der Erklärungen erkennen, noch sind sie inhaltlich geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu bestätigen. Der Autor bezieht sich offensichtlich lediglich auf Äußerungen, die die Antragstellerin ihm gegenüber gemacht hat, wobei der Wortlaut und der Zusammenhang der erörterten Angaben des Fachleiters unbestimmt bleiben.

Fehl geht im Weiteren die Ansicht der Antragstellerin, dass jedenfalls die Äußerungen des Fachleiters in seiner dienstlichen Erklärung vom 2.6.2014 „im Zusammenspiel“ mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 6.5.2014 geeignet seien, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil dadurch unverhohlen auf den Abbruch ihrer Ausbildung hingewirkt worden sei. Richtig ist, dass der Fachleiter in der dienstlichen Erklärung vom 2.6.2014 unter anderem ausgeführt hat, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer ausgeprägten sozialen Kompetenz und den erkennbaren Defiziten in ihrer Fachkompetenz von allen Mitgliedern der Prüfungskommissionen ihrer Lehrproben/Unterrichtsbesuche dazu ermutigt worden sei, darüber nachzudenken, ob eine Ausbildung am Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen nicht eher ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Dem entsprechend habe auch er selbst gegenüber der Antragstellerin die Bitte geäußert, in den Ferien fern vom schulischen Alltagsgeschehen über eine alternative Lehrerlaufbahn an den Gemeinschaftsschulen nachzudenken. Auch in dem Schreiben des Antragsgegners vom 6.5.2014 ist ausgeführt, dass das fachwissenschaftliche Grundlagenwissen (insbesondere im Fach Geschichte) der Antragstellerin nicht ausreichend sei, um in der Sekundarstufe II erfolgreich unterrichten zu können, und ihr daher im Sinne der Fürsorgepflicht dringend davon abgeraten werde, ihren beruflichen Weg am Studienseminar für das Lehramt der Sekundarstufe I und II weiter anzustreben. Vielmehr solle sie sich auf den Rat ihrer Ausbilder verlassen, eine Bewerbung am Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen ins Auge zu fassen. Schließlich heißt es auch in der dienstlichen Erklärung des Leiters des Studienseminars vom 8.6.2014, dass dieser die dringende Empfehlung an die Antragstellerin gerichtet habe, ob der fachlichen Schwächen in beiden Fächern (Französisch und Geschichte) einen Wechsel der Schulform in Betracht zu ziehen.

Diese Ausführungen des Fachleiters, des Leiters des Studienseminars und auch des Antragsgegners sind für sich genommen – also ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der dem Fachleiter zugeschriebenen angeblichen Äußerungen - nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Antragstellerin zu begründen oder zu belegen. Die Äußerungen müssen vielmehr vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Lehrproben und Prüfungsleistungen der Antragstellerin sowohl im Fach Französisch als auch - und insbesondere - im Fach Geschichte gesehen werden. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen wurde die Antragstellerin im Fach Französisch in der ersten Lehrprobe vom 26.2.2013, in der zweiten Lehrprobe am 6.12.2013 sowie im unangekündigten Unterrichtsbesuch vom 28.12.2013 jeweils mit der Note ausreichend (4 Punkte) bewertet und hat demzufolge die Vornote ausreichend (4 Punkte) erhalten. Im Fach Geschichte erhielt sie lediglich in der ersten Lehrprobe am 22.4.2013 die Note ausreichend (4 Punkte), während sie in der zweiten Lehrprobe am 9.10.2013 sowie in einem unangekündigten Unterrichtsbesuch am 15.12.2013 jeweils die Note mangelhaft (2 Punkte) erzielte, woraus die Vornote mangelhaft (3 Punkte) gebildet wurde. Nach den nicht bestrittenen Darlegungen des Antragsgegners stellte der Leiter des Studienseminars in dem aus Anlass ihrer Anmeldung zur Zweiten Staatsprüfung erstellten Bewährungsbericht auf der Grundlage der Fachleitergutachten, der Unterrichtsbesuche, des Schulleiterberichts sowie unter besonderer Berücksichtigung ihrer pädagogischen Leistung im eigenverantwortlichen Unterricht fest, dass die Antragstellerin für den Lehrerberuf mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen noch nicht im erforderlichen Umfang geeignet sei, woraufhin ihr Antrag auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung durch bestandkräftigen Bescheid vom 29.1.2014 abschlägig beschieden wurde. In einer ihr daraufhin ermöglichten dritten Vorexamenslehrprobe im Fach Geschichte am 31.3.2014 erhielt sie sogar nur die Note mangelhaft (1 Punkt), so dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung weiterhin nicht gegeben waren. Darüber hinaus erzielte sie im Fach Französisch in der pädagogischen Arbeit vom 20.6.2014 die Note mangelhaft (2 Punkte). Angesichts dieser Lehrproben- und Prüfungsergebnisse insbesondere im Fach Geschichte ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Fachleiter im Fach Geschichte, wie er in der dienstlichen Erklärung vom 2.6.2014 darlegte, erkennbare Defizite in der Fachkompetenz und didaktische Mängel bei der Antragstellerin feststellte. Diese Leistungsbewertung stimmt mit der Einschätzung des Leiters des Studienseminars überein, der in seiner dienstlichen Erklärung vom 8.6.2014 sogar davon spricht, dass die Antragstellerin in allen Belangen der Ausbildung überfordert sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es aller Voraussicht nach angemessen und sachgerecht, dass der Fachleiter der Antragstellerin den Rat erteilte, über eine alternative Lehrerlaufbahn an Gemeinschaftsschulen nachzudenken. In diesen Äußerungen kommt - für sich betrachtet - nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Voreingenommenheit des Fachleiters zum Ausdruck, vielmehr nimmt er insoweit nur seine Fürsorgepflicht wahr, die Antragstellerin zu einer Ausbildung an einer anderen Schulform zu ermutigen bzw. ihr eine solche sogar zu empfehlen, weil der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung am Studienseminar ernsthaft in Frage steht. Der Rat des Fachleiters, einen Wechsel zu einer anderen Schulform in Betracht zu ziehen, erscheint dabei gerade auch deshalb als geboten, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung für u.a. das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder ein entsprechendes Lehramt eines anderen Landes endgültig nicht bestanden haben, in der Regel nicht zum Vorbereitungsdienst für eine andere Schulform zugelassen werden. Nichts anderes gilt für die entsprechenden Empfehlungen des Leiters des Studienseminars in seiner dienstlichen Erklärung vom 8.6.2014 sowie den auf den Einschätzungen der Fachleiter und des Leiters des Studienseminars beruhenden Ratschlägen des Antragsgegners in dessen Schreiben vom 6.5.2014. Dafür, dass es den an der Ausbildung der Antragstellerin beteiligten Lehrkräften nicht darum geht, diese zu einem Abbruch zu drängen, spricht schließlich mit Gewicht der Umstand, dass ihr - offenbar erstmalig - eine vierte Vorexamenslehrprobe im Fach Geschichte ermöglicht wird.

Soweit die Antragstellerin dem noch entgegenhält, dass sich die Fürsorgepflicht gegenüber den einem Fachleiter anvertrauten Referendarinnen und Referendaren im Falle ausreichender oder mangelhafter Noten nicht in der Anregung der umgehenden Beendigung des Vorbereitungsdienstes sondern darin zeige, auf die betroffene Referendarin derart einzuwirken, dass sie ihre bestehenden Schwächen entdecken und ausmerzen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sofern die Antragstellerin damit sagen will, dass der Fachleiter ihr im Rahmen der Ausbildung nicht die erforderliche Unterstützung und Hilfestellung habe zukommen lassen, ist ihr Vortrag bereits ohne jede Substanz geblieben. Gleiches gilt für ihren in der Sache gegen den Fachleiter gerichteten Vorwurf, dieser habe „ihr kontinuierlich vermittelt, dass sie schlicht geistig nicht in der Lage“ sei, das Referendariat erfolgreich abzuschließen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.