Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 10 K 1145/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1Der Kläger trat am 01.11.2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik ein. Da sowohl die Langzeitbeurteilung der Leitung der Ausbildungsschule, der LVR-Severin-Schule in Köln, als auch die Langzeitbeurteilung der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln mit der Note „mangelhaft“ (5,0) schloss, teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Prüfungsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2013 mit, dass er die Lehramtsprüfung nicht bestanden habe, und verlängerte den Vorbereitungsdienst um sechs Monate, beginnend mit dem Ablauf des 30.04.2013. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
2Die zum Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellte Langzeitbeurteilung der LVR-Severin-Schule in Köln vom 13.09.2013 schloss mit der Note „ausreichend“ (4,0), die unter dem 16.09.2013 erstellte Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erneut mit der Note „mangelhaft“ (5,0).
3Mit Bescheid vom 17.09.2013 erklärte das Prüfungsamt die Prüfung für endgültig nicht bestanden, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,00) war (§ 34 Abs. 2 Ziffer 3 OVP).
4Der Kläger gab unter dem 02.10.2013 eine Gegenäußerung zu der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ab und legte unter dem 12.10.2013 Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid ein. Zur Begründung machte er geltend:
5Auf der Ebene der Notenfindung sei vor allem festzuhalten, dass die Nachbesprechung zum letzten Unterrichtsbesuch vom 11.09.2013 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass das Ziel der Stunde „technokratisch“ umgesetzt worden sei, ohne dass dies näher begründet worden sei. Auf der Entwicklungsebene sei beanstandet worden, dass er zum Markieren von Textstellen durch die Schüler die Methode des Einkreisens von Wörtern statt die Methode des Unterstreichens benutzt habe. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern das Einkreisen von Wörtern feinmotorisch anspruchsvoller sein solle als das Ziehen von Linien. Die Kritik an seiner didaktischen Entscheidung sei insoweit nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Nachbesprechung sei ihm durch ständige Unterbrechungen keine Gelegenheit gegeben worden, auf die ansatzweise vorgebrachten Kritikpunkte einzugehen. Seine eigene Auffassung, dass die Stunde mit „befriedigend“ zu bewerten sei, habe er geäußert, ihm sei aber keine Gelegenheit gegeben worden, auf die von der Fachleiterin für das Fach Gesellschaftswissenschaften geäußerte Kritik, Frau X. -C. , einzugehen und noch einmal seiner didaktischen und methodischen Entscheidungen zu begründen.
6In der Nachbesprechung zum Unterrichtsbesuch vom 11.09.2013 sei auf ein Gespräch zum Ausbildungsstand vor den Sommerferien Bezug genommen worden. Dieses habe am 16.07.2013 stattgefunden. In diesem Gespräch sei ihm mit mehrwöchiger Verzögerung mitgeteilt worden, dass der Unterrichtsbesuch vom 27.05.2013 von beiden Fachleiterinnen mit „mangelhaft“, der Unterrichtsbesuch vom 24.06.2013 ebenfalls von beiden Fachleiterinnen mit „ausreichend“ bewertet worden sei. Es sei vereinbart worden, dass bald nach den Sommerferien ein weiterer Unterrichtsbesuch stattfinden könne. Dabei handele es sich um die bereits erwähnte Stunde vom 11.09.2013. Diese hätte mit „befriedigend“ bewertet werden müssen, um die mangelhafte Stunde vom 27.05.2013 auszugleichen und somit noch die Zulassung zur Unterrichtspraktischen Prüfung zu erhalten. Trotz ausdrücklicher Vereinbarung, dass die Ausbildungsbeauftragte, die ebenfalls an dem Gespräch teilgenommen habe, über das Gespräch ein Protokoll anfertigen werde, sei ihm kein Protokoll zugestellt worden. Gegenstand des Gesprächs sei auch die Terminplanung für den letzten Unterrichtsbesuch und die Bedingungen seiner Durchführung gewesen. Es sei bereits absehbar gewesen, dass dieser sehr zeitnah nach den Ferien stattfinden müsse, um die Fristen für die Erstellung der Langzeitbeurteilung einzuhalten. Ihm sei zugesichert worden, dass die dadurch erschwerten Bedingungen in der praktischen Vorbereitung und Durchführung des Unterrichtsbesuchs berücksichtigt würden. Hier sei zu betonen, dass der Besuch vom 11.09.2013 zwar mit der gewohnten Lerngruppe stattgefunden habe, sich jedoch kurz zuvor für die Schüler und Schülerinnen einige Umstellungen im Schulalltag ergeben hätten. So seien sie zu Beginn des neuen Schuljahres durch die Einrichtung von jahrgangsübergreifenden Klassen neuen „Stammgruppen“ zugeordnet worden; zudem habe der Unterrichtsbesuch in einer Projektwoche stattgefunden.
7Unabhängig davon müsse der Langzeitbeurteilung auch insgesamt widersprochen werden:
8Die Formulierungen der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ähnelten in weiten Teilen denen der Langzeitbeurteilung durch die Schulleitung. Es entstehe der Eindruck, als ob keine individuelle Bewertung angefertigt worden sei, sondern ähnliche Bausteine für beide Langzeitbeurteilungen verwendet worden seien oder die Beurteilungen nicht unabhängig voneinander verfasst worden seien. Von der Darstellung, dass er die kulturellen und sozialen Hintergründe der Schülerinnen und Schüler kaum erkennbar wahrnehme, distanziere er sich ausdrücklich. Die starken Übereinstimmungen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule seien umso fragwürdiger, als die Beurteilung des Seminars Bewertungsgegenstände aufführe, die nicht im Bewertungsbereich des Seminars, sondern der Schule lägen.
9Ferner fänden sich im Beurteilungsbeitrag von Frau X. -C. vom 16.09.2013 Passagen, die vollständig mit den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des vorherigen Fachleiters für das Fach Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften, Herrn L. , vom 22.01.2013 über den ersten Teil des Vorbereitungsdienstes übereinstimmten. Zum Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin C1. vom 16.09.2013 (Förderschwerpunkt Sehen) sei anzumerken, dass die sehgeschädigtenspezifische Aufbereitung von Medien in der Verlängerung der Ausbildung nur selten ein Beratungsgegenstand der Nachbesprechung gewesen sei. Dass die Adaptionskriterien für Menschen mit Sehschädigung in der Unterrichtspraxis kaum berücksichtigt worden seien, sei eine nicht nachvollziehbare Wertung. Es entstehe der Eindruck, dass Beratungspunkte aus der ersten Ausbildungsphase und dabei insbesondere aus dem unbenoteten Eingangs-und Perspektiven Gespräch (EPG) vom 06.02.2012 stets in die weitere Bewertung aufgenommen worden seien. Es sei zu betonen, dass Lehramtsanwärter zum EPG Fachleiterinnen oder Fachleiter einladen könnten, die nicht am weiteren Ausbildungsverlauf beteiligt sein. Entsprechend habe er die Fachleiterin Frau H. -Q. eingeladen. Dennoch sei etwa zwei Wochen vor dem Termin ohne Begründung angekündigt worden, dass auch Frau C1. an der Unterrichtsstunde und dem Beratungsgespräch teilnehmen werde.
10Inwieweit er sich in Seminarveranstaltungen unentschieden hinsichtlich einer Reflexion seiner Rolle in Beratungskontexten gezeigt haben solle (Seite 3 des Beurteilungsbeitrags der Frau C1. ), werde in keiner Weise dokumentiert. Auch diese Einschätzung sei offenbar aus dem Beurteilungsbeitrag des Fachrichtungsseminars vom 25.01.2013 über den ersten Teil des Vorbereitungsdienstes übernommen worden. Der Darstellung, dass er Rückmeldungen und Beratungsaspekte seitens der Mentorinnen wenig zur Optimierung seiner Unterrichtspraxis habe nutzen können, wolle er hinzufügen, dass eine der Mentorinnen weder über ein Sonderpädagogikstudium noch über ein Referendariat verfüge und dies Frau C1. als Angehöriger des Kollegiums der Ausbildungsschule bekannt gewesen sein müsse.
11Insgesamt sei in keiner Weise erkennbar, dass die Langzeitbeurteilungen auf den Beurteilungsbeiträgen der Fachleitungen basierten. Vielmehr scheine eine vorgefasste Meinung einfach übernommen worden zu sein, ohne dass tatsächliche Veränderungen der Leistung Berücksichtigung gefunden hätten.
12Dem Widerspruchsschreiben fügte der Kläger von ihm selbst gefertigte Protokolle der Unterrichtsnachbesprechungen vom 15.05.2013, vom 27.05.2013, vom 24.06.2013 und vom 11.09.2013 bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
13Das Landesprüfungsamt holte eine Stellungnahme des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Herrn P. , ein, die dieser unter dem 27.11.2013 nach Beteiligung der Fachleiterinnen abgab. Darin heißt es:
14In der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hätten vier Unterrichtsbesuche im Fach Sehen und drei Unterrichtsbesuche im Fach Gesellschaftswissenschaften stattgefunden. Drei dieser Unterrichtsbesuche seien mit Fach und Fachrichtung gekoppelt gewesen. Der erste Unterrichtsbesuch nach der Verlängerung habe am 15.05.2014 stattgefunden (nur Fachrichtung). Alle Unterrichtsnachbesprechungen hätten sich über eine Dauer von 90-120 Minuten erstreckt. Am 16.07.2013 habe ein Gespräch zum aktuellen Ausbildungsstand mit allen an der Ausbildung beteiligten Personen stattgefunden. Der gekoppelte Unterrichtsbesuch am 27.05.2013 habe große Mängel aufgewiesen:
15- Der Unterricht sei nicht schülerorientiert geplant gewesen.
16- Die Unterrichtsziele seien nicht lerngruppenbezogen und fachdidaktisch begründet worden.
17- Differenzierungsaspekte seien nicht erkennbar geworden.
18- Dem Kläger sei es nicht gelungen, motivierende Lernsituationen zu schaffen.
19- Er sei nicht in der Lage gewesen, Leistungen als Resultat vielschichtiger Bedingungsfaktoren zu verstehen, zu analysieren und für eine individuelle Lernberatung nutzen.
20Bei allen eingesehenen Unterrichtsstunden sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seine fachlichen Kenntnisse sinnvoll in Unterrichtszusammenhänge zu verorten. Des Weiteren sei es ihm nicht gelungen, konstruktive Rückmeldungen für die eigene Unterrichtspraxis zu nutzen bzw. seine pädagogische Arbeit zu optimieren.
21Bei dem gekoppelten Unterrichtsbesuch am 24.06.2013 habe der Kläger in Ansätzen eine positive Entwicklungstendenz erkennen lassen, so dass ihm während des bereits erwähnten Gesprächs zum Ausbildungsstand die Möglichkeit für einen weiteren, freiwilligen Unterrichtsbesuch nach den Sommerferien eröffnet worden sei. Das Ziel dieses gekoppelten - zusätzlichen - Unterrichtsbesuchs sei gewesen, doch noch eine ausreichende Abschlussbeurteilung und damit eine Zulassung zur Unterrichtspraktischen Prüfung zu erreichen, nachdem der bis dahin erreichte Ausbildungsstand als mangelhaft eingeschätzt worden sei. Die Fachleiterinnen hätten deutlich gemacht, dass sie beim letzten Unterrichtsbesuch eine tendenziell befriedigende Leistung erwarten würden, damit ein deutlicher Entwicklungsprozess belegt werden könne. Der Kläger habe diese Möglichkeit eines zusätzlichen Unterrichtsbesuchs am 11.09.2014 gerne angenommen.
22Bei der Unterrichtsnachbesprechung zum Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 sei dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben worden, eine eigene Einschätzung der Stunde abzugeben. Der Kläger habe die Stunde ausführlich und nachdrücklich dahingehend reflektiert, dass er seine anvisierten Ziele in Fach und Fachrichtung erreicht habe, ohne dies anhand von Indikatoren belegen zu können. Seine persönliche Einschätzung, die Stunde sei mit „befriedigend“ zu bewerten, hätten die Fachleiterinnen nicht bestätigen können. Nach der ausführlichen Reflexion des Klägers hätten die Fachleiterinnen präzise ihre Bewertung zur Stunde begründet und daran trotz des Wunsches des Klägers, diese Einschätzung infrage zu stellen, festgehalten. Nachdem der Kläger auf fordernde und insistierende Art immer gleiche Aspekte zur Stunde wiederholt dargestellt habe, sei das Gespräch beendet worden; das Gespräch habe insgesamt etwa eine Stunde gedauert, eine für Unterrichtsnachbesprechungen durchaus übliche Zeitspanne. Der zusätzliche und optionale Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 sei nicht mit dem Ziel durchgeführt worden, die mangelhafte Leistung vom 27.05.2013 auszugleichen, sondern um eine Entwicklungstendenz bei dem Kläger beobachten zu können mit dem Ziel, möglichst doch noch eine Zulassung zur Unterrichtspraktischen Prüfung zu erreichen.
23Zu Recht sei anlässlich des Unterrichtsbesuchs am 01.09.2013 u.a. bemängelt worden, dass der Kläger beim Markieren von Wörtern die Methode des Einkreisens statt des einfachen Unterstreichens gewählt habe. Einem Schüler, der an Achromatopsie leide und mit einem vergrößernden Bildschirmlesegerät mit vergrößerndem Kreuztisch arbeite, falle es, wie im Unterricht beobachtet, schwer, Kreise um Wörter zu malen. Das Unterstreichen falle aufgrund der feinmotorischen Anforderungen leichter und könne besser umgesetzt werden.
24Die Fachleiterinnen hätten stets Wert darauf gelegt, größtmögliche Transparenz herzustellen. Soweit der Kläger geltend mache, er habe von der Ausbildungsbeauftragten ein zugesagtes Protokoll nicht erhalten, sei anzumerken, dass es hierauf keinen Anspruch gebe. Zudem sei es Sache des Klägers gewesen, dies mit der entsprechenden Lehrerin der Schule zu klären.
25Soweit der Kläger die Rahmenbedingungen des zusätzlichen Unterrichtsbesuchs am 11.09.2013 rüge, bleibe anzumerken, dass es durchaus üblich sei, dass sich Rahmenbedingungen in der Schule kurzfristig änderten. Hierauf einzugehen und dabei auch besondere schulische Situationen, zum Beispiel Projektwochen, zu berücksichtigen, obliege dem Lehramtsanwärter, nicht den Fachleitungen. Vorliegend habe sich um normale Rahmenbedingungen des schulischen Alltags gehandelt.
26Bewertungsmaßstab für die Langzeitbeurteilung sowohl der Ausbildungsschule als auch des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung seien die Standards gemäß Anl. 1 zur OVP. Von daher sei es nur folgerichtig, wenn Ausführungen in den Langzeitbeurteilungen oft ähnliche Formulierungen enthielten.
27Zu einzelnen, in der Beurteilung angesprochenen Schwächen des Klägers sei auszuführen:
28a) Wahrnehmung sozialer und kultureller Hintergründe:
29In gezeigten Unterrichtsstunden, insbesondere am 27.05.2013 und 11.09.2013 habe der Kläger Unterrichtsinhalte ausgewählt, die der behinderungsspezifischen Ausprägung der Schülerinnen und Schüler (Blindheit, Sehbehinderung) nicht gerecht geworden seien.
30b) Dokumentation von Lernleistungen in Förderplänen:
31Da die eingesehenen Unterrichtsstunden gravierende Mängel in der Strukturierung der Entwicklungsanliegen sowie in den geplanten Settings zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler aufzeigten, sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, individuelle Lernleistungen der Schülerinnen und Schüler u.a. in Förderplänen als originäre Aufgabe von sonderpädagogischen Lehrkräften zu dokumentieren und darauf seine Unterrichtsplanung und -durchführung auszurichten.
32c) Gemeinsame Entwicklung von Förderperspektiven für einzelne Schüler mit anderen Institutionen:
33Hier bildeten die Ausführungen in dem ersten Beurteilungsbeitrag des Fachleiters Gesellschaftslehre, Herrn L. , zuständiger Fachleiter vom 01.11.2011 bis 30.04.2013, die Grundlage der Beurteilung in der Langzeitbeurteilung.
34d) Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit:
35Grundlage für diese Bewertung sei die Beobachtung, dass der Kläger in seinem Unterricht weder multiprofessionelle Teams noch andere Externe (unterstützend) bei seiner Unterrichtsplanung und -durchführung einbeziehe.
36e) Vereinbarungen mit Schule nicht angenommen:
37In den Unterrichtsnachbesprechungen sei von den Ausbildungslehrerinnen stets moniert worden, dass Absprachen seitens des Klägers nur mit starker Verzögerung oder gar nicht eingehalten worden seien. Auch Vereinbarungen mit den Fachleiterinnen seien zumeist nicht zeitnah umgesetzt worden (z.B. kein fristgerechtes Zusenden der Unterrichtsentwürfe und der Unterrichtsprotokolle).
38f) Reflexion der Rolle in Beratungskontexten:
39Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine eigenen beruflichen Kompetenzen im Beratungskontext der Unterrichtsnachbesprechungen sowie im Gespräch zum Ausbildungsstand zu reflektieren und hieraus sinnvolle Konsequenzen zu ziehen.
40Soweit der Kläger Übereinstimmungen zwischen den Beurteilungsbeiträgen von Frau X. -C. und Herrn L. (beide Fachleitungen im Fach Gesellschaftswissenschaften) feststelle und ferner moniere, dass nicht ausschließlich Beobachtungen aus der Verlängerungsphase des Vorbereitungsdienstes Grundlage der abschließenden Beurteilungsbeiträge seien, sei anzumerken: Natürlich erfolge die abschließende Beurteilung vor dem Hintergrund der Kenntnisnahme der vorherigen Leistungen. Insofern seien Übereinstimmungen zwischen dem ersten Beurteilungsbeitrag und dem zweiten Beurteilungsbeitrag nicht Ausdruck fehlender eigener Beurteilung.
41Soweit sich der Kläger auf die von ihm selbst erstellten Protokolle zu den Unterrichtsnachbesprechungen berufe, handele es sich hier um Notizen aus der subjektiven Sichtweise des Lehramtsanwärters. Diese Sichtweise sei weder zwingend deckungsgleich mit den Beobachtungen und Einschätzungen der Fachleiterinnen noch inhaltlich erschöpfend; insoweit seien die eigenen Protokolle des Klägers nur bedingt aussagefähig für die Leistungsbeurteilung.
42Zu dem Eingangs- und Perspektivgespräch gemäß § 15 OVP seien mit Zustimmung des Klägers zwei Seminarausbilderinnen erschienen, da Frau C1. , am „01.02.2011“ (richtig: 01.02.2012) zurückkehrend aus der Elternzeit und die als Elternzeitvertretung eingesetzte Fachleiterin Frau H. -Q. nach vorheriger Information und Einwilligung des Klägers das zuvor verschobene und sehr spät angesetzte EPG („06.02.2011“, richtig: 05.02.2012) als Übergang gemeinsam hätten durchführen wollen. Das EPG sei nicht wertend gewesen; die Besprechungsinhalte seien nicht protokolliert worden. Zudem habe der Kläger im Vorfeld seine nun angeführte Kritik nie thematisiert. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wie weit sich hieraus eine für ihn negative Leistungsbeurteilung ableiten lasse.
43Der Kläger habe schwerwiegende Mängel in der Ausbildung zu keinem Zeitpunkt zuvor thematisiert. Die Ausbildung habe ordnungsgemäß stattgefunden.
44Das Prüfungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 zurück, wobei es im Wesentlichen auf die - dem Widerspruchsbescheid beigefügte - Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 27.11.2013 Bezug nahm.
45Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die klägerischen Schriftsätze vom 23.04.2014, 16.01.2015, 25.03.2015 und 07.05.2015 Bezug genommen. Ergänzend macht er geltend:
46Die Rechtswidrigkeit der streitigen Langzeitbeurteilung folge bereits daraus, dass die hier einschlägigen Regelungen der OVP rechtswidrig seien. Beurteilungen könnten nicht in rechtmäßiger Weise darauf gestützt werden. Bei berufsrelevanten Prüfungen sei es von Verfassung wegen geboten, dass eine nicht bestandene Prüfung mindestens einmal wiederholt werden könne. Die Regelungen der OVP führten jedoch dazu, dass nach Absolvieren des Verlängerungshalbjahres ein Wiederholungsversuch verwehrt werden könne, indem die Staatsprüfung ohne Durchführung der Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt werde. Die Regelung der OVP führe vorliegend de facto dazu, dass er, der Kläger, die in § 27 OVP vorgesehenen Prüfungsleistungen letztlich nicht ein einziges Mal habe erbringen dürfen.
47Schließlich sei die OVP auch aufgrund ihrer Unbestimmtheit rechtswidrig. Sie lasse nicht eindeutig erkennen, welches Gewicht der Beurteilung des Verlängerungshalbjahres im Verhältnis zur Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der vorhergehenden Halbjahre zukommen solle. Eine fehlende rechtliche Regelung dieses Punktes sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und angesichts der Grundrechtsrelevanz der Beurteilung nicht hinnehmbar.
48Darüber hinaus sei die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung auch deshalb rechtswidrig, weil sie keine Darstellung der Entwicklung im Verlängerungshalbjahr enthalte. Die Langzeitbeurteilung lasse insoweit jegliche Konkretisierung vermissen. Es werde nicht deutlich, dass er seine Leistungen im Verlängerungshalbjahr verbessert habe.
49Ferner fehle es durchgehend an einer Darstellung konkreter Tatsachen mit der Folge, dass die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert sei. Dies ergebe sich aus mehreren – im Einzelnen in den o.a. klägerischen Schriftsätzen näher dargelegten - Passagen in der Langzeitbeurteilung.
50Die Langzeitbeurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 16 Abs. 4 OVP nicht individuell erstellt worden sei. Vielmehr sei sie vom Wortlaut her fast identisch mit der wenige Tage zuvor erstellten neuen Langzeitbeurteilung der Schule. Lediglich die seitens der Schule positiv hervorgehobenen Aspekte seien nicht übernommen und einzelne Wörter in ansonsten identischen Formulierungen so verändert worden, dass sie eine Benotung mit „mangelhaft“ zu rechtfertigen versuchten. Ferner stehe die Langzeitbeurteilung teilweise in Widerspruch zu den Beurteilungsbeiträgen und klammere positive Aspekte – etwa ein positiv bewertetes förderdiagnostisches Gutachten und die erfolgreiche Tätigkeit im Gemeinsamen Unterricht sowie in der Frühförderung – bewusst aus. Zu Unrecht und ohne Konkretisierung werde ihm eine angeblich unzureichende multiprofessionelle Zusammenarbeit im System Schule vorgehalten; vielmehr habe er etwa mit dem eingesetzten Integrationshelfer stets umfassend kooperiert. Soweit es um die in der Beurteilung angesprochene Entwicklung von Förderperspektiven mit anderen Institutionen gehe, stützte sich die Langzeitbeurteilung zudem in rechtswidriger Weise lediglich auf einen die ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes betreffenden Beurteilungsbeitrag des früheren Fachleiters, Herrn L. . Nicht zutreffend sei, dass er Absprachen – u.a. für die Übersendung von Unterrichtsplanungen - nicht eingehalten habe. Für die Zusendung von Unterrichtsplanungen für einen Unterrichtsbesuch gebe es keine feste Frist. Frau C1. habe eine Information am Vorabend des jeweiligen Unterrichtsbesuchs – ohne zeitliche Eingrenzung – erbeten; diese „Vorabend-Frist“ habe er stets eingehalten. Frau X. -C. habe darum gebeten, am Vorabend des Unterrichtsbesuchs bis 18.00 Uhr informiert zu werden. Diese Vorgabe habe er lediglich an zwei von vier Besuchen um 45 Minuten überschritten. Soweit moniert werde, dass er Protokolle zu Unterrichtsnachbesprechungen verspätet gefertigt habe, so gelte auch insoweit, dass es keine offizielle Frist gebe, dass diese innerhalb einer Woche eingereicht werden müssten. Ein „verzögertes“ Einreichen von Protokollen zu Unterrichtsnachbesprechungen sei aber während des Verlängerungszeitraums auch damit zu erklären, dass ihm die Noten für die Unterrichtsbesuche verspätet mitgeteilt worden seien. Für den Unterrichtsbesuch am 12.06.2013 sei ein Protokoll nicht zu fertigen gewesen.
51Zu Unrecht werde ihm ferner entgegengehalten, dass er in der Unterrichtsstunde am 11.09.2013 als Markierungstechnik das Einkreisen von Wörtern verwendet habe. Dies sei nur für zwei oder drei Wörter erfolgt; es gebe zudem in der Fachliteratur dazu keine eindeutigen Vorgaben, so dass seine Vorgehensweise nicht zu beanstanden sei.
52Unabhängig davon sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletze ihn insbesondere in seinem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Prüfungsamt habe die Sach- und Rechtslage nicht im erforderlichen Umfang selbst geprüft, sondern sei von einer eingeschränkten Prüfungskompetenz mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer eingegangen. Auch sei er nach der Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung im Widerspruchsverfahren nicht noch einmal angehört worden und der Widerspruchsbescheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Eine nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels sei nicht möglich, da maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei.
53Die dargelegten verfassungsrechtlichen Gründe führten dazu, dass die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung mindestens auf die Note „ausreichend“ heraufgesetzt werden müsse und er zu der unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werden müsse. Falls das Gericht dieser Auffassung nicht folge und die Sache nicht für spruchreif halte, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung. Dafür bedürfe es jedoch vorab einer Wiederholung des Verlängerungshalbjahres und der Absolvierung einer angemessenen Ausbildung an einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, um eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Ohne diese könne nachträglich keine (korrigierte) Leistungsbewertung stattfinden. Insbesondere aufgrund des vorliegenden Gerichtsverfahrens sei von einer Befangenheit der Beurteiler und Beurteilerinnen auszugehen und könne die Wiederholung des Verlängerungshalbjahres nicht an dem bisher besuchten Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln erfolgen. Eine Wiederholung des Verlängerungshalbjahres seit erforderlich, weil die im Rahmen des Verlängerungshalbjahres erbrachten Leistungen für eine erneute Beurteilung nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Leistungen seien im Wesentlichen während der Unterrichtsbesuche erbracht worden. Diese müssten wiederholt und anschließend neu bewertet werden. Eine Wiederholung der Unterrichtsbesuche sei überdies auch deshalb erforderlich, weil die Ausbildung, insbesondere während des Verlängerungshalbjahres, gravierende Mängel aufgewiesen habe. So seien die Noten betreffend die Unterrichtsbesuche vom 27.05 und 24.06.2014 erst mit mehrwöchiger Verspätung mitgeteilt worden. Eine Nachfrage per E-Mail vom 12. Juni 12.06.2013, in der er, der Kläger, den Unterrichtsbesuch vom selben Tage reflektiert und verschiedene Fragen formuliert habe, sei inhaltlich nicht beantwortet worden. Vielmehr habe ihn Frau X. -C. mit dem unzutreffenden Hinweis vertröstet, die Beantwortung der Fragen ergebe sich bereits aus der Nachbesprechung des vorhergehenden Unterrichtsbesuchs vom 27.05.2013. Die vorgesehene Beratung habe – unabhängig davon, ob man die Unterrichtsstunde am 12.06.2013 zutreffend als regulären Unterrichtsbesuch oder lediglich als „Beratungsbesuch“ werte - jedenfalls nicht stattgefunden. Ferner habe eine der Mentorinnen, Frau L1. , kein Zweites Staatsexamen und sei keine Sonderpädagogin, was er bereits frühzeitig – im Frühjahr 2012 – angesprochen habe. Bei der andern Mentorin, Frau C2. habe ihm insbesondere die strukturlose Art der Organisation des Klassenraums und die Anordnung des Arbeitsmaterialien Schwierigkeiten bereitet, was er ebenfalls frühzeitig – auch gegenüber der Fachleiterin Frau C1. - angesprochen habe.
54Der Kläger beantragt,
55den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 17.09.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 zu verpflichten, die Langzeitbeurteilung vom 16. 09.2013 durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln mit mindestens „ausreichend“ (4,0) zu bewerten und den Kläger zur Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik zuzulassen,
56hilfsweise,
57den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger dergestalt unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, dass das Verlängerungshalbjahr des Klägers bei einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wiederholt und die Leistung anschließend neu bewertet wird,
58ferner hilfsweise,
59den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger dergestalt unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, dass das Verlängerungshalbjahr des Klägers beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln wiederholt und die Leistung anschließend neu bewertet wird,
60äußerst hilfsweise,
61den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach Erstellen einer neuen Langzeitbewertung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
62Der Beklagte beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus:
65Die von der Klägerseite geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der OVP seien unbegründet. Mit der Staatsprüfung werde gemäß § 26 OVP festgestellt, ob ein Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf erworben habe. Die Bewertung erfolge sowohl auf der Grundlage von ausbildungsbegleitend erstellten Beurteilungen als auch auf der Grundlage von punktuell zu erbringenden Prüfungsleistungen. Würden bereits in der langfristigen Beobachtung des Prüflings durchgreifende Mängel gegenüber den Anforderungen deutlich, könne auf die Durchführung der punktuell zu erbringenden Prüfungsleistungen verzichtet werden. Das Verfehlen der Anforderungen werde durch die Langzeitbeurteilungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Ein Nichtbestehen der Staatsprüfung aufgrund mangelhafter Leistungen während der Ausbildung lasse darüber hinaus den Anspruch auf Wiederholung der Staatsprüfung unberührt. Eine Gewichtung der Ausbildungshalbjahre liege im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers, der gemäß § 16 OVP Verlauf und Erfolg des (gesamten) Vorbereitungsdienstes zu bewerten habe.
66Die Langzeitbeurteilung beziehe sich auch hinreichend auf die Leistung des Klägers im Verlängerungshalbjahr, was durch die Berücksichtigung der aktuellen, sich auf das Verlängerungshalbjahr beziehenden Beurteilungsbeiträge gewährleistet sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der erste Teil des Vorbereitungsdienstes und der Verlängerungszeitraum einen einheitlichen Vorbereitungsdienst darstellten, der insgesamt durch die Langzeitbeurteilung zu bewerten sei. Der zuständige Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Herr P. , habe sowohl die früheren als auch die aktuellen Beurteilungsbeiträge in seine Beurteilung einbezogen und zu einer eigenen Beurteilung zusammengefasst. Dass die zum Ende des Verlängerungszeitraums erstellten Beurteilungsbeiträge von Frau C1. und Frau X. -C. sich auf den Verlängerungszeitraum bezögen, ergebe sich bereits aus dem jeweiligen Deckblatt.
67Die Darstellung in den Beurteilungen sei entgegen den Darlegungen des Klägers auch plausibel und hinreichend konkret. Die Langzeitbeurteilungen gemäß § 16 OVP beinhalteten sowohl prüfungsrechtliche als auch dienstrechtliche Elemente und seien insofern nicht einem dieser Rechtsgebiete ausschließlich zuzuordnen. Wie bei einer dienstlichen Beurteilung sei es bei einer Langzeitbeurteilung zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt werde, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen habe. Dies sei hier der Fall. Unter Einbeziehung der zwingend zugrundezulegenden Beurteilungsbeiträge sei die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 hinreichend konkret und nachvollziehbar. Hierfür spreche auch, dass die Langzeitbeurteilung vom 16.09.2013 andere Aspekte der Leistung des Klägers benannt und gewichtet habe, als die im Rahmen des ersten Versuchs der Staatsprüfung angefertigte Langzeitbeurteilung vom 25.02.2013.
68Die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Widersprüchen zwischen den Beurteilungsbeiträgen und der Langzeitbeurteilung bzw. zur Abweichungsbegründung eines Endbeurteilers gingen bereits deshalb fehl, weil der Beurteiler hier von dem Vorschlag der Langzeitbeurteilung, der ihm von den Seminarausbilderinnen vorgelegt worden sei, nicht abgewichen sei. Ein Abweichen der Bewertung in der Langzeitbeurteilung von jeweils einzelnen Passagen eines Beurteilungsbeitrages könne bereits grundsätzlich keinen Wertungswiderspruch begründen, weil die Langzeitbeurteilung die Zusammenfassung von (mindestens) zwei Beurteilungsbeiträgen darstelle. Differenzen zwischen der Langzeitbeurteilung und einem (einzelnen) Beurteilungsbeitrag lägen in der Natur einer Bewertung, die auf mehreren Beurteilungsgrundlagen beruhe.
69Der im klägerischen Schriftsatz vom 16.01.2015 vorgebrachten Kritik einer nicht individuellen Beurteilung sei zuzugestehen, dass sich die Formulierungen über weite Passagen glichen. Hierin sei jedoch kein prüfungsrechtlich relevanter Mangel zu erkennen. Diese Gleichheit sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die in der Anlage 1 zur OVP angegebenen Kompetenzen und Standards eine hohe Zahl an Bewertungskriterien enthielten, die in der Beurteilung berücksichtigt werden sollten. Im Interesse einer möglichst hohen Vergleichbarkeit der Langzeitbeurteilungen mehrerer Prüflinge untereinander griffen die Beurteilungen die dort genannten Kompetenzen und Standards im Einzelnen auf, was in der Summe zu der Gleichheit in den Formulierungen führe. Dieses Verfahren diene angesichts von im Jahr 2014 ca. 9000 durchgeführten Prüfungen auch der Verfahrensökonomie.
70Soweit der Kläger rüge, es sei widersprüchlich, wenn zum einen im letzten Unterrichtsbesuch eine tendenziell befriedigende Leistung erwartet worden sei und zum anderen bestritten werde, dass die Note der Langzeitbeurteilung nicht das arithmetische Mittel der Noten der Unterrichtsbesuche darstelle, sei diese Kritik unschlüssig. Sie unterstelle, den Unterrichtsbesuchen würden konkrete und für die Langzeitbeurteilung berücksichtigungspflichtige Benotungen zugeordnet. Diesbezügliche Benotungen sehe § 11 Abs. 3 OVP für Unterrichtsbesuche aber nicht vor. Etwaige gleichwohl abgegebene Benotungen würden daher nur der Orientierung des Klägers dienen, nicht aber in die Beurteilungsbeiträge gemäß § 16 Abs. 4 OVP einfließen. Wenn dem Kläger mitgeteilt worden sei, in dem (zusätzlich erbetenen) letzten Unterrichtsbesuch müsse im Verhältnis zu den bis dahin wahrgenommenen Kompetenzen eine deutliche Leistungssteigerung erfolgen, damit ein den Anforderungen entsprechendes Kompetenzniveau festgestellt werden könne, sei dies nicht zu beanstanden.
71Soweit der Kläger bekräftige, die Kritik bezüglich des Unterstreichens oder Umkreisens von Wörtern sei weitgehend hinfällig, weil der betroffene Schüler nur lediglich für 2-3 Wörter Markierungen in Form von Umkreisen habe vornehmen sollen, sei dies im prüfungsrechtlichen Sinne unschlüssig. Der Kläger erkenne damit die diesbezügliche Kritik grundsätzlich an und meine lediglich, es handelte sich dabei um einen zu vernachlässigenden Aspekt.
72Soweit der Kläger rüge, der Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 sei nicht hinreichend besprochen worden, sei dem nicht zu folgen. Bei einer Gesprächsdauer von einer Stunde könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass unterschiedliche Sichtweisen und Argumente hinlänglich ausgetauscht werden könnten.
73Soweit der Kläger weiter ausführe, die Behauptung, ihm sei in den Unterrichtsnachbesprechungen mitgeteilt worden, dass die Leistung nicht dem Ausbildungsstand entsprechen, stehe im Widerspruch zum Protokoll der Nachbesprechung vom 24.06.2013, sei dies ebenfalls unschlüssig. Zum einen gebe das Protokoll lediglich die Wahrnehmung des Klägers wieder und sei nicht ein von den übrigen Gesprächsteilnehmern verfasstes oder gebilligtes Protokoll. Zum anderen gebe der Kläger selbst an, dass die dort behauptete Benotung gar nicht in der Unterrichtsnachbesprechung abgegeben worden sei, sondern erst Wochen später, wobei nicht offen gelegt werde, von wem diese Benotung mitgeteilt worden sein solle
74Die weitere Rüge, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beurteilungsbeitrag von Herr L. aus dem Zeitraum der ersten Ausbildungsphase überhaupt als Grundlage der Langzeitbeurteilung habe dienen können, sei unbegründet. Da gemäß § 16 Abs. 1 OVP in der Langzeitbeurteilung Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes bewertet würden, sei nicht zu beanstanden, wenn sich ein konkreter Beurteilungsaspekt auf einen Beurteilungsbeitrag stütze, der im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs angefertigt worden sei.
75Ferner trete der Kläger der Kritik bezüglich der multiprofessionellen Zusammenarbeit nicht schlüssig entgegen.
76Ein Ausbildungsmangel ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, wonach er wonach eine ausführliche Antwort der Seminarausbilderinnen auf seine E-Mail vom 12.06.2013 unterblieben sei. Der Besuch der Fachleiterinnen am 12.06.2016 habe keinen Unterrichtsbesuch im Sinne des § 10 OVP dargestellt, wie sich u.a. aus der mangelnden Aufführung dieses Besuchs in der Auflistung der Unterrichtsbesuche in den Beurteilungsbeiträgen und auch aus den eigenen Aufzeichnungen des Klägers ergebe. Der Besuch habe vielmehr ein überobligatorisches Ausbildungsangebot der Fachleiterinnen dargestellt; schon allein deshalb könne ein Ausbildungsmangel mit diesem Besuch nicht begründet werden. Davon unabhängig wäre die von dem Kläger gerügte unbefriedigende Beantwortung der in seiner E-Mail aufgeworfenen Fragen selbst dann nicht als Mangel zu bewerten, wenn es sich um einen förmlichen Unterrichtsbesuch im Sinne des § 10 OVP gehandelt hätte. Eine kurze Bezugnahme auf frühere Gesprächsinhalte sei grundsätzlich möglich.
77Das Widerspruchsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei sorgfältig überprüft worden. Die Stellungnahme gehe sowohl auf die Beurteilungs- als auch auf die Verfahrensrügen des Klägers ausführlich und sachverständig ein. Eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Widerspruchsbescheides sei entbehrlich gewesen, weil der Kläger bereits mit der Vorlage der Widerspruchsbegründung die Möglichkeit wahrgenommen habe, seine Einwendung gegen die Beurteilung wirksam vorzubringen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange nicht, den Widerspruchsführer über jede eingeholte Stellungnahme und jede hierzu vorläufig gebildete rechtliche Würdigung der Widerspruchsbehörde zu informieren.
78Auf Nachfrage des Gerichts hat das Prüfungsamt eine ergänzende Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 26.03.2015 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, repliziert hat. In der Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung heißt es u.a., die Unterrichtsentwürfe für Frau X. -C. hätten bis 18.00 Uhr des Vorabends des Unterrichtsbesuchs, die für Frau C1. bis 20.00 Uhr des Vorabends vorliegen müssen. Die Protokolle über die Unterrichtsnachbesprechungen seien binnen einer Woche zu erstellen gewesen. Diese Fristen habe der Kläger regelmäßig überschritten.
79Entscheidungsgründe:
80Die Klage ist unbegründet.
81Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 17.09.2013 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und der Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch weder nach dem Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen zu (§ 113 Abs. Abs. 5 VwGO).
82Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,00) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen des Klägers ergibt den nicht mehr ausreichenden Wert von 4,50. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP kann die Prüfung nur einmal wiederholt werden.
83Mit dem Hauptantrag (Heraufsetzen der Note auf „ausreichend“) kann die Klage keinen Erfolg haben, weil das Gericht mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung nicht selbst eine bessere Note festsetzen kann. Anderes folgt auch nicht aus der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Verordnung. Die OVP 2011 ist nicht verfassungswidrig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Eignung für den Lehrerberuf bereits unmittelbar nach Durchlaufen der praktischen Ausbildung – des Vorbereitungsdienstes – beurteilt wird und bei Verfehlen der Note „ausreichend“ und der damit festgestellten fehlenden Eignung eine unterrichtspraktische Prüfung nicht mehr erfolgt. Die Ausgestaltung der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Voraussetzungen für die Lehramtsbefähigung, bei denen dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, beruht auf den von dem beklagten Land in der Klageerwiderung angeführten – sachgerechten – Gründen und verstößt nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Auch im Lehrerausbildungsrecht anderer Bundesländer, in denen vergleichbare Regelungen gelten, sind die insoweit maßgeblichen Bestimmungen in dazu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt worden, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden wären,
84vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg–Vorpommern, Beschluss vom 16.05.2011 – 2 L 144/19 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 B 352/14 -, juris.
85Die OVP verstößt auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der Frage, ob bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nur der Verlängerungszeitraum oder aber der gesamte Vorbereitungsdienst beurteilt wird. Diese Frage kann durch Auslegung der Vorschrift (§ 16 OVP) geklärt werden und ist im letztgenannten Sinne zu beantworten. Das VG Gelsenkirchen hat hierzu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 4 K 738/14; juris Rdnr. 39 ff.) ausgeführt:
86„§ 16 OVP enthält keine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2 OVP. Für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Ausbildung vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes spricht allerdings, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit den Langzeitbeurteilungen 'Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes' beurteilen. Der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nämlich nicht neu, sondern wird lediglich verlängert (vgl. § 38 Abs. 2 OVP). Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 - 19 A 439/91 -.
88'Verlauf und Erfolg' sollen dabei nicht auf Grund einer 'Momentaufnahme' - wie etwa die Unterrichtspraktische Prüfung - bewertet werden. Dem entspricht, dass die Langzeitbeurteilungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nicht zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung zählen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen die Langzeitbeurteilungen vielmehr auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern und erstrecken sich damit - wie andere dienstliche Beurteilungen - auf einen längeren Zeitraum, in dem der Lehramtsanwärter den konkreten und vielfältigen Anforderungen gerecht werden muss. Anders als die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP, die nur eine augenblickliche Leistung abbilden, sollen gerade die über den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes erhobenen Erkenntnisse und die danach erkennbare Entwicklung die profunde Grundlage für die prognostische Feststellung hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt bieten. Die Reduzierung der Beurteilungsgrundlage auf den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum würde dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung tragen.
89Auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfolgt insoweit nicht das Ziel, dass Prüfungsleistungen im Sinne einer eigentlichen Wiederholungsprüfung neu erbracht werden, vielmehr soll dem Lehramtsanwärter eine zusätzliche 'Bewährungschance' eingeräumt werden. Damit diese 'Chance' überhaupt zu einer positiven Gesamtbewertung führen kann, ist allenfalls der Schwerpunkt der Bewertung auf den Verlängerungszeitraum zu legen. Beurteilungsgrundlage bleibt jedoch die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst.
90Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch der das Prüfungsrecht beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem stünde es nicht im Einklang, wenn sich die Langzeitbeurteilung des 'Wiederholers' nur auf die letzten sechs Monate beziehen würde. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwärter im letzten - fortgeschrittenen - Abschnitt seiner Ausbildung regelmäßig die besten Leistungen zeigt. Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst nicht verlängert wurde, können ihre Langzeitbeurteilungen indes nicht auf die letzten - vermeintlich besten - Monate beschränken.“
91Die Kammer hat sich diesen Ausführungen angeschlossen,
92VG Köln, Urteil vom 20.05.2015 - 10 K 3994/14 -, juris,
93Mit dem ersten Hilfsantrag – Neubescheidung nach weiterer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wegen vermeintlicher Befangenheit der Ausbilder – bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Allein der Umstand, dass der Kläger gegen die Langzeitbeurteilung gerichtlich vorgeht, rechtfertigt nicht den Schluss, im Falle einer weiteren Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei demselben Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung würde seine Leistung nicht unvoreingenommen beurteilt werden. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Befangenheit der mit Ausbildung und Beurteilung des Klägers beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln befassten Personen sprechen könnten, sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.
94Auch mit den beiden weiteren Hilfsanträgen ist die Klage nicht begründet.
95Die von dem Kläger angegriffene Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst in den Fachseminaren handelt es sich ebenso wie bei Beurteilungen von juristischen Referendaren im Vorbereitungsdienst in Arbeitsgemeinschaften nicht um eine Prüfungsbewertung im eigentlichen Sinne, sondern um eine einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbare Leistungsbewertung.
96Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.03.2009 - 6 K 5040/07 –, juris, m.w.N.
97Dienstliche Beurteilungen von Beamten unterliegen zwar weitgehend den gleichen Grundsätzen hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte wie Prüfungsbewertungen. Indessen können sich Unterschiede daraus ergeben, dass bei einer Anwendung der prüfungsrechtlichen Grundsätze die Entscheidung des Beurteilenden maßgeblich auf konkrete Fakten gestützt werden könnte bzw. müsste, hingegen bei Anwendung der Grundsätze einer dienstlichen Beurteilung es auch zulässig ist, die Leistungen aufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne dass im Einzelnen gleichsam ein Protokoll über die Leistungen des betreffenden Beurteilten im Einzelnen geführt werden müsste. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist es nämlich zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt wird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, die der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen hat.
98Vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl.,
99Rdnr. 485, m. w. N..
100Dementsprechend beschränkt sich – wie bei dienstlichen Beurteilungen – vorliegend die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
101Zu gerichtlichen Kontrolldichte bei dienstlichen Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris; Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 477, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung.
102Hieran gemessen lässt die Beurteilung des Leiters des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 rechtlich zu beanstandende Fehler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch.
103Zu Unrecht macht der Kläger zunächst geltend, die Entwicklung im Verlängerungshalbjahr sei nicht konkretisiert worden. In den Beurteilungsbeiträgen der beiden Fachleiterinnen ist jeweils der Beurteilungszeitraum „01.05.2013 bis 16.09.2013“ angegeben und damit klargestellt, dass sich diese Beurteilungsbeiträge auf den Verlängerungszeitraum beziehen. Aus dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge ergibt sich nichts anderes. Dass die Beiträge in Kenntnis der früheren Beurteilungsbeiträge gefertigt wurden und teilweise identische Formulierungen enthalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit.
104Die abschließende Beurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung führt zwar im Deckblatt ebenfalls zunächst nur den Beurteilungszeitraum „01.05.2013 bis 16.09.2013“ auf, nimmt aber sodann unter der Überschrift „Beurteilungsgrundlagen“ ausdrücklich Bezug u.a. auf die – die ersten 18 Monate betreffende – Langzeitbeurteilung vom 25.02.2013, womit klargestellt wird, dass - rechtlich zutreffend - der gesamte Vorbereitungsdienst abschließend beurteilt wird. Insgesamt wird mit der ausdrücklichen Benennung der Beurteilungsgrundlagen auf dem Deckblatt sowie mit den auf den aktuellen Beurteilungsbeiträgen aufbauenden Ausführungen in der Beurteilung vom 16.09.2013 deutlich, dass der Beurteiler die Entwicklung im Verlängerungszeitraum maßgeblich mit in den Blick genommen hat. Im Einzelnen wird dies durch die ergänzenden Stellungnahmen im Widerspruchs- und Klageverfahren weiter verdeutlicht.
105Soweit der Kläger die fehlende Plausibilisierung betreffend die „gemeinsame Entwicklung von Förderperspektiven mit anderen Institutionen“ in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 27.11.2013 rügt, hat das beklagte Land mitgeteilt, die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen bezögen sich auf den Beurteilungsbeitrag von Herrn L. zur ersten Phase des Vorbereitungsdienstes. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, die Entwicklung in den damit zusammenhängenden Handlungsfeldern während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei in der abschließenden Gesamtbeurteilung des Leiters des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 nicht berücksichtigt worden. Da – wie ausgeführt – der gesamte Vorbereitungsdienst Gegenstand der Beurteilung ist, führt es nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn in einzelnen Punkten auf Beurteilungsbeiträge zurückgegriffen wird, die sich auf die ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes beziehen. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 26.03.2015 ist ferner näher ausgeführt und anhand der damit korrespondierenden Formulierungen aus dem Beurteilungsbeitrag von Herrn L. im Einzelnen dargelegt, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen von Herrn L. sich auf das Handlungsfeld 2 (den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen), das Handlungsfeld 3 (Leistungen herausfordern, erfassen, zurückmelden und beurteilen) sowie das Handlungsfeld 4 (Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten) beziehen. Damit wird verdeutlicht, dass der Kläger aus Sicht des Fachleiters nicht über ausreichende Basiskompetenzen für die gemeinsame Entwicklung von Förderperspektiven mit anderen Institutionen verfügt.
106Insgesamt konkretisiert die Beurteilung die aus Sicht des Beurteilers gegebenen Defizite hinreichend, was durch die ergänzenden Stellungnahmen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung im Widerspruchs- und Klageverfahren noch vertieft worden ist. Mehr ist nach der heranzuziehenden Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen im Beamtenrecht hier nicht zu fordern. Dass in der Langzeitbeurteilung vom 16.09.2013 nicht alle einzelnen Tätigkeiten des Klägers erwähnt werden, aus denen er selbst eine positivere Einschätzung herleitet (etwa seinen Einsatz im Gemeinsamen Unterricht, in der Frühförderung sowie die Erstellung eines positiv bewerteten förderdiagnostischen Gutachtens), führt nach den o.a. Grundsätzen zu dienstlichen Beurteilungen (Gesamteindruck, der nur „plausibilisiert“ werden muss) nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
107Auch mit der Rüge, die Beurteilung sei nicht individuell erstellt worden, indem sie identische oder fast identische Formulierungen wie in der Schulleiterbeurteilung oder der früheren Beurteilung bzw. früheren Beurteilungsbeiträgen aufweise, dringt der Kläger nicht durch. Dass sich Formulierungen teilweise gleichen oder weitgehend ähneln, beruht darauf, dass Bewertungsmaßstab gemäß § 16 Abs.1 Satz 2 OVP die in Anlage 1 zur OVP benannten Standards sind. In dieser Anlage sind die erwarteten Kompetenzen in einer Reihe von Handlungsfeldern aufgeführt und stichwortartig bereits detailliert beschrieben. Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge orientieren sich an diesen Formulierungen. Aus ähnlichen Formulierungen kann deshalb nicht geschlossen werden, der jeweilige Beurteiler (oder Ersteller eines Beurteilungsbeitrags) habe sich nicht selbständig ein Bild von den Leistungen des Lehramtsanwärters gemacht.
108Soweit der Kläger rügt, es werde nicht hinreichend konkretisiert, weshalb in der Beurteilung Mängel in der interdisziplinären Zusammenarbeit festgestellt würden, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hat in der Beurteilung dazu unter der Überschrift „Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten“ ausgeführt:
109„Der Lehramtsanwärter ist in mangelhaftem Maße zur interdisziplinären Zusammenarbeit fähig und versucht kaum erkennbar, Teampartner dazu anzuleiten, Entwicklungs- und Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Er ist bemüht, kooperativ zu sein und eigene Ideen einzubringen“.
110Diese Einschätzung des Beurteilers ist hinreichend konkret. In der ergänzenden Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 26.03.2015 wird dazu klargestellt, dass hier wesentlich die Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften (die in weiteren, unterschiedlichen Förderschwerpunkten oder in unterschiedlichen Unterrichtsfächern ausgebildet sind), daneben auch mit anderen Personen, gemeint ist, nicht jedoch die – von dem Beklagtenvertreter im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich zunächst missverständlich angesprochene - Kooperation mit einem Integrationshelfer. In den Beurteilungsbeiträgen der beiden Fachleiterinnen vom 16.09.2013 wird zur Zusammenarbeit im System Schule übereinstimmend ausgeführt, der Kläger habe Rückmeldungen und Beratungsaspekte der Ausbildungslehrerinnen, der Ausbildungsbeauftragten, der Schulleitung und des Fachseminars bzw. Fachrichtungsseminars wenig zur Optimierung seiner Unterrichtspraxis nutzen können.
111Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung im Beurteilungsbeitrag von Frau X. -C. wendet, er habe „Vereinbarungen im System Schule nicht durchgängig eingehalten bzw. angenommen“, dringt er damit ebenfalls nicht durch. In den späteren Erläuterungen im Widerspruchs- und Klageverfahren wird dazu von der Beklagtenseite u.a. ausgeführt, der Kläger habe Unterrichtsentwürfe zu den Unterrichtsbesuchen sowie Protokolle nicht immer rechtzeitig übersandt. Der Kläger hat hierzu eingeräumt, dass er jedenfalls auf eine „Bitte“ von Frau X. -C. , die Unterrichtsentwürfe am Vorabend bis 18.00 Uhr per E-Mail zu übersenden, bei zwei Unterrichtsbesuchen die Entwürfe erst später – mit etwa 45-minütiger Verspätung – übersandt habe; ferner habe er vor Fertigstellung der Protokolle noch auf die Bekanntgabe der Noten gewartet, wodurch sich die Übersendung verzögert habe. Bereits diese eigenen Angaben des Klägers decken die in dem o.a. Beurteilungsbeitrag enthaltene Wertung, er habe „Vereinbarungen im System Schule nicht durchgängig eingehalten bzw. angenommen“ (Hervorhebung durch das Gericht). Zu „Vereinbarungen im System Schule“ gehören auch „Bitten“ einer Fachleiterin zum Prozedere bei Unterrichtsbesuchen, unabhängig davon, dass eine förmliche Frist insoweit nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Dass der Kläger vor Fertigung der Protokolle auf die nach seinem Vorbringen ausstehende Bekanntgabe der Noten gewartet hat, kann eine verzögerte Übersendung ebenfalls nicht ausreichend begründen, da die Note kein notwendiger Bestandteil des Protokolls ist.
112Die Beurteilungsbeiträge enthalten auch keine Feststellungen, die außerhalb der Zuständigkeit der Fachleiterinnen liegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn von Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen Rückschlüsse auf Basiskompetenzen gezogen werden und etwa auch die Fähigkeit, Förderung angemessen zu planen, bewertet wird.
113Soweit der Kläger die Bewertung von Unterrichtsbesuchen rügt, insbesondere die Bewertung des zusätzlich vereinbarten Unterrichtsbesuchs am 11.09.2013, kann er auch damit nicht durchdringen. Unterrichtsbesuche sind in der OVP nicht etwa als „Zwischenprüfungen“ vorgesehen, an welche die für eine unterrichtspraktische Prüfung geltenden Maßstäbe anzulegen wären; sie dienen vielmehr zusammen mit anderen Beobachtungen der Fachleiterinnen dazu, sich ein Bild von der Entwicklung des Lehramtsanwärters zu machen und ihn in seiner Ausbildung zu begleiten. Eine Benotung von Unterrichtsbesuchen ist in der OVP nicht zwingend vorgesehen, die Handhabung liegt im Ermessen der Fachleiter und Fachleiterinnen. In welchem Umfang die Beobachtung von Unterrichtsbesuchen in die Langzeitbeurteilung einfließt und wie dies gewichtet wird, liegt im Beurteilungsspielraum und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dies vorausgeschickt, kann nicht festgestellt werden, dass die in die Beurteilungsbeiträge eingeflossenen Bewertungen der Unterrichtsbesuche durch die Fachleiterinnen fehlerhaft wären. Diese Bewertungen werden in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 25.11.2013 ausführlich dargelegt; zusammenfassend heißt es dort:
114„Bei allen eingesehenen Unterrichtstunden war Herr T. nicht in der Lage, seine fachlichen Kenntnisse sinnvoll in Unterrichtszusammenhänge zu verorten. Des Weiteren gelang es Herrn T. nicht, konstruktive Rückmeldungen für die eigene Unterrichtspraxis zu nutzen bzw. seine pädagogische Arbeit zu optimieren“
115Diese Einschätzung ist durch den Beurteilungsspielraum gedeckt und nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger seine Leistung selbst anders bewertet.
116Soweit der Kläger geltend macht, die Methode des Einkreisens von Wörtern bei einem sehbehinderten Schüler sei hier - anstelle des von der Fachleiterin befürworteten Unterstreichens – mangels entsprechender Vorgaben aus der Fachliteratur mindestens gleich gut geeignet, setzt er ebenfalls lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Fachleiterin, ohne für die von ihm für richtig gehaltene Fachmeinung Belege vorweisen zu können. Auch die von dem Kläger beanstandeten Rahmenbedingungen der Unterrichtsstunde am 11.09.2013 weichen nicht von dem ab, was im Unterrichtsalltag von einem Lehrer erwartet werden kann; insoweit kann auf die Ausführungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in dessen Stellungnahme vom 25.11.2013 Bezug genommen werden.
117Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich angebliche Ausbildungsmängel geltend. Die Frage, „ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen“,
118vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2015 - 15 K 3709/14 -, juris,
119sich Ausbildungsmängel auf die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung auswirken, ist in der Rechtsprechung für die OVP 2011 bisher nicht geklärt. Klar ist allerdings, dass sich der Kandidat in jedem Fall zunächst um Abhilfe bemühen muss,
120vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2015 - 15 K 3709/14 -, juris, m.w.N.
121Dies ist hier zumindest für einen Teil der behaupteten Ausbildungsmängel nach dem Vorbringen des Klägers erfolgt. Nicht geklärt ist, ob der Kandidat die vermeintlichen Ausbildungsmängel auch gegenüber dem Prüfungsamt – spätestens etwa bei der Meldung zur Prüfung – rügen muss. Der Kläger hatte hier am 22.07.2013 gegenüber dem Prüfungsamt einen Termin für die unterrichtspraktische Prüfung vorgeschlagen, ohne bis dahin bekannte - vermeintliche - Ausbildungsmängel zum Teil noch aus der ersten Phase des Vorbereitungsdienstes gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen und sich dem weiteren Prüfungsverfahren etwa nur unter Vorbehalt zu stellen.
122Zur Obliegenheit, Ausbildungsmängel gegenüber dem Prüfungsamt rechtzeitig zu rügen, vgl. BVerwG, Beschl. vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rdnr. 6, 9; VG Köln, Urteil vom 26.09.2012 – 10 K 5065/11 -, juris Rdnr. 68.
123Nicht geklärt ist auch die Rechtsfolge eines – tatsächlich festgestellten und rechtzeitig gerügten – Ausbildungsmangels. Es ist nicht fernliegend, dass es bei einer 18-monatigen Ausbildung (ggfls. mit 6 Monaten Verlängerung) zu (eventuell nur geringfügigen und nur für kurze Zeit bestehenden) Verstößen gegen Ausbildungsvorschriften kommen kann. Vieles spricht dafür, dass jedenfalls nicht jeder Ausbildungsmangel einen Anspruch auf weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes begründet.
124All dies kann aber vorliegend dahinstehen, weil tatsächlich kein Ausbildungsmangel vorliegt.
125Dies gilt zunächst für die nach Auffassung des Klägers verspätete Mitteilung der Noten der Unterrichtsbesuche vom 27.05.2013 und vom 24.06.2013. Nach der Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 25.11.2013 haben nach allen Unterrichtsbesuchen (bis auf den „Beratungsbesuch“ am 12.06.2013) ausführliche Nachbesprechungen stattgefunden (teilweise von 120 Minuten), „in denen eine sehr detaillierte und ausführliche Beratung von Herrn T. eingefordert wurde“. Dem Kläger wurde somit jeweils unmittelbar eine Rückmeldung gegeben. Mit Blick hierauf sowie auf insoweit fehlende weitergehenden Vorgaben der OVP, die eine Benotung von Unterrichtsbesuchen nicht zwingend vorsieht, kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn dem Kläger seinem Vorbringen zufolge die Noten erst später (in dem Gespräch zum Ausbildungsstand am 16.07.2013) bekannt gegeben wurden.
126Kein Ausbildungsmangel ist fern darin zusehen, dass nach dem „Beratungsbesuch“ am 12.06.2013 eine Nachbesprechung bzw. nähere Erläuterung nicht stattgefunden hat. Es handelte sich dabei um einen – ursprünglich nicht vorgesehenen – Folgebesuch zu dem Unterrichtsbesuch am 27.05.2013, bei dem der Kläger versuchen sollte, die Anregungen nach der aus Sicht der Fachleiterinnen misslungenen Unterrichtsstunde am 27.05.2013 umzusetzen. Dass es nicht erneut zu einer Nachbesprechung kam, eine sehr ins Detail gehende Mail des Klägers dann nicht beantwortet wurde und stattdessen mündlich kurz auf die ausführliche Nachbesprechung am 27.05.2013 verwiesen wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
127Auch das Vorbringen des Klägers, ihm sei nach dem Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, kann einen Ausbildungsmangel nicht begründen. Auch wenn die Beteiligten den Gesprächsverlauf der Nachbesprechung (Dauer: ca.1 Stunde) unterschiedlich darstellen, so kann doch festgehalten werden, das der Kläger umfassend zu Wort gekommen ist. Dass er mit seinen Argumenten nicht „durchgekommen“ ist, begründet keinen Ausbildungs- und auch keinen Bewertungsmangel.
128Mit der Rüge, eine neue Mentorin (Frau V. L.) sei ihm im Frühjahr 2012 (also in der ersten Phase des Vorbereitungsdienstes) zugewiesen worden, die über kein Zweites. Staatsexamen verfüge und kein Lehramtsstudium absolviert habe, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Eine Lehrerin, die nicht durch ein Lehramtsstudium, sondern auf einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Weg die Lehramtsbefähigung erlangt hat, kann nicht als ungeeignete Ausbildungslehrerin angesehen werden.
129Soweit der Kläger – mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2015 – geltend macht, bereits in einer Unterrichtsnachbesprechung vom 01.6.2012 (erste Phase des Vorbereitungsdienstes) sei die Zusammenarbeit mit einer anderen Mentorin, Frau M. C., thematisiert worden, wobei ihm insbesondere die „strukturlose Art der Organisation des Klassenraums“ und die „Anordnung des Arbeitsmaterialien“ Schwierigkeiten gemacht habe, ist damit ein Ausbildungsmangel nicht belegt. Das Vorbringen ist jedenfalls nicht substantiiert genug, um darauf einen Ausbildungsmangel stützen zu können.
130Auch das Vorbringen des Klägers zum Eingangs- und Perspektivgespräch (§ 15 OVP) im Februar 2012 lässt keinen Ausbildungsmangel erkennen. Es war sinnvoll und lag im Interesse des Klägers, das Eingangs- und Perspektivgespräch sowohl mit der „alten“ als auch mit der aus der Elternzeit zurückkehrenden „neuen“ Fachleiterin durchzuführen. Im Übrigen hat der Kläger sich mit diesen Gesprächsbedingungen letztlich einverstanden erklärt, sich jedenfalls nicht um Abhilfe bemüht. Ferner besteht auch keine Kausalität zwischen dem unbenoteten Eingangs- und Perspektivgespräch und den weiteren Leistungen des Klägers. Für die Vermutung des Klägers, in späteren Beurteilungsbeiträgen sei ein damals entstandener Eindruck immer weiter zugrunde gelegt worden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
131Auch die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Eine erneute Anhörung (§ 28 VwVfG NRW) nach der Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung im Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich. Der Widerspruchbescheid beruht nicht auf einer neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage, sondern geht lediglich auf die von dem Kläger in seiner Widerspruchsbegründung angesprochenen Punkte ein. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr.3 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch den Austausch der Schriftsätze der Beteiligten geheilt. Eine Heilung ist grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Bei Widerspruchsbescheiden gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde also nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endet, sondern sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fortsetzt.
132Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 10 K 1145/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 10 K 1145/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2014 - 2 L 934/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
siehe zur Geeignetheit der dienstlichen Erklärung eines Beamten als Mittel der Glaubhaftmachung: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC -, Juris, Rdnr. 64, und vom 7.3.1997 - 1 W 48/96 -, Juris, Rdnr. 21; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2012 - u.a. 7 C 11.2261 -, Juris, Rdnr. 14 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 2.3.1995 - 5 B 26/95 - zum Beweiswert der Stellungnahme beamteter amtlicher Sachverständiger gegenüber Gutachten privater Sachverständiger.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin trat am 1. Januar 2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein und meldete sich am 12. Oktober 2012 zur Zweiten Staatsprüfung an.
3Die Langzeitbeurteilungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 17. Januar 2013 und der Ausbildungsschule vom 7. Januar 2013 schlossen jeweils mit der Endnote „mangelhaft“. Der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung lag das Beratungsergebnis der Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. zugrunde. Die Beratung beruhte auf deren Beurteilungsbeiträgen, in denen sie die Leistungen der Klägerin jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewerteten. Durch Bescheid vom 7. Februar 2013 wurde die Zweite Staatsprüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ ergab.
4Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde durch Bescheid vom 1. März 2013 beginnend mit Ablauf des 30. April 2013 um sechs Monate verlängert. Die unter dem 5. September 2013 ausgefertigte Langzeitbeurteilung der Gesamtschule schloss mit der Note „ausreichend“ (4,0) und die des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 17. September 2013 mit der Note „mangelhaft“ (5,0). Der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung lag ein Vorschlag der Seminarausbilderinnen Frau P. und Frau L. zugrunde, den diese nach gemeinsamer Beratung am 13. September 2013 verfasst hatten.
5Beurteilungsgrundlagen beider Langzeitbeurteilungen waren sämtliche während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes abgegebenen Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder.
6Durch Bescheid vom 19. September 2013 erklärte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen die Prüfung für endgültig nicht bestanden und stellte eine entsprechende Bescheinigung aus, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ ergab.
7Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. Oktober 2013 Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 14. November 2013 damit, dass die Beurteilungsgrundlagen aus der ersten Langzeitbeurteilung durch deren Verwendung bereits „verbraucht“ gewesen seien. Sie hätten nicht erneut herangezogen werden dürfen. Dies gelte für beide Langzeitbeurteilungen gleichermaßen.
8Zudem seien sowohl bei den Langzeitbeurteilungen als auch bei den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilderinnen, Frau L. und Frau P. , keine prüflingsbezogenen Beurteilungen abgegeben worden. Es seien Textbausteine übernommen und lediglich die Worte „nicht“, „unzureichend“ oder „nur“ eingefügt worden.
9Den Beiträgen von den Seminarausbilderinnen Frau B1. und Frau F. sei darüber hinaus sogar doppelte Bedeutung zugekommen, da sie sich in den Beurteilungsbeiträgen von Frau L. und Frau P. sowie in der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung wiederfänden.
10Im Hinblick auf die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei zudem nicht erkennbar, dass alle an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder einen Vorschlag für eine Langzeitbeurteilung unterbreitet hätten.
11Auch habe der Schulleiter der Ausbildungsschule sie (die Klägerin) nicht zum bedarfsdeckenden/eigenständigen Unterricht zugelassen, woraus sich für sie verschiedene Nachteile ergeben hätten.
12Schließlich machte sie verschiedene materielle Bewertungsfehler geltend, hinsichtlich derer auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung (Bl. 15 ff. des Widerspruchsvorgangs) Bezug genommen wird. Im Wesentlichen trug sie dabei vor, die Beurteilungsbeiträge wichen inhaltlich voneinander ab und beurteilten ihre Kompetenzen unterschiedlich.
13Zu dem Widerspruch der Klägerin holte das Landesprüfungsamt die Stellungnahme des Schulleiters ein. Dieser blieb bei seiner Bewertung.
14Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 zurück. Etwaige Abweichungen zwischen den Beurteilungen könnten bereits dem Grunde nach keine Bedenken an der jeweils anderen Bewertung begründen. Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder müsse bei ihrer oder seiner Bewertung von Erfahrungen und Einschätzungen ausgehen, die sie oder er im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Sachverhalten individuell gesammelt habe und allgemein anwende. Die Verfahrensrügen seien unbegründet. Der Verlängerungszeitraum bilde mit dem ursprünglich begonnenen Vorbereitungsdienst eine Einheit. Die verfasste Langzeitbeurteilung müsse den gesamten Vorbereitungsdienst erfassen. Damit die Ausbilderinnen und Ausbilder einen Vorschlag unterbreiten könnten, müssten die Beurteilungsbeiträge in Kenntnis der zuvor erstellten Beurteilungsbeiträge verfasst werden. Die Ausführungen würden zudem ausführlich, individuell und nachvollziehbar auf die bei der Klägerin festgestellten Kompetenzen eingehen. Eine grundsätzliche und enge Orientierung an den vorgegebenen Bewertungskriterien erfolge dabei zur Sicherstellung möglichst vergleichbarer Bewertungen aller Prüflinge. Darüber hinaus habe der Schulleiter im Hinblick auf die noch notwendigen Kompetenzverbesserungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens davon abgesehen, die Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen.
15Die Klägerin hat am 17. Februar 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in ihrer Widerspruchsbegründung Bezug.
17Die Klägerin beantragt,
181) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2013 und der Bescheinigung vom 19. September 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
192) dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren trägt das Landesprüfungsamt ergänzend vor, dass auch eine Beratung nach § 16 Abs. 4 OVP stattgefunden habe, was sich bereits aus dem Vorliegen einer Langzeitbeurteilung ergebe, denn der Text der Langzeitbeurteilung gehe ausschließlich auf einen gemeinsamen Vorschlag der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder zurück. Die Beratung sei auch auf Blatt 43 der Prüfungsakte dokumentiert.
23Auf Nachfrage des Gerichts holte das Landesprüfungsamt Stellungnahmen der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie der Seminarausbilderinnen Frau P. und Frau L. zu den von der Klägerin behaupteten Widersprüchen der Beurteilungsbeiträge ein, die im Rahmen der Entscheidungsgründe zu würdigen sind. Wegen des Inhalts wird auf die Seiten 57 ff. und 75 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 19. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung des Verlaufs und Erfolgs ihres Vorbereitungsdienstes in Form der Langzeitbeurteilungen und Neubescheidung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO-).
28Der Bescheid vom 19. September 2013 ist gestützt auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP). Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hat die Leistungen der Klägerin in der Langzeitbeurteilung mit „mangelhaft“ (5,0) und der Leiter der Ausbildungsschule mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so dass die diesbezügliche Bestehensvoraussetzung nicht erfüllt ist und die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden zu erklären war.
29Die durch die Klägerin gegen ihre Langzeitbeurteilungen erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.
30Mit dem Einwand, es habe keine prüflingsbezogene Beurteilung stattgefunden, es seien vielmehr nur Textbausteine übernommen worden, macht die Klägerin sinngemäß einen inhaltlichen Begründungsmangel (fehlende Individualisierung) geltend. Dieser Einwand greift nicht durch.
31Nach 6 Abs. 1 Satz 2 OVP sind als Bewertungsmaßstab für die Beurteilungen die in der Anlage 1 zur OVP benannten Standards maßgeblich. Diese vorgegebenen Standards haben der Schulleiter und die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bei ihren Langzeitbeurteilungen daher in zulässiger Weise zugrunde gelegt und hinreichend individualisiert und nachvollziehbar auf die gezeigten Leistungen der Klägerin bezogen. Die Werturteile in den Langzeitbeurteilungen gehen auf konkrete Unterrichtsplanungen und –gestaltungen der Klägerin ein, mit denen die Kompetenzbeurteilungen begründet und plausibilisiert werden. Es war darüber hinaus nicht erforderlich, die tatsächlichen Grundlagen, auf denen diese Werturteile beruhten, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.
32Soweit die Klägerin sich auch gegen die der Langzeitbeurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen Frau L. und Frau P. wendet, ist aus denselben Gründen kein Begründungsmangel ersichtlich.
33Auch im Übrigen sind die dem Bescheid zugrundeliegenden Leistungsbeurteilungen rechtfehlerfrei zustande gekommen.
34In Bezug auf die begehrte Neubewertung und Neubescheidung ist zunächst festzuhalten, dass nur Einwände erheblich sind, die einen Bewertungsfehler zum Gegenstand haben, nicht aber solche, die zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung führen. Letzteres ist der Fall, wenn es sich um einen Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung handelt. Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung bleiben insoweit unberücksichtigt, da diese nur durch eine ordnungsgemäße Wiederholung der Prüfungsleistung korrigiert werden können, worauf die Klägerin nicht angetragen hat. Es ist nicht möglich, dem Prüfling zum Ausgleich des Fehlers im Rahmen einer Neubewertung eine fiktive bessere Leistung zu bescheinigen. Somit können die geltend gemachten Ausbildungsmängel - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - das Klageziel nicht tragen. Dass die Klägerin nicht im bedarfsdeckenden Unterricht eingesetzt wurde, kann nicht im Wege einer Neubewertung ausgeglichen werden.
35Soweit die Klägerin Bewertungsfehler geltend macht, führt auch dies nicht zum Erfolg.
36Der gerichtlichen Prüfung ist voranzuschicken, dass bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die vor allem auf Einschätzungen und Erfahrungen der Prüfer zurückgehen, den Prüfungsbehörden ein auch vom Gericht zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht. Dies ist zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Beurteilungsmaßstäbe, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Prüfung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellungsweise der Fall. Die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde, ob die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle erfordert dabei, dass der Prüfling schlüssig und substantiiert dargelegt, in welchen Punkten die Prüfungsentscheidung aus seiner Sicht Bewertungsmängel aufweist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 14 A 2182/06 -, juris.
38Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin nicht erkennbar. Die Rügen der Klägerin greifen nicht durch:
39Beurteilungsgrundlagen/Beurteilungszeitraum
40Die Langzeitbeurteilungen wurden entgegen der Auffassung der Klägerin auf die richtigen Beurteilungsgrundlagen und den zutreffenden Beurteilungszeitraum gestützt. Zu Recht haben sowohl der Schulleiter als auch die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ihren Langzeitbeurteilungen auch die Beobachtungen und Beurteilungen der ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes der Klägerin zugrunde gelegt.
41§ 16 OVP enthält keine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2 OVP. Für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Ausbildung vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes spricht allerdings, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit den Langzeitbeurteilungen „Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes“ beurteilen. Der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nämlich nicht neu, sondern wird lediglich verlängert (vgl. § 38 Abs. 2 OVP). Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 – 19 A 439/91 -.
43„Verlauf und Erfolg“ sollen dabei nicht auf Grund einer „Momentaufnahme“ - wie etwa die Unterrichtspraktische Prüfung - bewertet werden. Dem entspricht, dass die Langzeitbeurteilungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nicht zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung zählen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen die Langzeitbeurteilungen vielmehr auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern und erstrecken sich damit - wie andere dienstliche Beurteilungen - auf einen längeren Zeitraum, in dem der Lehramtsanwärter den konkreten und vielfältigen Anforderungen gerecht werden muss. Anders als die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP, die nur eine augenblickliche Leistung abbilden, sollen gerade die über den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes erhobenen Erkenntnisse und die danach erkennbare Entwicklung die profunde Grundlage für die prognostische Feststellung hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt bieten. Die Reduzierung der Beurteilungsgrundage auf den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum würde dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung tragen.
44Auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfolgt insoweit nicht das Ziel, dass Prüfungsleistungen im Sinne einer eigentlichen Wiederholungsprüfung neu erbracht werden, vielmehr soll dem Lehramtsanwärter eine zusätzliche „Bewährungschance“ eingeräumt werden. Damit diese „Chance“ überhaupt zu einer positiven Gesamtbewertung führen kann, ist allenfalls der Schwerpunkt der Bewertung auf den Verlängerungszeitraum zu legen. Beurteilungsgrundlage bleibt jedoch die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst.
45Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch der das Prüfungsrecht beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem stünde es nicht im Einklang, wenn sich die Langzeitbeurteilung des „Wiederholers“ nur auf die letzten sechs Monate beziehen würde. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwärter im letzten - fortgeschrittenen - Abschnitt seiner Ausbildung regelmäßig die besten Leistungen zeigt. Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst nicht verlängert wurde, können ihre Langzeitbeurteilungen indes nicht auf die letzten - vermeintlich besten - Monate beschränken.
46Beratung i. S. d. § 16 Abs. 4 OVP
47Der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung liegt auch ein aufgrund einer ordnungsgemäßen Beratung zustande gekommener Vorschlag für die Endnote im Sinne des § 16 Abs. 4 OVP zugrunde.
48Eine Beratung über den Notenvorschlag für die Langzeitbeurteilung fand ausweislich der Dokumentation des Beratungsprotokolls (Blatt 43 der Beiakte Heft 1) am 13. September 2013 mit den Seminarausbilderinnen Frau L. und Frau P. statt.
49Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten die Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. , die an der Ausbildung im Verlängerungszeitraum nicht beteiligt waren, an dieser Beratung nicht teilnehmen.
50Nach § 16 Abs. 4 Satz 4 OVP sollen die an der fachbezogenen Ausbildung einer Lehramtsanwärterin oder eines Lehramtsanwärters beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder nach Beratung der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen. Aus dem Wortlaut kann allerdings nicht gefolgert werden, dass auch bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes alle an der - sodann zweijährigen - Ausbildung beteiligten Ausbilder an der Beratung hätten teilnehmen müssen. Denn diese Norm erfasst allein den regulären Vorbereitungsdienst, der Fall der Verlängerung ist nicht ausdrücklich geregelt.
51Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Beratung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder ausreichend, die an der Ausbildung im Verlängerungszeitraum beteiligt waren.
52Sinn und Zweck der Beratung im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 4 OVP ist es, der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen Notenvorschlag vorzulegen, der dann in der Langzeitbeurteilung aufgeht. Denn anders als die Schulleiterinnen und Schulleiter hat sich die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in der Regel selbst keinen eigenen Eindruck von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter verschaffen können und ist insoweit auf den Vorschlag der Seminarausbilder angewiesen.
53Diesem Zweck trägt die Beratung der an der Ausbildung (nur) im Verlängerungszeitraum beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder ausreichend Rechnung, denn in der Zusammenschau mit dem nach Ablauf der 18 Monate erstellten Notenvorschlag hat der Leiter/die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung eine ausreichende Erkenntnisgrundlage, die den gesamten Beurteilungszeitraum von zwei Jahren abdeckt. Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden dabei jeweils von den Seminarausbilderinnen/Seminarausbildern für den sie betreffenden und beurteilungsfähigen Zeitraum beraten und bewertet.
54Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem oben dargelegten Beurteilungszeitraum. Denn mit der Beratung (nur) der Ausbilder des Verlängerungszeitraums bleiben die Beurteilungsbeiträge sowie die Langzeitbeurteilungen, die nach Abschluss des ursprünglichen Vorbereitungsdienstes erstellt wurden, nicht unberücksichtigt. Sie sind - wie hier - Grundlage sowohl des neuen Vorschlags als auch der darauf beruhenden Langzeitbeurteilung.
55Abgesehen von den obigen Ausführungen ist selbst bei der Annahme, dass alle vier Seminarausbilderinnen an der Beratung hätten teilnehmen müssen, ein rechtserheblicher Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Nach Würdigung der Umstände, an welche strenge Anforderungen zu stellen sind, wäre dieser Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Eine solche Unbeachtlichkeit liegt nämlich immer dann vor, wenn auszuschließen ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Sowohl die Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. als auch die Seminarausbilderinnen Frau P. und Frau L. haben aufgrund ihrer Beratungen jeweils als Endnote ein „mangelhaft“ vorgeschlagen. Zudem schlossen auch die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. mit der Note „mangelhaft“ ab. Danach kann - ausnahmsweise - der sichere Schluss gezogen werden, dass auch der Vorschlag aufgrund aller vier an der Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen auf „mangelhaft“ gelautet hätte.
56Auch die inhaltlichen Rügen der Klägerin greifen nicht durch:
57Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung
581) Soweit die Klägerin ausführt, dass die Beurteilungen zur Auswahl der Inhalte und Methoden widersprüchlich seien, legt sie damit vorliegend keinen Bewertungsmangel dar. Zwar wurde in der Langzeitbeurteilung vom 17. Januar 2013 zunächst festgehalten, dass die Klägerin zufriedenstellende Inhalte und Methoden sowie weitgehend passende Arbeits- und Kommunikationsformen auswähle, wohingegen in der Langzeitbeurteilung vom 17. September 2013 ausgeführt wurde, dass die Klägerin nicht treffende Inhalte und Methoden sowie eingeschränkt passende Arbeits- und Kommunikationsformen auswähle. Allein abweichende Beurteilungen verschiedener Personen führen nicht zu deren Unrichtigkeit, solange jede Beurteilung für sich genommen keine Bewertungsfehler aufweist. Die - schlechtere - Bewertung in der Langzeitbeurteilung vom 17. September 2013 wurde durch die Stellungnahmen der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der beiden Seminarausbilderinnen nachvollziehbar begründet:
59Die Arbeitsaufträge in der von Frau P. besuchten Unterrichtsstunde entsprachen nach ihren schlüssigen Ausführungen weder der eigentlich logischen Konsequenz aus der Vorstunde noch dem formulierten Unterrichtsziel: Das Betrachten von Fischorganen sei nicht geeignet gewesen, die Thematik „Anpassung der Wirbelklasse an den Lebensraum Wasser“ zu vertiefen. Eine solche Vertiefung habe sich jedoch aus dem vorherigen Reihenverlauf als unbedingt sinnvoll dargestellt. Es hätten zudem wichtige Arbeitshinweise zur Identifikation und Betrachtung der im Unterrichtsziel aufgeführten Organe gefehlt. Auch die Seminarausbilderin Frau L. legt plausibel dar, dass die von der Klägerin gewählte Methode bei ihrem ersten Unterrichtsbesuch nicht zielführend gewesen sei. Zudem seien die stark gelenkten Aufgabenstellungen - bestehend aus drei Fragen – nicht ausreichend geeignet gewesen, eine Lernprogression im Kompetenzbereich „Lesen“ zu erreichen. Die schriftliche Planung zu der Unterrichtsstunde habe keine didaktisch begründete Auswahl von Inhalten, Zielen und Methoden erkennen lassen. Diese überzeugenden Feststellungen zeigen eine negative Entwicklung der Klägerin auf. Dem ist die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten.
602) Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Feststellung in der Langzeitbeurteilung vom 17. September 2013, dass ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Lernen und Arbeiten von ihr nur defizitär initiiert worden sei, stimme nicht mit den zugrunde gelegten Beurteilungen der Seminarausbilderinnen überein, vermag auch dieser Vortrag nicht zu überzeugen. Die Langzeitbeurteilung wertet die zugrundeliegenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen vertretbar aus. So führt Frau B1. in ihrer Beurteilung aus, dass die Klägerin (bislang nur) bemüht sei, den Schülerinnen und Schülern Methoden des selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und kooperativen Lernens und Arbeitens zu vermitteln. Frau L. führt sogar noch deutlicher aus, dass die Klägerin noch nicht angemessen in der Lage sei, die Schülerinnen und Schüler zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu befähigen. Nur Frau P. gibt (bedingt) positiv an, dass die Schüler angemessen selbstständig arbeiteten. Dies zugrundegelegt, ist eine Fehlgewichtung im Rahmen der Langzeitbeurteilung durch die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung nicht ersichtlich.
61Langzeitbeurteilung des Schulleiters
621) Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik wendet, dass es ihr trotz Hilfestellung noch Schwierigkeiten bereite, die Themen und Lernziele so konkret zu formulieren, dass der Lernzuwachs schließlich auch messbar sei, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. So beruft die Klägerin sich lediglich darauf, dass dies nur in einem Beurteilungsbeitrag erwähnt worden sei und sie die Kritik unschön finde, da sie die Hilfestellung nur intern genutzt habe. Zudem sei ihr Schulalltag arbeitsaufwendig genug gewesen, um dann auch noch die Lernziele detailliert, überlegt und fehlerfrei niederschreiben zu können. Dieser Vortrag zieht die Kritik nicht in Zweifel, sondern bestätigt sie vielmehr.
632) Auch soweit die Klägerin rügt, dass die Kritik an der Struktur ihrer Tafelbilder nicht zutreffe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin verfehlt mit ihrer Rüge den wesentlichen Inhalt der Prüferkritik. So trägt sie vor, dass dieser Punkt nur in einem Beurteilungsbeitrag beanstandet worden sei und sie ansonsten zur Sicherung der Unterrichtsergebnisse vorwiegend Folien, die mit einem Overheadprojektor projiziert worden seien, sowie Arbeitsblätter benutzt habe. Diese Einwände vermögen insgesamt nicht die Kritik, dass es ihr nicht gelungen sei, Tafelbilder angemessen zu strukturieren, zu erschüttern. Ihre vorgebrachten Einwände stehen nicht in Bezug zu der Kritik, sondern zählen lediglich andere Vorgehensweisen der Klägerin auf.
64Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin Frau P.
651) Der Kritik, sie habe entgegen ihrer schriftlichen Planung spontan auf den Einsatz von Skalpellen verzichtet, ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Sie versucht mit ihren Einwänden lediglich, ihren spontanen Entschluss zu begründen. So sei ihr erst nach dem Bezug der Präparate klar geworden, dass der Einsatz von Skalpellen nicht notwendig gewesen sei. Sie habe ein unnötiges Sicherheitsrisiko vermieden. Dies mag als Überlegung zutreffend sein, jedoch zielt die Kritik der Seminarausbilderin nachvollziehbar darauf ab, dass ein Widerspruch zwischen der Planung und der Durchführung bestanden habe und die Planung daher nicht hinreichend durchdacht gewesen sei. Die potentielle Gefährdung durch die Skalpelle sei auch im Vorfeld erkennbar gewesen. Ihren Sicherheitsbedenken sei die Klägerin bereits im Rahmen ihrer Planung begegnet und habe sich dennoch bewusst für den Einsatz der Skalpelle entschieden. Es sei unklar, welches plötzlich auftretende Sicherheitsrisiko die Klägerin am Tag der Unterrichtsdurchführung dazu bewogen haben soll, auf die Skalpelle zu verzichten.
662) Soweit die Klägerin sich gegen die Kritik wendet, sie könne die Ziele der Unterrichtsstunde nicht ohne Einblick in den Entwurf formulieren, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie führt lediglich aus, dass sie in der Nachbesprechung überhaupt nicht zu einer Formulierung aufgefordert worden sei. Dem steht allein der Sinn und Zweck des Reflexionsgesprächs entgegen.
673) Der Kritik, sie habe es nicht unterbunden, dass die erfahrenen Lernenden die aktive Sektion vornahmen, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie trägt insoweit vor, sie habe die erfahrenen Schülerinnen und Schüler in der vorangegangenen Stunde auf ihre Helferrolle aufmerksam gemacht. Ein solcher Hinweis belegt nicht, dass die erfahrenen Lernenden die aktive Sektion tatsächlich nicht vorgenommen haben. Durch ihren weiteren Vortrag, dass in einer Gruppe, in der sich Schülerinnen das Sezieren nicht zugetraut hätten, der „Experte“ dies übernommen habe, bestätigt die Klägerin sogar die Kritik der Seminarausbilderin.
684) Auch der Einwand der Klägerin zur Kritik bezüglich ihrer Fachseminararbeit ist unsubstantiiert und stellt eine unzulässige Eigenbewertung dar. Sie führt dazu lediglich an, dass eine präzise und zusammenfassende Arbeitsweise zu ihren Stärken gehören würde. Während der Seminararbeit habe sie nicht alles im Detail ausgeführt, da sie das nicht als sinnvoll erachtet habe.
69Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin Frau L.
701) Soweit die Klägerin sich gegen die Kritik, sie sei nicht ausreichend in der Lage, kompetenz- und schülerorientierten Englischunterricht fach- und sachgerecht sowie den Richtlinien und dem Kernlehrplan des Faches entsprechend zu planen und durchzuführen, wendet, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar führt die Klägerin an, dass sie den Unterricht an die Interessen und den Erwartungshorizont der Schülerinnen und Schüler angepasst und schülerorientierte Methoden, wie z.B. die Bus-Stop-Methode, in den Mittelpunkt gestellt habe. Die Seminarausbilderin hat jedoch nachvollziehbar ihre Kritik begründet. So habe die Klägerin im ersten Unterrichtsbesuch durch die gewählten Texte und Arbeitsaufträge keine ausreichende Übung oder Vertiefung der bereits erworbenen Lesekompetenz der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Die gewählte Bus-Stop-Methode sei nicht zielführend gewesen. Bei der Aufgabenstellung sei kein Informationsdefizit entstanden, welches durch Kommunikation hätte ausgeglichen werden müssen. Das Sprechen über das Gelesene habe sich auf das gegenseitige Vorlesen der Antworten beschränkt. Beim zweiten Unterrichtsbesuch sei der Text der Postkarte, mit dem die Kompetenz „Lesen“ gefördert werden sollte, soweit reduziert worden, dass das ausgedehnte Lesen der Postkarte die Lerngruppe unterfordert habe. Eine didaktisch begründete Auswahl von Inhalten, Zielen und Methoden sowie ein dadurch bedingter logischer Gesamtzusammenhang und Lernprogression seien nicht erkennbar gewesen. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.
712) Soweit die Klägerin ausführt, dass entgegen der Kritik der Seminarausbilderin eine fachdidaktische Auseinandersetzung mit dem Unterrichtsinhalt und den gewählten Methoden und Unterrichtsformen erfolgt sei und sie sich an den zu fördernden Kompetenzen des modernen Englischunterrichts orientiert habe, ist dieser Vortrag unschlüssig. Die Ausführungen der Klägerin sind völlig unsubstantiiert. Sie verweist zur Untermauerung lediglich auf ihre schriftlichen Unterrichtsentwürfe und beruft sich darauf, dass ihre Entwürfe durch Lehrkräfte gesichtet worden seien.
723) Weiter vermag die Klägerin die Kritik, dass sie noch nicht angemessen in der Lage sei, unterrichtliche Schwerpunkte zu setzen, didaktische Reduktionen vorzunehmen, Gesamtzusammenhänge zu erkennen und gewinnbringend zu vermitteln sowie die SuS zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu befähigen, nicht zu erschüttern. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass im ersten Unterrichtsbesuch das Erkennen von Gesamtzusammenhängen bedingt gelungen sei und im zweiten Unterrichtsbesuch eine neue Unterrichtsreihe eingeführt worden sei, so dass der Gesamtzusammenhang keine Rolle gespielt habe. Dass sie Gesamtzusammenhänge erkannt habe, lasse sich ihren schriftlichen Unterrichtsentwürfen entnehmen. Zudem sei dieser Teil des schriftlichen Entwurfes in der Verlängerungszeit ihrer Ausbildung nicht zwingend gewesen, so dass sie auf eine lange Ausführung dazu verzichtet habe. Diese Ausführungen der Klägerin sind unsubstantiiert und stellen allenfalls den Versuch dar, eine Begründung für das Defizit zu liefern.
73Soweit die Klägerin der Kritik weiter entgegenhält, dass sie die Schülerinnen und Schüler sowohl anhand der Bus-Stop-Methode als auch bei dem im zweiten Unterrichtsbesuch zu erstellenden Text zu einem selbstbestimmten Arbeiten veranlasst habe, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Frau L. führte insoweit nachvollziehbar aus, dass die gewählten Methoden die Schülerinnen und Schüler unterfordert hätten und diese zu stark von Seiten der Klägerin gelenkt worden seien. So seien die drei Fragen zu den Rätselkrimis beim ersten Unterrichtsbesuch nicht ausreichend geeignet gewesen, eine Lernprogression zu erreichen. Auch bei der Bearbeitung der Postkarte im zweiten Unterrichtsbesuch seien die Fragestellungen vorstrukturiert und nicht als Hilfestellung gedacht gewesen, sondern um das Arbeitstempo zu beschleunigen.
744) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die gezeigten Stunden entgegen der Kritik der Seminarausbilderin keine kontextlosen Einzelstunden gewesen seien, da sie bei der ersten Stunde an die vorherigen Stunden angeschlossen und in der zweiten Stunde in eine neue Thematik eingeführt habe, stellt dies bereits keine substantiierte Rüge dar. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der bloßen Behauptung und dem Verweis auf ihren schriftlichen Unterrichtsentwurf. Sie zeigt nicht im Einzelnen auf, woraus sich der logische Gesamtzusammenhang ihrer Unterrichtsstunden ergeben haben soll. Der schlichte Verweis auf eigene schriftliche Ausführungen vermag dies nicht zu ersetzen.
755) Auch soweit die Klägerin sich gegen die Kritik wendet, dass Inhalte, Methoden, Strukturen, Sicherungsformen und Produkte nicht zielführend und nicht ausreichend ertragreich gewählt und eingesetzt worden seien, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie trägt hierzu ohne weitergehende Erläuterung vor, dass die Methoden, Strukturen und die Sicherheitsformen den gesetzten Zielen der Stunden angepasst gewesen seien. Dies stellt eine unbeachtliche Eigenbewertung dar.
766) Soweit die Klägerin weiter rügt, dass die Kritik, sie sei nicht ausreichend in der Lage, die Lernvoraussetzungen und Lernpotentiale ihrer Lerngruppe zu diagnostizieren und wähle daher zu wenig anspruchsvolle und angemessene Inhalte aus, was zu einer Unterforderung der Schülerinnen und Schüler führe, nicht zutreffend sei, überzeugt ihre Begründung nicht. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Texte angemessen gewesen und in der dafür vorgesehenen Zeit gelesen worden seien. Da es sich im Vergleich zu anderen Klassen um eine leistungsschwächere Klasse gehandelt habe, habe sie sich für etwas weniger Inhalt entschieden und die Anzahl der Vokabeln reduziert. Viele Schülerinnen und Schüler hätten Hilfsmaterial in Anspruch genommen, was darauf hindeute, dass die Schülerinnen und Schüler mit dem Inhalt der Unterrichtsstunde eher überfordert gewesen seien. Jedoch hat die Seminarausbilderin überzeugend ausgeführt, dass die für die eingesehenen Unterrichtsstunden gewählten Texte und Arbeitsaufträge keine ausreichende Übung oder Vertiefung der bereits erworbenen Kompetenzen ermöglicht hätten. Anstatt einer Lernprogression bzgl. der Lesekompetenz sei ein Rückschritt erfolgt. Zur Unterforderung der Lerngruppe habe insbesondere die starke Vorentlastung durch die didaktische Reduzierung des bereits einfachen Textes sowie die unzureichende Thematisierung des interkulturellen Zusammenhangs geführt. Insgesamt habe die Unterforderung der Lerngruppe auf der falschen Einschätzung der Lernausgangslage der Lerngruppe basiert. Sowohl der Fachlehrer als auch der Schulleiter hätten die Lerngruppe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als besonders schwach, sondern als vollkommen durchschnittlich stark eingeordnet. Diesen Einwendungen der Seminarausbilderin hat die Klägerin nicht widersprochen.
777) Mit der Kritik, dass die Klägerin nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, Lernausgangslage und Lernprozesse zu diagnostizieren, um ihre Schülerinnen und Schüler angemessen und gezielt zu beraten und die Leistungsmessungen und –bewertungen nicht ausreichend für die Planung und Reflexion des eigenen Unterrichts auf den unterschiedlichen Kompetenzniveaus genutzt habe, setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander, sondern entgegnet lediglich, dass die Seminarausbilderin diesen Punkt nicht begutachtet haben könne, da kein Gespräch oder Seminar mit diesem Inhalt geführt worden sei. Die Seminarausbilderin führt jedoch aus, dass sie im Rahmen der beiden Unterrichtsbesuche, entsprechender Nachbesprechungen sowie einem weiteren ausführlichen Gespräch am 24. Juni 2013 Einblick in die Planung und deren Umsetzung durch die Klägerin im Unterricht erhalten sowie durch die Unterrichtsnachbesprechungen den Reflexionsprozess verfolgt und begleitet habe. Hierbei habe sich gezeigt, dass die nicht ausreichende Diagnose des Leistungsstandes der entsprechenden Schülerinnen und Schüler zu einer mangelhaften Planung und Umsetzung und schließlich zu einem nicht ausreichenden Lernzuwachs geführt habe. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.
788) Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik wendet, die vorgelegten schriftlichen Aufgabenstellungen hätten nicht in ausreichender Weise den Kompetenzerwartungen für den entsprechenden Jahrgang entsprochen, Beurteilungen seien kaum begründet und gezielte fördernde Lernempfehlungen seien nicht gegeben worden, sind die Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Sie trägt vor, die eigenständige Leistungsmessung in Form von Klassenarbeiten könne durch die Seminarausbilderin nicht beurteilt werden, da sie (die Klägerin) sich in der Verlängerung ihrer Ausbildung nicht im bedarfsdeckenden Unterricht befunden habe und daher offiziell weder Schülerberatungen habe durchführen noch Klassenarbeiten selbstständig habe konzipieren und durchführen dürfen. Sie habe sich jedoch freiwillig in den Prozess eingebracht und der Seminarausbilderin Klassenarbeiten zugeschickt. Die Klassenarbeiten hätten dem Lernniveau der Schülerinnen und Schüler entsprochen und seien zu weiten Teilen aus den den Lehrwerken zugehörigen Lehrermaterialien entnommen worden. Die Klassenarbeiten seien nach Absprache mit anderen Lehrern eingesetzt worden. Diese Ausführungen der Klägerin vermögen die Kritik nicht substantiiert in Frage zu stellen. Zunächst erweist sich die Argumentation als widersprüchlich: So meint die Klägerin einerseits, die Seminarausbilderin könne ihre Leistungsmessung nicht beurteilen, trägt aber andererseits vor, sie habe der Seminarausbilderin entsprechende Unterlagen zukommen lassen. Folglich konnte die Seminarausbilderin auch diesen Punkt beurteilen. Die weitere Argumentation der Klägerin erschöpft sich sodann lediglich in einer unsubstantiierten Behauptung und einer unbeachtlichen Eigenbewertung. Sie legt nicht konkret dar, wie die Klassenarbeiten anhand der Leistungsmessung der Schülerinnen und Schüler konzipiert worden sind oder aus welchen Lehrmaterialien sie entnommen sein sollen.
79Allgemein
801) Die weiteren von der Klägerin - in einer Art Gegenüberstellung - geltend gemachten angeblichen Widersprüche sowohl in den beiden Langzeitbeurteilungen des Schulleiters als auch in den beiden Langzeitbeurteilungen der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sind bereits unsubstantiiert. Allein die Auflistung und Gegenüberstellung einzelner Textpassagen reicht nicht aus, um die Ausführungen in den Langzeitbeurteilungen in Zweifel zu ziehen. Ein Bewertungsfehler folgt nicht bereits daraus, dass eine zuvor positiv festgestellte Kompetenz nun negativ beurteilt wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich innerhalb der sechsmonatigen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auch eine negative Entwicklung zeigen kann. Es fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung seitens der Klägerin mit den einzelnen Kritikpunkten.
812) Auch der Einwand, die einzelnen Kompetenzen der Klägerin seien von den Ausbildungslehrern und Seminarausbildern unterschiedlich beurteilt worden und widersprächen sich, kann nicht durchgreifen. Die Beurteilungen der Leistungen der Klägerin beruhen auf dem persönlichen Eindruck eines jeden Prüfers. Dabei können der subjektive Eindruck und auch die Leistungserwartungen von Prüfer zu Prüfer unterschiedlich sein.
823) Die weitere pauschale Rüge der Klägerin, dass die Aussagen in den Langzeitbeurteilungen jeglicher Grundlage entbehren würden, ist schon nicht substantiiert genug und nicht geeignet die Bewertung in Frage zu stellen.
834) Ohne jegliche Relevanz sind schließlich auch die von der Klägerin zu den einzelnen beurteilten Unterrichtsbesuchen gegebenen „Selbsteinschätzungen“, mit welchen sie ihre Kompetenzen beschreibt und vermeintliche Widersprüche zu den Beurteilungen aufzuzeigen versucht. Die eigene Einschätzung eines Prüflings betreffend der Qualität seiner Prüfungsleistung ist grundsätzlich prüfungsrechtlich unbeachtlich. Zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind allein die dazu berufenen Prüfer zuständig.
84Nach alledem war die Klage abzuweisen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
87Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt schon mangels einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
3Die am 00.00.1961 geborene Klägerin nahm am 1. Mai 2012 den Vorbereitungsdienst auf. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (nunmehr: Prüfungsamt) teilte ihr mit Bescheid vom 25. Juli 2013 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) mindestens „ausreichend“ (4,00) sei. Die Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln, Herrn P. , vom 18. Juli 2013 hatte mit der Endnote „mangelhaft“, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der Gesamtschule Köln-S. , Herrn L. , vom 22. Juli 2013 hatte in den Fächern der Ausbildung (Kunst, Sozialwissenschaften) jeweils mit der Note „mangelhaft“ und mit der Endnote „ungenügend“ abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Beurteilungen wird auf Beiakte 1, Blatt 39 ff., 25 ff. verwiesen. Die Klägerin legte gegen den Bescheid des Prüfungsamtes vom 25. Juli 2013 Widerspruch ein, den das Prüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen am 7. Januar 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 10 K 111/14), die das Gericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 abwies.
4Die Bezirksregierung Köln verlängerte den Vorbereitungsdienst der Klägerin am 9. August 2013 beginnend mit Ablauf des 31. Oktober 2013 um sechs Monate. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln und an der Gesamtschule der Stadt C. fort.
5Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 11. März 2014 erstellten Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“. Er nannte als Beurteilungsgrundlagen u. a. Beurteilungsbeiträge des Seminarausbilders N. vom 10. Juli 2013 und vom 12. Februar 2014. Wegen der Einzelheiten der Langzeitbeurteilung wird auf Beiakte 1, Blatt 72 ff., wegen der Einzelheiten der Beurteilungsbeiträge des Seminarausbilders N. wird auf Beiakte 1, Blatt 30 ff., 68 ff. verwiesen.
6Die Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. , Frau I. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in ihrer unter dem 10. März 2014 erstellten Langzeitbeurteilung sowohl in den Fächern der Ausbildung mit der Note „ungenügend“ als auch mit der Endnote „ungenügend“. Sie nannte als Beurteilungsgrundlagen u. a. eigene Beobachtungen sowie Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte T. vom 4. November 2013 und 10. März 2014, L1. vom 7. November 2013, B. vom 10. März 2014 und I. vom 10. März 2014. Sie führte unter dem Punkt „Gewichtende Zusammenfassung“ aus: „Frau T1. hat im Ausbildungsprozess keine Fortschritte hinsichtlich selbständiger und eigenverantwortlicher Planung und Durchführung von Unterricht gemacht. Aufgrund ihrer fehlenden Fachkenntnisse gelang es ihr nicht, sich in die fachdidaktischen Voraussetzungen des Kunst- und Arbeitslehreunterrichts einzuarbeiten. Frau T1. hat den Auftrag zur Erziehung nicht angenommen. Auf die individuellen Lebenswirklichkeiten ihrer Schüler/innen lässt sie sich nicht ein. Individuelle Förderung und erzieherische Kompetenzen sind nicht zu beobachten. Die Reflexionsfähigkeit ist ungenügend ausgeprägt. Frau T1. fällt es sehr schwer, ihre Erfahrungen in Unterricht, Erziehungstätigkeit und kollegialer Zusammenarbeit selbstkritisch zu hinterfragen und sich mit der Rolle des 'Aktiven Lernens' im Vorbereitungsdienst auseinanderzusetzen. Aufgrund der genannten Qualifikationsmängel war ein Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht nicht zu verantworten. Auch der Unterricht unter Anleitung musste intensiv unter besonderer Berücksichtigung der fachtheoretischen Grundlagen sehr eng begleitet werden. Von ihr vermittelte Unterrichtsinhalte mussten von den Ausbildungslehrer/innen nachgearbeitet werden.“ Wegen der Einzelheiten der Langzeitbeurteilung wird auf Beiakte 1, Blatt 59 ff. verwiesen.
7Das Prüfungsamt teilte der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2014 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I endgültig nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP mindestens „ausreichend“ (4,00) sei.
8Die Klägerin erhob dagegen am 25. März 2014 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule der Stadt C. trage die Noten „ungenügend“ in den Fächern der Ausbildung und die Endnote „ungenügend“ nicht. Aus der Beurteilung gehe nicht hervor, dass selbst ihre Grundkenntnisse lückenhaft seien. Sie habe bereits durch das Bestehen der Ersten Staatsprüfung gezeigt, dass sie über Grundkenntnisse verfüge. Es leuchte nicht ein, weshalb sie sich hinsichtlich der Noten in den Fächern der Ausbildung gegenüber der Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. vom 22. Juli 2013 noch verschlechtert haben solle.
9Die Langzeitbeurteilung der Schule sei unzulässigerweise auch auf Beobachtungen und Beurteilungen aus der Zeit vor der Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes gestützt worden.
10Die Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden. Die Schulleiterin habe ihr nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben, selbständigen Unterricht zu erteilen.
11Aus den aufgezeigten Verfahrens- bzw. Bewertungsfehlern folge, dass die Schulleiterin ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei.
12Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei fehlerhaft, weil sie auf einem Beurteilungsbeitrag des Seminarausbilders N. vom 12. Februar 2014 beruhe, der sprachlich weitgehend mit seinem Beurteilungsbeitrag vom 10. Juli 2013 übereinstimme.
13Das Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 zurück. Es führte zur Begründung an: Die Endnote „ungenügend“ in der Langzeitbeurteilung der Schule werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden habe. Das Bestehen der Ersten Staatsprüfung sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) OVP Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und ohne Aussagekraft für die während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen, deren Bewertung sich an den in der Anlage 1 zur OVP genannten Kompetenzen und Standards orientiere.
14Es sei nicht zu beanstanden, dass die Langzeitbeurteilung auch auf Beobachtungen und Beurteilungen aus der Zeit vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestützt worden sei. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP würden in der Langzeitbeurteilung Verlauf und Erfolgdes Vorbereitungsdienstes beurteilt. Gemäß § 38 Abs. 2 OVP sei der Vorbereitungsdienst für die Ablegung der Wiederholungsprüfung nach § 34 Abs. 2 OVP um sechs Monatezu verlängern. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften werde deutlich, dass der Vorbereitungsdienst nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung nicht neu beginne. Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellten vielmehr einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar. Um den in § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP normierten Anspruch, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes zu bewerten, erfüllen zu können, müsse die Langzeitbeurteilung in Kenntnis der im ersten Prüfungsversuch erstellten Langzeitbeurteilung und der dieser zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge verfasst werden.
15Ein Ausbildungsmangel sei nicht ersichtlich. Schulleiter hätten nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern zu erfüllen, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Sie wögen in diesem Spannungsverhältnis die Interessen der Lehramtsanwärter gegen die Interessen der Schüler ab und entschieden auch über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht, der gemäß § 11 Abs. 7 OVP grundsätzlich erteilt werden solle. Gemessen daran sei die Entscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen.
16Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Schulleiterin lägen nicht vor.
17Die Klägerin dringe schließlich mit ihrer Rüge nicht durch, die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei fehlerhaft, weil sie auf einem Beurteilungsbeitrag des Seminarausbilders N. vom 12. Februar 2014 beruhe, der sprachlich weitgehend mit seinem Beurteilungsbeitrag vom 10. Juli 2013 übereinstimme. Die weitgehenden Übereinstimmungen in den Formulierungen der Beurteilungsbeiträge sprächen lediglich dafür, dass der Seminarausbilder trotz des fortgeschrittenen Ausbildungsstandes der Klägerin zu im Wesentlichen identischen Einschätzungen bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit gelangt sei. Die Wiederholung von bereits früher formulierter Kritik sei angesichts unverändert geltender Beurteilungskriterien nicht zu beanstanden.
18Die Klägerin hat dagegen am 17. Juli 2014 Klage erhoben.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen. Die Voreingenommenheit komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass die Schulleiterin – entgegen anderslautender Beteuerungen ihr, der Klägerin, gegenüber – die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. und die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge gelesen habe. Die Voreingenommenheit zeige sich ferner daran, dass die Schulleiterin sie, die Klägerin, gleich zu Beginn ihrer Ausbildung zweimal im Ausbildungsunterricht besucht und in der Nachbesprechung der ersten Stunde scharfe Kritik an der Unterrichtsdurchführung geübt habe. Für eine Befangenheit spreche außerdem, dass die Schulleiterin wiederholt angeregt habe, sie, die Klägerin, solle die Ausbildung angesichts ihres Alters und ihrer vermeintlichen Ausbildungsdefizite beenden. Die Befangenheit werde dadurch bestätigt, dass die Schulleiterin ihre, der Klägerin, Anmerkung, einige Lehrer der Gesamtschule Köln-S. seien durchaus der Meinung gewesen, sie, die Klägerin, könne unterrichten, mit den Worten abgetan habe, entscheidend sei, was die Schulleitung und die Seminarleitung von dem Unterricht hielten.
20Die Klägerin beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 zu verpflichten, sie nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, hilfsweise im Angestelltenverhältnis, erneut zu beurteilen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Er legt ergänzend eine Stellungnahme der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. vom 1. Oktober 2014 vor, in der diese den von der Klägerin erhobenen Rügen entgegentritt. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Blatt 23 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
27Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 13. März 2014 über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen der Klägerin ergibt nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), sondern „mangelhaft“ (5,5). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP kann die Prüfung nur einmal wiederholt werden.
29Die Langzeitbeurteilungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich mit der Klage im Wesentlichen gegen die Langzeitbeurteilung der Schule. Ihre gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen greifen nicht durch, ebenso wenig ihre Rüge gegen die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln.
30Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, die Langzeitbeurteilung der Schule trage die Noten „ungenügend“ in den Fächern der Ausbildung und die Endnote „ungenügend“ nicht. Die Noten sind von dem Beurteilungsspielraum der Schulleiterin gedeckt.
31Vgl. zum Beurteilungsspielraum allgemein etwa BVerwG, Urt. vom 16. März 1994 – 6 C 5/93 – juris Rdnr. 32; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rdnr. 874 ff.
32Die Schulleiterin hat in ihrer Langzeitbeurteilung vom 10. März 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass die Leistungen der Klägerin den Anforderungen nicht entsprochen haben und dass selbst ihre Grundkenntnisse lückenhaft gewesen sind. Einer noch eingehenderen Begründung bedurfte es nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung bestanden hat. Das Bestehen der Ersten Staatsprüfung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) OVP Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und ohne Aussagekraft für die während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen, deren Bewertung sich an den in der Anlage 1 zur OVP genannten Kompetenzen und Standards orientiert.
33Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Langzeitbeurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin in den Fächern der Ausbildung schlechtere Noten erhalten hat als in der Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. vom 22. Juli 2013. Angesichts des den Beurteilern bei der Beurteilung zustehenden Spielraums sind Divergenzen in der Benotung durchaus möglich. Es liegt außerdem in der Natur der Sache, dass sich innerhalb der sechsmonatigen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auch eine negative Entwicklung zeigen kann.
34Vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 15. April 2015 – 4 K 738/14 – juris Rdnr. 78.
35Die Langzeitbeurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf die richtigen Beurteilungsgrundlagen und den zutreffenden Beurteilungszeitraum gestützt worden. Die Schulleiterin hat ihrer Langzeitbeurteilung zu Recht auch die Beobachtungen und Beurteilungen der ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes der Klägerin zugrunde gelegt. Das VG Gelsenkirchen hat hierzu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 4 K 738/14; juris Rdnr. 39 ff.) ausgeführt:
36„§ 16 OVP enthält keine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2 OVP. Für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Ausbildung vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes spricht allerdings, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit den Langzeitbeurteilungen 'Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes' beurteilen. Der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nämlich nicht neu, sondern wird lediglich verlängert (vgl. § 38 Abs. 2 OVP). Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 - 19 A 439/91 -.
38'Verlauf und Erfolg' sollen dabei nicht auf Grund einer 'Momentaufnahme' - wie etwa die Unterrichtspraktische Prüfung - bewertet werden. Dem entspricht, dass die Langzeitbeurteilungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nicht zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung zählen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen die Langzeitbeurteilungen vielmehr auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern und erstrecken sich damit - wie andere dienstliche Beurteilungen - auf einen längeren Zeitraum, in dem der Lehramtsanwärter den konkreten und vielfältigen Anforderungen gerecht werden muss. Anders als die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP, die nur eine augenblickliche Leistung abbilden, sollen gerade die über den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes erhobenen Erkenntnisse und die danach erkennbare Entwicklung die profunde Grundlage für die prognostische Feststellung hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt bieten. Die Reduzierung der Beurteilungsgrundlage auf den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum würde dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung tragen.
39Auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfolgt insoweit nicht das Ziel, dass Prüfungsleistungen im Sinne einer eigentlichen Wiederholungsprüfung neu erbracht werden, vielmehr soll dem Lehramtsanwärter eine zusätzliche 'Bewährungschance' eingeräumt werden. Damit diese 'Chance' überhaupt zu einer positiven Gesamtbewertung führen kann, ist allenfalls der Schwerpunkt der Bewertung auf den Verlängerungszeitraum zu legen. Beurteilungsgrundlage bleibt jedoch die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst.
40Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch der das Prüfungsrecht beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem stünde es nicht im Einklang, wenn sich die Langzeitbeurteilung des 'Wiederholers' nur auf die letzten sechs Monate beziehen würde. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwärter im letzten - fortgeschrittenen - Abschnitt seiner Ausbildung regelmäßig die besten Leistungen zeigt. Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst nicht verlängert wurde, können ihre Langzeitbeurteilungen indes nicht auf die letzten - vermeintlich besten - Monate beschränken.“
41Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
42Der Einwand der Klägerin, ihre Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden, weil ihr nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben worden sei, selbständigen Unterricht zu erteilen, kann die Rechtsfehlerhaftigkeit der Langzeitbeurteilung ebenfalls nicht begründen. Ein Ausbildungsmangel lässt sich bereits nicht feststellen. Zwar sieht § 11 Abs. 3, 5-8 OVP den Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht grundsätzlich vor. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP eröffnet aber ausdrücklich die Möglichkeit, den Lehramtsanwärter zu entlassen, wenn er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Dieser Vorschrift lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Vorstellung des Verordnungsgebers entnehmen, dass der Schulleiter von einem Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht absehen kann, wenn der Lehramtsanwärter die hierfür erforderlichen Fertigkeiten (noch) nicht besitzt. Das Prüfungsamt hat in diesem Zusammenhang in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 zutreffend ausgeführt, dass Schulleiter nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu erfüllen haben und sie in diesem Spannungsverhältnis über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht entscheiden. Gemessen daran ist die Entscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite und des ausbleibenden Kompetenzzuwachses nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen.
43Für eine Voreingenommenheit der Schulleiterin ist nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen:
44Der Schulleiterin war es insbesondere nicht untersagt, die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. und die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge zu lesen. Die Befassung mit der Beurteilung und den Beiträgen war im Gegenteil geboten, um sich ein zutreffendes Bild von dem Leistungsstand der Klägerin und den in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten machen zu können.
45Der Schulleiterin war es auch nicht verwehrt, die Klägerin gleich zu Beginn ihrer Ausbildung an der Gesamtschule der Stadt C. im Ausbildungsunterricht zu besuchen und die Kritikpunkte hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung in der Nachbesprechung deutlich aufzuzeigen. Der frühzeitige Unterrichtsbesuch war schon allein deshalb veranlasst, um einordnen zu können, ob ein weitergehender Einsatz der Klägerin im selbständigen Unterricht erfolgen konnte. Die kritische Würdigung der Unterrichtsdurchführung war notwendig, um der Klägerin Verbesserungsbedarf aufzuzeigen. Die Klägerin trägt nichts Belastbares dazu vor, dass die Kritik unsachlich oder inhaltlich unberechtigt gewesen ist.
46Die wiederholte Anregung der Schulleiterin, die Klägerin solle über Alternativen zur Lehramtsausbildung nachdenken und die Ausbildung gegebenenfalls beenden, war angesichts der erheblichen Ausbildungsdefizite der Klägerin und des ausbleibenden Kompetenzzuwachses sinnvoll und angebracht. Gleiches gilt für den unterlassenen Einsatz der Klägerin im selbständigen Unterricht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
47Die Äußerung der Schulleiterin, entscheidend für die Beurteilung der Klägerin seien die Einschätzungen von Schul- und Seminarleitung, gibt die Wertung des § 16 OVP wieder und bietet nicht ansatzweise Veranlassung, an der Unbefangenheit der Schulleiterin zu zweifeln.
48Soweit die Klägerin geltend macht, die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei wegen Beruhens auf sprachlich weitgehend identischen Beurteilungsbeiträgen des Seminarausbilders N. vom 10. Juli 2013 und 12. Februar 2014 fehlerhaft, dringt sie auch hiermit nicht durch. Das Prüfungsamt hat den Einwand der Klägerin in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 mit zutreffender Begründung entkräftet. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die in Venedig geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige und schloss an der G. Universität der Künste in F. (G. Universität) das Lehramtsstudium der "Musik an Gymnasien und Gesamtschulen" unter Anrechnung von bereits in Italien erbrachten Studien‑ und Prüfungsleistungen mit Erfolg ab. Zum 1. Februar 2011 nahm sie den Vorbereitungsdienst zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Unterrichtsfach Musik auf.
3Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) teilte der Klägerin mit Bescheid vom 20. November 2012 mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ‑ unter Übernahme der mit der Note "ausreichend" 4,0 bewerteten Hausarbeit in eine Wiederholungsprüfung ‑ als nicht bestanden gelte, nachdem sie zu den unterrichtspraktischen Prüfungen im November 2012 ohne Angabe wichtiger Gründe nicht angetreten sei.
4Die Ausbildungsschule sowie das Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung wechselnd absolvierte die Klägerin die Zeit des um 12 Monate verlängerten Vorbereitungsdienstes an dem Städtischen I. ‑Gymnasium in I1. sowie am Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung E. . Während die Abschlussbeurteilung der Klägerin im Fachseminar Musik mit der Note "ausreichend" 4,0 schloss, endeten die Abschlussbeurteilungen der Ausbildungsschule sowie des Kernseminars jeweils mit der Note "mangelhaft" 5,0.
5Am 27. Januar 2014 unterzog die Klägerin sich im Rahmen der Prüfungswiederholung den unterrichtspraktischen Prüfungen. Ihre im Unterrichtsfach Musik in der Jahrgangsstufe 6 gehaltene Unterrichtsstunde bewertete der Prüfungsausschuss ebenso mit der Note "mangelhaft" (5,0) wie die anschließend im gleichen Fach in einem Grundkurs der Einführungsphase erbrachte unterrichtspraktische Leistung.
6Der Prüfungsausschuss, dem unter anderem Studiendirektor Dr. G1. B. angehörte, stellte als Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen die Note "mangelhaft" (5,0) fest und beendete daraufhin die Prüfung.
7Das Landesprüfungsamt teilte der Klägerin durch Bescheid vom 29. Januar 2014 mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2014 als erneut und damit endgültig nicht bestanden gelte.
8Gegen diese Entscheidung sowie sämtliche Abschlussbeurteilungen erhob die Klägerin Widerspruch und machte zu dessen Begründung mit Schreiben vom 25. März 2014 im Wesentlichen geltend, das Ergebnis der Abschlussbeurteilungen könne sie nicht nachvollziehen. Es widerspreche ihren durchweg guten Studien‑ und Prüfungsleistungen in Italien und an der G. Universität sowie den ihr gegenüber seinerzeit verschiedentlich ausgesprochenen Empfehlungen, den Beruf der Musiklehrerin zu ergreifen. Obwohl sie die Sprachprüfungen an der G. Universität mündlich und schriftlich auf dem Niveau "C1" bzw. "C2" abgeschlossen habe, sei ihr namentlich von Seiten ihrer Fachleiter wiederholt eine für die Ausübung des Lehrerberufs genügende Sprachkompetenz in Deutsch abgesprochen worden. Als einzige Ausländerin im Seminar habe sie sich hierdurch angesichts ihrer erfolgreich abgelegten Sprachprüfungen als "Nichtmuttersprachlerin" merklich diskriminiert gefühlt, zumal ihr erster Fachleiter sie ‑ allen didaktischen Empfehlungen zuwider – immer wieder angehalten habe, "Frontalunterricht" zu konzipieren und im Zusammenhang mit dem Prüfungsversagen einer Referendarkollegin auf deren ausländische Nationalität hingewiesen habe.
9Zudem sei die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen als verfahrensfehlerhaft aufzuheben. Studiendirektor Dr. B. sei als Mitglied der Prüfungskommission ihr gegenüber befangen gewesen. Der Prüfer habe unter dem 13. September 2006 einen Artikel gezeichnet, in dem er sich gegen Quereinsteiger im Fach Musik ausspreche und Sprachdefizite vornehmlich bei ausländischen Referendaren und Referendarinnen hervorhebe. Als "Subtext" lasse die Stellungnahme deutlich erkennen, dass Dr. B. keine Lehrer im Schuldienst wolle, die – wie sie – "Nichtmuttersprachler" seien und über eine ungewöhnliche Bildungsbiographie verfügten. Es sei anzunehmen, dass der Prüfer mit seiner diskriminierenden Auffassung, Ausländer und Seiteneinsteiger verfügten in der Regel nicht über ausreichende Kompetenzen für den Lehrerberuf, Einfluss auch auf die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission gehabt habe.
10Schließlich hafte der zweiten unterrichtspraktischen Prüfung ein weiterer Verfahrensfehler an. Der Prüfungsausschuss habe den Klassenraum bereits 5 Minuten vor Beginn der Unterrichtsstunde betreten, ohne deutlich zu machen, ob sie mit dem Unterricht sofort anfangen oder abwarten solle, bis die Unterrichtsstunde offiziell eingeläutet sei. Das Schweigen der Kommissionsmitglieder habe sie und die Schüler nachhaltig verunsichert. Nach etwa 60 Sekunden des Zuwartens habe sie sich entschlossen, den Unterricht aufzunehmen. Im Anschluss an die Einführungsphase habe sie eine CD aufgelegt. Während der Musik sei dann der den Unterrichtsbeginn signalisierende Gong ertönt mit der Folge, dass die Klasse lauthals gelacht und über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr zu beruhigen gewesen sei. Dies habe sie gehindert, den von ihr vorgelegten Unterrichtsentwurf angemessen unterrichtlich umzusetzen.
11Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Prüfungsbescheid vom 29. Januar 2014 unter Bezugnahme auf die zu dem Widerspruchsvorbringen eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 7. Mai 2014 sowie die Stellungnahme des Dr. B. vom 4. Mai 2014 zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Befangenheit zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landesprüfungsamt im Wesentlichen aus, gegen die angegriffenen Prüfungsentscheidung, die nach dem Inhalt der eingeholten Stellungnahmen keine Rechtsfehler erkennen lasse, könne ein Mangel in der Ausbildung schon aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg eingewandt werden.
12Die Klägerin hat am 4. Juni 2014 Klage erhoben.
13Sie ist unter Wiederholung ihrer Widerspruchsgründe der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei als rechtswidrig aufzuheben und ihr ein erneuter Prüfungsversuch einzuräumen.
14Ergänzend und vertiefend macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die skeptischen Äußerungen des Dr. B. vom 13. September 2006 zur Anerkennung ausländischer Examina im Lehrerausbildungsbereich seien in Bezug auf die pädagogischen, fachlichen und sprachlichen Kompetenzen vorurteilsbehaftet und europa‑ und ausländerfeindlich. Er halte offensichtlich Nichtmuttersprachler, die zudem ihre Ausbildung in Teilen im Ausland absolviert hätten, per se für ungeeignet, im Bundesgebiet den Lehrerberuf auszuüben. Damit sei ihm gegenüber die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, auch wenn seine Befangenheit im Prüfungsverfahren nicht offen zu Tage getreten sei. Durch seine Person habe sich ihre Diskriminierung während der Ausbildung auch im Prüfungsverfahren fortgesetzt. Die Qualifikation einer Prüfungsentscheidung als höchstpersönliches Fachurteil des Prüfers biete die Grundlage dafür, dass eine strukturelle Diskriminierung in einer Prüfung dadurch fortwirke, dass sich seitens der Prüfer vorurteilsbehaftete Bewertungen in die Prüfungsentscheidung einstellen ließen. So enthielten auch die Begründungen der Prüfungskommission zur Bewertung ihrer beiden unterrichtspraktischen Prüfungen keine objektive Gewichtung von Vorzügen und Mängeln ihrer Prüfungsleistungen. Die Beurteilungen seien deshalb offensichtlich Ausdruck vorurteilsbehafteter und sachfremder Erwägungen.
15Die Klägerin beantragt,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen vom 29. Januar 2014 sowie der zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung vom 27. Januar 2014 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 zu verpflichten, sie durch das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen nach erneuter Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Musik und eines gegebenenfalls daran anzuschließenden Kolloquiums über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden zu lassen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertritt das Landesprüfungsamt die Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Das Klagebegehren ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung vom 27. Januar 2014 sowie der darauf beruhende Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 29. Januar 2014 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
24Die angefochtene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37 Abs. 2 Buchst. c), 41 Abs. 1 S. 1 in der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung ‑ OVP) vom 11. November 2003 (GV NRW S. 699). Nach den genannten Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung und damit endgültig nicht bestanden, wenn im Wiederholungsversuch die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
25Nach dem ersten erfolglos gebliebenen Prüfungsversuch hat die Klägerin in der Wiederholung ihrer Zweiten Staatsprüfung als Gesamtnote für den unterrichtspraktischen Teil der Prüfung die Note 5,0 und damit nach der Legaldefinition des § 29 Abs. 2 OVP ein "mangelhaft" erzielt. Diese Note entspricht im Sinne der Berechnungsvorschrift des § 34 Abs. 1 S. 4 OVP der durch zwei geteilten Summe der gleichgewichteten Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin, nachdem ihre entsprechenden Prüfungsleistungen am 27. Januar 2014 jeweils mit "mangelhaft" (5,0) worden sind.
26Das Ergebnis ihres Wiederholungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung muss die Klägerin als rechtsfehlerfrei gegen sich gelten lassen. Die von ihr allein geltend gemachten Verfahrensfehler haften dem Prüfungsversuch nicht an. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits nach Aktenlage fest. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es nicht.
27Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das Prüfungsergebnis Mängel in der Ausbildung während der Zeit des (verlängerten) Vorbereitungsdienstes ein. Etwaige Ausbildungsmängel hat der Prüfungsausschuss vielmehr bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfungen zu Recht unberücksichtigt gelassen.
28Ausbildungsmängel lassen regelmäßig die Rechtmäßigkeit der die Ausbildung abschließenden (berufseröffnenden) Prüfungsentscheidung unberührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausbildungsleistung nach der Konzeption des Ausbildungsganges integraler Bestandteil der Leistungsbewertung in der Prüfung ist.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. November 1992, 6 B 36/92, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012, 9 S 2189, juris.
30Dies ist hier nicht der Fall. Gemäß § 27 OVP ist in der Zweiten Staatsprüfung, die nach § 28 OVP aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium besteht, festzustellen, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen oder Kandidaten die in § 1 OVP bestimmten Ausbildungsziele erreicht haben. In Bezug auf die drei genannten Prüfungsbestandteile bilden damit ausschließlich die jeweils dort erbrachten, nicht aber (auch) die im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Damit fehlt es an einem Rechtsgrund, die Qualität der Ausbildung der Klägerin im Vorbereitungsdienst in die Beurteilung derjenigen Leistungen einzubeziehen, die sie in den unterrichtspraktischen Prüfungen gezeigt hat.
31Offen bleiben kann, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen Ausbildungsmängel der von der Klägerin gerügten Art im Prüfungsrechtsstreit mit Erfolg gegen die Rechtsmäßigkeit der Bewertung von Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes (§ 17 Abs. 1 OVP) eingewandt werden können, die ihrerseits nach § 37 Abs. 1 OVP in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung eingeht. Abgesehen davon, dass die gemäß § 17 Abs. 1 OVP festgesetzte Note für das der Klägerin gegenüber ‑ hier zu Recht ‑ allein nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen festgestellte Prüfungsergebnis nicht kausal und deshalb hier rechtlich unerheblich ist, setzt jedwede Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, jedenfalls voraus, dass der Prüfling während der Ausbildung (vergeblich) um Abhilfe nachgesucht hat.
32Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a. a. O.
33Dass die Klägerin hierum in rechtserheblicher Weise bemüht war, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.
34Erfolglos wendet die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auch die Mitwirkung des Dr. B. im Prüfungsausschuss ein. Seine Beteiligung an der Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen rechtlich nicht bereits ausgeschlossen ist, weil es ihr möglich und zumutbar gewesen ist, ihre Bedenken gegen eine unvoreingenommene Prüfertätigkeit des Dr. B. bereits vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfungen dem Landesprüfungsamt gegenüber geltend zu machen.
35Vgl. zum Erfordernis der Unverzüglichkeit der Befangenheitsrüge nur: Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, (Niehues / Fischer / Jeremias) Rdnr. 347, 351 ff.
36Denn verifizierbare Anhaltspunkte, auf die sich die Annahme der (Besorgnis der) Befangenheit des Dr. B. im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW stützen ließen, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
37Namentlich ergeben sich solche nicht, aus dem von der Klägerin zur Begründung ihrer Besorgnis in Bezug genommenen Schreiben vom 13. September 2006, das nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Dr. B. in seiner zu dem Befangenheitsvorwurf im Widerspruchsverfahren unter dem 4. Mai 2014 verfassten Stellungnahme adressiert war an die in den schulischen Referendardienst "… einstellenden Dienstbehörden …" und von ihm seinerzeit als "… einer der beiden Sprecher …" des "… Fachleiterkollegiums Musik …" mit gezeichnet worden ist. Ob und inwieweit die in dem Schreiben vom 13. September 2006 enthaltenen Aussagen zumindest auch die damalige persönliche Meinung des Dr. B. wiederspiegeln und / oder seiner Auffassung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Prüfungsleistung der Klägerin (noch) entsprochen haben, kann hier dahin stehen. Denn die in dem Schreiben vom 13. September 2006 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen die Annahme der (Besorgnis der) Befangenheit des Prüfers selbst dann nicht, wenn Dr. B. sie (auch noch) am Prüfungstag inhaltlich geteilt haben sollte. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich das vorbezeichnete Schreiben mit solchen Lehramtsanwärtern befasst, die (seinerzeit) trotz der Tatsache, dass sie nicht über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium verfügten, in den schulischen Vorbereitungsdienst als "Seiteneinsteiger" oder im Anerkennungswege ohne den Nachweis insbesondere fachdidaktischer Kenntnisse aufgenommen werden konnten, und sich damit vornehmlich zu einem Personenkreis verhält, dem die Klägerin angesichts ihres an der G. Universität ‑ wenn auch unter Anrechnung von Prüfungsleistungen ‑ erfolgreich abgeschlossenen Lehramtsstudiums nicht angehört.
38Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist gegenüber einem Prüfer gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der bei objektiver Betrachtung aus dem Blickwinkel eines "verständigen Prüflings" geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsführung zu wecken, weil er Anlass für die Annahme bietet, der Prüfer verfüge gegenüber dem betreffenden Prüfling nicht über die notwendige Distanz und sachliche Neutralität und sei deshalb nicht (mehr) offen für eine nur an dessen wirklichen Leistungen orientierte Beurteilung, sondern ‑ ohne die Bereitschaft zur sorgfältigen Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings ‑ von vorneherein auf eine bestimmte, negative Bewertung der Prüfungsleistung festgelegt.
39Vgl. nur: Niehues / Fischer / Jeremias, a. a. O., Rdnr. 338 f. m. Nw. aus der Rechtsprechung.
40Gründe im vorbezeichneten Sinne enthält das Schreiben vom 13. September 2006 nicht. Entgegen dem Verständnis der Klägerin beinhaltet es keine Aussagen, die offen und / oder als "Subtext" namentlich solche "Seiteneinsteiger" in die Lehramtsausbildung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ungeachtet ihres fachlichen Leistungsvermögens allein wegen ihrer Herkunft und / oder ihres beruflichen Bildungsweges als per se ungeeignet für den Lehrerberuf in Nordrhein-Westfalen verunglimpfen. Gegenteiliges lässt sich namentlich nicht aus der folgenden, von der Klägerin explizit in Bezug genommenen Textpassage des Schreibens vom 13. September 2006 ableiten:
41"… Auf diese Weise sind in den vergangenen Jahren ‑ von einigen positiven Ausnahmen abgesehen ‑ zahlreiche Instrumentalpädagogen (Musikschullehrer, Privatmusiklehrer), Kirchenmusiker und Orchestermusiker sowie eine beträchtliche Anzahl Absolventen ausländischer Ausbildungsinstitutionen in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden, die nach unserer Feststellung nicht über ein reguläres Schulmusikstudium erworbene adäquate fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen verfügen …".
42Diese Textpassage enthält schon das von der Klägerin als solches monierte negative Werturteil über "… Absolventen ausländischer Ausbildungsinstitutionen …" nicht. Absolventen ausländischer Ausbildungsinstitutionen wird mit der vorbezeichneten Aussage weder die fachliche noch die pädagogische Qualifikation für den Lehrerberuf (im Unterrichtsfach Musik) allein wegen ihrer Abstammung und / oder ihres Ausbildungsweges abgesprochen. Die Textpassage beschreibt vielmehr aus Verfassersicht die seinerzeitige Schulwirklichkeit, nach der in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage in den Vorbereitungsdienst auch Aufnahme finden konnte, wer über ein im Inland oder im Ausland abgeschlossenes Hochschulstudium verfügte und zwar selbst dann, wenn dem Hochschulabschluss zwar fachwissenschaftlich beachtliche, nicht aber auch fachdidaktische und / oder pädagogische Studien‑ und Prüfungsleistungen zu Grunde gelegen hatten.
43Einen Sachbezug enthält das Schreiben vom 13. September 2006 auch, soweit dort weiter ausgeführt ist:
44"… Hinzu kommen ‑ vornehmlich bei ausländischen Referendarinnen und Referendaren ‑ teilweise extreme Probleme in der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift …".
45Diese Aussage gibt aus Verfassersicht ebenfalls eine Erfahrungstatsache wieder und beinhaltet dementsprechend kein "Vorurteil". Dies gilt auch mit Blick auf die Feststellung, dass, wenn Sprachschwierigkeiten auftreten, dies nicht nur auf Referendarinnen und Referendaren zutrifft, deren Muttersprache das Deutsche ist, sondern solche Defizite auch und gerade bei Lehramtsanwärtern zu verzeichnen sind, für die Deutsch nicht die Muttersprache ist.
46Weder mit Blick auf einzelne seiner in ihm enthaltenen Aussagen noch in der Gesamtschau bietet das Schreiben vom 13. September 2006 damit einen verifizierbaren Anlass für die Besorgnis, dass Dr. B. nicht gewillt und / oder nicht in der Lage war, die wirklichen Leistungen der Klägerin in ihren unterrichtspraktischen Prüfungen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und deren Wert ohne Rücksicht auf die Herkunft der Klägerin und ihren Bildungsweg ausschließlich an sach- und fachgerechten Kriterien zu messen. So ist denn die dem Prüfer von der Klägerin zur Last gelegte Befangenheit selbst aus Sicht der Klägerin "… im Prüfungsverfahren nicht offen zu Tage getreten …".
47Etwas anderes lassen auch die Begründungen des Prüfungsausschusses zur Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht erkennen. Dass Prüfungsentscheidungen, wie die Klägerin kritisierend geltend macht, "… regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag haftet …", ist solchen Entscheidungen im Bereich der "prüfungsspezifischen Wertungen" immanent. Rechtlich unbedenklich ist dies, weil komplexe prüfungsspezifische Beurteilungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Leistung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und notwendig und maßgeblich getragen werden von den persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des einzelnen Prüfers. Gleichwohl sind auch dem Beurteilungsspielraum eines Prüfers mit dem Willkürverbot, dem Verbot sachfremder Erwägungen, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gebot, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu achten, rechtliche Grenzen gesetzt.
48Vgl. zum Ganzen nur: Niehues / Fischer / Jeremias, a. a. O., Rdnr. 635 f. m. Nw. aus der Rechtsprechung.
49Dass den Begründungen des Prüfungsausschusses zur Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin derartige Rechtsverstöße anhaften, ist indes weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
50Schließlich ist auch die Durchführung der zweiten unterrichtspraktischen Prüfung frei von Verfahrensfehlern. Namentlich verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Fairness, dass der Prüfungsausschuss den Klassenraum fünf Minuten vor dem festgelegten Beginn der Unterrichtsstunde betreten und dort Platz genommen hat, ohne der Klägerin zu bedeuten, ob sie den Unterricht bereits zu diesem Zeitpunkt oder erst zum vorgesehenen Stundenanfang aufnehmen soll. Ein solcher Hinweis war rechtlich nicht geboten. Der Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns ergab sich vielmehr minutengenau aus dem Stundenplan der Schule sowie dem von der Klägerin erstellten Unterrichtsplan. Ob sie angesichts dessen rechtlich überhaupt befugt war, den Unterricht vor diesem Zeitpunkt zu beginnen, kann hier dahin stehen. Denn der Prüfungsausschuss hat den vorzeitigen Unterrichtsbeginn mit der sich daraus ergebenden Folge, dass der Klägerin mehr Zeit als tatsächlich und rechtlich vorgesehen zur Durchführung der Unterrichtsstunde zur Verfügung stand, nicht zu deren Nachteil in die Bewertung ihrer Prüfungsleistung eingestellt. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es der Klägerin ‑ und zwar trotz der ihr in der Prüfungssituation zu konzedierenden Anspannung ‑ nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, ihre Unsicherheit in Bezug auf den Stundenbeginn durch eine Nachfrage bei dem Prüfungsausschuss zu beseitigen. Der Ausdehnung der Unterrichtsstunde durch den vorzeitigen Unterrichtsbeginn kommt demnach hier rechtlich nur die Bedeutung einer von ihr allein und eigenverantwortlich getroffenen Risikoentscheidung zu, deren tatsächliche Konsequenzen sie deshalb auch gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese ohne Weiteres abzusehen waren. Dass bei einem vorverlegten Unterrichtsbeginn, der Gong, der den Anfang einer Unterrichtsstunde akustisch kennzeichnet, während ihres Unterrichts ertönen würde, konnte und musste die Klägerin nicht nur vorhersehen. Sie hatte vielmehr auch in Rechnung zu stellen, dass eine solche Störung des Unterrichtsverlaufs gegebenenfalls Unruhe in der Lerngruppe nach sich ziehen würde.
51Gegen die Beurteilung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen gerichtete fach‑ oder prüfungsspezifische Rügen hat die Klägerin im Übrigen substantiiert nicht geltend gemacht.
52Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.