Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Okt. 2015 - 10 K 1145/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1Der Kläger trat am 01.11.2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik ein. Da sowohl die Langzeitbeurteilung der Leitung der Ausbildungsschule, der LVR-Severin-Schule in Köln, als auch die Langzeitbeurteilung der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln mit der Note „mangelhaft“ (5,0) schloss, teilte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Prüfungsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 26.02.2013 mit, dass er die Lehramtsprüfung nicht bestanden habe, und verlängerte den Vorbereitungsdienst um sechs Monate, beginnend mit dem Ablauf des 30.04.2013. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
2Die zum Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes erstellte Langzeitbeurteilung der LVR-Severin-Schule in Köln vom 13.09.2013 schloss mit der Note „ausreichend“ (4,0), die unter dem 16.09.2013 erstellte Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erneut mit der Note „mangelhaft“ (5,0).
3Mit Bescheid vom 17.09.2013 erklärte das Prüfungsamt die Prüfung für endgültig nicht bestanden, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ (4,00) war (§ 34 Abs. 2 Ziffer 3 OVP).
4Der Kläger gab unter dem 02.10.2013 eine Gegenäußerung zu der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ab und legte unter dem 12.10.2013 Widerspruch gegen den Nichtbestehensbescheid ein. Zur Begründung machte er geltend:
5Auf der Ebene der Notenfindung sei vor allem festzuhalten, dass die Nachbesprechung zum letzten Unterrichtsbesuch vom 11.09.2013 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass das Ziel der Stunde „technokratisch“ umgesetzt worden sei, ohne dass dies näher begründet worden sei. Auf der Entwicklungsebene sei beanstandet worden, dass er zum Markieren von Textstellen durch die Schüler die Methode des Einkreisens von Wörtern statt die Methode des Unterstreichens benutzt habe. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern das Einkreisen von Wörtern feinmotorisch anspruchsvoller sein solle als das Ziehen von Linien. Die Kritik an seiner didaktischen Entscheidung sei insoweit nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Nachbesprechung sei ihm durch ständige Unterbrechungen keine Gelegenheit gegeben worden, auf die ansatzweise vorgebrachten Kritikpunkte einzugehen. Seine eigene Auffassung, dass die Stunde mit „befriedigend“ zu bewerten sei, habe er geäußert, ihm sei aber keine Gelegenheit gegeben worden, auf die von der Fachleiterin für das Fach Gesellschaftswissenschaften geäußerte Kritik, Frau X. -C. , einzugehen und noch einmal seiner didaktischen und methodischen Entscheidungen zu begründen.
6In der Nachbesprechung zum Unterrichtsbesuch vom 11.09.2013 sei auf ein Gespräch zum Ausbildungsstand vor den Sommerferien Bezug genommen worden. Dieses habe am 16.07.2013 stattgefunden. In diesem Gespräch sei ihm mit mehrwöchiger Verzögerung mitgeteilt worden, dass der Unterrichtsbesuch vom 27.05.2013 von beiden Fachleiterinnen mit „mangelhaft“, der Unterrichtsbesuch vom 24.06.2013 ebenfalls von beiden Fachleiterinnen mit „ausreichend“ bewertet worden sei. Es sei vereinbart worden, dass bald nach den Sommerferien ein weiterer Unterrichtsbesuch stattfinden könne. Dabei handele es sich um die bereits erwähnte Stunde vom 11.09.2013. Diese hätte mit „befriedigend“ bewertet werden müssen, um die mangelhafte Stunde vom 27.05.2013 auszugleichen und somit noch die Zulassung zur Unterrichtspraktischen Prüfung zu erhalten. Trotz ausdrücklicher Vereinbarung, dass die Ausbildungsbeauftragte, die ebenfalls an dem Gespräch teilgenommen habe, über das Gespräch ein Protokoll anfertigen werde, sei ihm kein Protokoll zugestellt worden. Gegenstand des Gesprächs sei auch die Terminplanung für den letzten Unterrichtsbesuch und die Bedingungen seiner Durchführung gewesen. Es sei bereits absehbar gewesen, dass dieser sehr zeitnah nach den Ferien stattfinden müsse, um die Fristen für die Erstellung der Langzeitbeurteilung einzuhalten. Ihm sei zugesichert worden, dass die dadurch erschwerten Bedingungen in der praktischen Vorbereitung und Durchführung des Unterrichtsbesuchs berücksichtigt würden. Hier sei zu betonen, dass der Besuch vom 11.09.2013 zwar mit der gewohnten Lerngruppe stattgefunden habe, sich jedoch kurz zuvor für die Schüler und Schülerinnen einige Umstellungen im Schulalltag ergeben hätten. So seien sie zu Beginn des neuen Schuljahres durch die Einrichtung von jahrgangsübergreifenden Klassen neuen „Stammgruppen“ zugeordnet worden; zudem habe der Unterrichtsbesuch in einer Projektwoche stattgefunden.
7Unabhängig davon müsse der Langzeitbeurteilung auch insgesamt widersprochen werden:
8Die Formulierungen der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ähnelten in weiten Teilen denen der Langzeitbeurteilung durch die Schulleitung. Es entstehe der Eindruck, als ob keine individuelle Bewertung angefertigt worden sei, sondern ähnliche Bausteine für beide Langzeitbeurteilungen verwendet worden seien oder die Beurteilungen nicht unabhängig voneinander verfasst worden seien. Von der Darstellung, dass er die kulturellen und sozialen Hintergründe der Schülerinnen und Schüler kaum erkennbar wahrnehme, distanziere er sich ausdrücklich. Die starken Übereinstimmungen mit der Beurteilung der Ausbildungsschule seien umso fragwürdiger, als die Beurteilung des Seminars Bewertungsgegenstände aufführe, die nicht im Bewertungsbereich des Seminars, sondern der Schule lägen.
9Ferner fänden sich im Beurteilungsbeitrag von Frau X. -C. vom 16.09.2013 Passagen, die vollständig mit den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag des vorherigen Fachleiters für das Fach Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften, Herrn L. , vom 22.01.2013 über den ersten Teil des Vorbereitungsdienstes übereinstimmten. Zum Beurteilungsbeitrag der Fachleiterin C1. vom 16.09.2013 (Förderschwerpunkt Sehen) sei anzumerken, dass die sehgeschädigtenspezifische Aufbereitung von Medien in der Verlängerung der Ausbildung nur selten ein Beratungsgegenstand der Nachbesprechung gewesen sei. Dass die Adaptionskriterien für Menschen mit Sehschädigung in der Unterrichtspraxis kaum berücksichtigt worden seien, sei eine nicht nachvollziehbare Wertung. Es entstehe der Eindruck, dass Beratungspunkte aus der ersten Ausbildungsphase und dabei insbesondere aus dem unbenoteten Eingangs-und Perspektiven Gespräch (EPG) vom 06.02.2012 stets in die weitere Bewertung aufgenommen worden seien. Es sei zu betonen, dass Lehramtsanwärter zum EPG Fachleiterinnen oder Fachleiter einladen könnten, die nicht am weiteren Ausbildungsverlauf beteiligt sein. Entsprechend habe er die Fachleiterin Frau H. -Q. eingeladen. Dennoch sei etwa zwei Wochen vor dem Termin ohne Begründung angekündigt worden, dass auch Frau C1. an der Unterrichtsstunde und dem Beratungsgespräch teilnehmen werde.
10Inwieweit er sich in Seminarveranstaltungen unentschieden hinsichtlich einer Reflexion seiner Rolle in Beratungskontexten gezeigt haben solle (Seite 3 des Beurteilungsbeitrags der Frau C1. ), werde in keiner Weise dokumentiert. Auch diese Einschätzung sei offenbar aus dem Beurteilungsbeitrag des Fachrichtungsseminars vom 25.01.2013 über den ersten Teil des Vorbereitungsdienstes übernommen worden. Der Darstellung, dass er Rückmeldungen und Beratungsaspekte seitens der Mentorinnen wenig zur Optimierung seiner Unterrichtspraxis habe nutzen können, wolle er hinzufügen, dass eine der Mentorinnen weder über ein Sonderpädagogikstudium noch über ein Referendariat verfüge und dies Frau C1. als Angehöriger des Kollegiums der Ausbildungsschule bekannt gewesen sein müsse.
11Insgesamt sei in keiner Weise erkennbar, dass die Langzeitbeurteilungen auf den Beurteilungsbeiträgen der Fachleitungen basierten. Vielmehr scheine eine vorgefasste Meinung einfach übernommen worden zu sein, ohne dass tatsächliche Veränderungen der Leistung Berücksichtigung gefunden hätten.
12Dem Widerspruchsschreiben fügte der Kläger von ihm selbst gefertigte Protokolle der Unterrichtsnachbesprechungen vom 15.05.2013, vom 27.05.2013, vom 24.06.2013 und vom 11.09.2013 bei, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
13Das Landesprüfungsamt holte eine Stellungnahme des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Herrn P. , ein, die dieser unter dem 27.11.2013 nach Beteiligung der Fachleiterinnen abgab. Darin heißt es:
14In der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hätten vier Unterrichtsbesuche im Fach Sehen und drei Unterrichtsbesuche im Fach Gesellschaftswissenschaften stattgefunden. Drei dieser Unterrichtsbesuche seien mit Fach und Fachrichtung gekoppelt gewesen. Der erste Unterrichtsbesuch nach der Verlängerung habe am 15.05.2014 stattgefunden (nur Fachrichtung). Alle Unterrichtsnachbesprechungen hätten sich über eine Dauer von 90-120 Minuten erstreckt. Am 16.07.2013 habe ein Gespräch zum aktuellen Ausbildungsstand mit allen an der Ausbildung beteiligten Personen stattgefunden. Der gekoppelte Unterrichtsbesuch am 27.05.2013 habe große Mängel aufgewiesen:
15- Der Unterricht sei nicht schülerorientiert geplant gewesen.
16- Die Unterrichtsziele seien nicht lerngruppenbezogen und fachdidaktisch begründet worden.
17- Differenzierungsaspekte seien nicht erkennbar geworden.
18- Dem Kläger sei es nicht gelungen, motivierende Lernsituationen zu schaffen.
19- Er sei nicht in der Lage gewesen, Leistungen als Resultat vielschichtiger Bedingungsfaktoren zu verstehen, zu analysieren und für eine individuelle Lernberatung nutzen.
20Bei allen eingesehenen Unterrichtsstunden sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seine fachlichen Kenntnisse sinnvoll in Unterrichtszusammenhänge zu verorten. Des Weiteren sei es ihm nicht gelungen, konstruktive Rückmeldungen für die eigene Unterrichtspraxis zu nutzen bzw. seine pädagogische Arbeit zu optimieren.
21Bei dem gekoppelten Unterrichtsbesuch am 24.06.2013 habe der Kläger in Ansätzen eine positive Entwicklungstendenz erkennen lassen, so dass ihm während des bereits erwähnten Gesprächs zum Ausbildungsstand die Möglichkeit für einen weiteren, freiwilligen Unterrichtsbesuch nach den Sommerferien eröffnet worden sei. Das Ziel dieses gekoppelten - zusätzlichen - Unterrichtsbesuchs sei gewesen, doch noch eine ausreichende Abschlussbeurteilung und damit eine Zulassung zur Unterrichtspraktischen Prüfung zu erreichen, nachdem der bis dahin erreichte Ausbildungsstand als mangelhaft eingeschätzt worden sei. Die Fachleiterinnen hätten deutlich gemacht, dass sie beim letzten Unterrichtsbesuch eine tendenziell befriedigende Leistung erwarten würden, damit ein deutlicher Entwicklungsprozess belegt werden könne. Der Kläger habe diese Möglichkeit eines zusätzlichen Unterrichtsbesuchs am 11.09.2014 gerne angenommen.
22Bei der Unterrichtsnachbesprechung zum Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 sei dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben worden, eine eigene Einschätzung der Stunde abzugeben. Der Kläger habe die Stunde ausführlich und nachdrücklich dahingehend reflektiert, dass er seine anvisierten Ziele in Fach und Fachrichtung erreicht habe, ohne dies anhand von Indikatoren belegen zu können. Seine persönliche Einschätzung, die Stunde sei mit „befriedigend“ zu bewerten, hätten die Fachleiterinnen nicht bestätigen können. Nach der ausführlichen Reflexion des Klägers hätten die Fachleiterinnen präzise ihre Bewertung zur Stunde begründet und daran trotz des Wunsches des Klägers, diese Einschätzung infrage zu stellen, festgehalten. Nachdem der Kläger auf fordernde und insistierende Art immer gleiche Aspekte zur Stunde wiederholt dargestellt habe, sei das Gespräch beendet worden; das Gespräch habe insgesamt etwa eine Stunde gedauert, eine für Unterrichtsnachbesprechungen durchaus übliche Zeitspanne. Der zusätzliche und optionale Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 sei nicht mit dem Ziel durchgeführt worden, die mangelhafte Leistung vom 27.05.2013 auszugleichen, sondern um eine Entwicklungstendenz bei dem Kläger beobachten zu können mit dem Ziel, möglichst doch noch eine Zulassung zur Unterrichtspraktischen Prüfung zu erreichen.
23Zu Recht sei anlässlich des Unterrichtsbesuchs am 01.09.2013 u.a. bemängelt worden, dass der Kläger beim Markieren von Wörtern die Methode des Einkreisens statt des einfachen Unterstreichens gewählt habe. Einem Schüler, der an Achromatopsie leide und mit einem vergrößernden Bildschirmlesegerät mit vergrößerndem Kreuztisch arbeite, falle es, wie im Unterricht beobachtet, schwer, Kreise um Wörter zu malen. Das Unterstreichen falle aufgrund der feinmotorischen Anforderungen leichter und könne besser umgesetzt werden.
24Die Fachleiterinnen hätten stets Wert darauf gelegt, größtmögliche Transparenz herzustellen. Soweit der Kläger geltend mache, er habe von der Ausbildungsbeauftragten ein zugesagtes Protokoll nicht erhalten, sei anzumerken, dass es hierauf keinen Anspruch gebe. Zudem sei es Sache des Klägers gewesen, dies mit der entsprechenden Lehrerin der Schule zu klären.
25Soweit der Kläger die Rahmenbedingungen des zusätzlichen Unterrichtsbesuchs am 11.09.2013 rüge, bleibe anzumerken, dass es durchaus üblich sei, dass sich Rahmenbedingungen in der Schule kurzfristig änderten. Hierauf einzugehen und dabei auch besondere schulische Situationen, zum Beispiel Projektwochen, zu berücksichtigen, obliege dem Lehramtsanwärter, nicht den Fachleitungen. Vorliegend habe sich um normale Rahmenbedingungen des schulischen Alltags gehandelt.
26Bewertungsmaßstab für die Langzeitbeurteilung sowohl der Ausbildungsschule als auch des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung seien die Standards gemäß Anl. 1 zur OVP. Von daher sei es nur folgerichtig, wenn Ausführungen in den Langzeitbeurteilungen oft ähnliche Formulierungen enthielten.
27Zu einzelnen, in der Beurteilung angesprochenen Schwächen des Klägers sei auszuführen:
28a) Wahrnehmung sozialer und kultureller Hintergründe:
29In gezeigten Unterrichtsstunden, insbesondere am 27.05.2013 und 11.09.2013 habe der Kläger Unterrichtsinhalte ausgewählt, die der behinderungsspezifischen Ausprägung der Schülerinnen und Schüler (Blindheit, Sehbehinderung) nicht gerecht geworden seien.
30b) Dokumentation von Lernleistungen in Förderplänen:
31Da die eingesehenen Unterrichtsstunden gravierende Mängel in der Strukturierung der Entwicklungsanliegen sowie in den geplanten Settings zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler aufzeigten, sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, individuelle Lernleistungen der Schülerinnen und Schüler u.a. in Förderplänen als originäre Aufgabe von sonderpädagogischen Lehrkräften zu dokumentieren und darauf seine Unterrichtsplanung und -durchführung auszurichten.
32c) Gemeinsame Entwicklung von Förderperspektiven für einzelne Schüler mit anderen Institutionen:
33Hier bildeten die Ausführungen in dem ersten Beurteilungsbeitrag des Fachleiters Gesellschaftslehre, Herrn L. , zuständiger Fachleiter vom 01.11.2011 bis 30.04.2013, die Grundlage der Beurteilung in der Langzeitbeurteilung.
34d) Fähigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit:
35Grundlage für diese Bewertung sei die Beobachtung, dass der Kläger in seinem Unterricht weder multiprofessionelle Teams noch andere Externe (unterstützend) bei seiner Unterrichtsplanung und -durchführung einbeziehe.
36e) Vereinbarungen mit Schule nicht angenommen:
37In den Unterrichtsnachbesprechungen sei von den Ausbildungslehrerinnen stets moniert worden, dass Absprachen seitens des Klägers nur mit starker Verzögerung oder gar nicht eingehalten worden seien. Auch Vereinbarungen mit den Fachleiterinnen seien zumeist nicht zeitnah umgesetzt worden (z.B. kein fristgerechtes Zusenden der Unterrichtsentwürfe und der Unterrichtsprotokolle).
38f) Reflexion der Rolle in Beratungskontexten:
39Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine eigenen beruflichen Kompetenzen im Beratungskontext der Unterrichtsnachbesprechungen sowie im Gespräch zum Ausbildungsstand zu reflektieren und hieraus sinnvolle Konsequenzen zu ziehen.
40Soweit der Kläger Übereinstimmungen zwischen den Beurteilungsbeiträgen von Frau X. -C. und Herrn L. (beide Fachleitungen im Fach Gesellschaftswissenschaften) feststelle und ferner moniere, dass nicht ausschließlich Beobachtungen aus der Verlängerungsphase des Vorbereitungsdienstes Grundlage der abschließenden Beurteilungsbeiträge seien, sei anzumerken: Natürlich erfolge die abschließende Beurteilung vor dem Hintergrund der Kenntnisnahme der vorherigen Leistungen. Insofern seien Übereinstimmungen zwischen dem ersten Beurteilungsbeitrag und dem zweiten Beurteilungsbeitrag nicht Ausdruck fehlender eigener Beurteilung.
41Soweit sich der Kläger auf die von ihm selbst erstellten Protokolle zu den Unterrichtsnachbesprechungen berufe, handele es sich hier um Notizen aus der subjektiven Sichtweise des Lehramtsanwärters. Diese Sichtweise sei weder zwingend deckungsgleich mit den Beobachtungen und Einschätzungen der Fachleiterinnen noch inhaltlich erschöpfend; insoweit seien die eigenen Protokolle des Klägers nur bedingt aussagefähig für die Leistungsbeurteilung.
42Zu dem Eingangs- und Perspektivgespräch gemäß § 15 OVP seien mit Zustimmung des Klägers zwei Seminarausbilderinnen erschienen, da Frau C1. , am „01.02.2011“ (richtig: 01.02.2012) zurückkehrend aus der Elternzeit und die als Elternzeitvertretung eingesetzte Fachleiterin Frau H. -Q. nach vorheriger Information und Einwilligung des Klägers das zuvor verschobene und sehr spät angesetzte EPG („06.02.2011“, richtig: 05.02.2012) als Übergang gemeinsam hätten durchführen wollen. Das EPG sei nicht wertend gewesen; die Besprechungsinhalte seien nicht protokolliert worden. Zudem habe der Kläger im Vorfeld seine nun angeführte Kritik nie thematisiert. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, wie weit sich hieraus eine für ihn negative Leistungsbeurteilung ableiten lasse.
43Der Kläger habe schwerwiegende Mängel in der Ausbildung zu keinem Zeitpunkt zuvor thematisiert. Die Ausbildung habe ordnungsgemäß stattgefunden.
44Das Prüfungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 zurück, wobei es im Wesentlichen auf die - dem Widerspruchsbescheid beigefügte - Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 27.11.2013 Bezug nahm.
45Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die klägerischen Schriftsätze vom 23.04.2014, 16.01.2015, 25.03.2015 und 07.05.2015 Bezug genommen. Ergänzend macht er geltend:
46Die Rechtswidrigkeit der streitigen Langzeitbeurteilung folge bereits daraus, dass die hier einschlägigen Regelungen der OVP rechtswidrig seien. Beurteilungen könnten nicht in rechtmäßiger Weise darauf gestützt werden. Bei berufsrelevanten Prüfungen sei es von Verfassung wegen geboten, dass eine nicht bestandene Prüfung mindestens einmal wiederholt werden könne. Die Regelungen der OVP führten jedoch dazu, dass nach Absolvieren des Verlängerungshalbjahres ein Wiederholungsversuch verwehrt werden könne, indem die Staatsprüfung ohne Durchführung der Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt werde. Die Regelung der OVP führe vorliegend de facto dazu, dass er, der Kläger, die in § 27 OVP vorgesehenen Prüfungsleistungen letztlich nicht ein einziges Mal habe erbringen dürfen.
47Schließlich sei die OVP auch aufgrund ihrer Unbestimmtheit rechtswidrig. Sie lasse nicht eindeutig erkennen, welches Gewicht der Beurteilung des Verlängerungshalbjahres im Verhältnis zur Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung der vorhergehenden Halbjahre zukommen solle. Eine fehlende rechtliche Regelung dieses Punktes sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und angesichts der Grundrechtsrelevanz der Beurteilung nicht hinnehmbar.
48Darüber hinaus sei die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung auch deshalb rechtswidrig, weil sie keine Darstellung der Entwicklung im Verlängerungshalbjahr enthalte. Die Langzeitbeurteilung lasse insoweit jegliche Konkretisierung vermissen. Es werde nicht deutlich, dass er seine Leistungen im Verlängerungshalbjahr verbessert habe.
49Ferner fehle es durchgehend an einer Darstellung konkreter Tatsachen mit der Folge, dass die Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert sei. Dies ergebe sich aus mehreren – im Einzelnen in den o.a. klägerischen Schriftsätzen näher dargelegten - Passagen in der Langzeitbeurteilung.
50Die Langzeitbeurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 16 Abs. 4 OVP nicht individuell erstellt worden sei. Vielmehr sei sie vom Wortlaut her fast identisch mit der wenige Tage zuvor erstellten neuen Langzeitbeurteilung der Schule. Lediglich die seitens der Schule positiv hervorgehobenen Aspekte seien nicht übernommen und einzelne Wörter in ansonsten identischen Formulierungen so verändert worden, dass sie eine Benotung mit „mangelhaft“ zu rechtfertigen versuchten. Ferner stehe die Langzeitbeurteilung teilweise in Widerspruch zu den Beurteilungsbeiträgen und klammere positive Aspekte – etwa ein positiv bewertetes förderdiagnostisches Gutachten und die erfolgreiche Tätigkeit im Gemeinsamen Unterricht sowie in der Frühförderung – bewusst aus. Zu Unrecht und ohne Konkretisierung werde ihm eine angeblich unzureichende multiprofessionelle Zusammenarbeit im System Schule vorgehalten; vielmehr habe er etwa mit dem eingesetzten Integrationshelfer stets umfassend kooperiert. Soweit es um die in der Beurteilung angesprochene Entwicklung von Förderperspektiven mit anderen Institutionen gehe, stützte sich die Langzeitbeurteilung zudem in rechtswidriger Weise lediglich auf einen die ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes betreffenden Beurteilungsbeitrag des früheren Fachleiters, Herrn L. . Nicht zutreffend sei, dass er Absprachen – u.a. für die Übersendung von Unterrichtsplanungen - nicht eingehalten habe. Für die Zusendung von Unterrichtsplanungen für einen Unterrichtsbesuch gebe es keine feste Frist. Frau C1. habe eine Information am Vorabend des jeweiligen Unterrichtsbesuchs – ohne zeitliche Eingrenzung – erbeten; diese „Vorabend-Frist“ habe er stets eingehalten. Frau X. -C. habe darum gebeten, am Vorabend des Unterrichtsbesuchs bis 18.00 Uhr informiert zu werden. Diese Vorgabe habe er lediglich an zwei von vier Besuchen um 45 Minuten überschritten. Soweit moniert werde, dass er Protokolle zu Unterrichtsnachbesprechungen verspätet gefertigt habe, so gelte auch insoweit, dass es keine offizielle Frist gebe, dass diese innerhalb einer Woche eingereicht werden müssten. Ein „verzögertes“ Einreichen von Protokollen zu Unterrichtsnachbesprechungen sei aber während des Verlängerungszeitraums auch damit zu erklären, dass ihm die Noten für die Unterrichtsbesuche verspätet mitgeteilt worden seien. Für den Unterrichtsbesuch am 12.06.2013 sei ein Protokoll nicht zu fertigen gewesen.
51Zu Unrecht werde ihm ferner entgegengehalten, dass er in der Unterrichtsstunde am 11.09.2013 als Markierungstechnik das Einkreisen von Wörtern verwendet habe. Dies sei nur für zwei oder drei Wörter erfolgt; es gebe zudem in der Fachliteratur dazu keine eindeutigen Vorgaben, so dass seine Vorgehensweise nicht zu beanstanden sei.
52Unabhängig davon sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletze ihn insbesondere in seinem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Prüfungsamt habe die Sach- und Rechtslage nicht im erforderlichen Umfang selbst geprüft, sondern sei von einer eingeschränkten Prüfungskompetenz mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer eingegangen. Auch sei er nach der Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung im Widerspruchsverfahren nicht noch einmal angehört worden und der Widerspruchsbescheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Eine nachträgliche Heilung des Anhörungsmangels sei nicht möglich, da maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei.
53Die dargelegten verfassungsrechtlichen Gründe führten dazu, dass die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung mindestens auf die Note „ausreichend“ heraufgesetzt werden müsse und er zu der unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werden müsse. Falls das Gericht dieser Auffassung nicht folge und die Sache nicht für spruchreif halte, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung. Dafür bedürfe es jedoch vorab einer Wiederholung des Verlängerungshalbjahres und der Absolvierung einer angemessenen Ausbildung an einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, um eine hinreichend zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Ohne diese könne nachträglich keine (korrigierte) Leistungsbewertung stattfinden. Insbesondere aufgrund des vorliegenden Gerichtsverfahrens sei von einer Befangenheit der Beurteiler und Beurteilerinnen auszugehen und könne die Wiederholung des Verlängerungshalbjahres nicht an dem bisher besuchten Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln erfolgen. Eine Wiederholung des Verlängerungshalbjahres seit erforderlich, weil die im Rahmen des Verlängerungshalbjahres erbrachten Leistungen für eine erneute Beurteilung nicht mehr zur Verfügung stünden. Die Leistungen seien im Wesentlichen während der Unterrichtsbesuche erbracht worden. Diese müssten wiederholt und anschließend neu bewertet werden. Eine Wiederholung der Unterrichtsbesuche sei überdies auch deshalb erforderlich, weil die Ausbildung, insbesondere während des Verlängerungshalbjahres, gravierende Mängel aufgewiesen habe. So seien die Noten betreffend die Unterrichtsbesuche vom 27.05 und 24.06.2014 erst mit mehrwöchiger Verspätung mitgeteilt worden. Eine Nachfrage per E-Mail vom 12. Juni 12.06.2013, in der er, der Kläger, den Unterrichtsbesuch vom selben Tage reflektiert und verschiedene Fragen formuliert habe, sei inhaltlich nicht beantwortet worden. Vielmehr habe ihn Frau X. -C. mit dem unzutreffenden Hinweis vertröstet, die Beantwortung der Fragen ergebe sich bereits aus der Nachbesprechung des vorhergehenden Unterrichtsbesuchs vom 27.05.2013. Die vorgesehene Beratung habe – unabhängig davon, ob man die Unterrichtsstunde am 12.06.2013 zutreffend als regulären Unterrichtsbesuch oder lediglich als „Beratungsbesuch“ werte - jedenfalls nicht stattgefunden. Ferner habe eine der Mentorinnen, Frau L1. , kein Zweites Staatsexamen und sei keine Sonderpädagogin, was er bereits frühzeitig – im Frühjahr 2012 – angesprochen habe. Bei der andern Mentorin, Frau C2. habe ihm insbesondere die strukturlose Art der Organisation des Klassenraums und die Anordnung des Arbeitsmaterialien Schwierigkeiten bereitet, was er ebenfalls frühzeitig – auch gegenüber der Fachleiterin Frau C1. - angesprochen habe.
54Der Kläger beantragt,
55den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 17.09.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 zu verpflichten, die Langzeitbeurteilung vom 16. 09.2013 durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln mit mindestens „ausreichend“ (4,0) zu bewerten und den Kläger zur Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik zuzulassen,
56hilfsweise,
57den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger dergestalt unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, dass das Verlängerungshalbjahr des Klägers bei einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wiederholt und die Leistung anschließend neu bewertet wird,
58ferner hilfsweise,
59den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger dergestalt unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, dass das Verlängerungshalbjahr des Klägers beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln wiederholt und die Leistung anschließend neu bewertet wird,
60äußerst hilfsweise,
61den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach Erstellen einer neuen Langzeitbewertung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
62Der Beklagte beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus:
65Die von der Klägerseite geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der OVP seien unbegründet. Mit der Staatsprüfung werde gemäß § 26 OVP festgestellt, ob ein Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht und Handlungskompetenzen für den Lehrerberuf erworben habe. Die Bewertung erfolge sowohl auf der Grundlage von ausbildungsbegleitend erstellten Beurteilungen als auch auf der Grundlage von punktuell zu erbringenden Prüfungsleistungen. Würden bereits in der langfristigen Beobachtung des Prüflings durchgreifende Mängel gegenüber den Anforderungen deutlich, könne auf die Durchführung der punktuell zu erbringenden Prüfungsleistungen verzichtet werden. Das Verfehlen der Anforderungen werde durch die Langzeitbeurteilungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Ein Nichtbestehen der Staatsprüfung aufgrund mangelhafter Leistungen während der Ausbildung lasse darüber hinaus den Anspruch auf Wiederholung der Staatsprüfung unberührt. Eine Gewichtung der Ausbildungshalbjahre liege im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers, der gemäß § 16 OVP Verlauf und Erfolg des (gesamten) Vorbereitungsdienstes zu bewerten habe.
66Die Langzeitbeurteilung beziehe sich auch hinreichend auf die Leistung des Klägers im Verlängerungshalbjahr, was durch die Berücksichtigung der aktuellen, sich auf das Verlängerungshalbjahr beziehenden Beurteilungsbeiträge gewährleistet sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der erste Teil des Vorbereitungsdienstes und der Verlängerungszeitraum einen einheitlichen Vorbereitungsdienst darstellten, der insgesamt durch die Langzeitbeurteilung zu bewerten sei. Der zuständige Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, Herr P. , habe sowohl die früheren als auch die aktuellen Beurteilungsbeiträge in seine Beurteilung einbezogen und zu einer eigenen Beurteilung zusammengefasst. Dass die zum Ende des Verlängerungszeitraums erstellten Beurteilungsbeiträge von Frau C1. und Frau X. -C. sich auf den Verlängerungszeitraum bezögen, ergebe sich bereits aus dem jeweiligen Deckblatt.
67Die Darstellung in den Beurteilungen sei entgegen den Darlegungen des Klägers auch plausibel und hinreichend konkret. Die Langzeitbeurteilungen gemäß § 16 OVP beinhalteten sowohl prüfungsrechtliche als auch dienstrechtliche Elemente und seien insofern nicht einem dieser Rechtsgebiete ausschließlich zuzuordnen. Wie bei einer dienstlichen Beurteilung sei es bei einer Langzeitbeurteilung zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt werde, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen habe. Dies sei hier der Fall. Unter Einbeziehung der zwingend zugrundezulegenden Beurteilungsbeiträge sei die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 hinreichend konkret und nachvollziehbar. Hierfür spreche auch, dass die Langzeitbeurteilung vom 16.09.2013 andere Aspekte der Leistung des Klägers benannt und gewichtet habe, als die im Rahmen des ersten Versuchs der Staatsprüfung angefertigte Langzeitbeurteilung vom 25.02.2013.
68Die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Widersprüchen zwischen den Beurteilungsbeiträgen und der Langzeitbeurteilung bzw. zur Abweichungsbegründung eines Endbeurteilers gingen bereits deshalb fehl, weil der Beurteiler hier von dem Vorschlag der Langzeitbeurteilung, der ihm von den Seminarausbilderinnen vorgelegt worden sei, nicht abgewichen sei. Ein Abweichen der Bewertung in der Langzeitbeurteilung von jeweils einzelnen Passagen eines Beurteilungsbeitrages könne bereits grundsätzlich keinen Wertungswiderspruch begründen, weil die Langzeitbeurteilung die Zusammenfassung von (mindestens) zwei Beurteilungsbeiträgen darstelle. Differenzen zwischen der Langzeitbeurteilung und einem (einzelnen) Beurteilungsbeitrag lägen in der Natur einer Bewertung, die auf mehreren Beurteilungsgrundlagen beruhe.
69Der im klägerischen Schriftsatz vom 16.01.2015 vorgebrachten Kritik einer nicht individuellen Beurteilung sei zuzugestehen, dass sich die Formulierungen über weite Passagen glichen. Hierin sei jedoch kein prüfungsrechtlich relevanter Mangel zu erkennen. Diese Gleichheit sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die in der Anlage 1 zur OVP angegebenen Kompetenzen und Standards eine hohe Zahl an Bewertungskriterien enthielten, die in der Beurteilung berücksichtigt werden sollten. Im Interesse einer möglichst hohen Vergleichbarkeit der Langzeitbeurteilungen mehrerer Prüflinge untereinander griffen die Beurteilungen die dort genannten Kompetenzen und Standards im Einzelnen auf, was in der Summe zu der Gleichheit in den Formulierungen führe. Dieses Verfahren diene angesichts von im Jahr 2014 ca. 9000 durchgeführten Prüfungen auch der Verfahrensökonomie.
70Soweit der Kläger rüge, es sei widersprüchlich, wenn zum einen im letzten Unterrichtsbesuch eine tendenziell befriedigende Leistung erwartet worden sei und zum anderen bestritten werde, dass die Note der Langzeitbeurteilung nicht das arithmetische Mittel der Noten der Unterrichtsbesuche darstelle, sei diese Kritik unschlüssig. Sie unterstelle, den Unterrichtsbesuchen würden konkrete und für die Langzeitbeurteilung berücksichtigungspflichtige Benotungen zugeordnet. Diesbezügliche Benotungen sehe § 11 Abs. 3 OVP für Unterrichtsbesuche aber nicht vor. Etwaige gleichwohl abgegebene Benotungen würden daher nur der Orientierung des Klägers dienen, nicht aber in die Beurteilungsbeiträge gemäß § 16 Abs. 4 OVP einfließen. Wenn dem Kläger mitgeteilt worden sei, in dem (zusätzlich erbetenen) letzten Unterrichtsbesuch müsse im Verhältnis zu den bis dahin wahrgenommenen Kompetenzen eine deutliche Leistungssteigerung erfolgen, damit ein den Anforderungen entsprechendes Kompetenzniveau festgestellt werden könne, sei dies nicht zu beanstanden.
71Soweit der Kläger bekräftige, die Kritik bezüglich des Unterstreichens oder Umkreisens von Wörtern sei weitgehend hinfällig, weil der betroffene Schüler nur lediglich für 2-3 Wörter Markierungen in Form von Umkreisen habe vornehmen sollen, sei dies im prüfungsrechtlichen Sinne unschlüssig. Der Kläger erkenne damit die diesbezügliche Kritik grundsätzlich an und meine lediglich, es handelte sich dabei um einen zu vernachlässigenden Aspekt.
72Soweit der Kläger rüge, der Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 sei nicht hinreichend besprochen worden, sei dem nicht zu folgen. Bei einer Gesprächsdauer von einer Stunde könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass unterschiedliche Sichtweisen und Argumente hinlänglich ausgetauscht werden könnten.
73Soweit der Kläger weiter ausführe, die Behauptung, ihm sei in den Unterrichtsnachbesprechungen mitgeteilt worden, dass die Leistung nicht dem Ausbildungsstand entsprechen, stehe im Widerspruch zum Protokoll der Nachbesprechung vom 24.06.2013, sei dies ebenfalls unschlüssig. Zum einen gebe das Protokoll lediglich die Wahrnehmung des Klägers wieder und sei nicht ein von den übrigen Gesprächsteilnehmern verfasstes oder gebilligtes Protokoll. Zum anderen gebe der Kläger selbst an, dass die dort behauptete Benotung gar nicht in der Unterrichtsnachbesprechung abgegeben worden sei, sondern erst Wochen später, wobei nicht offen gelegt werde, von wem diese Benotung mitgeteilt worden sein solle
74Die weitere Rüge, es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beurteilungsbeitrag von Herr L. aus dem Zeitraum der ersten Ausbildungsphase überhaupt als Grundlage der Langzeitbeurteilung habe dienen können, sei unbegründet. Da gemäß § 16 Abs. 1 OVP in der Langzeitbeurteilung Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes bewertet würden, sei nicht zu beanstanden, wenn sich ein konkreter Beurteilungsaspekt auf einen Beurteilungsbeitrag stütze, der im Rahmen des ersten Prüfungsversuchs angefertigt worden sei.
75Ferner trete der Kläger der Kritik bezüglich der multiprofessionellen Zusammenarbeit nicht schlüssig entgegen.
76Ein Ausbildungsmangel ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, wonach er wonach eine ausführliche Antwort der Seminarausbilderinnen auf seine E-Mail vom 12.06.2013 unterblieben sei. Der Besuch der Fachleiterinnen am 12.06.2016 habe keinen Unterrichtsbesuch im Sinne des § 10 OVP dargestellt, wie sich u.a. aus der mangelnden Aufführung dieses Besuchs in der Auflistung der Unterrichtsbesuche in den Beurteilungsbeiträgen und auch aus den eigenen Aufzeichnungen des Klägers ergebe. Der Besuch habe vielmehr ein überobligatorisches Ausbildungsangebot der Fachleiterinnen dargestellt; schon allein deshalb könne ein Ausbildungsmangel mit diesem Besuch nicht begründet werden. Davon unabhängig wäre die von dem Kläger gerügte unbefriedigende Beantwortung der in seiner E-Mail aufgeworfenen Fragen selbst dann nicht als Mangel zu bewerten, wenn es sich um einen förmlichen Unterrichtsbesuch im Sinne des § 10 OVP gehandelt hätte. Eine kurze Bezugnahme auf frühere Gesprächsinhalte sei grundsätzlich möglich.
77Das Widerspruchsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die im Widerspruchsverfahren eingeholte Stellungnahme des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei sorgfältig überprüft worden. Die Stellungnahme gehe sowohl auf die Beurteilungs- als auch auf die Verfahrensrügen des Klägers ausführlich und sachverständig ein. Eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Widerspruchsbescheides sei entbehrlich gewesen, weil der Kläger bereits mit der Vorlage der Widerspruchsbegründung die Möglichkeit wahrgenommen habe, seine Einwendung gegen die Beurteilung wirksam vorzubringen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange nicht, den Widerspruchsführer über jede eingeholte Stellungnahme und jede hierzu vorläufig gebildete rechtliche Würdigung der Widerspruchsbehörde zu informieren.
78Auf Nachfrage des Gerichts hat das Prüfungsamt eine ergänzende Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 26.03.2015 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2015, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, repliziert hat. In der Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung heißt es u.a., die Unterrichtsentwürfe für Frau X. -C. hätten bis 18.00 Uhr des Vorabends des Unterrichtsbesuchs, die für Frau C1. bis 20.00 Uhr des Vorabends vorliegen müssen. Die Protokolle über die Unterrichtsnachbesprechungen seien binnen einer Woche zu erstellen gewesen. Diese Fristen habe der Kläger regelmäßig überschritten.
79Entscheidungsgründe:
80Die Klage ist unbegründet.
81Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 17.09.2013 über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik und der Widerspruchsbescheid vom 15.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Klageanspruch weder nach dem Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen zu (§ 113 Abs. Abs. 5 VwGO).
82Der angefochtene Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,00) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen des Klägers ergibt den nicht mehr ausreichenden Wert von 4,50. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP kann die Prüfung nur einmal wiederholt werden.
83Mit dem Hauptantrag (Heraufsetzen der Note auf „ausreichend“) kann die Klage keinen Erfolg haben, weil das Gericht mit Blick auf den Beurteilungsspielraum des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung nicht selbst eine bessere Note festsetzen kann. Anderes folgt auch nicht aus der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Verordnung. Die OVP 2011 ist nicht verfassungswidrig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Eignung für den Lehrerberuf bereits unmittelbar nach Durchlaufen der praktischen Ausbildung – des Vorbereitungsdienstes – beurteilt wird und bei Verfehlen der Note „ausreichend“ und der damit festgestellten fehlenden Eignung eine unterrichtspraktische Prüfung nicht mehr erfolgt. Die Ausgestaltung der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Voraussetzungen für die Lehramtsbefähigung, bei denen dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, beruht auf den von dem beklagten Land in der Klageerwiderung angeführten – sachgerechten – Gründen und verstößt nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Auch im Lehrerausbildungsrecht anderer Bundesländer, in denen vergleichbare Regelungen gelten, sind die insoweit maßgeblichen Bestimmungen in dazu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt worden, ohne dass insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden wären,
84vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg–Vorpommern, Beschluss vom 16.05.2011 – 2 L 144/19 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2014 – 1 B 352/14 -, juris.
85Die OVP verstößt auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der Frage, ob bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nur der Verlängerungszeitraum oder aber der gesamte Vorbereitungsdienst beurteilt wird. Diese Frage kann durch Auslegung der Vorschrift (§ 16 OVP) geklärt werden und ist im letztgenannten Sinne zu beantworten. Das VG Gelsenkirchen hat hierzu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 4 K 738/14; juris Rdnr. 39 ff.) ausgeführt:
86„§ 16 OVP enthält keine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2 OVP. Für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Ausbildung vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes spricht allerdings, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit den Langzeitbeurteilungen 'Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes' beurteilen. Der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nämlich nicht neu, sondern wird lediglich verlängert (vgl. § 38 Abs. 2 OVP). Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 - 19 A 439/91 -.
88'Verlauf und Erfolg' sollen dabei nicht auf Grund einer 'Momentaufnahme' - wie etwa die Unterrichtspraktische Prüfung - bewertet werden. Dem entspricht, dass die Langzeitbeurteilungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nicht zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung zählen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen die Langzeitbeurteilungen vielmehr auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern und erstrecken sich damit - wie andere dienstliche Beurteilungen - auf einen längeren Zeitraum, in dem der Lehramtsanwärter den konkreten und vielfältigen Anforderungen gerecht werden muss. Anders als die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP, die nur eine augenblickliche Leistung abbilden, sollen gerade die über den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes erhobenen Erkenntnisse und die danach erkennbare Entwicklung die profunde Grundlage für die prognostische Feststellung hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt bieten. Die Reduzierung der Beurteilungsgrundlage auf den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum würde dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung tragen.
89Auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfolgt insoweit nicht das Ziel, dass Prüfungsleistungen im Sinne einer eigentlichen Wiederholungsprüfung neu erbracht werden, vielmehr soll dem Lehramtsanwärter eine zusätzliche 'Bewährungschance' eingeräumt werden. Damit diese 'Chance' überhaupt zu einer positiven Gesamtbewertung führen kann, ist allenfalls der Schwerpunkt der Bewertung auf den Verlängerungszeitraum zu legen. Beurteilungsgrundlage bleibt jedoch die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst.
90Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch der das Prüfungsrecht beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem stünde es nicht im Einklang, wenn sich die Langzeitbeurteilung des 'Wiederholers' nur auf die letzten sechs Monate beziehen würde. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwärter im letzten - fortgeschrittenen - Abschnitt seiner Ausbildung regelmäßig die besten Leistungen zeigt. Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst nicht verlängert wurde, können ihre Langzeitbeurteilungen indes nicht auf die letzten - vermeintlich besten - Monate beschränken.“
91Die Kammer hat sich diesen Ausführungen angeschlossen,
92VG Köln, Urteil vom 20.05.2015 - 10 K 3994/14 -, juris,
93Mit dem ersten Hilfsantrag – Neubescheidung nach weiterer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei einem anderen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wegen vermeintlicher Befangenheit der Ausbilder – bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Rechtsgrundlage. Allein der Umstand, dass der Kläger gegen die Langzeitbeurteilung gerichtlich vorgeht, rechtfertigt nicht den Schluss, im Falle einer weiteren Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei demselben Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung würde seine Leistung nicht unvoreingenommen beurteilt werden. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Befangenheit der mit Ausbildung und Beurteilung des Klägers beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Köln befassten Personen sprechen könnten, sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.
94Auch mit den beiden weiteren Hilfsanträgen ist die Klage nicht begründet.
95Die von dem Kläger angegriffene Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst in den Fachseminaren handelt es sich ebenso wie bei Beurteilungen von juristischen Referendaren im Vorbereitungsdienst in Arbeitsgemeinschaften nicht um eine Prüfungsbewertung im eigentlichen Sinne, sondern um eine einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbare Leistungsbewertung.
96Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.03.2009 - 6 K 5040/07 –, juris, m.w.N.
97Dienstliche Beurteilungen von Beamten unterliegen zwar weitgehend den gleichen Grundsätzen hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte wie Prüfungsbewertungen. Indessen können sich Unterschiede daraus ergeben, dass bei einer Anwendung der prüfungsrechtlichen Grundsätze die Entscheidung des Beurteilenden maßgeblich auf konkrete Fakten gestützt werden könnte bzw. müsste, hingegen bei Anwendung der Grundsätze einer dienstlichen Beurteilung es auch zulässig ist, die Leistungen aufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne dass im Einzelnen gleichsam ein Protokoll über die Leistungen des betreffenden Beurteilten im Einzelnen geführt werden müsste. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist es nämlich zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt wird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, die der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen hat.
98Vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl.,
99Rdnr. 485, m. w. N..
100Dementsprechend beschränkt sich – wie bei dienstlichen Beurteilungen – vorliegend die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
101Zu gerichtlichen Kontrolldichte bei dienstlichen Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris; Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 477, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung.
102Hieran gemessen lässt die Beurteilung des Leiters des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 rechtlich zu beanstandende Fehler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch.
103Zu Unrecht macht der Kläger zunächst geltend, die Entwicklung im Verlängerungshalbjahr sei nicht konkretisiert worden. In den Beurteilungsbeiträgen der beiden Fachleiterinnen ist jeweils der Beurteilungszeitraum „01.05.2013 bis 16.09.2013“ angegeben und damit klargestellt, dass sich diese Beurteilungsbeiträge auf den Verlängerungszeitraum beziehen. Aus dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge ergibt sich nichts anderes. Dass die Beiträge in Kenntnis der früheren Beurteilungsbeiträge gefertigt wurden und teilweise identische Formulierungen enthalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit.
104Die abschließende Beurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung führt zwar im Deckblatt ebenfalls zunächst nur den Beurteilungszeitraum „01.05.2013 bis 16.09.2013“ auf, nimmt aber sodann unter der Überschrift „Beurteilungsgrundlagen“ ausdrücklich Bezug u.a. auf die – die ersten 18 Monate betreffende – Langzeitbeurteilung vom 25.02.2013, womit klargestellt wird, dass - rechtlich zutreffend - der gesamte Vorbereitungsdienst abschließend beurteilt wird. Insgesamt wird mit der ausdrücklichen Benennung der Beurteilungsgrundlagen auf dem Deckblatt sowie mit den auf den aktuellen Beurteilungsbeiträgen aufbauenden Ausführungen in der Beurteilung vom 16.09.2013 deutlich, dass der Beurteiler die Entwicklung im Verlängerungszeitraum maßgeblich mit in den Blick genommen hat. Im Einzelnen wird dies durch die ergänzenden Stellungnahmen im Widerspruchs- und Klageverfahren weiter verdeutlicht.
105Soweit der Kläger die fehlende Plausibilisierung betreffend die „gemeinsame Entwicklung von Förderperspektiven mit anderen Institutionen“ in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 27.11.2013 rügt, hat das beklagte Land mitgeteilt, die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen bezögen sich auf den Beurteilungsbeitrag von Herrn L. zur ersten Phase des Vorbereitungsdienstes. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, die Entwicklung in den damit zusammenhängenden Handlungsfeldern während der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei in der abschließenden Gesamtbeurteilung des Leiters des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 16.09.2013 nicht berücksichtigt worden. Da – wie ausgeführt – der gesamte Vorbereitungsdienst Gegenstand der Beurteilung ist, führt es nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn in einzelnen Punkten auf Beurteilungsbeiträge zurückgegriffen wird, die sich auf die ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes beziehen. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 26.03.2015 ist ferner näher ausgeführt und anhand der damit korrespondierenden Formulierungen aus dem Beurteilungsbeitrag von Herrn L. im Einzelnen dargelegt, dass die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen von Herrn L. sich auf das Handlungsfeld 2 (den Erziehungsauftrag in Schule und Unterricht wahrnehmen), das Handlungsfeld 3 (Leistungen herausfordern, erfassen, zurückmelden und beurteilen) sowie das Handlungsfeld 4 (Schülerinnen und Schüler und Eltern beraten) beziehen. Damit wird verdeutlicht, dass der Kläger aus Sicht des Fachleiters nicht über ausreichende Basiskompetenzen für die gemeinsame Entwicklung von Förderperspektiven mit anderen Institutionen verfügt.
106Insgesamt konkretisiert die Beurteilung die aus Sicht des Beurteilers gegebenen Defizite hinreichend, was durch die ergänzenden Stellungnahmen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung im Widerspruchs- und Klageverfahren noch vertieft worden ist. Mehr ist nach der heranzuziehenden Rechtsprechung zu dienstlichen Beurteilungen im Beamtenrecht hier nicht zu fordern. Dass in der Langzeitbeurteilung vom 16.09.2013 nicht alle einzelnen Tätigkeiten des Klägers erwähnt werden, aus denen er selbst eine positivere Einschätzung herleitet (etwa seinen Einsatz im Gemeinsamen Unterricht, in der Frühförderung sowie die Erstellung eines positiv bewerteten förderdiagnostischen Gutachtens), führt nach den o.a. Grundsätzen zu dienstlichen Beurteilungen (Gesamteindruck, der nur „plausibilisiert“ werden muss) nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
107Auch mit der Rüge, die Beurteilung sei nicht individuell erstellt worden, indem sie identische oder fast identische Formulierungen wie in der Schulleiterbeurteilung oder der früheren Beurteilung bzw. früheren Beurteilungsbeiträgen aufweise, dringt der Kläger nicht durch. Dass sich Formulierungen teilweise gleichen oder weitgehend ähneln, beruht darauf, dass Bewertungsmaßstab gemäß § 16 Abs.1 Satz 2 OVP die in Anlage 1 zur OVP benannten Standards sind. In dieser Anlage sind die erwarteten Kompetenzen in einer Reihe von Handlungsfeldern aufgeführt und stichwortartig bereits detailliert beschrieben. Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge orientieren sich an diesen Formulierungen. Aus ähnlichen Formulierungen kann deshalb nicht geschlossen werden, der jeweilige Beurteiler (oder Ersteller eines Beurteilungsbeitrags) habe sich nicht selbständig ein Bild von den Leistungen des Lehramtsanwärters gemacht.
108Soweit der Kläger rügt, es werde nicht hinreichend konkretisiert, weshalb in der Beurteilung Mängel in der interdisziplinären Zusammenarbeit festgestellt würden, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hat in der Beurteilung dazu unter der Überschrift „Im System Schule mit allen Beteiligten entwicklungsorientiert zusammenarbeiten“ ausgeführt:
109„Der Lehramtsanwärter ist in mangelhaftem Maße zur interdisziplinären Zusammenarbeit fähig und versucht kaum erkennbar, Teampartner dazu anzuleiten, Entwicklungs- und Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Er ist bemüht, kooperativ zu sein und eigene Ideen einzubringen“.
110Diese Einschätzung des Beurteilers ist hinreichend konkret. In der ergänzenden Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 26.03.2015 wird dazu klargestellt, dass hier wesentlich die Zusammenarbeit mit anderen Lehrkräften (die in weiteren, unterschiedlichen Förderschwerpunkten oder in unterschiedlichen Unterrichtsfächern ausgebildet sind), daneben auch mit anderen Personen, gemeint ist, nicht jedoch die – von dem Beklagtenvertreter im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich zunächst missverständlich angesprochene - Kooperation mit einem Integrationshelfer. In den Beurteilungsbeiträgen der beiden Fachleiterinnen vom 16.09.2013 wird zur Zusammenarbeit im System Schule übereinstimmend ausgeführt, der Kläger habe Rückmeldungen und Beratungsaspekte der Ausbildungslehrerinnen, der Ausbildungsbeauftragten, der Schulleitung und des Fachseminars bzw. Fachrichtungsseminars wenig zur Optimierung seiner Unterrichtspraxis nutzen können.
111Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung im Beurteilungsbeitrag von Frau X. -C. wendet, er habe „Vereinbarungen im System Schule nicht durchgängig eingehalten bzw. angenommen“, dringt er damit ebenfalls nicht durch. In den späteren Erläuterungen im Widerspruchs- und Klageverfahren wird dazu von der Beklagtenseite u.a. ausgeführt, der Kläger habe Unterrichtsentwürfe zu den Unterrichtsbesuchen sowie Protokolle nicht immer rechtzeitig übersandt. Der Kläger hat hierzu eingeräumt, dass er jedenfalls auf eine „Bitte“ von Frau X. -C. , die Unterrichtsentwürfe am Vorabend bis 18.00 Uhr per E-Mail zu übersenden, bei zwei Unterrichtsbesuchen die Entwürfe erst später – mit etwa 45-minütiger Verspätung – übersandt habe; ferner habe er vor Fertigstellung der Protokolle noch auf die Bekanntgabe der Noten gewartet, wodurch sich die Übersendung verzögert habe. Bereits diese eigenen Angaben des Klägers decken die in dem o.a. Beurteilungsbeitrag enthaltene Wertung, er habe „Vereinbarungen im System Schule nicht durchgängig eingehalten bzw. angenommen“ (Hervorhebung durch das Gericht). Zu „Vereinbarungen im System Schule“ gehören auch „Bitten“ einer Fachleiterin zum Prozedere bei Unterrichtsbesuchen, unabhängig davon, dass eine förmliche Frist insoweit nicht in Rechtsvorschriften festgelegt ist. Dass der Kläger vor Fertigung der Protokolle auf die nach seinem Vorbringen ausstehende Bekanntgabe der Noten gewartet hat, kann eine verzögerte Übersendung ebenfalls nicht ausreichend begründen, da die Note kein notwendiger Bestandteil des Protokolls ist.
112Die Beurteilungsbeiträge enthalten auch keine Feststellungen, die außerhalb der Zuständigkeit der Fachleiterinnen liegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn von Beobachtungen bei Unterrichtsbesuchen Rückschlüsse auf Basiskompetenzen gezogen werden und etwa auch die Fähigkeit, Förderung angemessen zu planen, bewertet wird.
113Soweit der Kläger die Bewertung von Unterrichtsbesuchen rügt, insbesondere die Bewertung des zusätzlich vereinbarten Unterrichtsbesuchs am 11.09.2013, kann er auch damit nicht durchdringen. Unterrichtsbesuche sind in der OVP nicht etwa als „Zwischenprüfungen“ vorgesehen, an welche die für eine unterrichtspraktische Prüfung geltenden Maßstäbe anzulegen wären; sie dienen vielmehr zusammen mit anderen Beobachtungen der Fachleiterinnen dazu, sich ein Bild von der Entwicklung des Lehramtsanwärters zu machen und ihn in seiner Ausbildung zu begleiten. Eine Benotung von Unterrichtsbesuchen ist in der OVP nicht zwingend vorgesehen, die Handhabung liegt im Ermessen der Fachleiter und Fachleiterinnen. In welchem Umfang die Beobachtung von Unterrichtsbesuchen in die Langzeitbeurteilung einfließt und wie dies gewichtet wird, liegt im Beurteilungsspielraum und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dies vorausgeschickt, kann nicht festgestellt werden, dass die in die Beurteilungsbeiträge eingeflossenen Bewertungen der Unterrichtsbesuche durch die Fachleiterinnen fehlerhaft wären. Diese Bewertungen werden in der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 25.11.2013 ausführlich dargelegt; zusammenfassend heißt es dort:
114„Bei allen eingesehenen Unterrichtstunden war Herr T. nicht in der Lage, seine fachlichen Kenntnisse sinnvoll in Unterrichtszusammenhänge zu verorten. Des Weiteren gelang es Herrn T. nicht, konstruktive Rückmeldungen für die eigene Unterrichtspraxis zu nutzen bzw. seine pädagogische Arbeit zu optimieren“
115Diese Einschätzung ist durch den Beurteilungsspielraum gedeckt und nicht dadurch widerlegt, dass der Kläger seine Leistung selbst anders bewertet.
116Soweit der Kläger geltend macht, die Methode des Einkreisens von Wörtern bei einem sehbehinderten Schüler sei hier - anstelle des von der Fachleiterin befürworteten Unterstreichens – mangels entsprechender Vorgaben aus der Fachliteratur mindestens gleich gut geeignet, setzt er ebenfalls lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Fachleiterin, ohne für die von ihm für richtig gehaltene Fachmeinung Belege vorweisen zu können. Auch die von dem Kläger beanstandeten Rahmenbedingungen der Unterrichtsstunde am 11.09.2013 weichen nicht von dem ab, was im Unterrichtsalltag von einem Lehrer erwartet werden kann; insoweit kann auf die Ausführungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in dessen Stellungnahme vom 25.11.2013 Bezug genommen werden.
117Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich angebliche Ausbildungsmängel geltend. Die Frage, „ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen“,
118vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2015 - 15 K 3709/14 -, juris,
119sich Ausbildungsmängel auf die Rechtmäßigkeit der Langzeitbeurteilung auswirken, ist in der Rechtsprechung für die OVP 2011 bisher nicht geklärt. Klar ist allerdings, dass sich der Kandidat in jedem Fall zunächst um Abhilfe bemühen muss,
120vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2015 - 15 K 3709/14 -, juris, m.w.N.
121Dies ist hier zumindest für einen Teil der behaupteten Ausbildungsmängel nach dem Vorbringen des Klägers erfolgt. Nicht geklärt ist, ob der Kandidat die vermeintlichen Ausbildungsmängel auch gegenüber dem Prüfungsamt – spätestens etwa bei der Meldung zur Prüfung – rügen muss. Der Kläger hatte hier am 22.07.2013 gegenüber dem Prüfungsamt einen Termin für die unterrichtspraktische Prüfung vorgeschlagen, ohne bis dahin bekannte - vermeintliche - Ausbildungsmängel zum Teil noch aus der ersten Phase des Vorbereitungsdienstes gegenüber dem Prüfungsamt zu rügen und sich dem weiteren Prüfungsverfahren etwa nur unter Vorbehalt zu stellen.
122Zur Obliegenheit, Ausbildungsmängel gegenüber dem Prüfungsamt rechtzeitig zu rügen, vgl. BVerwG, Beschl. vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rdnr. 6, 9; VG Köln, Urteil vom 26.09.2012 – 10 K 5065/11 -, juris Rdnr. 68.
123Nicht geklärt ist auch die Rechtsfolge eines – tatsächlich festgestellten und rechtzeitig gerügten – Ausbildungsmangels. Es ist nicht fernliegend, dass es bei einer 18-monatigen Ausbildung (ggfls. mit 6 Monaten Verlängerung) zu (eventuell nur geringfügigen und nur für kurze Zeit bestehenden) Verstößen gegen Ausbildungsvorschriften kommen kann. Vieles spricht dafür, dass jedenfalls nicht jeder Ausbildungsmangel einen Anspruch auf weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes begründet.
124All dies kann aber vorliegend dahinstehen, weil tatsächlich kein Ausbildungsmangel vorliegt.
125Dies gilt zunächst für die nach Auffassung des Klägers verspätete Mitteilung der Noten der Unterrichtsbesuche vom 27.05.2013 und vom 24.06.2013. Nach der Stellungnahme des Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung vom 25.11.2013 haben nach allen Unterrichtsbesuchen (bis auf den „Beratungsbesuch“ am 12.06.2013) ausführliche Nachbesprechungen stattgefunden (teilweise von 120 Minuten), „in denen eine sehr detaillierte und ausführliche Beratung von Herrn T. eingefordert wurde“. Dem Kläger wurde somit jeweils unmittelbar eine Rückmeldung gegeben. Mit Blick hierauf sowie auf insoweit fehlende weitergehenden Vorgaben der OVP, die eine Benotung von Unterrichtsbesuchen nicht zwingend vorsieht, kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn dem Kläger seinem Vorbringen zufolge die Noten erst später (in dem Gespräch zum Ausbildungsstand am 16.07.2013) bekannt gegeben wurden.
126Kein Ausbildungsmangel ist fern darin zusehen, dass nach dem „Beratungsbesuch“ am 12.06.2013 eine Nachbesprechung bzw. nähere Erläuterung nicht stattgefunden hat. Es handelte sich dabei um einen – ursprünglich nicht vorgesehenen – Folgebesuch zu dem Unterrichtsbesuch am 27.05.2013, bei dem der Kläger versuchen sollte, die Anregungen nach der aus Sicht der Fachleiterinnen misslungenen Unterrichtsstunde am 27.05.2013 umzusetzen. Dass es nicht erneut zu einer Nachbesprechung kam, eine sehr ins Detail gehende Mail des Klägers dann nicht beantwortet wurde und stattdessen mündlich kurz auf die ausführliche Nachbesprechung am 27.05.2013 verwiesen wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
127Auch das Vorbringen des Klägers, ihm sei nach dem Unterrichtsbesuch am 11.09.2013 keine ausreichende Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, kann einen Ausbildungsmangel nicht begründen. Auch wenn die Beteiligten den Gesprächsverlauf der Nachbesprechung (Dauer: ca.1 Stunde) unterschiedlich darstellen, so kann doch festgehalten werden, das der Kläger umfassend zu Wort gekommen ist. Dass er mit seinen Argumenten nicht „durchgekommen“ ist, begründet keinen Ausbildungs- und auch keinen Bewertungsmangel.
128Mit der Rüge, eine neue Mentorin (Frau V. L.) sei ihm im Frühjahr 2012 (also in der ersten Phase des Vorbereitungsdienstes) zugewiesen worden, die über kein Zweites. Staatsexamen verfüge und kein Lehramtsstudium absolviert habe, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Eine Lehrerin, die nicht durch ein Lehramtsstudium, sondern auf einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Weg die Lehramtsbefähigung erlangt hat, kann nicht als ungeeignete Ausbildungslehrerin angesehen werden.
129Soweit der Kläger – mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2015 – geltend macht, bereits in einer Unterrichtsnachbesprechung vom 01.6.2012 (erste Phase des Vorbereitungsdienstes) sei die Zusammenarbeit mit einer anderen Mentorin, Frau M. C., thematisiert worden, wobei ihm insbesondere die „strukturlose Art der Organisation des Klassenraums“ und die „Anordnung des Arbeitsmaterialien“ Schwierigkeiten gemacht habe, ist damit ein Ausbildungsmangel nicht belegt. Das Vorbringen ist jedenfalls nicht substantiiert genug, um darauf einen Ausbildungsmangel stützen zu können.
130Auch das Vorbringen des Klägers zum Eingangs- und Perspektivgespräch (§ 15 OVP) im Februar 2012 lässt keinen Ausbildungsmangel erkennen. Es war sinnvoll und lag im Interesse des Klägers, das Eingangs- und Perspektivgespräch sowohl mit der „alten“ als auch mit der aus der Elternzeit zurückkehrenden „neuen“ Fachleiterin durchzuführen. Im Übrigen hat der Kläger sich mit diesen Gesprächsbedingungen letztlich einverstanden erklärt, sich jedenfalls nicht um Abhilfe bemüht. Ferner besteht auch keine Kausalität zwischen dem unbenoteten Eingangs- und Perspektivgespräch und den weiteren Leistungen des Klägers. Für die Vermutung des Klägers, in späteren Beurteilungsbeiträgen sei ein damals entstandener Eindruck immer weiter zugrunde gelegt worden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
131Auch die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Eine erneute Anhörung (§ 28 VwVfG NRW) nach der Stellungnahme des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung im Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich. Der Widerspruchbescheid beruht nicht auf einer neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage, sondern geht lediglich auf die von dem Kläger in seiner Widerspruchsbegründung angesprochenen Punkte ein. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr.3 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens durch den Austausch der Schriftsätze der Beteiligten geheilt. Eine Heilung ist grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Bei Widerspruchsbescheiden gilt dies jedenfalls dann, wenn - wie hier - Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde also nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides endet, sondern sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fortsetzt.
132Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

moreResultsText

moreResultsText
Annotations
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.