Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 10 K 2838/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die 1969 geborene Klägerin bestand die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I laut Zeugnis vom 13.02.2006 mit der Note gut (1,9). Sie nahm am 01.11.2012 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I beim Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen auf und war seit dem 01.12.2012 am Gymnasium P. als Referendarin tätig.
3In der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums P. vom 06.11.2013 erhielt die Klägerin die Endnote „ungenügend“ (6), die sich zusammensetzte aus der Note „mangelhaft“ (5) im Fach Informatik und der Note „ungenügend“ (6) im Fach Chemie. Die Schulleiterin begründete ihre Benotung u. a. mit fehlender Kritikfähigkeit, mangelhafter Unterrichtsplanung und –durchführung, beschränktem Methodenrepertoire, Über- bzw. Unterforderung der Schüler, mangelnder Kenntnisse über den Ablauf von Lernprozessen, mangelndem Reflexionsvermögen und fehlender Kritikfähigkeit, fehlender Vor- und Nachbereitung mit Kollegen, fehlender Kommunikationsfähigkeit zu Schülern, Kollegen und Vorgesetzten, Empathiemangel und Intuitionsmangel. In der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen vom 07.11.2013 erhielt die Klägerin die Endnote „ausreichend“ (4), die sich zusammensetzte aus der Note „ausreichend“ (4) sowohl in der Fach(-richtung) Informatik wie auch in der Fach (-richtung) Chemie.
4Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen stellte mit Bescheid vom 12.11.2013 fest, dass die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I gem. § 34 Abs. 2 Ziffer 3 OVP nicht bestanden war.
5Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 14.11.2013 Widerspruch ein, mit dem sie Ausbildungsmängel, Mobbing am Gymnasium P. , eine übermäßige Unterrichtsbelastung sowie insbesondere eine Befangenheit der Schulleiterin der Ausbildungsschule und des Seminarleiters T. rügte. Zur näheren Begründung der Befangenheit stützte sie sich auf eine dienstliche Stellungnahme der Schulleiterin vom 29.10.2013 und führte aus, die Schulleiterin habe sie in dieser zu den Mobbingvorwürfen abgegebenen Stellungnahme gleichsam als Autistin bezeichnet. Damit habe die Schulleiterin den Bereich dienstlich-pädagogischer Bewertung verlassen. Die extrem personenbezogene Bewertung der Klägerin wie die Wortwahl der Schulleiterin („An dieser Stelle ist Frau H. hilflos bis panisch.“) ließen keinerlei Zweifel an der Befangenheit der Schulleiterin aufkommen. Der Seminarleiter T. habe sich dem Mobbing am Gymnasium P. angeschlossen. Ebenso wie die Schulleiterin sei auch der Seminarleiter T. befangen gewesen, da er den von der Klägerin mehrfach geäußerten Wunsch nach einem Schulwechsel abgelehnt und so den psychischen Druck auf sie erhöht habe.
6Die Note „ungenügend“ in der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums sei angesichts ihrer im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen nicht nachvollziehbar. Sie habe in der Ersten Staatsprüfung sowie in ihren Diplom-Abschlüssen in Biologie und Informatik sehr gute bzw. gute Noten erhalten. Ihre Grundkenntnisse seien daher keinesfalls lückenhaft, was aber eine Bewertung mit „ungenügend“ voraussetze.
7Nach Einholung von Stellungnahmen der Schulleiterin, des Seminarleiters sowie der mit den Langzeitbeurteilungen befassten Ausbilder wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2014 als unbegründet zurück. Auf dessen Inhalt wird verwiesen.
8Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete die Bezirksregierung Düsseldorf des Landes NRW mit Beschluss vom 28.01.2014 – 2 L 40/14 -, die Klägerin für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen des zerrütteten Ausbildungsverhältnisses ausnahmsweise einer anderen Schule als dem Gymnasium P. zuzuweisen und wies den weitergehenden Antrag auf Wechsel des Zentrums für schulpraktische Ausbildung zurück. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.
9Die Klägerin hat am 20.05.2014 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Zur Rüge der Befangenheit führt sie insbesondere aus, die Schulleiterin habe sie durch den Vergleich mit Asperger-Autisten und der Feststellung, sie sei eine der Empathie unfähige Person, stigmatisiert, ohne dass hierüber ein substantieller Beweis etwa durch ein medizinisches Gutachten vorgelegen habe. Ihr sei die Stellungnahme der Schulleiterin vom 29.10.2013 absichtlich vorenthalten worden. Die Schulleiterin habe sie mehrfach als wahrnehmungsgestört bezeichnet und gedroht, hierüber einen Vermerk in die Personalakte einzutragen, falls die Klägerin nicht freiwillig vorzeitig den Vorbereitungsdienst beende. Hierin liege eine Nötigung gem. § 240 StGB.
10Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 12.11.2013 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 22.04.2014 zu verpflichten, die Staatsprüfung (erster Prüfungsversuch) für bestanden zu erklären,
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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.
18Die Kammer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 dienstliche Äußerungen der Schulleiterin T1. -F. und des Ausbildungslehrers M. , eine Auflistung der von der Klägerin im September/Oktober 2013 erteilten Unterrichtsstunden sowie eine fachliche Auskunft des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zu § 11 OVP eingeholt. Hinsichtlich ihres Inhalts wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Die Klägerin hat die Wiederholung der Staatsprüfung laut Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen 25.08.2014 wegen der Benotung in den Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht bestanden. Sie erhielt in der Unterrichtspraktischen Prüfung in Chemie die Note „ausreichend“ und in der Unterrichtspraktischen Prüfung in Informatik die Note „mangelhaft“. Gegen den Bescheid hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und, nachdem dieser mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 abgelehnt worden ist, Klage erhoben (10 K 270/15), die mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gerichtsakten 10 K 270/15 und 10 L 1476/14 nebst Verwaltungsvorgängen sowie die Gerichtsakte 2 L 40/14 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
23Der geltend gemachte Klageanspruch, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Staatsprüfung der Klägerin (erster Prüfungsversuch) für bestanden zu erklären, steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24Die Verpflichtungsklage hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin keine Prüfungsleistungen erbracht hat und damit die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 OVP, unter denen eine Staatsprüfung für bestanden zu erklären ist, nicht gegeben sind. Nach § 27 OVP besteht die Staatsprüfung aus zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen mit zwei schriftlichen Arbeiten und einem Kolloquium. An der Staatsprüfung nimmt der Lehramtsanwärter nur teil, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da sie in der Langzeitbeurteilung des Gymnasiums P. vom 06.11.2013 die Endnote „ungenügend“ (6) und in der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Solingen vom 07.11.2013 die Endnote „ausreichend“ (4) erhalten hat. Die Prüfung ist, ohne dass die Klägerin Prüfungsleistungen erbracht hat, gem. § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP für nicht bestanden erklärt worden. Die Verpflichtung des Beklagten, die Staatsprüfung für bestanden zu erklären, ist bereits mangels vorliegender Prüfungsleistungen ausgeschlossen.
25Unabhängig davon scheitert die Klage auch daran, dass das Gericht die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst nicht selbst (mit mindestens „ausreichend“) bewerten darf. Bei der Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst handelt es nicht um eine Prüfungsbewertung im eigentlichen Sinne, sondern um eine der dienstlichen Beurteilung eines Beamten vergleichbare Leistungsbewertung, die allerdings hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte weitgehend denselben Maßstäben wie Prüfungsentscheidungen unterliegt.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 26.03.2009 - 6 K 5040/07 –, juris, m.w.N.; Urteil vom 28.10.2015 - 10 K 1145/14 -, www.nrwe.de
27Unterschiede können sich daraus ergeben, dass bei einer Anwendung der prüfungsrechtlichen Grundsätze die Entscheidung des Beurteilenden maßgeblich auf konkrete Fakten gestützt werden könnte bzw. müsste, hingegen bei Anwendung der Grundsätze einer dienstlichen Beurteilung es auch zulässig ist, die Leistungen aufgrund eines gewonnenen Gesamteindrucks zu beurteilen, ohne dass im Einzelnen gleichsam ein Protokoll über die Leistungen des betreffenden Beurteilten im Einzelnen geführt werden müsste. Bei einer dienstlichen Beurteilung ist es nämlich zulässig, dass diese nicht im Einzelnen auf konkrete Tatsachen gestützt wird, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken, die der Beurteiler lediglich in plausibler Weise darzulegen hat.
28Vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl.,
29Rdnr. 485, m. w. N..
30Dementsprechend beschränkt sich – wie bei dienstlichen Beurteilungen – die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle von Langzeitbeurteilungen im Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
31Zu gerichtlichen Kontrolldichte bei dienstlichen Beurteilungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris; Schnellenbach, a. a. O., Rdnr. 477, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung.
32Auch im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle beachtliche Fehler - wie sie die Klägerin hier geltend macht - können aber aufgrund des Bewertungsspielraums der Prüfer und Ausbilder grundsätzlich nicht dazu führen, dass das Gericht die Behörde zur Erteilung einer bestimmten Note oder dazu verpflichtet, die Prüfung für bestanden zu erklären. Vielmehr kommt in derartigen Fällen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht, gegebenenfalls nach Erstellung einer neuen Langzeitbeurteilung und/oder erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, woran sich im Erfolgsfall noch die Unterrichtspraktischen Prüfungen anzuschließen hätten. Dies entspricht jedoch gerade nicht dem Klagebegehren; vielmehr hat die Klägerin nach richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass ihr Klageantrag - seinem Wortlaut entsprechend - darauf gerichtet ist, die Prüfung für bestanden zu erklären und sie nicht bereit ist - gegebenenfalls nach erneuter Langzeitbeurteilung und/oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes - erneut Prüfungsleistungen zu erbringen.
33Das Begehren der Klägerin, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, da ihre Klage erfolglos geblieben ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
