Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Apr. 2015 - 4 K 738/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin trat am 1. Januar 2011 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ein und meldete sich am 12. Oktober 2012 zur Zweiten Staatsprüfung an.
3Die Langzeitbeurteilungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 17. Januar 2013 und der Ausbildungsschule vom 7. Januar 2013 schlossen jeweils mit der Endnote „mangelhaft“. Der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung lag das Beratungsergebnis der Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. zugrunde. Die Beratung beruhte auf deren Beurteilungsbeiträgen, in denen sie die Leistungen der Klägerin jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewerteten. Durch Bescheid vom 7. Februar 2013 wurde die Zweite Staatsprüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ ergab.
4Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde durch Bescheid vom 1. März 2013 beginnend mit Ablauf des 30. April 2013 um sechs Monate verlängert. Die unter dem 5. September 2013 ausgefertigte Langzeitbeurteilung der Gesamtschule schloss mit der Note „ausreichend“ (4,0) und die des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung vom 17. September 2013 mit der Note „mangelhaft“ (5,0). Der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung lag ein Vorschlag der Seminarausbilderinnen Frau P. und Frau L. zugrunde, den diese nach gemeinsamer Beratung am 13. September 2013 verfasst hatten.
5Beurteilungsgrundlagen beider Langzeitbeurteilungen waren sämtliche während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes abgegebenen Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder.
6Durch Bescheid vom 19. September 2013 erklärte das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen die Prüfung für endgültig nicht bestanden und stellte eine entsprechende Bescheinigung aus, da die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen nicht mindestens „ausreichend“ ergab.
7Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4. Oktober 2013 Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 14. November 2013 damit, dass die Beurteilungsgrundlagen aus der ersten Langzeitbeurteilung durch deren Verwendung bereits „verbraucht“ gewesen seien. Sie hätten nicht erneut herangezogen werden dürfen. Dies gelte für beide Langzeitbeurteilungen gleichermaßen.
8Zudem seien sowohl bei den Langzeitbeurteilungen als auch bei den Beurteilungsbeiträgen der Seminarausbilderinnen, Frau L. und Frau P. , keine prüflingsbezogenen Beurteilungen abgegeben worden. Es seien Textbausteine übernommen und lediglich die Worte „nicht“, „unzureichend“ oder „nur“ eingefügt worden.
9Den Beiträgen von den Seminarausbilderinnen Frau B1. und Frau F. sei darüber hinaus sogar doppelte Bedeutung zugekommen, da sie sich in den Beurteilungsbeiträgen von Frau L. und Frau P. sowie in der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung wiederfänden.
10Im Hinblick auf die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei zudem nicht erkennbar, dass alle an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilder einen Vorschlag für eine Langzeitbeurteilung unterbreitet hätten.
11Auch habe der Schulleiter der Ausbildungsschule sie (die Klägerin) nicht zum bedarfsdeckenden/eigenständigen Unterricht zugelassen, woraus sich für sie verschiedene Nachteile ergeben hätten.
12Schließlich machte sie verschiedene materielle Bewertungsfehler geltend, hinsichtlich derer auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung (Bl. 15 ff. des Widerspruchsvorgangs) Bezug genommen wird. Im Wesentlichen trug sie dabei vor, die Beurteilungsbeiträge wichen inhaltlich voneinander ab und beurteilten ihre Kompetenzen unterschiedlich.
13Zu dem Widerspruch der Klägerin holte das Landesprüfungsamt die Stellungnahme des Schulleiters ein. Dieser blieb bei seiner Bewertung.
14Das Landesprüfungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 zurück. Etwaige Abweichungen zwischen den Beurteilungen könnten bereits dem Grunde nach keine Bedenken an der jeweils anderen Bewertung begründen. Jede Ausbilderin oder jeder Ausbilder müsse bei ihrer oder seiner Bewertung von Erfahrungen und Einschätzungen ausgehen, die sie oder er im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Sachverhalten individuell gesammelt habe und allgemein anwende. Die Verfahrensrügen seien unbegründet. Der Verlängerungszeitraum bilde mit dem ursprünglich begonnenen Vorbereitungsdienst eine Einheit. Die verfasste Langzeitbeurteilung müsse den gesamten Vorbereitungsdienst erfassen. Damit die Ausbilderinnen und Ausbilder einen Vorschlag unterbreiten könnten, müssten die Beurteilungsbeiträge in Kenntnis der zuvor erstellten Beurteilungsbeiträge verfasst werden. Die Ausführungen würden zudem ausführlich, individuell und nachvollziehbar auf die bei der Klägerin festgestellten Kompetenzen eingehen. Eine grundsätzliche und enge Orientierung an den vorgegebenen Bewertungskriterien erfolge dabei zur Sicherstellung möglichst vergleichbarer Bewertungen aller Prüflinge. Darüber hinaus habe der Schulleiter im Hinblick auf die noch notwendigen Kompetenzverbesserungen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens davon abgesehen, die Klägerin im selbstständigen Unterricht einzusetzen.
15Die Klägerin hat am 17. Februar 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in ihrer Widerspruchsbegründung Bezug.
17Die Klägerin beantragt,
181) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2013 und der Bescheinigung vom 19. September 2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 zu verpflichten, über die Zweite Staatsprüfung der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
192) dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren trägt das Landesprüfungsamt ergänzend vor, dass auch eine Beratung nach § 16 Abs. 4 OVP stattgefunden habe, was sich bereits aus dem Vorliegen einer Langzeitbeurteilung ergebe, denn der Text der Langzeitbeurteilung gehe ausschließlich auf einen gemeinsamen Vorschlag der an der fachbezogenen Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder zurück. Die Beratung sei auch auf Blatt 43 der Prüfungsakte dokumentiert.
23Auf Nachfrage des Gerichts holte das Landesprüfungsamt Stellungnahmen der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie der Seminarausbilderinnen Frau P. und Frau L. zu den von der Klägerin behaupteten Widersprüchen der Beurteilungsbeiträge ein, die im Rahmen der Entscheidungsgründe zu würdigen sind. Wegen des Inhalts wird auf die Seiten 57 ff. und 75 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 19. September 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung des Verlaufs und Erfolgs ihres Vorbereitungsdienstes in Form der Langzeitbeurteilungen und Neubescheidung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO-).
28Der Bescheid vom 19. September 2013 ist gestützt auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP). Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hat die Leistungen der Klägerin in der Langzeitbeurteilung mit „mangelhaft“ (5,0) und der Leiter der Ausbildungsschule mit „ausreichend“ (4,0) bewertet, so dass die diesbezügliche Bestehensvoraussetzung nicht erfüllt ist und die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden zu erklären war.
29Die durch die Klägerin gegen ihre Langzeitbeurteilungen erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.
30Mit dem Einwand, es habe keine prüflingsbezogene Beurteilung stattgefunden, es seien vielmehr nur Textbausteine übernommen worden, macht die Klägerin sinngemäß einen inhaltlichen Begründungsmangel (fehlende Individualisierung) geltend. Dieser Einwand greift nicht durch.
31Nach 6 Abs. 1 Satz 2 OVP sind als Bewertungsmaßstab für die Beurteilungen die in der Anlage 1 zur OVP benannten Standards maßgeblich. Diese vorgegebenen Standards haben der Schulleiter und die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bei ihren Langzeitbeurteilungen daher in zulässiger Weise zugrunde gelegt und hinreichend individualisiert und nachvollziehbar auf die gezeigten Leistungen der Klägerin bezogen. Die Werturteile in den Langzeitbeurteilungen gehen auf konkrete Unterrichtsplanungen und –gestaltungen der Klägerin ein, mit denen die Kompetenzbeurteilungen begründet und plausibilisiert werden. Es war darüber hinaus nicht erforderlich, die tatsächlichen Grundlagen, auf denen diese Werturteile beruhten, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.
32Soweit die Klägerin sich auch gegen die der Langzeitbeurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen Frau L. und Frau P. wendet, ist aus denselben Gründen kein Begründungsmangel ersichtlich.
33Auch im Übrigen sind die dem Bescheid zugrundeliegenden Leistungsbeurteilungen rechtfehlerfrei zustande gekommen.
34In Bezug auf die begehrte Neubewertung und Neubescheidung ist zunächst festzuhalten, dass nur Einwände erheblich sind, die einen Bewertungsfehler zum Gegenstand haben, nicht aber solche, die zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung führen. Letzteres ist der Fall, wenn es sich um einen Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung handelt. Fehler auf der Ebene der Leistungsermittlung bleiben insoweit unberücksichtigt, da diese nur durch eine ordnungsgemäße Wiederholung der Prüfungsleistung korrigiert werden können, worauf die Klägerin nicht angetragen hat. Es ist nicht möglich, dem Prüfling zum Ausgleich des Fehlers im Rahmen einer Neubewertung eine fiktive bessere Leistung zu bescheinigen. Somit können die geltend gemachten Ausbildungsmängel - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat - das Klageziel nicht tragen. Dass die Klägerin nicht im bedarfsdeckenden Unterricht eingesetzt wurde, kann nicht im Wege einer Neubewertung ausgeglichen werden.
35Soweit die Klägerin Bewertungsfehler geltend macht, führt auch dies nicht zum Erfolg.
36Der gerichtlichen Prüfung ist voranzuschicken, dass bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen, die vor allem auf Einschätzungen und Erfahrungen der Prüfer zurückgehen, den Prüfungsbehörden ein auch vom Gericht zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht. Dies ist zum Beispiel bei der Gewichtung verschiedener Beurteilungsmaßstäbe, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Prüfung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellungsweise der Fall. Die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde, ob die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle erfordert dabei, dass der Prüfling schlüssig und substantiiert dargelegt, in welchen Punkten die Prüfungsentscheidung aus seiner Sicht Bewertungsmängel aufweist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 5.93 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 – 14 A 2182/06 -, juris.
38Dies zugrunde gelegt sind Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin nicht erkennbar. Die Rügen der Klägerin greifen nicht durch:
39Beurteilungsgrundlagen/Beurteilungszeitraum
40Die Langzeitbeurteilungen wurden entgegen der Auffassung der Klägerin auf die richtigen Beurteilungsgrundlagen und den zutreffenden Beurteilungszeitraum gestützt. Zu Recht haben sowohl der Schulleiter als auch die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ihren Langzeitbeurteilungen auch die Beobachtungen und Beurteilungen der ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes der Klägerin zugrunde gelegt.
41§ 16 OVP enthält keine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2 OVP. Für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Ausbildung vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes spricht allerdings, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit den Langzeitbeurteilungen „Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes“ beurteilen. Der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nämlich nicht neu, sondern wird lediglich verlängert (vgl. § 38 Abs. 2 OVP). Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 – 19 A 439/91 -.
43„Verlauf und Erfolg“ sollen dabei nicht auf Grund einer „Momentaufnahme“ - wie etwa die Unterrichtspraktische Prüfung - bewertet werden. Dem entspricht, dass die Langzeitbeurteilungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nicht zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung zählen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen die Langzeitbeurteilungen vielmehr auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern und erstrecken sich damit - wie andere dienstliche Beurteilungen - auf einen längeren Zeitraum, in dem der Lehramtsanwärter den konkreten und vielfältigen Anforderungen gerecht werden muss. Anders als die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP, die nur eine augenblickliche Leistung abbilden, sollen gerade die über den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes erhobenen Erkenntnisse und die danach erkennbare Entwicklung die profunde Grundlage für die prognostische Feststellung hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt bieten. Die Reduzierung der Beurteilungsgrundage auf den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum würde dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung tragen.
44Auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfolgt insoweit nicht das Ziel, dass Prüfungsleistungen im Sinne einer eigentlichen Wiederholungsprüfung neu erbracht werden, vielmehr soll dem Lehramtsanwärter eine zusätzliche „Bewährungschance“ eingeräumt werden. Damit diese „Chance“ überhaupt zu einer positiven Gesamtbewertung führen kann, ist allenfalls der Schwerpunkt der Bewertung auf den Verlängerungszeitraum zu legen. Beurteilungsgrundlage bleibt jedoch die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst.
45Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch der das Prüfungsrecht beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem stünde es nicht im Einklang, wenn sich die Langzeitbeurteilung des „Wiederholers“ nur auf die letzten sechs Monate beziehen würde. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwärter im letzten - fortgeschrittenen - Abschnitt seiner Ausbildung regelmäßig die besten Leistungen zeigt. Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst nicht verlängert wurde, können ihre Langzeitbeurteilungen indes nicht auf die letzten - vermeintlich besten - Monate beschränken.
46Beratung i. S. d. § 16 Abs. 4 OVP
47Der Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung liegt auch ein aufgrund einer ordnungsgemäßen Beratung zustande gekommener Vorschlag für die Endnote im Sinne des § 16 Abs. 4 OVP zugrunde.
48Eine Beratung über den Notenvorschlag für die Langzeitbeurteilung fand ausweislich der Dokumentation des Beratungsprotokolls (Blatt 43 der Beiakte Heft 1) am 13. September 2013 mit den Seminarausbilderinnen Frau L. und Frau P. statt.
49Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten die Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. , die an der Ausbildung im Verlängerungszeitraum nicht beteiligt waren, an dieser Beratung nicht teilnehmen.
50Nach § 16 Abs. 4 Satz 4 OVP sollen die an der fachbezogenen Ausbildung einer Lehramtsanwärterin oder eines Lehramtsanwärters beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder nach Beratung der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen. Aus dem Wortlaut kann allerdings nicht gefolgert werden, dass auch bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes alle an der - sodann zweijährigen - Ausbildung beteiligten Ausbilder an der Beratung hätten teilnehmen müssen. Denn diese Norm erfasst allein den regulären Vorbereitungsdienst, der Fall der Verlängerung ist nicht ausdrücklich geregelt.
51Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Beratung der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder ausreichend, die an der Ausbildung im Verlängerungszeitraum beteiligt waren.
52Sinn und Zweck der Beratung im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 4 OVP ist es, der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen Notenvorschlag vorzulegen, der dann in der Langzeitbeurteilung aufgeht. Denn anders als die Schulleiterinnen und Schulleiter hat sich die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung in der Regel selbst keinen eigenen Eindruck von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter verschaffen können und ist insoweit auf den Vorschlag der Seminarausbilder angewiesen.
53Diesem Zweck trägt die Beratung der an der Ausbildung (nur) im Verlängerungszeitraum beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder ausreichend Rechnung, denn in der Zusammenschau mit dem nach Ablauf der 18 Monate erstellten Notenvorschlag hat der Leiter/die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung eine ausreichende Erkenntnisgrundlage, die den gesamten Beurteilungszeitraum von zwei Jahren abdeckt. Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden dabei jeweils von den Seminarausbilderinnen/Seminarausbildern für den sie betreffenden und beurteilungsfähigen Zeitraum beraten und bewertet.
54Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu dem oben dargelegten Beurteilungszeitraum. Denn mit der Beratung (nur) der Ausbilder des Verlängerungszeitraums bleiben die Beurteilungsbeiträge sowie die Langzeitbeurteilungen, die nach Abschluss des ursprünglichen Vorbereitungsdienstes erstellt wurden, nicht unberücksichtigt. Sie sind - wie hier - Grundlage sowohl des neuen Vorschlags als auch der darauf beruhenden Langzeitbeurteilung.
55Abgesehen von den obigen Ausführungen ist selbst bei der Annahme, dass alle vier Seminarausbilderinnen an der Beratung hätten teilnehmen müssen, ein rechtserheblicher Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Nach Würdigung der Umstände, an welche strenge Anforderungen zu stellen sind, wäre dieser Fehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Eine solche Unbeachtlichkeit liegt nämlich immer dann vor, wenn auszuschließen ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Sowohl die Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. als auch die Seminarausbilderinnen Frau P. und Frau L. haben aufgrund ihrer Beratungen jeweils als Endnote ein „mangelhaft“ vorgeschlagen. Zudem schlossen auch die Beurteilungsbeiträge der Seminarausbilderinnen Frau F. und Frau B. mit der Note „mangelhaft“ ab. Danach kann - ausnahmsweise - der sichere Schluss gezogen werden, dass auch der Vorschlag aufgrund aller vier an der Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen auf „mangelhaft“ gelautet hätte.
56Auch die inhaltlichen Rügen der Klägerin greifen nicht durch:
57Langzeitbeurteilung der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung
581) Soweit die Klägerin ausführt, dass die Beurteilungen zur Auswahl der Inhalte und Methoden widersprüchlich seien, legt sie damit vorliegend keinen Bewertungsmangel dar. Zwar wurde in der Langzeitbeurteilung vom 17. Januar 2013 zunächst festgehalten, dass die Klägerin zufriedenstellende Inhalte und Methoden sowie weitgehend passende Arbeits- und Kommunikationsformen auswähle, wohingegen in der Langzeitbeurteilung vom 17. September 2013 ausgeführt wurde, dass die Klägerin nicht treffende Inhalte und Methoden sowie eingeschränkt passende Arbeits- und Kommunikationsformen auswähle. Allein abweichende Beurteilungen verschiedener Personen führen nicht zu deren Unrichtigkeit, solange jede Beurteilung für sich genommen keine Bewertungsfehler aufweist. Die - schlechtere - Bewertung in der Langzeitbeurteilung vom 17. September 2013 wurde durch die Stellungnahmen der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der beiden Seminarausbilderinnen nachvollziehbar begründet:
59Die Arbeitsaufträge in der von Frau P. besuchten Unterrichtsstunde entsprachen nach ihren schlüssigen Ausführungen weder der eigentlich logischen Konsequenz aus der Vorstunde noch dem formulierten Unterrichtsziel: Das Betrachten von Fischorganen sei nicht geeignet gewesen, die Thematik „Anpassung der Wirbelklasse an den Lebensraum Wasser“ zu vertiefen. Eine solche Vertiefung habe sich jedoch aus dem vorherigen Reihenverlauf als unbedingt sinnvoll dargestellt. Es hätten zudem wichtige Arbeitshinweise zur Identifikation und Betrachtung der im Unterrichtsziel aufgeführten Organe gefehlt. Auch die Seminarausbilderin Frau L. legt plausibel dar, dass die von der Klägerin gewählte Methode bei ihrem ersten Unterrichtsbesuch nicht zielführend gewesen sei. Zudem seien die stark gelenkten Aufgabenstellungen - bestehend aus drei Fragen – nicht ausreichend geeignet gewesen, eine Lernprogression im Kompetenzbereich „Lesen“ zu erreichen. Die schriftliche Planung zu der Unterrichtsstunde habe keine didaktisch begründete Auswahl von Inhalten, Zielen und Methoden erkennen lassen. Diese überzeugenden Feststellungen zeigen eine negative Entwicklung der Klägerin auf. Dem ist die Klägerin auch nicht weiter entgegengetreten.
602) Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Feststellung in der Langzeitbeurteilung vom 17. September 2013, dass ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Lernen und Arbeiten von ihr nur defizitär initiiert worden sei, stimme nicht mit den zugrunde gelegten Beurteilungen der Seminarausbilderinnen überein, vermag auch dieser Vortrag nicht zu überzeugen. Die Langzeitbeurteilung wertet die zugrundeliegenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen vertretbar aus. So führt Frau B1. in ihrer Beurteilung aus, dass die Klägerin (bislang nur) bemüht sei, den Schülerinnen und Schülern Methoden des selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und kooperativen Lernens und Arbeitens zu vermitteln. Frau L. führt sogar noch deutlicher aus, dass die Klägerin noch nicht angemessen in der Lage sei, die Schülerinnen und Schüler zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu befähigen. Nur Frau P. gibt (bedingt) positiv an, dass die Schüler angemessen selbstständig arbeiteten. Dies zugrundegelegt, ist eine Fehlgewichtung im Rahmen der Langzeitbeurteilung durch die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung nicht ersichtlich.
61Langzeitbeurteilung des Schulleiters
621) Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik wendet, dass es ihr trotz Hilfestellung noch Schwierigkeiten bereite, die Themen und Lernziele so konkret zu formulieren, dass der Lernzuwachs schließlich auch messbar sei, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. So beruft die Klägerin sich lediglich darauf, dass dies nur in einem Beurteilungsbeitrag erwähnt worden sei und sie die Kritik unschön finde, da sie die Hilfestellung nur intern genutzt habe. Zudem sei ihr Schulalltag arbeitsaufwendig genug gewesen, um dann auch noch die Lernziele detailliert, überlegt und fehlerfrei niederschreiben zu können. Dieser Vortrag zieht die Kritik nicht in Zweifel, sondern bestätigt sie vielmehr.
632) Auch soweit die Klägerin rügt, dass die Kritik an der Struktur ihrer Tafelbilder nicht zutreffe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin verfehlt mit ihrer Rüge den wesentlichen Inhalt der Prüferkritik. So trägt sie vor, dass dieser Punkt nur in einem Beurteilungsbeitrag beanstandet worden sei und sie ansonsten zur Sicherung der Unterrichtsergebnisse vorwiegend Folien, die mit einem Overheadprojektor projiziert worden seien, sowie Arbeitsblätter benutzt habe. Diese Einwände vermögen insgesamt nicht die Kritik, dass es ihr nicht gelungen sei, Tafelbilder angemessen zu strukturieren, zu erschüttern. Ihre vorgebrachten Einwände stehen nicht in Bezug zu der Kritik, sondern zählen lediglich andere Vorgehensweisen der Klägerin auf.
64Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin Frau P.
651) Der Kritik, sie habe entgegen ihrer schriftlichen Planung spontan auf den Einsatz von Skalpellen verzichtet, ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Sie versucht mit ihren Einwänden lediglich, ihren spontanen Entschluss zu begründen. So sei ihr erst nach dem Bezug der Präparate klar geworden, dass der Einsatz von Skalpellen nicht notwendig gewesen sei. Sie habe ein unnötiges Sicherheitsrisiko vermieden. Dies mag als Überlegung zutreffend sein, jedoch zielt die Kritik der Seminarausbilderin nachvollziehbar darauf ab, dass ein Widerspruch zwischen der Planung und der Durchführung bestanden habe und die Planung daher nicht hinreichend durchdacht gewesen sei. Die potentielle Gefährdung durch die Skalpelle sei auch im Vorfeld erkennbar gewesen. Ihren Sicherheitsbedenken sei die Klägerin bereits im Rahmen ihrer Planung begegnet und habe sich dennoch bewusst für den Einsatz der Skalpelle entschieden. Es sei unklar, welches plötzlich auftretende Sicherheitsrisiko die Klägerin am Tag der Unterrichtsdurchführung dazu bewogen haben soll, auf die Skalpelle zu verzichten.
662) Soweit die Klägerin sich gegen die Kritik wendet, sie könne die Ziele der Unterrichtsstunde nicht ohne Einblick in den Entwurf formulieren, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie führt lediglich aus, dass sie in der Nachbesprechung überhaupt nicht zu einer Formulierung aufgefordert worden sei. Dem steht allein der Sinn und Zweck des Reflexionsgesprächs entgegen.
673) Der Kritik, sie habe es nicht unterbunden, dass die erfahrenen Lernenden die aktive Sektion vornahmen, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie trägt insoweit vor, sie habe die erfahrenen Schülerinnen und Schüler in der vorangegangenen Stunde auf ihre Helferrolle aufmerksam gemacht. Ein solcher Hinweis belegt nicht, dass die erfahrenen Lernenden die aktive Sektion tatsächlich nicht vorgenommen haben. Durch ihren weiteren Vortrag, dass in einer Gruppe, in der sich Schülerinnen das Sezieren nicht zugetraut hätten, der „Experte“ dies übernommen habe, bestätigt die Klägerin sogar die Kritik der Seminarausbilderin.
684) Auch der Einwand der Klägerin zur Kritik bezüglich ihrer Fachseminararbeit ist unsubstantiiert und stellt eine unzulässige Eigenbewertung dar. Sie führt dazu lediglich an, dass eine präzise und zusammenfassende Arbeitsweise zu ihren Stärken gehören würde. Während der Seminararbeit habe sie nicht alles im Detail ausgeführt, da sie das nicht als sinnvoll erachtet habe.
69Beurteilungsbeitrag der Seminarausbilderin Frau L.
701) Soweit die Klägerin sich gegen die Kritik, sie sei nicht ausreichend in der Lage, kompetenz- und schülerorientierten Englischunterricht fach- und sachgerecht sowie den Richtlinien und dem Kernlehrplan des Faches entsprechend zu planen und durchzuführen, wendet, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar führt die Klägerin an, dass sie den Unterricht an die Interessen und den Erwartungshorizont der Schülerinnen und Schüler angepasst und schülerorientierte Methoden, wie z.B. die Bus-Stop-Methode, in den Mittelpunkt gestellt habe. Die Seminarausbilderin hat jedoch nachvollziehbar ihre Kritik begründet. So habe die Klägerin im ersten Unterrichtsbesuch durch die gewählten Texte und Arbeitsaufträge keine ausreichende Übung oder Vertiefung der bereits erworbenen Lesekompetenz der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Die gewählte Bus-Stop-Methode sei nicht zielführend gewesen. Bei der Aufgabenstellung sei kein Informationsdefizit entstanden, welches durch Kommunikation hätte ausgeglichen werden müssen. Das Sprechen über das Gelesene habe sich auf das gegenseitige Vorlesen der Antworten beschränkt. Beim zweiten Unterrichtsbesuch sei der Text der Postkarte, mit dem die Kompetenz „Lesen“ gefördert werden sollte, soweit reduziert worden, dass das ausgedehnte Lesen der Postkarte die Lerngruppe unterfordert habe. Eine didaktisch begründete Auswahl von Inhalten, Zielen und Methoden sowie ein dadurch bedingter logischer Gesamtzusammenhang und Lernprogression seien nicht erkennbar gewesen. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.
712) Soweit die Klägerin ausführt, dass entgegen der Kritik der Seminarausbilderin eine fachdidaktische Auseinandersetzung mit dem Unterrichtsinhalt und den gewählten Methoden und Unterrichtsformen erfolgt sei und sie sich an den zu fördernden Kompetenzen des modernen Englischunterrichts orientiert habe, ist dieser Vortrag unschlüssig. Die Ausführungen der Klägerin sind völlig unsubstantiiert. Sie verweist zur Untermauerung lediglich auf ihre schriftlichen Unterrichtsentwürfe und beruft sich darauf, dass ihre Entwürfe durch Lehrkräfte gesichtet worden seien.
723) Weiter vermag die Klägerin die Kritik, dass sie noch nicht angemessen in der Lage sei, unterrichtliche Schwerpunkte zu setzen, didaktische Reduktionen vorzunehmen, Gesamtzusammenhänge zu erkennen und gewinnbringend zu vermitteln sowie die SuS zum selbstbestimmten Lernen und Arbeiten zu befähigen, nicht zu erschüttern. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass im ersten Unterrichtsbesuch das Erkennen von Gesamtzusammenhängen bedingt gelungen sei und im zweiten Unterrichtsbesuch eine neue Unterrichtsreihe eingeführt worden sei, so dass der Gesamtzusammenhang keine Rolle gespielt habe. Dass sie Gesamtzusammenhänge erkannt habe, lasse sich ihren schriftlichen Unterrichtsentwürfen entnehmen. Zudem sei dieser Teil des schriftlichen Entwurfes in der Verlängerungszeit ihrer Ausbildung nicht zwingend gewesen, so dass sie auf eine lange Ausführung dazu verzichtet habe. Diese Ausführungen der Klägerin sind unsubstantiiert und stellen allenfalls den Versuch dar, eine Begründung für das Defizit zu liefern.
73Soweit die Klägerin der Kritik weiter entgegenhält, dass sie die Schülerinnen und Schüler sowohl anhand der Bus-Stop-Methode als auch bei dem im zweiten Unterrichtsbesuch zu erstellenden Text zu einem selbstbestimmten Arbeiten veranlasst habe, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Frau L. führte insoweit nachvollziehbar aus, dass die gewählten Methoden die Schülerinnen und Schüler unterfordert hätten und diese zu stark von Seiten der Klägerin gelenkt worden seien. So seien die drei Fragen zu den Rätselkrimis beim ersten Unterrichtsbesuch nicht ausreichend geeignet gewesen, eine Lernprogression zu erreichen. Auch bei der Bearbeitung der Postkarte im zweiten Unterrichtsbesuch seien die Fragestellungen vorstrukturiert und nicht als Hilfestellung gedacht gewesen, sondern um das Arbeitstempo zu beschleunigen.
744) Soweit die Klägerin geltend macht, dass die gezeigten Stunden entgegen der Kritik der Seminarausbilderin keine kontextlosen Einzelstunden gewesen seien, da sie bei der ersten Stunde an die vorherigen Stunden angeschlossen und in der zweiten Stunde in eine neue Thematik eingeführt habe, stellt dies bereits keine substantiierte Rüge dar. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der bloßen Behauptung und dem Verweis auf ihren schriftlichen Unterrichtsentwurf. Sie zeigt nicht im Einzelnen auf, woraus sich der logische Gesamtzusammenhang ihrer Unterrichtsstunden ergeben haben soll. Der schlichte Verweis auf eigene schriftliche Ausführungen vermag dies nicht zu ersetzen.
755) Auch soweit die Klägerin sich gegen die Kritik wendet, dass Inhalte, Methoden, Strukturen, Sicherungsformen und Produkte nicht zielführend und nicht ausreichend ertragreich gewählt und eingesetzt worden seien, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie trägt hierzu ohne weitergehende Erläuterung vor, dass die Methoden, Strukturen und die Sicherheitsformen den gesetzten Zielen der Stunden angepasst gewesen seien. Dies stellt eine unbeachtliche Eigenbewertung dar.
766) Soweit die Klägerin weiter rügt, dass die Kritik, sie sei nicht ausreichend in der Lage, die Lernvoraussetzungen und Lernpotentiale ihrer Lerngruppe zu diagnostizieren und wähle daher zu wenig anspruchsvolle und angemessene Inhalte aus, was zu einer Unterforderung der Schülerinnen und Schüler führe, nicht zutreffend sei, überzeugt ihre Begründung nicht. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Texte angemessen gewesen und in der dafür vorgesehenen Zeit gelesen worden seien. Da es sich im Vergleich zu anderen Klassen um eine leistungsschwächere Klasse gehandelt habe, habe sie sich für etwas weniger Inhalt entschieden und die Anzahl der Vokabeln reduziert. Viele Schülerinnen und Schüler hätten Hilfsmaterial in Anspruch genommen, was darauf hindeute, dass die Schülerinnen und Schüler mit dem Inhalt der Unterrichtsstunde eher überfordert gewesen seien. Jedoch hat die Seminarausbilderin überzeugend ausgeführt, dass die für die eingesehenen Unterrichtsstunden gewählten Texte und Arbeitsaufträge keine ausreichende Übung oder Vertiefung der bereits erworbenen Kompetenzen ermöglicht hätten. Anstatt einer Lernprogression bzgl. der Lesekompetenz sei ein Rückschritt erfolgt. Zur Unterforderung der Lerngruppe habe insbesondere die starke Vorentlastung durch die didaktische Reduzierung des bereits einfachen Textes sowie die unzureichende Thematisierung des interkulturellen Zusammenhangs geführt. Insgesamt habe die Unterforderung der Lerngruppe auf der falschen Einschätzung der Lernausgangslage der Lerngruppe basiert. Sowohl der Fachlehrer als auch der Schulleiter hätten die Lerngruppe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als besonders schwach, sondern als vollkommen durchschnittlich stark eingeordnet. Diesen Einwendungen der Seminarausbilderin hat die Klägerin nicht widersprochen.
777) Mit der Kritik, dass die Klägerin nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, Lernausgangslage und Lernprozesse zu diagnostizieren, um ihre Schülerinnen und Schüler angemessen und gezielt zu beraten und die Leistungsmessungen und –bewertungen nicht ausreichend für die Planung und Reflexion des eigenen Unterrichts auf den unterschiedlichen Kompetenzniveaus genutzt habe, setzt sich die Klägerin nicht konkret auseinander, sondern entgegnet lediglich, dass die Seminarausbilderin diesen Punkt nicht begutachtet haben könne, da kein Gespräch oder Seminar mit diesem Inhalt geführt worden sei. Die Seminarausbilderin führt jedoch aus, dass sie im Rahmen der beiden Unterrichtsbesuche, entsprechender Nachbesprechungen sowie einem weiteren ausführlichen Gespräch am 24. Juni 2013 Einblick in die Planung und deren Umsetzung durch die Klägerin im Unterricht erhalten sowie durch die Unterrichtsnachbesprechungen den Reflexionsprozess verfolgt und begleitet habe. Hierbei habe sich gezeigt, dass die nicht ausreichende Diagnose des Leistungsstandes der entsprechenden Schülerinnen und Schüler zu einer mangelhaften Planung und Umsetzung und schließlich zu einem nicht ausreichenden Lernzuwachs geführt habe. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten.
788) Soweit sich die Klägerin gegen die Kritik wendet, die vorgelegten schriftlichen Aufgabenstellungen hätten nicht in ausreichender Weise den Kompetenzerwartungen für den entsprechenden Jahrgang entsprochen, Beurteilungen seien kaum begründet und gezielte fördernde Lernempfehlungen seien nicht gegeben worden, sind die Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert. Sie trägt vor, die eigenständige Leistungsmessung in Form von Klassenarbeiten könne durch die Seminarausbilderin nicht beurteilt werden, da sie (die Klägerin) sich in der Verlängerung ihrer Ausbildung nicht im bedarfsdeckenden Unterricht befunden habe und daher offiziell weder Schülerberatungen habe durchführen noch Klassenarbeiten selbstständig habe konzipieren und durchführen dürfen. Sie habe sich jedoch freiwillig in den Prozess eingebracht und der Seminarausbilderin Klassenarbeiten zugeschickt. Die Klassenarbeiten hätten dem Lernniveau der Schülerinnen und Schüler entsprochen und seien zu weiten Teilen aus den den Lehrwerken zugehörigen Lehrermaterialien entnommen worden. Die Klassenarbeiten seien nach Absprache mit anderen Lehrern eingesetzt worden. Diese Ausführungen der Klägerin vermögen die Kritik nicht substantiiert in Frage zu stellen. Zunächst erweist sich die Argumentation als widersprüchlich: So meint die Klägerin einerseits, die Seminarausbilderin könne ihre Leistungsmessung nicht beurteilen, trägt aber andererseits vor, sie habe der Seminarausbilderin entsprechende Unterlagen zukommen lassen. Folglich konnte die Seminarausbilderin auch diesen Punkt beurteilen. Die weitere Argumentation der Klägerin erschöpft sich sodann lediglich in einer unsubstantiierten Behauptung und einer unbeachtlichen Eigenbewertung. Sie legt nicht konkret dar, wie die Klassenarbeiten anhand der Leistungsmessung der Schülerinnen und Schüler konzipiert worden sind oder aus welchen Lehrmaterialien sie entnommen sein sollen.
79Allgemein
801) Die weiteren von der Klägerin - in einer Art Gegenüberstellung - geltend gemachten angeblichen Widersprüche sowohl in den beiden Langzeitbeurteilungen des Schulleiters als auch in den beiden Langzeitbeurteilungen der Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sind bereits unsubstantiiert. Allein die Auflistung und Gegenüberstellung einzelner Textpassagen reicht nicht aus, um die Ausführungen in den Langzeitbeurteilungen in Zweifel zu ziehen. Ein Bewertungsfehler folgt nicht bereits daraus, dass eine zuvor positiv festgestellte Kompetenz nun negativ beurteilt wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich innerhalb der sechsmonatigen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auch eine negative Entwicklung zeigen kann. Es fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung seitens der Klägerin mit den einzelnen Kritikpunkten.
812) Auch der Einwand, die einzelnen Kompetenzen der Klägerin seien von den Ausbildungslehrern und Seminarausbildern unterschiedlich beurteilt worden und widersprächen sich, kann nicht durchgreifen. Die Beurteilungen der Leistungen der Klägerin beruhen auf dem persönlichen Eindruck eines jeden Prüfers. Dabei können der subjektive Eindruck und auch die Leistungserwartungen von Prüfer zu Prüfer unterschiedlich sein.
823) Die weitere pauschale Rüge der Klägerin, dass die Aussagen in den Langzeitbeurteilungen jeglicher Grundlage entbehren würden, ist schon nicht substantiiert genug und nicht geeignet die Bewertung in Frage zu stellen.
834) Ohne jegliche Relevanz sind schließlich auch die von der Klägerin zu den einzelnen beurteilten Unterrichtsbesuchen gegebenen „Selbsteinschätzungen“, mit welchen sie ihre Kompetenzen beschreibt und vermeintliche Widersprüche zu den Beurteilungen aufzuzeigen versucht. Die eigene Einschätzung eines Prüflings betreffend der Qualität seiner Prüfungsleistung ist grundsätzlich prüfungsrechtlich unbeachtlich. Zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind allein die dazu berufenen Prüfer zuständig.
84Nach alledem war die Klage abzuweisen.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
87Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt schon mangels einer Kostengrundentscheidung zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.