Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2014 - 1 B 352/14

published on 10/11/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2014 - 1 B 352/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2014 - 2 L 934/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

Durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, der Antragstellerin einen neuen Fachleiter im Fach Geschichte zuzuteilen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen der Anforderungen nach § 44 a VwGO unzulässig sei, weil die Antragstellerin mit ihrem Begehren eines Fachleiterwechsels der Sache nach die Befangenheit des ihr zugeteilten Fachleiters im Fach Geschichte - bzw. die gegebenenfalls von Amts wegen vorzunehmende Entbindung des Fachleiters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber der Antragstellerin - losgelöst von einer konkreten Sachentscheidung geltend mache. Es mangele jedenfalls an den Voraussetzungen für die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dürfe sich das Gericht über das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann hinwegsetzen, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig sei, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Im Fall der Antragstellerin fehle es aber an dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Vielmehr erschienen die Erfolgsaussichten des Antragsbegehrens in der Hauptsache als allenfalls offen, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Voreingenommenheit des ihr zugeteilten Fachleiters im Fach Geschichte sich wegen der einander widersprechenden Aussagen der Antragstellerin sowie insbesondere des besagten Fachleiters auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen lasse.

Mit den hiergegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen vermag die Antragstellerin nicht zu überzeugen.

Dies gilt zunächst für ihren Einwand, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften Gewichtung der dienstlichen Stellungnahmen des Fachleiters sowie des Seminarleiters beruhten, weil nicht in genügendem Maße berücksichtigt sei, dass sie - die Antragstellerin - ihre Angaben an Eides Statt versichert habe. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den dienstlichen Erklärungen des Fachleiters vom 2.6.2014 sowie des Leiters des Studienseminars vom 8.6.2014 ein der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin jedenfalls gleichwertiges Gewicht beigemessen hat. Für den Fachleiter wie auch für den Leiter des Studienseminars gilt, dass sie als beamtete Lehrkräfte dienstrechtlich verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unabhängig davon, ob falsche Angaben allgemein strafbar sind, haben Beamte insbesondere dann mit disziplinarischen Folgen zu rechnen, wenn sie auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten im Rahmen der ihnen übertragenen Dienstaufgaben dienstliche Erklärungen abgeben, die nicht der Wahrheit entsprechen. In diesen Fällen kommt dienstlichen Erklärungen der Beamten ein höherer Beweiswert als sonstigen Äußerungen der Beamten, etwa im Rahmen eines prozessualen Sachvortrags, zu

siehe zur Geeignetheit der dienstlichen Erklärung eines Beamten als Mittel der Glaubhaftmachung: OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC -, Juris, Rdnr. 64, und vom 7.3.1997 - 1 W 48/96 -, Juris, Rdnr. 21; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2012 - u.a. 7 C 11.2261 -, Juris, Rdnr. 14 mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 2.3.1995 - 5 B 26/95 - zum Beweiswert der Stellungnahme beamteter amtlicher Sachverständiger gegenüber Gutachten privater Sachverständiger.

Von daher kann der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin nicht allein deshalb ein höherer Stellenwert beigemessen werden, weil sie eine nach den §§ 156, 161 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages abgegeben hat.

Soweit die Antragstellerin in ihren ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 argumentiert, aus den vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts könne aufgrund der fallbezogenen Besonderheiten nicht hergeleitet werden, dass einer dienstlichen Erklärung eines Lehrbeauftragten beweisrechtlich der Vorrang vor einer dienstlichen Erklärung einer Referendarin einzuräumen sei, vermag sie schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es für die Entscheidung ihres Eilrechtsschutzbegehrens nicht darauf ankommt, ob den in Rede stehenden dienstlichen Erklärungen des Fachleiters sowie des Leiters des Studienseminars der Vorrang vor der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zukommt. Vielmehr ist dem Begehren der Antragstellerin schon dann der Erfolg zu versagen, wenn - wie hier - nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und die besagten dienstlichen Erklärungen ihrer Vorgesetzten als grundsätzlich gleichwertige Mittel der Glaubhaftmachung einzuschätzen sind und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens daher als offen darstellt.

Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie als Beamtin auf Widerruf ebenfalls einer besonderen Wahrheitspflicht und zudem dem Disziplinarrecht unterworfen sei. Wie bereits ausgeführt, folgt der erhöhte Beweiswert einer dienstlichen Erklärung des Beamten auch daraus, dass diese auf Veranlassung der Dienstvorgesetzten im Rahmen der dem Beamten übertragenen dienstlichen Angelegenheiten abgegeben wird. Dem steht der prozessuale Sachvortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gleich.

Darüber hinaus gebieten auch die von der Antragstellerin vorgelegten Emails vom 2.4. und 2.9.2014 nicht, ihrer eidesstattlichen Versicherung den Vorrang vor den dienstlichen Äußerungen der Ausbilder einzuräumen. Denn die Schriftstücke lassen weder den Autor der Erklärungen erkennen, noch sind sie inhaltlich geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin zu bestätigen. Der Autor bezieht sich offensichtlich lediglich auf Äußerungen, die die Antragstellerin ihm gegenüber gemacht hat, wobei der Wortlaut und der Zusammenhang der erörterten Angaben des Fachleiters unbestimmt bleiben.

Fehl geht im Weiteren die Ansicht der Antragstellerin, dass jedenfalls die Äußerungen des Fachleiters in seiner dienstlichen Erklärung vom 2.6.2014 „im Zusammenspiel“ mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 6.5.2014 geeignet seien, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil dadurch unverhohlen auf den Abbruch ihrer Ausbildung hingewirkt worden sei. Richtig ist, dass der Fachleiter in der dienstlichen Erklärung vom 2.6.2014 unter anderem ausgeführt hat, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer ausgeprägten sozialen Kompetenz und den erkennbaren Defiziten in ihrer Fachkompetenz von allen Mitgliedern der Prüfungskommissionen ihrer Lehrproben/Unterrichtsbesuche dazu ermutigt worden sei, darüber nachzudenken, ob eine Ausbildung am Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen nicht eher ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Dem entsprechend habe auch er selbst gegenüber der Antragstellerin die Bitte geäußert, in den Ferien fern vom schulischen Alltagsgeschehen über eine alternative Lehrerlaufbahn an den Gemeinschaftsschulen nachzudenken. Auch in dem Schreiben des Antragsgegners vom 6.5.2014 ist ausgeführt, dass das fachwissenschaftliche Grundlagenwissen (insbesondere im Fach Geschichte) der Antragstellerin nicht ausreichend sei, um in der Sekundarstufe II erfolgreich unterrichten zu können, und ihr daher im Sinne der Fürsorgepflicht dringend davon abgeraten werde, ihren beruflichen Weg am Studienseminar für das Lehramt der Sekundarstufe I und II weiter anzustreben. Vielmehr solle sie sich auf den Rat ihrer Ausbilder verlassen, eine Bewerbung am Studienseminar für die Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen ins Auge zu fassen. Schließlich heißt es auch in der dienstlichen Erklärung des Leiters des Studienseminars vom 8.6.2014, dass dieser die dringende Empfehlung an die Antragstellerin gerichtet habe, ob der fachlichen Schwächen in beiden Fächern (Französisch und Geschichte) einen Wechsel der Schulform in Betracht zu ziehen.

Diese Ausführungen des Fachleiters, des Leiters des Studienseminars und auch des Antragsgegners sind für sich genommen – also ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der dem Fachleiter zugeschriebenen angeblichen Äußerungen - nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Antragstellerin zu begründen oder zu belegen. Die Äußerungen müssen vielmehr vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Lehrproben und Prüfungsleistungen der Antragstellerin sowohl im Fach Französisch als auch - und insbesondere - im Fach Geschichte gesehen werden. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsunterlagen wurde die Antragstellerin im Fach Französisch in der ersten Lehrprobe vom 26.2.2013, in der zweiten Lehrprobe am 6.12.2013 sowie im unangekündigten Unterrichtsbesuch vom 28.12.2013 jeweils mit der Note ausreichend (4 Punkte) bewertet und hat demzufolge die Vornote ausreichend (4 Punkte) erhalten. Im Fach Geschichte erhielt sie lediglich in der ersten Lehrprobe am 22.4.2013 die Note ausreichend (4 Punkte), während sie in der zweiten Lehrprobe am 9.10.2013 sowie in einem unangekündigten Unterrichtsbesuch am 15.12.2013 jeweils die Note mangelhaft (2 Punkte) erzielte, woraus die Vornote mangelhaft (3 Punkte) gebildet wurde. Nach den nicht bestrittenen Darlegungen des Antragsgegners stellte der Leiter des Studienseminars in dem aus Anlass ihrer Anmeldung zur Zweiten Staatsprüfung erstellten Bewährungsbericht auf der Grundlage der Fachleitergutachten, der Unterrichtsbesuche, des Schulleiterberichts sowie unter besonderer Berücksichtigung ihrer pädagogischen Leistung im eigenverantwortlichen Unterricht fest, dass die Antragstellerin für den Lehrerberuf mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen noch nicht im erforderlichen Umfang geeignet sei, woraufhin ihr Antrag auf Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung durch bestandkräftigen Bescheid vom 29.1.2014 abschlägig beschieden wurde. In einer ihr daraufhin ermöglichten dritten Vorexamenslehrprobe im Fach Geschichte am 31.3.2014 erhielt sie sogar nur die Note mangelhaft (1 Punkt), so dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung weiterhin nicht gegeben waren. Darüber hinaus erzielte sie im Fach Französisch in der pädagogischen Arbeit vom 20.6.2014 die Note mangelhaft (2 Punkte). Angesichts dieser Lehrproben- und Prüfungsergebnisse insbesondere im Fach Geschichte ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Fachleiter im Fach Geschichte, wie er in der dienstlichen Erklärung vom 2.6.2014 darlegte, erkennbare Defizite in der Fachkompetenz und didaktische Mängel bei der Antragstellerin feststellte. Diese Leistungsbewertung stimmt mit der Einschätzung des Leiters des Studienseminars überein, der in seiner dienstlichen Erklärung vom 8.6.2014 sogar davon spricht, dass die Antragstellerin in allen Belangen der Ausbildung überfordert sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es aller Voraussicht nach angemessen und sachgerecht, dass der Fachleiter der Antragstellerin den Rat erteilte, über eine alternative Lehrerlaufbahn an Gemeinschaftsschulen nachzudenken. In diesen Äußerungen kommt - für sich betrachtet - nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Voreingenommenheit des Fachleiters zum Ausdruck, vielmehr nimmt er insoweit nur seine Fürsorgepflicht wahr, die Antragstellerin zu einer Ausbildung an einer anderen Schulform zu ermutigen bzw. ihr eine solche sogar zu empfehlen, weil der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung am Studienseminar ernsthaft in Frage steht. Der Rat des Fachleiters, einen Wechsel zu einer anderen Schulform in Betracht zu ziehen, erscheint dabei gerade auch deshalb als geboten, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung für u.a. das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder ein entsprechendes Lehramt eines anderen Landes endgültig nicht bestanden haben, in der Regel nicht zum Vorbereitungsdienst für eine andere Schulform zugelassen werden. Nichts anderes gilt für die entsprechenden Empfehlungen des Leiters des Studienseminars in seiner dienstlichen Erklärung vom 8.6.2014 sowie den auf den Einschätzungen der Fachleiter und des Leiters des Studienseminars beruhenden Ratschlägen des Antragsgegners in dessen Schreiben vom 6.5.2014. Dafür, dass es den an der Ausbildung der Antragstellerin beteiligten Lehrkräften nicht darum geht, diese zu einem Abbruch zu drängen, spricht schließlich mit Gewicht der Umstand, dass ihr - offenbar erstmalig - eine vierte Vorexamenslehrprobe im Fach Geschichte ermöglicht wird.

Soweit die Antragstellerin dem noch entgegenhält, dass sich die Fürsorgepflicht gegenüber den einem Fachleiter anvertrauten Referendarinnen und Referendaren im Falle ausreichender oder mangelhafter Noten nicht in der Anregung der umgehenden Beendigung des Vorbereitungsdienstes sondern darin zeige, auf die betroffene Referendarin derart einzuwirken, dass sie ihre bestehenden Schwächen entdecken und ausmerzen könne, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sofern die Antragstellerin damit sagen will, dass der Fachleiter ihr im Rahmen der Ausbildung nicht die erforderliche Unterstützung und Hilfestellung habe zukommen lassen, ist ihr Vortrag bereits ohne jede Substanz geblieben. Gleiches gilt für ihren in der Sache gegen den Fachleiter gerichteten Vorwurf, dieser habe „ihr kontinuierlich vermittelt, dass sie schlicht geistig nicht in der Lage“ sei, das Referendariat erfolgreich abzuschließen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/10/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volls
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.