Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Mai 2015 - 10 K 3994/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
3Die am 00.00.1961 geborene Klägerin nahm am 1. Mai 2012 den Vorbereitungsdienst auf. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (nunmehr: Prüfungsamt) teilte ihr mit Bescheid vom 25. Juli 2013 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) mindestens „ausreichend“ (4,00) sei. Die Langzeitbeurteilung des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln, Herrn P. , vom 18. Juli 2013 hatte mit der Endnote „mangelhaft“, die Langzeitbeurteilung des Schulleiters der Gesamtschule Köln-S. , Herrn L. , vom 22. Juli 2013 hatte in den Fächern der Ausbildung (Kunst, Sozialwissenschaften) jeweils mit der Note „mangelhaft“ und mit der Endnote „ungenügend“ abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten dieser Beurteilungen wird auf Beiakte 1, Blatt 39 ff., 25 ff. verwiesen. Die Klägerin legte gegen den Bescheid des Prüfungsamtes vom 25. Juli 2013 Widerspruch ein, den das Prüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurückwies. Die Klägerin erhob dagegen am 7. Januar 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 10 K 111/14), die das Gericht mit Urteil vom 20. Mai 2015 abwies.
4Die Bezirksregierung Köln verlängerte den Vorbereitungsdienst der Klägerin am 9. August 2013 beginnend mit Ablauf des 31. Oktober 2013 um sechs Monate. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln und an der Gesamtschule der Stadt C. fort.
5Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 11. März 2014 erstellten Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“. Er nannte als Beurteilungsgrundlagen u. a. Beurteilungsbeiträge des Seminarausbilders N. vom 10. Juli 2013 und vom 12. Februar 2014. Wegen der Einzelheiten der Langzeitbeurteilung wird auf Beiakte 1, Blatt 72 ff., wegen der Einzelheiten der Beurteilungsbeiträge des Seminarausbilders N. wird auf Beiakte 1, Blatt 30 ff., 68 ff. verwiesen.
6Die Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. , Frau I. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in ihrer unter dem 10. März 2014 erstellten Langzeitbeurteilung sowohl in den Fächern der Ausbildung mit der Note „ungenügend“ als auch mit der Endnote „ungenügend“. Sie nannte als Beurteilungsgrundlagen u. a. eigene Beobachtungen sowie Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte T. vom 4. November 2013 und 10. März 2014, L1. vom 7. November 2013, B. vom 10. März 2014 und I. vom 10. März 2014. Sie führte unter dem Punkt „Gewichtende Zusammenfassung“ aus: „Frau T1. hat im Ausbildungsprozess keine Fortschritte hinsichtlich selbständiger und eigenverantwortlicher Planung und Durchführung von Unterricht gemacht. Aufgrund ihrer fehlenden Fachkenntnisse gelang es ihr nicht, sich in die fachdidaktischen Voraussetzungen des Kunst- und Arbeitslehreunterrichts einzuarbeiten. Frau T1. hat den Auftrag zur Erziehung nicht angenommen. Auf die individuellen Lebenswirklichkeiten ihrer Schüler/innen lässt sie sich nicht ein. Individuelle Förderung und erzieherische Kompetenzen sind nicht zu beobachten. Die Reflexionsfähigkeit ist ungenügend ausgeprägt. Frau T1. fällt es sehr schwer, ihre Erfahrungen in Unterricht, Erziehungstätigkeit und kollegialer Zusammenarbeit selbstkritisch zu hinterfragen und sich mit der Rolle des 'Aktiven Lernens' im Vorbereitungsdienst auseinanderzusetzen. Aufgrund der genannten Qualifikationsmängel war ein Einsatz im bedarfsdeckenden Unterricht nicht zu verantworten. Auch der Unterricht unter Anleitung musste intensiv unter besonderer Berücksichtigung der fachtheoretischen Grundlagen sehr eng begleitet werden. Von ihr vermittelte Unterrichtsinhalte mussten von den Ausbildungslehrer/innen nachgearbeitet werden.“ Wegen der Einzelheiten der Langzeitbeurteilung wird auf Beiakte 1, Blatt 59 ff. verwiesen.
7Das Prüfungsamt teilte der Klägerin mit Bescheid vom 13. März 2014 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I endgültig nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP mindestens „ausreichend“ (4,00) sei.
8Die Klägerin erhob dagegen am 25. März 2014 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule der Stadt C. trage die Noten „ungenügend“ in den Fächern der Ausbildung und die Endnote „ungenügend“ nicht. Aus der Beurteilung gehe nicht hervor, dass selbst ihre Grundkenntnisse lückenhaft seien. Sie habe bereits durch das Bestehen der Ersten Staatsprüfung gezeigt, dass sie über Grundkenntnisse verfüge. Es leuchte nicht ein, weshalb sie sich hinsichtlich der Noten in den Fächern der Ausbildung gegenüber der Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. vom 22. Juli 2013 noch verschlechtert haben solle.
9Die Langzeitbeurteilung der Schule sei unzulässigerweise auch auf Beobachtungen und Beurteilungen aus der Zeit vor der Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes gestützt worden.
10Die Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden. Die Schulleiterin habe ihr nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben, selbständigen Unterricht zu erteilen.
11Aus den aufgezeigten Verfahrens- bzw. Bewertungsfehlern folge, dass die Schulleiterin ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei.
12Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei fehlerhaft, weil sie auf einem Beurteilungsbeitrag des Seminarausbilders N. vom 12. Februar 2014 beruhe, der sprachlich weitgehend mit seinem Beurteilungsbeitrag vom 10. Juli 2013 übereinstimme.
13Das Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 zurück. Es führte zur Begründung an: Die Endnote „ungenügend“ in der Langzeitbeurteilung der Schule werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bestanden habe. Das Bestehen der Ersten Staatsprüfung sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) OVP Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und ohne Aussagekraft für die während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen, deren Bewertung sich an den in der Anlage 1 zur OVP genannten Kompetenzen und Standards orientiere.
14Es sei nicht zu beanstanden, dass die Langzeitbeurteilung auch auf Beobachtungen und Beurteilungen aus der Zeit vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestützt worden sei. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP würden in der Langzeitbeurteilung Verlauf und Erfolgdes Vorbereitungsdienstes beurteilt. Gemäß § 38 Abs. 2 OVP sei der Vorbereitungsdienst für die Ablegung der Wiederholungsprüfung nach § 34 Abs. 2 OVP um sechs Monatezu verlängern. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften werde deutlich, dass der Vorbereitungsdienst nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung nicht neu beginne. Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellten vielmehr einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar. Um den in § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP normierten Anspruch, Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes zu bewerten, erfüllen zu können, müsse die Langzeitbeurteilung in Kenntnis der im ersten Prüfungsversuch erstellten Langzeitbeurteilung und der dieser zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge verfasst werden.
15Ein Ausbildungsmangel sei nicht ersichtlich. Schulleiter hätten nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern zu erfüllen, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Sie wögen in diesem Spannungsverhältnis die Interessen der Lehramtsanwärter gegen die Interessen der Schüler ab und entschieden auch über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht, der gemäß § 11 Abs. 7 OVP grundsätzlich erteilt werden solle. Gemessen daran sei die Entscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen.
16Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Schulleiterin lägen nicht vor.
17Die Klägerin dringe schließlich mit ihrer Rüge nicht durch, die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei fehlerhaft, weil sie auf einem Beurteilungsbeitrag des Seminarausbilders N. vom 12. Februar 2014 beruhe, der sprachlich weitgehend mit seinem Beurteilungsbeitrag vom 10. Juli 2013 übereinstimme. Die weitgehenden Übereinstimmungen in den Formulierungen der Beurteilungsbeiträge sprächen lediglich dafür, dass der Seminarausbilder trotz des fortgeschrittenen Ausbildungsstandes der Klägerin zu im Wesentlichen identischen Einschätzungen bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit gelangt sei. Die Wiederholung von bereits früher formulierter Kritik sei angesichts unverändert geltender Beurteilungskriterien nicht zu beanstanden.
18Die Klägerin hat dagegen am 17. Juli 2014 Klage erhoben.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen. Die Voreingenommenheit komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass die Schulleiterin – entgegen anderslautender Beteuerungen ihr, der Klägerin, gegenüber – die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. und die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge gelesen habe. Die Voreingenommenheit zeige sich ferner daran, dass die Schulleiterin sie, die Klägerin, gleich zu Beginn ihrer Ausbildung zweimal im Ausbildungsunterricht besucht und in der Nachbesprechung der ersten Stunde scharfe Kritik an der Unterrichtsdurchführung geübt habe. Für eine Befangenheit spreche außerdem, dass die Schulleiterin wiederholt angeregt habe, sie, die Klägerin, solle die Ausbildung angesichts ihres Alters und ihrer vermeintlichen Ausbildungsdefizite beenden. Die Befangenheit werde dadurch bestätigt, dass die Schulleiterin ihre, der Klägerin, Anmerkung, einige Lehrer der Gesamtschule Köln-S. seien durchaus der Meinung gewesen, sie, die Klägerin, könne unterrichten, mit den Worten abgetan habe, entscheidend sei, was die Schulleitung und die Seminarleitung von dem Unterricht hielten.
20Die Klägerin beantragt,
21den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 zu verpflichten, sie nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, hilfsweise im Angestelltenverhältnis, erneut zu beurteilen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Er legt ergänzend eine Stellungnahme der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. vom 1. Oktober 2014 vor, in der diese den von der Klägerin erhobenen Rügen entgegentritt. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf Blatt 23 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
27Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 13. März 2014 über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen der Klägerin ergibt nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), sondern „mangelhaft“ (5,5). Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 OVP kann die Prüfung nur einmal wiederholt werden.
29Die Langzeitbeurteilungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich mit der Klage im Wesentlichen gegen die Langzeitbeurteilung der Schule. Ihre gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen greifen nicht durch, ebenso wenig ihre Rüge gegen die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln.
30Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, die Langzeitbeurteilung der Schule trage die Noten „ungenügend“ in den Fächern der Ausbildung und die Endnote „ungenügend“ nicht. Die Noten sind von dem Beurteilungsspielraum der Schulleiterin gedeckt.
31Vgl. zum Beurteilungsspielraum allgemein etwa BVerwG, Urt. vom 16. März 1994 – 6 C 5/93 – juris Rdnr. 32; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rdnr. 874 ff.
32Die Schulleiterin hat in ihrer Langzeitbeurteilung vom 10. März 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass die Leistungen der Klägerin den Anforderungen nicht entsprochen haben und dass selbst ihre Grundkenntnisse lückenhaft gewesen sind. Einer noch eingehenderen Begründung bedurfte es nicht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung bestanden hat. Das Bestehen der Ersten Staatsprüfung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) OVP Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und ohne Aussagekraft für die während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungen, deren Bewertung sich an den in der Anlage 1 zur OVP genannten Kompetenzen und Standards orientiert.
33Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Langzeitbeurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin in den Fächern der Ausbildung schlechtere Noten erhalten hat als in der Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. vom 22. Juli 2013. Angesichts des den Beurteilern bei der Beurteilung zustehenden Spielraums sind Divergenzen in der Benotung durchaus möglich. Es liegt außerdem in der Natur der Sache, dass sich innerhalb der sechsmonatigen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auch eine negative Entwicklung zeigen kann.
34Vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. vom 15. April 2015 – 4 K 738/14 – juris Rdnr. 78.
35Die Langzeitbeurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf die richtigen Beurteilungsgrundlagen und den zutreffenden Beurteilungszeitraum gestützt worden. Die Schulleiterin hat ihrer Langzeitbeurteilung zu Recht auch die Beobachtungen und Beurteilungen der ersten 18 Monate des Vorbereitungsdienstes der Klägerin zugrunde gelegt. Das VG Gelsenkirchen hat hierzu in seinem Urteil vom 15. April 2015 (Az.: 4 K 738/14; juris Rdnr. 39 ff.) ausgeführt:
36„§ 16 OVP enthält keine ausdrückliche Regelung zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum im Falle einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2 OVP. Für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Ausbildung vor der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes spricht allerdings, dass nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung mit den Langzeitbeurteilungen 'Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes' beurteilen. Der Vorbereitungsdienst beginnt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nämlich nicht neu, sondern wird lediglich verlängert (vgl. § 38 Abs. 2 OVP). Die ursprüngliche Ausbildungszeit und die Verlängerung stellen einen einheitlichen Vorbereitungsdienst dar.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1994 - 19 A 439/91 -.
38'Verlauf und Erfolg' sollen dabei nicht auf Grund einer 'Momentaufnahme' - wie etwa die Unterrichtspraktische Prüfung - bewertet werden. Dem entspricht, dass die Langzeitbeurteilungen gemäß § 27 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nicht zu den Prüfungsleistungen der Staatsprüfung zählen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 OVP beruhen die Langzeitbeurteilungen vielmehr auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern und erstrecken sich damit - wie andere dienstliche Beurteilungen - auf einen längeren Zeitraum, in dem der Lehramtsanwärter den konkreten und vielfältigen Anforderungen gerecht werden muss. Anders als die Prüfungsleistungen nach § 27 OVP, die nur eine augenblickliche Leistung abbilden, sollen gerade die über den gesamten Zeitraum des Vorbereitungsdienstes erhobenen Erkenntnisse und die danach erkennbare Entwicklung die profunde Grundlage für die prognostische Feststellung hinsichtlich der Eignung für das angestrebte Amt bieten. Die Reduzierung der Beurteilungsgrundlage auf den sechsmonatigen Verlängerungszeitraum würde dieser Zielsetzung nicht ausreichend Rechnung tragen.
39Auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verfolgt insoweit nicht das Ziel, dass Prüfungsleistungen im Sinne einer eigentlichen Wiederholungsprüfung neu erbracht werden, vielmehr soll dem Lehramtsanwärter eine zusätzliche 'Bewährungschance' eingeräumt werden. Damit diese 'Chance' überhaupt zu einer positiven Gesamtbewertung führen kann, ist allenfalls der Schwerpunkt der Bewertung auf den Verlängerungszeitraum zu legen. Beurteilungsgrundlage bleibt jedoch die Entwicklung des Anwärters im gesamten Vorbereitungsdienst.
40Für die hier vertretene Auslegung spricht letztlich auch der das Prüfungsrecht beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit diesem stünde es nicht im Einklang, wenn sich die Langzeitbeurteilung des 'Wiederholers' nur auf die letzten sechs Monate beziehen würde. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anwärter im letzten - fortgeschrittenen - Abschnitt seiner Ausbildung regelmäßig die besten Leistungen zeigt. Lehramtsanwärter, bei denen der Vorbereitungsdienst nicht verlängert wurde, können ihre Langzeitbeurteilungen indes nicht auf die letzten - vermeintlich besten - Monate beschränken.“
41Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
42Der Einwand der Klägerin, ihre Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden, weil ihr nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben worden sei, selbständigen Unterricht zu erteilen, kann die Rechtsfehlerhaftigkeit der Langzeitbeurteilung ebenfalls nicht begründen. Ein Ausbildungsmangel lässt sich bereits nicht feststellen. Zwar sieht § 11 Abs. 3, 5-8 OVP den Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht grundsätzlich vor. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP eröffnet aber ausdrücklich die Möglichkeit, den Lehramtsanwärter zu entlassen, wenn er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Dieser Vorschrift lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Vorstellung des Verordnungsgebers entnehmen, dass der Schulleiter von einem Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht absehen kann, wenn der Lehramtsanwärter die hierfür erforderlichen Fertigkeiten (noch) nicht besitzt. Das Prüfungsamt hat in diesem Zusammenhang in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 zutreffend ausgeführt, dass Schulleiter nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu erfüllen haben und sie in diesem Spannungsverhältnis über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht entscheiden. Gemessen daran ist die Entscheidung der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite und des ausbleibenden Kompetenzzuwachses nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen.
43Für eine Voreingenommenheit der Schulleiterin ist nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen:
44Der Schulleiterin war es insbesondere nicht untersagt, die Langzeitbeurteilung der Gesamtschule Köln-S. und die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge zu lesen. Die Befassung mit der Beurteilung und den Beiträgen war im Gegenteil geboten, um sich ein zutreffendes Bild von dem Leistungsstand der Klägerin und den in Betracht kommenden Fördermöglichkeiten machen zu können.
45Der Schulleiterin war es auch nicht verwehrt, die Klägerin gleich zu Beginn ihrer Ausbildung an der Gesamtschule der Stadt C. im Ausbildungsunterricht zu besuchen und die Kritikpunkte hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung in der Nachbesprechung deutlich aufzuzeigen. Der frühzeitige Unterrichtsbesuch war schon allein deshalb veranlasst, um einordnen zu können, ob ein weitergehender Einsatz der Klägerin im selbständigen Unterricht erfolgen konnte. Die kritische Würdigung der Unterrichtsdurchführung war notwendig, um der Klägerin Verbesserungsbedarf aufzuzeigen. Die Klägerin trägt nichts Belastbares dazu vor, dass die Kritik unsachlich oder inhaltlich unberechtigt gewesen ist.
46Die wiederholte Anregung der Schulleiterin, die Klägerin solle über Alternativen zur Lehramtsausbildung nachdenken und die Ausbildung gegebenenfalls beenden, war angesichts der erheblichen Ausbildungsdefizite der Klägerin und des ausbleibenden Kompetenzzuwachses sinnvoll und angebracht. Gleiches gilt für den unterlassenen Einsatz der Klägerin im selbständigen Unterricht. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
47Die Äußerung der Schulleiterin, entscheidend für die Beurteilung der Klägerin seien die Einschätzungen von Schul- und Seminarleitung, gibt die Wertung des § 16 OVP wieder und bietet nicht ansatzweise Veranlassung, an der Unbefangenheit der Schulleiterin zu zweifeln.
48Soweit die Klägerin geltend macht, die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sei wegen Beruhens auf sprachlich weitgehend identischen Beurteilungsbeiträgen des Seminarausbilders N. vom 10. Juli 2013 und 12. Februar 2014 fehlerhaft, dringt sie auch hiermit nicht durch. Das Prüfungsamt hat den Einwand der Klägerin in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 mit zutreffender Begründung entkräftet. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.