Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 15 K 3709/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die in Venedig geborene Klägerin ist italienische Staatsangehörige und schloss an der G. Universität der Künste in F. (G. Universität) das Lehramtsstudium der "Musik an Gymnasien und Gesamtschulen" unter Anrechnung von bereits in Italien erbrachten Studien‑ und Prüfungsleistungen mit Erfolg ab. Zum 1. Februar 2011 nahm sie den Vorbereitungsdienst zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Unterrichtsfach Musik auf.
3Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) teilte der Klägerin mit Bescheid vom 20. November 2012 mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ‑ unter Übernahme der mit der Note "ausreichend" 4,0 bewerteten Hausarbeit in eine Wiederholungsprüfung ‑ als nicht bestanden gelte, nachdem sie zu den unterrichtspraktischen Prüfungen im November 2012 ohne Angabe wichtiger Gründe nicht angetreten sei.
4Die Ausbildungsschule sowie das Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung wechselnd absolvierte die Klägerin die Zeit des um 12 Monate verlängerten Vorbereitungsdienstes an dem Städtischen I. ‑Gymnasium in I1. sowie am Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung E. . Während die Abschlussbeurteilung der Klägerin im Fachseminar Musik mit der Note "ausreichend" 4,0 schloss, endeten die Abschlussbeurteilungen der Ausbildungsschule sowie des Kernseminars jeweils mit der Note "mangelhaft" 5,0.
5Am 27. Januar 2014 unterzog die Klägerin sich im Rahmen der Prüfungswiederholung den unterrichtspraktischen Prüfungen. Ihre im Unterrichtsfach Musik in der Jahrgangsstufe 6 gehaltene Unterrichtsstunde bewertete der Prüfungsausschuss ebenso mit der Note "mangelhaft" (5,0) wie die anschließend im gleichen Fach in einem Grundkurs der Einführungsphase erbrachte unterrichtspraktische Leistung.
6Der Prüfungsausschuss, dem unter anderem Studiendirektor Dr. G1. B. angehörte, stellte als Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen die Note "mangelhaft" (5,0) fest und beendete daraufhin die Prüfung.
7Das Landesprüfungsamt teilte der Klägerin durch Bescheid vom 29. Januar 2014 mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholungsprüfung vom 27. Januar 2014 als erneut und damit endgültig nicht bestanden gelte.
8Gegen diese Entscheidung sowie sämtliche Abschlussbeurteilungen erhob die Klägerin Widerspruch und machte zu dessen Begründung mit Schreiben vom 25. März 2014 im Wesentlichen geltend, das Ergebnis der Abschlussbeurteilungen könne sie nicht nachvollziehen. Es widerspreche ihren durchweg guten Studien‑ und Prüfungsleistungen in Italien und an der G. Universität sowie den ihr gegenüber seinerzeit verschiedentlich ausgesprochenen Empfehlungen, den Beruf der Musiklehrerin zu ergreifen. Obwohl sie die Sprachprüfungen an der G. Universität mündlich und schriftlich auf dem Niveau "C1" bzw. "C2" abgeschlossen habe, sei ihr namentlich von Seiten ihrer Fachleiter wiederholt eine für die Ausübung des Lehrerberufs genügende Sprachkompetenz in Deutsch abgesprochen worden. Als einzige Ausländerin im Seminar habe sie sich hierdurch angesichts ihrer erfolgreich abgelegten Sprachprüfungen als "Nichtmuttersprachlerin" merklich diskriminiert gefühlt, zumal ihr erster Fachleiter sie ‑ allen didaktischen Empfehlungen zuwider – immer wieder angehalten habe, "Frontalunterricht" zu konzipieren und im Zusammenhang mit dem Prüfungsversagen einer Referendarkollegin auf deren ausländische Nationalität hingewiesen habe.
9Zudem sei die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen als verfahrensfehlerhaft aufzuheben. Studiendirektor Dr. B. sei als Mitglied der Prüfungskommission ihr gegenüber befangen gewesen. Der Prüfer habe unter dem 13. September 2006 einen Artikel gezeichnet, in dem er sich gegen Quereinsteiger im Fach Musik ausspreche und Sprachdefizite vornehmlich bei ausländischen Referendaren und Referendarinnen hervorhebe. Als "Subtext" lasse die Stellungnahme deutlich erkennen, dass Dr. B. keine Lehrer im Schuldienst wolle, die – wie sie – "Nichtmuttersprachler" seien und über eine ungewöhnliche Bildungsbiographie verfügten. Es sei anzunehmen, dass der Prüfer mit seiner diskriminierenden Auffassung, Ausländer und Seiteneinsteiger verfügten in der Regel nicht über ausreichende Kompetenzen für den Lehrerberuf, Einfluss auch auf die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission gehabt habe.
10Schließlich hafte der zweiten unterrichtspraktischen Prüfung ein weiterer Verfahrensfehler an. Der Prüfungsausschuss habe den Klassenraum bereits 5 Minuten vor Beginn der Unterrichtsstunde betreten, ohne deutlich zu machen, ob sie mit dem Unterricht sofort anfangen oder abwarten solle, bis die Unterrichtsstunde offiziell eingeläutet sei. Das Schweigen der Kommissionsmitglieder habe sie und die Schüler nachhaltig verunsichert. Nach etwa 60 Sekunden des Zuwartens habe sie sich entschlossen, den Unterricht aufzunehmen. Im Anschluss an die Einführungsphase habe sie eine CD aufgelegt. Während der Musik sei dann der den Unterrichtsbeginn signalisierende Gong ertönt mit der Folge, dass die Klasse lauthals gelacht und über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr zu beruhigen gewesen sei. Dies habe sie gehindert, den von ihr vorgelegten Unterrichtsentwurf angemessen unterrichtlich umzusetzen.
11Mit Bescheid vom 22. Mai 2014 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen den Prüfungsbescheid vom 29. Januar 2014 unter Bezugnahme auf die zu dem Widerspruchsvorbringen eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 7. Mai 2014 sowie die Stellungnahme des Dr. B. vom 4. Mai 2014 zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Befangenheit zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landesprüfungsamt im Wesentlichen aus, gegen die angegriffenen Prüfungsentscheidung, die nach dem Inhalt der eingeholten Stellungnahmen keine Rechtsfehler erkennen lasse, könne ein Mangel in der Ausbildung schon aus Rechtsgründen nicht mit Erfolg eingewandt werden.
12Die Klägerin hat am 4. Juni 2014 Klage erhoben.
13Sie ist unter Wiederholung ihrer Widerspruchsgründe der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei als rechtswidrig aufzuheben und ihr ein erneuter Prüfungsversuch einzuräumen.
14Ergänzend und vertiefend macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die skeptischen Äußerungen des Dr. B. vom 13. September 2006 zur Anerkennung ausländischer Examina im Lehrerausbildungsbereich seien in Bezug auf die pädagogischen, fachlichen und sprachlichen Kompetenzen vorurteilsbehaftet und europa‑ und ausländerfeindlich. Er halte offensichtlich Nichtmuttersprachler, die zudem ihre Ausbildung in Teilen im Ausland absolviert hätten, per se für ungeeignet, im Bundesgebiet den Lehrerberuf auszuüben. Damit sei ihm gegenüber die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, auch wenn seine Befangenheit im Prüfungsverfahren nicht offen zu Tage getreten sei. Durch seine Person habe sich ihre Diskriminierung während der Ausbildung auch im Prüfungsverfahren fortgesetzt. Die Qualifikation einer Prüfungsentscheidung als höchstpersönliches Fachurteil des Prüfers biete die Grundlage dafür, dass eine strukturelle Diskriminierung in einer Prüfung dadurch fortwirke, dass sich seitens der Prüfer vorurteilsbehaftete Bewertungen in die Prüfungsentscheidung einstellen ließen. So enthielten auch die Begründungen der Prüfungskommission zur Bewertung ihrer beiden unterrichtspraktischen Prüfungen keine objektive Gewichtung von Vorzügen und Mängeln ihrer Prüfungsleistungen. Die Beurteilungen seien deshalb offensichtlich Ausdruck vorurteilsbehafteter und sachfremder Erwägungen.
15Die Klägerin beantragt,
16das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen vom 29. Januar 2014 sowie der zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung vom 27. Januar 2014 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 zu verpflichten, sie durch das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen nach erneuter Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen im Fach Musik und eines gegebenenfalls daran anzuschließenden Kolloquiums über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden zu lassen.
17Das beklagte Land beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertritt das Landesprüfungsamt die Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat keinen Erfolg.
23Das Klagebegehren ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung vom 27. Januar 2014 sowie der darauf beruhende Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 29. Januar 2014 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
24Die angefochtene Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 37 Abs. 2 Buchst. c), 41 Abs. 1 S. 1 in der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV NRW, S. 593) geänderten Fassung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung ‑ OVP) vom 11. November 2003 (GV NRW S. 699). Nach den genannten Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung und damit endgültig nicht bestanden, wenn im Wiederholungsversuch die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
25Nach dem ersten erfolglos gebliebenen Prüfungsversuch hat die Klägerin in der Wiederholung ihrer Zweiten Staatsprüfung als Gesamtnote für den unterrichtspraktischen Teil der Prüfung die Note 5,0 und damit nach der Legaldefinition des § 29 Abs. 2 OVP ein "mangelhaft" erzielt. Diese Note entspricht im Sinne der Berechnungsvorschrift des § 34 Abs. 1 S. 4 OVP der durch zwei geteilten Summe der gleichgewichteten Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin, nachdem ihre entsprechenden Prüfungsleistungen am 27. Januar 2014 jeweils mit "mangelhaft" (5,0) worden sind.
26Das Ergebnis ihres Wiederholungsversuchs der Zweiten Staatsprüfung muss die Klägerin als rechtsfehlerfrei gegen sich gelten lassen. Die von ihr allein geltend gemachten Verfahrensfehler haften dem Prüfungsversuch nicht an. Dabei steht zur Überzeugung des Gerichts der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits nach Aktenlage fest. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es nicht.
27Ohne Erfolg wendet die Klägerin gegen das Prüfungsergebnis Mängel in der Ausbildung während der Zeit des (verlängerten) Vorbereitungsdienstes ein. Etwaige Ausbildungsmängel hat der Prüfungsausschuss vielmehr bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfungen zu Recht unberücksichtigt gelassen.
28Ausbildungsmängel lassen regelmäßig die Rechtmäßigkeit der die Ausbildung abschließenden (berufseröffnenden) Prüfungsentscheidung unberührt. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausbildungsleistung nach der Konzeption des Ausbildungsganges integraler Bestandteil der Leistungsbewertung in der Prüfung ist.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12. November 1992, 6 B 36/92, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012, 9 S 2189, juris.
30Dies ist hier nicht der Fall. Gemäß § 27 OVP ist in der Zweiten Staatsprüfung, die nach § 28 OVP aus einer Hausarbeit, zwei unterrichtspraktischen Prüfungen und einem Kolloquium besteht, festzustellen, ob und mit welchem Erfolg die Kandidatinnen oder Kandidaten die in § 1 OVP bestimmten Ausbildungsziele erreicht haben. In Bezug auf die drei genannten Prüfungsbestandteile bilden damit ausschließlich die jeweils dort erbrachten, nicht aber (auch) die im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen die Grundlage der Leistungsbeurteilung. Damit fehlt es an einem Rechtsgrund, die Qualität der Ausbildung der Klägerin im Vorbereitungsdienst in die Beurteilung derjenigen Leistungen einzubeziehen, die sie in den unterrichtspraktischen Prüfungen gezeigt hat.
31Offen bleiben kann, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen Ausbildungsmängel der von der Klägerin gerügten Art im Prüfungsrechtsstreit mit Erfolg gegen die Rechtsmäßigkeit der Bewertung von Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes (§ 17 Abs. 1 OVP) eingewandt werden können, die ihrerseits nach § 37 Abs. 1 OVP in die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung eingeht. Abgesehen davon, dass die gemäß § 17 Abs. 1 OVP festgesetzte Note für das der Klägerin gegenüber ‑ hier zu Recht ‑ allein nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen festgestellte Prüfungsergebnis nicht kausal und deshalb hier rechtlich unerheblich ist, setzt jedwede Berücksichtigung von Ausbildungsmängeln im Prüfungsrechtsstreit notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, jedenfalls voraus, dass der Prüfling während der Ausbildung (vergeblich) um Abhilfe nachgesucht hat.
32Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a. a. O.
33Dass die Klägerin hierum in rechtserheblicher Weise bemüht war, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen.
34Erfolglos wendet die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auch die Mitwirkung des Dr. B. im Prüfungsausschuss ein. Seine Beteiligung an der Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Offen bleiben kann dabei, ob die Klägerin mit diesem Vorbringen rechtlich nicht bereits ausgeschlossen ist, weil es ihr möglich und zumutbar gewesen ist, ihre Bedenken gegen eine unvoreingenommene Prüfertätigkeit des Dr. B. bereits vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfungen dem Landesprüfungsamt gegenüber geltend zu machen.
35Vgl. zum Erfordernis der Unverzüglichkeit der Befangenheitsrüge nur: Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, (Niehues / Fischer / Jeremias) Rdnr. 347, 351 ff.
36Denn verifizierbare Anhaltspunkte, auf die sich die Annahme der (Besorgnis der) Befangenheit des Dr. B. im Sinne der §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW stützen ließen, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
37Namentlich ergeben sich solche nicht, aus dem von der Klägerin zur Begründung ihrer Besorgnis in Bezug genommenen Schreiben vom 13. September 2006, das nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Dr. B. in seiner zu dem Befangenheitsvorwurf im Widerspruchsverfahren unter dem 4. Mai 2014 verfassten Stellungnahme adressiert war an die in den schulischen Referendardienst "… einstellenden Dienstbehörden …" und von ihm seinerzeit als "… einer der beiden Sprecher …" des "… Fachleiterkollegiums Musik …" mit gezeichnet worden ist. Ob und inwieweit die in dem Schreiben vom 13. September 2006 enthaltenen Aussagen zumindest auch die damalige persönliche Meinung des Dr. B. wiederspiegeln und / oder seiner Auffassung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Prüfungsleistung der Klägerin (noch) entsprochen haben, kann hier dahin stehen. Denn die in dem Schreiben vom 13. September 2006 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen die Annahme der (Besorgnis der) Befangenheit des Prüfers selbst dann nicht, wenn Dr. B. sie (auch noch) am Prüfungstag inhaltlich geteilt haben sollte. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich das vorbezeichnete Schreiben mit solchen Lehramtsanwärtern befasst, die (seinerzeit) trotz der Tatsache, dass sie nicht über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium verfügten, in den schulischen Vorbereitungsdienst als "Seiteneinsteiger" oder im Anerkennungswege ohne den Nachweis insbesondere fachdidaktischer Kenntnisse aufgenommen werden konnten, und sich damit vornehmlich zu einem Personenkreis verhält, dem die Klägerin angesichts ihres an der G. Universität ‑ wenn auch unter Anrechnung von Prüfungsleistungen ‑ erfolgreich abgeschlossenen Lehramtsstudiums nicht angehört.
38Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist gegenüber einem Prüfer gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der bei objektiver Betrachtung aus dem Blickwinkel eines "verständigen Prüflings" geeignet ist, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsführung zu wecken, weil er Anlass für die Annahme bietet, der Prüfer verfüge gegenüber dem betreffenden Prüfling nicht über die notwendige Distanz und sachliche Neutralität und sei deshalb nicht (mehr) offen für eine nur an dessen wirklichen Leistungen orientierte Beurteilung, sondern ‑ ohne die Bereitschaft zur sorgfältigen Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings ‑ von vorneherein auf eine bestimmte, negative Bewertung der Prüfungsleistung festgelegt.
39Vgl. nur: Niehues / Fischer / Jeremias, a. a. O., Rdnr. 338 f. m. Nw. aus der Rechtsprechung.
40Gründe im vorbezeichneten Sinne enthält das Schreiben vom 13. September 2006 nicht. Entgegen dem Verständnis der Klägerin beinhaltet es keine Aussagen, die offen und / oder als "Subtext" namentlich solche "Seiteneinsteiger" in die Lehramtsausbildung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ungeachtet ihres fachlichen Leistungsvermögens allein wegen ihrer Herkunft und / oder ihres beruflichen Bildungsweges als per se ungeeignet für den Lehrerberuf in Nordrhein-Westfalen verunglimpfen. Gegenteiliges lässt sich namentlich nicht aus der folgenden, von der Klägerin explizit in Bezug genommenen Textpassage des Schreibens vom 13. September 2006 ableiten:
41"… Auf diese Weise sind in den vergangenen Jahren ‑ von einigen positiven Ausnahmen abgesehen ‑ zahlreiche Instrumentalpädagogen (Musikschullehrer, Privatmusiklehrer), Kirchenmusiker und Orchestermusiker sowie eine beträchtliche Anzahl Absolventen ausländischer Ausbildungsinstitutionen in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden, die nach unserer Feststellung nicht über ein reguläres Schulmusikstudium erworbene adäquate fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen verfügen …".
42Diese Textpassage enthält schon das von der Klägerin als solches monierte negative Werturteil über "… Absolventen ausländischer Ausbildungsinstitutionen …" nicht. Absolventen ausländischer Ausbildungsinstitutionen wird mit der vorbezeichneten Aussage weder die fachliche noch die pädagogische Qualifikation für den Lehrerberuf (im Unterrichtsfach Musik) allein wegen ihrer Abstammung und / oder ihres Ausbildungsweges abgesprochen. Die Textpassage beschreibt vielmehr aus Verfassersicht die seinerzeitige Schulwirklichkeit, nach der in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage in den Vorbereitungsdienst auch Aufnahme finden konnte, wer über ein im Inland oder im Ausland abgeschlossenes Hochschulstudium verfügte und zwar selbst dann, wenn dem Hochschulabschluss zwar fachwissenschaftlich beachtliche, nicht aber auch fachdidaktische und / oder pädagogische Studien‑ und Prüfungsleistungen zu Grunde gelegen hatten.
43Einen Sachbezug enthält das Schreiben vom 13. September 2006 auch, soweit dort weiter ausgeführt ist:
44"… Hinzu kommen ‑ vornehmlich bei ausländischen Referendarinnen und Referendaren ‑ teilweise extreme Probleme in der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift …".
45Diese Aussage gibt aus Verfassersicht ebenfalls eine Erfahrungstatsache wieder und beinhaltet dementsprechend kein "Vorurteil". Dies gilt auch mit Blick auf die Feststellung, dass, wenn Sprachschwierigkeiten auftreten, dies nicht nur auf Referendarinnen und Referendaren zutrifft, deren Muttersprache das Deutsche ist, sondern solche Defizite auch und gerade bei Lehramtsanwärtern zu verzeichnen sind, für die Deutsch nicht die Muttersprache ist.
46Weder mit Blick auf einzelne seiner in ihm enthaltenen Aussagen noch in der Gesamtschau bietet das Schreiben vom 13. September 2006 damit einen verifizierbaren Anlass für die Besorgnis, dass Dr. B. nicht gewillt und / oder nicht in der Lage war, die wirklichen Leistungen der Klägerin in ihren unterrichtspraktischen Prüfungen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und deren Wert ohne Rücksicht auf die Herkunft der Klägerin und ihren Bildungsweg ausschließlich an sach- und fachgerechten Kriterien zu messen. So ist denn die dem Prüfer von der Klägerin zur Last gelegte Befangenheit selbst aus Sicht der Klägerin "… im Prüfungsverfahren nicht offen zu Tage getreten …".
47Etwas anderes lassen auch die Begründungen des Prüfungsausschusses zur Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht erkennen. Dass Prüfungsentscheidungen, wie die Klägerin kritisierend geltend macht, "… regelmäßig ein erheblicher subjektiver Einschlag haftet …", ist solchen Entscheidungen im Bereich der "prüfungsspezifischen Wertungen" immanent. Rechtlich unbedenklich ist dies, weil komplexe prüfungsspezifische Beurteilungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Leistung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und notwendig und maßgeblich getragen werden von den persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des einzelnen Prüfers. Gleichwohl sind auch dem Beurteilungsspielraum eines Prüfers mit dem Willkürverbot, dem Verbot sachfremder Erwägungen, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Gebot, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu achten, rechtliche Grenzen gesetzt.
48Vgl. zum Ganzen nur: Niehues / Fischer / Jeremias, a. a. O., Rdnr. 635 f. m. Nw. aus der Rechtsprechung.
49Dass den Begründungen des Prüfungsausschusses zur Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin derartige Rechtsverstöße anhaften, ist indes weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
50Schließlich ist auch die Durchführung der zweiten unterrichtspraktischen Prüfung frei von Verfahrensfehlern. Namentlich verstößt es nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Fairness, dass der Prüfungsausschuss den Klassenraum fünf Minuten vor dem festgelegten Beginn der Unterrichtsstunde betreten und dort Platz genommen hat, ohne der Klägerin zu bedeuten, ob sie den Unterricht bereits zu diesem Zeitpunkt oder erst zum vorgesehenen Stundenanfang aufnehmen soll. Ein solcher Hinweis war rechtlich nicht geboten. Der Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns ergab sich vielmehr minutengenau aus dem Stundenplan der Schule sowie dem von der Klägerin erstellten Unterrichtsplan. Ob sie angesichts dessen rechtlich überhaupt befugt war, den Unterricht vor diesem Zeitpunkt zu beginnen, kann hier dahin stehen. Denn der Prüfungsausschuss hat den vorzeitigen Unterrichtsbeginn mit der sich daraus ergebenden Folge, dass der Klägerin mehr Zeit als tatsächlich und rechtlich vorgesehen zur Durchführung der Unterrichtsstunde zur Verfügung stand, nicht zu deren Nachteil in die Bewertung ihrer Prüfungsleistung eingestellt. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es der Klägerin ‑ und zwar trotz der ihr in der Prüfungssituation zu konzedierenden Anspannung ‑ nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, ihre Unsicherheit in Bezug auf den Stundenbeginn durch eine Nachfrage bei dem Prüfungsausschuss zu beseitigen. Der Ausdehnung der Unterrichtsstunde durch den vorzeitigen Unterrichtsbeginn kommt demnach hier rechtlich nur die Bedeutung einer von ihr allein und eigenverantwortlich getroffenen Risikoentscheidung zu, deren tatsächliche Konsequenzen sie deshalb auch gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese ohne Weiteres abzusehen waren. Dass bei einem vorverlegten Unterrichtsbeginn, der Gong, der den Anfang einer Unterrichtsstunde akustisch kennzeichnet, während ihres Unterrichts ertönen würde, konnte und musste die Klägerin nicht nur vorhersehen. Sie hatte vielmehr auch in Rechnung zu stellen, dass eine solche Störung des Unterrichtsverlaufs gegebenenfalls Unruhe in der Lerngruppe nach sich ziehen würde.
51Gegen die Beurteilung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen gerichtete fach‑ oder prüfungsspezifische Rügen hat die Klägerin im Übrigen substantiiert nicht geltend gemacht.
52Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 15 K 3709/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 15 K 3709/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.