Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2014 - 4 K 251/14.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2014:0729.4K251.14.KO.0A
bei uns veröffentlicht am29.07.2014

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung bezüglich der Sammlung von Textilien und Schuhen durch Container.

2

Die Klägerin übt als Einzelgewerbetreibende die Tätigkeit des Handels mit gebrauchten Textilien aus. Aufgrund von Hinweisen stellte der Beklagte fest, dass seit dem 14. März 2013 in den Ortsgemeinden B. und F. Container zur Sammlung von Textilien und Schuhen aufgestellt wurden. Die Aufschrift der Container lautete: „Betreuung durch K., ...,...“.

3

Mit Schreiben vom 19. März 2013 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten zur Verwertung spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen seien. Eine Anzeige liege nicht vor. Sie werde gebeten, die Sammlung unverzüglich einzustellen und die Container zur Sammlung von Textilien und Schuhen abzuziehen. Ferner werde sie bezüglich künftiger Sammlungen im Landkreis Cochem-Zell um eine rechtzeitige Abgabe der Anzeige gebeten. Ein entsprechender Anzeige-Vordruck wurde dem Schreiben beigefügt.

4

Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. März 2013 mit, sie sei nicht Trägerin der Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie sei lediglich von der Firma D. GmbH beauftragt, deren Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren.

5

Ein Abzug der Container erfolgte nicht; vielmehr erhielt der Beklagte weitere Mitteilungen über die Aufstellung von Containern im Kreisgebiet durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. April 2013 wies der Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass das gewerbliche Sammeln durch Aufstellen von Containern ohne Anzeige bei der Behörde illegal sei. Sie werde erneut aufgefordert, die Sammlung unverzüglich einzustellen und die Container abzuziehen. Es heißt in dem Schreiben weiter: „Sie führen weiter aus, dass Sie durch eine Firma D. beauftragt seien, die Container zu betreuen. Wer ist diese Firma? Dies wird als Schutzbehauptung Ihrerseits gewertet.“ Die Klägerin wurde darüber informiert, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde und eine Untersagungsverfügung beabsichtigt sei, ihr werde die Möglichkeit gegeben, bis zum 15. April 2013 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

6

Mit Verfügung des Beklagten vom 29. Mai 2013 wurde die Klägerin in Ziffer I. aufgefordert, unverzüglich, jedoch bis spätestens zwei Wochen nach Vollstreckbarkeit dieser Verfügung, das Sammeln von Textilien und Schuhen durch Container der Firma K. im gesamten Gebiet des Landkreises Cochem-Zell einzustellen. Unter II. wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € angedroht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und die Verfügung am 1. Juni 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass Voraussetzung für eine gewerbliche Sammlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ein Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG sei, durch welches der Behörde die Möglichkeit eröffnet werde, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliege einer Frist von drei Monaten. Da die Klägerin dieser Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er gemäß § 62 KrWG befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und damit die Unterlassung der Sammlung anzuordnen. Als Zuwiderhandlung gelte jeder illegal im Kreisgebiet aufgestellte Container zum Sammeln von Textilien und Schuhen. In der Verfügung wurden Kosten in Höhe von 88,97 Euro festgesetzt.

7

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei nur durch die Firma D. GmbH beauftragt worden, die Altkleidercontainer zu betreuen. Dies gehe aus dem mit der D. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag hervor. Damit sei die D. GmbH Träger der Sammlung, welche die Sammlung beim Beklagten auch ordnungsgemäß angezeigt habe.

8

Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ihm eine Anzeige der D. GmbH ihm nicht vorliege und forderte den mit der D. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag an, den die Klägerin auch vorlegte. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2014 legte die Klägerin darüber hinaus ein Schreiben der D. GmbH vor, in welchem diese bestätigt, Träger der im Landkreis Cochem-Zell durchgeführten Altkleidersammlung gemäß § 18 KrWG zu sein. Die Firma der Klägerin sei lediglich mit der Betreuung der Container beauftragt. Sie mache die Container der D. GmbH sauber, leere diese und sei in Eilfällen vor Ort. Für die Verwertung sei die D. GmbH verantwortlich.

9

Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Cochem-Zell wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 – KRA - W 168/2013 – zurück und führte aus, nach § 62 KrWG könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für die Untersagung angezeigter Sammlungen aus den dort genannten Gründen gelte. Es liege ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG vor. Die Klägerin und nicht die D. GmbH sei als Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG anzusehen. Die Erklärung der D. GmbH vom 17. Januar 2014, sie sei Trägerin der Sammlung gemäß § 18 KrWG, sei nicht geeignet, die Trägerschaft zu begründen. Zwar regele § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages, dass die D. GmbH als Auftraggeberin der Klägerin als Auftragnehmerin die Dienstleistungen Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter sowie Bereitschaftsdienst übertrage; nach § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimme die Klägerin jedoch – einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin – eigenverantwortlich die Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und führe eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung und/oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durch. Die Klägerin sei zudem nach § 2 Abs. 7 des Vertrages „vor dem Hintergrund allein verantwortlichen Handelns berechtigt, der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern". Darüber hinaus sei die Klägerin nach § 2 Abs. 5 des Vertrages unter anderem dazu verpflichtet, die überlassenen Sammelbehälter ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, und sie trage hierfür die Verkehrssicherungspflicht. Auch wenn die Klägerin nach § 2 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sei, das Sammlungsgut an die D. GmbH zu übergeben, so fehle dieser auf Grund der Vertragsgestaltung jegliche Einfluss- und Einwirkungsmöglichkeit auf die Sammlung. Auch die äußere Gestaltung der aufgestellten Container spreche für eine Trägerschaft die Klägerin. Nach den vorliegenden Lichtbildern befänden sich auf den Containern Aufkleber mit der Aufschrift „Betreuung durch K., Tel. ...". Ein Hinweis auf die D. GmbH sei dort nicht vorhanden. Die Klägerin unterliege als Trägerin selbst der Anzeigepflicht. Da sie dieser nicht nachgekommen sei, sei der Beklagte zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die vollständige Einstellung der Sammlung von Textilien und Schuhen im gesamten Kreisgebiet angeordnet habe. Nicht angezeigte und damit unzulässige gewerbliche Abfallsammlungen zu unterbinden, sei ein legitimer Zweck der Untersagungsverfügung, der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz abgedeckt sei. Anders als durch eine vollständige Untersagung der Sammlung könne die Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht vor Beginn der Sammlung und die damit der Behörde eingeräumte Frist zur Prüfung, ob die gewerbliche Sammlung den gesetzlichen Anforderungen genüge, nicht wirksam durchgesetzt werden. Mildere, gleich geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung, die Maßnahme sei verhältnismäßig und die Frist von zwei Wochen für die Einstellung der Sammlung angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz entsprechender Hinweise der Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei und weiterhin neue Container im Kreisgebiet aufgestellt habe. Keine Bedenken bestünden auch gegen die in Ziffer II. erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 Euro, deren Rechtsgrundlage §§ 61, 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – seien. Das Zwangsgeld sei zur Durchsetzung der Anordnung geeignet und in seiner Höhe verhältnismäßig, die Androhung sei auch ausreichend bestimmt. Schließlich sei die Gebührenfestsetzung in Höhe von 88,97 Euro unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von 2 Stunden eines Beamten im gehobenen Dienst zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2014 zugestellt.

10

Mit Telefax vom 13. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und führt zur Begründung aus, § 62 KrWG sei nicht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Aus § 18 Abs. 2 KrWG ergebe sich keinesfalls, dass Dienstleister, die nur die Container eines Trägers der Sammlung leerten, reinigten und Bereitschaftsdienst anböten, anzeigepflichtig seien. Das Gesetz spreche in § 18 KrWG allein vom Träger der Sammlung und nicht von Sammlern (wie in § 53 KrWG) oder von beauftragten Dritten (wie in § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG). Sie, die Klägerin, habe weder Kenntnis davon, wie viel Alttextilien anfielen, noch was mit den Textilien geschehe; der Verwertungsweg sei ihr nicht bekannt. Die D. GmbH sei für die Entsorgung als Träger der Sammlung gemäß § 18 KrWG anzeigepflichtig. Dem sei diese fristgemäß nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 25. August 2012 beim Landkreis Cochem-Zell die Anzeige noch unter der alten Firma erstattet habe, da die Umwandlung des N. e.K. in die D. GmbH erst am 10. September 2012 und damit nach der Anzeige stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die D. GmbH eigenständig ihre Altkleidercontainer vor Ort betreut. Erst im Jahr 2013 habe die D. GmbH mit ihr, der Klägerin, einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und sie mit der Betreuung der Container beauftragt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 habe die D. GmbH ihre Anzeige aktualisiert und der unteren Abfallbehörde mitgeteilt, dass die Klägerin die Sammlung vor Ort betreue. Die Gewinne für die verwerteten Abfälle flössen nur der D. GmbH zu. Sie, die Klägerin, werde für ihre Tätigkeit nicht nach der Menge des Sammelguts vergütet, sondern nach der Anzahl der betreuten Container. Das Anbringen ihrer Kontaktdaten auf den Containern der D. GmbH sei eine freiwillige Arbeitserleichterung für sie und für die D. GmbH und dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Eine Untersagungsverfügung sei nicht das mildeste Mittel, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" sei nach niedersächsischem Landesrecht als unzulässig anzusehen. Eine ausdrückliche Regelung, die eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" explizit zulassen würde, existiere im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht. Außerdem sei es nicht möglich der Untersagung nachzukommen, so dass die rechtliche Erfüllbarkeit der Verpflichtung nicht gegeben sei, denn die Entfernung der Container aus dem Landkreis Cochem-Zell hänge von der Zustimmung der D. GmbH ab. Zudem sei hier kein Unterlassen gefordert, sondern ein Handeln, da sie die Container beseitigen müsse. Soweit darauf abstellt werde, dass sie bereits in formeller Hinsicht gegen § 18 Abs. 2 KrWG verstoßen habe und dieser angeblicher Verstoß den Erlass des Bescheides begründe, werde auf die bereits erstattete Anzeige vom 18. Juli 2014 hingewiesen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 mit dem Aktenzeichen: 71 TN-§ 18 KrWG und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 mit dem Aktenzeichen: KRA- W168/2013 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es komme hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf die letzte Behördenentscheidung, hier den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, an. In diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine Sammlung im Sinne des § 18 KrWG durchgeführt, wie der Kreisrechtsausschuss ausführlich und zutreffend begründet habe. Die Klägerin verweise auf den erst mit der Klagebegründung eingereichten Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012. Dieser sei von der D. GmbH erst nach Erlass der angefochtenen abfallrechtlichen Unterlassungsverfügung unterschrieben worden, von der Klägerin fehle es an einer zeitmäßig zuordenbaren Unterschrift. Im Übrigen beziehe sich die von der D. GmbH übersandte Anzeige einschließlich der Konkretisierung der Standorte und der hierzu ergangene Bescheid vom 17. Dezember 2013 nicht auf die hier betroffenen Standorte F. und B. Die von der D. genannten 16 Container stünden an anderen Standorten. Bei der Zwangsgeldandrohung sei mit der Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ der Wortlaut des § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG aufgegriffen worden. Die von der Klägerin übersandte Anzeige vom 18. Juli 2014 sei am 25. Juli 2014 eingegangen. Sie werde innerhalb der gesetzlichen Frist geprüft.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht noch ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für den Anfechtungsantrag. Wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt, wird der Bescheid vom 29. Mai 2013 zumindest bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist (§ 18 Abs. 1 S. 1 des KreislaufwirtschaftsgesetzesKrWG –), welche frühestens nach Eingang der Anzeige der Klägerin am 25. Juli 2014 zu laufen begonnen hat, Rechtswirkungen entfalten. Erst nach Ablauf der Frist darf die Klägerin eine eigenständige Sammlung beginnen, sofern nicht Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG durch den Beklagten erfolgen oder dieser die Aufnahme früher gestattet. Eine Erledigung der Verfügung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch nicht eingetreten.

19

Die Klage ist unbegründet.

20

Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier – entgegen der Auffassung des Beklagten – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus dem Regelungscharakter des angefochtenen Bescheides, der sich durch die in die unbestimmte Zukunft wirkende Formulierung der in Ziffer I. verfügten Untersagung als Dauerverwaltungsakt darstellt. Für Dauerverwaltungsakte ist vorbehaltlich einer besonderen Regelung im materiellen Recht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 35 ff. m.w.N.) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Eine Sonderregelung enthält das Kreislaufwirtschaftsrecht, im Gegensatz etwa zum Gewerberecht (vgl. § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung), nicht.

21

Ermächtigungsgrundlage für die hier erfolgte Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 i.V.m § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist die allgemeine Ermächtigung des § 62 KrWG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 – UPR 2014, 235, m.w.N.). Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG kann nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift nur eintreten, wenn die Sammlung überhaupt angezeigt wurde. Dies ist hier erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Eingang am 25. Juli 2014 (und damit erst mehr als 13 Monate nach Erlass des Bescheides) erfolgt. Auch nach der Anzeige ist die Sammlung frühestens nach Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG genannten Drei-Monats-Frist legal möglich.

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Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte ist nach § 17 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG –, welches zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, als untere Abfallbehörde zuständig für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen. § 17 Abs. 5 LKrWG war auch schon im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 12. Februar 2014, in Kraft, so dass für die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf diese Vorschrift abzustellen ist. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 8. April 2013 auch ausreichend im Sinne des § 28 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG – zu der beabsichtigten Untersagung angehört.

23

Der Bescheid vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auf der Grundlage der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss am 21. Januar 2014 schon aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014, denen das Gericht folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).

24

Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass die Heranziehung des § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage bei gänzlich unterbliebener Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.01.2014 – 10 S 2273/13 – UPR 2014, 235) und des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris) entspricht. Ebenfalls folgt die Kammer der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., S. 237 f.), dass derjenige als Träger der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG anzusehen ist, der eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelte die Klägerin trotz der vorgetragenen Beauftragung selbständig, da sie nach dem ursprünglichen Dienstleistungsvertrag allein Umfang und Ort der Sammlung bestimmen durfte.

25

Im Hinblick auf die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ist eine andere Beurteilung auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.

26

Dies gilt zunächst für die von der Klägerin mit Datum vom 18. Juli 2014 an den Beklagten übersandte Anzeige nach § 18 KrWG, die am 25. Juli 2014 bei dem Beklagten eingegangen ist. Die Anzeige, gegen deren Abgabe die Klägerin sich zuvor im Widerspruchsverfahren und in der Klagebegründung gesträubt hatte, erlaubt – vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 KrWG – erst drei Monate nach ihrem Eingang die Durchführung der angezeigten Sammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Sammlung – vorbehaltlich einer vorzeitigen und hier nicht vorliegenden Gestattung durch den Beklagten – illegal und damit tauglicher Gegenstand einer Verfügung auf der Grundlage des § 62 KrWG.

27

Weiterhin kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie sammele ausschließlich für die D. GmbH und sei nicht selbst Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG. Zwar hat die D. GmbH mit Schreiben vom 13. März 2014 gegenüber dem Beklagten angezeigt, dass die Klägerin (auch) für sie die Einsammlung von Altkleidern und Schuhen vornehme. Im Hinblick auf den von der D. GmbH zwischenzeitlich vorgelegten Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012 mit der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die D. GmbH nicht ausschließlich, wie noch der Anzeige der N. e.K. vom 25. August 2012 zu entnehmen war, mit ihrem Firmennamen (zunächst der Name der N. und nach der Umfirmierung im September 2012 der der D. GmbH) gekennzeichnete Container nutzt, sondern auch solche mit der Aufschrift der Klägerin (§ 2 Abs. 4 des 1. Nachtrags zum Dienstleistungsvertrag).

28

Dies gilt jedoch nicht für sämtliche im Kreisgebiet des Beklagten aufgestellten Container der K. Jedenfalls die von der Klägerin in B. und F. aufgestellten Container sind der D. GmbH nicht zuzurechnen. Die D. GmbH hat die Zahl der von ihr aufgestellten und zur Aufstellung geplanten Container und den jeweiligen, auf die Gemeinden konkretisierten Standort dem Beklagten in Ergänzung Ihrer Anzeige vom 25. August 2012 (noch unter dem Namen N.) am 17. Dezember 2013, demnach acht Monate nach der in der Verwaltungsakte dokumentierten Aufstellung der Container durch die Klägerin in B. und F., mitgeteilt. Die Zahl der Container und der jeweilige Standort sind in dem gegenüber der D. GmbH (für diese bindend) erlassenen Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2013 aufgeführt. Im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ist zu Gunsten der D. GmbH davon auszugehen, dass sie damit den größtmöglichen Umfang der Sammlung korrekt dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin können die Angaben in dem Telefax vom 17. Dezember 2013 auch nicht so interpretiert werden, dass hier lediglich die Zuordnung der Container zu den Verbandsgemeinden erfolgen sollte. Ein beachtlicher Teil der von der D. GmbH aufgeführten Gemeinden sind lediglich Ortsgemeinden (so D., Ma., Mö. und G.) und nicht gleichzeitig Sitz einer Verbandsgemeinde (wie die in der Anzeige genannten Städte C., K., U. und Z. und – bis zum 30. Juni 2014 – die Ortsgemeinde T.). Es wurden z.T. auch mehrere Gemeinden innerhalb einer Verbandsgemeinde benannt, darunter immer auch die Sitzgemeinde der Verbandsgemeinde. Damit ist davon auszugehen, dass die D. GmbH sehr wohl über die Verwaltungsstrukturen im Landkreis Cochem-Zell informiert ist und präzise die von ihr beabsichtigten bzw. bereits genutzten Container-Standorte benannt hat. Zudem wollte die D. GmbH erkennbar auch auf den Ihr gegenüber ergangenen Beschluss der Kammer vom 12. September 2013 – 4 L 855/13.KO – reagieren, und bezogen auf einzelne Gemeinden den Standort der Container angeben, um einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG zuvorzukommen.

29

Wurden demnach von der D. GmbH die Containerstandorte in B. und F. nicht genannt und sind – wovon ebenfalls auszugehen ist - die von der D. GmbH angegebenen Standorte der Container korrekt, so können die von der Klägerin in B. und F. aufgestellten Container nur der Klägerin allein zugerechnet werden. Damit ist und bleibt die Klägerin bezüglich dieser von ihr aufgestellten und mit ihren Kontaktdaten versehenen Container selbst Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 KrWG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB, nach dem bei nicht erkennbarer Kundgabe der Vertretereigenschaft die Willenserklärung dem Erklärenden zugerechnet wird). Unabhängig davon, ob dem Dienstleistungsvertrag in der Gestalt der Nachtragsvereinbarung nunmehr ausreichend zu entnehmen sein könnte, dass die Klägerin (auch) für die D. GmbH die Betreuung und Beförderung des Sammelgutes aus (deren) Containern im Bereich des Beklagten übernommen hat, hat sie für diese beiden Sammelorte die Vermutung ihrer Trägerschaft nicht widerlegt. Ist die Sammlung damit – wie hier – illegal, so rechtfertigt dies in der Regel die Untersagung der Sammlung und die Androhung von Zwangsmaßnahmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris, Rn. 9). Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin als Aufstellerin der Container mehr als 16 Monate geweigert hat, überhaupt eine Anzeige nach § 18 KrWG abzugeben. Ein milderes Mittel in der Form einer durch Verfügung auferlegten Pflicht zur Erstattung einer Anzeige kam hier nicht in Betracht. Es wäre im Hinblick auf die von der Klägerin schon im Telefax vom 28. März 2013 geäußerte und bis zum 17. Juli 2014 aufrechterhaltene Weigerungshaltung ungeeignet gewesen. Da – wie dargelegt – die Wirkung der kurz vor der mündlichen Verhandlung erstatteten Anzeige vom 18. Juli 2014 frühestens am 25. Oktober 2014 eintritt, beeinträchtigt diese auch nicht die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern allenfalls ihre zukünftige Aufrechterhaltung über den genannten Zeitpunkt hinaus.

30

Auch die Zwangsmittelandrohung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nach der durch den Kreisrechtsausschuss erfolgten Konkretisierung und in sachgerechter Auslegung der angefochtenen Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – grundsätzlich zulässig, weil dieses im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes eine ausdrückliche Regelung hierzu in § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG enthält (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10.95 –, juris, Rn. 33f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 7 B 10257/14.OVG –). Besondere Umstände für eine Unzulässigkeit im Einzelfall sind nicht ersichtlich.

31

Die Zwangsgeldandrohung ist ausreichend bestimmt. Im Zusammenhang mit der Verfügung zu I. und der Begründung zu der Zwangsgeldandrohung ist als Gegenstand der Unterlassungspflicht das Unterlassen des Sammelns von Textilien und Schuhen durch Container anzusehen. Wie in der Verfügung und im Widerspruchsbescheid klargestellt, stellen nach Auffassung des Beklagten die Beibehaltung der Containerstandorte über die in Ziffer I. der Verfügung genannte Zwei-Wochen-Frist hinaus, demnach ab der dritten Woche nach Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung, die Leerung der Container und die Neuaufstellung von Containern jeweils ebenfalls ab Beginn der dritten Woche nach Zustellung Verstöße gegen die Unterlassungspflicht dar. Dann ist sie gehalten, bei weiterhin aufgestellten Containern dem Eindruck des aktiven Sammelns entgegenzuwirken. Dem genügt auch, dass die Container versiegelt werden oder durch von der Klägerin oder Dritten aufgebrachte Aufkleber einem anderen Träger, der eine ausreichende Anzeige nach § 18 KrWG abgegeben hat, zuzuordnen sind. Dies ist vergleichbar der Situation einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, wenn die bauliche Anlage bereits genutzt wird. Auch in diesem Falle ist eine Aufgabe der Nutzung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schwerpunkt des von der Verfügung zu Ziffer I. von der Klägerin Geforderten in einem Handeln liegt. Denn bei der Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen ist auf den Schwerpunkt der Anordnung unter Ziffer I. im Bereich des Unterlassens abzustellen. Die Klägerin ist auch nicht durch etwaige (Eigentums-) Rechte der D. GmbH an den Containern gehindert, diese von den derzeitigen Standorten zu entfernen. Bei sachgerechter Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 4 des Nachtrags zur Dienstleistungsvereinbarung führt die Klägerin die Aufstellung der Container eigenverantwortlich durch und darf diese auch eigenverantwortlich entfernen (vgl. ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris, zu einer gleichlautenden Vertragsformulierung).

32

Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren durch die Beklagte ist aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.

33

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Bei der Wertfestsetzung hat sich die Kammer von Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) leiten lassen.

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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 62 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen


(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörd

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2014 - 4 K 251/14.KO zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2014 - 4 K 251/14.KO zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2014 - 10 S 2273/13

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeve

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 12. Sept. 2013 - 4 L 855/13.KO

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschieb
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. Juli 2014 - 4 K 251/14.KO.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 E 15.817

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.500,-- € festgesetzt Gründe I. Der Antragsteller wendet si

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig.

Referenzen

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Firma ..., wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Das Landratsamt Bodenseekreis erlangte im Frühjahr 2013 Kenntnis, dass in mehreren kreisangehörigen Gemeinden Altkleidercontainer ohne vorherige Anzeige aufgestellt worden sind, wobei sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin sowie deren vollständige Adresse und eine Telefonnummer befinden. Das Landratsamt wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.02.2013 darauf hin, dass gewerbliche Sammlungen mindestens drei Monate vor deren Beginn bei der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen seien und bat um Vorlage einer vollständigen Standortliste der aufgestellten Container. Die Antragstellerin antwortete hierauf mit Telefax vom 11.03.2013, sie selbst führe keine Sammlungen durch; sie sei von dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, lediglich mit der Leerung und der sonstigen Betreuung der Container im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags beauftragt worden.
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 18.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Bodenseekreis gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung die Ersatzvornahme an (Nr. 3); ferner ordnete das Landratsamt die Bekanntgabe der genauen Containerstandorte an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG. Die Antragstellerin sei als Träger einer gewerblichen Alttextiliensammlung anzusehen, die sie unter Verstoß gegen die Verpflichtungen des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn bei der Abfallrechtsbehörde angezeigt habe. Die verfügte sofortige Untersagung der Sammlung erscheine ermessensgerecht, da selbst bei unterstellter Vorlage einer ordnungsgemäßen Anzeige im Ergebnis keine andere Entscheidung in Betracht komme und deshalb die grundsätzlich mögliche Verpflichtung zur Vorlage von prüffähigen Unterlagen hier kein milderes, die Antragstellerin weniger belastendes Mittel darstelle. Die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche Sammlung sei auch materiell illegal, da ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Abfallrechtsbehörde wäre deshalb gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG auf eine Anzeige hin verpflichtet, ohne weitere Ermessensbetätigung die Sammlung zu untersagen. Der Bodenseekreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibe seit dem 01.01.2013 eine eigene Alttextiliensammlung, die wesentlich leistungsfähiger als die von der Antragstellerin durchgeführte sei. Die Einwohner im Kreisgebiet seien deshalb gemäß § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die angefallenen Alttextilien dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; Raum für gewerbliche Sammlungen bestehe daher derzeit nicht. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt; das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 01.10.2013 als unbegründet abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt falsch gewürdigt und insbesondere verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sei und deshalb nicht der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG unterliege. Als anzeigepflichtiger Sammlungsträger sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ein Gewerbebetrieb anzusehen, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Denn Sinn und Zweck der maßgeblichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sei, die Verwertung von Abfällen Regelungen zu unterwerfen. Die Antragstellerin erbringe lediglich im Rahmen eines mit dem Sammlungsträger, der Firma ... GmbH, im Dezember 2012 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages Betreuungsleistungen hinsichtlich der aufgestellten Container, insbesondere übernehme sie die Leerung und reagiere auf entsprechende Störungsmeldungen aus der Bevölkerung. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschriftung der Sammelcontainer stehe mit der rechtlichen Ausgestaltung des Dienstleistungsvertrages im Einklang. Durch die auf den Containern angebrachte Formulierung „Betreuung durch ...“ werde nicht der Eindruck erweckt, die Antragstellerin sei selbst Träger der Sammlung; auch sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Sammlungsträger auf den Containern genannt werde. Unabhängig hiervon sei die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung auch unverhältnismäßig; als vorrangig zu ergreifendes milderes Mittel komme insbesondere die Verpflichtung zur Anbringung ergänzender Aufkleber auf den Sammelcontainern in Betracht.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 18.03.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 18.03.2013. Der Antragsgegner hat die verfügte Untersagung der gewerblichen Alttextiliensammlung zutreffend auf die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG gestützt (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, insbesondere hat die Antragstellerin als Trägerin einer gewerblichen Sammlung die erforderliche rechtzeitige Anzeige unterlassen (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich die ausgesprochene vollständige Untersagung der Sammlung aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig (dazu unter 3.).
1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die abfallrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, nach der die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist, kommt hier nicht in Betracht. Zwar ist die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als vorrangige lex specialis gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - DVBl. 2013, 1537; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.12.2013 - 20 B 319/13 - juris). Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG liegen hier nicht vor, da bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nur eine angezeigte (und nicht: eine unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht angezeigte) Sammlung untersagt werden kann. Für dieses Normverständnis spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach gewerbliche Sammlungen nicht durchgeführt werden sollen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht erfüllen. Ob dies überhaupt der Fall ist, kann erst anhand der mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen überprüft werden. Ferner kommt mit Blick darauf, dass eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend ist, also der Behörde kein Ermessen zusteht, und eine (vollständige) Sammlungsuntersagung für den betroffenen Gewerbetreibenden möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, eine solche lediglich dann in Betracht, wenn die materielle Illegalität der durchgeführten Sammlung von der zuständigen Behörde positiv festgestellt ist. Kann eine solche Feststellung mangels vollständiger Anzeige nicht getroffen werden, kommt die von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwingend vorgeschriebene Untersagung der Sammlung nicht in Betracht, weil die Nichtprüfbarkeit des Vorliegens der genannten Voraussetzungen nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden darf (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.09.2013 -10 S 1116/13 - a.a.O.). Die vorläufige oder endgültige Untersagung der Sammlungstätigkeit mangels Vorlage prüffähiger Unterlagen kann deshalb allein auf der ein behördliches Entschließungsermessen eröffnenden Grundlage des § 62 KrWG ausgesprochen werden.
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG sind auch erfüllt. Eine Anordnung nach dieser Bestimmung setzt tatbestandlich voraus, dass sie zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich ist, mithin ein Durchführungs- bzw. Vollzugserfordernis besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 4).
10 
Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die in § 18 KrWG normierte Anzeigepflicht verstoßen. Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Deshalb müssen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Weiterhin handelt nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. KrWG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 1 KrWG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (und gleichwohl sammelt). Die Antragstellerin hat unstreitig keine Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin obliegt ihr eine solche Anzeigepflicht. Sie ist Träger einer gewerblichen Sammlung von als Abfall zu klassifizierenden Alttextilien auf dem Gebiet des Antragsgegners. Gemäß § 3 Abs. 18 Satz 1 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist unter einer Sammlung im Sinne des Gesetzes das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage zu verstehen. Sammler von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 10 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig (...) Abfälle sammelt. Die Antragstellerin ist Sammler von Abfällen, weil sie die verfahrensgegenständlichen Altkleider in selbständiger Weise zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Gebiet des Antragsgegners einsammelt. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch Träger der Sammlung, so dass dahinstehen kann, ob jeder, der für einen anderen unmittelbar sammlungsbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erbringt, bereits als Sammler einer selbständigen Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliegt. Träger der Sammlung ist derjenige, der die Sammlung wirtschaftlich veranlasst hat, maßgeblich steuert und dem die Gewinne zufließen. Dabei ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, die wesentlich auch von den Angaben zur Organisation der Sammlung abhängt (Schwind, in: von Lersner/Wendenburg/Schwind, Recht der Abfallbeseitigung, Bd. 1, Stand Mai 2013, § 18 Rn 14, m.w.N.).
12 
Gemessen hieran ist die Antragstellerin Träger der Sammlung, weil sie in Abgrenzung zu der von ihr benannten sogenannten Auftraggeberin, der ... GmbH, eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelt die Antragstellerin trotz ihrer Beauftragung durch die ... GmbH als Unternehmer zum Zweck der eigenen Einnahmeerzielung mittels Durchführung der Sammlung. Ausweislich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten, zwischen ihr und der ... geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom Dezember 2012 wird unter anderem die Aufstellung der Sammelcontainer vollständig auf die Antragstellerin zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimmt die Antragstellerin dabei einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der... GmbH die Standorte der Behälter im gesamten Bundesgebiet und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung oder Information der ... GmbH die Aufstellung der Behälter durch. Weiterhin übernimmt die Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 5 des Vertrages die Verkehrssicherungspflichten für die aufgestellten Container und stellt die Auftraggeberin jedenfalls im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei. Vor dem Hintergrund ihres allein verantwortlichen Handelns ist die Antragstellerin berechtigt, der ... GmbH Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern (§ 2 Abs. 7 des Vertrages). Dass nach § 2 Abs. 2 des Vertrages eine Verpflichtung der Antragstellerin besteht, das Sammlungsgut der Auftraggeberin zu übergeben, steht ihrer Trägerschaft nicht entgegen, denn diese Pflicht berührt die maßgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Umfang und Ort der Sammlung gerade nicht.
13 
Die nach der Vertragsgestaltung gegebene selbständige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Erfassung der den Sammlungsgegenstand bildenden Altkleider spricht auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG dafür, die Antragstellerin als Sammlungsträger anzusehen. Wie § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 KrWG verdeutlichen, dient das Anzeigeverfahren unter anderem dazu, die Organisation des Sammlungsunternehmens und die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, als Träger der Sammlung könne lediglich der Wirtschaftsteilnehmer angesehen werden, der die Verwertung der Abfälle beauftragt habe. Eine derartige einschränkende Auslegung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht geboten. Vielmehr wird nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert und dient das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen. Deshalb kommt der Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Aufsteller der Sammelcontainer eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des materiellen Zwecks des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu, nämlich für eine zuverlässige und umweltverträgliche Einsammlung und Verwertung von Abfällen zu sorgen.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen näher dargelegt, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Dienstleistungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der ... GmbH auch die tatsächliche äußerliche Gestaltung der Sammelcontainer für eine Trägerschaft der Antragstellerin spricht. Ausweislich der von dem Antragsgegner gefertigten Lichtbilder befinden sich auf den Containern Aufkleber mit dem Hinweis auf eine „Betreuung“ durch die Antragstellerin mit deren vollständiger Adresse und einer 0180-Telefonnummer. Ein Hinweis auf die Auftraggeberin als vermeintliche Trägerin der Sammlung findet sich dort nicht. Für den objektiven Betrachter (vgl. §§ 133, 157 BGB) scheint deshalb allein die Antragstellerin verantwortlich. Der Einschränkung durch das Wort „Betreuung“ kommt - mangels Nennung eines ansonsten verantwortlichen Sammlungsträgers - lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, die diesen Gesamteindruck nicht entscheidend zu verändern vermag (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 - 9 L 499/13 - juris)
15 
3. Schließlich erweist sich die verfügte vollständige Sammlungsuntersagung aus den mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen nicht als unverhältnismäßig. Wie die Beschwerde allerdings zutreffend geltend macht, ist auch bei Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG zu berücksichtigen, dass die vollständige Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - juris). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt daher der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung auf der Grundlage von § 62 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht näher dargelegt, dass ein Hinwirken auf das Nachholen der Anzeige hier im Einzelfall nicht zielführend sei, da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise durch die Abfallrechtsbehörde sich auf den Standpunkt gestellt habe, sie betreibe keine gewerbliche Sammlung, und dass deshalb von einer endgültigen Verweigerung der Anzeigeerstattung auszugehen sei. Mit dieser Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise auseinander. Vielmehr hält die Beschwerde der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich entgegen, die Behörde hätte vorrangig ordnungsgemäße Zustände schaffen können, indem eine Verpflichtung zur Anbringung geänderter Aufkleber auf den Sammelcontainern auferlegt werde. Da die Antragstellerin nach dem oben Gesagten zu Recht als Träger der Sammlung in Anspruch genommen wurde, hätten rechtmäßige Zustände insoweit indes allein durch die - von der Antragstellerin verweigerte - Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten Anzeigepflicht geschaffen werden können.
16 
Soweit in der Beschwerdebegründung auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Diese Bestimmung steht im engen Zusammenhang mit dem Begründungs- und Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO und verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74; sowie vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2013 hat keinen Erfolg. Denn die mit Schreiben vom 18. Juli 2013 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig.

I.

2

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere erfüllt sie das Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist dann, wenn eine Behörde – wie hier – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnet und damit einem dagegen gerichteten Widerspruch die aufschiebende Wirkung nimmt, das besondere Interesse an dieser Anordnung zu begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung, weshalb das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zurückzutreten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 18. Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 85), wobei eine Prüfung des Inhalts der Darlegung nicht erfolgt. Diesen formalen Anforderungen genügen die Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 18. Juli 2013. Dort wird der Sofortvollzug der Untersagungsverfügung mit dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung begründet. Dieses Interesse wird auf den konkreten Fall, nämlich die gewerbliche Altkleidersammlung der Antragstellerin, bezogen und bewertet. Dem öffentlichen Interesse wird mit Blick darauf Vorrang eingeräumt, dass diese Sammlung bereits begonnen hatte und ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden. Zuletzt werden Anhaltspunkte dargelegt, die gegen die abfallrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich die Gründe für den Sofortvollzug teilweise mit denjenigen für die Untersagung decken (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. etwa Beschluss vom 3. Januar 2008 – 10 B 11168/07.OVG –).

II.

3

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist materiell-rechtlich ebenso wenig zu beanstanden. Denn die im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind ihr privates Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf den eingelegten Rechtsbehelf eindeutig vorauszusehen ist, sind diese Erfolgsaussichten regelmäßig ausschlaggebend. Ansonsten sind das private und das öffentliche Interesse zu gewichten und losgelöst vom Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwiegen. Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung vom 4. März 2013. Zunächst erweisen sich diese Verfügung nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig und der gegen sie gerichtete Widerspruch als unbegründet (1.). Sodann überwiegen auch bei isolierter Abwägung die öffentlichen Belange (2.).

4

1. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu Recht die gewerbliche Sammlung von Altkleidern im Kreisgebiet untersagt.

5

In diesem Sinne ist die Verfügung vom 4. März 2013 einschränkend auszulegen. Zwar ist dort davon die Rede, dass der Antragstellerin „jedwede Sammlung von Abfällen“ untersagt werde. Aus dem Zusammenhang zur Anzeige vom 25. August 2012, nach der die Sammlung von Altkleidern und –schuhen in Rede steht, folgt, dass nur diese Sammlung untersagt werden soll. In diesem Sinne hat der Antragsgegner im ersten Absatz des Schreibens vom 18. Juli 2013, mit dem die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, die Untersagung konkretisiert.

6

Die Untersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Diese Norm hat der Antragsgegner in der Untersagungsverfügung ausdrücklich genannt (Seite 1 a.E.). Sie ist in der vorliegenden Fallkonstellation lex specialis gegenüber sonstigen abfallrechtlichen Eingriffsnormen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, juris).

7

Die Norm findet hier Anwendung, obschon die Antragstellerin nach eigenen Angaben mit ihrer Sammlung vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 2012) begonnen hatte. Dies ergibt sich mittelbar aus § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG. In dieser Übergangsvorschrift wird der Beginn der in § 18 Abs. 1 KrWG festgeschriebenen Anzeigefrist für bereits laufende Sammlungen auf das Datum des Inkrafttretens gelegt. Daraus folgt indirekt, dass die an die Anzeige knüpfenden Folgen nach dem Willen des Gesetzgebers auch für bereits begonnene Sammlungen gelten sollen. Unschädlich ist, dass in dem folgenden Satz 2 von § 72 Abs. 2 KrWG, der sich mit dem Inhalt der Anzeige beschäftigt, die hier relevante Vorschrift – § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG – nicht genannt ist, denn insoweit war keine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.

8

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung unter anderem dann zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Die zuletzt genannte Norm beschäftigt sich damit, dass die generelle Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die Untersagung der von der Antragstellerin angezeigten Sammlung ist hier deshalb gerechtfertigt, weil auf Grund der von ihr bis dato vorgelegten Unterlagen nicht gewährleistet ist, dass die gesammelten Kleider und Schuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (a)) und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (b)). Andere Maßnahmen als die Untersagung kamen nicht in Betracht (c)).

9

a) Der Antragsgegner hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der von der Antragstellerin einzusammelnden Bekleidung nicht nachgewiesen ist.

10

Zur Beantwortung der Frage, welche Unterlagen für einen solchen Nachweis erforderlich sind, ist auf § 18 Abs. 2 KrWG abzustellen. Der Gesetzgeber hat dort, um zu gewährleisten, dass überhaupt geprüft werden kann, ob die Sammlung zu einer unbedenklichen Verwertung führt oder ihr öffentliche Interessen entgegenstehen, einen Katalog der Angaben aufgestellt, die der Anzeige beizufügen sind (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG-Komm., 3. Aufl. 2012, § 18 Rdnr. 12). Mit anderen Worten können nach der Vorstellung des Gesetzgebers weder die Behörde noch das Gericht ohne diese Angaben verlässlich feststellen, ob eine Sammlung korrekt erfolgt oder ihr öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu den danach erforderlichen Angaben gehört nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird. Diese Darlegung hat die Antragstellerin bisher nicht gegeben.

11

Es fehlen Nachweise, dass zwei der von ihr benannten Firmen – ... (Polen) und ... (Spanien) zur schadlosen Verwertung im Stande sind. Diese Nachweise wurden vom Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 6. September 2012 zu Recht gefordert. Zur schadlosen Verwertung gehört gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG, dass nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diesbezügliche Belege finden sich in Bezug auf die beiden Firmen nicht in den Akten. Unerheblich ist dabei, dass diese Firmen – so die Antragstellerin – nicht über entsprechende Zertifikate verfügen. Die Unerweislichkeit der erforderlichen Sach- und Fachkompetenzen dieser Firmen geht zu Lasten der Antragstellerin. Ihr Einwand, dass es sich bei Altbekleidung nicht um gefährlichen Abfall handele, verfängt ebenso wenig. Denn insoweit ist nicht die Art der Abfälle, sondern vielmehr die Art der Verwertung relevant. Nach dem Antrag vom 25. August 2012 sollen die beiden Firmen die gesammelten Stücke zur Wiederverwertung vorbereiten und recyceln. Ersteres beinhaltet nach § 3 Abs. 24 KrWG die Reinigung der Bekleidung, letzteres nach § 3 Abs. 25 KrWG deren Aufbereitung. Bei beiden Vorgängen kann nicht angenommen werden, dass sie per se ohne Schadstoffbelastung erfolgen. Folglich sind Nachweise dazu nicht überflüssig, dass die beiden Firmen zu einer im Sinne der Kreislaufwirtschaft regelgerechten Behandlung der Bekleidung in der Lage sind. Die von der Antragstellerin vorgelegte eigene Zertifizierung ersetzt die erforderlichen Nachweise für die beiden Firmen nicht, da sie nur für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln und Lagern erteilt wurde, also gerade nicht für die Verwertung.

12

b) Der Antragsgegner konnte überdies nicht abschließend prüfen, ob der angezeigten Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen; dazu reichen die Angaben der Antragstellerin ebenfalls nicht aus.

13

Denn ihre „Containerstandortliste“ vom 14. Januar 2013 enthält bezogen auf die konkreten Gegebenheiten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners keine ausreichend präzise Angaben zum Ausmaß der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG. Diese sind jedoch erforderlich, um dem Antragsgegner – und dem Gericht – die Prüfung zu ermöglichen, ob der Sammlung öffentliche Interessen entgegenstehen. Diese sind unter anderem in der vom Antragsgegner zu gewährleistenden Entsorgungssicherheit zu sehen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nämlich dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Eine solche Gefährdung ist nach dem folgenden Satz 2 dann anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird; solche Beeinträchtigungen sind in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG aufgeführt. Wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG entnehmen lässt, sind bei der Prüfung, ob eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn vorliegt, die Ziele der Kreislaufwirtschaft mit in den Blick zu nehmen. Unter den vorstehenden Prämissen hat der Antragsgegner dafür Sorge zu tragen, dass in seinem gesamten Zuständigkeitsgebiet möglichst flächendeckend getragene Kleidung und Schuhe weitestgehend der Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus der in § 6 Abs. 1 KrWG normierten Abfallhierarchie, nach der diese Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung vor der Verwertung und der Verwertung stehen. Der Antragsgegner muss also die Möglichkeit haben zu prüfen, ob sein Zuständigkeitsbereich flächendeckend von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen erreicht wird oder ob er selbst entsprechend initiativ werden muss. Unmaßgeblich ist dabei, dass die Bekleidung im Zweifel nach § 20 KrWG als Hausmüll von Antragsgegner zu entsorgen wäre (a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 5. August 2013 – Au 6 K 13.239 –, juris). Denn trotz dieser „Auffangzuständigkeit“ hat der Antragsgegner die Abfallhierarchie zu beachten. Die Prüfung, ob Altbekleidung flächendeckend der Wiederverwendung zugeführt oder recycelt werden kann, ist jedoch nur möglich, wenn zumindest bekannt ist, in welchen Orten und Ortsbezirken (Stadtteilen) der jeweilige Sammler Container aufstellen will. Diese Mindestanforderung erfüllt die von der Antragstellerin vorgelegte Liste nicht. Dort ist lediglich angegeben, in welchen Städten bzw. Verbandsgemeinden wie viele Container stehen sollen. Das ist aber in einem Flächenlandkreis völlig ungenügend, um unter Einbeziehung anderer Sammlungen einen Überblick darüber zu erhalten, ob das Kreisgebiet in Bezug auf die Sammlung von Altbekleidung hinreichend abgedeckt ist. Besonders plastisch wird die Unzulänglichkeit der Angaben der Antragstellerin an den Beispielen Verbandsgemeinde Adenau und Stadt Sinzig. Dort sollen nach der Antragstellerin 4 bzw. 5 Container aufgestellt werden, nähere Angaben fehlen. Die Verbandsgemeinde Adenau besteht aber aus der Stadt Adenau und 36 Ortsgemeinden, die Stadt Sinzig hat 5 Stadtteile. Ohne Angaben dazu, in welchen Ortsgemeinden bzw. Stadtteilen die Container stehen sollen, ist das Ausmaß der Sammlung nicht einmal schemenhaft zu erfassen, geschweige denn kann der Antragsgegner seinen Planungs- und Organisationsobliegenheiten nachkommen.

14

Angesichts der vorstehend in Bezug auf die konkrete Situation im Bereich des Antragsgegners erläuterten Unzulänglichkeit der Angaben der Antragstellerin zum räumlichen Ausmaß ihrer Sammlung sieht die Kammer keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom jeweiligen Sammler exaktere, etwa parzellengenaue, Angaben zu den beabsichtigten Standorten der Sammelcontainer verlangt werden dürfen (bejahend: VGH Bayern, Beschluss vom 8. April 2013 – 20 CS 13.377 –; VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 L 79/13 –; beide juris; und Franßen/Blatt, Reichweite und Inhalt des Gebots der Ordnungsgemäßheit der Abfallverwertung, AbfallR 2013, 82; ablehnend vor allem: VG Würzburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 – W 4 S 12.820 – und 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –; sowie VG Augsburg, Urteile vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 13.1415 – und 5. August 2013, a.a.O.; alle juris). Zudem wird selbst in den insoweit ablehnenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Augsburg dargelegt, dass Angaben zum Ausmaß einer Sammlung nur dann ausreichend sind, wenn dargelegt wird, wo im Kreis- bzw. Gemeindegebiet und in welchen Gemeinden gesammelt werden soll (a.a.O.).

15

Mit Blick auf das Hauptsacheverfahren weist die Kammer aber darauf hin, dass sie Zweifel hegt, ob eine exaktere, etwa parzellengenaue, Standortliste gefordert werden kann. Dies kann nach überschlägiger Prüfung nicht damit begründet werden, dass die Verwertung von Abfällen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG nur dann ordnungsgemäß ist, wenn sie im Einklang mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und daher zu prüfen sei, ob die Container am konkreten Standort etwa gegen bau- oder naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Insoweit ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zwischen Sammlung (§ 3 Abs. 15 KrWG) und Verwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG) unterschieden hat. Eine Abfallbehörde kann mit anderen Worten über § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG zwar Angaben dazu verlangen, ob die Verwertung der fraglichen Abfälle gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; in Bezug auf die Sammlung fehlt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage. Die Prüfung, ob diese Trennung zwischen Sammlung und Verwertung gegen Europarecht verstößt (so Franßen/Blatt, a.a.O.), muss ebenso dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben wie die Beantwortung der Frage, ob eine solche Trennung effektiv ist. Zum letztgenannten Punkt sei jedoch angemerkt, dass sich der Kammer nicht erschließt, weshalb etwa die Baubehörden Verstöße gegen die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Vorschriften nicht ebenso effektiv aufgreifen könnten wie die Abfallbehörden.

16

c) Andere Maßnahmen als die Untersagung der Sammlung der Antragstellerin kamen vorliegend nicht in Betracht.

17

Insofern hat der Antragsgegner beachtet, dass § 18 Abs. 5 KrWG eine gestufte Prüfung vorsieht. Vor der Untersagung einer Sammlung ist nämlich zunächst zu prüfen, ob die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie der öffentlichen Interessen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) anders bewerkstelligt werden kann. Das hat der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung nachvollziehbar damit verneint, dass es bereits an den für die Prüfung von Alternativen erforderlichen Angaben fehlt.

18

Aus denselben Gründen erweist sich die Untersagung als verhältnismäßig, da sonstige, geschweige denn mildere Mittel nicht in Betracht kamen.

19

2. Der vorliegende Eilantrag hätte aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin von offenen Erfolgsaussichten ausginge. Denn im konkreten Fall sind ihre rein wirtschaftlichen Interessen geringer zu gewichten als die der Allgemeinheit an einer der Abfallhierarchie entsprechenden Behandlung der Altbekleidung.

20

Die Nachrangigkeit ihrer Interessen folgt erneut daraus, dass die Antragstellerin die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG in Bezug auf zwei ihrer Abnehmerfirmen nicht nachgewiesen hat. Die Allgemeinheit muss das Risiko einer womöglich fehlerhaften Verwertung nicht hinnehmen.

III.

21

Nach alledem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

22

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von der Halbierung des Streitwerts, wie sie Nummer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) für Eilverfahren empfiehlt, ab. Denn bei Erfolg des Eilantrags würde die Hauptsache faktisch vollständig vorweggenommen, da anzunehmen ist, dass die Antragstellerin ihre Sammlung dann unverzüglich fortsetzt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.