Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Aug. 2008 - 3 K 869/07.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2008:0818.3K869.07.KO.0A
bei uns veröffentlicht am18.08.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

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Der am ... 1984 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo). Er reiste im Jahre 1994 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylverfahren war teilweise erfolgreich. Aufgrund dessen erhielt er im Januar 1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, zuletzt verlängert bis zum 25. Januar 2005.

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Bereits mit Bescheid vom 5. Mai 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz a.F. vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass keine Abschiebehindernisse nach § 53 Ausländergesetz a.F. vorliegen. Ein dagegen vom Kläger durchgeführtes Verwaltungsstreitverfahren blieb ohne Erfolg (Urteil der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 10. August 2004 – 7 K 1806/04.KO –). Gleichwohl erteilte der Beklagte dem Kläger am 25. November 2005 eine erneute Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 24. Mai 2006.

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Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom17. Mai 2006 – 2020 Js 639/06 – 3 Ks – wurde der Kläger wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgrund von Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgrund von Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz wird Bezug genommen.

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Diese Verurteilung nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2006 auszuweisen und den von ihm am 22. Juni 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus angedroht.

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Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg, der Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei zu Recht als Regelausweisung erfolgt. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertige, sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Dieser verfüge weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Zuletzt sei er einer Beschäftigung als Prospektverteiler auf 500,-- €-Basis nachgegangen. Dies sei keine Grundlage für eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Umstände und seine Straffälligkeit belegten, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei. Auch seine persönlichen Umstände begründeten keinen Ausnahmefall. Über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindungen bestünden in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Da er die ersten zehn Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht habe, sei davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration dort ohne Weiteres gelingen werde. Mit Blick auf die verfügte Ausweisung komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht.

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Am 3. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

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Auf die am 17. März 2008 durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beklagten mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom gleichen Tage Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Mai 2008 über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 teilte der Beklagte mit, er halte zwar grundsätzlich die ausgesprochene Regelausweisung weiterhin für rechtmäßig, jedoch werde hilfsweise auch eine Ermessensausweisung ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftaten, der besonderen familiären Situation und des Bezuges des Klägers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, seiner bisherigen Integration und der zukünftigen Integrationschancen überwiege bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. Mai 2008 Bezug genommen.

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Der Kläger hält die angefochtene Verfügung auch in Ansehung der Ermessensbetätigung des Beklagten weiterhin für rechtswidrig.

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Er trägt vor, der Beklagte übersehe, dass der Kläger sich den überwiegenden Teil seines Lebens rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem lebten seine Familienangehörigen ebenfalls in Deutschland. Er habe hier auch mehrere Jahre die Schule besucht und habe von ca. 2003 bis 2006 als Zeitungsverteiler in M. gearbeitet. Mit Ausnahme der vom Landgericht Koblenz abgeurteilten Tat sei er auch vorher nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden. Es liege lediglich eine Verurteilung durch das Amtsgericht Westerburg zur Erbringung von Arbeitsleistungen vor. Ferner habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass das Tatopfer erheblich alkoholisiert gewesen sei, was ebenfalls zu dem Geschehen mit beigetragen habe. Des Weiteren müsse die Alkoholisierung des Klägers zur Tatzeit hier ebenfalls mit berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme des Beklagten habe er die Tat auch bereut. Er habe dem Opfer aus der Haft einen Brief geschrieben und sich für seine Tat entschuldigt.

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Die Sozialprognose stelle sich ebenfalls als positiv dar. Sein Verhalten in der Strafhaft sei unbeanstandet. Er arbeite hier als Vorarbeiter in der Textilienverpackung und erhalte einen 30 %igen Lohnzuschlag wegen besonders guter Arbeitsleistung. Außerdem lägen ihm bereits zwei Stellenangebote für den Fall der Haftentlassung vor. Eines dieser Stellenangebote beziehe sich auf einen Gartenbaubetrieb. Das weitere Stellenangebot betreffe eine Tätigkeit als Fahrzeugwäscher bei der Firma ... in M. Entsprechende schriftliche Erklärungen der potentiellen Arbeitgeber hat der Kläger zur Gerichtsakte gereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2008 erklärte der Kläger, er beabsichtige vorrangig, das Angebot der Firma ... anzunehmen.

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Auch seine familiären Belange seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung seines Vaters. Der Kläger unterstütze die Familie bei dessen Betreuung. Aber auch die Beziehungen zu seinen anderen in Deutschland lebenden Familienangehörigen seien schutzwürdig.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Klage entgegengetreten und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei volljährigen ausländischen Staatsangehörigen seien die familiären Bindungen zu dessen Eltern nicht schutzwürdig. Außerdem stünden im vorliegenden Falle sechs weitere Familienmitglieder zur Verfügung, die die Betreuung des Vaters des Klägers übernehmen könnten. Bei dem Arbeitsplatzangebot der Firma ... handele es sich lediglich um eine unverbindliche Zusage. Eine telefonische Nachfrage bei dem Firmeninhaber habe insoweit keine konkreten Ergebnisse erbracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft), der Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz – 2020 Js 639/063 Ks 6/06 2116 VRS und der Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Wittlich – 339/06-9-, der Akte des Amtsgerichts Westerburg – 7 XVII 396/06 – sowie die beigezogenen Gerichtsakten 3 L 2550/05.KO; 3 L 594/05.KO; 3 K 1349/07.KO; 3 K 869/07.KO, 7 K 1806/04.KO und 7 K 1513/07.KO Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten findet die Ausweisung des Klägers ihre Rechtsgrundlage allerdings nicht in § 54 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (sog. Regelausweisung). Zwar erfüllt der Kläger unter Berücksichtigung seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –) ist diese Regelausweisung im Falle des Klägers jedoch in eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG herabzustufen.

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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet für die Auslegung und Anwendung des § 54 AufenthG zwei wesentliche Neuerungen. Dies betrifft sowohl die Definition bzw. Auslegung des Begriffs der Ausnahme von der Regelausweisung als auch die an die Feststellung eines Ausnahmefalles anknüpfende Rechtsfolge.

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Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte „in der Regel“ im System der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (BVerwG, a.a.O. m.w.N. aus der eigenen Rechtsprechung).

25

Hieran anknüpfend wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles insbesondere – nicht wie das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. ausführt „ferner“ – dann angenommen, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich namentlich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Grundgesetz – GG –) oder dem Wertesystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (z.B. Art. 8 EMRK) als nicht vereinbar und damit unverhältnismäßig erweist.

26

Wurde schließlich unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes das Vorliegen eines Ausnahmefalles bejaht, so hatte dies zur Folge, dass die Ausweisung zu unterbleiben hat (so die bisher herrschende Meinung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

27

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nunmehr im Rahmen seiner bereits zitierten Entscheidung zu der Auffassung, ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liege bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, so führt dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht – wie bisher – dazu, dass von der Ausweisung abzusehen wäre, sondern hat zur Folge, dass nunmehr über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist (BVerwG, a.a.O.).

28

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung betreffend einen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen italienischen Staatsangehörigen gehandelt habe, der zudem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von deutschen Kindern sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Im ersten Teil der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt dieses zunächst auf, dass nach seiner Auffassung der dortige Kläger trotz seiner italienischen Staatsbürgerschaft nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Damit wird deutlich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze keineswegs nur für – privilegierte – Staatsangehörige von EU-Staaten gelten sollen, sondern allgemein Gültigkeit beanspruchen. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aus, dass es nicht nur bei der Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung bedürfe, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegenstehe. Vielmehr erweise sich auch in anderen Fällen der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung (BVerwG, a.a.O.).

29

Diese Argumentation mag um so mehr überraschen, als das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes der Europäischen Menschenrechtskonvention in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung – so das Bundesverfassungsgericht weiter –, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliege, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setze diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes von einer schematisierenden Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der Ist- und Regelausweisung keine Rede sein kann. Zwar mag es in der Praxis vorkommen, dass einzelne Behördenentscheidungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Dies stellt indessen die Vereinbarkeit des Regelwerks der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Wertesystem der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die selbstverständlich einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Dabei war nach dem bisherigen Normverständnis von entscheidendem Vorteil, dass die richterliche Kontrolldichte im Falle des Vorliegens einer Ist- oder Regelausweisung lückenlos ist, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist- bzw. Regelausweisung – und damit auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles und die Frage der Verhältnismäßigkeit – der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber unterliegt die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen den Einschränkungen des § 114 Satz 1 VwGO. Es besteht daher aus Rechtsgründen keine zwingende Notwendigkeit, die bisherige Rechtsprechungspraxis zu den Ausweisungstatbeständen aufzugeben.

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Im Übrigen bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 56 AufenthG. Das Instrument der Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung bzw. der Regel- zur Ermessensausweisung ist lediglich in den in § 56 AufenthG abschließend geregelten Fällen des Vorliegens eines besonderen Ausweisungsschutzes gesetzlich vorgesehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schafft daneben einen Herabstufungstatbestand „sui generis“.

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Trotz dieser Bedenken schließt das erkennende Gericht sich aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

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Im Falle des Klägers ist deshalb vom Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Hiernach liegt ein Ausnahmefall vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Wann dies der Fall sein soll, wird im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur im Ansatz deutlich. Offenkundig sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) einen solchen Fall prinzipiell bei der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer als gegeben an. Aber auch in anderen Fällen – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – erweise sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich. Wann dies außer in den Fällen der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer anzunehmen ist, kann im Einzelfall offenbar wiederum nur durch eine wertende Betrachtung der konkreten Umstände bestimmt werden. Im Falle des Klägers führt diese Betrachtung zu dem Ergebnis, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist.

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Der Kläger ist nämlich als Minderjähriger im Alter von 10 Jahren nach Deutschland eingereist und hat sich seitdem überwiegend legal als anerkannter Flüchtling hier aufgehalten. Im Übrigen leben zur Zeit die meisten seiner Familienangehörigen in Deutschland. Mit Blick auf diese Umstände ist durch die Ausweisung des Klägers der Schutzbereich sowohl des Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch der des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. Geschützt sind insoweit die Rechte des Klägers auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Hierbei handelt es sich um Schutzgüter von Verfassungsrang, die im konkreten Falle des Klägers gebieten, über seine Ausweisung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach Ermessen zu entscheiden.

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Liegt damit entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vor, so kann der Kläger nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 Absätze 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen werden. Die vom Beklagten mit Blick auf die vorbeschriebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hilfsweise vorgenommene Ermessensausweisung erweist sich indessen als rechtmäßig.

35

Der Kläger erfüllt zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, denn er hat sich strafbar gemacht und damit weder einen vereinzelten, noch einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen.

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Zu Recht ist der Beklagte auch davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (§ 55 Abs. 1 AufenthG). Die insoweit vorzunehmende Gefährdungsprognose ergibt im Falle des Klägers durchaus eine aktuell bestehende Wiederholungsgefahr. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungswahrscheinlichkeit je nach Schwere der Tat und der Bedeutung der beeinträchtigten Rechtsgüter um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer die Tat zu bewerten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerwiegender Straftaten ist nämlich regelmäßig ein bedeutendes Gewicht beizumessen. Vorliegend hat bereits der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Kläger verübten Straftaten um solche handelt, die gegen höchstrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben des Opfers gerichtet waren mit der Folge, dass es bei der hauptbetroffenen Person zu schwersten Verletzungen mit bleibenden Körperschäden gekommen ist. Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 20. September 2007 – StVK 461/2007 –, die durch die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19. November 2007 – 1 Ws 571/07 –) bestätigt worden ist, eine erneute Straffälligkeit des Klägers für durchaus möglich erachtet. Diese Prognose ist auch in Ansehung der Sozialprognose der JVA Wittlich vom 1. bzw. 3. August 2007 (Bl. 64 – 66 und 69, 70 der Gefangenen-Personalakten), wonach eine eher geringe Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten bestehe, gleichwohl berechtigt. Zunächst schließt die Sozialoberinspektorin der JVA in ihrer genannten Stellungnahme ebenfalls die Rückfallgefahr nicht völlig aus. Außerdem stützt sie ihre Einschätzung vorrangig auf die gute Führung des Klägers während der Haftverbüßung und den Umstand, dass er nach seinen Angaben die Tat bereue. Allein damit sind aber die vom Landgericht Trier zu Recht aufgezeigten Bedenken, das Verhalten des Klägers bei der Tat vermittele den Eindruck eines erschreckend rohen und unverantwortlichen Verhaltens, welches ganz erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Klägers wecke, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, nicht entkräftet. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger sich in Haft – und damit in einer Sondersituation – befinde, die nicht notwendig den Schluss zulasse, dass er außerhalb des an strengen Regeln orientierten Betriebsablaufes in der Haftanstalt fortan ein straffreies Leben führen werde. Es ergeben sich aus der Stellungnahme des Sozialdienstes auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe seine Tat und das damit zutage getretene Aggressionspotential in dauerhaft erfolgversprechender Weise aufgearbeitet hätte. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut in vergleichbarer Weise verhalten könnte.

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Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, so begegnen auch die vom Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen als solche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Beklagte hat mit der von ihm getroffenen Entscheidung, den Kläger auszuweisen, weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise hiervon Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

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Soweit der Kläger meint, die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Mai 2008 zeigten, dass dieser dem Grunde nach kein Ermessen habe ausüben wollen, kann ihm darin nicht zugestimmt werden. Zwar hat der Beklagte die Ermessensausübung lediglich hilfsweise vorgenommen, damit aber in zulässiger Weise von einer vom Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung gegebenen Empfehlung Gebrauch macht.

39

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat der Beklagte auch alle abwägungsrelevanten Umstände in seine Entscheidung einbezogen. Hierzu gehören in Anlehnung an die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den Umständen der Tat und der zu besorgenden Wiederholungsgefahr alle in § 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AufenthG nicht abschließend genannten Gesichtspunkte. Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet.

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Dies gilt zunächst für die Umstände der vom Kläger begangenen Straftaten. Insoweit ist der Beklagte zutreffend von der Verurteilung des Klägers zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Auch hat er richtig erkannt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht in vergleichbar schwerwiegender Weise wie bei der zuletzt abgeurteilten Tat. Auch hat der Beklagte in diesem Zusammenhang gesehen, dass der Kläger im Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Unberücksichtigt blieb indessen der Umstand der Alkoholisierung des Tatopfers. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers unbeachtlich, weil unter anderem auch das Landgericht Koblenz diesem Gesichtspunkt keine weitere Bedeutung etwa bei der Strafzumessung beigemessen hat. Dieser Umstand ändert im Ergebnis auch nichts an der Tatsache, dass der Kläger sein Opfer vorsätzlich überfahren hat. Ein Mitverschulden des Opfers ist auch im Strafverfahren nicht ernsthaft diskutiert worden. Des Weiteren hat der Beklagte die Entwicklung des Klägers in der Haft in seine Ermessensentscheidung mit einbezogen. Unter diesem Gesichtspunkt hat er berücksichtigt, dass der Kläger sich beanstandungsfrei führt und in der Haft gute Arbeit leistet, was zu einem 30 %igen Zuschlag auf die Entlohnung führte. Auch hat der Beklagte die Stellungnahme des sozialen Dienstes vom 1. August 2007 ebenso zur Kenntnis genommen wie die bereits zitierte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 20. September 2007, die durch die Entscheidung des OLG Koblenz vom 19. November 2007 bestätigt worden ist.

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Schließlich hat der Beklagte auch die persönlichen Umstände des Klägers bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Dazu gehört, dass der Kläger im Jahre 1994 als Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist, als Flüchtling anerkannt wurde und bis Mai 2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sich demnach bis zu diesem Zeitpunkt legal hier aufgehalten hat. Ebenso ist in die Abwägung eingeflossen, dass der Kläger über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt und bisher als Prospektverteiler tätig war. Ferner hat der Beklagte auch mit einbezogen, dass dem Kläger für den Fall der Haftentlassung eine Arbeitsstelle als Autowäscher angeboten worden ist (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Des Weiteren wurden auch die Verbindungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen in die Überlegungen eingestellt (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für die in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dazu gehört neben den schutzwürdigen Belangen des Klägers aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK – soweit sie nicht bereits vom § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erfasst sind – auch die Frage nach den Reintegrationsmöglichkeiten des Klägers in seinem Heimatland (§ 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG).

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Hat der Beklagte somit alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt, so ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange.

43

So ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die vom Kläger begangene Tat als besonders schwere Straftat gewertet hat. Dies ist mit Blick auf die Umstände der Tat, wie sie sich aus den beigezogenen Strafakten ergeben, ohne weiteres gerechtfertigt. Nicht zuletzt spiegelt sich dies auch in dem nicht unerheblichen Strafmaß von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe wider. Hieran anknüpfend ist der Beklagte aus den oben bereits dargelegten Gründen zu Recht von einer durchaus bestehenden Wiederholungsgefahr ausgegangen und hat in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise aufgezeigt, dass die Ausweisung des Klägers erforderlich ist, um die erneute Begehung vergleichbar schwerer Straftaten gegen höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit Dritter durch den Kläger im Bundesgebiet wirksam zu verhindern.

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Auch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Klägers in Deutschland hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend gewürdigt.

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Zwar kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er im Schriftsatz vom 9. Juli 2008 meint, die familiären Bindungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern seien mit Blick darauf, dass der Kläger erwachsen sei, nicht schutzwürdig. Vielmehr unterfallen auch derartige familiäre Bindungen von Erwachsenen grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 6 GG und dem Art. 8 Abs. 1 EMRK, deren Zielsetzung der Schutz von Ehe und Familie ist. Allerdings hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hierzu ergänzend ausgeführt, dass er zwar grundsätzlich davon ausgehe, dass diese Bindungen durchaus dem Schutzbereich der genannten Normen unterfielen, diese aber im Falle des Klägers nicht von derart überragendem Gewicht seien, dass sie seiner Ausweisung mit Blick auf die erheblichen Straftaten und die entsprechende Wiederholungsgefahr entgegenstünden. Die so verstandene Gewichtung und Bewertung des Beklagten ist für den Fall des Klägers nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten Belange geht im Falle des Klägers nicht über das im Regelfall übliche Maß hinaus. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des von der Ausweisung betroffenen Ausländers angewiesen ist (VGH BW, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 13 F 1997 – NVwZ-RR 1997, 746-749 und BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256/96 – Buchholz 402.240, § 47 AuslG, 1990, Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist vorliegend weder dargetan noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass eines der Familienmitglieder des Klägers in gesteigertem Maße auf dessen Anwesenheit in Deutschland angewiesen wäre. Auch wenn der Vater des Klägers – was nicht strittig ist – psychisch erkrankt ist, so vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit dieser gerade auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sein soll. Außer der bloßen Behauptung des Klägers, er trage zur Betreuung seines Vaters bei, ergeben sich weder aus der Vergangenheit noch aktuell hierfür konkrete Anhaltspunkte. Gerade während der Haft des Klägers zeigte sich, dass sein Vater auf seine Betreuungsleistungen nicht angewiesen ist. Im Übrigen wurde im Verfahren der Familienmitglieder des Klägers (3 K 1348/07.KO) wiederholt ausgeführt, die Mutter des Klägers sei mit Blick auf die Erkrankung des Ehemannes und Vaters des Klägers an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Vielmehr habe sie sich um ihren Ehemann und die Kinder kümmern müssen. Im Übrigen handelt es sich bei den Beziehungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern um die üblichen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen. Diese können unter anderem auch durch telefonischen oder brieflichen Kontakt aufrechterhalten werden. Des Weiteren hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen noch sind solche sonst für die Kammer ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger seinerseits in besonderem Maße auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen wäre, so dass der Beklagte dem öffentlichen Ausweisungsinteresse insoweit zu Recht den Vorrang eingeräumt hat.

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Auch die wirtschaftlichen Bindungen hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend gewichtet. Der Kläger verfügt über keine qualifizierte Ausbildung und war bisher lediglich als Prospektverteiler geringfügig beschäftigt. Diese Tätigkeit will er ohnehin nicht mehr ausüben, sondern hat nunmehr ein Stellenangebot als Fahrzeugwäscher vorgelegt. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um keinen verbindlichen Arbeitsvertrag handelt, hat der Beklagte zu Recht auch diesem Aspekt Nachrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerwiegender Straftaten durch den Kläger eingeräumt. Darüber hinausgehende schutzwürdige wirtschaftliche Belange hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich.

47

Auch die Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen Belange des Klägers auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend gewichtet und abgewogen.

48

Zwar greift die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

49

Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8 EMRK, Rdnr. 30 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift die Ausweisung des Klägers ein. Er hält sich inzwischen ca. 14 Jahre legal in Deutschland auf. Damit geht einher, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Auch hat er in Deutschland mehrere Jahre die Schule besucht, diese jedoch ohne Abschluss verlassen und hat keine Berufsausbildung. Einen Teil seines Lebensunterhaltes hat er zumindest zeitweise vor seiner Inhaftierung als Prospektverteiler verdient. Dass seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister in Deutschland leben, wurde oben bereits erwähnt. Sonstige engere persönliche Beziehungen zu in Deutschland lebenden Personen hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Zusammenfassend sind damit aber unverkennbar solche Umstände verknüpft, die das Recht des Klägers auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen.

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Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in diese Rechte ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist.

51

Die Ausweisung des Klägers ist in § 55 AufenthG gesetzlich geregelt. Insoweit besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen.

52

Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (VG Koblenz, Urteil vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO –). Er ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen (a.A. wohl OVG Rh-Pf., a.a.O.). Dies vorausgeschickt, hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht den diesbezüglichen Belangen des Klägers gegenüber dem öffentlichen Ausweisungsinteresse den Nachrang eingeräumt.

53

Was die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat anbelangt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die oben hierzu bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine besonders gefährliche Straftat aus dem Bereich der Delikte mit Gewalt gegen Personen (vgl. OVG Rh-Pf., a.a.O.) gehandelt hat. Dabei hat das Verhalten des Klägers ein bei ihm offensichtlich latent vorhandenes, beängstigendes Aggressionspotential zutage gefördert, so dass aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen von einer durchaus real gegebenen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Freilich mag es eher unwahrscheinlich sein, dass der Kläger erneut vorsätzlich mit einem Pkw Passanten überfährt, jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, dass er im Falle erneuter Frustrationserlebnisse auch zukünftig seine aufgestaute Wut an zufällig in der Nähe befindlichen Dritten auslässt. Um die damit verbundene Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit Dritter und die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu verhindern, ist die Ausweisung notwendig.

54

Die demgegenüber für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sind nicht annähernd derart gewichtig, dass sie die Ausweisung als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheinen lassen.

55

Was die Dauer des Aufenthaltes anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Aus dieser Erkenntnis folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind (vgl. aber auch OVG Rh-Pf., a.a.O.). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich im Regelfall ein Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und Integrationsgrad festzustellen ist.

56

Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser zunächst im Kosovo geboren wurde und dort bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufgewachsen ist. Hieraus folgt, dass er durchaus einen beachtlichen Teil seiner Erziehung und Sozialisation in seinem Heimatland erfahren hat. Damit wird auch bereits deutlich, dass er die dortige Sprache gut beherrscht, weil er sie als Kind erlernt hat. Überdies ist aus dem bereits zitierten Verfahren 3 K 1348/07.KO gerichtsbekannt, dass die Eltern des Klägers trotz der vierzehnjährigen Aufenthaltsdauer kaum der deutschen Sprache mächtig sind, so dass auch in der Familie des Klägers weiterhin albanisch gesprochen wird. Die derzeitige Situation des Klägers ist weiter dadurch geprägt, dass er seit seinem zehnten Lebensjahr, also nunmehr für die Dauer von ca. 14 Jahren, in Deutschland lebt. Damit hat ebenfalls ein beachtlicher Teil seiner Sozialisation in Deutschland stattgefunden. Dies drückt sich darin aus, dass er die deutsche Sprache spricht und hier für mehrere Jahre die Schule besucht hat. Allerdings hat er keinen Schulabschluss erreicht und nach seinem Schulbesuch keine Berufsausbildung angestrebt bzw. abgeschlossen. Bis zu seiner Inhaftierung hat er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und als Prospektverteiler mit einem Verdienst von ca. 500,-- € monatlich bestritten. Auch während der Haft hat er die Zeit nicht genutzt, um etwa einen Schulabschluss nachzuholen oder sich in sonstiger Weise für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Derzeit liegt ihm ein unverbindliches Arbeitsplatzangebot für den Fall der Haftentlassung als Fahrzeugwäscher vor. Aufgrund dieser Gesamtumstände kann trotz des vierzehnjährigen Aufenthaltes von einer in gesteigertem Maße schutzwürdigen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Klägers in Deutschland nicht gesprochen werden. Es kann keine Rede davon sein, dass er sich etwa im berechtigten Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland eine Existenz aufgebaut hätte, die mit der verfügten Ausweisung schlagartig zunichte gemacht würde. Vielmehr wird sich die wirtschaftliche Situation des Klägers, einerlei ob er in Deutschland oder im Kosovo lebt, mit Blick auf seine mangelnde Qualifikation prinzipiell – und damit losgelöst von der Ausweisung – schwierig gestalten. Andererseits kann im Hinblick darauf, dass es sich bei ihm um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, unterstellt werden, dass er auch im Kosovo Beschäftigungen als ungelernte Kraft – vergleichbar der Tätigkeit des Fahrzeugwäschers – ausüben kann. Dabei werden ihm seine Sprachkenntnisse und seine in Deutschland erworbene rudimentäre Schulbildung auch dort durchaus zugute kommen. Auch ist es ihm als jungem Mann ohne weiteres möglich und zumutbar, in seinem Heimatland persönliche Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Dies wird ihm ebenfalls dadurch erleichtert, dass zwei seiner Brüder im Kosovo leben. So hat er dort nicht nur eine erste Anlaufstelle, sondern es wird ihm dieser Umstand auch die Eingewöhnung dort erleichtern.

57

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland legal war. Insoweit ist hervorzuheben, dass der dem Kläger gewährte Aufenthalt aus humanitären Gründen vom Grundsatz der temporären Hilfe geprägt ist (Begründung zu Art. 1 § 26 des Gesetzentwurfes aus Bundestags-Drucksache 15/420, Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Band 1, § 26 AufenthG). Damit sind die solche Hilfe gewährenden Staaten nicht verpflichtet, jenen Ausländern, denen diese Hilfe zuteil wird, automatisch auch ein vom Fortbestand der Notwendigkeit der Hilfeleistung unabhängiges Daueraufenthaltsrecht zu gewähren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Aufnahmestaat derartige Privilegien an die Erfüllung bestimmter Integrationsleistungen knüpft (vgl. § 26 AufenthG). Erst recht ist unter Berücksichtigung dieser Fakten das Vertrauen des Ausländers auf einen Daueraufenthalt nicht gesteigert schutzwürdig, wenn ihm – wie im Falle des Klägers – trotz eines mehrjährigen legalen Aufenthaltes eine Integration bestenfalls in rudimentären Ansätzen gelungen und er zudem noch straffällig geworden ist.

58

Die familiären Bindungen des Klägers wurden bereits im Rahmen des Art. 6 GG berücksichtigt und sind aus den dort bereits genannten Gründen auch im Rahmen des Art. 8 EMRK nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung zu begründen.

59

Die schutzwürdigen Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sind demnach insgesamt nicht von derartigem Gewicht, dass sie der Ausweisung angesichts der von ihm begangenen Straftaten und der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr entgegenstünden.

60

Erweist sich die Ausweisung des Klägers nach alledem als rechtmäßig, so kann er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht verlangen. Hiernach wird einem Ausländer, der ausgewiesen ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

61

Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger hierzu keine Einwendungen vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

64

Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

65

Beschluss

66

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

67

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.