Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2016:0831.2K156.16.KO.0A
bei uns veröffentlicht am31.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine höhere Vergütung für Zeiten, in denen er sich außerhalb der Dienststelle für eine Inanspruchnahme zum Dienst bereitgehalten hat.

2

Er steht als Oberstarzt im Dienst der Beklagten und ist ärztlicher Direktor der Abteilung A. (...) im Bundeswehrzentralkrankenhaus (BwZKrhs) Koblenz.

3

Der Kläger leistete in der Zeit von Januar 2011 bis April 2015 nach eigenen Angaben 8.567 Stunden Dienst unter anderem in der Weise, dass er sich außerhalb des Krankenhauses aufhielt und zu dienstlichen Verrichtungen dorthin fuhr.

4

Diese dienstliche Belastung des Klägers wurde mit nachstehender Ausnahme als Rufbereitschaft vergütet: Bereithaltezeiten über 10 Stunden je Monat wurden zu einem Achtel, die Zeiten der Inanspruchnahme vollständig berücksichtigt. In den Monaten Oktober 2013 bis Mai 2014 wurden die Belastungen als Bereitschaft vergütet. Die Stundenzahl wurde mit 0,6 multipliziert (= 5.140,20 Stunden).

5

Nach der Auswertung einer zwischen März bis Mai 2013 durchgeführten Belastungsermittlung zum Bereitschaftsdienst im BwZKrhs Koblenz wurden in der Abteilung A. die Assistenzärzte zu 18,06 % in Anspruch genommen.

6

Ausweislich der vorgelegten Forderungsnachweise hatte der Kläger in den Monaten Dezember 2014 bis April 2016 an 223 Tagen Rufbereitschaft; an 136 Tagen wurde er in Anspruch genommen. Für den gleichen Zeitraum trug der Kläger 44 Ganztagsdienste an Wochenenden oder Feiertagen ein; für 40 davon gab er Inanspruchnahmen am späten Vormittag an. Ähnliche Angaben finden sich in den Nachweisen für die Jahre 2011 bis 2013.

7

Der Kläger und weitere Ärzte seiner Abteilung waren mit der Vergütung als Rufbereitschaft nicht einverstanden. Zur Einstufung der Dienste gab es umfangreichen Schriftverkehr. Darunter waren folgende Schreiben:

8

- Der Kläger beschwerte sich mit Schreiben vom 12. Januar 2012 über die geplante Stundensatzvergütung für Bereitschaftsdienste.

9

- Er bat mit Schreiben vom 14. September 2012 das Bundesministerium der Verteidigung um eine Auskunft zu den Bereitschaftsformen und dazu, ob bei einer Dienstaufnahme binnen 15 Minuten Rufbereitschaft angeordnet werden dürfe. Er nahm dabei arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Bezug.

10

- Mit elektronischer Nachricht vom 8. April 2013 wies der Leiter Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz den Kläger darauf hin, es liege in seinem Ermessen als Abteilungsleiter, die Dienstform festzulegen, die dem Arbeitsanfall am besten gerecht werde. Diese solle mittels Chefarztbefehl festgelegt werden. Es sei zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden. Bei letzterer genüge Erreichbarkeit. Beim Bereitschaftsdienst müsse sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten.

11

- Der Chefarzt des BwZKrhs wandte sich mit Schreiben vom 4. April 2014 an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr. Er wies auf personelle Probleme beim Bereitschaftsdienst in der Abteilung A. hin. Unter der Voraussetzung kurzfristiger Dienstaufnahme habe er entschieden, den Bereitschaftsdienst Leistenden zu gestatten, Nacht- und Wochenenddienst als Bereitschaftsdienst von zuhause aus zu leisten. Er beabsichtige, den geleisteten Bereitschaftsdienst auch rückwirkend zu vergüten.

12

- Der Kommandeur Gesundheitseinrichtung antwortete mit Schreiben vom 14. Mai 2014. Der im BwZKrhs Koblenz vorgesehene „Bereitschaftsdienst von zuhause“ sei nicht rechtskonform. Nur derjenige leiste Bereitschaftsdienst, der sich in der Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereithalte. Die im BwZKrhs Koblenz vorgesehene Dienstform sei als Rufbereitschaft anzusehen, sofern die Zeit zwischen Alarmierung und Eintreffen in der Dienststelle mehr als 30 Minuten betrage und der Aufenthaltsort in der Weisung nicht festgelegt sei.

13

- Der Leiter Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz teilte dem Kläger am 13. Juni 2014 elektronisch mit, die Dienstform „Bereitschaft von zuhause“ sei nicht rechtskonform. Der Chefarzt habe angeordnet, alle Forderungsnachweise für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014 als Bereitschaftsdienst zur Abrechnung zu bringen. Ab dem 1. Juni 2014 würden nur der Rufdienst und die Inanspruchnahmen abgerechnet.

14

- Am 19. Dezember 2014 erging die Chefarztweisung Nr. .../2014 im BwZKrhs Koblenz. Danach haben sich Sanitätsoffiziere, die Bereitschaftsdienst leisten, innerhalb der Dienststelle aufzuhalten.

15

Der Kläger hatte am 1. Oktober 2013 eine Dienstanweisung für den Bereitschaftsdienst erlassen, die u.a. die folgende Ziffer 8 enthielt:

16

8. […]
a. Zu jeder Zeit ist sichergestellt, dass die Aufnahme der klinischen Tätigkeit in weniger als 15 Minuten erfolgt. Hierfür sind die wetterbedingten oder verkehrstechnischen Schwierigkeiten bei der Fahrt zur Klinik jederzeit berücksichtigt. Ein Dienstzimmer wird in Zukunft zur Verfügung stehen.
[…]
e. […] Die übrige Zeit steht zur freien Verfügung, mit der unter 8a genannten Einschränkung. Es besteht hierbei keine Notwendigkeit, sich ausschließlich auf dem Gelände des BwZKrhs aufzuhalten. […].

17

Am 21. November 2014 erließ er eine neue Dienstanweisung und verlängerte die Zeit zur Dienstaufnahme auf 20 Minuten.

18

Die nach Google Maps angegebene Fahrtzeit vom Wohnsitz des Klägers bis zum BwZKrhs Koblenz liegt zwischen 17 und 20 Minuten.

19

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beschwerte sich der Kläger gegen die Vergütung der fraglichen Dienste als Rufbereitschaft. Die Begründung erfolgte am 7. Juli 2015. Die Einstufung als Rufbereitschaft werde dem Charakter der Dienstleistung nicht gerecht. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg handele es sich um als Bereitschaft anzusehende Arbeitszeit.

20

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2015 zurückgewiesen. Sie sei unzulässig, da sie sich gegen eine Rechtsverordnung richte, die die Vergütung für die in Rede stehenden Dienste festlege.

21

Auf seine entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Beschwerdebescheid hin erhobene weitere Beschwerde teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2016 mit, für Fragen der Vergütung sei die weitere Beschwerde nicht statthaft, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Das Schreiben ging der Klägerseite am 15. Januar 2016 zu.

22

Am 15. Februar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet:
Aus medizinischer und arzthaftungsrechtlicher Sicht müsse in der Abteilung A. die Dienstaufnahme binnen 20 Minuten gewährleistet sein. Dazu sei der Aufenthalt im Krankenhaus nicht erforderlich. Zur Differenzierung zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft dürfe nur auf die einschlägigen Bestimmungen zurückgegriffen werden. Danach sei für die Einstufung als Bereitschaft der Aufenthalt in der Liegenschaft nicht zwingend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schriftverkehr zwischen ihm und den vorgesetzten Dienststellen. Bereitschaft in größerem als dem geleisteten Umfang sei in seiner Abteilung auf Grund der Personalsituation nicht möglich gewesen. Überdies habe ein Bereitschaftszimmer gefehlt. Die Chefarztweisung vom 19. Dezember 2014 sei rechtswidrig und unbeachtlich. Es widerspreche dem Fürsorgegedanken und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Anwesenheit in der Liegenschaft zu verlangen, wenn es Optionen gebe, die weniger in die Belange der Soldaten eingriffen. Er habe die Art und die Höhe der Vergütung mehrfach beanstandet. Die Vergütung müsse derjenigen von Ärzten in privaten Krankenhäusern angepasst werden. Ohne Erhöhung der Stundensätze für den Bereitschaftsdienst sinke die Alimentation unter das zulässige Maß ab. Überdies erhielten Beamte höhere Sätze. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung. Er habe für seine Abteilung enge zeitliche Vorgaben gemacht, unter denen sich die betroffenen Ärzte zuhause aufhalten durften. Wegen dieser Vorgaben sei die Gestaltung der privaten Zeit ebenso eingeschränkt gewesen wie bei einem Aufenthalt im Krankenhaus. Die Personallage habe keine andere Möglichkeit zugelassen, ohne zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte der Abteilung und deren Familien zu führen. Dies belegten auch die Stellungnahmen zweier Ärztinnen seiner Abteilung.

23

Der Kläger beantragt,

die in Auszahlung gebrachte Vergütung der geleisteten Dienste als Rufbereitschaft in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 11. Dezember 2015, wiederum in Gestalt des Bescheides des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 12. Januar 2016, wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mindestens 5.140,02 Stunden aus der Zeit vom Januar 2011 bis April 2015 als Bereitschaftsdienst mit mindestens 61,09 € je Stunde zu vergüten, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Berücksichtigung der bereits für Rufbereitschaft erhaltenen Vergütung.

24

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

25

Sie hält dem Kläger entgegen, nach der eindeutigen Weisungslage habe er im fraglichen Zeitraum Rufbereitschaft und nicht Bereitschaftsdienst geleistet. Diese dienstliche Belastung sei in vollem Umfang abgegolten worden. Die geltende Rechtslage sehe eine Dienstform „Bereitschaftsdienst von zuhause“ nicht vor; sie könne nicht als Bereitschaftsdienst vergütet werden. Eine solche Dienstform sei vom Dienstherrn nicht angeordnet worden. Ein Vergleich mit der Vergütung von privaten Ärzten und Beamten sei nicht aussagekräftig, da die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

26

In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2016 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dem Kläger seien die dienstlichen Belastungen im fraglichen Zeitraum vollständig in Geld oder Freizeit angerechnet worden. Der Kläger hat eingeräumt, die als Zeiten der Inanspruchnahme angegebenen Zeiten teilweise für Visiten genutzt zu haben. Er habe zu verkehrskritischen Zeiten durch Aufenthalt in der Nähe sichergestellt, dass er die Klinik zeitgerecht habe erreichen können.

27

Die Kammer hat zwei Beweisanträge der Klägerseite zur Alarmierungszeit und zur Höhe der für einen Oberstarzt anzusetzenden Vergütung abgelehnt.

28

Mit einer weiteren Klage (2 K 849/16.KO) wendet sich der Kläger gegen die Chefarztweisung Nr. .../2014.

29

Zum sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist unbegründet.

31

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Vergütung der von ihm von Januar 2011 bis April 2015 geleisteten Rufbereitschaftsdienste; der in diesem Sinne ergangenen Beschwerdebescheid vom 11. Dezember 2015 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und ist nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Letzteres gilt auch für das Schreiben des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 12. Januar 2016. Dieses hat keinen Regelungsinhalt, der vom Gericht zu korrigieren wäre. Es beschäftigt sich lediglich mit der Frage des zutreffenden Rechtsmittels.

32

1. Der Kläger hat für seine Dienste die volle nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehene Vergütung erhalten. Die Zuerkennung einer höheren Vergütung scheitert an dem in § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) normierten Vorbehalt, nach dem die Besoldung der Soldaten durch Gesetz geregelt wird. Die Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BBesG Teil der Besoldung (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG-Komm., Stand: April 2016, § 50b Rn. 3) mit der Folge, dass eine höhere Vergütung gesetzlich zu regeln wäre.

33

2. Der Kläger hat für seine über den regelmäßigen Dienst hinausgehende dienstliche Belastung von Januar 2011 bis April 2015 die ihm zustehende Vergütung erhalten. Er wurde sowohl dafür entlohnt, dass er sich außerhalb der Dienststelle für eine Inanspruchnahme bereitgehalten hat, als auch für seine tatsächlichen Inanspruchnahmen.

34

Dabei sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden.

35

§ 50b Abs. 1 BBesG enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der die Vergütung der Sanitätsoffiziere für Zeiten eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (Nr. 1), einer Rufbereitschaft (Nr. 2) und einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft (Nr. 3) geregelt werden kann. Nach dem folgenden Absatz 2 werden Bereitschaftsdienstzeiten entsprechend der durchschnittlichen Inanspruchnahme pauschal (Satz 1), Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, zu einem Achtel (Satz 2) und Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft vollständig berücksichtigt (Satz 3). Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, für die Gebühren nach den Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte berechnet werden können (Satz 4).
§ 50b BBesG trat zum 1. Januar 2011 in Kraft. Die ab dem 1. Januar 2016 geltende Fassung vom 3. Dezember 2015 hat für den von der Klage umfassten Zeitraum keine Bedeutung.

36

Auf Grund dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern (SanOffzVergV) erlassen. Diese Verordnung regelt die Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und tatsächliche Inanspruchnahme.

37

Ergänzend zu Gesetz und Rechtsverordnung erließ das Bundesministerium der Verteidigung am 2. April 2012 den Dienstzeitausgleicherlass (DZAE), der am 1. Juli 2012 in Kraft trat. Nach Nr. 4.2 des Erlasses leistet Bereitschaftsdienst, wer sich innerhalb eines militärischen Bereichs bereitzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. Hingegen leistet Rufbereitschaft, wer zuhause oder an einem anderen von ihm bestimmten Ort frei von dienstlicher Tätigkeit jederzeit erreichbar zu sein hat, um bei Bedarf innerhalb einer vorgegebenen Abrufzeit zur Dienstleistung herangezogen werden zu können (Nr. 4.3).

38

Dasselbe Ministerium hatte mit Wirkung vom 1. Januar 1999 den Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten vom 20. Oktober 1998 in Kraft gesetzt. Nr. 10 der ab dem 1. Februar 2003 gültigen Fassung enthält in Buchstabe b folgende Regelung:
„(2) Für zuhause oder außerhalb der Truppenunterkunft bereitgehaltenes und abrufbares Personal gilt die Regelung der Rufbereitschaft.“

39

Ferner hat das Bundesministerium der Verteidigung zum 27. April 2012 Durchführung- und Zahlungsbestimmungen zu der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung erlassen. Gemäß Nr. 2.1 dieser Bestimmungen ist Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Nach Nr. 2.3 ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können.

40

3. Im Lichte dieser Bestimmungen sind die Dienstleistungen des Klägers als Rufbereitschaft anzusehen, für die er mindestens die gesetzlich vorgesehene Vergütung erhalten hat.

41

a) Die Kammer hat dabei nicht zu klären, ob die Belastungen des Klägers in den Monaten Oktober 2013 bis Mai 2014 zu Unrecht als Bereitschaft abgegolten wurden. Ihre Prüfung ist durch das Klagebegehren eingeschränkt. Dem Kläger geht es um eine höhere als die erhaltene Vergütung. Eine Prüfung, ob diese niedriger als solche für Rufbereitschaft anzusetzen gewesen wäre, ist der Kammer durch das Verbot der reformatio in peius verwehrt.

42

b) Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung, ob alle angegebenen tatsächlichen Inanspruchnahmen zu Recht als solche gewertet wurden. Die Feststellung, Teile davon hätten nicht wie geschehen abgegolten werden dürfen, würde ebenfalls zu einer Reduzierung der Vergütung führen. Allerdings gab der Kläger bei 24-Stunden-Rufbereitschaften regelmäßig Vormittagszeiten an, die er zu Visiten nutzte, wie er in der Verhandlung einräumte. Exemplarisch seien die Monate Dezember 2014 bis April 2016 in den Blick genommen, auch wenn diese Monate teilweise außerhalb des von der Klage umfassten Zeitraums liegen. In dieser Zeit hielt sich der Kläger bei 44 der geltend gemachten Inanspruchnahmen 40 Mal zu vergleichbaren Vormittagszeiten im Krankenhaus auf. Es ist davon auszugehen, dass diese Zeiten für planmäßige Visiten genutzt wurden. Eine Visite ist indes keine Inanspruchnahme auf einen „Ruf“ hin.

43

4. Die Dienste des Klägers wurden zu Recht nicht als Bereitschaftsdienste eingestuft.

44

a) Eine solche Einstufung scheitert schon daran, dass der Kläger sich nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs aufzuhalten hatte. Das Kriterium des Aufenthaltsortes findet sich in den oben zitierten maßgeblichen Regelungen und ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/17 –, juris, Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris, Rn. 74). Der Kläger hielt sich im Privatbereich bereit. Es gab keine bindende Vorgabe, sich in der Dienststelle oder an einem konkreten Ort aufzuhalten.

45

aa) Die Dienstanweisungen des Klägers für den Bereitschaftsdienst ... vom 1. Oktober 2013 bzw. 21. November 2014 sind keine bindende Vorgabe zum Aufenthaltsort.

46

Zwar folgt aus den zeitlichen Vorgaben für die Dienstaufnahme zwangsläufig eine Beschränkung des Aufenthalts auf einen bestimmten Radius um die Dienststelle, da diese Vorgaben nur dort zu erfüllen sind.

47

(a) Die Dienstanweisungen sind jedoch rechtswidrig und können schon deshalb keine Rechtfertigung für eine höhere Vergütung darstellen.

48

Mit ihnen stellt es der Kläger den Betroffenen frei, sich während der Bereitschaft – unter bestimmten Voraussetzungen – nicht im Krankenhaus aufzuhalten. Das verstößt gegen Weisungen von Vorgesetzten. Schon der Nachricht des Leiters Zeiterfassung des BwZKrhs Koblenz vom 8. April 2013, vor allem aber dem Schreiben des Kommandeurs Gesundheitseinrichtung vom 14. Mai 2014, das dem Kläger bekannt war, ist zu entnehmen, dass der Kläger – allenfalls – die Kompetenz hatte, Bereitschaft oder Rufbereitschaft anzuordnen, nicht jedoch, eine dritte Bereitschaftsform mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen zu kreieren. Der Kommandeur Gesundheitseinrichtung stellte fest, Bereitschaftsdienst von zuhause sei nicht rechtskonform. Der Leiter Zeiterfassung wies den Kläger darauf hin, er könne zwischen den beiden vorhandenen Bereitschaftsformen wählen. Beide gingen davon aus, dass Bereitschaft die Anwesenheit im Krankhaus erfordert. Sie ermächtigten den Kläger nicht, Bereitschaft anzuordnen und zugleich das Verlassen des Krankenhauses zu erlauben.

49

Zudem verstoßen die Dienstanweisungen gegen Gesetz und bindende Erlasse. Sie würden dazu führen, dass die vom Kläger befohlene Art der Diensterbringung in Anlehnung an Gerichtsentscheidungen als Bereitschaft vergütet würde. Faktisch würde eine dritte, in § 50b BBesG nicht vorgesehene Dienstform geschaffen. Diese Norm kennt nur zwei Bereitschaftsformen, Bereitschaft und Rufbereitschaft. Die Einführung einer dritten Form mit vergütungsrechtlichen Konsequenzen steht allein dem Gesetzgeber zu. Die Anweisungen widersprechen zudem dem Dienstzeitausgleicherlass vom 1. Juli 2012, der bereits galt, als der Kläger seine Anweisungen gab. Nach dessen Nr. 4.2 leistet nur derjenige Bereitschaftsdienst, der sich in einem militärischen Bereich bereitzuhalten hat. Über diese Bestimmung setzte der Kläger sich hinweg, indem er das Verlassen des Bereichs zuließ.

50

(b) Der Kläger kann sich ferner nicht auf seine beiden Anweisungen berufen, weil er sie nicht einhielt. In ihnen befahl er, zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die Zeiten für die Dienstaufnahme (15 bzw. 20 Minuten) eingehalten werden. Nur unter dieser Prämisse sollte das Verlassen des Krankenhauses erlaubt sein. Der Kläger konnte indes nicht gewährleisten, die Strecke zwischen Wohnung und Krankhaus immer rechtzeitig zu bewältigen. Der Routenplaner gibt für die Strecke 17 Minuten ohne Verkehr und 19 Minuten bei günstigen Verkehrsverhältnissen an. Die erste Zeitvorgabe (15 Minuten) konnte der Kläger nicht und die zweite (20 Minuten) konnte er nicht sicher zu jeder Tageszeit bei jeder Verkehrslage einhalten. Seine Einlassung, er habe sich zu ungünstigen Verkehrszeiten in der Nähe der Klinik aufgehalten, überzeugt nicht. Es fehlt jeglicher Beleg dafür. Zudem ist unklar, wie der Kläger die Verkehrssituation bewertet und sich darauf eingestellt haben will.

51

(c) Die Dienstanweisungen des Klägers enthalten schließlich nicht den Befehl, sich an einem genau bestimmten Ort aufzuhalten. Sie erlauben es den betroffenen Soldaten, sich innerhalb eines Bereichs zu bewegen, der den gesamten links- und einen Teil des rechtsrheinischen Gebiets der Stadt Koblenz sowie eine ganze Reihe von Orten in der Umgebung umfasst. So ist die Vorgabe, innerhalb von 15 bzw. 20 Minuten im BwZKrhs Koblenz zu sein, etwa von Koblenz-Metternich oder -Karthause und von Bassenheim oder Mülheim-Kärlich aus einzuhalten.

52

bb) Vor diesem Hintergrund wurde der Kläger durch die von ihm befohlenen Vorgaben nicht unerträglich in der Gestaltung seines Privatlebens eingeschränkt. Denn in dem vorgenannten Bereich liegen zahlreiche soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen der Stadt Koblenz, die er während seiner Rufbereitschaft nutzen konnte. Zudem werden mit der Vergütung für die Rufbereitschaft Beschränkungen der persönlichen Lebensführung abgegolten. Deshalb kann der Kläger nicht erwarten, während der Rufbereitschaft sein Privatleben völlig frei gestalten zu können. Überdies geht die Rechtsprechung selbst dann von Rufbereitschaft aus, wenn sich der Betroffene zum unverzüglichem Einsatz bereithalten, also ohne Verzögerung am Dienstort erscheinen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015; beide a.a.O.).

53

b) Die vom Kläger angegebenen Zeiten sind ferner deshalb kein Bereitschaftsdienst, weil er nicht erfahrungsgemäß von einer dienstlichen Inanspruchnahme ausgehen musste. Denn nach der im Durchschnitt zu erwartenden Häufigkeit der Dienstaufnahme hatte er nicht typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009, a.a.O., Rn. 14, 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. August 2015 a.a.O., Rn. 74, 75).

54

Der Kläger wurde in den Monaten Dezember 2014 bis April 2016 an 136 von 223 Rufbereitschaftstagen herangezogen. Davon abzuziehen sind allerdings die 40 Tage, in denen er nicht wegen eines Notfalls zum Einsatz gerufen wurde, sondern während der Rufbereitschaft Visiten abhielt. Es sind diejenigen Inanspruchnahmen herauszurechnen, die für ihn planbar waren. Diese können keine Beeinträchtigung darstellen, die das Bild der Normgeber von einer Rufbereitschaft nicht mehr erfasst. Denn an planbaren Beeinträchtigungen wie der Durchführung der regelmäßigen Visite konnte der Kläger sein Privatleben ausrichten. Er wurde also an deutlich weniger als der Hälfte der Rufbereitschaftstage tatsächlich in Anspruch genommen. Die vorstehenden Einschätzungen lassen sich auf den von der Klage umfassten Zeitraum übertragen. Der Kläger musste folglich nicht damit rechnen, regelmäßig während seiner Rufbereitschaft seine private Betätigung unterbrechen zu müssen, um Dienst zu leisten. Bereits dies spricht gegen eine Beeinträchtigung des Privatlebens, die dem Charakter der Rufbereitschaft und deren Vergütung nicht mehr entspricht. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn der Betroffene sich nicht darauf einrichten kann, nur vereinzelt gerufen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris, Rn. 25). Nach der Quote zwischen Rufbereitschaftstagen und Inanspruchnahmen konnte sich der Kläger darauf einrichten, an der deutlich größeren Zahl der Tage nicht zum Einsatz gerufen zu werden.

55

Da der Kläger bereits nach dieser Quote nur vereinzelt mit unvorhergesehenen Einsätze während der Rufbereitschaft rechnen musste, kann offen bleiben, ob in den von ihm angegebenen Inanspruchnahmen Tätigkeiten enthalten sind, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden konnten, und die nach § 50b Abs. 2 Satz 4 BBesG unberücksichtigt zu bleiben haben.

56

c) Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen führen zu keinem anderen Ergebnis.

57

aa) Zunächst sind arbeitsgerichtliche Entscheidungen nicht maßgeblich, da ein Arbeitsverhältnis rechtlich nicht mit dem Soldatenverhältnis vergleichbar ist.

58

Das Argument, es sei von Bereitschaftsdienst auszugehen, wenn der Arbeitnehmer trotz fehlender Bestimmung des Dienstortes wegen enger zeitlicher Vorgaben für die Arbeitsaufnahme faktisch gezwungen sei, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2012 – 11 Sa 81/12 –, juris, Rn. 38), lässt sich nicht ohne weiteres auf das Soldatenverhältnis übertragen. Denn Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes zu wohnen. Hingegen ist ein Soldat auf Grund der ihm obliegenden Pflicht zu treuem Dienen gehalten, seinen Wohnort so zu wählen, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 1. April 1981 – VOE 35/81 –, juris, LS 1). Mit anderen Worten sollen bei Soldaten Wohnung und Dienstort in einem räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1992 – 10 B 8/91 –, juris, LS 2). Die durch zeitliche Vorgaben für das Erreichen des Dienstortes resultierende Beschränkung des Aufenthaltsortes während der Rufbereitschaft trifft einen Soldaten somit anders als einen Arbeitnehmer. Da Soldaten in der Nähe des Dienstortes wohnen sollen, darf angenommen werden, dass sie die zeitlichen Vorgaben von dort aus erfüllen können.

59

bb) Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 (a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der dort entschiedene Sachverhalt weist gravierende Unterschiede zur Situation des Klägers auf und die rechtlichen Schlussfolgerungen überzeugen nicht.

60

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte dort entschieden, das Sich-Bereithalten eines Einsatzleiters vom Dienst einer Feuerwache sei als Bereitschaft einzustufen. Der dortige Kläger hatte ständig und sofort verfügbar zu sein und sich bei seinem Dienstfahrzeug aufzuhalten. Er kam durchschnittlich am Wochenende auf 1 bis 2 Einsätze pro Tag und während der Woche auf 6 bis 8 Einsätze bei 10 Diensten. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof, der Dienst erhalte sein Gepräge dadurch, dass der Kläger jederzeit mit einer Alarmierung und einem sofortigen Einsatz rechnen müsse und sich nicht darauf einrichten könne, nur vereinzelt zum Dienst herangezogen zu werden (vgl. a.a.O., Rn. 19, 23, 25). Eine derartige Prägung der Privatsphäre durch Inanspruchnahmen fehlt hier. Während jener Kläger an fast allen Bereitschaftstagen teilweise mehrmals in Anspruch genommen wurde, was eine sinnvolle Planung seiner Freizeit unmöglich machte, wurde der Kläger hier nur zu einem geringen Teil in Anspruch genommen und konnte sein Privatleben weitgehend frei gestalten.

61

Bedenklich ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg deshalb, weil es die von den dortigen Beteiligten gewählten Begrifflichkeiten „häusliche Alarmbereitschaft“ bzw. „Bereitschaftsdienst von zuhause“ übernimmt (a.a.O., Rn. 18, 23). Damit entsteht der Eindruck, es handele sich dabei um ein eigenes und anerkanntes Rechtsinstitut. Die Einführung einer weiteren Dienstform mit besoldungsrechtlichen Konsequenzen obliegt aber dem Gesetzgeber.

62

5. Aus dem Schriftverkehr zwischen Abteilungsleiter, Krankenhausleitung und weiteren Dienststellen kann der Kläger keine Ansprüche ableiten.

63

Zunächst lässt sich keinem der Schreiben die verbindliche Aussage entnehmen, die Dienste des Klägers seien als Bereitschaft anzusehen und zu vergüten. Namentlich die Anfrage des Chefarztes vom 4. April 2014 an das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr dokumentiert nur die Absicht, so zu verfahren. Die Antwort auf diese Anfrage und weitere Schreiben bringen hingegen klar zum Ausdruck, dass die Abrechnung der Dienste als Bereitschaft nicht rechtens ist.

64

Selbst wenn es Erklärungen des Dienstherrn des Inhalts gäbe, die vom Kläger ermöglichte Option der Bereithaltung zuhause bei kurzer Alarmierungszeit sei als Bereitschaft zu vergüten, so wären sie nicht bindend. Sie wären als Zusage einer gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung unwirksam (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Die Ausweitung des Anwendungsbereichs einer besoldungsrechtlichen Vorschrift bedarf der gesetzlichen Regelung. Hier müsste § 50b BBesG umgestaltet werden, um neben Bereitschaft und Rufbereitschaft eine weitere Dienstform zu vergüten.

65

6. Aus Fürsorge- oder medizinischen Gesichtspunkten kann ebenfalls kein Anspruch auf höhere Vergütung der Rufbereitschaften ableitet werden.

66

Dabei hat die Kammer nicht zu bewerten, ob die vom Kläger befohlenen Alarmierungszeiten medizinisch notwendig sind und die Abwesenheit der Ärzte der Abteilung vom Krankenhaus vertretbar ist. Ebenso muss offen bleiben, in welchem Umfang die Abteilung A. dienstlich belastet und ob sie personell ausreichend ausgestattet ist. Diese Kriterien müssen die Personen beachten, die in Ausübung ihres Organisationsermessens die Dienstpläne und –formen festzulegen und dabei zu entscheiden haben, ob sie Rufbereitschaft oder Bereitschaft anordnen. Diese Kriterien erlauben es jedoch nicht, sich über die vergütungsrechtlichen Vorgaben hinwegzusetzen und die Anwesenheitspflicht als wesentlichen Faktor der Bereitschaft aufzuheben.
Auf Grund dieser Ausführungen brauchte die Kammer dem Beweisantrag zur Notwendigkeit der zeitlichen Vorgaben zur Dienstaufnahme nicht nachzugehen.

67

7. Ein Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung ergibt sich ferner nicht aus einem Vergleich mit dem Gehalt von Ärzten an privaten Kliniken oder mit der Vergütung der Mehrarbeit von Beamten. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

68

So ist anerkannt, dass die strukturellen Unterschiede zwischen einem öffentlichen Dienst- und einem Arbeitsverhältnis unterschiedliche Vergütungen erlauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 20/82 –, juris, Rn. 18).
Deshalb ist die unter Beweis gestellte Höhe der für den Kläger fiktiv nach einem Vergleich mit privaten Ärzten anzusetzenden Stundensätze hier unmaßgeblich.

69

Ein Vergleich mit der Mehrarbeitsvergütung bei Beamten scheitert bereits daran, dass die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes die Unterscheidung zwischen Bereitschaft und Rufbereitschaft nicht kennt.

70

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

71

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 314.003,82 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 2 Regelung durch Gesetz


(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten i

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 31. Aug. 2016 - 2 K 156/16.KO zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2015 - 1 A 421/14

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vo

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Sept. 2012 - 11 Sa 81/12

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Az. 10 Ca 2123/11, wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
2.
einer Rufbereitschaft,
3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde; im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


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(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
2.
einer Rufbereitschaft,
3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Az. 10 Ca 2123/11, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96.859,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 103.859,72 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder als Bereitschaftsdienste zu vergüten sind.

2

Der Kläger ist seit dem 01.07.1992 als Oberarzt in der Anästhesie bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger zu einem Gehalt von zuletzt 7.000,-- EUR brutto beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 19.05.1992 galten für das Arbeitsverhältnis zunächst die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). Im Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass die AVR durch den Bundesangestelltentarifvertrag in der Kirchlichen Fassung (BAT-KF) abgelöst werden.

3

Der Kläger arbeitet montags bis freitags jeweils von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben auch das Verrichten von zusätzlichen Diensten an Wochentagen von 16:30 Uhr bis 7:30 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 7:30 Uhr und 7:30 Uhr am folgenden Tag. Während der Dienste ist der Kläger verpflichtet, die Geburtshilfeabteilung anästhesiologisch zu betreuen. Der Alarmierungsplan der Beklagten mit dem Titel „Sectio im Bereitschaftsdienst“ vom 02.06.2008 sieht bei einer akuten Vitalbedrohung für Mutter und/oder Kind eine Arbeitsaufnahme des Klägers binnen 15 bis 20 Minuten vor. Es besteht keine Anordnung der Beklagten, dass ein Assistenzarzt während der Abwesenheit des Klägers vor Ort ist, um die für den erforderlichen Eingriff notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen oder telefonische Anweisungen des Klägers entgegenzunehmen.

4

Der Kläger ist seitens der Beklagten nicht verpflichtet, sich während dieser Dienste an einer von der Beklagten bestimmten Stelle aufzuhalten. Er hat in der Nähe des Klinikgeländes seinen Wohnsitz.

5

Mit Schreiben vom 31.03.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten, rückwirkend zum 01.10.2008 die Bewertung seiner Dienste von Rufbereitschaftsdiensten in Bereitschaftsdienste zu ändern und entsprechend tariflich zu bezahlen. Eine erneute Aufforderung erfolgte mit Schreiben vom 27.09.2010.

6

Mit der am 14.06.2011 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Vergütung der im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 geleisteten zusätzlichen Dienste als Bereitschaftsdienste. Ausgehend von einer Arbeitsleistung von bis zu 25 v.H. innerhalb der angeordneten Dienste berechnet er die Stunden mit 60 % als Arbeitszeit. Zur Berechnung der Höhe der Forderung wird auf Anlage K 10 zur Klageschrift, Bl. 24f d.A., verwiesen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er trotz seiner Abwesenheit vom Krankenhausgelände keine Rufbereitschaftsdienste, sondern Bereitschaftsdienste verrichte. Im Gegensatz zu einem Bereitschaftsdienst mit sofortiger Arbeitsaufnahme solle der Arbeitnehmer im Falle einer Rufbereitschaft seine Freizeit frei gestalten können. Bei einer zeitlichen Vorgabe der Arbeitsaufnahme binnen 15 bis 20 Minuten sei dies nicht möglich.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.859,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, dass die Anweisung der Beklagten an ihn, im Falle der Rufbereitschaft innerhalb von 15 – 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufzunehmen, unwirksam ist.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat vorgetragen, die streitgegenständlichen Dienste seien als Rufbereitschaft einzuordnen, da der Kläger keiner Aufenthaltsbeschränkung unterliege.

13

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Entscheidung vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

14

Die streitgegenständlichen Dienste des Klägers seien als Bereitschaftsdienste zu qualifizieren und daher auch entsprechend zu vergüten. Bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme bestehe für den Kläger keine Möglichkeit, seine arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten. Dies sei mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren.

15

Das Urteil ist der Beklagten am 16.01.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit Telefax vom 13.02.2012 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07.03.2012, eingegangen am 08.03.2012, begründet.

16

Die Beklagte ist der Auffassung, der Zahlungsantrag sei bereits unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Die Parteien hätten im gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz vom 29.06.2005, Aktenzeichen 3 Ca 798/04, rechtskräftig vereinbart, dass die streitgegenständlichen Dienste des Klägers als Rufbereitschaft zu vergüten seien. Der Vergleich habe präjudizielle Wirkung. In der damaligen mündlichen Verhandlung vom 24.05.2005 habe der Kläger auch ausdrücklich erklärt, dass er immer Rufbereitschaftsdienst geleistet habe.

17

Der Antrag sei auch unbegründet. Da hier gerade keine Aufenthaltsbeschränkung durch den Arbeitgeber angeordnet war, sei die Tätigkeit des Klägers als Rufbereitschaft zu qualifizieren. Das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.1991, Aktenzeichen 6 AZR 592/89, werde vom Arbeitsgericht unzutreffend zugunsten des Klägers herangezogen, denn im dortigen Fall habe der Arbeitnehmer innerhalb von nur 10 Minuten seinen Dienst antreten müssen.

18

Der Qualifizierung der Dienste des Klägers als Rufbereitschaft stehe auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2001, Aktenzeichen 6 AZR 214/00, entgegen. Die damalige Feststellung, dass eine zeitliche Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme im Rahmen einer Rufbereitschaft nicht zulässig sei, sei in Folge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der modernen Kommunikationstechnologie zwischenzeitlich überholt.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2011, Aktenzeichen 10 Ca 2123/11 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es sich bei dem Geldbetrag in Ziffer 1 des Tenors um einen Bruttobetrag handelt.

23

Der Kläger vertritt die Meinung, der gerichtliche Vergleich vom 29.06.2005 habe keine präjudizielle Wirkung, da der Vergleich im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags vereinbart worden sei. Übe der Arbeitgeber, wie hier, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht aus, weil der Wohnort des Arbeitnehmers in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle liegt, so könne allein der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst sein. Entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung sei, dass der Mitarbeitende auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet.

24

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgenommen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien und die Feststellungen in den Sitzungsprotokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die nach § 64 Abs. 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

27

B. In der Sache ist die Berufung jedoch nicht begründet. Der Leistungsantrag sowohl zulässig als auch begründet.

28

Für den Leistungsantrag besteht entgegen der Auffassung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis.

29

Soweit sich die Beklagte auf eine präjudizielle Wirkung des Vergleichs vor dem Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2005 beruft, kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Der Vergleich kam zu einem Zeitpunkt zustande, als noch die AVR auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2005 vereinbarten die Parteien jedoch einvernehmlich die Geltung des BAT in seiner Kirchlichen Fassung (BAT-KF). Seither ist es ausgeschlossen, dass die vom Kläger geleisteten Dienste auf der Grundlage des in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarten Wahlrechts nach den Regelungen der AVR abgerechnet werden dürfen. Der damalige Vergleich, der auf der Grundlage eines anderen Tarifvertrags vereinbart wurde, steht der Zulässigkeit des hiesigen Verfahrens nicht entgegen. Hier ist auf der Grundlage der Regelungen in § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BAT-KF neu zu prüfen, ob die Dienste des Klägers als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste zu qualifizieren sind.

30

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger im damaligen Prozess auch nicht zugestanden, dass er Rufbereitschaftsdienste für die Beklagte leistet. Im Protokoll der Sitzung vom 24.05.2005 erklärte der Kläger lediglich, dass für ihn in den vergangenen Jahren von der Arbeitgeberseite immer Rufbereitschaftsdienst angeordnet worden sei. Dies entspricht der rechtlichen Auffassung der Beklagten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger tatsächlich Rufbereitschaft geleistet hat und auch heute noch leistet.

31

Der Leistungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 96.859,72 EUR brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 8 Abs. 7 BAT-KF.

32

Die Beklagte hat mit dem Alarmierungsplan „Sectio im Bereitschaftsdienst“ vom 02.06.2008 Bereitschaftsdienst für den Kläger angeordnet. Dies folgt zum einen bereits aus der Bezeichnung des zu leistenden Dienstes in der Überschrift des Alarmierungsplans, zum anderen auch aus den tariflichen Vorschriften.

33

Nach § 7 Abs. 3 BAT-KF leisten Mitarbeitende Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

34

In Abgrenzung hierzu leisten Mitarbeitende gemäß § 7 Abs. 4 BAT-KF Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft darf angeordnet werden, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

35

Danach unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsortes. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort.

36

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger nicht vorgegeben, an welchem Ort er sich während des Dienstes aufzuhalten hat. Dies spricht grundsätzlich für das Vorliegen von Rufbereitschaft. Doch wird die die eigene Wahl des Aufenthaltsortes für den Arbeitnehmer insofern eingeschränkt, als dieser Ort nur so weit von der Arbeitsstelle entfernt liegen darf, dass er innerhalb von 15 bis 20 Minuten seinen Dienst im Krankenhaus aufnehmen kann. Durch diese genau bestimmte Beschränkung der Wegezeit zwischen Aufenthaltsort und Aufnahme der Arbeit kann der Arbeitnehmer nicht mehr frei den Aufenthaltsort bestimmen. Durch den Faktor Zeit wird letztlich die Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber streng reglementiert. Das Bundesarbeitsgericht hat daher mit Urteil vom 19.12.1991, Aktenzeichen 6 AZR 592/89, entschieden, dass bei einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Zeit von 10 Minuten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit ein Fall von Arbeitsbereitschaft vorliegt.

37

Auch bei der hier vorgegebenen Zeitspanne von 15 - 20 Minuten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit liegt eine Anordnung von Arbeitsbereitschaft vor.

38

Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der im Bedarfsfall die sofortige Arbeitsaufnahme ermöglichen soll und der deshalb am Arbeitsplatz zu leisten ist, ermöglicht die Rufbereitschaft dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. Dies ist bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme nicht möglich. Bei einer solchen Zeitvorgabe ist der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf fristgerecht aufnehmen zu können. Dies ist mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 214/00 - zitiert nach juris, Rn. 22).

39

Hier ermöglicht die Beklagte dem Kläger durch die nicht vorgegebene Aufenthaltsbestimmung, dass er sich während der Dienste in seiner nahegelegenen Wohnung aufhalten kann. Damit kann er sich um familiäre Angelegenheiten kümmern. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Dienste als Rufbereitschaft zu bewerten, denn dem Kläger wird durch die zeitliche Vorgabe, innerhalb von 15 bis 20 Minuten den Dienst aufzunehmen, die Möglichkeit genommen, sich während der Dienste frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys zu widmen.

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung vom 31.01.2002 nicht als veraltet dar. Auch vor 10 Jahren bestand schon die Möglichkeit, den Arbeitnehmer durch Anruf auf seinem Mobiltelefon zum Dienst zu rufen. Daran hat sich in den letzten 10 Jahren nichts geändert. Der Arbeitnehmer kann sich während des Dienstes an vielen verschiedenen Orten aufhalten, da er durch Mobiltelefon und mobiles Internet an sehr vielen Orten schnell erreichbar ist. Entscheidend bleibt aber, dass er sich in einer solchen Nähe zum Krankenhaus befinden muss, die es ihm gestattet, innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne am Arbeitsplatz zu erscheinen. An der Zeitspanne, die für die zurückzulegenden Wege vom Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz erforderlich ist, hat sich in den vergangenen 10 Jahren nichts geändert.

41

Der Kläger hat die Höhe seines Zahlungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 7 BAT-KF ordnungsgemäß berechnet. Danach wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen in Arbeitszeit umgerechnet. Der Kläger hat hier seinen Anspruch auf der Grundlage der Stufe I berechnet: Unter Zugrundelegung einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes von bis zu 25 v.H. hat er die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu 60 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Hieraus resultiert für den Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2011 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.859,72 EUR brutto. Einwendungen zur Höhe der Forderung sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

42

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

43

C. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

44

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1.
eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
2.
einer Rufbereitschaft,
3.
einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.