Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2018 - A 3 K 2695/18

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung seiner Abschiebung im sog. „Dublin-Verfahren“ und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner beim beschließenden Gericht anhängigen Klage im Wege des Abänderungsverfahrens gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.
Der nach eigenen Angaben 1998 geborene Antragsteller hat angegeben, gambischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde am 28.08.2015 aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet erkennungsdienstlich behandelt, stellte am 16.08.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Heidelberg einen Asylantrag und wurde mit dem Merkblatt „Dublinverfahren“ gem. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) unterrichtet.
Die Behördenakte enthält einen Vermerk über einen Eurodac-Treffer der Kategorie „IT1“ aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien vom 18.02.2015. Ausweislich Bl. 61 d. Behördenakte erfolgte die Eurodac-Abfrage am 16.08.2017.
Er wurde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16.08.2017 und am 11.10.2017 angehört. Wegen seiner Angaben wird auf die in der Behördenakte enthaltenen Anhörungsniederschriften Bezug genommen.
Am 01.09.2017 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien um die Aufnahme des Antragstellers auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO. Dieses Aufnahmeersuchen ging der italienischen Dublin-Kontaktstelle am selben Tag zu und blieb unbeantwortet.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.10.2017 – zugestellt am 14.10.2017 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2.), ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziff. 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.). Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
Der Antragsteller hat beim beschließenden Gericht – jeweils am 18.10.2017 – die unter dem Aktenzeichen A 3 K 14112/17 anhängige Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Dieser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Az.: A 3 K 14113/17) wurde mit Beschluss vom 17.11.2017 abgelehnt.
Am 06.03.2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt, welchen er zunächst gegen das Land Baden-Württemberg mit dem Ziel richtete, dass es dem Regierungspräsidium Karlsruhe gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig untersagt werde, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nunmehr in einem Ausbildungsverhältnis stehe und den Beruf des Kaminbauers erlerne. Er habe bereits beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt. Hierzu wurden das Antragsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2017 und der Berufsausbildungsvertrag vorgelegt. Ferner wurde die Ablichtungen eines Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2018 vorgelegt, wonach kein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werde und dem Antragsteller der Rechtsweg offenstehe. Weiter wurde das Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14.02.2017 vorgelegt, welchem kein entscheidungserhebliches Vorbringen entnommen werden kann.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.11.2017 – A 3 K 14113/17 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin hat sich zum vorliegenden Verfahren nicht geäußert.
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Auf die prozessleitenden Hinweise in der Eingangsverfügung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.03.2018 den vorliegenden Antrag dahingehend umgestellt, dass dieser sich nunmehr gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und nicht das Land Baden-Württemberg richte und dass anstelle der vorläufigen Untersagung der Abschiebung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werde. Daraufhin wurden das Verfahren als Verfahren nach dem Asylgesetz erfasst und die Antragsschrift dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugestellt.
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Dem Gericht liegen die Gerichtsakten in den Verfahren A 3 K 14112/17 und A 3 K 14113/17 sowie ein elektronischer Ausdruck der Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
II.
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1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes berufen. Hierzu rechnet auch das Verfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO. Ein solches liegt hier vor, nachdem der anwaltlich vertretene Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Hinweis des Gerichts dahingehend umgestellt hat, dass nicht mehr gem. § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg als Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Landesbehörde begehrt wird, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben, um den von ihm angenommenen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu sichern, sondern dass zu diesem Zweck nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte Abschiebungsanordnung unter Abänderung des im Verfahren A 3 K 14113/17 ergangenen Beschlusses beantragt wird. Gründe für eine Übertragung auf die Kammer liegen nicht vor (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG; vgl. hierzu Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), 12. Aufl., 2018, § 76 AsylG Rn. 24 f.), da die vorliegende Entscheidung weder von einer obergerichtlichen Rechtsprechung noch der der Kammer abweicht und die entscheidenden Rechtsfragen obergerichtlich geklärt sind (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris).
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2. Der vorliegende – sachdienlich gefasste (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) – Antrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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a) Der Antrag ist unzulässig, weil es dem Antragsteller an einer Antragsbefugnis fehlt (vgl. zu deren Voraussetzungen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 80 Rn. 575 (Stand: Oktober 2015)). Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den zur Begründung vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung ergeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 80 Rn. 196, m.w.N.), denn das Verfahren des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eröffnet kein generelles voraussetzungsloses Rechtsmittel gegen kraft gesetzlicher Anordnung unanfechtbare Beschlüsse (vgl. zur Rechtsnatur des Verfahrens Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80 Rn. 136 f.).
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Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte derart geändert haben oder dass der durch einen bereits vorher bestehenden Umstand begünstigte Beteiligte schuldlos nicht darauf hinweisen konnte, dass objektiv eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten möglich oder zumindest eine neue Interessenabwägung erforderlich ist bzw. sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.1992 – 11 S 1995/91 –, NVwZ-RR 1992, 657 <658>).
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Dies ist nicht der Fall. Denn nach dem antragsbegründenden Vorbringen im vorliegenden Verfahren war der Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bereits mit Schriftsatz vom 14.11.2017 gestellt worden, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die hier als maßgeblich vorgebrachten Umstände bekannt waren und damit auch in das Verfahren A 3 K 14113/17 hätten eingeführt werden können. Dies ist jedoch trotz anwaltlicher Beratung nicht erfolgt. Es handelt sich damit weder um neue Tatsachen noch um veränderte Umstände.
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b) Dessen ungeachtet gebietet der antragsbegründende Vortrag keine Abänderung des Beschlusses vom 17.11.2017, sodass der Antrag unbegründet ist. Denn das aus § 75 Abs. 1 AsylG folgende öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt weiterhin das Interesse des Antragstellers, von einer Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die auf § 34a AsylG fußende Abschiebungsanordnung dürfte nach summarischer Prüfung weiterhin rechtmäßig sein. Sie ergeht, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG), was der Fall ist, wenn keine zielstaatsbezogenen und nationalen Abschiebungsverbote bestehen (vgl. zum Prüfungsumfang vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10, und v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 9; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 – A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310; VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.05.2014 – A 9 K 3615/13 –, juris).
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Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erteilung einer sog. Ausbildungsduldung als nationales Abschiebungsverbot (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn der Antragsteller hatte weder während des laufenden Asylverfahrens noch danach einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, welcher weiterhin fortbestehen würde.
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aa) Die Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt zunächst voraus, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht, welche erst dann entsteht, wenn dem jeweils Betroffenen der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist; mit anderen Worten, wenn die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung erloschen ist (Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <346>; Thym, ZAR 2017, 241 <250>). Wird also vor dem Erlass der verfahrensbeendenden Behördenentscheidung die Ausbildungsduldung beantragt, besteht keine vollziehbare Ausreisepflicht, sodass kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung entstehen kann.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller sich offenbar seit seiner Ersteinreise im August 2015 im Bundesgebiet befindet und dass dessen Asylverfahren unter Verletzung des Dublin-Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2017 – A 4 S 1001/17 –, juris) seitens der Antragsgegnerin nicht hinreichend vorangetrieben wurde, nichts, da er in diesem Zeitraum nicht ausreisepflichtig war und damit entsprechend der gesetzlichen Ausgestaltung des Duldungsanspruchs ein solcher nicht entstehen kann.
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bb) Auch nach der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2017 ist kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung entstanden, weil nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung am 14.10.2017 die Voraussetzung des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht (mehr) erfüllt war. Entscheidend ist insofern, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzung vorliegen muss. Zwar mögen als maßgebliche Zeitpunkte grundsätzlich auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, derjenige der Behördenentscheidung oder derjenige der Aufnahme der Berufsausbildung in Betracht kommen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris). Sinn und Zweck des Instituts der Ausbildungsduldung entspricht es indes, denjenigen der Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zugrunde zulegen, da diese letztlich der Kern des Rechtsanspruchs ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris).
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Hieran vermag auch die im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Geltung beanspruchende Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG nichts zu ändern. Denn diese Vorschrift bewirkt lediglich, dass zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung (weiterhin) besteht, also ob die Voraussetzungen des Duldungsanspruchs zum maßgeblichen Zeitpunkt nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich vorlagen.
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Dies zugrunde gelegt bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Ausbildungsduldung während eines laufenden Dublin-(Überstellungs-)Verfahrens generell nicht in Betracht kommt (so wohl Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4) oder ob über den Anspruch entsprechend dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde zu entscheiden ist, da beide Annahmen zu dem Ergebnis führen, dass der Antragsteller im vorliegend zu entscheidenden Fall keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung erworben hat.
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Mit der verfahrensbeendenden Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und dem zeitgleichen Erlass der Abschiebungsanordnung entsteht zwar die vollziehbare Ausreisepflicht als erste Voraussetzung einer Ausbildungsduldung. Gleichzeitig entfällt jedoch jedenfalls dann die Voraussetzung des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG), wenn – wie hier – mit dieser Unzulässigkeitsentscheidung eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verbunden und erlassen wird.
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Dies folgt aus der besonderen Gestaltung des Verwaltungsverfahrens in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, in denen ausnahmsweise das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebungsanordnung erlässt, welche lediglich durch die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Landesbehörde umgesetzt wird (vgl. zum Ausnahmecharakter der Abschiebungsanordnung Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 34a AsylG Rn. 4). Anders als im Falle der Abschiebungsandrohung steht damit nach der gesetzlichen Konzeption die Abschiebung unmittelbar bevor (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris). Diese Annahme wird bestärkt durch die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach die Überstellung erfolgt, „sobald diese praktisch möglich ist“ (bezugnehmend hierauf auch Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345<351>).
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Rechtsauffassung zur Folge hat, dass in Fällen von Personen, deren Asylanträge im sog. „Dublin-Verfahren“ auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG in Verbindung mit der Dublin III-VO als unzulässig abgelehnt worden sind, jedenfalls im Regelfall des zeitgleichen Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung entstehen kann (so auch im Ergebnis Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris; vgl. Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <350 f.> auch zum Ausnahmefall der Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren).
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Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des Instituts der Ausbildungsduldung und der § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zugrunde gelegten gesetzlichen Zielsetzung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz vom 31.07.2016, BGBl. 2016 I, 1939). Denn durch die vom Integrationsgesetz bewirkten Gesetzesänderungen sollte eine Integration geduldeter Ausländer stärker als bisher gefördert werden (Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-AuslR, § 60a AufenthG Rn. 26 (Stand: 01.11.2017)), wobei im gesetzgeberischen Fokus des Integrationsgesetzgebers neben den Personen mit einer Bleibeperspektive solche geduldeten Ausländer standen, welche „für eine gewisse Zeit“ (BT-Drs. 18/8615, S. 23) – also mangels durchführbarer oder durchgeführter Abschiebung faktisch auf nicht näher bestimmbare Zeit – im Bundesgebiet verbleiben und welche durch die Gesetzänderungen auch in die staatlichen Integrationsbemühungen und den Geltungsbereich staatlicher Integrationsanreize einbezogen werden sollten.
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Diese gesetzgeberischen Erwägungen treffen hingegen auf Asylbewerber, deren Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den Vorschriften der Dublin III-VO unzulässig ist, ohne dass ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin erfolgt wäre, nicht zu. Denn anders als in den Fällen der in der Sache abschlägig beschiedenen Asylbewerber, welche sich mangels durchführbarer Abschiebung ohne Aufenthaltstitel – damit unerlaubt – und lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und bei denen unklar ist, ob und wann sie in einen zu deren Aufnahme verpflichteten Staat abgeschoben werden können, stehen in den Fällen des § 34a AsylG zum einen der jeweiligen Zielstaat der Abschiebung und dessen – nicht zuletzt unionsrechtlich erzwingbare – Rücknahmebereitschaft fest. Zum anderen ist eine Abschiebung anders als bei Abschiebungen in Drittstaaten auch ohne Passpapiere des Herkunftsstaats mittels eines ausgestellten laissez-passer möglich (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris). Dem Eintreten der in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. insb. BT-Drs. 18/8615, S. 23) angeführten Situation eines unrechtmäßigen, hinsichtlich dessen Dauer unklaren, lediglich geduldeten und damit längerfristig mangels verlässlicher Grundlage zur Integration – für den Betroffenen – individual- sowie gleichermaßen – für die Allgemeinheit – sozialschädlichen Aufenthalts wird durch die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist und den ihr zukommenden Drittschutz entgegengewirkt (vgl. zur subjektiven Schutzwirkung der Vorschriften der Dublin III-VO EuGH, Urt. v. 25.10.2017 – Rs. C-201/16 Shiri –, CELEX-Nummer: 62016CJ0201 Rn. 36 ff.; Urt. v. 26.07.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CJ0670 Rn. 62; vgl. zur Abgrenzung zum früheren Urt. v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 Abdullahi –, NVwZ 2014, 208 die Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.06.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CC0670, Rn. 79). Die teleologische Rechtfertigung des Instituts der Ausbildungsduldung entfällt damit in den Fällen der sog. „Dublin-Überstellungen“, da sie durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem – insbesondere die Vorschriften der Dublin III-VO – verwirklicht wird (vgl. Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4 f. mit insofern mit ähnlichem Ansatz hinsichtlich eines fehlenden „schutzwürdigen Vertrauens [...], dass die Berufsausbildung hätte abgeschlossen werden können“; vgl. zum verfahrensbeschleunigenden Charakter der Dublin III-VO EuGH, Urt. v. 26.07.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CJ0670 Rn. 45; s. auch Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.06.2017 – Rs. C-670/16 Mengesteab –, CELEX-Nummer: 62016CC0670, Rn. 69 und 95).
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Die Zubilligung eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung würde vielmehr zu einer Privilegierung illegaler Sekundärmigration führen, welcher durch das Gemeinsame Europäische Asylsystem und klare unionsweite Zuständigkeitsregelungen entgegengewirkt werden sollte (vgl. hierzu auch Bundesministerium des Innern, Schreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 01.11.2016 – M3-20010/5#18 –, S. 4, wonach hierdurch das Dublin-Verfahren „ad absurdum“ geführt würde). Denn die dadurch bewirkte Aussicht auf Erlangung einer Ausbildungsduldung und damit eines quasi-legalen Aufenthalts im Bundesgebiet – als das mit der illegalen Sekundärmigration im Unionsgebiet verfolgte Ziel – würde letztlich einen Anreiz setzen, den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat zu verlassen, illegal in das Bundesgebiet einzureisen und damit die Regelungen des unionalen Asylrechts zu bewusst missachten. Eine damit einhergehende Relativierung rechtswidrigen Verhaltens würde darüber hinaus letztlich zu einem Unterlaufen des regulären Migrationsverfahrens, insbesondere der Migrationssteuerung im Wege des Visumverfahrens (vgl. zur Bedeutung und Funktion des Visumverfahrens Nds. OVG, Urt. v. 14.08.2014 – 13 ME 120/14 –, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.02.2018 – 3 K 17081/17 –, juris), führen. Dass eine derart widersprüchliche Privilegierung illegaler Sekundärmigration gegenüber sich legal verhaltenden Ausländern und damit im Ergebnis deren Schlechterstellung nicht dem Sinn und Zweck des Integrationsgesetzes und damit auch des Instituts der Ausbildungsduldung entspricht, liegt auf der Hand und findet auch Bestätigung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In dessen Rahmen wurde erkannt, dass die ursprünglich vorgeschlagene Fassung des § 60a Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu Vollzugshindernissen hätte führen können, auch wenn eine Abschiebung konkret vorbereitet wird, z.B. wenn „ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft“ (BT-Drs. 18/9090, S. 25). Aus diesem Grunde wurde das weitere Erfordernis des Nichtbevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommen und vor diesem normhistorischen und teleologischen Hintergrund ist diese Vorschrift auch auszulegen.
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Ein solcher Anspruch des Antragstellers besteht nach alledem im vorliegenden Fall nicht. Denn wie bereits ausgeführt, stellt der Erlass der Abschiebungsanordnung – hier in dem am 14.10.2017 zugestellten Bescheid vom 11.10.2017 – eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris; so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.01.2018 – A 1 K 14064/17 –). Denn diese darf als Festsetzung des Zwangsmittels erst ergehen, wenn alle Abschiebungsvoraussetzungen erfüllt sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –; juris mit weiteren zahlreichen Nachweisen).
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Dass der tatsächliche Vollzugsakt – die Abschiebung selbst – erst noch organisiert und terminiert werden muss, steht dem nicht entgegen (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris). Denn wie bereits ausgeführt, stand die Durchführung der Abschiebung aufgrund der an die gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingierte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs anknüpfende Überstellungsfrist von sechs Monaten nicht mehr zur Disposition der hierfür zuständigen Behörde, sondern war vielmehr aufgrund des sog. Dublin-Beschleunigungsgrundsatzes ohne Weiteres absehbar (OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris).
35 
Auch die am 18.10.2017 erfolgte Stellung des unter dem Aktenzeichen A 3 K 14113/17 des beschließenden Gerichts geführten Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO ändert hieran nichts. Denn ein solcher Antrag vermag es nicht, die Abschiebung in einen zeitlich nicht überschaubaren oder ungewissen Rahmen zu verlagern und den jeweils Betroffenen in eine Situation wie die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Integrationsgesetz beschriebene zu versetzen, sondern allenfalls diese Abschiebung zu verzögern (vgl. OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris). Denn auch für das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angerufene Gericht gilt der Dublin-Beschleunigungsgrundsatz (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2017 – A 4 S 1001/17 –, juris sowie Hoppe, NVwZ 2016, 1157 <1161>), welcher im vorliegenden Verfahren auch befolgt worden ist. Das Gericht hat zeitgleich mit der Eingangsverfügung vom 25.10.2017 einen elektronischen Ausdruck der Verfahrensakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge angefordert, welcher sodann am 10.11.2017 bei Gericht einging und am 15.11.2017 in die Fachanwendung zur Verfahrensakte hochgeladen wurde. Schließlich hat der zur Entscheidung berufene Einzelrichter den Antrag zwei Tage danach mit Beschluss vom 17.11.2017 abgelehnt. Der Antragsteller musste damit nach der Antragstellung jederzeit mit einer Antragsablehnung und einer Abschiebung rechnen. Denn wie im Falle einer unterbliebenen oder unwirksamen Zustellung der Abschiebungsanordnung (vgl. hierzu OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 26.09.2017 – 2 B 467/17 –, juris) stand die Durchführung der Abschiebung mit dem Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Die in § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG geregelte Entscheidungsfrist ist mangels Anwendbarkeit unerheblich. Denn eine solche Frist sieht § 34a AsylG nicht vor.
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Wie es sich wiederum im Falle einer – ggf. erfolgten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und befristeten (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) oder später aufgehobenen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) – Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder bei erheblichen Verfahrensverzögerungen in atypischen Einzelfällen verhält, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung und kann damit offenbleiben (vgl. hierzu etwa Röder/Wittmann, ZAR 2017, 345 <346>).
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c) Damit ist der Antrag abzulehnen.
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3. Nach alledem besteht für das Gericht auch keine Veranlassung zur Abänderung des Beschlusses vom 17.11.2017 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann mit der Wirksamkeit jenes Beschlusses erneut zu laufen und ist damit noch nicht abgelaufen (zur Unterbrechung des Fristlaufs BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 – 1 C 15/15 –, NVwZ 2016, 1185 <1186>; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 29 AsylG Rn. 40); andere als die geltend gemachten Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
40 
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2018 - A 3 K 2695/18 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2018 - A 3 K 2695/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2018 - A 3 K 2695/18 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Feb. 2018 - 3 K 17081/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2018

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2017 - A 4 S 1001/17

bei uns veröffentlicht am 02.05.2017

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. März 2017 - A 3 K 707/17 - wird abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 11 S 1991/16

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.Der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2016 - 1 C 15/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2016

Tatbestand 1 Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe  1 Der

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2013 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere wurde der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung der Abschiebungsanordnung gestellt.
Der Antrag ist auch begründet; denn jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ernstlichen Zweifeln. Diese Zweifel folgen hier daraus, dass die Abschiebung der Antragstellerin aller Voraussicht nach im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist.
Soll der Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung - als Festsetzung eines Zwangsmittels - darf damit erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind; denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung. Dies bedeutet, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung auch der Abschiebung entgegenstehende inländische Vollzugshindernisse zu berücksichtigen, mithin zu prüfen hat, ob die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat aus in der Person des Ausländers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich und tatsächlich möglich ist. Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde besteht daneben nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, 310; OVG Saarland, Beschl. v. 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris; VG München, Beschl. v. 21.11.2013 - M 23 S 13.31183 -, InfAuslR 2014, 69, jeweils m.w.N.).
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung gilt dies auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist (GK-AsylVfG § 34a Rdnr. 22; OVG Saarland, Beschl. v. 25.04.2014, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Kompetenz für den Erlass der Abschiebungsanordnung als letzter Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels dem Bundesamt zugewiesen. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Bundesamt seine Entscheidung, zur Abschiebung zu schreiten, bis zum endgültigen Vollzug unter Kontrolle halten muss. Dies macht den Unterschied zu den Fällen des § 34 AsylVfG aus, in denen die vollstreckungsrechtliche Kompetenz des Bundesamts mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung endet, dem das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Mit der eigenständigen Erteilung einer Duldung würde die Ausländerbehörde die dem Bundesamt in den Fällen des § 34a AsylVfG zugewiesene Letztentscheidungskompetenz über die Zulässigkeit der Anwendung des Zwangsmittels missachten. Die dem Regierungspräsidium Karlsruhe in § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO eingeräumte Zuständigkeit für die Aussetzung der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber wird im Anwendungsbereich des § 34a AsylVfG verdrängt. Dies verkennt die Antragsgegnerin, wenn sie die Gefahr einer Kompetenzverdoppelung bei Annahme einer fortbestehenden umfassenden, also auch inlandsbezogene Abschiebungsverbote einschließenden Zuständigkeit des Bundesamts thematisiert. Eine gleichzeitige Zuständigkeit einer Bundesbehörde und einer Landesbehörde für dieselbe Entscheidung, die die Antragsgegnerin - im Ansatz zu Recht - für nicht praktikabel hält, ist mangels Kompetenz der Ausländerbehörde des Landes gerade nicht gegeben. Geht man von einer - alleinigen - Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Berücksichtigung auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener inländischer Vollzugshindernisse aus, wird auch der Beschleunigungszweck des § 34a AsylVfG nicht beeinträchtigt. Von der Entscheidungskompetenz des Bundesamts unberührt bleibt allerdings die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung der Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) nach erfolgter Mitteilung des Bundesamts, dass der Ausländer Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung hat (vgl. GK- AsylVfG § 34a Rdnr. 24).
Dass die Abschiebung der Antragstellerin im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG derzeit jedenfalls rechtlich unmöglich ist, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Frage. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerin, wie von ihr belegt, schwanger ist und in circa drei Monaten ein Kind zur Welt bringen wird, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen wird (GK-AufenthG § 60a Rdnr. 147). Abgesehen davon dürfte im aktuellen fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft die Reisefähigkeit der, wie aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, gesundheitlich schwer beeinträchtigten Antragstellerin nicht gegeben sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. März 2017 - A 3 K 707/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der auf Grundsatzbedeutung gestützte Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Gemäß seinen gegenüber der Bundespolizei nach Einreise aus Zürich beim Aufgriff am 25.04.2014 gemachten Angaben ist der Kläger ein am 03.05.1984 in Baddibu geborener gambischer Staatsangehöriger. Bei Gericht gibt er an, tatsächlich am 03.05.1994 geboren zu sein. Nachdem die Eurodac-Abfrage ergeben hatte, dass der Kläger bereits am 11.10.2013 in Foggia Asyl beantragt hat und er bei seiner Anhörung durch die Bundespolizei angegeben hatte, sich vor der Einreise in Italien aufgehalten zu haben, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf den bei ihm am 21.05.2014 gestellten Asylantrag am 12.06.2014 bei der italienischen Dublin-Stelle ein Wiederaufnahmegesuch. Nachdem die italienischen Behörden binnen zwei Wochen nicht antworteten, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 01.08.2014 den bei ihm gestellten Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Mit seinem hiergegen am 13.08.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Eilantrag legte der Kläger einen Befundbericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 15.10.2014 vor, in dem ausgeführt wird, dass er sich erstmals am 11.08.2014 in Begleitung zweier Freunde bei der dortigen Hochschulambulanz vorgestellt hat. Er habe über Stimmungsschwankungen geklagt, weil seine Eltern in Gambia im Gefängnis säßen. Auch habe er u.a. über Schlafstörungen und Stimmenhören geklagt. Die Hochschulambulanz sei von einer schizoaffektiven Störung mit depressivem Bild ausgegangen und habe Olanzapin (Ciprexa 10 mg) verschrieben. Nach regelmäßiger Einnahme habe sich erfreulicherweise eine deutliche Besserung des gesamten psychischen Befundes gezeigt. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 07.11.2014 - A 3 K 1822/14 - statt. Der Kläger könne sich wohl auf Abschiebungshindernisse berufen. Die Situation psychisch Kranker in Italien werde als besonders prekär bezeichnet.
Die ebenfalls am 13.08.2014 erhobene Klage bearbeitete das Verwaltungsgericht sodann fast zwei Jahre lang nicht weiter. Erst unter dem 12.07.2016 fragte es beim Bundesamt an, ob die Abschiebung des Klägers nach Italien weiter möglich und beabsichtigt sei. Dies wurde vom Bundesamt bejaht. Nachdem der Kläger einen weiteren Befundbericht des Universitätsklinikums vom 08.09.2016 vorgelegt hatte, wonach aufgrund fortgesetzter Medikation die psychotischen Symptome weiterhin ausgeblieben seien, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.10.2016 - A 3 K 1821/14 - den Dublin-Bescheid vom 01.08.2014 auf. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu seiner Überstellung nach Italien angehört worden sei.
Das Bundesamt hörte den Kläger daraufhin am 26.01.2017 zur beabsichtigten Überstellung nach Italien an. Dabei äußerte der Kläger im Wesentlichen, er habe Magen- und Bauchschmerzen sowie Halluzinationen und wolle in Deutschland bleiben.
Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vom 21.05.2014 erneut als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete erneut die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Mit Beschluss vom 22.02.2017 - A 3 K 708/17 - gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Klägers, der nun im Wesentlichen vortrug, Deutsch gelernt sowie eine geringfügige befristete Beschäftigung als Küchenhilfe gefunden zu haben und in Italien unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden, wiederum statt. Der Dublin-Bescheid sei diesmal rechtswidrig, weil die nunmehr erfolgte Anhörung entgegen Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO nicht „zeitnah“ durchgeführt worden sei. Der Kläger habe schon am 21.05.2014 seinen Asylantrag gestellt. Das erforderliche persönliche Gespräch habe aber erst mehr als zweieinhalb Jahre später stattgefunden, was nicht mehr als „zeitnah“ angesehen werden könne. Mit derselben Begründung gab das Verwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 09.03.2017 - A 3 K 707/17 - auch der Klage statt und hob den vom Kläger angefochtenen Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2017 auf. Das Urteil wurde dem Bundesamt am 13.03.2017 zugestellt.
II.
Mit seinem am 11.04.2017 gestellten Zulassungsantrag beantragt das Bundesamt die Zulassung der Berufung. Der Sache nach führt es aus, das Verwaltungsgericht habe falsch entschieden, weil die Vorgabe der „Zeitnähe“ in Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO keine starre Ausschlussfrist sei, deren Verletzung zur Aufhebung des Dublin-Bescheids führen könne. Diese Rechtsfrage verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
III.
Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel mehr vorsieht, d.h. eine Zulassung selbst bei offenkundig falsch entschiedenen Rechtssachen ausscheidet, und es an einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG fehlt, wenn sich die aufgeworfene Frage zweifelsfrei aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 78 AsylG Rn. 13, m.w.N.). In diesem Sinne fehlt es hier an einer Grundsatzbedeutung. Denn aus Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass die dort geregelte Vorgabe der „Zeitnähe“ keine starre Ausschlussfrist ist, deren Verletzung zur Aufhebung eines Dublin-Bescheides führen kann.
10 
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der „Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (Dublin III-VO) führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Nach Satz 2 soll dieses Gespräch auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 bereitgestellten Informationen ermöglichen. Gemäß Absatz 2 der Norm darf auf das persönliche Gespräch jedoch verzichtet werden, wenn a) der Antragsteller flüchtig ist oder b) der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht.
11 
Gemäß Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO wird das persönliche Gespräch „zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 entschieden wird“.
12 
Nach Absatz 4 der Norm wird das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. Gemäß Absatz 5 erfolgt das persönliche Gespräch unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen Recht durchgeführt. Nach Absatz 6 der Norm erstellt der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält.
13 
2. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Dublin-Bescheid vom 27.01.2017 aufgehoben, weil das Bundesamt gegen Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO verstoßen habe, indem es das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller erst am 26.01.2017, und also mehr als zweieinhalb Jahre nach der Asylantragstellung vom 21.05.2014, d.h. bezogen auf den Asylantrag „nicht zeitnah“ durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht, das die Klage unter Verstoß gegen den Dublin-Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Hoppe, NVwZ 2016, 1160, m.w.N.) fast zwei Jahre lang unbearbeitet liegen gelassen hat, behandelt die Normvorgabe der „Zeitnähe“ mithin im Sinne einer starren Ausschlussfrist, deren Verletzung den am Tag darauf ergangenen Dublin-Bescheid formell rechtswidrig macht. Wird Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO hingegen zu Ende gelesen, ergibt sich unmittelbar aus der Norm selbst, dass dies nicht richtig sein kann. Denn dort heißt es weiter, die Anhörung habe „in jedem Fall aber“ zu erfolgen, „bevor über die Überstellung des Antragstellers … entschieden wird“. Damit ist eindeutig, dass die Anhörung gegebenenfalls auch bis kurz vor Erlass des Dublin-Bescheides erfolgen kann.
14 
3. Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf andere Sprachfassungen des Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO zweifelsfrei bestätigt. Bekanntlich ist das gesamte Unionsrecht in allen 24 Amtssprachen gleichermaßen verbindlich (vgl. Art. 55 Abs. 1 EUV). Etwa in Englisch lautet die Norm: „The personal interview shall take place in a timely manner and, in any event, before any decision is taken to transfer the applicant to the Member State responsible pursuant to Article 26(1).” In Französisch lautet die Norm: “L’entretien individuel a lieu en temps utile et, en tout cas, avant qu’une décision de transfert du demandeur vers l’État membre responsable soit prise conformément à l’article 26, paragraphe 1“. Sowohl die Formulierung „in a timely manner“ als auch die Formulierung „en temps utile“ werden vor allem im Sinne von „rechtzeitig“ bzw. „zu gegebener Zeit“ verstanden (vgl. www.linguee.de). Auch hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die deutsche VO-Übersetzung mit „zeitnah“ nicht im Sinne einer starren Ausschlussfrist gemeint sein kann.
15 
4. Dieses Ergebnis wird weiter durch die Normsystematik und die im Unionsrecht angezeigte Auslegung nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) bestätigt. Im 18. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, das persönliche Gespräch solle geführt werden, „um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern.“ In Art. 4 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ist geregelt, dass der Antragsteller nach Asylantragstellung (zunächst nur) zu informieren ist über das (spätere) persönliche Gespräch und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. In Art. 5 Abs. 2 lit. b Dublin III-VO ist schließlich geregelt, dass auf das persönliche Gespräch u.a. verzichtet werden darf, wenn der Antragsteller „bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann“. Nach diesen Normen ist das persönliche Gespräch also keinesfalls Selbstzweck und dient auch nicht bloßer Förmelei. Es soll das Bundesamt vielmehr in die Lage versetzen, fehlerfrei den zuständigen Dublin-Staat zu bestimmen. Dies spricht erst recht gegen das Normverständnis einer starren Ausschlussfrist und für eine dahingehende Interpretation, das Gespräch erst möglichst kurz vor der Dublin-Entscheidung zu führen, damit eventuelle Änderungen etwa im familiären Bereich oder hinsichtlich von Krankheiten aktuell erfasst und berücksichtigt werden können. Dass ein persönliches Gespräch zweieinhalb Jahre nach dem Asylantrag in jedem Fall „zu spät“ ist und den Bescheid gewissermaßen unheilbar rechtswidrig macht, ist jedenfalls nicht nur mit dem Wortlaut der Norm, sondern auch mit der Normsystematik und dem effet-utile-Grundsatz offenkundig unvereinbar.
IV.
16 
Auch die weiter im Einzelnen von der Beklagten aufgeworfenen Fragen lassen deshalb keine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung zu. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Frage, „ob ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin III-VO nach § 46 VwVfG womöglich stets unbeachtlich ist“, würde sich im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen, weil die Verfahrensvorgaben des Art. 5 Dublin III-VO wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes grundsätzlich nicht durch nationales Verwaltungsverfahrensrecht eingeschränkt werden können. Die Frage, „ob sich ein Drittstaatsangehöriger auf eine Verletzung des Gebots zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO überhaupt mit dem Argument berufen kann, dass dieses nicht mehr zeitnah zur Antragstellung erfolgt sei“, ist bereits hinreichend geklärt. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem „Ghezelbash“-Urteil vom 07.06.2016 in der Rs. C-63/15 (bestätigt in Rs. C-155/15 ) entschieden, dass der Abdullahi-Grundsatz, wonach der Ablauf von Dublin-Fristen nicht rügefähig ist, nicht auf die Dublin III-VO zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte hieraus im Urteil vom 09.08.2016 (- 1 C 6.16 -, Juris Rn. 22), dass alle Fristenregelungen der Dublin III-VO nunmehr grundsätzlich individualschützend sind. Die Frage, „ob es für eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf ankommt, dass die Angaben aus dem persönlichen Gespräch zu einem anderen Ergebnis bei der Zuständigkeitsbestimmung führen würden“, ist ebenfalls bereits hinreichend geklärt. Der Europäische Gerichtshof urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Verletzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann verfahrensrechtliche Relevanz hat, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.1990, Rs. C-301/87 Rn. 31; Urteil vom 05.10.2000, Rs. C-288/96 Rn. 101; Urteil vom 15.11.2011, Rs. C-106/09P Rn. 179). Die Frage schließlich, „ob für die Interpretation des Begriffs der Zeitnähe von Bedeutung ist, welche Gründe Einfluss auf den Zeitraum haben, der bis zur Durchführung eines solchen persönlichen Gesprächs vergeht“, würde sich im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen, weil, wie unter III. ausgeführt, offenkundig ist, dass die Vorgabe der Zeitnähe keine starre Ausschlussfrist darstellt, weshalb die Gründe einer Verzögerung im Ergebnis auch keine Relevanz haben können.
V.
17 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Montag, den 17.10.2016 ab 3 Uhr morgens beginnende Abschiebung vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die am 13.10.2016 bei ihm eingegangene und mit einer Begründung versehenen Beschwerde. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um das Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als Bäcker bei der Bäckerei A. in M. zu sichern. Nur hierdurch kann vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit dem Vollzug der Ausreisepflicht künftig kein Raum mehr für die Erteilung einer Duldung wäre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat unter dem 09.09.2016 die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte Duldung zur Durchführung der Ausbildung als Bäcker abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtslage ist für das durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Verpflichtungsbegehren die Entscheidung des Gerichts, so dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zur Anwendung kommt. Nach dieser seit 06.08.2016 geltenden Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Hiernach besteht der Duldungsanspruch nur dann, wenn „konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):
„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erteilung einer Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung künftig als gebundene Entscheidung auszugestalten. Durch die Duldungserteilung kann sich ein Vollzugshindernis für Abschiebungen auch dann ergeben, wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde könnte aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführen, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer einen die rechtlichen Bedingungen erfüllenden Berufsausbildungsvertrag vorlegt und die Berufsausbildung aufnimmt. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung kann deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt wird.
Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.
Die Formulierung entspricht im Übrigen § 61 Absatz 1c Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes.“
Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“, das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.
2. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach im vorliegenden Fall die Erteilung einer Duldung eindeutig nicht in Betracht komme, weil der Tatbestand des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ hat.
10 
a.) Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
11 
Der im Juli 1992 geborene und am 08.10.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist zwar serbischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG. Sein Asylantrag ist jedoch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Der Antragsteller wurde seit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2012, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, geduldet. Auflösende Bedingungen waren der Duldung seit 07.10.2013 mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters nicht mehr beigegeben (vgl. das Bearbeitungsblatt des Landratsamts Karlsruhe vom 12.07.2016). Der Antragsteller war in der Vergangenheit und ist auch aktuell im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Fälle von Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 6 im Übrigen sind weder derzeit noch für einen möglichen früheren Zeitpunkt ersichtlich.
12 
b.) Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist weiterhin, dass der Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für deren Erlaubnis es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, im Bundesgebiet aufnimmt oder aufgenommen hat. Auch diese Voraussetzung dürfte bejaht werden können.
13 
Nach der oben dargestellten Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liegt der Regelung die Auffassung zugrunde, dass die Berufsausbildung dann aufgenommen ist, wenn der Ausländer zum Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte tatsächlich beginnt bzw. in der Variante des „aufgenommen hat“ die Berufsausbildung bereits mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen) begonnen wurde. Der Nachweis über die Erteilungsvoraussetzungen für die Duldung sei über den Nachweis des Eintrags in der Lehrlingsrolle zu erbringen.
14 
Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl. näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 ). § 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben.
15 
Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Darüber hinaus spricht die Intention des Gesetzes, mit der speziellen Ausbildungsduldung geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen (hierzu auch Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Kluth/Heusch, Stand 15.08.2016, § 60a Rn. 26), gegen eine restriktive Auslegung. Ausgehend hiervon dürfte es daher genügen, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
16 
Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen.
17 
Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht.
18 
Der Antragsteller erhielt unter dem 18.07.2016 das Abschlusszeugnis des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf der A.-E-Schule ausgestellt, das dem Hauptschulabschluss entspricht. In den Fächern Englisch und Deutsch weist das Zeugnis die Note „befriedigend“, in Mathematik und Fachrechnen sowie in den übrigen Fächern die Note „gut“ aus. Es vermerkt weiter die Absolvierung eines ganzjährigen Betriebs-Tagespraktikums. Wie der Antragsteller nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgetragen hat, ist unmittelbar nach Beendigung des Schulpraktikums seitens der Bäckerei bei der Ausländerbehörde angerufen worden, welche Schritte notwendig sind, um den Antragsteller als Auszubildenden einstellen zu können. Die unter dem 09.07.2016 auf dem Formblatt Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben verdeutlichen, dass die Wahl des Arbeitgebers (Bäckerei A.) zur Besetzung des Ausbildungsplatzes bereits auf den Antragsteller gefallen war. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.07.2016 ergibt sich zudem, dass der Antragsteller diese Stellenbeschreibung am 12.07.2016 bei der unteren Ausländerbehörde mit der Bitte um Weiterleitung vorgelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Ausländerbehörde darüber informiert, dass zwischen dem Antragsteller und der Bäckerei A. eine Einigung über die Aufnahme einer Ausbildung zustande gekommen ist. Es spricht alles dafür, dass man in dem Eingang dieser Information bei der Ausländerbehörde einen konkludenten Antrag auf Ausbildungsduldung sehen könnte (so GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3 im Erscheinen), der allerdings noch der Weiterleitung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium bedurft hätte.
19 
c) Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung setzt schließlich voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im Rahmen der Frage, welches der maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist, scheiden aus Gründen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und derjenige der Behördenentscheidung aus. Bei einer anderen Sichtweise würde man ggfs. der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen; das ist aber nicht Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Maßgeblich dürfte auch nicht allein der Zeitpunkt Aufnahme der Berufsausbildung sein, zumal der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sind. Am ehesten dürfte bzgl. dieser Tatbestandvoraussetzung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen sein. Hierfür spricht, dass dies letztlich der Kern des Rechtsanspruch ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind. Wohl nur diese Sichtweise trägt dem wohlverstandenen, vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung und ermöglicht einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen dem getätigten Vertrauen von Ausbildern und Auszubildenden einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung andererseits.
20 
Der Tatbestand „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu, insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst) am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung - terminiert worden. Soweit die Gesetzbegründung weiter darauf verweist, die Formulierung entspreche im Übrigen § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG, ergeben sich hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Auslegung dieser Bestimmung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Nummer 3 des § 61 Abs. 1 c AufenthG ist dort positiv als eine der Voraussetzungen normiert, unter denen eine räumliche Beschränkung ergehen kann, die der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung dient (siehe im Übrigen näher GK-AufenthG, § 61 Rn. 38 ). In § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Formulierung jedoch ein zwingendes negatives, einen Rechtsanspruch ausschließendes Tatbestandsmerkmal, das zudem in eine gesetzliche Regelung eingebettet ist, die gegenüber § 61 AufenthG andere Zwecke verfolgt.
21 
Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG legen Wortlaut und gesetzgeberische Intention die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ersuchte um vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die ihr versagte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.
Die 1964 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Nach den Angaben im Trauschein der dänischen Gemeinde F schloss sie dort mit einem gem. § 9 Abs. 1 AufenthG niederlassungsberechtigten moldauischen Staatsangehörigen am 01.03.2016 die Ehe. Die Antragstellerin reiste soweit ersichtlich am 08.02.2017 mit einem von der Deutschen Botschaft in Kiew ausgestellten Schengen-Visum vom Typ C in das Bundesgebiet ein.
Am 05.04.2017 ließ die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs beantragen. Vom Visumerfordernis sei abzusehen, da der verfassungsrechtliche Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Art. 6 GG überwöge. Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt. Sie legte hierzu im weiteren Verfahren einen Nachweis vom 10.03.2017 über einfache Deutschkenntnisse sowie verschiedene Unterlagen als Nachweis über Einkünfte ihres Ehegatten vor.
Auf die schriftliche Anhörung der Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.05.2017 im Wesentlichen vorbringen, dass ein Absehen vom Visumerfordernis insbesondere bei einem strikten gesetzlichen Rechtsanspruch in Betracht komme. Es sei fraglich, welchen Zweck das Visumverfahren hier noch erfüllen solle. Es stelle hier lediglich eine bloße Förmelei dar. Die Trennung der Ehegatten sei diesen nicht zuzumuten, da die Antragstellerin qualifizierte Masseurin sei und ihr Ehegatte aufgrund einer Knie-Leisten-Bruchoperation schmerzlindernde Massagen benötige.
Mit Verfügung vom 23.11.2017 – den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 27.11.2017 zugestellt – lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ab (Ziffer 1.), forderte die Antragstellerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum Ablauf des 18.12.2017 auf (Ziffer 2.), drohte ihr für den Fall der Nicht-Ausreise die Abschiebung in die Ukraine an (Ziffer 3.), befristete die Sperrwirkung einer ggf. durchzuführenden Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag ihrer Durchführung (Ziffer 4.) und setzte eine Gebühr von 100,00 Euro fest. Zur Begründung wurde unter Zusammenfassung des maßgeblichen Sachverhalts ausgeführt, dass die Antragstellerin als ukrainische Staatsangehörige mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig sei. Mangels Einreise mit dem erforderlichen Visum könne ihr die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV seien nicht erfüllt, da die Ehe bereits vor der Einreise im Ausland geschlossen worden sei. Ein Absehen vom Visumerfordernis komme nicht in Betracht. Es liege kein Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor, da die Sprachkenntnisse nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten und auch der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Die Lebensunterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Regelungen des Sozialgesetzbuchs – Zweites Buch (SGB II), hätten einen Fehlbetrag von 403,48 Euro ergeben. Eine hinreichende Prognose des Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin sei nicht möglich, da wohl kein Einkommen aus unselbständiger Arbeit (mehr) vorliege und die Unterhaltssicherung aus dessen selbständiger Tätigkeit nicht hinreichend sicher feststehe. Die Nachholung des Visumverfahrens möge zwar Unannehmlichkeiten für die Ehegatten darstellen, was aber nicht per se unzumutbar sei. Die Knie-Leistenbruch-Operation sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es sei nach dem bisherigen Vortrag auch nicht von einem Pflegefall auszugehen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten gem. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 Abs. 1 AufenthG auf der Ausreisepflicht der Antragstellerin. Dies sei auch verhältnismäßig. Die Befristungsentscheidung in Ziffer 4. beruhe auf § 11 Abs. 2 AufenthG und sei in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen angemessen. Die Antragstellerin erhielt eine formularmäßige Grenzübertrittsbescheinigung.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 18.12.2017 Widerspruch erheben lassen, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden worden ist.
Die Antragstellerin hat beim beschließenden Gericht am 18.12.2017 den vorliegenden Rechtsschutzantrag stellen lassen. Zur Begründung wird das Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Darüber hinaus wird zur Begründung ausgeführt, dass auch bei offenen Erfolgsaussichten die anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin erfülle auch die Nachzugsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 AufenthG. Auch sei der Lebensunterhalt gesichert. Der Ehegatte der Antragstellerin habe ein Einkommen von 2.050,00 Euro aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt. Dies ergebe monatliche Einkünfte von 683,33 Euro. Hinzutrete das Nettoeinkommen aus seiner unselbständigen Beschäftigung von 1.234,33 Euro. Auch habe sie keine falschen Angaben im Visumverfahren gemacht, da der in ihrem Pass enthaltene Familienstand „geschieden“ nicht ihr, sondern wegen der Nicht-Anerkennung der dänischen Ehe durch die ukrainischen Behörden diesen zuzurechnen sei. Der Anordnungsgrund folge aus den zu erwartenden Zwangsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.
Die Antragstellerin beantragte,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von der Abschiebung der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 18.12.2017 gegen die Verfügung vom 23.11.2017 vorläufig abzusehen.
10 
Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahren geäußert und die Möglichkeit eines Absehens von Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über den Widerspruch, nicht jedoch bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss, in Aussicht gestellt.
11 
Auf die Aufforderung des Gerichts, hierzu bis zum 25.01.2018 Stellung zu nehmen und die fortwährende Notwendigkeit einer Betreuung ihres Ehegatten durch die Antragstellerin glaubhaft zu machen, ließ diese den Rechtsstreit für erledigt erklären. Dieser Erledigungserklärung schloss sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.01.2018 an.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
13 
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14 
2. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), d.h. wer bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Kosten zu tragen gehabt hätte (Sächs. OVG, Urt. v. 11.01.1999 – 2 S 518/98, NVwZ-RR 1999, 788 <789>). Dabei entspricht es der gesetzlichen Wertung, dass im Rahmen der Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage und insbesondere keine Beweisaufnahme mehr stattfindet (BVerwG, Beschl. v. 07.01.1975 – I WB 30/72, BVerwGE 46, 215 <218>; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 161 Rn. 22 (Stand: Oktober 2014)). Bleiben die Erfolgsaussichten völlig offen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. zum Klageverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1994 – 10 S 1603/94, NVwZ-RR 1995, 302 <302 f.>). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.
15 
a. Soweit mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag die vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt wurde, war dieser wohl aufgrund der nach Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes eintretenden und vollziehbaren Ausreisepflicht, als auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.05.2007 – 11 S 1640/06 –, juris). Denn ein Schengenvisum ist einer Fortgeltungsfiktion gem. § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zugänglich (vgl. zur Fiktionswirkung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 – 11 S 2364/07 –, juris).
16 
Im Hinblick auf die verfügte Abschiebungsandrohung war indes der Antrag sachdienlich (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) als auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet auszulegen, da in der Hauptsache insofern die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2006 – 13 S 1943/06 –, NVwZ-RR 2007, 277 <278>; Samel, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 84 AufenthG Rn. 30 f.; Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl., 2014, Rn. 1171).
17 
b. Der so ausgelegt zulässige Antrag war bis zum für die Hauptsacheerledigung maßgeblichen Zeitpunkt unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung dürften nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt glaubhaft gemacht worden sein.
18 
Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der jeweilige Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2015 – 10 S 2471/14 –, juris). Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem jeweiligen Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.02.2015 – 10 S 2471/14 –, juris).
19 
Die Antragstellerin dürfte nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) oder dass von diesem Visumerfordernis im Ermessenswege abzusehen wäre (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
20 
Gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich. Eine – wie hier erfolgte – Einreise zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist eine solche für einen längerfristigen Aufenthalt. Über ein Visum, welches eine solche Einreise gestattet hätte, dürfte die Antragstellerin bei ihrer Einreise in das Schengen-Gebiet nicht verfügt haben. Denn ein Schengen-Visum vom Typ C berechtigt lediglich zur Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder zu einem geplanten Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 2 Nr. 2 Buchst. a) VO(EG) Nr. 810/2009).
21 
Die Stellung eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte auch nicht gem. § 39 Nr. 3 AufenthV im Bundesgebiet zulässig gewesen sein. Demnach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Dies ist nicht der Fall. Die Eheschließung erfolgte am 01.03.2016 und damit vor der letzten Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2017.
22 
Eine Nachholung des Visumverfahrens dürfte weder der Antragstellerin im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch ihrem Ehegatten unzumutbar gewesen sein. Das Visumverfahren stellt keinen Selbstzweck, sehr wohl aber den Regelfall und ein wichtiges Steuerungselement der Zuwanderung dar. Zur Vermeidung einer Umgehung des Visumverfahrens, nämlich durch die Einreise mit einem Schengen-Visum, das lediglich zu Besuchszwecken und damit zu einem vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist, vollendete Tatsachen für einen Daueraufenthalt zu schaffen, ist eine restriktive Auslegung der Ausnahmevorschrift geboten (vgl.Nds. OVG, Urt. v. 14.8.2014 – 13 ME 120/14 –, juris; im Ergebnis wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.02.2016 – 11 S 37/16 –). Insofern stellt das Durchlaufen des Visumverfahrens – anders als die Antragstellerin meint – keine bloße Förmelei dar. Tatsachen, welche eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne begründen könnten, waren nicht glaubhaft gemacht worden. Trotz richterlicher Aufforderung hatte die Antragstellerin nämlich weder eine Pflege- bzw. Behandlungsbedürftigkeit noch die Notwendigkeit einer Betreuung ihres Ehegatten durch sie selbst, welche nicht von einem Dritten wahrgenommen werden könnte, glaubhaft gemacht. Demnach waren auch keine Abschiebungsverbote – etwa gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – ersichtlich.
23 
c. Nach alledem überwog auch im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der verfügten Abschiebungsandrohung zum maßgeblichen Zeitpunkt das aus § 12 Satz 1 LVwVG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO öffentliche Vollziehungsinteresse das private Suspensivinteresse der Antragstellerin, von deren Vollziehung verschont zu bleiben.
24 
3. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf Grundlage des § 52 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung von Ziff. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren wird danach der zur Hälfte zugrunde gelegte Auffangstreitwert halbiert. Es besteht kein Grund, hiervon abzuweichen. Der beigefügten Abschiebungsandrohung kommt jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren kein eigener streitwertrelevanter Eigenwert zu (Ziff. 8.1 1. Halbsatz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
25 
4. Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit durch ihn das Verfahren eingestellt und eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird (§§ 92 Abs. 3, 158 Abs. 2 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. März 2017 - A 3 K 707/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der auf Grundsatzbedeutung gestützte Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Gemäß seinen gegenüber der Bundespolizei nach Einreise aus Zürich beim Aufgriff am 25.04.2014 gemachten Angaben ist der Kläger ein am 03.05.1984 in Baddibu geborener gambischer Staatsangehöriger. Bei Gericht gibt er an, tatsächlich am 03.05.1994 geboren zu sein. Nachdem die Eurodac-Abfrage ergeben hatte, dass der Kläger bereits am 11.10.2013 in Foggia Asyl beantragt hat und er bei seiner Anhörung durch die Bundespolizei angegeben hatte, sich vor der Einreise in Italien aufgehalten zu haben, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf den bei ihm am 21.05.2014 gestellten Asylantrag am 12.06.2014 bei der italienischen Dublin-Stelle ein Wiederaufnahmegesuch. Nachdem die italienischen Behörden binnen zwei Wochen nicht antworteten, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 01.08.2014 den bei ihm gestellten Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an.
Mit seinem hiergegen am 13.08.2014 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Eilantrag legte der Kläger einen Befundbericht des Universitätsklinikums Freiburg vom 15.10.2014 vor, in dem ausgeführt wird, dass er sich erstmals am 11.08.2014 in Begleitung zweier Freunde bei der dortigen Hochschulambulanz vorgestellt hat. Er habe über Stimmungsschwankungen geklagt, weil seine Eltern in Gambia im Gefängnis säßen. Auch habe er u.a. über Schlafstörungen und Stimmenhören geklagt. Die Hochschulambulanz sei von einer schizoaffektiven Störung mit depressivem Bild ausgegangen und habe Olanzapin (Ciprexa 10 mg) verschrieben. Nach regelmäßiger Einnahme habe sich erfreulicherweise eine deutliche Besserung des gesamten psychischen Befundes gezeigt. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 07.11.2014 - A 3 K 1822/14 - statt. Der Kläger könne sich wohl auf Abschiebungshindernisse berufen. Die Situation psychisch Kranker in Italien werde als besonders prekär bezeichnet.
Die ebenfalls am 13.08.2014 erhobene Klage bearbeitete das Verwaltungsgericht sodann fast zwei Jahre lang nicht weiter. Erst unter dem 12.07.2016 fragte es beim Bundesamt an, ob die Abschiebung des Klägers nach Italien weiter möglich und beabsichtigt sei. Dies wurde vom Bundesamt bejaht. Nachdem der Kläger einen weiteren Befundbericht des Universitätsklinikums vom 08.09.2016 vorgelegt hatte, wonach aufgrund fortgesetzter Medikation die psychotischen Symptome weiterhin ausgeblieben seien, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.10.2016 - A 3 K 1821/14 - den Dublin-Bescheid vom 01.08.2014 auf. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO zu seiner Überstellung nach Italien angehört worden sei.
Das Bundesamt hörte den Kläger daraufhin am 26.01.2017 zur beabsichtigten Überstellung nach Italien an. Dabei äußerte der Kläger im Wesentlichen, er habe Magen- und Bauchschmerzen sowie Halluzinationen und wolle in Deutschland bleiben.
Mit Bescheid vom 27.01.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vom 21.05.2014 erneut als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete erneut die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Mit Beschluss vom 22.02.2017 - A 3 K 708/17 - gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Klägers, der nun im Wesentlichen vortrug, Deutsch gelernt sowie eine geringfügige befristete Beschäftigung als Küchenhilfe gefunden zu haben und in Italien unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden, wiederum statt. Der Dublin-Bescheid sei diesmal rechtswidrig, weil die nunmehr erfolgte Anhörung entgegen Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO nicht „zeitnah“ durchgeführt worden sei. Der Kläger habe schon am 21.05.2014 seinen Asylantrag gestellt. Das erforderliche persönliche Gespräch habe aber erst mehr als zweieinhalb Jahre später stattgefunden, was nicht mehr als „zeitnah“ angesehen werden könne. Mit derselben Begründung gab das Verwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 09.03.2017 - A 3 K 707/17 - auch der Klage statt und hob den vom Kläger angefochtenen Dublin-Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2017 auf. Das Urteil wurde dem Bundesamt am 13.03.2017 zugestellt.
II.
Mit seinem am 11.04.2017 gestellten Zulassungsantrag beantragt das Bundesamt die Zulassung der Berufung. Der Sache nach führt es aus, das Verwaltungsgericht habe falsch entschieden, weil die Vorgabe der „Zeitnähe“ in Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO keine starre Ausschlussfrist sei, deren Verletzung zur Aufhebung des Dublin-Bescheids führen könne. Diese Rechtsfrage verleihe der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
III.
Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel mehr vorsieht, d.h. eine Zulassung selbst bei offenkundig falsch entschiedenen Rechtssachen ausscheidet, und es an einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG fehlt, wenn sich die aufgeworfene Frage zweifelsfrei aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 78 AsylG Rn. 13, m.w.N.). In diesem Sinne fehlt es hier an einer Grundsatzbedeutung. Denn aus Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO ergibt sich zweifelsfrei, dass die dort geregelte Vorgabe der „Zeitnähe“ keine starre Ausschlussfrist ist, deren Verletzung zur Aufhebung eines Dublin-Bescheides führen kann.
10 
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der „Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (Dublin III-VO) führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Nach Satz 2 soll dieses Gespräch auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 bereitgestellten Informationen ermöglichen. Gemäß Absatz 2 der Norm darf auf das persönliche Gespräch jedoch verzichtet werden, wenn a) der Antragsteller flüchtig ist oder b) der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 zuständigen Mitgliedstaat ergeht.
11 
Gemäß Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO wird das persönliche Gespräch „zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 entschieden wird“.
12 
Nach Absatz 4 der Norm wird das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der das persönliche Gespräch führenden Person gewährleisten kann. Gemäß Absatz 5 erfolgt das persönliche Gespräch unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Es wird von einer dafür qualifizierten Person gemäß dem innerstaatlichen Recht durchgeführt. Nach Absatz 6 der Norm erstellt der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, eine schriftliche Zusammenfassung, die zumindest die wesentlichen Angaben des Antragstellers aus dem Gespräch enthält. Diese Zusammenfassung kann in Form eines Berichts oder eines Standardformulars erstellt werden. Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass der Antragsteller und/oder der ihn vertretende Rechtsbeistand oder sonstiger Berater zeitnah Zugang zu der Zusammenfassung erhält.
13 
2. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Dublin-Bescheid vom 27.01.2017 aufgehoben, weil das Bundesamt gegen Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO verstoßen habe, indem es das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller erst am 26.01.2017, und also mehr als zweieinhalb Jahre nach der Asylantragstellung vom 21.05.2014, d.h. bezogen auf den Asylantrag „nicht zeitnah“ durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht, das die Klage unter Verstoß gegen den Dublin-Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Hoppe, NVwZ 2016, 1160, m.w.N.) fast zwei Jahre lang unbearbeitet liegen gelassen hat, behandelt die Normvorgabe der „Zeitnähe“ mithin im Sinne einer starren Ausschlussfrist, deren Verletzung den am Tag darauf ergangenen Dublin-Bescheid formell rechtswidrig macht. Wird Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO hingegen zu Ende gelesen, ergibt sich unmittelbar aus der Norm selbst, dass dies nicht richtig sein kann. Denn dort heißt es weiter, die Anhörung habe „in jedem Fall aber“ zu erfolgen, „bevor über die Überstellung des Antragstellers … entschieden wird“. Damit ist eindeutig, dass die Anhörung gegebenenfalls auch bis kurz vor Erlass des Dublin-Bescheides erfolgen kann.
14 
3. Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf andere Sprachfassungen des Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO zweifelsfrei bestätigt. Bekanntlich ist das gesamte Unionsrecht in allen 24 Amtssprachen gleichermaßen verbindlich (vgl. Art. 55 Abs. 1 EUV). Etwa in Englisch lautet die Norm: „The personal interview shall take place in a timely manner and, in any event, before any decision is taken to transfer the applicant to the Member State responsible pursuant to Article 26(1).” In Französisch lautet die Norm: “L’entretien individuel a lieu en temps utile et, en tout cas, avant qu’une décision de transfert du demandeur vers l’État membre responsable soit prise conformément à l’article 26, paragraphe 1“. Sowohl die Formulierung „in a timely manner“ als auch die Formulierung „en temps utile“ werden vor allem im Sinne von „rechtzeitig“ bzw. „zu gegebener Zeit“ verstanden (vgl. www.linguee.de). Auch hieraus lässt sich schlussfolgern, dass die deutsche VO-Übersetzung mit „zeitnah“ nicht im Sinne einer starren Ausschlussfrist gemeint sein kann.
15 
4. Dieses Ergebnis wird weiter durch die Normsystematik und die im Unionsrecht angezeigte Auslegung nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit („effet utile“) bestätigt. Im 18. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, das persönliche Gespräch solle geführt werden, „um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern.“ In Art. 4 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ist geregelt, dass der Antragsteller nach Asylantragstellung (zunächst nur) zu informieren ist über das (spätere) persönliche Gespräch und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. In Art. 5 Abs. 2 lit. b Dublin III-VO ist schließlich geregelt, dass auf das persönliche Gespräch u.a. verzichtet werden darf, wenn der Antragsteller „bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann“. Nach diesen Normen ist das persönliche Gespräch also keinesfalls Selbstzweck und dient auch nicht bloßer Förmelei. Es soll das Bundesamt vielmehr in die Lage versetzen, fehlerfrei den zuständigen Dublin-Staat zu bestimmen. Dies spricht erst recht gegen das Normverständnis einer starren Ausschlussfrist und für eine dahingehende Interpretation, das Gespräch erst möglichst kurz vor der Dublin-Entscheidung zu führen, damit eventuelle Änderungen etwa im familiären Bereich oder hinsichtlich von Krankheiten aktuell erfasst und berücksichtigt werden können. Dass ein persönliches Gespräch zweieinhalb Jahre nach dem Asylantrag in jedem Fall „zu spät“ ist und den Bescheid gewissermaßen unheilbar rechtswidrig macht, ist jedenfalls nicht nur mit dem Wortlaut der Norm, sondern auch mit der Normsystematik und dem effet-utile-Grundsatz offenkundig unvereinbar.
IV.
16 
Auch die weiter im Einzelnen von der Beklagten aufgeworfenen Fragen lassen deshalb keine Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung zu. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Frage, „ob ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin III-VO nach § 46 VwVfG womöglich stets unbeachtlich ist“, würde sich im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen, weil die Verfahrensvorgaben des Art. 5 Dublin III-VO wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechtes grundsätzlich nicht durch nationales Verwaltungsverfahrensrecht eingeschränkt werden können. Die Frage, „ob sich ein Drittstaatsangehöriger auf eine Verletzung des Gebots zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO überhaupt mit dem Argument berufen kann, dass dieses nicht mehr zeitnah zur Antragstellung erfolgt sei“, ist bereits hinreichend geklärt. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem „Ghezelbash“-Urteil vom 07.06.2016 in der Rs. C-63/15 (bestätigt in Rs. C-155/15 ) entschieden, dass der Abdullahi-Grundsatz, wonach der Ablauf von Dublin-Fristen nicht rügefähig ist, nicht auf die Dublin III-VO zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht folgerte hieraus im Urteil vom 09.08.2016 (- 1 C 6.16 -, Juris Rn. 22), dass alle Fristenregelungen der Dublin III-VO nunmehr grundsätzlich individualschützend sind. Die Frage, „ob es für eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf ankommt, dass die Angaben aus dem persönlichen Gespräch zu einem anderen Ergebnis bei der Zuständigkeitsbestimmung führen würden“, ist ebenfalls bereits hinreichend geklärt. Der Europäische Gerichtshof urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Verletzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann verfahrensrechtliche Relevanz hat, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.1990, Rs. C-301/87 Rn. 31; Urteil vom 05.10.2000, Rs. C-288/96 Rn. 101; Urteil vom 15.11.2011, Rs. C-106/09P Rn. 179). Die Frage schließlich, „ob für die Interpretation des Begriffs der Zeitnähe von Bedeutung ist, welche Gründe Einfluss auf den Zeitraum haben, der bis zur Durchführung eines solchen persönlichen Gesprächs vergeht“, würde sich im Berufungsverfahren nicht als entscheidungserheblich stellen, weil, wie unter III. ausgeführt, offenkundig ist, dass die Vorgabe der Zeitnähe keine starre Ausschlussfrist darstellt, weshalb die Gründe einer Verzögerung im Ergebnis auch keine Relevanz haben können.
V.
17 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein guineischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Spanien.

2

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben Anfang Oktober 2012 von Marokko aus (über Melilla) nach Spanien und wurde dort am 25. Oktober 2012 erkennungsdienstlich behandelt. Am 14. Januar 2013 beantragte er unter einem Aliasnamen in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte diesen Asylantrag durch Bescheid vom 13. März 2013 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Spanien an; die Überstellung erfolgte am 10. April 2013.

3

Am 3. Juni 2013 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Juni 2013 - nunmehr unter einem anderen Namen - erneut Asyl. Ein Eurodac-Abgleich vom 27. August 2013 ergab, dass der Kläger bereits in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamtes anerkannten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 17. September 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages und erklärten ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2013 den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Ziffer 2).

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Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. Januar 2014 einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zunächst ab und ordnete dann nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 24. März 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage an, weil zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 12. September 2014 die Klage ab, weil nach der Dublin II-Verordnung weiterhin Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.

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Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet und in der Hauptsache mit Urteil vom 16. September 2015 den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach der hier anzuwendenden Dublin II-Verordnung zwar zunächst Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen sei. Diese Zuständigkeit sei aber inzwischen auf Deutschland übergegangen, weil der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Spanien überstellt worden sei. Diese Frist habe mit der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch Spanien im September 2013 begonnen und sei während des gerichtlichen Verfahrens nicht wieder neu eröffnet worden. Der rechtswidrige Bescheid bewirke auch eine Rechtsverletzung des Klägers. Dabei könne offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Dublin-Regelungen Individualschutz entfalteten. Eine Verletzung subjektiver Rechte ergebe sich jedenfalls aus dem materiellen Recht, da der Kläger ansonsten seinen Anspruch auf die ihm durch Unionsrecht garantierte Überprüfung seines Begehrens durch einen Mitgliedstaat nicht wirksam durchsetzen könne. Zwar sei im Einzelfall denkbar, dass ein Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Wiederaufnahme bereit sei; für den Regelfall könne hiervon aber nicht ausgegangen werden. In Ermangelung jeglichen Hinweises auf eine fortbestehende Aufnahmebereitschaft Spaniens sei hier von einer Rechtsverletzung des Klägers auszugehen. Die Unzulässigkeitsentscheidung könne auch nicht in eine andere rechtmäßige Entscheidung umgedeutet werden.

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Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, dass bereits die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und daher kein Zuständigkeitswechsel auf Deutschland bewirkt worden sei. Zudem dienten die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristen allein der zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und der zeitnahen Überstellung in diesen Staat, begründeten aber keine subjektiven Rechte des Schutzsuchenden.

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Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die durch die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzte Überstellungsfrist werde durch einen fristgerechten Antrag nach § 34a AsylG nicht unterbrochen und dann auch bei einer ablehnenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht neu in Lauf gesetzt, verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) (3.). Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (4.).

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1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) und das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom gleichen Tag (BGBl. I S. 394), sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie hier in Bezug auf die anzuwendende Fassung der Dublin-Verordnung - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

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2. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend dahin erkannt, dass hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 4. Oktober 2013 nur die Anfechtungsklage statthaft ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - NVwZ 2016, 154 Rn. 13 ff.). Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist nach deren Art. 49 Abs. 2 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - nicht heranzuziehen, weil sie intertemporal nur auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt worden sind. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Spanien jedenfalls wegen der Einreise des Klägers über diesen Mitgliedstaat mangels vorrangiger Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO originär zuständig war, und die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nicht wegen einer Versäumung der in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO genannten Frist für die Prüfung des Asylantrages international zuständig geworden ist.

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3. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag sei wegen Versäumung der Überstellungsfrist (Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, verletzt indes Bundesrecht. Das Berufungsgericht vernachlässigt bei seiner Berechnung der Frist, die grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, dass bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden darf und daher die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - Rn. 18 ff.). Aus der - zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO ergangenen - Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.). Dem unionsrechtlichen Begriff der "aufschiebenden Wirkung" eines Rechtsbehelfs unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen ist, so dass die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen ist (so VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92), nicht dem Unionsrecht entspricht.

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Im Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2014, durch den die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden war, war hiernach die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Da der Kläger gegen die Überstellungsentscheidung vom 4. Oktober 2013 Klage erhoben und im Oktober 2013 rechtzeitig einen Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, war die Überstellungsfrist unterbrochen worden. Sie begann erst (erneut) mit der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrages durch das Verwaltungsgericht am 7. Januar 2014 zu laufen und war mithin am 24. März 2014, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnete, noch nicht abgelaufen. Das Berufungsgericht hat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung hier nach § 80b Abs. 2 VwGO auch fristgerecht angeordnet, so dass die Vollziehung weiterhin - bis zur Unanfechtbarkeit der Anordnung - ausgesetzt bleibt. Die derart unterbrochene Überstellungsfrist konnte daher nicht wegen der Überschreitung der in Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO genannten Fristen, die sich auf eine rechtlich mögliche Überstellung beziehen, ablaufen.

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Der Kläger hat hier die - unter einem Aliasnamen bewirkte - erste Überstellungsentscheidung des Bundesamtes vom 13. März 2013 bestandskräftig werden lassen und ist auch sonst nicht gegen die am 10. April 2013 bewirkte Überstellung vorgegangen. Die im Beschluss des Senats vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - aufgeworfenen Fragen stellen sich mithin nicht, zumal es der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nicht verwehrt ist, auf den neuerlichen Asylantrag des Klägers hin das Dublin-Regime anzuwenden, die Anwendung der Dublin-Regelungen den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt und bei Nichtanwendbarkeit ein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland erst recht ausscheidet.

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4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages ist insbesondere nicht ausnahmsweise wegen sog. systemischer Mängel (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N. S. u.a.; EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413; s. nunmehr auch Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO) auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Kläger hat sich allerdings in seiner Klageschrift auf solche Mängel berufen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu indes ausgeführt, dass ihm keinerlei Erkenntnisse vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. Bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Vortrag aus der Klageschrift nicht wieder aufgegriffen, so dass das Berufungsgericht - dem sich derartige Mängel für Spanien nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers oder von Amts wegen in aktueller Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris) auch nicht aufdrängen mussten - insoweit keine ausdrücklichen Feststellungen treffen musste. Auch im Revisionsverfahren hat der Kläger insoweit nicht an sein erstinstanzliches Vorbringen angeknüpft und nicht mit einer formgerechten Gegenrüge (dazu - m.w.N. - Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 78) substantiiert zu systemischen Schwachstellen des Asylsystems in Spanien vorgetragen.

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5. Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheides), die von der Vorfrage der internationalen Zuständigkeit (§ 27a AsylG) unabhängig sind, sind hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.