Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Am 29.06.2011 wurde die freiwillige Feuerwehr der Beklagten mit dem Einsatzstichwort „Technische Hilfeleistung - Gasgeruch Straße/Gebäude“ zu dem Anwesen ... in ... gerufen. Laut Einsatzbericht war ein starker Gasgeruch im Treppenraum des dortigen Mehrfamilienhauses wahrzunehmen. Die im Gebäude angetroffenen Personen wurden evakuiert und Belüftungsmaßnahmen mit einem wasserstrahlbetriebenen Druckbelüftungsgerät begonnen.
Gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Gasversorgers wurden Messungen zur Lokalisierung der Ursache des Gasgeruchs durchgeführt. Laut Einsatzbericht der Beklagten wurde zunächst in einem Kellerraum des Anwesens eine 10 kg Propangasflasche entdeckt, die sich jedoch als verschlossen und dicht herausgestellt habe und daher als Quelle des Gasgeruchs nicht in Betracht komme. In der zum Anwesen gehörenden Tiefgarage sei auf dem vom Kläger gemieteten Stellplatz ein mit Flüssiggas betriebenes Kraftfahrzeug ..., vorgefunden worden. In der Tiefgarage und in unmittelbarer Nähe dieses Fahrzeugs sei die gemessene Gaskonzentration in der Luft am höchsten gewesen. Der höchste hierbei festgestellte UEG-Wert (untere Explosionsgrenze) habe 56 % betragen. Daher müsse angenommen werden, dass das Gas aus dem Fahrzeug ausgetreten sei. Laut Auskunft des Gasversorgers seien die Erdgasleitungen des Anwesens in Ordnung gewesen und hätten keine Lecks aufgewiesen. Eine andere mögliche Quelle für den Gasgeruch sei bei der Erkundung des Einsatzortes nicht entdeckt worden.
Mit Kostenbescheid vom 04.06.2012 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Kosten für den Einsatz in Höhe von 1.941,00 EUR heran. Ausweislich des Bescheids setzt sich der geltend gemachte Betrag zusammen aus den Personalkosten für den dreistündigen Einsatz von 18 Feuerwehrangehörigen (1.026,00 EUR), den Fahrzeugkosten für 6 Einsatzfahrzeuge (776,00 EUR), den Kosten für den Einsatz eines Gas-Warn-Messgeräts (13,00 EUR) und den Kosten für die Wartung und Reinigung von neun Druckschläuchen (126,00 EUR). Ein Nachweis über den Zugang des Kostenbescheids vom 04.06.2012 befindet sich nicht bei den Akten.
Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger am 05.06.2012 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Er sei nicht gemäß § 34 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) zum Kostenersatz für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 29.06.2011 verpflichtet. Der Einsatz der Feuerwehr sei schon nicht durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG verursacht worden. Sein Fahrzeug habe lediglich in der Tiefgarage des betroffenen Haus gestanden und sich somit nicht in Betrieb befunden. Auch könne er nicht Adressat des geltend gemachten Kostenersatzes im Sinne des § 34 Abs. 3 FwG sein. Er sei lediglich Mieter des Garagenstellplatzes auf dem das relevante Fahrzeug gestanden habe, jedoch nicht Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs. Weiterhin sei der Feuerwehreinsatz auch nicht durch dieses Fahrzeug verursacht worden. Der Gasgeruch habe nicht von aus dem Fahrzeug entweichenden Gas ausgehen können. Das in dem Fahrzeug befindliche Gas sei schwerer als Luft und hätte sich demnach in der Kanalisation ausbreiten müssen, in der nach Aktenlage jedoch kein Gasgeruch feststellbar gewesen sei. Lediglich im Treppenhaus sei Gasgeruch festgestellt worden. Im Übrigen habe er die Dichtigkeit der Gasanlage des Fahrzeugs am 30.06.2011 durch die Firma ... in ... und am 09.07.2011 durch die Prüfstelle des TÜV in S. überprüfen lassen. Beide Überprüfungen hätten ergeben, dass die Gasanlage des Fahrzeugs keine Undichtigkeiten aufgewiesen habe. Außerdem sei das Fahrzeug am Morgen des 29.06.2011 um ca. 10.00 Uhr das letzte Mal bewegt worden, wobei die Menge an Gas im Tank des Fahrzeugs nicht mehr ausgereicht habe, um weiter damit zu fahren. Aufgrund dessen sei noch unterwegs auf Benzinbetrieb umgestellt worden. Die geringe Restfüllmenge an Gas könne daher nicht ursächlich für den festgestellten Gasgeruch gewesen sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und trug zur Begründung vor: Der geltend gemachte Kostenersatzanspruch sei begründet. Die Kostenersatzpflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG knüpfe bei Einsätzen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen an den Betrieb des Fahrzeugs an. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „durch den Betrieb“ würden die Grundsätze des § 7 StVG gelten. Danach sei auch bei einem geparkten Fahrzeug das Merkmal „durch den Betrieb“ gegeben, wenn durch das geparkte Fahrzeug eine besondere Gefahrenlage geschaffen werde. Der Kläger sei auch gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG ersatzpflichtig; selbst wenn er nicht der Halter des Fahrzeugs sei, habe er zum Zeitpunkt des Einsatzes über die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug verfügt. Das Fahrzeug sei von ihm benutzt worden, er habe über die Schlüssel für das Fahrzeug verfügt und es auf seinem gemieteten Stellplatz geparkt gewesen.
Durch die Messungen des Gasversorgers und der Freiwilligen Feuerwehr sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass die Gaskonzentration in der Garage direkt bei dem Kraftfahrzeug am stärksten gewesen sei. Auch sei durch den Gasversorger festgestellt worden. dass die Gasversorgung im Gebäude als mögliche Ursache ausscheide. Ebenso habe auch nach umfangreicher Erkundung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr keine weitere Quelle festgestellt werden können, sodass allein das Fahrzeug als Ursache für den Gasaustritt in Betracht komme. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.01.2013 zugestellt.
Der Kläger hat am 25.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Er könne nicht aus § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG in Anspruch genommen werden, da dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Denn gemäß § 34 Abs. 1 S. Nr. 2 FwG solle nur der Fahrzeughalter, nicht aber auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug kostenersatzpflichtig sein (LT-Drs. 14/5103, S. 52). Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen falsch ausgeübt. Die Halterin des Fahrzeugs sei ihm - dem Kläger - gegenüber vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen, da für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung bestehe, sodass die Halterin durch die Kostenersatzpflicht weniger belastet werden würde als er.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie auf die streitgegenständlichen Bescheide.
14 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die einschlägige Akte der Beklagten, die dem Gericht vorliegt, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz vom 29.06.2010 heranzuziehen, wobei es dahinstehen kann, ob das während des Einsatzes festgestellte Gas aus dem auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Kraftfahrzeug entwichen ist. Denn selbst wenn der Vortrag der Beklagten diesbezüglich als wahr unterstellt wird, haftet der Kläger nicht gemäß § 34 FwG für die Kosten des Einsatzes.
18 
§ 34 FwG differenziert hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG erfolgen Einsätze, bei denen die Feuerwehr im Rahmen einer Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG tätig wird, grundsätzlich unentgeltlich. § 34 Abs. 1 S. 2 FwG zählt abschließend die Ausnahmetatbestände auf, in denen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr (s. § 3 Abs. 1 S. 1 FwG) einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Wird die Feuerwehr hingegen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG (Kann-Aufgaben) tätig, so soll die Gemeinde gemäß § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen.
19 
Im vorliegenden Fall wurden die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr ..., für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, im Rahmen der Pflichtaufgaben, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen, erbracht (1.). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs seitens der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 FwG liegen nicht vor (2.).
1.
20 
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG hat die Feuerwehr bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen von hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Daneben hat die Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden (VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 6 K 873/11 - juris). Eine solche Lage, die ein dringendes Tätigwerden der Feuerwehr erfordert, liegt insbesondere - wie im vorliegenden Fall - beim Freiwerden gefährlicher Stoffe vor (Surwald/ Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2011, § 2 Rn. 16).
21 
Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche lebensgefährliche Lage vorlag und die Feuerwehr mithin im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben tätig geworden ist, ist auf die ex-ante-Sicht abzustellen. Denn die Behörde muss - wie allgemein im Recht der Gefahrenabwehr - zur Beseitigung von Störungen und zur Abwehr von Gefahren rasch tätig werden, ohne in jedem Fall ausführlich prüfen zu können, ob alle Angaben, auf die sie ihre Entscheidung stützt, zutreffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - BWGZ 2009, 219; Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 2;).
22 
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung musste die freiwillige Feuerwehr der Beklagten aufgrund des gemeldeten starken Gasgeruchs in einem Mehrfamilienhaus von einer bestehenden beziehungsweise drohenden Explosionsgefahr und mithin von einer gegenwärtigen Lebensgefahr für die Bewohner des Anwesens ausgehen. Folglich lag, auch wenn der höchste später gemessene UEG-Wert 56 % betrug und damit noch kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch vorlag, eine lebensgefährliche Lage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. Nr. 2 FwG vor. Daneben muss nach dieser Vorschrift auch eine technische Hilfeleistung durch die Feuerwehr notwendig sein, wodurch die Tätigkeit der Feuerwehr bei der Rettung von Menschen von den Aufgaben der Sanitätsorganisationen abgegrenzt wird. Technische Hilfe in diesem Sinne ist Hilfe, welche die Feuerwehr mittels technischen Geräts leistet, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört (Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 15). Im vorliegenden Fall war insbesondere die Belüftung des Gebäudes durch ein wasserstrahlbetriebenes Druckbelüftungsgerät und mithin eine technische Hilfeleistung notwendig, um die Gaskonzentration zu reduzieren.
2.
23 
Da die freiwillige Feuerwehr der Beklagten danach im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG tätig geworden ist, ist der Einsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch ist abweichend von diesem Grundsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kostenersatz zu verlangen, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde.
24 
Die Beklagte geht im vorliegenden Fall zu Unrecht davon aus, dass der Einsatz durch den Betrieb des auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Fahrzeugs verursacht worden ist. Die Voraussetzung für die Geltendmachung von Kostenersatz, dass der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden sein muss, ist identisch mit dem Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ des § 7 Abs. 1 StVG (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 13). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681) ist dieses Haftungsmerkmal weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG beziehungsweise nach § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 26.02.2013 - VI ZR 116/12 - VersR 2013, 599 und v. 05.07.1988 - VI ZR 346/87 - BGHZ 105, 65). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 21.01.2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 und v. 03.07.1962 - VI ZR 184/61 - BGHZ 37, 311). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v 21.01.2014, aaO, mwN. d. Rspr.).
25 
Ansprüche nach § 7 StVG beziehungsweise § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG sind daher nur dann gegeben, wenn sich die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug noch dem Schutzbereich der genannten Normen unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04 - NJW 2005, 2318).
26 
Auch Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG rechtfertigen entgegen dem Vortrag der Beklagten keine erweiternde Auslegung der Norm. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Kosten für Feuerwehreinsätze, die durch die typischen Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen notwendig werden, nicht den Gemeinden als Trägerinnen der Feuerwehren, sondern den Kfz-Haltern aufzuerlegen, die diese Kosten wiederum regelmäßig gegenüber ihren Haftpflichtversicherungen geltend machen können. Gemeinden, auf deren Gemarkung sich unfallträchtige Straßen befinden, würden sonst durch die Ausrüstung zur Unfallrettung und die Einsatzkosten infolge zahlreicher Alarmierungen erhebliche Mehrkosten entstehen, auf denen sie sitzen bleiben würden (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 11).
27 
Danach befand sich das auf dem Parkplatz in der Tiefgarage abgestellte Fahrzeug, das nach unbestrittenem Vortrag des Klägers seit ca. 10.00 Uhr des 29.06.2011 nicht mehr bewegt worden war, nicht mehr im Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG, als der Gasgeruch bemerkt und die freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert wurde. Auch hätte sich, wenn das im Tank des Fahrzeug befindliche Flüssiggas etwa durch ein Leck entwichen wäre, keine Gefahr verwirklicht, die dem Schutzzweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG unterfällt. Denn das Entweichen des Gases aus dem außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Kraftfahrzeug beruht weder auf der Gefahr, die von dem Kraftfahrzeug als einer sich aus eigener Kraft fortbewegenden Maschine ausgeht, noch auf seiner Lage im Verkehrsraum. Insofern unterscheidet sich ein leckendes gasbetriebenes Kraftfahrzeug, das außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt wurde, letztlich nicht von einer undichten Gasflasche, bei der gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG für die Geltendmachung von Kostenersatz ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden hinsichtlich der entstandenen Gefahr erforderlich ist.
28 
Umstände, aus denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 FwG ergeben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Gefahr vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG verursacht hätte.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.941,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz vom 29.06.2010 heranzuziehen, wobei es dahinstehen kann, ob das während des Einsatzes festgestellte Gas aus dem auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Kraftfahrzeug entwichen ist. Denn selbst wenn der Vortrag der Beklagten diesbezüglich als wahr unterstellt wird, haftet der Kläger nicht gemäß § 34 FwG für die Kosten des Einsatzes.
18 
§ 34 FwG differenziert hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG erfolgen Einsätze, bei denen die Feuerwehr im Rahmen einer Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG tätig wird, grundsätzlich unentgeltlich. § 34 Abs. 1 S. 2 FwG zählt abschließend die Ausnahmetatbestände auf, in denen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr (s. § 3 Abs. 1 S. 1 FwG) einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Wird die Feuerwehr hingegen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG (Kann-Aufgaben) tätig, so soll die Gemeinde gemäß § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen.
19 
Im vorliegenden Fall wurden die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr ..., für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, im Rahmen der Pflichtaufgaben, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen, erbracht (1.). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs seitens der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 FwG liegen nicht vor (2.).
1.
20 
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG hat die Feuerwehr bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen von hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Daneben hat die Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden (VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 6 K 873/11 - juris). Eine solche Lage, die ein dringendes Tätigwerden der Feuerwehr erfordert, liegt insbesondere - wie im vorliegenden Fall - beim Freiwerden gefährlicher Stoffe vor (Surwald/ Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2011, § 2 Rn. 16).
21 
Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche lebensgefährliche Lage vorlag und die Feuerwehr mithin im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben tätig geworden ist, ist auf die ex-ante-Sicht abzustellen. Denn die Behörde muss - wie allgemein im Recht der Gefahrenabwehr - zur Beseitigung von Störungen und zur Abwehr von Gefahren rasch tätig werden, ohne in jedem Fall ausführlich prüfen zu können, ob alle Angaben, auf die sie ihre Entscheidung stützt, zutreffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - BWGZ 2009, 219; Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 2;).
22 
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung musste die freiwillige Feuerwehr der Beklagten aufgrund des gemeldeten starken Gasgeruchs in einem Mehrfamilienhaus von einer bestehenden beziehungsweise drohenden Explosionsgefahr und mithin von einer gegenwärtigen Lebensgefahr für die Bewohner des Anwesens ausgehen. Folglich lag, auch wenn der höchste später gemessene UEG-Wert 56 % betrug und damit noch kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch vorlag, eine lebensgefährliche Lage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. Nr. 2 FwG vor. Daneben muss nach dieser Vorschrift auch eine technische Hilfeleistung durch die Feuerwehr notwendig sein, wodurch die Tätigkeit der Feuerwehr bei der Rettung von Menschen von den Aufgaben der Sanitätsorganisationen abgegrenzt wird. Technische Hilfe in diesem Sinne ist Hilfe, welche die Feuerwehr mittels technischen Geräts leistet, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört (Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 15). Im vorliegenden Fall war insbesondere die Belüftung des Gebäudes durch ein wasserstrahlbetriebenes Druckbelüftungsgerät und mithin eine technische Hilfeleistung notwendig, um die Gaskonzentration zu reduzieren.
2.
23 
Da die freiwillige Feuerwehr der Beklagten danach im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG tätig geworden ist, ist der Einsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch ist abweichend von diesem Grundsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kostenersatz zu verlangen, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde.
24 
Die Beklagte geht im vorliegenden Fall zu Unrecht davon aus, dass der Einsatz durch den Betrieb des auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Fahrzeugs verursacht worden ist. Die Voraussetzung für die Geltendmachung von Kostenersatz, dass der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden sein muss, ist identisch mit dem Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ des § 7 Abs. 1 StVG (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 13). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681) ist dieses Haftungsmerkmal weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG beziehungsweise nach § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 26.02.2013 - VI ZR 116/12 - VersR 2013, 599 und v. 05.07.1988 - VI ZR 346/87 - BGHZ 105, 65). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 21.01.2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 und v. 03.07.1962 - VI ZR 184/61 - BGHZ 37, 311). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v 21.01.2014, aaO, mwN. d. Rspr.).
25 
Ansprüche nach § 7 StVG beziehungsweise § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG sind daher nur dann gegeben, wenn sich die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug noch dem Schutzbereich der genannten Normen unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04 - NJW 2005, 2318).
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Auch Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG rechtfertigen entgegen dem Vortrag der Beklagten keine erweiternde Auslegung der Norm. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Kosten für Feuerwehreinsätze, die durch die typischen Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen notwendig werden, nicht den Gemeinden als Trägerinnen der Feuerwehren, sondern den Kfz-Haltern aufzuerlegen, die diese Kosten wiederum regelmäßig gegenüber ihren Haftpflichtversicherungen geltend machen können. Gemeinden, auf deren Gemarkung sich unfallträchtige Straßen befinden, würden sonst durch die Ausrüstung zur Unfallrettung und die Einsatzkosten infolge zahlreicher Alarmierungen erhebliche Mehrkosten entstehen, auf denen sie sitzen bleiben würden (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 11).
27 
Danach befand sich das auf dem Parkplatz in der Tiefgarage abgestellte Fahrzeug, das nach unbestrittenem Vortrag des Klägers seit ca. 10.00 Uhr des 29.06.2011 nicht mehr bewegt worden war, nicht mehr im Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG, als der Gasgeruch bemerkt und die freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert wurde. Auch hätte sich, wenn das im Tank des Fahrzeug befindliche Flüssiggas etwa durch ein Leck entwichen wäre, keine Gefahr verwirklicht, die dem Schutzzweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG unterfällt. Denn das Entweichen des Gases aus dem außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Kraftfahrzeug beruht weder auf der Gefahr, die von dem Kraftfahrzeug als einer sich aus eigener Kraft fortbewegenden Maschine ausgeht, noch auf seiner Lage im Verkehrsraum. Insofern unterscheidet sich ein leckendes gasbetriebenes Kraftfahrzeug, das außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt wurde, letztlich nicht von einer undichten Gasflasche, bei der gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG für die Geltendmachung von Kostenersatz ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden hinsichtlich der entstandenen Gefahr erforderlich ist.
28 
Umstände, aus denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 FwG ergeben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Gefahr vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG verursacht hätte.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.941,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2014 - VI ZR 253/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 253/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2013 - VI ZR 116/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 116/12 Verkündet am: 26. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2015 - VI ZR 265/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR265/14 Verkündet am: 24. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2011 - 6 K 873/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. 2 Die

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juni 2005 - 1 U 247/04

bei uns veröffentlicht am 29.06.2005

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. November 2004 - 1 O 36/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der K

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in .... Am 09.07.2010 befand sich die Klägerin zu 2 zusammen mit dem damals knapp dreijährigen gemeinsamen Sohn allein in der Wohnung. In einem unbeobachteten Moment verhakte sich der Sohn mit seinem Bein zwischen Heizung und Wand derart, dass der Fuß und Unterschenkel zwischen Heizung und Wand und das Knie unter der Fensterbank eingeklemmt waren. Der Sohn war weder in der Lage, sich selbst zu befreien, noch konnte er ohne weiteres befreit werden. Die Klägerin zu 2 rief daraufhin bei der Feuerwehr an und schilderte die Situation. Im Anschluss daran rückten zwei ehrenamtliche sowie ein hauptamtlicher Feuerwehrmann mit einem Einsatzfahrzeug des Typs „RW2“ aus, da für den gemeldeten Fall die Notwendigkeit von hydraulischem Rettungsgerät Seitens der Feuerwehr angenommen worden war. Vor Ort konnte der Sohn der Kläger dadurch befreit werden, indem der Heizkörper ohne Einsatz technischen Geräts von der Wand abgehängt wurde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 setzte diese folgende Gebühren für den Einsatz am 09.07.2010 fest:
Menge 
Bezeichnung der Leistung
Einzelbetrag
Gesamtbetrag
1       
Std. Löschfahrzeug
(LF8/6, RW1, GWT, GW-All., SW. o. ä.)
65,00 
65,00 
2       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
ehrenamtlich
20,00 
40,00 
1       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
hauptamtlich
28,00 
28,00 
1       
Verwaltungsgebühr
15,00 
15,00 
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 14.03.2011 Widerspruch, den die Beklagte zunächst mit Widerspruchbescheid vom 24.03.2011, am 02.04.2011 zugestellt, zurückwies.
Am 04.04.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Mit ihr machen sie geltend, ein Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 FwG habe ohne weiteres bestanden. Lebensbedrohlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 FwG sei dafür nicht erforderlich. Jedenfalls fehle es am Tatbestand des Alarmierens, da die Klägerin zu 2 die Feuerwehr lediglich von der Situation in Kenntnis gesetzt habe. Den Entschluss auszurücken sei von den Verantwortlichen der Feuerwehr eigenständig gefasst worden. Schließlich sei auch die „Bedrohung oder Störung“ nicht durch sie verursacht worden. Die Leistung selbst sei allein im Interesse des minderjährigen Sohns erbracht worden. Im Übrigen sei der Einsatz auch unverhältnismäßig, da bereits ein Einsatzleiterwagen genügt hätte genauso wie der Einsatz eines einzigen Feuerwehrmannes.
Mit Bescheid vom 24.03.2011 erließ die Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2010 aufhob und den Widerspruch der Kläger erneut zurückwies. Die Kläger änderten daraufhin ihren bis dahin angekündigten Klageantrag auf die Aufhebung des Ausgangsbescheids in Gestalt des am 24.03.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids mit am 21.04.2011 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ab.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie macht geltend, für die Befreiung des Sohns der Kläger hätte auch ein Handwerksbetrieb beauftragt werden können. Da entgegen der Annahme beim Ausrücken kein Einsatzfahrzeug mit hydraulischen Rettungsgerät benötigt worden sei, habe sie lediglich ein Kleineinsatzfahrzeug mit 65,-- EUR berechnet. Ein Einsatzleiterwagen könne für den in Rede stehenden Einsatz nicht herangezogen werden, da ein solches Fahrzeug über keinerlei Werkzeug verfüge. Im Übrigen sei aus Beweisbegründen mehr als ein Feuerwehrmann vor Ort von Nöten.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR265/14 Verkündet am:
24. März 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden
Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen
wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden,
für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt
, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift
schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich
der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken
, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader
abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des
Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben
hat.
BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde- rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine , die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen , die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
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Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Ar- beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
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a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
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b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
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c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
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d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.
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Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
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Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver- standen werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden , wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
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Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.
15
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
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3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 116/12 Verkündet am:
26. Februar 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 1; StVG § 7
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein
Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht
selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht
sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr
, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat.
2
Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halters und Fahrers (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch aus Verschulden gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen lassen. Bei gebotener wertender Betrachtung seien jedoch der Sturz des Klägers und die darauf beruhende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer. Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne der entstandene Schaden dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.
5
Unstreitig sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der Fahrbahn gestürzt. Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die durch den von der Beklagten verursachten Unfall nicht erhöht worden sei. Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Auch wenn § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei, sei der Schaden des Klägers in einem Gefahrenkreis entstanden, der von der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten unabhängig sei.

II.

6
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
8
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbe- reich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
9
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt , dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.
11
Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenver- hältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.
12
b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen ; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen , sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.
13
Von diesen Grundsätzen geht zwar das Berufungsgericht aus. Doch fasst es den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364). Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.
14
c) Irrigerweise hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 StVG verneint.
15
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
16
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verletzung des Klägers der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt der Schaden des Klägers jedoch gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.
17
3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 Rn. 11). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2011 - 2 O 1378/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 36/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 253/13 Verkündet am:
21. Januar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass
der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeuges steht.

b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang
mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte
Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der
Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November
2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
2
Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Hö- he von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
6
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Woll- te man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG - wie die Revision meint - auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 C 165/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. November 2004 - 1 O 36/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger, Eigentümer des Anwesens ..., verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung einer an seinem Haus angebrachten Markise. Der Beklagte zu 1 stellte am Abend des 1.9.2003 ein - von der Zweitbeklagten angemietetes - Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Klägers ab. Er hatte zuvor den Pächter der Erdgeschossräume, den Zeugen S., der dort eine Kunstgalerie betreibt, telefonisch um Erlaubnis gefragt und diese erhalten. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster der Galerieräume montierte Markise aufgrund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während dieses keine Schäden erlitt, wurde die Markise erheblich beschädigt. Im ersten Rechtszug wurde die Klage gegen den erstbeklagten Fahrer, die zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten Haftpflichtversicherer des Wohnmobils gerichtet. Auf die Feststellungen des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.096,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Heidelberg hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholen eines Sachverständigengutachtens der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, dass der Beklagte zu 1 für die Beschädigung der Markise verantwortlich sei. Er habe das Wohnmobil so nah am Haus geparkt, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung nicht mehr habe ausfahren können, wodurch sie beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 1 habe fahrlässig gehandelt, da ihm hätte bekannt sein müssen, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung automatisch ausfahre. Der Kläger müsse sich die vom Zeugen Prof. S. erteilte Erlaubnis nicht zurechnen lassen. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht gegeben, da die Beschädigung nicht beim Betrieb eines Fahrzeugs erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, ihm sei kein Schuldvorwurf zu machen. Er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass die Markise automatisch ausfahre, da ein entsprechendes Hinweisschild am Parkplatz nicht vorhanden gewesen sei. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden seines Pächters S. zurechnen lassen. Im übrige bestreite er die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 18.11.2004 (1 O 36/04) die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.11.2004 (1 O 36/04) zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es habe kein Grund bestanden, auf das automatische Ausfahren der Markise aufmerksam zu machen, da es sich bei der vom Beklagten zu 1 zum Abstellen benutzten Fläche um keinen ausgewiesenen Privatparkplatz gehandelt habe. Dem Beklagten zu 1 hätte als Mitmieter im klägerischen Anwesen bekannt sein müssen, dass die Markise automatisch ausfuhr. Der Beklagte hätte sein Wohnmobil so abstellen müssen, dass ein Kontakt mit einer ausfahrenden Markise unmöglich gewesen wäre.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung ist begründet.
15 
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Den Beklagten zu 1 trifft kein Verschulden an der Beschädigung der Markise.
16 
a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1 scheidet von vorneherein aus.
17 
Dem Beklagten zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem Handelnden in der Lage des Beklagten zu 1 erwartet werden konnte. Welches Verhalten im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, hier also eines ein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz abstellenden Fahrers, zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151).
18 
b) Der Beklagte zu 1 hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Zeugen S., um Erlaubnis gefragt. Dieser Zeuge, der einen Teil der Kosten der Markise bei deren Erstmontage im Jahr 2002 getragen hatte, hat dem Beklagten zu 1 das Parken ausdrücklich gestattet. Er hat keinen Hinweis auf die ihm bekannte wetterbedingte Ausfahrautomatik der Markise eine daraus folgende Kollisionsgefahr erteilt.
19 
Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise. Ohne eine solche Warnung braucht im Allgemeinen niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren ist.
20 
Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren Vorhandensein zu rechnen.
21 
c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte zu 1 auch nicht aufgrund seiner Mieterstellung im klägerischen Haus wissen, dass die Markise automatisch ein- und ausfuhr. Ihn trifft keine Beobachtungspflicht hinsichtlich der vom Zeugen S. betriebenen Galerie. Er musste daher auch nicht bemerken, auf welche Weise die Markise bewegt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für einen Außenstehenden, wie den Beklagten zu 1, nicht erkennbar ist, ob die Markise beim Ausfahren sich selbst bewegt oder ob möglicherweise jemand im Innern diesen Vorgang mittels eines Schalters steuert.
22 
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 besteht auch nicht nach § 18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert - ungeachtet der Verschuldensfrage - schon daran, dass der Schaden, wie das Landgericht Heidelberg mit zutreffender Begründung der - inzwischen rechtskräftigen - Abweisung der gegen die zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten Pflichtversicherer gerichteten Ansprüche aus § 7 StVG, § 3 PflVG ausgeführt hat, nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Allerdings ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 m.w.N.).
23 
Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 17 TZ 6 m.w.N.; vgl. auch BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 - m.w.N.). Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“ (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr. 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rn. 56 m.w.N.). Der Erstbeklagte hat das Wohnmobil am späten Abend des 1. September 2003 von der öffentlichen Straße entfernt und vollständig auf dem Privatgrundstück des Klägers abgestellt. Als in den Morgenstunden des 2. September die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort noch immer bei abgestelltem Motor.
24 
Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen (für das Rollladen- und Jalousiebauerhandwerk) W., steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden ausschließlich dadurch herbeigeführt wurde, dass die wetterabhängig automatisch gesteuerte Markise ausgefahren und auf den Alkoven des ruhenden Wohnmobils aufgetroffen ist. Durch das spätere Entfernen des Wohnmobils - und damit dessen neuerlichen Betrieb - ist kein (weiterer) Schaden verursacht worden.
25 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
26 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
27 
5. Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in .... Am 09.07.2010 befand sich die Klägerin zu 2 zusammen mit dem damals knapp dreijährigen gemeinsamen Sohn allein in der Wohnung. In einem unbeobachteten Moment verhakte sich der Sohn mit seinem Bein zwischen Heizung und Wand derart, dass der Fuß und Unterschenkel zwischen Heizung und Wand und das Knie unter der Fensterbank eingeklemmt waren. Der Sohn war weder in der Lage, sich selbst zu befreien, noch konnte er ohne weiteres befreit werden. Die Klägerin zu 2 rief daraufhin bei der Feuerwehr an und schilderte die Situation. Im Anschluss daran rückten zwei ehrenamtliche sowie ein hauptamtlicher Feuerwehrmann mit einem Einsatzfahrzeug des Typs „RW2“ aus, da für den gemeldeten Fall die Notwendigkeit von hydraulischem Rettungsgerät Seitens der Feuerwehr angenommen worden war. Vor Ort konnte der Sohn der Kläger dadurch befreit werden, indem der Heizkörper ohne Einsatz technischen Geräts von der Wand abgehängt wurde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 setzte diese folgende Gebühren für den Einsatz am 09.07.2010 fest:
Menge 
Bezeichnung der Leistung
Einzelbetrag
Gesamtbetrag
1       
Std. Löschfahrzeug
(LF8/6, RW1, GWT, GW-All., SW. o. ä.)
65,00 
65,00 
2       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
ehrenamtlich
20,00 
40,00 
1       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
hauptamtlich
28,00 
28,00 
1       
Verwaltungsgebühr
15,00 
15,00 
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 14.03.2011 Widerspruch, den die Beklagte zunächst mit Widerspruchbescheid vom 24.03.2011, am 02.04.2011 zugestellt, zurückwies.
Am 04.04.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Mit ihr machen sie geltend, ein Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 FwG habe ohne weiteres bestanden. Lebensbedrohlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 FwG sei dafür nicht erforderlich. Jedenfalls fehle es am Tatbestand des Alarmierens, da die Klägerin zu 2 die Feuerwehr lediglich von der Situation in Kenntnis gesetzt habe. Den Entschluss auszurücken sei von den Verantwortlichen der Feuerwehr eigenständig gefasst worden. Schließlich sei auch die „Bedrohung oder Störung“ nicht durch sie verursacht worden. Die Leistung selbst sei allein im Interesse des minderjährigen Sohns erbracht worden. Im Übrigen sei der Einsatz auch unverhältnismäßig, da bereits ein Einsatzleiterwagen genügt hätte genauso wie der Einsatz eines einzigen Feuerwehrmannes.
Mit Bescheid vom 24.03.2011 erließ die Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2010 aufhob und den Widerspruch der Kläger erneut zurückwies. Die Kläger änderten daraufhin ihren bis dahin angekündigten Klageantrag auf die Aufhebung des Ausgangsbescheids in Gestalt des am 24.03.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids mit am 21.04.2011 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ab.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie macht geltend, für die Befreiung des Sohns der Kläger hätte auch ein Handwerksbetrieb beauftragt werden können. Da entgegen der Annahme beim Ausrücken kein Einsatzfahrzeug mit hydraulischen Rettungsgerät benötigt worden sei, habe sie lediglich ein Kleineinsatzfahrzeug mit 65,-- EUR berechnet. Ein Einsatzleiterwagen könne für den in Rede stehenden Einsatz nicht herangezogen werden, da ein solches Fahrzeug über keinerlei Werkzeug verfüge. Im Übrigen sei aus Beweisbegründen mehr als ein Feuerwehrmann vor Ort von Nöten.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR265/14 Verkündet am:
24. März 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Schaden ist dann gem. § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges
entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden
Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen
wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug
(mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden,
für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt
, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift
schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich
der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.
2. Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Grashäcksler durch den Metallzinken
, der von einem zuvor auf demselben Grundstück eingesetzten Kreiselschwader
abgefallen war, beschädigt wird, ist nicht der Betriebsgefahr des
Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben
hat.
BGH, Urteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 26.137 € für die Beschädigung eines Grashäckslers. Der Kläger und der Beklagte zu 1, beide Landwirte, leisteten sich wechselseitig Hilfe mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen. Am 7. Mai 2011 bearbeitete der Beklagte zu 1 eine zuvor von ihm gemähte Wiese mit seinem bei dem Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktor mit angehängtem Kreiselschwader. Der Kreiselschwader wird über die Zapfwelle des ziehenden Traktors angetrieben. Dabei wird ein Kreisel mit den daran befestigten, senkrecht nach unten stehenden Metallzinken in Rotation versetzt und so das geschnittene Gras zu Schwaden zusammengeschoben. Am nächsten Tag fuhr der Kläger mit seinem Grashäcksler absprachegemäß auf die zuvor vom Beklagten zu 1 bearbeitete Wiese und begann mit dem Häcksler die zusammengeschwadeten Spuren aufzunehmen und weiterzuverarbeiten. Dabei wird das Gras von dem Vorsatzgerät aufgenommen und über die Einzugswalzen in das Häckselwerk der Maschine eingezogen. Kurz nach Beginn der Arbeiten kam es zu einer massiven Beschädigung der Häckseltrommel und des Häckselwerks durch einen von der Maschine aufgenommenen Fremdkörper. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich bei dem den Schaden verursachenden Fremdkörper um einen 35 cm langen Metallzinken des Kreiselschwaders gehandelt habe, den dieser verloren habe, als der Traktor in Bewegung gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass sich das Schadensereignis bei dem Betrieb des Traktors mit dem Kreiselschwader im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der geltend gemachte Schaden nicht bei dem Betrieb des Traktors des Beklagten mit angehängtem Kreiselschwader ereignet habe. Dabei werde das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Grashäckslers seien durch einen von dem Kreiselschwader abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Das Schadensereignis stehe nicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gespanns als Beförde- rungsmittel im Verkehr, sondern beruhe auf einem anderweitigen Einsatz seiner Betriebseinrichtungen. Bei beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten nicht die Fortbewegung und der Transport im Vordergrund gestanden, sondern die Tätigkeit als Arbeitsmaschinen. Der Traktor und der angehängte Kreiselschwader müssten als Einheit gesehen werden, die während des Fahrens ihren Arbeitseinsatz verrichtet habe. Dabei sei es nicht zur Beschädigung des Häckslers gekommen. Der Schaden sei erst entstanden, als der Kläger mit dem Grashäcksler den nächsten Arbeitsgang verrichtet und die vom Beklagten vorbereiteten Grasschwaden habe aufnehmen und weiterverarbeiten wollen. Im Vordergrund des Vorgangs habe die arbeitsteilige Verarbeitung des Grases gestanden. Der Betrieb des Kraftfahrzeugs sei dahinter zurückgetreten. Von dem Traktor und dem Kreiselschwader sei keine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen, nur der Kläger und dessen Grashäcksler seien von dem Betrieb des Kreiselschwaders betroffen gewesen, weil er in den Arbeitsvorgang eingebunden gewesen sei. Darin liege der Unterschied zu den Streufahrzeug- oder Mähdrescherfällen. Hier hätten die Arbeiten in einem Bereich stattgefunden, in dem andere - unbeteiligte - Kraftfahrzeuge in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Durch den Kreiselschwader sei dagegen keine Gefahr geschaffen worden, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als dem Verkehr dienende Maschine für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe, sondern nur durch ihren Einsatz als Arbeitsmaschine , die die Vorarbeiten für den Einsatz einer weiteren fahrbaren Arbeitsmaschine geleistet habe. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, der Beklagte zu 1 sei ohne greifbaren Anhaltspunkt nicht verpflichtet gewesen, das von ihm bearbeitete Feld auf Gegenstände zu untersuchen , die den Grashäcksler des Klägers hätten beschädigen können. Es sei nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 Veranlassung gehabt habe, von einer besonderen Gefährdungslage auszugehen.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB verneint.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111,112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5).
6
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungsund Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 sowie BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Ar- beiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475).
7
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Grashäckslers des Klägers zu Recht nicht der vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet.
8
a) Das Berufungsgericht hat das von den Beklagten bestrittene Vorbringen des Klägers, die Häckseltrommel und das Häckselwerk seines Häckslers seien durch ein von dem Kreiselschwader während des Fahrens des Traktors abgebrochenen Metallzinken beschädigt worden, als richtig unterstellt. Davon ist auch für die rechtliche Prüfung auszugehen.
9
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schäden durch das Ablösen von Teilen des Kraftfahrzeuges beim Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden sein können, wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang stehen (vgl. Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 3 Rn. 53, 76, 134 mwN).
10
c) Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94, VersR 1995, 90, 92; BGH Urteile vom 7. April 1952 - III ZR 363/51, BGHZ 5, 318, 320; vom 20. November 1980 - III ZR 122/79, VersR 1981, 252, 253, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 79, 26 Rn. 13).
11
d) Das Berufungsgericht hat dennoch eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zutreffend verneint, weil das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fällt.
12
Der erkennende Senat hat Schäden als vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen, die bei dem Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65) und beim Hochschleudern eines Steins durch ein Mähfahrzeug (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566) entstanden waren: im ersten Fall, weil das Streugut während der Fahrt verteilt worden sei, sich ein durch den Einsatz im Straßenverkehr mitgeprägtes spezifisches Gefahrenpotential ergebe und sich das Auswerfen des Streuguts von der Eigenschaft des Streuwagens als Kraftfahrzeug und Beförderungsmittel nicht sinnvoll trennen lasse; im zweiten Fall, weil der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk gebildet habe, sondern auch auf dem Seitenstreifen entlanggefahren sei und dadurch das Mähfahrzeug fortbewegt habe.
13
Der Gesichtspunkt, dass eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug zu bejahen sei, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567), kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entscheidungen zu Schäden beim Befüllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945), in denen die Zuordnung der Schadensentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ver- standen werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das Stehen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Erforderlich ist nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15 und vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5). Deshalb lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden , wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946). Ist dies der Fall, ist der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen.
14
Dabei ist im Streitfall maßgeblich, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente. Hinzu kommt, dass der Schaden nach Abschluss des Arbeitsvorganges entstanden ist.
15
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass bei dem Einsatz der landwirtschaftlichen Maschine - hier der Kombination eines Traktors mit angehängtem, von diesem betriebenen Arbeitsgerät - zur Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde (vgl. im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166, juris Rn. 18; Brandenburgisches OLG, NZV 2011, 193, 194; OLG Hamm, MDR 1996, 149).
16
3. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2013 (VII ZR 98/12, VersR 2013, 729 Rn. 12) verneint , ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision hingenommen. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 O 329/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.05.2014 - 12 U 1019/13 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 116/12 Verkündet am:
26. Februar 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 1; StVG § 7
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein
Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht
selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht
sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr
, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hat.
2
Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz weder aus der Haftung des Halters und Fahrers (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) noch aus Verschulden gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 StVO gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte habe zwar ihre Pflicht zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt, als sie auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins stehe fest, dass sie entweder ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst, den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder die im Verkehr erforderliche Aufmerksamkeit beim Heranfahren an das Fahrzeug des Klägers habe vermissen lassen. Bei gebotener wertender Betrachtung seien jedoch der Sturz des Klägers und die darauf beruhende Verletzung dem sorgfaltswidrigen Verhalten der Beklagten nicht zuzurechnen. Zwar schützten die Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer. Realisiere sich im Schaden aber lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, das nicht mit den Gefahren des Straßenverkehrs in einem inneren Zusammenhang stehe, könne der entstandene Schaden dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden.
5
Unstreitig sei der Kläger infolge der besonderen Eisglätte auf der Fahrbahn gestürzt. Dabei habe sich eine Gefahr verwirklicht, der andere Verkehrsteilnehmer ebenso ausgesetzt gewesen seien und die durch den von der Beklagten verursachten Unfall nicht erhöht worden sei. Der Sturz sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Auch wenn § 7 Abs. 1 StVG weit auszulegen sei, sei der Schaden des Klägers in einem Gefahrenkreis entstanden, der von der Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten unabhängig sei.

II.

6
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
7
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
8
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitt. Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbe- reich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
9
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Zwar lassen sich allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 530 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20). Auch kann der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung geben, die die Wertung erlaubt , dass die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 und vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, jeweils aaO). So liegt der Streitfall aber gerade nicht. Wirken in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall jedenfalls nicht verneint werden.
11
Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich in dem Sturz des Klägers ausschließlich die durch die Straßenver- hältnisse begründete allgemeine Unfallgefahr verwirklichte. Auch wenn zum Unfallzeitpunkt aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse die Gefahr allgemein gegeben war, dass Fußgänger ins Rutschen geraten und stürzen, war für die Verletzung des Klägers entscheidend, dass er nur wegen des Auffahrunfalls aus seinem Fahrzeug ausstieg und über die eisglatte Fahrbahn ging, um die Unfallstelle zu besichtigen und zum Gehsteig zu gelangen. Der vom Berufungsgericht gezogene Vergleich mit einem beliebigen anderen Fußgänger, der zu dieser Zeit auf den Straßen des Unfallorts unterwegs war, lässt dies unberücksichtigt. Ohne den Unfall hätte der Kläger sein Fahrzeug an der Unfallstelle nicht verlassen und wäre auch nicht infolge der dort bestehenden Eisglätte gestürzt. In dem Sturz des Klägers realisierte sich mithin die besondere Gefahrenlage für die an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführer, die zur Aufnahme der erforderlichen Feststellungen für eine gegebenenfalls notwendige Schadensabwicklung aus dem Fahrzeug aussteigen und sich auf der Fahrbahn bewegen müssen. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang mit dem von der Beklagten verschuldeten Unfall kann danach nicht verneint werden.
12
b) Die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen fallen auch in den Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Vorschriften. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1958 - VI ZR 65/57, BGHZ 27, 137, 140 ff.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364; vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67, VersR 1968, 800, 802 f. und vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, VersR 2012, 905 Rn. 14; BGH, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 24; vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. mwN). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen ; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273, 1274; vom 6. Mai 2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128, 1130; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1332, jeweils mwN). Diese Frage ist nicht nur in Fällen der Haftung aus der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) zu stellen , sondern auch für § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG. Dem Täter sollen nur solche Folgen zugerechnet werden, die durch den Gebots- und Verbotszweck der Norm verhindert werden sollen. Hiernach sind Sinn und Tragweite der verletzten Norm zu untersuchen, um zu klären, ob der geltend gemachte Schaden durch diese Norm verhütet werden sollte.
13
Von diesen Grundsätzen geht zwar das Berufungsgericht aus. Doch fasst es den Schutzbereich der von der Beklagten missachteten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 1 Abs. 2 StVO zu eng. Deren Schutzzweck erstreckt sich, wie schon aus § 1 StVO zu entnehmen ist, auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu können auch erst im Anschluss an den Verkehrsunfall also bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen gehören, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs an der Unfallstelle verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 364). Mithin wird auch der durch den Sturz bedingte Schaden des Klägers vom Schutzzweck der von der Beklagten missachteten Straßenverkehrsvorschriften umfasst.
14
c) Irrigerweise hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 11 StVG verneint.
15
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt worden ist. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 aaO; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 aaO und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 aaO). An dem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993 mwN). Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074 f.; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83 f. und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531).
16
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Verletzung des Klägers der vom Fahrzeug der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Auch das Berufungsgericht bejaht zutreffend den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz des Klägers. Anders als das Berufungsgericht meint, fällt der Schaden des Klägers jedoch gerade nicht deshalb in einen Gefahrenkreis, der unabhängig von der Betriebsgefahr bestand, weil zur Zeit des Unfalls auf den Straßen des Unfallortes eine allgemeine Eisglätte herrschte. Anders als in dem vom Berufungsgericht für seine Auffassung zitierten Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84 ff. verwirklichte sich beim Sturz des Klägers nicht ein von ihm selbst eröffneter eigenständiger Gefahrenkreis, dessen Risiken er selbst tragen muss. Vielmehr wurde der Kläger durch den beim Betrieb des Fahrzeugs von der Beklagten verursachten Auffahrunfall erst veranlasst, aus seinem Pkw auszusteigen und über die eisglatte Fahrbahn zu gehen, um sich über die Unfallfolgen zu informieren.
17
3. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 Rn. 11). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2011 - 2 O 1378/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 U 36/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 253/13 Verkündet am:
21. Januar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass
der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem
bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des
Kraftfahrzeuges steht.

b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang
mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte
Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der
Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November
2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).
BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
2
Am Nachmittag des 21. Januar 2012 stellte die Beklagte zu 2 ihren bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hausanwesens ab. Der Kläger parkte seinen Pkw neben dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. Am frühen Morgen des 23. Januar 2012 kurz nach 1.00 Uhr geriet der Pkw der Beklagten zu 2 aufgrund Selbstentzündung durch einen technischen Defekt in Brand, wodurch auch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner den ihm hierdurch entstandenen Schaden in Hö- he von 2.924,20 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 7 Abs. 1 StVG vor. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr genüge der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dieser sei hier gegeben und zwar unabhängig davon, ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden sei. In jedem Fall habe die Selbstentzündung im Bereich einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 stattgefunden. Welche genau dies gewesen sei, könne dahinstehen. Unter normativer Betrachtung des weiten Schutzzwecks der Norm greife § 7 Abs. 1 StVG erst dann nicht mehr ein, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass der ursächliche Zusammenhang von Schadensereignis und Betrieb des Kraftfahrzeuges durch den Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer Fahrt begrenzt werde. Spezifische von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren könnten ebenso aus den für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlichen Betriebseinrichtungen erwachsen, was auch nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges gelte.

II.

4
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG bejaht.
5
1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben , d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, aaO, 925; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, aaO und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 9 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, aaO).
6
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers mit Recht der vom Fahrzeug der Beklagten zu 2 ausgehenden Betriebsgefahr zugerechnet. Der Schaden am Fahrzeug des Klägers stand in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 2, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den technischen Defekt einer Betriebseinrichtung dieses Fahrzeuges verursacht worden ist. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Woll- te man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG - wie die Revision meint - auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 11 f.) - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, aaO Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Galke Zoll Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2012 - 7 C 165/12 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2013 - 9 S 319/12 -

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. November 2004 - 1 O 36/04 - im Kostenpunkt aufgehoben, im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger, Eigentümer des Anwesens ..., verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung einer an seinem Haus angebrachten Markise. Der Beklagte zu 1 stellte am Abend des 1.9.2003 ein - von der Zweitbeklagten angemietetes - Wohnmobil auf einem Privatparkplatz vor dem Haus des Klägers ab. Er hatte zuvor den Pächter der Erdgeschossräume, den Zeugen S., der dort eine Kunstgalerie betreibt, telefonisch um Erlaubnis gefragt und diese erhalten. Am nächsten Morgen fuhr die über dem Schaufenster der Galerieräume montierte Markise aufgrund der Sonneneinstrahlung automatisch aus und traf auf den Alkoven des geparkten Wohnmobils. Während dieses keine Schäden erlitt, wurde die Markise erheblich beschädigt. Im ersten Rechtszug wurde die Klage gegen den erstbeklagten Fahrer, die zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten Haftpflichtversicherer des Wohnmobils gerichtet. Auf die Feststellungen des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.096,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2003 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht Heidelberg hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholen eines Sachverständigengutachtens der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, dass der Beklagte zu 1 für die Beschädigung der Markise verantwortlich sei. Er habe das Wohnmobil so nah am Haus geparkt, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung nicht mehr habe ausfahren können, wodurch sie beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 1 habe fahrlässig gehandelt, da ihm hätte bekannt sein müssen, dass die Markise bei Sonneneinstrahlung automatisch ausfahre. Der Kläger müsse sich die vom Zeugen Prof. S. erteilte Erlaubnis nicht zurechnen lassen. Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 seien nicht gegeben, da die Beschädigung nicht beim Betrieb eines Fahrzeugs erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, ihm sei kein Schuldvorwurf zu machen. Er habe nicht gewusst und nicht wissen können, dass die Markise automatisch ausfahre, da ein entsprechendes Hinweisschild am Parkplatz nicht vorhanden gewesen sei. Der Kläger müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden seines Pächters S. zurechnen lassen. Im übrige bestreite er die Höhe des geltend gemachten Schadens.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 18.11.2004 (1 O 36/04) die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.11.2004 (1 O 36/04) zurückzuweisen.
12 
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es habe kein Grund bestanden, auf das automatische Ausfahren der Markise aufmerksam zu machen, da es sich bei der vom Beklagten zu 1 zum Abstellen benutzten Fläche um keinen ausgewiesenen Privatparkplatz gehandelt habe. Dem Beklagten zu 1 hätte als Mitmieter im klägerischen Anwesen bekannt sein müssen, dass die Markise automatisch ausfuhr. Der Beklagte hätte sein Wohnmobil so abstellen müssen, dass ein Kontakt mit einer ausfahrenden Markise unmöglich gewesen wäre.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung ist begründet.
15 
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Den Beklagten zu 1 trifft kein Verschulden an der Beschädigung der Markise.
16 
a) Nach § 276 BGB hat derjenige für einen verursachten Schaden einzustehen, der entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelte. Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1 scheidet von vorneherein aus.
17 
Dem Beklagten zu 1 ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem Handelnden in der Lage des Beklagten zu 1 erwartet werden konnte. Welches Verhalten im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, hier also eines ein Wohnmobil auf einem Privatparkplatz abstellenden Fahrers, zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151).
18 
b) Der Beklagte zu 1 hat vor dem Abstellen seines Wohnmobils den nutzungsberechtigten Zeugen S., um Erlaubnis gefragt. Dieser Zeuge, der einen Teil der Kosten der Markise bei deren Erstmontage im Jahr 2002 getragen hatte, hat dem Beklagten zu 1 das Parken ausdrücklich gestattet. Er hat keinen Hinweis auf die ihm bekannte wetterbedingte Ausfahrautomatik der Markise eine daraus folgende Kollisionsgefahr erteilt.
19 
Am Haus befand sich auch kein Warnhinweis auf die sich selbst bewegende Markise. Ohne eine solche Warnung braucht im Allgemeinen niemand damit zu rechnen, dass der Ausfahrvorgang automatisch erfolgt und deshalb bei dem Parken vor dem Haus ein größerer Abstand zu wahren ist.
20 
Automatisch sich nach der Wetterlage regulierende Sonnenschutzeinrichtungen sind nicht so weit verbreitet, dass von jedermann verlangt werden könnte, mit deren Vorhandensein zu rechnen.
21 
c) Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte zu 1 auch nicht aufgrund seiner Mieterstellung im klägerischen Haus wissen, dass die Markise automatisch ein- und ausfuhr. Ihn trifft keine Beobachtungspflicht hinsichtlich der vom Zeugen S. betriebenen Galerie. Er musste daher auch nicht bemerken, auf welche Weise die Markise bewegt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es für einen Außenstehenden, wie den Beklagten zu 1, nicht erkennbar ist, ob die Markise beim Ausfahren sich selbst bewegt oder ob möglicherweise jemand im Innern diesen Vorgang mittels eines Schalters steuert.
22 
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 besteht auch nicht nach § 18 StVG. Eine Einstandspflicht scheitert - ungeachtet der Verschuldensfrage - schon daran, dass der Schaden, wie das Landgericht Heidelberg mit zutreffender Begründung der - inzwischen rechtskräftigen - Abweisung der gegen die zweitbeklagte Halterin und den drittbeklagten Pflichtversicherer gerichteten Ansprüche aus § 7 StVG, § 3 PflVG ausgeführt hat, nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Allerdings ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65, 66; 107, 359, 366; 115, 84, 86 und BGH VersR 2005, 566, 567). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 m.w.N.).
23 
Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz sind nur dann gegeben, wenn sich bei dem Schaden die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben (vgl. dazu Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap 17 TZ 6 m.w.N.; vgl. auch BGH Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04 - m.w.N.). Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug (oder ein Anhänger) noch dem Schutzbereich des § 7 StVG unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“ (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr. 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189). Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (vgl. Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Rn. 56 m.w.N.). Der Erstbeklagte hat das Wohnmobil am späten Abend des 1. September 2003 von der öffentlichen Straße entfernt und vollständig auf dem Privatgrundstück des Klägers abgestellt. Als in den Morgenstunden des 2. September die Markise ausfuhr, parkte das Fahrzeug dort noch immer bei abgestelltem Motor.
24 
Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen (für das Rollladen- und Jalousiebauerhandwerk) W., steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schaden ausschließlich dadurch herbeigeführt wurde, dass die wetterabhängig automatisch gesteuerte Markise ausgefahren und auf den Alkoven des ruhenden Wohnmobils aufgetroffen ist. Durch das spätere Entfernen des Wohnmobils - und damit dessen neuerlichen Betrieb - ist kein (weiterer) Schaden verursacht worden.
25 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
26 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
27 
5. Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.