Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig, bis über die Beseitigung ihres Einverständnisses zur Versetzung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, weiterhin ihre Rechte und Pflichten als Dienstherrin des Antragstellers wahrzunehmen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gegenüber vorläufig ihre Rechte und Pflichten als Dienstherrin weiterhin wahrzunehmen.
Der xxx geborene Antragsteller trat am xx.xx.1985 als Beamter auf Widerruf in den Dienst der Beigeladenen ein. Im Zeitraum vom xxx bis zum xxx war er in den Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Am xx.xx.1992 wurde er hier unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Verbandsinspektor ernannt. Mit Wirkung zum xx.xx.1992 wurde er wiederum zur Beigeladenen versetzt, das Beamtenverhältnis wurde mit der Beigeladenen weitergeführt, wobei der Antragsteller ab dem xx.xx.1992 die Amtsbezeichnung „Stadtoberinspektor“ führte und in eine Planstelle nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO der Finanzverwaltung eingewiesen wurde. Am xx.xx.2005 wurde er von der Beigeladenen zum „Stadtamtmann“ ernannt und mit Wirkung vom xx.xx.2005 in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO der Finanzverwaltung eingewiesen. Zum xx.xx.2008 erfolgte seine Umsetzung ins Ordnungsamt der Beigeladenen.
Mit Schreiben vom 07.09.2011 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin um die dortige nach A 11 ausgewiesene Stelle des stellvertretenden Amtsleiters in der Kämmerei. Am 28.09.2011 fand ein Vorstellungsgespräch bei der Antragsgegnerin statt, dessen Inhalt im Streit steht. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller im Anschluss mit Schreiben vom 07.10.2011 mit, dass seine Einstellung in der Kämmerei beschlossen sei. Mit Schreiben vom 10.10.2011 beantragte der Antragsteller bei der Beigeladenen seine Versetzung zur Antragsgegnerin zum 01.01.2012. Mit Schreiben vom 18.10.2011 an die Beigeladene bat die Antragsgegnerin um Versetzung des Antragstellers zum 01.01.2012, wozu sie das erforderliche Einverständnis erteile, sowie um Überlassung der Personalakte. Mit Schreiben vom 27.11.2011 - eingegangen am 02.12.2011 - übermittelte die Beigeladene der Antragsgegnerin die Versetzungsverfügung vom 27.11.2011 zur Antragsgegnerin (mit Einverständnis) mit Wirkung vom 01.01.2012 nachrichtlich. Am 29.12.2011 ging bei der Antragsgegnerin die Personalakte des Antragstellers ein.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 02.01.2012 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 01.01.2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen, mit weiterem Schreiben vom 02.01.2012 wurde dem Antragsteller mit Wirkung vom 01.01.2012 die Funktionsstelle des stellvertretenden Kämmerers der Antragsgegnerin übertragen. Im Zeitraum vom 04.01.2012 bis 11.01.2012 sowie ab dem 30.01.2012 war der Antragsteller krankgeschrieben.
Mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 17.10.2012 - zugegangen am 19.10.2012 - widerrief die Antragsgegnerin ihre Zustimmung vom 18.10.2011 zur Versetzung des Antragstellers rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2012: Bei dem Vorstellungsgespräch am 28.09.2011 habe der Antragsteller auf die Frage, ob davon ausgegangen werden könne, dass er gesundheitlich voll auf der Höhe sei, seine volle gesundheitliche Fitness bestätigt. In der weiteren Aussprache habe er zudem ausgesagt, dass bisher keine einschränkenden Krankheitsvorfälle vorgelegen hätten. Im Vorfeld und im Nachgang zu dem Vorstellungsgespräch habe der Bürgermeister der Antragsgegnerin in mehreren Gesprächen mit xxx, dem Leiter des Ordnungsamtes und unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, über die Eignung, die Arbeitsleistung und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers gesprochen. Auch der Kämmerer der Antragsgegnerin habe mit ihm bekannten Kollegen aus der Verwaltung des Beigeladenen Kontakt aufgenommen. Beide hätten die Auskunft erhalten, dass der Antragsteller sehr gut geeignet sei. Auch die Frage der Belastbarkeit sei deutlich angesprochen und durch die Gesprächspartner bei der Beigeladenen bejaht worden. Über vorhandene Krankheiten, insbesondere seelischer Art, seien beide nicht unterrichtet worden. Die nach der Einstellung übersandten Personalakten hätten eine Vielzahl von Krankmeldungen enthalten. Darunter hätten sich auch Krankmeldungen aus den Jahren 2010 und 2011 von Fachärzten der Psychotherapie und Psychiatrie befunden. Mit Schreiben vom 21.09.2012 habe der Antragsteller sich dafür entschuldigt, dass „diese heftigen Einschränkungen ausgerechnet nach dem Wechsel zur Gemeinde so nachhaltig zu Tage getreten sind". Daraus sei zu schließen, dass die Einschränkungen schon vor dem Wechsel des Dienstherrn vorgelegen hätten. Untermauert werde dies durch die von Fachärzten ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Seit der dauerhaften Erkrankung des Antragstellers habe der Kämmerer der Antragsgegnerin eine Vielzahl von Telefonaten mit Kollegen, z. B. beim xxx, geführt. Er sei dabei unaufgefordert auf den Antragsteller angesprochen worden. Die Kollegen hätten wiederholt geäußert, dass die psychische Labilität des Antragstellers allgemein bekannt gewesen sei. Man habe sich daher gewundert, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller eingestellt habe. Zu keinem Zeitpunkt seien durch den Antragsteller oder die Beigeladene Leistungseinschränkungen angegeben worden. Derartige Einschränkungen stellten jedoch ein erhebliches Auswahlkriterium, insbesondere für die Stelle eines stellvertretenden Amtsleiters, bei dem Personalführung und Durchsetzungsfähigkeit gefragt seien, dar. Es seien durch die Nichtoffenbarung der Einschränkungen bei der Antragsgegnerin irrige und falsche Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit des Antragstellers entstanden. Die Nichtbenennung der Einschränkungen seien durch den Antragsteller bzw. durch die Mitarbeiter der Beigeladenen absichtlich oder zumindest billigend in Kauf genommen worden. Der Antragsteller wäre von der Antragsgegnerin nicht ausgewählt und die Zustimmung zur Versetzung nicht erteilt worden, hätte sie Hinweise auf seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere seelischer Art, gehabt. Dem Antragsteller wurde eine Abschrift dieses Schreibens am 02.11.2012 zugestellt.
Mit Schreiben vom 09.11.2012 sowie 08.01.2013 teilte die Beigeladene der Antragsgegnerin mit, die Versetzung des Antragstellers sei wirksam vollzogen und der Antragsteller sei nun Beamter der Antragsgegnerin. Ein rückwirkender Widerruf der Zustimmung zur Versetzung sei nicht möglich. Seit dem 01.01.2012 sei die Antragsgegnerin als Dienstherr des Antragstellers für die ordnungsgemäße Besoldung zuständig. Jeder Dienstherr müsse bei der Besetzung von Stellen im Rahmen der „Bestenauslese“ selbständig das Auswahlermessen durchführen. Eine Anfrage zur möglichen Einsicht in die Personalakte des Antragstellers bereits vor der Versetzung habe nicht vorgelegen. Ein Widerruf sei nur bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung möglich. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall. Unabhängig davon sei der Widerruf des Einverständnisses zu einer Versetzung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich. Diese Frist sei bereits abgelaufen. Der Widerruf sei daher nicht wirksam.
In dem seitens der Antragsgegnerin veranlassten amtsärztlichen Zeugnis vom 26.11.2012 wird als „ärztliche Diagnose und Gesamtbeurteilung“ ausgeführt, nach gelegentlichen passageren depressiven Episoden im Zusammenhang mit Überforderungen habe der Antragsteller nach einem Arbeitsplatzwechsel Anfang 2012 eine schwere Depression mit ausgeprägten Magen-Darmbeschwerden, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen und erheblichen Versagensängsten entwickelt. Aus amtsärztlicher Sicht sei der Antragsteller zur Zeit und auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, seine Dienstaufgaben zu erfüllen, auch nicht während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Es werde empfohlen, den Beamten aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.
Am 05.02.2013 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Widerruf der Zustimmung seiner Versetzung durch die Antragsgegnerin ein.
Am 17.04.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt wörtlich,
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„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, seine Aufgaben als Dienstherr gegenüber ihm wenigstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen und die ihm zustehende Besoldung auch über den November 2012 hinaus vorläufig zu leisten“.
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Zur Begründung führt der Antragsteller aus: Die Versetzungsverfügung vom 27.11.2011 mit Wirkung vom 01.01.2012 sei bis heute wirksam. Diese sei nicht durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.10.2012 an die Beigeladene rückwirkend zum 01.01.2012 unwirksam geworden. Die hierfür erforderliche arglistige Täuschung sei nicht gegeben. Er sei während des Vorstellungsgesprächs am 28.09.2011 nicht ausdrücklich zu seiner geistigen oder körperlichen Belastbarkeit gefragt worden. Jedenfalls könne keine Arglist angenommen werden, da er zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs dienstfähig gewesen sei und sich den Aufgaben des neuen Dienstpostens nicht zuletzt auf Grund seiner Erfahrungen im Kämmereiamt der Beigeladenen als gewachsen angesehen habe. Auch für eine arglistige Täuschung der Antragsgegnerin durch die Beigeladene lägen keine Anhaltspunkte vor. Hätte er die im Jahr 2012 eintretende dauerhafte Dienstunfähigkeit bereits im Jahre 2011 vor dem Vorstellungsgespräch kommen sehen, so hätte er keinerlei Anlass gehabt, dafür zu sorgen, dass er bei einem neuen Dienstherrn in den Ruhestand trete. Hiervon habe er ersichtlich keinerlei Vorteile. Seit Dezember 2012 sei er ohne Besoldung. Nachdem er sich bisher in dieser schwierigen Lage finanziell über Wasser habe halten können, könne er seinen Lebensunterhalt zukünftig nicht mehr aus eigenen Mitteln bestreiten. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung über Inhalt und Verlauf des Vorstellungsgesprächs vom 28.09.2011 sowie seine derzeitige finanzielle Situation vor.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Schreiben vom 17.10.2012. Ergänzend führt sie aus: Der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner im Sinn von § 78 VwGO. Aufgrund der wirksamen Rücknahme des Einverständnisses zur Versetzung sei die Beigeladene Dienstherr des Antragstellers ohne Unterbrechung geblieben. Sowohl im Vorfeld des Vorstellungsgesprächs vom 28.09.2011 als auch danach habe der Bürgermeister der Antragsgegnerin in mindestens zwei Gesprächen mit dem bisherigen Vorgesetzten des Antragstellers bei der Beigeladenen über seine fachliche und sonstige Eignung, seine Belastbarkeit und gesundheitliche Stabilität gesprochen. Es sei jeweils bestätigt worden, dass der Antragsteller voll belastbar sei und keine Einschränkungen bekannt seien. Zu keinem Zeitpunkt seien auf die entsprechenden Fragen die vorhandenen Leistungseinschränkungen angegeben worden, die - erkennbar auch für die Beigeladene - ein erhebliches Auswahlkriterium für die Stellenbesetzung gewesen seien. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom 28.09.2011 sei der Antragsteller gezielt gefragt worden, ob er der Aufgabe des stellvertretenden Kämmerers gewachsen sei, was dieser bejaht habe. Daraufhin sei er ausdrücklich und direkt gefragt worden, ob körperliche und psychische Beeinträchtigungen als ausgeschlossen betrachtet werden könnten. Auch hierauf habe der Antragsteller geantwortet, dass er lediglich aktuell an einem grippalen Infekt leide, ansonsten aber fit sei und keine Einschränkungen hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Gesundheit zu besorgen seien. Aufgrund dieser Angaben sowohl der Beigeladenen als auch des Antragstellers sei man von der irrigen Annahme ausgegangen, dass der Antragsteller entsprechend belastbar, einsetzbar und gesund sei, und habe demzufolge das Einverständnis zur Versetzung erteilt. Im Juni/Juli 2012 habe der Kämmereiamtsleiter der Antragsgegnerin in mehreren Gesprächen mit früheren Kollegen erfahren, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers bei der Beigeladenen durchaus bekannt gewesen seien und dass man sich daher über die Versetzung gewundert habe. Nachdem sich bei weiteren Nachfragen der Eindruck verfestigt habe, dass die Fragen nach der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers trotz Kenntnis der Relevanz derselben unrichtig und unvollständig beantwortet worden seien, habe der Gemeinderat am 19.09.2012 den Beschluss gefasst, das Einverständnis zur Versetzung wegen arglistiger Täuschung zurückzunehmen. Die Beigeladene habe gewusst, dass beim Antragsteller Vorerkrankungen vorgelegen hätten, die seine Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt hätten. Dies sei dem Kämmerer der Antragsgegnerin in mehreren Gesprächen mit Kollegen bestätigt worden. Ausweislich der amtsärztlichen Bescheinigung des Gesundheitsamtes Heidelberg vom 23.11.2012 sei auch nachgewiesen, dass eine entsprechende Vorerkrankung vorgelegen habe (depressive Entwicklung). Diese Vorerkrankung habe auch in der Vergangenheit immer wieder zu Dienstunfähigkeitszeiten geführt. Die Einschränkungen seien dem (vorherigen) Dienstherrn bekannt gewesen. Die Vertreter der Beigeladenen seien auch in Kenntnis gesetzt worden, dass man im Hinblick auf Fälle, in denen Mitarbeiter wegen schwerer psychischer Erkrankung ausgefallen seien, dringend Unterstützung durch einen Kämmerer brauche, der voll einsatzfähig und gesund sei und anpacken könne. In Kenntnis dieser Problematik seien dennoch durch die Angabe, der Bewerber sei auf jeden Fall geeignet, irrige Vorstellungen bei der Antragsgegnerin erweckt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine schwere psychische Erkrankung vorgelegen habe. Bedenken bestünden weiter hinsichtlich des Anordnungsgrundes. Der Umstand, dass möglicherweise dem Antragsteller nunmehr finanzielle Schwierigkeiten drohten, sei zum einen nicht durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht. Des Weiteren müsse dem Antragsteller sein eigenes sehr zögerliches Verhalten entgegengehalten werden. Der Antragsteller habe immerhin seit dem Widerruf der Zustimmungserklärung fast ein halbes Jahr verstreichen lassen, bis er sich ernsthaft um die Fortzahlung seiner Bezüge bemüht habe. Die Antragsgegnerin legt eine eidesstattliche Versicherung ihres Bürgermeisters über den Inhalt des Vorstellungsgesprächs vom 28.09.2011 vor.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Sie führt aus: Aus ihrer Sicht sei ihre Beiladung nicht notwendig. Ein rückwirkender Widerruf der Zustimmung zu einer Versetzung sei nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten und nur bei arglistiger Täuschung möglich. Eine arglistige Täuschung ihrerseits könne gänzlich ausgeschlossen werden. Aufgrund ihrer Kenntnisse dürfte dies auch für den Antragsteller gelten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegte Behördenakten (ein Band Personalakten der Beigeladenen, ein Band Personalakten der Antragsgegnerin) verwiesen.
II.
18 
Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag, der sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gegenüber vorläufig, bis über die Beseitigung ihres Einverständnisses zur Versetzung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, die Rechte und Pflichten als Dienstherrin weiterhin wahrzunehmen, § 88 VwGO, hat Erfolg.
19 
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine Regelung erlassen, wenn dies - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
20 
1. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Dienstherrin ergibt sich vorliegend sowohl aus § 45 Satz 1 BeamtStG (hierzu unter 1.1.) als auch aus § 24 Abs. 4 Satz 4, 1. HS LBG (hierzu unter 1.2.).
21 
1.1. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, ihm gegenüber vorläufig bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage die Rechte und Pflichten als Dienstherrin weiterhin wahrzunehmen, ergibt sich bereits aus § 45 Satz 1 BeamtStG.
22 
Nach § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die Regelung bindet die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall, in dem der Bestand des Dienstherrenverhältnisses mit der Antragsgegnerin selbst im Streit steht. Die Pflicht nach § 45 Satz 1 BeamtStG besteht für den Dienstherrn auch, wenn - wie hier - der Bestand des Dienstverhältnisses im Streit steht.
23 
Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen erklärten „Widerrufs“ ihrer Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers gilt, dass das bekundete Einverständnis mit der Versetzung vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LBG die Versetzung verfügt hat, entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden kann (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, beide juris). „Gelingt“ (so das Bundesverwaltungsgericht) dem aufnehmenden Dienstherrn die Beseitigung seines Einverständnisses, führt dies unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustands, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfällt. Bei Rechtmäßigkeit - das ist mit „gelingt“ gemeint - und damit Wirksamkeit der „Beseitigungserklärung“ wäre von einem fehlenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn auszugehen mit der Folge der Nichtigkeit der Versetzungsverfügung, weil das Einverständnis eine materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Versetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, NVwZ-RR 2003, 370). Der angestrebte und vollzogene Dienstherrenwechsel hätte danach nicht stattgefunden (mit der Folge, dass die beteiligten Dienstherrn die bisherigen Maßnahmen rückabzuwickeln haben).
24 
Zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, sind die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.). Entsprechend wird in der Hauptsache zu prüfen sein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. BeamtStG vorliegen und die Sechsmonatsfrist des § 13 Abs. 2 Satz 3 LBG eingehalten wurde.
25 
Solange dies - wie hier - zwischen den Beteiligten im Streit steht, gebietet es die Fürsorgepflicht aus § 45 Satz 1 BeamtStG, dass der aufnehmende Dienstherr seine Dienstherreneigenschaft weiter ausübt, bis bestands- bzw. rechtskräftig feststeht, dass die Beseitigung seines Einverständnisses zur Versetzung des Beamten „gelungen“ ist und damit der abgebende Dienstherr weiterhin und rückwirkend für den Beamten zuständig bleibt (im Ergebnis ebenso: VG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2008 - 4 K 4190/08 -, dort abgeleitet aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG). Andernfalls könnte sich - wie vorliegend geschehen - jeder der beiden potentiellen Dienstherrn des Beamten bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache darauf berufen, er habe seine Dienstherreneigenschaft - sei es durch eine wirksame Versetzung, sei es durch eine gelungene Beseitigung des Einverständnisses hierfür - verloren. Es obläge dann dem Beamten im Eilverfahren nach § 123 VwGO glaubhaft zu machen, wem gegenüber er beamtenrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Dies würde selbst für jene Konstellationen gelten, bei denen eine arglistige Täuschung allein des abgebenden Dienstherrn in Rede steht. Damit wäre der Beamte vorliegend jedoch schlechter gestellt als jener Beamte, dessen Ernennung vermittels unmittelbarer Anwendung von § 12 Abs. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Dessen Widerspruch gegen die Rücknahmeverfügung kommt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Hinzu kommt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation der Beamte - anders als bei der Rücknahme der Ernennung - am Ende des Verfahrens seine Beamteneigenschaft nicht verlieren wird. Ihm steht - unstreitig - weiterhin ein Anspruch auf Besoldung und Versorgung zu. Im Streit steht allein, gegen wen sich dieser Anspruch richtet. Sollte der aufnehmende Dienstherr seine Einverständniserklärung zur Versetzung erfolgreich beseitigt haben, steht ihm ein Rückabwicklungsanspruch gegen den abgebenden Dienstherrn zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).
26 
1.2. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Wahrnehmung der Dienstherreneigenschaft ergibt sich vorliegend voraussichtlich zusätzlich aus § 24 Abs. 4 Satz 4, 1. HS LBG. Danach wird bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
27 
Die Antragsgegnerin dürfte voraussichtlich ihre Dienstherreneigenschaften nicht durch den „Widerruf“ der Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers mit Schreiben an die Beigeladene vom 17.10.2012 verloren haben.
28 
Wie unter 1.1. ausgeführt, kann der aufnehmende Dienstherr sein bekundetes Einverständnis mit der Versetzung durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LBG die Versetzung verfügt hat, entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigen. Die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG bestehende Regelungslücke wird durch Heranziehung der (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.). Nach dem somit hier entsprechend anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2. Var. BeamtStG ist die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde (hierzu unter 1.2.1.). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBG kann die Ernennung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die für die Rücknahme zuständige Behörde Kenntnis vom Grund der Rücknahme erlangt hat (hierzu unter 1.2.2.).
29 
1.2.1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG schützt - vor allem - die Willensbildung des aufnehmenden Dienstherrn vor unlauteren Verhaltensweisen, die sanktioniert werden. Die freie Willensentschließung ist aber nur dann unlauter beeinflusst, wenn die Einverständniserklärung durch arglistige Täuschung tatsächlich herbeigeführt worden ist. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass es ohne das unlautere Verhalten (arglistige Täuschung) nicht zur Einverständniserklärung gekommen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Einverständniserklärung im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn, spätestens der Tag der schriftlichen Erteilung der Einverständniserklärung; (nur) die bis dahin eingetretenen Umstände sind im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zu berücksichtigen (v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 12 RdNr. 33 u. 37).
30 
Eine Täuschung liegt vor, wenn beim aufnehmenden Dienstherrn irrige Vorstellungen über die für die Einverständniserklärung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden. Dabei kann ein solcher Irrtum auch durch das unberechtigte Verschweigen erheblicher Tatsachen hervorgerufen werden. Eine Täuschung ist dann gegeben, wenn der Betroffene auch ohne ausdrückliche Frage von sich aus zur Offenbarung des entsprechenden Sachverhalts verpflichtet war. Eine derartige Pflicht besteht, wenn der Dienstherr aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ihm gegenüber oder aus anderen Gründen wesentliche Umstände als gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit nicht vorliegen, oder umgekehrt der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass die unrichtigen Umstände nicht der Wahrheit entsprechen oder durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen bei der Ernennungsbehörde bzw. hier beim aufnehmenden Dienstherrn entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe - genügt insoweit nicht. Die Arglist entfällt, wenn sich der Täuschende in Bezug auf seine Offenbarungspflicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. So wie allgemein angenommen wird, dass auch bei Täuschung durch einen Dritten, also nicht durch die ernannte Person selbst, der Behörde die Möglichkeit der Zurücknahme der Ernennung eröffnet ist, so ist gerade in dem vorliegenden gegebenen „Dreiecksverhältnis“ neben einer arglistigen Täuschung des aufnehmenden Dienstherrn bei Abgabe seiner Einverständniserklärung durch den zu versetzenden Beamten auch eine arglistige Täuschung durch den abgebenden Dienstherrn in Betracht zu ziehen. Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O., m.w.Nachw.).
31 
1.2.2. Kenntnis von arglistiger Täuschung hat die für die Rücknahme zuständige Behörde, wenn sie alle objektiven und subjektiven Tatumstände kennt; nicht erforderlich ist, dass sie Verhalten des Bewerbers als "arglistig" im Rechtssinne qualifiziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.1979 - 2 B 61.79 -, juris). Die Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Grund der Rücknahme zwingt die zuständige Dienstbehörde, alsbald zu entscheiden, ob sie an dem früher erklärten Einverständnis festhält. Danach sollen möglichst bald klare Verhältnisse geschaffen werden und im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität die Ungewissheit über den Status des Beamten nicht unnötig lange bestehen bleiben (vergl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.).
32 
1.2.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte vorliegend jedenfalls die Sechsmonatsfrist nicht gewahrt sein. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob - was im Streit steht - der Antragsteller im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 28.09.2011 ausdrücklich zu vorhandenen Vorerkrankungen gefragt wurde und dies verneint hat oder ob insoweit gar eine Offenbarungspflicht des Antragstellers besteht.
33 
Nach dem Schreiben vom 17.10.2012 zum „Widerruf des Einverständnisses“ sieht die Antragsgegnerin eine arglistige Täuschung unter mehreren Aspekten für gegeben: Die (behaupteten) Ausführungen des Antragstellers im Vorstellungsgespräch vom 28.09.2011, es lägen „bisher keine einschränkenden Krankheitsvorfälle“ vor, so wie die fehlenden Angaben der Beigeladenen „über vorhandene Krankheiten, insbesondere seelischer Art“. Im Schreiben vom 17.10.2012 führt die Antragsgegnerin weiter aus, der Antragsteller „wäre von uns nicht ausgewählt worden und unsere Zustimmung zur Versetzung nicht erteilt worden, hätten wir Hinweise auf seine gesundheitlichen Probleme, insbesondere seelischer Art, gehabt“.
34 
Kenntnis über frühere „gesundheitliche Probleme, insbesondere seelischer Art,“ beim Antragsteller hat die Antragsgegnerin spätestens mit Zugang der von der Beigeladenen übersendeten Personalakte des Antragstellers am 29.12.2011 erlangt. Die Personalakte enthält u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 06.06.2011 bis 22.06.2011, die von xxx Facharzt für Neurologie / Dr. med. xxx, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden ist. Aus der Personalakte der Antragsgegnerin ergibt sich weiter, dass sie die (einschlägigen) Vorerkrankungen des Antragstellers spätestens am 20.03.2012 auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, denn die Personalakte der Antragsgegnerin enthält einen Aktenvermerk mit diesem Datum, der u.a. die sich aus der Personalakte der Beigeladenen ergebenden Erkrankungen im Einzelnen auflistet und einschlägige Erkrankungen hervorhebt (auszugsweise Wiedergabe):
35 
Die Antragsgegnerin hat auch die - aus ihrer Sicht - maßgeblichen Schlüsse hieraus gezogen, denn sie führt in der Aktennotiz weiter aus, auffällig sei, dass sich der Antragsteller „dem Anschein nach seit März 2010 in psychotherapeutischer Behandlung befand bzw. befindet“. Weiter heißt es, auch eine Hauterkrankung aus dem Jahr 2007 sei dokumentiert „(oft psychische Ursache)“. Zusätzlich enthält die Personalakte der Antragsgegnerin weitere Anhaltspunkt über eine frühe Kenntnis vom Grund der Rücknahme. So findet sich hierin eine Telefonnotiz vom 27.02.2012 über eine Gespräch des Bürgermeisters der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller vom 26.02.2012. Danach habe der Antragsteller in dem Telefonat angegeben, „dass er unter Versagensängsten (psychosomatischen Problemen) leidet“. Weiter habe der Antragsteller auf Nachfrage, „ob dies in der Vergangenheit schon einmal aufgetreten sei“, ausgeführt, „dass er auch schon während seiner Dienstzeit bei der Stadt xxx mindestens 2 bis 3 Male aufgrund des gleichen Krankheitsbildes ausgefallen sei“ (Personalakte der Antragsgegnerin, AS 113). Demgegenüber kann es vorliegend auf die Erkenntnisse aus dem amtsärztlichen Zeugnis des Gesundheitsamtes xxx nicht ankommen. Dieses wurde erst am 26.11.2012 - und damit nach der „Widerrufserklärung“ vom 17.10.2012 - erstellt und enthält zudem keine neuen, hier maßgeblichen Erkenntnisse, da das amtsärztliche Zeugnis von seiner Zielrichtung her eine Prognose für die Zukunft abgeben soll.
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Entsprechend dürfte vorliegend die Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Kenntnis vom Grund der Rücknahme spätestens am 20.09.2012 abgelaufen sein. Der „Widerruf“ der Einwilligung zur Versetzung des Antragstellers mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.10.2012 ist vorliegend aber erst am 19.10.2012 der Beigeladenen zugegangen.
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2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Er ist insbesondere zur Bestreitung seines täglichen Lebensunterhalts von der monatlichen Besoldungszahlung abhängig, deren Höhe hier nicht in Streit steht. In der vorliegenden Konstellation ist es dem Beamten aufgrund des Alimentationsprinzips nicht zumutbar, in Vorleistung zu treten.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, juris, dieser Wert wurde in Anlehnung an 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Juni 2013 - 5 K 962/13 zitiert 16 §§.

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Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

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(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Erne

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 922/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2009 - 4 K 4235/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außer

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2009 - 4 K 4235/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin und der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10 % über dem zu vollstreckenden Betrag leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Rücknahme des Einverständnisses der Beklagten zur Versetzung des Beigeladenen unwirksam ist.
Der 1957 geborene Beigeladene, zunächst Stadtoberinspektor (A 10) bei der Stadt R..., wurde nach seiner Wahl zum Hauptamtsleiter am 08.04.2002 zur Klägerin versetzt, wo er mit Wirkung vom 01.08.2002 zum Gemeindeamtmann (A 11) befördert wurde.
Mit Beschluss vom 10.07.2003 - 18 K 1170/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren die zum 01.02.2003 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen von der Stelle des Hauptamtsleiters auf die „Stabsstelle des Bürgermeisters“ rückgängig zu machen.
Mit Schreiben vom 11.10.2003 bewarb sich der Beigeladene bei der Beklagten um die dortige, nach A 12 ausgewiesene Stelle des Hauptamtsleiters, wobei er auf seine Tätigkeit als Hauptamtsleiter bei der Klägerin seit April 2002 hinwies. Im Rahmen seiner Vorstellung im Gemeinderat der Beklagten am 24.11.2003 erläuterte deren Bürgermeister unter Verweis auf ein geführtes Vorstellungsgespräch, dass der Beigeladene mit dem Bürgermeister der Klägerin Differenzen habe, die nach den Angaben des Beigeladenen daher rührten, dass er bei der erstmaligen Wiederwahl des dortigen Bürgermeisters als künftiger Kandidat gehandelt worden sei; er habe jedoch immer diese Aussagen dementiert und sich auch nicht beworben. Nachdem der Beigeladene durch Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2003 zum neuen Hauptamtsleiter „möglichst ab 01.01.2004“ gewählt worden war, beantragte er mit Schreiben vom 25.11.2003 bei der Klägerin seine Versetzung zu diesem Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 27.11.2003 an die Klägerin bat die Beklagte um Versetzung des Beigeladenen zum 01.01.2004, wozu sie das erforderliche Einverständnis erteile, sowie um Überlassung einer Kopie der Personalakte und einer Kopie der letzten Gehaltsabrechnung des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 01.12.2003 - eingegangen am 05.12.2003 - teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Beigeladenen zum 01.01.2004 versetzen werde; beigefügt waren die Personalakte im Original (mit der Bitte um Rücksendung nach Durchsicht), eine Urlaubsbescheinigung (bezüglich des Urlaubsanspruchs) und eine Kopie des Personalgrundblatts (mit allen besoldungsrelevanten Daten). Mit Urkunde der Klägerin vom 01.12.2003 erfolgte die Versetzung des Beigeladenen zur Beklagten (mit deren Einverständnis) mit Wirkung vom 01.01.2004. Die dem Beigeladenen am 01.12.2003 ausgehändigte Urkunde wurde der Beklagten mit Schreiben vom 08.12.2003 in Kopie übersandt. Mit Schreiben der Beklagten vom 15.12.2003 wurde der Beigeladene im Wege der Unterbesetzung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und aufgrund Beschlusses des Gemeinderats vom 21.06.2004 durch Urkunde vom 23.09.2004 mit Wirkung vom 01.10.2004 zum Gemeindeamtsrat (A 12) befördert.
In einem Zwischenzeugnis der Beklagten vom 18.01.2006 heißt es unter anderem: Der Beigeladene zeige sich bei seiner Arbeit als überdurchschnittlich pflichtbewusst, einsatzfreudig, leistungsbereit und leistungsfähig und zeichne sich durch ausgezeichnete Rechtskenntnisse und besonderes Organisationstalent aus. Er betätige sich engagiert und mit persönlichem Nachdruck, auch außerhalb der Dienstzeit, über das normal zu erwartende dienstliche Maß hinaus. In sämtlichen Zuständigkeitsbereichen nutze er die Möglichkeit sich fortzubilden und setze seine Erkenntnisse zur Verbesserung der Arbeitsabläufe ein. Er sei eine dynamische Fach- und Führungspersönlichkeit mit Unternehmungsgeist, der seinen Bereich stets mit großem Engagement und ziel- und ergebnisgerecht leite und durch vielfältige Initiativen weiter entwickle. Er habe die ihm übertragenen Aufgaben in allen Bereichen stets zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinde erledigt und seine Leistungen fänden in jeder Hinsicht deren vollste Anerkennung. Als Führungskraft bewähre er sich ausgezeichnet. Er verfüge über die bei organisatorischen und personellen Maßnahmen erforderliche Autorität. Unterstützt durch sein sicheres Auftreten schätzten die Mitarbeiter seine offene, sachliche und aufgeschlossene Art. Er verstehe, die Mitarbeiter zu überzeugen und aktiv die Zusammenarbeit zu fördern. Er informiere die Mitarbeiter vollständig, fördere deren Weiterbildung und delegiere Aufgaben und Verantwortung. Sein Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten und Mitarbeitern sei stets vorbildlich. Seine Art, mit Gesprächs- und Verhandlungspartnern umzugehen, sei vor allem geprägt durch Sachlichkeit, Höflichkeit und gegenseitigen Respekt. Daher sei er auch bei den um Rat suchenden Bürgern sehr beliebt.
Nach einem am 20.05.2008 erlittenen Dienstunfall war der Beigeladene seither krankgeschrieben. In dem seitens der Beklagten veranlassten amtsärztlichen Zeugnis vom 22.09.2008 ist als „ärztliche Gesamtbeurteilung“ ausgeführt: „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode F 33.3. Zust. nach Verkehrsunfall mit Polytrauma. Seit 2003 kommt es wiederholt zu schweren depressiven Episoden, die mehrfach stationär psychiatrisch behandelt werden mussten. Trotz langjähriger ambulanter psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung insbesondere auch medikamentöser Therapie konnte keine anhaltend psychische Stabilisierung erreicht werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung ist die erneut notwendig gewordene stationäre psychiatrische Behandlung noch nicht abgeschlossen. Die depressive Symptomatik ist momentan so stark ausgeprägt, dass Dienstunfähigkeit besteht. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten muss die Prognose aufgrund des bisherigen schweren Krankheitsverlaufes bzgl. der Dienstfähigkeit als Verwaltungsbeamter in leitender Position ungünstig eingeschätzt werden.“
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 10.10.2008 nahm die Beklagte ihre Einverständniserklärung vom 27.11.2003 zur Versetzung des Beigeladenen zurück: Bei der Erteilung des Einverständnisses sei der Gemeinde nicht bekannt gewesen, dass es beim Beigeladenen seit 2003 wiederholt zu schweren depressiven Episoden verbunden mit mehrfach stationären psychiatrischen Behandlungen gekommen sei und dass der Beigeladene im Jahr 2003 lediglich ca. 15 Tage gearbeitet habe und die restliche Zeit erkrankt gewesen sei. Außerdem sei nicht bekannt gewesen, dass der Beigeladene von der Klägerin zunächst vom Dienst freigestellt und dann von seiner Stelle als Hauptamtsleiter auf eine neu geschaffene „Stabsstelle des Bürgermeisters“ umgesetzt worden sei, dass er also ab 01.02.2003 nicht mehr als Hauptamtsleiter für die Klägerin tätig gewesen und bereits am 16.12.2002 wegen Differenzen mit Mitarbeitern in der Verwaltung beurlaubt worden sei. Die Klägerin habe gegen Informationspflichten verstoßen, soweit sie sie als aufnehmenden Dienstherrn nicht darüber unterrichtet habe, dass der Beigeladene im Jahr 2003 lediglich 15 Tage gearbeitet habe, und soweit sie es unterlassen habe, sie darüber zu unterrichten, dass der Beigeladene seit 01.02.2003 nicht mehr als Hauptamtsleiter tätig gewesen sei. Hierbei handele es sich um Umstände, die bei einem Wechsel vom abgebenden zum aufnehmenden Dienstherrn von solcher Bedeutung seien, dass der abgebende Dienstherr hierüber wahrheitsgemäß informieren müsse. Diese wesentlichen Umstände hätten sich auch nicht aus der Personalakte ergeben, die am 05.12.2003 bei ihr eingegangen sei. Aufgrund des Anschreibens vom 01.12.2003 habe sie erwarten können, dass es sich bei der Personalakte um die vollständige Akte gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen durchschnittlich gesunden und arbeitstauglichen Bewerber handele. Die Personalakte habe keine Veranlassung gegeben, Gegenteiliges anzunehmen. Über jeden Beamten sei nur eine Personalakte zu führen; würden Teilakten geführt, sei in der Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Da sich in der Personalakte weder der offene Beschwerdebrief von neun Gemeindebediensteten der Klägerin an deren Bürgermeister noch die Erkrankungen bzw. Kuren des Beigeladenen noch dessen Umsetzung und die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Stuttgart befunden hätten, sei sie über die tatsächlichen Umstände der Versetzung getäuscht worden. Die Klägerin habe sie demnach durch die Übersendung der unvollständigen Personalakte arglistig getäuscht und durch die Vorspiegelung, eine vollständige Personalakte übermittelt zu haben, bewusst alle weiteren Nachforschungen ihrerseits unterbunden. Wenn die Klägerin den ihr obliegenden Informationspflichten genügt hätte und eine vollständige Personalakte übermittelt worden wäre, hätte sie ihr mit Schreiben vom 27.11.2003 erteiltes Einverständnis noch im Jahr 2003 zurückgenommen, so dass die Versetzungsverfügung am 01.12.2003 entweder nicht erlassen worden oder nach Rücknahme des Einverständnisses nichtig geworden wäre. Die Klägerin müsse sich außerdem ihre Täuschung durch den Beigeladenen hinsichtlich dessen Gesundheitszustands zurechnen lassen. Ein Beamter müsse ungefragt seinen Gesundheitszustand bei einem Dienstherrnwechsel dem aufnehmenden Dienstherrn dann offenbaren, wenn er damit rechnen müsse, dass er infolge einer bereits vorliegenden Krankheit seiner Dienstpflicht wahrscheinlich nicht nachkommen könne. Nach dem vorliegenden amtsärztlichen Zeugnis vom 22.09.2008 sei es bei dem Beigeladenen seit 2003 wiederholt zu schweren depressiven Episoden gekommen, die mehrfach stationär psychiatrisch hätten behandelt werden müssen. Die derzeitige Dienstunfähigkeit habe ihren Grund in dieser auf das Jahr 2003 zurückgehenden Erkrankung. Nach einer telefonischen Mitteilung der Klägerin vom 01.10.2008 habe der Beigeladene im Jahr 2003 lediglich drei Wochen gearbeitet, die restliche Zeit sei er krank gewesen. Gemäß § 123 Abs. 2 BGB sei das Verhalten des Beigeladenen der Klägerin zurechenbar, da dieser der krankheitsbedingte Ausfall des Beigeladenen im gesamten Jahr 2003 bekannt gewesen sei. Gleiches gelte für die Täuschung des Beigeladenen hinsichtlich seines Aufgabenbereichs. Dessen Mitteilung in der Bewerbung vom 11.10.2003, dass er seit April 2002 als Hauptamtsleiter für die Klägerin tätig sei, sei nachweislich falsch gewesen. Die Klägerin habe um die Bewerbung/Versetzung des Beigeladenen gewusst. Spätestens im Zusammenhang mit der Übersendung der Personalakte hätte die Klägerin über die Vorgänge im Jahr 2003 informieren müssen. Aufgrund der Rücknahme des Einverständnisses sei die Klägerin wieder Dienstherrin des Beigeladenen. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des Beigeladenen sei die Notwendigkeit der Versetzung mit Wirkung auf die Zukunft begrenzt. Sie werde ab dem Zugang der Rücknahme bei der Klägerin keine Besoldung mehr auszahlen und auch das Verfahren gemäß § 55 LBG wegen bestehender andauernder Dienstunfähigkeit nicht mehr weiter betreiben, da sie nicht mehr Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 LGB sei. Der Beigeladene sei demnach mit Zugang der Rücknahme des Einverständnisses zu der Versetzung wieder Beamter der Klägerin.
Mit Schreiben vom 28.10.2008 legte die Klägerin gegen die Rücknahme des Einverständnisses der Beklagten zur Versetzung des Beigeladenen vorsorglich Widerspruch ein. Gleiches tat der Beigeladene mit Schreiben vom 12.11.2008 verbunden mit der Aufforderung an die Beklagte, sein Gehalt weiter zu zahlen. Nach ihrer Weigerung wurde die Beklagte durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.11.2008 - 4 K 2190/08 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorerst weiterhin ihre Rechte und Pflichten als Dienstherrin des Beigeladenen wahrzunehmen.
Mit am 15.01.2009 zugestellter Verfügung (und Urkunde) der Beklagten vom 13.01.2009 wurde der Beigeladene ohne Antrag (wegen Dienstunfähigkeit) in den Ruhestand versetzt.
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Auf die bereits am 11.11.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 12.03.2009 - wie auch vom Beigeladenen beantragt - festgestellt, dass die Rücknahme des Einverständnisses der Beklagten zur Versetzung des Beigeladenen vom 01.12.2003 von der Klägerin zum 01.01.2004 zur Beklagten unwirksam ist. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die als negative Feststellungsklage zulässige Klage sei begründet. Das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn zur Versetzung eines Beamten sei hierfür materielles Wirksamkeitserfordernis, das nachträglich beseitigt werden könne. Um die Regelungslücke hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Beseitigung des Einverständnisses zu schließen, seien die Regeln über die Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung entsprechend anzuwenden. Nach § 14 Abs. 1 LBG sei eine Ernennung unter anderem zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden sei. Eine arglistige Täuschung, wie sie von der Beklagten geltend gemacht werde, liege jedoch nicht vor, so dass eine Rücknahme des Einverständnisses zur Versetzung ausscheide. Bei der Übersendung der Personalakte durch die Klägerin an die Beklagte sei es Letzterer nicht darum gegangen, die getroffene Entscheidung für den Beigeladenen abzusichern oder zu fundieren. Der Beigeladene sei am 24.11.2003 gewählt und das Einverständnis der Beklagten sei am 27.11.2003 erteilt worden. Am selben Tag habe die Beklagte um die Übersendung einer Kopie der Personalakte sowie einer Kopie der letzten Gehaltsabrechnung des Beigeladenen gebeten. Dies zeige, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass außer der Hauptpersonalakte noch weitere Aktenbestandteile existierten. Die Beklagte habe aber offenbar die übersandten Akten für ausreichend gehalten, um den Übergang des Dienstverhältnisses zu bewerkstelligen. Die Sichtung der Personalakte durch die Beklagte habe jedenfalls weder zu Nachfragen bei der Klägerin noch zu einer Bitte um Übersendung fehlender Aktenbestandteile geführt. Der Grund hierfür sei nach Auffassung der Kammer gewesen, dass die Entscheidung für den Beigeladenen längst gefallen sei. Ein Irrtum habe daher bei der Beklagten durch eine eventuell unvollständige Akte gar nicht erzeugt werden können, es fehle insoweit an der Kausalität. Was die Differenzen des Beigeladenen mit dem Bürgermeister der Klägerin angehe, seien diese der Beklagten bekannt gewesen. Der Beigeladene habe deren Bürgermeister gegenüber von seinem Arbeitsplatzkonflikt gesprochen; dieser sei Thema in der Gemeinderatssitzung vom 24.11.2003 gewesen. Hierzu sei der Beigeladene nicht näher befragt worden. Ebenso wenig sei bei der Klägerin nachgefragt worden, worum es sich dabei handele. Die Beklagte habe sich also mit der Mitteilung zufrieden gegeben, dass es Differenzen gegeben habe. Eine Pflicht der Klägerin, diese Differenzen ungefragt näher zu erläutern, sei ebenso wenig zu erkennen wie eine diesbezügliche Pflicht des Beigeladenen. Dieser habe aufgrund des Ablaufs der Ereignisse davon ausgehen können, dass dies bei der Beklagten nicht weiter interessiere. Eine Täuschung durch aktives Tun sei damit ebenso wenig erkennbar wie eine Täuschung durch Unterlassen, d.h. durch Aufrechterhaltung eines erkennbar bei der Beklagten bestehenden Irrtums. Ein solcher habe nicht vorgelegen. Aus demselben Grunde habe sich der Beigeladene gegenüber der Beklagten als Hauptamtsleiter der Klägerin bezeichnen dürfen. Dies sei das Ergebnis des vom Beigeladenen gewonnenen Rechtsstreits gegen die Klägerin, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.07.2003 entschieden worden sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beigeladenen gelte für die Klägerin, dass sie hierzu schon deshalb nichts Näheres habe ausführen können, weil ihr Grund und Diagnose der die meiste Zeit des Jahres 2003 beim Beigeladenen bestehenden Erkrankung nicht bekannt gewesen seien; ihr hätten lediglich die Krankmeldungen zur Verfügung gestanden. Der Beigeladene selbst sei von der Beklagten nicht nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden. Er habe daher nicht unwahr geantwortet. Auch eine Täuschung durch Unterlassen, d.h. Verschweigen, liege nicht vor. Der Beigeladene habe der Beklagten gerade nicht das unzutreffende Bild eines leistungsfähigen Beamten vorgegaukelt. Eine allgemeine Pflicht, ungefragt jeden möglichen ungünstigen Umstand zu offenbaren, bestehe weder für Bewerber noch für bereits im Dienst befindliche Beamte. Ein Beamter habe daher grundsätzlich nicht die Pflicht, über seinen Gesundheitszustand zu berichten. Dieser sei nämlich bereits bei der Einstellung durch amtsärztliche Untersuchung ermittelt worden. Hier liege bei der entsprechenden Anwendung von § 14 LBG ein Unterschied zwischen der Einstellung und der Versetzung. Eine Offenbarungspflicht könne daher nur in extremen Ausnahmefällen bestehen, wenn nämlich der Beamte damit rechnen müsse, dass er in absehbarer Zeit auf Dauer schwer erkranken werde und die Versetzung damit für den neuen Dienstherrn ihren Zweck, dass er die ihm zugedachte Funktion erfülle, verfehlen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beigeladene habe seine Versetzung auf Anraten seiner Ärzte aktiv betrieben, um den Grund für seine psychische Belastung, den Arbeitsplatzkonflikt, zu beseitigen. Der Beigeladene habe also damit gerechnet, dass er alsbald wieder gesund und in vollem Umfang leistungsfähig sei. Damit fehle es schon an einer Täuschungsabsicht bei ihm. Sein Verhalten habe auch objektiv keine Fehlinformation enthalten und zu keinem Irrtum bei der Beklagten geführt. Dies bestätige sich durch den weiteren Verlauf des Dienstverhältnisses bei der Beklagten. Der Beigeladene habe dort bis Oktober 2007 mit großem Einsatz und bei voller Gesundheit Dienst geleistet. Im Jahr 2004 sei er keinen Tag, im Jahr 2005 drei Tage und im Jahr 2006 26 Tage krank gewesen, im letzteren Fall durch eine Lungenentzündung. Das Gericht könne offen lassen, ob die Erkrankung des Beigeladenen im Jahr 2003 die gleiche wie die ab Mai 2008 bei ihm aufgetretene gewesen sei, worauf das amtsärztliche Zeugnis vom 22.09.2008 hindeute. Es sei nämlich offenkundig, dass der Beigeladene nicht kontinuierlich an dieser Krankheit gelitten habe, sondern in der Zwischenzeit gesundet sei. Hierbei sei von Bedeutung, dass das Zwischenzeugnis der Beklagten vom 18.01.2006 den Beigeladenen als leistungsbereit und leistungsfähig bezeichne und ihm bescheinige, dass er sich engagiert über das normal zu erwartende dienstliche Maß hinaus betätige. Dies illustriere klar, dass die Beklagte froh gewesen sei, einen so leistungsfähigen Beamten in ihren Diensten zu haben, woran sich auch dann nichts geändert hätte, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von der lang andauernden Erkrankung des Beigeladenen im Jahr 2003 erhalten hätte. Diese Einschätzung ihres Bediensteten durch die Beklagte sei somit keine Fehlvorstellung gewesen, sondern habe der Realität entsprochen, während es später zu einem schicksalhaften und nicht vorhersehbaren Neuauftreten der Erkrankung gekommen sei.
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Gegen das am 27.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.3009 Berufung eingelegt und diese am 26.05.2009 begründet.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2009 - 4 K 4235/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Sowohl aus § 73 Satz 3 LBG wie aus § 74 Satz 1 LBG ergebe sich die Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit, die im Fall einer Versetzung auch gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn bestehe. Diesem gegenüber müsse ein Beamter bei einem Dienstherrenwechsel ungefragt seinen Gesundheitszustand offenbaren, wenn er damit rechnen müssen, dass er infolge einer bereits vorliegenden Krankheit seiner Dienstpflicht wahrscheinlich nicht nachkommen könne. Der Beigeladene habe im Jahr 2003 an wiederholten schweren depressiven Episoden gelitten. Im Zusammenhang mit einem massiven Arbeitsplatzkonflikt, der zu einer Zwangsumsetzung geführt habe, habe die Erkrankung zur Folge gehabt, dass der Beigeladene psychisch nahezu das gesamte Jahr vor seiner Versetzung nicht in der Lage gewesen sei, seine Dienstpflichten als Hauptamtsleiter bei der Klägerin zu erfüllen. Ohne Nachfrage habe der Beigeladene den Arbeitskonflikt nicht in allen Details darlegen müssen. Indem er aber verschwiegen habe, dass dieser Arbeitskonflikt im Zusammenhang mit einer schweren depressiven Erkrankung stehe und er deshalb überhaupt nicht gearbeitet habe, habe der Beigeladene ihr jedoch arglistig mitteilungspflichtige Informationen verheimlicht. Er habe sie über seinen defizitären gesundheitlichen Zustand bewusst im Unklaren gelassen. Insoweit liege mindestens eine Täuschung durch Unterlassen vor. Als Beamter, der durch die versorgungsrechtlichen Regelungen in besonderer Weise privilegiert sei, könne dem - grundsätzlich zur Wahrheit verpflichteten - Beigeladenen anders als einem nicht verbeamteten Angestellten nicht ohne weiteres ein „Recht auf Lüge“ zugebilligt werden. Vielmehr habe sie als aufnehmende Dienstherrin erwarten können, dass der sich bewerbende Beamte über seinen Gesundheitszustand unaufgefordert berichte, soweit eine vorhandene Erkrankung die Arbeitspflicht beeinträchtige. Die Anforderungen an die Offenbarungspflicht seien um so höher, je entscheidender die verschwiegenen Umstände für den aufnehmenden Dienstherrn seien. Vorliegend habe sich der Beigeladene um eine leitende Stelle, nämlich die des Hauptamtsleiters, beworben. Aufgrund der Stellenbeschreibung hätte es sich dem Beigeladenen aufdrängen müssen, dass seine nahezu einjährige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Probleme beim Einstellungsgespräch nicht habe unerwähnt bleiben dürfen. Soweit das Verwaltungsgericht das Nichtbestehen einer Mitteilungspflicht durch den weiteren Verlauf des Dienstverhältnisses bei ihr bestätigt sehe, sei diese hilfsweise Begründung unzulässig. Denn letztlich habe sich beim Beigeladenen im Jahr 2008 die bereits im Jahr 2003 aufgetretene psychische Erkrankung manifestiert, was zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt habe. Der Beigeladene habe auch keinerlei Veranlassung gehabt davon auszugehen, dass er der psychischen Belastung einer Hauptamtsleiterstelle bei ihr gewachsen sein werde, nachdem er im Jahr 2003 eine entsprechende Stellung bei der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausüben können. Die Wiederherstellung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit sei zu dem Zeitpunkt, als sich der Beigeladene bei ihr beworben habe, objektiv nicht absehbar gewesen; über die Dauer der zu erwartenden Fehlzeiten habe der Beigeladene keine Prognose stellen können. Wenn der Beigeladene sie über die gesamten Umstände unterrichtet und hierbei mitgeteilt hätte, dass er sich psychisch gestärkt und in der Lage sehe, die Hauptamtsleiterstelle zu bekleiden, hätte sie auf der Grundlage dieser Informationen eine Entscheidung treffen können. Sie hätte ihn nicht einfach in ein Dienstverhältnis übernommen, sondern weitere Erkundigungen angestellt und sich über eine positive Eignungsprognose des Beigeladenen durch Einholung ärztlicher Stellungnahmen abgesichert. Zur Erklärung des Einverständnisses zur Versetzung sei es nur aufgrund der Täuschung des Beigeladenen gekommen, weshalb diese Täuschung auch kausal für den ihr entstandenen Schaden sei. Nur unter Berücksichtigung der verschwiegenen Umstände hätte sie eigenverantwortlich entscheiden können, ob der Versuch einer Wiedereingliederung des Beigeladenen in das Berufsleben übernommen werde, ob insbesondere das finanzielle Risiko für laufende Krankheiten und zukünftige Versorgungslasten, welches sich vorliegend auf ca. 500.000,-- EUR belaufe, zumutbar sei. Der Umstand, dass sie im Hinblick auf eine Bewerbung des Beigeladenen um eine weitere Dienststelle ein positives Dienstzeugnis geschrieben habe, belege keinesfalls, dass sie ihn bei richtiger Information über seine Erkrankungen in ein Dienstverhältnis übernommen hätte. Das Einverständnis zur Versetzung wäre bei Kenntnis der Gesamtumstände gerade nicht erteilt worden. Der genaue Krankheitsverlauf beim Beigeladenen sei bisher unvollständig aufgeklärt. Der Beigeladene hätte sie zudem darüber unterrichten müssen, dass er lediglich eine „Stabsstelle des Bürgermeisters“ bekleidet habe, wobei ihm der Hinweis zuzumuten gewesen sei, dass er sich mit Erfolg gegen seine Umsetzung gewehrt habe. Der Umstand, dass er gerade keine ausreichenden beruflichen Erfahrungen in einer Hauptamtsleiterstelle habe sammeln können, weil es insoweit einen Arbeitsplatzkonflikt gegeben habe, hätte den Beigeladenen veranlassen müssen, die tatsächlichen Umstände näher darzulegen, insbesondere zu erwähnen, dass er beruflich nicht auf einer Hauptamtsleiterstelle tätig gewesen sei. Dass diese Information für sie von größter Wichtigkeit gewesen sei, hätte sich dem Beigeladenen aufdrängen müssen. Auch die Verletzung dieser Informationspflicht habe zu einer Täuschung bei ihr geführt. Auch die Klägerin habe sie durch die Übermittlung einer unvollständigen Personalakte getäuscht. Insoweit sei sie durch die Klägerin daran gehindert worden, ihr Einverständnis (bis zum 31.12.2003) zurückzunehmen. Insbesondere hätte sie die Einweisung des Beigeladenen in eine Planstelle bei vollständiger Information nicht vorgenommen. In der Praxis würden Personalentscheidungen regelmäßig ohne Einsichtnahme in die Personalakte im Vertrauen auf die Aussagen des Bewerbers getroffen. Dem aufnehmenden Dienstherrn bleibe es vorbehalten, nach Einsichtnahme in die vollständige Personalakte das Einvernehmen vor dem Versetzungszeitpunkt zurückzunehmen. Der durch die Übersendung der unvollständigen Personalakte bei ihr erzeugte Irrtum sei auch kausal gewesen, weil es nur aufgrund der unvollständigen Personalakte zur Übernahme und zur weiteren Beschäftigung des Beigeladenen gekommen sei.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt aus: Ein Zusammenhang zwischen der Dienstunfähigkeit des Beigeladenen ab 20.05.2008 (Dienstunfall) und einer früheren Erkrankung in ihren Diensten bestehe nicht. Der Beigeladene bestätige ihr Vorbringen, dass er wegen der Umsetzung auf die „Stabsstelle des Bürgermeisters“ und des daher rührenden Arbeitsplatzkonflikts dem Dienst ferngeblieben sei. Ein Arbeitsplatzkonflikt sei jedoch keine Krankheit. Der Beigeladene sei von der Beklagten unstreitig nicht nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden. Im Übrigen würden die Behauptungen der Beklagten bestritten, dass der Beigeladene an einer „nicht behebbaren chronischen Krankheit“ bzw. seit dem Jahr 2003 an „wiederholten schweren depressiven Episoden“ gelitten habe und deswegen während des gesamten Jahres 2003 nicht in der Lage gewesen sei, seine Dienstpflichten als Hauptamtsleiter bei ihr zu erfülle. Der Beigeladene habe einen aus seiner Sicht bestehenden Arbeitsplatzkonflikt mit ihr dadurch bereinigen wollen, dass er sich, auch auf Anraten seiner Ärzte, nach einer anderen Stelle umgesehen habe. Der Arbeitsplatzkonflikt als Grund einer Dienstunfähigkeit sei mit dem Wechsel des Beigeladenen zur Beklagten weggefallen. Dies sei nach Ansicht des Beigeladenen von vornherein absehbar gewesen und dann bei der Beklagten auch eingetreten. Dass der Beigeladene „nicht belastbar“ und „chronisch psychisch“ erkrankt gewesen sein solle, widerspreche dem Verlauf seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten. Der Beigeladene habe deshalb vor diesem Hintergrund keinerlei Täuschungsabsicht haben können; seine psychische Erkrankung, so sie denn bestanden habe, sei mit Wegfall des angeschuldigten Arbeitsplatzkonfliktes ausgeheilt gewesen. Der Beigeladene habe daher nachvollziehbar keinen Zweifel daran gehabt, dass er den Anforderungen des Amts eines Hauptamtsleiters bei der Beklagten gewachsen sei. Diese räume selbst ein, dass der Beigeladene bis zum Oktober 2007 seinen dienstlichen Verpflichtungen ohne Beanstandungen nachgekommen sei. Er habe auch nicht überdurchschnittlich oft krankheitsbedingt gefehlt. Bestritten werde die Behauptung der Beklagten, dass sich im Jahr 2008 die bereits im Jahr 2003 aufgetretene psychische Erkrankung des Beigeladenen manifestiert habe, was zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt habe. Vielmehr dürfte der schwere Autounfall, den der Beigeladene am 20.05.2008 erlitten habe, wesentliche Ursache für dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gewesen sein. Nach dem erfolgreich absolvierten Bewerbungsverfahren sei der Beigeladene kurzfristig in der Lage gewesen, den Dienst bei der Beklagten aufzunehmen. Er habe dann in jeder Hinsicht reüssiert, so dass er befördert worden sei. Schließlich habe die Beklagte die dienstlichen Leistungen des Beigeladenen in einem Zwischenzeugnis vom 18.01.2006 uneingeschränkt mit „sehr gut“ beurteilt. Die Beklagte habe für ihre Entscheidung, dem Beigeladenen die Stelle des Hauptamtsleiters zu übertragen, die Personalakte des Beigeladenen nicht gewollt und nicht benötigt. Denn diese Entscheidung sei getroffen worden, bevor die Personalakte angefordert worden sei, und sie sei weiter vollzogen worden, nachdem ihr die Personalakte nebst Urlaubsbescheinigung und Personalgrundblatt zur Verfügung gestellt worden sei. Die Übersendung einer angeblich unvollständigen Personalakte sei deshalb nicht ursächlich für die Erklärung des Einverständnisses der Beklagten zur Versetzung des Beigeladenen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend verneint, dass das Einverständnis der Beklagten durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der übersandten Personalakte des Beigeladenen, sondern auch hinsichtlich dessen Differenzen mit ihrem Bürgermeister, hinsichtlich der Bezeichnung als Hauptamtsleiter bei ihr und hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beigeladenen. Da dieser wegen eines Arbeitsplatzkonflikts in ihren Diensten erkrankt gewesen sei und nach ärztlichem Urteil davon habe ausgehen müssen, dass die bestehende Dienstunfähigkeit wegfalle und er wieder voll leistungsfähig sein werde, wenn er den Arbeitsplatz wechsle, fehle es schon an einer Täuschungsabsicht des Beigeladenen, der sich zudem als leistungsfähiger und gesunder Beamter erwiesen habe. Auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne sich die Beklagte nicht berufen, da weder sie - die Klägerin - noch der Beigeladene zu dessen Gesundheitszustand gefragt worden seien. Mit der Frage, ob und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer verpflichtet sei, von sich aus und ungefragt eine Erkrankung oder das ihm gar nicht geläufige Risiko einer Erkrankung anzugeben, habe sich das Bundesarbeitsgericht nicht beschäftigt. Eine Verpflichtung, von sich aus Angaben zu machen, habe für den Beigeladenen nicht bestanden. In dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2004 zugrundeliegenden Sachverhalt habe die dortige Beamtin bei der Einstellungsuntersuchung das Formblatt „Beurteilungsgrundlage“ unterschrieben, ohne die darin gestellten Fragen zutreffend zu beantworten; darum gehe es vorliegend nicht. Von seinem Standpunkt aus zu Recht habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Frage der Unwirksamkeit der umstrittenen Rücknahmeerklärung der Beklagten vom 10.10.2008 beschäftigt, weil die Beseitigung des Einverständnisses nicht ex tunc, sondern ex nunc erklärt worden sei. Auch danach habe die Beklagte ihre Dienstherreneigenschaft betätigt, indem sie den Beigeladenen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und damit eine statusändernde Maßnahme vorgenommen habe, nachdem sie im vorliegenden Rechtsstreit verklagt worden sei.
18 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht nur eine Täuschungsabsicht seinerseits verneint, sondern festgestellt, dass sein Verhalten auch objektiv keine Fehlinformation beinhaltet und zu keinem Irrtum bei der Beklagten geführt habe. Die von der Beklagten aufgestellte Anforderung an die Offenbarungspflicht stelle auf die zukünftige Erfüllung der Dienstpflichten bei neuen Dienstherrn ab. Im Gegensatz dazu stehe die rein auf die Vergangenheit bezogene Betrachtung der Beklagten, aus der sie eine Offenbarungspflicht ableiten wolle. Im Übrigen habe er nicht an schweren depressiven Episoden gelitten - was entgegen der Meinung der Beklagten keinesfalls unstreitig sei -, sondern anlässlich eines massiven Arbeitsplatzkonflikts sei erstmals eine schwere depressive Dekompensation aufgetreten. Seine Erkrankung im Jahr 2003 habe ausschließlich mit diesem Arbeitsplatzkonflikt bei der Klägerin in Zusammenhang gestanden. Für die Ausübung der Tätigkeit als Hauptamtsleiter hätten dagegen keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Bedenken bestanden. Der für die Beklagte als aufnehmende Dienstherrin wesentliche Umstand, dass er in der Lage sein solle, seiner Dienstpflicht nachzukommen, sei daher objektiv gegeben gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten ihm zudem ausdrücklich zur Aufnahme einer seiner bisherigen Funktion als Hauptamtsleiter entsprechenden Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn geraten, so dass es für ihn auch subjektiv keinen Anlass für die Annahme gegeben habe, er werde die Dienstpflichten bei der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können. Unzutreffend sei daher auch die Behauptung der Beklagten, er habe sich bei der Klägerin als nicht belastbar erwiesen. Insoweit könne die Beklagte als aufnehmende Dienstherrin keine höheren Anforderungen an ihn stellen. Zu den mit der Ausübung eines Amts verbundenen Belastungen gehöre aber nicht, dass der Beamte auch in der Lage sein müsse, massive rechtswidrige Eingriffe in seine Rechte durch seinen Dienstherrn (vgl. hierzu den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.07.2003) zu verkraften. Soweit die Beklagte zum Ausdruck bringen wolle, er sei nicht leistungsfähig und für die Stelle des Hauptamtsleiters nicht geeignet gewesen, widerspreche dies den Tatsachen, wie das Zwischenzeugnis der Beklagten vom 18.01.2006 und seine Beförderung durch die Beklagte zeigten. Da mit der Versetzung das bestehende Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt werde, sei der Beamte nur ausnahmsweise verpflichtet, ungefragt über seinen Gesundheitszustand zu berichten; ein solcher Ausnahmefall sei nicht gegeben gewesen. Ihm werde „kein Recht auf Lüge“ eingeräumt, wenn er nicht verpflichtet sei, ungefragt über Fehlzeiten oder Erkrankungen zu berichten; davon, dass seine Erkrankung seine Arbeitspflicht bei der Beklagten beeinträchtigen würde, habe er nicht ausgehen müssen. Eine Offenbarungspflicht habe auch nicht aufgrund der Ausschreibung der Hauptamtsleiterstelle bestanden, da seine Erkrankung zu keiner Einschränkung der Wahrnehmung dieses Amts geführt habe. Für die Frage, ob er ungefragt über seinen Gesundheitszustand habe berichten müssen, komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt seiner Bewerbung an. Zwar sei er da noch dienstunfähig erkrankt gewesen, es habe aber keine Bedenken gegeben, dass er nach Auflösung des Arbeitsplatzkonflikts wieder dauerhaft voll dienstfähig sein würde und mit der Versetzung zur Beklagten ohne gesundheitliche Einschränkungen als Hauptamtsleiter tätig sein könne. Im Übrigen habe die im Jahr 2003 aufgetretene depressive Dekompensation nicht zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit geführt, die vielmehr auf den am 20.05.2008 erlittenen Wegeunfall zurückzuführen sei. Auf seine in den Jahren 2006 und 2007 aufgetretenen Erkrankungen komme es vorliegend nicht an. Seit seiner Versetzung zur Klägerin Anfang April 2002 habe er bis zu den Vorfällen Anfang Dezember 2002 die Hauptamtsleitertätigkeit ausgeübt und hier ausreichende berufliche Erfahrung sammeln können, was durch seine zum 01.08.2002 verfügte Beförderung auf der Stelle des Hauptamtsleiters belegt werde. Unrichtig sei die Auffassung der Beklagten, ihr erklärtes Einverständnis zu seiner Versetzung hätte bis zum 31.12.2003 zurückgenommen werden können. Nachdem seine Versetzung zur Beklagten zum 01.01.2004 mit Aushändigung der Versetzungsurkunde am 01.12.2003 wirksam geworden sei, habe das Einverständnis der Beklagten zur Versetzung nur noch analog §§ 13 und 14 LBG beseitigt werden können. Die von der Beklagten behauptete Täuschung durch Übersendung einer angeblich unvollständigen Personalakte und ein angeblich darauf beruhender Irrtum hätten vor der Erteilung des Einverständnisses, jedenfalls vor der Aushändigung der Versetzungsurkunde erfolgen müssen; die Personalakte sei jedoch erst am 05.12.2003 und somit nach Aushändigung der Versetzungsurkunde bei der Beklagten eingegangen.
21 
Dem Senat liegen die Behördenakten, die Gerichtsakten des Verfahrens 4 K 4190/08 sowie die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
23 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Klagebegehren als negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Wie das nach § 36 Abs. 5 Satz 2 LBG für die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn erforderliche und nach § 36 Abs. 5 Satz 3 LBG schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kein Verwaltungsakt ist, so kann eine solche Einverständniserklärung auch nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 = NVwZ-RR 2005, 333). Damit scheidet die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 an die Klägerin erklärte „Rücknahme des Einverständnisses“ vom 27.11.2003 zur Versetzung des Beigeladenen von der Klägerin zur Beklagten mit Wirkung zum 01.01.2004 - auch im Sinne der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO - aus. Das bekundete Einverständnis mit der Versetzung kann aber vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 36 Abs. 5 Satz 2 LBG die Versetzung verfügt (hat), entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.). Die mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 an die Klägerin erfolgte „Rücknahme des Einverständnisses“ ist daher als eine solche (Beseiti- gungs-)Erklärung zu werten. „Gelingt“ (so das Bundesverwaltungsgericht) dem aufnehmenden Dienstherrn die Beseitigung seines Einverständnisses, führt dies unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustands, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfällt. Bei Rechtmäßigkeit - das ist mit „gelingt“ gemeint - und damit Wirksamkeit der „Beseitigungserklärung“ wäre von einem fehlenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn auszugehen mit der Folge der Nichtigkeit der Versetzungsverfügung, weil das Einverständnis - wie erwähnt - eine materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Versetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, NVwZ-RR 2003, 370). Der angestrebte und vollzogene Dienstherrenwechsel hätte danach nicht stattgefunden (mit der Folge, dass die beteiligten Dienstherrn die bisherigen Maßnahmen rückabzuwickeln haben). Ob die Klägerin aufgrund der „Beseitigungserklärung“ der Beklagten vom 10.10.2008 - weil „gelungen“- Dienstherrin des Beigeladenen (geblieben) ist oder - weil „nicht gelungen“ - die Beklagte Dienstherrin (geworden) ist, begründet ein streitiges Rechtsverhältnis nicht nur zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, also einem Dritten, was für § 43 Abs. 1 VwGO zudem ausreichte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 43 RdNr. 22 m.w.N.), sondern auch gegenüber der Beklagten. An dessen Klärung im Sinne einer Verneinung ihrer Dienstherreneigenschaft hat die Klägerin selbstredend ein Interesse und damit auch ein Interesse gegenüber der Beklagten auf Feststellung, dass deren mit Schreiben vom 10.10.2008 erklärte Rücknahme ihres Einverständnisses zur Versetzung des Beigeladenen vom 01.12.2003 von der Klägerin zum 01.01.2004 zur Beklagten unwirksam ist. Gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestehen danach keine Bedenken.
24 
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren auch zu Recht entsprochen.
25 
Dies folgt - vor dem Hintergrund, dass zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 36 Abs. 5 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, hier noch §§ 14 und 14 LBG (nunmehr §§ 11 und 12 BeamtStG), heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.) - bereits aus dem Erklärungsgehalt des Schreibens der Beklagten vom 10.10.2008 über die „Rücknahme des Einverständnisses“. Darin heißt es zwar anfangs, dass die Beseitigung des Einverständnisses unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustands führe, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfalle. Das in Klammer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2004 (a.a.O.) sollte insoweit als Beleg für diese beschriebene Wirkung einer („normalen“) Beseitigungserklärung dienen. Am Ende der Begründung heißt es dann im Anschluss an den Hinweis, dass aufgrund der Rücknahme des Einverständnisses die Klägerin wieder Dienstherrin sei: „Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des (Beigeladenen) ist die Nichtwirksamkeit der Versetzung mit Wirkung auf die Zukunft begrenzt. Die (Beklagte) wird ab dem Zugang der Rücknahme bei der (Klägerin) keine Besoldung mehr auszahlen und auch das Verfahren gemäß § 55 LBG wegen bestehender andauernder Dienstunfähigkeit nicht mehr weiter betreiben, da die (Beklagte) nicht mehr Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 LBG ist. Der (Beigeladene) ist demnach mit Zugang der Rücknahme des Einverständnisses zu der Versetzung wieder Beamter der (Klägerin).“ Somit sollte nach dem eindeutig erklärten Willen der Beklagten das Einverständnis zur Versetzung des Beigeladenen nur „ex nunc“ (für die Zukunft) beseitigt werden. Ein derartige „Beseitigungserklärung“ ist aber unwirksam, da sie sich nicht eine Rückwirkung entsprechend § 16 Abs. 1 LBG (nunmehr § 12 Abs. 1 BeamtStG) beimessen und damit eine nicht vorgesehene „Beendigung“ des mit der Beklagten als neuer Dienstherrin infolge der Versetzung fortgesetzten Beamtenverhältnisses, verbunden mit einem „Wiederaufleben“ der Dienstherrenstellung der Klägerin als abgebender Dienstherrin, herbeiführen will. Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn muss - wie sich aus § 36 Abs. 5 Satz 4 LBG ergibt - dem abgebenden Dienstherrn im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung (in der nach § 36 Abs. 5 Satz 3 LBG vorgeschriebenen Schriftform) zugegangen sein. Für die Versetzung bedarf es einer „Einigung“ bzw. „paritätischen Willensbildung“ zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn über den Dienstherrenwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden, weshalb die Einverständniserklärung schriftlich zu erteilen und ihr Vorhandensein in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen ist. Für die Frage, ob sich der aufnehmende Dienstherr mit der Versetzung des Beamten in seinen Geschäfts- und Dienstbereich einverstanden erklärt hat, ist maßgebend auf den Zeitpunkt der Versetzungsverfügung des abgebenden Dienstherrn abzustellen. Die Rücknahme des Einverständnisses hat dessen rückwirkende Beseitigung zur Folge. Somit fehlt es an einem Teilakt der „paritätischen Willensbildung“ zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn, so dass das Beamtenverhältnis mit Letzterem von Anfang an nicht zustande gekommen ist. Bei einer - wie hier - Beseitigung des Einverständnisses „ex nunc“, nämlich erst mit Wirkung ab Zugang des Schreibens vom 10.10.2008, liegt aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzungsverfügung der Klägerin vom 01.12.2003 noch die (erforderliche) Einverständniserklärung der Beklagten als aufnehmende Dienstherrin vor. Mit der Beseitigungserklärung (nur) „ex nunc“ erschüttert die Beklagte auch selbst ihre Meinung, dass ihr Einverständnis mit der Versetzung („Übernahme“) des Beigeladenen zum 01.01.2004 in ihren Geschäfts- und Dienstbereich durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Die Beseitigungserklärung „ex nunc“ bedeutete auch, dass die Beklagte wegen ihrer bis dahin gegebenen bzw. aufrechterhaltenen Dienstherreneigenschaft den Beigeladenen wirksam mit Wirkung vom 01.10.2004 zum Gemeindeamtsrat (A 12) befördert hätte, was die Klägerin nach ihrer erneuten (späteren) Dienstherrenstellung ab Zugang des Schreibens vom 10.10.2008 hinzunehmen hätte. Ein Dienstherrenwechsel der vorliegend angestrebten Art - mit der (zugestandenen) Zielsetzung der Beseitigungserklärung, nicht die mit der Versetzung des Beigeladenen in den Ruhestand zum 01.02.2009 verbundenen Versorgungslasten als durch die Täuschung kausal entstandenen „Schaden“ tragen zu müssen - kann seitens der Beklagten nicht wirksam herbeigeführt werden. Für eine Beseitigung des Einverständnisses „ex tunc“, aber mit abweichender Rechtsfolgenlösung, ist danach kein Raum, so dass es keiner Vertiefung bedarf, ob das Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochen - überhaupt entsprechend ausgelegt werden könnte.
26 
Unabhängig hiervon hat die Beklagte auch „in der Sache“ mit dem Schreiben vom 10.10.2008 ihr Einverständnis zur Versetzung des Beigeladenen nicht wirksam - im Sinne eines „Gelingens“ - beseitigt.
27 
Als Beurteilungsgrundlage hierfür ist - wie erwähnt - § 14 Abs. 1 LBG heranzuziehen. Danach ist eine Ernennung unter anderem zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde (Nr. 1). Auf eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Regelung, die zur Abgabe ihrer Einverständniserklärung im Schreiben vom 27.11.2003 an die Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen geführt habe, beruft sich die Beklagte im Schreiben vom 10.10.2008, wobei sie geltend macht, sowohl durch die Klägerin als auch durch den Beigeladenen arglistig getäuscht worden zu sein.
28 
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG (nunmehr § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) schützt - vor allem - die Willensbildung des aufnehmenden Dienstherrn vor unlauteren Verhaltensweisen, die sanktioniert werden. Die freie Willensentschließung ist aber nur dann unlauter beeinflusst, wenn die Einverständniserklärung durch arglistige Täuschung tatsächlich herbeigeführt worden ist. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass es ohne das unlautere Verhalten (arglistige Täuschung) nicht zur Einverständniserklärung gekommen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Einverständniserklärung im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn, spätestens der Tag der schriftlichen Erteilung der Einverständniserklärung; (nur) die bis dahin eingetretenen Umstände sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG zu berücksichtigen (v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 12 RdNr. 33 u. 37).
29 
Eine Täuschung liegt vor, wenn beim aufnehmenden Dienstherrn irrige Vorstellungen über die für die Einverständniserklärung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden. Dabei kann ein solcher Irrtum auch durch das unberechtigte Verschweigen erheblicher Tatsachen hervorgerufen werden. Eine Täuschung ist dann gegeben, wenn der Betroffene auch ohne ausdrückliche Frage von sich aus zur Offenbarung des entsprechenden Sachverhalts verpflichtet war. Eine derartige Pflicht besteht, wenn der Dienstherr aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ihm gegenüber oder aus anderen Gründen wesentliche Umstände als gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit nicht vorliegen, oder umgekehrt der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass die unrichtigen Umstände nicht der Wahrheit entsprechen oder durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen bei der Ernennungsbehörde bzw. hier beim aufnehmenden Dienstherrn entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe - genügt insoweit nicht. Die Arglist entfällt, wenn sich der Täuschende in Bezug auf seine Offenbarungspflicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. So wie allgemein angenommen wird, dass auch bei Täuschung durch einen Dritten, also nicht durch die ernannte Person selbst, der Behörde die Möglichkeit der Zurücknahme der Ernennung eröffnet ist, so ist gerade in dem vorliegenden gegebenen „Dreiecksverhältnis“ neben einer arglistigen Täuschung des aufnehmenden Dienstherrn bei Abgabe seiner Einverständniserklärung durch den zu versetzenden Beamten auch eine arglistige Täuschung durch den abgebenden Dienstherrn in Betracht zu ziehen sein, was die Beklagte auch geltend macht. Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (vgl. v. Roetteken/Rothländer, a.a.O.,RdNr. 83, 94, 96 und 97).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat eine arglistige Täuschung der Beklagten bei Abgabe ihrer Einverständniserklärung vom 27.11.2003 gegenüber der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen zum 01.01.2004 nicht festzustellen.
31 
Nach dem Schreiben vom 10.10.2008 zur „Rücknahme des Einverständnisses“ sieht die Beklagte eine arglistige Täuschung unter mehreren Aspekten für gegeben: unterlassener Hinweis des Beigeladenen, dass es bei ihm seit 2003 wiederholt zu schweren depressiven Episoden, verbunden mit mehrfach stationären psychiatrischen Behandlungen, gekommen sei (vgl. hierzu die „ärztliche Gesamtbeurteilung“ im amtsärztlichen Zeugnis vom 22.09.2008); unterlassener Hinweis des Beigeladenen (wie auch der Klägerin), dass er im Jahr 2003 lediglich an ca. 15 Tagen gearbeitet habe und die restliche Zeit erkrankt gewesen sei; unterlassener Hinweis des Beigeladenen (wie auch der Klägerin), dass er bereits am 16.12.2002 wegen Differenzen mit Mitarbeitern in der Verwaltung beurlaubt bzw. vom Dienst freigestellt worden sei und dann von seiner Stelle als Hauptamtsleiter mit Wirkung vom 01.02.2003 auf die neu geschaffene „Stabsstelle des Bürgermeisters“ umgesetzt worden sei; Überlassung einer - mit der schriftlichen Einverständniserklärung vom 27.11.2003 erbetenen - Personalakte des Beigeladenen durch die Klägerin, aus der sich die genannten Umstände (zwangsweise Beurlaubung Ende 2002, Umsetzung Anfang 2003 sowie der hierzu ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.07.2003 - 18 K 1170/03 - zu deren Rechtswidrigkeit; krankheitsbedingte Fehlzeiten fast während des ganzen Jahres 2003) nicht ergäben. Dass sich unter all diesen Aspekten keine arglistige Täuschung der Beklagten - weder durch den Beigeladenen noch durch die Klägerin - begründen lässt, hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Bestätigend und ergänzend merkt der Senat an:
32 
Soweit die Beklagte meint, dass beim Beigeladenen bereits im Jahr 2003 eine schwere psychische Erkrankung vorgelegen habe - die nunmehr zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt habe -, die er deshalb bei seiner Bewerbung habe offenbaren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Krankheitsbefund erstmals in der „ärztlichen Gesamtbeurteilung“ im amtsärztlichen Zeugnis vom 22.09.2008 festgestellt wird und im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Abgabe der Einverständniserklärung durch die Beklagte am 27.11.2003 ärztlicherseits (noch) nicht diagnostiziert oder sonst dokumentiert war. Für das Jahr 2003 liegen nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die letzte für die Zeit vom 16.09.2003 bis 31.12.2003, ausgestellt von einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Dass die im Jahr 2003 fast ganzjährige Nichtwahrnehmung der Stelle des Hauptamtsleiters durch den Beigeladenen mit dem Ende des Jahres 2002 entstandenen und Anfang des Jahres 2003 durch dessen Umsetzung zum 01.02.2003 verschärften (massiven) Arbeitsplatzkonflikt - und auch den dadurch ausgelösten psychischen Reaktionen - zusammenhing, steht nicht in Zweifel. Der Beigeladene hat jedoch plausibel angegeben, dass er seine Versetzung zur Beklagten als neuer Dienstherrin auf ärztlichen Rat hin aktiv betrieben habe, um die Ursache für seine psychische Belastung (Dekompensation), den Arbeitsplatzkonflikt bei der Klägerin, zu beseitigen. Er musste bei seiner Bewerbung nicht damit rechnen, dass er alsbald wieder wegen (weiterhin gegebener) psychischer Erkrankung auch seine neue Tätigkeit als Hauptamtsleiter bei der Beklagten nicht werde ausüben können. Aus der sich ihm darstellenden Art und Struktur seiner psychischen Erkrankung im Jahr 2003 musste er nicht auf die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer auch künftigen dadurch veranlassten Beeinträchtigung in der Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber der neuen Dienstherrin schließen. Insofern ist - mit dem Verwaltungsgericht - jedenfalls das (erforderliche) Bewusstsein einer Täuschung als Komponente der Arglist auf Seiten des Beigeladenen zu verneinen. „Bestätigung“ gefunden hat diese subjektive Seite durch den insoweit auch unbeeinflussten Verlauf seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten ab 01.01.2004, im Grunde genommen bis zu seinem Dienstunfall (Wegeunfall) am 20.05.2008, also über weit mehr als vier Jahre hinweg, trotz zwischenzeitlich auch anderweitig krankheitsbedingter Fehlzeiten Ende 2006/Anfang 2007 (nach Aktenlage aufgrund einer Lungenentzündung und einer Darmoperation).
33 
Da die Beklagte durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.07.2003 - 18 K 1170/03 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden war, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren die zum 01.02.2003 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen (von seiner Hauptamtsleiterstelle) auf die „Stabsstelle des Bürgermeisters“ rückgängig zu machen, konnte sich der Beigeladene bei seiner Bewerbung gegenüber der Beklagten auch als Hauptamtsleiter bezeichnen. Diese hält ihm im Schreiben vom 10.10.2008 auch nicht eine - durch die lange Fehlzeit im Jahr 2003 bedingte - mangelnde oder unzureichende berufspraktische Erfahrung vor. Insoweit hat es bei der Wahrnehmung der Hauptamtsleiterstelle ab 01.01.2004 durch den Beigeladenen auch keine Defizite oder Beanstandungen gegeben, wie etwa dessen Beförderung zum 01.10.2004 und das Zwischenzeugnis vom 18.01.2006 belegen, das dem Beigeladenen als dynamische Fach- und Führungspersönlichkeit (überdurchschnittliche) Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit bescheinigt. Der Beklagten geht es vielmehr darum, dass der Beigeladene ab dem Februar 2003 bei der Klägerin krankheitsbedingt (wegen vermeintlich schwerer psychischer Erkrankung) keinen Dienst verrichtet hat. Dies musste der Beigeladene jedoch - wie dargelegt - bei seiner Bewerbung nicht offenlegen, um insoweit keine arglistige Täuschung der Beklagten herbeizuführen.
34 
Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, die Klägerin habe sie (auch) durch die Überlassung einer unvollständigen Personalakte des Beigeladenen getäuscht. Im - wie bereits erwähnt maßgeblichen - Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einverständniserklärung zu dessen Versetzung mit Schreiben vom 27.11.2003 - im Anschluss an die am 24.11.2003 erfolgte Wahl im Gemeinderat - hat die Beklagte keinerlei Vorbehalte dahingehend formuliert, dass ihre Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen noch abhängig sei vom Inhalt der bisher noch nicht vorliegenden Personalakte. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren selbst darauf hingewiesen, dass in der Praxis Personalentscheidungen regelmäßig ohne Einsichtnahme in die Personalakte im Vertrauen auf die Aussagen des Bewerbers getroffen würden. Entgegen ihrer Auffassung bleibt es dem aufnehmenden Dienstherrn nicht - sozusagen „wesensimmanent“ - vorbehalten, nach Einsichtnahme in die (vollständige) Personalakte das erteilte Einverständnis vor dem Versetzungszeitpunkt zurückzunehmen. Eine Rücknahme sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG (analog) nur vor, wenn die Einverständniserklärung durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden ist. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 27.11.2003 mit der Bitte, den Beigeladenen - nach dessen Wahl zum Hauptamtsleiter durch den Gemeinderat - mit Wirkung vom 01.01.2004 zu versetzen, wozu das erforderliche Einverständnis hiermit erteilt werde, stand fest und konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Personalentscheidung der Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen (allein) auf der Grundlage von dessen Bewerbung und Vorstellung bedingungslos gefallen war. Über einen defizitären Inhalt der vermittelten Informationen betreffend den Beigeladenen musste sich die Klägerin keine Gedanken machen. Entsprechend konnte sie sich auf die erbetene Überlassung der bei ihr vorhandenen Personalakte des Beigeladenen (im Original) beschränken. Für ein Bewusstsein der Klägerin, mit der übersandten Personalakte wegen gegebener Unvollständigkeit auf Seiten der Beklagten irrige Vorstellungen über versetzungsrelevante Umstände in der Person des Beigeladenen aufrechtzuerhalten, ist nichts ersichtlich.
35 
Auch sonst war die Klägerin nicht gehalten, die Beklagte von sich aus (ungefragt) über die Entwicklung des Dienstverhältnisses des Beigeladenen im Jahr 2003 - in dem postulierten Umfang - zu informieren.
36 
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzubürden, da dieser einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 18. Mai 2010
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. die - von den Beteiligten auch nicht beanstandete - Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
23 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Klagebegehren als negative Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Wie das nach § 36 Abs. 5 Satz 2 LBG für die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn erforderliche und nach § 36 Abs. 5 Satz 3 LBG schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kein Verwaltungsakt ist, so kann eine solche Einverständniserklärung auch nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 = NVwZ-RR 2005, 333). Damit scheidet die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 an die Klägerin erklärte „Rücknahme des Einverständnisses“ vom 27.11.2003 zur Versetzung des Beigeladenen von der Klägerin zur Beklagten mit Wirkung zum 01.01.2004 - auch im Sinne der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO - aus. Das bekundete Einverständnis mit der Versetzung kann aber vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 36 Abs. 5 Satz 2 LBG die Versetzung verfügt (hat), entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.). Die mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 an die Klägerin erfolgte „Rücknahme des Einverständnisses“ ist daher als eine solche (Beseiti- gungs-)Erklärung zu werten. „Gelingt“ (so das Bundesverwaltungsgericht) dem aufnehmenden Dienstherrn die Beseitigung seines Einverständnisses, führt dies unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustands, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfällt. Bei Rechtmäßigkeit - das ist mit „gelingt“ gemeint - und damit Wirksamkeit der „Beseitigungserklärung“ wäre von einem fehlenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn auszugehen mit der Folge der Nichtigkeit der Versetzungsverfügung, weil das Einverständnis - wie erwähnt - eine materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Versetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, NVwZ-RR 2003, 370). Der angestrebte und vollzogene Dienstherrenwechsel hätte danach nicht stattgefunden (mit der Folge, dass die beteiligten Dienstherrn die bisherigen Maßnahmen rückabzuwickeln haben). Ob die Klägerin aufgrund der „Beseitigungserklärung“ der Beklagten vom 10.10.2008 - weil „gelungen“- Dienstherrin des Beigeladenen (geblieben) ist oder - weil „nicht gelungen“ - die Beklagte Dienstherrin (geworden) ist, begründet ein streitiges Rechtsverhältnis nicht nur zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, also einem Dritten, was für § 43 Abs. 1 VwGO zudem ausreichte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 43 RdNr. 22 m.w.N.), sondern auch gegenüber der Beklagten. An dessen Klärung im Sinne einer Verneinung ihrer Dienstherreneigenschaft hat die Klägerin selbstredend ein Interesse und damit auch ein Interesse gegenüber der Beklagten auf Feststellung, dass deren mit Schreiben vom 10.10.2008 erklärte Rücknahme ihres Einverständnisses zur Versetzung des Beigeladenen vom 01.12.2003 von der Klägerin zum 01.01.2004 zur Beklagten unwirksam ist. Gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestehen danach keine Bedenken.
24 
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren auch zu Recht entsprochen.
25 
Dies folgt - vor dem Hintergrund, dass zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 36 Abs. 5 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, hier noch §§ 14 und 14 LBG (nunmehr §§ 11 und 12 BeamtStG), heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.) - bereits aus dem Erklärungsgehalt des Schreibens der Beklagten vom 10.10.2008 über die „Rücknahme des Einverständnisses“. Darin heißt es zwar anfangs, dass die Beseitigung des Einverständnisses unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustands führe, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfalle. Das in Klammer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2004 (a.a.O.) sollte insoweit als Beleg für diese beschriebene Wirkung einer („normalen“) Beseitigungserklärung dienen. Am Ende der Begründung heißt es dann im Anschluss an den Hinweis, dass aufgrund der Rücknahme des Einverständnisses die Klägerin wieder Dienstherrin sei: „Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des (Beigeladenen) ist die Nichtwirksamkeit der Versetzung mit Wirkung auf die Zukunft begrenzt. Die (Beklagte) wird ab dem Zugang der Rücknahme bei der (Klägerin) keine Besoldung mehr auszahlen und auch das Verfahren gemäß § 55 LBG wegen bestehender andauernder Dienstunfähigkeit nicht mehr weiter betreiben, da die (Beklagte) nicht mehr Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 LBG ist. Der (Beigeladene) ist demnach mit Zugang der Rücknahme des Einverständnisses zu der Versetzung wieder Beamter der (Klägerin).“ Somit sollte nach dem eindeutig erklärten Willen der Beklagten das Einverständnis zur Versetzung des Beigeladenen nur „ex nunc“ (für die Zukunft) beseitigt werden. Ein derartige „Beseitigungserklärung“ ist aber unwirksam, da sie sich nicht eine Rückwirkung entsprechend § 16 Abs. 1 LBG (nunmehr § 12 Abs. 1 BeamtStG) beimessen und damit eine nicht vorgesehene „Beendigung“ des mit der Beklagten als neuer Dienstherrin infolge der Versetzung fortgesetzten Beamtenverhältnisses, verbunden mit einem „Wiederaufleben“ der Dienstherrenstellung der Klägerin als abgebender Dienstherrin, herbeiführen will. Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn muss - wie sich aus § 36 Abs. 5 Satz 4 LBG ergibt - dem abgebenden Dienstherrn im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung (in der nach § 36 Abs. 5 Satz 3 LBG vorgeschriebenen Schriftform) zugegangen sein. Für die Versetzung bedarf es einer „Einigung“ bzw. „paritätischen Willensbildung“ zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn über den Dienstherrenwechsel und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Diese Einigung soll im Interesse aller Beteiligten, insbesondere des betroffenen Beamten, vor dem Ausspruch der Versetzung herbeigeführt und dokumentiert werden, weshalb die Einverständniserklärung schriftlich zu erteilen und ihr Vorhandensein in der Versetzungsverfügung zum Ausdruck zu bringen ist. Für die Frage, ob sich der aufnehmende Dienstherr mit der Versetzung des Beamten in seinen Geschäfts- und Dienstbereich einverstanden erklärt hat, ist maßgebend auf den Zeitpunkt der Versetzungsverfügung des abgebenden Dienstherrn abzustellen. Die Rücknahme des Einverständnisses hat dessen rückwirkende Beseitigung zur Folge. Somit fehlt es an einem Teilakt der „paritätischen Willensbildung“ zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Dienstherrn, so dass das Beamtenverhältnis mit Letzterem von Anfang an nicht zustande gekommen ist. Bei einer - wie hier - Beseitigung des Einverständnisses „ex nunc“, nämlich erst mit Wirkung ab Zugang des Schreibens vom 10.10.2008, liegt aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzungsverfügung der Klägerin vom 01.12.2003 noch die (erforderliche) Einverständniserklärung der Beklagten als aufnehmende Dienstherrin vor. Mit der Beseitigungserklärung (nur) „ex nunc“ erschüttert die Beklagte auch selbst ihre Meinung, dass ihr Einverständnis mit der Versetzung („Übernahme“) des Beigeladenen zum 01.01.2004 in ihren Geschäfts- und Dienstbereich durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden sei. Die Beseitigungserklärung „ex nunc“ bedeutete auch, dass die Beklagte wegen ihrer bis dahin gegebenen bzw. aufrechterhaltenen Dienstherreneigenschaft den Beigeladenen wirksam mit Wirkung vom 01.10.2004 zum Gemeindeamtsrat (A 12) befördert hätte, was die Klägerin nach ihrer erneuten (späteren) Dienstherrenstellung ab Zugang des Schreibens vom 10.10.2008 hinzunehmen hätte. Ein Dienstherrenwechsel der vorliegend angestrebten Art - mit der (zugestandenen) Zielsetzung der Beseitigungserklärung, nicht die mit der Versetzung des Beigeladenen in den Ruhestand zum 01.02.2009 verbundenen Versorgungslasten als durch die Täuschung kausal entstandenen „Schaden“ tragen zu müssen - kann seitens der Beklagten nicht wirksam herbeigeführt werden. Für eine Beseitigung des Einverständnisses „ex tunc“, aber mit abweichender Rechtsfolgenlösung, ist danach kein Raum, so dass es keiner Vertiefung bedarf, ob das Schreiben der Beklagten vom 10.10.2008 - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung angesprochen - überhaupt entsprechend ausgelegt werden könnte.
26 
Unabhängig hiervon hat die Beklagte auch „in der Sache“ mit dem Schreiben vom 10.10.2008 ihr Einverständnis zur Versetzung des Beigeladenen nicht wirksam - im Sinne eines „Gelingens“ - beseitigt.
27 
Als Beurteilungsgrundlage hierfür ist - wie erwähnt - § 14 Abs. 1 LBG heranzuziehen. Danach ist eine Ernennung unter anderem zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde (Nr. 1). Auf eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Regelung, die zur Abgabe ihrer Einverständniserklärung im Schreiben vom 27.11.2003 an die Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen geführt habe, beruft sich die Beklagte im Schreiben vom 10.10.2008, wobei sie geltend macht, sowohl durch die Klägerin als auch durch den Beigeladenen arglistig getäuscht worden zu sein.
28 
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG (nunmehr § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) schützt - vor allem - die Willensbildung des aufnehmenden Dienstherrn vor unlauteren Verhaltensweisen, die sanktioniert werden. Die freie Willensentschließung ist aber nur dann unlauter beeinflusst, wenn die Einverständniserklärung durch arglistige Täuschung tatsächlich herbeigeführt worden ist. Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass es ohne das unlautere Verhalten (arglistige Täuschung) nicht zur Einverständniserklärung gekommen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Einverständniserklärung im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn, spätestens der Tag der schriftlichen Erteilung der Einverständniserklärung; (nur) die bis dahin eingetretenen Umstände sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG zu berücksichtigen (v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 12 RdNr. 33 u. 37).
29 
Eine Täuschung liegt vor, wenn beim aufnehmenden Dienstherrn irrige Vorstellungen über die für die Einverständniserklärung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden. Dabei kann ein solcher Irrtum auch durch das unberechtigte Verschweigen erheblicher Tatsachen hervorgerufen werden. Eine Täuschung ist dann gegeben, wenn der Betroffene auch ohne ausdrückliche Frage von sich aus zur Offenbarung des entsprechenden Sachverhalts verpflichtet war. Eine derartige Pflicht besteht, wenn der Dienstherr aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ihm gegenüber oder aus anderen Gründen wesentliche Umstände als gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit nicht vorliegen, oder umgekehrt der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl sie in Wahrheit vorliegen. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass die unrichtigen Umstände nicht der Wahrheit entsprechen oder durch die Nichtoffenbarung von Tatsachen irrige Vorstellungen bei der Ernennungsbehörde bzw. hier beim aufnehmenden Dienstherrn entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe - genügt insoweit nicht. Die Arglist entfällt, wenn sich der Täuschende in Bezug auf seine Offenbarungspflicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. So wie allgemein angenommen wird, dass auch bei Täuschung durch einen Dritten, also nicht durch die ernannte Person selbst, der Behörde die Möglichkeit der Zurücknahme der Ernennung eröffnet ist, so ist gerade in dem vorliegenden gegebenen „Dreiecksverhältnis“ neben einer arglistigen Täuschung des aufnehmenden Dienstherrn bei Abgabe seiner Einverständniserklärung durch den zu versetzenden Beamten auch eine arglistige Täuschung durch den abgebenden Dienstherrn in Betracht zu ziehen sein, was die Beklagte auch geltend macht. Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (vgl. v. Roetteken/Rothländer, a.a.O.,RdNr. 83, 94, 96 und 97).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat eine arglistige Täuschung der Beklagten bei Abgabe ihrer Einverständniserklärung vom 27.11.2003 gegenüber der Klägerin zur Versetzung des Beigeladenen zum 01.01.2004 nicht festzustellen.
31 
Nach dem Schreiben vom 10.10.2008 zur „Rücknahme des Einverständnisses“ sieht die Beklagte eine arglistige Täuschung unter mehreren Aspekten für gegeben: unterlassener Hinweis des Beigeladenen, dass es bei ihm seit 2003 wiederholt zu schweren depressiven Episoden, verbunden mit mehrfach stationären psychiatrischen Behandlungen, gekommen sei (vgl. hierzu die „ärztliche Gesamtbeurteilung“ im amtsärztlichen Zeugnis vom 22.09.2008); unterlassener Hinweis des Beigeladenen (wie auch der Klägerin), dass er im Jahr 2003 lediglich an ca. 15 Tagen gearbeitet habe und die restliche Zeit erkrankt gewesen sei; unterlassener Hinweis des Beigeladenen (wie auch der Klägerin), dass er bereits am 16.12.2002 wegen Differenzen mit Mitarbeitern in der Verwaltung beurlaubt bzw. vom Dienst freigestellt worden sei und dann von seiner Stelle als Hauptamtsleiter mit Wirkung vom 01.02.2003 auf die neu geschaffene „Stabsstelle des Bürgermeisters“ umgesetzt worden sei; Überlassung einer - mit der schriftlichen Einverständniserklärung vom 27.11.2003 erbetenen - Personalakte des Beigeladenen durch die Klägerin, aus der sich die genannten Umstände (zwangsweise Beurlaubung Ende 2002, Umsetzung Anfang 2003 sowie der hierzu ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.07.2003 - 18 K 1170/03 - zu deren Rechtswidrigkeit; krankheitsbedingte Fehlzeiten fast während des ganzen Jahres 2003) nicht ergäben. Dass sich unter all diesen Aspekten keine arglistige Täuschung der Beklagten - weder durch den Beigeladenen noch durch die Klägerin - begründen lässt, hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen. Bestätigend und ergänzend merkt der Senat an:
32 
Soweit die Beklagte meint, dass beim Beigeladenen bereits im Jahr 2003 eine schwere psychische Erkrankung vorgelegen habe - die nunmehr zur dauernden Dienstunfähigkeit geführt habe -, die er deshalb bei seiner Bewerbung habe offenbaren müssen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Krankheitsbefund erstmals in der „ärztlichen Gesamtbeurteilung“ im amtsärztlichen Zeugnis vom 22.09.2008 festgestellt wird und im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Abgabe der Einverständniserklärung durch die Beklagte am 27.11.2003 ärztlicherseits (noch) nicht diagnostiziert oder sonst dokumentiert war. Für das Jahr 2003 liegen nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die letzte für die Zeit vom 16.09.2003 bis 31.12.2003, ausgestellt von einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Dass die im Jahr 2003 fast ganzjährige Nichtwahrnehmung der Stelle des Hauptamtsleiters durch den Beigeladenen mit dem Ende des Jahres 2002 entstandenen und Anfang des Jahres 2003 durch dessen Umsetzung zum 01.02.2003 verschärften (massiven) Arbeitsplatzkonflikt - und auch den dadurch ausgelösten psychischen Reaktionen - zusammenhing, steht nicht in Zweifel. Der Beigeladene hat jedoch plausibel angegeben, dass er seine Versetzung zur Beklagten als neuer Dienstherrin auf ärztlichen Rat hin aktiv betrieben habe, um die Ursache für seine psychische Belastung (Dekompensation), den Arbeitsplatzkonflikt bei der Klägerin, zu beseitigen. Er musste bei seiner Bewerbung nicht damit rechnen, dass er alsbald wieder wegen (weiterhin gegebener) psychischer Erkrankung auch seine neue Tätigkeit als Hauptamtsleiter bei der Beklagten nicht werde ausüben können. Aus der sich ihm darstellenden Art und Struktur seiner psychischen Erkrankung im Jahr 2003 musste er nicht auf die Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit einer auch künftigen dadurch veranlassten Beeinträchtigung in der Erfüllung seiner Dienstpflichten gegenüber der neuen Dienstherrin schließen. Insofern ist - mit dem Verwaltungsgericht - jedenfalls das (erforderliche) Bewusstsein einer Täuschung als Komponente der Arglist auf Seiten des Beigeladenen zu verneinen. „Bestätigung“ gefunden hat diese subjektive Seite durch den insoweit auch unbeeinflussten Verlauf seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten ab 01.01.2004, im Grunde genommen bis zu seinem Dienstunfall (Wegeunfall) am 20.05.2008, also über weit mehr als vier Jahre hinweg, trotz zwischenzeitlich auch anderweitig krankheitsbedingter Fehlzeiten Ende 2006/Anfang 2007 (nach Aktenlage aufgrund einer Lungenentzündung und einer Darmoperation).
33 
Da die Beklagte durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.07.2003 - 18 K 1170/03 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden war, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren die zum 01.02.2003 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen (von seiner Hauptamtsleiterstelle) auf die „Stabsstelle des Bürgermeisters“ rückgängig zu machen, konnte sich der Beigeladene bei seiner Bewerbung gegenüber der Beklagten auch als Hauptamtsleiter bezeichnen. Diese hält ihm im Schreiben vom 10.10.2008 auch nicht eine - durch die lange Fehlzeit im Jahr 2003 bedingte - mangelnde oder unzureichende berufspraktische Erfahrung vor. Insoweit hat es bei der Wahrnehmung der Hauptamtsleiterstelle ab 01.01.2004 durch den Beigeladenen auch keine Defizite oder Beanstandungen gegeben, wie etwa dessen Beförderung zum 01.10.2004 und das Zwischenzeugnis vom 18.01.2006 belegen, das dem Beigeladenen als dynamische Fach- und Führungspersönlichkeit (überdurchschnittliche) Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit bescheinigt. Der Beklagten geht es vielmehr darum, dass der Beigeladene ab dem Februar 2003 bei der Klägerin krankheitsbedingt (wegen vermeintlich schwerer psychischer Erkrankung) keinen Dienst verrichtet hat. Dies musste der Beigeladene jedoch - wie dargelegt - bei seiner Bewerbung nicht offenlegen, um insoweit keine arglistige Täuschung der Beklagten herbeizuführen.
34 
Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, die Klägerin habe sie (auch) durch die Überlassung einer unvollständigen Personalakte des Beigeladenen getäuscht. Im - wie bereits erwähnt maßgeblichen - Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einverständniserklärung zu dessen Versetzung mit Schreiben vom 27.11.2003 - im Anschluss an die am 24.11.2003 erfolgte Wahl im Gemeinderat - hat die Beklagte keinerlei Vorbehalte dahingehend formuliert, dass ihre Entscheidung zu Gunsten des Beigeladenen noch abhängig sei vom Inhalt der bisher noch nicht vorliegenden Personalakte. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren selbst darauf hingewiesen, dass in der Praxis Personalentscheidungen regelmäßig ohne Einsichtnahme in die Personalakte im Vertrauen auf die Aussagen des Bewerbers getroffen würden. Entgegen ihrer Auffassung bleibt es dem aufnehmenden Dienstherrn nicht - sozusagen „wesensimmanent“ - vorbehalten, nach Einsichtnahme in die (vollständige) Personalakte das erteilte Einverständnis vor dem Versetzungszeitpunkt zurückzunehmen. Eine Rücknahme sieht § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG (analog) nur vor, wenn die Einverständniserklärung durch arglistige Täuschung herbeigeführt worden ist. Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 27.11.2003 mit der Bitte, den Beigeladenen - nach dessen Wahl zum Hauptamtsleiter durch den Gemeinderat - mit Wirkung vom 01.01.2004 zu versetzen, wozu das erforderliche Einverständnis hiermit erteilt werde, stand fest und konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Personalentscheidung der Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen (allein) auf der Grundlage von dessen Bewerbung und Vorstellung bedingungslos gefallen war. Über einen defizitären Inhalt der vermittelten Informationen betreffend den Beigeladenen musste sich die Klägerin keine Gedanken machen. Entsprechend konnte sie sich auf die erbetene Überlassung der bei ihr vorhandenen Personalakte des Beigeladenen (im Original) beschränken. Für ein Bewusstsein der Klägerin, mit der übersandten Personalakte wegen gegebener Unvollständigkeit auf Seiten der Beklagten irrige Vorstellungen über versetzungsrelevante Umstände in der Person des Beigeladenen aufrechtzuerhalten, ist nichts ersichtlich.
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Auch sonst war die Klägerin nicht gehalten, die Beklagte von sich aus (ungefragt) über die Entwicklung des Dienstverhältnisses des Beigeladenen im Jahr 2003 - in dem postulierten Umfang - zu informieren.
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Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzubürden, da dieser einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 18. Mai 2010
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. die - von den Beteiligten auch nicht beanstandete - Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn

1.
sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3.
zum Zeitpunkt der Ernennung
a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b)
nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c)
eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.

(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.