Tenor

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.07.2009 wird aufgehoben.

Hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 4 der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller, der zuvor nie im Besitz einer inländischen Fahrerlaubnis war, erwarb am 19.10.2005 eine tschechische Fahrerlaubnis. Als Wohnort ist im tschechischen Führerschein „.../Bundesrepublik Deutschland“ angegeben. Im Januar 2009 wurde gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Führens von Kraftfahrzeugen in Deutschland eingeleitet. Auf Anfrage des Landratsamts ... teilte die Polizeidirektion ... mit, dass gegen den Antragsteller in den Jahren 1989 bis 1998, in einem Fall auch im Jahr 2007, eine Vielzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt worden seien. Das letzte Verfahren wegen Kreditbetrugs habe zu einer Einstellung gemäß § 153a StPO geführt. 1998 sei der Kläger zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, einmal zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und einmal zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 DM. In dem vom Landratsamt eingeholten Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz nach § 31 BZRG vom 11.03.2009 ist allein eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 EUR Geldstrafe und einem Monat Fahrverbot durch das Amtsgericht Augsburg vom 29.11.2006 (Tatzeit 22.09.2006) enthalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte mit, dass der Kläger außerdem vom Amtsgericht ... am 11.02.2004 und am 04.10.2005 jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (mit einem Kleinkraftrad) zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 80 Tagessätzen verurteilt worden sei.
Mit Verfügung vom 28.07.2009 stellte das Landratsamt fest, dass die dem Antragsteller am 19.10.2005 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtige (Nr. 1), und forderte ihn auf, seinen tschechischen Führerschein innerhalb einer Woche vorzulegen, damit ein Vermerk über die getroffene Feststellung eingetragen werden könne (Nr. 2): ferner ordnete es die sofortige Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung an (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung nach Nr. 2 nicht fristgerecht nachkommen werde, die Wegnahme des Führerscheins an (Nr. 4).
In der Verfügung wird zur Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 ausgeführt: Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung sei erforderlich, um zu verhindern, dass der Antragsteller beim Führen von Kraftfahrzeugen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gefährde.
Der Antragsteller legte am 07.08.2009 Widerspruch ein.
Zugleich hat er vorläufigen Rechtsschutz beantragt und vorgetragen: Er könne seinen tschechischen Führerschein nicht vorlegen, weil er ihn um die Jahreswende 2008/2009 verloren habe. Er bemühe sich, einen Ersatzbeleg zu beschaffen. Seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis habe er am inländischen Straßenverkehr teilgenommen. Seitens der Stadt ... sei ihm mehrfach gesagt worden, dass er die tschechische Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben könne. Die Feststellung der fehlenden Berechtigung sei rechtswidrig. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift nur für Fälle gelte, in denen vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eine inländische Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Jedenfalls sei diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Von einzelnen Gerichten werde sie schon jetzt in seinem Sinn beantwortet.
II.
Der statthafte (§ 80 Abs. 5 mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und auch sonst zulässige Antrag hat Erfolg. Dem Antragsteller ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren.
Soweit das Landratsamt die sofortige Vollziehung von Nr. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnet hat, kommt allerdings keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht. Vielmehr ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben; denn das Landratsamt hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht dem (formellen) Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Dafür reicht sein Hinweis nicht aus, der Antragsteller würde ansonsten beim Führen von Kraftfahrzeugen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gefährden. Denn diese Begründung lässt in keiner Weise erkennen, worin eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bestehen soll, die es rechtfertigte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beseitigen. Dem Begründungserfordernis genügt hätte es etwa, wenn das Landratsamt ausgeführt hätte, dass wegen einer fehlenden bzw. nicht erwiesenen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen sei, in Deutschland vorläufig am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.07.2009 - 10 B 10450/09 - juris Rdnr. 2).
Die Kammer bemerkt gleichwohl, dass der Antrag hinsichtlich Nr. 1 der angefochtenen Verfügung auch bei einer dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung Erfolg gehabt hätte. Dies ergibt sich aus Folgendem:
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist bislang nicht geklärt, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) seinem Wortlaut entsprechend in allen Fällen gilt, in denen der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte oder ob die Vorschrift richtlinienkonform dahin anzuwenden ist, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland mit einer EU-Fahrerlaubnis nur für die Fälle eingeschränkt wird, in denen vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden war (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV). Es entspricht verbreiteter Auffassung, dass das maßgebliche Gemeinschaftsrecht (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dazu EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 - juris, insbes. Rdnrn. 68, 69) eine Ausnahme vom Grundsatz der Anerkennung mitgliedstaatlicher Fahrerlaubnisse nur zulässt, wenn der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eine innerstaatliche Einschränkung, Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis vorausgegangen war (Hess. VGH, Beschl. v. 18.06.2009 - 2 B 255/09 -; VG Augsburg, Urt. v. 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717; a.A. OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 23.01.2009 - 10 B 11145/08 - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beurteilt die Frage als offen (Bayer. VGH, Beschl. v. 26.02.2009 - 11 C 09.296 - juris, Rdnr. 20, und Beschl. v. 22.06.2009 - 11 CE 09.1089 -, juris Rdnr. 20). Eine abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtsfrage muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
10 
Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller jedoch zumindest offen, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller allein wegen des Umstands, dass er die Fahrerlaubnis in Tschechien und nicht an seinem Wohnsitz bzw. sonst in Deutschland erworben hat, vorerst daran zu hindern, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse ist zwar regelmäßig anzunehmen, wenn eine EU-Fahrerlaubnis im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland erworben wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.07.2009 - 10 B 10450/09 - a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 - VBlBW 2008, 486 = juris, Rdnr. 7). In diesen Fällen kann der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis allerdings sein Suspensivinteresse auch nicht auf einen gemeinschaftsrechtlich begründeten Anspruch auf Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland stützen, jedenfalls hat dieses Interesse bei geringer Erfolgsaussicht in der Hauptsache wenig Gewicht. Anders verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen Einiges dafür spricht, dass der Inhaber der mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnis letztlich einen Anspruch auf Anerkennung derselben hat.
11 
Diese Folgenabwägung kann nicht anders ausfallen, wenn man zusätzlich die Umstände des Einzelfalles in den Blick nimmt. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis erworben hat, weil er befürchten musste, dass ihm bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland jedenfalls seine mit Geldstrafen bzw. einem einmonatigen Fahrverbot geahndeten Verkehrsstraftaten aus jüngerer Zeit vorgehalten und womöglich zum Anlass genommen worden wären, seine Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachtens zu belegen. Jedoch steht, anders als in den Fällen der missbräuchlichen Beschaffung einer EU-Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht aufgrund einer vollziehbaren oder bestandskräftigen Entscheidung vorläufig bzw. endgültig fest.
12 
Dass der Antragsteller im Ergebnis vorläufig ohne inländische bzw. zweifelsfrei für das Inland anerkannter mitgliedstaatlicher Fahrerlaubnis am Straßenverkehr im Inland teilnehmen kann, ist Folge des nach dem Gemeinschaftsrecht nur von engen Ausnahmen durchbrochenen Grundsatzes der Anerkennung mietgliedstaatlicher Fahrerlaubnisse.
13 
Hinsichtlich des Gebots, den Führerschein vorzulegen (Nr. 2 der Verfügung), ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
14 
Insoweit entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruch zwar nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das folgt schon daraus, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 der Verfügung ausdrücklich allein auf die Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 1 der Verfügung bezieht. Auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht einschlägig. Insbesondere kann sich die Vollziehbarkeit einer Anordnung zur Vorlage des Führerscheins nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 FeV ergeben (so aber Bayer. VGH, Beschl. v. 09.06.2005 - 11 CS 05.478, VM 2006 Nr. 29; Dauer, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 47 FeV Anm. 1; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2007 - 1 S 31.07 - SVR 2008, 277 m.w.N.). Denn § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erfordert ein formelles Gesetz; dem genügt eine bundesrechtliche Verordnung wie die Fahrerlaubnisverordnung nicht. Auch fehlte es § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 FeV ansonsten nicht etwa an einem sinnvollen Gehalt. Zu diesem gehört etwa auch, dass ein Verstoß gegen die durch § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar begründete Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Führerscheins bußgeldbewehrt ist (§ 75 Nr. 10 FeV).
15 
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 2 der Verfügung entfällt aber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG (vgl. Geiger, SVR 2008, 277). Denn bei der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins handelt es sich - wie etwa bei der gesetzlichen Pflicht zur Ausreise eines Ausländers, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist und bei dem die weiteren Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AufenthG vorliegen - um eine einer weiteren Konkretisierung durch Verwaltungsakt nicht bedürftige, nicht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehende gesetzliche Pflicht, zu deren Vollstreckung es keines (Grund-)Verwaltungsakts bedarf.
16 
Der Antrag hat auch insoweit Erfolg; denn Nr. 1 der Verfügung ist gemäß der Entscheidung der Kammer nicht vollziehbar. Damit entfällt eine der Voraussetzungen für die vollziehbare Pflicht zur Vorlage des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FeV. Damit ist auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins in Nr. 4 der angefochtenen Verfügung dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG (vgl. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung seiner am 28.05.2015 e

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die in dem Beschluss auch jeweils Bezug genommen wird und die darüber hinaus dem Antragsteller – seinem Prozessbevollmächtigten – aus einer Vielzahl von Verfahren ohnehin bekannt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der dort angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 -, Juris), des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 – C – 329/06 -, Juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008, DAR 2009, 212) fest. Danach berechtigt gemäß dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV a.F. – bzw. dem § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV n.F. – eine nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet – und Ablauf einer gegebenenfalls verhängten Sperre für die Neuerteilung – der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn an nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. Dieser Rechtsprechung des Senats zufolge kann die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. hierzu jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F.) – verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Zudem entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass in diesem Fall mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem öffentlichen Interesse an dem gemeinhin angeordneten Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen ist, zunächst auch in Deutschland weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können; unerheblich ist insofern, wie lange der betreffende Fahrerlaubnisinhaber mit der im Bundesgebiet ungültigen Fahrerlaubnis bereits am Straßenverkehr daselbst teilgenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008, DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR 2008, 660).

3

Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine dem Antragsgegner während der ganzen Zeit bekannte inzwischen über vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ein fehlendes „Eilbedürfnis“ geltend macht, kann auf die oben dargestellte ständige Senatsrechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend mag dazu nur noch einmal hervorgehoben sein, dass hier das Fehlen einer Fahrerlaubnis – und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis – in Rede steht. Im letzteren Fall kann schon der Entzug der Rechtsposition oder aber doch jedenfalls die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit mit Blick auf eine mittlerweile langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme nicht mehr rechtens sein. Ist aber eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorhanden, kann sie auch nicht durch ein langjähriges rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen“ werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigenden Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt.

4

Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnisverordnung jedoch gerade der – für die Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C – 329 und 343/06 und C – 334 – 336/06) zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden – und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – „angepasst“.

5

Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, „anderenfalls“ …. – d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – „die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist“. Nach der Rechtsauffassung des Senats – sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes – ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte – für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus.

6

Hinzu kommt, dass eine „Prüfung im Einzelfall“, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem „Zuwachs an Verkehrssicherheit“ gesprochen werden.

7

Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis "ex tunc“ in Betracht.

8

Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung – auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C – 329 und 343/06 – berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat „die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen“, so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser „die Anerkennung der Fahrerlaubnis“, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, „vorläufig aussetzen kann“, wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die „Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung“ zugelassen.

9

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C – 225/07 – und 20. November 2008 – C – 1/07 – von der Befugnis der „zuständigen Behörden“ zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:

10

„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet“.

11

Schließlich kann der Antragsteller aus dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten herleiten.

12

In ihm hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargestellt, zunächst einmal den rechtlichen Ansatz des Senats für die von ihm vertretene Auffassung bestätigt.

13

Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht – wie der Senat ebenfalls schon festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG -) – bei der Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine Rückwirkung in Rede. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 unter anderem auch klargestellt:

14

„Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 – Rs. C-415/93, Bosman – Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht“.

15

Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem:

16

„Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand“.

17

Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:

18

„Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war“.

19

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein „Zugriffsrecht“, nicht die ihr vom Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

21

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Der Antragsteller kann nicht die vorläufige Feststellung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beanspruchen, dass er berechtigt sei, von der am 30. März 2006 in der tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Dies folgt daraus, dass er diese Fahrerlaubnis – wie sich aus der in ihr enthaltenen Eintragung seines deutschen Wohnsitzes ergibt – unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erlangt hat.

3

Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass die Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis für den Ausstellungsstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung begründet und die übrigen Mitgliedstaaten auf diese Rechtmäßigkeit zu vertrauen haben (vgl. dazu Urt. des Senates vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -). Damit in Übereinstimmung sieht § 28 Abs. 1 FeV vor, dass die Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich auch im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen dürfen. Soweit nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV eine entsprechende Berechtigung dann nicht gilt, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 (Kapper) – auf die ihm in jenem Verfahren seinerzeit vorgelegte erste Frage entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handele. Sodann hatte der Europäische Gerichtshof auf die ihm damals außerdem vorgelegte zweite Frage weiter entschieden, dass dieser Anerkennungsgrundsatz abweichend von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auch dann gelte, wenn vom Heimatstaat auf den Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war und aus der Sicht des Heimatstaates die zu dieser Maßnahme führenden Eignungsmängel weiterhin fortbestehen. In seinen nachfolgenden Urteilen vom 6. April 2006 – C 277/05 (Halbritter) - bzw. vom 28. September 2006 – C 340/05 (Kremer) – hatte sich der Gerichtshof gemäß den ihm unterbreiteten Vorlagefragen darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung lediglich im Hinblick auf die zweite der beiden Vorlagefragen des Verfahrens „Kapper“ weiter zu verdeutlichen. Entsprechend verhält es sich nunmehr auch insoweit als der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/06 (Wiedemann) – und C-343/06 (Funk) - klargestellt hat, dass der von ihm entwickelte Anerkennungsgrundsatz dann nicht gelte, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem EU-Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates, sondern im Heimatstaat hatte.

4

Allerdings ist aus der Sicht des Senates daraus nicht etwa zu folgern, wie der Antragsteller meint, dass diese Klarstellung mithin auch den vorliegenden Sachverhalt, bei dem keine solche Fahrerlaubnisentziehung vorausgegangen war, nicht betrifft. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich der Europäische Gerichtshof in den beiden zuletzt genannten Urteilen ersichtlich gerade eben und sogar vorrangig mit den Fragen befasst hat, wie sie im Verfahren „Kapper“ Gegenstand der ersten Vorlagefrage waren, indem er nunmehr die von ihm seinerzeit gegebene, sich mit dem Gesichtspunkt der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ergangene Antwort dahin ergänzt hat, dass der Anerkennungsgrundsatz dann allerdings nicht gilt, wenn die diesbezüglichen Erkenntnisse entweder aus Eintragungen in dem Führerschein selbst oder anderen vom Herkunftsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen beruhen. Demgemäß hat der Senat denn auch bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 14. November 2008 – 10 B 11065/08.OVG u. a. – m. w. N.), dass die vom Europäischen Gerichtshof nunmehr herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis bedeutet, dass im Bundesgebiet weiterhin die rechtssatzmäßig getroffenen Regelungen nicht nur des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 FeV, sondern ebenso die des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung kommen, so dass die im Ausstellungsstaat solchermaßen unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnis hier bereits von Gesetzes wegen keine Wirkung entfaltet. Diese Auslegung sieht der Senat zudem dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber unter dessen mittels der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I, S. 29) in Bezug auf gerade diese Bestimmung ausdrücklich klargestellt hat, dass die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht für solche Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen gilt, die „ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland“ hatten.

5

Aus alledem folgt, dass die in Tschechien ausgestellte EU-Fahrerlaubnis dem Antragsteller keine Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verleiht. Ebenso lässt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund überdies auch nicht etwa erkennen, dass dem Antragsteller eine solche Berechtigung über ein Antragsverfahren nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zuerkannt werden müsste. Dies muss schon deshalb gelten, weil in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht greift, ein solches Antragsverfahren nicht vorgesehen ist, woran überdies auch die erwähnte Neuregelung nichts geändert hat.

6

Nur am Rande sei erwähnt, dass sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht deshalb eine dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise ergibt, weil das Wohnsitzerfordernis bis zum 30. Juni 2006 noch gar nicht in Tschechien gegolten habe und von daher auch nicht verletzt worden sein könne. Insofern hat der Senat vielmehr in den schon genannten Beschlüssen vom 14. November 2008 a. a. O. ebenfalls bereits entschieden, dass dieses Erfordernis für die mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten als klare und unbedingte keinen Ermessensspielraum einräumende Verpflichtung auferlegte Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie selbst ergibt sowie dass im Übrigen aber auch die beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C-329/06 und C-343/06 – ebenfalls tschechische Fahrerlaubnisse aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 betrafen, ohne dass dieser auf die mangelnde Aufnahme des Wohnsitzerfordernisses in das tschechische Fahrerlaubnisrecht im Zeitpunkt deren Erteilung eingegangen war.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

9

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die in dem Beschluss auch jeweils Bezug genommen wird und die darüber hinaus dem Antragsteller – seinem Prozessbevollmächtigten – aus einer Vielzahl von Verfahren ohnehin bekannt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der dort angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 -, Juris), des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 – C – 329/06 -, Juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008, DAR 2009, 212) fest. Danach berechtigt gemäß dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV a.F. – bzw. dem § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV n.F. – eine nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet – und Ablauf einer gegebenenfalls verhängten Sperre für die Neuerteilung – der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn an nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. Dieser Rechtsprechung des Senats zufolge kann die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. hierzu jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F.) – verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Zudem entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass in diesem Fall mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem öffentlichen Interesse an dem gemeinhin angeordneten Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen ist, zunächst auch in Deutschland weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können; unerheblich ist insofern, wie lange der betreffende Fahrerlaubnisinhaber mit der im Bundesgebiet ungültigen Fahrerlaubnis bereits am Straßenverkehr daselbst teilgenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008, DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR 2008, 660).

3

Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine dem Antragsgegner während der ganzen Zeit bekannte inzwischen über vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ein fehlendes „Eilbedürfnis“ geltend macht, kann auf die oben dargestellte ständige Senatsrechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend mag dazu nur noch einmal hervorgehoben sein, dass hier das Fehlen einer Fahrerlaubnis – und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis – in Rede steht. Im letzteren Fall kann schon der Entzug der Rechtsposition oder aber doch jedenfalls die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit mit Blick auf eine mittlerweile langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme nicht mehr rechtens sein. Ist aber eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorhanden, kann sie auch nicht durch ein langjähriges rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen“ werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigenden Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt.

4

Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnisverordnung jedoch gerade der – für die Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C – 329 und 343/06 und C – 334 – 336/06) zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden – und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – „angepasst“.

5

Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, „anderenfalls“ …. – d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – „die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist“. Nach der Rechtsauffassung des Senats – sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes – ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte – für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus.

6

Hinzu kommt, dass eine „Prüfung im Einzelfall“, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem „Zuwachs an Verkehrssicherheit“ gesprochen werden.

7

Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis "ex tunc“ in Betracht.

8

Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung – auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C – 329 und 343/06 – berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat „die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen“, so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser „die Anerkennung der Fahrerlaubnis“, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, „vorläufig aussetzen kann“, wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die „Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung“ zugelassen.

9

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C – 225/07 – und 20. November 2008 – C – 1/07 – von der Befugnis der „zuständigen Behörden“ zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:

10

„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet“.

11

Schließlich kann der Antragsteller aus dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten herleiten.

12

In ihm hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargestellt, zunächst einmal den rechtlichen Ansatz des Senats für die von ihm vertretene Auffassung bestätigt.

13

Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht – wie der Senat ebenfalls schon festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG -) – bei der Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine Rückwirkung in Rede. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 unter anderem auch klargestellt:

14

„Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 – Rs. C-415/93, Bosman – Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht“.

15

Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem:

16

„Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand“.

17

Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:

18

„Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war“.

19

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein „Zugriffsrecht“, nicht die ihr vom Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

21

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2008 - 10 K 1240/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
Nach den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbene Fahrerlaubnisse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie zu differenzieren.
In seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 hat der EuGH in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper, Slg. I-5205) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Jedenfalls im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen gegen die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV keine Bedenken, der die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Weder aus den bisherigen Urteilen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine Einzelmaßnahme erforderlich ist. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV unter den genannten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres unanwendbar, sondern, weil im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehend, für die rechtliche Behandlung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse maßgeblich. Ist aber § 28 Abs. 4 FeV heranzuziehen, scheidet insoweit der Erlass einer Entziehungsverfügung, deren Wirkung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV wegen des Territorialitätsprinzips auf das Inland beschränkt ist, grundsätzlich von vornherein aus. Denn eine solche Maßnahme ginge ohne vorherige Anerkennung ins Leere. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Vorhandensein des Rechts voraus, das durch die Verfügung - wieder - entzogen werden soll. In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Ausführungen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und deshalb anwendbar ist, entfaltet die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers keine Wirkungen. Denn die Bundesrepublik hat als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht. In diesem Fall kommt ein auf § 28 Abs. 4 FeV gestützter feststellender Verwaltungsakt in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende - und zwischen den Beteiligten regelmäßig umstrittene - Rechtslage klargestellt wird.
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Entzug der Fahrerlaubnis oder Aberkennung des Rechts, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) ist dagegen eröffnet, wenn sich aus Umständen, die nach der im Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind, die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ergibt (EuGH, Urt. v. 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, Rn. 59). Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Besonderheit, dass es sich um eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis handelt, kommt lediglich darin zum Ausdruck, dass die Wirkungen der Verfügung entsprechend dem Territorialitätsprinzip auf das Bundesgebiet beschränkt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis setzt aber voraus, dass diese bis zur Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im Bundesgebiet wirksam war und den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ermächtigte.
Eine besondere Gruppe bilden diejenigen Fälle, in denen zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - wegen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Ablehnung der Anerkennung - von vornherein keine rechtliche Bedeutung hat und zugleich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers folgt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig wäre. In diesen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Wahlrecht, ob sie von der zulässigen Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgeht oder auf die nachträglich belegte Fahrungeeignetheit abstellt. Hat die Behörde, wie bisher häufig, eine Entziehungsverfügung erlassen und will sie nachträglich auf die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis abheben, kommt eine Abänderung oder Umdeutung der bereits erlassenen Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt in Betracht, in dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis den Betreffenden im Bundesgebiet nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigt. Die Behörde kann aber auch zu Gunsten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers - auch konkludent - von der grundsätzlichen Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ausgehen und diese dann wegen der nach ihrer Erteilung eingetretenen Umstände, die die Fahrungeeignetheit dieses Fahrerlaubnisinhabers begründen, förmlich entziehen. Entschließt sich die Fahrerlaubnisbehörde zu dieser Alternative, bedarf es nicht der Änderung oder Umdeutung der erlassenen Entziehungsverfügung. Diese Variante kann der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Rechtsklarheit wegen der allgemein bekannten Wirkungen einer Entziehungsverfügung z. B. für den Straftatbestand des § 21 StVG oder der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung für die Eintragung in das Verkehrszentralregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) gegenüber einem feststellenden Verwaltungsakt als vorzugswürdig erscheinen. Diese Vorgehensweise kommt für die Fahrerlaubnisbehörde auch in Betracht, wenn unklar ist, ob die vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis tatsächlich erfüllt sind. In diesen Fällen muss sich die Behörde nicht auf die Auseinandersetzung einlassen, ob die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV im Bundesgebiet anzuerkennen ist, sondern kann auf die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers abstellen, die sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ergibt, und die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers gestützte Entziehungsverfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 als rechtmäßig. Angesichts der Gefahren, die von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse des Antragstellers vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Gegenstand der Verfügung des Landratsamtes ist die dem Antragsteller am 16.03.2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 (Wohnsitz) der inländische Wohnsitz des Antragstellers „Hassmersheim“ vermerkt. Dementsprechend könnte sich das Landratsamt auf den Standpunkt stellen, entsprechend dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV sei diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Es bedarf aber nicht der Umdeutung oder Abänderung der Entziehungsverfügung, weil sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zulässig ist. Auf diese Aspekte hat die Behörde nach der Begründung ihrer Verfügung ersichtlich auch abstellen wollen.
Auf die detaillierte und an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung orientierte Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis geht die Beschwerdebegründung allenfalls ansatzweise ein. Vorliegend folgt die Ungeeignetheit des Antragstellers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanforderung vom 31.07.2007 waren Angaben des Antragstellers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 - und damit nach der am 16.03.2006 erfolgten Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik - einen regelmäßigen Cannabiskonsum als nahe liegend erscheinen ließen. Soweit in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, es müsse ein im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehendes Fehlverhalten vorliegen, wird die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht beachtet. Aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis ungeachtet der Frage eines unzureichenden Trennungsvermögens (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4) die Fahrungeeignetheit begründet und die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bestehen. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mosbach vom 31.10.2007 hat der Antragsteller auch im Zeitraum nach dem am 16.03.2006 erfolgten Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Heroin erworben („zwischen dem 01.05.2006 und 31.07.2006“). In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007 (AS 121) hat der Antragsteller für „Anfang 2006“ den Konsum von Heroin und Kokain eingeräumt. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Senatsbeschl. v. 22.05.2007 - 10 S 804/07 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, Blutalkohol 2000, 71).
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
8.
entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 6, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,
11.
(weggefallen)
12.
entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 7 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt,
13.
entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.