Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Mai 2015 - 23 L 782/15
Tenor
1. Der wird Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 1748/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.03.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt.
6Die streitige Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Die gilt zunächst in formeller Hinsicht. Insbesondere musste der Antragsgegner dem Antragsteller im vorliegenden Fall keine Akteneinsicht gewähren. Gemäß § 29 Abs. 2 Fall 1 VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt würde. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine in der Sache gebotene rasche Entscheidung unangemessen verzögert würde.
7Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 29, Rz. 30.
8Es spricht Einiges dafür, dass mit Blick auf die hohen Schutzgüter von Leib und Leben im öffentlichen Straßenverkehr und dem Interesse der Allgemeinheit am möglichst schnellen Ausschluss ungeeigneter Verkehrsteilnehmer eine Akteneinsichtsgewährung im vorliegenden Fall zu einer unangemessenen Verzögerung geführt hätte. Hierauf kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn darin doch ein formeller Mangel gesehen werden sollte, wäre dieser für das Gerichtsverfahren unbeachtlich i.S.v. § 46 VwVfG NRW, weil dies offensichtlich die gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
9Die Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich vorliegend nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
10Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Die Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, ob der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Sind gelegentlicher Cannabiskonsum und mangelndes Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) erwiesen, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 21.
12Der Verstoß gegen das Trennungsgebot i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 muss als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden können, um dem Betroffenen die Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu entziehen. § 11 Abs. 7 FeV verlangt, dass die mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. So liegt es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum, am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris, Rz. 32 - 55 m.w.N.
14Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 01.12.2014 gegen 21:45 Uhr hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. In seinem Blut wurde nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 05.02.2013 ein THC-Wert von 8,4 ng/ml festgestellt.
15Zudem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens in zwei selbstständigen Konsumakten und damit gelegentlich im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV Cannabis konsumiert hat. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, ein „Gelegenheitskiffer“ zu sein. Einen mehrfachen Konsum bestätigt auch die beim Antragsteller festgestellte Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure), welche gegenläufig zum Abbau des THC gebildet wird und je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums zulässt. Denn bei einer konsumnahen Blutentnahme (sog. spontane Blutprobe) – wie hier – erlauben jedenfalls THC-COOH-Werte ab 100 ng/ml einen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 –, juris, Rz. 4 f. m.w.N.
17Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen Wert von 107 ng/ml.
18Entgegen der Auffassung des Antragstellers konnte der Antragsgegner das Ergebnis der ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe auch verwerten. Die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen etwaiger Mängel der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit – wie im Fahrerlaubnisrecht – ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel – und so auch vorliegend – zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. Fahrerlaubnisbewerbers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.05.2015 -16 B 426/15- und vom 02.09.2013 – 16 B 976/13 –, juris, Rz. 2 ff. m.w.N.
20Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war daher die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch den Antragsgegner nicht geboten.
21Die Verpflichtung, den Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (vgl. Ziffer 3.), ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV. Die Vollstreckung dieser gesetzlichen, nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehenden Pflicht bedarf keines (Grund-)Verwaltungsakts.
22Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2009 – 5 K 1853/09 –, juris, Rz. 15.
23Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4.) ist entsprechend § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 VwVG NRW rechtmäßig.
24Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten.
25Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rz. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rz. 33 und vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, juris, Rz. 23.
26Angesichts der durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis entstehenden Gefährdung höchster Schutzgüter vermögen auch die vorgetragenen persönlichen Gründe beruflicher und privater Art nicht zu einer abweichenden Gewichtung der abzuwägenden Interessen zu führen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen auf die ihm entzogene Fahrerlaubnis angewiesen ist und die streitbefangene Ordnungsverfügung daher in schwerwiegender Weise in seine private Lebenssphäre eingreift. Andererseits begründet gerade die beruflich bedingte umfangreiche Verkehrsteilnahme des Antragstellers eine gravierende Gefahr für Dritte, da der Antragsteller zwischen der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und einem risikosteigernden Cannabiskonsum nicht verlässlich trennen kann.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Fall 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von € 5.000 fest. Wenn – wie hier – eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist von dem doppelten Auffangwert von € 5.000 (= € 10.000) auszugehen. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum auf den hälftigen Betrag zu reduzieren.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2015 – 16 B 8/15 –, juris, Rz. 16 ff.

Referenzen - Gesetze
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Mai 2015 - 23 L 782/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Mai 2015 - 16 B 426/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2015 - 16 B 8/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Okt. 2009 - 5 K 1853/09
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.
3Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf‑ oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Erkenntnisse auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren maßgeblich auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind.
4Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2014 ‑ 16 B 228/14 ‑, juris, Rn. 2 f. (mit weiteren Nachw.).
5Die in einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
6BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13
7geäußerten Zweifel an dieser Praxis können jedenfalls im auf summarischer tatsächlicher Grundlage ‑ d. h. insbesondere ohne nähere Kenntnis der genauen Umstände der Anordnung nach § 81a StPO ‑ geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu keiner anderen Handhabung führen, zumal mit Blick auf die kurzen Nachweiszeiten für Drogen im Blut(serum) viel für das Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen drohenden Beweismittelverlusts sprach.
8Inwieweit durch die Nutzung der rechtsmedizinischen Erkenntnisse gegen den (strafrechtlichen bzw. strafprozessualen) Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen worden sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.07.2009 wird aufgehoben.
Hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 4 der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die ihm bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass der Widerspruch oder die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. So liegt es hier.
4Die Entziehung der Fahrerlaubnis als Akt gebundener Verwaltung gründet sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis und bei fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs.
5Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = juris, Rn. 21.
6Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller wegen gelegentlichen Konsums von Cannabis bei mangelnder Trennung des Konsums vom Führen von Kraftfahrzeugen die Fahreignung fehlt und sich daher die gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2014 gerichtete Anfechtungsklage offensichtlich als unbegründet erweisen wird. Die Analyse der dem Antragsteller am 5. März 2013 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 4,5 ng/ml Serum ergeben. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt.
7Hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 ‑, a.a.O. = juris, Rn. 34 ff., mit zahlreichen Nachweisen, vgl. ferner Beschlüsse vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris, Rn. 9, und vom 12. Mai 2014 ‑ 16 B 330/14 -, juris, Rn. 7.
8Soweit die Beschwerde einen willentlichen Konsum des Antragstellers in Abrede stellt, folgt der Senat diesem Vorbringen nicht. Hierzu wird vorgetragen, der Antragsteller habe mittags auf dem Parkplatz vor dem Supermarkt Rewe in K. , nur wenige Stunden vor der Kontrolle von einem anderen, ihm unbekannten Fahrer selbst gebackene Plätzchen angeboten bekommen und ca. drei Stück gegessen. Der Fahrer sei ca. 30-40 Jahre alt gewesen und habe einen deutschen weißen Kleintransporter gefahren. Sie seien beim Mittagessen in dem Supermarkt ins Gespräch gekommen. Weiteres führt der Antragsteller nicht aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich diesem knappen und nur eine Möglichkeit aufzeigenden Vorbringen ein unwillentlicher Cannabiskonsum nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Vielmehr ist es unwahrscheinlich, dass ein anderer Berufskraftfahrer dem Antragsteller mit Cannabis versetzte Kekse angeboten hat, ohne auf den Rauschmittelinhalt hinzuweisen. Eine solche Schädigungsabsicht ist nicht ohne Weiteres erklärlich. Zudem spricht gegen die Richtigkeit des Vorbringens, dass der andere Berufskraftfahrer ein erhebliches Risiko, wiedererkannt zu werden, eingegangen sein müsste. Warum er dieses Risiko eingegangen sein soll, ist nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen. Im Übrigen hat der kontrollierende Polizeibeamte zahlreiche drogenbedingte Auffälligkeiten des Antragstellers wie lichtstarre Pupillen, leichtes Zittern am Körper und leichtes Schwanken von links nach rechts festgestellt. Der Antragsteller muss also den Einfluss der Droge selbst bemerkt haben und hätte, die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt, dies auf den Konsum der Kekse zurückführen müssen. Dass der diensthabende Arzt bei der Blutentnahme einen äußerlichen Anschein des Einflusses von Cannabis nicht festgestellt hat, widerspricht der Richtigkeit der Angaben des Polizeibeamten nicht, weil die Blutentnahme ca. eine dreiviertel Stunde nach der polizeilichen Kontrolle stattgefunden hat, was eine hinreichende Erholung des Antragstellers erklären kann. Im Ergebnis geht der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts von einer bloßen Schutzbehauptung des Antragstellers aus.
9Auch nimmt der Senat einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers an. Der Senat geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ was wie hier geschehen ist ‑ einen einmaligen Konsum nicht konkret und glaubhaft darlegt.
10Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 ff., und vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, Rn. 10 ff.
11Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
12Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Schluss eines gelegentlichen Cannabiskonsums des Antragstellers auf der Grundlage des Ergebnisses der Blutentnahme, wonach der THC‑COOH‑Wert bei ihm 37 ng/ml betrug, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zulässig sein dürfte. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht nämlich vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme jedenfalls THC‑COOH‑Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. In der Senatsrechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass oberhalb des Wertes von 100 ng/ml gesichert von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden kann.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 ‑ 16 B 1347/10 ‑, juris, Rn. 3, mit Hinweis auf Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006 ‑ 11 CS 05.1559 ‑, juris, Rn. 19 bis 26, vom 11. September 2014 ‑ 16 B 627/14 -, juris, Rn. 2, und vom 29. Oktober 2014 ‑ 16 B 955/14 ‑, juris, Rn. 13 f.
14Die weitere Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
15Etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung und -änderung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 3 GKG. In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren einheitlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro fest. Wenn ‑ wie hier - eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis in Rede steht, ist von dem doppelten Auffangwert von 5.000 Euro (= 10.000 Euro) auszugehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2, und vom 20. November 2012 ‑ 16 A 2172/12 ‑, juris, Rn. 17.
19Dieser Wert ist im vorliegenden Aussetzungsverfahren auf den hälftigen Betrag zu reduzieren.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).