Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Nov. 2012 - 4 K 1609/11

bei uns veröffentlicht am21.11.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung.
Der Kläger ist nach Aktenlage sowohl kroatischer als auch serbischer Staatsangehöriger und wurde am … 1969 in Knin geboren. Er reiste am 17.05.1990 als Tourist in die BRD ein. Am 16.10.1991 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Deshalb erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde am 16.01.2011 geschieden. Während der Ehezeit wurden drei Kinder geboren.
Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.08.2003 (2 Ls 44 Js 3316/03A [640 VRS]) wurde er wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit 21.08.2003 rechtskräftig.
Mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.05.2006, rechtskräftig seit 31.05.2006, wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (2 Ls 43 Js 22641/05). Mit Verfügung vom 08.02.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die dagegen erhobene Klage (5 K 1070/07) hat der Kläger am 25.06.2007 zurückgenommen.
Am 25.03.2007 wurde er nach ... abgeschoben. Mit dem am 28.07.2010 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, er lebe zur Zeit in Serbien, weil es dort noch Verwandte seiner Mutter gäbe. Wirtschaftlich sei er von den Zuwendungen seiner Mutter abhängig, weil es aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Serbien für ihn bisher nicht möglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Seine wichtigsten sozialen Beziehungen habe er in Deutschland, wo seine Mutter und sein Vater lebten, die allerdings geschieden seien. Außerdem lebten in Deutschland seine beiden Geschwister, sein 25 Jahre alter Bruder ... und seine Schwester ... (38 Jahre). Mit seiner Mutter stehe er in ständigem telefonischen Kontakt und habe gute Beziehungen. Inzwischen sei es auch gelungen, den Kontakt zu seinem ältesten, am 09.02.1993 geborenen Sohn ... herzustellen. Sie telefonierten öfters. ... besuche häufig seine Mutter von deren Wohnung aus. Eine Reise von ... nach Serbien sei jedoch nicht möglich, weil dessen Mutter den Kontakt zum Vater zu verhindern versuche. Es gäbe noch ein drittes Kind, das ihm zugerechnet werde. Die Abstammung sei aber derzeit nicht rechtsgültig geklärt. Die baldige Befristung der Ausweisungs- und Abschiebewirkungen sei vor allem aus familiären Gründen erforderlich. Denn nur so könne er seine jetzt alleinstehende Mutter besuchen und seine beiden Kinder, die er als seine anerkenne. Ergänzend teilte sein Bevollmächtigter mit dem am 21.04.2011 eingegangenen Schriftsatz mit, er übersende in der Anlage das kroatische Original des Staatsbürgernachweises sowie den Auszug aus dem Standesamtsregister der Republik Serbien in Original, der ebenfalls den Nachweis der „kroatischen Staatsbürgerschaft“ enthalte; das Dokument weist die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien aus.
Mit Verfügung vom 11.05.2011 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 auf den 26.03.2014 (1.). Zugleich ordnete es an, dass die Befristung der Ausweisung nur wirksam wird, wenn die unter Ziff. III genannten aufschiebenden Bedingungen erfüllt werden (2.). Ferner wurde die Sperrwirkung der Abschiebung vom 25.03.2007 auf den Tag der Zustellung dieser Verfügung befristet (2.1.) und angeordnet, dass die Befristung der Abschiebung nur dann wirksam wird, wenn die unter Ziff. IV genannte aufschiebende Bedingung rechtzeitig erfüllt wird (2.2.). Der Bescheid wurde am 16.05.2011 zugestellt. In Ziffer II ist ausgeführt, dass der unter Nr. 1.1 genannte Befristungszeitpunkt der Wirkung der Ausweisung nur dann wirksam wird, wenn die nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen (§ 36 LVwVfG) zum 26.03.2014 erfüllt sind. Gefordert wurde ein aktueller lückenloser amtlicher Wohnsitznachweis über seine jeweilige Wohnsitznahme seit seiner Ausreise/Abschiebung (III.1.). Dem Original muss eine beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher angefertigte deutsche Übersetzung beigefügt werden. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass es das Fortbestehen der unbefristeten Ausweisung zur Folge hat, sollte er den Wohnsitznachweis nebst Übersetzung nicht vorlegen. Ferner wurde der Nachweis verlangt, dass er keine weiteren Straftaten begangen hat, wobei hierfür ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Strafregisterauszug) des Landes - im Original und einer beglaubigten Übersetzung - vorzulegen ist (III. 2.). Unter Ziffer IV heißt es, dass das unter Nr. 2 tenorierte Befristungsende der Wirkungen der Abschiebung nur dann wirksam wird, wenn die folgende aufschiebende Bedingung (§ 36 LVwVfG) rechtzeitig erfüllt wird. Darunter sind die für die Abschiebung angefallenen Kosten auf 3.445,95 EUR beziffert, die vom Kläger zu entrichten sind.
Am 14.06.2011 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt,
Ziff. 1 der Verfügung des Beklagten vom 11.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 auf den 31.12.2011 zu befristen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die sehr lange Sperrfrist für die Ausweisung belaste seine Beziehung zu seinen Kindern sehr stark und widerspreche dem Grundgedanken von Art. 6 Abs. 1 GG. Darüber hinaus lebe ein Großteil seiner Herkunftsfamilie in Deutschland. Im Hinblick auf seine familiären Beziehungen gebe es keinen Grund, ihn weiter vom deutschen Staatsgebiet fernzuhalten. Außerdem widerspreche die Entscheidung Art. 8 EMRK und Art. 11 Abs. 2 der EU-Rückführungs-Richtlinie vom 24.12.2008. Denn er habe bis zu seiner Abschiebung am 25.05.2007 längere Zeit in Strafhaft verbracht, was eine nachdrückliche Wirkung auf ihn hinterlassen habe. Seit seiner Verurteilung habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen und sich straffrei geführt. Außerdem habe er vor dem Amtsgericht in Heidelberg ein umfassendes Geständnis abgelegt, was darauf hindeute, dass er mit seiner strafrechtlichen Vergangenheit habe abschließen wollen. Dies sei im Urteil des Amtsgerichts vom 31.05.2006 auch so gesehen worden. Nicht nur durch die Strafe, sondern auch durch die Abschiebung und die Tatsache, dass er jetzt mehrere Jahre getrennt von seiner Familie im Ausland habe verbringen müssen, sei spezialpräventiv auf ihn eingewirkt worden. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass von ihm gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr ausgehe. Die Einreisesperre dürfe deshalb höchstens fünf Jahre betragen. In seinem Falle könne auch diese Höchstfrist ohne Weiteres unterschritten werden. Wie bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sei, sei mittlerweile ein Kontakt mit seinem Sohn zustande gekommen. Der 18-jährige Sohn ... habe im Mai 2011 ihn zusammen mit dessen Großmutter in Serbien besucht und sei 10 Tage bei ihm geblieben. Auch wenn dieser vor Kurzem volljährig geworden sei, stelle es doch einen schweren Eingriff in das Familienleben dar, wenn es ihm verwehrt werde, einen intensiveren Kontakt mit seinem Sohn in Deutschland zu leben. Das Gleiche gelte für seine Tochter. Deren Mutter habe es leider verhindert, dass die Tochter und er den Kontakt aufnehmen können. Die Abstammung des 3. Kindes sei nicht geklärt, zu ihm habe er keinen Kontakt. In der mündlichen Verhandlung ließ er vortragen, dass er mit seiner Einreise in Kauf nehme, die Reststrafe noch verbüßen zu müssen und daran müsse die Sperrfrist anknüpfen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, die Befristungsentscheidung sei rechtmäßig.
13 
Mit Beschluss vom 14.09.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie die zitierten Strafrechtsurteile vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziff. 1 der Verfügung des Beklagten vom 11.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 für die Dauer von sieben Jahren - ab der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung bis zum 26.03.2014 - ist rechtmäßig.
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Streitgegenstand des Verfahrens ist die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung in Ziff. 1 der Verfügung vom 11.05.2011, nicht dagegen die Befristung der Sperrwirkung der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die Prüfung des Anspruchs auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 20.11 -, m.w.N.). Rechtsgrundlage für die erstrebte Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 08.02.2007 ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), § 11 Abs. 1 AufenthG. Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.
16 
Die Befristungsentscheidung beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 AufenthG. Danach wird die Sperrwirkung der Ausweisung (Einreiseverbot, Verbot der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) befristet, wobei die Bemessung der Frist nunmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird zudem berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5).
17 
§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rn 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Die Bemessung der Dauer steht seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, Rn 31). Der Verwaltung ist kein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O., Rn 33).
18 
Für eine nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung - wie sie hier im Streit steht - hat § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Folge, dass nachgewiesene entscheidungserhebliche Änderungen der Sachlage von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Befristungsentscheidung. Auch sie haben die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 38 unter Hinweis auf Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 25.03.2007 abgeschoben, was ebenfalls eine Rolle bei der Dauer der Frist spielt.
19 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist neben den Gesichtspunkten des § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012 - 24 K 6121/12 -, m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 19 ZB 09.498 -, , Rn 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 u. Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 -, VBLBW 2009, 274 f; vgl. z.B. VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2012 - 11 K 3569/11 -, u. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. V. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, die noch von Ermessen ausgehen).
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Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Befristung des Regierungspräsidiums im Ergebnis gerecht. Dass es von einem Ermessensspielraum der Ausländerbehörde ausging, ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.) überholt. Dies ist hier aber unerheblich, weil die festgesetzte Frist von sieben Jahren angemessen und auch sonst rechtsfehlerfrei ist. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob die Erwägungen des Regierungspräsidiums dazu, für eine Ist-Ausweisung seien nach § 53 AufenthG „im Regelfall“ 10 Jahre anzusetzen und diese Frist könne auf Grund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände um maximal drei Jahre verlängert oder verkürzt werden, ermessensfehlerfrei und zutreffend waren. Denn diese Überlegungen sind darauf zurückzuführen, dass die Befristungsentscheidung bei ihrem Erlass als Ermessensentscheidung qualifiziert wurde, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr der Fall ist.
21 
Die für die Dauer des Einreiseverbots geltende „Regelfrist“ (s. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 45) von fünf Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) konnte überschritten werden, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen wurde.
22 
Dass ein beim Kläger gegebener besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung zur Folge hatte, rechtfertigt keine kürzere als die festgesetzte Frist bis 26.03.2014. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung ist zwar in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich mit der Ausweisung zu befristen (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.). Geschieht dies nicht und ist die Ausweisung - wie hier - auch spezialpräventiv begründet, so ist die Dauer der Frist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.
23 
Die festgesetzte Frist für die Sperrwirkung der Ausweisung von sieben Jahren ist angemessen. Das Regierungspräsidium hat zu Recht den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszweck berücksichtigt und beachtet, dass der Kläger wegen einer Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen wurde (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012, a.a.O.). Entscheidend für die Frist ist der hohe Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten, nämlich dass der Kläger wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens in vier Fällen mit Kokain, einer harten Droge, am 31.05.2006 verurteilt wurde und dies, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. Laut Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.08.2003 wurde er wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in fünf Fällen verurteilt. Der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten, insbesondere der der zuletzt abgeurteilten Taten wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Kläger im Strafprozess geständig war und zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat. Dies mag für die Strafzumessung bedeutsam sein. Daraus ist aber nicht die vom Prozessbevollmächtigten gezogene Schlussfolgerung abzuleiten, dass der Kläger der Drogenszene endgültig den Rücken gekehrt habe, weil er Hintermänner verraten hat. Insoweit fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er bereits ein Wiederholungstäter war und mit einer harten Droge, Kokain, Handel trieb, was der letzten Verurteilung zugrunde liegt. Die von solchen Straftaten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, die auch mit der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung abgewendet werden soll, ist nicht mit einem Geständnis im Strafprozess beseitigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass den Kläger im Falle seiner Wiedereinreise der Strafvollzug aus der Verurteilung des Amtsgerichts vom 31.05.2006 erwartet und dass er im Falle einer Anwendung des Zwei-Drittel-Erlasses mindestens zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müsste, was er den Ausführungen seines Bevollmächtigten zufolge mit der Einreise in Kauf nehme. Denn für eine beim Kläger bestehende und eine Frist von sieben Jahren ab seiner Abschiebung rechtfertigende Wiederholungsgefahr spricht vielmehr, dass die mit Urteil vom 31.05.2006 verhängte Freiheitsstrafe gerade nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass sich die ausländerrechtliche Gefahrenprognose von der strafrechtlichen unterscheidet. Eine vom Strafgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar für die Ausländerbehörde von einigem Gewicht.Die Ausländerbehörde wird aber auch berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht weitgehend unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 - I C 91.76 -, m.w.N.). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, zu § 57 StGB unter Hinweis auf: Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36, 41 zu § 56 StGB). Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) geht es um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Prognose erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009, a.a.O. u. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 m.w.N.). Wegen der unterschiedlichen Prognosen und Gefahren im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einerseits und der der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG andererseits, ist die ausländerrechtliche Wiederholungsgefahr nicht automatisch mit der Verbüßung der Straftat abgewendet. Dies hat zur Folge, dass sich die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht zwingend nach dem Ende des voraussichtlichen Strafvollzugs bemisst und die Möglichkeit eines Zwei-Drittel-Erlasses des Strafvollzugs auch nicht maßgeblich die Dauer der Frist der Sperrwirkung der Ausweisung bestimmt, wenn der Ausgewiesene den Strafvollzug, wie hier, noch nicht angetreten hat. Denn ungeachtet der unterschiedlichen Prognosezeiträume birgt auch der Strafvollzug noch nicht kalkulierbare Risiken, die in die ausländerrechtliche Prognose einzustellen sind, weshalb das - von der Ausländerbehörde nicht beeinflussbare - voraussichtliche Ende des Strafvollzugs nur ein Gesichtspunkt neben den weiteren Umständen des Einzelfalls ist, der bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzenden Frist mitzuberücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang führt auch der Umstand, dass der Kläger nicht selbst Kokain oder andere Betäubungsmittel konsumierte, nicht dazu, eine kürzere Frist anzusetzen, weil er immerhin seinen Lebensunterhalt mit dem Handel mit Kokain mitfinanzierte und die der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahr der Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Strafvollzug beseitigt ist.
24 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG gebieten keine kürzere Dauer als die festsetzte Frist. Im Falle des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er im Wege des Ehegattennachzugs am 17.05.1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier mehrfach strafrechtlich zu verantworten hatte. Die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.; s. z.B. EGMR, Entsch. v. 28.6.2007 - 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325) fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nur als wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, ). Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine kürzere Frist als die der Regelfrist oder auf eine Reduzierung der festgesetzten siebenjährigen Frist. Die Beziehung des Klägers zu erwachsenen Personen seiner Herkunftsfamilie, seiner Mutter und seinen Geschwistern, ist darüber hinaus keine Erziehungs- und Lebensgemeinschaft, sie kann nur den Schutz einer sog. Begegnungsgemeinschaft genießen. Zum einen ist nichts dafür erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, dass seine im Bundesgebiet lebende Mutter, die von Vater getrennt ist, und seine ebenfalls sich hier aufhaltenden Geschwister gerade auf seinen nur im Bundesgebiet erfüllbaren Beistand angewiesen sein könnten; mit seinem Vater hat er keine Beziehung. Zum anderen pflegt er unstreitig erst seit Kurzem nur mit seinem mittlerweile volljährigen Sohn ... Kontakt, der über die Mutter des Klägers vermittelt wurde, indem diese einen Ferienaufenthalt für ... in Serbien organisierte. Derzeit wird der Kontakt zwischen ... und seinem Vater durch Telefonate von der Wohnung der Mutter des Klägers aus intensiviert. Mit der 1997 geborenen Tochter und dem dritten während der Ehezeit geborenen Kind, dessen Abstammung von ihm nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ungeklärt ist, hat er unstreitig keinen Kontakt. Dass dies nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Mutter des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass die Mutter der Kinder bzw. die Ex-Ehefrau es angeblich verhindert, dass die Tochter und das dritte Kind mit dem Vater Verbindung aufnehmen, lässt für die fehlende Lebensgemeinschaft keine andere Beurteilung zu. Denn es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen ließen, dass sich der Kläger darum bemüht hätte, einen Kontakt mit seiner Tochter herzustellen. Im Hinblick darauf und aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände ist die festgesetzte siebenjährige Frist angemessen und eine Befristung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.
25 
Ob es für den Kläger zumutbar ist, die Abschiebungskosten zu bezahlen (s. Ziffer 2. 2. i.V.m. Ziffer IV), bedarf keiner Entscheidung, weil dieser Gesichtspunkt bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung unerheblich ist.
26 
Die Befristungsentscheidung ist auch nicht wegen der mit ihr verbundenen auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) rechtswidrig, weil sie auflösend, nicht aufschiebend, bedingt gelten soll, für den Fall, dass sich der Kläger überhaupt nicht strafbar macht (s. Ziffer III der Verfügung), auch nicht wegen eines Bagatelldelikts. Eine Straftat hätte danach zur Folge, dass die Frist wegfällt, die Ausweisung unbefristet ist. Angesichts der wenig gewichtigen und zu seiner minderjährigen Tochter fehlenden familiären Bindung einerseits und dem hohen Unrechtsgehalt der Straftaten, die der Ausweisung zugrunde liegen, ist es im vorliegenden Fall noch vertretbar, seine Wiedereinreise von jeder nur denkbaren Art strafbaren Handels abhängig zu machen, wie es in Ziffer II der Verfügung vorgesehen ist (BayVGH, Beschl. v. 28.04.2005 - 24 B 04.2356 -, ). Im Übrigen hat der Vertreter des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die bezeichnete Formulierung in der Praxis so zu verstehen ist, dass keine Straftaten begangen werden dürfen, die mit einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen belegt sind. Diese Erklärung ist zwar nicht zum Gegenstand der Befristungsentscheidung gemacht worden, sie wäre gegebenenfalls zu ergänzen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ziff. 1 der Verfügung des Beklagten vom 11.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 08.02.2007 für die Dauer von sieben Jahren - ab der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung bis zum 26.03.2014 - ist rechtmäßig.
15 
Streitgegenstand des Verfahrens ist die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung in Ziff. 1 der Verfügung vom 11.05.2011, nicht dagegen die Befristung der Sperrwirkung der am 25.03.2007 vollzogenen Abschiebung. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die Prüfung des Anspruchs auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - OVG 12 B 20.11 -, m.w.N.). Rechtsgrundlage für die erstrebte Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 08.02.2007 ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), § 11 Abs. 1 AufenthG. Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.
16 
Die Befristungsentscheidung beurteilt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und 5 AufenthG. Danach wird die Sperrwirkung der Ausweisung (Einreiseverbot, Verbot der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) befristet, wobei die Bemessung der Frist nunmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bemessung der Länge der Frist wird zudem berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5).
17 
§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, Rn 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Die Bemessung der Dauer steht seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. Es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, Rn 31). Der Verwaltung ist kein Spielraum zur Rechtskonkretisierung im Einzelfall eingeräumt, der nur auf die Einhaltung äußerer Grenzen gerichtlich überprüfbar wäre (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O., Rn 33).
18 
Für eine nachträgliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung - wie sie hier im Streit steht - hat § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Folge, dass nachgewiesene entscheidungserhebliche Änderungen der Sachlage von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Befristungsentscheidung. Auch sie haben die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 38 unter Hinweis auf Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, ). Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 25.03.2007 abgeschoben, was ebenfalls eine Rolle bei der Dauer der Frist spielt.
19 
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist neben den Gesichtspunkten des § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Satz 4). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezial- oder generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012 - 24 K 6121/12 -, m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.03.2009 - 19 ZB 09.498 -, , Rn 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 u. Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 -, VBLBW 2009, 274 f; vgl. z.B. VG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2012 - 11 K 3569/11 -, u. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. V. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, die noch von Ermessen ausgehen).
20 
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Befristung des Regierungspräsidiums im Ergebnis gerecht. Dass es von einem Ermessensspielraum der Ausländerbehörde ausging, ist zwar nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.07.2012, a.a.O.) überholt. Dies ist hier aber unerheblich, weil die festgesetzte Frist von sieben Jahren angemessen und auch sonst rechtsfehlerfrei ist. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob die Erwägungen des Regierungspräsidiums dazu, für eine Ist-Ausweisung seien nach § 53 AufenthG „im Regelfall“ 10 Jahre anzusetzen und diese Frist könne auf Grund einer Änderung der für die ursprüngliche Bemessung erheblichen Umstände um maximal drei Jahre verlängert oder verkürzt werden, ermessensfehlerfrei und zutreffend waren. Denn diese Überlegungen sind darauf zurückzuführen, dass die Befristungsentscheidung bei ihrem Erlass als Ermessensentscheidung qualifiziert wurde, was nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr der Fall ist.
21 
Die für die Dauer des Einreiseverbots geltende „Regelfrist“ (s. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., Rn 45) von fünf Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) konnte überschritten werden, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlicher Verurteilung ausgewiesen wurde.
22 
Dass ein beim Kläger gegebener besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung zur Folge hatte, rechtfertigt keine kürzere als die festgesetzte Frist bis 26.03.2014. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung ist zwar in den Fällen des § 56 Abs. 1 AufenthG in ihren Wirkungen grundsätzlich zugleich mit der Ausweisung zu befristen (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.). Geschieht dies nicht und ist die Ausweisung - wie hier - auch spezialpräventiv begründet, so ist die Dauer der Frist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen.
23 
Die festgesetzte Frist für die Sperrwirkung der Ausweisung von sieben Jahren ist angemessen. Das Regierungspräsidium hat zu Recht den spezial- und generalpräventiven Ausweisungszweck berücksichtigt und beachtet, dass der Kläger wegen einer Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausgewiesen wurde (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 22.10.2012, a.a.O.). Entscheidend für die Frist ist der hohe Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten, nämlich dass der Kläger wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens in vier Fällen mit Kokain, einer harten Droge, am 31.05.2006 verurteilt wurde und dies, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. Laut Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.08.2003 wurde er wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz in fünf Fällen verurteilt. Der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten, insbesondere der der zuletzt abgeurteilten Taten wird auch nicht dadurch gemindert, dass der Kläger im Strafprozess geständig war und zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat. Dies mag für die Strafzumessung bedeutsam sein. Daraus ist aber nicht die vom Prozessbevollmächtigten gezogene Schlussfolgerung abzuleiten, dass der Kläger der Drogenszene endgültig den Rücken gekehrt habe, weil er Hintermänner verraten hat. Insoweit fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er bereits ein Wiederholungstäter war und mit einer harten Droge, Kokain, Handel trieb, was der letzten Verurteilung zugrunde liegt. Die von solchen Straftaten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit, die auch mit der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung abgewendet werden soll, ist nicht mit einem Geständnis im Strafprozess beseitigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass den Kläger im Falle seiner Wiedereinreise der Strafvollzug aus der Verurteilung des Amtsgerichts vom 31.05.2006 erwartet und dass er im Falle einer Anwendung des Zwei-Drittel-Erlasses mindestens zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müsste, was er den Ausführungen seines Bevollmächtigten zufolge mit der Einreise in Kauf nehme. Denn für eine beim Kläger bestehende und eine Frist von sieben Jahren ab seiner Abschiebung rechtfertigende Wiederholungsgefahr spricht vielmehr, dass die mit Urteil vom 31.05.2006 verhängte Freiheitsstrafe gerade nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und dass sich die ausländerrechtliche Gefahrenprognose von der strafrechtlichen unterscheidet. Eine vom Strafgericht gewährte Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar für die Ausländerbehörde von einigem Gewicht.Die Ausländerbehörde wird aber auch berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht weitgehend unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 27.10.1978 - I C 91.76 -, m.w.N.). Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, zu § 57 StGB unter Hinweis auf: Urt. v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 S. 36, 41 zu § 56 StGB). Bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung (§ 57 Abs. 1 StGB) geht es um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Prognose erfordert (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009, a.a.O. u. v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, 442 m.w.N.). Wegen der unterschiedlichen Prognosen und Gefahren im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung einerseits und der der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG andererseits, ist die ausländerrechtliche Wiederholungsgefahr nicht automatisch mit der Verbüßung der Straftat abgewendet. Dies hat zur Folge, dass sich die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht zwingend nach dem Ende des voraussichtlichen Strafvollzugs bemisst und die Möglichkeit eines Zwei-Drittel-Erlasses des Strafvollzugs auch nicht maßgeblich die Dauer der Frist der Sperrwirkung der Ausweisung bestimmt, wenn der Ausgewiesene den Strafvollzug, wie hier, noch nicht angetreten hat. Denn ungeachtet der unterschiedlichen Prognosezeiträume birgt auch der Strafvollzug noch nicht kalkulierbare Risiken, die in die ausländerrechtliche Prognose einzustellen sind, weshalb das - von der Ausländerbehörde nicht beeinflussbare - voraussichtliche Ende des Strafvollzugs nur ein Gesichtspunkt neben den weiteren Umständen des Einzelfalls ist, der bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzenden Frist mitzuberücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang führt auch der Umstand, dass der Kläger nicht selbst Kokain oder andere Betäubungsmittel konsumierte, nicht dazu, eine kürzere Frist anzusetzen, weil er immerhin seinen Lebensunterhalt mit dem Handel mit Kokain mitfinanzierte und die der Ausweisung zugrunde gelegte Gefahr der Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln nicht mit dem Strafvollzug beseitigt ist.
24 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG gebieten keine kürzere Dauer als die festsetzte Frist. Im Falle des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er im Wege des Ehegattennachzugs am 17.05.1990 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier mehrfach strafrechtlich zu verantworten hatte. Die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012, a.a.O.; s. z.B. EGMR, Entsch. v. 28.6.2007 - 31753/02 -, InfAuslR 2007, 325) fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG nur als wertentscheidende Grundsatznorm (BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, ). Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine kürzere Frist als die der Regelfrist oder auf eine Reduzierung der festgesetzten siebenjährigen Frist. Die Beziehung des Klägers zu erwachsenen Personen seiner Herkunftsfamilie, seiner Mutter und seinen Geschwistern, ist darüber hinaus keine Erziehungs- und Lebensgemeinschaft, sie kann nur den Schutz einer sog. Begegnungsgemeinschaft genießen. Zum einen ist nichts dafür erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden, dass seine im Bundesgebiet lebende Mutter, die von Vater getrennt ist, und seine ebenfalls sich hier aufhaltenden Geschwister gerade auf seinen nur im Bundesgebiet erfüllbaren Beistand angewiesen sein könnten; mit seinem Vater hat er keine Beziehung. Zum anderen pflegt er unstreitig erst seit Kurzem nur mit seinem mittlerweile volljährigen Sohn ... Kontakt, der über die Mutter des Klägers vermittelt wurde, indem diese einen Ferienaufenthalt für ... in Serbien organisierte. Derzeit wird der Kontakt zwischen ... und seinem Vater durch Telefonate von der Wohnung der Mutter des Klägers aus intensiviert. Mit der 1997 geborenen Tochter und dem dritten während der Ehezeit geborenen Kind, dessen Abstammung von ihm nach den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ungeklärt ist, hat er unstreitig keinen Kontakt. Dass dies nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Mutter des Klägers darauf zurückzuführen ist, dass die Mutter der Kinder bzw. die Ex-Ehefrau es angeblich verhindert, dass die Tochter und das dritte Kind mit dem Vater Verbindung aufnehmen, lässt für die fehlende Lebensgemeinschaft keine andere Beurteilung zu. Denn es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen ließen, dass sich der Kläger darum bemüht hätte, einen Kontakt mit seiner Tochter herzustellen. Im Hinblick darauf und aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände ist die festgesetzte siebenjährige Frist angemessen und eine Befristung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nicht in Betracht.
25 
Ob es für den Kläger zumutbar ist, die Abschiebungskosten zu bezahlen (s. Ziffer 2. 2. i.V.m. Ziffer IV), bedarf keiner Entscheidung, weil dieser Gesichtspunkt bei der streitgegenständlichen Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung unerheblich ist.
26 
Die Befristungsentscheidung ist auch nicht wegen der mit ihr verbundenen auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) rechtswidrig, weil sie auflösend, nicht aufschiebend, bedingt gelten soll, für den Fall, dass sich der Kläger überhaupt nicht strafbar macht (s. Ziffer III der Verfügung), auch nicht wegen eines Bagatelldelikts. Eine Straftat hätte danach zur Folge, dass die Frist wegfällt, die Ausweisung unbefristet ist. Angesichts der wenig gewichtigen und zu seiner minderjährigen Tochter fehlenden familiären Bindung einerseits und dem hohen Unrechtsgehalt der Straftaten, die der Ausweisung zugrunde liegen, ist es im vorliegenden Fall noch vertretbar, seine Wiedereinreise von jeder nur denkbaren Art strafbaren Handels abhängig zu machen, wie es in Ziffer II der Verfügung vorgesehen ist (BayVGH, Beschl. v. 28.04.2005 - 24 B 04.2356 -, ). Im Übrigen hat der Vertreter des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die bezeichnete Formulierung in der Praxis so zu verstehen ist, dass keine Straftaten begangen werden dürfen, die mit einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen belegt sind. Diese Erklärung ist zwar nicht zum Gegenstand der Befristungsentscheidung gemacht worden, sie wäre gegebenenfalls zu ergänzen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegen.
28 
Beschluss
29 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
30 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Nov. 2012 - 4 K 1609/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2012 - 11 K 3569/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2012

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.08.2011 wird in Ziff. 1 aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, die Sperrwirkungen der dem Kläger gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 25.10.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Auf

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.08.2011 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Sperrwirkungen der dem Kläger gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 25.10.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ab sofort auch ohne Ausreise des Klägers zu befristen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die sofortige Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, auch ohne zuvor das Bundesgebiet zu verlassen.
Der am ...1960 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 1991 in das Bundesgebiet ein und ist seit 13.05.1994 als asylberechtigt anerkannt. In der Folge erhielt er zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im März 2000 wurde der Kläger durch das Amtsgerichts Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 25.10.2000 wurde der Kläger sodann ausgewiesen.
Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und zwei - 2003 und 2005 geborenen - Töchtern in familiärer Lebensgemeinschaft. Auch diese sind algerische Staatsangehörige. Seit 20.01.2005 ist der Kläger wieder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt bis zum 24.07.2012 verlängert wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2011 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung brachte er vor, die Straftaten, auf Grund derer die Ausweisung seinerzeit verfügt worden sei, lägen schon lange zurück. Seit fast zwölf Jahren habe sich der Kläger nicht mehr in vergleichbarer Weise strafbar gemacht. Auch bestehe die Asylberechtigung des Klägers unverändert weiter. Er sei zwischenzeitlich auch sozial und beruflich integriert, habe seit Längerem eine feste Arbeitsstelle und lebe hier mit seiner Familie.
Mit Bescheid vom 31.08.2011, zugestellt am 02.09.2011, befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt von einem Monat nach erfolgter Ausreise. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG für eine Befristung der Wirkung der rechtskräftigen Ausweisung vor. Allerdings beginne die Frist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG mit der Ausreise. Diese gesetzliche Bestimmung finde nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Dies führe nicht zu unerträglichen Folgen, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermögliche, auch ohne vorherige Ausreise wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auch ohne vorherige Ausreise in Betracht kommen. Solches läge im Fall des Klägers aber nicht vor. Damit sei nach Ermessen über die Dauer der Frist zu entscheiden. Dabei sei eine Prognose zu treffen, wann der Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei. Unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Ausweisungszwecke und der Besonderheiten des Einzelfalles sei eine Sperrfrist von einem Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ausreise, gerechtfertigt und geboten.
Am 04.10.2011, dem Dienstag nach dem Tag der Deutschen Einheit, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Verfügung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und lasse schon nicht erkennen, weshalb eine sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung hier nicht möglich sei. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007) könne in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie auch hier, eine solche sofortige Befristung auch ohne vorherige Ausreise erfolgen.
Der Kläger beantragt (sachlich gefasst),
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkungen der dem Kläger gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 25.10.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 ab sofort auch ohne Ausreise des Klägers zu befristen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, einer Befristung ohne vorherige Ausreise stehe der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 1, jetzt Satz 6, AufenthG entgegen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A)
14 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, er werde durch die Ablehnung der Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in der von ihm beantragten Form, also mit sofortiger Wirkung und ohne vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Dem Kläger fehlt es dabei auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.Ein solches fehlt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall.
15 
Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, die vom Kläger angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG werde hier auch durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts nicht möglich sein, da § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diesen Weg auf jeden Fall verbaue und der Kläger diese Schranke auch durch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht überwinden könne, der Kläger den somit einzig für ihn möglichen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG aber ohnehin schon besitze, mag dies dahinstehen. Diese Frage wird ggf. in einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der unteren Ausländerbehörde zu klären sein. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besitzt ein ausgewiesener Ausländer - wie hier der Kläger - aber in jedem Fall einen Rechtsanspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung in einer mit der Rechtslage übereinstimmenden Art und Weise befristet werden. Schon das genügt. Hinzutritt, dass durch eine Befristungsentscheidung, wie vom Kläger angestrebt, auch die negativen Einträge im Schengen Informationssystem hinfällig werde. Auch daran besteht ein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen könnte der Kläger, der aktuell zur Verfestigung seines Aufenthalts auf § 26 Abs. 4 AufenthG verwiesen ist, einen Erfolg der Klage vorausgesetzt, zu gegebener Zeit eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen. Denn der Rückgriff auf § 9 AufenthG ist möglich, wenn die Privilegierungen - hier des § 26 Abs. 4 AufenthG - etwa in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorliegen (HK-AuslR/Müller, § 9 Rz 4). Am Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Begehren des Klägers ist daher nicht zu zweifeln.
B)
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung nach Maßgabe der Entscheidungsformel entscheidet.
17 
Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen.
18 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag zu befristen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkungen und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung deren Befristung zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist u.a. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
19 
Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Dabei sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Sodann bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B 12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils ; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG).
20 
Die im Rahmen dieses ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Darüber hinaus muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierte äußerste Frist auch noch an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.).
21 
Diese Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann letztlich bis zu einem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, BVerwGE 136, 284). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel „auf Null“ reduziert, und eine zeitliche Befristung über den Jetzt-Zeitpunkt hinaus kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 -, BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O., jeweils ).
22 
Von einem solchen Fall muss vorliegend ausgegangen werden. Auch die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, eine Gefahr gehe vom Kläger heute wohl nicht mehr aus. Er sei seit über zwölf Jahren nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Lebensumstände, insbesondere in familiärer Hinsicht, hätten sich stabilisiert. Dem schließt sich der Berichterstatter an. Auch die von der Beklagten in der angegriffenen Verfügung vom 31.08.2011 tatsächlich gesetzte Frist von einem Monat bedeutet im Grundsatz nichts anderes. Ein ordnungsrechtlicher Zweck nämlich, der momentan nicht erfüllt ist, in einem Monat aber erreicht sein wird, ist schlechterdings nicht denkbar.
23 
Tatsächlich hat die Beklagte diese - kurze - Frist auch nur gewählt, um in Verbindung mit der von ihr angenommenen vorherigen Ausreisepflicht (dazu sogleich unten) überhaupt ein mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Ergebnis zu erreichen. Rein tatsächlich aber geht auch die Beklagte davon aus, eine Befristung zum Jetzt-Zeitpunkt wäre unter Zweckerreichungsgesichtspunkten möglich, wenn etwa der Kläger seinen Befristungsantrag, nach zuvor erfolgter Ausreise, vom Ausland her gestellt hätte.
24 
Maßgeblich ist vorliegend daher allein die Frage, ob die vorgenannten Überlegungen zur Möglichkeit einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG - auch dann anwendbar sind, wenn der Ausländer zuvor noch überhaupt nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen.
25 
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Zweck des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eindeutig erfüllt ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginnmit der Ausreise nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - ), dem Wortlaut nach also auch nicht bei inzwischen eingetretener Zweckerreichung. Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen.Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als unverhältnismäßig, muss dem - unter Umständen auch entgegen dem Wortlaut - Rechnung getragen werden. Nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 a.a.O., jeweils ).Im vorliegenden Fall liegt durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es in einer solchen Konstellation der Befristung der Ausweisungswirkungen ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger in unverhältnismäßiger Weise über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zweckerreichung (vgl. oben) hinaus von einer an sich möglichen Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11 -).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.01.2012 - 11 S 2701/11 - in einem vergleichbaren Fall die Berufung zugelassen, so dass von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden muss. Hierdurch wird eine vertiefte obergerichtliche Entscheidung ermöglicht, ob und wann vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG abgewichen werden kann.

Gründe

 
A)
14 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, er werde durch die Ablehnung der Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in der von ihm beantragten Form, also mit sofortiger Wirkung und ohne vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Dem Kläger fehlt es dabei auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.Ein solches fehlt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall.
15 
Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, die vom Kläger angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG werde hier auch durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts nicht möglich sein, da § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diesen Weg auf jeden Fall verbaue und der Kläger diese Schranke auch durch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht überwinden könne, der Kläger den somit einzig für ihn möglichen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG aber ohnehin schon besitze, mag dies dahinstehen. Diese Frage wird ggf. in einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der unteren Ausländerbehörde zu klären sein. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besitzt ein ausgewiesener Ausländer - wie hier der Kläger - aber in jedem Fall einen Rechtsanspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung in einer mit der Rechtslage übereinstimmenden Art und Weise befristet werden. Schon das genügt. Hinzutritt, dass durch eine Befristungsentscheidung, wie vom Kläger angestrebt, auch die negativen Einträge im Schengen Informationssystem hinfällig werde. Auch daran besteht ein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen könnte der Kläger, der aktuell zur Verfestigung seines Aufenthalts auf § 26 Abs. 4 AufenthG verwiesen ist, einen Erfolg der Klage vorausgesetzt, zu gegebener Zeit eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen. Denn der Rückgriff auf § 9 AufenthG ist möglich, wenn die Privilegierungen - hier des § 26 Abs. 4 AufenthG - etwa in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorliegen (HK-AuslR/Müller, § 9 Rz 4). Am Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Begehren des Klägers ist daher nicht zu zweifeln.
B)
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung nach Maßgabe der Entscheidungsformel entscheidet.
17 
Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen.
18 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag zu befristen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkungen und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung deren Befristung zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist u.a. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
19 
Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Dabei sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Sodann bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B 12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils ; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG).
20 
Die im Rahmen dieses ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Darüber hinaus muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierte äußerste Frist auch noch an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.).
21 
Diese Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann letztlich bis zu einem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, BVerwGE 136, 284). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel „auf Null“ reduziert, und eine zeitliche Befristung über den Jetzt-Zeitpunkt hinaus kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 -, BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O., jeweils ).
22 
Von einem solchen Fall muss vorliegend ausgegangen werden. Auch die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, eine Gefahr gehe vom Kläger heute wohl nicht mehr aus. Er sei seit über zwölf Jahren nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Lebensumstände, insbesondere in familiärer Hinsicht, hätten sich stabilisiert. Dem schließt sich der Berichterstatter an. Auch die von der Beklagten in der angegriffenen Verfügung vom 31.08.2011 tatsächlich gesetzte Frist von einem Monat bedeutet im Grundsatz nichts anderes. Ein ordnungsrechtlicher Zweck nämlich, der momentan nicht erfüllt ist, in einem Monat aber erreicht sein wird, ist schlechterdings nicht denkbar.
23 
Tatsächlich hat die Beklagte diese - kurze - Frist auch nur gewählt, um in Verbindung mit der von ihr angenommenen vorherigen Ausreisepflicht (dazu sogleich unten) überhaupt ein mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Ergebnis zu erreichen. Rein tatsächlich aber geht auch die Beklagte davon aus, eine Befristung zum Jetzt-Zeitpunkt wäre unter Zweckerreichungsgesichtspunkten möglich, wenn etwa der Kläger seinen Befristungsantrag, nach zuvor erfolgter Ausreise, vom Ausland her gestellt hätte.
24 
Maßgeblich ist vorliegend daher allein die Frage, ob die vorgenannten Überlegungen zur Möglichkeit einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG - auch dann anwendbar sind, wenn der Ausländer zuvor noch überhaupt nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen.
25 
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Zweck des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eindeutig erfüllt ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginnmit der Ausreise nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - ), dem Wortlaut nach also auch nicht bei inzwischen eingetretener Zweckerreichung. Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen.Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als unverhältnismäßig, muss dem - unter Umständen auch entgegen dem Wortlaut - Rechnung getragen werden. Nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 a.a.O., jeweils ).Im vorliegenden Fall liegt durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es in einer solchen Konstellation der Befristung der Ausweisungswirkungen ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger in unverhältnismäßiger Weise über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zweckerreichung (vgl. oben) hinaus von einer an sich möglichen Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11 -).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.01.2012 - 11 S 2701/11 - in einem vergleichbaren Fall die Berufung zugelassen, so dass von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden muss. Hierdurch wird eine vertiefte obergerichtliche Entscheidung ermöglicht, ob und wann vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG abgewichen werden kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.08.2011 wird in Ziff. 1 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Sperrwirkungen der dem Kläger gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 25.10.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ab sofort auch ohne Ausreise des Klägers zu befristen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die sofortige Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, auch ohne zuvor das Bundesgebiet zu verlassen.
Der am ...1960 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 1991 in das Bundesgebiet ein und ist seit 13.05.1994 als asylberechtigt anerkannt. In der Folge erhielt er zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im März 2000 wurde der Kläger durch das Amtsgerichts Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 25.10.2000 wurde der Kläger sodann ausgewiesen.
Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und zwei - 2003 und 2005 geborenen - Töchtern in familiärer Lebensgemeinschaft. Auch diese sind algerische Staatsangehörige. Seit 20.01.2005 ist der Kläger wieder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die zuletzt bis zum 24.07.2012 verlängert wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2011 beantragte der Kläger die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung brachte er vor, die Straftaten, auf Grund derer die Ausweisung seinerzeit verfügt worden sei, lägen schon lange zurück. Seit fast zwölf Jahren habe sich der Kläger nicht mehr in vergleichbarer Weise strafbar gemacht. Auch bestehe die Asylberechtigung des Klägers unverändert weiter. Er sei zwischenzeitlich auch sozial und beruflich integriert, habe seit Längerem eine feste Arbeitsstelle und lebe hier mit seiner Familie.
Mit Bescheid vom 31.08.2011, zugestellt am 02.09.2011, befristete das Regierungspräsidium Stuttgart die Wirkungen der Ausweisung auf den Zeitpunkt von einem Monat nach erfolgter Ausreise. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG für eine Befristung der Wirkung der rechtskräftigen Ausweisung vor. Allerdings beginne die Frist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG mit der Ausreise. Diese gesetzliche Bestimmung finde nach ihrem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn einer zwangsweisen Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des ausgewiesenen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Dies führe nicht zu unerträglichen Folgen, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermögliche, auch ohne vorherige Ausreise wieder einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erlangen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auch ohne vorherige Ausreise in Betracht kommen. Solches läge im Fall des Klägers aber nicht vor. Damit sei nach Ermessen über die Dauer der Frist zu entscheiden. Dabei sei eine Prognose zu treffen, wann der Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sei. Unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Ausweisungszwecke und der Besonderheiten des Einzelfalles sei eine Sperrfrist von einem Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt der Ausreise, gerechtfertigt und geboten.
Am 04.10.2011, dem Dienstag nach dem Tag der Deutschen Einheit, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Verfügung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und lasse schon nicht erkennen, weshalb eine sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung hier nicht möglich sei. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007) könne in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wie auch hier, eine solche sofortige Befristung auch ohne vorherige Ausreise erfolgen.
Der Kläger beantragt (sachlich gefasst),
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sperrwirkungen der dem Kläger gegenüber verfügten Ausweisungsentscheidung vom 25.10.2000 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 ab sofort auch ohne Ausreise des Klägers zu befristen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, einer Befristung ohne vorherige Ausreise stehe der eindeutige Wortlaut des § 11 Abs. 1, jetzt Satz 6, AufenthG entgegen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A)
14 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, er werde durch die Ablehnung der Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in der von ihm beantragten Form, also mit sofortiger Wirkung und ohne vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Dem Kläger fehlt es dabei auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.Ein solches fehlt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall.
15 
Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, die vom Kläger angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG werde hier auch durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts nicht möglich sein, da § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diesen Weg auf jeden Fall verbaue und der Kläger diese Schranke auch durch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht überwinden könne, der Kläger den somit einzig für ihn möglichen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG aber ohnehin schon besitze, mag dies dahinstehen. Diese Frage wird ggf. in einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der unteren Ausländerbehörde zu klären sein. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besitzt ein ausgewiesener Ausländer - wie hier der Kläger - aber in jedem Fall einen Rechtsanspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung in einer mit der Rechtslage übereinstimmenden Art und Weise befristet werden. Schon das genügt. Hinzutritt, dass durch eine Befristungsentscheidung, wie vom Kläger angestrebt, auch die negativen Einträge im Schengen Informationssystem hinfällig werde. Auch daran besteht ein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen könnte der Kläger, der aktuell zur Verfestigung seines Aufenthalts auf § 26 Abs. 4 AufenthG verwiesen ist, einen Erfolg der Klage vorausgesetzt, zu gegebener Zeit eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen. Denn der Rückgriff auf § 9 AufenthG ist möglich, wenn die Privilegierungen - hier des § 26 Abs. 4 AufenthG - etwa in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorliegen (HK-AuslR/Müller, § 9 Rz 4). Am Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Begehren des Klägers ist daher nicht zu zweifeln.
B)
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung nach Maßgabe der Entscheidungsformel entscheidet.
17 
Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen.
18 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag zu befristen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkungen und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung deren Befristung zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist u.a. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
19 
Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Dabei sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Sodann bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B 12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils ; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG).
20 
Die im Rahmen dieses ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Darüber hinaus muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierte äußerste Frist auch noch an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.).
21 
Diese Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann letztlich bis zu einem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, BVerwGE 136, 284). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel „auf Null“ reduziert, und eine zeitliche Befristung über den Jetzt-Zeitpunkt hinaus kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 -, BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O., jeweils ).
22 
Von einem solchen Fall muss vorliegend ausgegangen werden. Auch die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, eine Gefahr gehe vom Kläger heute wohl nicht mehr aus. Er sei seit über zwölf Jahren nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Lebensumstände, insbesondere in familiärer Hinsicht, hätten sich stabilisiert. Dem schließt sich der Berichterstatter an. Auch die von der Beklagten in der angegriffenen Verfügung vom 31.08.2011 tatsächlich gesetzte Frist von einem Monat bedeutet im Grundsatz nichts anderes. Ein ordnungsrechtlicher Zweck nämlich, der momentan nicht erfüllt ist, in einem Monat aber erreicht sein wird, ist schlechterdings nicht denkbar.
23 
Tatsächlich hat die Beklagte diese - kurze - Frist auch nur gewählt, um in Verbindung mit der von ihr angenommenen vorherigen Ausreisepflicht (dazu sogleich unten) überhaupt ein mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Ergebnis zu erreichen. Rein tatsächlich aber geht auch die Beklagte davon aus, eine Befristung zum Jetzt-Zeitpunkt wäre unter Zweckerreichungsgesichtspunkten möglich, wenn etwa der Kläger seinen Befristungsantrag, nach zuvor erfolgter Ausreise, vom Ausland her gestellt hätte.
24 
Maßgeblich ist vorliegend daher allein die Frage, ob die vorgenannten Überlegungen zur Möglichkeit einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG - auch dann anwendbar sind, wenn der Ausländer zuvor noch überhaupt nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen.
25 
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Zweck des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eindeutig erfüllt ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginnmit der Ausreise nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - ), dem Wortlaut nach also auch nicht bei inzwischen eingetretener Zweckerreichung. Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen.Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als unverhältnismäßig, muss dem - unter Umständen auch entgegen dem Wortlaut - Rechnung getragen werden. Nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 a.a.O., jeweils ).Im vorliegenden Fall liegt durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es in einer solchen Konstellation der Befristung der Ausweisungswirkungen ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger in unverhältnismäßiger Weise über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zweckerreichung (vgl. oben) hinaus von einer an sich möglichen Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11 -).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.01.2012 - 11 S 2701/11 - in einem vergleichbaren Fall die Berufung zugelassen, so dass von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden muss. Hierdurch wird eine vertiefte obergerichtliche Entscheidung ermöglicht, ob und wann vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG abgewichen werden kann.

Gründe

 
A)
14 
Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, er werde durch die Ablehnung der Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 in der von ihm beantragten Form, also mit sofortiger Wirkung und ohne vorheriger Ausreise aus dem Bundesgebiet, in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt. Dem Kläger fehlt es dabei auch nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.Ein solches fehlt zwar, wenn das erstrebte Urteil die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann (so etwa BVerwG, Urt. v. 8.7.2009, NVwZ-RR 2009, 980; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, §§ 40 bis 53 Vorb. Rn. 43), etwa, weil er das, was er anstrebt, bereits erlangt hat oder auch durch ein stattgebendes Urteil nicht erlangen kann. Das ist hier aber jeweils nicht der Fall.
15 
Soweit die Beklagte diesbezüglich vorträgt, die vom Kläger angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG werde hier auch durch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts nicht möglich sein, da § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diesen Weg auf jeden Fall verbaue und der Kläger diese Schranke auch durch eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht überwinden könne, der Kläger den somit einzig für ihn möglichen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG aber ohnehin schon besitze, mag dies dahinstehen. Diese Frage wird ggf. in einem späteren Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der unteren Ausländerbehörde zu klären sein. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besitzt ein ausgewiesener Ausländer - wie hier der Kläger - aber in jedem Fall einen Rechtsanspruch darauf, dass die Wirkungen der Ausweisung in einer mit der Rechtslage übereinstimmenden Art und Weise befristet werden. Schon das genügt. Hinzutritt, dass durch eine Befristungsentscheidung, wie vom Kläger angestrebt, auch die negativen Einträge im Schengen Informationssystem hinfällig werde. Auch daran besteht ein Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen könnte der Kläger, der aktuell zur Verfestigung seines Aufenthalts auf § 26 Abs. 4 AufenthG verwiesen ist, einen Erfolg der Klage vorausgesetzt, zu gegebener Zeit eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG beantragen. Denn der Rückgriff auf § 9 AufenthG ist möglich, wenn die Privilegierungen - hier des § 26 Abs. 4 AufenthG - etwa in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorliegen (HK-AuslR/Müller, § 9 Rz 4). Am Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Begehren des Klägers ist daher nicht zu zweifeln.
B)
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Befristung nach Maßgabe der Entscheidungsformel entscheidet.
17 
Für die Prüfung des Befristungsanspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt auch, soweit - wie vorliegend - die Behörde bereits eine Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist getroffen hat und es um deren Überprüfung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; VGH Mannheim, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 und Urt. v. 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - InfAuslR 2008, 429). Das Klagebegehren ist daher am Maßstab der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) geänderten Fassung des § 11 Abs. 1 AufenthG zu beurteilen.
18 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen von Ausweisung und/oder Abschiebung auf Antrag zu befristen. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Sperrwirkungen und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung deren Befristung zu berücksichtigen sind, trifft das Gesetz nunmehr allgemeine Regelungen. Danach ist die Bemessung der Frist u.a. unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
19 
Die Dauer der Sperrwirkung hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) zu bestimmen. Dabei sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezial- und/oder generalpräventive Zweck zu berücksichtigen. Sodann bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkung tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 -, BVerwGE 129, 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2011 - OVG 12 B 12.10 -; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 - jeweils ; so auch Ziffer 11.1.4.6.1 VwV-AufenthG).
20 
Die im Rahmen dieses ersten Schritts von der Behörde zu treffende Gefahrprognose ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.12.2008 - 11 S 1453/07 - VBlBW 2009, 274). Darüber hinaus muss sich die an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierte äußerste Frist auch noch an höherrangigem Recht, vor allem an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen messen und ggf. relativieren lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.). Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel dafür, fortwirkende einschneidende Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind sämtliche schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Haben beispielsweise familiäre Belange des Betroffenen nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O.).
21 
Diese Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann letztlich bis zu einem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226 ; Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21/07 - a.a.O. und Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, BVerwGE 136, 284). Da die Zweckerreichung die Fristobergrenze darstellt, ist es nicht länger gerechtfertigt, die Sperrwirkungen aufrechtzuerhalten, wenn die ordnungsrechtlichen Zwecke sämtlich erreicht sind. Ist der Zweck erreicht, so ist das der Ausländerbehörde eingeräumte Befristungsermessen in der Regel „auf Null“ reduziert, und eine zeitliche Befristung über den Jetzt-Zeitpunkt hinaus kommt nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 -, BVerwGE 111, 369; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O., jeweils ).
22 
Von einem solchen Fall muss vorliegend ausgegangen werden. Auch die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, eine Gefahr gehe vom Kläger heute wohl nicht mehr aus. Er sei seit über zwölf Jahren nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Lebensumstände, insbesondere in familiärer Hinsicht, hätten sich stabilisiert. Dem schließt sich der Berichterstatter an. Auch die von der Beklagten in der angegriffenen Verfügung vom 31.08.2011 tatsächlich gesetzte Frist von einem Monat bedeutet im Grundsatz nichts anderes. Ein ordnungsrechtlicher Zweck nämlich, der momentan nicht erfüllt ist, in einem Monat aber erreicht sein wird, ist schlechterdings nicht denkbar.
23 
Tatsächlich hat die Beklagte diese - kurze - Frist auch nur gewählt, um in Verbindung mit der von ihr angenommenen vorherigen Ausreisepflicht (dazu sogleich unten) überhaupt ein mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmendes Ergebnis zu erreichen. Rein tatsächlich aber geht auch die Beklagte davon aus, eine Befristung zum Jetzt-Zeitpunkt wäre unter Zweckerreichungsgesichtspunkten möglich, wenn etwa der Kläger seinen Befristungsantrag, nach zuvor erfolgter Ausreise, vom Ausland her gestellt hätte.
24 
Maßgeblich ist vorliegend daher allein die Frage, ob die vorgenannten Überlegungen zur Möglichkeit einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt - entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG - auch dann anwendbar sind, wenn der Ausländer zuvor noch überhaupt nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen.
25 
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Zweck des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG eindeutig erfüllt ist. Zwar sieht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG eine andere Gestaltung des Fristablaufs als durch einen Fristbeginnmit der Ausreise nicht vor (so Bay. VGH, Beschl. v. 25.5.2011 - 19 ZB 09.73 - ), dem Wortlaut nach also auch nicht bei inzwischen eingetretener Zweckerreichung. Doch auch § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG darf höherrangigem Recht nicht widersprechen.Erweist sich seine Forderung nach einer vorherigen Ausreise im Einzelfall als unverhältnismäßig, muss dem - unter Umständen auch entgegen dem Wortlaut - Rechnung getragen werden. Nicht nur bei Unionsbürgern, sondern selbst bei Drittstaatsangehörigen - wie dem Kläger - kann es ausnahmsweise geboten sein, eine Befristung auszusprechen, die keine vorherige Ausreise des Ausländers erfordert (BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 226; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 - 1 C 5/00 - BVerwGE 111, 369; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 InfAuslR 2009, 189; VGH Mannheim, Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 a.a.O., jeweils ).Im vorliegenden Fall liegt durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger eine der Fallgruppen vor, in denen eine Ausreise aus Rechtsgründen nicht verlangt werden kann. Denn realistischer Weise kann nur eine Ausreise in der Herkunftsstaat erfolgen, der aber beim Kläger zugleich Verfolgerstaat ist. Daher bedarf es in einer solchen Konstellation der Befristung der Ausweisungswirkungen ohne vorherige Ausreise, da ansonsten der Kläger in unverhältnismäßiger Weise über den maßgeblichen Zeitpunkt der Zweckerreichung (vgl. oben) hinaus von einer an sich möglichen Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.6.2011 - 11 S 1197/11 -).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.01.2012 - 11 S 2701/11 - in einem vergleichbaren Fall die Berufung zugelassen, so dass von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden muss. Hierdurch wird eine vertiefte obergerichtliche Entscheidung ermöglicht, ob und wann vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG abgewichen werden kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.